Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2025 SB240099

August 22, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,449 words·~47 min·4

Summary

Drohung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240099-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230027)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 = Urk. 46) 1. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB respektive betreffend wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom Oktober oder November 2019, 10. Dezember 2019, 25. Februar 2020 sowie 22. August 2020 (Anklagesachverhalt I Abs. 2, 3, 5 und 6) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB respektive der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Vorfälle vom 22. Oktober 2019 und 30. Dezember 2019 (Anklagesachverhalt I Abs. 1 und 4),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt II), freigesprochen. 3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 168.– Zeugenentschädigung Fr.

3'986.75 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin bis 27. April 2022 (bereits entschädigt) Fr. 9'401.65 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin ab 28. April 2022 (inkl. Auslagen und MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'832.95 (inkl. Auslagen und MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 66 S. 2) 1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2023 (G-Nr. GG230027) aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB) schuldig zu sprechen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2023 (G-Nr. GG230027) aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.–, zzgl. 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2019, zu bezahlen. 3. Es seien Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2023 (G-Nr. GG230027) aufzuheben und es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die

- 4 - Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren vorerst vom Staat zu übernehmen seien. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'317.10 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Juli 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den für die Verteidigung angefallenen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung gemäss der heute eingereichten Honorarnote (inkl. gesetzlicher MWST) auszurichten. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 52) Verzicht auf Stellung eines Antrages.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil und dessen mündlicher Eröffnung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 5). Am 7. Juli 2023 meldete die Privatklägerin Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil ging den Parteien am 26. Februar 2024 zu (Urk. 45). 2. Am 18. März 2024 erstattete die Privatklägerin ihre Berufungserklärung (Urk. 49). Daraufhin wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 22. März 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren nur auf neues Gesuch hin gewährt wird und im Falle einer erbetenen Vertretung eine Vollmacht einzureichen ist (Urk. 50). 3. Am 27. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Anträge zu stellen (Urk. 52). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 9. April 2024, keine Anschlussberufung zu erheben, und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie Abweisung der Berufung der Privatklägerin (Urk. 53). 4. Am 15. April 2024 reichte Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ ihre Vollmacht nach (Urk. 55 f.), ohne ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. In der Folge wurde der Privatklägerin Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 57), welche fristwahrend einging (Urk. 59). 5. In der Folge wurden die Parteien auf den 24. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 reichte die Verteidigung das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ein (Urk. 60A f.). Nachdem die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung sodann kurzfristig verschoben wurde (Urk. 61 und 62), wur-

- 6 den die Parteien anschliessend zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). Erschienen sind die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin (Prot. II S. 5 ff.). Die Privatklägerin wurde von ihrer Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 64). II. Umfang der Berufung 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung), Dispositivziffer 2 (Freispruch), Dispositivziffer 3 (Verweis ihres Genugtuungsbegehrens auf den Zivilweg), Dispositivziffer 5 (Kostentragung durch den Staat) und Dispositivziffer 6 (Prozessentschädigung an den Beschuldigten) anfechten (Urk. 48 S. 1; Urk. 66 S. 2). 2. Unangefochten geblieben ist somit Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Höhe der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens). Diese Ziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das ist mit Beschluss festzuhalten. III. Prozessuales 1. Anklageprinzip 1.1 Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, in Bezug auf die Umschreibung des Tatortes sei das Anklageprinzip verletzt, da in der Anklageschrift das "Fahrzeug" bzw. "Auto" als Tatort genannt werde, ohne jedoch den genauen Tatort zu nennen. Aus der Anklageschrift lasse sich nicht eruieren, wo das Auto gestanden haben solle. Somit leide die Anklageschrift in Bezug auf die mit "Fahrzeug" umschriebenen Tatorte an einem Mangel (Urk. 30 S. 6; Urk. 69 S. 2 f.).

- 7 - 1.2 Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass sich aus den Akten klar ergebe, wo das Auto jeweils gestanden habe. Die entsprechenden Standorte seien dem Beschuldigten im Kontext der jeweiligen Vorwürfe denn auch vorgehalten worden. Vor diesem Hintergrund habe es dem Beschuldigten sowie der Verteidigung während des Vorverfahrens als auch anlässlich der Hauptverhandlung bekannt gewesen sein müssen, an welchem Ort sich die einzelnen Vorfälle abgespielt hätten. Eine Verletzung des Anklageprinzips, welche die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beschneiden und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würden, liege nicht vor (Urk. 46 S. 6 f.). 1.3.1Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich - ohne Einsicht in die Untersuchungsakten - über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Daraus ergibt sich das Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer. 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen; BGer. 7B_248/2022 vom 3. November 2023, E. 4.2; Zürcher Obergericht,

- 8 - SB110593, Urteil vom 27. August 2012 E. 4; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 StPO N 1). 1.3.2Müsste sich der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf selber aus den Akten zusammensuchen, so würde damit die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht gerecht werden. Aber auch die Umgrenzungsfunktion und damit das Immutabilitätsprinzip könnten unterlaufen werden. So könnte das Gericht die Akten allenfalls anders als die Staatsanwaltschaft würdigen, einen anderen Sachverhalt als die Anklagebehörde für erstellt halten und hernach argumentieren, der neue Vorwurf sei durch die Anklage immer noch gedeckt, da er aus den Akten hätte rekonstruiert werden können. Allerdings würde es zu weit führen, eine Anklage deshalb für ungültig zu erklären, wenn - wie hier - bezogen auf den Tatort dem Beschuldigten von Anfang an und konstant derselbe Ort vorgehalten worden ist und darüber während des gesamten Verfahrens nicht der geringste Zweifel bestand. Insofern ist die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehbar. Einzig der vorinstanzliche Hinweis, die Tatorte seien dem Beschuldigten auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten worden, ist nicht schlüssig. Anlässlich der Hauptverhandlung müssen die Vorwürfe bereits vollständig bekannt sein. Entgegen der Privatklägervertretung (Prot. II S. 19) geht es denn auch nicht um die Frage, welches Fahrzeug gemeint war, sondern wo sich dieses zum fraglichen, anklagegegenständlichen Zeitpunkt befand. Somit erscheint es zumindest fraglich, ob die vorliegende Anklageschrift den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Anklagesachverhalt I eine Zuordnung der lediglich am Ende zusammengefassten Verletzungsfolgen zu den einzelnen Vorwürfen unterblieben ist, was insbesondere deshalb problematisch erscheint, als sowohl Tätlichkeiten wie auch einfache Körperverletzungen angeklagt sind, ohne zu spezifizieren, welcher Vorwurf welchen Tatbestand erfüllen soll. 1.3.3Letztlich kann die Frage jedoch angesichts des noch zu zeigenden Verfahrensausgangs offen gelassen werden.

- 9 - 1.4 Im Übrigen kann hinsichtlich der Frage der Nachachtung des Anklageprinzips vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 - 9). 2. Inhalt und rechtliche Würdigung der Anklage S. 2 (Anklagesachverhalt I; einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten) 2.1 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, vorab den Anklagesachverhalt hinsichtlich der angeblichen physischen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin rechtlich einzuordnen. Dabei kann mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale der eingeklagten Delikte und hinsichtlich der Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von Tätlichkeiten auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 55 f.). Bestätigend ist hervorzuheben, dass selbst Faustschläge und Fusstritte blosse Tätlichkeiten sein können, auch wenn sie zu Hämatomen führen. Auf blosse Tätlichkeiten ist mit der Vorinstanz zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken vorliegen, die so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. 2.2.1Sofern die Vorinstanz den Beschuldigten vom Anklagesachverhalt I nicht freispricht (Urk. 46 S. 53 bzw. Dispositivziffer 2), erwägt sie, dass sämtliche verbleibenden Vorwürfe rechtlich als Tätlichkeiten zu würdigen seien (Urk. 46 S. 56 - 59). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Sie müssen nicht wiederholt werden. 2.2.2Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anklage zwar festhält, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen, getreten und an den Haaren gerissen habe. Zur Intensität der jeweiligen Einwirkungen sagt die Anklage jedoch nichts. Auch indirekt gestützt auf die beschriebene Ausführungsart lässt sich der Anklage nicht viel entnehmen. Die von der Anklage behaupteten Prellungen und Hämatome sind sowohl mit einer einfachen Körperverletzung wie auch mit Tätlichkeiten vereinbar, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass nur die Intensität von Tätlichkeiten erreicht wurde. Nähere Umschreibungen, die auf schwerwiegendere Verletzungen hindeuten würden, sind in der Anklage nicht enthalten und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Akten. Die fotografisch dokumentierten blauen

- 10 - Flecken der Privatklägerin gemäss Urk. 6/4 drängen keinen anderen Schluss auf. Auch der ambulante Bericht des Spitals Bülach vom 22. Oktober 2019 lässt nicht auf eine einfache Körperverletzung schliessen (Urk. 6/3). 2.2.3Was die eingeklagten starken Schmerzen angeht, so ist zwar richtig, dass der Schmerz ein Gradmesser für die Entscheidung ist, ob eine Beeinträchtigung als Körperverletzung oder Tätlichkeit einzustufen ist (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 8). Allerdings bedingt das Attribut "stark" oder "erheblich" bereits eine Wertung, welche nicht allein auf der subjektiven (und allenfalls ergebnisorientiert bewusst oder unbewusst verfälschten) Einschätzung der betroffenen Person basieren kann. Objektivierbare Umstände, die erfahrungsgemäss auf erhebliche Schmerzen würden schliessen lassen, sind weder eingeklagt noch den Akten zu entnehmen. 2.3 Insgesamt ist zu schliessen, dass bei einem vollumfänglichen Schuldspruch gestützt auf Anklagesachverhalt I (Urk. 15 S. 2) eine Verurteilung ausschliesslich wegen Tätlichkeiten, nicht jedoch wegen einfacher Körperverletzung in Frage käme. 3. Strafantrag 3.1 Hinsichtlich der Frage, wann Tätlichkeiten auf Antrag oder von Amtes wegen zu verfolgen sind, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei die Antragsfrist verstrichen wäre, wenn ein Strafantrag für die Verfolgung der eingeklagten Tätlichkeiten notwendig wäre (Urk. 46 S. 9 f.). 3.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist das Verfahren hinsichtlich Anklagepunkte I.1 - 5 einzustellen. Damit wäre einzig Anklagepunkt I.6 zu prüfen. Da dieser als einziger Vorwurf der Tätlichkeiten verbleibt, kann nicht mehr von einem "Gewaltklima" gesprochen und davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB wiederholt gehandelt. Daher wäre für die Verfolgung der Tat ein Strafantrag notwendig. Wie soeben festgehalten, wurde der Strafantrag indes verspätet erhoben, weshalb das Verfahren auch betreffend diesen Vorwurf einzustellen ist.

- 11 - 4. Verjährung 4.1 Auch hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Verjährung ist der Vorinstanz zu folgen (Urk. 46 S. 10 f.). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Praxis zur tatbestandlichen Handlungseinheit ist anzumerken, dass diese in erster Linie mehrgliedrige Handlungsweisen betrifft, die zusammen genommen einen Tatbestand ergeben. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), nämlich bei mehraktigen Delikten, bei denen der Täter in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter verletzt, um den Erfolg zu erwirken, oder bei Delikten, die typischerweise ein länger dauerndes Verhalten bedeuten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht (z. B. Misswirtschaft [Art. 165; BGer. 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 8.4.3] oder politischer Nachrichtendienst [Art. 272]; BSK StGB- Zurbrügg, Art. 98 N 19). Juristisch handelt es sich dabei jedoch um die Erfüllung eines Tatbestandes und nicht um eine mehrfache Tatbegehung. In der Regel verjähren somit zwar nicht einzelne Handlungen, jedoch einzelne Tatbestände. Insofern stellt sich die Frage, ob die wiederholten Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 StGB je einzeln verjähren oder ob sie eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. 4.2 Art. 126 Abs. 2 StGB regelt die Frage, unter welchen Umständen eine Tat, die einzeln begangen bloss auf Antrag verfolgt wird, von Amtes wegen zu verfolgen ist. Durch Art. 126 Abs. 2 StGB wird keine neue Tatbestandsvariante geschaffen (wie z.B. beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit a StGB eine mehrfache Begehung dazu führen kann, dass die neue Tatbestandsvariante des gewerbsmässigen Diebstahls vorliegt), die schärfer zu bestrafen wäre als der Grundtatbestand. Vielmehr bleibt es bei mehreren Delikten, die nach den allgemeinen Regeln der mehrfachen Tatbegehung zu bestrafen sind. Insofern erscheint fraglich, weshalb diese nur gemeinsam verjähren sollten. Die Vorinstanz geht davon aus, dass - wenn die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 2 StGB erfüllt sind - gestützt auf eine tatbestandliche Handlungseinheit ein qualifizierter Tatbestand gegeben sei (Urk. 46 S. 10).

- 12 - 4.3 Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht konsistent zur bundesgerichtlichen Praxis z.B. bezüglich Ehrverletzungen, wo sich eine ähnliche Problematik stellt, indes der Tatbestand der planmässigen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 2 StGB als eigenständiger qualifizierter Tatbestand ausgestaltet ist. Obwohl die planmässige Verleumdung zwangsläufig aus mehreren Ehrverletzungsdelikten besteht und schliesslich zu einem einzigen Delikt zusammengefasst wird, geht das Bundesgericht davon aus, dass jedes der dazugehörigen Ehrverletzungsdelikte separat verjährt (BGer. 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 - wo das Bundesgericht auf die Frage des Dauerdelikts, im konkreten Fall aber nicht auf die nur theoretisch erörterte Frage der tatbestandlichen Handlungseinheit eingeht). Auch etwa bei gewerbsmässigem Betrug geht das Bundesgericht davon aus, dass jede Betrugshandlung einzeln verjährt (BGE 124 IV 59). Die Rechtsprechung geht (offenbar entgegen dem von der Vorinstanz zitierten, nicht als BGE publizierten BGer. 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 6.2 und 6.4) grundsätzlich davon aus, dass die Ausführung der letzten Handlung strafbaren Verhaltens dann die Verjährungsfrist für alle Handlungen auslöst, wenn diese einen einzigen Tatbestand erfüllen. Und selbst dann können Handlungen einzeln verjähren, wenn sie für sich alleine auch eine strafbare Handlung darstellen, wie die obzitierten Entscheide zu Ehrverletzungen und zum gewerbsmässigen Betrug zeigen. Auch wenn das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 (E. 2.4.5) festhält, dass eine natürliche Handlungseinheit genüge, so lassen die darin genannten Beispiele ("eine Tracht Prügel" oder das Besprayen einer Wand in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten) darauf schliessen, dass hier auch wieder jeweils nur die Erfüllung eines Tatbestandes im Raum stünde. Etwas anderes würde auch der erwähnten Praxis z.B. hinsichtlich Ehrverletzungen oder gewerbsmässigem Betrug entgegenstehen. 4.4 Insgesamt ist somit zu schliessen, dass sämtliche Handlungen gemäss Anklagepunkt I (Urk. 15 S. 2) einzeln verjähren. 4.5 Daraus folgt, dass die einzelnen, vor dem 4. Juli 2020 (Datum des erstinstanzlichen Urteils ist der 4. Juli 2023) begangenen Tätlichkeiten verjährt sind und somit das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 109

- 13 - StGB). Das betrifft alle Anklagepunkte gemäss Anklagesachverhalt I (Urk. 15 S. 2) ausser Anklagepunkt I.6 (Vorfall vom 22. August 2020). Das Verfahren betreffend Anklagepunkt I.6 ist - wie erwähnt - mangels gültigen Strafantrages einzustellen. IV. Sachverhalt Nach dem Gesagten wäre nur noch auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II (Vorwurf der Drohung; Urk. 15 S. 3) einzugehen. Im Sinne einer Eventualbegründung rechtfertigt es sich jedoch, dennoch den Sachverhalt sämtlicher eingeklagter Delikte zu beleuchten: 1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1 Die von der Vorinstanz wiedergegebenen Grundsätze der Beweiswürdigung müssen nicht wiederholt werden. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 11 - 13). Ergänzend ist auszuführen, was folgt: 1.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 75 Rz 332-334; vgl. auch Hermanutz / Litzcke / Kroll , Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Steht Aussage gegen Aussage, ist besonders zu beachten, dass dem Realitätskriterium der Aussagenkonstanz dann kein grosses Gewicht beizumessen ist, wenn der Opferzeuge als Privatkläger Akteneinsicht hatte. Selbst ohne Mutwillen

- 14 kann es aufgrund einer Re-Konsolidierung zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen (Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 352 Rz. 1616). 1.3 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f., vgl. auch Hermanutz / Litzcke / Kroll , Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 49, vgl. auch BGer. 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3.). Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigenschaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage nur sehr selten (v.a. im Rahmen psychischer Erkrankungen) eine Rolle spielt. 1.4. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 132 Rz. 581).

- 15 - 2. Motivlagen 2.1 Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin haben unabhängig von Schuld oder Unschuld des Beschuldigten offenkundig ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sodann ist auf die Umstände hinzuweisen, welche die Vorinstanz unter dem Titel "Beziehungsdynamik zwischen den Parteien" schildert (Urk. 46 S. 14 - 16). Daraus erhellt, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine konfliktreiche, teils ambivalente Beziehung bestand und in diesem Kontext einem Strafverfahren auch sachfremde Motive wie das "Begleichen offener Rechnungen" insbesondere seitens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten zugrunde liegen können. Ob auch migrationsrechtliche Motive eine Rolle spielen könnten, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. 2.2 Die Zeugin C._____ ist die Cousine der Privatklägerin und hat nach eigenen Angaben zur Privatklägerin eine sehr enge Beziehung (Urk. 5/6 F/A 10 f. S. 3). Sie dürfte also ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dass sie unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB aussagte, wie die Vorinstanz an sich richtig erwägt (Urk. 46 S. 29), dürfte in Anbetracht der nach eigenen Angaben sehr engen familiären Bande eine untergeordnete Rolle spielen. Zudem hatte sie vor ihrer Einvernahme Akteneinsicht und sprach mit der Privatklägerin über den Fall, und das offenbar "immer wieder" (Urk. 5/6 F/A 14 - 19 S. 3 f.). Entsprechend ist, wie bereits erwogen, selbst ohne Mutwillen eine Re-Konsolidierung bzw. Angleichung der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen nicht auszuschliessen. 2.3 Die Zeuginnen D._____ sowie E._____ sind Mutter bzw. Schwester des Beschuldigten (Urk. 5/2 F/A 8 S. 2 und Urk. 5/4 F/A 8 S. 3). Auch sie dürften daher ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und können nicht als neutrale Zeuginnen gelten. 3. Elektronische Nachrichten 3.1 Die Vorinstanz nimmt zunächst Stellung zu den von der Privatklägerin eingereichten Nachrichten des Beschuldigten. Sie erwägt zu Recht, dass sich daraus

- 16 keine Schlüsse zulasten des Beschuldigten ziehen lassen. Insbesondere lässt sich daraus kein Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin konstruieren (Urk. 46 S. 14 f.). Vielmehr geht aus den von der Vorinstanz richtig zitierten Passagen hervor, dass er die gegen ihn mutmasslich erhobenen Vorwürfe klar für falsch hält. Auch wenn es sich bloss um schriftliche Nachrichten ohne Wiedergabe von Tonfall und Mimik handelt, geht aus der Formulierung "Und als drittens ruf jetzt die Polizei. Schick sie zu mir. Und sag ihnen das ich dich angefasst habe oder geschlagen habe" klar ein ironisch-ablehnender Unterton hervor, der nonverbal signalisiert, dass er den Vorwurf für falsch hält (Urk. 27/1). Es ist nicht zu beanstanden, wenn dies die Vorinstanz neutral wertet, wenn auch naheliegend erschiene, die privat geäusserte Ablehnung des privatklägerischen Standpunktes als authentisch anzusehen, hätte es doch keinen Sinn, die direkt beteiligte bzw. betroffene Privatklägerin täuschen zu wollen. 3.2.1Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes bei der Bewertung der Liebesnachrichten, die die Privatklägerin unbestrittenermassen dem Beschuldigten auch noch deutlich nach dem letzten eingeklagten Vorfall und kurz vor Anzeigeerstattung zusandte (Urk. 7/2). 3.2.2Gemäss Anklage erfolgte der letzte Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin am 22. August 2020. Das sagte die Privatklägerin denn auch selber aus (vgl. Urk. 4/1 F/A 66 S. 7 und F/A 85 S. 9). Aktenkundig sind sodann eindeutige Liebesbotschaften der Privatklägerin an den Beschuldigten sowie Aufforderungen zur Kontaktaufnahme zwischen dem 10. September 2020 und dem 21. Januar 2021 (Urk. 7/2), wobei die Anzeige nur rund einen Monat später am 25. Februar 2021 erfolgte (Urk. 1 S. 4). 3.2.3Die Vorinstanz erwägt mit der Vertretung der Privatklägerin, dass häusliche Gewalt grundsätzlich in Zyklen verlaufe und der gewaltbetroffene Partner, welcher sich trennen will bzw. sich getrennt hat, oft zwei unterschiedliche Gefühlslagen erlebe. Einerseits werde er in solchen Situationen durch seinen Partner regelmässig Drohungen ausgesetzt, worauf er mit Angst reagiere. Andererseits hoffe er, dass die Liebe siegen werde. Entsprechend könne die Kontaktaufnahme nach der Trennung auf einen "cycle of violence" bzw. auf häusliche Gewalt in der Bezie-

- 17 hung hindeuten. So habe die Privatklägerin selbst ausgeführt, dass es "ein emotionaler Kontakt" und "nicht ein rationaler Kontakt" gewesen sei (Urk. 46 S. 16 f. mit Hinweis auf Prot. I S. 14). 3.2.4Die Vorinstanz lässt jedoch ausser Acht, dass die angeblich rein emotional motivierten Kontaktaufnahmen der Privatklägerin über viele Monate andauerten. Besonders auffällig ist in diesem Kontext das Aussageverhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahme bei der Polizei am 25. Februar 2021. Sie sagte klipp und klar aus, der 22. August 2020 sei der letzte Tag gewesen, an dem sie und der Beschuldigte zusammen gewesen seien. An diesem Tag sei sie ausgezogen. Dieser Vorfall [am 22. August 2020] sei für sie das Ende der Beziehung gewesen. Jetzt, da sie alleine wohne, gehe es ihr gut (Urk. 4/1 F/A 64 S. 7 und F/A 85 f. S. 9). Daraus kann nur geschlossen werden, dass sie mit der Beziehung bereits Ende August 2020 auch emotional abgeschlossen hatte (so auch ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft Urk. 4/2 F/A 37 S. 7). Versuche, die Beziehung wieder aufzunehmen, erwähnte sie gerade nicht. In diesem Lichte betrachtet erhellt nicht, welchen Sinn ihre Nachrichten an den Beschuldigten über rund fünf Monate hinweg hätten haben sollen. Sie gab in besagter polizeilicher Einvernahme zwar zu Protokoll, sie habe "bei der Trennung" noch Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Führte aber weiter aus, jetzt wolle sie ihn nicht mehr sehen. Er mache sie psychisch krank (Urk. 4/1 F/A 79 S. 8). Diesbezüglich ist der zeitliche Ablauf entlarvend. Zunächst ist zumindest auffällig, dass gestützt auf ihre Liebesnachrichten die Gefühle für den Beschuldigten viele Monate angehalten haben müssen (was kaum mit "bei der Trennung" gemäss ihrer Aussage vereinbar ist), um sich einen Monat vor der Anzeige ohne erkennbaren Anlass ins Gegenteil zu verkehren und in eine Anzeige zu münden. In diesem Kontext macht die Aussage der Privatklägerin keinen Sinn, sie wolle den Beschuldigten nicht sehen, er mache sie psychisch krank. Nach ihren eigenen Angaben hatte der Beschuldigte kaum noch Gelegenheit, die Privatklägerin psychisch krank zu machen. Sie war es denn auch, die ihn immer wieder eindringlich aufforderte, auf ihre Kontaktaufforderung zu reagieren, und das bis zum 20./21. Januar 2021 (Urk. 7/2). Hätte sie entgegen ihren eigenen Aussagen bis

- 18 dann Gefühle für den Beschuldigten gehabt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erklärt, wie er ihr denn zwischen dem 21. Januar 2021 und dem 25. Februar 2021 (Datum der Anzeige und der Einvernahme) noch hätte auf die Nerven gehen sollen und wieso sie erwähnen musste, ihn nicht sehen zu wollen, hatte sie doch nach eigenen Angaben in dieser Zeit ohnehin keinen Kontakt zu ihm (vgl. nachstehend). Auffällig und irreführend erscheint die Aussage der Privatklägerin bei der Polizei, sie habe seit 2 Monaten keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt (Urk. 4/1 F/A 87 S. 9). Ob die Aussage falsch ist, lässt sich nicht feststellen. Sie erscheint aber insofern irreführend, als die Privatklägerin in der Zeit, in der sie keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt haben will, den Kontakt selber eindringlich suchte und diesen Umstand unerwähnt liess. Dieses Muster setzte sich bei der Staatsanwaltschaft fort, als sie aussagte, sie habe sogar bereits seit der Trennung keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt (Urk. 4/2 F/A 109 S. 16). Insgesamt erwecken die Aussagen der Privatklägerin, die sie bei der Polizei (Urk. 4/1) und bei ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2) deponiert hat, den Eindruck, sie habe schlicht nicht damit gerechnet, dass ihre E- Mails an den Beschuldigten noch vorhanden seien bzw. eingereicht werden würden. Das wird durch ihr Aussageverhalten unterstrichen, als ihr von der Staatsanwaltschaft die vorgenannten Nachrichten vorgehalten wurden. Sie konnte nicht schlüssig erklären, weshalb sie diese geschrieben habe. Sie brachte denn auch zunächst nicht vor, sich doch noch Hoffnungen gemacht zu haben, dass die Liebe siegen werde (wie das die Vorinstanz erwägt und ihr quasi in den Mund legt), sondern gab wenig verständlich an, sie habe den Beschuldigten vergessen wollen (Urk. 4/3 F/A 15 S. 3). Sodann gab sie in Kontrast zu ihren Aussagen bei der Polizei, wonach er sie psychisch krank gemacht habe und sie ihn nicht habe sehen wollen, und erst nach mehrfachem Nachfragen, zu Protokoll, er habe ihr gefehlt (Urk. 4/3 F/A 17 f. S. 4). Sodann sagte sie aus, auch der Beschuldigte habe ihr Nachrichten geschickt, als es darum gegangen sei, dass man zusammen zur Gemeinde gehen sollte (Urk. 4/3 F/A16 S. 3 f. sowie F/A 25 S. 5). Dies steht im deut-

- 19 lichen Gegensatz zu ihren Aussagen, sie habe nach der Trennung keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt. 3.2.5Die Liebesbotschaften der Privatklägerin an den Beschuldigten lassen somit auch und gerade im Lichte ihres Aussageverhaltens dazu gewisse Zweifel an der Authentizität ihrer Vorwürfe aufkommen. 4. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen Oktober 2019 und dem 22. August 2020 mehrfach geschlagen, an den Haaren gerissen und getreten zu haben (Urk. 15 S. 2). Ausserdem habe er die Privatklägerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. Oktober 2019 und dem 22. August 2020 mit dem Tode bedroht (Urk. 15 S. 3). 5. Anklagesachverhalt I.1 5.1 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe am 22. Oktober 2019 die Privatklägerin gepackt und ihren Arm gegen die Beifahrertür geschlagen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 18 - 23). 5.2 Ergänzend ist auszuführen, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur im Widerspruch zum ambulanten Bericht des Spitals Bülach vom 22. Oktober 2019 stehen (Urk. 6/3). Sie sind im relevanten Kern extrem kurz und bestehen im Wesentlichen nur darin, dass man sich im Auto befunden und über Finanzen gestritten habe, worauf der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin gegen die Beifahrertür geschlagen habe (Urk. 4/1 F/A 7 - 22 S. 2 f.; Urk. 4/2 F/A 47 - 57 S. 9 f. und Prot. I S. 17 f.). Derart kurze Aussagen können nicht einer Würdigung unterzogen werden. Der Umstand, dass sie einigermassen konstant deponiert werden konnten, erstaunt angesichts ihrer Kürze und Einfachheit nicht. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, dass der Sachverhalt nicht erstellt ist. Damit muss auch die Frage nicht mehr beantwortet werden, wie es dem Beschuldigten rein physikalisch möglich gewesen sein soll, nach Darstellung der Privatklägerin (Urk. 4/2 F/A

- 20 - 48 S. 9) vom Fahrersitz aus die (gemäss Anklage linke) Hand der Privatklägerin gegen die Beifahrertüre zu schlagen. 6. Anklagesachverhalt I.2 6.1 Auch bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Haare-Reissens kann hinsichtlich der Wiedergabe der vorliegenden Aussagen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 23 - 27). 6.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch bei der Würdigung der Beweise, welche letztlich nur auf eine Plausibilitätsprüfung hinausläuft (vgl. beispielhaft Urk. 46 E. 5.6.4. S. 29): a) Zunächst bleibt unklar, was die Vorinstanz meint, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft würdigt und anschliessend folgert, dass die konstanten Schilderungen des Beschuldigten grundsätzlich für "die subjektive Wahrheit" seiner Aussagen sprechen würden (Urk. 46 S. 28). Inwiefern und vor allem weshalb diese "subjektive Wahrheit" von der objektiven Wahrheit abweichen sollte und was es mit einer "subjektiven Wahrheit" der Privatklägerin auf sich haben könnte, erklärt sie nicht und erschliesst sich auch nicht. Nicht schlüssig ist auch die anschliessende Erwägung der Vorinstanz, es sei auffällig, dass der Beschuldigte versucht habe, den Fokus auf das Geschehen bei der Tankstelle zu lenken (Urk. 46 S. 28). Was daran auffällig sein soll, wenn sich gemäss Schilderung des Beschuldigten zuvor nichts Erwähnenswertes ereignet habe, bleibt unklar. Auf etwas, das sich nicht ereignet hat, kann auch kein Fokus gelegt werden. b) Sodann erwähnt die Vorinstanz zu Recht, dass vorliegend an sich nur ein kleiner Bruchteil des Ablaufs bestritten ist (Urk. 46 S. 28). Es ist indes nicht ersichtlich, welche Schlüsse sie daraus zieht. Gerade dieser Umstand ist es, der insofern von Bedeutung ist, als sämtliche Realkennzeichen (abgesehen von der Konstanz bezüglich Haare-Reissen), welche die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ erkennt, wie v.a. das Schildern eigener Gedanken und Gefühle, zum weitgehend unbestrittenen Geschehen auch ohne den

- 21 umstrittenen "Bruchteil" des Haare-Reissens passen. Der blossen Erwähnung dieses "Bruchteils" können sie daher keine besondere Glaubhaftigkeit verleihen. c) Dass die Privatklägerin und die ihr sehr nahe stehende Zeugin, die Akteneinsicht gehabt hatte und mit der die Privatklägerin das Geschehen "immer wieder" (Urk. 5/6 F/A 14 - 19 S. 3 f.) besprochen hatte, gleich aussagten, liegt eigentlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen auf der Hand. Selbst wenn man beiden Aussagenden (insb. der Zeugin) keinen Mutwillen unterstellt, ist eine Angleichung der Erinnerung der einen Person an die Schilderung der anderen Person naheliegend, v.a. wenn es sich um ein Geschehen handelt, das maximal wenige Sekunden gedauert haben kann und innerhalb einer konfliktbeladenen Situation nur einen Bruchteil des Geschehens darstellte. d) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Schilderung des Kerngeschehens sowie des unmittelbaren Peripheriegeschehens durch die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft emotions- und weitgehend zusammenhanglos geschildert wurde. Im Wesentlichen schilderte sie ausschliesslich das äussere Geschehen wie folgt: Der Beschuldigte wartete, stieg dann ins Auto, riss die Privatklägerin an den Haaren, stieg wieder aus, die Privatklägerin fuhr eine Runde und kam wieder zurück (Urk. 4/2 F/A 87 S. 13). Auch vor Vorinstanz erscheint die erst auf Vorhalt deponierte Schilderung der Episode sehr knapp, wobei die Privatklägerin offenbar nicht mehr wusste, dass der Beschuldigte nach dem Haare-Reissen mit der Zeugin C._____ ausgestiegen sei und sie vor der Fahrt zur Tankstelle noch eine Runde gedreht habe (Prot. I S. 20 f.). Dies mag als Nebensächlichkeit angesehen werden, stellt aber insofern einen Widerspruch dar, als das Aussteigen und die an sich überflüssige Runde vor der Weiterfahrt umständlich und auch einprägsam gewesen sein dürfte. e) Die Zeugin C._____ erwähnte sodann im freien Bericht auch nicht, dass sie mit dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Haare-Reissen ausgestiegen sei (Urk. 5/6 F/A 35 S. 7 f.) - entgegen dem freien Bericht der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft. Sodann bleibt unklar, weshalb die Zeugin schildern konnte, wie die Gemütslage der Privatklägerin gewesen sei und dass der Beschuldigte herumgeschrien habe, während die Privatklägerin selber auch noch lange nach

- 22 dem Geschehen nichts derartiges berichtete (die erste Einvernahme, in der die Privatklägerin den Vorfall betr. Haare-Reissen erwähnte, war über ein Jahr nach dem letzten eingeklagten Geschehen). 6.3 Insgesamt qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als glaubhaft, wobei anzumerken ist, dass sie nicht bloss konstant waren. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, schilderte der Beschuldigte auch eigene Gefühle und Umstände, die für ihn ungünstig waren (vgl. Urk. 46 S. 29 mit Hinweis auf Prot. I S. 49). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte wenig Gelegenheit hatte, sich zu diesem Punkt zu äussern, was nicht zu seinen Lasten auszulegen ist. 6.4 Gesamthaft betrachtet sind die Aussagen der Privatklägerin (und der Zeugin C._____) zumindest nicht glaubhafter als die Aussagen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz festhält (Urk. 46 S. 29), stellte der Beschuldigte einfach nur in Abrede, dass sich das wenige Sekunden andauernde Kerngeschehen ereignet habe. Sie unterlässt aber an gleicher Stelle zu erwähnen, dass die Privatklägerin unter umgekehrten Vorzeichen ebenso einfach nur behauptete, dass sich das wenige Sekunden andauernde Kerngeschehen doch ereignet habe. Auf dieser knappen Behauptung kann indes kein Schuldspruch aufgebaut werden. Dass das Haare-Reissen möglich ist und sich - wie die Vorinstanz festhält - lückenlos ins Gesamtgeschehen einfügt, ist kein Schuldnachweis, sondern wie erwähnt eine reine Plausibilitätskontrolle. Nicht alles, was möglich ist und plausibel erscheint, ist indes auch wahr. 6.5 Als Fazit verbleibt, dass der Sachverhalt nicht erstellt ist. 7. Anklagesachverhalte I.3 - 5 7.1 In den Anklagesachverhalten I.3 - 5 wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe die Privatklägerin während eines Streits im Auto am 10. Dezember 2019 mit dem rechten Handrücken ins Gesicht geschlagen (Sachverhalt I.3). Am 30. Dezember 2019 habe er die Privatklägerin mit der Faust gegen die Oberarme geschlagen (Sachverhalt I.4). Und am 25. Februar 2020 habe er die Privatklägerin an den Oberarmen gepackt, sie aufs Bett gedrückt, sie am Hals gepackt und ihr

- 23 mehrfach mit den flachen Händen ins Gesicht sowie zweimal mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen (Sachverhalt I.5; Urk. 15 S. 2). 7.2 Hinsichtlich der Zusammenfassung der Beweislage bzw. der Aussagen und deren Würdigung kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 30 - 43). 7.3 Nur ergänzend bzw. bekräftigend ist auszuführen, was folgt: a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Dezember 2019 fällt zunächst auf, dass die Schilderung des eigentlichen Tathergangs sehr knapp und kaum einer Würdigung zugänglich ist. Zudem ist nicht ganz klar, worauf genau sich die Aussagen der Privatklägerin bezogen, wenn sie nach Erwähnung des Faustschlages erläuterte, er habe sie mehrfach an den Armen festgedrückt (Urk. 4/1 F/A 32 S. 4). Einerseits dürfte das schwierig sein, wenn Täter und Opfer nebeneinander im Auto sitzen. Anderseits ist unklar, wie bei einem mutmasslich wenige Sekunden dauernden Geschehen die Aussage zu verstehen ist, der Beschuldigte habe sie "mehrfach" an den Armen festgedrückt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, erwähnte die Privatklägerin erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Schlag habe zu einer blutigen Lippe und Nase geführt (Urk. 4/2 F/A 61 S. 10), was bereits in der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen wäre. Zudem erwähnte sie das mehrfache Festdrücken nicht mehr, sondern gab zu Protokoll, an diesem Tag sei nur dieser Faustschlag gewesen (Urk. 4/2 F/A 64 S. 11). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete sie schliesslich gleich zweimal nacheinander, der Beschuldigte habe ihr mehrere Faustschläge verpasst. Auf Rückfrage präzisierte sie, er habe ihr nur einmal Faustschläge verpasst, blieb damit aber offenbar dabei, dass der Beschuldigte bei dieser einen Gelegenheit mehrfach zugeschlagen habe, nur um anschliessend auszusagen, es sei doch nur ein Faustschlag gewesen (Prot. I S. 22 f.). Die bei den Akten liegenden Fotos (Urk. 6/4), so sie tatsächlich im Kontext des relevanten Geschehens erstellt wurden, korrespondieren nicht damit, dass die Privatklägerin eine blutige Lippe erlitten hätte. Das erste Bild lässt die Interpretation

- 24 zu, dass die obere Lippe der Privatklägerin geschwollen war. Eine offene/blutende oder durch geronnenes Blut schon wieder verschlossene Wunde ist indes nicht erkennbar. Zu Recht weist die Vorinstanz ferner auf das aggravierende Aussageverhalten der Privatklägerin hin, das darin gipfelte, dass der Faustschlag sinngemäss maximal vorstellbare Schmerzen verursacht hätte (Prot. I S. 23; vgl. Urk. 46 S. 33 f.). b) Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Dezember 2019 machte die Privatklägerin bei der Polizei nur minimale Ausführungen. Im Wesentlichen beschränkte sie sich darauf, zu behaupten, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, ohne dass der geringste Kontext ersichtlich wäre (Urk. 4/1 F/A 94 S. 10). Auch bei der Staatsanwaltschaft fiel die Sachverhaltsdarstellung höchst knapp und vage aus. Die Privatklägerin konnte nicht einmal mehr berichten, wie sie geschlagen worden sei. So gab sie zu Protokoll. "(…) mit der Faust oder irgendwie, ich weiss es nicht" (Urk. 4/2 F/A 88 f. S. 14). Dieses Bild setzt sich fort, wenn man die Aussagen der Privatklägerin vor Vorinstanz in Betracht zieht (Prot. I S. 24). In diesem Lichte betrachtet, kann - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - auch das bei den Akten liegende Foto gemäss Urk. 6/4 keinen konkreten Tathergang erhellen (Urk. 46 S. 36 f.). c) Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Februar 2020 verhält es sich ähnlich. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass auch in diesem Fall die Aussagen der Privatklägerin detailarm und stereotyp wirken (Urk. 46 S. 42). Auffällig ist auch hier, dass der erste freie Bericht im Wesentlichen nur in der Behauptung der nur vage umschriebenen Tat besteht: Es habe Diskussionen gegeben, der Beschuldigte habe sie geschlagen. Sie - die Privatklägerin - habe blaue Flecken davongetragen (Urk. 4/1 F/A 38 S. 4). Alles weitere musste immer wieder erfragt werden, wobei die Ausführungen farblos und schwer nachvollziehbar blieben (so sei die Privatklägerin auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte habe sie auf den Hinterkopf geschlagen; Urk. 4/1 F/A 40 S. 4 f. sowie Urk. 4/2 F/A 72 ff. S. 12 f.). Ausserdem weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Würgen als besonders einschneidendes Ereignis nicht von sich aus erwähnte (Prot. I S. 25 -

