Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240094-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 30. Mai 2023 (DJ230001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 20. Januar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5A). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 11'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Fr. 4'829.– unentgeltliche Rechtsvertretung Geschädigte (exkl. MWST) 5. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (A._____): (Urk. 63 S. 1; vgl. auch Urk. 48 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins seit 30.10.2018, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 10'000.– auf den Kanton Zürich übergegangen ist.
- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), wobei die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wie folgt zu entschädigen sei: Fr. 1'844.90 für das Verfahren am BG Bülach und Fr. 8'857.– für das obergerichtliche Verfahren. b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: Keine Anträge. c) Der Verteidigung des Beschuldigten (B._____): (Urk. 65 S. 1) 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 30. Mai 2023 liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Am 5. Februar 2024 wurde den Parteien die begründete Urteilsausfertigung zugestellt (Urk. 44), worauf die Privatklägerin am 26. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung erstattete (Urk. 48). Daraufhin wurde dem Beschuldigten und der Oberjugendanwaltschaft am 6. März 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu beantragen. Sodann wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu beantragen, dass dem erkennenden Gericht eine Person gleichen Geschlechtes angehören und diese eine allfällige Befragung durchführen solle (Urk. 49). Mit Eingabe vom 28. März 2024 stellte die Privatklägerin einen solchen Antrag (Urk. 52), dem bei der Zusammensetzung des Gerichts Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 53). Der Beschuldigte und die Oberjugendanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. 2. Am 29. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 teilte die Oberjugendanwaltschaft mit, auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten. Anträge stellte sie keine (Urk. 55). Mit Eingabe vom 25. November 2024 liess die Privatklägerin beantragen, C._____ sei anlässlich der bevorstehenden Berufungsverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 56). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 entsprochen (Urk. 58). 3. Zum Verhandlungstermin erschienen die Privatklägerin und der Beschuldigte jeweils persönlich und in Begleitung ihrer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreter (Prot. II S. 6). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung, in deren Rahmen C._____ als Zeugin befragt wurde, erklärten sich die erschienenen Parteien bzw. deren Vertreter mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 48). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die
- 5 - Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 48 ff.; Urk. 66; Urk. 72). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 30. Mai 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung ihrer Genugtuungsforderung) und 5 (Kostentragung durch den Staat) anfechten (Urk. 48 S. 1). Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 3 (Zusprechung weder einer Entschädigung noch einer Genugtuung an den Beschuldigten) und 4 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 6 - III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf / Zu erstellender Sachverhalt 1.1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte trafen sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Anfang August und Ende Oktober 2018 im Park bei der D._____ in E._____. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe der Privatklägerin im Verlauf ihres Gesprächs vorgeschlagen, nun Sex zu haben, was diese klar abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe jedoch insistiert und die Privatklägerin aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Als sie auch dies abgelehnt habe, habe er sie zusammengefasst unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu gezwungen. Anschliessend habe er die Privatklägerin ebenso zur Duldung von vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen, während diese sich an der … [Mauer] abgestützt und ihm den Rücken zugewandt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte seinen Penis auch anal in die Privatklägerin eingeführt, womit er jedoch aufgehört habe, als diese vor Schmerzen aufgeschrien habe (Urk. 5A S. 2 f.). 1.2. Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten und kann insofern als erstellt betrachtet werden, als es am besagten Ort zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu den umschriebenen sexuellen Handlungen kam. In Frage steht lediglich, ob diese vom Beschuldigten erzwungen wurden und/oder ob der entgegenstehende Wille der Privatklägerin für den Beschuldigten erkennbar war. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Die von der Vorinstanz ausgeführten Regeln der Beweiswürdigung müssen nicht wiederholt werden. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 4 - 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (nicht im Vordergrund stehende) ganz allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person gleichsam im Sinne einer generell gültigen Eigenschaft nicht ohne Weiteres gleichzusetzen ist mit der situativ konkreten Motivlage, eventuell Falschaussagen zu machen. Der Würdigung von Aussagen fehlt ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson
- 7 zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 70 - 72 Rz 292 und 298 sowie S. 132 Rz 550 f.). 2.3. Hinsichtlich der Aussageanalyse selbst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein von Realitätskriterien noch nicht bedeutet, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/ KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 78 Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen kann nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein, ohne dass klassische Warnsignale auftreten. Steht Aussage gegen Aussage, ist besonders zu beachten, dass dem Realitätskriterium der Aussagekonstanz dann kein grosses Gewicht beizumessen ist, wenn das Opfer als Privatklägerin oder Privatkläger Akteneinsicht hatte. Selbst ohne Mutwillen kann es aufgrund einer Re-Konsolidierung zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 372 Rz 1616). 2.4. Schliesslich ist auch von Bedeutung, dass bei Irrtümern, falschen Erinnerungen oder späteren (unbewussten) Uminterpretationen des Geschehenen in der Regel keine Warnsignale auftreten, weil die Aussageperson überzeugt ist, die Wahrheit zu sagen. 3. Motivlagen der Aussagepersonen 3.1. Der Beschuldigte hat unabhängig von Schuld oder Unschuld ein offensichtliches Interesse, dass das vorliegende Strafverfahren für ihn positiv ausgeht.
- 8 - Auffällig ist indes auch, dass es der Beschuldigte war, der als Erster die Polizei beizog (Urk. 1/1 S. 3), was gegen die Annahme sprechen könnte, er würde ein von ihm begangenes Verbrechen möglichst vor den Behörden verbergen wollen. Allerdings gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, er habe die Polizei deshalb gerufen, weil der Onkel der Privatklägerin nach der Konfrontation mit deren Anschuldigungen zu ihm gesagt habe, dass entweder die Polizei kommen solle oder er (der Onkel) ihn (den Beschuldigen) verprügeln würde (Urk. 3/3 F/A 157 S. 17; vgl. auch Prot. II S. 34). Insofern wäre es verständlich, wenn der Beschuldigte die Einleitung eines Strafverfahrens vorgezogen hätte. 3.2. Die Privatklägerin hat ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Nebst der geltend gemachten namhaften Genugtuungsforderung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie von Beginn weg auf keinen Fall wollte, dass ihre Familie – v.a. aber ihre Eltern – von der Angelegenheit erfahren würden (vgl. z.B. Urk. 1/1 S. 6; Urk. 1/12 F/A 42 S. 7 und F/A 63 S. 10 und Urk. 2/2). Aus der zugunsten des Beschuldigten verwertbaren Aussage von F._____ (Onkel der Privatklägerin) geht hervor, dass die Sache ihm gegenüber nur heraus kam, weil die Privatklägerin sich mutmasslich versprochen hatte (Urk. 1/12 F/A 36 ff. S. 6 ff.) und F._____ immer wieder nachgehakt habe, weshalb es auch zur Anzeige gekommen sei (z.B. Urk. 1/12 F/A 49 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 1/13 F/A 104 S. 15). Nach Aussage von C._____ habe die Privatklägerin deshalb nicht gewollt, dass ihre Eltern vom Vorfall auf der D._____ erfahren, weil sie Angst gehabt habe, von ihrer Familie verstossen zu werden (Urk. 1/13 F/A 16 S. 4, vgl. auch F/A 73 S. 11 und insb. auch F/A 102 f. S. 14 f.; Prot. II S. 11). Die Privatklägerin sagte sodann selber aus, sie habe das Geschehen ihren Eltern nicht erzählt, weil sie Angst gehabt habe, dass diese sie rausschmeissen würden. Und obwohl die Privatklägerin weiter relativierte, dass sie nicht mehr denke, dass ihre Eltern das machen würden, erklärte sie dennoch, dass sie ihnen nach wie vor nichts erzählt habe (Urk. 3/1 F/A 11 S. 4). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass sie ursprünglich nicht gewollt habe, dass ihre Eltern davon erfahren. Sie sei sehr eingeschüchtert gewesen (Prot. I S. 21).
- 9 - Insgesamt war es für die Privatklägerin ein ganz beherrschendes Thema, dass ihre Eltern vom Vorfall auf der D._____ nicht erfahren durften, ansonsten sie ganz drastische Folgen befürchtete (ob zu Recht oder zu Unrecht ist nicht relevant). Unklar ist, ob sich die Angst vor einem Ausschluss aus der Familie oder anderen Konsequenzen auf die angeblich erlittene Gewalttat bezog oder generell auf den – mutmasslich kulturell bedingt nicht erlaubten – Geschlechtsverkehr. Letzteres wäre plausibler und im Zweifel für den Beschuldigten anzunehmen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass die Privatklägerin selber zu Protokoll gab, Angst gehabt zu haben, dass sie jemand von der Familie beim blossen Treffen mit dem Beschuldigten sehen würde (Urk. 3/1 F/A 13 S. 4). Für sie war also bereits ein harmloses, kollegiales Treffen mit einem jungen Mann ein solcher Regelverstoss, dass sie Angst hatte, dabei gesehen zu werden. Dasselbe musste umso mehr für (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr gelten und könnte das Ausmass ihrer psychischen Nöte erklären. Somit wäre es aus Sicht der Privatklägerin nachvollziehbar, dass sie unter ihrem Regelverstoss erheblich gelitten und eine Person gesucht hätte, der sie sich anvertrauen konnte, wobei sie aber dieser gegenüber nicht zugeben wollte oder konnte, dass sie beim besagten Regelverstoss freiwillig mitgemacht hätte. Aus dieser Optik würde es sogar verständlich erscheinen, dass sie sich quasi als Rückfallposition zu ihrem eigenen Schutz eine Gewalttat hätte zurecht legen können, ohne dem Beschuldigten aus ihrer Sicht wirklich schaden oder gar ein Strafverfahren gegen ihn anzetteln zu wollen. Dazu passt, dass sie nach eigenen Angaben einfach mal nur mit ihrer besten Freundin G._____ über das Geschehen auf der D._____ sprach. Dann begann die Sache jedoch bereits eine Eigendynamik zu entwickeln, die es ihr verunmöglichte, ihre Aussagen zu korrigieren. G._____ schaltete nämlich ihre Mutter C._____ ein und diese fand es verständlicherweise wichtig, die Opferhilfe zu kontaktieren (Urk. 3/1 F/A 13 S. 5 unten und S. 6). Dies liesse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Privatklägerin von ihrem Onkel zu einer Anzeige "motiviert" werden musste und die Dynamik der Angelegenheit weiterhin ihren eigenen Lauf nahm, den sie nicht mehr kontrollieren konnte und ihr je länger je mehr verunmöglichte, von ihrer Darstellung wieder abzurücken.
- 10 - Die von der Privatklägerin beschriebene Drucksituation und ihr hernach auch von Dritten festgestelltes Verhalten wären denn auch mit der offenbar überaus grossen Angst in Einklang zu bringen, dass ihren Eltern der (allenfalls eben auch einvernehmliche) Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu Ohren kommen könnte und sie dann in ihrem Familienverbund sehr schlecht dastehen würde, ganz besonders, wenn sie mit den Handlungen des Beschuldigten einverstanden gewesen wäre. Insofern könnte die Privatklägerin ein starkes Motiv haben, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin hält dagegen, dass ihre Mandantin bereits zu einem Zeitpunkt gegenüber ihrer besten Freundin G._____ und deren Mutter von einer Vergewaltigung gesprochen habe, als ihre Familie noch nichts gewusst habe und nicht ansatzweise involviert gewesen sei. Mit anderen Worten habe die Privatklägerin den strafrechtlichen Vorwurf nicht erst erhoben, als ihr Onkel und andere Familienmitglieder Kenntnis vom Sexualkontakt auf der D._____ erlangt hätten, sondern schon viel früher (Urk. 63 S. 3 f.). Dem ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin bereits gegenüber ihrer Freundin einen Rechtfertigungsdruck gehabt haben könnte und ein Nachaussendringen der Information über ihren (allenfalls auch einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen war (selbst wenn sie dies für unwahrscheinlich gehalten haben dürfte). Wie vorstehend bereits erwähnt, könnte es unter Berücksichtigung der von der Privatklägerin beschriebenen Drucksituation und ihrer Angst vor einem Ausschluss aus dem Familienverbund oder anderen Konsequenzen durchaus sein, dass sie sogar gegenüber ihrer besten Freundin von erzwungenen sexuellen Handlungen sprach, um sich für den Fall, dass ihre Begegnung mit dem Beschuldigten auf der D._____ ans Licht kommen sollte, selbst zu schützen. Das Erwogene gilt ebenso für die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber der Mutter ihrer besten Freundin, mit der sie angeblich einen sehr vertrauten und innigen Kontakt hatte und der sie sich mit Bezug auf den angeklagten Vorfall komplett geöffnet haben soll. Im Verhältnis zu C._____ fällt sodann auf, dass die Privatklägerin potentiell nachteilige Informationen zurückhielt bzw. sie (C._____) bewusst falsch informierte. Beispielhaft zu nennen ist die ursprüngliche Aussage von C._____, die Privatklägerin habe seit dem Vorfall auf der D._____ bis kurz
- 11 vor ihrer Einvernahme "nie wieder" Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Diese offenkundig falsche Information konnte die Zeugin nur von der Privatklägerin bekommen haben, die gegenüber C._____ offenbar aktiv verschleierte, dass sie nach dem angeklagten Vorfall weiterhin mit dem Beschuldigten sexuell verkehrte (Urk. 1/13 F/A 93 S. 13 sowie Prot. II S. 16 und S. 18 ff.). Dass die Privatklägerin unter der strengen Strafdrohung von Art. 303 - 305 StGB aussagte, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 45 S. 11), ist richtig, dürfte indes nur eine untergeordnete Rolle spielen, insbesondere wenn das oben dargelegte Szenario zutreffen sollte. 3.3. C._____ ist die Mutter der besten Freundin der Privatklägerin und offenkundig eine enge Vertraute, der gegenüber sich die Privatklägerin öffnete, wenn es ihr schlecht ging. Sie begleitete die Privatklägerin sodann zu Arztterminen und half ihr, das Schreiben vom 26. Februar 2020 zu erstellen (Urk. 1/13 F/A 10 S. 2 sowie insb. F/A 36 - 47 S. 7 f.; vgl. auch Prot. II S. 11 ff., 16 und S. 19). Insofern ist nur natürlich, dass C._____ uneingeschränkt und damit mutmasslich auch unkritisch auf der Seite der Privatklägerin steht und insofern auch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Sie gab denn auch unumwunden zu Protokoll, dass sie enttäuscht sei, dass die Sache an die Jugendanwaltschaft gehe. Dann passiere ja sowieso nichts (Urk. 1/13 F/A 111 S. 15). Insofern erscheinen die Strafdrohungen, unter denen sie im Verlauf dieses Verfahrens ihre Aussagen deponierte, eher von marginaler Bedeutung. 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Sowohl hinsichtlich der Wiedergabe als auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 45 S. 9, 12 f., 15 f. sowie S. 18 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und punktuelle Ergänzungen: 4.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschränkte sich der Beschuldigte nicht einfach darauf, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bzw. die ihn belas-
- 12 tenden Teile des Geschehens zu bestreiten. Vielmehr schilderte er einen vollständigen, differenzierten, in sich stimmigen und plausiblen Sachverhalt. Dabei stellte er sich selber nicht einfach nur im besten Licht dar, wenn er z.B. ausführte, er habe "konsumiert". Ebenso berichtete er, die Privatklägerin habe ihm im Nachgang mitgeteilt, sie fühle sich nicht gut wegen dem, was gewesen sei. Sie gehe zu einem Psychologen. Der Beschuldigte gab auch von sich aus offen zu, dass er sich bei der Privatklägerin dafür entschuldigt habe, wenn es ihr zu hart gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 27 S. 4 und F/A 142 S. 14). Ferner gab er freimütig zu Protokoll, dass die sexuellen Handlungen auf seine Initiative zurückgegangen seien (Urk. 3/3 F/A 54 S. 6, F/A 67 S. 7 f. und F/A 86 S. 9). Dies lässt seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Er gab auch zu, wenn er etwas nicht wusste, statt eine für ihn günstige Antwort zu geben (vgl. z.B. Urk. 3/3 F/A 45 S. 6). Auf die Frage, ob er psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, verneinte dies der Beschuldigte nicht einfach pauschal, sondern zeigte sich reflektiert und antwortete, dass er nicht wisse, ob es schon psychischer Druck sei, wenn man versuche, jemanden zu überreden (Urk. 3/3 F/A 74 - 80 S. 8 f.). Den Geschlechtsverkehr beschrieb er in der Folge nicht einfach als gut und komplikationslos, sondern meinte von sich aus und ohne entsprechende Nachfrage, die Privatklägerin habe gesagt, dass es ihr weh tue. Der vaginale Verkehr habe ihr dann aber gefallen. Dies stellte der Beschuldigte keinesfalls übertrieben prahlerisch dar. Er führte sodann aus, dass die Privatklägerin und er den analen Verkehr aufgrund ihrer Schmerzen abgebrochen hätten (Urk. 3/3 F/A 96, F/A 99 S. 10 und F/A 111 S. 11 f.), wobei er ohne Weiteres zugab, dass es ihn "agschisse" habe, dass die Privatklägerin den Analverkehr nicht habe fortführen wollen (Urk. 3/3 F/A 126 S. 13). Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht schliesslich, dass er einen Umstand schilderte, der im Kontext der Anklagevorwürfe unwahrscheinlich erscheint, jedoch von der Privatklägerin im Wesentlichen bestätigt wurde und damit als wahr unterstellt werden kann, nämlich dass er mit der Privatklägerin nach dem angeklagten Vorfall mehrfach einver-
- 13 nehmlichen Geschlechtsverkehr hatte (vgl. z.B. Urk. 3/3 F/A 146 - 150 S. 15 und F/A 183 S. 19). Dies steht im Einklang mit seiner Sachverhaltsdarstellung. 4.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen. Soweit er noch einlässliche Ausführungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen machte, sind diese mit seinen früheren Aussagen konsistent, weiterhin reflektiert und selbstkritisch (vgl. z.B. Urk. 3/12 S. 4) sowie der Privatklägerin gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ("Sie als Person ist ja sehr nett", Urk. 3/12 S. 6). Was die Vertretung der Privatklägerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 63 S. 10 f.; Prot. II S. 35 f.) 4.4. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft und als solche in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn seine Aussagen als nicht besonders glaubhaft anzusehen wären, damit noch kein Schuldbeweis geführt wäre. 5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Auch mit Bezug auf den Inhalt und die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 8 f. und S. 11 - 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach wirkt die Darstellung der Privatklägerin auf den ersten Blick zunächst glaubhaft (Urk. 45 S. 19). Zu ergänzen ist indes noch was folgt, wobei insbesondere auf die vorhandenen, gewichtigen Warnsignale und groben Ungereimtheiten in ihrem Aussageverhalten einzugehen sein wird: 5.2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass dem Realitätskriterium der Aussagekonstanz dann kein grosses Gewicht beizumessen ist, wenn die Privatklägerin Akteneinsicht hatte. Das muss auch für den Fall gelten, dass sie ihre Aussage vorbereiten konnte. Ob eine solche Vorbereitung bewusst im Hinblick auf ein Verfahren geschah oder nicht, ist insofern nicht von Bedeutung, als in beiden Fällen eine bestimmte Sachverhaltsvariante memoriert wurde und entsprechend konsistent wiedergegeben werden kann. Vorliegend liess die Privatklägerin vor ihren
- 14 - Einvernahmen das Geschehen durch C._____ minutiös niederschreiben (Urk. 1/8). Auch wenn die erste Einvernahme erst rund zwei Jahre später erfolgte, ist anzunehmen, dass der Privatklägerin dieses Schreiben zur Verfügung stand. Übereinstimmungen zwischen ihren Aussagen und dem besagten Schreiben vermögen daher nicht zu überraschen. 5.3. Sehr auffällig ist das Aussageverhalten der Privatklägerin zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme, als sie bereits vorwegnahm und zu erklären versuchte, weshalb sie allenfalls eben nicht konsistente Aussagen machen würde. Trotz eines einprägsamen und einschneidenden Ereignisses, über welches sie im Rahmen der Einvernahme berichten sollte, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe das meiste vergessen oder eine andere Version im Kopf. Auffällig ist auch ihr Versuch, sich allenfalls abzeichnende Ungereimtheiten quasi präventiv zu erklären, um sie bedeutungslos erscheinen zu lassen. Schliesslich kam sie auf das vorgenannte Schreiben zu sprechen, welches sie einreichte (Urk. 3/1 F/A 5 S. 2). 5.4. Auffällig ist ausserdem, dass die Privatklägerin im freien Bericht nur sehr wenig zur Vorgeschichte aussagte. So gab sie nur an, dass man sich beim H._____ getroffen habe. Ob das Treffen zufällig oder verabredet war, sagte sie nicht. Ausserdem konnte sie zunächst keinen Grund dafür nennen, weshalb der Beschuldigte und sie dann zur nahe gelegenen D._____ gegangen seien. Anschliessend führte sie aus, dass sie Angst gehabt habe, dass jemand von der Familie sie sehen und etwas Falsches denken würde (Urk. 3/1 F/A 13 S. 4). Diesbezüglich wirken ihre vagen Aussagen zur Motivation für das Treffen mit dem Beschuldigten ausweichend. Auf konkretes Nachfragen, ob sie sich zufällig getroffen hätten, gab die Privatklägerin zur Antwort, das wisse sie nicht (Urk. 3/1 F/A 33 S. 8), was wenig glaubhaft erscheint, insbesondere wenn das Treffen hernach derart einprägsam ablief, wie es in der Anklage umschrieben wird. Damit nicht konsistent ist sodann die Antwort auf die Folgefrage, weshalb sie sich mit dem Beschuldigten getroffen habe, die eigentlich hätte lauten müssen, dass sie auch das nicht wisse. Stattdessen aber machte die Privatklägerin – unter der Annahme, das Treffen sei geplant gewesen – Ausführungen zu einem angeblich nur hypothetischen Grund und schob letztlich
- 15 nach, es könne aber eben auch sein, dass der Beschuldigte und sie sich zufällig getroffen hätten (Urk. 3/1 F/A 34 S. 8). Ebenso sonderbar ist ihre darauf folgende Aussage, wonach sie sich nicht daran erinnern könne, dass sie im Vorfeld mit dem Beschuldigten über Sex gesprochen habe. Aber falls es doch ein solches Gespräch gegeben habe, dann sei es ihrerseits nur "ein Spässli" gewesen (Urk. 3/1 F/A 35 S. 8). Das Aussageverhalten der Privatklägerin wirkt ausweichend, als wolle sie einen eigenen Anteil am Geschehen verschleiern oder beschönigen. Auffällig ist ferner, dass sie sich dann vor Vorinstanz doch relativ klar wieder daran erinnerte, dass der Beschuldigte und sie sich eben doch verabredet hätten (Prot. I S. 17). Dabei scheint sie vergessen zu haben, was sie in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 zu Papier hatte bringen lassen. Darin hielt sie zwar nicht explizit fest, dass man sich zufällig getroffen habe. Die Schilderungen zu Beginn des Schreibens würden jedoch nur bei einem zufälligen Aufeinandertreffen Sinn ergeben ("Er begrüsste mich freundlich und fragte, ob ich mich an ihn erinnere"; Urk. 1/8). Wie vorstehend zitiert, liess die Privatklägerin in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 festhalten, der Beschuldigte habe sie danach gefragt, ob sie sich an ihn erinnere (Urk. 1/8). Das macht angesichts ihrer Aussage bei der Polizei insofern keinen Sinn, als sie dort deponierte, sie habe mit dem Beschuldigten zwischendurch, einen Monat vor dem Treffen, ein wenig geschrieben (Urk. 3/1 F/A 20 - 25 S. 7). 5.5. Zum eigentlichen Tathergang sagte die Privatklägerin mehrfach aus, sie habe laut geschrien (Urk. 3/1 F/A 13 S. 5, F/A 61 S. 11 und F/A 88 S. 14; Prot. I S. 17 und S. 19). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme gab sie zunächst zu Protokoll, sie habe beim vaginalen Verkehr laut geschrien, was den Beschuldigten aber nicht interessiert habe. Beim analen Verkehr habe sie ebenfalls geschrien und dann habe er aufgehört (Urk. 3/1 F/A 13 S. 5). Was das Schreien beim vaginalen Verkehr von demjenigen beim analen Verkehr unterschied und wie die unterschiedliche Reaktion des Beschuldigten zu erklären wäre, bleibt dabei unklar. An anderer Stelle in derselben Einvernahme führte die Privatklägerin dagegen aus, wenn sie jetzt (erneut) in eine solche Situation kommen würde, dann würde sie schreien (Urk. 3/1 F/A 55 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft will sie dann auf
- 16 den Vorhalt, sie habe beim Analverkehr geschrien, doch nicht so reagiert haben, nur um anschliessend auszusagen, sie wisse nicht, weshalb sie nicht weiter geschrien habe (Urk. 3/16 S. 6). Zuvor hatte sie ferner explizit ausgesagt, sie würde heute anders reagieren und sich wehren. Auf die Frage, wie sie sich wehren würde, meinte sie, sie würde laut schreien (Urk. 3/16 S. 5; Prot. I S. 16), als ob sie zuvor nicht ausgesagt hätte, sie habe geschrien. 5.6. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft berichtete die Privatklägerin erstmals von einer Schockstarre (Urk. 3/16 S. 5), die sie bei der Polizei noch nicht erwähnt hatte. Auffällig ist dabei, dass nicht ersichtlich ist und von der Privatklägerin nicht erklärt wird, wie sich diese Schockstarre ausgewirkt haben soll. Unbestritten ist, dass sie den Beschuldigten oral befriedigte und sich hernach selber auszog, was eine gewisse Aktivität ihrerseits voraussetzt (Urk. 3/16 S. 4 f.). Die Privatklägerin schilderte auch immer wieder kurze Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und ihr (vgl. zum Ganzen z.B. Urk. 3/1 F/A 13 S. 5). Wie mehrfach erwähnt, habe sie auch geschrien. Beim Analverkehr habe sie "die ganze Zeit" Nein gesagt, habe weggehen wollen und dazu ihren Körper von demjenigen des Beschuldigten weggestossen (Urk. 3/16 S. 6). Inwiefern das mit einem Erstarren vereinbar ist, erschliesst sich nicht. Auch vor Vorinstanz blieben die Aussagen zur angeblichen Schockstarre farblos und schwer in das sonst geschilderte Geschehen zu integrieren (Prot. I S. 15 f.). 5.7. In ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 erwähnte die Privatklägerin noch explizit das wohl einprägsame Detail, der Beschuldigte sei nicht in ihr zum Samenerguss gekommen, sondern habe "draussen" gespritzt (Urk. 1/8). Bei der Polizei gab sie jedoch auf die Frage, wie sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte gekommen sei, zur Antwort, er sei schneller geworden und habe dann so wie aufgehört (Urk. 3/1 F/A 84 S. 14). Dies lässt darauf schliessen, dass er in der Privatklägerin zum Samenerguss kam. Sie schilderte denn auch nichts anderes. Vor Vorinstanz führte sie sogar aus: "Und dann hat der Beschuldigte sein Genital rausgenommen und ins andere Loch rein getan und ja, dann hat er das halt gemacht bis er zum... ehm... Samenerguss gekommen ist" (Prot. I S. 17), was ebenfalls klar erkennen lässt, dass er nicht "draussen" zum Höhepunkt kam.
- 17 - 5.8. Stark aggravierend wirken – selbst wenn man den Anklagesachverhalt als wahr unterstellt – die Aussagen der Privatklägerin zu ihren angeblich erlittenen Verletzungen. Sie habe rund ein Jahr lang Blutungen gehabt und unter Schmerzen gelitten, die sie nie zuvor gehabt habe. Schon diese Schilderung wirkt übertrieben und nicht plausibel. Würde man aber ihre Richtigkeit unterstellen, so ist unverständlich, weshalb sich die Privatklägerin bei derartigen Blutungen und noch nie dagewesenen Schmerzen erst nach einem Jahr in ärztliche Behandlung begab (Urk. 3/1 F/A 106 f. S. 16). Ebenso unverständlich ist, weshalb in diesem Falle (der erhebliche innere Verletzungen bedingen würde) bei der ärztlichen Untersuchung im Spital Männedorf keine auffälligen Verletzungsspuren gefunden werden konnten (Urk. 1/10). 5.9. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022, d.h. rund dreieinhalb Jahre nach dem angeklagten Vorfall, gab die Privatklägerin (im Präsens formuliert) zu Protokoll: "Wenn ich alleine bin und einen Mann sehe, bekomme ich Angst" (Urk. 3/1 F/A 67 S. 12) und "Ich habe kein Vertrauen mehr in Männer. Ich hatte zeitweise sogar einen Hass auf meinen Vater, obwohl er mir nie irgendetwas gemacht hat. Und wie schon gesagt habe ich Angst, wenn ich alleine bin und einem Mann begegne" (Urk. 3/1 F/A 135 S. 19). In derselben Einvernahme führte sie dagegen aus, sie habe sich mit dem Beschuldigten (also nicht nur mit irgendeinem Mann, sondern mit ihrem angeblichen Vergewaltiger) mehrfach getroffen und sogar einvernehmlichen Sex mit ihm gehabt (Urk. 3/1 F/A 117 - 120 S. 18). Ebenso gab die Privatklägerin an, einen Verlobten zu haben, mit dem sie seit dem tt. Juli 2021 offiziell zusammen sei, den sie aber schon länger kenne. Als sie über ihren Verlobten sprach, soll die Privatklägerin gestrahlt haben (Urk. 3/1 F/A 10 S. 3 f.). Inwiefern sich diese Aussagen mit ihrer generellen und offenbar lang anhaltenden Angst vor Männern (sogar vor solchen, von denen sie angab, dass sie ihr nichts angetan hätten) verträgt, ist nicht erklärbar. Hinsichtlich des nach dem angeklagten Geschehen mehrfach stattgefundenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten ist sodann in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel, weshalb sich die Privatklägerin darauf hätte einlassen sollen, wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt tat-
- 18 sächlich zutreffen würde. Persönliche und auch intime Kontakte mit dem eigenen Vergewaltiger sind dort nicht selten, wo das Opfer durch familiäre Strukturen oder andere Abhängigkeitsverhältnisse mit dem Täter verbunden ist und sich (auch emotional) nicht ohne Weiteres daraus lösen kann. Eine solche Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Offenbar war die Privatklägerin denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Kontakt zum Beschuldigten abzubrechen, als sie ihn nicht mehr wünschte (Urk. 3/1 F/A 123 S. 18). Wenn die Privatklägerin – auf diesen Punkt angesprochen – aussagte, sie habe den Beschuldigten nicht als ihren Vergewaltiger, sondern als eine andere Person gesehen (Urk. 3/16 S. 8), so würde dies höchstens erklären, weshalb sie in der Lage gewesen wäre, mit dem Beschuldigten intim zu sein, nicht aber, weshalb sie sich darauf überhaupt eingelassen hatte. Besonders unverständlich ist, dass sie mit dem Beschuldigten sogar bei sich zu Hause Sex hatte, also in einem besonders intimen Umfeld (Urk. 3/16 S. 8). Die Vertreterin der Privatklägerin führte in diesem Kontext aus, dass seitens der Privatklägerin das psychologische Phänomen einer traumatischen Bindung an den Beschuldigten vorgelegen haben dürfte. Ein Missbrauch führe beim Opfer zu einer emotionalen Bindung an den Täter, was dazu führen könne, dass das Opfer es nicht schaffe, sich davon zu lösen. Die Vertreterin der Privatklägerin stützt ihr Vorbringen u.a. auf einen Wikipedia-Artikel zum Thema "Traumabindung" (Urk. 63 S. 15). Wie jedoch bereits ausgeführt, entsteht eine solche Bindung nicht nach einem Vorfall ausserhalb eines jeglichen, auch nur halbwegs (sozial) verbindlichen Verhältnisses zwischen Täter und Opfer. Das Phänomen der traumatischen Bindung ist wie erwähnt in familiären Strukturen zu beobachten. Will man den Kreis weiter ziehen, ist an rigid organisierte Gruppen zu denken, die eine gewisse Loyalität von ihren Angehörigen einfordern. So unterlässt es denn auch die Vertreterin der Privatklägerin, den besagten Wikipedia-Artikel vollständig zu zitieren. Sofern der Artikel überhaupt als Belegstelle taugt, ist auf den folgenden Inhalt hinzuweisen: "Traumabindungen (auch traumatische Bindungen genannt) sind emotionale Bindungen zu einem Individuum (und manchmal auch zu einer Gruppe), die aus einem wiederkehrenden zyklischen Muster von Missbrauch entstehen, das durch intermittierende Verstärkung durch Belohnungen und Bestrafungen aufrechterhal-
- 19 ten wird. Der Prozess der Bildung von Traumabindungen wird als trauma bonding oder traumatic bonding bezeichnet. Traumatisches Bonding tritt als Ergebnis eines andauernden Missbrauchszyklus auf, in dem die intermittierende Verstärkung von Belohnung und Strafe starke emotionale Bindungen schafft, die resistent gegen Veränderungen sind". Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 5.10. An dieser Stelle ist auf eine weitere Ungereimtheit in den Aussagen der Privatklägerin hinzuweisen. Bei der Polizei schilderte sie mit drastischen Worten, wie schlecht es ihr nach dem Vorfall auf der D._____ gegangen sei. Sodann berichtete sie, dass das Thema "Vergewaltigung" zufällig eine Woche später in der Schule besprochen worden sei. Da habe sie sich gedacht, dass das eine Vergewaltigung gewesen sein müsse. Ferner gab sie zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten kurz nach dem Vorfall geschrieben, was er gemacht habe, sei eine Vergewaltigung gewesen (Urk. 3/1 F/A 13 S. 6 und F/A 112 S. 17; vgl. dazu auch Prot. II S. 16). Sie konnte das Geschehene somit durchaus einordnen. Dies würde auch damit korrespondieren, dass sie sich danach schlecht gefühlt und sogar Suizidgedanken gehegt habe. Es würde auch angesichts des Anklagevorwurfs erstaunen, wenn sie nicht sofort begriffen hätte, dass es sich um eine Vergewaltigung (resp. sexuelle Nötigung) gehandelt habe. Dennoch hatte die Privatklägerin zugestandenermassen in der Folge mehrfach einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten. Auf die Frage, weshalb sie mit ihm eine "Freundschaft plus" gepflegt habe, gab sie bei der Staatsanwaltschaft in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, sie habe am Anfang nicht richtig verstanden, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe gedacht, das sei normal (Urk. 3/16 S. 7). Letztere Aussage erstaunt insbesondere auch deshalb, weil die Privatklägerin mit Bezug auf sexuelle Kontakte und Geschlechtsverkehr nicht mehr gänzlich ahnungslos gewesen sein will und von sich aus deponierte, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls auf der D._____ keine Jungfrau mehr gewesen (Urk. 3/1 F/A 13 S. 5). 5.11. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Ungereimtheiten und markante Widersprüche auf. Sofern sie bezüglich der sexuellen Handlungen konsistent ausfielen, vermag das angesichts der Tatsache, dass diese
- 20 - Handlungen unbestrittenermassen stattgefunden haben, nicht zu erstaunen. Die behaupteten und bestrittenen Gewaltanwendungen des Beschuldigten sowie die Reaktion der Privatklägerin darauf, sind nicht besonders komplex und lassen sich leicht in das unbestrittene Geschehen integrieren. Im Übrigen hatte die Privatklägerin viel Zeit, um ihre Aussagen vorzubereiten, wovon ihr Schreiben vom 26. Februar 2020 zeugt. Dabei ist augenfällig, dass sie dennoch kein kohärentes Bild zu schildern vermochte, wie vorstehend dargelegt wurde. Die Aussagen der Privatklägerin wirken damit unglaubhaft und sind somit mit grösster Vorsicht in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. 6. Aussagen von C._____ 6.1. C._____ ist keine Tatzeugin, machte aber Aussagen zum Verhalten der Privatklägerin nach dem angeklagten Geschehen. Sie berichtete, dass die Privatklägerin sich niemandem habe anvertrauen können, weder Frau I._____ von der Opferhilfe noch der Ärztin im Spital Männedorf. Ihr (C._____) dagegen schon. Danach habe sie das Erlebte aber nie wieder erzählen wollen (Urk. 1/13 F/A 15 S. 3 und F/A 38 f. S. 7; vgl. auch Prot. II S. 12 und S. 19). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass die Privatklägerin selbst aussagte, sie habe sich C._____ erst anvertraut, nachdem ihre Freundin G._____ gesagt hatte, sie würde es ihrer Mutter (C._____) erzählen müssen (Urk. 3/1 F/A 13 S. 5 f.). Dazu passend sagte die Zeugin C._____ auch aus, die Privatklägerin habe sich zuerst ihrer Tochter anvertraut und Letztere habe gesagt, sie würde mit ihr (der Privatklägerin) zur Polizei gehen, was die Privatklägerin aber nicht gewollt habe. Es sei auch ihre Tochter, von der sie (C._____) über den Vorfall informiert worden sei (Urk. 1/13 F/A 16 f. S. 4; vgl. auch Prot. II S. 11). 6.2. Bei ihrer Einvernahme durch die Polizei war C._____ in der Lage, das angeblich Geschehene detailliert wiederzugegeben, obwohl sie nicht dabei gewesen war und obwohl zwischen dem Verfassen des Schreibens für die Privatklägerin am 26. Februar 2020 und ihrem Einvernahmetermin fast exakt zwei Jahre vergangen waren (Urk. 1/13 F/A 16 S. 3). Das deutet klar auf eine Vorbereitung oder gar Vorbesprechung hin. Ebenso liegt ein Memorieren des besagten Schreibens
- 21 nahe. Darauf lassen auch die Aussagen von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schliessen. Zu Beginn ihrer Befragung hielt sie zwar fest, dass alles schon so lange her sei und sie sich an gewisse Details nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 9). In der Folge wies sie jedoch wiederholt darauf hin, dass und wie sie gewisse Elemente des Tatgeschehens für die Privatklägerin aufgeschrieben habe (vgl. Prot. II S. 14 ff.). 6.3. Auffällig ist sodann die Aussage von C._____, dass die Privatklägerin auf das gemeinsam verfasste Schreiben vom 26. Februar 2020 nicht den echten Namen des Täters habe schreiben wollen (Urk. 1/13 F/A 15 S. 3 und F/A 54 S. 9). Schlüssig konnte C._____ das nicht erklären. Es würde aber dazu passen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ursprünglich eigentlich nicht beschuldigen und somit eventuell auch kein belastendes Dokument erstellen wollte, sondern eines bloss zur eigenen Entlastung. 6.4. Weiter fällt auf, dass nach der Darstellung von C._____ im Rahmen ihres Gesprächs mit der Privatklägerin und G._____ im McDonald's am Bahnhof J._____ das Wort "Vergewaltigung" nicht benutzt worden sei. G._____ habe es aber ausgesprochen (Urk. 1/13 F/A 23 f. S. 5; vgl. auch Prot. II S. 11). Wenig stimmig ist sodann, dass C._____ angab, die Privatklägerin sei beim Gespräch im Mc- Donald's nicht in der Lage gewesen, etwas zu erzählen. Sie habe nur geweint und gesagt, sie habe solche Schmerzen und könne nicht mehr (Urk. 1/13 F/A 23 - 25 S. 5; Prot. II S. 11 f. und S. 22). Zu diesem Zeitpunkt lag der angeklagte Vorfall aber bereits geraume Zeit zurück, weshalb die Schilderung "solcher Schmerzen", welche dazu geführt haben sollen, dass die Privatklägerin nicht reden konnte, hätte Fragen aufwerfen müssen und zwar nicht nur dahingehend, wie dies derart lange Zeit nach der angeblichen Tat noch möglich sein konnte, sondern auch, weshalb es die Privatklägerin überhaupt geschafft hatte, sich zum McDonald's zu begeben. Weiter erstaunt, dass in einer derartigen Situation nicht umgehend irgendeine Art von Hilfe organisiert wurde (bzw. C._____ nicht darüber berichtete), zumal sie (C._____) selber der Meinung zu sein schien, die Privatklägerin hätte sogar in eine Klinik eingeliefert werden müssen. Wenig nachvollziehbar ist ihre Erklärung, dies sei wegen dem Zuhause der Privatklägerin nicht gegangen
- 22 - (Urk. 1/13 F/A 28 S. 6), wenn sie tatsächlich von einem medizinischen Notfall ausgegangen wäre. Sie führte zwar anschliessend aus, dass wichtig gewesen sei, die Schmerzen zu stoppen. Sie (C._____) habe sich auf das Gesundheitliche konzentriert. Das scheint jedoch allein darin bestanden zu haben, die Privatklägerin in den Arm zu nehmen und ihr gut zuzureden (Urk. 1/13 F/A 29 - 31 S. 6). Dies ist umso mehr unverständlich, als in der unmittelbaren Nähe des McDonald's am J._____ mehrere Arztpraxen und Apotheken gelegen sind. 6.5. Relevant ist sodann die spontane Aussage von C._____, dass die Privatklägerin bei der Untersuchung durch die Ärztin K._____, wo es besonders bedeutsam hätte sein können, explizit verneint habe, dass es zu Analsex gekommen sei. Erst beim gemeinsamen Aufschreiben, was bei der D._____ passiert sei, habe sie davon erzählt. Auf ihre Frage, weshalb sie dies bei der Ärztin nicht erwähnt habe, habe die Privatklägerin geantwortet, dass sie es nicht habe sagen können (Urk. 1/13 F/A 35 S. 6 f.; Prot. II S. 19). Es ist nicht erklärlich, weshalb dieses eine Detail eher hätte verschwiegen werden sollen als alle anderen. Ferner wirkt die von C._____ geäusserte Erklärung der Privatklägerin, sie habe es nicht sagen können, aufgesetzt. Gemäss C._____ sei die Privatklägerin von der Ärztin gefragt worden, ob es Analsex gegeben habe. Die Privatklägerin hätte darauf im Grunde gar nichts sagen bzw. nichts weiter aussprechen müssen ausser "Ja". Sogar ein Nicken hätte gereicht. Daraus erhellt bezüglich der Privatklägerin, dass die Art, wie sie C._____ informierte, fragwürdig erscheint. 6.6. Soweit C._____ weiter über den medizinischen Untersuch im Spital Männedorf berichtete, erscheint überraschend, weshalb bei Abklärungen wegen des Verdachts auf eine deutlich über ein Jahr zurückliegende Vergewaltigung ein Schwangerschaftstest hätte gemacht werden sollen (Urk. 1/13 F/A 84 S. 12; Prot. II S. 17 f.). Interessant ist sodann ihre Aussage, bei der Privatklägerin sei Endometriose diagnostiziert worden, sonst sei aber nichts "kaputt" gewesen (Urk. 1/13 F/A 81 - 85 S. 12; Prot. II S. 17 und S. 20 ff.). Dennoch war C._____ auch bei ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung noch der festen Überzeugung, dass die erheblichen Schmerzen und Blutungen, unter denen die Privatklägerin angeblich im Januar / Februar 2020 noch immer litt, auf den angeklagten
- 23 - Vorfall und nicht auf die Diagnose betreffend Endometriose zurückzuführen seien (Prot. II S. 21 ff., insbes. S. 23). Dies deutet darauf hin, dass sie die Angaben der Privatklägerin weder kritisch hinterfragte noch daran zweifelte. Daraus lässt sich schliessen, dass sie im vorliegenden Strafverfahren die Schilderungen der Privatklägerin genau so wiedergab, wie sie ihr noch in Erinnerung waren, als diese sich ihr anvertraut hatte. Dass die Privatklägerin potentiell nachteilige Informationen zurückgehalten bzw. C._____ bewusst falsch informiert hatte, wurde vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. III.3.2.). 6.7. Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin ist sodann von Interesse, dass C._____ zu Protokoll gab, sie (die Privatklägerin) habe sich das Leben nehmen wollen. Dann sei ihr Vater dazu gekommen. Er soll sie geschlagen haben (Urk. 1/13 F/A 16 S. 4). Dabei handelt es sich um einen Umstand, der von der Privatklägerin selbst nicht erwähnt wurde. Vielmehr betonte sie im vorliegenden Verfahren wie erwähnt, dass der Vater ihr nie etwas angetan habe (Urk. 3/1 F/A 135 S. 19). 6.8. Schliesslich bestätigte C._____ mehrfach, dass die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass ihre Eltern etwas von der Angelegenheit im Zusammenhang mit ihrem Treffen mit dem Beschuldigten auf der D._____ erfahren. Explizit bestätigte sie, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe, von ihren Eltern ausgestossen zu werden (Urk. 1/13 F/A 103 S. 15; Prot. II S. 11). 6.9. Als Fazit kann geschlossen werden, dass die Aussagen von C._____ unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität gewisse Fragen aufwerfen, aber grundsätzlich authentisch wirken, da sie in gewissem Umfang detailliert und in sich widerspruchsfrei sind. Sie wirken teils abgesprochen und/oder memoriert, vor allem, wenn es um den Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 2020 geht. Sie stehen zum Teil aber auch in Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin, was insofern (und zugunsten des Beschuldigten) tendenziell für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Aussagen von C._____ erscheinen daher grundsätzlich glaubhaft, sind aber mit einer gewissen Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
- 24 - 7. Kopie des Schreibens vom 26. Februar 2020 (Urk. 1/8) 7.1. Hinsichtlich des bereits mehrfach erwähnten Schreibens vom 26. Februar 2020 ist vorab anzumerken, dass es sich nicht um eine Urkunde handelt, die unabhängig von behördlichen Verfahren erstellt wurde (wie z.B. ein Tagebuch). Nach Angaben der Privatklägerin selber sowie von C._____ stand das Dokument im direkten Kontext der Opferhilfe (z.B. Urk. 3/1 F/A 5 S. 2 und Urk. 1/13 F/A 39 S. 7). 7.2. Es ist letztlich nicht bekannt, wie genau das Schreiben entstanden ist, wieviel Zeit sich die Privatklägerin genommen hat, um es zu formulieren, und inwiefern die dabei behilfliche C._____ allenfalls nicht nur bei der reinen Niederschrift mitgewirkt hat ("Wir haben das ja quasi zusammen verfasst", Urk. 1/13 F/A 50 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 12), auch wenn diese zu Protokoll gab, man habe es innerhalb einer Stunde am Stück geschrieben (Urk. 1/13 FA 45 S. 8). Unklar bleibt ohnehin, wie sich die Privatklägerin darauf vorbereitet hatte. Insofern kann das Schreiben nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten herangezogen werden. Es ist aber durchaus geeignet, den Beschuldigten zu entlasten: Die Urheberschaft des Schreibens ist unbestritten, und wenn sich darin deutliche Ungereimtheiten zu den Aussagen der Privatklägerin ergeben, so ist das beachtlich. 8. Lage des Tatorts 8.1. Die Tat soll sich bei Tageslicht ereignet haben. Der Tatort befindet sich in einer Parkanlage, wobei drei Spazierwege in seiner unmittelbaren Nähe vorbei führen. Die nächsten Gebäude und Parkplätze sind lediglich ca. 20 Meter entfernt. Weiter gelegene Gebäude sind maximal nur ca. 80 Meter entfernt. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Tatort schwer einsehbar ist, solange die dort vorhandenen Bäume Blätter tragen, hätte der Beschuldigte jederzeit mit einer Störung rechnen müssen. Ebenso hätten die von der Privatklägerin behaupteten Schreie des Beschuldigten sowie ihre eigenen Schreie weit herum hörbar sein müssen. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob ein potentieller Täter das erkennbar erhebliche Risiko, bei der Verübung eines Sexualdelikts ertappt zu werden, eingegangen wäre. Zwar ist der Beschuldigte zugestandener-
- 25 massen ein grosses Risiko eingegangen, als er mit der Privatklägerin bei der D._____ sexuelle Handlungen vornahm. Doch einerseits sind die Folgen, bei einvernehmlichem Sex erwischt zu werden, ungleich weniger gravierend, als wenn dasselbe bei einem Gewaltverbrechen passiert. Und andererseits gab es bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten die zahlreichen von der Privatklägerin erwähnten Schreie nicht, was das erwähnte Risiko deutlich kleiner erscheinen liesse. Sodann erscheint auch fraglich, ob die angeblichen lauten Schreie der Privatklägerin angesichts von Tatort und Tatzeit einfach so verhallt wären. Das ist zwar möglich, weckt indes gewisse Zweifel an ihrer Darstellung. 8.2. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ort leichte, offenkundig sehr kurze Fluchtwege zu frequentierten Wegen, Strassen oder Parkplätzen bietet. Sodann behauptet selbst die Privatklägerin nicht, sie sei permanent festgehalten worden und habe sich ständig in einer Schockstarre befunden, da sie dem Beschuldigten immer wieder widersprochen habe, ihn weggeschubst habe, sich überlegt habe, was sie tun könne und sich z.B. selber ausziehen konnte (vgl. z.B. Urk. 3/1 F/A 13 S. 5). 9. Gesamtwürdigung 9.1. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der angeklagte Sachverhalt weitgehend unbestritten ist und auf den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten basiert. Es steht lediglich in Frage, ob der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt erzwang und/oder ob der entgegenstehende Wille der Privatklägerin für ihn erkennbar war. Diesbezüglich präsentiert sich die Beweislage insgesamt wie folgt: Primär stehen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten den deutlich weniger glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Es gibt keine Sachbeweise, welche die bestrittenen Elemente des Anklagevorwurfs stützen würden. Lokalität und Zeit des Geschehens sprechen tendenziell dagegen, dass der Sexualkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä-
- 26 gerin bei der D._____ so ablief, wie es in der Anklage umschrieben wird, nämlich dass der Beschuldigte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzte und sie unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Vornahme von sexuellen Handlungen bzw. zur Duldung von Geschlechtsverkehr zwang. Die Aussagen von C._____ betreffen nicht das Kerngeschehen, sondern was danach geschah. Ein direkter Tatbeweis lässt sich damit nicht führen. Auf die Frage nach den Folgen des Geschehens, wozu C._____ sehr wohl Aussagen machen konnte, wird nachstehend unter E. III.9.3. einzugehen sein. 9.2. Aus der vorstehenden Beweislage ergibt sich im Detail Folgendes: Den übereinstimmenden Aussagen ist zu entnehmen, dass es der Beschuldigte war, der im Verlauf des Treffens bei der D._____ das Thema "Sex" zur Sprache brachte und die Privatklägerin irgendwann fragte, ob sie mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen wolle. Weiter steht fest, dass die Privatklägerin auf diese erste Initiative ablehnend reagierte, worauf der Beschuldigte versuchte, sie trotzdem dazu zu überreden. Dass es darüber hinaus zu Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten kam, um die Privatklägerin zum Sex zu zwingen, erscheint jedoch äusserst zweifelhaft. So bilden die nicht besonders glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt keine verlässliche Grundlage. Sodann ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Privatklägerin nach dem Geschehen auf der D._____ noch mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte. Wie bereits erwähnt, ist sehr fragwürdig, ob sie sich darauf eingelassen hätte, wenn es beim ersten Sexualkontakt tatsächlich zur Anwendung von körperlicher Gewalt gekommen wäre, um ihren entgegenstehenden Willen zu brechen. Aus den übereinstimmenden Aussagen ist vielmehr zu schliessen, dass die Privatklägerin irgendwann nachgab und auf die Frage des Beschuldigten, ob sie nun doch miteinander Sex haben wollen, mit "Okay" antwortete. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass sie den Beschuldigten daraufhin zunächst oral befriedigte und sich dann selbst entkleidete, dem Beschuldigten den Rücken zuwandte und sich an der … [Mauer] abstützte, sodass dieser in der Folge vaginalen und analen Ge-
- 27 schlechtsverkehr an ihr vornehmen konnte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das vorstehende Verhalten der Privatklägerin als Einwilligung verstehen durfte (Urk. 45 S. 23). Gerade vor dem Hintergrund, dass sie seine erste Initiative abgelehnt hatte, musste der Beschuldigte die spätere Einwilligung und das aktive Mitwirken der Privatklägerin nicht hinterfragen bzw. von einem noch innerlich fortbestehenden Widerwillen ausgehen. Auch die Äusserungen der Privatklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs, er solle langsamer machen und/oder aufhören, musste der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen nicht als Ablehnung verstehen, sondern durfte dies als konkrete Anweisung zur Anpassung seiner Vorgehensweise auffassen. Sodann steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen fest, dass die Privatklägerin beim Analverkehr angab, es tue ihr weh, worauf der Beschuldigte damit aufhörte. Dies spricht mit der Vorinstanz dafür, dass er bei einer deutlichen und unmissverständlichen Äusserung der Privatklägerin, sein Handeln entspreche nicht ihrem Willen, hierauf Rücksicht nahm und sogleich anders vorging. Weshalb er eine ebenso deutliche Äusserung der Privatklägerin bei den vorangehenden oder nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht berücksichtigt haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen (Urk. 45 S. 22 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen, zu denen sie sich hatte überreden lassen, weiterhin innerlich ablehnte oder diese ihr nicht gefielen. Dass sie dies für den Beschuldigten auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, erscheint dagegen äusserst zweifelhaft. Zunächst weisen die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf, worauf vorstehend bereits im Einzelnen eingegangen wurde. Insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob sie durch Schreie ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, divergieren ihre Aussagen erheblich. Hinzu kommt, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bei der D._____ und der Tatzeit fraglich ist, ob die angeblichen lauten Schreie der Privatklägerin tatsächlich von niemandem wahrgenommen worden wären. Ihre anderweitigen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten während der sexuellen Handlungen lassen wie erwähnt einen Interpretationsspielraum offen, sodass
- 28 daraus nicht mit der genügenden Deutlichkeit auf ihren entgegenstehenden Willen geschlossen werden konnte bzw. musste. Dass sich die innere Ablehnung der Privatklägerin nach dem Sexualkontakt auf der D._____ weiter verstärkte und sie quasi im Nachhinein für sich zur Überzeugung gelangte, dass ihr die sexuellen Handlungen nicht gefallen hatten, weil sie sich "grusig" und benutzt fühlte, darauf lassen ihre entsprechenden Aussagen und die Nachrichten schliessen, welche sie dem Beschuldigten zugestandenermassen unmittelbar danach schrieb. Darin hielt sie fest, dass sie sich nicht gut fühle wegen dem, was gewesen sei. Allerdings ist auch dies kein verlässlicher Hinweis darauf, dass es im Verlauf des Treffens seitens des Beschuldigten zur Anwendung von Gewalt gekommen war, um die Privatklägerin gegen ihren klar geäusserten Willen zum Sex zu zwingen. Das von der Privatklägerin geäusserte ungute Gefühl könnte seine Ursache auch darin haben, dass sie sich erst im Nachhinein (vollends) bewusst wurde, dass sie einen erheblichen Regelverstoss begangen habe, als sie den Beschuldigten tagsüber an einem öffentlichen Ort getroffen und dort sogar Sex mit ihm gehabt habe, und sie sich vor allfälligen Konsequenzen fürchtete, sollte dies ihren Eltern bekannt werden (vgl. dazu sogleich E. III.9.3.). 9.3. Für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts kann auch bedeutend sein, wie das Strafverfahren seinen Anfang nahm bzw. wie es zur Anzeige gegen den Beschuldigten kam. In der Regel ist es ein starkes Indiz für die Wahrheit eines Vorwurfs, wenn das mutmassliche Opfer nicht selber Anzeige erstattete, was vorliegend der Fall war. Allerdings kann dieses Kriterium nicht ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall in die Würdigung einfliessen. Auch wenn einzelne Aussagen der Privatklägerin und von C._____ Fragen aufwerfen, kann geschlossen werden, dass es Ersterer nach dem Vorfall psychisch schlecht ging. Ferner scheint ein alles beherrschendes Thema gewesen zu sein, dass die Eltern der Privatklägerin nichts vom Geschehen auf der D._____ erfahren durften. Es ist anzunehmen, dass die Eltern auch von einvernehmlichem Sex mit dem Beschuldigten nichts wissen durften, was bei der Privatklägerin entsprechend heftige Ängste (z.B. verstossen zu werden) mit allenfalls auch körperlichen Symptomen ausgelöst haben dürfte. Das steht nicht unbedingt in Widerspruch
- 29 dazu, dass es später zu weiteren sexuellen Kontakten (insbesondere zum Beschuldigten) kam. Vielmehr würde es erklären, weshalb die Privatklägerin zur Einsicht gelangte, die von ihr gelebte "Freundschaft plus" zum Beschuldigten tue ihr nicht gut. Auffällig ist auch, wie die Privatklägerin offenkundig bemüht war, den Kreis der eingeweihten Personen so lange wie möglich auf einzelne Vertrauenspersonen zu beschränken, d.h. so klein wie möglich zu halten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Motivlage der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.). Es ist nachvollziehbar, dass sie sich über das Erlebte, das sie vielleicht erst nachträglich als nicht (vollständig) ihrem Willen entsprechend einstufte und Ängste in ihr auslöste, mit einer Freundin austauschen wollte, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht selber daran schuld sein durfte, dass es zu einem unerlaubten Sexualkontakt gekommen war, jedoch ohne wirklich jemandem zu schaden mit ihrer Darstellung. So ist auch erklärlich, dass sie selbst im Schreiben vom 26. Februar 2020 den Namen des Beschuldigten nicht nennen wollte oder es ihr schwer viel, gewisse Dinge (wie z.B. das Wort "Vergewaltigung") auszusprechen – weil sie eben allenfalls gar nicht zutrafen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass das Unwohlsein der Privatklägerin auch gänzlich andere Gründe gehabt haben könnte, die sie nachträglich auf den Beschuldigten übertrug. So sagte sie zwar aus, ihr Vater habe ihr nie etwas angetan. Dennoch will sie auf ihn einen Hass entwickelt haben. Gleichzeitig gab C._____ zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr anvertraut, der Vater habe sie geschlagen, was die Privatklägerin selbst nicht erwähnt hatte. Immerhin traute die Privatklägerin ihrem Vater bzw. ihren Eltern zu, sie aus dem Familienverbund zu verstossen, sollten sie von ihrem Treffen und den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten auf der D._____ erfahren. Es ist also absolut möglich, dass (auch) im familiären Umfeld der Privatklägerin die Ursache für ihre psychischen Nöte zu suchen ist, die sie aber aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses nicht an den Eltern festmachen konnte, sobald sie diese nicht mehr verbergen konnte. Der Untersuch im Spital Männedorf ist sodann zumindest gemäss dem Bericht von C._____ sehr aufschlussreich. Geht man davon aus, die Privatklägerin hätte tatsächlich die beschriebenen, heftigen Beschwerden gehabt, würde die Aussage
- 30 von C._____ zu einem normalen Arztbesuch ohne Kontext einer Vergewaltigung passen, wenn sie meinte, es sei bei der Privatklägerin Endometriose diagnostiziert worden, sonst sei aber nichts "kaputt". Damit wird denn auch widerlegt, der Analverkehr mit dem Beschuldigten habe innere Verletzungen hervorgerufen, weshalb er auch keine entsprechenden Symptome wie Schmerzen oder Blutungen auslösen konnte. Das bedeutet aber auch, dass die Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe diese Beschwerden verursacht, falsch sein muss. Ferner wird dadurch klar, weshalb die Privatklägerin den Analverkehr beim Arztbesuch nicht nur nicht erwähnte, sondern nicht einmal durch ein kurzes "Ja" oder ein Nicken zu bestätigen vermochte. Soweit die Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vortrug, bei ihrer Mandantin sei doch keine Endometriose festgestellt worden, es habe sich nur um eine unzutreffende Verdachtsdiagnose gehandelt und die Schmerzen der Privatklägerin seien mutmasslich psychosomatisch gewesen (Prot. II S. 36), so wirft auch dieses neue Vorbringen Fragen auf. Zwar steht ausser Zweifel, dass Schmerzen psychosomatischer Natur sein können. Die behaupteten Blutungen wären aber umso mehr ohne jegliche Erklärung und angesichts dessen, dass die Privatklägerin offenbar keine Schädigungen aufwies, eben nicht mit dem eingeklagten Geschehen zu vereinbaren und auch nicht psychosomatisch zu erklären. 9.4. Insgesamt weist der belastende Teil des Beweismaterials diverse Unstimmigkeiten auf und lässt zahlreiche Fragen unbeantwortet, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft erscheinen. Es ist zwar letztlich nicht völlig ausgeschlossen, dass der Sexualkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei der D._____ so ablief, wie es in der Anklage umschrieben wird. Dies erscheint jedoch nicht besonders wahrscheinlich. Bei der gegebenen Beweislage verbleiben vielmehr erhebliche Zweifel, weshalb sich der Sachverhalt im bestrittenen Umfang nicht anklagegemäss erstellen lässt. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vollumfänglich freizusprechen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Geschehens.
- 31 - IV. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, fehlen in der Regel die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie in diesem Fall – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen, weshalb die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 JStPO trägt der Kanton, in dem das Urteil gefällt wurde, vorerst die Kosten. Diese Norm regelt jedoch lediglich die Kostentragung im interkantonalen Verhältnis (RAE/HEBEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar JStPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 4 zu Art. 44 JStPO). Bei Ab-
- 32 schluss des Verfahrens ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 JStPO eine Kostenauflage gemäss den Art. 422 - 428 StPO vorzunehmen. 2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen, unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 45 S. 29 f.). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen im Grunde vollumfänglich obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Die Privatklägerin, welche als Einzige Berufung erhoben hat, unterliegt dagegen vollständig. Entsprechend wären eigentlich ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Angesichts ihrer Stellung als Opfer und der erheblichen Tragweite der Anklagevorwürfe erscheint ihr Anliegen, das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, jedoch legitim. Der Privatklägerin kann nicht angelastet werden, dass sie mutwillig gelogen oder den Beschuldigten falsch beschuldigt hätte. Aus diesen Gründen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 8'111.95 geltend (Urk. 61). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw-
- 33 - GebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 8'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin verlangt für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'702.05 (Urk. 51 und Urk. 62). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemessungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung ebenfalls angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist daher für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 11'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 30. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zusprechung weder einer Entschädigung noch einer Genugtuung an den Beschuldigten) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (A._____) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST) Fr. 11'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese