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Zürich Obergericht Strafkammern 20.06.2024 SB230347

June 20, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,914 words·~1h 10min·4

Summary

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230347-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 20. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2023 (DG220174)

- 2 - Anklage: (Urk. 0 01 001) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2023: (Urk. 23) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) sowie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1) sowie  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 (Urk. 9 01 105) von CHF 24'159.25 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen. 6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss Anhang 2 (Urk. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen. 7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrensbeteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (Urk. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen. 8. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 von CHF 29'040.55 (Urk. 9 01 108) sowie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Hand-

- 3 tasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht eingetreten. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozahlungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. (Mitteilungen.) 15. (Rechtsmittel.)" Beschluss der Vorinstanz vom 2. Mai 2023: (Urk. 24) "Es wird beschlossen: 1. Dispositivziffer 8 des Urteils vom 22. März 2023 wird wie folgt berichtigt: "8. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 von CHF 29'040.55 (Urk. 9 01 108) sowie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet."

- 4 - 2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben. 3. (Mitteilungen.) 4. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2. aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen. 3. Es seien Dispositiv-Ziffern 5. und 8. aufzuheben und der jeweilige Erlös sei A._____ zuzuweisen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 11. aufzuheben und A._____ seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 22. September 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Urk. 0 01 001). Am 22. März 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 23). Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wurde dieses Urteil von der Vorinstanz hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 berichtigt (Urk. 24). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 9 ff.). 2. Gegen das Urteil vom 22. März 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 14 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 30. Juni 2023 und damit innert Frist erstattet (Urk. 26 i.V.m. Urk. 21/2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Privatklägerin, den anderen beiden Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beantragte der andere Verfahrensbeteiligte D._____ die Auszahlung des Verwertungserlöses gemäss den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Urk. 29). Am 14. Juli 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 30/1-5). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Die Privatklägerin und die andere Verfahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen. 4. Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32). 5. Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34).

- 6 - 6. Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 36). 7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt.

- 7 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 2.2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Handlungen gemäss Dossier 1 in der Zeit zwischen 1. Januar 2009 und 19. März 2015 begangen haben (Urk. 0 01 001 S. 2), jene gemäss Dossier 2 in der Zeit zwischen 5. November 2009 und 14. Dezember 2009 (Urk. 0 01 001 S. 5). Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1, Begründung: Verletzung des Anklageprinzips) sowie hinsichtlich des Unterlassens einer Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1, Begründung: Eintritt der Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv- Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 2.2.2. Mit Bezug auf die zur Beurteilung verbleibende Delinquenz ist zu beachten, dass das StGB zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren hat, so in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (per 1. Januar 2014). Weiter trat per 1. Januar 2018 eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Schliesslich wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. V.).

- 8 - 3. Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf eine Strafanzeige der damaligen C._____ AG [spätere "C._____ AG in Liquidation", gelöscht am tt.mm.2017; nachfolgend "C._____ AG"] vom tt.mm.2015 (Urk. 2 01 001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. (Urk. 1 03 046). Am 5. Mai 2015 gelangte der für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwalt an die damalige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [heute: Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich, nachfolgend: "Staatsanwaltschaft III"] mit dem Antrag auf Übernahme des Verfahrensteils Vermögenseinziehung in der von ihm gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung (Urk. 9 01 001). Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft lll angenommen. Am 13. Mai 2015 wurde die Stadtpolizei Zürich mit der Aufnahme der nötigen Ermittlungen beauftragt (Urk. 9 02 001). Diese Ermittlungen wurden mit Rapport vom 22. Juli 2016 abgeschlossen und die Ergebnisse im "Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung" der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 zusammengefasst (Urk. 9 01 003). Am 9. Juli 2021 erging ein Nachtrag dazu (Urk. 9 01 104). Die heute zu beurteilende Anklage wurde vor Vorinstanz von beiden Staatsanwaltschaften vertreten (Prot. I S. 5). 3.2.1. Die C._____ AG hatte sich am tt.mm.2015 konstituiert und einstweilen einen Schadenersatz von CHF 1'278'220.64 zuzüglich Zins zu 5% gemäss Strafanzeige vom 23. April 2015 beantragt (Urk. 1 02 045). Über die C._____ AG wurde am 12. August 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 4 05 011). Im Konkurs der C._____ AG verzichtete die Mehrheit der Gläubiger am 18. November 2016 auf die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beschuldigten ("Verantwortlichkeitsansprüche und Rückforderungsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe") und auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Werte bzw. deren Verwertungserlös (Urk. 1 02 039). Die Gesellschaft wurde am tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (vgl. zefix.ch). Die Vorinstanz führte – entgegen der Anklägerin – die "C._____ AG in Liquidation" als Privatklägerin im Rubrum an, obwohl sie im Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Ge-

- 9 richt nicht mehr existierte und ihre Ansprüche abgetreten worden waren (vgl. Ziff. 3.2.2.). 3.2.2. Hingegen verwehrte die Vorinstanz D._____, der ab August 2014 als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG amtete und Aktionär war, die von ihm angestrebte Stellung als Privatkläger (Urk. 1 02 045), obwohl die Gläubigermehrheit der C._____ AG auf eine Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet hatte und D._____ sich im Konkurs der C._____ AG diese Ansprüche der Konkursmasse im Sinne von Art. 260 SchKG am 15. Dezember 2016 hatte abtreten lassen (Urk. 1 02 039; Beilage zu Urk. 01 03 027). Stattdessen wurde ihm die Rolle als "anderer Verfahrensbeteiligter" zugewiesen (vgl. Begründung in Urk. 23 S. 17 ff. und Prot. I S. 6). Ob diese Rollenzuteilung des Prozessstandschafters D._____ auch mit Blick auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3. zu Recht erfolgte, kann offen gelassen werden. Die C._____ AG existiert seit tt.mm.2017 nicht mehr und seitens D._____ wurde das Urteil vom 22. März 2023 mit der ihm zugewiesenen Rolle akzeptiert. 3.3. E._____, die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter eines gemeinsamen Kindes, wurde von der Vorinstanz als Einziehungsbetroffene ebenfalls als "andere Verfahrensbeteiligte" ins Rubrum aufgenommen (Urk. 23 S. 19). Am Berufungsverfahren beteiligt sie sich nicht mehr. Damit erübrigen sich hierzu weitere Bemerkungen. 3.4. Die gemäss Dossier 2 geschädigte F._____-Gesellschaft AG (Urk. 1 03 049 ff.) verzichtete auf eine Konstituierung als Privatklägerin (Urk. 1 02 044). 3.5. Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit zeitweise das Einzelunternehmen "C._____ A._____" (nachfolgend "C._____ A._____") führte. Dieses wurde am tt.mm.2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und infolge Geschäftsaufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. zefix.ch).

- 10 - 4. Verwertbarkeit 4.1. In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Aussagen kann, soweit es nicht jene des Beschuldigten betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 19 f.). Zufolge korrekter Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bzw. dessen teilweisen Verzichts auf Teilnahme an den Einvernahmen von D._____, G._____, E._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (vgl. Urk. 23 S. 20 f.), sind deren Aussagen verwertbar. Auch in Bezug auf die übrigen Beweismittel ist mit nachfolgender Ausnahme von uneingeschränkter Verwertbarkeit auszugehen. 4.2.1. Von der amtlichen Verteidigung wurde vor Vorinstanz eine Unverwertbarkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021) geltend gemacht (Prot. I S. 9). Dabei ging es vor allem um eine Aussage des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft als Teilgeständnis wertete (Urk. 11 S. 5). Aus Sicht der Verteidigung hätte der Beschuldigte angesichts der klaren Deliktsvorwürfe und weil dieser überfordert gewesen sei, bereits damals verteidigt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Verteidiger stellte auch in inhaltlicher Hinsicht in Abrede, dass es sich um ein Geständnis gehandelt habe (Prot. I S. 9). 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht befasst (Urk. 23 S. 19 ff.). Gegenteils hielt sie fest, dass der Beschuldigte bestätigt habe, der Firma C._____ AG durch sein Verhalten Geld von einigen CHF 100'000 entzogen bzw. sich entsprechend unrechtmässig bereichert zu haben (Urk. 23 S. 32), womit sie ebenfalls ein Teilgeständnis annimmt. 4.2.3. Unabhängig davon, ob die Verteidigung den Einwand der Unverwertbarkeit im Berufungsverfahren wiederholt, ist die Frage der Verwertbarkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist u.a. notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheits-

- 11 strafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 mit Hinweisen). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten, wobei einhellig verlangt wird, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (vgl. Urteile 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2.4. Die C._____ AG reichte am 23. April 2015 eine detailliert begründete Strafanzeige mit diversen Unterlagen ein (Urk. 2 01 001). Am 29. April 2015 wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft formell eröffnet, wobei als Tatverdacht "Veruntreuung etc." genannt wurde (Urk. 1 03 046). Am 18. Mai 2015 erteilte die Staatsanwaltschaft der Stadtpolizei Zürich einen Ermittlungsauftrag und delegierte die Einvernahmen (inkl. diejenigen der Zeugen) an die Polizei (Urk. 1 01 025). Am 29. Juni 2015 fand am Wohnort des Beschuldigten an der L._____-strasse … in M._____ eine Hausdurchsuchung statt (Urk. 8 01 002), anlässlich welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (Urk. 8 01 003). Tags darauf, d.h. am 30. Juni 2015, wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (Urk. 5 01 021). Zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte darüber orientiert, dass er verdächtigt werde, "[…] ein Vergehen/Verbrechen begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat daher gegen Sie ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc., begangen in der Zeit zwischen der Gründung der C._____ AG bis zu Ihrem Ausscheiden vom 19. März 2015, am jeweiligen Firmensitz der C._____ AG sowie weiteren Örtlichkeiten, zum Nachteil der C._____ AG, eingeleitet. Sie werden beschuldigt, sich zu Lasten der C._____ AG mit überhöhten Lohnzahlungen, ausserordentlichen Vergütungen auf Ihr Bankkonto, Bargeldbezügen mit Geschäfts-Maestro- und Kreditkarten sowie Zahlungen von Leistungen und Einkäufen mit solchen Karten in der genannten Zeit mit über CHF 1'761'756.50 bereichert bzw. die C._____ AG in diesem Umfang geschädigt zu haben. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht,

- 12 - Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Haben Sie das verstanden?". Dies wurde vom Beschuldigte bejaht (Urk. 5 01 021, F/A 1). In diesem Zeitpunkt – nach bereits formell eröffneter Strafuntersuchung – lag somit ein konkreter Deliktsvorwurf im Raum, nämlich eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, notabene mit verschiedenen Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und einer mutmasslich erheblichen Deliktssumme. Veruntreuung ist ein Verbrechen. Der unveränderte Art. 138 StGB sieht bereits für den Grundtatbestand gemäss Ziff. 1 als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist daher von einer erkennbaren Konstellation einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO auszugehen, da bei dieser Ausgangslage eine überjährige Freiheitsstrafe drohen konnte. Der Beschuldigte konnte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht auf eine Verteidigung verzichten. Vielmehr hätte die Strafbehörde von Amtes wegen für eine hinreichende Verteidigung der beschuldigten Person zu sorgen gehabt (BGE 143 I 164, E. 2.2.). 4.2.5. Wenn die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme überdies mit dessen Überforderungssituation – welche sie auch im Plädoyer vor Berufungsgericht erwähnt (Urk. 39 S. 5) – begründet (Prot. I S. 9), ohne dies auszudeutschen, könnte damit eine Konstellation von Art. 130 lit. c StPO gemeint sein. Hinweise dafür finden sich hierzu jedenfalls im Einvernahmeprotokoll vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021). So wies der einvernehmende Polizist zu Beginn der Einvernahme ebenfalls auf die Hausdurchsuchung des Vortags und den telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten in der zweiten Nachmittagshälfte des 29. Juni 2015 hin, an dem zur gerade stattfindenden Einvernahme vorgeladen werden konnte. Der Polizist hielt fest: "Gemäss unserem System gab es gestern jedoch einen Polizeieinsatz, da Sie E._____ per SMS mitteilten, dass Sie sich das Leben nehmen möchten. Ein zugezogener Arzt prüfte in der Folge eine Fürsorgerische Unterbringung von Ihnen, sah von dieser Massnahme jedoch ab. Wie geht es Ihnen

- 13 heute, sind Sie in der Lage, der Einvernahme zu folgen?" Der Beschuldigte antwortete darauf: "Mir geht es nicht so gut. Ich kann aber dieser Einvernahme folgen." (Urk. 5 01 021, F/A 2). Die Befragung wurde durchgeführt, wobei es nicht nur um eine erste Bestandesaufnahme ging. Vielmehr wurde der Beschuldigte sehr einlässlich befragt, was sich im 24-seitigen Protokoll und in der Befragungsdauer widerspiegelt. Gemäss Protokoll dauerte die Einvernahme – mit kleinen Pausen – von 13:58 Uhr bis 20:35 Uhr, insgesamt somit rund 6.5 Stunden (Urk. 5 01 021). Angesichts des von der Polizei selber thematisierten Selbstgefährdungsabklärungsbedarfs beim Beschuldigten am Vortag und seiner geäusserten Befindlichkeit, lagen auch Anhaltspunkte für einen möglicherweise beeinträchtigten Gesundheitszustand und somit für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Einvernahme abgebrochen und dem Beschuldigten eine Rechtsvertretung besorgt werden sollen, auf welche er unter den konkreten Umständen wie gesagt selber nicht verzichten konnte. 4.3.1. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Ein expliziter Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung ist vorliegend nicht auszumachen. Implizit hat der Beschuldigte darauf verzichtet, indem die zweite polizeiliche Einvernahme vom 23. Juli 2015 (Urk. 5 01 023) in Gegenwart seines in der Zwischenzeit, d.h. am 2. Juli 2015, bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. 1 03 002) ohne entsprechenden Hinweis auf Wiederholung oder unter Vorbehalt durchgeführt wurde und der Beschuldigte dabei die ihm gestellten Fragen beantwortet hat (Urk. 1 03 002). Allerdings ist es Sache der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob auf die Wiederholung allenfalls verzichtet werde, da es ihre Aufgabe ist, verwertbare Beweise zu produzieren, nicht aber die Aufgabe der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung. Denn wenn ein Beweismittel belastend ist, kann es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu

- 14 ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen (vgl. BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 StPO, N 13 f.). 4.4.1 In der Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 nicht verwertbar sind, soweit er sich damit selber belastet hat. Das gilt vor allem für seine Antwort auf folgende Frage: "Wissen Sie, in welcher Grössenordnung Sie der Firma C._____ AG durch Ihr Verhalten Geld entzogen bzw. sich bereichert haben?" Diese lautete: "Keine Ahnung. lch würde sagen, es würden einige CHF 100'000.00 sein" (Urk. 5 01 021 S. 23 F/A 134). Soweit nachfolgend Aussagen aus dieser Einvernahme berücksichtigt werden, lauten sie zu Gunsten des Beschuldigten, was entsprechend gekennzeichnet wird. Eine Fernwirkung in Bezug auf die weiteren Aussagen wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht angezeigt, womit die übrigen Depositionen des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung zugänglich sind (Art. 10 Abs. 2 StPO). 5. Anklageprinzip 5.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zum Anklageprinzip geäussert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 23 S. 21). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erfüllt die Anklage die Voraussetzungen von Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht in allen Teilen (Urk. 23 S. 22 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 1 hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG festgestellt (Urk. 23 S. 23). Sie bewertete den entsprechenden Anklagesachverhalt als zu unbestimmt. Sie hielt dafür, dass es sich – bei einer Vielzahl anderer gleichgelagerter Delikte – aber um einen eher neben-

- 15 sächlichen Punkt handle. Aus Opportunitätsgründen verzichtete sie auf eine Rückweisung der Anklage als Ganzes (Urk. 23 S. 23). Stattdessen stellte sie das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nur hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG betreffend Dossier 1 ein (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Teileinstellung wurde von der Staatsanwaltschaft akzeptiert (vgl. Urk. 31). Auf die entsprechenden Anklagevorwürfe ist daher nicht mehr einzugehen. 5.3.1. Dem Beschuldigten werden in Dossier 1 verschiedene Vermögensdelikte vorgeworfen, nämlich mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Urk. 0 01 001). 5.3.2. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wird zum Tatvorgehen einleitend was folgt festgehalten: "Der Beschuldigte A._____ bewirkte in der Zeit vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2015 in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR- Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG durch sein aktives Handeln bzw. ebenso durch Unterlassung, begangen an mehreren Orten, hauptsächlich aber am Sitz der C._____ AG in Zürich, dass die C._____ AG finanziell geschädigt und er selbst im gleichen Umfang finanziell und ohne Anspruchsgrundlage besser gestellt wurde" (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). 5.3.3. Von wann bis wann der Beschuldigte in dieser langen Zeitspanne von immerhin über sechs Jahren genau welche Funktion inne hatte, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Ebenso wenig steht explizit, dass er Arbeitnehmer der C._____ AG war. Letzteres kann allerdings aufgrund der Position als Geschäftsführer angenommen werden. Die ansonsten unklare Zuweisung könnte sich insofern als kritisch erweisen, als mit den verschiedenen Funktionen verschiedene Aufgaben, Rechte und Pflichten einhergehen. Dies ist insbesondere beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Bedeutung. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbestimmt, da die Pflichtverletzung im Gesetz, d.h. in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird. Die der beschuldigten

- 16 - Person vorgeworfene Pflichtverletzung muss daher anderweitig ausreichend umschrieben sein, wobei als Rechtsgrundlage wie nebst dem Gesetz oder einem Vertrag (namentlich dem Arbeitsvertrag), auch Statuten, Reglemente oder weitere innergesellschaftliche Regelungen infrage kommen (vgl. hierzu auch Urteile 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.5.5). Die jeweilige Funktion des Beschuldigten wird im Rahmen des Sachverhaltserstellung anhand der Akten zu eruieren sein (vgl. Erw. III.B.3.4.). 5.4.1. Die unpräzise Funktion erweist sich auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB als problematisch. Denn es handelt sich dabei um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandmässig handeln kann (BSK StGB- Hagenstein, Art. 166 N 3). Konkret kann Täter ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Ob eine Person Organ ist, bestimmt sich nach Zivilrecht (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 5). 5.4.2. Im Zusammenhang mit Art. 166 StGB besteht eine weitere problematische Ungenauigkeit: Als objektive Strafbarkeitsbedingung setzt Art. 166 StGB die Konkurseröffnung oder einen Verlustschein voraus, der im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gestützt auf Art. 43 SchKG ausgestellt wurde. Die Konkurseröffnung erwähnt die Anklage nur im sogenannten Obersatz auf der zweiten Seite, welcher nur den Tatbestand beschreibt, mithin das Gesetz wiedergibt und vom Anklageprinzip nicht erfasst wird (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass überhaupt und wann genau über die als geschädigte Person angeführte "C._____ AG in Liquidation" (Urk. 01 01 001 S. 2) der Konkurs eröffnet wurde, sagt die Anklageschrift nicht. Damit fehlt es bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 166 StGB. 5.5.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 ff.), beanstandet die Verteidigung auch im Berufungsverfahren die der Anklage angehängten Tabellen (Urk. 39 S. 7 ff.). Sie macht geltend, dass das Konzept des Verweises auf tabellarische Anhänge in Anklagen nur für eigentliche Sammeldelikte wie beispielsweise für eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen oder Drogendelikten, wobei jeder einzelne Vorwurf ähnlich abgelaufen wäre, funktioniere, nicht aber im vorliegenden Fall. Solche Abläufe wären per se deliktisch, was sich nur schon aus dem illegal erlangten

- 17 - Diebesgut beziehungsweise aufgrund des illegalen Betäubungsmittels ergebe. Das sei bei Vermögenstransaktionen aber gerade nicht der Fall. Hier sei die Staatsanwaltschaft in der Pflicht und trage die volle Beweislast für jede einzelne Zahlung, dass eine solche deliktisch sei (Urk. 13 S. 7; Urk. 19 S. 8 f.). Zudem moniert die Verteidigung, dass bei diversen Zahlungen Fragezeichen und Bemerkungen angebracht seien, was zeige, dass die Staatsanwaltschaft schlichtweg selbst nicht wisse, was damit los gewesen sei, aber keineswegs von einer genügenden Verdachtslage ausgehe. Dass dies aber für eine Verurteilung nicht genüge, sei selbstredend. Wenn die Staatsanwaltschaft gleich in die Anklage schreibe, dass sie unwissend sei, dann liege ja offensichtlich ein dubio vor, der zum Freispruch führen müsse. lm Endeffekt gehe es darum, dass die Staatsanwaltschaft für jede behauptete Zahlung beweisen müsste, dass diese ohne genügende Grundlage erfolgt sei. Es sei ein prozessualer Fehler, aufgrund des behaupteten "nicht nachvollziehen könnens" eine deliktische Absicht zu unterstellen. Ein Nichtwissen der Staatsanwaltschaft könne für eine Verurteilung nicht genügen (Urk. 13 S. 9 f.; Urk. 39 S. 8 ff.). 5.5.2. Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24). Die Tabellen sind grundsätzlich zulässig. Die Verteidigung räumte selber ein, dass die Anhänge 1-4 und 6-8, auf welche die Anklage auf S. 5 verweise, insofern Sinn ergeben würden, als dort die jeweilige Zahlung, das Datum der Zahlung und in gewisser Weise auch der Zahlungszweck ersichtlich seien. Ob damit der jeweils konkret angerufene Tatbestand genügend umschrieben ist, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. obige Ziff. 5.3.3 und nachfolgende Ziff. 5.6.3. ff.). 5.5.3. Sodann ist zutreffend, dass der Anhang 5 anders ausfällt. Der Umgrenzungs- und Informationsfunktion wird dennoch Genüge getan. Der Beschuldigte weiss, welcher Handlungen er wann und durch welche geschäftsfremden Kontenbelastungen in Bezug auf Extrazahlungen und "Darlehenszahlungen" beschuldigt wird. Er konnte sich dementsprechend konkret verteidigen. Die Tabellen dienen hier der einfacheren Handhabung und Übersicht der Anklage (vgl. auch Urk. 23 S. 24).

- 18 - 5.5.4. Im Übrigen gehen die teilweise berechtigten Einwände der Verteidigung in Bezug auf Anhang 5 nicht so weit, dass aufgrund der Tabelleneinträge von einem ungenügenden Tatverdacht und damit von einer fehlenden Prozessvoraussetzung durch Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden könnte, jedenfalls nicht soweit es um die ungetreue Geschäftsbesorgung geht (vgl. andere Einschätzung zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss nachfolgender Ziff. 5.6.3.1. ff.). Auch diese Tabelle führt grundsätzlich Daten, Beträge und Zahlungstext an. Zudem nennt die Anklage in diesem Zusammenhang die damalige Funktion des Beschuldigten, in welcher er bei diesen Vorgängen und Transaktionen seine Stellung als Geschäftsführer missbraucht und – beabsichtigt – sich damit einen finanziellen Vorteil bewirkt habe, auf den er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 0 01 001 S. 3). Die Einwände in Bezug auf Anhang 5 bzw. auf die (teilweise) von der Staatsanwaltschaft durch entsprechende Bemerkungen/Fragezeichen zum Ausdruck gebrachten Zweifel, was tatsächlich ein unglückliches und verwirrendes Vorgehen darstellt, beschlagen vielmehr die Beweislage. Davon geht sinngemäss auch die Verteidigung aus, indem sie auch da einen Freispruch fordert (Urk. 13 S. 8 f.). Folglich stellen die acht Anhänge umfassenden 28 Seiten per se grundsätzlich keine Verletzung des Anklageprinzips dar. In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist nachfolgend darauf einzugehen und dort jeweils zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. 5.6.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 wie eingangs dargestellt auch vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung.

- 19 - 5.6.2. In der Anklageschrift findet sich dazu kein eigener Sachverhaltskomplex. Es werden auch keine Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im Anklagetext selber konkret angeführt. Folgende Passagen gehen immerhin in diese Richtung (Urk. 0 01 001 S. 3; Hervorhebungen durch das Gericht): - "So führte er als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos Vergütungen auf sein Privatkonto aus, ohne diese Transaktionen – die keinen Geschäftsbezug hatten – in der Buchhaltung zu dokumentieren." - "Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen, die er überdies durch Falschbuchungen in der Buchhaltung verschleierte." - "Schliesslich bezog er mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld und bezahlte damit – sowohl in Geschäften als auch über mehrere Internetportale Dienstleistungen und Waren, die keinen Geschäftsbezug hatten und entsprechend in der Buchhaltung der C._____ AG keinen Eingang fanden." - "lm Übrigen nahm er es mindestens billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten und den zahlreichen Falschbuchungen die Buchhaltung fortlaufend verfälschte und damit keine wahrheitsgetreuen Jahresabschlüsse mehr möglich waren." - "Mithin nahm er damit in Kauf, dass [er] durch sein Verhalten und die nachfolgenden von ihm bewirkten Transaktionen, die er nicht wahrheitsgetreu in die Buchhaltung einfliessen liess, die Jahresabschlüsse 2009 bis 2014 verfälschte." Nach diesen pauschalen Vorwürfen wird auf die 28-seitigen Anhänge verwiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). 5.6.3. Die oben angeführten Passagen der Anklage geben nicht mehr her als eine Einleitung bzw. Übersicht über mögliche Fälschungshandlungen. Sie beschlagen aber auch die unterlassene Buchführung. In Bezug auf die Urkundenfälschung

- 20 müssten sich demnach aus den Anhängen konkretisierte Taten ergeben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, kann eine Urkundenfälschung nur durch aktives Tun, nicht aber durch Unterlassung begangen werden (Urk. 23 S. 144 mit Verweis auf Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4). Die Anhänge sind nachfolgend unter dem Titel der Urkundenfälschung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu klären, ob mit den darin enthaltenen Informationen ein mit dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO hinreichend umschriebener Sachverhalt im Sinne von Art. 325 lit. f StPO vorliegt. 5.6.3.1. Der Anhang 1 hat den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bargeldbezüge mit Maestrokarte". Er führt die 347 Bargeldbezüge für die Jahre 2009 bis 2014 an. Es wird jeweils das Datum, der Ort und der Betrag des Bezugs angegeben. Sodann ist die Spalte "SAGE" mit "Ja/Nein" ausgefüllt und es finden sich weitere mit dem Titel "Beleg" und "Gesch. relev.". Schliesslich enthält der Anhang – meistens – eine zugeordnete Kontonummer und einen Kontonamen. Es wird in der Anklageschrift oder im Anhang zwar nicht explizit gesagt, was mit "SAGE" gemeint ist, es ist – aufgrund der Akten – aber anzunehmen, dass es sich dabei um die Buchhaltung bzw. die Finanzbuchhaltungssoftware der C._____ AG handelte und "Ja" eine dortige Erfassung und "Nein" eine unterbliebene Erfassung bedeutet. Die Spalte "Beleg" steht teilweise im Widerspruch zur titellosen Zwischenspalte, welche dann doch Bemerkungen mit Hinweisen auf Auszahlungsbelege und Fundstellen enthält. Inwiefern es sich bei den angeführten Konten um die falschen handelt, ergibt sich aus der Tabelle nicht. Ebenso wenig ist darin zu lesen, wann die – sofern hier gemeinte – Urkundenfälschung erfolgt sein soll. Diese kann jedenfalls nicht automatisch dem Datum des Bargeldbezugs entsprechen. Ein rechtsgenügend umschriebener Sachverhalt in Bezug auf eine Urkundenfälschung liegt damit nicht vor. 5.6.3.2. Der Anhang 2 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Zahlungen mit Maestrokarte". Dieser beinhaltet 95 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014. Es werden jeweils das Datum der Zahlung, der Ort, das Geschäft etc. und der Betrag genannt. Auch die Rubrik "SAGE" ist angeführt, ebenso sind es die Spalten "Beleg", "Geschäftsrelevant", "Kto". und "Kto-Name". In einer titellosen

- 21 - Spalte werden teilweise Buchungsbelege und Fundstellen festgehalten, die in dieser Tabelle im Einklang mit der Spalte der vorhandenen Belege ("Beleg": "Ja") stehen. In Bezug auf "SAGE" und die Kontennamen hingegen gilt das oben Gesagte. Mit dem Übertitel "deliktische Zahlungen" alleine wird keine Urkundenfälschung beschrieben, mit der Kontenbezeichnung an sich auch nicht. Für die angeblichen Falschbuchungen fehlt das jeweilige Datum, welches nicht automatisch der Kartenzahlung entsprechen kann. Soweit "SAGE" mit "Nein" ausgefüllt ist und keine Belege und Konten bezeichnet werden, könnte höchstens eine Unterlassung zur Diskussion stehen, welche derart bezüglich der Buchführung vorgeworfen wird (hierzu nachfolgend). Im Ergebnis fehlt auch hier ein rechtgenügend umschriebener Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung. 5.6.3.3. Der Anhang 3 führt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte". Dieser führt 278 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014 auf. Der Aufbau gleicht jenem der Tabellen 1 und 2. Die Spalte mit den Belegen ("Ja"/"Nein") steht nicht überall im Einklang mit den in der titellosen Spalte enthaltenen Bemerkungen. Die Spalten "Kto." und "Kto. Name" enthalten über die 5 Jahre nur einen Eintrag, nämlich die Kreditkartenbezahlung Nr. 275 vom 17. Oktober 2024, auf dem Konto 6640 - "Reisespesen". Inwiefern darin und im übrigen Tabelleninhalt eine Urkundenfälschung vorliegen soll, erschliesst sich nicht. 5.6.3.4. Der Anhang 4 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Onlinezahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". In den 19 Zahlungen wird das jeweilige Datum, der Ort, die Firma bzw. die Person und der Betrag genannt. Die übrigen Spalten entsprechen jenen der Tabellen 1-3. Der Übertitel "deliktische Onlinezahlungen" vermag keine Urkundenfälschung zu begründen. Auch aus dem übrigen Text ergibt sich keine genügend umschriebene Urkundenfälschung, zumal kein angebliches Fälschungsdatum ersichtlich ist. Auch hier könnte dieses nicht dem Zahlungsdatum gleichgesetzt werden. 5.6.3.5. Der bereits oben erwähnte Anhang 5 führt den Titel "Zusammenzug NUR Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. 'Darlehenszahlungen'". Es handelt sich um 33 vorgeworfene Zahlungen in den Jahren 2009-2014 mit den gleich-

- 22 namigen Spalten wie oben, zusätzlich aber noch mit jenen mit dem Untertitel, "Bemerkungen der GS", "Mögliche Zusammenhänge gem. GS", "Kto. Buchung" und "Bemerkung". Die bereits von der Verteidigung kritisierten Bemerkungen beinhalten mehrheitlich Fragezeichen und Mutmassungen, also mögliche Begründungen für nicht geschäftsrelevante Zahlungen. Der Anhang 5 liefert damit aber keinen Urkundenfälschungsvorwurf in einer Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügenden Form. 5.6.3.6. Der Anhang 6 trägt den Titel "Differenz von Lohnzahlungen an A._____, Abgleich Salärüberweisungen und Verbuchungen in der Buchhaltung", und den Untertitel "Total Differenzsumme Lohnbuchung/Lohnauszahlung CHF 178'408.70 (80x Falschbuchung)". Die 80 Buchungen zeigen für die Jahre 2009-2014 jeweils ein Datum an. Die Spalten tragen die Titel "Buchung SAGE", "Zahlungseingang Kto. DS (PostFinance), "Differenz, nicht ausgewiesene Lohnzahlung", "Spez. Bemerkungen" und "Belege (Spesen etc.)". Eine genügend umschriebene Urkundenfälschung ergibt sich aus diesem Text nicht. Die Klammerbemerkung "80 Falschbuchungen" vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Die vorgeworfene Fälschungshandlung an sich wird weder beschrieben noch datiert; die (korrekt gemeinte) SAGE-Buchung wird datumsmässig dem Zahlungseingang beim Beschuldigten gleichgesetzt. Der Vorwurf wird durch den Text in der Anklage selber ("Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen; Urk. 0 01 001 S. 3) nicht so verdeutlicht, dass er mit Blick auf eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dem Anklagegrundsatz zu genügen vermag. 5.6.3.7. Der Anhang 7 führt unter dem Titel "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____'" zwei Zahlungen aus dem Jahre 2009 mit Datum und Betrag an. Bei der zweiten Zahlung findet sich eine Kontonummer und ein Kontoname. Die weiteren Spalten laufen unter "Text BH", "Beleg", "Gesch. Relev.". Der Beschrieb eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten im Sinne einer Urkundenfälschung ist in diesem Text nicht zu erblicken. 5.6.3.8. Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Diverse Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregister)". Für die zwei Buchungen werden die Spalten mit oben erwähnten Untertiteln geführt sowie eine zusätzliche mit "Bemerkung". Diese betrifft die zweite Zahlung und ist des Inhalts

- 23 - "Zahlung an G._____ CHF 8000 am 11.10.2013". Auch darin liegt keine hinreichend umschriebene Urkundenfälschung, die dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO genügen würde. 5.6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf die angeklagte Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 der Anklagegrundsatz verletzt wurde. Die für Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderlichen Tathandlungen ergeben sich weder aus dem Anklagesachverhalt selber noch aus den Anhängen in genügender Bestimmtheit. Da es somit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 einzustellen. 5.7.1. Die Verteidigung beanstandete unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung den Vorwurf "Vergütungen an Dritte" (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). Die Anklage fixiere explizit als Vorwurf nur Zahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten, die Salärzahlungen und Kartenbezüge. Zahlungen an Dritte seien nicht erwähnt und könnten damit nicht Gegenstand der [heutigen] Verhandlung bilden. Anhang 4 beschäftige sich mit Online-Zahlungen an "diverse Unternehmungen" in der Höhe von CHF 27'702.25, also Drittzahlungen, Anhang 7 mit den Zahlungen an C._____ A._____ in der Höhe von 2'300.00 und Anhang 8 ebenfalls mit Zahlungen an "diverse Dritte" in der Höhe von CHF 9'381.55. Dabei handle es sich also ausschliesslich um Zahlungen an Dritte, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden und per se aus der Schadens- und Vorwurfslage wegfallen würden (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). 5.7.2. Die Vorinstanz ist auf den Einwand der Verteidigung nur sinngemäss eingegangen, nämlich im Zusammenhang mit den monierten tabellarischen Anhängen. Anhand der Anklage in Kombination mit den Anhängen werde unmissverständlich klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt werde, nämlich all diese Bezüge, Zahlungen und Überweisungen, welche keinen Geschäftsbezug hätten, vorgenommen zu haben (Urk. 23 S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat auf das beanstandete Thema der "Vergütungen an Dritte" vor Vorinstanz nicht repliziert (Prot. I S. 9 f.).

- 24 - 5.7.3. Zum Thema "Onlinezahlungen an div." moniert die Verteidigung zu Recht, dass man dem Anklagetext selber solche nicht entnimmt (Urk. 0 01 001 S. 3). Er führt im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (nur) folgendes angeblich deliktisches aktives Tun an: Vergütungen auf sein Privatkonto ohne geschäftliche Grundlage (ohne Dokumentation dieser Vergütungen in der Buchhaltung), zu hohe Salärzahlunqen an sich selbst (mit Verschleierung dieser Salärzahlungen in der Buchhaltung durch Falschbuchungen), Bezug von Bargeld mit Firmenkredit- und Debitkarten für private Zwecke (ohne Verbuchung dieser Bargeldbezüge) (Urk. 0 01 001 S. 3). Im Anklagesachverhalt liest man hingegen nicht, dass und wie der Beschuldigte überhaupt Onlinezahlungen vorgenommen hat, und damit auch nicht, dass diese zu eigenen Gunsten und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C._____ AG erfolgten. Ein erster Hinweis hierzu ergibt sich in der Anklage (Urk. 0 01 001 S. 3) in der Tabelle auf S. 3 unter lit. d mit "Onlinezahlungen an div." mit Verweis auf Anhang 4 und nochmals in der Tabelle auf S. 4 unter lit. d "Onlinezahlungen an Dritte". Dieser Anhang seinerseits trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Onlinezahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". Der Anhang 4 führt 19 Zahlungen an. Genannt werden die Begünstigten und wo die Zahlungen in der Buchhaltung – sofern überhaupt – verbucht wurden. Es ist anzunehmen, dass es sich um Online-Banking handelt und nicht um den Einsatz der Firmenkreditkarten und -debitkarten auf Internetportalen, welche so umschrieben werden in der Anklage auf S. 3. Nicht explizit beschrieben wird, wer die Zahlung ausgeführt hat und welches Konto belastet wurde. Anhänge zur Anklage sind wie oben dargelegt zulässig, sofern sie den Anklagetext konkretisieren. Wenn sich aus diesem selber aber nichts Konkretes ergibt, hätten die Anhänge somit selbsterklärend zu sein. Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Damit gibt selbst die Interpretation von Anklage in Kombination mit dem Anhang zu wenig her, als dass die Verantwortung des Beschuldigten für diese angeblich unrechtmässigen Onlinezahlungen rechtsgenügend umschrieben wäre. 5.7.4. Auch in Bezug auf die Vergütung "Einzelfirma A._____" ist im Anklagetext kein aktives Tun umschrieben (Urk. 0 01 001). Der Anhang 7 trägt den Titel

- 25 - "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____" und führt zwei Zahlungen auf (12. Januar 2009 und 8. September 2009) über CHF 1'800.00 und CHF 500.00, total CHF 2'300.00 an (Anhang 7). Wer die Zahlung veranlasst hat und zu Lasten von welchem Konto, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit fehlt es auch hier an einem konkreten Anklagevorwurf. 5.7.5. Noch vager umschrieben ist das Thema "Belege ohne Firmenbezug". Dies deutet primär auf das Vorliegen entsprechender Beweismittel hin. Diesbezüglich wird aber weder im Anklagetext noch bei den Auflistungen auf S. 3 unten und S. 4 oben ein irgendwie geartetes aktives Tun des Beschuldigten umschrieben, so etwa im Gegensatz zu "Bargeldbezüge Maestro", mit dem als Handlung das Abhebung von Geld umschrieben wird (Urk. 0 01 001 S. 3 f.). Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregistern)". Wer die zwei Zahlungen veranlasst hat, d.h. dass diese in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fallen, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit lässt sich auch hier in der Kombination von Anklagetext und Anhang kein rechtsgenügend umschriebener Vorwurf für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten entnehmen. 5.7.6. Im Ergebnis ist der Verteidigung zuzustimmen, dass sich im Zusammenhang mit den blossen Belegen bzw. Vergütungen an Dritte weder aus der Anklageschrift selber, noch mit den Anhängen 4, 7 und 8 ein effektiver Anklagevorwurf ergibt. Dass der Beschuldigte Zugang zu sämtlichen Akten gehabt und damit genau gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde und was Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei, so die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 11 S. 4), vermag daran nichts zu ändern, solange – wie hier – die eigentlichen Tathandlungen in der Anklage gar nicht umschrieben werden. Auch das Gericht muss wissen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und was konkret zur Beurteilung ansteht. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB ist daher auch hinsichtlich der Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Anklageschrift (Dossier 1) einzustellen.

- 26 - 6. Verschlechterungsverbot 6.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren (BGE 139 IV 282 E. 2.3 – 2.6). Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Vergehens) bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO- Keller, Art. 391 StPO N 3). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 6.2. Vorliegend hat nur der Beschuldigte das Urteil angefochten. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem nunmehr eingestellten Vorwurf der Urkundenfälschung ist aufgrund der gleich darzulegenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz die Frage der reformatio in peius in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung noch zu prüfen (vgl. Urk. 23 S. 138 und S. 145 ff.). 6.3.1. Hinsichtlich der zufolge Verjährung nur noch relevanten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte es unterlassen hatte, für eine geregelte Buchführung besorgt zu sein, so dass es zu praktisch keiner Zeit möglich gewesen sei, den wahren Vermögensstand der C._____ AG zu erkennen (Urk. 23 S. 137). Zu einem Schuldspruch ist es aufgrund der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz indes nicht gekommen. Sie führte dazu aus: "Ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 29 StGB als Geschäftsführer der C._____ AG, dem die Verantwortung für die Buchführung zukam, als Täter in Frage kommt respektive ob er als buchführungspflichtiger Schuldner anzusehen ist oder (nur) der Verwaltungsrat, wie dies die Verteidigung anführt (Urk. 13 S. 12 f. N 29

- 27 ff.), kann letztlich offen gelassen werden, da aus anderen Gründen ohnehin kein Schuldspruch ergeht" (Urk. 23 S. 146). Und weiter: "Im vorliegenden Fall geht die Unterlassung der Buchführung einher mit der Urkundenfälschung. Weil der Beschuldigte einen Teil der zu seinen Gunsten ausgeführten Transaktionen nicht verbuchte, lagen nicht wahrheitsgetreue, da unvollständige, Jahresabschlüsse vor. Hätte er die Jahresabschlüsse korrekt erstellt, wäre auch der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nicht erfüllt. Es rechtfertigt sich deswegen, trotz unterschiedlicher Rechtsgüter, mit der erstgenannten Lehrmeinung von unechter Konkurrenz auszugehen. Die Urkundenfälschung konsumiert die Unterlassung der Buchführung. Von einem Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung ist daher abzusehen" (Urk. 23 S. 147). 6.3.2. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit rechtlich anders gewürdigt, als es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 31). Dementsprechend findet sich im Dispositiv betreffend Unterlassung der Buchführung richtigerweise weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch (Urk. 23 S. 202 ff.). 6.3.3. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Somit hat sie die rechtliche Würdigung in Bezug auf Dossier 1 mit einem blossem Schuldspruch hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung – aber ohne Unterlassung der Buchführung (effektiv nur noch für die Jahre 2013 und 2014) – akzeptiert. Nach Wegfall der Urkundenfälschung würde eine erstmalige Verurteilung des Beschuldigten durch die Rechtsmittelinstanz wegen Unterlassung der Buchführung das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (vgl. auch BGE 148 IV 89, E. 4.1-4.4), sofern eine solche nicht schon wegen der fehlenden Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss Erw. 5.3. entfallen würde. Auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Bei anderer Betrachtung könnte es aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr zu einem Schuldspruch kommen.

- 28 - 7. Verjährung 7.1. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1; Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 7.2.1. Falls man betreffend Unterlassung der Buchführung keine Verletzung des Verschlechterungsverbots sehen würde (vgl. oben), wäre zu beachten, dass Art. 166 StGB als Sanktion (unverändert) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 7.2.2. Eine Unterlassung der Buchführung wurde dem Beschuldigten (verbleibend) für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 vorgeworfen (Urk. 0 01 001). Die Vorinstanz hat ein Dauerdelikt zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24), aber den Verjährungseintritt etwas widersprüchlich begründet (Urk. 24 S. 24 f., Ziff. 2 und 3). 7.2.3. Nach dem bis Ende 2013 geltenden, für den Beschuldigten günstigeren Verjährungsrecht trat die Verjährung für ein Delikt der vorliegenden Art in sieben Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. Dezember 2013]). Die Strafverfolgung von Vergehen wie Unterlassung der Buchführung verjährt – nach neuem, ab 1. Januar 2014 geltendem Verjährungsrecht – in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ein erstinstanzliches Urteil, welches den Verjährungseintritt hätte verhindern können (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung – wie oben dargelegt (Ziff. 6.3.2.) – nicht ergangen. Ein allfällig tatbestandsmässiges Handeln in der Zeit bis 31. Dezember 2013 wäre damit auf jeden Fall verjährt. 7.2.4. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 stellt sich die Frage, an welche konkreten Pflichten und Tathandlungen – der Tatbestand kann sowohl durch Begehung als auch durch Unterlassung verübt werden (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 10) – anzuknüpfen wäre. Dazu und auch zur konkreten Buchführungspflicht, deren Umfang und Inhalt sich aus Art. 957 ff. OR und aus der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV) ergeben würde, gibt der Sachverhalt kaum Konkretes her. Im

- 29 - (wohl) massgeblichen 2. Absatz auf S. 3 der Anklageschrift (Urk. 0 01 001) steht zwar, "[…] Schliesslich unterliess es der Beschuldigte für eine geregelte Buchführung besorgt zu sein, so dass es praktisch zu keiner Zeit möglich war, den wahren Vermögensstand der C._____ AG vollständig zu erkennen." Die hernach beschriebenen Handlungen betreffen aber allgemein gehaltene Verfälschungen. Dass er selber in dieser verbleibenden Phase überhaupt eine gesetzliche Buchführungspflicht hatte, ergibt sich nicht explizit aus der Anklage (womit auch das Anklageprinzip tangiert ist, wie unter jenem Titel schon ausgeführt wurde, vgl. oben Ziff. 5.3.3.), somit auch nicht, dass er formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB der juristischen Person – d.h. der Schuldnerin, die hernach in den Konkurs fiel (was nicht konkretisiert in der Anklage steht, vgl. oben Ziff. 5.4.2.) – war. Die Vorinstanz liess diese Frage aufgrund anderer rechtlicher Würdigung explizit offen (Urk. 23 S. 146). Der Anklagesachverhalt gibt sodann keine Anhaltspunkte für Tathandlungen, an welche für die Zeit vom 1. Januar 2014 (Beginn der neuen 10-jährigen Verjährungsfrist) bis 20. Juni 2014 zeitlich angeknüpft werden könnte. Es wäre daher im Subeventualfall – d.h. wenn die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Konkurseröffnung als sinngemäss beschrieben bejaht und wenn beim Vorwurf der Unterlassung der Buchführung das Verschlechterungsverbot nicht greifen würde – zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung insgesamt verjährt ist. Folglich könnte auch aus diesem Grund auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung nicht mehr eingegangen werden. 7.3. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen (Urk. 23 S. 202), soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Die Verjährung kann diesbezüglich somit nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB), so dass dieser Vorwurf einer Beurteilung zugänglich ist. 8. Unvollständiges Urteilsdispositiv

- 30 - 8.1. Betreffend Dossier 2 kam die Vorinstanz nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, hingegen er von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen sei (Urk. 23 S. 155 f.). In Erwägung VI. fasste sie die zu fällenden Schuld- und Freisprüche nochmals zusammen, wobei die Freisprüche im soeben genannten Sinne erwähnt wurden (Urk. 23 S. 157). Im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat sie die Freisprüche, die insbesondere aus rechtlichen Gründen erfolgt seien, ebenfalls thematisiert, in diesen aber keinen Grund für eine andere Kostenverlegung als eine volle Kostenauflage gesehen (Urk. 23 S. 199). 8.2. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 22. März 2023 stellte die Vorinstanz in dessen Ziff. 1 das Verfahren in diversen Punkten ein. In Ziff. 2 ergingen die verschiedenen Schuldsprüche. Die Ziff. 3-13 regeln die Folgen des Schuldspruchs (Urk. 23 S. 202 f.). Die erwähnten Freisprüche fanden im Urteilsdispositiv mit anderen Worten keinen Niederschlag, und zwar weder im eigentlichen Urteilsdispositiv des am 22. März 2023 mündlich eröffneten Entscheids (Urk. 14), noch im Dispositiv des begründeten Entscheids (Urk. 23 S. 202 f.). Die Vorinstanz erliess im Nachgang zum Urteil am 2. Mai 2023 zwar einen Berichtigungsbeschluss. Dieser betraf aber bloss ein rechnerisches Versehen in Dispositiv- Ziff. 8 und nicht die versehentlich untergegangenen Freisprüche (Urk. 24). 8.3. Gestützt auf Art. 80 aAbs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straffragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Bei Urteilen hat das Dispositiv den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO). Für eine kassatorische Erledigung fallen etwa die Verletzung des Anklageprinzips

- 31 oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungsoder Zivilpunkte, ebenso die unzulässige Verweisung eines Zivilanspruchs auf den Zivilweg in Betracht (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 409 N 2). Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). 8.4. Indem die Vorinstanz im Entscheiddispositiv nicht vollständig über Schuld und Nichtschuld befunden hat, hat sie ein unvollständiges Urteil erlassen, was nicht nur ein Versehen, sondern auch einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt. Dieser betrifft eine grundlegende Verfahrensregel und fällt hier zum Nachteil des Beschuldigten aus, was von Amtes wegen zu beachten ist, auch wenn dieses Versehen der Vorinstanz von keiner Partei, insbesondere auch nicht der Verteidigung gerügt wurde. 8.5. Da die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel im Grundsatz zu einem neuen Urteil führt, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt (Art. 408 StPO), kann der wesentliche Mangel in der konkreten Situation geheilt werden, indem die Freisprüche im Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen sind. Der Beschuldigte wird kein Interesse an einer Anfechtung dieser Punkte haben und die Staatsanwaltschaft hat bloss die Bestätigung des Urteils beantragt (womit sie sich jedenfalls inhaltlich mit den untergegangenen Freisprüchen einverstanden erklärt hat), so dass vorliegend die Frage eines Verlusts einer gerichtlichen Instanz nur eine solche theoretischer Natur ist. Eine Mängelbehebung im Berufungsverfahren ist auch in Nachachtung des hier durch die lange Untersuchung schon arg strapazierten Beschleunigungsgebots ebenfalls angezeigt (vgl. hier Erw. V.6.6.1), weshalb von einer Rückweisung oder Aufforderung zur Berichtigung mit neuem Rechtsmittelfristenlauf ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der ohnehin schon langen Verfahrensdauer abzusehen ist.

- 32 - III. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich wie erwähnt aus der beigehefteten, nachfolgend zusammengefassten Anklageschrift, welche auf acht Anhänge mit insgesamt 28 Seiten verweist (Urk. 0 01 001). Gemäss obigen Erwägungen zum Prozessualen ist in Bezug auf Dossier 1 nur noch der Sachverhalt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung von Belang sowie der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2. 1.2. Gemäss Dossier 1 soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 19. März 2015 "in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR-Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG" diese AG finanziell geschädigt und sich im gleichen Umfang finanziell besser gestellt haben. So habe er vom Firmenkonto Vergütungen auf sein Privatkonto ausgeführt, sich zu hohe Salärzahlungen überwiesen und mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld bezogen und damit Dienstleistungen und Waren bezahlt, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft ging für die gesamte Zeit von 2009-2014 von 856 Buchungen und eigener Bereicherung des Beschuldigten im Umfang von CHF 707'891.35 aus (Urk. 0 01 001 S. 3 f.), wobei gemäss obigen Ausführungen nicht mehr alles von Belang ist. 1.3. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Geschäftsführer der C._____ AG am 5. November 2009 ein Formular "Schadenanzeige" unterschrieben zu haben, mit welchem er gegenüber der F._____ angegeben habe, dass sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet habe und dabei unter anderem Vermögenswerte der C._____ AG entwendet worden seien (u.a. ein Paceblade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3 im Wert von CHF 2'299.00). Zusammen mit dieser Schadenanzeige habe er entsprechende Kaufbelege eingereicht. Obwohl er gewusst habe, dass diese Geräte nicht entwendet worden seien, habe er die Schadenanzeige der Versicherung eingereicht. Die Versicherung habe der C._____ AG in der Folge für die genannten Geräte per 10. Dezember

- 33 - 2009 eine Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 überwiesen. Am 14. Dezember 2009 habe der Beschuldigte sich diesen Betrag auf sein Privatkonto überwiesen und sich damit in diesem Umfang bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Untersuchung durchwegs – das "Teilgeständnis" in der ersten Einvernahme ist nicht verwertbar (vgl. oben Erw. II.4.4.1) – bestritten. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wies er ein strafrechtlich relevantes Verhalten von sich (Urk. 10 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Dossier 1 zusammengefasst der Meinung, dass ihm dieses Geld zugestanden habe, sei es als Entschädigung für Überzeit, Ferienansprüche, Provisionen etc. Zudem habe er mindestens CHF 100'000.00 in die C._____ AG eingebracht, was er selbstverständlich habe verrechnen können. Die Verteidigung wies bei der Vorinstanz darauf hin, dass auch nachweislich ein Kontokorrent [für den Beschuldigten] bestanden habe, was in sämtlichen Jahresrechnungen sogar abgebildet gewesen sei. Es stelle sich damit einzig die Frage, ob die Zahlungen auf das Privatkonto (a) einen geschäftlichen Bezug gehabt hätten und wenn nicht (b), diese auf Kontokorrent- oder Verrechnungsbasis erfolgt seien. ln den Unterlagen gebe es nur Hinweise, dass dies gemäss diesen beiden Optionen erfolgt sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft für jede einzelne behauptete Überweisung nachzuweisen, dass dem nicht so wäre. Das sei jedoch nicht geschehen, es gebe einzig die relevanten Aussagen des Beschuldigten dazu (Urk. 13 S. 18). Der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2 wurde ebenfalls bestritten (Urk. 10 S. 8). 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestreitungen fest (Urk. 38 S. 6 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Freispruch überdies insbesondere damit begründet, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz fehle. Weder sei aufgrund der Sachlage und der Würdigung der Geschehnisse ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch könne es aufgrund der Umstände abgeleitet werden (Urk. 39 S. 3 ff.).

- 34 - 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 23 S. 26 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 23 S. 86 ff.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang – wie auch die Verteidigung zu recht vorbringt (Urk. 39 S. 5) –, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse. Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 23 S. 86 ff.). B. Dossier 1 (Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung) 1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 23 S. 30 f.). Es liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten sowie diverser weiterer Personen vor, so diejenigen von D._____, E._____, G._____, N._____, H._____, I._____ und J._____. Sodann liefert die Staatsanwaltschaft als Beweismittel unzählige Urkunden (z.B. Steuerakten, Bankdokumente, Akten von Treuhandfirmen, Belege etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsverfahrens umfasst der Fall (für beide Dossiers, aber überwiegend für Dossier 1) konkret 61 Bundesordner Untersuchungsakten mit Steuerakten, Geschäftsunterlagen etc. sowie 5 Schachteln Beizugsakten des Konkursamts Enge Zürich (vgl. Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft). Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt.

- 35 - 2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 55 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben (Urk. 23 S. 30-85 [Beschuldiger: S. 30-55; D._____: S. 55-63; E._____: S. 63-64; G._____: S. 64-74; N._____, vormals … [Ledigname]: S. 74-77; H._____: S. 77-79; I._____: S. 79-82; J._____: S. 82-85]). Auf diese ist vorweg zu verweisen. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Aussagen gewürdigt (Urk. 23 S. 86-96) und anschliessend den Sachverhalt erstellt (Urk. 23 S. 96-138). 3.1. Die Vorinstanz hat zu Beginn ihrer Sachverhaltserstellung kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abgespielt haben (Urk. 23 S. 96 ff.). Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen in der AG und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist der geschäftliche und private Kontext nochmals zusammenzufassen, soweit dies nicht bereits oben aufgrund der dargelegten Parteirollen geschah (Erw. II.3.2. ff.). 3.2. Im mm.2006 machte sich der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma C._____ A._____ selbständig (vgl. www.zefix.ch). Er nahm an der Fernsehsendung … teil, um Investoren für seine Geschäftsidee zu finden. Unmittelbar daraus ergab sich indes nichts. Hingegen traf der Beschuldigte später seinen ehemaligen Schulkollegen H._____ (Zeuge), mit welchem er schliesslich am tt.mm.2007 die C._____ AG gründete, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Hälfte liberiert war, davon wiederum je zur Hälfe von diesen zwei Gründungsmitgliedern (Urk. 5 1 021 S. 2 F/A 4). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde zufolge Geschäftsaufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 3.3. Der Zweck der C._____ AG lautete gemäss Handelsregister wie folgt: "Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung von Software im Bereich der Unterhaltung und Information für Passagiere in Verkehrsmitteln jeglicher Art. Weiter bietet die Gesellschaft IT-Consulting, Internetapplikationen, Grafikdesign und Programmierarbeiten an. […]" (Urk. 2 01 005). Mit Urteil vom 12. August 2015 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 12. August 2015, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde

- 36 mit Urteil des Konkursrichters vom 19. Dezember 2016 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 2 01 005). 3.4. Die in der Anklageschrift pauschal angeführten Funktionen des Beschuldigten (kritisiert in Erw. II.B.3.4.) bei der C._____ AG lassen sich aufgrund der Akten wie folgt konkretisieren: Der Beschuldigte amtete von der Gründung der C._____ AG bis und mit tt.mm.2008 als Präsident des Verwaltungsrates (TR-Datum tt.mm..2008) und ab dann bis am tt.mm.2014 als Delegierter des Verwaltungsrates (Urk. 2 01 005; Urk. 2 01 007; Urk. 2 01 007, TR-Datum tt.mm.2015). Während dieser gesamten Zeitspanne war der Beschuldigte als Geschäftsführer/CEO der C._____ AG angestellt (Urk. 2 01 001). Nachdem er seine Anstellung per 30. Juni 2015 ordentlich gekündigt hatte (Urk. 2 01 009), wurde ihm durch die C._____ AG am 19. März 2015 fristlos gekündigt (Urk. 2 01 010). 3.5. Das zweite Gründungsmitglied H._____ (Zeuge) demissionierte bereits per tt.mm.2008. Gleichzeitig stiess J._____ (Zeuge) als Präsident des Verwaltungsrates zur C._____ AG, in welcher Funktion er bis am 11. August 2014 verblieb und von D._____ (Zeuge/Auskunftsperson) als Verwaltungsratspräsident abgelöst wurde. D._____ war ab mm.2010 bereits Mitglied des Verwaltungsrates und sodann ab tt.mm.2015 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (www.zefix.ch; Urk. 2 01 006). 3.6. Die C._____ AG hatte über die Jahre eine unterschiedliche Zahl von Angestellten. Bereits kurz nach der Gründung der C._____ AG 2007 wurden erste Mitarbeiter angestellt und bei der SVA Zürich angemeldet (Urk. 2 03 002). G._____ (Zeuge) stiess schon 2008 zur C._____ AG. N._____ (ehemals …; Zeugin), war zwischen 2008 und 2010 Assistentin der Geschäftsleitung der C._____ AG. Für das Jahr 2008 wurde für 21 Personen eine AHV-Lohnbescheinigung ausgestellt (Urk. 2 03 004), in den Jahren 2009 bis 2011 waren es zwischen neun und zwölf (Urk. 2 03 007: 2009; Urk. 2 03 010 i.V.m. Urk. 2 03 011; Urk. 2 03 012). Die Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zuhanden der SVA Zürich umfassen nur noch drei Personen, nämlich den Beschuldigten, G._____ und O._____ (Urk. 2 03 013 und Urk. 2 03 014). G._____ war bei der C._____ AG bis zur Liquidation an-

- 37 gestellt – mit einem dreimonatigen Unterbruch im Jahr 2014 (Neubeginn Oktober 2014). 3.7. Hinter der C._____ AG standen diverse Investoren. Der Beschuldigte und H._____ kamen – gemäss den zu seinen Gunsten verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5 01 021 S. 2 F/A 4) – über eine Bekannte im Herbst 2007 mit J._____ und P._____ in Kontakt, welche in der Folge monatlich investierten (so auch die Aussagen J._____s [Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 12]). Nach der Wirtschaftskrise 2009/2010 wurden weitere Geldgeber benötigt und es kamen I._____ (Zeuge) und D._____ (Zeuge) hinzu (Urk. 5 01 021 S. 4 F/A12; bestätigt von D._____ [Urk. 5 01 031 S. 2 F/A 8 und F/A 10], I._____ [Urk. 5 01 032 S. 2 F/A 9 f.] und J._____ [Urk. 5 01 033 S. 3 F/A 17]). Diese – und weitere Investoren – stellten der C._____ AG in der Folge das benötigte Kapital zur Verfügung, teilweise auch über ihnen gehörende Gesellschaften. Auf den Kontoauszügen des ZKB-Kontos der C._____ AG sieht man entsprechend, dass der C._____ AG von ihren diversen Investoren regelmässig hohe Beträge überwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 4 04 003). 3.8. Die finanzielle Lage der C._____ AG war stets angespannt. Die AG warf nie einen Gewinn ab, was sich in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahr 2009 bis 2014 wie folgt zeigt: 2009 Bilanzverlust CHF 1'467'002.00, ER-Verlust CHF 896'177.06 (Urk. 6 34 002) 2010 Bilanzverlust CHF 2'736'701.94, ER-Verlust CHF 1'193'636.79 (Urk. 6 34 007) 2011 Bilanzverlust CHF 3'426'871.34; ER-Verlust CHF 826'246.77 (Urk. 6 34 012) 2012 Bilanzverlust CHF 713'607.97, ER-Verlust CHF 713'607.98 (Urk. 6 34 017) 2013 Bilanzverlust CHF 1'368'126.82, ER-Verlust CHF 1'368'126.82 (Urk. 6 34 024) 2014 Bilanzverlust CHF 827'070.48, ER-Verlust CHF 827'070.48 (Urk. 6 34 030) 3.9. Der Beschuldigte hatte über die gesamte Zeit eine Zeichnungsberechtigung in der Form der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 2 01 005). Gegenüber der Bank der C._____ AG, der Zürcher Kantonalbank, verfügte der Beschuldigte gemäss der C._____ AG dagegen über Einzelvollmacht bzw. jedenfalls war er seit dem Ausscheiden von H._____ im Oktober 2008 (Urk. 2 01 001 S. 3; Urk. 2 01 007) faktisch zur alleinigen Verfügung über ihr dortiges Bankkonto (Nr. 1115-0275.824) in der Lage (Urk. 2 01 011 f.). Die übrigen im Handelsregister eingetragenen Per-

- 38 sonen hatten – mit Ausnahme von D._____ in der Schlussphase (vgl. oben Ziff. 3.5.) – Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch). 3.10. Die ZKB war die Hausbank der C._____ AG. Der Beschuldigte konnte über zwei Firmenkredit- bzw. Debitkarten verfügen. So besass er zum einen die zum ZKB-Bankkonto gehörige Maestro-Karte (Nr. …) sowie eine über die Viseca Card Services AG ausgestellte, auf seinen Namen lautende Mastercard Corporate Gold (Nr. zunächst und bis 23. September 2014: 1, anschliessend 2; Urk. 2 01 014 ff.). Die Monatsrechnungen dieser Firmenkarten wurden jeweils dem Firmen-ZKB- Konto belastet. 3.11. Der Beschuldigte führte für sich bei der C._____ AG ein Kontokorrent. Dessen Existenz und Grund wurde von den einvernommenen Personen teilweise angezweifelt (vgl. u.a. H._____: Urk. 5 01 030 S. 2 F/A 30; I._____ (Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 71; J._____: Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 38). Allerdings stellt die Staatsanwaltschaft der errechneten Deliktssumme (Urk. 01 01 001 S. 4) selber den Höchststand des Kontokorrents zugunsten des Beschuldigten gegenüber, womit dieses – wie auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 13 S. 18; Urk. 39 S. 25) – zu Gunsten des Beschuldigten als vorhanden zu gelten hat (so auch in den Akten ersichtlich, z.B. in Urk. 4 05 040, Urk. 4 05 041). 4. Lohnzahlungen (Anhang 6 der Anklage) 4.1. Zum besseren Verständnis der Gesamtsituation des Beschuldigten ist – entgegen der Reihenfolge der Anklage und der Vorinstanz – zunächst auf den Anklagevorwurf einzugehen, der Beschuldigte habe sich selber regelmässig zu viel Lohn überwiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). Diese Salärzahlungen werden im Anhang 6 aufgeführt. Demnach soll sich der Beschuldigte durch 80 Falschbuchungen in der Zeit zwischen Januar 2009 und Dezember 2014 CHF 178'408.70 zu viel an Lohn ausbezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft sagte hierzu in ihrem kurzen Plädoyer vor Vorinstanz, es sei anhand der zahlreichen und ausführlichen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zunehmend fremdgelenkt, missverstanden und fortwährend unterbezahlt gefühlt habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass er nach wie vor Lenker und Eigentümer des Unternehmens gewesen sei und auch

- 39 so innerhalb der AG entlöhnt werden sollte. Da ihm der Verwaltungsrat keinen angemessenen Lohn zugebilligt habe, habe er sich auf die in der Anklage beschriebene Art und Weise bedient (Urk. 11 S. 4). 4.2. Der Beschuldigte hat bestritten, sich zu hohen Lohn ausbezahlt zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 10 ff.). Die Differenzen zwischen den Buchungen und den effektiven Zahlungen begründete der Beschuldigte v.a. mit ausbezahlten Überzeiten (z.B. Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 6 f., F/A 22, 24; Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7), Provisionszahlungen (Urk. 5 01 022 S. 4 F/A 8) und Entschädigung für nicht bezogene Ferien (Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 38 S. 10). In der Einvernahme vom 10. Juli 2015 macht er auf Vorhalt diverser Zahlungen auf sein Lohnkonto sodann geltend, es habe teilweise Phasen gegeben, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, um die Löhne voll auszuzahlen. Dann habe er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld später überwiesen (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). All diese Extrazahlungen habe er selber veranlasst. Es sei sicher über jede Zahlung ein Beleg erstellt worden (Urk. 5 01 021 S. 7 F/A 27 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]; vgl. auch Urk. 38 S. 12). Er habe die Kompetenz gehabt, Zahlungen ohne Zweitunterschrift ausführen zu lassen (Urk. 5 01 022 S. 7 F/A 29; Urk. 38 S. 11). 4.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Einbezug der Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden gewürdigt (Urk. 23 S. 29 ff.). Auch unter Ausserachtlassung der pauschalen, selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme (vgl. hierzu Erw. II.4.4.1.) lässt sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel aus den nachfolgenden Gründen erstellen. 4.4. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Lohn-Buchung in der Buchhaltung SAGE stützt und damit etwas ganz Wesentliches fixiert, nämlich dass die Lohnhöhe gemäss SAGE selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft korrekt war (Urk. 13 S. 20 ; Urk. 39 S. 23; vgl. hierzu die abweichende effektive Ausgangslage gemäss Ziff. 4.9.1. ff.). Gemäss Anklagevorwurf stand dem Beschuldigten somit seit Januar 2009 bis Ende 2019 mindestens ein (Netto-)Lohn von CHF 9'433.90 und ab 2013 ein Nettolohn von min-

- 40 destens CHF 11'917.15 zu. Es ist nur die Differenz zwischen Lohnbuchung und Lohnauszahlung gemäss Anhang 6 relevant. 4.5. Der Beschuldigte überwies sich – was mit den Kontoauszügen seines PostFinance-Kontos Nr. 3 übereinstimmt – an den angegebenen Daten (die Valutadaten weichen teilweise ganz leicht ab) jeweils die in Anhang 6 aufgeführten Beträge (Urk. 4 02 009 [2009]; Urk. 4 02 008 [2010]; Urk. 4 02 007 [2011]; Urk. 4 02 006 [2012]; Urk. 4 02 005 [2013]; Urk. 4 02 004 [2014]). Ab Juni 2012 waren die Überweisungen jeweils sogar mit der Mitteilung, dass es sich um eine Lohnzahlung (teilweise inklusive Spesen) handle, versehen (a.a.O.; z.B. Mitteilung "Monatslohn Juni 2012", "Monatslohn Februar 2013 Teilzahlung1" oder "Monatslohn Oktober 2014 inkl. Spesen Okt. 14"). 4.6. Ferner wurden die in Anhang 6 unter "Buchung SAGE" aufgeführten Beträge als Lohn des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ AG verbucht mit der von der Vorinstanz erwähnten geringfügigen Abweichung am 28. Mai 2010 (Urk. 23 S. 130 mit Verweis auf Urk. 6 34 005 [2009]; Urk. 6 34 010 [2010]; Urk. 6 34 015 [2011]; Urk. 6 34 022 [2012]; Urk. 6 34 028 [2013]; Urk. 6 34 034 [2014]). 4.7. Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschuldigte folgende Nettoeinkünfte, soweit er nicht eingeschätzt wurde, und dies in Abweichung der effektiv ausbezahlten Löhne: Lohnausweis 2009 Urk. 4 01 006 CHF 124'026.00 Effektive Lohnzahlung CHF 132'106.30 Einschätzungsentscheid 2010 Urk. 4 01 005 CHF 130'000.00 Effektive Lohnzahlung CHF 156'000.00 Lohnausweis 2011 Urk. 4 01 004 CHF 124'026.00 Effektive Lohnzahlung CHF 164'333.00 Lohnausweis 2012 Urk. 4 01 003 CHF 124'026.00 Effektive Lohnzahlung CHF 171'835.00 Lohnausweis 2013 Urk. 4 01 002 CHF 140'048.00 Effektive Lohnzahlung CHF 178'080.00 Lohnausweis 2014 nicht vorhanden Effektive Lohnzahlung CHF 173'780.00 Diese Auflistung zeigt, dass sich der in den Steuerklärungen deklarierte Nettolohn viel mehr in der Nähe des im SAGE verbuchten als in jener des effektiv

- 41 ausbezahlten Lohnes bewegte, was dafür spricht, dass sich der Beschuldigte die höhere Summe eigenmächtig überwies. 4.8. Sofern in der höheren Summe Überzeit abgegolten worden wäre, wie der Beschuldigte die Differenz u.a. rechtfertigt, wäre sie im Lohnausweis erfasst gewesen. Gemäss der polizeilichen Auswertung in den Jahren 2009 bis 2014 finden sich mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 keine Hinweise auf Vergütungen von Überstunden oder Ferien in Form von Geld an den Beschuldigten. Die Ausnahmen waren (Urk. 1 01 003 S. 20): 04.02.2013: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 2'400.00; 23.O9.2014: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 2'500.00, 31.12.2014: Kto.5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 18'857.05 "Überz. A._____"). Die einzig verbuchten Überstunden/Ferienvergütungen, welche an den Beschuldigten geleistet und in der Buchhaltung erfasst wurden, sind im Übrigen nicht durch Zeiterfassungsauszüge belegt (Urk. 1 01 003 S. 20). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Guthaben aus nicht bezogenen Ferien sowie Überstunden reine Schutzbehauptungen sind oder zumindest per Überweisung vom 31. Dezember 2014 abgegolten wurden. Die vom Beschuldigten pauschal geltend gemachten Guthaben entbehren jeglichen verfügbaren Unterlagen und wurden in diesem Umfang zudem nie in den Unterlagen/Geschäftsbücher der C._____ AG ausgewiesen. Sodann wäre es mit der Vorinstanz eigenartig, dass die ausbezahlten Überzeiten, Provisionszahlungen und Ferienentschädigungen über ein Jahr hinweg (gemäss Anhang 6 z.B. vom 27. März 2013 bis 30. Mai 2014) immer genau gleich hoch gewesen wären und damit jeweils eine runde Zahl ergeben hätten. Das ist unwahrscheinlich und erscheint nicht plausibel (Urk. 23 S. 130 f.). 4.9.1. In Bezug auf allfällige Überstundenvergütungen etc. stellt sich auch die Frage der vertraglichen Grundlage. Erste Anknüpfung dafür wäre in der Regel ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass bei der Firmengründung (vor dem relevanten Deliktszeitraum) kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden war (Urk. 5 01 030 S. 5 F/A 37, 44). Das für den Lohn relevante Protokoll der VR-Sitzung vom 17. März 2008 hält u.a. fest, dass der Beschuldigte bis dann einen Lohn von CHF 6'500.00 X 13 (Tot. CHF 84'500.00 p.a.) hatte und

- 42 das Bedürfnis signalisiert hat, diesen zu erhöhen. Zum Thema Entschädigung von Überzeit etc. äussert sich das Protokoll nicht (Urk. 2 02 005 S. 3). Das VR-Protokoll vom 22. Januar 2013 enthält ebenfalls Angaben zum Salär. Demgemäss stimmte der VR in Ziff. 8, "Personelles", u.a. einer Lohnerhöhung für den Beschuldigten auf "neu CHF 13'000.00" zu (Urk. 2 02 007). Dies entsprach einem Nettolohn von CHF 11'717.15, zahlbar 13 Mal pro Jahr (Urk. 2 02 008; Urk. 2 01 001). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte für weitere Entschädigungen. 4.9.2. Im Widerspruch zu diesen Eckwerten findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Dieser sieht ein monatliches Salär von CHF 10'600.00 [mutmasslich wie üblich brutto] zuzüglich 13. Monatslohn vor. Gemäss der Anzeigeerstatterin C._____ AG habe sich der Beschuldigte diesen (so sicher nicht gültigen) Arbeitsvertrag irgendwann mit sich alleine erstellt und per 14. Dezember 2007 datiert und zu den Akten gelegt (Urk. 2 01 001 S. 4 f.). 4.9.3. Der Beschuldigte hat bestätigt, dass er diesen Vertrag selber aufgesetzt hatte. Aber er habe ihn mit J._____ besprochen. J._____ habe ihm gesagt, er solle sich einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, da G._____ von der Q._____ mit einem Lohn von CHF 12'500.00 gekommen sei und er als CEO weniger verdient habe, so die Begründung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2017. Deshalb habe er ihn – J._____ – auch im Spital besucht (Urk. 5 01 008 S. 10 F/A 16). Der essentiellste Punkt sei das Problem mit der Lösung der Überzeitsituation und "wie viele Teile kommen als Commitment für die Firma, da es ein StartUP ist. Ein anderer Punkt waren diese 50-Stunden Woche, bis zu diesen meine Arbeitszeit als mit dem Lohn abgegolten würde, der Teil darüber hinaus als Überzeit" (Urk. 5 01 022 S. 7 f. F/A 32 ff.). Seine Begründung für die geforderte Lohnerhöhung sei gewesen, dass er ohne H._____ auch dessen Lohn zugute habe, wozu J._____ und P._____ nicht bereit gewesen seien, so dass es dann CHF 12'500.00 gewesen seien (Urk. 5 01 006 S. 6 F/A 11). 4.9.4. Zum "Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007" ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte war seit der Gründung der C._____ AG (tt.mm.2007) für diese tätig. Ein formell deklarierter Stellenantritt per 1. Januar 2008 (Urk. 2 02 006 S. 2

- 43 - Ziff. 2) macht unter den gegebenen Umständen wenig Sinn, da es ja eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre. Bis zum Ausscheiden von H._____ (faktisch im Mai/Juni 2008, formell per Oktober 2008) gab es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 5 01 030 S. 3 F/A 17 ff.), was gegen die Existenz eines solchen mit Datum vom 14. Dezember 2007 spricht. Der Vertrag vom 14. Dezember 2007 enthält nur zwei Unterschriften, beide vom Beschuldigten, einmal als Arbeitnehmer und einmal als Vertreter der Arbeitgeberin C._____ AG (Urk. 2 02 006 S. 6). Trotz blosser Kollektivunterschrift zu zweien wurde der Vertrag arbeitgeberseitig von keiner weiteren Person unterzeichnet, was für ein nicht abgesegnetes Eigenprodukt des Beschuldigten spricht. Gemäss dem Beschuldigten soll er diesen Vertrag mit J._____ im Spital besprochen haben. J._____ war gemäss übereinstimmenden Angaben aber erst im Jahre 2009 im Spital (Urk. 5 01 006 S. 5 F/A 11, Urk. S. 5 01 033 S. 10 F/A 65). Zudem erachtete es J._____ als fast unmöglich, da er fast tot gewesen sei, dass er dem Beschuldigten kurz nach der VR- Sitzung vom 17. März 2008 sagen würde, dass er (der Beschuldigte) sich einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen solle (Urk. 5 01 033 S. 8 F/A 51). Auf dessen Aussagen kann mit der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 95 f.). Soweit der Beschuldigte zu Lohnvergleichszwecken G._____ ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass dieser erst ab September 2008 bei der C._____ AG angestellt war (Urk. 5 01 028 S. 1 F/A 3 und F/A 14). Auch dieser zeitliche Hintergrund spricht für ein nachgeschobenes Vertragswerk zu eigenen Gunsten. Überdies besteht auch eine Diskrepanz zwischen dem in diesem Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und demjenigen auf den Lohnausweisen des Beschuldigten. Die Gesamtumstände – faktisches Selbstkontrahieren, nicht passende zeitliche Anknüpfungen mit J._____ und G._____ sowie die inhaltliche Begründung – ergeben kein stimmiges Bild für einen am 14. Dezember 2007 rechtsgültig geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern für eine durch den Beschuldigten eigenmächtige Festlegung besserer Arbeitsbedingungen im Nachhinein. Damit kann dieser auch nicht als Grundlage für Extrazahlungen massgebend sein, wie sie der Beschuldigte geltend macht. 4.10. Der Beschuldigte rechtfertigte die höheren Salärzahlungen weiter damit, dass es teilweise Phasen gegeben habe, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, die Löhne voll auszuzahlen, worauf er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld

- 44 später überwiesen habe (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). Der Zeuge H._____ berichtete aus seiner Zeit bei der C._____ AG ebenfalls von finanziellen Engpässen im Zusammenhang von Lohnzahlungen (Urk. 5 01 030 S. 7 F/A 59). Auch die Zeugin N._____ (angestellt von Juni 2008 bis ca. Mai/Juni 2010; Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 8) erwähnte als Grund für ihren Abgang bei der C._____ AG u.a. (nebst wenig Wertschätzung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass sie nicht ausgelastet war): "Ich konnte die Ungewissheit nicht mehr haben, ob Ende Monat der Lohn kommt" (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 10). In Anbetracht der Tatsache, dass monatliche Liquiditätsplanungen stattfanden und die AG stets Verluste schrieb, erscheinen auch die Engpässe für Lohnzahlungen grundsätzlich glaubhaft. Aber im Fall des Beschuldigten muss seine eingangs erwähnte Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn aus Anhang 6 ergibt sich klar, dass die Zahlungseingänge sehr regelmässig gegen Monatsende erfolgten. Es gab nur im Februar/März 2013 und im September/Oktober 2014 Teilzahlungen, die auch als solche deklariert wurden (vgl. Anhang 6). Die möglichen finanziellen Engpässe der AG im Zusammenhang mit Lohnzahlungen konnte er persönlich offenbar durch prioritäre eigene Lohnauszahlung umgehen. 4.11. Weiter ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass bei G._____ Spesen, Überzeitentschädigungen etc. jeweils separat ausgewiesen wurden (z.B. Buchung vom 30. Juli 2014 "Spesen G._____" von CHF 219.45 [Urk. 6 34 034 S. 7]; Buchung vom 3. Januar 2013 "G._____ Provision R._____" von CHF 2'600 [Urk. 6 34 028 S. 1]; Buchung vom 30. April 2012 "Spesen G._____" von CHF 415.45 [Urk. 6 34 022 S. 6]; Buchung vom 27. Juni 2012 "Spesen G._____" von CHF 585.00 [Urk. 6 34 022S. 9]). Und vereinzelt wurden auch dem Beschuldigten Spesen ausbezahlt und einzeln verbucht, so bspw. am 22. Mai 2012 "Reisespesen A._____" von CHF 4'008 (Urk. 6 34 022 S. 8) oder am 8. Juli 2012 "Spesen A._____" von CHF 248.80 (Urk.6 34 022 S. 10). Für weitergehenden gerechtfertigten Spesenersatz für den Beschuldigten, mit dem die überhöhten Lohnzahlungen erklärt werden könnten, gibt es keine Belege. 4.12. Die Überzeitenregelung gemäss erwähntem Vertrag sähe – sofern man diesen wider Erwarten als massgeblich erachten würde – sodann vor, dass vom

- 45 - Geschäftsleiter erwartet würde, dass er erstens geschäftlich notwendige Mehrarbeit leistet, Überzeit sodann primär zu kompensieren wäre und bei Unmöglichkeit erst ab der 50. Arbeitsstunde mit den gesetzlichen Zuschlägen für Überzeit, Nachtund Sonntagsarbeit abzugelten gewesen wäre (Urk. 2 02 006). Entsprechende Abrechnungen liegen nicht vor. Dies erstaunt auch insofern nicht, als gemäss Zeuge G._____ "sie" [die Mitarbeitenden] keine Überzeit machen durften. Niemand habe Überzeit gemacht, nach Messen habe man am Folgetag frei genommen. (Urk. 5 01 028 S. 1, F/A 40). Aus den Aussagen der Zeugin N._____ ist weiter zu lesen, dass es bis zu ihrem Austritt im Mai/Juni 2010 nur ganz vereinzelt vorgekommen sei, dass man Überzeit an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt habe und es die Devise des Beschuldigten gewesen sei, dass man Überzeit durch kürzere Arbeitszeiten kompensiere (Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 47). Diese sei jedoch nie auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sondern der Beschuldigte habe dafür separate Verträge/Übereinkünfte erstellt. Den Arbeitszeitrapport des Beschuldigten habe sie nicht kontrolliert und unterzeichnet. Er sei ja der Chef gewesen (Urk. 5 01 028 S. 6 F/A 45). Entsprechende Auflistungen oder Abrechnungen und separate Einkünfte mit der Arbeitgeberin findet man für den Beschuldigten nicht. Auf die Aussagen von G._____ kann mit der Begründung der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 90 ff.), ebenso auf jene von N._____ (Urk. 23 S. 93). Die Vorinstanz erachtete diese zu Recht als detailliert, ohne Widersprüche und lebensnah (vgl. Urk. 23 S. 93). 4.13. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten den so kaum gültigen Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006) als massgeblich erachten würde, ergibt sich aus diesem sodann keine Regelung betreffend Spesen oder Provisionen. Auch sonst findet sich keine Grundlage für einen entsprechenden Vergütungsanspruch. 4.14. Dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der GV jeweils geprüft und – mit einer Ausnahme in Bezug auf den Verwaltungsrat J._____ – dem VR jeweils Decharge erteilt wurde, so der Zeuge D._____ (Urk. 5 01 031 S. 15 F/A 109), vermag den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 17 f., 24) – nicht zu entlasten. Zum einen hat sich gerade gezeigt, dass die Buchhaltung

- 46 betreffend den verbuchten Lohn an sich stimmig war, hingegen die effektiv ausbezahlten Saläre nicht den verbuchten entsprachen. Insofern sind die Falschbuchungen, auch wenn sie unter diesem pauschalen Titel für die Urkundenfälschung nicht ausreichen, relevant im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung. Die Dechargen stützten sich demnach auf falsche Tatsachen, welche der Beschuldigte dem Verwaltungsrat vorspiegelte. Zum anderen ging es in den Besprechungen und in der Liquiditätsplanung gemäss dem Beschuldigten meist um Gesamtlohnsummen und nicht um die einzelnen Saläre (vgl. Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 110 f.), so dass eine unberechtigte Verschiebung zu eigenen Gunsten durch den Beschuldigten für den VR auch nicht erkennbar war. 4.15. Schliesslich vermerkte der Beschuldigte auf der Rückseite eines anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Kontoauszuges der ZKB (Post-it mit Vermerk "HD-Pos. 62"; vgl. Urk. 1 01 003 S. 30) von Hand exakt die Differenzbeträge zwischen verbuchtem und effektiv überwiesenen Lohn (Urk. 6 35 015 = Urk. 6 35 016). Er war sich also bewusst, dass er sich zu hohe Löhne überwies. Wäre es um offizielle Überzeit- oder Ferienentschädigung gegangen, hätte dies in – hier eben nicht vorhandenen – separaten Vereinbarungen oder in der Lohnabrechnung selber erscheinen müssen. 4.16. Der Abgleich der Verbuchungen des Lohnes des Beschuldigten im SAGE mit den Salärüberweisungen/Zahlungseingängen

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