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Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2025 SB240089

September 23, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,640 words·~48 min·2

Summary

Versuchte Tötung und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240089-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger betreffend versuchte Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 21. November 2023 (DG230017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Februar 2023 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 48 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 454 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2020 wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Januar 2021 wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83483107 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 3 -  Sportschuhe, Asservat-Nr. A016'492'129;  Herrenhemd, Asservat-Nr. A016'492'130;  Herrenjacke, Asservat-Nr. A016'492'141;  Herrenhose, Asservat-Nr. A016'492'152. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83483107 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Messer (Rüstmesser Victorinox), Asservat-Nr. A016'487'186;  Messer (Rüstmesser à Table), Asservat-Nr. A016'487'324;  Messer (Rüstmesser Richardson), Asservat-Nr. A016'487'368;  Messer (Rüstmesser Victorinox), Asservat-Nr. A016'487'404;  Messer (Rüstmesser JUSTINUS), Asservat-Nr. A016'487'346. 10. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 83483107 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Shirt (schwarz, aufgeschnitten), Asservat-Nr. A016'485'168;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'486'183;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'486'207;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'486'218;  Tatort-Fotografie, Asservat-Nr. A016'486'989;  IRM-Fotografie, Asservat-Nr. A016'492'083;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'107;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'118;

- 4 -  IRM-Fotografie, Asservat-Nr. A016'492'185;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'196;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'209;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'210;  DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A016'492'221;  Vergleichs-WSA, Asservat-Nr. A016'492'232;  Dokumentation, Asservat-Nr. A016'560'604. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'120.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 8'922.70 Gutachten/Expertisen; Fr. 11'294.10 Amtliche Verteidigung RA X2._____; Fr. 12'120.00 Amtliche Verteidigung RA X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'120.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1 f. / Prot. II S. 3 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu verurteilen und mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 2. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00/Tag zzgl. 5 % Zins seit der Verhaftung zuzusprechen. 3. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen versuchter, schwerer Körperverletzung zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Bis zur Eröffnung des angefochtenen Entscheides kann hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 5 f.). Am 23. November 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung

- 6 an (Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 59) am 9. Februar 2024 (Urk. 57/2) reichte der Beschuldigte am 29. Februar 2024 dem Obergericht fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 62). 2. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft wie auch dem Privatkläger in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2024 (Eingangsdatum: 11. März 2024) explizit auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 3. Am 21. März 2024 wurden die Parteien auf den 1. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). 4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der untersuchungsführende Staatsanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____ (Prot. II S. 3). 5. Anlässlich seines Plädoyers führte der Verteidiger aus, die Vorinstanz habe beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit erkannt, jedoch zu wenig gewichtet. Der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten habe zur Tatzeit sehr nah an dem Wert gelegen, bei dem man von einer vollen Schuldunfähigkeit ausgehe. Dennoch und entgegen Art. 20 StGB habe die Vorinstanz kein Gutachten eingeholt. Man kenne zwar die Intoxikation des Beschuldigten, nicht jedoch deren Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit. Diese sei nicht leicht, sondern stark vermindert gewesen (Urk. 71 S. 7 - 10 Ziff. 18 - 25 und Prot. II S. 15 f. Ergänzung 3). 6. Mit Beschluss vom 5. November 2024 wurde ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Tatzeit sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 - 64 StGB angeordnet (Urk. 76). Nachdem die Parteien sich zur Person des Gutachters und zu

- 7 den an ihn zu stellenden Fragen geäussert hatten (Urk. 79 und Urk. 82), erging der konkrete Gutachtensauftrag am 28. November 2024 (Urk. 84). 7. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 24. März 2025 ging hierorts am 25. März 2025 ein (Urk. 85). Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 89). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 stellte die Verteidigung ebenfalls keine Ergänzungsfragen, nahm aber bereits zum Gutachten Stellung (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft liess sich in Kenntnis der Stellungnahme der Verteidigung mit Eingabe vom 26. Mai 2025 vernehmen (Urk. 96). Weitere Stellungnahmen wurden nicht erstattet (vgl. Urk. 100). 8. Bereits anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sich die Parteivertreter mit einer schriftlichen Weiterführung des Verfahrens einverstanden (Prot. II S. 21). Die Ansetzung einer weiteren Verhandlung erscheint nicht notwendig. Damit ist der Fall spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 65). 1.2. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 2), den Strafvollzug (Disp.-Ziff. 3), den Widerruf (Disp.-Ziff. 4 und 5), die Landesverweisung (Disp.-Ziff. 6) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 13). Sinngemäss mitangefochten ist damit auch der Nachforderungsvorbehalt gemäss Ziffer 14.

- 8 - 1.3. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich mit Bezug auf die Dispositivziffern 7 (Entscheid betreffend Zivilansprüche), 8 (Herausgabe sichergestellte Gegenstände), 9 (Einziehung und Vernichtung), 10 (Asservate zur Vernichtung), 11 (Kostenhöhe) und 12 (Verteidigerhonorar) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat – und weil keine Anschlussberufung erhoben wurde –, darf der vorinstanzliche Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren – wie vom Gutachter empfohlen (Urk. 85 S. 35 und S. 38) – würde gemäss Bundesgericht das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BSK StPO-KELLER, N 5a zu Art. 391 StPO mit Hinweis auf BGE 148 IV 89, E. 4.4) und fällt daher ausser Betracht, auch wenn die Verteidigung nicht dagegen opponiert (Urk. 92 S. 2). Umso mehr muss das auch für die Anordnung anderer Massnahmen gelten, welche erstmalig auszusprechen wären. Im Resultat ist das Gutachten somit einzig für die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und damit für die Strafzumessung relevant. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig (Urk. 59 S. 48). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 25. August 2022 um ca. 03.30 Uhr anlässlich einer kleinen Wohnungsparty dem Privatkläger B.____ bei einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit einem Rüstmesser (mit spitz zulaufender min. 8.5 cm langer Klinge mit Wellenschliff) nacheinander zwei Stiche in den Nackenbereich versetzt zu haben. Der Privatkläger stand vor dem Beschuldigten (von Angesicht zu Angesicht), als der Beschuldigte die Stichverletzungen vornahm. 2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er den Privatkläger mit dem Messer verletzt hat (Urk. 3/2 F/A 13 ff S. 7 ff., Prot. I S. 16 ff., Prot. II S. 10). Je-

- 9 doch stellt er sich konstant auf den Standpunkt, dass er den Privatkläger weder töten, noch habe schwer verletzen wollen (vgl. z.B. Urk. 3/2 F/A 136 S. 29, Prot. I S. 17). Der Beschuldigte bestreitet demnach, den subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt zu haben. 2.1. Hinsichtlich des Sachverhalts ist sodann unbestritten und aufgrund des Untersuchungsergebnisses ohne weiteres als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, B.____, nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung und anschliessenden Rangelei zwei Messerstiche im Bereich des Nackens versetzt hat. Dies hat die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend festgestellt (Urk. 59 S. 8 ff.). Des Weiteren kann zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltserstellung auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 59 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Ergänzend ist in sachverhaltlicher Hinsicht festzustellen bzw. zu unterstreichen, dass der Beschuldigte erklärte, er habe den Privatkläger nur an den Schultern treffen wollen, dort wo nur Knochen und ganz wenig Fleisch ist (Urk. 3/2 F/A 25 S. 10). Es ist jedoch aus den rechtsmedizinischen Gutachten ersichtlich, dass der Privatkläger im Nackenbereich getroffen wurde. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Als der Beschuldigte die Stiche vornahm, stand der Privatkläger direkt vor ihm: Dabei stach der Beschuldigte eben nicht in die Schulter, sondern stattdessen ungezielt hinter den Privatkläger in dessen Nacken, wo er gar nicht einschätzen konnte, was bzw. wohin genau er treffen würde. In der vorinstanzlichen Befragung erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger mit erhobenen Fäusten und mit dem Gesicht zu ihm gerichtet gewesen sei, dieser dann nach unten gegangen sei, weshalb sich dieser Ort "geboten" habe und er sich da bewusst fürs Stechen entschieden habe (Prot. I S. 27 und S. 30). Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bloss bezogen auf die Wucht seiner Stiche (und nicht den Ort, worauf er einstach) selber aus, er könne sich nicht vorstellen, aus der Schulter heraus ausgeholt zu haben. Dann wäre er [der Privatkläger] tot (Prot. I. S. 29). Er gab ferner selber zu Protokoll, der Privatkläger hätte sterben können (Prot. I S. 21). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte (nota bene emotional aufgewühlt

- 10 wegen den Provokationen des Privatklägers, alkoholisiert und in einem dynamischen Geschehen) bewusst kalkuliert eine Stelle für seine Stiche gesucht hätte, die harmlos wäre. Folglich kann auch den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gefolgt werden, wonach er die Schulter des Privatklägers habe treffen wollen. Er habe eine gute Übersicht gehabt und habe genau gesehen, wohin er steche (Prot. II S. 13); dies umso mehr, als er trotz seiner angeblichen Übersicht gerade nicht die Schulter traf (Urk. 7/10 S. 4 f. und Urk. 7/13 S. 2 f.). 2.3. Sofern die Verteidigung auch in der Berufungsverhandlung geltend macht, das Geschehen sei nicht dynamisch gewesen (Urk. 71 S. 6), so kann ihm aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht gefolgt werden (Urk. 3/2 F/A 14 f. S. 7 ff., F/A 123 f. S. 27; Prot. I S. 21 und S. 26 f.). 2.4. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er sei "über Stunden" (Urk. 3/2 F/A 12 S. 6, F/A 34 S. 12, F/A 136 S. 29) vom Privatkläger provoziert worden. Diese Aussage erweist sich als übertrieben, zumal der Beschuldigte erzählte, dass sie nach ihrem Besuch in der C._____-Bar um ca. 00.30 oder 01.00 Uhr wieder zu Hause gewesen seien (Urk. 3/2 F/A 89). Die Stimmung sei gut gewesen, sie hätten ein Kartenspiel gespielt und es sei getanzt worden. Sie hätten einfach eine "gute Zeit" gehabt (Urk. 3/2 F/A 12 S. 5 ff.), was auch vom Privatkläger bestätigt wurde (Urk. 4/1 F/A 26). Die Provokation des Privatklägers wurde gemäss Aussagen des Beschuldigten sodann konkret, als der Beschuldigte die Wohnung kurzzeitig verliess und bei seiner Rückkehr vom Privatkläger offenbar mit den Worten "der Vollidiot ist schon wieder da" begrüsst wurde. Nach Gesagtem ist nicht nachvollziehbar bzw. kann dem Beschuldigten nicht abgenommen werden, dass den Messerstichen "stundenlange" Provokationen des Privatklägers vorangingen, zumal in den ca. drei Stunden, als sie zurück in der Wohnung waren, zunächst eine gute Stimmung herrschte. Dennoch ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es zu Demütigungen und Provokationen seitens des Privatklägers kam (Urk. 59 S. 22 E. II.D.3.5.2 und S. 28 f. E. III.B.2.10. f.). In der Berufungsverhandlung war dann zwar nicht mehr direkt von Provokationen die Rede. Der Beschuldigte führte aus, der Streit sei nicht gross gewesen. Er – der

- 11 - Beschuldigte – habe gemeint, der Privatkläger belästige die anwesende Frau. Ausserdem habe der Privatkläger immer ein Messer erwähnt. Da habe er, der Beschuldigte, es ausprobieren wollen. Er habe den Privatkläger leicht verletzen wollen. Er räumte dann aber ein, dass er recht zugestochen habe, was gegen einen kleinen Streit und ein kontrolliertes Vorgehen spricht (Prot. II S. 11 f.). 2.5. Offen bleiben muss hingegen, wann genau der Privatkläger – nach dem ersten oder zweiten Stich – auf die Knie ging, da die Aussagen des Beschuldigten dazu widersprüchlich sind bzw. er diesbezüglich Erinnerungslücken geltend macht (Urk. 3/2 F/A 12 S. 8, F/A 15 S. 9, F/A 18-20 S. 9 f., Prot. I S. 19 und S. 20), jedenfalls spielt dies jedoch – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – keine Rolle. 3. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der versuchten Tötung sowie des strafbaren Versuchs kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 22 - 30.). 3.1. Der Beschuldigte machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst geltend, er habe dem Privatkläger die Messerstiche zwar zugefügt, dabei jedoch keine besondere Wucht aufgewendet, er habe ihn weder schwer verletzen noch töten wollen (Prot. I S. 17). Dies wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13). Dessen Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend sinngemäss aus, die Stiche hätten nicht in grosser Nähe zu lebenskritischen Organen gelegen. Die Stichkanäle seien nicht so tief gewesen wie ursprünglich angenommen. Der Beschuldigte habe keine grosse Wucht angewandt, als er zugestochen habe. Weiter stellt sich die Verteidigung sinngemäss auf den Standpunkt, das massgebliche Ergänzungsgutachten vom 24. November 2022 beinhalte zurecht keine Ausführungen dazu, dass eine grosse Wucht vorgelegen habe oder, dass die Stiche schwere oder lebensbedrohliche Verletzungen hätten verursachen können (Urk. 71 S. 3 - 5). Darauf wird nachstehend noch einzugehen sein.

- 12 - 3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen von Art. 112 ff. StGB zutrifft, macht sich gemäss Art. 111 StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist vorliegend nicht erfüllt, weil der für die Vollendung dieses Delikts erforderliche Taterfolg – der Tod des Opfers – nicht eingetreten ist. Folglich kommt von vornherein nur ein strafbarer Versuch in Frage (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser setzt zum einen voraus, dass der subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts vollständig verwirklicht ist (sog. Tatentschluss), und zum anderen, dass der Beschuldigte mit der Tatausführung begonnen, d.h. seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (sog. Ansetzen zur Tat). Das Vorliegen eines Versuchs ist nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4 m.w.H.). Im Folgenden ist sodann das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu überprüfen. 3.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt zudem bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr

- 13 wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer. 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.3.3 m. H.). 3.2.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in den Brust- oder Bauchbereich eines Menschen dessen Tod zur Folge haben können. So schliessen namentlich weder Mängel des Schulwissens oder fehlende Schreibgewandtheit noch die momentane Erregung über einen Angriff das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus (BGE 109 IV 5, E. 2; BGer. 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 3.2; BGer. 6B_177/2011 vom 5. August 2011, E. 2.10). Die Vorinstanz hat ausführlich und korrekt dargelegt, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB wusste, dass der Eintritt des Todes eine mögliche Folge seines Handelns war (Urk. 59 S. 25 ff. E. III.2.4.-2.7.). Ergänzend ist sodann – wie bereits erwähnt – festzustellen, dass der Beschuldigte dies mit seinen eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt hat, indem er erklärte "(…) Es ist schon klar, er hätte sterben oder schwer verletzt werden können (…)." (Prot. I S. 21). Wenn er mehr ausgeholt hätte, wäre der Privatkläger tot gewesen (Prot. I S. 29). 3.2.3. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGer. 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024, E. 2.2.5 mit Hinweis auf BGE 133 IV 1, E. 4.5; BGer. 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 3.2.2; BGer. 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022, E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer. 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 3.2.2; BGer. 7B_151/2022 vom 24. August 2023, E. 2.3.5; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022, E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

- 14 - Die Vorinstanz hat auch hierzu korrekte Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 27 - 29 E. III.2.8.-2.11.). Ergänzend ist sodann festzustellen, dass auch die nachfolgenden Umstände auf den Eventualvorsatz des Beschuldigten schliessen lassen: Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz erzählte der Beschuldigte von einer Konversation, welche er im Sommer 2022 mit dem Privatkläger geführt habe. Er habe ihm damals anlässlich einer Grillparty erklärt, dass es Länder gäbe, in denen sinngemäss das Verhalten des Privatklägers nicht toleriert würde. Im schlimmsten Fall würde man abgestochen. Er habe dabei gerade ein Messer in der Hand gehalten und gesagt, so ein Messer könne in ihm landen, und dass er dies nicht überleben werde. Der Privatkläger denke unter Alkoholeinfluss, dass er unsterblich sei (Prot. I S. 28 f., zur "Unsterblichkeit" vgl. auch Prot. II S. 12). Der Beschuldigte gab auch anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass er dem Privatkläger habe zeigen wollen, dass dieser nicht unverletzlich sei (Urk. 3/2 F/A 12 S. 7; ähnlich Prot. II S. 12). Da der Beschuldigte zudem erklärte, dass es ihm beim Vorfall vom 25. August 2022 um eine Machtdemonstration gegenüber dem Privatkläger gegangen sei, deutet dieses Gespräch vom "Sommer 2022" gerade darauf hin, dass der Beschuldigte dem Privatkläger damit hat aufzeigen wollen, dass dieser eben nicht unsterblich ist, und zeigt des Weiteren auch auf, dass es dem Beschuldigten sehr wohl klar war, wie sich ein Messerstich auswirken kann. Das Verhalten des Beschuldigten vom 25. August 2022, welches hier zu beurteilen ist, liegt zudem zeitlich nah an der vom Beschuldigten ausgeführten Anekdote, was darauf hinweist, dass dessen "Machtdemonstration" in seinen Augen nun fällig war. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er sich bewusst zum Stechen umentschieden habe (Prot. I S. 30), dies obwohl er gemäss eigenen Aussagen viel mit Messern arbeite. Er erklärte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme, dass er die Stichtiefe von 6.1 cm hinterfrage (wenn man mit einem solchen Messer "penetriere" und es dann herausziehe, dann müsste da Gewebe rauskommen [Urk. 3/2 F/A 132 S. 28]). Damit enthüllte der Beschuldigte, dass er beim Zustechen eben gerade nicht damit rechnen konnte, dass er nur auf Fleisch und Knochen trifft.

- 15 - 3.2.4. Die Vorinstanz geht unter Bezugnahme auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM (Urk. 7/10 sowie Urk. 7/13) sowie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht von einem hohen Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Tötung des Privatklägers durch das Verhalten des Beschuldigten, aus. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach eine mögliche Lebensgefahr zu verneinen sei (Urk. 71), kann hingegen nicht gefolgt werden: Das IRM-Gutachten hält zwar fest, dass von den dem Privatkläger tatsächlich zugefügten Verletzungen (zwei tiefe [oberer Stichkanal: 6.4 cm und unterer Stichkanal: 5.1 cm] Stichverletzungen; Urk. 7/13 S. 2 f.) keine Lebensgefahr ausging. Gemäss beiden rechtsmedizinischen Gutachten lagen diese zwei Stichverletzungen jedoch in unmittelbarer Nähe der Wirbelsäule und aufgrund der Wundtiefe auch in verletzungsgefährdender Entfernung zur Lunge, weshalb es lediglich glücklichen Umständen zu verdanken war, dass die Messerstiche nicht zu schlimmeren oder gar tödlichen Verletzungen geführt haben (Urk. 7/10 S. 5; Urk. 7/13 S. 3) und deshalb keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe. Die (erfolgreichen) Messerstiche erfolgten in einer dynamischen Auseinandersetzung, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich war, die Lokalisation am und vor allem auch im Körper des Privatklägers zu kontrollieren oder zu steuern (wobei die Lokalisation innerhalb von Körpern ohnehin kaum möglich wäre). Es war im konkreten Tatgeschehen einzig und allein dem Zufall überlassen, wo und wie der Beschuldigte den Privatkläger genau treffen würde. Es hätte gerade so gut auch zu einem Treffer mit dem Messer an einer wesentlich lebenskritischeren Einstichstelle – Wirbelsäule, Rückenmark, Brusthauptschlagader und mit noch tieferem Stichkanal – kommen können, der gemäss dem Gutachten auch tödliche Verletzungen (insb. verschiedener lebenswichtiger innerer Organe oder grösserer Blutgefässe wie etwa der Brusthauptschlagader) hätte nach sich ziehen können. Entsprechend ging zwar nicht von der konkret erlittenen Verletzung des Privatklägers, sehr wohl aber von der konkreten Tatausführung des Beschuldigten ein erhebliches Risiko einer Tötung des Privatklägers aus.

- 16 - Wenn die Verteidigung geltend macht, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden, und man könne nichts über die Gefährlichkeit der Stiche sagen (Urk. 71 S. 5), so verkennt sie mithin, dass das im Rahmen der Beurteilung des Eventualvorsatzes relevante Todesrisiko nicht nur von den dem Opfer tatsächlich zugefügten Verletzungen selbst ausgehen kann, sondern auch von möglichen anderen Verletzungen, die aufgrund des konkreten Tatvorgehens im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs liegen, hier namentlich von anderen möglichen Treffern mit dem Messer. Gerade bei einem dynamischen und weitgehend unkontrollierbaren Tatgeschehen wie dem hier zu beurteilenden muss ein breites Spektrum möglicher Kausalverläufe als naheliegend bzw. wahrscheinlich betrachtet werden. Mit anderen Worten: Nicht die Gefahr nach Beendigung des jeweiligen Stichs ist relevant, sondern die Gefahr, als der Beschuldigte bereits in der Tatausführung begriffen war, die Einstichstelle im Detail aber noch nicht feststand. Wie nachstehend erläutert wird, kann eine Todesgefahr auch dann bestehen, wenn das Opfer gar keine Verletzungen erleidet. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte neben dem ersten Messerstich auch noch ein weiteres Mal zugestochen hat. Eine tödliche Stichverletzung wäre angesichts des konkreten Tatgeschehens ohne weiteres möglich – und aus der Sicht ex ante auch durchaus sehr wahrscheinlich – gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht auch das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei unkontrollierten Messerstichen in den Bereich des Gesichts bzw. Halses des Opfers in einer dynamischen Auseinandersetzung in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen ist. Das gilt selbst bei Stichverletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (BGer. 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 4.2, mit Verweis auf BGer. 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 2.4 [Stich in den Brustbereich mit einem Taschenmesser der Marke "Victorinox", Klingenlänge 4.1 cm]; BGer. 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3 [Stich oberhalb des linken Beckenkamms, nach oben und zur Körpermitte hin verlaufend, mit einer Klingenlänge von 8 cm]; vgl. auch BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3; 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3; BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 4). Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Messer tatsächlich

- 17 getroffen und diesem dabei keine lebensgefährliche Verletzungen zugefügt hat, ist wie erwogen nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass er ihn mit dem ersten Messerstich und auch mit dem nachfolgenden Messerstich einem sehr grossen Todesrisiko ausgesetzt hat (BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3). Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Stichverletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper eines Menschen mit einer ca. 8.5 cm langen Messerklinge tödlich enden können (BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 4.2; BGer. 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 3.2; BGer. 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024, E. 3.2.). Es steht deshalb ausser Frage, dass der Beschuldigte die Möglichkeit erkannt haben muss, dass sein Handeln – das mehrfache unkontrollierte Zustechen auf das Opfer mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8.5 cm gegen den Nacken – den Tod des Privatklägers hätte zur Folge haben können, was er letztlich – wie bereits erwähnt – auch selber einräumte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorliegend die Verwirklichung dieses Risikos kaum kalkulieren konnte und über keinerlei Dosierungsmöglichkeiten verfügte. Bezogen auf die vom Beschuldigten immer wieder angesprochene und angeblich minime Wucht seiner Stiche (vgl. z.B. Prot. I S. 29 und Prot. II S. 13; vgl. auch Urk. 71 S. 2 f.) ist anzumerken, dass deren nähere Quantifizierung als stark oder schwach für die Beurteilung des Falles insofern irrelevant ist, als feststeht, dass die Wucht offensichtlich das Mass erreichte, die nötig war, um die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen zu verursachen und ihn damit aufgrund der Nähe der doch mehrere Zentimeter tiefen Stiche zum Halses und zur Wirbelsäule einer akuten Todesgefahr auszusetzen. Weiter sprechen vorliegend auch der Beweggrund des Beschuldigten ("Machtdemonstration") und die Art der Tatausführung klar für eine Inkaufnahme der Todesfolge. Vor diesem Hintergrund kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers in Kauf genommen hat oder mit dem Tod des Privatklägers vernünftigerweise rechnen musste.

- 18 - 3.2.5. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis den eventuellen Tötungsvorsatz des Beschuldigten zu Recht bejaht. Die zahlreichen Einwendungen der Verteidigung gehen allesamt ins Leere (vgl. Urk. 71). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 24 ff.), wobei ergänzend nur Folgendes anzufügen ist: In objektiver Hinsicht setzt der strafbare Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Das ist vorliegend ohne weiteres gegeben, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 59 S. 29 f. E. III.3.2.). Im Einklang mit der vorinstanzlichen Auffassung liegt hier sogar eine vollendet versuchte Tatbegehung vor. Es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4. Nach dem Gesagten liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein vollendeter (tauglicher) Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Damit treten der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie jener der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, welche die Verteidigung angewendet haben will, zurück (unechte Konkurrenz; vgl. BGE 137 IV 113, E. 1). Ein Schuldspruch bloss wegen einfacher Körperverletzung bzw. versuchter schwerer Körperverletzung kommt wegen der hohen und vorliegend auch unmittelbaren Todeswahrscheinlichkeit bei der Tatausführung nicht in Betracht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die zufolge Alkoholkonsums verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein. 5. Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend – und in Bestätigung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils – der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 19 - IV. Sanktion / Widerruf 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, unter Anrechnung der durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstandenen Zeit (Urk. 59, Dispositiv-Ziff. 2). Vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt nur eine versuchte Tatbegehung vor, kann der untere Strafrahmen unterschritten oder gar auf eine andere Strafart erkannt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a StGB). Dasselbe gilt für die vorliegend anzunehmende verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a StGB). Grundsätzlich kann hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 30 ff. E. IV.A.). Anzumerken ist, dass der ordentliche Strafrahmen nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu verlassen ist. Wenn jedoch – wie vorliegend – zwei teils gewichtige Strafmilderungsgründe gegeben sind, kann dennoch eine Unterschreitung notwendig erscheinen. 2. Ist, wie hier, die Strafe für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, dass der Privatkläger gestorben wäre – zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer. 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1; BGer. 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 3. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als etwa bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (BGer. 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatumstände, in-

- 20 klusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittelbaren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des objektiven Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität also ausnahmsweise bereits unter dem Titel der objektiven Tatschwere – zu berücksichtigen (BGer. 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1; OGer ZH, SB190588 vom 8. September 2020, E. IV.4.1). 3.1. Im Rahmen der Verschuldensbewertung für das hypothetisch vollendete Delikt ist hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer tödlich verletzt hat. 3.1.1. Der Beschuldigte hatte situativ, aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, entschieden, auf diesen einzustechen. Mit Bezug auf den Beweggrund wurde bereits ausgeführt, dass es dem Beschuldigten bei seinem Handeln um eine "Machtdemonstration" ging, wobei übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschuldigte damit aus nichtigem Anlass handelte. Hierbei nahm der Beschuldigte die Tötung des Privatklägers in Kauf und gewichtete sein subjektives Bedürfnis nach einer Machtdemonstration in ethisch krass verwerflicher Weise höher als das Leben des Opfers. Eine solche Haltung

- 21 entspringt nicht nur blankem Egoismus, sondern offenbart auch eine ausserordentlich krasse Geringschätzung fremden menschlichen Lebens bei der Durchsetzung eigener Dominanz. Zwar ist davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten zuvor insofern provoziert hatte, als er diesen mit Worten demütigte und mutmasslich auch aufforderte, ihm "das mit dem Messer" zu zeigen. Dabei handelte es sich indessen um eine völlig untergeordnete Bagatelle, wie sie unter jungen Menschen bei Partys und Zusammenkünften vorkommen kann. Dass sich der Beschuldigte über das Verhalten des Privatklägers geärgert hat und sich subjektiv – augenscheinlich krass übersteigert – gekränkt fühlte, mag zutreffen, ändert indessen nichts daran, dass er letztlich wegen eines absolut nichtigen Anlasses den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat. Sein Verhalten steht in keinem Verhältnis zur Provokation des Privatklägers und wird auch unter Berücksichtigung der subjektiv empfundenen Kränkung des Beschuldigten nicht ansatzweise verständlich oder nachvollziehbar. Leicht relativierend einzubeziehen ist ferner, dass das Opfer nicht bzw. nicht von vornherein komplett wehrlos war. Erschwerend fällt dagegen sein brachiales Vorgehen ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte nicht direktvorsätzlich und ging auch nicht geplant und kühl kalkulierend vor. Zusammenfassend ist das Verschulden in Bezug auf die eventualvorsätzliche Tötung als nicht mehr leicht einzustufen, was bei einer vollendeten Tötung eine hypothetische Einsatzstrafe am oberen Ende des unteren Drittels bzw. von 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 3.1.2. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist hier zudem das Mass der Entscheidungsfreiheit und die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stand im Tatzeitpunkt unter starkem Alkoholeinfluss. Laut rechtsmedizinischem Gutachten wies der Beschuldigte eine zum Tatzeitpunkt rückgerechnete Alkoholkonzentration zwischen 2.25 ‰ und 2.94 ‰ auf (Urk. 6/8 S. 1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der höheren Blutalkoholkonzentration, mithin von 2.94 ‰ auszugehen. Nicht ersichtlich und auch nicht eingeklagt ist, dass der Beschuldigte vor Trinkbeginn damit hätte rechnen müssen, unter Alkoholeinfluss Gewalttaten zu begehen. Ebenso wenig kann davon

- 22 ausgegangen werden, dass er sich zu diesem Zweck bewusst Mut angetrunken hätte. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, und dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGer. 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3). Der Beschuldigte erklärte sinngemäss, er habe schon "x tausend Mal" im Leben getrunken und auch schon viel mehr als am Abend des 25. August 2022 (Urk. 3/2 F/A 51). Anders als bei vielen anderen Menschen, welche die Motorik verlieren, nur noch schlecht sprechen können und umfallen, sei dies bei ihm nicht so, er verliere nie die Motorik (Urk. 3/2 F/A 99 S. 24; Prot. I S. 11). Dass der Beschuldigte trotz des scheinbar erheblichen Alkoholkonsums noch weitgehend steuerungsfähig war, zeigt der Umstand, dass er am besagten Abend in der Lage war, ein Trottinett zu fahren (Prot. I S. 22). Massgeblich ist jedoch letztlich das psychiatrische Gutachten vom 24. März 2025, wonach die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leicht bis mittelgradig vermindert gewesen sei (Urk. 85 S. 33 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist daher – einhergehend mit der Verteidigung – von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschul-

- 23 digten auszugehen (Urk. 92 S. 1). Somit ist die Einsatzstrafe auf 5 Jahre zu reduzieren. 3.2. In einem weiteren Schritt ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt, der Beschuldigte also alles unternommen hat, was nach seinem Tatentschluss zur Herbeiführung der Todesfolge nötig gewesen wäre und sogar zweimal zustach. Dass der Privatkläger überlebt hat, ist nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückzuführen, sondern ausschliesslich Glück und Zufall geschuldet. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, waren die letztlich fast folgenlosen Verletzungen des Privatklägers nicht etwa auf die Zurückhaltung oder Wachsamkeit des Beschuldigten zurückzuführen, sondern letztlich nur dem Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hätte ebenso gut ein paar Zentimeter weiter rechts oder links zustechen und den Privatkläger bei gleicher Intensität tödlich verletzen können. Es ist somit nicht dem Beschuldigten zugute zu halten, dass der Tötungserfolg ausgeblieben ist. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass die Gefahr des Todes des Privatklägers sehr gross war, was nur eine geringe Reduktion der Strafe impliziert. Dagegen waren die effektiven körperlichen Folgen sehr gering, wie die Verteidigung richtig dafür hält (Urk. 92 S. 2), wobei sie jedoch immerhin das Mass einer einfachen Körperverletzung erreichten, was das Strafbedürfnis etwas relativiert. Aufgrund des Umstands, dass es ausschliesslich Glück und Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger nicht gestorben ist, und wegen der vom Beschuldigten geschaffenen Todesgefahr, jedoch der geringen Tatfolgen rechtfertigt sich ein Strafabzug von 1 Jahr, so dass die Strafe auf 4 Jahre festzusetzen ist. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 59 S. 36). Von ihm ist gestützt auf seine eigenen Angaben bekannt, dass er im Jahr 2006 oder 2007 das Abitur in Tschechien absolviert hat und im Frühjahr 2007 in die Schweiz einreiste,

- 24 um eine Weiterbildung in der Hotelfachschule D._____ zu machen. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben in Tschechien. In der Schweiz leben lediglich zwei Cousins des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Urk. 3/2 F/A 143 ff. S. 30 ff. und Prot. II S. 5 - 7). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 61). Diese sind nicht einschlägig und vergleichsweise geringfügig, was nur eine geringe Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sie nicht weit zurückliegen und der Beschuldigte davon unbeeindruckt und viel massiver selbst während laufender Probezeit delinquierte. Die Strafe ist daher unter diesem Aspekt um 6 Monate auf 4 ½ Jahre zu erhöhen. 3.4. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten führte die Vorinstanz aus, dass das vom Beschuldigten abgelegte Teilgeständnis in Bezug auf den objektiven Tatbestand viel zu kurz gegriffen habe und nicht zu berücksichtigen sei. Eine erhebliche Strafreduktion sei deshalb nicht zu rechtfertigen (Urk. 59 S. 36). 3.4.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es die Untersuchung erleichtert hat und/oder Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin-

- 25 stanzlichen Urteils gestand (BGer. 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.5.2 und BGer. 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.2. Anlässlich der Hafteröffnung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch: Dies bleibt im Rahmen der Strafzumessung unbeachtlich. Dennoch erklärte er nach der Tat, dass es ihm schrecklich gehe, und zeigte sich überrascht, dass er zwei Mal auf den Privatkläger eingestochen hat (Urk. 3/1 F/A 5 und 6 S. 2). Anlässlich der zweiten Einvernahme machte der Beschuldigte zum Teil sehr detailreiche Ausführungen und bemühte sich, Erinnerungslücken auch als solche zu deklarieren. Er betonte zudem mehrmals, dass es ihm leid tue, was passiert sei. Er schäme sich extrem dafür (Urk. 3/1 F/A 43 S. 6; Urk. 3/2 F/A 13 S. 7, Prot. I S. 26 und S. 41 f.). Das Geständnis des Beschuldigten wird jedoch dahingehend relativiert, dass er erst ausführlich aussagte, nachdem er über die Aussagen der anderen beteiligten Personen im Bilde war, wobei auch da zu berücksichtigen ist, dass für ihn aus diesen Aussagen ersichtlich war, dass die beiden Zeugen grundsätzlich nicht mitbekommen haben, wie es zu den Messerstichen gekommen ist und er sich dies hätte zunutze machen können. Das Geständnis des Beschuldigten und seine Reue sind deshalb im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen.

- 26 - 3.5. Weitere strafmindernde oder -erhöhende Umstände liegen nicht vor. Im Resultat ist die Strafe auf 4 Jahre festzulegen. 3.6. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 51 StGB) sowie der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'126 Tagen bis und mit heute (25. August 2022 bis 23. September 2025) steht nichts entgegen. 4. Bei der Dauer der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Demnach ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 5. Da der Beschuldigte während der Probezeiten seiner beiden Vorstrafen delinquierte, stellt sich die Frage des Widerrufs. Zu den Grundlagen der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 37 f. E. IV.D.). 5.1. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Ein Widerruf ist nur dann anzuordnen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung von Vor- und Rückfalltat unter Einbezug der zur Anwendung gelangenden Strafarten, Strafhöhen und Vollzugsformen letztlich von einer negativen Legalprognose bzw. von ungünstigen Bewährungsaussichten ausgegangen werden muss. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. 5.2. Der Beschuldigte weist – wie erwähnt – zwei Vorstrafen auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– wegen Betrugs unter Anset-

- 27 zung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Januar 2021 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 61). Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig und in diesem Kontext hat der Beschuldigte keine Untersuchungshaft zu gewärtigen gehabt. Er ist mithin erst mit der aktuellen Verurteilung, insbesondere aufgrund der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und der darauf folgenden mehrjährigen Landesverweisung zum ersten Mal folgenschwer betroffen und bekommt die Konsequenzen seiner Delinquenz zu spüren, welche ihn gehörig beeindrucken und von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürften. Überdies fällt vorliegend positiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte weitestgehend geständig ist und sich in diesem Sinne auch einsichtig und reuig zeigt. Entsprechend darf beim Beschuldigten für die Beurteilung der Widerrufe noch von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Daher ist kein Widerruf vorzunehmen. Wird auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet, so muss eine Ersatzmassnahme angeordnet werden (BGE 100 IV 199). Gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Dauer der Probezeit darf auch bei mehreren Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 52 zu Art. 46 StGB). Nachdem vorliegend bei beiden Urteilen vom Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe abzusehen ist, rechtfertigt es sich, die Probezeit bei beiden Vorstrafen um jeweils 1 Jahr zu verlängern. V. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren aus (Urk. 59 S. 38 ff. E. V.).

- 28 - 2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf das vorinstanzliche Plädoyer dagegen vor, dass auf die Landesverweisung zu verzichten sei, da von einem Härtefall auszugehen sei (Urk. 71 S. 11). Der Beschuldigte spreche sehr gut Schweizerdeutsch, sei beruflich integriert und verfüge über einen grossen Freundeskreis sowie intakte Familienverhältnisse. Er habe keine Schulden und verfüge über regelmässige Einkünfte. Er sei mit 20 Jahren eingereist und lebe über 16 Jahre in der Schweiz. In Tschechien würden nur noch seine Eltern leben (Urk. 47 S. 12 f.). Ebenso sei das FZA zu berücksichtigen. 3. Die versuchte vorsätzliche Tötung stellt eine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB dar. Im Übrigen kann bezüglich der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 38 - 42 E. V.), an deren (sinngemässer) Gültigkeit sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat. 3.1. Zum Vorliegen eines persönlichen Härtefalls ist ergänzend festzustellen, dass gemäss der Härtefallklausel ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 124 zu Art. 66a StGB). Dabei gilt, dass bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, nicht automatisch ein Härtefall vorliegt. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (BGer. 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwer-

- 29 wiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer. 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (BGer. 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3; BGer. 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3; BGer. 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden. Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (BGer. 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen. 3.2. Ausser dass der Beschuldigte sprachlich in der Schweiz integriert ist, gibt es vorliegend keine Hinweise, welche die Härtefallklausel zur Anwendung bringen würden. Der Beschuldigte ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen, ist hier entgegen den Ausführungen der Verteidigung spätestens seit Beginn des vorliegenden Verfahrens beruflich nicht integriert und hat aufgrund seines Eintrages im Strafregister auch künftig keine guten Aussichten auf dem Arbeits-

- 30 markt. Ebenso sind entgegen der Ansicht der Verteidigung die familiären Bande nach Tschechien nicht auf seine Eltern beschränkt, welche für sich alleine bereits ein grosses Gewicht haben. In der Schweiz hat er nach eigenen Angaben bis auf zwei Cousins keine familiären Beziehungen. Er weist demnach keinerlei relevanten Bezug zur Schweiz auf. Beim Beschuldigten liegt deshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Auch wenn eine Rückkehr für den Beschuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden ist, steht dies dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung kann mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass 10 Jahre an sich vor allem aufgrund der Schwere der Tat angemessen erscheinen, wenn auch die Vorinstanz die Reue und Einsicht des Beschuldigten zu wenig gewichtet hat (Urk. 59 S. 42 E. V.B.4.). Zieht man jedoch auch die im mittleren Mass reduzierte Schuldfähigkeit in Betracht, so rechtfertigt sich eine Dauer von 8 Jahren. 4. Mit Blick auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112. 681) ist mit dem Bundesgericht festzuhalten, was folgt: Die Zielsetzung wie die Bestimmungen in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen (diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; vgl. BGE 144 II 1, E. 3), allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits

- 31 nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer (BGE 145 IV 55, E. 3.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind (BGE 145 IV 55, E. 4.4). Vorliegend ist einerseits nicht zu erwarten, der zur Zeit zwangsläufig arbeitslose Beschuldigte werde sich noch in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren können. Andererseits liegt eine Straftat gegen das höchste Rechtsgut überhaupt vor, wodurch auch ohne ausgeprägte Rückfallgefahr eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Eine Landesverweisung ist ohne weiteres mit dem FZA vereinbar. 5. Dagegen steht eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht zur Debatte, da der Beschuldigte EU-Bürger ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat, ist – nachdem der gegen ihn ergangene Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Weitere Kosten sind im Umfang von Fr. 11'972.25 für das

- 32 psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 24. März 2025 angefallen (Urk. 90). 2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer. 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 3 Art. 428 StPO). 2.2. Mit seiner Berufung erreicht der Beschuldigte, dass der bedingte Vollzug seiner Vorstrafen nicht widerrufen wird. Ausserdem erzielt er eine Strafreduktion. Im wichtigsten Punkt, dem Schuldspruch, unterliegt er jedoch vollständig. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind ihm damit die Kosten des Berufungsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Fünfteln aufzuerlegen. 3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 8'620.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 93). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass nach Stellung der Honorarnote noch geringfügige Aufwände anfielen. Dagegen sind Studium des Urteils und Besprechung mit dem Beschuldigten in der Honorarnote bereits verrechnet. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem gerundeten Honorar von Fr. 9'000.– (inkl. Auslagen und 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Analog zur Verteilung der übrigen Kosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt in vollem Umfang und für das Berufungsverfahren im Umfang von drei Fünfteln vorzusehen.

- 33 - 4. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen Überhaft (vgl. Urk. 71 S. 1) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 21. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Entscheid betreffend Zivilansprüche), 8 (Herausgabe sichergestellte Gegenstände), 9 (Einziehung und Vernichtung), 10 (Asservate zur Vernichtung), 11 (Kostenhöhe) und 12 (Verteidigerhonorar) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'126 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2020 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet und stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Januar 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet und stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

- 34 - 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht ausgeschrieben. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'972.25 Psychiatrisches Gutachten vom 24. März 2025; Fr. 9'000.– Amtliche Verteidigung RA A. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST). 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger (durch Publikation im kantonalen Amtsblatt)  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, zuhanden der Akten der Untersuchung Nr. B-5/2020/34650, betreffend vorstehende Disp.-Ziff. 4  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, zuhanden der Akten der Untersuchung Nr. C-1/2020/35630, betreffend vorstehende Disp.-Ziff. 5  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer

SB240089 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2025 SB240089 — Swissrulings