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Zürich Obergericht Strafkammern 14.03.2025 SB240252

March 14, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,532 words·~1h 8min·3

Summary

Versuchte Tötung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240252-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, 2. C._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. November 2023 (DG230011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 319 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Von der Auferlegung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgesehen.

- 3 - 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 beschlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Asservaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Zugangskarte zu E-Banking D._____, lautend auf A._____ (Asservat Nr. A016'968'222);  1 Zugangsgerät für E-Banking der D._____ (Asservat Nr. A016'968'233);  2 Zugangsgeräte für E-Banking E._____ (Asservat Nr. A016'968'244);  T-Shirt weiss, mutmasslich mit Blutflecken (Asservat Nr. A016'968'255);  1 Sack mit diversen Kleidungsstücken (Asservat Nr. A016'972'466);  1 Paar Stiefeletten, Marke Magnanni Flex (Asservat Nr. A016'972'524). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 beschlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden dem Privatkläger 1 oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 4 -  1 Paar Schuhe, Marke Adidas (Asservat Nr. A016'970'619);  1 Sportjacke, Marke Armour (Asservat Nr. A016'970'620);  1 Trägershirt, Schwarz (Asservat Nr. A016'970'686);  1 T-Shirt, Marke Primark (Asservat Nr. A016'970'697);  1 Jeanshose, Marke H&M (Asservat Nr. A016'970'722). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 beschlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden der Privatklägerin 2 oder einer von ihr bevollmächtigten Person innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Zugangskarte zu E-Banking UBS, lautend auf C._____ (Asservat Nr. A016'968'211);  1 Pullover, Wolle, mit Blutflecken (Asservat Nr. A016'968'299);  1 Leggins, schwarz (Asservate Nr. A016'968'302);  1 Küchenmesser, Marke IKEA, Länge ca. 21.5 cm (Asservat Nr. A016'968'562);  1 Küchenmesser, Marke IKEA, Länge ca. 28.5 cm (Asservat Nr. A016'968'573);  1 Fixleintuch, beige, mit blutverdächtigem Fleck (Asservat Nr. A016'968'608);  1 Mikrofaser-Putztuch, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat Nr. A016'968'620);  1 Waschtuch, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat Nr. A016'968'631). Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 27. Juni 2023 beschlagnahmte Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 84472300), werden eingezogen und nach

- 5 - Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip mit weissen Pulverrückständen (Asservat Nr. A016'968'288);  1 Messerscheide aus Hartkunststoff (Asservat Nr. A016'968'506);  1 Haushaltpapiertuch weiss, mit blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat Nr. A016'968'528). 13. Das Schadensersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Betrag von Fr. 542.00 abgewiesen und im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Von einer Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wird abgesehen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'629.75 Auslagen (Gutachten), Fr. 483.40 Auslagen Fr. 2'666.00 Telefonkontrolle 18. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'004.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 6 - 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 20. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'624.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. 22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. 23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'363.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) für die anwaltlichen Aufwendung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2 f.; Urk. 107 S. 2 f.) 1. Es seien die Ziffern 1-4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei dafür mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen.

- 7 - 4. Es seien die Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 5. Es sei die Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von der DNA-Profilerstellung abzusehen resp. das DNA-Profil des Beschuldigten sei zu löschen. 6. Es seien die Ziffern 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 sei abzuweisen, eventualiter sei es auf den Zivilweg zu verweisen. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen; subeventualiter sei es auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7. Es seien die Ziffern 19, 21 und 22 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss im Umfang von mindestens fünf Sechsteln auf die Staatskasse zu nehmen und im Restumfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang von mindestens fünf Sechsteln definitiv und im Umfang von höchstens einem Sechstel einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Es sei die Ziffer 23 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Begehren um Parteientschädigung der Privatklägerin 2 sei abzuweisen. 9. Es sei der Beschuldigte für die unrechtmässig erlittene Haft mit einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2023 zu entschädigen.

- 8 b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 86; Prot. II S. 26) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 110 S. 2 und S. 6 sinngemäss) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei grundsätzlich zu bestätigen. 2. Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 sei auf Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2023 festzusetzen. __________________________________ Erwägungen I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 fristwahrend Berufung anmelden (Prot. I S. 45 - 52; Urk. 66; Urk. 69). Am 17. bzw. 21. Mai 2024 wurde den Parteien die begründete Urteilsausfertigung zugestellt (Urk. 80), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung erstatte (Urk. 81). 2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf das Stellen prozessualer Anträge. Ausserdem beantragte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Auch die Privatkläger verzichteten jeweils auf die Er-

- 9 hebung einer Anschlussberufung und stellten in der Sache keine Anträge (Urk. 87 und Urk. 88). 3. Am 16. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2025 vorgeladen (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Privatkläger 1 auf sein entsprechendes Gesuch hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 96; Urk. 97/1-8; Urk. 98). Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilten die Privatklägerin 2 und ihre Rechtsvertreterin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Urk. 106). 4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. F._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers 1 (Prot. II S. 6). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. ihre jeweiligen Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 31). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, welches den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 31 ff.; Urk. 113; Urk. 117). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 30. November 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung.

- 10 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil wie folgt anfechten:  Dispositivziffer 1 (Schuldspruch)  Dispositivziffern 2 bis 4 (Strafe und Vollzug)  Dispositivziffern 5 und 6 (Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem)  Dispositivziffer 8 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils)  Dispositivziffern 15 und 16 (Entscheide über Genugtuungsbegehren der Privatkläger)  Dispositivziffern 19, 21 und 22 (Kostenauflage)  Dispositivziffer 23 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2) Im folgenden Umfang blieb das vorinstanzliche Urteil dagegen unangefochten und ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist:  Dispositivziffer 7 (Absehen von der Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin 2)  Dispositivziffern 9 bis 12 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände)  Dispositivziffern 13 und 14 (Entscheid über Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1)  Dispositivziffer 17 (Kostenfestsetzung)  Dispositivziffer 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung)

- 11 -  Dispositivziffer 20 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1) 2.3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und von den weiteren Parteien keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist bei der nachfolgenden Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 3. Anklagegrundsatz 3.1. Gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 2 am gemeinsamen Wohnort "mindestens einmal" gesagt, er werde ihr etwas antun, sodass kein Mann ihr mehr ins Gesicht schauen würde. Der massgebliche Deliktszeitraum wird auf ca. 8 ½ Monate eingegrenzt (nämlich Ende April 2022 bis 15. Januar 2023; Urk. 30 S. 4). 3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich – ohne Einsicht in die

- 12 - Untersuchungsakten – über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Daraus ergibt sich das Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 1 zu Art. 325 StPO). Müsste sich der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf selber aus den Akten zusammensuchen, so würde damit die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht gerecht werden. Aber auch die Umgrenzungsfunktion und damit das Immutabilitätsprinzip könnten unterlaufen werden. So könnte das Gericht die Akten allenfalls anders als die Staatsanwaltschaft interpretieren, einen anderen Sachverhalt als die Anklagebehörde für erstellt halten und hernach argumentieren, der neue Vorwurf sei durch die Anklage immer noch gedeckt, da er aus den Akten hätte rekonstruiert werden können. In zeitlicher Hinsicht genügt es nach der bundesgerichtlichen Praxis bei weit zurückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf drei Monate eingegrenzt werden kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres zu unbestimmt. Bei Kollektivdelikten, wie gewerbsmässig begangenen Taten, reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus. Bei übrigen mehrfachen Delikten (wie etwa häuslicher Gewalt) gegen denselben Rechtsgutträger sind die einzelnen Handlungen auch zeitlich zu spezifizieren. Bei gleichartigen Taten, die nicht in einem Kollektivdelikt aufgehen, sind ebenfalls die einzelnen Taten, Tatorte, Tatzeiten und geschädigte Personen aufzulisten (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N 20 zu Art. 325 StPO mit Hinweisen). 3.3. Beim Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt II (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2) handelt es sich weder um ein Kollektivdelikt noch um eine im Rahmen von häuslicher Gewalt nicht selten vorkommende Deliktsserie. Daran ändert das im angeklagten Sachverhalt eingefügte Wort "mindestens" nichts. Es soll

- 13 zwar mutmasslich eine Deliktsserie andeuten. Das Wort "mindestens" kann jedoch in Nachachtung sowohl des Anklageprinzips als auch der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht dazu führen, dass eine beliebig höhere Anzahl an gleichartigen Vorfällen, als effektiv genannt wird, Grundlage einer Verurteilung bildet. Vorliegend ist es gemäss Anklagesachverhalt II "mindestens" einmal zum umschriebenen Vorfall gekommen. Nach dem Erwogenen ist folglich von einer Einzeltat auszugehen. 3.4. Wie gesagt wäre bei einer lange zurückliegenden Einzeltat die Eingrenzung des massgeblichen Deliktszeitraums auf eine bestimmte Jahreszeit noch akzeptabel. Vorliegend kann indes nicht von einer Tat gesprochen werden, die bereits lange zurückliegt. Der späteste angeklagte Tatzeitpunkt liegt knapp ein halbes Jahr vor Anklageerhebung; der früheste nur etwas mehr als ein Jahr davor. Dennoch umfasst der Zeitrahmen wie erwähnt rund 8 ½ Monate, wäre also selbst bei länger zurückliegenden Taten viel zu weit. Ein derart weit gefasster Deliktszeitraum verunmöglicht dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung, gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die angeklagte Tat nicht an einem speziellen Ort, sondern in der gemeinsamen Wohung mit der Privatklägerin 2 ereignet haben soll. Als Resultat verbleibt, dass das Anklageprinzip mit Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt II verletzt ist. 3.5. Ist das Anklageprinzip verletzt, stellt sich die Frage, ob die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine teilweise Rückweisung nicht möglich ist. Aus Letzterem folgt, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung der Anklage in Nachachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu treffen ist. Beim Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklagesachverhalt II) handelt es sich im Verhältnis zu den spruchreifen Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt I um einen sehr untergeordneten Nebenpunkt, bei welchem zudem ein Schuldspruch zumindest fraglich erscheint. Es wäre somit unverhältnismässig, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen; dies auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO. Hinzu kommt, dass aufgrund der

- 14 aktuellen Beweislage nicht zu erwarten ist, dass weitere Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft eine Präzisierung in zeitlicher Hinsicht bzw. eine Eingrenzung des Deliktszeitraums betreffend den Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt II ermöglichen würden. Das Verfahren ist in diesem Punkt daher einzustellen. 4. Verwertbarkeit zweier Audioaufnahmen (Urk. 14) 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die bei den Akten liegenden Audioaufnahmen seien nicht verwertbar. Es handle sich um private Gespräche, die der Privatkläger 1 unbefugt aufgenommen habe, d.h. ohne Kenntnis der Anwesenden und ohne dass er sich auf einen Rechtfertigungsgrund hätte stützen können (Urk. 64 Rz. 2 - 8). Dies wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 Rz. 8 - 21). 4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel richtet sich nach Art. 141 StPO. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gesetzlich nicht geregelt ist der Umgang mit privat erhobenen Beweismitteln, die in Verletzung (straf-) rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Frage der Unverwertbarkeit stellt sich nach dem vorstehend Erwogenen nur dann, wenn Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden.

- 15 - Von Privaten rechtmässig erlangte Beweise sind dagegen uneingeschränkt verwertbar. 4.3. Die Aufzeichnung von privaten Gesprächen stellt eine Beschaffung bzw. Bearbeitung von Personendaten dar, weshalb sich die Zulässigkeit insbesondere nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Einschlägig ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz (aDSG), welches in Art. 4 Abs. 4 aDSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Die verdeckte Aufzeichnung von privaten Gesprächen ist somit nicht nur strafrechtlich relevant, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Beweis selbst bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten dann nicht als rechtswidrig erhoben gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund nach Datenschutzgesetz vorliegt. Kann sich die Privatperson auf einen der genannten Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 aDSG stützen, ist der Beweis mithin bereits deshalb uneingeschränkt verwertbar, weil er rechtmässig erlangt wurde. Ein Rückgriff auf Art. 141 Abs. 2 StPO ist in einem solchen Fall nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 4.4. Bei der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung (wie vorliegend durch eine verdeckt erstellte Audioaufnahme) im Sinne des Datenschutzgesetzes gerechtfertigt war, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sofern keine Einwilligung des Verletzten oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Bei der Interessenabwägung können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an den bearbeiteten Daten berücksichtigt werden, d. h. alle "Interessen von allgemein anerkanntem Wert" (vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ob die Privatperson ein schützenswertes Interesse verfolgte, hängt vom Zweck der Datenbear-

- 16 beitung ab. Der Umgang mit Personendaten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten, zum Erhalt der Gesundheit, zum Schutz von Eigentum oder Rechten ist grundsätzlich schützenswert. Daher muss auch eine Audioaufnahme, die zum Nachweis schwerster Kriminalität und zum Schutz allfälliger daraus fliessender Zivilansprüche erstellt wurde, einem schützenswerten Interesse entsprechen. Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen stehen die Interessen der betroffenen Person am Schutz der eigenen Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit über die bearbeiteten Daten gegenüber. Diese Interessen sind per se schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren ab. Dabei stehen die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungspotential der Datenbearbeitung und die Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung besonders im Vordergrund. Ob die angerufenen privaten Bearbeitungsinteressen das Datenschutzinteresse der betroffenen Person überwiegen, ergibt sich aus einer wertenden Abwägung der gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Überwiegende private Interessen sollten jedoch nicht vorschnell angenommen werden. So dürfen nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. z. B. BGE 97 II 97 E. 4b; 136 II 508; RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Auflage, Basel 2014, N 22-24 zu Art. 13 DSG). 4.5. Wie erwähnt, hat das Opfer eines schweren Gewaltdeliktes ein schützenswertes Interesse daran, den Täter zu überführen. Dieses Interesse wiegt sehr schwer und wird durch das allgemeine Interesse des mutmasslichen Täters an seiner Privatsphäre nicht aufgewogen. Nicht schützenswert ist das Interesse des Täters, der verübten Straftat nicht überführt zu werden. Insofern fällt die Interessenabwägung vorliegend klar für die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen aus. 4.6. Als Rechtfertigungsgrund kommen jedoch auch überwiegende öffentliche Interessen in Betracht. Die Aufklärung schwerster Verbrechen liegt ohne Weiteres

- 17 auch im Interesse der Allgemeinheit und wiegt unzweifelhaft schwerer als das Interesse eines mutmasslichen Täters am Erhalt seiner Privatsphäre und erst recht als sein Interesse, strafrechtlich nicht verfolgt zu werden. So können überwiegende öffentliche Interessen eine Rolle spielen, wenn es um die Verwertung von Beweisen in Strafverfahren geht, die unrechtmässig durch Private erhoben wurden. So hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass Videoaufnahmen oder andere Beweismittel, die durch Private in Verletzung der Grundsätze des Datenschutzgesetzes erhoben wurden, in einem Strafverfahren verwertbar sind, wenn das "öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln" überwiegt (RAMPINI, a.a.O., N 47 zu Art. 13 DSG; RAMPINI/HARAS- GAMA, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar DSG/BGÖ, 4. Auflage, Basel 2024, N 69-71 zu Art. 31 DSG mit Hinweisen). 4.7. Die Audioaufnahmen sind nach dem Erwogenen schon deshalb verwertbar, weil ihre Erstellung nach dem Datenschutzgesetz gerechtfertigt war. Es handelt sich somit nicht um rechtswidrig erlangte Beweismittel im Sinne von Art. 141 StPO. 4.8. Doch selbst wenn die Aufnahmen als widerrechtlich einzustufen wären, so wären sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotzdem verwertbar. Diesbezüglich kann uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 8 f.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hält sie fest, dass zwischen den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt I zu differenzieren sei, da lediglich mit Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen sei, während der ebenfalls zu beurteilende Vorwurf der einfachen Körperverletzung diesem Kriterium nicht entspreche. Eine Verwertbarkeit der Audioaufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO könne sich folglich nur hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ergeben (Urk. 107 Rz. 10). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels davon abhängt, ob es zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, das Beweismittel also als verwertbar zu gelten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht auch

- 18 mit Bezug auf geringfügigere Delikte berücksichtigt werden darf, die ebenfalls zur Beurteilung stehen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die schwere Straftat und allfällige weitere Delikte von geringerer Schwere – wie vorliegend – auf demselben Lebenssachverhalt basieren oder zumindest zeitlich, sachlich und örtlich in einem engen Zusammenhang stehen. In solchen Konstellationen wäre es künstlich, wenn ein Beweismittel lediglich zur Aufklärung der schweren Straftat berücksichtigt werden dürfte, nicht aber hinsichtlich der geringfügigeren Delikte, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Audioaufnahmen sind aber vorliegend – wenn überhaupt – nur für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts der versuchten vorsätzlichen Tötung relevant. Der Einwand der Verteidigung läuft damit ins Leere. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Strafbehörden die in Frage stehenden Audioaufnahmen auch selbst hätten erheben können (Urk. 107 Rz. 11 - 19). Die Verteidigung übersieht dabei, dass das Bundesgericht auch im Kontext von Beweiserhebungen durch Private entschieden hat, dass bei der Beurteilung der Frage nach der rechtmässigen Erlangbarkeit eines rechtswidrig erhobenen Beweismittels durch die Strafbehörden ein abstrakter Massstab anzuwenden ist. Es sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 ff.). Dem Beschuldigten wird u.a. vorgeworfen, er habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO, womit die Strafbehörden gestützt auf Art. 280 f. StPO (insb. Art. 281 Abs. 2 StPO) auch die Überwachung

- 19 der Wohnliegenschaft der Privatklägerin hätten anordnen und die fraglichen Audioaufnahmen selbst hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E 1.4.1). Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände betreffen die konkreten Tatumstände und Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, welche Kriterien nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Frage, ob die Strafbehörden das private Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, gerade nicht zu berücksichtigen sind. 4.9. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer Alternativbegründung einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB angenommen hat (Urk. 80A S. 9). Die Vorinstanz kann sich dabei auf die Praxis berufen, wonach Ton- und Filmaufnahmen, die beispielsweise bei der Äusserung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden, gestützt auf die Annahme eines Notstands gerechtfertigt sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, N 25 f. zu Art. 179bis StGB). Gegen diese Praxis wäre allenfalls in die Waagschale zu werfen, dass die Regelung des Notstands gemäss Art. 17 StGB einer unmittelbaren Gefahrenabwehr und nicht der nachträglichen Beweissicherung dient. Eine Audioaufnahme kann naturgemäss eine Messerattacke nicht abwehren, weshalb sich die Frage stellt, ob diese tatsächlich gestützt auf Art. 17 StGB gerechtfertigt sein kann. Wie gesagt kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die vom Privatkläger 1 erstellten Aufnahmen auch ohnedies verwertbar sind. 4.10. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen, dass die bei den Akten liegenden Audioaufnahmen bei der Beweiswürdigung uneingeschränkt berücksichtigt werden können.

- 20 - III. Sachverhalt 1. Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt I Den angeklagten Vorwürfen gemäss Sachverhalt I liegt im Wesentlichen ein eskalierter Streit in der Wohnung der Privatklägerin 2 (C._____) zugrunde. Zunächst sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten (ihrem Ehemann) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 zwei Ohrfeigen gegeben, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. In der Folge sei der Privatkläger 1 (B._____) zum Beschuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass er niemanden schlagen dürfe. Nach einem Wortwechsel sei der Beschuldigte in die Küche gegangen, habe ein Messer behändigt und sei damit auf den Privatkläger 1 losgegangen. Mit der einen Hand habe er den Privatkläger 1 gegen die Wand gedrückt, während er mit der anderen Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, zweimal auf diesen eingestochen habe; einmal nahe des Halses und einmal links am Brustkorb. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre verschlossen habe. Er habe sie aufgefordert, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen lassen, er würde ihr etwas antun. Dabei habe der Beschuldigte nach wie vor das Messer in der einen Hand gehalten (Urk. 30 S. 2 - 4). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Motivlagen Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zu den Motivlagen der aussagenden Personen (die nicht mit einer generellen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft zu verwechseln ist) zutreffende Erwägungen gemacht. Diese müssen nicht wiederholt werden (Urk. 80A S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Vorab kann auf die sehr ausführliche Wiedergabe der relevanten Aussagen der in das Tatgeschehen involvierten Personen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80A S. 13 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Würdi-

- 21 gung dieser Aussagen ist den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 80A S. 21 - 25). Die nachfolgenden Erwägungen dienen einer marginalen Ergänzung und der Bekräftigung: 3.2. Im vorliegenden Fall kann unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine detaillierte Analyse der Aussagen der einzelnen am Streit beteiligten Personen unterbleiben. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Privatkläger und der Zeuge G._____ schilderten den Tathergang in den wesentlichen Punkten nämlich gleich. Der angeklagte Sachverhalt ist damit weitgehend gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstimmende Beweisergebnis erstellt. Der Beschuldigte stellte lediglich in Abrede, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe. Sodann bestritt er, dass er der Privatklägerin 2 in Aussicht gestellt habe, er würde ihr etwas antun, wenn sie nicht die Wohnungstür öffne und ihn gehen lasse. 3.3. Erster Sachverhaltsabschnitt 3.3.1. Mit Bezug auf den ersten Abschnitt des Anklagesachverhalts I gestand der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz konstant ein, die Privatklägerin 2 zweimal geschlagen und ihre blutige Lippe verursacht zu haben. Hinsichtlich der Schläge unterschied er jeweils zwischen einer Ohrfeige, die er der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zugefügt habe, und einem Schlag mit dem Handrücken gegen die Lippe, den er ihr danach versetzt habe, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen (Urk. 3/6 F/A 10 S. 2 f. und F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2023 bestätigte der Beschuldigte sodann ausdrücklich den Anklagevorhalt, obwohl der darin beschriebene Ablauf nicht exakt der Schlagfolge entsprach, die er geschildert hatte (Urk. 3/6 F/A 57 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, dass er lediglich einen Schlag mit dem Handrücken ausgeteilt habe. Auf entsprechende Nachfrage räumte er jedoch weiterhin ein, dass die Privatklägerin 2 hernach an der Lippe geblutet habe (Prot. II S. 20).

- 22 - 3.3.2. Es kann im Grunde offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 2 bloss einmal mit dem Handrücken gegen die Lippe schlug oder ob er ihr davor noch eine Ohrfeige verpasst hatte. Entscheidend ist lediglich, dass er konstant anerkannte, der Privatklägerin 2 durch seinen Schlag eine blutige Lippe zugefügt zu haben. Dieses Eingeständnis deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Die Verteidigung wendet ein, dass der eingestandene Sachverhalt nicht mit demjenigen gemäss Anklageschrift übereinstimme. In der Anklage werde lediglich beschrieben, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung zwei Ohrfeigen verpasst. Ein späterer Schlag gegen ihre Lippe sei nicht angeklagt, obwohl lediglich dieser zu der angeklagten Verletzung habe führen können. Im entsprechenden Sachverhaltsabschnitt nach der verbalen Auseinandersetzung sei davon keine Rede. Insofern könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin 2 mit dem Handrücken einen Schlag ins Gesicht versetzt, als sie ihn vom Privatkläger 1 habe abbringen wollen, was zu ihrer blutigen Lippe geführt habe. Eine entsprechende Beweiswürdigung würde den Anklagegrundsatz verletzen (Urk. 107 Rz. 22 - 31). Die rechtlichen Grundlagen zum Anklagegrundsatz wurden vorstehend bereits dargelegt (E. II.3.2.). In Ergänzung dazu ist an dieser Stelle auszuführen, dass Ungenauigkeiten in der Umschreibung der Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände relevant sind, solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom

- 23 - 27. November 2024 E. 3.1; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 2 zweimal ins Gesicht geschlagen, wodurch sie eine blutende Wunde an der Lippe erlitten habe. Ob es sich dabei um zwei Ohrfeigen oder um eine Ohrfeige und einen Schlag mit dem Handrücken handelte, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte den Schlag, der zur Verletzung führte, im Rahmen seiner verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 ausführte oder unmittelbar danach, als er auf den Privatkläger 1 losging, woran die Privatklägerin 2 ihn zu hindern versuchte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die rechtliche Würdigung gestützt auf den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt vorzunehmen sein wird. Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung kritisierten Ungenauigkeiten in der Umschreibung des angeklagten Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung und kann nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen werden. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass Schläge mit dem Handrücken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe Verletzungen hervorrufen können, was der Beschuldigte wusste und bei seinem Handeln in Kauf nahm. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin 2 geschlagen habe, damit sie seinen Arm loslasse (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; vgl. auch Prot. I S. 23). 3.4. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 3.4.1. Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen. Diesbezüglich ist der Beschuldigte zwar nicht geständig. Er gab jedoch selber zu Protokoll, den Privatkläger 1 angegriffen zu haben. Vorgängig habe er in der Küche der Privatklägerin 1 ein Messer behändigt (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21). Als sich herausgestellt habe, dass der Privatkläger 1 verletzt gewesen sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer in der Hand gehalten. Auch als er die Wohnung der Pri-

- 24 vatklägerin 1 habe verlassen wollen, sei das Messer noch in seiner Hand gewesen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 22, 24). 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldige war, der dem Privatkläger 1 mit einem Messer die dokumentierten Verletzungen zufügte, zumal eine andere (auch nur theoretische) Täterschaft ausgeschlossen erscheint. So führten weder der Beschuldigte selbst noch die anderen in das Geschehen involvierten Personen aus, dass jemand anderes als der Beschuldigte den Privatkläger 1 angegriffen und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 3/6 F/A 55 S. 9; Prot. II S. 23). Ebenso geht aus den Schilderungen von sämtlichen Aussagepersonen hervor, dass der Privatkläger 1 vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keine Stichverletzungen aufgewiesen habe und sich solche auch nicht später habe zuziehen können. Die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 müssen also zwingend dann entstanden sein, als der Beschuldigte nach einer zunächst noch verbalen Auseinandersetzung gewaltsam auf diesen losging. Da in dieser Situation – wie gesagt – nur der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt und den Privatkläger 1 damit konfrontierte (wobei der Beschuldigte selber nicht ausführte, der Privatkläger 1 sei seinerseits gewalttätig gewesen), muss es ebenso zwingend der Beschuldigte gewesen sein, der dem Privatkläger 1 die Stichverletzungen zufügte. 3.4.3. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, er habe nicht bewusst zugestochen und niemanden verletzen wollen (Urk. 3/6 F/A 38 S. 8 und F/A 50 S. 9; Prot. I S. 28; Prot. II S. 23). Dazu ist festzuhalten, dass keine der Aussagepersonen (auch nicht der Beschuldigte selbst) ein Gerangel oder ein Handgemenge beschrieben, in dessen Rahmen der Privatkläger 1 versehentlich hätte geschnitten oder gestochen werden können. Aus den übereinstimmenden Aussagen geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er in der anderen Hand das Messer hielt. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass der Privatkläger 1 nichts anderes getan habe als zu schreien oder andauernd zu sagen, er habe nichts gemacht (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23; Prot. II S. 20 f., 25).

- 25 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Messer zugestandenermassen unmittelbar vor der Tat in der Küche der Privatklägerin 2 behändigt hatte. Dieser Vorgang musste ganz bewusst erfolgt sein, was einzig den Schluss zulässt, dass er in der Folge auch bewusst und willentlich auf den Privatkläger 1 einstach, zumal der Beschuldigte nicht geltend machte, er habe seinem Kontrahenten nur damit gedroht. Dass die Stich- und Schnittverletzungen unabsichtlich entstanden, weil die Privatklägerin 2 und der Zeuge G._____ unter Körpereinsatz versuchten, den Beschuldigten vom Privatkläger 1 abzubringen, erscheint sodann nicht plausibel (Urk. 107 Rz. 56 f.). Selbst wenn die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten gezogen habe (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6 f.; Prot. I S. 23 f. und S. 32; Prot. II S. 22), so waren trotzdem nach vorne gegen den Privatkläger 1 gerichtete Stichbzw. Schnittbewegungen des Beschuldigten nötig zur Verursachung der dokumentierten Verletzungen. Der Beschuldigte musste m.a.W. die Einwirkung der Privatklägerin 2 aktiv und unter Kraftaufwand überwinden, um den Privatkläger 1 verletzen zu können. Andernfalls liesse sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 einstechen konnte, obwohl die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer führte, nach hinten zu ziehen versuchte. Dies lässt einzig auf ein bewusstes und willentliches Vorgehen des Beschuldigten schliessen. Auch das Verletzungsbild spricht gegen zufällige Messerstiche resp. -schnitte (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20). So erlitt der Privatkläger 1 nicht bloss oberflächliche Verletzungen. Vielmehr bestand aufgrund der Tiefe des Schnitts am linken Oberkörper die Indikation zur operativen diagnostischen Laparoskopie zum Ausschluss von intraabdominellen Verletzungen (Urk. 9/4+5). An der linken Halsseite wurde zwar keine tiefer gehende Weichteilverletzung festgestellt (Urk. 9/6). Dennoch deutet auch diese Wunde nicht auf ein blosses Streifen der Hautoberfläche (vgl. Urk. 107 Rz. 57), sondern auf ein eigentliches Zustechen hin. Mit der amtlichen Verteidigung ist allerdings festzuhalten, dass sich anhand des Verletzungsbildes nicht nachvollziehen lässt, dass der Beschuldigte mit der Klinge herumstocherte oder Drehbewegungen ausführte, als er damit auf den Hals und den Oberkörper des Privatklägers 1 einwirkte (Urk. 107

- 26 - Rz. 50 f., 63). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht erstellen. Dass der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt und mit Wucht auf den Privatkläger 1 eingestochen habe, wird ihm nicht vorgeworfen. Entsprechende Sachverhaltselemente sind auch für die rechtliche Würdigung nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht näher einzugehen ist (Urk. 107 Rz. 43). Es ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollieren bzw. dosieren konnte, insbesondere dann nicht, wenn seiner Darstellung gefolgt wird, wonach die Privatklägerin 2 seinen Arm, mit welchem er das Messer geführt habe, nach hinten zu ziehen versucht habe. 3.4.4. In subjektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz weiter festgehalten werden, dass es zum Allgemeinwissen gehört und keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass Stich- und/oder Schnittverletzungen in Halsnähe zu Verletzungen an lebenswichtigen Organen und/oder grossen Blutgefässen führen und letztlich tödlich enden können (Urk. 80A S. 33 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Messerstiche und/oder -schnitte in den Oberkörper eines anderen Menschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2). Sodann ist nicht vorstellbar, dass die Verletzungen, welche beim Privatkläger 1 festgestellt wurden (Urk. 7/1 S. 3 Foto 4 und S. 4 Foto 5; Urk. 9/3-6; Urk.13/5 S. 17 f. und S. 20), nicht zumindest halbwegs gezielt zugefügt wurden. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass kein Handgemenge und keine beidseitige Aggression gegeben war, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand das Messer führte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6: "Mit der linken Hand packte ich ihn am Kragen. […] Dann behändigte ich mit der rechten Hand ein Messer"; Prot. I S. 23: "Ich bin daraufhin auf ihn losgegangen und habe ihm eine Kopfnuss verpasst. […] Damit er schweigt, habe ich mich gedreht und habe das Messer aus der Ablage in die Hand genommen"; vgl. auch Prot. I S. 25). Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den Privatkläger 1 tatsächlich lebensgefährlich verletzen oder dessen Tod herbeifüh-

- 27 ren wollte. Er wird wohl den Tod des Privatklägers 1 auch nicht als eine notwendige Nebenfolge dessen angesehen haben, dass er ihn zum Schweigen bringen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes zweiten Grades). Es kann aber auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe bloss die entfernte Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in Kauf genommen. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er die gegen den Privatkläger 1 geführten Messerstiche in der damaligen, emotional aufgeladenen Situation bezüglich der Wucht und der Einstichtiefe kaum kontrollieren bzw. dosieren konnte. Vor diesem Hintergrund musste er vernünftigerweise direkt mit dem Tod des Privatklägers 1 rechnen. Die innere Einstellung des Beschuldigten ist zwar noch als Inkaufnahme dieses Erfolgs zu werten, jedoch als eine, die bereits nahe an einer direkten Absicht liegt. 3.5. Dritter Sachverhaltsabschnitt 3.5.1. Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss dem dritten Sachverhaltsabschnitt ist der Beschuldigte insoweit geständig, als er aussagte, dass er habe gehen wollen. Da die Türe aber verschlossen gewesen sei, habe er die Privatklägerin 2 aufgefordert, sie zu öffnen. Sie habe aber gesagt, sie werde nicht aufmachen, sondern die Polizei rufen (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; Prot. II S. 24). Dieses Zugeständnis des Beschuldigten stimmt mit den Aussagen der weiteren in das Geschehen involvierten Personen überein. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass er in jenem Moment das Messer noch in der Hand gehabt habe. Er führte jedoch aus, dass die Privatklägerin 2 die verschlossene Wohnungstüre allein deshalb aufgemacht habe, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufgefordert hätten (Urk. 3/6 F/A 26 S. 7; Prot. I S. 30 f.; vgl. auch Urk. 107 Rz. 74 f.). Sodann stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie nicht die Türe öffne und ihn gehen lasse (Prot. II S. 24). 3.5.2. Diese Darstellung kann dem Beschuldigten unter gesamthafter Würdigung der Beweislage nicht widerlegt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sehr wohl wusste und möglicherweise auch sah, dass der Beschuldigte das Messer, mit welchem er unmittelbar zuvor den Privatkläger 1 verletzt hatte, noch immer in der Hand hielt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass

- 28 keine der Aussagepersonen (auch nicht die Privatklägerin 2; Urk. 5/2 F/A 97 - 100 S. 13 f.) ausführte, der Beschuldigte habe damit irgendeine Bewegung in Richtung der Privatklägerin 2 gemacht oder eine drohende Haltung eingenommen. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gesagt habe, sie solle die Türe öffnen und ihn gehen lassen, sonst würde er ihr etwas antun (Urk. 80A S. 26). Damit fehlt es an einer aktiv drohenden Handlung des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin 2 die Wohnungstüre deshalb öffnete, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie dazu aufforderten. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme selbst aus (Urk. 5/1 F/A 6 S. 2): "Ich schloss dann die Wohnungstüre von innen ab und wollte die Polizei anrufen. Dann sagte B._____ zu mir, lass ihn gehen, damit A._____ nicht uns alle ersticht. […] B._____ sagte lass ihn gehen. A._____ lief dann mit dem Messer aus der Wohnung raus." Vor Vorinstanz bestätigte sie die vorstehende Aussage folgendermassen (Prot. I S. 8): "Ich habe die Türe abgeschlossen und wollte die Polizei rufen und dafür sorgen, dass wenn die Polizei kommt ihn festnimmt. Aber er ist dort mit dem Messer gestanden. […] Ich habe nur gehört, wie G._____ und B._____ sagten: «Lass ihn gehen, lass ihn gehen!» Ich habe die Türe aufgeschlossen und er ist gegangen." Die Aufforderung an die Privatklägerin 2, den Beschuldigten gehen zu lassen, ergibt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen G._____. Es erscheint zwar gleichermassen plausibel, dass die Privatklägerin 2 den blossen Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand vor ihr stand und ihr sagte, sie solle die Türe öffnen, als Drohung wahrnahm. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 80A S. 26). In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist aber von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach die Privatklägerin 2 die Türe allein deshalb öffnete, weil der Privatkläger 1 und der Zeuge G._____ sie aufforderten, den Beschuldigten gehen zu lassen. Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts I lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.

- 29 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss dem ersten Abschnitt des Anklagesachverhalts I (Verletzung der Privatklägerin 2 an der Lippe) steht in Frage, ob es sich noch um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB oder bereits um eine einfache Körperverletzung handelt (vgl. Urk. 107 Rz. 33). Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Praxis (teils sinngemäss) zutreffend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine schmerzhafte und sogar blutende Wunde zugefügt habe, was nicht mehr als kurzzeitige, kaum Heilungszeit erfordernde Unpässlichkeit angesehen werden kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB erkannt. Dem ist zu folgen (Urk. 80A S. 30 f.), auch wenn der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist, dass der Beschuldigte einmal mit dem Handrücken gegen das Gesicht bzw. die Lippe der Privatklägerin schlug und es sich nicht um eine Ohrfeige handelte, welche die Verletzung hervorrief. Da sich die Körperverletzung nicht gegen den Privatkläger 1 richtete und trotz zeitlicher Nähe nicht direkt konnex ist mit dem nachstehend zu behandelnden Tötungsversuch, wird sie von diesem auch nicht konsumiert. Daraus resultiert, dass der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. 2. Auch betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss dem zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts I kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 31 - 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweimal mit einem Messer auf den Privatkläger 1 einstach und ihn dabei an der linken Halsseite und am Übergang zwischen dem Brustkorb und dem Bauch links zwischen der 7. und 8. Rippe verletzte. Die zugefügten Verletzungen waren weder lebensgefährlich noch führten sie zu bleibenden Schäden, hätten aber bei etwas tieferem Einstechen den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen können (Urk. 9/8 S. 7; Urk. 30

- 30 - S. 3). Somit ist der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht bloss angefangen hatte, sondern diese auch zu Ende führte. Dass der tatbestandsmässige Erfolg dennoch ausblieb, lag mithin nicht am Verhalten des Beschuldigten, sondern an äusseren Umständen resp. dem blossen Zufall. Sodann wurde bereits bei der Erstellung des subjektiven Sachverhalts erläutert, dass das Einstechen mit einem Messer auf den Hals und den Rumpf eines Menschen zu unmittelbar lebensbedrohlichen, wenn nicht sogar zu tödlichen Verletzungen führen kann. Eine Steuerung der Messerklinge, um die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung zu verringern, ist in der Regel nicht möglich, v.a. nicht im Bereich des Halses und des Rumpfes. Insbesondere in der vorliegend zu beurteilenden Situation, in welcher der Beschuldigte in starker Aufregung handelte, kann eine gezielt ungefährliche Führung des Messers ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte weder die Wucht noch die Eindringtiefe seiner Stiche resp. Schnitte kontrollieren konnte. Daran ändert nichts, dass er den Privatkläger 1 mit der anderen Hand festhielt und gegen die Wand drückte. Dass dem Beschuldigten bei seiner Tatausführung bewusst war bzw. er vernünftigerweise damit rechnen musste, dass er den Tod des Privatklägers 1 herbeiführen könnte, und dies auch in Kauf nahm, wurde bereits erwogen (vgl. E. III.3.4.4.). Damit handelte er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig, woraus folgt, dass der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen / Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen korrekt abgesteckt und bezüglich des Tötungsdelikts zu Recht festgehalten, dass der ordentliche Straf-

- 31 rahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe trotz des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung nicht zu unterschreiten ist (Urk. 80A S. 40). 1.2. Die allgemeinen Strafzumessungsregeln werden im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 39 f.). 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Vorbemerkung zur Tatschwere bei Tötungsdelikten Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schützt das Leben eines Menschen, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatumstände, inklusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittelbaren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung der objektiven Tatschwere geht. Diese bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität – also ausnahmsweise bereits unter dem Titel

- 32 der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2020, Geschäfts-Nr. SB190588, E. IV.4.1). Darin liegt im Übrigen kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, welche bei einem Schuldspruch wegen Totschlags (Art. 113 StGB) oder Mordes (Art. 112 StGB) für die privilegierte bzw. qualifizierte Tatbestandsvariante und den damit einhergehenden veränderten Strafrahmen begründend waren, dürfen zwar nicht zusätzlich verschuldens- bzw. straferhöhend oder -mindernd veranschlagt werden. Innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand gesetzten Strafrahmens spiegelt sich das konkrete Ausmass der betreffenden Faktoren aber in der – quantifizierenden – Strafzumessung wieder (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Solche Faktoren, die für oder gegen eine Privilegierung bzw. Qualifikation sprechen, können bei der Strafzumessung sodann umso mehr berücksichtigt werden, wenn wie hier ein Schuldspruch im Sinne des Grundtatbestands (Art. 111 StGB) ergeht, da sie nicht bereits zu einer Veränderung des Strafrahmens geführt haben. 2.2. Konkrete Tatschwere 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in schneller Abfolge zweimal mit einem grösseren Küchenmesser auf den Privatkläger 1 einstach. Ein besonders brutales Vorgehen kann ihm nicht angelastet werden. So ist nicht erstellt, dass er z.B. mit dem Arm weit ausholte und die Messerstiche mit grosser Wucht ausführte. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass der Beschuldigte zumindest halbwegs gezielt gegen den Hals und den Rumpf des Privatklägers 1 vorging. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es kein Handgemenge und keine beidseitige Aggression gab, sondern der Beschuldigte einseitig auf den Privatkläger 1 losging, diesen mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, während er mit der anderen Hand die Messerstiche resp. -schnitte ausführte. Der Privatkläger 1 war im Moment des Messerangriffs unbewaffnet, was das Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Unter Berücksichtigung der grossen Bandbreite von Handlungen, die unter den Tatbestand von Art. 111 StGB fallen können, sind allerdings auch deutlich brutalere

- 33 und länger andauernde Tatbegehungen mit schwerwiegenderen Verletzungsfolgen denkbar. 2.2.2. Der Vorinstanz ist hinsichtlich der niedrigen Motivation des Beschuldigten weitgehend zu folgen (Urk. 80A S. 42). So lässt sich seinen Aussagen entnehmen, dass er verärgert war über den Umstand, dass sich der Privatkläger 1 in seine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 und damit in eine private Angelegenheit einmischte (Urk. 3/6 F/A 26 S. 6; Prot. I S. 26; Prot. II S. 20 f.). Verschuldensmindernd ist zu gewichten, dass keine Hinweise auf eine konkrete Planung der Tat bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer spontan ergriff und aus einer emotionalen Aufwallung gegen den Privatkläger 1 zum Einsatz brachte. Die Vorinstanz hält jedoch zutreffend fest, dass eine gewisse Hartnäckigkeit im Verfolgen seiner Handlung zu beobachten ist. So ist unstrittig, dass die Privatklägerin 2 und der Zeuge G._____ versuchten, den Beschuldigten von seiner Tat abzuhalten (Urk. 80A S. 42). Dass der Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte, vermag sich mit der Vorinstanz nicht merklich auf die Gewichtung der Tatschwere auszuwirken, da er unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers 1 rechnen musste, sodass sein Handeln eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erscheint (Urk. 80A S. 42; vgl. bereits vorstehend E. III.3.4.4.). Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 2.2.3. Im Resultat ist das Verschulden (ausgehend von einer vollendeten vorsätzlichen Tötung) als mittelschwer einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 80A S. 42 f.) erscheint etwas zu hoch, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 107 Rz. 114 - 118). Die (hypothetische) Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt ist unter Würdigung der vorstehend dargelegten Tatumstände vielmehr auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Versuch

- 34 - 2.3.1. Die versuchte Tatbegehung ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der gesetzlich vorgesehenen Strafreduktion hängt von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit anderen Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Relevant ist auch, ob der Täter seine Tat zu Ende führte oder ob er aus eigenem Antrieb von der Ausführung seiner strafbaren Handlung zurücktrat. 2.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist vorliegend von einem vollendeten Versuch auszugehen. Der Beschuldigte tat nämlich alles, was nach seiner Vorstellung nötig gewesen wäre, um den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen. Der Erfolgseintritt lag nahe, denn der Messerangriff erfolgte zumindest halbwegs gezielt auf unmittelbar und erkennbar lebenswichtige Strukturen des Privatklägers 1. Diese wurden zwar letztlich verfehlt und es entstanden durch die Messerstiche resp. -schnitte des Beschuldigten keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal zustach, was die Erfolgschancen seines Vorgehens erheblich steigerte. Sodann blieb der Messerangriff (auch physisch) nicht folgenlos. Der Privatkläger musste medizinisch versorgt werden, was vorstehend bereits erwähnt wurde (E. III.3.4.3.). Allerdings fielen die konkreten Verletzungsfolgen nicht allzu gravierend aus. 2.3.3. Unter Würdigung der vorstehenden Umstände erscheint es gerechtfertigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um ca. 20 % zu reduzieren, um der bloss versuchten Tatbegehung Rechnung zu tragen. Daraus resultiert eine (hypothetische) Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderungen erwähnte (Prot. II S. 10 ff.; vgl. sodann auch hinten E. VII.2.1.-2.3.). Aus sei-

- 35 nem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren (Urk. 80A S. 44 f.). Dass der Beschuldigte in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt hat (Urk. 83), wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus. 2.4.2. Bei der Würdigung des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz dagegen nicht vollständig zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschuldigte erst spät und angesichts einer erdrückenden Beweislage geständig zeigte. Dennoch hat sein Geständnis das Strafverfahren, wenn auch nur in geringem Masse, erleichtert. Auch bei einem relativ einfachen Sachverhalt mit objektiven Beweisen und schlüssigen Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen erleichtert ein fast vollständiges Geständnis der beschuldigten Person die Beweiswürdigung und macht eine detaillierte Beweis- und Aussagewürdigung weitgehend unnötig. Ferner kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden und wird von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen, dass er nach seiner Tat zum Privatkläger 1 sagte, er solle auf die Wunde drücken (Urk. 80A S. 45 f. mit Hinweisen). Das deutet darauf hin, dass er wenigstens im Ansatz den angerichteten Schaden begrenzen wollte und insofern eine gewisse Reue nicht nur zeigte, sondern auch betätigte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von ca. 20 %, was 2 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung von insgesamt 789 Tagen, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1 und Urk. 19/19-21). 3. Körperverletzung 3.1. Konkrete Tatschwere 3.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einmal mit dem Handrücken ins Gesicht bzw. gegen die Lippe der Privatklägerin 2 schlug. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die verursachte Verlet-

- 36 zung bloss geringfügig geblieben sei (Urk. 80A S. 46 f.). Tatsächlich liegt die Zufügung einer blutenden Lippe nahe an einer blossen Tätlichkeit. Insofern ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht spielen dieselben niedrigen Motive wie beim Tötungsversuch eine dominante Rolle. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 80A S. 47; vgl. auch vorstehend E. V.2.2.2.). Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er zur Tatzeit (noch) unter dem Einfluss seines kombinierten Konsums von Alkohol und Kokain stand (Urk. 3/6 F/A 13 - 18 S. 3, F/A 26 S. 4 f. und F/A 27 S. 7; Prot. I S. 28 f.; Prot. II S. 18, 24), was leicht verschuldensmindernd zu gewichten ist. 3.1.3. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen gerade angesichts der sehr leichten Verletzung der Privatklägerin 2 zu hoch. Für die einfache Körperverletzung ist die Einsatzstrafe vielmehr auf 70 Tagessätze zu bemessen. 3.2. Täterkomponente Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für das (späte) Geständnis des Beschuldigten und die damit verbundene Erleichterung des Verfahrens eine leichte Strafreduktion im Umfang von ca. 10 % vorzusehen, was bei der genannten Einsatzstrafe aufgerundet 10 Tagessätzen entspricht. 3.3. Sanktionsart / Tagessatzhöhe 3.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 80A S. 47). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe für den begangenen Tötungsversuch, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, nicht anzunehmen, es sei eine Erhöhung notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

- 37 - 3.3.2. Dass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30.– festlegte, ist nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen (Urk. 80A S. 50). 4. Fazit Für die verübten Delikte ist der Beschuldigte folglich zu bestrafen mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 789 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. VI. Vollzug 1. Die Freiheitsstrafe ist – wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 80A S. 50) – von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 2. Die Geldstrafe ist mangels Vorstrafen (Urk. 83) und aufgrund der wohl sehr grossen Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ebenfalls mit der Vorinstanz bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen auch Urk. 80A S. 52).

- 38 - 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

- 39 eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). 1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3). Dabei kann auch bei bedingt zu vollziehenden Strafen eine Landesverweisung ausgefällt werden (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Je schwerer die begangene Tat ist, umso kleiner ist das Rückfallrisiko, dass noch in Kauf genommen werden darf, um noch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen. Bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung gelten andere, strengere Kriterien und Massstäbe, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4). 2. Konkrete Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz fasst die Position der Verteidigung zutreffend zusammen. Demnach sei relevant, dass der Beschuldigte seit 13 Jahren in der Schweiz lebe. Er habe hierzulande stets gearbeitet und sich erfolgreich selbständig gemacht.

- 40 - Weiter habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und nicht in der Türkei. Seine Tochter und sein Sohn seien in der Schweiz geboren worden und würden auch hier leben. Sein Vater sei bereits früh gestorben, als der Beschuldigte erst sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in der Region H._____, welche vom Erdbeben anfangs 2023 sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Das wirtschaftliche Leben stehe dort still. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Nähe seiner Familie wäre somit kaum möglich und damit wäre auch eine soziale Wiedereingliederung erschwert (Urk. 64 Rz. 115 ff.; Prot. S. I 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen und machte keine Ergänzungen (Urk. 107 Rz. 129). 2.2. Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in der Türkei, wo er die Schule bis zum Abschluss des Gymnasiums und in der Folge eine Hochschule für Tourismus besuchte. Eine Ausbildung zum Stylisten und den Militärdienst absolvierte der Beschuldigte ebenfalls in der Türkei (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. II S. 11 f.). Seine Mutter und die beiden Brüder leben nach wie vor dort (Prot. I S. 16; Prot. II S. 12). Im Jahr 2010, d.h. im Alter von 24 Jahren migrierte der Beschuldigte in die Schweiz und heiratete im selben Jahr die Privatklägerin 2, welche bereits seit einiger Zeit hier lebte. Der Beschuldigte hält sich somit seit rund 14 Jahren hier auf. Während dieser Zeit arbeitete er bei einer Reinigungsfirma, danach bei I._____ und der J._____ AG. Später eröffnete er zusammen mit der Privatklägerin 2 ein eigenes Geschäft, welches Behandlungen für "K._____ [Kosmetik]" anbietet (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 13 f. und S. 16 f.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht abgesprochen werden, dass er sich um eine wirtschaftliche Integration hierzulande bemühte. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit geraumer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet und auch während rund drei Jahren weiterhin in Haft wird bleiben müssen, bis er bedingt entlassen werden könnte (Art. 86 Abs. 1 StGB). Das Geschäft für "K._____ [Kosmetik]" führt derzeit die Privatklägerin 2 alleine weiter und es ist nicht davon auszugehen, dass es nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zu einer weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit kommen wird (vgl. Prot. I S. 13; Prot. II S. 14 und S. 16). Der Beschuldigte wird sich folglich um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen müssen, was jedoch auf-

- 41 grund des dannzumal sehr unvorteilhaften Strafregisterauszuges schwierig werden dürfte. 2.3. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte im Dezember 2022 in der Türkei scheiden liessen. Sie hat das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2012 und 2016). Nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten kann wohl nicht mehr von einer intakten Familiengemeinschaft gesprochen werden (Urk. 3/6 F/A 67 S. 13; Urk. 80A S. 54). Schon daraus erhellt, dass es der Familie bzw. den Kindern offensichtlich nicht zugemutet werden kann, des Beschuldigten wegen die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig hat er aber einen Anspruch auf persönlichen Kontakt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Kinder nach eigenen Angaben faktisch schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hat (Urk. 3/6 F/A 24 S. 4; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 13 und S. 16). Hinzu kommt, dass sich an dieser Situation nichts ändern dürfte, solange der Beschuldigte im Strafvollzug verbleibt, was – wie erwähnt – noch einige Jahre der Fall sein wird. Die Kinder werden nach seiner Entlassung mithin in einem Alter sein, in welchem sie von ihren Eltern unabhängig werden und der Beschuldigte ohnehin keinen derart engen Kontakt wie mit kleinen Kindern für sich reklamieren könnte. Zudem wird es den beiden Kindern dannzumal ohne Weiteres möglich sein – sollten sie es wünschen –, über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche bzw. Ferienaufenthalte im Ausland den Kontakt zum Vater zu suchen. Andere Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz, welche unter die Garantien nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fallen und durch die Anordnung einer Landesverweisung tangiert würden, liegen nicht vor. Damit ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Vorinstanz zu verneinen. 2.4. Doch selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, dann würde die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung des Beschuldigten ausfallen (so auch zu Recht die Vorinstanz; Urk. 80A S. 53). Wäre es möglich, für die versuchte Tötung eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, müsste dem

- 42 - Beschuldigten wohl eine gute Legalprognose gestellt werden. So hat er in der Schweiz bislang keine Vorstrafen erwirkt und es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass er die hiesigen Regeln und Werte nicht respektiert. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Die Schwere der verübten Katalogtat – ein Verbrechen gegen das höchste Rechtsgut überhaupt – bewirkt bereits ein hohes Wegweisungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz. Würde diesbezüglich noch die Frage nach einer Rückfallgefahr im Raum stehen, wären daran nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. So erscheint sein Umgang mit Problemen im häuslichen Bereich von einer erschreckend brutalen und wenig kontrollierten Gewaltbereitschaft geprägt zu sein, wovor die Gesellschaft geschützt werden muss. Es kann nämlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer neuen Beziehung keine ähnlichen Verhaltensweisen zeigt, wenn er sich zurückgewiesen oder hintergangen fühlt. 2.5. Insgesamt ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen ist. 3. Dauer der Landesverweisung Bezüglich der Dauer der Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80A S. 54). Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 10 Jahren ist nicht zu beanstanden und könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht angehoben werden. 4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ist auch in zweiter Instant wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Angesichts der massiven Schwere der genannten Anlasstat ist mit der Vorinstanz gestützt auf deren zutreffende Erwägungen ohne Weiteres die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Urk. 80A S. 55 f.).

- 43 - VIII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils 1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, versteht sich lediglich als logische Folge seines Antrags im Schuldpunkt (Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und Verurteilung nur wegen Tätlichkeiten). Er lässt diesbezüglich denn auch keine spezifischen Ausführungen machen (Urk. 107 Rz. 130). 2. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist jedoch mit der Vorinstanz zu folgern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegeben waren (Art. 257 aStPO; Urk. 80A S. 59). Das alte Recht kommt vorliegend noch zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO), weshalb das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Ob eine solche Anordnung auch nach aktuell geltendem Recht noch zu treffen wäre, kann damit offen bleiben. IX. Zivilforderungen 1. Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil lediglich insoweit angefochten, als den beiden Privatklägern jeweils eine Genugtuung zugesprochen wurde. Der Entscheid über das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 blieb dagegen unangefochten (vgl. dazu vorne E. II.2.2.). Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und die Bemessung der Höhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80A S. 64 f.). 2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2023 zu. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 80A S. 65 f.). Der Privatkläger 1 schien diesen Entscheid zu akzeptieren, nachdem er weder eine selbständige Berufung erhob noch Anschlussberufung erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er jedoch beantragen, ihm sei eine höhere Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2023 zuzusprechen (Urk. 110 S. 6 sinngemäss). Es kann of-

- 44 fen bleiben, ob dieser Berufungsantrag (der nicht bloss auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils lautet) überhaupt zulässig ist oder ob es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Berufungsverfahrens handelt. Aus den folgenden Gründen ist dem Privatkläger 1 nämlich ohnehin keine Genugtuung zuzusprechen, die den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 10'000.– übersteigt. So ist mit der Vorinstanz ins Feld zu führen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat – abgesehen von zwei Narben – keine bleibenden körperlichen Schäden zufügte. Allerdings musste der Privatkläger 1 eine erhebliche, auf sein Leben abzielende Attacke gewärtigen. Es steht daher ausser Frage, dass er in psychischer Hinsicht durch den Messerangriff des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde. Zum Grad des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (E. V.2.2.). Die von der Vorinstanz bemessene Genugtuungshöhe von Fr. 10'000.– trägt den vorgenannten Faktoren angemessen Rechnung. Der Privatkläger 1 hat weder konkret dargelegt noch durch entsprechende Beweismittel belegt, dass bei ihm erschwerende Umstände vorliegen und er durch die zu beurteilende Tat noch immer in besonderem Ausmass belastet ist, sodass die Zusprechung einer doppelt so hohen Genugtuung gerechtfertigt bzw. angezeigt ist (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 132). Dem Privatkläger 1 ist daher unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst 5 % Zins ab dem eingeklagten Ereignis zuzusprechen (Urk. 80A S. 65 f.). Im Mehrbetrag ist seine Genugtuungsforderung abzuweisen. 3. Mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, die Privatklägerin 2 habe sich nicht gültig als Zivilklägerin konstituiert, weshalb auf deren Genugtuungsforderung nicht einzutreten sei (Urk. 107 Rz. 134 - 139). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 80A S. 8) liess die Privatklägerin 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 26. Januar 2023 die Frage, ob sie Zivilklage erhebe bzw. finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten stelle, nicht offen. Vielmehr kreuzte sie das Kästchen mit "Nein" an (Urk. 18/3), womit sie ausdrücklich auf eine Konstituierung als Zivilklägerin verzichtete. Der Verzicht ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Bis

- 45 zum Abschluss des Vorverfahrens mit Erhebung der Anklage vom 25. Juli 2023 wurde durch die (nunmehr anwaltlich vertretene) Privatklägerin 2 keine Eingabe eingereicht, mit welcher sie einen Willensmangel o.Ä. geltend machte, um auf ihren Verzicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung einer Zivilklage gegen den Beschuldigten vom 26. Januar 2023 zurückzukommen. Die Privatklägerin 2 hat somit vor Abschluss des Vorverfahrens verbindlich auf ihre Konstituierung als Zivilklägerin verzichtet, weshalb auf ihre Genugtuungsforderung nicht einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklagesachverhalt II einzustellen. Sodann ist der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts I vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dagegen ergehen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen einfacher Körperverletzung. Der ganz überwiegende Teil des Aufwands während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens entfiel auf diese beiden Vorwürfe, während der Aufwand hinsichtlich der einzustellenden bzw. freizusprechenden Anklagevorwürfe verhältnismässig gering blieb. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der

- 46 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Mit seinem Antrag im Schuldpunkt obsiegt er lediglich teilweise, soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verlangte. Sodann erreicht der Beschuldigte eine etwas mildere Bestrafung, wobei es sich jedoch bloss um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Umstand, dass die Strafe in zweiter Instanz zu seinen Gunsten angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides nichts an seinem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern (vgl. GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 12 zu Art. 428 StPO). Schliesslich ist dem Berufungsantrag des Beschuldigten entsprechend auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 nicht einzutreten, was ebenfalls gesamthaft nur wenig ins Gewicht fällt. Nach dem Erwogenen erscheint es auch für das Berufungsverfahren angemessen, die entstandenen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 47 - Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Leistungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 12'297.55 geltend (Urk. 109). Der Aufwand ist ausgewiesen und die geltend gemachte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten grösstenteils angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Einzig der betriebene Aufwand für die Redaktion des Plädoyers (rund 26 Stunden) ist eher an der oberen Grenze dessen, was angesichts der gegebenen Umstände notwendig erscheint. So sind nach dem vorinstanzlichen Urteil keine neuen Beweismittel oder Akten hinzugekommen, welche für das Berufungsverfahren relevant und eingehend zu studieren gewesen wären. Nach Abzug von rund fünf Stunden für die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung und den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Urk. 109 S. 4; Prot. II S. 6 und S. 31) ist die amtliche Verteidigung für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 11'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'469.80 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 112). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatkl

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