Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230456-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juni 2023 (DG220221
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. November 2022 sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Mai 2023 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47 und Urk. 69/11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 86 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB; des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV; sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB
- 3 im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Dossier 6). 3. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 5). 4. Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 12 Monate) wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 8. November 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerrufen. 6. Bezüglich der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 18. September 2019 verfügten bedingten Entlassung (Strafrest 60 Tage) wird die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen und unter Einbezug der Reststrafe bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon bis und mit heute 204 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.– (entsprechend CHF 900.–) und mit einer Busse von CHF 1'000.–. 8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 10. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
- 4 - 11. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 12. Die mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. November 2022 beschlagnahmten Quarzhandschuhe sowie Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren zur Vernichtung überlassen: - Sprühwaffe (Asservat Nr. A071'075'911) - Dopingmittel (Asservat Nr. A017'075'933) - Betäubungsmittel (Asservat Nr. A017'075'922; A017'075'966; A017'075'977) - Betäubungsmittelutensilien (Asservat Nr. A017'075'944; A017'075'955) 13. Die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. November 2022 beschlagnahmten Zigaretten werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren sowie dem Verfahren DG220222-L (Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____) zur Vernichtung überlassen. 14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. November 2022 beschlagnahmte T-Shirt des Privatklägers C._____ (Asservat Nr. A013'807'686) und die beschlagnahmte Herrenunterwäsche des Privatklägers 1 (Asservat Nr. A013'807'697) werden dem Privatkläger C._____, D._____-str. …, … Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren sowie dem Verfahren DG220222-L (Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____) auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 15. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ dem Grundsatz nach anerkannt hat. Betreffend die Höhe des Schadenersatzbegehrens wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 - 16. Die Privatklägerin Schutz & Rettung Zürich wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ (DG220222-L) verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren (Nachtragsanklage); CHF 1'307.25 Rechnung IRM ZH vom 23.06.2020 (DNA-Profilerstellung; ½ des Rechnungsbetrags von CHF 2'614.50); CHF 15'400.00 Rechnung E._____ vom 25.08.2022 (Psychiatrisches Gutachten); CHF 1'010.00 Rechnung FOR ZH vom 25.06.2021 (BM-Gehaltsbestim- mung); CHF 469.35 Rechnung F._____ AG vom 04.06.2021 (Entnahme Blut/Urin); CHF 1'173.15 Rechnung IRM vom 22.04.2021 (Gutachten Blut/Urin); CHF 96.00 Rechnung IRM vom 23.03.2021 (Asservatenverwaltung); CHF 1'260.00 Aufwand FOR ZH gemäss Kurzbericht vom 16.02.2021 (BM-Voruntersuchung); CHF 1'370.75 Auslagen (Spurenanalyse, Nachtragsanklage); CHF 1'467.05 Auslagen (Gutachten, Nachtragsanklage); CHF 30'755.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Zehntel auf die Staatskasse genommen.
- 6 - 20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1 f.; Prot. S. 25) Beweisantrag Es sei der Privatkläger C._____ vorzuladen und als Auskunftsperson zu befragen. Hauptanträge 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juni 2023 sei betreffend Ziff. 1, Spiegelstrich 1 und 4, Ziff. 7, Ziff. 10, Ziff. 17 und Ziff. 19 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, Ziffer 1, Spiegelstricht 1 und 4 freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 4. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) strafbegleitend anzuordnen. 5. Eventualiter sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen und die Strafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss dem Beschuldigten teilweise aufzuerle-
- 7 gen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 108, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 107, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil und zur Anmeldung der Berufung durch den Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 E. I.1. S. 8 f). Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 wurde den Privatklägern und den Staatsanwaltschaften Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 105). Die Staatsanwaltschaften beantragten mit Schreiben vom 13. bzw. 14. September 2023 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 und Urk. 108). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Anschlussberufungen wurden damit keine erhoben. Die Parteien wurden sodann zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 116). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5).
- 8 - 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Angriffs sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz anfechten. Angefochten wird auch die Strafzumessung, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, die zugesprochene Genugtuung und die Kostenaufteilung (vgl. Urk. 102 S. 3; Urk. 124 S. 1 f.). Da die Strafzumessung angefochten ist, welche auch die Festlegung der Busse betrifft, muss Ziff. 9, in der eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wird, als mitangefochten betrachtet werden. Ebenso muss Ziffer 20 hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Nachforderung als zusammen mit Ziffer 19 angefochten angesehen werden. 2.2. Unangefochten geblieben sind somit die folgenden Punkte: a) Schuldspruch - wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, - wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, - wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV - sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Teil von Dispositiv-Ziffer 1) b) Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Dossier 6; Dispositiv-Ziffer 2)
- 9 c) Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Dossier 5; Dispositiv-Ziffer 3) d) Widerruf des teilbedingten Vollzuges bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 12 Monate; Dispositiv-Ziffer 4) e) Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 8. November 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Dispositiv-Ziffer 5) f) Anordnung der Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe (bezüglich der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 18. September 2019 verfügten bedingten Entlassung [Strafrest 60 Tage]; Dispositiv-Ziffer 6) g) Absehen von einer Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 11) h) Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 12 und 13) i) Herausgabe (evtl. Vernichtung) diverser Kleidungsstücke des Privatklägers C._____ (Dispositiv-Ziffer 14) j) Vormerknahme der Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ dem Grundsatz nach durch den Beschuldigten und Verweis der Forderung betreffend deren Höhe auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 15) k) Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin Schutz & Rettung auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 16) l) Festsetzung der Kostenhöhe (Dispositiv-Ziffer 18)
- 10 - In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss vorzumerken ist. Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdispositivs der Rechtskraftbeschluss betreffend den Schuldspruch der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositiv-Ziffer 1) untergegangen ist und der Vollzug im Zusammenhang mit der angefochtenen Strafe als mitangefochten zu gelten hat und dementsprechend nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wird im nachfolgenden Dispositiv berichtigt. Betreffend den in der Berufungsbegründung gestellten Antrag um Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers C._____ (Urk. 124 S. 1 und 30) ist darauf hinzuweisen, dass Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils in der Berufungserklärung nicht angefochten wurde und der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von C._____ im Grundsatz anerkannte (Urk. 79A S. 10). 3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. II. Beweisabnahme / Einvernahme von C._____ 1. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Einvernahme des Privatklägers C._____ (Urk. 81; Urk. 124 S. 1) und begründet dies damit, dass dieser widersprüchlich ausgesagt habe. Eine weitere Befragung sei nötig, um seine Aussagen hinterfragen zu können und von ihm einen persönlichen Eindruck zu gewinnen. Eine direkte Befragung des Privatklägers sei auch aufgrund der Diskrepanzen zu den ärztlichen Berichten unabdingbar. Es liege ein Fall vor, in dem die Aussagewürdigung essentiell sei (Urk. 81 S. 4; Urk. 124 S. 3). 2. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass aus aussagepsychologischer Sicht eine weitere Einvernahme nicht notwendig erscheint (Urk. 101 E. I.2.2. S. 9). Der Privatkläger C._____ wurde dreimal einvernommen (Urk. D1/9/1-3). Unabhängig von der Qualität der Befragung und der Aussagen ist
- 11 nicht zu erwarten, dass eine weitere Einvernahme inhaltlich einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen würde. 3.1. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist dagegen das Ansinnen der Verteidigung, das Gericht solle sich einen persönlichen Eindruck vom Privatkläger C._____ machen. 3.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. Aussage gegen Aussage-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5). Hingegen können auch bei sog. Vieraugendelikten auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien (d.h. keine reinen Aussage gegen Aussage-Situationen) vorliegen und die einvernommene Person kon-
- 12 stant und in sich logisch konsistent aussagte (Urteile 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.4; 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.5). 3.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteil 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Lehre; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch bei sog. Aussage gegen Aussage-Situationen ist eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz folglich nicht zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde. 3.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile
- 13 - 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4). 3.5. Vorliegend wurde zwar keine Videoaufzeichnung einer der Befragungen des Privatklägers C._____ erstellt. Ebenso wenig wurde er von der Vorinstanz noch einmal einvernommen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Konstellation, in welcher sich ausschliesslich zwei entgegengesetzt aussagende Personen gegenüberstehen würden, ohne dass weitere Beweise vorliegen würden. Nebst den Aussagen des Privatklägers C._____ und des Beschuldigten liegen auch die Aussagen des mutmasslichen Komplizen des Beschuldigten, B._____, vor (Urk. D1/7/1-4). Ebenso kann auf objektive Beweismittel wie insbesondere die medizinischen Berichte des Stadtspitals Triemli zurückgegriffen werden (Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/4). Die Aussagen des Privatklägers C._____ stellen somit nicht das einzige und damit zentrale Beweismittel dar. Ob an der Glaubhaftigkeit der für die Sachverhaltserstellung relevanten Aussagen des Privatklägers C._____ Zweifel bestehen, diese Unklarheiten und Widersprüche aufweisen und eine erneute Befragung als Auskunftsperson erforderlich ist, kann erst im Rahmen der Aussage- und Beweiswürdigung beurteilt werden. Auf den Beweisantrag der amtlichen Verteidigung ist daher nachfolgend bei der Aussagewürdigung einzugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Grundsätze der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz im Wesentlichen richtig wiedergegeben (Urk. 101 E. II.A.2.1. S. 11 f.). Ergänzend kann ausgeführt werden, dass insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend ist, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können,
- 14 wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., S. 78 Rz 332-334). 2. Dossier 1 der Hauptanklage – Vorfall vom 21. Mai 2020 (Angriff) 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. November 2022 im Wesentlichen vorgeworfen, C._____ zusammen mit B._____ aufgesucht zu haben. Der Beschuldigte und B._____ hätten ihn – C._____ – mehrfach mit den Fäusten geschlagen. Zudem habe ihn der Beschuldigte mit dem Knie gekickt. Ferner hätten ihn sowohl der Beschuldigte als auch B._____ mehrfach mit den Füssen getreten. Später sei eine dritte, unbekannte Person dazu gekommen. Diese Person habe auch auf C._____ eingeschlagen und habe ihm gedroht, ihm die Visage aufzuschlitzen. 2.2. Hinsichtlich der Motivlage der Einvernommenen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.2. S. 13). Dabei ist hervorzuheben, dass alle unmittelbar Beteiligten (inkl. C._____) ein Interesse daran haben dürften, ihren Anteil am tätlich eskalierten Streit herunterzuspielen. Ergänzt werden kann sodann, dass der Hintergrund des Geschehens sowohl nach den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/8/1 S. 3 f.) wie auch des Privatklägers C._____ (vgl. Urk. D1/9/1 S. 3 f. F/A 17 ff.) mit der damaligen Verlobten und aktuellen Partnerin des Beschuldigten und früheren Freundin des Privatklägers C._____ zu tun gehabt hat, was Einfluss auf die Motivlage haben kann. 2.3. Unbestritten ist, dass es am 21. Mai 2020 in der Wohnung des Privatklägers C._____ zu einem Aufeinandertreffen zwischen diesem und dem Beschuldigten sowie B._____ kam. Unbestritten ist auch, dass es dabei zu Gewalttätigkeiten kam.
- 15 - 2.4. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.3.1. - 2.3.4. S. 13 - 18). Bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 101 E. 2.3.5. S. 18 f.) darauf hinzuweisen, dass darin, dass der Beschuldigte C._____ die Angreifer-Rolle zuweist, nicht per se ein Lügensignal erblickt werden kann. Zunächst weist auch C._____ dem Beschuldigten die Angreifer-Rolle zu, ohne dass dies als Lügensignal ausgelegt würde. Damit würdigt die Vorinstanz dieses Element nicht gestützt auf dessen inneren Gehalt, sondern einzig auf die prozessuale Stellung der Aussagenden. Ferner wäre damit dem Beschuldigten verwehrt, eine ihn entlastende, nicht a priori ausgeschlossene Sachverhaltsvariante geltend zu machen. Weiter darf bei der Aussagewürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei einer dynamischen tätlichen Auseinandersetzung, die aus einer Vielzahl einzelner Handlungen bestand, nicht erwartet werden kann, dass bei jeder Einvernahme eine vollständige Auflistung jeder einzelnen Handlung deponiert wird. Eine jederzeit komplette und vollständig widerspruchsfreie Schilderung eines mutmasslich sehr chaotischen Tathergangs würde vielmehr auf eine einstudierte Aussage hindeuten. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten eher vage, ausweichend und detailarm sind (Urk. 101 E. II.A.2.3.5. S. 18). Das heisst indes nicht, dass sie falsch sind. Soweit er Angaben machte, sind gewisse Umstände unbestrittenermassen richtig, nämlich dass er C._____ zusammen mit B._____ aufgesucht hatte, was er unter einer allfälligen Absprache mit B._____ durchaus auch hätte bestreiten können. Auch hinsichtlich des Grundes für den Besuch bei C._____ sind seine Aussagen grundsätzlich richtig bzw. werden von Letzterem in den Grundzügen bestätigt (Urk. D1/8/1 S. 4; Urk. D1/9/1 S. 3 f. F/A 17 ff.). Weiter trifft es nicht zu, wenn die Vorinstanz erwägt, Realitätskriterien würden gänzlich fehlen (Urk. 101 E. II.A.2.3.5. S. 18). Abgesehen davon, dass – wie so-
- 16 eben erwähnt – gewisse Elemente seiner Aussagen offenkundig wahr sind, machte der Beschuldigte durchaus zurückhaltende und selbstbelastende Aussagen, wenn er etwa einräumte, C._____ körperlich angegangen zu haben (ohne ihm allein die Schuld zu geben, Urk. D1/8/1 S. 4). Es könne sein, dass er – der Beschuldigte – auch Faustschläge ausgeteilt und C._____ gekickt habe (Urk. D1/8/1 S. 6). Auf den eher suggestiven Vorhalt, weshalb er – der Beschuldigte – sich entschuldigen wolle, wenn er nichts getan habe, gab er zu Protokoll, er habe nicht gesagt, dass er nichts gemacht habe (Urk. D1/8/1 S. 9 f.). Es ist mithin nicht so, dass er einfach alle Schuld nur C._____ würde zuweisen wollen (vgl. auch Urk. D1/8/2 S. 7 und 9: "Ich habe einen Teil dazu beigetragen" und "Aber dass ich dazu beigetragen habe, dass dies stattgefunden hat, stimmt"). Sodann sagte der Beschuldigte konstant aus, er habe C._____ zunächst geschubst (Urk. D1/8/1 S. 5; Urk. D1/8/2 S. 4; Urk. 79A S. 7). Der Vorinstanz ist letztlich jedoch darin zuzustimmen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann, da diese im Kernbereich zu wenig Gehalt aufweisen, um einer Würdigung unterzogen zu werden. Zudem weisen sie einen namhaften Widerspruch auf. So sagte der Beschuldigte, wie erwähnt, zunächst aus, es könne sein, dass er auch Faustschläge ausgeteilt habe, wobei er sogar einordnen konnte, wohin er C._____ geschlagen habe (Urk. D1/8/1 S. 6), nur um später klar zu bestreiten, Fäuste eingesetzt zu haben (Urk. D1/8/2 S. 4). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten teils durchaus authentisch. Es kann aber nicht generell auf sie abgestellt werden. Entscheidend ist jedoch, ob die Version des Beschuldigten, die nicht komplett aus der Luft gegriffen scheint, hinsichtlich der Beteiligung von C._____ am Geschehen widerlegt werden kann. 2.5. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen von B._____ kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.4.1. - 2.4.6. S. 19 - 26). Grundsätzlich kann auch hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.4.7. S. 26 f.). Allerdings ist auch hier anzumerken, dass es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, wenn er in den Raum stellt, der Angreifer sei C._____ gewesen und der Beschuldigte sowie er – B._____ – hätten
- 17 sich nur gewehrt. Ferner meinte B._____ zu eigenen Lasten auf den Vorhalt, ob er seiner Meinung nach nur einmal mit der flachen Hand zugeschlagen habe, es seien vielleicht zwei bis drei Schläge gewesen (Urk. D1/7/2 F/A 9 S. 4). Insgesamt kann jedoch mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ sehr ausweichend und unspezifisch geblieben sind (vgl. beispielhaft Urk. D1/7/2 S. 4 f.). So schilderte er die angeblich eingangs eingetretene notwehrartige bzw. -ähnliche Situation folgendermassen: "Ich wollte eigentlich gar nicht machen, als ich sah, dass er etwas machen wollte, habe ich gehandelt" (Urk. D1/7/2 F/A 29 S. 6). Ein auch nur halbwegs nachvollziehbarer Bericht darüber, was geschehen sei, war von B._____ nicht erhältlich, obwohl unstrittig ist, dass es einen Vorfall gegeben hatte. Vielmehr machte er Ausführungen dazu, was angeblich nicht geschehen sei. Auch auf die Aussagen von B._____ kann somit nicht abgestellt werden, wobei auch diesbezüglich anzumerken ist, dass damit ein allfälliges aggressives Verhalten von C._____ noch nicht widerlegt und der Schuldnachweis nicht geführt ist. 2.6. Betreffend die detaillierte Zusammenfassung der Aussagen von C._____ kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.6.1. - 2.6.2. S. 27 - 35). Das gilt auch bezüglich deren Würdigung (Urk. 101 E. II.A.2.6.3. S. 36 f.). Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Aussagen zwar durchaus dramatisierend und teilweise übertreibend, jedoch nachvollziehbar, in sich schlüssig und vor allem sehr detailliert sind. Er gab situationsadäquat in das Geschehen eingebettet wieder, wie er sich fühlte (z.B. "Der Schlag schockierte mich" [Urk. D1/9/1 F/A 13 S. 2] oder "Ich bekam extrem Angst" [Urk. D1/9/1 F/A 22 S. 4]) und konnte auch berichten, was gesprochen worden sei. Im Kontext seiner Aussagen einerseits bei der Polizei und andererseits bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/9/1; Urk. 9/3) sind die Aussagen – trotz Übertreibungstendenz – im Wesentlichen widerspruchsfrei und im Kern überzeugend. Kleinere Diskrepanzen und gewisse Ergänzungen tun deren Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, sondern deuten eher darauf hin, dass keine konstruierte Geschichte auswendig gelernt wurde.
- 18 - Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen von C._____ glaubhaft erscheinen. Hinsichtlich dessen Aussagekompetenz (also der Fähigkeit, das Ausgesagte in der vorliegenden Qualität stringent zu erfinden), wird nachstehend in der Gesamtbeurteilung eingegangen. 2.7. Hinsichtlich der Verletzungen von C._____ liegen die bereits erwähnten Berichte vor (Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/4). Gründe, an deren Richtigkeit zu zweifeln, bestehen keine. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass es sich bei einer Kontusion Capitis entgegen dem Anklagevorwurf lediglich um eine Prellung des Kopfes und nicht um ein Schädel- Hirn-Trauma handelt (vgl. Urk. 101 E. 2.9 S. 38 ff.). 2.8. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass aufgrund sämtlicher Aussagen und aufgrund der ärztlichen Berichte ausser Frage steht, dass es einen Vorfall mit einer tätlichen Auseinandersetzung gab, in den die Aussagenden verwickelt waren und nach dem C._____ die festgestellten Verletzungen aufwies. Unbestritten scheint auch zu sein, dass er diese Verletzungen vor dem Vorfall noch nicht hatte, zumal sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern konnte, dass ihm beim Betreten der Wohnung beim Privatkläger C._____ Verletzungen aufgefallen wären (Prot. II S. 21). Ferner steht fest, dass die Verletzungen mit der glaubhaften Schilderung von C._____ übereinstimmen und nur wenige Stunden nach dem Vorfall festgestellt wurden (Urk. D1/12/4 S. 1). Aufgrund der Art der Verletzungen kann auch ausgeschlossen werden, dass sich C._____ diese selber zugefügt hat und die Verletzungen einen anderen Ursprung haben als besagte Auseinandersetzung. Die Anzeige erfolgte noch am gleichen Tag (Urk. D1/1), so dass C._____ kaum Zeit hatte, sich eine Geschichte zurecht zu legen. Diesbezüglich ist zusätzlich festzuhalten, dass – wie gesagt – eine tätliche Auseinandersetzung tatsächlich stattfand, von welcher C._____ im Voraus nicht wusste, dass sie stattfinden würde. Ein Plan für eine falsche Anschuldigung hätte also innerhalb einer kurzen Zeit gefasst werden müssen, welcher offenkundig zuvor kein Thema gewesen zu sein scheint. Ein Grund dafür erschliesst sich nicht.
- 19 - In diesem Kontext wäre immerhin nicht auszuschliessen, dass C._____ unter dem Eindruck des Geschehenen hätte versucht sein können, den eigenen Anteil am Konflikt herunterzuspielen und die Rolle des Beschuldigten und seines Begleiters (und einer allfälligen Drittperson) zu überhöhen. Diese Möglichkeit ist zwar nicht von der Hand zu weisen, ändert aber nichts daran, dass die tätliche Auseinandersetzung stattfand, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ und einer allfälligen Drittperson in der Überzahl waren und sie das Überraschungsmoment auf ihrer Seite hatten sowie, dass am Ende lediglich C._____ verletzt war, wobei diese Verletzungen erheblich waren, und der Beschuldigte und B._____ soweit ersichtlich keine Verletzungen erlitten haben. Die glaubhaften Aussagen von C._____ fügen sich nahtlos ein in diese objektivierbaren Umstände und werden von den Aussagen des Beschuldigten sowie B._____ nicht im Ansatz erschüttert. Auch wenn – wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 124 S. 7 f.) – die Aussagen des Privatklägers C._____ betreffend die Umstände der Behändigung des Badetuchs, das Suchen nach einem Feuerzeug und den Zeitpunkt des Anziehens von T-Shirt und Boxershorts variieren, betreffen diese Widersprüche lediglich die zeitliche Abfolge nebensächlicher Ereignisse und nicht das Kerngeschehen. Der Privatkläger C._____ war zu diesem Zeitpunkt Ziel heftiger Gewalteinwirkungen durch mehrere Personen, weshalb es nachvollziehbar ist, dass gewisse Widersprüche in der zeitlichen Abfolge seiner Schilderungen vorhanden sind, zumal die genannten Handlungen bzw. deren zeitliche Abfolge für den Privatkläger unter diesen Umständen nicht von Relevanz waren. In Bezug auf das anklagerelevante Kerngeschehen sagte der Privatkläger jedoch konstant und plausibel aus, weshalb zur Ausräumung der vorgenannten Widersprüche keine erneute Einvernahme des Privatklägers C._____ erforderlich ist. Widersprüchlich sind weiter die Aussagen des Privatklägers, ob auch gegen den Kopf gekickt wurde, als er am Boden lag (vgl. Urk. D1/9/1 S. 4; Urk. D1/9/3 S. 10). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Spital erfolgte und er noch Schmerzen verspürt haben und noch etwas mitgenommen gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 101 E. II.A.2.6.3 S. 36). Auch dieser Widerspruch ist jedoch nicht von einer solchen Relevanz, dass eine
- 20 erneute Befragung von C._____ erforderlich wäre, zumal ein Kick gegen den Kopf auch nicht Gegenstand der Anklage ist. Im Übrigen würde sich in den wesentlichen Punkten an dieser Einschätzung nichts ändern, wenn C._____ über das Eindringen in seine Wohnung zunächst ungehalten und auch aggressiv reagiert hätte. Das wäre durchaus verständlich gewesen. Dass C._____ bei einem "normalen" Besuch und angesichts einer zahlenmässigen Überlegenheit und lediglich mit einem Badetuch bekleidet einfach so aggressiv reagiert haben sollte, erscheint dagegen nicht plausibel. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers lässt sich somit zusammengefasst erstellen, dass der Beschuldigte und B._____ dessen Wohnung betraten und gemeinsam und einvernehmlich gewaltsam auf diesen einwirkten, wobei die Gewalteinwirkungen gegenüber dem Privatkläger schliesslich zu den im Kurzbericht des Stadtspital Triemli dokumentierten Verletzungen führten. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte und/oder B._____ Verletzungen erlitten hätten, ist sodann von einer einseitigen Einwirkung der beiden auf den Privatkläger auszugehen. Aufgrund des dokumentierten Verletzungsbildes erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger lediglich zwei bis drei Schläge und mit dem Knie einen Kick gegen den Oberschenkel gegeben habe (Urk. D1/8/2 S. 4; Urk. 79A S. 8), als unglaubhaft. Ebenso wenig überzeugend ist, dass der Beschuldigte einfach eine Begleitperson dabei haben wollte, um mit dem Privatkläger ein gewöhnliches Gespräch zu führen (Prot. II S. 20 f.). Vielmehr tat er dies, um gemeinsam mit B._____ gegenüber dem Privatkläger eine Überzahl herzustellen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Sachverhalt im Wesentlichen – mit Ausnahme des Schädel-Hirn-Traumas, der Prellungen an den unteren Extremitäten und den Faustschlägen des Beschuldigten gegen den Kopf und den Oberkörper von C._____, als dieser auf dem Bürostuhl sass – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers C._____ sowie die medizinischen Akten anklagegemäss erstellt ist. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.2.9. S. 38 - 40).
- 21 - 2.9. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sehen im Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Die Verteidigung dagegen ist der Ansicht, es handle sich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 102 S. 2; Urk. 124 S. 12 ff.). Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung und insbesondere zum Verhältnis der Tatbestände des Angriffs und der einfachen Körperverletzung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.3. S. 41 f.). Dennoch kann ihr aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Beim Tatbestand des Angriffs geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil einerseits im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat, und andererseits nicht ohne Weiteres Mittäterschaft angenommen werden kann (vgl. Botschaft 1985, 1041; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I; Straftaten gegen das Individuum, 7. Aufl. 2010, § 4 N 36). Art. 134 StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Kann einem Beteiligten die Verursachung einer Verletzung nachgewiesen werden, wird er wegen des Verletzungsdelikts zusätzlich zur Rechenschaft gezogen (BSK StGB-MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 1 und N 12). Eine Ausnahme von der besagten Regel soll es nach Lehre und Rechtsprechung dann geben, wenn neben der verletzten Person niemand sonst angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde. In diesem Fall werde Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2 = Pra 99 (2010) Nr. 11; 118 IV 229 E. 5b; Urteil 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.3; BSK StGB-MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 13). Eine Konstellation, in der dagegen der Angriff die Körperverletzung konsumieren würde, ist aufgrund des unterschiedlichen Charakters der Tatbestände (einerseits der Schutz vor einer Gemeingefahr durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt und andererseits der Schutz der individuellen Unversehrtheit) nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz lassen den Schutzzweck des Angriffs ausser Acht. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass der Tatbestand des Angriffs einen höheren Strafrahmen als die einfache Körperverletzung aufweise. Zu-
- 22 dem sei für den Angriff gegenüber der einfachen Körperverletzung eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen. Es sei systemfremd, wenn eine leichtere Tat eine schwerere Tat absorbieren würde. Zudem sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn bei der vorliegenden Konstellation eine obligatorische Landesverweisung wegfalle (Urk. 101 E. II.A.3.3. S. 42). Damit lässt sie jedoch – wie erwähnt – die unterschiedlichen Schutzzwecke ausser Acht, was die Schwere der Taten als Kriterium in den Hintergrund treten lässt. Zu berücksichtigen ist vorliegend nicht bloss, dass dem Beschuldigten eine Verletzungshandlung nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist, dass als weitere Kriterien keine anderen Personen als der Privatkläger verletzt und weiter auch keine anderen Personen gefährdet wurden. Damit entfällt der Schutzzweck des Tatbestands des Angriffs als abstraktes Gefährdungsdelikt. Aber gerade der Schutz vor einer Gemeingefahr rechtfertigt einen höheren Strafrahmen und das Vorsehen einer obligatorischen Landesverweisung. Da ein solcher Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Fall nicht notwendig ist, ist es auch nicht systemfremd, wenn die einfache Körperverletzung den Angriff konsumiert und keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlugen der Beschuldigte und B._____ je mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers C._____, schlugen abwechslungsweise mehrfach mit den Fäusten gegen dessen Kopf, Gesicht, Hinterkopf, Nacken und Oberkörper und kickten mit den Füssen gegen dessen Beine und Oberkörper, was zu einer Kontusion Capitis (Kopfprellung), einer Thoraxkontusion (Prellung des Brustkorbes), einem stumpfen Abdomentrauma (stumpfe Verletzung des Bauchraumes) und multiplen Kontusionen an den oberen Extremitäten (mehrere Prellungen an den Armen), mithin einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, führte. Aufgrund dieser Elemente war der Beitrag beider Beteiligten wesentlich für die Ausführung des begangenen Delikts, so dass beide als Mittäter zu betrachten sind. Deshalb muss nicht mehr bestimmt werden, wer mit welchen Schlägen bzw. Kicks welche Verletzungen verursacht hat, da der eingetretene Erfolg offensichtlich die Folge einer gemeinsam begangenen Handlung war. Trotz der mehrfachen Verletzungen des Privatklägers und den verschiedenen
- 23 - Tathandlungen des Beschuldigten und B._____ handelt es sich um einen Handlungsstrang, weshalb eine einfache Tatbegehung vorliegt. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte und B._____ gemeinsam handelten und ihre Schläge im Wesentlichen gegen den Kopf des Privatklägers richteten, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den eingetretenen Erfolg für möglich halten und ihn im Falle des Eintritts in Kauf nehmen musste. Hinsichtlich des Fehlens von Rechtfertigungsgründen sowie einer Schuldunfähigkeit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.3.4. S. 42). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht des Angriffs, sondern der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begangen in Mittäterschaft schuldig zu sprechen ist. 3. Dossier 1 der Nachtragsanklage – Vorfall vom 13. Februar 2023 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 3.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 der Nachtragsanklage vorgeworfen, er habe am 13. Februar 2023 in seinem Personenwagen netto 16.6 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 92.8 %) sowie wenige Gramm Marihuana aufbewahrt. Ebenso habe er bei sich zuhause 5 Gramm Marihuana aufbewahrt. Diese Betäubungsmittel habe er weiterverkaufen wollen. 3.2. Die Drogenfunde sind unbestritten. Unbestritten ist auch, dass das sichergestellte Material dem Beschuldigten gehörte. Umstritten ist einzig, ob die Substanzen dem Eigenkonsum dienen sollten oder zum Verkauf gedacht waren, wie es die Anklage dem Beschuldigten vorwirft. 3.3. Hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass dieses für den Verkauf gedacht gewesen wäre. Auch die sichergestellte Menge lässt keinen solchen Verdacht aufkommen. Darauf muss nicht weiter eingegangen werden.
- 24 - 3.4. In Frage steht mithin noch, ob das sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf gedacht war. Hinsichtlich der festgestellten Fakten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 101 E. II.F.2.2.3. S. 47 f.). Direkte Hinweise auf Drogenhandel wie (allenfalls kodierte) Kundenlisten, eine Buchhaltung und/oder gassenüblich gestückeltes Bargeld konnten jedoch nicht sichergestellt werden (Urk. 69 D1/4/2; D1/4/3). Ein Geständnis des Beschuldigten liegt ebenso wenig vor. Er führte anlässlich der Berufungsverhandlung einzig aus, im Tatzeitpunkt in hohem Mass Kokain konsumiert zu haben (Prot. II S. 23). Die Vorinstanz stützt sich auf die folgenden Indizien (Urk. 101 E. II.F.2.2.3. S. 48): - der Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains, - die Menge des sichergestellten Kokains, welche dem Elffachen einer Tagesration entspreche, - das Vorliegen einer Feinwaage sowie - die Flucht des Beschuldigten vor der Polizei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte kaum Rechenschaft über den konkreten Reinheitsgehalt gegeben hat. Ausserdem ist der Reinheitsgehalt nicht extrem viel höher als derjenige, den die Vorinstanz selber als gassenüblich bezeichnet (etwas mehr als 83 %), wobei es sich hierbei um einen Durchschnittswert handelt und damit auch höhere Werte möglich sind. Ausserdem wurden beim Beschuldigten keine Streckmittel sichergestellt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Kokain bereits mit dem festgestellten Reinheitsgrad zum Konsum vorgesehen war. Die Kokainmenge von 16.6 Gramm netto entspricht sodann einem Vorrat für weniger als zwei Wochen bzw. bei dem vom Beschuldigten angegebenen Konsum von 25 bis 30 Gramm in 2 bis 3 Tagen von wenigen Tagen (vgl. Prot. II S. 23). Dass es sich dabei um einen Vorrat für den Eigenkonsum handeln kann, ist damit nicht unplausibel. Eine Feinwaage kann auch zum Zweck des Eigenkonsums verwendet werden und macht durchaus Sinn, um eine Überdosierung zu vermeiden. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass die Waage dafür spreche, dass das Kokain für die Abpackung vorgesehen gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldigten kein Packmaterial sichergestellt wurde.
- 25 - Schliesslich ist auch nicht weiter erstaunlich, dass eine Person mit harten Drogen wie Kokain im Gepäck versucht, einer Polizeikontrolle zu entgehen, selbst wenn das Kokain einzig dem Eigenkonsum dienen soll. Insgesamt liegen zu wenig Indizien vor, um schlüssig nachweisen zu können, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel nachging. Mithin ist davon auszugehen, dass das Kokain und das Marihuana dem Eigenkonsum dienten. Da der Beschuldigte die Drogen in erster Linie besessen hat, ist er der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Allgemeines 1. Die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung müssen nicht wiederholt werden. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 E. III.1. S. 50 f.). 2. Ferner ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe verhängt hat. Angesichts der mehreren, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der bereits ausgesprochenen und zum Teil verbüssten Freiheitsstrafen, die den Beschuldigten allesamt nicht von einer weiteren Delinquenz abhielten (vgl. Urk. 77 bzw. Urk. 104; Urk. 101 E. III.A.1.3. S. 52 f.), wäre eine Geldstrafe nicht mehr angemessen. Davon ausgenommen sind die Tatbestände, die keine Freiheitsstrafe ermöglichen. Das sind einerseits die eingeklagten Übertretungen und andererseits die Hinderung einer Amtshandlung, welche eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 Abs. 1 StGB; Urk. 101 E. III.A.1.4. S. 53).
- 26 - B. Freiheitsstrafe 1. Strafrahmen 1.1. Alle mit Freiheitsstrafe bedrohten Tatbestände weisen denselben Strafrahmen auf. Dennoch ist mit der Vorinstanz von der tätlichen Auseinandersetzung mit C._____ als von der schwersten Tat auszugehen, handelt es sich doch um eine konkret verwirklichte, schwerwiegende Verletzung von Leib und Leben. 1.2. Strafschärfend ist die Tatmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere liegt in den Fällen, in denen ein Schuldspruch zu ergehen hat, keine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. II.A.3.4. S. 42, II.C. S. 43, II.D. S. 44, II.F.3.1. S. 49, II.F.3.3. S. 50). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht. Damit ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe vom ordentlichen Strafrahmen für die einfache Körperverletzung auszugehen, wobei eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Somit liegt der Strafrahmen bei 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB sowie Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. Einfache Körperverletzung 2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 101 E. III.A.2.1.1. S. 53 f.) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte in Überzahl und in Ausnutzung des Überraschungsmoments überfallartig auf C._____ in dessen Wohnung, wo man sich in der Regel am sichersten fühlt und fühlen darf, losgegangen ist. Es handelte sich nicht um einen spontan eskalierten, aus dem Ruder gelaufenen Streit, sondern um eine zumindest halbwegs geplante Aktion. Das zeigt sich auch daran, dass C._____ nicht ständig geschlagen wurde, sondern es dabei auch Unterbrüche gab. Ferner stiess später noch eine dritte Person dazu. Selbst als C._____ am Boden lag, hörte der Beschuldigte nicht auf, ihn zu traktieren. Die
- 27 - Vorinstanz geht zu Recht von einem beträchtlichen Mass an Gewaltbereitschaft aus. Die erlittenen Verletzungen waren im Rahmen dessen, was noch als einfache Körperverletzung gelten mag, massiv, wenn auch noch deutlich schlimmere "einfache" Körperverletzungen denkbar sind. Die Gewalteinwirkung gegen den Kopf bewegt sich jedoch am Rande einer versuchten schweren Körperverletzung. Sodann erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass es sich nicht um eine kurze Einwirkung wie einen einzelnen Faustschlag handelte, sondern der Gewaltexzess rund eine Viertelstunde dauerte. Das Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auch auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. III.A.2.1.2. S. 54). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zielgerichtet. Aus den glaubhaften Aussagen von C._____ geht hervor, dass der Beschuldigte diesen bereits mit der Absicht aufsuchte, ihn zusammenzuschlagen, zu welchem Zweck er denn auch von B._____ begleitet wurde. Aufgrund der Handlungsweise von B._____ ist klar, dass er von Beginn an wusste, was er zu tun hatte und teils sogar vom Beschuldigten gebremst werden musste. Eine gewisse Planung – wenn auch nur rudimentär – muss damit stattgefunden haben. Bezüglich des Motivs ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dieses mit G._____ zusammenhing und damit nicht rein egoistischer Natur war. 2.3. Innerhalb der Bandbreite der möglichen einfachen Körperverletzungen (innerhalb des Strafrahmens zwischen 3 Tagen und 3 Jahren Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden mittelschwer, so dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe im Ergebnis zu schützen und auf 16 Monate zu veranschlagen ist. 2.4. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 E. III.A.3.1. S. 58 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich diesbezüglich keine strafzumessungsrelevanten Änderungen und Ergänzungen (Prot. II S. 7 ff.). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus. Betreffend die Täterkomponenten ist im Hinblick auf die Vorstrafen festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über zwei Vorstrafen verfügte. So wurde er
- 28 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt) und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 122). Die einfache Körperverletzung fällt sodann in die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und die vom Justizvollzug des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung angesetzten Probezeiten. Die Vorstrafen des Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um insgesamt sechs Monate Freiheitsstrafe (je drei Monate aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit) zu erhöhen ist. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue, welches sich strafmindernd auswirken kann (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 167 m.w.H). Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte teilweise geständig zeigte und die Ermittlung der Täterschaft ohne Geständnis möglicherweise erschwert worden wäre (Urk. D1/8/1 S. 6; Urk. D1/8/2 S. 4). Aufgrund des Nachtatverhaltens rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ¼, mithin um 4 Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren. 2.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten für die einfache Körperverletzung gemäss Dos-
- 29 sier 1 der Hauptanklage mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als den Taten und dem Täter angemessen. 3. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 3.1. Hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kann der Vorinstanz insofern zugestimmt werden, als der Beschuldigte zahlreiche Taten beging und teilweise lange Distanzen zurücklegte. Ebenso ergibt sich mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven handelte und seine Fahrten nicht nötig gewesen wären (Urk. 101 E. III.A.2.2. S. 55). Dass der Beschuldigte jedoch eine besondere Unfallgefahr geschaffen hätte, ist nicht bekannt und kann ihm daher nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er gegenüber Dritten die staatliche Autorität bezüglich Befugnis, die Fahrerlaubnis zu regeln, untergraben bzw. ein schlechtes Beispiel abgegeben hätte. Insofern erscheint das Strafbedürfnis nicht derart hoch, wie es die Vorinstanz erwogen hat. Immerhin manifestierte der Beschuldigte ein beträchtliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Als schwerste Tat unter den Fahrten ohne Berechtigung ist aufgrund der gefahrenen Distanz diejenige von Zürich nach H._____ SG und wieder zurück (Dossier 9 der Hauptanklage) zu werten. Für diese allein wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen. Die weiteren Fahrten (Dossier 2, 3 und 7 der Hauptanklage, Dossier 1 und 2 der Nachtragsanklage) sind hinsichtlich des Verschuldens vergleichbar, weshalb sie zusammengefasst werden können. Für diese zusätzlichen Fahrten ohne Berechtigung ist die Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen. Ohne Asperation innerhalb des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Monaten angemessen mit dem Hinweis, dass es sich dabei um die Kumulation von Einzelstrafen für sämtliche relevanten Fahrten handelt. 3.2. Betreffend die Täterkomponente im Zeitpunkt der Fahrt von Zürich nach H._____ vom 23. Januar 2022 sind die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 sowie der Strafbefehl des Ministère public du canton de
- 30 - Neuchâtel vom 8. November 2021, mit welchem der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen als Zusatzstrafe zu den beiden vorgenannten Entscheiden des Obergerichts und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilt wurde, zu berücksichtigen. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist die Delinquenz während der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel angesetzten Probezeiten (Urk. 122). Bezüglich der Fahrt von Zürich nach H._____ wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten und das Delinquieren während der Probezeit im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus. Hinsichtlich der weiteren Fahrten sind im Zeitraum vom 28. August 2020 bis 25. September 2020 (Dossier 2 und 7 der Hauptanklage) und am 2. Februar 2021 (Dossier 3 der Hauptanklage) die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 als Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter fällt die Delinquenz während den vom Obergericht (Dossier 2, 3 und 7 der Hauptanklage) und des Justizvollzugs des Kantons Zürich (Dossier 2 und 7 der Hauptanklage) angesetzten Probezeiten straferhöhend ins Gewicht. Ebenfalls straferhöhend wirken sich die drei im Zeitpunkt der Fahrten vom 23. Januar 2022 (Dossier 9 der Hauptanklage), vom 18. Oktober 2022 (Dossier 2 der Nachtragsanklage) und vom 13. Februar 2023 (Dossier 1 der Nachtragsanklage) erwirkten Vorstrafen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und des Ministère public du canton de Neuchâtel) aus, wobei die genannten Fahrten in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und des Ministère public du canton de Neuchâtel angesetzten Probezeiten fallen. Die Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während den Probezeiten wirken sich betreffend die weiteren Fahrten ohne Berechtigung im Umfang von vier Monaten straferhöhend aus. 3.3. Das Geständnis des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Fahrten ohne Berechtigung ist marginal im Umfang von 1/10 der Einsatzstrafe von zehn Monaten, mithin mit einer Reduktion um einen Monat Freiheitsstrafe, zu berücksichtigen.
- 31 - 3.4. Für die mehrfachen Fahrten ohne Berechtigung wäre unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten festzulegen. Da die Fahrten ohne Berechtigung mit der einfachen Körperverletzung in keinem Zusammenhang stehen, ist es in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, die Strafe betreffend die einfache Körperverletzung um zehn Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4. Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Auch hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist keine besondere Gefahr erkennbar, zumal es sich beim beschlagnahmten Quarzsandhandschuh um keine Distanzwaffe handelt. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass das Gefährdungspotenzial von Quarzsandhandschuhen im Vergleich zu den weiteren von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfassten Waffen als gering einzustufen ist. Auch bezüglich der subjektiven Tatkomponente und der Gesamtbewertung des Verschuldens als sehr leicht kann der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 101 E. III.A.2.3. S. 56). 4.2. Betreffend die Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 über eine Vorstrafe verfügte. 4.3. Unter diesen Aspekten erscheint der von der Vorinstanz ohne Asperation festgelegte eine Monat Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips fällt das Vergehen gegen das Waffengesetz jedoch nicht ins Gewicht, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bleiben hat. 5. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft von 203 Tagen (Urk. D1/17/3+11-12; Urk. D9/1+6; Urk. D1/17/13+24-25; Urk. 69 D1/6/1) ist im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 32 - 6. Widerruf und Rückversetzung 6.1. Die Vorinstanz hat den teilbedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 12 Monate) sowie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 8. November 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen widerrufen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Sodann wurde die Rückversetzung in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet (Strafrest 60 Tage; Dispositiv-Ziffer 6). Die mit dem vorinstanzlichen Urteil angeordneten Widerrufe sowie die Rückversetzung (Dispositiv-Ziff. 4 - 6) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. 6.2. Zum Vollzug stehen somit 12 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juni 2017, eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 8. November sowie der Strafrest von 60 Tagen gemäss Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 18. September 2019, basierend auf dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2018. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hätte der Beschuldigte somit insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zusätzlich zu verbüssen (Urk. 101 E. IV.3.2. S. 67 f.), wovon ein Tag durch Haft erstanden ist. 6.3. Im Rahmen der Strafzumessung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die neue und die widerrufene Strafe bzw. die durch den Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und Art. 89 Abs. 6 StGB). Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 33 - 6.4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). C. Geldstrafe 1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB strafbar gemacht hat (Dossier 2 der Nachtragsanklage), wofür eine Geldstrafe festzusetzen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 101 E. III.B.1. S. 61 f.). Allerdings ist ihr nicht zu folgen, wenn sie erwägt, die maximale Geldstrafe liege bei 180 Tagessätzen. Vielmehr reicht der Strafrahmen von 3 Tagessätzen bis zu lediglich 30 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 286 Abs. 1 StGB). Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Strafmilderungsgründe vor, insbesondere keine Minderung der Schuldfähigkeit, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 101 E. II.F.3.4. S. 50). 2. Der Vorinstanz ist weiter insofern zu folgen, als das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ihm nicht zugute zu halten ist, dass er keine Gewalt angewendet hat, da dies bereits damit abgegolten ist, dass nicht Art. 285 StGB zur Anwendung gelangt. Umgekehrt kann ihm nicht angelastet werden, er habe sehr allgemein die Wahrung eines hohen Rechtsgutes verhindert, da dies bei den meisten Amtshandlungen herangezogen werden könnte und somit im Tatbestand weitgehend enthalten sein dürfte. Immerhin hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Beamten von keinem dringenden Einsatz zur unmittelbaren Abwendung einer konkreten Gefahr abhielt. Wie erwähnt, geht sie somit zu Recht von einem leichten Verschulden aus. Wenn die Vorinstanz eine Strafe von 15 Tagessätzen festlegt, so ist darauf hinzuweisen, dass dies bei einem Strafrahmen von maximal 30 Tagessätzen nicht mit einem leichten Verschulden korrespondiert. Ein leichtes Verschulden ist im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Dabei reicht das untere Drittel von 3 Tagessätzen bis zu 10 Tagessätzen. Die Einsatzstrafe ist daher auf 7 Tagessätze festzulegen.
- 34 - 3. Betreffend die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 und den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2018 und des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 8. November 2021 über drei Vorstrafen verfügte und während der mit Urteil des Obergerichts und mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel angesetzten Probezeiten delinquierte, was im Umfang von 4 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Geständnis des Beschuldigten führt zu einer Reduktion der Geldstrafe um einen Tagessatz. 4. Insgesamt ist die Geldstrafe auf 10 Tagessätze festzulegen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde auch von der amtlichen Verteidigung nicht moniert (Urk. 124 S. 17 ff.). 5. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit ist die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse 1. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. Zu deren Bemessung betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 5 der Hauptanklage) und die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 7 der Hauptanklage und Dossier 1 der Nachtragsanklage) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 101 E. III.C. S. 63 f.). Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 1 der Nachtragsanklage eine Busse auszusprechen, weshalb sich für sämtliche Übertretungen eine Busse von Fr. 1'200.– als angemessen erweist. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Der von der Vorinstanz angewandte Umwandlungssatz, wonach einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Fr. 100.– Busse ent-
- 35 spreche, findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr ist insbesondere dann, wenn eine Tagessatzhöhe definiert wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe an diese anzupassen (BGE 146 IV 145 E. 2.8; 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit auf 20 Tage festzulegen. V. Massnahme 1. Allgemeines 1.1. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sowie für die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 101 E. VI.1. S. 70). 1.2. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). 1.3. Ferner ist gemäss Gesetzeswortlaut unter denselben Voraussetzungen wie für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB die Anordnung einer ambulanten Behandlung möglich (Art. 63 Abs. 1 StGB). Eine solche kann im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Der Aufschub eines Freiheitsentzuges ist jedoch möglich (Art. 63 Abs. 2 StGB). Bei der Kombination einer ambulanten Massnahme mit einer Geldstrafe kommt nur der gleichzeitige Vollzug der beiden Sanktionen in Frage (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 2a und N 34). Nach konstanter Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung eines Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ vorzuliegen haben. So muss der Täter zum einen ungefährlich sein. Zum anderen muss die Behandlung vordringlich sein. Vordringlich ist eine Massnahme
- 36 immer dann, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden würde (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 39 f. und N 47 f. mit zahlreichen Hinweisen). 1.4. Ob eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BSK StGB- HEER, a.a.O., Art. 63 N 12). 1.5. Im Fall einer Konkurrenz zwischen einer Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen und einer Massnahme zur Behandlung einer Sucht geht die Suchtbehandlung als Sonderfall Art. 59 StGB vor (BGE 102 IV 234 E. 1; BSK StGB-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 60 N 56); dies umso mehr, als eine Suchtbehandlung auch in einer psychiatrischen Klinik erfolgen kann (Art. 60 Abs. 3 StGB). 1.6. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Verschiedene therapeutische Massnahmen liessen sich theoretisch kombinieren. Behandlungen nach Art. 59 StGB beinhalten auch Interventionen nach Art. 60 StGB. Allerdings unterstehen die verschiedenen Massnahmen unterschiedlichen Regelungen, so etwa in Bezug auf deren Beendigung. Es muss daher immer definiert werden, unter welchem Regime der Vollzug steht. So kann die Anordnung zweier Massnahmen, die wie eine Massnahme vollzogen werden, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit sowohl für den Verurteilten als auch für die Vollzugsbehörde führen. Vorzuziehen ist im Sinne obiger Erwägungen, wenn nicht zwei Massnahmen ergriffen werden, diejenige, die spezieller und für den Täter günstiger ist (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 56a N 3 und N 3a). 2. Vorinstanzliche Erwägungen 2.1. Die Vorinstanz stützt sich auf das psychiatrische Gutachten von E._____ vom 25. August 2022 (Urk. D1/31/16). Die entsprechenden Erwägungen brau-
- 37 chen nicht wiederholt zu werden (Urk. 101 E. VI.3. - 5. S. 71 - 76). Zusammengefasst geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Kokainabhängigkeitsstörung leide. Diese Erkrankungen hätten zum Tatzeitpunkt vorgelegen und würden fortbestehen. Bei beiden Diagnosen handle es sich um schwergradige psychische Erkrankungen (Urk. 101 E. VI.4.1. S. 72). Diesen Erwägungen ist gestützt auf das genannte Gutachten ohne Weiteres zuzustimmen. Sie werden von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. 2.2. Ferner kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, sofern begründet wird, dass eine Massnahme anzuordnen sei und diese stationärer Natur sein müsse (Urk. 101 E. VI.4.3. S. 73 sowie E. VI.3. S. 72 und E. VI.4.7. S. 76). Die Vorinstanz begründet die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB damit, dass gemäss Gutachten die Kriminalität des Beschuldigten sehr eng mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung als dem schwerwiegendsten legalprognostischen Belastungsfaktor in Verbindung zu setzen sei. Des Weiteren werde sein deliktisches Verhalten durch seinen Betäubungsmittelkonsum gefördert. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten führe der Gutachter aus, dass lediglich in einer längerfristigen (mehrmonatigen) stationären suchttherapeutischen Behandlung des Beschuldigten die Möglichkeit zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos gesehen werden könne, wobei enge reglementierende und kontrollierende Settings notwendig seien. Dabei sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (betr. die dissoziale Persönlichkeitsstörung) einer solchen nach Art. 60 StGB (betr. die Kokainabhängigkeitsstörung) vorzuziehen. Dies, weil sich zum einen anamnestisch deutlich erwiesen habe, dass der Beschuldigte noch vor der Manifestation der Kokainabhängigkeitsstörung eine hohe delinquente Verhaltensdisposition an den Tag gelegt habe, und zum anderen, da in Bezug auf die ihm aktuell vorgeworfenen Taten in seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung die motivational wesentliche Bedeutung zur Begehung der Taten zu sehen sei (Urk. 101 E. VI.3. S. 71 f. mit Hinweis auf Urk. D1/31/16 S. 63 f. und S. 71 - 73).
- 38 - 3. Standpunkt der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung führt ins Feld, der gutachterliche Vorbericht und das Gutachten selbst würden einander widersprechen. Zwischen den beiden Beurteilungen habe nur eine zusätzliche, nicht einmal zweistündige Untersuchung des Beschuldigten stattgefunden (Urk. 81 S. 12; Urk. 124 S. 20 ff.). Der Gutachter halte fest, dass – wenn überhaupt – Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit drogeninduzierten Psychosen stehen würden, nicht aber mit einer Persönlichkeitsstörung. Mit Blick auf weitere Delikte stehe die Rückfallgefahr bezüglich Drogendelikten klar im Kontext seiner Sucht. Was die gutachterlich angesprochene Rückfallgefahr betreffend Diebstahl angehe, so sei Letzteres nicht eingeklagt. Zudem sei dies kein schwerwiegendes Delikt, was unter dem auch gutachterlich angesprochenen Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 81 S. 13 und S. 15). 3.2. Der Gutachter habe in seinem Vorbericht eine suchttherapeutische Behandlung empfohlen. Sein Sinneswandel im eigentlichen Gutachten, in welchem er eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfehle, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 81 S. 13 f.). Die Empfehlung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB decke sich auch nicht mit den bisherigen Akten der PUK sowie der Suchtfachklinik, welche schwerpunktmässig von einer Kokainabhängigkeitsstörung und Entzugssymptomen sowie einer durch den Kokainkonsum induzierten Psychose ausgingen (Urk. 124 S. 20). Schliesslich seien die rechtlichen Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB ohnehin nicht gegeben, denn eine Massnahme habe gemäss Art. 56 StGB verhältnismässig zu sein (Urk. 124 S. 22). 3.3. Sofern das Gutachten festhalte, der Beschuldigte habe bereits vor Manifestierung der Kokainabhängigkeit ein hohes delinquentes Verhalten an den Tag gelegt, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte konsumiere schon sehr lange Kokain. Zudem sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bislang nicht aufgetaucht, weshalb sie nicht für frühere Delinquenz herangezogen werden könne. Ebenso wenig könne dem Gutachten gefolgt werden, wonach in der Persönlichkeitsstörung die Motivation für die aktuelle Deliktsbegehung zu sehen sei. Die Problematik sei vielmehr im übersteigerten Kokainkonsum zu sehen (Urk. 81
- 39 - S. 14; Urk. 124 S. 25). Bei einer Durchführung der ambulanten Massnahme im Strafvollzug bestehe der notwendige engmaschige Rahmen für eine erfolgsversprechende Massnahme, da der Beschuldigte im Vollzug nicht die Möglichkeit habe, Terminen auszuweichen und sich vor der Therapie zu drücken. Die ambulante Therapie im Vollzug sei eingebettet in die strikte Struktur des Gefängnisalltags, aus welcher der Beschuldigte nicht wie in Freiheit einfach ausbrechen könne. Im Gegensatz zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei eine ambulante Therapie parallel zum Strafvollzug im Sinne der Verhältnismässigkeit – insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Straftaten – geeignet und erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten (Urk. 124 S. 27 f.). 3.4. Schliesslich sei der Beschuldigte nunmehr bereit, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen (Urk. 81 S. 15 f.; Urk. 124 S. 27). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15). 3.5. Eventualiter beantragt die amtliche Verteidigung die Anordnung einer stationären Suchttherapie nach Art. 60 StGB unter Aufschub der Freiheitsstrafe, in deren Rahmen der Beschuldigte lernen würde mit seiner Sucht umzugehen und sich andere Bewältigungsstrategien anzueignen, als Probleme mit Drogen und Straftaten zu lösen. Einer stationären Suchttherapie nach Art. 60 StGB sei gegenüber einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB den Vorrang zu geben, da bei Letzterer die Sucht des Beschuldigten nicht im Zentrum stehen würde, weshalb diese nicht geeignet sei, um weiteren Delikten vorzubeugen (Urk. 124 S. 29 f.). 4. Beurteilung 4.1. In seinem Vorbericht vom 2. Juni 2022 kam der Gutachter sehr klar zum Schluss, gegenwärtig könne die Möglichkeit der Senkung des bestehenden Rückfallrisikos lediglich in einer stationären suchttherapeutischen Behandlung gesehen werden (Urk. D1/31/12 S. 19). So führte er aus, der Beschuldigte habe in seiner späten Jugend und im frühen Erwachsenenalter diverse Delikte begangen, wobei insbesondere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hervortreten würden. Erst im Erwachsenenalter habe sich eine Persönlichkeitsstörung herausgebildet. Erschwerend sei ein starker Kokainkonsum dazu gekommen. Sodann schlussfol-
- 40 gert der Gutachter, dass die bisher aufgetretenen psychotischen Episoden als drogeninduzierte Psychosen einzuordnen seien (Urk. D1/31/12 S. 16). 4.2. Im Gutachten vom 25. August 2022 stellte der Gutachter im Lebenslauf des Beschuldigten drogenunabhängige Faktoren fest, die eine Delinquenz fördern können (etwa den Verlust der väterlichen Identifikationsfigur und eine erziehungsbedingte Orientierungslosigkeit des Beschuldigten). Beim Eintritt ins Berufsleben habe beim Beschuldigten bereits eine Drogenproblematik vorgelegen, er sei jedoch bereits zuvor strafrechtlich aufgefallen. Es sei zu einem breiten Fächer an Straftaten gekommen, darunter auch Gewalttaten. In den nachfolgenden Jahren sei es auch zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gekommen (Urk. D1/31/16 S. 48 f.). 4.3. Zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten habe der Beschuldigte zum einen unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und andererseits unter einer Störung durch Kokain im Ausmass eines Kokainabhängigkeitssyndroms gelitten (Urk. D1/31/16 S. 70). Aus dem Gutachten scheint zunächst hervorzugehen, dass die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten von seiner Drogenproblematik unabhängig sei, allenfalls vorbestanden habe und durch sie nur (wenn auch in erheblichem Masse) verstärkt werde (vgl. Urk. D1/31/16 S. 49 - 52). Letztlich ist jedoch nicht relevant, welche Problematik beim Beschuldigten zuerst bestand und welche Problematik für dessen frühere Delinquenz ursächlich war. Es handelt sich zwar bezogen auf den konkret zu beurteilenden Fall um starke Indizien, welche jedoch widerlegbar sind. 4.4. Entscheidend ist, was der Gutachter weiter festhält. Beim Beschuldigten hätten sich Symptome manifestiert, welche auf eine paranoide Schizophrenie hingedeutet hätten. Die aktuellen Untersuchungsgespräche hätten jedoch keine psychotische Symptomatik gezeigt, was insbesondere deshalb von Bedeutung sei, weil er keine entsprechenden Medikamente eingenommen habe. Der Gutachter kommt daher klar zur Schlussfolgerung, dass die beim Beschuldigten aufgetretenen psychotischen Episoden im Zusammenhang mit seinem Kokainkonsum zu sehen und als psychotische Störungen durch Kokain einzuordnen sind. Das wird
- 41 dadurch untermauert, dass der Beschuldigte keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt habe, als er drogenabstinent gewesen sei (Urk. D1/31/16 S. 53). 4.5. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass sowohl die dissoziale Persönlichkeitsstörung als auch die Kokainabhängigkeitsstörung Faktoren für die Delinquenz darstellen, in erster Linie jedoch der Drogenkonsum des Beschuldigten für dessen deliktisches Verhalten verantwortlich ist. Das Gutachten erscheint – sofern es das Gericht beurteilen kann – in fachlicher Hinsicht korrekt, in seiner Schlussfolgerung, ob eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 60 StGB anzuordnen sei, jedoch nicht schlüssig. Obwohl der Gutachter im Vorbericht sowie im Gutachten festhält, dass gegenwärtig lediglich in einer längerfristigen (mehrmonatigen) stationären suchttherapeutischen Behandlung unter Berücksichtigung seiner dissozialen Verhaltensbereitschaft die Möglichkeit zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos zur Begehung von vergleichbaren Straftaten gesehen werden könne (Urk. D1/31/16 S. 67 und S. 69), kommt er nur wenig später im Widerspruch dazu zum Schluss, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (dissoziale Persönlichkeitsstörung) sei einer solchen nach Art. 60 StGB (Kokainabhängigkeitsstörung) vorzuziehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter selbst zu Recht festhält, dass das Gericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen hat, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt ist (Urk. D1/31/16 S. 73). Angesichts der beim Beschuldigten nicht schwer ausgeprägten Gewaltdisposition bzw. der nicht deutlichen Gewaltbereitschaft und der mittelgradigen Rückfallgefahr betreffend Gewaltdelikte (vgl. Urk. D1/31/16 S. 67 f.) erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht als verhältnismässig. 4.6. Da gemäss Gutachter das Rückfallrisiko lediglich mit einer längerfristigen (mehrmonatigen) stationären suchttherapeutischen Behandlung gesenkt werden kann und es eines eng kontrollierenden und auch reglementierenden Settings bedarf (Urk. D1/31/16 S. 69), erweist sich eine ambulante Massnahme im Strafvollzug bei dieser komplexen Ausgangslage (Konnexität der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Kokainabhängigkeitsstörung) nicht als geeignet. Mit den Massnahmezentren St. Johannsen oder Bitzi bestehen sodann für eine entspre-
- 42 chende stationäre Suchtbehandlung geeignete Einrichtungen (Urk. D1/31/16 S. 69). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte nunmehr bereit ist, sich einer Drogentherapie zu unterziehen (Urk. 79A S. 18; Urk. 81 S. 15; Prot. II S. 15), was die Erfolgschancen gegenüber einer von ihm abgelehnten Behandlung deutlich verbessern dürfte. 4.7. Da die Drogenproblematik des Beschuldigten im Vordergrund steht, er diesbezüglich massnahmewillig ist und ein eng kontrollierendes und reglementierendes Setting erforderlich ist, ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchttherapie) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu diesem Zweck aufzuschieben. VI. Zivilansprüche 1. Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Zivilansprüche brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 101 E. VIIII.1. S. 81 f.). Sodann ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte nur seine Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an C._____ anficht und hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssumme sowie der Solidarhaftung mit B._____ das Verbot der reformatio in peius gilt. 2. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte objektiv schwer in das Persönlichkeitsrecht von C._____ eingriff. Ihm wurden völlig überraschend und in Überzahl erhebliche Verletzungen zugefügt, und das in der eigenen Wohnung, wo man sich grundsätzlich sicher fühlen können sollte, was nebst den körperlichen Verletzungen deutliche seelische Spuren wie einen Verlust des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden nach sich zog. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und war voll schuldfähig (Urk. 101 E. VIIII.2.2. S. 82 f.). Immerhin war sein Handeln mutmasslich nicht rein egoistisch motiviert. 3. Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 %
- 43 - Zins ab 21. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation des Übergriffs des Beschuldigten auf C._____ ändert nichts daran, dass der Beschuldigte durch sein schuldhaftes Verhalten das Strafverfahren verursacht hat. Somit hat er auch die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 101 E. X.1. S. 84 f.). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19 und 20) ist somit zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend Dossier 1 der Hauptanklage, des Strafmasses sowie der Massnahme. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Die von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheinen angemessen. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen mit Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 123). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 44 - Es wird beschlossen: (berichtigte Fassung) 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juni 2023, bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Hinderung einer Amtshandlung), 2 (Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 3 (Freispruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 4 bis 6 (Widerruf und Rückversetzung), 11 (Absehen von Landesverweisung), 12 bis 14 (Einziehungen und Herausgabe Beschlagnahmungen), 15 und 16 (Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und der Privatklägerin Schutz & Rettung Zürich) sowie 18 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage Dossier 1) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Nachtragsanklage Dossier 1). 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen und unter Einbezug der Reststrafe bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 204 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- 45 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 46 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Privatkläger C._____ (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB170042-O betreffend Widerruf (im Dispositiv); das Ministère public du canton de Neuchâtel, Nr. 2021.1152 betreffend Widerruf (im Dispositiv) zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Vollzugsbehörde; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 47 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz