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Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2025 SB240194

November 6, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,574 words·~48 min·7

Summary

Raub etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240194-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Oktober 2023 (DG230006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. April 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 44 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB;  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen, wobei davon Vormerk genommen wird, dass gemäss Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat 2 Tage als durch Haft erstanden gelten. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 15 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. 5. Zudem wird die Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe. 6. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 8. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 - 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. April 2023 beschlagnahmte Paar Schuhe (Asservaten-Nr. A016'714'913), lagernd bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich, wird der Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. April 2023 beschlagnahmten zwei Banknoten à Fr. 10.– (Asservaten-Nr. A016'714'902) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben. 12. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 300.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'615.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 435.00 Entschädigung Dolmetscher für EV Privatklägerin Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 4 - 16. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Juli 2023 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 10'000.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3'690.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 17. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird insgesamt für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'723.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. [Mitteilungen] 21. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 123 S. 2) 1. Es sei Frau A._____ von den Vorwürfen des Raubs, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit und der Beschimpfung vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei Frau A._____ eine angemessene Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 16. November 2022 zuzusprechen. 3. Es seien die zwei Banknoten à Fr. 10.– an Frau A._____ auszuhändigen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Es sei im Falle einer Verurteilung von einem Landesverweise abzusehen. 7. Die Sprechende sei als amtliche Verteidigerin von Frau A._____ für ihren Aufwand gemäss noch einzureichender Honorarnote zu entschädigen, wobei die Dauer der Hauptverhandlung nötigenfalls anzupassen sei. 8. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 3 f.). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Oktober 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung liess die Beschuldigte noch im Gerichtssaal Berufung anmelden (Prot. I S. 56; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. April 2024 die Berufungserklärung ein (Urk. 83; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Mai 2024 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 89; Art. 400 Abs. 3 StPO). Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte die Beschuldigte mehrere Beweisanträge. Zudem ersuchte sie um Zweiteilung der Berufungsverhandlung (Urk. 83 S. 2. f.). Die Privatklägerin beantragte ihrerseits ohne konkrete Begründung, es sei auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten (Urk. 87). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 91). Auf Antrag der Beschuldigten wurden indessen die Akten des gegen die Privatklägerin wegen des gleichen Vorfalles eingeleiteten Strafverfahrens beigezogen (Urk. 93/1-8). Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). 2. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil abgesehen von den Dispositivziffern 10 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Verweis auf Zivilweg des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin), 16 (Entschädigung Rechtsanwalt X2._____) und 17 (Entschädigung Rechtsanwältin X1._____) vollumfänglich an (Urk. 83 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 5. August 2025 zurückgezogen (Urk. 105). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach betreffend die Dispositivziffern 10, 12, 16 und 17 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

- 7 - 3.1. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 28. August 2025 erneut den Beweisantrag, es sei ein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten durch eine sachverständige Person zu erstellen (Urk. 107). Diesen Beweisantrag erneuerte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals (Prot. II S. 5). 3.2. Von den Parteien beantragte Beweise sind grundsätzlich abzunehmen. Einzig über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenze, wo die Beweise ungeeignet oder der Sachverhalt bereits erwiesen ist (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12 f. i.V.m. N 20). 3.3. Die Verteidigung äussert lediglich Verdachtsmomente, macht jedoch keine konzisen Ausführungen dazu, weshalb bzw. inwiefern die aktuelle (schlechte) psychische Verfassung der Beschuldigten für ihre Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt relevant sein sollte. Überdies wurde die Beschuldigte im Anschluss an ihre Verhaftung am 2. November 2022 im Hinblick auf die Hafterstehungsfähigkeit ärztlich untersucht. Es wurde ein vorgängiger Kokainkonsum und wiederholtes Erbrechen der Beschuldigten, aber keine Alkoholisierung vermerkt. Weiter wurde festgehalten, dass "kein Anhalt auf psychotisches Erleben" bestehe und sich die Beschuldigte auch von Suizidalität distanziert habe. Die Beschuldigte wurde als hafterstehungsfähig eingeschätzt. Im Übrigen hat der Notarzt keine Auffälligkeiten festgestellt bzw. dokumentiert, die auf eine mögliche Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt hätten schliessen lassen. Abgesehen davon ergeben sich auch aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten keine Analyseergebnisse, welche auf eine Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt hingedeutet hätten (vgl. Urk. D1/13/4, Urk. D1/8/11 sowie nachfolgende Erw. III. 2.). Schliesslich ist festzuhalten, dass aufgrund einer Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin auf die bereits im Recht liegenden Untersuchungsergebnisse abgestellt werden müsste bzw. retrospektiv ohnehin nichts auf den Tatzeitpunkt ableitbar wäre. Zusammengefasst sind weder konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit der Beschul-

- 8 digten im Tatzeitpunkt ersichtlich noch wurden solche seitens der Verteidigung substanziiert geltend gemacht. 3.4. Aus den vorgenannten Gründen ist der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten abzuweisen. Eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist gegebenenfalls später im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Verfahren ist folglich spruchreif. II. Sachverhalt 1.1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der diesem Urteil angehängten Anklageschrift (Urk. 23). Stark zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin, welche als Uber-Fahrerin die Beschuldigte und ihre Kollegin B._____, gefahren habe, zunächst beleidigt und bespuckt, sodann mit dem Fuss getreten und an den Haaren gerissen zu haben. Anschliessend habe die Beschuldigte Bargeld aus der Mittelkonsole des Fahrzeugs entwendet und nach Rückforderung des Geldes durch die Privatklägerin diese mit dem Fuss ins Gesicht getreten. 1.2. Die Beschuldigte stellt diese Vorwürfe in Abrede und macht geltend, sich bloss aus Notwehr gegen die Privatklägerin verteidigt zu haben. Geld habe sie ihr nicht entwendet (Urk. 4/1 Frage 25; Prot. I S. 27 ff.). 2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel sowie die Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 5 ff.). 3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2022 erklärte die Beschuldigte zunächst, es sei nur zwischen ihrer Kollegin B._____ und der Privatklägerin zu einem Streit gekommen. Nicht aber zwischen ihr und der Privatklägerin (Urk. D1/3/2 Frage 56). Später erklärte sie in der gleichen Einvernahme, die Privatklägerin habe sie gepackt, geschlagen und nicht aus dem Fahrzeug aussteigen lassen (Urk. D1/3/2 Frage 61 ff.) In der Hafteinvernahme vom 3. November 2022 sagte sie sodann aus, ihre Kollegin B._____ habe die Uber-Fahrt in bar

- 9 bezahlt, wobei sie die Fahrt zunächst mit den zwei der Beschuldigten gehörenden 10 Franken Noten habe bezahlen wollen. B._____ habe die zwei Noten der Privatklägerin gegeben und sodann wieder weggenommen und die Noten der Beschuldigten zurückgegeben. Daraufhin habe B._____ mit Münz bezahlen wollen, was die Privatklägerin nicht angenommen habe. Danach habe B._____ die Privatklägerin noch gefragt, ob sie die Beschuldigte noch an die C._____-strasse fahren könne, was die Privatklägerin bejaht habe. Sie sei dann losgefahren und habe danach wieder gestoppt und sie aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Sie sei dann zu ihr nach hinten geklettert und habe ihr eine Faust nach der anderen verteilt. Danach sei die Privatklägerin neben ihr gewesen und ihr Fuss (jener der Beschuldigten) sei im Gurt der Privatklägerin verheddert gewesen. Anschliessend sei zuerst ein Mann und dann eine Frau vorbeigekommen, wobei die Frau schliesslich die Türe des Fahrzeugs aufgemacht und der Privatklägerin auf die Hand geschlagen habe, damit sie diese von ihrem Kopf wegnehme (Urk. D1/4/1 Frage 24 f.). Diese Darstellung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen auch am 4. November 2022 vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/13/9 S. 4 ff). Den Tritt gegen die Privatklägerin habe sie ihr "aus Versehen" verpasst (Urk. D1/13/9 S. 6). In den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2022 und vom 13. April 2023 machte die Beschuldigte keine weitergehenden Aussagen zur Sache (Urk. D1/4/4 und Urk. D1/4/7). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Beschuldigte im Wesentlichen darauf, was sie bislang zu Protokoll gegeben habe. Sie habe aus Notwehr gehandelt (Prot. I S. 27). Ergänzend führte sie aus, sie habe die Privatklägerin mit den Füssen "weggeschubst", da sie nicht mehr gewollt habe, dass diese sie im Gesicht packe. Sie wisse aber auch nicht, warum die Privatklägerin sie angegriffen habe (Prot. I S. 31). Die körperliche Auseinandersetzung sei von der Privatklägerin ausgegangen (Prot. I S. 32). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte im Wesentlichen nur aus, dass sie sich eigentlich an nichts mehr erinnern könne, ausser dass sie "keine Zähne mehr gehabt" habe (vgl. Urk. 122 S. 12 ff.). Die Argumentation der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung beruht letztlich in weiten Teilen auf einer kontextlosen Würdigung einzelner Aussag-

- 10 elemente, welche mit hypothetisch denkbaren Varianten ergänzt werden, bezüglich welcher sich im Sachverhalt wiederum keine konkreten Hinweise finden lassen. Der Kontext, in welchem Aussagen getätigt werden, ist bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit aber gerade entscheidend. Weiter verfängt der Einwand der Verteidigung, wonach die Strafuntersuchung von Anbeginn an einseitig verlaufen sei, was sich auch den beigezogenen Akten des gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahrens entnehmen lasse, nicht (vgl. Urk. 123 S. 12 f.). Im Gegenteil wurde ja gerade auch gegen die Privatklägerin eine Strafuntersuchung eröffnet und diese folglich ursprünglich (ebenfalls) als potentielle Täterin in Betracht gezogen. Dass anschliessend keine weiteren Untersuchungshandlungen gegen die Privatklägerin vorgenommen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Strafbehörde nach einer Beurteilung der im Recht liegenden Beweise zum Schluss kam, dass das Strafverfahren gegen die Privatklägerin einzustellen ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen der Beschuldigten seien insgesamt pauschal, detailarm und widersprüchlich. Weiter falle auf, dass sie sich hinsichtlich des Kerngeschehens an keine Details erinnern könne und im Wesentlichen bloss zu Protokoll gegeben habe, es sei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Andererseits habe sie sich in Bezug auf unwesentliche Punkte aber sehr wohl an den fraglichen Nachmittag erinnern können. Insbesondere ihre Aussage, wonach die Privatklägerin sie festgehalten habe, nachdem sie nicht habe aussteigen wollen, erscheine lebensfremd. Plausibel erscheine vielmehr, dass eine solche Reaktion seitens der Privatklägerin gerade durch die Wegnahme des Geldes provoziert worden sei. An den Vorstrafen der Beschuldigten sei zudem erkennbar, dass ihr Delikte wie die ihr hier vorgeworfenen, nicht wesensfremd seien (Urk. 79 S. 8 ff. mit Verweis auf Urk. D1/3/2, D1/4/1, D1/4/6 und Prot. I S. 27 ff.). Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Zunächst stritt die Beschuldigte jegliche Gewalthandlungen ihrerseits pauschal ab, fügte später aber an, dies sei aus Notwehr bzw. aus Versehen erfolgt. Hervorzuheben ist hinsichtlich ihrer Aussagen erneut insbesondere, dass sie eine grundlose und unprovozierte Attacke durch die Privatklägerin beschreibt, was in der Tendenz unwahrscheinlich

- 11 erscheint. Dass es schlussendlich zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, schliesst im Übrigen nicht aus, dass die Beschuldigte im Vorgang dazu ausfällig geworden war. Zudem schildert die Beschuldigte, dass die Privatklägerin sie zwar einerseits zunächst aufgefordert habe, das Fahrzeug zu verlassen. Gleichwohl habe die Privatklägerin sie festgehalten. Dies erscheint mit der Vorinstanz nicht einleuchtend und konnte von der Beschuldigten auch nicht plausibel erklärt werden. Ein Festhalten durch die Privatklägerin spricht vielmehr dafür, dass sie die Privatklägerin in diesem Moment am Verlassen des Fahrzeugs hat hindern wollen. Dies wiederum würde zur Schilderung der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte ihr zuvor Bargeld entwendet habe, passen (vgl. sogleich unter Erw. II. 3.2.). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass der Zeuge D._____ hätte sehen müssen, wie sich die Beschuldigte nach vorne gelehnt bzw. die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zeugen zum eigentlichen Tatvorgang – mit Ausnahme des Umstands, dass eine tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat – keine Aussagen machen konnten (vgl. Urk. 123 S. 16 f., Urk. D1/4/3, Urk. D1/4/5 und Urk. D1/4/6). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ist schlussendlich unerheblich, wer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung nach Hilfe gerufen hat (vgl. Urk. 123 S. 19). Tatsache ist, dass die Privatklägerin nach der Auseinandersetzung die Zeugen aus dem Auto heraus gebeten hat, die Polizei zu rufen (vgl. Urk. D1/4/5 S. 5 f. und Urk. D1/4/6 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten in diesem Verfahren vorgeworfenen Tathandlungen mit Blick auf ihre Vorstrafen (vgl. nachfolgende Erw. III. 6.) – mit der Vorinstanz – an sich nicht wesensfremd sind. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass die Beschuldigte letztlich nur auf die Angriffe der Privatklägerin reagiert habe, da diese sie unmittelbar angegriffen und sie sich dieser gegenüber lediglich zur Wehr gesetzt habe (vgl. Urk. 123 S. 21), ist festzuhalten, dass dies einerseits dem Verletzungsbild widerspricht und andererseits die Schilderungen der Privatklägerin in diesem Kontext nachvollziehbar sind (vgl. nachfolgende Erw. 3.2.). Ausserdem gestand die Beschuldigte im Rahmen der Beru-

- 12 fungsverhandlung in Bezug auf das aktuell bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat laufende Strafverfahren ein, dass es zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Service-Personal des Restaurants E._____ und ihr gekommen sei, wobei das "nicht grundlos" gewesen sei (vgl. Urk. 122 S. 7). 3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2022, führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie sie weiter fahre, nachdem ihre Kollegin ausgestiegen sei und in bar bezahlt habe. Sie habe zwei Fr. 10.– Noten und Fr. 12.50 in Münzen erhalten. Während der Weiterfahrt sei sie von der Beschuldigten beschimpft und bespuckt worden, worauf sie ihr entgegnet habe, sie solle aussteigen. Die Beschuldigte habe sie dann von hinten mit dem Fuss an den rechten Oberarm getreten. Nach dem Stillstand des Autos habe die Beschuldigte sie an den Haaren nach hinten gezogen, nach dem Geld in der Mittelkonsole gegriffen und sie ins Gesicht getreten, worauf sie angefangen habe sich zu wehren (Urk. D1/3/1 Frage 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2022 sagte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie – nachdem ihre Kollegin ausgestiegen sei und bezahlt habe – sie an eine weitere Adresse fahren soll. Für die erste Fahrt habe sie zwei Fr. 10.– Noten und den Rest in Münzen erhalten, wobei die Fahrt ca. Fr. 32.– gekostet habe. Auf der Weiterfahrt sei sie von der Beschuldigten beschimpft und bespuckt worden. Sie habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sofort aussteigen. Die Beschuldigte habe sie mit den Füssen am rechten Oberarm getreten, sie an den Haaren gepackt und nach dem Geld gegriffen sowie sie in das Gesicht getreten, woraufhin sie angefangen habe mit der Beschuldigten zu kämpfen (Urk. D1/4/2 Frage 13 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin diese Schilderung im Wesentlichen. Sie habe die Beschuldigte und ihre Kollegin an die vereinbarte Adresse gebracht und habe als Bezahlung eine Fr. 20.– Note und Münzen erhalten, wobei sie sich bei der Stückelung unsicher war. Die Beschuldigte habe daraufhin verlangt, dass sie sie an eine andere Adresse bringen soll. Als sie zu fahren begonnen habe, habe sie zur Beschuldigten gesagt, sie solle ruhig sein, weshalb die Beschuldigte sie angespuckt habe. Sie habe dann der Beschuldigten gesagt, sie solle aussteigen. Die Beschuldigte habe ihr während der Fahrt einen Fusstritt verpasst. Nachdem sie das Fahrzeug angehalten habe, habe die Be-

