Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240216-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 10. April 2024 (GB230005)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. April 2024 einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Dieses Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben. Eine mündliche Berufungsanmeldung erfolgte nicht (Prot. I S. 16 ff.). Am 22. April 2024 – mithin am letzten Tag der 10-tägigen Rechtsmittelfrist – ging bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, mit welchem die Berufung angemeldet wurde (Urk. 26). Die Vorinstanz überwies die Akten in der Folge dem Obergericht zur Prüfung, ob die Berufungsanmeldung gültig sei (Urk. 30). Im Berufungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschuldigte eine solche einreichte und die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 34 und 35). 2.1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i. S. v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint (BSK StPO-HAFNER/GACHNANG, Art. 110 StPO N 9). 2.2 Das am 22. April 2024 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben (Urk. 26) enthält folgende Grussformel: "Mit pazifistischem Gruss; Der Signateur; konform Abstammungs-Urkunde; ausserhalb des Sachen-Rechtes; Geistiger Eigentümer über; A._____". Quer über diese gedruckte Grussformel wurde handschriftlich eine Buchstabenreihenfolge geschrieben, wobei sie – soweit lesbar – als "B._____" zu entziffern ist. Weiter wurde als Datierungsvermerk folgender Hinweis angebracht: "geschrieben am 10. Nisan 5784; gegeben zu C._____ am 11. Nisan 5784". Diesen Hinweisen ist weder eine gültige persönliche Unterschrift des Beschuldigten noch eine gültige bzw. nachvollziehbare Datierung zu entnehmen. Der Passus "B._____" muss als Hinweis verstanden werden, dass die Unterzeichnung im Auftrag einer Drittperson erfolgt sei. Wer dies sei bzw. welche Person nun selbständig unterzeichnet habe, erschliesst sich daraus nicht. Auch im Übrigen enthält die
- 3 - Grussformel bloss unverständliche Hinweise. Sodann ist auch die Datierung ungültig. Der auf der Eingabe angebrachte Vermerk "geschrieben am 10. Nisan 5784; gegeben zu C._____ am 11. Nisan 5784 lässt jedenfalls kein konkretes Datum erkennen. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, dem Beschuldigten eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Gegebenenfalls besteht bei fehlender gültiger Unterschrift ein Anspruch auf Ansetzung einer angemessene Frist zur Behebung des Mangels (BGE 142 I 10 E. 2.4.6). Anspruch auf eine Nachfrist besteht indessen nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; BGE 121 II 252 E. 4b). Der Beschuldigte wurde vom Einzelrichter der Vorinstanz im Rahmen der Berufungsanmeldung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige
- 4 - Berufungsanmeldung gültig zu unterzeichnen sei (Prot. I S. 18). Dieser Hinweis erfolgte nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits zuvor die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht gültig unterzeichnet hatte (Urk. 8) und er auch auf Nachfrist der Vorinstanz nur eine knapp den Formerfordernissen entsprechende Eingabe eingereicht hatte (Urk. 19 und 21). Sollte die bei der Vorinstanz am 22. April eingegangene Berufungsanmeldung vom Beschuldigten stammen, hätte er sie somit absichtlich nicht gültig unterzeichnet und datiert. Dies zeigt sich zudem am Umstand, dass auch im Berufungsverfahren die – mutmasslich vom Beschuldigten verfasste – Vernehmlassung eine ähnliche Grussformel bzw. ungültige Unterschrift enthält (Urk. 35). Im Übrigen ging die – ungültige – Berufungsanmeldung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein, weshalb der Formmangel ohnehin nicht mehr innert der gesetzlichen Frist hätte behoben werden können. Eine Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe bzw. ein entsprechender nachträglicher Hinweis der Vorinstanz konnte demnach unterbleiben. 2.4 Die Berufungsanmeldung erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 sowie Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem infolge der ungültigen Unterzeichnung nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung persönlich verfasst und unterzeichnet hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz) 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti