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Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2024 SB230344

July 4, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,464 words·~32 min·4

Summary

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230344-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 (GG220291)

- 2 - Anklage: (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 26 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen insgesamt mit CHF 10'229.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Verfügung vom 11. Januar 2023 bereits eine Akonto-Zahlung von CHF 2'981.65 (inkl. MwSt.) ausbezahlt wurde. Damit verbleibt ein noch auszuzahlender Betrag von CHF 7'248.20 (inkl. MwSt.). 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 5'720.– Auslagen (Gutachten), Fr. 1'670.85 amtliche Verteidigung separate Akontozahlung, Fr. 10'229.85 amtliche Verteidigung.

- 3 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von CHF 7'288.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 53) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2023 (Geschäfts-Nr.: GG220291) sei vollumfänglich aufzuheben (ausgenommen Ziffern 4 und 7 des Urteilsdispositivs); 2. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB vollumfänglich frei zu sprechen; 3. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; 4. Der Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu zusprechen (Art. 429 StPO);

- 4 - 5. Der Beschuldigten sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Kleinspesenpauschale von 3% und gesetzlicher MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 48 und Prot. II S. 6) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 4). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2023 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. März 2023 durch ihren Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete der Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 3. Juli 2023 die Berufungserklärung (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten je Frist zur Erhebung einer

- 5 - Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 46). 1.4. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft verzichteten innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48 und 49). 1.5. Die Parteien wurden sodann am 26. April 2024 zur heutigen Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 50). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers (Prot. II S. 3). 2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend. 3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 3.2. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziffer 4) und der Kostenfestsetzung (Ziffer 5) in sämtlichen Punkten an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 45; Urk. 53 und Prot. II S. 5). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss die Rechtskraft der Ziffern 4 und 5 festzustellen. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition.

- 6 - 4. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Bezüglich des Anklagevorwurfs kann auf die beigefügte Anklageschrift vom 18. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 21 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen des vom Privatkläger eingeleiteten Zivilprozesses vor Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CG190091) betreffend eine offene Restschuld in der Höhe von Fr. 31'700.– aus vier Darlehensverträgen im Gesamtbetrag von Fr. 54'000.– (18. Oktober 2005: Fr. 15'000.–; 28. November 2005: Fr. 30'000.–; 10. Januar 2006: Fr. 5'000.–; 31. Mai 2006: Fr. 4'000.–) wider besseres Wissen behauptet zu haben, dass ihr vom Privatkläger nur drei Darlehen in vier Tranchen (Fr. 15'000.–, Fr. 15'000.–, Fr. 5'000.– und Fr. 4'000.–) im Gesamtbetrag von Fr. 39'000.– gewährt worden seien. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen habe sie oder eine von ihr beauftragte unbekannte Drittperson vier

- 7 - Dokumente hergestellt bzw. abgeändert und damit gefälschte bzw. verfälschte Dokumente als Beweismittel im Zivilprozess eingereicht. Durch diese Machenschaften habe sie beabsichtigt, sich unter Mitwirkung der Justiz in arglistiger Weise ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entledigen, und sich dadurch des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Parallel zu besagtem Zivilprozess habe die Beschuldigte wieder unter Vorlage derselben gefälschten Dokumente bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 3. Dezember 2019 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Erpressungsversuchs, Nötigungsversuchs und Betruges erstattet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe das Verfahren mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 nicht anhand genommen habe. Damit habe sich die Beschuldigte der versuchten falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest (Urk. 43 S. 6 ff.), dass es bei den vier mutmasslich gefälschten bzw. verfälschten Dokumenten, d.h. bei der schriftlichen Vereinbarung betreffend die angebliche Aufhebung des Darlehensvertrages vom 18. Oktober 2005 (Urk. 3/17 = Urk. 6/2 S. 5 = Urk. 5/1 Beilage 4), beim Empfangsschein vom 31. August 2008 über Fr. 4'500.– (Urk. 3/14 = Urk. 6/2 S. 1 und 13 [recte: 12]= Urk. 5/1 Beilage 12), der Verzichtserklärung vom 16. März 2010 (Urk. 3/21 = Urk. 6/2 S. 4 = Urk. 5/1 Beilage 13) sowie der handschriftlichen Zinsabrechnung vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2006 (Urk. 3/18 = Urk. 6/2 S. 3 = Urk. 5/1 Beilage 10) bereits rein optisch Indizien dafür gebe, dass es sich dabei um (Ver-)Fälschungen handle. Ferner seien anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten der Empfangsschein vom 31. August 2008 im Original, die Ergänzung des Darlehensvertrages vom 28. November 2005 und die Zinsabrechnung vom 13. September 2006 gefunden worden (Urk. 15/5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte im Besitz von Versionen der strittigen Dokumente gewesen sei, auf denen klarer Weise mit blauem Kugelschreiber und Tipp-Ex Korrekturen Ergänzungen vorgenommen worden seien. Kopien davon habe die Beschuldigte sodann im Zivilprozess und in der Strafanzeige als "Originalkopien" eingereicht. Die Beschuldigte habe stets behauptet, nie über ein

- 8 - Original verfügt zu haben. Die Vorinstanz würdigte die am Wohnort der Beschuldigten gefundenen Dokumente als "Bastelvorlagen", weswegen – so die Vorinstanz weiter – die Beschuldigte um die Falschheit der von ihr eingereichten Dokumente gewusst habe. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. September 2021 komme ebenfalls zum Schluss, dass die vier Dokumente gefälscht bzw. verfälscht worden seien. Die fraglichen Unterschriften und die fraglichen Texteinträge würden (gemäss Gutachten) klar nicht vom Privatkläger stammen. Die Befunde würden teilweise nur leicht dafür sprechen, dass die Unterschriften und Texteinträge von der Beschuldigten stammen. Die Urheberschaft der Verfälschung bzw. Fälschungen könne mittels Gutachten nicht klar bestimmt werden (Urk. 12/7 S. 19 ff.). Die Vorinstanz kam in der Folge zum Schluss, dass erstellt sei, dass die strittigen Unterschriften und Texteinträge auf den streitgegenständlichen Dokumenten nicht vom Privatkläger stammten. Die Urheberschaft der (Ver-)Fälschungen könne offen bleiben. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten "Bastelvorlagen" würden klar zeigen, dass die Beschuldigte um die Falschheit der von ihr anlässlich des Zivilprozesses und mit Strafanzeige eingereichten Dokumente gewusst habe. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt betreffend die Urkundenfälschung und den versuchten Betrug sowie die falsche Anschuldigung sei damit rechtsgenügend erstellt. 1.3. Die Beschuldigte stellte sich im Vorverfahren und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass weder sie noch eine von ihr beauftragte Drittperson die vier in der Anklage umschriebenen Dokumente gefälscht habe. Der Privatkläger selbst habe die Änderungen vorgenommen. Der Privatkläger habe alles geschrieben und ihr gegeben. Sie habe jeweils nur eine Kopie erhalten (Prot. I S. 8 f.; Urk. 7/2 F/A 9 ff.). Sie habe diese Dokumente ihrem Anwalt wegen der Strafanzeige gegeben (Prot. I S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie an diesem Standpunkt fest (Urk. 52 S. 7 ff.). 1.4. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 eine Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen "versuchter sowie erfolgreicher Erpressung gemäss Art. 156 StGB (in Verbindung mit Art. 22 StGB)", eventualiter

- 9 - "versuchter sowie erfolgreicher Nötigung gemäss Art. 181 StGB", versuchtem Betrug gemäss Art. 146 StGB (in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie allfällige weitere Delikte einreichen liess (Urk. 5/1) und dabei u.a. dieselben Dokumente als Beweismittel beilegte, welche sie im Zivilprozess als Beweisofferten verwendete. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 jedoch nicht anhand (Urk. 5/2). 2. Konkrete Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 43 S. 5). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Als relevante Beweismittel liegen die vier von der Beschuldigten anlässlich der erwähnten Zivilprozesses und mit Strafanzeige eingereichten Dokumente im Recht. Dabei handelt es sich um die schriftliche Vereinbarung betreffend die angebliche Aufhebung des Darlehensvertrages vom 18. Oktober 2005 (Urk. 3/17 = Urk. 6/2 S. 5 = Urk. 5/1 Beilage 4), den Empfangsschein zum Beleg, dass die Beschuldigte am 31. August 2008 eine Zahlung über Fr. 4'500.– an den Privatkläger geleistet habe (Urk. 3/14 = Urk. 6/2 S. 1 und 12 = Urk. 5/1 Beilage 12 S. 4), eine Verzichtserklärung, datiert vom 16. März 2010, in welcher der Privatkläger der Beschuldigten die Schulden erlassen habe (Urk. 3/21 = Urk. 6/2 S. 4 = Urk. 5/1 Beilage 13) sowie eine handschriftliche Zinsabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 zum Beleg dafür, dass sie lediglich Fr. 39'000.– als Darlehen erhalten habe (Urk. 3/18 = Urk. 6/2 S. 3 = Urk. 5/1 Beilage 10). Zudem dienen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 7/1-5, Prot. I S. 6 ff.), das Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 31. März 2020 (Urk. 11/1), das Gutachten des Forensisches Instituts Zürich betreffend Handschriftenuntersuchung vom 29. September 2021 (Urk. 12/7) und die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten Dokumente als Beweismittel (Urk. 15/4+5). Der Privatkläger wurde nur polizeilich befragt (Urk. 9/1) und konnte in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr staatsanwaltschaftlich unter Wahrung des Konfrontationsrechts der Beschuldigten einvernommen werden

- 10 - (Urk. 13/2), weswegen seine Aussagen nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar sind. Im Folgenden ist auf die genannten (verwertbaren) Beweismittel insoweit einzugehen, als es für die Sachverhaltserstellung erforderlich ist. 2.3. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit den von der Beschuldigten verwendeten Versionen der fraglichen Dokumente auseinandergesetzt und sorgfältig – teilweise unter Einbezug des vorhandenen Originals (vgl. Urk. 15/5) – aufgezeigt, dass bereits bei einer rein optischen Betrachtungsweise einige Indizien für (Ver-)Fälschungen der vier Dokumente bestehen. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind uneingeschränkt zu teilen, weswegen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 8 ff.). 2.4. Hinzu kommt, dass am 11. März 2020 bei der Beschuldigten zuhause eine Hausdurchsuchung stattfand, wobei der Empfangsschein vom 31. August 2008 im Original, der Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2005 in Kopie mit Änderungen und die Zinsabrechnung vom 13. September 2006 in Kopie mit Änderungen sichergestellt wurden (vgl. Urk. 15/1-5, insb. Urk. 15/5). Beim Empfangsschein vom 31. August 2008 im Original fällt auf, dass der Text "bar erhalten Fr. 4500" und die Unterschrift des Privatklägers mit blauem Kugelschreiber geschrieben wurden, währenddessen der Rest schwarz ist. Zudem ist unschwer zu erkennen, dass beim Betrag zunächst CHF 500.– gestanden haben muss und nachträglich eine 4 eingesetzt wurde, zumal der Strich vor dem Betrag bis in die 4 von 4500 hineinreicht. Beim sichergestellten Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2005 handelt es sich um eine Schwarz-Weiss-Kopie. Darauf wurde mit einem blauen Kugelschreiber ein grosses X angebracht. Zudem wurden mit dem blauen Kugelschreiber die Unterschriften und Namen vervollständigt bzw. nachgezeichnet. Schliesslich finden sich auch Tipp-Ex Spuren am oberen Rand. Auch die sichergestellte Zinsabrechnung vom 13. September 2006 weist mehrere Ergänzungen auf. Es sind darauf Tipp-Ex Spuren ersichtlich. Im Feld beim Stand der Beträge per "13.9.2006" ist der Betrag von Fr. "25'000.–" und der Zins von Fr. "200.–" mit blauem Kugelschreiber geschrieben worden. Aufgrund der Art des verwendeten Papiers ("Häuschenpapier" bzw. karier-

- 11 tes Papier) ist davon auszugehen ist, dass an dieser Stelle zuvor etwas mit einem Papier abgedeckt wurde, um die neue Zahlen darauf schreiben zu können. Sodann wurden der Titel "Bestätigung" sowie die Worte "Alle", der Stand 13.9.2006 "Fr. 25'200", "Darlehensgeber:", "B._____" und die Unterschrift des Privatklägers offensichtlich mit blauen Kugelschreiber eingefügt bzw. ergänzt. Die Beschuldigte verfügte mithin über nachweislich veränderte Versionen der ursprünglichen Dokumente, wobei die Änderungen in einer Form (Tipp-Ex, andere Schriftfarbe) vorgenommen wurden, welche mit der Vorinstanz den Eindruck von "Bastelvorlagen" vermitteln und als diese in der Folge weiterverwendet wurden. Die Beschuldigte konnte zudem keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb bei ihr zu Hause (Teil-)Originale gefunden wurden. Stattdessen antwortete sie stets mit Nichtwissen (vgl. Urk. 7/2 F/A 43, 47 "Keine Ahnung"; "Ich weiss es nicht"; vgl. auch Urk. 52 S. 9). Im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht wurden der Beschuldigten zudem einige der bei ihr zu Hause gefundenen (Teil-)Originale nochmals vorgehalten. Dabei machte sie geltend, der Privatkläger habe die Veränderungen bei ihr zu Hause vorgenommen. An einer anderen Stelle behauptete sie, den Privatkläger im C._____ getroffen zu haben. Dort habe er ihr es (gemeint wohl: die Dokumente) gegeben (Urk. 52 S. 7 und 9). Sie habe nur Kopien gehabt und wisse nicht, weshalb bei ihr zu Hause Originale gefunden worden seien (Urk. 52 S. 9). Die Behauptungen der Beschuldigten, wonach sie nie über Originale verfügt habe und dass sämtliche Anpassungen an den Dokumenten vom Privatkläger stammten (Urk. 7/2 F/A 33), sind vor diesem Hintergrund stark anzuzweifeln und als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht die bei ihr zu Hause gefundenen Dokumente im Zivilprozess bzw. mit der Strafanzeige einreichen liess, sondern eine andere Version. Überdies fallen sämtliche Änderungen zugunsten der Beschuldigten aus. Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihr im Frühjahr 2010 die Restschuld der Darlehensforderungen erlassen habe, überzeugt ebenfalls nicht, zumal die Beschuldigte nachweislich ab 2018 wieder mehrere hundert Franken an den Privatkläger zurückzahlte, was keinen Sinn machen würde, wenn die Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass ihr der Privatkläger die Restschuld erlassen hätte (vgl. in Urk. 15/5 "Zusammenstellung der geleisteten Bezahlungen").

- 12 - 2.5. Die aus Sicht des Berufungsgerichts bestehenden Auffälligkeiten beim Empfangsschein vom 31. August 2008 werden durch den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. März 2020 bestätigt. So lässt sich daraus sachdienlich entnehmen, dass auf dem Empfangsschein drei unterschiedliche Schreibvorgänge stattgefunden haben. Auffallend sei, dass der Geldbetrag (CHF 4500) mit zwei unterschiedlichen Einfärbemitteln erstellt und folglich nicht einem Schreibakt ausgeführt worden sei. Das vorliegende Spurenbild weise darauf hin, dass sowohl die "4" als auch der "31.8.08", die "8 Raten 2007" und "1 Rate 2008" zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen worden seien als die "-----500.--" und "A._____, … [Adresse]" (Urk. 11/1). 2.6. Weiter zu berücksichtigen sind die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Handschriftenuntersuchung vom 29. September 2021 (Urk. 12/7). Die Vorinstanz hat sich bereits sehr sorgfältig – unter Einbezug der vorgebrachten Rügen der Verteidigung – damit auseinandergesetzt, weswegen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 13 ff.). Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz den Zustand des Privatklägers nach dem Schlaganfall nicht genügend berücksichtigt habe. Das Vergleichsmaterial für die Schriftanalyse stamme aus dem Zeitraum von 2018 bis 2020 und damit etliche Jahre nach dem Schlaganfall (Urk. 53 S. 9 f.). Dieser Einwand ist unbegründet. Es gibt vorliegend Vergleichsmaterial des Privatklägers aus den Jahren 2005 bis 2007 und 2018 bis 2021 (Urk. 12/4+5). Der Schlaganfall des Privatklägers ereignete sich im Jahr 2009. Entsprechend gibt es Vergleichstexte und -unterschriften des Privatklägers vor und nach dem Schlaganfall. Dass sich die Unterschrift des Privatklägers nach dem Schlaganfall zudem wieder normalisiert haben könnte, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung umso mehr dafür, dass das Vergleichsmaterial nach dem Schlaganfall passt. Das Gutachten hält zudem ausdrücklich fest, dass das Vergleichsmaterial untereinander homogen wirke und eine natürliche Variationsbreite erkennen lasse. In den später erstellten Einträgen würden sich leichte Unsicherheiten zeigen, die womöglich alters- oder gesundheitsbedingt sein könnten; solche Störungen seien aber im relevanten Zeitraum von 2005 bis 2010 noch nicht festzustellen (Urk. 12/6 S. 12 oben). Für diesen Zeitraum gibt es (auch) genügend

- 13 - Vergleichsmaterial. Aus dem genannten Gutachten lassen sich bezüglich der vier von der Beschuldigten im Rahmen des Zivilprozesses bzw. mit Strafanzeige als "Originalkopien" eingereichten Dokumente ferner zusammengefasst folgende Erkenntnisse entnehmen: - Empfangsschein vom 31. August 2008 (Urk. 3/14 und Original in Urk. 15/5): Der Text "Bar erhalten Fr. 4500" und das Datum "31.8.08" stamme mit sehr starker Wahrscheinlichkeit nicht vom Privatkläger. Zudem würden die Untersuchungsbefunde äusserst stark dafür sprechen, dass die Unterschrift ebenfalls nicht vom Privatkläger stamme. Die fraglichen Texteinträge seien mit leicht erhöhter Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten als von einer unbekannter Urheberschaft. Dazu, ob die fragliche Unterschrift von der Beschuldigten oder einer unbekannten Urheberschaft stamme, sei allein mit forensisch schriftvergleichenden Methoden keine Aussage möglich. - Schriftliche Vereinbarung betreffend die angebliche Aufhebung des Darlehensvertrags vom 18. Oktober 2005 (Urk. 3/17 und in Urk. 15/5): Die Untersuchungsbefunde würden sehr stark dafür sprechen, dass der Text am Ende der Seite "Der vorliegende Vertrag wird durch Darlehensvertrag vom 28.11.2005 ersetzt, D._____ 28.11.2005, Darlehensgeber" nicht vom Privatkläger stamme. Zudem würden die Befunde stark dafür sprechen, dass die Unterschrift ebenfalls nicht vom Privatkläger stamme. Die fraglichen Texteinträge seien mit leicht erhöhter Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten als von einer unbekannter Urheberschaft. Dazu, ob die fragliche Unterschrift von der Beschuldigten oder einer unbekannten Urheberschaft stamme, sei allein mit forensisch schriftvergleichenden Methoden keine Aussage möglich. - Handschriftliche Zinsabrechnung von 01. Juli 2006 bis 30. September 2006 (Urk. 3/18 und in Urk. 15/5):

- 14 - Die Untersuchungsbefunde würden sehr stark dafür sprechen, dass die fraglichen Texteinträge (in Urk. 3/18 gelb markiert, u.a. "Bestätigung" "Alle [Darlehen]" [Fr.] "30'000") nicht vom Privatkläger stammen. Zudem würden die Untersuchungsbefunde äusserst stark dafür sprechen, dass die Unterschrift ebenfalls nicht vom Privatkläger stamme. Die fraglichen Texteinträge seien mit leicht erhöhter Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten als von einer unbekannter Urheberschaft. Dazu, ob die fragliche Unterschrift von der Beschuldigten oder einer unbekannten Urheberschaft stamme, sei allein mit forensisch schriftvergleichenden Methoden keine Aussage möglich. - Darlehen von 2005/2006 bzw. Verzichtserklärung vom 16. März 2010 (Urk. 3/21): Die Untersuchungsbefunde würden äusserst stark dafür sprechen, dass der fragliche Text nicht vom Privatkläger stamme. Die fragliche Unterschrift stamme mit starker Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht vom Privatkläger. Die fraglichen Texteinträge seien mit leicht erhöhter Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten als von einer unbekannter Urheberschaft. Dazu, ob die fragliche Unterschrift von der Beschuldigten oder einer unbekannten Urheberschaft stamme, sei allein mit forensisch schriftvergleichenden Methoden keine Aussage möglich. Die Sachverständigen kommen demnach zum Schluss, dass alle vier von der Beschuldigten verwendeten Dokumente gefälscht bzw. verfälscht wurden und damit nicht vom Privatkläger stammen bzw. dessen echte Unterschrift aufweisen. Betreffend die Urheberschaft der Verfälschungen bzw. Fälschungen gibt es bezüglich der Texteinträge zumindest eine leichte Tendenz für die Beschuldigte als Urheberin, indessen genügt dies freilich nicht, um rechtsgenügend von ihrer Urheberschaft ausgehen zu können. Zugunsten der Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass sowohl die gefälschten Unterschriften des Privat-

- 15 klägers als auch die gefälschten bzw. verfälschten Texteinträge von einer unbekannten Täterschaft stammen. 2.7. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die von der Beschuldigten als "Originalkopien" verwendeten vier Dokumente im Rahmen des Zivilprozesses und in der Strafanzeige nachweislich von einer unbekannten Täterschaft gefälscht bzw. verfälscht wurden. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefundenen drei "Bastelvorlagen" zeigen zudem auf, dass die Beschuldigte um die Falschheit der Dokumente wusste und sie dennoch bewusst als "Originalkopien" einreichen liess. Es bestehen aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel, dass die Beschuldigte die gefälschten bzw. verfälschten Dokumente verwendete, um sich unter Mitwirkung des Zivilgerichtes ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Privatkläger entledigen zu können bzw. um ihn mittels Strafanzeige als vermeintlichen Betrüger zu überführen. Da sich die damals zuständige Richterin des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Dr. B. Stump Wendt, im Forderungsprozess indessen veranlasst sah, mit Schreiben vom 26. Mai 2020 Strafanzeige (Urk. 6/1) zu erheben, kam der Privatkläger durch das Handeln der Beschuldigten finanziell nicht zu Schaden. 2.8. Entsprechend ist auch erstellt, dass die Beschuldigte die Strafanzeige gegen den Privatkläger unter Vorlage der gefälschten bzw. verfälschten Dokumente wider besseres Wissen einreichen liess, mit der Absicht, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und er schuldig gesprochen würde. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren indessen wie gesagt nicht anhand. Da die gefälschten bzw. verfälschten Dokumente ausschliesslich die Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger betrafen, ist zudem anklagegemäss davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine unbekannte Drittperson mit den (Ver-)Fälschungen beauftragte. 3. Fazit Die Anklagevorwürfe sind gestützt auf die vorhandene Beweislage rechtsgenügend erstellt, wobei bezüglich der Urheberschaft der gefälschten bzw. verfälschten Dokumente von einer nicht bekannten Drittperson auszugehen ist, obschon

- 16 gewisse Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten bestehen. Feststeht, dass die Beschuldigte die gefälschten bzw. verfälschten Dokumente im genannten Zivilprozess sowie in der Strafanzeige als Beweismittel bzw. Beweisofferten verwendete. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt zutreffend als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. Auf die sorgfältige rechtliche Würdigung kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 18 ff.). 4.2. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung unter dem Aspekt der Arglist vor, dass es sich – der Argumentation der Vorinstanz folgend – um plumpe (Ver-)Fälschungen handle, die nicht geeignet gewesen seien, um beim Opfer ein Irrtum hervorzurufen (Urk. 53 S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass es auf die Qualität der (Ver-)Fälschungen nicht ankommt. Auch plumpe, leicht erkennbare (Ver-)Fälschungen genügen (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Erst wenn keinerlei ernstzunehmende Gefahr für einen Irrtum mehr besteht, fehlt es am erforderlichen Unrechtsgehalt (BSK-StGB/JStG-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Obschon gewisse Indizien für (Ver-)Fälschungen von Auge erkennbar sind, sind die gegenständlichen Dokumente insgesamt geeignet, den Rechtsverkehr zu beeinträchtigen. 4.3. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die Beschuldigte die gefälschten bzw. verfälschten Dokumente im Zivilprozess und später auch in der Strafanzeige mit Absicht und wider besseres Wissen verwendete, weswegen Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt ist. Die Urheberschaft der gefälschten bzw. verfälschten Dokumente ist hingegen unbekannt. 4.4. Die Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldi-

- 17 gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. III. Sanktion 1. Grundlagen zur Strafzumessung und zur Strafart 1.1. Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte des (versuchten) Betrugs und der Urkundenfälschung beträgt je 3 Tage bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der anzuwendende Tatbestand der falschen Anschuldigung sieht eine Strafe von je 3 Tage bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder von 3 bis 180 Tagessätzen vor (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 22) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

- 18 - 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Versuchter Betrug 2.1.1. Die Beschuldigte liess im Rahmen eines Zivilprozesses betreffend Rückzahlung einer offenen Darlehensschuld vier gefälschte bzw. verfälschte Dokumente einreichen, um sich der vom Privatkläger behaupteten Restschuld in der Höhe von Fr. 31'700.– unter Mitwirkung der Justiz entledigen zu können. Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und einer Skrupellosigkeit. Die Beschuldigte bediente sich dabei besonderer Machenschaften, indem sie Dokumente verwendete, auf denen Texteinträge und die Unterschrift des Privatklägers gefälscht bzw. verfälscht wurden. So versuchte sie wahrheitswidrig zu belegen, dass sie nur einen Teil der geltend gemachten Darlehen erhalten, weitere Rückzahlungen getätigt sowie eine Verzichtserklärung des Privatklägers vorgelegen habe. Die damals zuständige Richterin des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Dr. B. Stump Wendt, erstattete in der Folge Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, weswegen der Privatkläger nicht finanziell geschädigt wurde und es bei einem Versuch blieb. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Privatkläger zum damaligen Zeitpunkt um einen engen Freund der Familie und den "Quasi-Götti" des Sohnes E._____ gehandelt hat, und er der Beschuldigten finanziell helfen wollte (Urk. 52 S. 6, 9 und 11). Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe leicht. 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 2.1.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 360 Strafeinheiten bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.1.4. Strafmindernd ist der Versuch zu berücksichtigen. Da die Beschuldigte alles tat, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen zu können, ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, der folglich nur leicht strafmindernd ins Gewicht

- 19 fällt. Die Einsatzstrafe ist um 3 Monate auf 270 Strafeinheiten bzw. 9 Monate zu reduzieren. Bei dieser Strafhöhe kommt von Gesetzes wegen einzig nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weswegen die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 2.2. Mehrfache Urkundenfälschung 2.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vier gefälschte bzw. verfälschte Dokumente im Rahmen eines Zivilprozesses verwendete, um ihre Behauptungen, dass nichts mehr geschuldet sei, zu belegen. Die Urkundenfälschungen stehen in engem Zusammenhang mit dem versuchten Betrug und dessen Verschuldensgehalt, wobei sie das Tatmittel darstellten. Erschwerend kommt indessen hinzu, dass es sich um vier (Ver-)Fälschungen handelt und die Dokumente später auch in der Strafanzeige gegen den Privatkläger verwendet wurden. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt gerade noch leicht. 2.2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 2.2.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Es ist eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten angemessen. Da die mehrfachen Urkundenfälschungen zeitlich und sachlich in Zusammenhang mit dem versuchten Betrug stehen, ist es anzeigt, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen. 2.3. Falsche Anschuldigung 2.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Privatkläger wider besseres Wissen wegen Vermögensdelikten (Erpressung etc.) anzeigte und ihre Behauptungen durch gefälschte bzw. verfälschten Dokumente belegte. Die Beschuldigte tat dies als Gegenoffensive zum vom Privatkläger initiierten Zivilpro-

- 20 zess, obschon der Privatkläger bis zum damaligen Zeitpunkt ein enger Freund der Familie und der "Quasi-Götti" ihres Sohnes E._____ war. Bei den vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich zudem um Verbrechen (Erpressung und Betrug) und Vergehen (Nötigung), was erschwerend ins Gewicht fällt. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und beschuldigte den Privatkläger wissentlich falsch, damit gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet und er schuldig gesprochen wird. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Privatkläger. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt knapp noch leicht. 2.3.2. Die Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven, indem sie sich der (finanziellen) Angelegenheiten mit dem Privatkläger selbst unter Zuhilfenahme der Strafjustiz entledigen wollte. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven nicht zu relativieren. 2.3.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem knapp noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. Da die falsche Anschuldigung ebenfalls in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum versuchten Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung steht, ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.4. Zwischenfazit Nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Delikte resultiert eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisses der Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 23). Die Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine Rente von Fr. 2'936.–. Sie lebt in einer Eigentumswohnung, wobei sich die Wohnkosten auf Fr. 1'800.– belaufen (Urk. 7/5

- 21 - F/A 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass alles gleich geblieben sei (Urk. 52 S. 1 f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu würdigen. Die Beschuldigte hat zudem keine Vorstrafen (Urk. 44). 2.5.2. Die Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren durchgehend und zeigte weder Reue oder Einsicht. Unter diesem Titel kann ihr entsprechend keine Strafreduktion gewährt werden. 2.5.3. Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist bei der Beschuldigten nicht auszumachen. 2.5.4. Die Täterkomponente fällt im Ergebnis strafzumessungsneutral aus. 3. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren und Umstände resultiert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich folglich als zu milde. Aufgrund des eingangs erwähnten Verschlechterungsverbotes bzw. der reformatio in peius ist es dem Berufungsgerichts indessen verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe als eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. IV. Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 44). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben.

- 22 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im erstinstanzlichen Verfahren Vorliegend erfolgt, wie bereits vor Vorinstanz ein Schuldspruch. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen. Zudem ist die Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'288.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Ziff. 8). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 25). 2. Im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). 2.3. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweiligen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 9'298.76 geltend (Urk. 54). Dabei wurden 16.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– für die Substitutin X2._____ geltend gemacht. Gemäss dem Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft sind Substituten bzw. Substitutinnen ohne Venia mit einem Stundenansatz von Fr. 80.– zu entschädigen (S.

- 23 - 66). Entsprechend ist das geltend gemachte Honorar anzupassen. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand des Verteidigers für die Berufungsverhandlung (4 Stunden und 1 Stunden Weg zu Fr. 220.–). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt X1._____ mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO eine Prozessentschädigung von Fr. 1'202.50 (inkl. MWSt) geltend, was angemessen erscheint und in der Höhe unbestritten blieb (Prot. II S. 6 f.). Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.1'202.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. … 4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen insgesamt mit CHF 10'229.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Verfügung vom 11. Januar 2023 bereits eine Akonto-Zahlung von CHF 2'981.65 (inkl. MwSt.) ausbezahlt wurde. Damit verbleibt ein noch auszuzahlender Betrag von CHF 7'248.20 (inkl. MwSt.). 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 24 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 5'720.– Auslagen (Gutachten), Fr. 1'670.85 amtliche Verteidigung separate Akontozahlung, Fr. 10'229.85 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.-8. … 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1% MWSt). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'202.50 (inkl. 8,1% MWSt.) zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung betr. Geschäfts-Nr. CG190091. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230344 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2024 SB230344 — Swissrulings