- 13 schuldigte sie an den Haaren gerissen, nach den Banknoten gegriffen und ihr einen Fusstritt ins Gesicht verpasst. Danach habe es eine Schlägerei zwischen ihnen gegeben (Urk. 68 S. 2 ff.). Die Privatklägerin hat ihrerseits ausführlich und lebensnah geschildert, wie der Vorfall aus ihrer Sicht abgelaufen sei. Es mag hinsichtlich der Chronologie der Geschehnisse gewisse Unklarheiten geben, doch dies zeigt wiederum, dass es sich nicht um eine einstudierte Geschichte handeln kann. Wie bereits vorstehend erwogen, lässt sich ihre Darstellung zudem in einen plausiblen Ablauf einbetten, was bei der Schilderung der Beschuldigten gerade nicht möglich war. Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Beschuldigte zurückgehalten haben soll, nachdem diese das Bargeld ergriffen hatte. Auch übertriebene Belastungen seitens der Privatklägerin sind nicht auszumachen. Zutreffend hielt zudem bereits die Vorinstanz fest, dass ein Motiv der Privatklägerin, aus welchem sie die Beschuldigte zu Unrecht falsch belasten könnte, nicht ersichtlich ist. Insofern ist auch unbehilflich, wenn die Verteidigung hypothetische Überlegungen aufwirft, wonach das (Aussage-)Verhalten der Privatklägerin allenfalls aufgrund möglicher negativer Auswirkungen auf ihre Tätigkeit oder allfälliger bereits vorbestehender Probleme bei Uber beeinflusst worden sein könnte (vgl. Urk. 123 S. 14 f.). Das sind reine Spekulationen, für welche sich in den Akten keinerlei Hinweise finden lassen. Soweit die Verteidigung weiter vorbringt, dass die Privatklägerin unterschiedliche Angaben betreffend die Stückelung des entwendeten Geldes gemacht hat, ist festzuhalten, dass dies im Gesamtkontext die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu tangieren vermag (vgl. Urk. 123 S. 9 und S. 13f.). Wesentlich ist, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend den geltend gemachten entwendeten Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 20.– immer konstant waren. 3.3. Zutreffend wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass die weiteren Zeugen B._____, F._____ und D._____ zur eigentlichen Auseinandersetzung bzw. zum Kerngeschehen keine relevanten Aussagen machen konnten, zumal sie nur vor bzw. nach dem fraglichen Ereignis zugegen waren (vgl. Urk. 79 S. 13 f.). Hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ist

- 14 daher mit der Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der Direktbeteiligten abzustellen. Zu erwähnen gilt es aber immerhin, dass B._____ zu Protokoll gab, es könne sein, dass sie der Privatklägerin zwei 10-Franken Noten gegeben habe (Urk. D1/4/3 Frage 54 und 57). Im Übrigen führte sie aus, es sei zwischen ihr und der Privatklägerin zu keinem Streit gekommen (Urk. D1/4/3 Frage 33), was der Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin keine Münzen habe annehmen wollen, zumindest in der Tendenz widerspricht. B._____ sagte zudem aus, sie habe das Uber extra einfach nach G._____ bestellt, ohne eine konkrete Adresse einzugeben. Sie habe die Privatklägerin beim Einsteigen noch gefragt, ob es in Ordnung sei, dass sie die Beschuldigte danach noch an die H._____-strasse fahre. Die Privatklägerin habe das bejaht (Urk. D1/4/3 Frage 35). Dem steht gegenüber, dass gemäss aktenkundigem Verlauf der Uber-Fahrt, die Bestellung konkret vom I._____weg … in Zürich an die H._____-strasse … in G._____ aufgegeben wurde (Urk. D1/6/2). 3.4. Als relevantes Sachbeweismittel ist der Fund von zwei losen 10-Franken Noten in der Handtasche der Beschuldigten zu nennen (Urk. D1/1 S. 5). Auch wenn die Beschuldigte behauptet, diese zwei Noten vom Sozialamt erhalten und nicht der Privatklägerin abgenommen zu haben (Urk. D1/4/1 Frage 21 f.; Prot. I S. 34), ist der Fund ausgerechnet zweier Noten im Betrag von insgesamt Fr. 20.– als belastendes Indiz zu werten, zumal die Uber Fahrt Fr. 32.– gekostet hat und von B._____ in bar bezahlt wurde (Urk. D1/4/3 Frage 17 und 28 vgl. auch Urk. D1/5/1 S. 8). Schliesslich liegen Fotos der Verletzungen der Beteiligten sowie ein Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 3. November 2022 vor (Urk. D1/5/1; Urk. D1/7/2). Gemäss ärztlichem Bericht habe die Privatklägerin Hämatome bzw. eine Schwellung am rechten Oberarm, im Bereich der Nase sowie infraorbital an der Wange links erlitten. Sie habe Kopfschmerzen frontal sowie Schmerzen beim Zubeissen im Oberkiefer gehabt. Nach dem Schlag habe sie kurz doppelt gesehen. Das linke Auge sei deutlich gerötet (Urk. D1/7/2). Sowohl die auf den Fotos ersichtlichen Verletzungen der Beteiligten, als auch der Arztbericht lassen sich mit den Schilderungen der

- 15 - Privatklägerin in Einklang bringen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass Hämatome durchaus auch nach wenigen Stunden sichtbar sein können. Es kann daher – entgegen der Verteidigung (Urk. 123 S. 19) – nicht gesagt werden, die auf den Fotos ersichtlichen Rötungen etc. könnten nicht aus der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten stammen. Im Gegenteil erscheinen die sichtbaren und dokumentierten Verletzungen mit den durch die Privatklägerin beschriebenen Gewalthandlungen (Haare reissen, Fusstritte gegen Arm und Gesicht) vereinbar. Überdies wurden die Hämatome nicht unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung, sondern rund drei Stunden später fotografisch festgehalten (vgl. Zeitangaben auf D1/5/1 S. 3 ff.). Mit Blick auf diesen zeitlichen Abstand ist durchaus erklärbar, dass die Hämatome bereits sichtbar wurden. Ausserdem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin zufälligerweise exakt an denjenigen Stellen, an welchen sie durch die Beschuldigte tätlich angegangen wurde, bereits vorbestehende Flecken bzw. Blessuren aufgewiesen haben soll. Sodann schliesst der Umstand, dass auch bei der Beschuldigten Blessuren festgestellt und entsprechend dokumentiert werden konnten, entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 123 S. 15 f.) die Tatvorwürfe nicht aus. Dass es schlussendlich zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, ist erstellt. Schliesslich erhellt nicht, weshalb es – wie seitens der Verteidigung geltend gemacht wird – nicht möglich sein soll, jemanden vom Rücksitz eines Autos aus an den Haaren nach hinten zu reissen und gleichzeitig nach vorne zu greifen. Was die Verteidigung überdies aus den – mehrfach ins Feld geführten – engen Platzverhältnissen innerhalb des Autos zu Gunsten der Beschuldigten ableiten will, erschliesst sich nicht (Urk. 123 S. 16 und 19). 4. Zusammenfassend erscheint die Darstellung der Privatklägerin deutlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Es ist demnach mit der Vorinstanz vom Anklagesachverhalt auszugehen, wobei ihr ebenfalls zu folgen ist, wenn sie festhielt, es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte die Gewalthandlungen vor dem Ergreifen des Geldes mit dem Ziel ausgeführt habe, den Widerstand der

- 16 - Privatklägerin zu brechen, um an das Geld zu gelangen. Diese Gewalthandlungen seien somit separat zu würdigen (Urk. 79 S. 15). III. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Wegnahme Bargeld und Beutesicherung durch Gewalt), einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Fusstritt an den Oberarm der Privatklägerin), Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Reissen an den Haaren bzw. an der Perücke) sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Bezeichnung der Privatklägerin als "huere Schlampe") (Urk. 79 S. 15 ff.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. 1.2. Betreffend Raub verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach das Eigentum am in der Mittelkonsole deponierten Geld mangels Erbringung der vereinbarten Leistung durch die Privatklägerin als Uber-Fahrerin noch nicht auf diese übergegangen sei, nicht (vgl. Urk. 123 S. 22). Die Tathandlung besteht vorliegend in der Wegnahme des Geldes und der anschliessenden Beutesicherung durch Gewalt. Wegnahme meint nach h.L. und Rechtsprechung den Bruch fremden und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams. Gewahrsam wiederum ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens (BSK-NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage, Freiburg/Luzern/Basel 2023, N 15 f. zu Art. 139 StPO). Im Zeitpunkt, in welchem das Geld an die Privatklägerin übergeben und in der Folge durch diese in der Mittelkonsole deponiert wurde, hat diese nach den Regeln des sozialen Lebens Gewahrsam am Geld begründet. 1.3. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die einfache Körperverletzung ausführt, dass maximal von einer Tätlichkeit auszugehen wäre, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Einwirkungen der Beschuldigten auf die Privatklägerin haben bei Letzterer eindeutige äussere Spuren in Form von Hämatomen hinterlassen (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen in Erw. II. 3.4.). Ein Hämatom, welches durch Verletzung der Blutgefässe und Blutausfluss gebildet wird, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Körperverletzung (Urteil 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 2.4).

- 17 - 2. Wie bereits vorstehend in Erw. I. 3.1. ff. ausgeführt, steht eine Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorliegend ausser Frage. Betreffend allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz erwogen, im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), welches die am 2. November 2022 um 22.51 Uhr bzw. 22.54 Uhr entnommene Blut- und Urinprobe der Beschuldigten analysiert hat, sei festgehalten worden, dass sich im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethylalkohol im Blut der Beschuldigten befunden habe sowie dass Spuren von Kokain bzw. THC im Urin bzw. Blut gefunden worden seien (Urk. 79 S. 17 f. mit Verweis auf Urk. D1/8/11). Auch wenn die Blut- bzw. Urinentnahme erst 7 Stunden und 46 Minuten nach dem Vorfall stattgefunden habe, würden die nicht vorhandenen bzw. geringen festgestellten Mengen klar darauf hindeuten, dass der von der Beschuldigten geschilderte Drogenkonsum nicht unmittelbar vor dem Vorfall gewesen sein könne, ansonsten mit anderen Blut- und Urinwerten zu rechnen gewesen wäre. Die Beschuldigte habe sich zudem situationsangemessen verhalten und sich gegen die Abwehrhandlungen der Privatklägerin zur Wehr zu setzen gewusst. Auch ihre Kommunikation mit der Zeugin B._____ via WhatsApp erscheine den Umständen entsprechend adäquat (Urk. 79 S. 17 f.). Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz kann gefolgt werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen gilt es auch festzuhalten, dass zwar kein Alkohol im Blut mehr festgestellt werden konnte, dafür aber Ethylcocain, welches nur bei gleichzeitigem Konsum von Kokain mit Trinkalkohol gebildet werde (Urk. D1/8/11 S. 3). Gleichwohl hielt das IRM fest, es könne aufgrund der festgestellten Analyseergebnisse nicht festgestellt werden, ob im Ereigniszeitpunkt eine Wirkung von Kokain vorgelegen habe. Auch hinsichtlich des Einflusses von Cannabis könne dies anhand der Ergebnisse der Blutuntersuchung nicht mehr festgestellt werden (Urk. D1/8/11 S. 3 f.). Angesichts der vom IRM beschriebenen Unsicherheiten betreffend Einfluss des Substanzenkonsums kann zu ihren Gunsten aber zumindest eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Kokain und Cannabis bzw. aufgrund ihres psychischen Zustands angenommen werden, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

- 18 - 3. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 24 f.). Da der räuberische Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt mit der höchsten Strafe bedroht wird, ist zunächst hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden. 2. Räuberischer Diebstahl 2.1. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 20.– im sehr tiefen Bereich. Würde es um einen einfachen Diebstahl handeln, läge bloss ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, welches mit Busse zu bestrafen wäre. Auch die von der Beschuldigten angewandte Gewalt war noch nicht besonders schwerwiegend. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen aller denkbaren Varianten eines räuberischen Diebstahls als sehr leicht zu bezeichnen. Subjektiv handelte die Beschuldigte wohl einerseits aus einer spontanen Frustreaktion aufgrund der Meinungsverschiedenheit betreffend die Taxifahrt heraus. Zudem wollte sie sich durch die Wegnahme der zwei Zehnernoten auch in diesem Ausmass persönlich bereichern. Insgesamt ändert dies indessen nichts an der

- 19 - Qualifikation des Tatverschuldens, weshalb dieses insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen ist. Es ist hierfür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. 2.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat sich in Vergangenheit von der Ausfällung von Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen (vgl. Urk. 111). Angesichts ihrer prekären finanziellen Verhältnisse ist zudem zu erwarten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Entsprechend dürfte eine Geldstrafe bei der Beschuldigten auch keine besonders grosse abschreckende Wirkung erzielen. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher die Strafart der Freiheitsstrafe zu wählen. Für den räuberischen Diebstahl ist demnach eine Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen. 3. Einfache Körperverletzung Die Privatklägerin erlitt durch den Fusstritt gegen den Oberarm ein Hämatom, welches zwar schmerzhaft war, aber innert weniger Tage wieder abheilte. Eine Arbeitsunfähigkeit resultierte nicht. Die objektive Tatschwere liegt daher im Rahmen der denkbaren Varianten dieses Tatbestandes leicht. Die Beschuldigte handelte auch hier spontan wohl aus einer gewissen Frustreaktion heraus. Sie hatte ihre Aggression nicht unter Kontrolle und liess diese an der Privatklägerin aus. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Wäre dieses Delikt isoliert zu beurteilen, würde sich eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten

- 20 - Freiheitsstrafe rechtfertigen. Aus spezialpräventiven Gründen ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es ist demnach in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die einfache Körperverletzung hat sich während der gleichen Auseinandersetzung wie der räuberische Diebstahl ereignet. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 2 Monate zu erhöhen. 4. Mehrfache Beschimpfung Die Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin mehrfach als "huere Schlampe" und verletzte sie damit in ihrer Ehre. Das Verschulden erscheint sehr leicht. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen festzusetzen. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5. Tätlichkeiten Die Beschuldigte riss die Privatklägerin an den Haaren bzw. an der Perücke. Mit der Vorinstanz erweist sich eine Busse in Höhe von Fr. 300.– dem Verschulden angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. 6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend aufgeführt (Urk. 79 S. 27 f.). Darauf kann verwiesen werden, wobei sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Die Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 12. Dezember 2019 wegen Drohung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen von Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 18. September 2020 verurteilte sie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen Hehlerei zu einer

- 21 bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.–. Am 16. Juni 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Tätlichkeiten, Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen eines geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tages-sätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 2'500.– verurteilt (Urk. 111). Diese Vorstrafen wirken sich – ebenso wie die Delinquenz während der laufenden Probezeit – stark straferhöhend aus. Angesichts der andererseits zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmenden eingeschränkten Steuerungs- und damit auch Schuldfähigkeit (vgl. vorstehende Erw. III. 2.) bleibt es vorliegend bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Da eine neue Geldstrafe infolge des Verschlechterungsverbots – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich) – ohnehin nicht ausgesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. V. Widerruf 1. Die Beschuldigte wurde während laufender Probezeit der mit Strafbefehlen vom 18. September 2020 und 16. Juni 2021 ausgesprochenen Strafen von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bzw. 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– rückfällig (vgl. auch Urk. 79 S. 23). Entsprechend ist ein Widerruf des bedingten Vollzuges zu prüfen. 2. Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den

- 22 - Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 3. Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der bedingte Vollzug der genannten Strafen zu widerrufen ist (Urk. 79 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete in ihrem Strafbefehl vom 16. Juni 2021 noch auf einen Widerruf des der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 18. September 2020 gewährten bedingten Vollzuges, verlängerte stattdessen die Probezeit um die maximal mögliche Dauer und sprach zudem eine Verwarnung aus. Bereits zuvor wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2019 ausgefällten Strafe widerrufen (Urk. 111). Die Beschuldigte wurde demnach hinsichtlich aller im Strafregister eingetragenen Verurteilungen, bei welchen sie in den Genuss einer bedingten Strafe kam, während der Probezeit rückfällig. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann der Beschuldigten keine positive Legalprognose gestellt werden. Die Beschuldigte räumt selbst ein, diverse Suchtproblematiken zu haben, weist sich – nach mehrfachen früheren (teilweise wegen Rückfalls) gescheiterten Klinikaufenthalten – zum wiederholten Mal selber in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ein und war während des laufenden vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eingestandenermassen erneut in eine tätliche Auseinandersetzung involviert, welche ein Strafverfahren gegen sie zur Folge hatte. Zusammengefasst hat sich im Rahmen der Berufungsverhandlung herausgestellt, dass sich die Gesamtsituation der Beschuldigten entgegen ihren geltend gemachten Bemühungen nicht zum Positiven entwickelt hat (vgl. Urk. 123 S. 27 f.). Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist somit zu widerrufen. Sodann ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen. Es ist hierbei davon Vormerk zu nehmen ist, dass gemäss Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2 Tage als durch Haft erstanden gelten (Urk. D1/21).

- 23 - Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist bei Gleichartigkeit der widerrufenen Strafe und der neu auszusprechenden Strafe grundsätzlich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei gilt es indessen die Obergrenze von 180 Tagessätzen bei Geldstrafen zu beachten (Art. 34 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; 144 IV 217 E. 3.6; vgl. auch MIKE ANDREA BERTSCHINGER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 114, Zürich 2022, Rz. 65). Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass bloss eine der beiden zu widerrufenden Vorstrafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sei (vgl. Urk. 89 S. 2 f.). Dass andernfalls im Ergebnis eine Vorstrafe gestrichen und für die neue Beschimpfung keine Strafe ausgefällt würde, erscheint derart stossend, dass das nicht die Meinung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 217 und 313) gewesen sein kann. Da vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin keine schärfere Strafe ausgefällt werden kann, ist im Folgenden jedoch nicht weiter darauf einzugehen. Es bleibt entsprechend bei der durch die Vorinstanz – unter Einbezug der widerrufenen Strafen – als Gesamtstrafe ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Dabei sind die 2 Tage Haft anzurechnen, welche der Beschuldigten gemäss Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an die Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 18. September 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen anzurechnen sind. VI. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges zutreffend dargelegt (Urk. 79 S. 29 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2. Anschliessend kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigten insbesondere angesichts ihrer Vorstrafen keine günstige Legalprognose gestellt werden könne (Urk. 79 S. 30). Wie bereits erwähnt, hat sie sich in Vergangenheit von bedingten Strafen nicht beindrucken lassen und wurde bei allen noch im Strafregister eingetragenen Verurteilungen während der Probezeit wieder rück-

- 24 fällig. Sie hat zudem in den letzten Jahren in hoher Kadenz Delikte begangen. Auch aus den weiteren Lebensumständen der Beschuldigten lässt sich keine positive Entwicklung hinsichtlich der Legalprognose erkennen. Im Gegenteil scheint sie ihre Suchtproblematik trotz der bisherigen Klinikaufenthalte noch nicht in den Griff bekommen zu haben und derzeit generell in einer schlechten gesundheitlichen bzw. psychischen Verfassung zu sein. Ausserdem war die Beschuldigte eingestandenermassen während des laufenden vorliegenden Rechtsmittelverfahrens erneut in eine tätliche Auseinandersetzung involviert, welche die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie zur Folge hatte. Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, nachdem ihr die letzte Stelle als Reinigungskraft gekündigt wurde. Im Gegensatz zur Situation vor Vorinstanz, als die Beschuldigte die Absicht hatte, sich ein Leben mit ihrem Verlobten aufzubauen, hat sie im jetzigen Zeitpunkt überhaupt keine konkreten Zukunftspläne mehr, was im Rahmen der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich wurde (Prot. I S. 11 ff., Urk. 122 S. 12). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist daher zu vollziehen. Gleiches gilt für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung 1. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und hat mit dem Raub bzw. dem räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen und ist damit grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.1. Vor dem Hintergrund, dass die Massnahme der Landesverweisung einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Die Härtefallklausel dient also der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Dabei hatte der Gesetzgeber namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande auf-

- 25 halten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 231 E. 2.1, 144 IV 332 E. 3.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. 2.2. Die Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz bzw. im Rahmen der Berufungsverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, sie

- 26 sei am tt. April 2000 in Zürich geboren. Sie sei bei ihren Eltern und ihren drei Schwestern aufgewachsen. Sie habe zunächst in Zürich und sodann in K._____ den Kindergarten besucht. Anschliessend habe sie die obligatorische Schule in K._____ absolviert und die Realschule abgeschlossen. Da sie keine Lehrstelle gefunden habe, habe sie noch das 10. Schuljahr absolviert. Anschliessend sei sie aufgrund von Streitigkeiten ihrer Eltern zuerst mit ihren Schwestern in ein Heim in L._____ und danach alleine in ein geschlossenes Heim in M._____ gekommen. Es sei dort schlimm für sie gewesen, sie sei dort zum ersten Mal mit Zigaretten, Alkohol und Drogen in Kontakt gekommen. Nachdem sie aus dem Heim entlassen worden sei, sei sie wieder bei ihrer Familie eingezogen. Sie habe einmal ein paar Monate im Kleiderladen New Yorker in N._____ gearbeitet. In den Jahren nach dieser Anstellung habe sie sich mehrfach bei der Sozialhilfe an- und abgemeldet und ein paar Monate in der Reinigung gearbeitet. Im Moment arbeite sie nicht. Sie schaue aber regelmässig zu ihrer Nichte, welche mit ihr sowie zwei ihrer Schwestern und ihren Eltern zusammen in einer Wohnung wohne (Urk. D1/4/7 Frage 53 ff. und Urk. 122 S. 2 ff.; Prot. I S. 11 ff.). Während sie vor Vorinstanz noch ausgeführt hatte, seit April 2023 mit einem in Kosovo wohnhaften Mann verlobt zu sein, mit welchem sie zukünftig in der Schweiz leben wolle, erklärte sie im Rahmen des Berufungsverfahrens, sich mittlerweile von ihrem Verlobten getrennt zu haben. Sie spreche nicht so gut Albanisch und werde dafür jeweils ausgelacht. Sie spreche immer nur Deutsch, womit ihre Eltern zwar ein Problem hätten, aber sie fühle sich halt als Schweizerin. Sie kenne sich in Nordmazedonien nicht aus. Aus ihrer Familie lebe nur noch eine ihrer Grossmütter dort. Die Beschuldigte scheint jedoch keinen regelmässigen Kontakt zu dieser Grossmutter zu pflegen. So vermochte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht eindeutig zu bestätigen, ob diese Grossmutter nach wie vor am selben Ort wohnhaft war (Urk. 122 S. 6 ff.). Die Beschuldigte hat keine eigenen Kinder. Sie schaut eigenen Angaben zufolge indessen regelmässig zu ihrer Nichte, welche aufgrund der Arbeitstätigkeit deren Mutter bzw. Grossmutter nicht ausreichend durch diese betreut werden kann (Urk. 122 S. 4 f.).

- 27 - Die Beschuldigte hat drei Vorstrafen aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 (Urk. 111). Mit heutigem Urteil wird sie zudem wegen Raubes bzw. räuberischen Diebstahls verurteilt, was ein Verbrechen darstellt. Wie bereits zuvor ausgeführt, kann der Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Sie hat aktuell keine konkreten Aussichten auf ein geregeltes Leben in beruflicher und persönlicher Hinsicht. Auch dieser stark getrübte Leumund spricht gegen eine gelungene Integration hierzulande. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann die Beschuldigte nicht als integriert bezeichnet werden. Sie wurde in den vergangenen Jahren immer wieder bzw. wird auch heute noch durch die Sozialhilfe unterstützt. Auch in sozialer Hinsicht ist keine überdurchschnittliche Integration erkennbar. Die Beschuldigte ist in keinem Verein engagiert und kann kein aussergewöhnliches Engagement in gesellschaftlicher Hinsicht vorweisen. Die Beschuldigte befindet sich aktuell in einem schlechten gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand, was sich auch anhand der zahlreichen Aufenthalte in der Psychiatrischen Uniklinik Zürich in jüngerer Vergangenheit zeigt. Wie sich aus den entsprechenden Austrittsberichten ergibt, hat die Beschuldigte aktuell immer noch stark mit diversen Suchterkrankungen bzw. psychischen Problemen zu kämpfen (vgl. Urk. 108/1-4). Einige Klinikaufenthalte mussten in der Vergangenheit wegen Rückfällen erfolglos abgebrochen werden. Im Rahmen der Berufungshandlung führte die Beschuldigte jedoch aus, dass sie sich im Rahmen des im Anschluss an die Berufungsverhandlung anstehenden Klinikaufenthalts mit ihren Zukunftsvorstellungen auseinandersetzen wolle und gelobte Besserung. Sie wolle endlich ihr Leben in den Griff bekommen und einfach ein normales Leben führen (Urk. 122 S. 8 ff. und Prot. II S. 7 und 12). Vor diesem Hintergrund ist sehr wichtig, dass die gesundheitliche Versorgung der Beschuldigten sichergestellt werden kann. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte – auch wenn ihr keine überdurchschnittliche Integration in persönlicher, wirtschaftlicher bzw. sozialer Hinsicht attestiert werden kann – ihr gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sie die Sprache ihres Heimatlandes nicht gut beherrscht und keine ausreichenden familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen zu Personen in

- 28 ihrem Heimatland aufweist, welche sie dort beim Aufbau einer Lebensgrundlage unterstützen könnten. In Anbetracht dieser Gegebenheiten sowie insbesondere auch aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands der Beschuldigten, welcher ihr offenbar selbst in ihrem angestammten Umfeld in der Schweiz den Aufbau eines geregelten Alltagslebens zu verunmöglichen scheint, ist nicht davon auszugehen, dass ihr dies in ihrem Heimatland ohne professionelle medizinische bzw. psychiatrische Unterstützung – sondern quasi vollumfänglich auf sich alleine gestellt – gelingen wird. Die Anforderungen an die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles sind vorliegend – entgegen der Vorinstanz – erfüllt. 3.1. In einem zweiten Schritt ist das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Beschuldigte mehrfach vorbestraft (vgl. vorstehende Erw. IV. 6.). Sie wurde in den Jahren 2019, 2020 und 2021 unter anderem wegen Drohung, Beschimpfung, Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion, geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt. 3.2. In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre gewichten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz momentan nicht überwiegt. Dies insbesondere angesichts des Umstands, dass die durch die Beschuldigten verübten Delikte keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellten und insofern angesichts der Art sowie des Ausmasses der bisherigen Rechtsgüterverletzungen nicht von einer schweren Delinquenz die Rede sein kann. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Abwägung angesichts der aktuellen Umstände gerade noch und durchaus im Sinne einer letzten Chance wohlwollend zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt. Falls seitens der Beschuldigten künftig weitere Straffälligkeiten zu verzeichnen sein sollten, wäre die entsprechende Abwägung erneut vorzunehmen bzw. die Verhängung einer Landesverweisung aufs Neue zu prüfen.

- 29 - 3.3. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist folglich abzusehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. VIII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Genugtuung in Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 79 S. 45). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten führte diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts aus bzw. erklärte (fälschlicherweise; vgl. Prot. II. S. 5), dass zu Beginn der Berufungsverhandlung festgestellt worden sei, dass der Entscheid betreffend Zivilansprüche der Privatklägerin bereits rechtskräftig geworden sei, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigten (Urk. 123 S. 32). Jedoch wird mangels Anfechtung nur der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verweisung der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg rechtskräftig. Nachdem die Beschuldigte auch zweitinstanzlich anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, ist sie mit Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungszahlung in Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 79 S. 39 ff.). IX. Erstellung DNA-Profil Schliesslich hat die Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet (Urk. 79 S. 45). Die Beschuldigte beanstandet dies im Berufungsverfahren einzig mit Hinweis auf ihren Antrag auf Freispruch bzw. die fehlende Voraussetzung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs (Urk. 123 S. 33). Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 41 f.) ist auch dieser Entscheid zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das – angefochtene – vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungspositiv (Dispositiv-Ziff. 15, 18 und 19) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 30 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vorliegend bestätigt, womit die Beschuldigte im massgeblichsten Punkt unterliegt. Im Gegensatz zur Vorinstanz wird jedoch von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen, was ebenfalls einen gewichtigen Punkt darstellt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 12'803.74 geltend (Urk. 121). 3.2. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes abgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. 3.3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren für die Beschuldigte zwar durchaus von Bedeutung war, da unter anderem eine Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zur Beurteilung standen. Der Fall wies jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen auf, der Aktenumfang war überschaubar und im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz ergeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die

- 31 - Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. […] 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. April 2023 beschlagnahmte Paar Schuhe (Asservaten-Nr. A016'714'913), lagernd bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich, wird der Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. […] 12. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. […] 14. […]

- 32 - 15. […] 16. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Juli 2023 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 10'000.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3'690.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 17. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird insgesamt für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'723.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 18. […] 19. […] 20. [Mitteilungen] 21. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB;  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen, wobei davon Vormerk genommen wird, dass gemäss Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat 2 Tage als durch Haft erstanden gelten.

- 33 - 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind), unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss Ziff. 2 und 3 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. April 2023 beschlagnahmten zwei Banknoten à Fr. 10.– (Asservaten- Nr. A016'714'902) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie – auf entsprechende Mitteilung des Forensi-

- 34 schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Die Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15, 18 und 19) wird bestätigt. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.) 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Privatklägerin O._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 35 sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten Nr. … [Verfahrensnummer]  die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in die Untersuchungsakten Nr. …  das Forensische Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10  die amtliche Verteidigung und die Beschuldigte persönlich, hinsichtlich Herausgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sowie hinsichtlich Fristenlauf gemäss Dispositiv-Ziffer 10 des vorliegenden Urteils  die Privatklägerin O._____ hinsichtlich Herausgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des vorliegenden Urteils  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 8 des vorliegenden Urteils. 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Lüscher

SB240194 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2025 SB240194 — Swissrulings