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Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2024 SB230513

March 20, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,872 words·~39 min·4

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230513-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Juli 2023 (GG230037)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. April 2023 (Urk. 16/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 = Urk. 30 S. 50 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 70.00 Entschädigung Zeugin; Fr. 9'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barausla- gen und MwSt.) Fr. 12'670.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben, und der Beschuldigte/Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten/Berufungskläger sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag, insgesamt Fr. 400.–, zzgl. 5% seit dem 2. September 2022, auszurichten. 3. Ausgangsgemäss seien dem Beschuldigten/Berufungskläger weder eine Entscheidgebühr, noch Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 3). Das Urteil wurde in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers sowie der Privatklägerin mündlich eröffnet (Prot. I S. 22-25). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 7. August 2023 fristwahrend Berufung anmelden (Urk. 25) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung am 5. Oktober 2023 rechtzeitig die Berufungserklärung erstatten (Urk. 31). 2. Hernach wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 35). Mit Eingabe vom 6. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden sodann auf den 20. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt weiteren Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 40 und Urk. 41/1-6). Am 12. März 2024 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 42). In der Folge wurde eine Kopie des Urteils der hiesigen Kammer vom 13. September 2022, welches in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, zu den Akten genommen (Urk. 43). 3. Am 12. März 2024 wurde die Privatklägerin zur Einvernahme als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 vorgeladen (Urk. 39). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin.

- 5 - II. Umfang der Berufung 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 31 S. 3). 2. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. III. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 22. Juni 2022 vor der C._____ Bar in D._____ zweimal heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem habe er die Privatklägerin vor der E._____ Zentrum F._____ am 3. September 2022 als Schlampe und Drecksau beschimpft (Urk. 16/3 S. 2 f.). 2. Allgemeines zur Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung angeht, kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 E. III.3. S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: 2.2. Zu präzisieren ist insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei bei der Beweiswürdigung nicht zu beachten (Urk. 30 E. III.3.1. S. 6). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BSK StPO-Tophinke, Art. 10 StPO N 82). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass eine Hypothese zum Sachverhalt (vorliegend z.B. die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin) erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden kann, wenn

- 6 sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 140 Rz 581). 2.3. Wesentlich zu berücksichtigen ist ferner, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. Ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) fehlt der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. Bender / Häcker / Schwarz, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). 2.4. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. Bender / Häcker / Schwarz, a.a.O., S. 78 Rz 332- 334). 2.5. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Prot. I S. 13 ff., Prot. II S. 35 ff.), der Privatklägerin (Urk. 4/1-3, Prot. II S. 6 ff.) sowie deren Mutter G._____ (Urk. 5/1-3) vor. Ferner liegen eine Fotodokumentation bezüglich Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 2/2), ein medizinischer Befund betreffend die Privatklägerin (Urk. 6/3) sowie ein medizinischer Bericht betreffend den Beschuldigten vor (Urk. 7/3). Im Sinne von Indizien zu berücksichtigen sind die psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten von Dr. med. H._____ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 13/1 [insb. S. 154]) und vom 15. Oktober 2020 (Urk. 13/2 [insb. S. 53 f.]).

- 7 - 3. Motivlage der Aussagenden 3.1. Der Beschuldigte dürfte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein Interesse daran haben, dass das vorliegende Verfahren für ihn möglichst positiv verläuft. Die Privatklägerin stellt dagegen zivilrechtliche Ansprüche (Urk. 12/3) und dürfte damit ein Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis haben. 3.2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind einander bekannt und waren unbestrittenermassen miteinander intim, jedoch ohne in einer Paarbeziehung zu sein (Urk. 3/1 F/A 14, Urk. 4/1 F/A 12). Insofern ist nicht auszuschliessen, dass gegenseitig persönliche Motive vorliegen könnten, der jeweils anderen Person zu schaden, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab, sie habe dem Beschuldigen zuvor gesagt, sie wolle keinen Kontakt zu ihm haben (was bereits auf eine frühere Konfliktsituation hindeutet). Er habe den Kontakt aber trotzdem gesucht (vgl. z.B. Urk. 4/1 F/A 20 und F/A 26). Sie habe den Kontakt zuvor mehrfach abgewiesen. Sie habe ihn gemieden. Als sie ihn in der Bar gesehen habe, habe sie sich nicht gefreut, durch jemanden überrascht zu werden, den man draussen meide. Er – der Beschuldigte – habe ihr nicht gepasst (Urk. 4/2 F/A 36-38). Besonders augenfällig wurde die Haltung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie ausführte, der Beschuldigte sei kein Mensch, sondern ein ganz böses Tier (Prot. I S. 19). 3.3. G._____ ist die Mutter der Privatklägerin (Urk. 5/1 F/A 6) und dürfte daher ein natürliches Interesse daran haben, für die Privatklägerin Partei zu ergreifen. 3.4. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass keine Aussagen unbeteiligter, neutraler Personen vorliegen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass zwischen den jeweiligen eingeklagten Ereignissen und den ersten Einvernahmen sämtlicher Aussagepersonen mindestens mehrere Tage lagen, welche zur Vorbereitung einer Aussage hätten dienen können. 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Hinsichtlich der sehr ausführlichen Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten kann im Wesentlichen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden

- 8 - (Urk. 30 E. III.4. S. 8-12). Was die Würdigung betrifft, kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, als sie auf Widersprüche sowie Aggravationen in den Aussagen des Beschuldigten hinweist und hinterfragt, weshalb gewisse entlastende Sachverhaltsdarstellungen von ihm nicht von der ersten Einvernahme an geschildert wurden (Urk. 30 E. III.9.1.2. S. 26 f. und E. III.9.2.2. S. 36). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten tendenziell als unglaubhaft bewertet. Seine Aussagen sind daher mit Vorsicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 4.2. Auch die Verteidigung brachte in ihrer Berufungserklärung und vor Schranken nichts vor, das diese Einschätzung umstürzen könnte, sondern konzentriert sich im Wesentlichen auf die Würdigung der anderen Beweismittel (Urk. 31, Urk. 45). 4.3. Zum Vorwurf der Beschimpfung ist lediglich anzumerken, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch anlässlich der Berufungsverhandlung kein vorbehaltloses Geständnis ablegte (vgl. Prot. II S. 42). So gab er dazu abschliessend zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn nur bestrafen und ihm Leid antun wolle, sowie dass sie hierzu alles erfinde (Prot. II S. 43). 5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Entscheid dann an einer inneren Logik fehlt, wenn dieselben Kriterien der Aussageanalyse beim Beschuldigten als Lügensignale, bei der Privatklägerin jedoch als "erklärbar" oder gar nicht gewertet werden. Beispielhaft ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz erwägt, es sei festzuhalten, dass seine (des Beschuldigten) Angaben im Zusammenhang mit dem zufälligen Treffen mit der Privatklägerin in der C._____ Bar sehr detailarm ausgefallen seien. So habe er beispielsweise zum Inhalt des Gesprächs mit der Privatklägerin nur sehr wenige Angaben gemacht. Offenbar wertet dies die Vorinstanz als Warnsignal, obwohl das Treffen und das Gespräch unzweifelhaft stattfanden (Urk. 30 E. III.9.1.2. S. 26 zweiter Absatz). Dass die Privatklägerin in der tatnächsten Einvernahme vom 3. Juli 2022 in ihrem freien Bericht zum Zusammentreffen mit dem Beschuldigten lediglich in einem kurzen

- 9 - Nebensatz ausführte, der Beschuldigte sei erschienen und sie hätten zusammen normal gesprochen (Urk. 4/1 F/A 5), fand in die Würdigung keinen Eingang; ebenso wenig der Umstand, dass in dieser Einvernahme weitere Informationen zum Gespräch erst auf Nachfrage geliefert wurden und auch sehr kurz ausfielen (Urk. 4/1 F/A 20). Betreffend den Vorfall bei der E._____ Zentrum F._____ erwägt die Vorinstanz, die Darstellung des Kerngeschehens durch die Privatklägerin sei eher kurz, was jedoch nicht überrasche. Sie geht aber nicht darauf ein, dass damit wenig Inhalt für eine Würdigung vorliegt. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Detailarmut der Aussagen findet nicht statt. 5.2. Hinsichtlich der sehr ausführlichen Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung kann im Wesentlichen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 30 E. III.5. S. 13-20). Auf ihre vor Berufungsinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.) wird im Folgenden punktuell – sofern für die Beweiswürdigung relevant – eingegangen. 5.3. Die Aussagen der Privatklägerin weisen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – diverse Ungereimtheiten und Warnsignale auf: a) Die ersten Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen sind extrem knapp und farblos. So sagte sie aus, der Beschuldigte sei ganz anständig und nett gewesen (Urk. 4/1 F/A 21). Dann sei die Bar zu gegangen und man sei nach draussen gegangen (Urk. 4/1 F/A 22). Sie – die Privatklägerin – sei in Richtung Bahnhof F._____ gegangen und der Beschuldigte habe sie geschlagen (Urk. 4/1 F/A 23). Von sich aus schilderte die Privatklägerin nicht das Geringste dazu, was das Verhalten des Beschuldigten – der ja eben noch nett und anständig gewesen sein soll – erklären könnte. Sie machte nicht im Ansatz Angaben zum Gespräch, allenfalls zu einem Streit oder zu einer aggressiven bzw. aggressiver werdenden Stimmung. Erst auf konkretes Nachfragen deponierte die Privatklägerin – erneut sehr knapp und auffällig einzig auf die strafbaren Handlungen fokussiert –, er habe gewollt, dass sie zu ihm nach Hause komme, was sie nicht gewollt habe. Auf die Nachfrage, wie er sie gefragt habe, beschränkte sich die Privatklägerin bei ihrer Antwort erneut auf das absolute Minimum (Urk. 4/1 F/A 26 S. 3).

- 10 - Zudem ist fraglich, wie der soeben erwähnte verbale Austausch vor der Bar (auch wenn er kurz gewesen wäre) hätte stattfinden bzw. wann die angeblichen Schläge stattgefunden haben sollen. Einerseits sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie nach ihrer Zurückweisung und damit nach ihrem Wortwechsel geschlagen (Urk. 4/1 F/A 27 S. 3). Kurz zuvor hatte sie noch gesagt, sie sei daran gewesen, wegzugehen, als er sie geschlagen habe (Urk. 4/1 F/A 23 S. 3). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2022 blieb der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt weitgehend farblos und augenfällig nur auf die grossen Linien des angeblichen Geschehens beschränkt. Demnach habe sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten normal unterhalten, habe mit ihm das Lokal verlassen, er habe sie (gegenüber der polizeilichen Einvernahme neu mehrfach) aufgefordert, zu ihm zu kommen, und sie habe verneint. Dabei sei sie schon einige Meter gegangen. Dann sei der erste Schlag gekommen. Sie schilderte jedoch nicht, ob der Schlag von der Seite oder von hinten gekommen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Schlag von vorne bedingt hätte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenübergestanden haben müsste, was bei ihrem geltend gemachten Davonlaufen kaum möglich gewesen wäre. Die Privatklägerin sagte denn auch bei der Staatsanwaltschaft aus: "Ich lief ein paar Meter Richtung Bahnhof, zwei drei Meter. Dann fiel ich auf den Asphalt" (Urk. 4/2 F/A 44). Das liesse auf einen Schlag von hinten schliessen. Praktisch unmittelbar darauf sagte sie jedoch auf die Frage, wo der Beschuldigte beim Schlagen gestanden habe: "Vor mir" (Urk. 4/2 F/A 47), dies obwohl sie schon am Weglaufen gewesen sein will. Dieser Ablauf ist so kaum möglich. Eine differenziertere Schilderung, die den Handlungsablauf plausibilisieren würde, konnte die Privatklägerin nicht beschreiben. Dasselbe Aussageverhalten fiel auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf. So schilderte die Privatklägerin wiederum nicht in freier Rede, sondern lediglich nur auf konkretes Nachfragen hin, dass sie am 22. Juni 2022 rausgegangen sei, um zu spazieren. Es sei spät gewesen, die C._____ Bar – welche sie indes zuvor nicht gekannt habe – sei noch offen gewesen und dort sei sie reingegangen (Prot. II S. 12 f.). Sie habe dann dort über längere Zeit ein Bier getrunken. Der Be-

- 11 schuldigte sei zufälligerweise auch in diese Bar gekommen und habe sich neben sie gesetzt. Er habe eigentlich ganz normal geredet. Der Kontakt zwischen ihnen sei anständig gewesen. Es habe damals noch keinen Hinweis auf den Vorfall gegeben. Man sei dann rausgegangen und er habe sie aufgefordert, zu ihm nach Hause zu kommen. Sie habe das nicht gemacht und dann sei schon der erste Schlag gekommen. Sie sei dann zu Boden gefallen, worauf sie nochmals aufgestanden sei und dann sei der zweite Schlag gekommen. Es habe dann "ruf die Polizei" geheissen und der Beschuldigte sei danach weggerannt (Prot. II S. 17- 19). Die Aussagen der Privatklägerin lassen hinsichtlich des Kerngeschehens somit wiederum den erforderlichen Detailreichtum vermissen. Nach wie vor blieb daher unklar, wie das anfänglich angeblich anständige Gespräch mit dem Beschuldigten in der Bar in eine derart aggressive Situation ausgeartet sein könnte, wie sie von der Privatklägerin – wiederum jedoch relativ oberflächlich – dargestellt wurde. b) In diesem Kontext fällt – mit der Verteidigung (Urk. 45 Rz 19 f. S. 11 f.) – auch auf, dass die Privatklägerin bei der Polizei zunächst aussagte, der Beschuldigte habe sie mit der linken Hand geschlagen (Urk. 4/1 F/A 40), was sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr wusste (Urk. 4/2 F/A 49). Der Schlag mit der linken Hand würde damit korrespondieren, dass der Beschuldigte vor ihr gestanden (Urk. 4/2 F/A 47) und sie in der rechten Gesichtshälfte getroffen haben soll (Urk. 4/1 F/A 29), wobei auch Verletzungen rechts fotographisch dokumentiert sind (Urk. 2/2). Indes hat der Beschuldigte eindeutig nachgewiesen (Urk. 7/3) und wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt, dass ihm ein Schlag mit der linken Hand infolge der durchgeführten Operation an derselben kaum möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Schläge mit der rechten Hand ausgeführt worden seien (Urk. 30 E. III.9.1.3. S. 29). Unbeantwortet bleibt jedoch seitens der Privatklägerin (und auch seitens der Vorinstanz), wie der Beschuldigte die Privatklägerin mit der rechten Hand in ihrer rechten Gesichtshälfte getroffen haben soll, wenn er ihr gleichzeitig gegenübergestanden haben soll. Dies ist zwar nicht absolut ausgeschlossen, wäre jedoch sehr ungewöhnlich sowie bei einer spontan aufwallenden Aggression nicht zu erwarten, sondern würde eine besondere Schlagtechnik erfordern – zumindest um die fotographisch

- 12 dokumentierten Verletzungen herbeiführen zu können. Es wäre zu erwarten, dass eine besondere Schlagausführung seitens der Privatklägerin erwähnt worden wäre. Der eher unplausiblen und auch in diesem Punkt sehr summarischen Darstellung der Privatklägerin lässt sich hierzu indes nichts entnehmen. c) Nicht reflektiert wird von der Vorinstanz ferner der innere Widerspruch folgender Aussage: Die Privatklägerin sagte bei der Staatsanwaltschaft wie erwähnt aus, der Beschuldigte sei ihr aus Wut hinterhergelaufen, was impliziert, dass er sie verfolgt habe. Gleichzeitig deponierte sie aber, er habe sie nicht verfolgt (Urk. 30 E. 9.2.1 S. 35 und Urk. 4/2 F/A 12). Ebenso widersprüchlich fielen ihre Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aus, wonach der Beschuldigte und sie, als sie aus der Bar raus seien, zum einen parallel zueinander bzw. nebeneinander in die gleiche Richtung gegangen seien, zum anderen aber auch sie ihren Weg gegangen sei und er sich herangeschlichen habe, wobei er ihr aber nicht nachgelaufen sei (Prot. II S. 19). d) Der Vorinstanz kann auch bezüglich der Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihres eigenen Gefühlslebens nicht gefolgt werden. Dieses wird gerade nicht differenziert dargestellt, wobei zwischen dem unbestrittenen Peripheriegeschehen (Treffen in der Bar, von dem die Privatklägerin tatsächlich nicht begeistert gewesen sein mag) und dem Kerngeschehen (Gefühlslage unmittelbar vor der gewalttätigen Auseinandersetzung und dann zufolge erhaltener Schläge) zu unterscheiden ist. Hinsichtlich Letzterem fallen die erst auf Nachfrage gemachten Aussagen durch ihre Farblosigkeit auf. Bei der Polizei wurde sie gefragt, was die Schläge in ihr – der Privatklägerin – ausgelöst hätten. Selbst bei einer erfundenen Aussage wäre zu erwarten gewesen, dass sie über Angst oder Wut gesprochen hätte. Stattdessen beschränkte sich die Privatklägerin darauf, zu deponieren, es habe "Nichts gutes" ausgelöst, nur um anschliessend über die Absichten des Beschuldigten zu spekulieren und Belastendes über sein angebliches Gefühlsleben zu berichten ("Er hat mir das Gefühl gegeben, dass er mich haben möchte, aber da ich nicht von ihm will, wollte er mich bestrafen"; Urk. 4/1 F/A 35). Darin ist kein Realitätsmerkmal zu erblicken (vgl. Bender / Häcker / Schwarz, a.a.O., S. 107 Rz 457). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind die Aussagen

- 13 der Privatklägerin in ihrem freien Bericht auffallend knapp und auf das strafbare Verhalten fokussiert. Zu ihrem Gefühlsleben führte sie erneut nur kurz und undifferenziert aus: "Und dann war ich natürlich sehr durcheinander. Ich habe mich ganz schlecht gefühlt und irgendwie kam ich nachhause" (Urk, 4/2 F/A 24 S. 5). Auf Rückfragen, was der erste und der zweite Schlag bei ihr bewirkt hätten, sagte sie zuerst nur "Ein Schockmoment" und ging in der Folge mit keinem Wort auf ihre Gefühlslage ein. Vielmehr wich sie der Frage nach dem zweiten Schlag aus, indem sie darauf verwies, dass sie nicht wisse, wie sie nach Hause gekommen sei (Urk. 4/2 F/A 51 S. 8 und F/A 58 S. 9). Dagegen schilderte sie ein weiteres Mal Belastendes zum angeblichen, von ihr unterstellten Seelenleben des Beschuldigten, wenn sie sich dazu äusserte, was alles auf Grund seiner Schläge hätte passieren können, wobei er – der Beschuldigte – dies in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 92 S. 13). e) Wenn die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe zum Geschehen noch in der Bar detailliert, nachvollziehbar und zurückhaltend ausgesagt (Urk. 30 E. III.9.1.3. S. 28 f.), so kontrastiert dazu ihr Aussageverhalten zum knapp gehaltenen Schildern des eigentlichen Kerngeschehens vor der Bar, was zwanglos als Strukturbruch in ihren Aussagen zu betrachten ist. f) Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Aussagen der Privatklägerin dazu, weshalb sie in der C._____ Bar gewesen sei, fragwürdig sind. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 30 E. III.9.1.3. S. 27). Die Schilderung in der polizeilichen Einvernahme ist diesbezüglich kurz und nicht sehr plausibel (Urk. 4/1 F/A 5 S. 1). Folgerichtig sind die Antworten der Privatklägerin auf entsprechende Fragen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch ausweichend (Urk. 4/2 F/A 27, 28 und 30). Ebenso vage und nicht nachvollziehbar blieben die Aussagen der Privatklägerin dazu anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 12 f.). Aufhorchen lässt insbesondere ihre Angabe, wonach sie am Abend raus sei, "um zu spazieren" (Prot. II S. 12), wobei dieser Spaziergang – direkt von zuhause bis zur C._____ Bar – lediglich ca. 10 Minuten gedauert habe (vgl. Prot. II S. 27 f.). Dass die Privatklägerin ganz ausnahmsweise und ohne ersichtliche Motivation in eine Kontaktbar geht und ausgerechnet dort genau zu diesem Zeitpunkt

- 14 ganz zufällig auf den Beschuldigten – mit dem sie bereits intim gewesen ist – trifft, ist zwar theoretisch möglich. Plausibel wäre aber auch, dass die Privatklägerin (und allenfalls auch der Beschuldigte) nicht alle Hintergründe dieses Treffens offengelegt hat. Jedenfalls erwecken die Aussagen der Privatklägerin den Eindruck, als wolle sie etwas verheimlichen, was die Frage aufwerfen würde, was alles unausgesprochen geblieben und was alles anders gelaufen sein könnte, als sie es berichtete. Diesbezüglich kann auf die genannten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die bei der Privatklägerin die Tendenz festgestellt hat, zu eigenen Gunsten beschönigend auszusagen (Urk. 30 E. III.9.1.3. S. 27). g) Gleichzeit ist bei der Privatklägerin eine Tendenz zu erkennen, fast theatralisch zu übertreiben, wenn es um ihre Opferstellung geht. Die Frage, wie es ihr am Tag nach der Tat gegangen sei, beantwortete sie nicht bzw. machte einmal mehr keine konkreten Angaben, sondern führte aus, es sei ihr tagelang sehr schlecht gegangen (Urk. 4/2 F/A 67 S. 10). Sie habe wochenlang Schmerzen im Gesicht gehabt. Ausserdem habe ihr Kreislauf immer wieder versagt. Sie habe nach der Tat eine Kreislaufschwäche und Kreislaufstörungen gehabt (Urk. 4/2 F/A 70 f. S. 10). Diesbezüglich hält jedoch der medizinische Befund von Dr. med. I._____ vom 30. August 2022 lediglich Blutergüsse, eine Platzwunde und Schürfungen, einen angeschliffenen Schneidezahn sowie die Rötung der rechten Wange und eine anhaltende Schwellung fest. Das entspricht auch den Aussagen der Privatklägerin selber (Urk. 4/2 F/A 64 S. 10). Hinweise auf eine Kreislaufschwäche (oder z.B. neurologisch bedingte ähnliche Beschwerden) liegen keine vor (Urk. 6/3 S. 2). Insofern ist auch nicht plausibel, dass sie sich in der Untersuchung und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern wollte, wie sie nach dem Vorfall nach Hause gekommen sei, und zu Protokoll gab, dass sie bewusstlos geworden sei, zumal erst, als sie den Wohnungsschlüssel in die Tür gesteckt habe (Urk. 4/1 F/A 36 S. 4, Urk. 4/2 F/A 24 S. 5 und F/A 58 S. 9 sowie Prot. II S. 20 f.). Angesichts des Befundes von Dr. med. I._____ wirkt es denn auch stark übertrieben, wenn die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit über ein Jahr nach dem angeblichen Vorfall zu Protokoll gab, der Ellbo-

- 15 gen sei – sinngemäss infolge der eingeklagten Ereignisse – noch immer nicht verheilt (Prot. I S. 19 f.). Dementsprechend führte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung – und damit sogar fast zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall – aus, dass der Ellenbogen immer noch nicht gut sei und dieser Schaden für immer bleibe (Prot. II S. 8 und S. 25). Auf die entsprechende Nachfrage konkretisierte sie, dass das medizinische Problem darin bestehe, dass sie eine Narbe davon getragen habe. Sie habe aber auch ab und zu immer noch Schmerzen (Prot. II S. 26). Im Übrigen wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass darüber weitergehende medizinische Akten vorliegen würden. Dass sich die Privatklägerin scheuen würde, diese einzureichen, kann auf Grund ihres offensiven Aussageverhaltens ausgeschlossen werden. Indes liegen keine entsprechenden Unterlagen vor. Es erstaunt insofern auch nicht, dass die Privatklägerin ihren Aussagen zufolge deswegen nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei (Prot. II S. 8). h) Auch hinsichtlich der Frage, wann und wie (bzw. weshalb nicht) die Privatklägerin ärztliche Hilfe gesucht habe, sind ihre Aussagen wenig plausibel: So war der Grund, weshalb sie nicht sofort ärztliche Hilfe suchte, nicht etwa ihre psychische Disposition nach einem traumatischen Erlebnis, wie das zuweilen bei Gewaltopfern zu beobachten ist. Vielmehr habe sie gedacht, sie gehe sofort zum Arzt, habe aber nicht gewusst, dass er in den Ferien gewesen sei (Urk. 4/2 F/A 82 S. 11 f.). Weshalb sie in einer solchen Situation kein Spital aufsuchte oder den Notruf einschaltete, erklärte sie nicht – auch nicht damit, dass die Verletzungen nicht so gravierend gewesen seien ("Ich wollte zuerst zum Arzt und dachte, wenn er in den Ferien ist, kann ich nichts machen" […], Urk. 4/1 F/A 43 S. 5 und Urk. 4/2 Rz 83 S. 12). Ebenso unplausibel ist, weshalb sie dem Arzt keine Auskunft am Telefon geben wollte. Entsprechend hilflos ist ihr Erklärungsversuch ("Ohne Grund, es kam einfach so"; Urk. 4/2 F/A 82 S. 11 f.). Diesbezüglich lieferte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine überzeugende Erklärung, sondern machte wiederum lediglich geltend, sie habe nicht gewusst, was sie machen sollte. Man brauche einen Hausarzt, wenn man ein Problem habe oder etwas Schlimmes passiert sei. Es sei ihr zudem nicht in den Sinn gekommen, (sofort nach dem Vorfall) zur Polizei zu gehen. Sie habe auf ihren Arzt warten wollen, damit dieser ein Protokoll von den Verletzungen mache (Prot. II S. 22 f.). Unlo-

- 16 gisch und widersprüchlich erscheint sodann ihre Erklärung, es sei ihr einerseits erst nachdem sie mit ihrem Hausarzt geredet habe, klar gewesen, dass es Verletzungen seien, die sie vorzeigen könne. Andererseits gab sie gleich im Anschluss darauf zu Protokoll, sie habe sich von niemandem bezüglich Anzeigeerstattung beraten lassen. Vielmehr sei für sie klar gewesen, dass sie die Person anzeige, wenn eine Körperverletzung bestehe (Prot. II S. 23). i) Die Verteidigung weist sodann zutreffend auf Ungereimtheiten beim zeitlichen Ablauf hin (Urk. 31 Rz 9-15 S. 5-7, Urk. 45 Rz 37-39 S. 19 f.). Die Privatklägerin gab mehrfach – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung – zu Protokoll, das Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten habe am 23. Juni 2022 stattgefunden. Selbst auf Vorhalt des Zeitstempels der aktenkundigen Bilder bekräftigte die Privatklägerin, sie sei sich des Datums "ganz sicher". Auch der Beschuldigte bestätige, dass das Treffen am 23. Juni stattgefunden habe (Beschuldigter: Urk. 3/1 F/A 5 S. 1; Privatklägerin: Urk. 1/1 S.1, Urk. 4/1 F/A 20 und 25 S. 3, Urk. 4/3 F/A 11-14 S. 3, Prot. II S. 20). Entsprechend ging man bei praktisch allen Befragungen von diesem Datum aus. Daher ist die Diskrepanz zum Datum der Erstellung der Bilder auffällig, was auch von der Vorinstanz festgestellt wird (Urk. 30 E. 9.1.1. S. 25). Diesbezüglich könnte vorgebracht werden, dass ein Irrtum im Datum nicht ungewöhnlich wäre, und dass Zeitangaben generell fehlerbehaftet sind, ohne dass in der Regel dadurch die übrigen Aussagen als unglaubhaft anzusehen wären. Allerdings sagte die Mutter der Privatklägerin sinngemäss aus, der telefonische Kontakt zum Arzt habe nach mehrmaligen Versuchen per Handy bereits am Tag des Vorfalls hergestellt werden können (Urk. 5/1 F/A 35 S. 5; andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin erwähnt hätte, dass der Kontakt erst an einem der Folgetage zustande gekommen sei). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab auch die Privatklägerin an, dass sie sofort, nachdem sie mit ihrer Mutter geredet habe, mit ihrem Hausarzt telefoniert habe (Prot. II S. 22). Dem Bericht von Dr. med. I._____ ist indes zu entnehmen, dass der Kontakt am 24. Juni stattfand (Urk. 6/3 S. 1). Das würde bedeuten, dass der Kontakt gerade nicht am gleichen Tag hätte hergestellt werden können, sondern sogar erst zwei Tage später. Selbst

- 17 wenn man statt vom 22. Juni vom 23. Juni als Datum des Vorfalls ausgeht, würde dazwischen immer noch ein Tag liegen. Das bedeutet, dass aus den verschiedenen Zeitangaben schwerlich ein vernünftiger Handlungsablauf rekonstruiert werden kann. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten übereinstimmend festgestellt, dass sie sich nur einmal in der C._____ Bar gesehen hätten. Ferner habe niemand dieser Personen erwähnt, dass die Privatklägerin sichtbare Verletzungen im Gesicht gehabt habe. Daraus müsse geschlossen werden, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte gesehen hätten, bevor es zu den Verletzungen gekommen sei. Damit stehe fest, dass das Treffen in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2022 stattgefunden habe (Urk. 30 E. 9.1.1. S. 25). Angesichts des Tatvorwurfs wäre es in der Tat zu erwarten gewesen, dass zumindest der Beschuldigte vorbestehende Verletzungen der Privatklägerin erwähnt hätte. Insofern ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten noch nicht bestanden. Das bedeutet indes nicht, dass die Chronologie der Geschehnisse keine Fragen aufwirft. Sollte sich der Vorfall tatsächlich am 22. Juni zugetragen haben, so ist die Aussage der Privatklägerin, es sei "ganz sicher" der 23. Juni gewesen, offensichtlich falsch. Ferner ist nicht erklärbar, wie der Erstkontakt mit Dr. med. I._____ erst am 24. Juni stattgefunden haben soll, wenn er doch noch am selben Tag wie der Vorfall erfolgt sein soll. An dieser Ungereimtheit ändern auch die vorinstanzlichen Spekulationen über nicht notierte Anrufversuche bei Dr. med. I._____ nichts, wenn man davon ausgeht, dass gemäss der Zeugin G._____ der Kontakt am selben Tag geglückt sein soll (Urk. 5/1 F/A 35 S. 5). Im Übrigen ist gar nicht so entscheidend, ob das Treffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin am 22. oder 23. Juni stattfand. Entscheidend ist vielmehr einerseits, dass die Angaben der Privatklägerin unzuverlässig erscheinen, und dass anderseits der Umstand, dass die Privatklägerin beim Treffen mit dem Beschuldigten noch unverletzt war, nicht bedeutet, dass er ihr diese Verletzungen zugefügt hat.

- 18 - Geht man im Übrigen davon aus, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin nicht sehr glaubhaft aussagen und beide vielleicht etwas zu verheimlichen haben könnten, dann steht entgegen der Annahme der Vorinstanz keinesfalls fest, dass sie sich in der C._____ Bar nur einmal getroffen haben. j) Sofern die Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen konstante Angaben machte, wonach sie zweimal geschlagen worden sei, zu Boden gegangen und aufgestanden sei, und der Beschuldigte anschliessend gesagt habe, sie solle die Polizei rufen, und gegangen sei, so erfordert es keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten, in diesen wenigen Punkten halbwegs widerspruchsfrei auszusagen, zumal die erste Einvernahme erst etwas mehr als eine Woche nach dem Vorfall stattfand. Dadurch gewinnen ihre Aussagen nicht an Glaubhaftigkeit. k) Letzteres gilt auch für den Vorwurf der Beschimpfungen beim Zentrum F._____. Die Behauptung, jemand habe "Schlampe" und "Drecksau" gesagt, kann problemlos behauptet und auch in eine real stattgefundene Begegnung eingebettet werden. Die Aussagen der Privatklägerin haben somit zu wenig Gehalt, um einer Würdigung unterzogen zu werden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Ausserdem gibt es Warnsignale: Die Privatklägerin behauptete zwar bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich des Aufeinandertreffens vom 3. September 2022 vom Beschuldigten nicht verfolgt worden zu sein. Im gleichen Satz aber sagte sie, er sei aus Wut hinter ihr her gelaufen – was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete (Prot. II S. 43). Auf die Frage, wie lange er hinter ihr her gelaufen sei, meinte sie jedoch, sie habe nicht hingeschaut, was die Frage aufwirft, weshalb sie wissen wollte, dass er hinter ihr her gelaufen sei, dies umso mehr als sie zu wissen vorgab, er sei hinter ihr her gelaufen, um mit ihr reden zu können. Gleichzeitig aber sagte sie aus, er habe sie nicht richtig angesprochen, sondern nur beschimpft, was keinen Sinn ergeben würde, wenn er mit ihr hätte reden wollen (Urk. 4/2 F/A12-16 S. 3 f.). Nicht schlüssig ist weiter, wenn die Vorinstanz erwägt, es sei als zurückhaltend zu werten, wenn die Privatklägerin ausführe, der Beschuldigte sei ihr aus Wut gefolgt

- 19 - (Urk. 30 E. 9.2.1 S. 35). Diese Darstellung ist vielmehr gerade belastend. Die Privatklägerin war bei ihrer Aussage offensichtlich darauf bedacht, den Beschuldigten in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, insbesondere indem sie nebst dem äusseren Sachverhalt zielgerichtet gleich eine bestimmte, negativ konnotierte Gefühlslage (Wut) des Beschuldigten als Begründung für dessen Verhalten nachschob. 5.4. Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin über weite Strecken pauschal und farblos, weisen diverse Ungereimtheiten auf und sind in wichtigen Punkten nicht plausibel. Teilweise sind sie auch zu knapp, um einer Analyse unterzogen zu werden. Ein freier Bericht liegt praktisch nicht vor. Vieles wurde erfragt, wobei auffällt, dass gewisse Details erst auf entsprechende Vorhalte berichtet wurden (vgl. beispielhaft Urk. 4/1 F/A 36 S. 4). Spontane Ergänzungen und/ oder Korrekturen liegen kaum vor. Zumindest im Kerngeschehen könnten ihre Aussagen so deponiert worden sein, ohne wirklich Erlebtes wiederzugeben. In die noch vorzunehmende Gesamtwürdigung sind sie daher mit grosser Zurückhaltung einzubeziehen. Ergänzend ist anzumerken, was folgt: Selbst wenn man den einzelnen aufgezählten Warnsignalen je für sich alleine keine grosse Bedeutung beimessen würde, so fällt doch spätestens in einer Gesamtschau deren Häufung auf. 6. Aussagen der Zeugin G._____ 6.1. Hinsichtlich der sehr ausführlichen Wiedergabe der Aussagen der Zeugin G._____ kann im Wesentlichen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 30 E. III.6. S. 21-24). 6.2. Vorab ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Zeugin G._____ keine Tatzeugin ist (Urk. 30 Erw. III.9.1.7. S. 32). An sich richtig geht die Vorinstanz sinngemäss davon aus, dass die Zeugin zu Umständen nach dem Vorfall wertvolle Informationen liefern kann, welche die Aussagen der Privatklägerin plausibilisieren können. Gleichzeitig ist daran zu erinnern, dass die Zeugin die Mutter der Privatklägerin ist, mit ihr zusammen lebt und erst mehr als zwei Monate nach

- 20 dem Geschehen befragt wurde (Urk. 5/1), was Absprachen zugunsten der Privatklägerin ohne Weiteres möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lässt. 6.3. Völlig unplausibel ist die Darstellung der Zeugin, sie habe in den frühen Morgenstunden nach dem Vorfall ohne den geringsten Anlass die Wohnungstür aufgemacht. Ihre blosse Erklärung war, sie habe "ein komisches Gefühl" gehabt, es sei zu leise im Haus gewesen (Urk. 5/1 F/A 20 und 27 S. 3 f.). Einerseits ist es – mit der Verteidigung (Urk. 45 Rz 29 S. 15 f.) – völlig lebensfremd, dass man mitten in der Nacht, wenn man kurz aufsteht, um auf die Toilette zu gehen (Urk. 5/1 F/A 20 S. 3), einfach so die Wohnungstür öffnet. Anderseits sagte die Zeugin selber, dass sie das sonst nie tue (Urk. 5/1 F/A 27 S. 4). Dass sie es nun plötzlich und ohne Anlass doch getan habe, und das just dann, wenn die Privatklägerin vor der Tür gelegen habe, wirkt reichlich konstruiert. Schwer nachvollziehbar ist auch, dass die Zeugin angesichts einer im Treppenhaus bewusstlos liegenden, offenbar blutüberströmten Frau – notabene der eigenen Tochter – nicht augenblicklich die Polizei oder die Sanität alarmierte. Bei diesem Anblick hätte sie von einem medizinischen Notfall ausgehen müssen. Dennoch habe sie zuerst die Tasche der Privatklägerin hineingenommen. Erst anschliessend habe sie die Privatklägerin (mutmasslich sehr mühselig) in die Wohnung geschleppt (Urk. 5/1 F/A 23 S. 3 f.), dies obwohl sie damit rechnete, die Privatklägerin könnte Knochenbrüche erlitten haben (Urk. 5/1 F/A 29 S. 4). Sie habe sie auf das Bett gelegt. Erst dann will sie gemerkt haben, dass die Privatklägerin "voll Blut" gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 26 S. 4). Aber auch das veranlasste sie noch nicht, Hilfe zu holen. Sie machte vielmehr zuerst Fotos, und erst dann wollte sie schauen, wie schlimm die Verletzungen seien. Offenbar erachtete sie die Bewusstlosigkeit nicht als schlimm genug, um eine Ambulanz aufzubieten. Ferner scheint sie – wie erwähnt – u.a. mit Brüchen gerechnet zu haben (Urk. 5/1 F/A 29 S. 4). Ein solches Verhalten wirkt, besonders im Rahmen einer intakten Mutter-Tochter-Beziehung, absurd. Die nahe Möglichkeit einer konstruierten Aussage lässt sich nicht von der Hand weisen. 7. Ärztlicher Befund vom 30. August 2022 und Fotodokumentation 7.1. Wie erwähnt, hält der medizinische Befund von Dr. med. I._____ vom 30. August 2022 lediglich Blutergüsse, eine Platzwunde und Schürfungen, einen

- 21 angeschliffenen Schneidezahn sowie die Rötung der rechten Wange und eine anhaltende Schwellung fest, die mit der Darstellung der Privatklägerin vereinbar sei (Urk. 6/3). Andere Ursachen wie beispielsweise ein Sturz (etwa infolge einer Kreislaufschwäche und/oder Alkoholisierung) sind damit jedoch ebenso kompatibel. 7.2. Mit dem vorliegenden Bildmaterial, das nicht von der Polizei, sondern von der Mutter der Privatklägerin erstellt wurde, lassen sich die von Letzterer geltend gemachten Verletzungen dokumentieren. Hinsichtlich des Zeitpunktes kann lediglich halbwegs zuverlässig gesagt werden, dass sie zwischen dem eingeklagten Vorfall und der Anzeige bei der Polizei bzw. der Untersuchung durch Dr. med. I._____ entstanden sind. Ob der Zeitstempel manipuliert wurde, ist nicht bekannt, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb dies hätte getan werden sollen. 8. Gesamtwürdigung 8.1. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Aussagen neutraler Personen vorliegen. Ferner bestehen bei allen Aussagen erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit. Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin deuten darauf hin, dass sie den Sachverhalt unvollständig schilderte. Nicht auszuschliessen wäre etwa, dass das Treffen mit dem Beschuldigten nicht so zufällig war, wie sie es schilderte, und der Abend ganz anders ablief, als es beide Beteiligten beschrieben. Jedenfalls erscheint insbesondere in den Aussagen der Privatklägerin die Häufung unwahrscheinlicher Zufälle auffällig (der zufällige Entschluss, in eine Bar zu gehen, das zufällige Aufsuchen einer Kontaktbar, genau dann das zufällige Treffen auf einen Ex-Liebhaber und der zufällige Versuch von ihm, mit ihr wieder intim zu sein). Ferner ist daran zu erinnern, dass bereits die Vorinstanz beschönigende Tendenzen hinsichtlich der privatklägerischen Sachverhaltsdarstellung feststellte, was durchaus auch z.B. ihren Alkoholkonsum tangieren könnte, was zwanglos einen Sturz, eine Kreislaufschwäche und/oder einen teilweisen Gedächtnisverlust erklären könnte. 8.2. Die sehr konstruiert wirkenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin können vernünftigerweise nicht erklärt werden, ohne dass sie unter dem Einfluss der

