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Zürich Obergericht Strafkammern 12.11.2024 SB230625

November 12, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,096 words·~1h 10min·4

Summary

Mehrfache Ausnützung der Notlage

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230625-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 12. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Ausnützung einer Notlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juli 2023 (GG230021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Auslagen Untersuchung Fr. 90.30 Zeugenentschädigung Fr. 16'029.95 Unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten, inklusive diejenigen für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 mit Fr. 16'029.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 59) 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. GG230021-I) aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB sowie von jedem anderen allfälligen Straftatbestand freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. 2. Infolge des Freispruches seien auch die Dispositivziffern 3, 4, 5 und 6 aufzuheben.

- 4 - 3. Infolge des Freispruches seien auch die Dispositivziffern 7, 8 und 9 aufzuheben und es sei auf die adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Infolge des Freispruches sei auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11, 12 und 13) aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumindest jedoch nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend sei dem Beschuldigten eine volle Prozessentschädigung für Anwaltskosten gemäss vor Vorinstanz eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumindest jedoch nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Es sei dem Beschuldigten für seine Auslagen im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Aufstellung angemessen aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. 7. Es sei zudem Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 c) Der Vertretung der Privatklägerin 2 (B._____): (Urk. 82 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2023 sei zu bestätigen. 2. Ausgangsgemäss seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, dem Beschuldigten aufzuerlegen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juli 2023 liess der Beschuldigte noch am selben Tag Berufung anmelden (Urk. 51). Am 6. bzw. 8. Dezember 2023 wurde den Parteien die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils zugestellt (Urk. 57), worauf der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 fristwahrend die Berufungserklärung erstattete (Urk. 59). Am 11. Januar 2024 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Mit Eingaben vom 16. bzw. 18. Januar 2024 verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 auf Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64), während die Privatklägerin 2 ihrerseits ein Nichteintreten auf die Berufung hinsichtlich der Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 65). Die Privatklägerin 1 liess sich nicht vernehmen. 2. Mit ihrer Eingabe vom 18. Januar 2024 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ausserdem, sie sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 zu entlassen. Als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin sei Rechts-

- 6 anwältin Dr. iur. Y2._____ einzusetzen (Urk. 65). Nach Rücksprache mit Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ wurde dem Antrag entsprochen und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 66 bis Urk. 70). 3. Zur Berufungsverhandlung vom 12. November 2024 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers sowie Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 6). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Erschienenen mündlich eröffnet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 84). Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 wurde es hernach schriftlich zugestellt (Urk. 89). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 13. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. 2.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 5 und 7 bis 14 anfechten (Urk. 59). Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 beantragte mit Eingabe vom 18. Januar 2024, es sei auf die Berufung des Beschuldigten mit Bezug auf die Dispositivziffer 13 (und damit sinnge-

- 7 mäss wohl auch bezüglich der Dispositivziffer 11) mangels Legitimation nicht einzutreten (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie am vorgenannten Antrag nicht mehr fest, sondern beantragte lediglich die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 1). Dennoch ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Die vorstehend erwähnte Dispositivziffer 13 (und teilweise auch die Dispositivziffer 11) betrifft die Festsetzung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2. Da diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt wurden (vgl. Dispositivziffer 12), muss er in der Lage sein, nicht nur deren Auflage, sondern auch deren Höhe in Frage zu stellen, was im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu erfolgen hat. Der Beschuldigte ist folglich auch mit Bezug auf die Dispositivziffern 11 und 13 zur Berufung legitimiert (BGE 139 IV 199 E. 5.2 und 5.4). Unangefochten blieben lediglich die Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung betreffend mehrfache sexuelle Belästigung) und 6 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe), weshalb vorab mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Da einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. 3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung monierte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei nicht hinreichend präzise, wodurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beschnitten würden. Insbesondere wendet sich die Verteidigung gegen ungenaue Zeitbegriffe wie beispielsweise "fast täglich", "einmal im Jahr 2017 oder 2018" oder "ab Sommer 2020 ca. ein- bis zweimal wöchentlich" (Urk. 45 S. 6 Rz 13; Urk. 80 S. 4 f. Rz 6 - 12, vgl. auch S. 20 Rz 59). 3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Anklageprinzip kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen

- 8 werden (Urk. 58 S. 6). Einzuräumen ist, dass es bei den in der Anklage gewählten Formulierungen nicht möglich ist, konkrete Vorfälle anhand von Alibi-Beweisen zu entkräften oder in Bezug auf einzelne Tathandlungen mögliche Ungereimtheiten in den Handlungsabläufen oder den objektiven Umständen aufzuzeigen, was unabhängig von der Länge des Plädoyers zur Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 58 S. 7) dessen Verteidigungsrechte zwangsläufig einschränkt, auch wenn eine Verteidigung nicht gänzlich verunmöglicht wird. Die Vorinstanz gibt hierzu jedoch die ständige und auf den vorliegenden Fall anwendbare bundesgerichtliche Praxis zum Anklageprinzip bei gehäuften und regelmässigen Delikten korrekt wieder und gelangt gestützt darauf zur zutreffenden Einschätzung, dass die Zeitangaben in der Anklageschrift angesichts der Häufigkeit und Gleichförmigkeit der sexuellen Übergriffe, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, gerade noch genügen (Urk. 58 S. 6 f.), was insbesondere auch vor dem Hintergrund überzeugt, dass die Angaben zu den Örtlichkeiten, wo sich die einzelnen Tathandlungen ereignet haben sollen, relativ genau spezifiziert sind. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass das Anklageprinzip (grenzwertig) nicht verletzt ist. 3.3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Anklageprinzip insofern verletzt wäre, als die Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung "anzügliche Bemerkungen" erwähnt, ohne jedoch deren Inhalt wiederzugeben. Was "anzüglich" ist, unterliegt bereits einer rechtlichen Wertung, ist damit keine Sachverhaltsumschreibung (was Aufgabe der Anklage wäre) und verunmöglicht der Verteidigung, z.B. geltend zu machen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen gar nicht anzüglich gewesen seien. Auch eine rechtliche Würdigung durch das Gericht wird damit vereitelt. Da diesbezüglich jedoch ohnehin eine Verfahrenseinstellung erfolgt ist, welche in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu vorne E. II.1.2.), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

- 9 - III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe und den diesbezüglichen Standpunkt des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Demnach wird dem nicht geständigen Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Privatklägerinnen 1 und 2 als deren Vorgesetzter an ihrem Arbeitsplatz bzw. während Autofahrten zur D._____ [Grosshändler] und zu anderen Einkaufsläden sowie (betreffend die Privatklägerin 2) auch im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tätigkeit für die E._____ [Gesellschaft] unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses regelmässig dazu veranlasst, sexuelle Handlungen zu dulden. Eventualiter habe er sie zu sexuellen Handlungen genötigt. Beispielhaft zu nennen sind Küsse auf den Mund bzw. Zungenküsse, das Lecken der Ohren und des Halses, das Streifen und Streicheln der Brüste, das Reiben und Festhalten an den Hüften etc. (Urk. 58 S. 8; D1 Urk. 19). 1.2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweis- und Aussagewürdigung kann vorab verwiesen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die zitierte Literatur teils nicht aktuell ist (Urk. 58 S. 9 - 12). Zu ergänzen ist daher, was folgt: Bei der Würdigung von Aussagen ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht selbst erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet folglich noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/ KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 78 Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ebenso kann eine

- 10 nur leichte Abänderung tatsächlich passierter Vorgänge entscheidend dafür sein, ob jemand zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Ausserdem fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 sowie S. 132 Rz 550 f.). Die Vorinstanz geht denn auch zu Recht auf die Frage ein, inwiefern die Aussagepersonen ein Motiv für falsche Aussagen gehabt haben könnten (Urk. 58 S. 13). Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 140 Rz 581). 1.3. Sodann unterliegt die Vorinstanz argumentativ einem logischen Fehlschluss, wenn sie erwägt, in solchen Situationen wie derjenigen der Privatklägerinnen 1 und 2 gebe es bekannte psychologische Verdrängungsprozesse, welche den Geschädigten die Wiedergabe des Sachverhaltes erschweren würden. Bei den Vorwürfen, die sie gegen den Beschuldigten erheben würden, handle es sich um schambehaftete Vorfälle, weshalb zurückhaltende Aussagen opfertypisch seien (Urk. 58 S. 26). Dabei supponiert die Vorinstanz offenbar bereits als wahr und damit als erstellt, was sie eigentlich erst erstellen muss, nämlich dass es sich bei den Privatklägerinnen 1 und 2 tatsächlich (materiell und nicht nur prozessual) um Opfer handelt. 2. Motivlagen der einvernommenen Personen / Komplott-Theorie 2.1. Hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Verfahrens hat (Urk. 58 S. 12).

- 11 - 2.2. Was die Motivlage der beiden Privatklägerinnen betrifft, kann der Vorinstanz jedoch nicht unbesehen gefolgt werden: 2.2.1. Wenn sie erwägt, die Privatklägerinnen hätten zuerst gar keine Anzeige erstatten wollen und sich erst dann dazu entschlossen, als der Beschuldigte seinerseits den Weg zur Polizei gesucht habe (Urk. 58 S. 13), so kann darin zwanglos eine klassische Retourkutsche erblickt werden. 2.2.2. Sofern die Vorinstanz ihre Einschätzung zur Motivlage der Beteiligten auf deren eigene Aussagen abstützt (vgl. z.B. Urk. 58 S. 13), so unterstellt sie deren Wahrheit, ohne sie kritisch gewürdigt zu haben. Auch hier unterliegt die Vorinstanz einem logischen Fehlschluss, wenn sie die Motivlage aufgrund von Aussagen untersucht, die selber von der zu untersuchenden Motivlage beeinflusst sein könnten. 2.2.3. Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte vorbringe, die beiden Privatklägerinnen hätten gegen ihn Anzeige erstattet, weil er die Kündigung der Privatklägerin 2 mitunterzeichnet habe (Urk. 58 S. 13 mit Hinweis auf D1 Urk. 2/1 F/A 6 S. 1). Die Privatklägerin 2 hätte, so die Vorinstanz, ihre Kündigung auf dem üblichen Rechtsweg anfechten können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 2 den Weg des Strafverfahrens gewählt haben soll, um ihren Unmut über die Kündigung kundzutun. Der Privatklägerin 1 sei zudem gar nicht gekündigt worden. Entsprechend entfalle bei ihr ein solches Motiv für eine Falschaussage zum Vornherein (Urk. 58 S. 13). Dabei übersieht die Vorinstanz einerseits, dass sie an anderer Stelle selber durchaus zutreffend erwägt, dass Opfer anders reagieren können, als dies eine unbeteiligte Drittperson erwarten würde bzw. es als «logisch» erscheint (Urk. 58 S. 28), was nicht nur für Opfer, sondern für alle Menschen gilt. Anderseits geht der Beschuldigte (ob zu Recht oder zu Unrecht wird nachstehend zu untersuchen sein) sinngemäss von der Möglichkeit aus, die Privatklägerin 2 habe sich an ihm für die Kündigung rächen wollen. Für eine Racheaktion ist ein Strafverfahren mit sexuell konnotierten Vorwürfen ideal, ein arbeitsrechtlicher Zi-

- 12 vilprozess gegen die Arbeitgeberin (nicht einmal den Beschuldigten persönlich) jedoch völlig ungeeignet. Bezogen auf die Privatklägerin 1 liegt im Falle eines Komplotts (das als Sachverhaltsvariante noch zu prüfen sein wird) auf der Hand, dass für ihre Motivation nicht nur eine allfällige eigene Kündigung, sondern auch diejenige einer Kollegin relevant sein könnte. 2.2.4. Die Vorinstanz führt zwar an sich zutreffend aus, dass die Privatklägerinnen sowohl ihre Anzeigen als auch ihre Aussagen unabhängig voneinander gemacht und betreffend die Anklagevorwürfe dennoch sehr Ähnliches, jedoch nicht Identisches geschildert hätten (Urk. 58 S. 13; D1 Urk. 1/1 S. 2 und D2 Urk. 1/1 S. 2). Das kann indes auch ein Zeichen für eine unvollständige resp. ungenügende Absprache sein, was im Übrigen auch zu deutlichen Widersprüchen zwischen den jeweiligen Aussagen führen kann. Es ist denn auch unmöglich, sämtliche Fragen, mit denen man im Verlauf eines Strafverfahrens konfrontiert sein wird, zu antizipieren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 zur Frage nach Gesprächen mit der Privatklägerin 2 über die erhobenen Vorwürfe aussagte, dass sie einander immer wieder kontaktiert und die Sache besprochen hätten (D2 Urk. 3/2 F/A 21 S. 5). Auffällig ist in diesem Kontext die Änderung der Aussagen der Privatklägerin 1 von der ersten zur zweiten polizeilichen Einvernahme in relativ kurzer Zeit (darauf wird noch einzugehen sein). Häufiges Besprechen des Geschehenen kann übrigens auch unabhängig von bewussten Absprachen zu Verfälschungen der Erinnerung führen. 2.2.5. Zwischen der Anzeige der Privatklägerin 1 und derjenigen der Privatklägerin 2 gibt es nur einen losen zeitlichen Konnex, was eine Absprache im Rahmen eines möglichen Rachemotivs zusammenhängend mit einer Kündigung der Privatklägerin 2 unwahrscheinlich erscheinen lässt. Das wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sich die Privatklägerin 1 erst nach der Belehrung über ihre Möglichkeiten durch die Polizei zu einer Anzeige entschloss (D2 Urk. 1/1 S. 2). Ein eigenständiges sachfremdes Motiv der Privatklägerin 1, wie etwa Geltungsdrang, der sie motivieren könnte, als Trittbrettfahrerin der Privatklägerin 2 aufzutreten, ist nicht erkennbar, aber auch nicht unmöglich.

- 13 - Bei der Privatklägerin 2 kann ein Rachemotiv infolge ihrer Kündigung zwar nicht ausgeschlossen werden. Geht man jedoch davon aus, dass sich die beiden Privatklägerinnen nicht abgesprochen haben und bei der Privatklägerin 1 kein kündigungsbedingtes Motiv zur Lüge erkennbar ist, so erscheint es eher unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin 2 nur zufällig sehr ähnliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben würde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte selber zu Protokoll gab, er habe die Kündigung gegen die Privatklägerin 2 gar nicht ausgesprochen. Das sei (der notabene nicht befragte) CEO F._____ gewesen (D1 Urk. 2/4 S. 5), was die Frage aufwirft, weshalb sich ein Rachefeldzug (ausschliesslich) gegen den Beschuldigten richten sollte. 2.2.6. Ein Rachemotiv und entsprechende Absprachen unter den beiden Privatklägerinnen müssen jedoch nicht in der Kündigung der Privatklägerin 2 gründen. Immerhin bleibt auch die durchaus plausible Möglichkeit des Motivs, gemeinsam einen offenkundig verhassten, sich nicht sozial adäquat oder sich gar sozial verpönt verhaltenden, in ihren Augen "gruusigen" Vorgesetzten zu bestrafen oder ganz aus dem Verkehr zu ziehen. 2.3. Nachfolgend ist sodann auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, die Privatklägerinnen seien von dritter Seite zu falschen Anschuldigungen motiviert worden (D1 Urk. 2/2 F/A 5 S. 2; vgl. auch Urk. 80 S. 6 f. Rz 17): 2.3.1. Hinsichtlich der Zeugen G._____ und H._____ (ebenfalls unter Einbezug der Privatklägerinnen) machte der Beschuldigte konstant und detailliert geltend, H._____ habe ein Komplott geschmiedet, um ihn (den Beschuldigten) aus dem Verkehr zu ziehen. H._____ habe sich nach seiner Anstellung als unfähig erwiesen und sogar Urkundenfälschungen begangen. Er sei daher vom Verwaltungsratspräsidenten freigestellt worden und habe die Firma im Juli 2019 verlassen müssen. Im selben Monat hätten dann auch die Attacken gegen ihn (den Beschuldigten) angefangen. Offenbar habe der Zeuge G._____, der wie er selbst auch bei der Liquidation der Firma keinen Lohn erhalten habe, ihn (den Beschuldigten) dafür verantwortlich gemacht und sich hernach mit H._____ verbündet. Es sei Geld an G._____ geflossen, wobei nicht nur die Privatklägerin 1 involviert gewe-

- 14 sen sei. Auch die Privatklägerin 2 habe mitgeholfen (im Detail vgl. D1 Urk. 2/2 F/A 122 S. 14 f. und Prot. I S. 21 ff.). 2.3.2. Unklar ist, inwiefern die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten einen Widerspruch orten will, wenn sie dafür hält, zunächst sei es nach seinen Angaben H._____ gewesen, der ihn mit Hilfe der Privatklägerin 1 und G._____ habe loswerden wollen, dann soll es die Privatklägerin 2 gewesen sein, die H._____ habe helfen wollen (Urk. 58 S. 15). Das eine schliesst das andere nicht im Ansatz aus, zumal der Beschuldigte auch in seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung angab, dass die Initiative von H._____ ausgegangen sei (Prot. I S. 22). Sofern die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschuldigten seien diffus (Urk. 58 S. 15), so trifft dies ebenso wenig zu. Er schilderte das angebliche Komplott relativ ausführlich und sagte nicht diffuser aus als die anderen Aussagepersonen. Unklar und fragwürdig ist zwar, woher der Beschuldigte gewisse Informationen (z.B. zu angeblichen Zahlungen von H._____ an G._____ oder allenfalls an die Privatklägerin 1) haben will. Allerdings wurde diesbezüglich auch nicht nachgefragt. Zudem wäre es ein Leichtes gewesen, allfällige Banküberweisungen zu verifizieren, was ebenfalls nicht geschehen ist. 2.3.3. Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als feststehend annimmt, H._____ habe die Privatklägerin 2 nicht gemocht. Sie stützt sich dabei auf eine Aussage des Zeugen I._____ (Urk. 58 S. 15). Dieser gab jedoch einzig zu Protokoll, dass er glaube, H._____ habe die Privatklägerin 2 deshalb nicht besonders gemocht, weil er von ihr in der Arbeit abgelöst worden sei (D1 Urk. 4/6 F/A 170 S. 21). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine reine Mutmassung, die sich einzig auf die Stellung der beiden Personen im Betrieb stützt und keinerlei Grundlage in eigenen Beobachtungen hat. Daraus auf die Beziehung zwischen H._____ und der Privatklägerin 2 schliessen zu wollen, wäre willkürlich. Die Privatklägerin 2 gab zwar selber zu Protokoll, H._____ habe sie gehasst (Prot. I S. 68). Aber auch dabei handelt es sich um eine reine Mutmassung der Privatklägerin 2, basierend auf der Kündigungssituation von H._____. Im Übrigen würde eine gegenseitige Abneigung nicht ausschliessen, dass man sich gegen einen gemeinsamen Gegner verbündet.

- 15 - 2.3.4. Zutreffend erwägt die Vorinstanz jedoch (trotz einer abermals selektiven Zitierung), dass der Beschuldigte zunächst keine besondere Freundschaft zwischen H._____ und der Privatklägerin 2 zu Protokoll gab, obwohl er eine solche zur Privatklägerin 1 explizit erwähnte (D1 Urk. 2/2 F/A 125 - 127), dann jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine solche ausdrücklich betonte (Prot. I. S. 22 f.; Urk. 58 S. 15). 2.4.1. Wenn die Vorinstanz zur Einschätzung gelangt, es sei kein Motiv der als Zeugen befragten Personen für ein Komplott erkennbar (Urk. 58 S. 16 f.), so ist dazu immerhin festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Zeuge G._____ den Beschuldigten (wenn auch eventuell zu Unrecht) für einen Lohnausfall verantwortlich machte, was der Beschuldigte durchaus konstant, plausibel und in einem gewissen Detaillierungsgrad ausführte (D1 Urk. 2/2 F/A 122 S. 14 f. und Prot. I S. 27). 2.4.2. Mit Bezug auf ein allfälliges Komplott oder auf voneinander unabhängige Belastungsmotive ist sodann Folgendes zu beachten: Es ist in letzter Konsequenz zusammen mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb sich die angeblich an einem Komplott beteiligten Personen gegen den Beschuldigten verschworen haben sollten, insbesondere ohne andere Personen zu involvieren. Nach Angaben des Beschuldigten selber war er durchaus erkennbar weder für die Entlassung von H._____, noch für die Entlassung der Privatklägerin 2 verantwortlich. Ausserdem trug er nach seiner Darstellung auch für den Lohnausfall von G._____ nicht die Verantwortung. Dass eine Person für ein ihr widerfahrenes Ungemach eine nicht verantwortliche Person bestrafen wollen kann, ist nicht auszuschliessen. Dass dies aber auf drei Personen gleichzeitig zutreffen sollte, die darüber hinaus die Gelegenheit nutzten, um ein Komplott zu schmieden, scheint konstruiert und fernab der Realität. Das gilt umso mehr, als alle beteiligten Personen gewillt sein müssten, eine falsche Anschuldigung zu stützen, die mit dem jeweiligen Anliegen (z.B. Lohnausfall) gar nichts zu tun hat. Voneinander unabhängige falsche Anschuldigungen aufgrund einzelner Konflikte können deshalb ausgeschlossen werden, weil sehr unwahrscheinlich ist, dass eine Person, die Rachegelüste hegt, zwecks deren Befriedigung in einem Straf-

- 16 verfahren nur quasi nebenbei einen sie nicht betreffenden Vorwurf stützen sollte. So verhehlte der Zeuge G._____ als Zeuge nicht, was er vom Beschuldigten hält ("Ich würde ihn als notorischen Lügner bezeichnen", D1 Urk. 4/9 F/A 21 S. 4). Auf die konkreten Vorwürfe angesprochen, gab er indes zu Protokoll: "Ich machte keine Beobachtungen" (D1 Urk. 4/9 F/A 33 S. 5). Wie erwähnt kann jedoch eine Bestrafung des Beschuldigten durch die Privatklägerinnen nicht ausgeschlossen werden. 2.5. Der Zeuge I._____ scheint am Ausgang des Verfahrens kein Interesse zu haben. Allerdings hat er mit beiden Privatklägerinnen im Vorfeld seiner Einvernahme über die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gesprochen (D1 Urk. 4/6 F/A 30 - 40 S. 5 f.). Auch der Zeuge J._____ scheint am Ausgang dieses Verfahrens nicht interessiert zu sein. Dasselbe trifft auf die Zeugin K._____ zu, welche zwar aus ihrer Sicht zu Unrecht und überstürzt entlassen bzw. freigestellt wurde. Der Rauswurf erfolgte indes nicht durch den Beschuldigten, sondern durch dessen Bruder L._____ (D1 Urk. 4/11 F/A 22 S. 4 und F/A 51 S. 8). 2.6. Der Zeuge M._____ ist der Ehemann der Privatklägerin 1 (D2 Urk. 4 F/A 7 S. 2), der gemäss eigenen Angaben sehr "negative Gefühle" gegenüber dem Beschuldigten hegt (D2 Urk. 4 F/A 12 S. 3). Der Zeuge L._____ ist der Bruder des Beschuldigten. Diese beiden Zeugen dürften aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu den jeweiligen Verfahrensbeteiligten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. 3. Aussagewürdigung 3.1. Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen bei sämtlichen Aussagepersonen unabhängig von ihrer prozessualen Stellung dieselben Kriterien zur Anwendung zu gelangen haben und es nicht angeht, bei unterschiedlichen Personen dieselben Aussagemerkmale einmal als Warn- bzw. Lügensignale und einmal als Realitätsmerkmale zu werten.

- 17 - Sodann ist darauf zu verweisen, dass das wichtigste Glaubhaftigkeitselement belastender Aussagen ist, ob der behauptete Tathergang aufgrund objektiver Umstände überhaupt möglich bzw. denkbar ist. Darauf wird noch einzugehen sein. 3.2. Der Beschuldigte 3.2.1. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, bestreitet der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Insofern geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass seine Aussagen zum Kerngeschehen nicht gewürdigt werden können (Urk. 58 S. 34). Da die weitere Frage danach, ob die Aussagen des Beschuldigten im Übrigen glaubhaft sind oder nicht, nichts dazu beitragen kann, ihn der ihm vorgeworfenen Taten zu überführen (selbst ein allfälliger Nachweis der Lüge ist in der Regel kein Nachweis, dass die Vorwürfe gemäss Anklageschrift stimmen), sind weitere Ausführungen hierzu an sich unnötig. Daher ist nur ergänzend anzumerken, dass bei dieser Sachlage dem Beschuldigten schwerlich vorgeworfen werden kann, er sage im Gegensatz zu den Vorwürfen, die er selbst gegen andere Personen erhebe, zum angeklagten Kerngeschehen nur kurz und pauschal aus (Urk. 58 S. 35). Wenn (aus seiner Sicht) nichts passiert ist, konnte er sich dazu auch nicht ausführlich äussern. In diesem Kontext ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zu durchaus relevanten Umständen wie den räumlichen Gegebenheiten der angeblichen Tatorte Ausführungen machte und sogar einen Augenschein offerierte (vgl. z.B. Urk. 2/4 S. 7 f.; wenn auch die entsprechenden Aussagen teilweise nur abgelesen wurden und damit kaum einen Beweiswert haben). Weiter mag es zwar zutreffen, dass sich der Beschuldigte negativ über die Privatklägerinnen sowie die weiteren befragten Personen äusserte und seinerseits Vorwürfe gegen diese erhob (vgl. Urk. 58 S. 35 f.). Allerdings lässt sich auch dieses Aussageverhalten damit erklären, dass er sich – seines Erachtens zu Unrecht – mit erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sah und den Strafverfolgungsbehörden mögliche Erklärungen für Falschbelastungsmotive der beiden Privatklägerinnen darzulegen versuchte. Zudem wendet die Vorinstanz ungleiche Massstäbe an, wenn sie einerseits festhält, der Beschuldigte habe die Privatklägerinnen verunglimpft und quasi zum Gegenangriff angesetzt (Urk. 58 S. 35 f.), andererseits aber ausser Acht lässt, dass sich die Privatklägerinnen ebenfalls

- 18 sehr negativ über den Beschuldigten äusserten und ihn in ein schlechtes Licht zu rücken versuchten (Urk. 58 S. 23 ff.). Darauf wird an gegebener Stelle noch einzugehen sein (vgl. auch Urk. 80 S. 6 f. Rz 14 ff. und S. 20 Rz 60). Sodann ist es schwer nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Nachweis der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten allein aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 darüber spekuliert, der Beschuldigte sei über die Dauer und die konkrete Unterhaltsregelung innerhalb der Beziehung der Privatklägerin 1 im Bilde gewesen (Urk. 58 S. 35), wobei in einer konkret gelebten und intakten Beziehung die rein juristischen Unterhaltspflichten kaum relevant sein dürften (wovon die Vorinstanz aber auszugehen scheint) und Aussenstehende in der Regel davon ausgehen dürfen, dass sich Lebenspartner grundsätzlich beistehen, ohne auch noch der Dauer der Beziehung und den unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten nachzuforschen. Ebenso wenig stichhaltig ist, dem Beschuldigten sinngemäss eine Schutzbehauptung vorzuhalten, weil er betonte, er erachte die Privatklägerin 2 als fachlich sehr gut qualifiziert mit guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, nur weil sich nachträglich herausstellte, dass sie nach ihrer Entlassung keine Stelle mehr fand (Urk. 58 S. 35), was unzählige (dem Beschuldigten unbekannte oder auch später erst entstandene) Gründe haben kann. 3.2.2. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mit grosser Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 3.3. Die Privatklägerin 2 3.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 zutreffend zusammengefasst, worauf neben den vollständigen Einvernahmeprotokollen verwiesen werden kann (D1 Urk. 3/1 und Urk. 3/2; Urk. 58 S. 20 ff.). Ihrer Würdigung kann indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So geht die Vorinstanz über diverse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 hinweg: a) Die Privatklägerin 2 nannte zwar diverse Geschehnisse und Vorgehensweisen des Beschuldigten, wobei sie auch Details erwähnte. Ebenso gab sie teilweise einzelne Bestandteile von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und

- 19 ihr wieder. Dennoch schilderte sie – mit einer Ausnahme (auf die noch einzugehen sein wird; vgl. hinten E. III.3.3.1.f.) – kaum einen konkreten Vorfall. Vielmehr lesen sich ihre Aussagen wie eine eher zufällige Aufzählung von Vorwürfen ohne konkreten Kontext, ohne einen Beginn resp. Auslöser, eine ganz klar definierbare Handlung und eine daraus resultierende Folge. Dass ein solches Aussageverhalten tendenziell widerspruchsfrei deponiert werden kann, erstaunt nicht. Zusätzliche oder zu früheren Aussagen abweichende Sachdarstellungen können dann als Ergänzungen statt als Widersprüche interpretiert werden, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 80 S. 9 f. Rz 28 f.). Kohärenz in den Aussagen der Privatklägerin 2 erstaunt auch dann nicht, wenn sie durch die befragende Person auf frühere Aussagen hingewiesen wurde oder solche auf entsprechenden Vorhalt lediglich bestätigen musste. Auf konkrete (mutmasslich sehr einprägsame) Handlungen des Beschuldigten angesprochen, war die Privatklägerin 2 dennoch nicht in der Lage zu antworten, schmunzelte gar und erweckte den Eindruck, überlegen zu müssen, was sie nun sagen werde, nur um dann äusserst ausweichend zu Protokoll zu geben, ob man auch anders vorgehen könne und sie es "einfach grob" sage (D1 Urk. 3/1 F/A 32 - 36 S. 5 f.; vgl. auch das ausgesprochen ausweichende Aussageverhalten in D1 Urk. 3/1 F/A 21 S. 4), worauf sie nur wieder pauschal ausführte, was der Beschuldigte "immer" getan habe (D1 Urk. 3/1 F/A 37 S. 6). Weiter ist im Zusammenhang mit pauschalen, vagen Behauptungen der Privatklägerin 2 beispielhaft zu erwähnen, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe angefangen, sie "extrem fest" zu mobben. Sie habe nichts mehr recht machen können. Er habe über sie ausgerufen, wobei er die Fähigkeit habe, einen direkt vor dem Gesicht anzuschreien. Er mache auch noch "anderes" (D1 Urk. 3/1 F/A 82 S. 12 f.). Eine konkrete Handlung, Äusserung, Beschimpfung, Drohung etc. des Beschuldigten zu ihrem Nachteil kann man diesen wortreichen Schilderungen jedoch nicht entnehmen. Bei ihren stereotypen Schilderungen erwähnte die Privatklägerin 2 nie auf den Einzelfall bezogene, detailreiche Besonderheiten wie etwa Komplikationen bei der Tatausführung.

- 20 b) In diesem Kontext ist denn auch nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerinnen (und damit auch die Privatklägerin 2) hätten zurückhaltend ausgesagt (Urk. 58 S. 25 f.). Einerseits ist es zwar ein Realitätsmerkmal, wenn eine schwerere Belastung möglich wäre. Anderseits ist praktisch in jedem Fall eine schwerere Belastung denkbar. Ausserdem lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass sich die Privatklägerin 2 (wie teils bereits zuvor geschildert) permanent pointiert negativ über den Beschuldigten äusserte (als Beispiele zu nennen sind: "[…] er musste sein Ego streicheln", D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2; "Er konnte täubeln wegen einer Rechnung", D1 Urk. 3/1 F/A 7 S. 2; "ein unausstehliches Teubeli", D1 Urk. 3/1 F/A 22 S. 4; "Er ist gruusig", D1 Urk. 3/1 F/A 60 S. 9; "Er war ein solcher Kontrollfreak", D1 Urk. 3/2 F/A 58 S. 11; "[…] wobei mir sein Kontrollwahn auffiel", D1 Urk. 3/2 F/A 62 S. 12; "Ich hatte dann einen stinkigen Pfotenabdruck in meinem Gesicht", D1 Urk. 3/2 F/A 101 S. 18). Ferner habe der Beschuldigte über einen ehemaligen Mitarbeiter beim neuen Arbeitgeber, bei Kunden und bei Lieferanten schlecht gesprochen (D1 Urk. 3/1 F/A 49 S. 8). Aus welchem Grund und inwiefern er dies getan haben soll, war für die Privatklägerin 2 nicht erwähnenswert, ebenso wenig wie die Angabe, woher sie über diese Informationen verfügte. Insofern entsteht der Eindruck, sie habe über den Beschuldigten negative Gerüchte deponiert. Auffällig ist die Aussage der Privatklägerin 2 auf die Frage, wovor sie (bezogen auf den Beschuldigten) Angst gehabt habe. Im Kontext ihrer Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass sie berufsbezogene Nachteile wie eine Kündigung oder Anschwärzung gegenüber anderen Geschäftsleuten resp. Arbeitgebern genannt hätte. Allenfalls wäre Angst vor einem (angeblich erneuten) Würgen nachvollziehbar gewesen. Ihre angebliche Angst jedoch, dass ihre Autoreifen zerstochen werden könnten und jemand ihre deponierten Aussagen lesen könnte, der ihm (dem Beschuldigten) nahe stehe (D1 Urk. 3/1 F/A 81 S. 12), wirken konstruiert, ohne nachvollziehbare Grundlage und zum von ihr selbst gezeichneten Bild des Beschuldigten nicht passend. So deponierte die Privatklägerin 2 in Widerspruch dazu bei der folgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft denn

- 21 auch, sie habe Angst gehabt, den Job zu verlieren (D1 Urk. 3/2 F/A 67 S. 27). Von zerstochenen Reifen war keine Rede mehr. Positives hatte die Privatklägerin 2 über den Beschuldigten nichts zu berichten; ebenso wenig wie Selbstkritisches. c) Die eigenen Emotionen aufgrund des Erlebten, welche die Privatklägerin 2 jeweils nur auf Nachfrage schilderte, wirken flach und farblos. So gab sie auf die Frage, wie sie sich bei den Umarmungen und Begrüssungsküssen des Beschuldigten gefühlt habe, zu Protokoll: "Keine Ahnung. Es war unnötig und gruusig" (D1 Urk. 3/1 F/A 22 S. 4). Auf die erneute Frage, was die Annäherungen des Beschuldigten in ihr ausgelöst hätten, sagte die Privatklägerin 2 aus: "Ich war meistens überfordert, ja, es ist einfach, es ist viel zu viel, viel zu nah. Einfach gruusig. Ich kann nicht viel anderes sagen" (D1 Urk. 3/1 F/A 85 S. 13). Auch bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, wie sie sich bei den Übergriffen des Beschuldigten gefühlt habe, lediglich und eher stereotyp zur Antwort, es sei grusig gewesen, sie habe ihren Kaffeekonsum reduziert (D1 Urk. 3/2 F/A 102 S. 18 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe ihre Hand mehrfach auf seinen Penis gelegt, wurde die Privatklägerin 2 gefragt, was diese Handlung in ihr ausgelöst habe. Ihre Antwort darauf war: "Nichts. Ich habe meine Hand weggenommen" (D1 Urk. 3/1 F/A 65 S. 10). Dazu kontrastiert die Aussage der Privatklägerin 2, als sie in anderem Kontext ausführte: "Aber … war einfach des Todes". Allerdings unterliess sie es auch hier, innere Vorgänge wie Wut, Scham, Ekel oder Angst zu benennen (D1 Urk. 3/1 F/A 45 S. 7). d) Fragwürdig erscheint das Aussageverhalten der Privatklägerin 2 hinsichtlich des an die Frau des Beschuldigten gerichteten Schreibens, welches die im Raume stehenden Vorwürfe im Wesentlichen vorwegnahm. Die Privatklägerin 2 bestritt sowohl, das Schreiben verfasst zu haben, als auch, über die Angelegenheit mit anderen gesprochen zu haben (D1 Urk. 3/2 F/A 235 ff. S. 35 f.). Beides gleichzeitig kann indes nicht stimmen, wenn angeblich niemand die Übergriffe des Beschuldigten mitbekommen haben soll. Dass zudem eine Drittperson aus eige-

- 22 nem Antrieb und ohne Absprache mit der Privatklägerin 2 anonym bzw. unter deren Namen mit gefälschter Unterschrift die Ehefrau des Beschuldigten informiert haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Entweder log die Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer Urheberschaft des Schreibens oder sie log hinsichtlich der Frage, mit wem sie bereits darüber gesprochen hatte. Im zweiten Fall würde eine solche Lüge jedoch nur dann Sinn ergeben, wenn es sich um eine Absprache handeln würde, die nicht ans Licht gelangen sollte (vgl. dazu auch Urk. 80 S. 9 Rz 26). Ein Irrtum oder ein Missverständnis scheint unter diesen Umständen ausgeschlossen. Zweifelhaft erscheinen auch die Aussagen der Privatklägerin 2 zu ihrer Ausbildung, welche der Grund dafür gewesen sein soll, dass sie auf die Arbeitsstelle beim Beschuldigten angewiesen gewesen sein soll und woraus sich daher die von ihm ausgenutzte Situation ableiten soll. Offenkundig stehen Betrugsvorwürfe im Raum, wonach die Privatklägerin 2 gar keine Schule besucht habe. Darauf kann grundsätzlich nicht abgestellt werden, da darüber nichts Näheres bekannt ist. Es fällt jedoch gerade im Kontext dieser Vorwürfe auf, dass die Privatklägerin 2 zwar behauptete, in "der Betrugssache" alle Unterlagen vorgelegt zu haben, was mutmasslich bei einer Behörde gewesen sein muss. Dennoch weigerte sie sich, den Namen der angeblich besuchten Schule zu nennen (D1 Urk. 3/2 F/A 277 S. 43). Der dafür genannte Grund blieb unspezifisch, sehr vage und wenig nachvollziehbar. Ausserdem war der Schaden, den die Privatklägerin 2 mit der Verweigerung einer Angabe zum Namen der besuchten Schule wohl zu verhindern versuchte, bereits entstanden, zumal sie deponierte, es hätten dort schon Leute angerufen und jemand habe begonnen, Grundsatzdiskussionen zu führen (D1 Urk. 3/2 F/A 297 S. 46). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die entsprechenden Informationen, die gerade auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ausnützens eines Notlage relevant sein könnten, zurückhalten sollte. Auch das erweckt den Eindruck, als wollte die Privatklägerin 2 mit Blick auf das vorliegende Verfahren (und nicht nur hinsichtlich etwaiger Betrugsvorwürfe) etwas verheimlichen. e) Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz und trotz der eher allgemein gehaltenen Vorwürfe diverse Widersprüche zu wesentlichen Punkten des Kerngeschehens auf (der Vorgang mit dem an-

- 23 geblichen Würgen wird separat behandelt; vgl. nachfolgend E. III.3.3.1.f.). Auch wenn einzelne dieser Widersprüche für sich allein betrachtet wenig ausschlaggebend erscheinen, fallen sie in der Summe durchaus ins Gewicht:  Die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten während Einkaufsfahrten z.B. in die D._____, die wohl deshalb einprägsam gewesen sein dürften, weil die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten im Auto speziell ausgeliefert gewesen wäre, erwähnte sie erst in ihrer zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (und damit mutmasslich in Kenntnis der Aussagen der Privatklägerin 1) eher beiläufig (D1 Urk. 3/2 F/A 65 S. 13). Ebenso deutete sie erstmals an, was angeblich passiert sei, "wenn wir zusammen im Auto sassen" (D1 Urk. 3/2 F/A 83 S. 16), indes abermals ohne Kontext und ohne zu erklären, weshalb sie denn zusammen mit dem Beschuldigten im Auto hätte sitzen sollen. Erst auf expliziten Vorhalt führte die Privatklägerin 2 klar aus, dass es während der Fahrten zum Einkauf zu Übergriffen des Beschuldigten gekommen sei (D1 Urk. 3/2 F/A 96 S. 18). Insgesamt ist aus den entsprechenden Aussagen immerhin zu schliessen, dass es öfters zu solchen Einkaufsfahrten gekommen sei. Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin 2 dann aber aus, es sei nicht so oft vorgekommen, weil die Privatklägerin 1 oft mitgegangen sei (Prot. I S. 56). Damit widersprach sie aber der Darstellung der Privatklägerin 1, welche ausführte, sie habe vom Beschuldigten in den Jahren 2019 und 2020 Ruhe gehabt.  Die Privatklägerin 2 sagte zum Angebot des Beschuldigten für eine neue Wohnung aus, dies sei passiert, nachdem sie sich von ihrem Freund getrennt habe (vgl. z.B. D1 Urk. 3/2 F/A 73 S. 14), nur um anschliessend zu deponieren, sie habe keine Probleme in der Beziehung gehabt. Sie wisse nicht, wie er (der Beschuldigte) darauf komme (D1 Urk. 3/2 F/A 263 S. 39).  Die Privatklägerin 2 erwähnte, der Beschuldigte habe beim Streicheln ihres Hundes auch gleich ihren Oberkörper gestreichelt (D1 Urk. 3/2 F/A 107 S. 19), was an sich ein originelles und einprägsames Detail darstellt

- 24 - (allerdings abermals ohne Kontext und jedwede konkrete Einordnung). In derselben Einvernahme erklärte sie auf entsprechende Nachfrage jedoch, an den Brüsten habe der Beschuldigte sie plus minus zufällig beim Vorbeigehen berührt, ohne dass sie den Hund nochmals erwähnte (D1 Urk. 3/2 F/A 124 S. 21).  Bei der Polizei führte die Privatklägerin 2 aus, sie sei jeweils deshalb mit dem Beschuldigten nicht auf Geschäftsreise gegangen, weil sie Schule gehabt habe oder krank gewesen sei ("Einfach so Sachen hat er immer probiert", D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2, welche Aussage impliziert, dass es offenbar öfters und nicht nur singulär vorkam). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie hingegen zunächst, sie sei halt mal krank gewesen, als eine gemeinsame Geschäftsreise nach Deutschland hätte stattfinden sollen. Diese Aussage deponierte sie zusammenhängend damit, dass sie dem Beschuldigten Termine vorgespielt habe, um nicht mit ihm reisen zu müssen (D1 Urk. 3/2 F/A 81 S. 15). In derselben Einvernahme meinte sie dann aber, sie sei (offenbar unabhängig von irgendwelchen Geschäftsreisen) nur einmal krank gewesen. Ansonsten wäre sie eher krank zur Arbeit gekommen; dies im Übrigen offenbar trotz der Anwesenheit des Beschuldigten (D1 Urk. 32 F/A 270 S. 41).  Die Privatklägerin 2 führte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe den Beschuldigten schon mal gebissen. Es habe dem Beschuldigten gefallen, wenn sie sich gewehrt habe. Wenn sie ihn geschlagen habe, habe er gesagt, dass sie es nochmals tun solle (D1 Urk. 3/2 F/A 216 f. S. 32). Diese Aussagen implizieren eindeutig, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mehrere Male geschlagen haben muss. Sie schilderte – wenn auch sehr vage – dass der Beschuldigte auf die Schläge positiv verbal reagiert habe. Sie habe ihn zu Beginn geschlagen, als sie noch nicht gewusst habe, dass er dies toll finde (D1 Urk. 3/2 F/A 217 f. S. 32 f.). Bei der Polizei hatte sie das Beissen zwar auch erwähnt, verneinte aber explizit, den Beschuldigten je geschlagen zu haben (D1 Urk. 3/1 F/A 86 S. 13). Vor

- 25 - Vorinstanz gab die Privatklägerin 2 dann wieder an, den Beschuldigten einmal geschlagen zu haben (Prot. I S. 55).  Ein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin 2 betrifft angebliche Vorfälle auf dem Schiff (vgl. dazu auch Urk. 80 S. 12 f. Rz 37). So führte sie bei der Polizei aus, es sei teils auf dem Parkplatz zu Übergriffen seitens des Beschuldigten gekommen. Auf dem Schiff selber sei aber nie etwas passiert, wobei die Privatklägerin 2 auch kurz den Grund dafür erklärte (D1 Urk. 3/1 F/A 45 S. 7 und F/A 76 S. 11). Bei der Staatsanwaltschaft deponierte die Privatklägerin 2 jedoch, es sei nicht nur auf dem Parkplatz, sondern auch im Personalraum zu Übergriffen gekommen, was als Aggravation betrachtet werden kann. Zudem sagte sie in klarem Widerspruch zu ihren Aussagen bei der Polizei abermals aggravierend aus, dass der Beschuldigte sie auch auf dem Schiff sexuell bedrängt habe (D1 Urk. 3/2 F/A 48 S. 9).  Ein weiterer entscheidender Widerspruch besteht bezüglich eines Umstandes, der mit Sicherheit einprägsam gewesen wäre, wenn er sich so zugetragen hätte. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 2 (allerdings erst auf entsprechende Nachfrage) klar aus, der Beschuldigte habe sie unter der Kleidung angefasst. Sie wich dann aber der Nachfrage nach dem konkreten Kontext aus, wobei es nicht einmal um die Handlung selber ging, sondern nur darum, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei (D1 Urk. 3/1 F/A 57 f. S. 9). Bei der Staatsanwaltschaft verneinte sie ebenso klar, dass der Beschuldigte sie unter den Kleidern angefasst habe (D1 Urk. 3/2 F/A 127 S. 22). Auf den Widerspruch zu ihrer früheren Aussage angesprochen, konnte sie diesen nicht auflösen, sondern schob nach, dass der Beschuldigte es höchstens versucht habe, was mit einem tatsächlichen Berühren unter den Kleidern schlechterdings nicht verwechselt werden kann und bei der Polizei keine Erwähnung fand. Ferner spekulierte sie nur darüber, was der Beschuldigte wohl getan hätte, wenn die Hose locker gewesen wäre (D1 Urk. 3/2 F/A 128 S. 22).

- 26 -  Bei der Polizei machte die Privatklägerin Ausführungen dazu, dass ihr der Beschuldigte eine Wohnung und ein Auto kostenlos zur Verfügung habe stellen wollen (D1 Urk. 3/1 F/A 37 S. 6). Das dürfte ein wichtiges Element im geltend gemachten Geschehen gewesen sein. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste sie darüber jedoch selbst auf entsprechende Frage nichts zu sagen und bestätigte dies dann erst auf entsprechenden Vorhalt (D1 Urk. 3/2 F/A 173 f. S. 27 f.).  In der Untersuchung deponierte die Privatklägerin 2, sie habe die Arbeit beim Beschuldigten kündigen wollen, weil sie eine besser bezahlte Stelle gefunden habe. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Lohnerhöhung gegeben. Ausserdem habe man sich über eine Spesenregelung geeinigt (D1 Urk. 3/1 F/A 49 S. 8). Auf den Vorhalt bei der Staatsanwaltschaft, weshalb sie unter den gegebenen Umständen keine andere Lösung gesucht habe, gab sie zur Antwort, die Schule sei ihr wichtig gewesen und sie habe sich gesagt, dass sie das schaffe (D1 Urk. 3/2 F/A 251 S. 37). Weiter gab sie an, damals sei die Situation auch nicht so eskaliert (D1 Urk. 3/2 F/A 285 S. 44). Vor Vorinstanz deponierte sie indes, sie habe kündigen wollen, weil sie "es" (mutmasslich die Übergriffe des Beschuldigten) nicht mehr ausgehalten habe und weil es immer schlimmer geworden sei (Prot. I S. 62).  In diesem Kontext führte die Privatklägerin 2 als eine Folge der nach ihrer Darstellung permanenten Übergriffe des Beschuldigten an, sie habe mit ihrem Freund häufig Streit und kein Intimleben mehr gehabt (Prot. I S. 62), nachdem sie bei der Polizei noch ausgeführt hatte, sie habe keine Probleme in ihrer Beziehung (D1 Urk. 3/2 F/A 263 S. 39). f) Eine eigenständige Würdigung rechtfertigt sich hinsichtlich des Vorfalls um den 10. August 2020, bei dem die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten gewürgt worden sein soll. Dazu berichtete die Privatklägerin bei der Polizei, der Beschuldigte habe sie mit dem Unterarm am Hals gedrückt und sie von oben bis unten abgeschleckt (mut-

- 27 masslich ist damit Gesicht und Hals gemeint). Er sei wütend gewesen. Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie habe nicht viel machen können. Sie habe ihm gesagt, er solle das nicht tun, und habe versucht, ihn wegzudrücken. Auf weitere Frage sagte sie aus, sie sei nicht verletzt gewesen. Nur am Hals sei sie rot gewesen (D1 Urk. 3/1 F/A 40 - 44 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu diesem Vorfall von sich aus zu Protokoll, sie sei "völlig bewegungslos" gewesen (D1 Urk. 3/2 F/A 140 S. 23). Sie sei erstarrt. Erst auf entsprechende Nachfrage und im Vergleich zu ihren ersten Aussagen neu führte die Privatklägerin 2 weiter aus, dass sie nicht habe atmen können. Sie habe nichts zu ihm gesagt. Sie habe ja nicht atmen können (D1 Urk. 3/2 F/A 198, 200 und F/A 207 f. S. 30 ff.). Dies steht ausserdem in Widerspruch dazu, dass sie den Beschuldigten nach ihrer Darstellung anlässlich der polizeilichen Einvernahme aufgefordert habe, er solle das nicht tun. Und wiederum erst auf Nachfrage bestätigte sie – obwohl sie erstarrt und völlig bewegungslos gewesen sein will –, dass sie versucht habe, den Beschuldigten wegzudrücken (D1 Urk. 3/2 F/A 202 S. 31). Auch hier entsteht der Eindruck, als habe die Privatklägerin 2 einfach die ihr gestellten Fragen aufgenommen und nicht aus ihrer eigenen Erinnerung berichtet. Sodann wirkt es aggravierend, wenn sie bei der Staatsanwaltschaft neu aussagte, der Beschuldigte habe stark bzw. "mit seinem ganzen Gewicht" gegen ihren Hals gedrückt (D1 Urk. 3/2 F/A 195 S. 30 und F/A 202 S. 31). Das passt denn auch nicht zu ihrer Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach sie keine Verletzungen davongetragen habe und nur am Hals rot gewesen sei – und zwar notabene nicht mehr, als wenn er sie nur abgeleckt oder mit den Barthaaren geripscht hätte (D1 Urk. 3/1 F/A 44 S. 7 und D1 Urk. 3/2 F/A 195 f. S. 30 und F/A 201 S. 31). Das beschriebene Vorgehen des Beschuldigten hätte zwingend weitergehende Folgen als bloss eine Rötung zeitigen müssen. Die Privatklägerin 2 klagte jedoch über keinerlei Beschwerde wie z.B. Schluckschmerzen, die in einem solchen Fall mindestens zu erwarten gewesen wären. Auch scheint niemand die Folgen dieses massiven Würgens bemerkt zu haben.

- 28 - Auf den Vorhalt im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe bei der Polizei deponiert, dass sie sehr wohl etwas zum Beschuldigten gesagt habe, als sie von ihm gewürgt worden sei, passte die Privatklägerin 2 ihre Aussage abermals an, indem sie behauptete, sie habe etwas zu ihm gesagt, als er sich ihr genähert habe (D1 Urk. 3/2 F/A 209 S. 32), was jedoch abermals in Widerspruch zu ihren ersten Aussagen bei der Polizei steht, wo sie die Aufforderung an den Beschuldigten, er solle das nicht tun, eindeutig (zumal erst nach entsprechendem Vorhalt bzw. den Vorhalt aufnehmend) nach dem Würgeangriff verortete (D1 Urk. 3/1 F/A 41 S. 7). Vor dem Angriff des Beschuldigten schilderte sie ein anderes Gespräch (D1 Urk. 3/1 F/A 40 S. 7) und berichtete bei der Staatsanwaltschaft, sie sei "mega erschrocken" (Urk. 3/2 F/A 200 S. 31), was darauf hindeutet, dass sie trotz des angeblich aggressiven Auftretens des Beschuldigten vom behaupteten massiven Würgeangriff überrascht worden sei. Das würde jedoch bedeuten, dass sie zuvor keinen Anlass gehabt hätte, zu ihm zu sagen, "er solle nicht", was sich vernünftigerweise eben auf den Angriff bezogen haben müsste, in dessen Verlauf sie aber offenbar nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, zu sprechen. g) Die Aussagen der Privatklägerin 2 zeigen auch im Kontext der Aussagen anderer Personen Auffälligkeiten:  So wurde sie mit der Aussage der Privatklägerin 1 konfrontiert, sie (die Privatklägerin 2) habe zweimal eine blaue Lippe gehabt, weil der Beschuldigte sie so brutal habe küssen oder gar fast beissen wollen. Die Antwort der Privatklägerin 2 darauf erscheint eher merkwürdig bzw. befremdlich, wenn sie aussagte, sie habe so Vampirzähnchen, gegen die der Beschuldigte gedrückt habe, was zu diesen Verletzungen geführt habe (D1 Urk. 3/2 F/A 257 S. 38 sowie D2 Urk. 3/1 F/A 99 S. 12). Unverständlich ist auch, dass die Privatklägerin 2 nicht von sich aus erwähnte, dass sie infolge des übergriffigen Verhaltens des Beschuldigten Hämatome an der Lippe davongetragen habe, dürfte es sich dabei doch um ein ungewöhnliches Detail handeln.

- 29 -  Die Privatklägerin 2 berichtete zudem nie davon, mit einem blauen Auge zur Arbeit gekommen zu sein. Auf entsprechenden, zunächst allgemeinen Vorhalt verneinte sie, mit körperlichen Verletzungen am Arbeitsplatz erschienen zu sein (D1 Urk. 3/2 F/A 291 S. 45). Auf ein blaues Auge angesprochen meinte sie, dass sie sich nicht daran erinnern könne, mit einem blauen Auge zur Arbeit gekommen zu sein (D1 Urk. 3/2 F/A 292 S. 45), was gegebenenfalls jedoch zu erwarten wäre. Die Privatklägerin 1 sagte hingegen klar und unter Schilderung gewisser Begleitumstände aus, dass die Privatklägerin 2 mit einem blauen Auge zur Arbeit erschienen sei (D1 Urk. 4/1 F/A 30 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie blaue Flecken im Gesicht (D2 Urk. 3/2 F/A 255 S. 35). Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die ihr erzählt habe, es sei der Beschuldigte gewesen (D2 Urk. 3/2 F/A 255 und F/A 260 S. 36 sowie F/A 264 S. 37). Weshalb die Privatklägerin 2 nicht nur verschweigen, sondern sogar aktiv bestreiten sollte, dass sie mit einem blauen Auge, welches der Beschuldigte ihr zugefügt habe, zur Arbeit gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. Diese deutliche Unstimmigkeit betreffend das Aussageverhalten beider Privatklägerinnen konnte nicht ausgeräumt werden, was umso mehr auffällt, als (wie noch zu zeigen sein wird) noch weitere Zeugen und der Beschuldigte unabhängig voneinander von deutlichen Zeichen häuslicher Gewalt bei der Privatklägerin 2 berichteten. Bedeutsam für den vorliegenden Fall ist dieser Umstand deshalb, weil die Privatklägerin 2 nach der Darstellung der Privatklägerin 1 behauptet haben soll, der Beschuldigte habe diese blauen Flecken verursacht, während die Privatklägerin 2 deren Existenz konstant bestritt und sich dann vor Vorinstanz erstmals zur Behauptung verstieg, der Beschuldigte habe von sich ablenken und sich als Retter aufspielen wollen (Prot. I S. 59), was deutlich zeigt, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten entgegen den Aussagen praktisch aller anderen befragten Personen (einschliesslich der Privatklägerin 1) in diesem Punkt zu belasten suchte. Dabei erscheinen aber auch die Aussagen der Privatklägerin 1, der Beschuldigte sei für die blauen Flecken bzw.

- 30 das blaue Auge der Privatklägerin 2 verantwortlich, schwer nachvollziehbar.  Die Privatklägerin 1 berichtete nie über einen Gewaltexzess, wie ihn die Privatklägerin 2 beschrieb, obwohl auch sie den Beschuldigten nach ihrer Darstellung immer wieder abgewiesen habe und ihm sogar angedroht habe, seine Frau zu informieren, was ihn wütend gemacht habe (vgl. z.B. D2 Urk. 3/2 F/A 138 S. 19).  Die Privatklägerin 2 machte geltend, es habe ein Begrüssungsritual am Morgen gegeben, bei dem sie den Beschuldigten habe auf den Mund küssen müssen. Das habe er auch bei der Privatklägerin 1 so gemacht (D1 Urk. 3/1 F/A 18 S. 4 und F/A 56 S. 9; vgl. auch D1 Urk. 3/2 F/A 86 S. 16: "Er wollte einfach sein Morgenküssli auf den Mund"). Die Privatklägerin 1 sagte jedoch klar aus, dass der Beschuldigte jeweils vor ihnen (den Privatklägerinnen) am Arbeitsplatz gewesen sei und sie beide ganz normal mit Winken oder einem "Guten Morgen" begrüsst habe. Zudem konnte sie nicht bestätigen, dass die Privatklägerin 2 auffällig oft zum Beschuldigten ins Büro habe gehen müssen (D1 Urk. 4/1 F/A 34 - 37 S. 5).  Auffallend ist sodann, dass die Privatklägerin 1 berichtete, die Privatklägerin 2 habe sich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gepflegt und zu weite Kleider getragen (vgl. u.a. D2 Urk. 3/2 F/A 255 S. 35), wohl um für den Beschuldigten nicht mehr interessant zu sein (D2 Urk. 3/2 F/A 261 S. 36 f.). Die Privatklägerin 2 erwähnte diesen nicht unerheblichen Umstand bezüglich ihrer Körperpflege und Kleidung jedoch erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit in Kenntnis der Aussagen der Privatklägerin 1 (Prot. I S. 51).  Auch wenn dies lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, so ist dennoch festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre Einsatzzeiten während der Pandemie, wie sie die Privatklägerin 2 geschildert hatte, nicht bestätigte. Nach der Darstellung der Privatklägerin 1 hätten die Privatklägerin 2 und sie sich untereinander so absprechen bzw. aufteilen müssen, dass

- 31 jede nur einen Tag pro Woche am Arbeitsplatz sei, weshalb sie sich während der Pandemie nicht begegnet seien (D2 Urk. 3/2 F/A 288 f. S. 42). Den anderslautenden Aussagen der Privatklägerin 2 kann entgegen der Annahme der Privatklägerin 1 schwerlich ein Missverständnis zugrunde liegen.  Unklar sind sodann die relevanten Geschäftsräumlichkeiten der N._____ AG vor dem Umzug in den oberen Stock. So gab die Privatklägerin 2 an, man habe vom (Grossraum-) Büro die ganze Halle sehen können (vgl. z.B. D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2 oder D1 Urk. 3/1 F/A 15 S. 3), während die Privatklägerin 1 meinte, man habe von den Büros quer durch die Halle nicht zum Eingang gesehen, womit ausdrücklich nicht irgendwelche Nebenräume, sondern die grosse Halle gemeint war (D2 Urk. 3/2 F/A 67 S. 10). Demgegenüber bestätigte die Privatklägerin 2 auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es "unten" überschaubar gewesen sei, weshalb sie "oben" nur in Begleitung zum Beschuldigten habe gehen wollen (Prot. I S. 66), was die Frage aufwirft, wie die Belästigungen vor dem Umzug vonstattengegangen sein sollen, zumal sie "unten" fast täglich geschehen sein sollen. Ebenso stellt sich die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 "unten" keine Begleitung suchte, wenn dort trotz Übersichtlichkeit auch Übergriffe stattfanden.  Der eher neutrale Zeuge J._____ konnte nichts von den Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigen, obwohl er nach seinen Angaben immer im Geschäft gewesen sei (D1 Urk. 4/4 F/A 51 S. 7). Er bestätigte jedoch, dass sie einmal blaue Flecken im Gesicht gehabt und er sie darauf angesprochen habe (D1 Urk. 4/4 F/A 82 S. 10; vgl. auch F/A 114 f. S. 13). Das sei in den ersten Monaten nach ihrer Anstellung gewesen (D1 Urk. 4/4 F/A 83 S. 10), was die Darstellung der Privatklägerin 2 in Frage stellt, wenn sie einerseits bestritt, blaue Flecken gehabt zu haben, und andererseits aussagte, der Beschuldigte sei erst im August 2020 gewalttätig geworden (D1 Urk. 3/1 F/A 40 S. 7; ausgehend von der Behauptung der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 habe ihr anvertraut, dass die blauen

- 32 - Flecken vom Beschuldigten stammen würden). Sodann bestritt der Zeuge J._____ ausdrücklich die Behauptung der Privatklägerin 2, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte ihr eine Wohnung angeboten habe (D1 Urk. 4/4 F/A 88 S. 10 f.). Das Auto habe er ihr nur zur Verfügung gestellt, um etwas Grösseres transportieren zu können (D1 Urk. 4/4 F/A 89 S. 11). Sodann ist es nicht so, dass der Zeuge J._____ einfach nichts beobachtet haben will. Er führte differenziert aus, dass er Umarmungen zur Begrüssung gesehen habe, nicht jedoch Küsse (D1 Urk. 4/4 F/A 91 - 94 S. 11).  Auch der Zeuge L._____ bestätigte, dass die Privatklägerin 2 blaue Flecken gehabt habe. Ausserdem sagte er entgegen ihren Aussagen aus, sie sei schon ab und zu krank gewesen (D1 Urk. 4/5 F/A 79 - 82 S. 10). Dass ihm nichts aufgefallen sei, ist insofern von Bedeutung, als er ausführte, er sei während der Pandemie eigentlich jeden Tag im Geschäft gewesen. Er bestritt durchaus nicht, dass der Beschuldigte ebenfalls oft im Büro gewesen sei (D1 Urk. 4/5 F/A 94 und F/A 97 S. 12 sowie F/A 103 S. 13). Er könne aber für die Kurzarbeitszeit ausschliessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 regelmässig ins Büro beordert habe (D1 Urk. 4/5 F/A 101 S. 12 f.).  Dasselbe gilt für den Zeugen H._____, der selber nichts im eingeklagten Ausmass wahrgenommen hat (und dessen Aussagen zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind, D1 Urk. 4/2).  Der ab Mai 2019 im fraglichen Betrieb tätige Zeuge I._____ bestätigte zwar, dass "die Mädels" beim Einkauf bevorzugt und abgeschirmt worden seien und der Beschuldigte beiden Privatklägerinnen "nachgeschwänzelt" sei (D1 Urk. 4/6 F/A 43 - 48 S. 6 f.). Damit widersprach er zumindest der Darstellung der Privatklägerin 1, wonach sie in den Jahren 2019 und 2020 Ruhe vom Beschuldigten gehabt habe. Körperliche Belästigung habe er aber keine wahrgenommen (D1 Urk. 4/6 F/A 55 S. 8). Dabei war er vor der Anordnung der Kurzarbeit täglich im Betrieb (vgl. D1 Urk. 4/6 F/A 73 S. 10).

- 33 - Sodann bestätigte der Zeuge I._____ zwar auf entsprechende Nachfrage, dass die Privatklägerin 2 ihn mehrmals darum gebeten habe, nach ihr zu schauen, weil sie sich vom Beschuldigten sexuell belästigt gefühlt habe. Hinsichtlich des konkreten Verhaltens des Beschuldigten habe die Privatklägerin 2 aber nur komische Andeutungen, mithin verbale Entgleisungen erwähnt (D1 Urk. 4/6 F/A 87 - 96 S. 12). Die Verteidigung weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Zeuge I._____ nicht erwähnte, dass er auf die Bitte der Privatklägerin 2 tatsächlich einmal nach ihr geschaut bzw. sich um sie gekümmert habe, nachdem der Beschuldigte ihr wieder einmal "zu nahe" gekommen sein soll. Ebensowenig beschrieb der Zeuge I._____, dass er darauf geachtet habe, die Privatklägerin 2 nicht mit dem Beschuldigten alleine in einem Raum zu lassen und sich ebenfalls z.B. in die Küche zu begeben, um eine allfällige Belästigung zu vereiteln oder zumindest durch sein Erscheinen zu beenden (Urk. 80 S. 17 f. Rz 50 - 52). Weiter führte der Zeuge entgegen den Aussagen der Privatklägerin 2 aus, diese sei häufig krank gewesen (D1 Urk. 4/6 F/A 106 f. S. 14). Betreffend Wohnung bestätigte der Zeuge zwar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine Wohnung angeboten habe, präzisierte aber ausdrücklich, dass dies nicht an Bedingungen geknüpft gewesen sei. Die Nutzung der Wohnung sei nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass sie (die Privatklägerin 2) wegen der Trennung von ihrem Freund nicht würde nach Hause gehen können. Es sei ein Hilfsangebot gewesen. Über eine darüber hinausgehende Nutzung der Wohnung durch die Privatklägerin 2 konnte der Zeuge I._____ keine Angaben machen (D1 Urk. 4/6 F/A 113 - 117 S. 14 f.).  Auch der Zeuge G._____ bestätigte im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin 2, dass er den Eindruck gehabt habe, sie sei geschlagen worden (D1 Urk. 4/9 F/A 80 - 86 S. 10 f.). h) Schliesslich ist auf die Plausibilität der Vorwürfe, welche die Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten erhob, einzugehen. Vorliegend geht es nicht nur, aber weitgehend um sehr offensichtliches, sexuell aggressives Verhalten, das der Be-

- 34 schuldigte über Monate und Jahre hinweg mehrmals wöchentlich, wenn nicht sogar (mehrmals) täglich gezeigt haben soll (D1 Urk. 3/1 F/A 20 und F/A 24 S. 4). Dabei soll er sich während der Arbeitszeit und an für die Angestellten der N._____ AG problemlos zugänglichen Orten der Geschäftsräumlichkeiten (Küche, Raucherecke, Tiefgarage), teils in der für alle überschaubaren Halle, teils sogar an öffentlichen Orten wie einem Parkplatz, an den Privatklägerinnen vergangen haben. Dass er unter diesen Umständen zu jeder Zeit hätte steuern können, nicht erwischt zu werden, scheint unmöglich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der auf sein Opfer fixierte Beschuldigte permanent auch hätte präsent haben können, dass er sich (noch) in einem unbeobachteten Moment befand. Sodann ist unwahrscheinlich, unter diesen Umständen auch per Zufall nie erwischt zu werden. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass gerade aufgrund der Corona-Zeit die Mitarbeitenden der N._____ AG oftmals im Home-Office gewesen seien, weshalb nicht von einem vollbesetzten Grossraumbüro ausgegangen werden könne. Auf die Zeit vor dem Lockdown im März 2020 geht die Vorinstanz jedoch nicht ein (Urk. 58 S. 27). 3.3.2. Insgesamt gibt es bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 2 zahlreiche Ungereimtheiten, so dass sie mit grösster Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. 3.4. Die Privatklägerin 1 3.4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 17 - 20). Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz indes abermals nicht gefolgt werden. Dabei müssen die vorstehenden Erwägungen, die bereits zu den Aussagen der Privatklägerin 2 gemacht wurden und gleichermassen auch die Privatklägerin 1 betrafen, nicht wiederholt werden. 3.4.2. Auch die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen diverse Warnsignale auf: a) Wie die Privatklägerin 2 schilderte auch die Privatklägerin 1 kaum einen konkreten Sachverhalt mit einem nachvollziehbaren Kontext vor oder nach der Hand-

- 35 lung, die der Beschuldigte vorgenommen haben soll. Sie schilderte zwar durchaus gewisse Einzelheiten, die authentisch wirken. Aber auch bei ihr ging es zumeist nur abstrakt darum, was der Beschuldigte "immer" getan habe oder was "jeweils" geschehen sei (vgl. z.B. D2 Urk. 3/1 F/A 42 S. 6: "[…] musste ich immer zu ihm und ihn begrüssen […]"; D2 Urk. 3/1 F/A 45 f. S. 7: "Dann drehte ich mich jeweils weg", "Ich war immer schockiert" oder "Er sagte immer, wie gut ich es bei ihm hätte […]"). b) Auch die Privatklägerin 1 stellte den Beschuldigten ohne direkten Konnex zu den erhobenen Vorwürfen in einem äusserst schlechten Licht dar, als sie aussagte, sie sei von der Ex-Frau des Beschuldigten, O._____, vor ihm gewarnt worden. O._____ habe sie aufgefordert, Anzeige zu erstatten. Sie (die Privatklägerin 1) habe sich auch wegen O._____ zur Anzeige entschlossen. O._____ wolle ihre Tochter vor dem Beschuldigten schützen. Dieser habe die Tochter angefasst (D2 Urk. 3/1 F/A 26 - 28 S. 4). In ihrer zugunsten des Beschuldigten verwertbaren Aussage sagte O._____ allerdings klar aus, dass es seitens des Beschuldigten keine Übergriffe auf die Tochter gegeben habe (D1 Urk. 4/3 F/A 7 S. 1). Ferner gab die Privatklägerin 1 (u.a.) zu Protokoll, der Beschuldigte lüge viel (D1 Urk. 4/1 F/A 8 S. 1). c) Ein augenfälliger und relevanter Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin 1 ist in ihrer Beschreibung des angeblichen Morgenrituals zu erkennen: Die Privatklägerin 1 sagte wie bereits erwähnt aus, dass der Beschuldigte jeweils vor ihnen (den Privatklägerinnen) am Arbeitsplatz gewesen sei und sie beide ganz normal mit Winken oder einem "Guten Morgen" begrüsst habe (D1 Urk. 4/1 F/A 34 - 36 S. 5). Obwohl sie sich bereits entschlossen hatte, gegen den Beschuldigten auszusagen (vgl. D1 Urk. 4/1 F/A 20 - 26 S. 3) und mithin kein Grund bestand, einzelne Vorfälle zu verheimlichen, sagte die Privatklägerin 1 nichts über aufgezwungene, aufgedrängte oder unerwünschte Küsse auf den Mund aus. In der späteren polizeilichen Einvernahme dagegen erwähnte sie mit demselben Begriff wie die Privatklägerin 2 neu das "Begrüssungsritual" (D2 Urk. 3/1 F/A 42 S. 6 und F/A 61 S. 8; vgl. auch D2 Urk. 3/2 F/A 67 S. 10, F/A 112 S. 16 und F/A 122

- 36 - S. 17), auf welchen Widerspruch auch die Verteidigung hinweist (Urk. 80 S. 13 Rz 38). d) Eine weitere erhebliche Ungereimtheit betrifft den Zeitraum, bis wann die Übergriffe des Beschuldigten angedauert hätten. Dabei kann ein blosses Verwechseln von einzelnen Jahren ausgeschlossen werden, da das Ende der Übergriffe seitens der Privatklägerin 1 an klar definierte Ereignisse anknüpft. So sagte sie bei der Polizei zunächst aus, die Belästigungen des Beschuldigten hätten nach der Intervention ihres Mannes im Oktober 2017 aufgehört (D2 Urk. 3/1 F/A 74 S. 9). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1, dass das übergriffige Verhalten des Beschuldigten im April/Mai 2017 begonnen und sicher ein halbes Jahr gedauert habe. Dass die sexuellen Übergriffe im Oktober 2017 aufgrund einer Intervention ihres Ehemannes ein Ende gefunden hätten, erwähnte sie aber nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt ihrer eingangs wiedergegebenen Aussage bei der Polizei. Das Ende der Übergriffe machte sie vielmehr an der Einstellung der Privatklägerin 2 fest, indem sie ausführte, dass der Beschuldigte bei ihr aufgehört habe, kurz bevor die Privatklägerin 2 bei der N._____ AG angefangen habe. Im selben Atemzug hielt die Privatklägerin 1 allerdings fest, dass es auch danach noch vereinzelt zu Vorfällen gekommen sei. Der letzte Übergriff müsse im Sommer 2020 gewesen sein (diese Aussage bezog sich klar auf sie und nicht die Privatklägerin 2; D2 Urk. 3/2 F/A 61 f. S. 9 und F/A 71 - 73 S. 11; vgl. auch F/A 137 -141 S. 19). Nur kurz darauf meinte sie jedoch in derselben Einvernahme, mit der Einstellung der Privatklägerin 2 (im Juni 2019, d.h. ein Jahr davor) sei der Zeitpunkt gekommen, ab dem sie komplett Ruhe gehabt habe (D2 Urk. 3/2 F/A 142 S. 19 f.). Vor Vorinstanz erklärte die Privatklägerin 1 wiederum, die Übergriffe hätten nach der Intervention ihres Mannes aufgehört (wobei sie sich da tatsächlich in der Jahreszahl geirrt haben mag). Nach dem Hinweis auf ihre anderslautenden Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte sie aber diese an sich klare Deposition wieder und gab zu Protokoll, dass es nach der Intervention ihres Mannes doch weiter gegangen sei. Anfangs habe sich der Beschuldigte noch zurückgehal-

- 37 ten. Dann habe es aber wieder angefangen, wenn auch nicht im selben Ausmass (Prot. I S. 43 f.). Abgesehen von diesem Widerspruch korrespondieren die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach die Übergriffe im Oktober 2017 oder im Juni 2019 aufgehört hätten, nicht mit den bereits erwähnten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Zeugen I._____, wenn man unterstellen würde, der Beschuldigte habe die Fahrten zur D._____ sowie das Bevorzugen und Abschirmen "der Mädels" (und eben nicht nur der Privatklägerin 2) für seine Übergriffe genutzt. So sagte die Privatklägerin 1 auch in Widerspruch zur Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte sei mit Letzterer beschäftigt gewesen und diese (die Privatklägerin 2) sei mit ihm zur D._____ gefahren (D2 Urk. 3/2 F/A 142 S. 20; dagegen Prot. I S. 56). e) Bemerkenswert und in Widerspruch zu ihrer früheren Deposition bei der Polizei sagte die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft aus, O._____ habe sie nicht etwa wegen ihrer angeblich vom Beschuldigten angefassten Tochter zur Anzeige motiviert, sondern weil der Beschuldigte sie (O._____) schon immer betrogen habe. Damit habe er auch geprahlt (D2 Urk. 3/2 F/A 194 S. 26). Für O._____ (und allenfalls auch für andere Personen) war die Anzeige gegen den Beschuldigten mithin eine adäquate Bestrafung für sein Fremdgehen. f) Bei der Staatsanwaltschaft schilderte die Privatklägerin 1 auf zahlreiches Nachfragen, es sei einmal dazu gekommen, dass der Beschuldigte neben ihr gestanden sei, als sie gesessen sei. Beim Weggehen habe er sie aufgrund einer kleinen Bewegung mit seinem Penis berührt. Es sei ein Streifen gewesen. Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe, es sei absichtlich gewesen, antwortete sie zweifelsfrei mit "Ja, sicher". Der Frage, weshalb sie das glaube, wich sie jedoch komplett aus und erzählte die Geschichte darüber, wie es zur Anzeige gekommen sei und dass der Beschuldigte seine Ex-Frau O._____ nach deren Angaben immer betrogen habe (D2 Urk. 3/2 F/A 186 - 194 S. 25 f.). g) Sodann antwortete die Privatklägerin 1 auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, dass sie keine solche Empfindung gehabt habe. Sie sei nicht derselbe Typ wie die Privatklägerin 2, die Angst gehabt habe (D2 Urk. 3/2 F/A 216 S. 29).

- 38 - Nur kurz darauf sagte sie indes aus, dass sie vor der ganzen Situation Angst gehabt habe (D2 Urk. 3/2 F/A 252 S. 34). Dabei handelt es sich gerade in der angeblich vorherrschenden Drucksituation um keine Nebensächlichkeit, die leicht verwechselt wird. h) Fragwürdig erscheint sodann das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Flug-Lizenz des Beschuldigten. Diese Sache hat zwar nichts mit dem eingeklagten Sachverhalt zu tun. Sie könnte jedoch insofern relevant sein, als sich daraus Implikationen zur Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten oder ihm nahe stehenden Personen ergeben könnten. So ist – gerade wenn man davon ausgeht, dass diese Angelegenheit irrelevant sei – nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin 1 nicht preisgeben wollte, woher sie die Information über die Flug-Lizenz des Beschuldigten hatte und ausserdem ausführte, sie wolle die Person, die ihr das gesagt habe, schützen (D2 Urk. 3/2 F/A 319 f. S. 46 f.). i) Hinsichtlich der Plausibilität der an den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorne E. III.3.3.1.h.). Insbesondere ist es nur schwer vorstellbar, dass bei derart intensiven, aggressiven und fast täglichen Übergriffen über Jahre hinweg und an für die Angestellten der N._____ AG problemlos zugänglichen Orten der Geschäftsräumlichkeiten niemand je eine physische Attacke bemerkt haben soll. Es wirkt in diesem Kontext kaum realistisch, wenn die Privatklägerin 1 erklärt, sie habe überhaupt keine Zeugen gehabt (D1 Urk. 4/1 F/A 31 S. 4). Er habe es eben geschickt gemacht (D2 Urk. 3/2 F/A 182 S. 24). Das würde implizieren, dass der Beschuldigte jederzeit (selbst wenn er auf seine Opfer fokussiert war) hätte überblicken oder gar steuern können, ob irgendwelche anderen Mitarbeiter gerade auf dem Weg z.B. zur Küche waren. Wenn jedoch die Privatklägerin 1 selber ausführte, niemand habe es gesehen, wenn man in die Kantine für einen Kaffee gegangen sei (Prot. I S. 34), dann hätte der Beschuldigte auch während eines Übergriffs nicht gesehen, wenn sich ein Mitarbeiter genähert und ihn hätte erwischen können. Die Vorstellung, dass der Beschuldigte derart zahlreiche Übergriffe über Jahre hinweg hätte verbergen können, einfach weil er es "eben geschickt gemacht" hätte, erscheint mangels Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit vor dem

- 39 - Lockdown nicht nachvollziehbar resp. überzeugend (wie bereits erwähnt geht die Vorinstanz auf diesen Zeitraum gar nicht ein). j) Abschliessend ist mit der Verteidigung (Urk. 80 S. 18 f. Rz 53 - 55) darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 auch in den Aussagen ihres Ehemannes keine massgebliche Stütze finden. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme erklärte M._____, dass er über die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ziemlich gut Bescheid wisse (D2 Urk. 4 F/A 25 S. 4). Aus eigener Initiative bzw. allein gestützt auf die Erzählungen der Privatklägerin 1 konnte er jedoch keinen konkreten Vorfall schildern oder im Detail angeben, wie die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten abgelaufen sein sollen. Er führte lediglich aus, dass der Beschuldigte seine Ehefrau (die Privatklägerin 1) andauernd sexuell belästigt habe, indem er sie betatscht und zu küssen versucht habe, indem er sie in den Lift oder einen Raum gelockt habe, in welchem er mit ihr alleine gewesen sei, oder indem er sie dazu gebracht habe, mit ihm zum Einkaufen zu fahren, um sich ihr annähern zu können (D2 Urk. 4 F/A 35 S. 5 f. und F/A 39 - 43 S. 6). Zu seiner Reaktion auf die angeblichen Belästigungen seiner Ehefrau führte der Zeuge M._____ aus, dass er dem Beschuldigten eine SMS geschrieben habe. An den Inhalt dieser Nachricht konnte er sich kaum mehr erinnern. Ebenso konnte er keine Angaben dazu machen, ob dieses Vorgehen eine Änderung im Verhalten des Beschuldigten herbeigeführt und sich die Situation für seine Ehefrau verbessert habe. Auf entsprechende Frage erklärte er, dass er davon ausgegangen sei, das Ganze habe sich etwas beruhigt. Er habe aber nicht gewusst, in welchem Ausmass (D2 Urk. 4 F/A 50 - 57 S. 7 f. und F/A 63 - 68 S. 9). Unter den gegebenen Umständen erscheinen mit der Verteidigung nicht nur die dürftigen und oberflächlichen Aussagen des Zeugen auffällig, sondern auch das nur niederschwellige Eingreifen durch den einmaligen Versand einer SMS an den Beschuldigten, was zudem unbelegt blieb. Selbst wenn sich die Privatklägerin 1 ihrem Ehemann nur zurückhaltend anvertraut und die erlittenen Übergriffe nicht im vollen Ausmass geschildert haben sollte, ist dennoch fraglich, weshalb der Zeuge M._____ keine einzige konkrete Handlung des Beschuldigten von sich aus beschreiben konnte und zudem davon ausging, dass der Versand einer einzigen SMS ausreiche, um

- 40 eine Verbesserung der Situation für seine Ehefrau herbeizuführen, wobei er im Nachhinein nichts dazu sagen konnte, ob dies in der Folge auch gelang. 3.4.3. Insgesamt sind auch die Aussagen der Privatklägerin 1 nur mit grösster Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 3.5. Übrige Aussagepersonen und Gesamtwürdigung 3.5.1. Eine detaillierte Würdigung der Aussagen der übrigen befragten Personen erscheint nicht notwendig. Unterstellt man nämlich, dass diese Aussagen im Wesentlichen zutreffen, ergeben sich daraus zwar Indizien, die zu den Anklagevorwürfen passen, wenn man die zuvor erläuterten Unstimmigkeiten mit den Aussagen der Privatklägerinnen ausblendet. Es ergeben sich aber keineswegs Indizien, die einzig damit plausibel in Verbindung gebracht werden können. Darauf ist nachstehend einzugehen. 3.5.2. Die übrigen Aussagepersonen sind keine unmittelbaren Tatzeugen und können daher nur über die durchaus wesentlichen Nebeneffekte der angeblichen Handlungen des Beschuldigten berichten. Daraus kann im für den Beschuldigten schlimmsten Fall als erstellt erachtet werden, dass er ein launischer, prahlerischer, nicht sehr ehrlicher, gegenüber sämtlichen Mitarbeitenden mitunter jähzorniger Vorgesetzter war (vgl. z.B. D1 Urk. 4/4 F/A 59 - 61 S. 7 f.), der auch anderen Mitarbeitenden mit der Entlassung drohte, wenn sie nicht lieb waren (wobei der Zeuge I._____ dies bloss als Floskel auffasste, D1 Urk. 4/6 F/A 80 S. 11), und der sich den Privatklägerinnen insofern unangemessen und durchaus auch belästigend näherte, als es zu verbalen Entgleisungen (inkl. Chat-Nachrichten), unangemessenen verbalen Angeboten und unangemessenen verbalen Reisevorschlägen kam. Zudem schien er kein treuer Ehemann zu sein, was gemäss einer im Raum stehenden Version offenbar für seine Ex-Frau O._____ bereits Grund genug war, die Privatklägerin 1 zu einer Anzeige zu motivieren, wozu es in der Folge auch kam. Diesen Vorwürfen ist nicht mehr nachzuforschen, zumal sie als sexuelle Belästigungen zu Recht aufgrund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu verfolgen sind. Sie können aber sämtliche, von Dritten beobachtete Verhaltensweisen der Privatklägerinnen zwanglos erklären. So ist ohne Weiteres nachvoll-

- 41 ziehbar, dass die Privatklägerinnen nicht gerne zum Beschuldigten ins Büro gingen oder mit ihm allein sein wollten. Damit wäre auch verständlich (wenn man davon ausgehen kann), dass sich die Privatklägerin 2 unattraktiv machen wollte oder die Situation im Kontakt mit dem Beschuldigten die Privatklägerinnen psychisch belastete. Auf eine strafrechtliche Schuld des Beschuldigten, die über sexuelle Belästigungen hinausgehen würde, kann damit aber nicht zwingend geschlossen werden. Vielmehr könnte darin – wie erwähnt – ein Motiv erblickt werden, den Beschuldigten zu bestrafen. 3.5.3. Als belastende Beweise liegen einzig die wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen im Recht, welche durch die Aussagen Dritter nicht massgeblich gestützt werden. Sodann ist offensichtlich, dass auch die Privatklägerinnen zu diversen, auf den ersten Blick nicht relevanten Umständen keine Aussagen machen wollten, was die Frage nach deren Motivation aufwirft. Im Raum steht auch ein anonymes Schreiben, das mit dem Namen der Privatklägerin 2 unterzeichnet wurde, deren Urheberschaft jedoch unklar ist, wobei die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu ausweichend und vage blieben. Schliesslich steht ein mögliches Motiv der beiden Privatklägerinnen im Raum, einen aus ihrer Sicht asozialen, "grusigen" und letztlich verhassten Vorgesetzten zu bestrafen, sei es nur durch leichte Steigerungen und/oder Uminterpretationen tatsächlicher Geschehnisse. 4. Fazit 4.1. Insgesamt verbleiben zahlreiche Unklarheiten, so dass der noch relevante Sachverhalt nicht als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden kann. Das führt zu einem Freispruch des Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". 4.2. Doch selbst wenn der äussere Sachverhalt bezüglich der sexuellen Übergriffe erstellt werden könnte (wobei sich mitunter die Frage stellt, welche Version), bliebe die Frage nach der Erstellbarkeit des inneren Sachverhalts hinsichtlich des Ausnützens einer Notlage. Für die Privatklägerin 2 war nach ihren eigenen Angaben essentiell, ihre Schule weiter besuchen zu können. Doch obwohl der Verdacht im Raume steht, dass sie

- 42 diesbezüglich nicht ehrlich gewesen war, weigerte sie sich, für Klarheit zu sorgen und auch nur den Namen der angeblich besuchten Schule zu nennen (vgl. dazu bereits vorne E. III.3.3.1.d.). Zudem hatte sie nach eigenen Angaben dem Beschuldigten gegenüber bereits über eine Kündigung ihrerseits gesprochen, so dass er nicht zwingend davon ausgehen musste, dass sie auf den Job angewiesen war. Vielmehr sah er sich veranlasst, den Lohn zu erhöhen und eine für die Privatklägerin 2 günstige Spesenregelung vorzusehen. Bei der Privatklägerin 1, die während des Deliktszeitraums in einer Beziehung lebte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte darin stillschweigend eine Schicksalsgemeinschaft erkannte und sich keine vertieften Gedanken über juristische Unterhaltspflichten machte. Nicht verständlich ist in diesem Kontext, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei zwar erwähnte, verheiratet zu sein, gleichzeitig aber geltend machte, dass sie ohne die Arbeit beim Beschuldigten aufs Sozialamt hätte gehen müssen. Selbst allein aufgrund einer juristischen Betrachtung hätte den Ehemann eine Beistandspflicht getroffen (D2 Urk. 3/1 F/A 75 und F/A 78 f. S. 9 f. sowie D2 Urk. 3/2 F/A 47 S. 8), worauf auch die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 80 S. 23 Rz 68). Ausserdem sagte die Privatklägerin 1 selber aus, dass sie dem Beschuldigten gegenüber erwähnt habe, ihr Partner würde für sie und ihren Sohn sorgen (D2 Urk. 3/2 F/A 150 S. 21). Ferner sagte sie bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe sich im Gegensatz zur Privatklägerin 2 hinsichtlich einer möglichen Kündigung weder direkt, noch indirekt unter Druck gesetzt gefühlt (D2 Urk. 3/2 F/A 204 f. S. 27). Sie habe keine Angst gehabt (D2 Urk. 3/2 F/A 216. S. 29; zumindest gemäss einer Version ihrer Aussagen). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie sogar aus, es sei für sie eine Option gewesen, zu kündigen. Sie habe dies gewollt und auch immer wieder die Möglichkeit gehabt, andere Stellen anzunehmen, z.B. bei P._____. Sie habe dann aber mit dem Bruder des Beschuldigten besprochen, dass sie monatlich Fr. 200.– mehr Lohn erhalte (Prot. I S. 40). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten entgegen den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht unterstellt werden, eine Notlage ausgenutzt oder (wenn eine solche tatsächlich bestanden haben sollte) von einer Notlage überhaupt Kenntnis gehabt zu haben.

- 43 - Nach dem Erwogenen liesse sich auch der subjektive Sachverhalt hinsichtlich der Ausnützung einer Notlage nicht rechtsgenügend erstellen und wäre der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. IV. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch dann über die Zivilklage entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, fehlen in der Regel die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie in diesem Fall – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen, weshalb sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen sind. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden, wenn sie rechts-

- 44 widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit diesem Urteil von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, soweit das Verfahren nicht bereits eingestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung der Untersuchung bewirkt oder deren Durchführung erschwert hätte. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der vorgenannten Kosten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden und es wurden auch von keiner Seite Einwände dazu vorgebracht. Damit ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 58 S. 62, Dispositivziffern 10, 11 und 13) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich obsiegt, fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, konkret diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren wurde nach ihrer Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 mit Beschluss vom 7. Februar 2024 auf Fr. 319.85 festgesetzt (Urk. 70; vgl. auch Urk. 69). Die per 22. Januar 2024 neu eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'025.90 geltend (Urk. 83). Die geltend gemachte Entschädigung liegt eher an der oberen Grenze dessen, was angesichts der relevanten Bemessungsfaktoren (§ 2 Abs. 1 lit. b-e

- 45 - AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV) im vorliegenden Fall noch angemessen erscheint, weshalb Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ mit einem Pauschalbetrag von abgerundet Fr. 5'000.– zu entschädigen ist. 3. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist daher für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren beider Instanzen eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Leistungen und Barauslagen während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eine Prozessentschädigung von Fr. 39'118.90 (inkl. MWST) geltend, wobei er als erbetener Verteidiger zulässigerweise einen Stundenansatz von Fr. 280.– verrechnet (Urk. 46). Auf die Untersuchung (bis zur Anklageerhebung am 15. März 2023) entfällt ein Zeitaufwand von rund 75.2 Stunden, was noch angemessen erscheint, zumal gravierende Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen, die Untersuchung mit knapp zweieinhalb Jahren relativ lange dauerte und der Verteidiger während dieser Zeit an zahlreichen, oft mehrstündigen Einvernahmen teilnahm, welche er insbesondere durch das Studium von relevanten Akten vorzubereiten hatte. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beläuft sich der geltend gemachte Zeitaufwand auf rund 52 Stunden, was ausgehend vom genannten Stundenansatz einer Entschädigung von rund Fr. 14'500.– entspricht (52 Stunden x Fr. 280.–). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ist für die Leistungen der Verteidigung ab Anklageerhebung bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eine Pauschalgebühr festzusetzen, die bei Verfahren, welche in die Kompetenz des Einzelgerichts fallen, in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass wie erwähnt gravierende Vorwürfe Gegenstand der Anklage bildeten und im Falle eines Schuldspruchs nicht unerhebliche Konsequenzen für den Beschuldigten drohten. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, über die in § 17 Abs. 1 lit. a Anw-

- 46 - GebV vorgesehene Obergrenze von Fr. 8'000.– hinauszugehen. Hinzu kommt, dass sich der Sachverhalt trotz der Häufigkeit und Gleichförmigkeit der angeklagten Tathandlungen während eines längeren Deliktszeitraums nicht allzu komplex darstellte. Zudem waren der Aktenumfang bzw. die im Vorverfahren erhobenen Beweise noch überschaubar. So mussten primär die Aussagen der beiden Privatklägerinnen eingehend gewürdigt werden. Daneben waren noch weitere Einvernahmen von Zeugen miteinzubeziehen, welche für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts jedoch nur von untergeordneter Bedeutung waren. Insgesamt erscheint eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.– für die Leistungen des erbetenen Verteidigers während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens als angemessen. Nach Hinzurechnung der Barauslagen von insgesamt Fr. 706.10 gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 46) und der Mehrwertsteuer ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eine Prozessentschädigung von insgesamt rund Fr. 32'000.– zuzusprechen (75.2 Stunden x Fr. 280.– = Fr. 21'056.– + Fr. 8'000.– + Fr. 706.10 = Fr. 29'762.10, zzgl. 7.7 % MWST). Für seine Leistungen und Barauslagen während des Berufungsverfahrens macht der Verteidiger des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'403.35 geltend (inkl. MWST; Urk. 81). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Da der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (einschliesslich Hin- und Rückweg sowie einer Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) eher knapp geschätzt wurde, ist die geltend gemachte Prozessentschädigung auf knapp Fr. 13'000.– aufzurunden. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für den Aufwand seiner anwaltlichen Verteidigung während der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 47 - 4. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.–, begründete seinen Antrag jedoch nicht weiter (Urk. 45 S. 46 Rz 165 und Urk. 80 S. 26 Rz 88). Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Liegt die Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht in einem Freiheitsentzug, so hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. Insofern trifft sie eine Mitwirkungspflicht (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 27c zu Art. 429 StPO), auch wenn der Anspruch an sich von Amtes wegen geprüft wird (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wie erwähnt nicht begründet, inwiefern er durch das vorliegende Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, weshalb sein Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Ve

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