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Zürich Obergericht Strafkammern 05.09.2024 SB230394

September 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,540 words·~28 min·3

Summary

Mehrfache banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230394-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend mehrfache banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 (DG220044)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 94 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 375.10 Auslagen Untersuchung; CHF 42'420.25 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'420.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 bzgl. Disp.-Ziffn. 1, 4, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist; 2. es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–; 3. es sei der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe je vollumfänglich aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von je drei Jahren; 4. es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, ihm diese jedoch gestützt auf Art. 425 StPO definitiv zu erlassen;

- 4 - 5. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig nach Ermessen des Gerichts aufzuerlegen, der auf ihn entfallende Anteil aber ebenfalls gestützt auf Art. 325 StPO definitiv zu erlassen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99, sinngemäss) Rückzug der Anschlussberufung. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft B._____/Deutschland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft B._____) hatte gegen den Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter A._____) ein Geldwäschereiverfahren im Zusammenhang mit Bankkonten in Deutschland eröffnet, nachdem die C._____ AG (Urk. 9.1.22) und die D._____ [Sparkasse] (Urk. 9.1.5) im Mai 2017 Geldwäschereiverdachtsanzeigen erstatten hatten, welche Geschäftskonten des Beschuldigten A._____ betrafen (Urk. 2.1.16 ff.; Urk. 9.1.1). Die Staatsanwaltschaft B._____ beantragte daraufhin im Geldwäschereiverfahren gegen den Beschuldigten A._____ auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe die Durchführung einer Hausdurchsuchung und eine Beschuldigtenvernehmung. Dies wurde durch die damalige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heutige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 29. Juni 2017 veranlasst (Urk. 9.1.178; Urk. 9.1.181 ff.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2017 wurde noch gleichentags auch am Wohnort des ebenfalls beschuldigten E._____ (nachfolgend: Beschuldiger E._____) in Zürich eine Hausdurchsuchung angeordnet. Diese konnte indes nicht durchgeführt werden, da sich der Beschuldigte E._____ offenbar just am Tag der Durchsuchung aus seinem damaligen Zimmer nach Unbekannt verzogen hatte (Urk. 9.1.174). 1.2. Am 9. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft B._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Verfahrensübernahme (Urk. 2.1.1.), was von der

- 5 - Staatsanwaltschaft bestätigt wurde (Urk. 2.1.6). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft B._____ wurden in der Folge an die hiesige Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 2.1.8.-152). 2.1. Am 21. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. 3.1.1.), den Beschuldigten E._____ (Urk. 3.2.1.) sowie eine Ausdehnungsverfügung gegen den Beschuldigten F._____ (nachfolgend: Beschuldiger F._____; Urk. 3.3.1.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. Februar 2022 am Bezirksgericht Zürich gegen die drei Beschuldigten A._____, E._____ und F._____ Anklage (SB230393, Urk. 44; Urk. 91/44 [Beizugsakten DG220046]). Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG220044-L, DG220045-L und DG220046-L) und setzte eine gemeinsame Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2022 an (Urk. 48). Nach zwei parteiseitig begründeten Verschiebungen (Urk. 50 und 52) konnte diese schliesslich am 26. April 2023 durchgeführt werden (Prot. I S. 5 ff.). Die Urteile wurden unter dem 27. April 2023 gefällt (Prot. I S. 22). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 76 S. 4 ff.). 3. Gegen das Urteil vom 27. April 2023 meldete der Beschuldigte A._____ rechtzeitig Berufung an (Urk. 71). Die Berufungserklärung ging mit einem Beweisantrag ebenfalls innert Frist hier ein (Urk. 78). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch der Beschuldigte E._____ in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts unter der Prozessnummer SB230393 geführt wird. Keine Berufung gab es im Verfahren gegen den Beschuldigten F._____ (vgl. Urk. 91). 4. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten A._____ angesetzt. Dem Beschuldigten A._____ wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. August 2023 Anschlussberufung, worüber die Verteidigung

- 6 mit Präsidialverfügung vom 28. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 81). Der Beschuldigte A._____ reichte keine Unterlagen ein. 5. Am 30. Mai 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und jene des Verfahrens gegen den Beschuldigten E._____ (SB230393) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (Urk. 83). 6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Beweisantrag der Verteidigung vom 1. August 2023 –soweit noch von Relevanz – entsprochen (Urk. 88). Entsprechend gingen die Akten des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, im Verfahren DG220046-L in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen Sascha F._____ am 25. Juli 2024 hier ein (Urk. 91). 7. Am 19. August 2024 wurde über den Beschuldigten A._____ ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 92). 8. Am 26. August 2024 reichte der Beschuldigte A._____ einen Teilrückzug der Berufung ein (Urk. 98). Gleichentags zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 99), was vorzumerken ist. Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ wurde im Parallelverfahren über die Rückzüge in Kenntnis gesetzt (Urk. 100). 9. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalts Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Es wurden – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 104 f.) – keine Beweise abgenommen. 10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Auf die zwischenzeitlichen Teilrevisionen des materiellen Rechts ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen (Erw. III.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuldpunkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Vollzug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkosten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

- 8 - 3. Allgemeines 3.1. Soweit wie oben und nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sanktion und Vollzug A Ausgangslage 1.1. Gemäss insoweit rechtkräftigem Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2023 hat sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 76, Dispositiv-Ziff. 1). 1.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ hierfür mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilsdatum 28 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Urk. 76, Dispositiv Ziff. 2). Die Freiheitsstrafe wurde teilbedingt ausgesprochen (18 Monate bedingt, 9 Monate unbedingt), die Geldstrafe bedingt, je unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 1.3. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer 18 Monate nicht übersteigenden bedingten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 28 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Die Probezeit sei auf je 3 Jahre festzusetzen (Urk. 106 S. 1).

- 9 - 1.4. Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zwischenzeitlich zurückgezogen (Urk. 99), weshalb bezüglich Strafart und Strafhöhe das Verschlechterungsgebot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 76 S. 81 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 1.6. Der erste Vorwurf der Geldwäscherei geht ins Jahr 2017 zurück, der zweite ins Jahr 2019. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach Erlass des Urteils vom 27. April 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht seither in schweren Fällen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die bis 30. Juni 2023 zwingend vorgesehene Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ist weggefallen. Nach dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB erweist sich im konkreten Fall das neue Recht als milder und ist daher massgebend. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB hat zwischenzeitlich keine hier relevante Änderung erfahren. Beide zu ahndenden Delikte sehen daher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. B Konkrete Strafzumessung 1. Der Beschuldigte A._____ hat sich mehrfache Tatbegehungen vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

- 10 - 2. Die Vorinstanz hat die qualifizierte Geldwäscherei richtigerweise als schwerstes Delikt erachtet und für den Sachverhaltskomplex "B._____" die hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Das kann übernommen werden. 3. Strafzumessung betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei "B._____" 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ hat von Mai bis Juli 2017 mehrere Konten in Deutschland eröffnet bzw. eines durch den Beschuldigten F._____ eröffnen lassen, auf welche von den Beschuldigten unbekannten Firmen Gutschriften in erheblicher Höhe, nämlich über EUR 120'882.86, EUR 90'831.73, USD 66'440.40 und EUR 17'440.88, eingingen, welche für den Beschuldigten ebenfalls unbekannte Dritte bestimmt waren. Der Beschuldigte leistete selber durch die Eröffnung der Konten, die Weitergabe von Daten, die Barabhebungen und Weiterleitung der Gelder, die durch betrügerische Machenschaften auf diese Konten gelangten, einen wesentlichen Beitrag zur Verschleierung der Spur zu den ursprünglichen Delinquenten. Er war hauptverantwortlich für den Unterbruch des Paper Trail, mithin kam es für die erfolgreiche Verschleierung wesentlich auf seinen Tatbeitrag an. Entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 5) ist dabei die gesamte Umsatzsumme zu berücksichtigen, und es liegt entsprechend auch kein Grenzfall betreffend die gewerbsmässige Qualifikation vor. Der Beschuldigte A._____ ging schnell, im Rahmen seiner Aufgaben zielstrebig und – mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ – in einem internationalen Kontext gut organisiert vor, wofür er selber auch einen ordentlichen Gewinn – eine Kommission – erzielte, und zwar ohne weitere Gegenleistung (C._____ AG, B._____: EUR 9'200.00; G._____ [Bank] in H._____: EUR 7'250.00), und er auch den Beschuldigten E._____ und F._____ ihren Gewinn zukommen liess. Angesichts seines vielseitigen und aktiven Tatbeitrags – Eröffnen von mehreren Konten, immer wieder umgehendes Abheben bzw. Weiterleiten von Geldern, Wahrnehmen der Korrespondenzfunktion mit der Bank, wobei er auch ad hoc Bankangestellte angelogen hat – ist seine Rolle keinesfalls vergleichbar mit einem "Money Mule", wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 106 S. 5 f.). Die Verteidigung bringt indes zu Recht vor, dass der Beschuldigte A._____ sich als

- 11 - Mann an der Front einem erhöhten Risiko ausgesetzt hat, was im Vergleich mit dem Beschuldigten E._____ und weiteren Beteiligten auf eine tiefere Hierarchiestufe schliessen lässt (Urk. 106 S. 6). Schliesslich ist nicht zu vergessen, dass mit der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit eine zweifache Qualifikation vorliegt. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ in Bezug auf die verbrecherische Vortat und die Vereitelungshandlung mindestens eventualvorsätzlich handelte. Er war getrieben vom Streben nach Geld und Ruhm, angeblich für eine Eventfirma, die aber nie gegründet wurde, so dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbrauchte. Auch wenn seine Situation nach der Entlassung aus dem Gefängnis (Verbüssung einer Vorstrafe, s. später) sicher nicht einfach war, hätte er in finanzieller Hinsicht Alternativen gehabt, auf die er offenbar schlicht keine Lust hatte, was sich u.a. in der Aussage zeigt: "Ich habe Geld gebraucht. Ich wollte etwas aus meinem Leben machen. Ich wollte nicht auf dem Bau und in der Metzg sein" (Urk. 65 S. 10). 3.1.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe bei einem insgesamt eher leichten Verschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 12 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten A._____ kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 87 ff.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2023 nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A._____ aktualisierend aus, er wohne nun zusammen mit seiner Mutter und habe eine Freundin. Weiterhin übernehme er den Hauptteil der Betreuung seiner Tochter. Sodann habe er seine Ausbildung zum Börsenmakler absolviert und arbeite seit dem 4. September 2024, mithin seit einem Tag, als professioneller Börsenmakler bei I._____, wobei er kein fixes Einkommen erziele, sondern selbständig auf Provisionsbasis verdiene (Urk. 104 S. 1 ff.; Urk. 107/2-4).

- 12 - Der Beschuldigte A._____ erklärte sodann, er habe sich per Ende August 2024 beim Sozialamt abgemeldet (Urk. 106 S. 13). Die Biografie des Beschuldigten A._____ – wiedergegeben im Urteil der Vorinstanz – zeigt, dass er eine sehr schwierige Kindheit und Jugend hatte. 3.2.2. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte A._____ vorbestraft. Er wurde am 4. April 2013 vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, wegen diverser Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben sowie Strassenverkehrsdelikten zu 44 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse verurteilt, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Urk. 93). Per 1. April 2016 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen. Am 16. März 2017 wurde die Massnahme aufgehoben, am 10. Juli 2017 die Bewährungshilfe und die Weisung. Zuvor war die Probezeit nach der bedingten Entlassung bis 30. September 2017 verlängert worden (Urk. 93). 3.2.3. Die dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen in Deutschland fallen in die Zeit zwischen Mai bis Juli 2017. Er hat demnach während der verlängerten Probezeit nach der bedingten Entlassung mehrfach delinquiert (Urk. 93). Eine allfällige Rückversetzung steht – da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind – gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB heute indessen nicht mehr zur Debatte. 3.2.4. Der Beschuldigte A._____ anerkannte zwar die äusseren Umstände und zeigte sich immer mal wieder "geständig", relativierte die äusseren Umstände aber ständig und bestritt den Tatvorwurf in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren auch in subjektiver Hinsicht. Das erst im Berufungsverfahren erfolgte Geständnis vermag sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 14) – nicht mehr strafmindernd auszuwirken. 3.3. Zwischenfazit 3.3.1. Auch wenn die schwierige Jugend des Beschuldigten A._____ mit der Vorinstanz noch leicht strafmindernd berücksichtigt wird, wirkt sich die Täterkom-

- 13 ponente aufgrund der Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Probezeit deutlich straferhöhend aus. Insgesamt erscheint für den Tatkomplex "B._____" eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen. 3.3.2. Für eine blosse Geldstrafe als Hauptsanktion besteht bei dieser Strafhöhe kein Raum und eine Verbindungsgeldstrafe ist seit 1. Juli 2023 in Art. 305bis Ziff. 2 StGB wie gesagt nicht mehr vorgesehen. 4. Strafzumessung betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid-Kreditkarten 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die Vorinstanz hat unter diesem Titel auf die nicht unerhebliche Deliktssumme von rund CHF 80'000.00 hingewiesen und zu Recht festgehalten, dass sich der Beschuldigte A._____ in eine bereits funktionierende Verbrecherorganisation eingefügt und dort die ihm zugedachte Rolle gespielt hat. Er bestellte selber Prepaid-Kreditkarten, animierte Drittpersonen dazu und gab sämtliche Daten bereitwillig an das Duo J._____/K._____ weiter, damit diese den Marokkaner "L._____" für seine kriminellen Machenschaften bedienen konnten. Auch war er für den reibungslosen und schnellen Bargeldbezug an den Bankomaten besorgt, wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 76 S. 84 f.). Er war emsig in den Barabhebungen (vgl. Urk. 44 S. 15 ff.), und er agierte gezielt und gut organisiert mit den Mitbeschuldigten in einem internationalen Kontext. Dabei erzielte der Beschuldigte A._____ für sich zumindest einen Gewinn von über CHF 10'000.–, womit die bundesgerichtlich festgesetzte Grenze zur Qualifikation als Gewerbsmässigkeit – soweit die Verteidigung hier indirekt die rechtliche Würdigung beanstandet (Urk. 106 S. 9) – überschritten ist (vgl. Urk. 76 S. 77). 4.1.2. Der Beschuldigte A._____ handelte eventualvorsätzlich. Er war wiederum getrieben von Habgier (Geld). Eine irgendwie rechtfertigende finanzielle Notlage ist nicht auszumachen. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ Vorleistungen getätigt hat, keine solche zu begründen. Entgegen der Ver-

- 14 teidigung (Urk. 106 S. 9 f.) hat der Beschuldigte A._____ denn auch nicht aufgehört, als er das vorgeschossene Geld zurückerstattet erhalten hatte. 4.1.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Freiheitsstrafe bei einem insgesamt eher leichten Verschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 12 Monate festzusetzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 9) steht diese Einsatzstrafe auch in einem vernünftigen Verhältnis zu weiteren Beteiligten, zumal die individuellen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen sind und bei diesen neben einem klar geringeren Tatbeitrag wohl andere Umstände (wie insbesondere ein umfassendes Geständnis) deutlich strafmindernd ins Gewicht gefallen sein dürften. 4.2. Täterkomponente Betreffend Biographie kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte A._____ war im Zeitpunkt dieser Delinquenz bereits vorbestraft (Urk. 93). Er zeigte sich auch im Zusammenhang mit den Prepaid-Kreditkarten nur vordergründig kooperativ. Er anerkannte den Vorwurf trotz erdrückender Beweislage erst im Berufungsverfahren, was nicht mehr strafmindernd greifen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte A._____ sich auf ähnliche Machenschaften einliess, wie er dies im Jahre 2017 tat, als bereits eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei sowie auf Betrug gegen ihn eröffnet worden war und er somit – durch Hausdurchsuchung und rechtshilfeweise Beschuldigtenvernehmung (vgl. Urk. 9.1.181) – entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 7, 13) – genügend gewarnt war. Dieses Handeln während laufender Untersuchung wirkt sich zusammen mit der Vorstrafe ebenfalls deutlich straferhöhend aus. 4.3. Zwischenfazit Bei isolierter Betrachtung erweist sich aufgrund der straferhöhenden Aspekte der Täterkomponente bei einem eher leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von

- 15 - 15 Monaten als angemessen. Zur Strafart gilt das oben Gesagte, wonach nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 5. Strafzumessung betreffend Urkundenfälschung i.S. Betreibungsregisterauszug 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Zum Fälschen des Betreibungsregisterauszug für eine Wohnungsbewerbung ist beim objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ recht planmässig vorging und in mehreren zeitlich getrennten Schritten sein Ansinnen in die Tat umsetzte. Dabei war er sich nicht zu schade, zwei weitere Personen in sein kriminelles Tun zu involvieren, wie die Vorinstanz treffend festhielt (Urk. 76 S. 85). 5.1.2. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und hatte nur ein egoistisches Motiv, nämlich das (betrügerische) Erlangen eines Zuschlags für eine Wohnung. Wenn die Vorinstanz das Gesamtverschulden für dieses Delikt indessen als leicht qualifiziert, ist ihr zuzustimmen. Im Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erweisen sich 90 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 5.2. Täterkomponente Für die Biografie ist vorweg auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex "B._____" zu verweisen. Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte A._____ bereits gegenüber der Polizei anerkannt, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Deutlich straferhöhend fällt aber auch hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ trotz Vorstrafe im Juni 2017 und während der verlängerten Probezeit nach der bedingten Entlassung delinquierte (vgl. Urk. 93).

- 16 - 5.3. Zwischenfazit Die Täterkomponente rechtfertigt eine leichte Erhöhung der oben ermittelten Sanktion. Als verschuldensadäquat erweisen sich 100 Tagessätze Geldstrafe. 6. Strafzumessung betreffend Urkundenfälschung i.S. Formular A 6.1. Tatkomponente 6.1.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ das Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (lediglich, aber immerhin) falsch ausgefüllt hat, um damit die Banken über die wahren finanziellen Verhältnisse zu täuschen bzw. die dahinter stehenden kriminellen Machenschaften zu verschleiern. Besondere Raffinesse war dabei nicht vonnöten; natürlich auch im Bewusstsein, dass es sich dabei für die Banken um ein Massengeschäft handelt. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu werten. 6.1.2. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, d.h. finanziellen Motiven handelte, denn die Urkundenfälschung war Mittel zum Zweck der Geldwäscherei. Die Urkundenfälschung erscheint damit aber auch als gleichsam notwendige Begleittat zur Geldwäscherei, weshalb ihr nur eine kleine eigene kriminelle Energie innewohnt. 6.1.3. Bei einem insgesamt sehr leichten Verschulden erweist sich eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.2. Täterkomponente Zur Biographie kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte A._____ war im Zeitpunkt dieser Urkundenfälschung bereits vorbestraft (Urk. 93). Sodann beging er diese Urkundenfälschung während laufendem Strafverfahren. Er hat diesen Vorwurf erst im Rahmen des Berufungsverfahrens faktisch, d.h. durch Rückzug der Berufung im Schuldpunkt (Urk. 98) anerkannt. Das kann sich nicht mehr strafmindernd auswirken.

- 17 - 6.3. Zwischenfazit Die Täterkomponente rechtfertigt eine leichte Erhöhung der oben ermittelten Sanktion. Als verschuldensadäquat erweisen sich 70 Tagessätze Geldstrafe. 7. Fazit Strafen 7.1. Freiheitsstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei im Zusammenhang mit B._____ von 15 Monaten Freiheitsstrafe um 11 Monate für die qualifizierte Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Prepaid-Kreditkarten zu erhöhen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Die insgesamt lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Reduktion auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt trotz der langen Verfahrensdauer angesichts der konkreten Umstände – die Untersuchung erwies sich als sehr aufwändig, was sich im Umfang der Akten und der Anzahl involvierter Personen widerspiegelt – und mit Blick auf das Fehlen von grösseren Bearbeitungslücken – entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 14) – nicht vor. 7.2. Geldstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe für die Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug ist für die zweite Urkundenfälschung um 50 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Auch hier rechtfertigt sich aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Geldstrafe, nämlich auf 120 Tagessätze. 8. Tagessatzhöhe Aufgrund der jedenfalls derzeit noch knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes in Überein-

- 18 stimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festzusetzen (Urk. 76 S. 89), zumal keine wesentlich günstigere, gefestigte Verhältnisse vorliegen. 9. Vollzug 9.1. Voraussetzungen Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76 S. 90 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A._____ den teilbedingten Strafvollzug gewährt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass der Beschuldigte A._____ Betreuungspflichten gegenüber seiner (zweiten) Tochter wahrnehme, er in Ausbildung sei und er sich seit der Haftentlassung im April 2019 wohlverhalten habe. Diese doch deutlich veränderte Situation lasse die Bewilligung des teilbedingten Vollzuges gerade noch zu. Die Geldstrafe wurde mit gleicher Begründung bedingt ausgesprochen (Urk. 76 S. 91). 9.2. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte A._____ wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem ersten strafbaren Verhalten (Mai/Juni 2017) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, nämlich 44 Monaten, verurteilt (April 2013). Besonders günstige Umstände liegen hier entgegen der Vorinstanz insgesamt nicht vor, auch wenn sich der Beschuldigte A._____ seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nun wohlverhalten hat. Der Beschuldigte A._____ war während verlängerter, laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig geworden (Urk. 93). Er delinquierte zudem während laufender Untersuchung. Nur wenige Tage, nachdem Ende Juni 2017 im Rahmen eines in Deutschland eröffneten Geldwäschereiverfahrens beim Beschuldigten A._____ zuhause eine Hausdurchsuchung und mit ihm eine Beschuldigtenvernehmung rechtshilfeweise durchgeführt worden war, beantragte der Beschuldigte A._____ bei der M._____ AG zwei Prepaid-Kreditkarten im Zusammenhang mit dem Prepaid-Kreditkarten-Vorwurf. Warnwirkungen – wie auch Hilfestellungen und Chancen durch Therapie, Bewährungshilfen, Weisungen – waren beim Beschuldigten A._____ be-

- 19 reits mehrfach erfolglos geblieben. Der Beschuldigte A._____ zeigte zwar eine gewisse Kooperation in der Untersuchung, aber weder eigentliche Reue noch Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Auch die heutigen Lebensumstände erweisen sich nicht als derart stabil und positiv, dass von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Zwar haben sich seine Lebensumstände seit den Taten insofern geändert, als er (erneut) Vater geworden ist und für seine jüngere Tochter den Grossteil der Betreuung übernimmt. Er hatte aber bereits vorher schon eine Tochter, für welche er jedoch nie Verantwortung übernommen hatte. Sodann hat der Beschuldigte A._____ sich erst vor kurzem von der Sozialhilfe abgemeldet und ging im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gerade mal seit einem Tag seiner neuen Arbeit als Börsenmakler – wozu er eine Online-Ausbildung absolviert hatte – nach. Dabei arbeitet er mit einem – jedenfalls seinerseits – online abgeschlossenen "Funded account agreement" (Urk. 107/4; Prot. II S. 12) auf Provisionsbasis, womit seine Einkünfte ungeachtet seiner eigenen, sehr positiven Einschätzung (Urk. 104 S. 3 f. und 10) als vage bezeichnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund kommt für die Freiheitstrafe auch heute höchstens (Art. 391 Abs. 2 StPO) ein teilbedingter Vollzug in Frage. Der bedingte Anteil ist auf 18 Monate festzulegen. Die übrigen 6 Monate sind zu vollziehen. Eine Probezeit von 3 Jahren erscheint für den vorbestraften Beschuldigten A._____ auch heute angezeigt. 9.3. Geldstrafe Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Ar. 391 Abs. 2 StGB) und die Probezeit von 3 Jahren zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7-8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'400.00 festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufung

- 20 bloss eine tiefere Sanktion, aber keine voll bedingte Freiheitsstrafe erwirkt, was hinsichtlich der Geldstrafe aber überwiegend der per 1. Juli 2023 erfolgten Gesetzesrevision zuzuschreiben ist. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorzubehalten. 3. Soweit die Verteidigung beantragt, es seien die dem Beschuldigten A._____ auferlegten Kostenanteile im Sinne von Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Urk. 106 S. 17), ist dem nicht zu folgen. Der vom Verteidiger angerufene Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann bzw. soll. Bereits im Urteil einem Beschuldigten A._____ auferlegte Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein: Zum einen sind die blossen Verweise auf das Interesse der Resozialisierung sowie auf die aktuell knappen finanziellen Verhältnisse offensichtlich keine genügenden Begründungen. Und zum anderen ist der Beschuldigte A._____ erst 34-jährig und gibt selbst an, als professioneller Börsenmakler gute Verdienstaussichten zu haben. Es kann daher im heutigen Zeitpunkt sicher nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte A._____ dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu bezahlen. 4. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 8'081.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 103). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung ist die Entschä-

- 21 digung der amtlichen Verteidigung pauschal auf CHF 8'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.-3. (…) 4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 375.10 Auslagen Untersuchung; CHF 42'420.25 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'420.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-8. (…)

- 22 - 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, wovon 28 Tage als durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO zu 4/5 vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)

- 23 sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Gelwäscherei MROS, 3003 Bern  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2024 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230394 — Zürich Obergericht Strafkammern 05.09.2024 SB230394 — Swissrulings