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Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2024 SB240196

October 28, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,449 words·~22 min·4

Summary

Üble Nachrede

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240196-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2024 (GB230088)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 21 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am tt.mm.2022 in Zürich. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. A._____ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 23. Januar 2024 auszurichten. 5. A._____ sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 12 ff.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3). 2. Die Vorinstanz fällte am 23. Januar 2024 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16). Die Beschuldigte liess innert Frist Berufung anmelden (Urk. 31). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie am 7. Mai 2024 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 35/2 und 39). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 41). Gleichzeitig wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (ebd.). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung resp. beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und nahm zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung (Urk. 43). Der Privatkläger gab mit Eingabe vom 30. Mai 2024 seinen Verzicht auf Anschlussberufung bekannt und begründete seinen Antrag auf Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten (Urk. 44) Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (Urk. 46). Am 11. Juli 2024 wurde auf den 24. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48). 3. Am 24. Oktober 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, und der Privatklägervertreter, Advokat Y._____ erschienen sind (Prot. II S. 5). Die Verteidigung stellte eine Vorfrage, welche nach interner Beratung abgewiesen wurde (Prot. S. 6 ff.; vgl. nachfolgend Ziff. II./1.). Im Rahmen des Beweisverfahrens stellte die Verteidigung erneut Beweisanträge, welche abgewiesen wurden (Prot. II

- 5 - S. 11 f.; vgl. nachfolgend Ziff. II./5.). Die Beschuldigte wurde zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 53) und die Verteidigerin sowie der Privatklägervertreter erstatteten ihre Parteivorträge (Prot. II S. 11 ff., Urk. 57). Das Urteil wurde am 24. und 28. Oktober 2024 beraten (Prot. II S. 21). Die Urteilsdispositive wurden am 28. Oktober 2024 verschickt und von der Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2024 bzw. von der Verteidigung und der Privatklägervertretung am 30. Oktober 2024 entgegengenommen (Urk. 64 A). 4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (eingegangen am 30. Oktober 2024) liess der Privatkläger mitteilen, dass er den Strafantrag gegen die Beschuldigte zufolge gerichtlichen Vergleichs im Zivilverfahren vom 29. Oktober 2024 zurückziehe (Urk. 65). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Vernehmlassung (ebd.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. November 2024 Einspruch gegen den Rückzug des Strafantrags des Privatklägers erheben, sie sei nicht Partei im Zivilverfahren gewesen und möchte, dass der Freispruch für sie Geltung behalte (Urk. 67). Die Privatklägervertretung reichte darauf (unaufgefordert) am 11. November 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die erwähnten Eingaben angesetzt (Urk. 69). In ihren Eingaben vom 15. und 20. November 2024 nahmen die Verteidigung und die Privatklägervertretung hierzu Stellung (Urk. 71 f.). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 wurde schliesslich festgestellt, dass der Rückzug des Strafantrags nach Eröffnung des Urteils und damit verspätet eingereicht wurde (Urk. 73, vgl. auch nachfolgend Ziff. II./6.). II. Prozessuales 1. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vorfrageweise geltend, die Beschuldigte habe den vorliegend interessierenden Artikel in B._____ im Homeoffice geschrieben, das Bezirksgericht Zürich sei daher vorliegend örtlich nicht zuständig gewesen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Das vorinstanzliche Urteil sei daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO aufzuheben.

- 6 - Der Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens wurde abgewiesen mit der Begründung, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO bei einer in der Schweiz begangen Straftat nach Art. 28 StGB, wie vorliegend der Fall, die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz habe. Alternativ könne auch der Wohnsitz der Autorin Gerichtsstand bilden, das liege aber im Belieben des Antragstellers. Da das Medienunternehmen C._____ seinen Sitz in Zürich-… habe, seien die Strafbehörden in Zürich zuständig (Prot. II S. 7). 2. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4; Prot. II S. 8). Bezüglich Dispositiv-Ziff. 4 ist das vorinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht das angefochtene Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. 3. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5. An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut Beweisanträge: D._____ und … [Position in Institution] E._____ seien als Zeugen einzuvernehmen und es seien diverse eingereichte Unterlagen (Urk. 55/1-15) als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Prot. II S. 8 f.). Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 zu denselben Anträgen betreffend Zeugeneinvernahmen ausgeführt, wird in diesem Verfahren zu klären sein, ob die Beschuldigte gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen bzw. die von ihr gemachten Recherchen die fraglichen Aussagen tätigen durfte. Weitere Erklärungen seitens D._____ oder …

- 7 - [Position in Institution] E._____ vermögen hierzu nichts Sachdienliches beizutragen (Urk. 46 S. 2 f.). Diese Beweisanträge wurden daher auch von Seiten des Kollegialgerichts abgewiesen (Prot. II S. 11). Die eingereichten Unterlagen, Urk. 55/1-15, wurden als Beweismittel zu den Akten genommen, da diese nicht offensichtlich unzulässig erschienen (ebd.). 6. Betreffend den Rückzug des Strafantrags durch den Privatkläger ist zusammenfassend festzuhalten, dass das hiesige Gericht die entsprechende Eingabe des Privatklägers am 30. Oktober 2024 entgegennahm (Urk. 65). Das Urteilsdispositiv vom 28. Dezember 2024 wurde zumindest von der Staatsanwaltschaft aber bereits am 29. Oktober 2024 entgegengenommen (vgl. Empfangsschein Urk. 64 A). Als die Rückzugserklärung des Privatklägers hierorts einging, war das Urteil der hiesigen Berufungsinstanz daher bereits eröffnet, womit es seine Gültigkeit hat (vgl. zum Ganzen Urk. 73). III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, einen am tt.mm.2022 auf C._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel "…" verfasst zu haben, in welchem es darum gegangen sei, dass der Privatkläger F._____ als Redner zur Vollversammlung des G._____ [Institut] vom tt.mm.2022 eingeladen, später jedoch wieder ausgeladen worden sei. Die Beschuldigte habe dabei folgende Aussagen über den Privatkläger getätigt: ♦ "Der bevorstehende Auftritt von F._____ schreckte einige … [institutionelle] Mitarbeiter und …-mitglieder auf, wie C._____ von einem Betroffenen erfuhr (...)" ♦ "Dem deutschen Goldhändler und Buchautor F._____ (60) wird eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorgeworfen" ♦ "F._____ verbreitete Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarxismus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule (...)"

- 8 - ♦ "Das Unternehmen H._____ (Anm.: welches F._____ gehört) soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei «Alternative für Deutschland» beteiligt gewesen sein" ♦ "F._____ ist auch durch antidemokratische Positionierungen aufgefallen" ♦ "D._____ zeigte sich erfreut über die Ausladung von F._____. Er sei dankbar, dass es auch in der Schweiz eine «zunehmende Wachsamkeit gegenüber grenzübergreifendem, häufig rechtslibertärem Antisemitismus» gebe" Durch diesen Artikel sei der Eindruck entstanden, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, pflege eine Nähe zur rechtsradikalen AfD und verbreite Verschwörungstheorien. Insgesamt impliziere der Artikel damit, der Geschädigte sei aufgrund seines Handelns und seiner (Lebens-)Einstellungen eine verwerfliche Person. 2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, den Artikel mit dem Titel "…" mit den ihr vorgeworfenen Textpassagen geschrieben und auf der Plattform C._____ veröffentlicht zu haben (Urk. 14/1 S. 2 ff., Urk. 53 S. 2 f.). 3. Anzumerken ist, dass die Klammerbemerkung in der Textpassage "Das Unternehmen H._____ (Anm.: welches F._____ gehört) soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei «Alternative für Deutschland» beteiligt gewesen sein" von der Anklagebehörde eingesetzt wurde und nicht im von der Beschuldigten verfassten Text erschienen war (vgl. Urk. 5/5). Die Beschuldigte konnte diese zugefügte Anmerkung damit auch nicht anerkennen, zumal diese nicht einmal zutrifft. Das Unternehmen H._____ hat dem Privatkläger nie gehört, er war lediglich vorübergehend CEO desselben. 4. Demzufolge ist der äussere Sachverhalt mit der ebengenannten Einschränkung erstellt. Inwiefern der Artikel damit implizierte, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, pflege eine Nähe zur (rechtsradikalen) AfD und verbreite Verschwörungstheorien, wird nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung thematisiert, ebenso die subjektive Komponente des vorgeworfenen Sachverhalts.

- 9 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Urk. 11, Urk. 36 S. 21). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe ernsthafte Gründe gehabt, die inkriminierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Urk. 28 S. 4, Urk. 56 S. 2). 1.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 1.3. Vorerst ist zu prüfen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Textpassagen um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen handelt. 1.3.1. Bezüglich der Textstelle "Der bevorstehende Auftritt von F._____ schreckte einige … [institutionelle] Mitarbeiter und …-mitglieder auf, wie C._____ von einem Betroffenen erfuhr (...)" macht die Beschuldigte geltend, sie habe via ihren Chef von einem Informanten erfahren, dass nicht alle …-mitarbeiter glücklich oder einverstanden damit gewesen seien, dass der Privatkläger den Vortrag halten würde (Urk. 14/1 F/A 28). Der Informant habe der Redaktion C._____ einen E-Mail-Verkehr zwischen dem … [Leiter der Institution] und Herrn I._____, einem Professor an der … [Fachbereich] Hochschule J._____, zugeschickt, woraus hervorgegangen sei, dass Professor I._____ es gar nicht gut gefunden habe, dass der Privatkläger auftreten würde (Urk. 14/1 F/A 28). I._____ habe seine Besorgnis überdies auch in einem Artikel auf C._____ öffentlich bekannt gemacht (Urk. 28 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 13/4/2). Der Anlass für den besagten Artikel war also offensichtlich der Umstand, dass die Redaktion C._____ im Vorfeld der …-versammlung in J._____ vom tt.mm.2022 die Information erhielt, dass der Privatkläger als Redner wieder ausgeladen wurde. Der Informant möchte zwar anonym bleiben und der angeblich zugeschickte E-Mail-Verkehr zwischen dem … [Leiter der Institution] und Professor I._____ liegt nicht vor. Die Uneinigkeit im Umfeld des G._____s [Institution] bezüg-

- 10 lich des Gastauftritts wurde jedoch von Professor I._____ in dessen auf C._____ (am gleichen Tag wie der Artikel der Beschuldigten) veröffentlichten Artikel thematisiert (Urk. 13/4/2). Gemäss Beschuldigter habe auch der Informant selber Besorgnis gezeigt (Urk. 14/1 F/A 30). Zudem entspricht es einer Tatsache, dass der Privatkläger wieder ausgeladen wurde. Daraus kann zwar geschlossen werden, dass seitens des G._____s [Institution] gegen den bevorstehenden Auftritt des Privatklägers gewichtige Argumente vorlagen. Die Behauptung, dass einige … [institutionelle] Mitarbeiter und …-mitglieder [des G._____s] durch den bevorstehenden Auftritt aufgeschreckt worden seien, ist aber an sich noch nicht ehrenrührig, insbesondere nicht in dem Sinn, dass - wie es die Anklage besagt - der Eindruck entstehen würde, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, pflege eine Nähe zur AfD oder verbreite Verschwörungstheorien. 1.3.2. Die Aussage "Das Unternehmen H._____ soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei «Alternative für Deutschland» beteiligt gewesen sein" ist in Bezug auf den Privatkläger ebenso wenig ehrverletzend, zumal die Finanzierung der AfD nicht dem Privatkläger, sondern der H._____ zugeschrieben wird. 1.3.3. In den Textpassagen "F._____ ist auch durch antidemokratische Positionierungen aufgefallen" und "Dem deutschen Goldhändler und Buchautor F._____ (60) wird eine antidemokratische (…) Gesinnung vorgeworfen" ist weder von antisemitischer Gesinnung, von einer Nähe zur AfD noch von Verschwörungstheorien die Rede. Hierzu brachte die Verteidigung vor, die Kritik an einer politischen Auffassung werde dem gesellschaftlichen Ruf zugeordnet und gehöre nicht zum geschützten Ehrbegriff (Urk. 28 S. 6, Urk. 56 S. 2). Der Ansicht der Vorinstanz, der Vorwurf einer antidemokratischen Gesinnung impliziere eine bestimmte Staatsfeindlichkeit (Urk. 36 S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Auffassungen über das Mitbestimmungsrecht in einer Gemeinschaft wandeln sich im Laufe der Zeit dauernd und variieren auch heute je nach Region und Umständen. Eine antidemokratische Positionierung grundsätzlich als verwerflich anzusehen, wäre vermessen. Eine solche wird denn auch in der Anklage nicht als ehrverletzend aufgeführt.

- 11 - 1.3.4. Bei den übrigen verfahrensgegenständlichen Textpassagen handelt es sich jedoch um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beim unbefangenen Durchschnittsadressaten mittels der zur Beurteilung verbleibenden gegenständlichen Texte der Eindruck erweckt wird, dass es sich beim Privatkläger um eine Person aus dem rechtslibertären Umfeld handelt, welche eine antisemitische Gesinnung hat und Verschwörungstheorien verbreitet, beziehungsweise ihm dies zumindest von einer Vielzahl von Personen vorgeworfen wird. Dass die Unterstellung, eine antisemitische Gesinnung zu haben, zweifelsfrei geeignet war, die Ehre des Privatklägers zu verletzen, hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis ebenso zutreffend fest (Urk. 36 S. 8). Die suggerierte Nähe des Privatklägers zu der von der Beschuldigten als rechtspopulistisch bezeichneten Partei "Alternative für Deutschland" trägt zu einem staatsfeindlichen Eindruck bei, weshalb auch diese Aussage als ehrverletzend anzusehen ist (ähnlich Vorinstanz, Urk. 36 S. 9). 1.4. Auf die Einwände der Beschuldigten, sie habe lediglich einen Verdacht geäussert resp. sie habe nur geschrieben, man werfe dem Privatkläger Entsprechendes vor, wies die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass sich auch tatbestandsmässig verhält, wer eine entsprechende Verdächtigung aufstellt oder verbreitet (Urk. 36 S. 9). Hierzu ist zudem festzuhalten, dass sich selbst derjenige tatbestandsmässig verhält, der sagt, er selbst glaube der Sache nicht (BSK StGB II-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 4). Ferner ist auch die Weiterverbreitung von Rufschädigungen unzulässig, selbst in Form eines Zitats. Die Strafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Quelle der Information genannt wird. Massgebend ist, ob dem Publikum suggeriert wird, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben (BSK StGB II-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 4 m.w.H.), was wie erwähnt der Fall ist. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist bezüglich der noch zur Beurteilung anstehenden Textpassagen mithin erfüllt.

- 12 - 1.5. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede in Bezug auf die noch verbleibenden Tatbestände als erfüllt zu erachten, musste der Beschuldigten doch bewusst sein, dass die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen, und wusste sie, dass diese frei zugänglich waren (Urk. 36 S. 9). 2. Entlastungsbeweis 2.1. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigte macht geltend, dass ihr der Wahrheitsbeweis resp. Gutglaubensbeweis gelängen, schliesslich aber jedenfalls der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sei (Urk. 28 S. 8). Vor der Prüfung der vorgebrachten Entlastungsbeweise ist aber zu klären, ob die Beschuldigte hierzu zugelassen ist. 2.2. Zulassung 2.2.1. Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, stellt die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel dar und wird nur ausnahmsweise verwehrt, wenn die beschuldigte Person ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, handelt sowie (kumulativ) es ihr in erster Linie darum geht, dem Verletzen Übles vorzuwerfen (Urk. 36 S. 11 mit weiteren Verweisen). 2.2.2. Die Verteidigung macht geltend, der umstrittene Artikel sei an eine vorwiegend … [religiöse] Leserschaft gerichtet gewesen, für welche von Interesse gewesen sei, dass und warum der Privatkläger als Hauptredner der bevorstehenden …-versammlung [des G._____s] von dieser ausgeladen worden sei. Der

