Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2024 SB230533

August 20, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,001 words·~25 min·4

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230533-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, 2. ... 3. ... Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230005)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Januar 2023 (Urk. D1/34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 800.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 70.00 Auslagen Polizei (Fotos); Fr. 949.25 vormalige Vertreterin Privatklägerin 1 (RAin Y2._____); Fr. 6'473.85 Vertreter Privatklägerin 1 (RA Y._____); Fr. 4'905.20 vormalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung (RA X._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt. Im Umfang von 1/5 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger seit 4. April 2023 mit Fr. 8'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 1 seit 13. Dezember 2021 mit Fr. 6'473.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten im Umfang von 4/5.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1 f.) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei betr. Disp. Ziffer 1 (Schuldspruch betr. Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ gem. Dossier 1), Disp. Ziffern 3, 4, 5 (Bestrafung), Disp. Ziffer 6 (Genugtuung) und Disp. Ziffer 10 (Kostenauflage) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei (in dubio pro reo) vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ freizusprechen. Eventualiter sei er infolge rechtfertigender Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB, subeventualiter infolge entschuldbarer Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ freizusprechen. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen. 4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 90 S. 1) Die Berufung sei abzuweisen unter ausgangsgemässer Kostenfolge.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 4). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 liess der Beschuldigte am 5. Juli 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 61). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 19. Oktober 2023 (Urk. 66/2) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am 8. November 2023 am Obergericht ein (Urk. 69). Mit Verfügung vom 10. November 2023 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70), worauf verzichtet wurde (vgl. Urk. 72 und 81). Mit Verfügungen vom 5. Februar 2024 resp. 25. März 2024 wurde nach Prüfung der eingereichten Unterlagen die Bestellung sowohl der amtlichen Verteidigung als auch der unentgeltlichen Privatklägervertretung aufrecht erhalten resp. verfügt (Urk. 78 und 83). Am 15. Februar 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 80). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Privatklägerin 1 in Begleitung ihres Vertreters (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil zu weiten Teilen – nämlich Dispositivziffer 1 betreffend Dossier 1 sowie die Dispositivziffern 3, 4, 5, 6 und 10 – an (vgl. Urk. 69). Die Dispositivziffern 12 und 14 (Auflage der Kosten der Parteivertreter) wurden nicht explizit angefochten, da aber die Kostenauflage in Dispositivziffer 10 angefochten wurde und die Kostenauflage davon abhängt, ob bzw. in welchem Umfang ein Beschuldigter schuldig gesprochen wird, gelten diese als mitangefochten. Einzig Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich

- 7 des Schuldspruchs betreffend Tätlichkeiten in Dossier 2 sowie Ziffer 2 (Freispruch von Drohung), Ziffern 7 und 8 (Verweis der Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg), Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) sowie Ziffern 11 und 13 (Festsetzung der Kosten der Parteivertreter) sind allseits unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Formelles Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 Erw. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Sachverhalt 1. Unbestritten ist, dass es am Abend des Halloween, dem 31. Oktober 2020, zu einem Streit in der gemeinsamen Wohnung der Beteiligten kam, weil jemand Eier an die Stubenscheibe sowie gegen ihr Auto geworfen hatte und die minderjährige gemeinsame Tochter D._____ abmachungswidrig in den Ausgang ging. Klar ist weiter, dass der Beschuldigte zunächst das Auto waschen ging und danach die Mutter von D._____, B._____ (die Privatklägerin 1), mit dem Auto vergeblich die Tochter suchte, während der Beschuldigte mit C._____ (Privatklägerin 2 = erwachsene Tochter der Privatklägerin 1) in der Wohnung verblieb (Urk. D1/4 S. 2, D 1/20/1 Anhang, D2/1 S. 2, D2/11/1 S. 3, D2/11/2 S. S. 3, D2/11/7 S. 3, D1/21 S. 4; Prot. I S. 15; Prot. II S. 18). Als die Privatklägerin 1 zurück kam, kam

- 8 es zu einem Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Küche. Einig sind sich die Parteien auch darüber, dass die Bemerkungen im Polizeirapport vom 5. Dezember 2020 (Urk. D2/1), wonach sich die Privatklägerin 2 zwischen die beiden Streitenden gestellt und diese getrennt habe, nicht zutrifft (vgl. auch Urk. D1/20/1 S. 12, Urk. D1/21 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 67 S. 26). Fest steht weiter, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall die Polizei avisierten (Urk. D2/1 S. 2, Urk. D2/11/7 S. 4), welche bald darauf eintraf. Was dazwischen geschah, ist umstritten und im Folgenden zu erstellen. Dazu hat die Vorinstanz sämtliche Aussagen der drei Beteiligten umfassend und zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 10-24). 2. Dossier 1 2.1 Betreffend den Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 1 liegen als Beweismittel deren Aussagen und jene des Beschuldigten sowie Arztzeugnisse und Fotografien vor. Die Privatklägerin 2 konnte zum Vorfall gemäss Dossier 1 nichts beitragen, da sie unbestrittenermassen erst hinzu kam resp. aus ihrem Zimmer trat, als die Schläge gegen die Privatklägerin 1 bereits aufgehört hatten. 2.2 Die Vorinstanz kam überzeugend zum Schluss, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als nicht besonders glaubhaft erwiesen und darauf nicht abgestellt werden könne, zumal diese nicht konstant ausgefallen seien und auf eine Tendenz zu übermässigen Belastungen des Beschuldigten hindeuteten (Urk. 67 S. 14.). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. So führte die Privatklägerin zunächst aus, man sei seit 1996 ein Paar und wohne seit 2006 zusammen; der Beschuldigte habe sie in der Vergangenheit schon "sehr oft verbal schlecht gemacht" und kritisiert (Urk. D1/4 S. 1 und 5). Bereits bei der nächsten Einvernahme behauptete sie (Urk. D1/7/4 S. 15 ff.), die Drohungen und Beschimpfungen würden schon 25 Jahre andauern, mithin an sich seit Beginn der Beziehung. In den letzten drei Jahren habe es immer wieder "Aggressionsanfälle" ihnen gegenüber gegeben; es sei in den letzten drei Jahren "immer wie am Abend des 31. Oktober 2020" gewesen – was weit über ein blosses Schlechtmachen hinausgehen würde. Ausserdem seien "alle ihre Sachen" verschwunden, wobei sie den Beschuldigten

- 9 verdächtigte. Sie verstieg sich sogar zur Behauptung, der Beschuldigte habe sie auch geschlagen, "als die Polizei da war" (a.a.O. S. 17). Andernorts hielt sie demgegenüber fest, sie seien 25 Jahre lang zusammen gewesen, was zwar nicht immer so harmonisch, aber "immer OK" gewesen sei (Urk. D2/11/7 S. 2). Während zwar nachvollziehbar ist, dass Opfer von häuslicher Gewalt emotional aufgewühlt sein können, wirkt die Privatklägerin 1 oft unnötig theatralisch (Urk. D1/7/4 S. 14) und unsachlich, was auch im Polizeirapport vom 2. Dezember 2020 festgestellt wurde (Urk. D1/2 S. 3). So ist auch zumindest auffällig, wenn sie fast 6 Monaten nach der Tat immer noch über Schmerzen im Bereich der Fraktur klagte (Urk. D1/22/2). Ihre Aussagen zum Vorfall sind sodann oft ausweichend – etwa zum Motiv der Schläge des Beschuldigten (Urk. D1/21 S. 5 f., Urk. D2/11/7 S. 3) – und unplausibel ausgefallen. Hätte der – offenbar deutlich grössere (Prot. I S. 17) – Beschuldigte sie tatsächlich "viele Male" mit der Faust (auch ins Gesicht) geschlagen, und zwar mit einer Stärke von ca. 8 (auf einer Skala von 1-10), wie sie geltend machte, wären wohl massivere Verletzungen als die am Tattag dokumentierten (Urk. D1/5) zu erwarten gewesen. Auffällig ist auch, dass sie sich nicht erinnern will, ob sie am Tatabend dem Beschuldigten an das Geschlechtsteil gegriffen habe und ob er in der Küche mit der Faust gegen die Türe geschlagen habe (Urk. D1/21 S. 13). Es ist nicht überzeugend, wenn derart untypische Vorgänge nicht klar bejaht oder verneint werden können (vgl. Prot. I S. 30). Schliesslich hat auch die Vorinstanz bereits festgehalten, dass die Privatklägerin 1 zunächst geltend machte, nicht gesehen zu haben, was der Beschuldigte C._____ genau getan habe, weil sie auf dem Küchenboden gelegen habe (Urk. D1/4 S. 4). Später wollte sie dann mit eigenen Augen beobachtet haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin 2 in deren Zimmer "mindestens drei" Faustschläge versetzt habe (Urk. D2/11/7 S. 5). Dies wurde nicht einmal von der Privatklägerin 2 selbst, welche nur von einem Faustschlag ins Gesicht gesprochen hatte, so geschildert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 somit nicht als zuverlässig genug, um darauf abstellen zu können. 2.3 Auch die Aussagen des Beschuldigten sind indes nicht über jeden Zweifel erhaben. So fällt auch bei ihm auf, wie aufgebracht und übertrieben er reagierte, wenn er etwa ausführte, er werde seit seiner Geburt diskriminiert, und die Privat-

- 10 klägerin 1 sinngemäss als geisteskrank bezeichnete (Urk. D1/20/1 S. 3, vgl. auch Urk. D1/20/2 S. 3). Unplausibel und widersprüchlich erscheint seine Darstellung, wann und wo er von der Privatklägerin am Bein gepackt worden sein soll. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Beschuldigte dies nicht weiter erörtern (Urk. D2/11/1 S. 3 f., S. 6 und S. 7). Auch seine Darstellung zur Frage, ob sich die Privatklägerin 1 an einem Möbelstück gestossen und so verletzt haben könnte, war nicht konsistent. Zunächst meinte er, sie müsse sich gestossen haben (Urk. D1/20/1 S. 10) resp. die Rippenprellung müsse vom Möbelstück im Gang sein (a.a.O. S. 11 und 12); danach hielt er fest, das Möbelstück im Gang hätte verschoben sein müssen, sei es aber nicht gewesen. Man müsse abklären, ob die Privatklägerin 1 nicht schon zuvor eine Rippenverletzung gehabt habe (Urk. D1/20/2 S. 4 f.). Auch heute führte er aus, er habe sie nicht in einen Schrank gestossen, sonst wäre das Gestell verschoben gewesen (Prot. II S. 21), was von seinem Verteidiger indes in den Raum gestellt wurde (Urk. 89 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte neu, er habe, als er bereits bei C._____ war, hinter sich einen dumpfen Aufschlag vernommen, vielleicht sei die Privatklägerin 1 irgendwo "hingesprungen" (Prot. I S. 20), obwohl sie gleichzeitig ihre Arme um sein Bein geschlungen haben soll. Heute führte er aus, aufgrund eines Geräusches, das er gehört habe, vermute er, die Privatklägerin 1 habe einen Hechtsprung gegen eine Schwelle gemacht und ihn dabei am Bein gefasst. Er habe es aber nicht gesehen (Prot. II S. 21 und S. 25). All diese Mutmassungen überzeugen nicht. Anderseits erwähnte der Beschuldigte von Anfang an durchgehend, dass die Privatklägerin 1 in die Hocke gegangen sei, bevor sie ihn erstmals in die Hoden gekniffen habe. Die Erwähnung eines derart untypischen und an sich unwesentlichen Details lässt auf Selbsterlebtes schliessen. Auch die Tatsache, dass es der Beschuldigte war, der selbst die Polizei avisierte, spricht für ihn. Im Gegensatz zur Privatklägerin 1 gab er stets auch eigene Verfehlungen zu, indem er etwa einräumte, sie (auch) mit der Faust geschlagen zu haben, was zu verneinen ein Leichtes gewesen wäre. Anderseits hat er hinsichtlich Dossier 2 klar widersprüchlich ausgesagt. So führte er stets aus, die Privatklägerin 2 nur ungewollt möglicherweise im Gesicht getroffen zu haben, was er auch heute bestätigte (Prot. II S. 23). Dies steht im Widerspruch zu seiner E-Mail an

- 11 seinen Verteidiger, welche der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde und in welcher er geschrieben hatte, dass er C._____ niedergeschlagen und sie hinter den Tisch geworfen habe, wobei diese Stelle vom Verteidiger geschwärzt wurde (vgl. Urk. D1/20/1 im Anhang; Prot. II S. 22 ff.). Letztlich lässt sich aber nichts Anderes erstellen als das, was der Beschuldigte selbst zugab. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Tathandlungen daher von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen. Damit ist auch auf seine Aussagen abzustellen, wonach ihm die Privatklägerin zwei Mal in die Hoden gekniffen habe, was grosse Schmerzen verursacht habe. Dies hatte der Beschuldigte widerspruchsfrei von Anfang an – selbst als er im Übrigen die Aussage noch verweigerte (Urk. D1/7/4 S. 9) – so geschildert (vgl. auch Urk. D1/20/1 im Anhang). 2.4 Fest steht aufgrund des ärztlichen Zeugnisses sodann, dass die Privatklägerin 1 einen Rippenbruch erlitten hatte, was bereits am Tag nach dem eingeklagten Vorfall diagnostiziert wurde (Urk. D1/6/2 S. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass eine solche Verletzung – unbemerkt – bereits vorbestanden hätte oder sich durch die Privatklägerin 1 selbst beigebracht worden wäre (Urk. D1/22/2). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie sich an einem Möbel gestossen haben oder auf die Türschwelle geprallt sein könnte, was von keinem der Beteiligten geschildert wurde. Somit ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 89 S. 4-6) fraglos davon auszugehen, dass diese Verletzung durch den Faustschlag des Beschuldigten entstanden ist. Dieser hatte immer – auch heute (Prot. II S. 17 f.) – einen von unten nach oben geführten Schlag in den Bauchbereich geschildert, was zweifellos zu einer Rippenfraktur führen kann. Ein solcher Schlag ist geradezu geeignet, eine Rippe zu brechen, selbst wenn er nicht just an der Stelle der Fraktur getroffen haben sollte. Den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nur mit wenig Kraft und wenig Körpereinsatz geschlagen habe (Prot. II S. 17 ff.), kann nicht gefolgt werden, versuchte er doch, sich zu wehren und aus dem Griff zu befreien, damit die Schmerzen aufhören, weshalb der Faustschlag doch mit einiger Kraft ausgeführt worden sein muss. Auch hinsichtlich der in den Akten liegenden Fotos kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 24 f.).

- 12 - 2.5 Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist somit im gleichen Umfang wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt als erwiesen zu erachten. Der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten betreffend Dossier 2 wurde nicht angefochten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. III. Rechtliche Würdigung 1. Angesichts des erstellten Sachverhalts gemäss Dossier 1 steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch den Faustschlag einen Rippenbruch und eine Ohrfeige im Gesicht zugefügt hat. Dabei ist ohne weiteres vom Erfüllen der Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten auszugehen. Die Vorinstanz hat sich hinreichend dazu geäussert (Urk. 67 S. 30-34). 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Notwehr kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte hätte andere Möglichkeiten gehabt, sich aus der Situation zu befreien, indem er beispielsweise die Hände der Privatklägerin 1 hätte wegreissen können. Der Schlag in die Rippengegend sei nicht als Abwehrhandlung zu werten, sondern als Gegen- resp. Racheaktion, womit eine Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB ausscheide (a.a.O. S. 33). Dies greift indes zu kurz: Der Beschuldigte hat stets – unwiderlegt – behauptet, die Privatklägerin 1 habe ihm an die Geschlechtsteile gegriffen und zugedrückt, was höllisch weh getan habe, da seine Hoden krankheitsbedingt sehr empfindlich gewesen seien (Urk. D1/20/1 S. 6; Prot. I S. 18; Prot. II S. 18). Er habe versucht, sich aus dem Griff zu befreien, indem er ihre Hände resp. den Arm habe wegreissen wollen, was ihm nicht gelungen sei. Durch die Schmerzen hätten sich seine Beine verkrampft und durch das Zusammenkneifen der Beine habe er die Hand der Privatklägerin 1 eingeklemmt (Prot. II S. 18). Selbst wenn der Beschuldigte der Privatklägerin 1 körperlich überlegen war, erscheint seine Darstellung nicht völlig unplausibel. Zum einen kauerte die Privatklägerin 1 offenbar vor ihm und hatte somit von unten her einen anderen Griff als stehend, zum andern ist nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte angesichts der Empfindlichkeit seiner Hoden nicht allzu stark an den zudrückenden Händen der Privatklägerin 1 reissen – oder einfach weggehen – wollte, sondern eine andere Abwehrmöglichkeit suchte. Der

- 13 schmerzhafte Angriff der Privatklägerin 1 ist somit – entgegen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerin 1 (Urk. 90 S. 2) – durchaus als Notwehrlage zu qualifizieren. 3. Hingegen ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 89 S. 11) davon auszugehen, dass der Faustschlag des Beschuldigten in die Rippengegend keine adäquate Abwehrhandlung mehr darstellte. Ein solcher Faustschlag in die Körpermitte, welcher immerhin zu einem Knochenbruch führte, geht über Art. 15 StGB hinaus. Es hätte durchaus genügt, der Privatklägerin 1 beispielsweise eine Ohrfeige zu geben oder sie an den Haaren wegzureissen usw. Gerade der zweite Vorfall, wo sich der Beschuldigte vom Griff der Privatklägerin ja mittels blosser Ohrfeige befreite, zeigt, dass eine einfache Körperverletzung dazu nicht notwendig war. Es liegt somit ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor, was einen Strafmilderungsgrund darstellt, sofern nicht ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vorliegt, welcher zu einem Schuldausschlussgrund führen würde. 4. Die Verteidigung macht subeventualiter geltend, der Beschuldigte sei wegen entschuldbarer Notwehr freizusprechen (Urk. 89). Gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB handelt nicht schuldhaft, wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Das Bundesgericht legt einen strengen Massstab für die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses an. Es betont, dass eine Entschuldigung nur möglich sei, wenn es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung nicht möglich ist, besonnen und verantwortlich zu handeln. Eine entschuldbare Reaktion kommt etwa dann in Betracht, wenn der Angriff plötzlich und überraschend erfolgt (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, N 3 f. zu Art. 16; vgl. Urk. 67 S. 32). Dass bei häuslichen Streitigkeiten die Gemüter meist erhitzt und die Situation bereits angespannt sein dürften, liegt auf der Hand. Vorliegend kam hinzu, dass der Beschuldigte vor dem Angriff durch die Privatklägerin 1 diese seinerseits offenbar schüttelte und mit der Faust heftig gegen die Türe schlug (Urk. D2/11/1 S. 3, Urk. D1/20/1 S. 6 sowie Anhang), mithin als erster die rein verbale Ebene verliess (Urk. 90 S. 2). Dadurch manifestierte er durchaus die Möglichkeit, dass es zu ei-

- 14 nem physischen Übergriff kommen könnte. Der darauffolgende Angriff der Privatklägerin 1 durch den Griff an seine Hoden kann jedoch nicht seinerseits als Notwehrhandlung qualifiziert werden, zumal in diesem Zeitpunkt kein körperlicher Angriff auf die Privatklägerin 1 stattfand. Ausserdem wurde der Beschuldigte von diesem Angriff der Privatklägerin 1 überrascht, führte er doch aus, auf eine solche Erwiderung durch die Privatklägerin 1 nicht gefasst gewesen zu sein und das so noch nie erlebt zu haben (Prot. II S. 18). Er sei verblüfft und auf eine solche Attacke mental nicht vorbereitet gewesen (Urk. D2/11/1 S. 3; Urk. D1/20/1 S. 5). Offensichtlich war er auch bestürzt und aufgeregt über den Angriff und die Schmerzen, die ihm zugefügt wurden. So führte er – unwiderlegt – aus, er sei das erste Mal in seinem Leben wütend geworden. Das habe er vorher noch nie gehabt (Urk. D2/11/1 S. 3; Prot. II S. 18). Seine ganze Welt sei in diesem Moment zusammengebrochen (Urk. D2/11/1 S. 3). Irgendetwas sei dort einfach in ihm kaputt gegangen (Urk. D1/20/1 S. 5). Er sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen, denn ihm habe alles weh getan und zwar massiv. Er habe nur noch weg gewollt (Urk. D1/20/1 S. 6). Der Griff an sein Geschlechtsteil sei enorm schmerzhaft gewesen und es habe bei ihm dichtgemacht (Urk. D1/20/1 S. 14). Angesichts dieser Umstände, d.h. der Aufregung, der Bestürzung und der Schmerzen, welcher der plötzliche Angriff der Privatklägerin 1 beim Beschuldigten hervorrief, war es diesem nicht mehr möglich hinsichtlich der Wahl der Abwehrmittel, besonnen und verantwortlich zu handeln. Vielmehr liegt ein entschuldbaren Notwehrexzess vor. Der Beschuldigte ist heute somit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 5. Hinsichtlich der Ohrfeige, welcher der Beschuldigte der Privatklägerin 1 anlässlich ihres zweiten Angriffs auf seine Geschlechtsteile versetzte, ist ohne weiteres von einer angemessenen Notwehr auszugehen, wozu auf die Erwägungen unter Ziff. III.3. verwiesen werden kann. Demgemäss ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) freizusprechen.

- 15 - IV. Strafzumessung / Vollzug 1. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien richtig aufgeführt und gewürdigt (Urk. 67 S. 35 ff.). Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist vorliegend jedoch keine Geldstrafe mehr auszufällen. Es bleibt einzig das Aussprechen einer Busse für die (rechtskräftige) Verurteilung wegen Tätlichkeiten in Dossier 2. 2. Nachdem die Tätlichkeit zu Lasten der Privatklägerin 1 (Ohrfeige in Notwehr) weg fällt, ist die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 800.– zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass der Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 völlig unnötig war und es sich beim Schlag – angesichts seiner Zugeständnisse im Mail vom 4. November 2020 (Urk. D1/20/1) – nicht bloss um eine leichte Ohrfeige gehandelt haben dürfte. Zudem zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Tat bisher nicht reuig und geständig, sondern stellte es vielmehr als ein mögliches Versehen dar. Immerhin focht er diesen Schuldspruch nicht mehr an, sondern akzeptierte ihn. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Business Analyst bei der E._____ (früher F._____) zwischen Fr. 9'000.– und Fr. 10'000.– netto pro Monat (mal 12) verdient (Prot. II S. 9 f.). Seine Mietkosten betragen Fr. 2'070.– und für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 470.– pro Monat (Prot. II S. 13). Unterhaltsbeiträge für die Tochter muss er nicht bezahlen (Prot. II S. 12). Damit erweist sich für die Tat gemäss Dossier 2 eine Busse von Fr. 600.– und demgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung als angemessen. V. Genugtuung Die Vorinstanz hat die von der Privatklägerin 1 geforderte Genugtuung von Fr. 3'000.– bereits auf Fr. 1'000.– reduziert (Urk. 67 S. 42 f.), obwohl sie explizit nicht von einer durch die Privatklägerin 1 verursachten Notwehrsituation ausging. Nachdem der Beschuldigte heute von den Vorwürfen gemäss Dossier 1 freizusprechen ist, ist der Antrag der Privatklägerin 1 auf Verpflichtung des Beschuldigten, ihr eine Genugtuung zu bezahlen, abzuweisen.

- 16 - VI. Kostenfolgen 1. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; DO- MEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 N 6; je mit weiteren Hinweisen). 1.2 Der Beschuldigte wird heute vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten gemäss Dossier 1 freigesprochen, weil ein entschuldbarer Notwehrexzess bzw. eine angemessene Notwehrhandlung bejaht wird. Die Tatvorwürfe gemäss Dossier 1 stehen zwar in einem engen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung gemäss Dossier 2, für welche eine Verurteilung erfolgte. Da in Dossier 1 jedoch eine andere Geschädigte betroffen war als in Dossier 2, haben die Untersuchungshandlungen und Abklärungen betreffend die heute freizusprechende Punkte doch zu Mehrkosten geführt. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, nur zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver-

- 17 teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche nur wegen Dossier 1 entstanden sind, sind ganz auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kostenauflage im Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.2. a) Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der amtliche Verteidiger reichte am 13. August 2024 eine provisorische Honorarrechnung über Fr. 7'855.60 ein, wobei (einzig) der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung noch offen gelassen wurde (Urk. 86). Die heutige Berufungsverhandlung dauerte rund 3,5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt als doch überhöht. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren von total Fr. 8'000.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST und Barauslagen) erweist sich als angemessen und ist dem Verteidiger aus der Gerichtskasse auszubezahlen. b) Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 1 macht ein Honorar von Fr. 2'978.16 (inkl. 8,1 % MWST und Barauslagen) für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 87). Dies erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. 8,1 % MWST und Barauslagen) festzusetzen und dem Vertreter der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

- 18 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Dossier 2), 2 (Freispruch), 7 und 8 (Verweis Schadenersatzforderungen auf Zivilweg), 9 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 13 (Festsetzung der Kosten der Parteivertreter) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 600.– Busse. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, B._____, wird abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 19 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) Fr. 3'000.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST) 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) (übergeben)  die Privatklägerinnen 2 und 3 sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 85. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

SB230533 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2024 SB230533 — Swissrulings