- 22 - Privatklägerin selber entstanden wären, was die Qualität der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich kompromittiert. 8.3. Da die Privatklägerin tatsächlich diverse Verletzungen aufwies, steht fest, dass sie diese nicht erfunden haben kann und darüber auch kein Irrtum bestehen kann. Dass sie sich diese vorsätzlich und direkt selber zugefügt hätte, kann auch ausgeschlossen werden (vgl. auch Urk. 6/3 S. 1). Daher ist zu fragen, weshalb sie diese dem Beschuldigten zu Unrecht anlasten sollte. Sollte sie z.B. von einer anderen Person geschlagen worden sein, wäre es naheliegender, diese zu beschuldigen. Würde sie generell den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein weiterer unwahrscheinlicher Zufall, dass sie sich Verletzungen zugezogen hätte, die gerade passend wären. Wären die Verletzungen während des Treffens mit dem Beschuldigten ohne dessen Zutun oder in einer Notwehrsituation entstanden, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies der Beschuldigte nicht erwähnen sollte. Diese Umstände würden eher für die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin sprechen. An dieser Stelle ist jedoch daran zu erinnern, dass ein Schuldspruch nur ergehen kann, wenn die eingeklagte Sachverhaltsvariante allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (Bender / Häcker / Schwarz, a.a.O., S. 140 Rz 581). Das ist vorliegend nicht der Fall. Geht man davon aus, dass eventuell beide – der Beschuldigte und die Privatklägerin – das Geschehene herunterspielen wollen und das eigene Verhalten zu Lasten des anderen beschönigen, so ist – wie bereits erwähnt – durchaus plausibel, dass die Privatklägerin stärker alkoholisiert gewesen sein könnte, als sie zugibt. Unabhängig davon, ob das Treffen tatsächlich zufällig war oder nicht, so steht doch fest, dass es ein Treffen gab, das in einem wie auch immer gearteten Streit endete. Diesbezüglich liegt auf der Hand, dass beide Seiten ein Interesse daran haben, die eigene Rolle am Geschehen in einem möglichst guten Licht darzustellen. Fest steht auch, dass man bestenfalls im Streit auseinander gegangen ist und dass sich die Privatklägerin alleine nach Hause begab, wobei unbekannt ist, was auf dem Weg passiert sein mag. Sogar die Privatklägerin selber macht

- 23 hierzu kaum Angaben (Urk. 4/1 F/A 36 S. 4, Urk. 4/2 F/A 24 S. 5 und Prot. II S. 18 ff.). So hätte sie dann ohne Weiteres (allenfalls mehrfach) stürzen und dafür den Beschuldigten auf Grund des vorangehenden Streits verantwortlich machen können. Dann wäre es auch nachvollziehbar, wenn sie sich am Telefon gegenüber dem Arzt zunächst noch nicht hätte festlegen wollen und sich ihm gegenüber daher "einfach so" nicht geäussert hätte (Urk. 4/2 F/A 82 S. 11 f.). Das würde ferner erklären, wie und weshalb im Nachgang des Geschehens die Aussagen der Mutter der Privatklägerin konstruiert worden sein könnten. Oder die Privatklägerin könnte sich auf Grund eines tatsächlichen Gedächtnisverlustes nachträglich zusammengereimt haben, dass der Beschuldigte der Urheber ihrer Verletzungen sein müsse (was allerdings die absurden Aussagen ihrer Mutter und ihr eigenes befremdliche Verhalten nach dem Vorfall nicht erklären würde). Letztlich bleibt im Dunkeln, was in jener Nacht – insbesondere auf dem Nachhauseweg der Privatklägerin – geschah. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auswertung des vorliegenden Beweismaterials zu keinem eindeutigen Resultat darüber führt, was sich anlässlich des Treffens des Beschuldigten mit der Privatklägerin am 22. oder 23. Juni 2022 und danach zugetragen hat. Festgehalten werden kann ergänzend, dass der Anklagesachverhalt angesichts der zahlreichen aufgezeigten gewichtigen Ungereimtheiten innerhalb des belastenden Beweismaterials nicht besonders wahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich ist. 8.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung vor dem Zentrum F._____ in D._____ kann darauf verwiesen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zu wenig Gehalt für eine Würdigung aufweisen, wobei dennoch gewisse Ungereimtheiten zutage treten (vgl. vorstehend E. III.5.3.k). 8.5. Die bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten attestieren zwar, dass das ihm vorgeworfene Verhalten für ihn nicht wesensfremd wäre (vgl. Urk. 13/1 S. 154 und Urk. 13/2 S. 53). Dies könnte allenfalls zur Plausibilisierung des eingeklagten Sachverhaltes herangezogen werden. Das aktuelle Beweisergebnis wird dadurch jedoch nicht umgestossen, lässt sich doch daraus bezogen auf den konkreten Anklagevorwurf kein Schuldnachweis ableiten.

- 24 - 8.6. Der Beschuldigte ist auf Grund all dieser Erwägungen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Freispruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie in diesem Fall – ungeklärt geblieben ist, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (Zürcher Kommentar StPO - Lieber, Art. 126 StPO N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hätte.

- 25 - 1.2. Hinsichtlich der Höhe der Kosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wurde auch nichts Abweichendes geltend gemacht. 1.3. Damit ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. Die Kosten sind indes auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 7'918.35 (inkl. 7,7 bzw. 8,1% MwSt.; vgl. Urk. 44/1-2) geltend. Unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 8'100.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.1. Der Beschuldigte verlangt für zu Unrecht erlittene Haft (zwei Tage) eine Genugtuung von Fr. 400.– nebst 5% Zins (Urk. 31 S. 2, Urk. 45 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen einen Grundbetrag von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2 und 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.2). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ausserdem liegt ein kurzer Freiheitsentzug vor. Somit ist dem

- 26 - Beschuldigten antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 400.– für zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen zuzusprechen. 3.3. Der Beschuldigte verlangt 5% Zins auf der Genugtuung für erlittene Haft. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Wie Schadenersatzansprüche sind auch Genugtuungen nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Wie der Schadenszins bezweckt der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (Urteile des Bundesgerichts 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3, 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Antrag auf Verzinsung des Genugtuungsbetrages zu 5% ab 2. September 2022 ist damit gutzuheissen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 27 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– (zuzüglich 5% Zins seit 2. September 2022) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. März 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva

SB230513 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2024 SB230513 — Swissrulings