- 13 - Privatkläger habe knapp 150'000 Follower auf X, einen eigenen Wikipedia-Eintrag, diverse Bücher verfasst und es sei bereits in zahlreichen Medien über ihn berichtet worden. Er sei somit der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Angesichts der Aktualität des Vorfalls und des Bekanntheitsgrads des Privatklägers sei es völlig berechtigt gewesen, in einem … [religiösen] Medium über die Gründe seiner Ausladung zu schreiben (Urk. 28 S. 4). 2.2.3. Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass die Beschuldigte von ihrem Vorgesetzten den Auftrag erhalten habe, über den im G._____ [Institution] umstrittenen Vortrag zu berichten. Als angestellte Journalistin des … [religiösen] Medienzentrums habe sie die begründete Veranlassung gehabt, über die genannten Vorkommnisse zu berichten (Urk. 36 S. 14, auch Prot. I S. 9). Zu schliessen ist zudem, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch ihre Äusserungen zwar in ein negatives Licht rückte, es ihr aber offensichtlich nicht darum ging, diesem Übles vorzuwerfen. Die Beschuldigte ist demzufolge zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.3. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis 2.3.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die theoretischen Ausführungen zu Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 10 f.). Zum Gutglaubensbeweis ist ergänzend festzuhalten, dass die beschuldigte Person die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt. Die beschuldigte Person muss ernsthafte Gründe haben, um die Wahrheit ihrer Äusserungen zu glauben. Beispielsweise könnte sich ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand oder wenn sie sich auf andere als zuverlässig geltende Quellen abstützen konnte (BSK StGB II-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 21). An Journalisten werden wegen ihres Verbreitungsgrads häufig besonders strenge Massstäbe angelegt. Der Umstand, dass Journalisten oft unter grossem Zeitdruck agieren müssen, sollte jedoch zu einem gewissen Verständnis führen (ebd. m.w.H.). 2.3.2. Nachfolgend ist bezüglich der Behauptungen, der Privatkläger habe eine rechtslibertäre, antisemitische Gesinnung und verbreite Verschwörungstheorien,

- 14 zu prüfen, ob der Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, das heisst ob sie entweder nachweisen kann, dass ihre in der Anklageschrift vorgeworfenen Äusserungen stimmen, oder dass sie zumindest ernsthafte Gründe hatte, diese für wahr zu halten. 2.3.2.1. Die Beschuldigte gab an, der Vorwurf einer antisemitischen Gesinnung basiere auf der Aussage von D._____, K._____ [deutsches Bundesland] Antisemitismusbeauftragten. Sie sei davon ausgegangen, dass die Aussagen von D._____ als Experten stimmten. Er sei offiziell Beauftragter eines Bundeslands, weshalb sie von ihm eine fundierte Einschätzung habe erwarten dürfen (Urk. 14/1 S. 5). Sie habe D._____ als Experten vertraut und ihn als glaubwürdig eingeschätzt (Urk. 14/1 F/A 41). D._____ habe sich schon in der Vergangenheit mit den Büchern des Privatklägers auseinandergesetzt, beispielsweise in einem Gastbeitrag in den L._____ vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…". Dort habe er sich mit dem Buch des Privatklägers "…" befasst. Als Fazit habe er geschrieben: "Für mich als Religionswissenschaftler ist hier der Brückenschlag zum auch christlichen Fundamentalismus, Dualismus und Antisemitismus unverkennbar. Dass der Goldverkäufer F._____ dabei politik- und geldbezogene Interessen verbindet, macht die Angelegenheit noch unappetitlicher, aber auch gewöhnlicher: Mit Verschwörungsmythen und dazu passenden Produktangeboten wird längst wieder Geld verdient" (Urk. 28 S. 7 mit Verweis auf Urk. 13/4/3). Laut der Beschuldigten habe D._____ auf Anfrage ihres Vorgesetzten ein Statement abgegeben, welches sie dann im Auftrag ihres Chefs in den Text integriert habe (Urk. 14/1 F/A 50 mit Verweis auf Urk. 27, Urk. 53 S. 4). Das per E-Mail an die Beschuldigte und deren Vorgesetzten gesendete Statement liegt bei den Akten (Urk. 27=Urk. 55/3). 2.3.2.2. In Bezug auf die Behauptungen, der Privatkläger sei ein Antisemit und habe entsprechende Verschwörungstheorien verbreitet, stützte sich die Beschuldigte lediglich auf die Aussagen von D._____. Allerdings ist festzuhalten, dass einem offiziell ernannten Antisemitismusbeauftragten sowie studierten Religions- und Politikwissenschaftler, der auf der Homepage des Staatsministeriums von K._____ als dessen Beauftragter aufgeführt ist (https://stm.K._____.de/de/themen/beauftragter-gegen-antisemitismus), grundsätzlich Glauben geschenkt werden darf, wenn

- 15 sich dieser zu einem seiner Kernthemen äussert. D._____ wird in einem Online- Beitrag der "M._____" vom tt.mm.2023 zwar vorgeworfen, nicht selten über das Ziel hinauszuschiessen (Urk. 45/1). Dieser Beitrag erschien jedoch erst nachdem der vorliegend interessierende Artikel verfasst wurde. Ob die Beschuldigte zum inkriminierten Zeitpunkt Hinweise auf eine verminderte Glaubwürdigkeit von D._____ im Netz hätte finden können, ist heute nicht mehr eruierbar und daher zu ihren Gunsten nicht anzunehmen. Tatsache ist jedenfalls, dass D._____ allein schon aufgrund seines Titels eine höhere Überzeugungswirkung hat. Der Beschuldigten war bekannt, dass sich D._____ bereits zuvor mit den Büchern des Privatklägers auseinandersetzte und durfte daher davon ausgehen, dass sich dieser vor Abgabe seines Statements gegenüber C._____ eingehend mit dem Privatkläger befasst hatte. Indem die Beschuldigte von Seiten des G._____s [Institution] erfahren hatte, dass der Privatkläger wieder ausgeladen wurde, durfte sie zumindest annehmen, dass der Privatkläger nicht nur bei D._____, sondern auch bei weiteren Personen in Verruf geraten war. Kommt hinzu, dass ihr Vorgesetzter in der entsprechenden Aussage D._____s offensichtlich kein Problem sah, und er mit D._____ immerhin soweit persönlich bekannt war, als sie sich duzten (Urk. 27), was die Schwelle zur Bedenkenlosigkeit zusätzlich herabgesetzt resp. das Vertrauen der Beschuldigten in die Zuverlässigkeit D._____s Statements zusätzlich erhöht haben dürfte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte den Artikel innert eines Vormittags zu Papier bringen musste, und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher es die gebotene Eile bei der Arbeitsweise der Medien nicht jedes Mal zulasse, Informationen bis zum Letzten zu verifizieren (BSK StGB II-Ricklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 65), gelingt der Beschuldigten diesbezüglich der Gutglaubensbeweis. Zu betonen ist jedoch, dass der Wahrheitsbeweis nicht erbracht ist. Solches wurde von der Beschuldigten auch nicht angestrebt, machte sie im vorliegenden Verfahren doch nie geltend, der Privatkläger sei tatsächlich ein Antisemit oder habe entsprechende Verschwörungstheorien verbreitet. 2.3.2.3. In Bezug auf die Frage, ob die Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass dem Privatkläger eine rechtslibertäre Gesinnung vorgeworfen werden kann, ist schliesslich zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Privatkläger politisch offensichtlich auf der rechten Seite bewegte. Dies ging bereits aus der Tatsache hervor,

- 16 dass er an der Parteiveranstaltung der AfD vom tt.mm.2020 in N._____ die auf Youtube unter "…" abrufbare Rede gehalten hatte (zuletzt abgerufen am 28.10.2024). Im Internet lässt sich sodann auch die Information finden, dass der Privatkläger im Mai 2019 die "…" [Initiative] initiiert habe (https://O._____.de/wiki/…-Initiative, abgefragt am 1.10.2024). Der Gutglaubensbeweis gelingt somit auch diesbezüglich. 3. Fazit Während der Wahrheitsbeweis in Bezug auf sämtliche Behauptungen im vorliegend relevanten Online-Artikel vom tt.mm.2022 misslingt, reüssiert die Beschuldigte mit dem Gutglaubensbeweis bezüglich der Behauptungen, der Privatkläger habe eine rechtslibertäre, antisemitische Gesinnung und verbreite Verschwörungstheorien. Sie ist somit der eingeklagten Tatbestände nicht schuldig und vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz Der Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Demgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Prozessentschädigung

- 17 - 3.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2. Die erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 9'658.85 und an der Berufungsverhandlung eine solche über einen Aufwand Fr. 5'779.90 ins Recht (Urk. 29A und 58). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Der Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'438.75 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Die vom Privatklägervertreter eingereichte Kostennote (Urk. 60) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […] 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. […] 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"

- 18 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 15'438.75 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (zusammen mit der Stellungnahme von Advokat Y._____, Urk. 63, zur Kenntnisnahme)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 37  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 19 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin

SB240196 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2024 SB240196 — Swissrulings