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Zürich Obergericht Strafkammern 05.04.2024 SB230348

April 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,494 words·~22 min·4

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230348-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 (GG220049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 24 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV;  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV sowie  der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

- 3 - 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'299.30 Kosten Gutachten IRM; Fr. 60.00 Auslagen Polizei (EDV-Datensicherung). 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) " 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1 Abs. 1) sei der Berufungskläger einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 140.– ohne Kosten zu bestrafen. 3. Eventualiter sei er mit einer angemessenen Busse im ordentlichen Verfahren zu bestrafen. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen." b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 34; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle beobachteten Beamte der Kantonspolizei Zürich am 17. Mai 2022, wie ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 1" auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung B._____ kurz vor der Ausfahrt C._____ mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die in stockendem Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen unterwegs waren. Als die Polizei den Fahrer daraufhin zum Anhalten aufforderte, fuhr dieser davon. Dessen ungeachtet konnte der Beschuldigte kurze Zeit später als Lenker des fraglichen Personenwagens ausfindig gemacht werden und es wurde diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rapportiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen einer separat begangenen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen den Beschuldigten (Urk. 13). 2.1. Mit mündlich eröffnetem (Prot. I S. 18) Urteil vom 27. Januar 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung derselben. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 28). Dagegen liess der anwaltlich verteidigte Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher von der Verteidigung am 9. Juni 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 27/2), ging fristgerecht am 21. Juni 2023 (Datum Poststempel: 20. Juni 2023) die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 34).

- 5 - 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 5. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt (Urk. 36) und der Beschuldigte, wie es seine Verteidigung vorgängig beantragt hatte (Urk. 38; Prot. II S. 5 f.), vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (vgl. Prot. II S. 7). Anlässlich derselben stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3; Urk. 43 S. 1). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Appellation des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 1, soweit es um den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (1. Spiegelstrich) geht, sowie gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 (Strafpunkt) und 6 (Auflage der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens) des Urteils der Vorinstanz (Urk. 29). Hingegen blieb Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 4 (Schuldsprüche betreffend Hinderung einer Amtshandlung, einfache Verkehrsregelverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), ebenso wie Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) allseits unangefochten. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, ist gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das strafprozessuale Verschlechterungsverbot zu beachten. 2. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-

- 6 des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Berufungsverfahren zu prüfen ist einzig, ob das eingeklagte Fahrmanöver des Beschuldigten als verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn zu qualifizieren ist und als solches eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt, wie das die Anklage und die Vorinstanz beurteilen (Urk. 13 S. 3; Urk. 28 S. 7 ff.), oder ob darin entsprechend der Sichtweise der Verteidigung lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Form eines unzulässigen Befahrens des Pannenstreifens zu erkennen ist (Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2 f.). 2.1. Zur Begründung ihrer Auffassung bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen die Strafbarkeit des eingeklagten Fahrmanövers begründet wurden, auf alte Gerichtsentscheide beziehen, die aus der Zeit vor der Gesetzesnovelle vom 1. Januar 2021 stammen. Seit Inkrafttreten derselben sei indessen auf Autobahnen leidglich das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen unter Strafe gestellt. Wer dagegen, wie der Beschuldigte, nach der Benützung des Pannenstreifens nicht wieder auf die Autobahn einbiege, sondern rechtsseitig auf der Ausfahrt weiterfahre, fahre bloss an den anderen Fahrzeugen rechts vorbei und bleibe nunmehr straflos, was ohnehin sinnvoll erscheine, zumal Automobilisten, die einen Spurwechsel vornehmen wollen, ohnehin vortrittsbelastet seien und auf diejenigen, die sich bereits auf der Fahrbahn nebenan befinden, Rücksicht zu nehmen hätten. Im Übrigen gingen aus der Anklage keine Beschreibungen hervor, inwiefern die Fahrzeuge in der stockenden Kolonne durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet oder gar erheblich gefährdet gewesen sein sollen (Urk. 43 S. 2 f.).

- 7 - 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Rechtslage zunächst auf Art. 35 Abs. 1 SVG zu verweisen, wonach grundsätzlich links zu überholen ist und woraus das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet wird (so schon BGE 133 II 58 E. 4). Folgerichtig hält nicht nur Art. 8 Abs. 3 VRV ganz generell, sondern zusätzlich auch Art. 36 Abs. 5 VRV eigens für Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen untersagt wird. Hingegen wird dem Fahrzeugführer in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV unter Achtung der gebotenen Sorgfalt und in den gemäss lit. a bis d aufgezählten Konstellationen ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen gestattet. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, heisst dies jedoch keineswegs, dass das Rechtsvorbeifahren ohne Wiedereinbiegen nunmehr stets straflos bleibt. So bildet weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Vielmehr hat sich das Bundesgericht jüngst auch unter revidierter Verordnungslage nicht veranlasst gesehen, von seiner langjährigen Praxis abzuweichen, wonach ein (Rechts-) Überholen immer dann vorliegt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Entsprechend verfängt das Argument der Verteidigung nicht, wonach die konstante und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur grundsätzlichen Unzulässigkeit auch des Vorbeifahrens auf Autobahnen seit der Revision von Art. 36 Abs. 5 VRV ihre Bedeutung gänzlich verloren habe. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich ein Lenker nach wie vor auch durch Rechtsvorbeifahren des verbotenen Überholens schuldig macht, es sei denn, er vermag sich auf einen Anwendungsfall gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a bis d VRV zu berufen. 2.2.2. Vorliegend anerkennt auch der Beschuldigte, dass er den Pannenstreifen unbefugt benützt hat, um rechts an mehreren im stockendem Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen, wodurch er gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (Urk. 19 S. 3; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Gleichzeitig scheidet damit aber namentlich auch eine Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV aus, zumal der Pannenstreifen nicht als eigentlicher Fahrstreifen im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich als Teil der Fahrbahn zu gelten

- 8 hat, der grundsätzlich nur für Nothalte benützt werden darf (BGE 133 II 58 E. 4). Aus demselben Grund fallen ferner die weiteren Konstellationen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b und c VRV ausser Betracht, handelt es sich beim Pannenstreifen doch weder um eine Einspurstrecke, auf der ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Fahrspur signalisiert ist, noch um den Beschleunigungsstreifen einer Autobahneinfahrt, der mit einer Sicherheitslinie von der links nebenan verlaufenden Fahrspur abgegrenzt wäre. Schliesslich kommt auch lit. d der genannten Norm nicht zum Zug, da das Einspuren zum Verlassen der Autobahn unter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstreifen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E. 2b), wohingegen der Beschuldigte erstelltermassen vor Beginn desselben auf den Pannenstreifen ausgewichen ist (vgl. hierzu die Videoaufnahme sub Urk. 2/3), um zur Autobahnausfahrt zu gelangen. 2.2.3. Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschuldigten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1. Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsregelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am stockenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine unklare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.). 3.2.1. Richtig erkannt hat die Vorinstanz, dass das Bundesgericht im Entscheid 1C_626/2021 vom 3. November 2022, publiziert in BGE 149 II 96, seine Rechtsprechung im Bereich des Rechtsüberholens auf der Autobahn an die seit dem 1. Januar 2021 geänderte Rechtslage angepasst hat. Es hielt fest, dass eine Bewertung solcher Fahrmanöver als blosse Ordnungswidrigkeit unter Anwendung ei-

- 9 nes strengen Massstabs ausnahmsweise gestattet sei, sofern ein einfaches Überholen vorliege und im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse keine erschwerenden Umstände ersichtlich seien, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen würden, wobei die Schwelle für das Vorhandensein solcher Umstände tief anzusetzen sei. Kämen zum Überholvorgang hingegen keine erschwerenden Umstände hinzu, so sei – so das Bundesgericht – die Ahndung mit einer Ordnungsbusse gemäss Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV (worin eine Höhe von Fr. 250.– vorgesehen ist) angezeigt (zum Ganzen: BGE a.a.O. E. 5.4 f.). 3.2.2. Mit Bezug auf die Abgrenzung der einfachen von einer groben Verkehrsregelverletzung ist im Falle der eingeklagten Fahrweise des Beschuldigten sachverhaltsmässig zunächst festzuhalten, dass der Überholvorgang bei Tageslicht, guter Sicht und trockenen Strassenverhältnissen stattfand (vgl. hierzu die Videoaufnahme sub Urk. 2/3). Zudem ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte einzig an sieben Fahrzeugen vorbeifuhr (zu dieser Angabe vgl. Urk. 28 S. 4), die sich im stockenden Kolonnenverkehr auf der Normalspur befanden, wobei die zurückgelegte Fahrstrecke nicht mehr als 300 m und seine Geschwindigkeit höchstens 50 km/h betrug (Urk. 1 S. 2). Es handelt sich also um ein einfaches Überholen. Entscheidend ist sodann, dass in den Akten keine Hinweise vorliegen, wonach die überholten Automobilisten vom Fahrmanöver des Beschuldigten überrascht worden wären oder ihre Fahrweise deswegen hätten anpassen müssen. Entsprechendes ergibt sich mit der Verteidigung auch nicht aus dem Anklagevorhalt. Bei dieser Ausgangslage sind keine Anzeichen für erschwerende Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit eine Beurteilung des Geschehens als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rechtfertigen könnten. Angesichts der höchstrichterlich eingeleiteten Praxisänderung (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 6.4 und E. 7.2) kann an der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz nicht festgehalten werden. 3.2.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf das inkriminierte Fahrmanöver einzig einer einfachen Verkehrsregelverletzung

- 10 nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demgegenüber aufzuheben. 4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) sowie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Bei der Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nur noch die Hinderung einer Amtshandlung als Vergehen zu ahnden ist. Gemäss Art. 286 StGB ist dafür ein Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe vorgesehen. Zu Recht beurteilt die Vorinstanz das Tatverschulden diesbezüglich als nicht unerheblich (vgl. Urk. 28 S. 18). Obschon der Beschuldigte von einem Polizeifunktionär ausdrücklich angewiesen wurde, hinter das beschriftete Polizeifahrzeug zu fahren, und er anfänglich seine Bereitschaft signalisierte, der Aufforderung nachzukommen, entzog er sich direktvorsätzlich der Verkehrskontrolle, indem er unvermittelt davonfuhr (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, die jedoch aus den Jahren 2013 und 2016 stammen und folglich länger zurückliegen (vgl. Urk. 41). Auch wenn die objektive Beweislage wenig Raum für Bestreitungen zuliess, ist ihm zudem andererseits zugute zu halten, dass er den Tatvorwurf im Verlauf des Verfahrens anerkannt hat (Urk. 11 S. 5; Prot. I S. 9 f.). Unter diesen Umständen

- 11 erweist sich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 1.2. Mit Bezug auf die finanzielle Lage ist anzufügen, soweit Angaben dazu angesichts des derzeitigen unbekannten Aufenthalts überhaupt möglich sind (vgl. Urk. 42/1), dass der 29-jährige Beschuldigte als Folge einer …-Erkrankung eine volle IV-Rente bezieht, die sich auf Fr. 2'500.– pro Monat beläuft. Ansonsten verfügt er über keine weiteren Einnahmen und weist kein nennenswertes Vermögen auf, ist umgekehrt aber auch frei von Schulden und es obliegen ihm keine familiären Unterhaltspflichten (Prot. I S. 7 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– erscheint angesichts dieser wirtschaftlichen Verhältnisse als vertretbar und ist auch im Berufungsverfahren zu belassen, zumal seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids keine wesentlichen Veränderungen ersichtlich sind. 1.3. Ferner hat die Vorinstanz hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bewilligt und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 28 S. 22 f.). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann ihm der Strafaufschub schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nicht verwehrt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte schon zwei Einträge im Strafregister aufweist, ist überdies auch die gegenüber der gesetzlichen Minimaldauer von 2 Jahren massvoll verlängerte Probezeit nicht zu beanstanden. 2.1. Zu bemessen ist sodann die separat auszufällende Busse für die übrigen Delikte. Nicht zu hören ist die Verteidigung, wenn sie in diesem Zusammenhang die Bemessung der Busse nach dem Ordnungsbussentarif verlangt (vgl. Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 43 S. 2 f.). Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass sämtliche Übertretungstatbestände, für die ein Schuldspruch zu ergehen hat, auch in den einschlägigen Ordnungsbussenlisten aufgeführt sind, wobei auch im ordentlichen Strafverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können (vgl. Art. 14 OBG). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass gleichzeitig mit den strassenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten auch ein Vergehenstatbestand nach den allgemeinen Strafvorschriften (Hinderung einer Amtshandlung [Art. 286 StGB]) verübt worden ist, was von Gesetzes wegen ein Ausschlussgrund für die

- 12 - Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bildet (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Zudem wurde der Beschuldigte schon einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt (Urk. 10/3) und gilt daher diesbezüglich als einschlägig vorbestraft. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente liegt folglich ein Straferhöhungsgrund vor, der jedoch im Bereich der Anwendbarkeit des Ordnungsbussentarifs gerade keine Berücksichtigung findet (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG). Demzufolge wäre die Ausfällung einer Ordnungsbusse bei keiner der hier zu beurteilenden Übertretungen sachgerecht und es ist stattdessen eine Busse im Sinne von Art. 103 ff. StGB auszusprechen. 2.2.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB erstreckt sich der anwendbare Strafrahmen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'000.–, wobei bei mehreren gleichzeitig auszufällenden Bussen ebenfalls das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zum Zuge kommt (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 101 m.w.H.). 2.2.2. Hinsichtlich des Fahrmanövers vom 17. Mai 2022 ist verschuldensmässig zu beachten, dass der Beschuldigte während des Überholvorgangs den Pannenstreifen besetzt hat, der an sich für in Not geratene Fahrzeuge reserviert ist und der ansonsten dafür gedacht ist, dass Fahrzeuge darauf ausweichen können, falls es plötzlich zu einem Notfalleinsatz von Blaulichtorganisationen kommen sollte und sich auf dem Normalstreifen Kolonnenverkehr gebildet hat. Insofern kommt der Beachtung des Verbots des Rechtsüberholens gerade auch in Konstellationen, wie sie im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind, eine tragende Funktion zu, die nicht einfach situationsbedingt der Disposition einzelner Verkehrsteilnehmer überlassen werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 19 S. 2 f.) kann die Fahrweise des Beschuldigten deshalb keineswegs bagatellisiert werden, indem sie noch als sinnvoll bezeichnet wird. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits einmal gegen die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften verstossen hat (Urk. 10/3), wenn auch in einem anderen Kontext (Führen eines Motorfahrzeugs im fahrunfähigen Zustand). Während der Beschuldigte das unbefugte Benützen des Pannenstreifens und den Missbrauch der Warnblinkanlage inzwischen eingestanden hat, bestreitet er zudem nach wie vor die Unzulässigkeit des Rechtsüberholens. In Würdigung aller aufgeführten Um-

- 13 stände käme bei isolierter Beurteilung für die Übertretung der Strassenverkehrsregeln eine Busse von insgesamt Fr. 500.– in Betracht. 2.2.3. Mit Bezug auf den eingeklagten Marihuanakonsum ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie das Verschulden als leicht bewertet, blieb es doch beim einmaligen Rauchen eines Joints (Urk. 28 S. 20). Zudem zeigte sich der Beschuldigte in diesem Punkt vollumfänglich geständig (Urk. 11 S. 6; Prot. I S. 12 f.). Allerdings fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 wegen mehrfacher Begehung desselben Delikts eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt hat. Für sich allein genommen wäre für die Konsumhandlung mithin eine Busse von Fr. 150.– angezeigt. 2.2.4. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes drängt sich aufgrund des Betäubungsmittelkonsums eine Erhöhung der Busse wegen der Strassenverkehrsdelikte um Fr. 100.– auf. Für sämtliche Übertretungen zusammen ist deshalb eine Gesamtbusse von Fr. 600.– auszufällen. Die von der Verteidigung beantragte Busse von Fr. 140.–, eventualiter Fr. 300.–, erscheint mithin als deutlich zu tief. 2.3. Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatzfreiheitsstrafe ausgehend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 6 Tage festzulegen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffer 6), stützt sich angesichts dessen, dass ein anklagegemässer Schuldspruch ergangen ist, auf die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist deshalb so zu belassen. 1.2. Irrelevant für die Kostentragungspflicht des Beschuldigten ist, dass im Berufungsverfahren eine Änderung der rechtlichen Würdigung erfolgt, indem hinsichtlich des Rechtsüberholens nunmehr anstelle einer groben auf eine einfache

- 14 - Verkehrsregelverletzung zu erkennen ist, zumal in solchen Fällen kein Teilfreispruch gefällt werden muss, der eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfahrenskosten nach sich ziehen würde (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Ebenso muss unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuldigte einwendet, er hätte gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl vom 1. Juli 2022 keine Einsprache eingelegt, wenn die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen hätte (Urk. 19 S. 4), wurde doch auch der anschliessende Teil des Strafverfahrens letztlich durch seine Delinquenz ausgelöst und steht damit in Zusammenhang. Nachdem die zu beurteilenden Übertretungen nicht unter das OBG fallen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.1.), kann sich der Beschuldigte schliesslich auch diesbezüglich nicht auf die Kostenfreiheit des Ordnungsbussenverfahrens berufen (vgl. Urk. 43 S. 3) 1.3. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen. In Anbetracht dessen, dass die Verlegung der Kosten in der Regel die Entschädigungsfrage präjudiziert (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 2a), ist zudem von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für das Verfahren bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Prozesses abzusehen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. abzuweisenden Begehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 7).

- 15 - 2.2.2. Der Beschuldigte dringt zwar mit seiner Berufung insoweit nicht durch, als er auch für das Rechtsüberholen schuldig zu sprechen ist. Ausserdem bleibt er entgegen seinem Antrag für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Er erreicht allerdings, dass sein eingeklagtes Fahrmanöver eine aus seiner Sicht günstigere rechtliche Würdigung erfährt und dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion milder ausfällt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten nur hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Erfolgt im Rechtsmittelprozess weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'024.– (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 44 [Aufwendungen ab dem 19. März 2024 zzgl. 1.25 Stunden für die Berufungsverhandlung]). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, insbesondere auch hinsichtlich des eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 250.–. Analog zur Verteilung der Berufungskosten ist deshalb hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Hinderung einer Amtshandlung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe sowie mit Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 17 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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