- 25 - 27) und auch auf die Frage nach Schmerzen ihre Oberarme und den Kopf erwähnte, aber nichts zum Hals sagte. Erst auf konkrete Nachfrage bestätigte sie, am Hals gepackt worden zu sein, wobei auch bei dieser Antwort der Fokus auf Ohrfeigen und Faustschlägen lag (Prot. I S. 28). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt. Es erübrigt sich somit, auf die Aussagen des Beschuldigen sowie seiner Mutter und seiner Schwester näher einzugehen, wobei sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, das Vorgefallene zu bestreiten bzw. zu bestreiten, etwas mitbekommen zu haben (Urk. 5/2 insb. F/A 40 S. 7 und Urk. 5/4 insb. F/A 36 S. 6 und F/A 40 - 42 S. 6 f.). 8. Anklagesachverhalt I.6 8.1 Im Anklagesachverhalt I.6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe anlässlich eines Streites am 22. August 2020 der Privatklägerin mit der rechten Faust gegen beide Oberarme geschlagen. Als sie am Boden gelegen habe, habe er sie einmal mit dem Fuss gegen den Bauch getreten. 8.2 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als erstellt. Sie erwägt, dass die Privatklägerin im Gegensatz zu ihren anderen Aussagen detailliert ausgesagt habe. Sie spricht sogar von einem hohen Detaillierungsgrad. Ausserdem seien ihre Aussagen (insb. zur Bewusstlosigkeit) im Wesentlichen nicht widersprüchlich (Urk. 46 S. 46 - 48). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, zumal die Vorinstanz selber zu Recht eine Aggravierungstendenz in den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Folgen des angeblichen Übergriffs feststellt (vgl. Urk. 46 S. 48, darauf kann verwiesen werden), was nicht isoliert von den Aussagen zum Kerngeschehen selber berücksichtigt werden kann. 8.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Erwähnen von einzelnen Details in einer Aussage noch nicht bedeutet, dass von einem hohen Detaillierungsgrad die Rede sein könnte. Die erste Schilderung des Vorfalls vom 22. August 2020 ist zwar etwas ausführlicher als andere Schilderungen. Das alleine genügt indes nicht, um sie als glaubhaft zu qualifizieren. Die spontane Schilderung in der polizeilichen Einvernahme beginnt fast ohne Kontext und ist auffällig auf die strafbaren Handlungen des Beschuldigten fokussiert, was generell eher als Warnsignal zu werten

- 26 ist. Zudem wirken auch diese Aussagen gerafft und eben nicht sehr detailliert. Auch die Schilderungen dessen, was nach dem Vorfall geschehen sei, sind eher kurz (Urk. 4/1 F/A 64 f. S. 7). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist sodann kaum verständlich, wie die Privatklägerin über Dinge berichten können will, die sich während einer Bewusstlosigkeit ereignet haben sollen. Wenig erhellend sind die Erwägungen der Vorinstanz zu einer möglichen Synkope der Privatklägerin (Urk. 46 S. 47 f.). Unbestritten ist, dass auch eine Synkope eine Bewusstlosigkeit ist. Ferner sagte die Privatklägerin selber aus, wann und vor allem weshalb sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei (Urk. 4/1 F/A 64 S. 7). Ihre Schilderung bestätigte sie auch anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2021 (Urk. 4/2 F/A 100 S. 15). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Privatklägerin könnte bereits früher wieder erwacht sein als von ihr selber berichtet, setzt sie sich somit in Widerspruch zu den klaren und unzweideutigen Aussagen der Privatklägerin. Im Übrigen stehen die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit einer Synkope in Widerspruch zur Aussage der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie sei gar nicht richtig in Ohnmacht gefallen (Prot. I S. 12), was auch die von der Vorinstanz (ohne Grundlage in den Akten) ins Spiel gebrachte Synkope ausschliessen würde. Tatsache ist insgesamt, dass die Aussage der Privatklägerin in diesem Punkt so, wie sie protokolliert wurde, nicht stimmen kann. Darüber kann nicht ohne Weiteres hinweggegangen werden. Die Privatklägerin schilderte ferner kein Verhalten des Beschuldigten, das eine Bewusstlosigkeit erklären könnte. Dieses Aussageverhalten passt zur bereits erwähnten Aggravierungstendenz der Privatklägerin. Wenn man mit der Vorinstanz in Betracht zieht, dass die Aussage z.B. gestützt auf eine plötzlich auftretende Synkope dennoch teilweise wahr sein kann (obwohl Synkopen bei der Privatklägerin nie ein Thema gewesen zu sein scheinen), ändert das nichts an der schlechten Qualität und damit an der mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2021 erklärte die Privatklägerin auf die Frage, wie die Trennung am 22. August 2020 abgelaufen sei, lediglich, man

- 27 habe diskutiert und sie habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass es fertig sei und sie weg möchte (Urk. 4/2 F/A 37 S. 7). Sie erwähnte mit keinem Wort eine physische Auseinandersetzung. Auch auf Nachfrage, worüber man diskutiert habe, erwähnte die Privatklägerin keine Gewalt, sondern nur, dass u.a. frühere Schläge Gegenstand der Diskussion gewesen seien (Urk. 4/2 F/A 38 S. 7 f.). Dieses Aussageverhalten führte die einvernehmende Person sogar zur Frage, ob der Streit persönlich oder am Telefon ausgetragen worden sei, worauf die Privatklägerin noch immer keine Gewalt erwähnte (Urk. 4/2 F/A 39 S. 8). Auf die Rückfrage, wie der Beschuldigte reagiert habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe schlecht reagiert. Daraufhin habe sie - die Privatklägerin - ihren Vater und ihren Bruder angerufen (Urk. 4/2 F/A 40 S. 8). Selbst zu diesem Zeitpunkt erwähnte sie keine Gewalt. Erst bei der nächsten Nachfrage, was unter "schlecht reagiert" zu verstehen sei, gab sie ein sehr kurzes und blutleeres Statement ab, wonach sie der Beschuldigte geschlagen und getreten habe. Dabei schilderte sie abermals kaum Kontext. Auch das Vorgehen des Beschuldigten erschöpft sich in der Behauptung "Er hat mich geschlagen". Der Tritt ist ein kleinwenig genauer geschildert. Allerdings ist die gesamte Aussage sehr dürr (Urk. 4/2 F/A 41 S. 8). Unter diesen Umständen erstaunen auch Übereinstimmungen mit der ersten Aussage nicht. Eine derart simple Darstellung widerspruchsfrei zu schildern, erfordert keine besondere intellektuelle Leistung. Auch die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fielen nicht glaubhafter - v.a. nicht detaillierter - aus und mussten im Einzelnen erfragt werden (Prot. I S. 12). Neu und in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen sagte die Privatklägerin nun aber aus, sie sei doch nicht ganz in Ohnmacht gefallen. Sie habe halbe Sachen gesehen und halbe Dinge gehört (Prot. I S. 12 ). Abgesehen vom soeben erwähnten Widerspruch lässt sich das fraglos mit der Einsicht erklären, dass die tatnäheren (und damit tendenziell zuverlässigeren) Aussagen zu diesem Punkt nicht stimmen können. 8.4 Insgesamt kann auf die Aussagen der Privatklägerin nicht abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt nicht erstellt ist.

- 28 - 9. Anklagesachverhalt II 9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im obgenannten Zeitraum an der Hand auf den Parkplatz bei der Kaserne in F._____ gezerrt, habe ihr Telefon genommen und gelöscht sowie zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. 15 S. 3). 9.2 Zur Beweislage, den Aussagen der Privatklägerin sowie deren Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 50 - 53). 9.3 Bestätigend auszuführen ist, dass sich der Vorfall gemäss Aussage der Privatklägerin nicht im von der Anklage umrissenen (bereits extrem weiten) Zeitfenster zugetragen hat (Prot. I S. 32 und Urk. 15 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass es sich in der Anklage um einen offensichtlichen Verschrieb handeln würde, der ohne Weiteres übergangen werden könnte. Eine Verurteilung würde somit bereits gegen das Immutabilitätsprinzip verstossen bzw. es kann gestützt auf die Aussage der Privatklägerin nicht erstellt werden, dass sich ein allfälliger Vorfall im von der Anklage umrissenen Zeitrahmen ereignet hätte. Eine Rückweisung der Anklage rechtfertigt sich indes gestützt auf die nachstehenden Erwägungen nicht. 9.4 Selbst, wenn die soeben behandelte Problematik nicht gegeben wäre, könnte der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht als erstellt betrachtet werden. So erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr detailarm und wenig schlüssig ausfielen (Urk. 46 S. 53), auch wenn der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie es als aggravierend erachtet, dass die Privatklägerin einmal gesagt habe, der Beschuldigte würde sie töten, und ein anderes Mal zu Protokoll gab, er würde sie erschiessen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um denselben Vorgang, wobei "Erschiessen" nicht a priori schlimmer ist als "Töten", welches auch deutlich brutalere Vorgehensweisen als "Erschiessen" umfasst.

- 29 - Bei der Polizei erwähnte die Privatklägerin die angebliche Drohung im Kontext eines Würgens, obwohl die eingeklagte Drohung in keinerlei Kontext eines Würgevorgangs steht (vgl. Urk. 15 S. 3 und Urk. 4/1 F/A 56 S. 6). Ferner ist bei der erwähnten Aussage einmal mehr auffällig, dass die Aussagen der Privatklägerin äusserst knapp sind und keinerlei verständliche Zusammenhänge aufweisen. In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte die Privatklägerin abermals bei einem Vorhalt betreffend Würgen, der Beschuldigte habe sie auf den Parkplatz gezogen, jedoch ohne eine Drohung zu erwähnen. Anschliessend wurde die angebliche Drohung durch die befragende Person (nicht die Privatklägerin) erwähnt, wobei die Privatklägerin schildern sollte, was weiter passiert sei. Die Privatklägerin gab lediglich zur Antwort, man habe diskutiert, gestritten und sonst sei nichts passiert. Sie habe nicht gedacht, dass er etwas machen würde. Auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, gab sie zu Protokoll "Ja und Nein" (Urk. 4/2 F/A 102 - 106 S. 15 f.). Sie schilderte den Vorfall somit gar nicht selber und setzte sich zu ihrer Aussage bei der Polizei dennoch insofern in Widerspruch, wonach sie Todesangst gehabt habe (Urk. 4/1 F/A 56 S. 6). Vor Vorinstanz fiel die Schilderung der angeblichen Drohung bzw. des Kontextes abermals äusserst knapp aus. Der expliziten Frage, was der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, die doch eine gewisse Intensität erreicht haben müsste, wich die Privatklägerin aus und gab wenig überzeugend zu Protokoll, das wisse sie nicht mehr. Umso erstaunlicher ist, dass sie sich im Gegensatz zu den tatnäheren Aussagen auf den genauen Wortlaut der Drohung des Beschuldigten erinnern wollte. Der Frage danach, was das in ihr ausgelöst habe, wich sie abermals aus und gab eine Antwort allgemeiner Natur ohne Bezug zum konkreten Vorfall ("Wenn sowas öfters passiert, dann gewöhnt man sich daran. Vor allem an die Gewalt. Es gab Momente, in denen ich Angst hatte"; Prot. I S. 31). 9.5 Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin pauschal, teils widersprüchlich, ausweichend und sehr knapp. Sofern sie konstant sind, ist auch an dieser Stelle zu erwähnen, dass es nicht schwierig ist, derart knappe Aussagen widerspruchsfrei zu halten (was der Privatklägerin dennoch nicht gelungen ist). Es

- 30 kann daher nicht darauf abgestellt werden. Somit ist auch dieser Sachverhalt nicht erstellt. 10. Fazit Insgesamt ergibt sich, dass der gesamte Anklagesachverhalt nicht erstellt ist. Sofern das Verfahren nicht ohnehin einzustellen ist, ist der Beschuldigte mithin freizusprechen. V. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Verfahren eingestellt wird. 2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Freispruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2.2 Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie in diesem Fall – ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (Zürcher Kommentar StPO - Lieber, Art. 126 StPO N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind. 3. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen.

- 31 - 4. Da vorliegend das Verfahren teils einzustellen ist und teils ein Freispruch zu ergehen hat, weil der Sachverhalt illiquid ist, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 1.2 Die erstinstanzliche Kostenauflage ist bei diesem Ausgang des Verfahrens unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 46 S. 64). Dazu gehört auch der Umstand, dass dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten ist, was ebenfalls zu bestätigen ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 64 f.). 1.3.1Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen bzw. das Verfahren ist teilweise einzustellen. Auch wenn leicht von seinen Anträgen abzuweichen ist, obsiegt er im Resultat vollständig. Ihm sind daher keine Kosten aufzuerlegen. 1.3.2Berufung hat nur die Privatklägerin erhoben. Sie unterliegt im Resultat vollständig. Entsprechend sind die Kosten ihr aufzuerlegen und von der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag ist zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung für den Beschuldigten (siehe nachfolgend) zu verwenden. 1.4 Hinsichtlich der Höhe ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.00 festzusetzen.

- 32 - 2. Entschädigung 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 StPO). In diesem Zusammenhang präzisierte das Bundesgericht im Übrigen, dass die antragsstellende Person, die (aktiv) als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll - was auch für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person gilt -, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). 2.3 Folgerichtig ist die Berufung erhebende und sich damit aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Beschuldigte macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt 18.48 Stunden zzgl. einer Kleinspesenpauschale von 4 % sowie MWST geltend und verlangt damit verbunden für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Betrag von Fr. 5'194.– (Urk. 70). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Somit ist dem Beschuldigten für seine Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 5'200.– zuzusprechen, welche ihm von der Privatklägerin zu bezahlen ist. Davon sind

- 33 - Fr. 2'400.– aus dem Restbetrag der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu beziehen und der Verteidigerin zu überweisen. 2.5 Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt I (Anklage S. 2) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte B._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklagepunkt II, Anklage S. 3) nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die erstinstanzliche Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten von Fr. 11'832.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse wird bestätigt (Ziff. 6). 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Restbetrag wird zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 8 nachstehend verwendet und von der Gerichtskasse der Verteidigerin überwiesen.

- 34 - 8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– (inkl. 8.1 % MWST und Barauslagen) zu bezahlen, wovon Fr. 2'400.– bereits durch die Prozesskaution gedeckt sind. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin (A._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin (A._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 48  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. August 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg

SB240099 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2025 SB240099 — Swissrulings