Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230314-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 17. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2023 (GG220299)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2022 (Urk. D1/14/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– als Zusatzstrafen zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 3 - 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6 (A'013'974'817) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 9. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____) wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'400.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 800.– Gebühr Entsiegelung G.Nr. GT210088-L; Fr. 12'400.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) 1. Ziff. 2 sowie Ziff. 3 bis und mit Ziff. 11 (ohne Ziff. 10) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2023 seien aufzuheben.
- 4 - 2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6 (A'013'974'817) sei dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzusprechen. 5. Eventualiter sei der Beschuldigte ausschliesslich des Konsums von harter Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei in jedem Fall zu verzichten. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 7'974.15 (inkl. 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 32, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 6. Februar 2023 (Urk. 16) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 18). Das begründete Urteil (Urk. 22 = 26) wurde den Parteien am 24. bzw. 25. Mai 2023 zugestellt (Urk. 25/1-3). Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2023 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Berufungsverhandlung (Urk. 32). Mit Datum vom 29. August 2023 wurden die Parteien auf den 17. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 35). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 17. April 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Der Anklagebehörde war das Erscheinen freigestellt. Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung mit Ausnahme des Teilfreispruchs in Dispositivziffer 2 und der Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 10 vollumfänglich an (Urk. 28 S. 1).
- 6 - 2.2. Von der Berufung nicht umfasst sind somit einzig die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 10 (Kostenfestsetzung). Hierzu zählt auch die Kostenfestsetzung der amtlichen Verteidigung in Dispositivziffer 9, welche mit Dispositivziffer 10 verknüpft ist. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 6. Februar 2023 ist mithin bezüglich der Dispositivziffern 2, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Prozessuale Einwendung Fishing Expedition 3.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rahmen des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei mangels hinreichenden Tatverdachts der Nötigung, Drohung oder eines anderen Delikts unzulässig gewesen. Sämtliche vom Mobiltelefon des Beschuldigten gewonnen Daten seien daher im Rahmen einer unzulässigen Fishing Expedition erlangt worden und deshalb im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar (Urk. 15 S. 16 f.; Urk. 44 S. 3 ff.). 3.2. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023
- 7 - E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Nicht als Zufallsfunde gelten hingegen die Ergebnisse sogenannter Beweisausforschungen oder Fishing Expeditions. Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3). 3.3. Der vorliegend relevante Durchsuchungsbefehl für das fragliche Mobiltelefon des Beschuldigten datiert vom 7. Juli 2020 (Urk. D1/6/1) und erging aufgrund der Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2020 und ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2020 sowie aufgrund der von ihr eingereichten Profilbilder. Basierend auf diesen Beweismitteln ergab sich ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bezüglich Nötigung etc. Dass letztlich bezüglich des Tatvorwurfs der Nötigung ein Freispruch erging und – wie nachfolgend zu zeigen sind wird – nur aber immerhin auf Drohung zu erkennen ist, ist unerheblich, zumal es sich um denselben Lebensvorgang handelte. Dabei bestand ohne Weiteres der Verdacht, dass der Beschuldigte gewisse Fotos in der Wohnung der Privatklägerin gemacht haben könnte, was es abzuklären galt. Die Durchsuchung des Mobiltelefons war zweifelsohne geeignet und erforderlich, um mögliche tatrelevante Fotos und Dateien sicherzustellen. Sie war dem Beschuldigten schliesslich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. Schliesslich zog die Verteidigung den Antrag auf Siegelung des Mobiltelefons am 7. Juli 2020 zurück und erklärte sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einverstanden (Urk. D1/7/1). Demnach ist der Durchsuchungsbefehl auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Dateien gemäss Dossier 4 wurden anlässlich dieser korrekten Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten entdeckt und stellen mithin Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO dar, deren Verwertbarkeit nichts entgegensteht.
- 8 - 3.4. Anzumerken ist, dass selbst wenn von einer unkorrekten Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten auszugehen wäre, die Zufallsfunde vorliegend gestützt auf Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO dennoch verwertet werden dürften. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung oder Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2; Urteile 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3, 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Vorliegend geht es bezüglich einer Videodatei gemäss Dossier 4 um den Vorwurf eines Verbrechenstatbestands, während die weiteren Dateien sowie der dem Beschuldigten vorgeworfene Besuch einschlägiger Internetseiten unter mehrfache Vergehenstatbestände gemäss Art. 197 StGB zu subsumieren ist. Der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf der mehrfachen Pornografie erfüllt damit insgesamt das Kriterium der schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, weswegen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten überwiegt.
- 9 - II. Sachverhalt 1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 8 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
- 10 - 2. Dossier 1 betreffend mehrfache Drohung 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Anklagevorwürfe Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach seiner Haftentlassung am 24. Februar 2020 eine schwere Drohung zum Nachteil der Privatklägerin begangen zu haben. So habe er in der Zeit vom 25. Februar 2020 bis zum 30. Mai 2020 auf den Kommunikations-Apps "B._____" und "C._____" folgende Profilbilder mit direktem Bezug zur Privatklägerin bzw. deren nahen Umfeld sowie Profilbilder mit Waffen und Verletzungen verwendet: 25. Februar 2020: Foto eines Eintrittstickets für ein Schloss im D._____ [Region in Frankreich], welches die Privatklägerin in der Vergangenheit besucht habe; 26. Februar 2020: Foto eines angebissenen Meat-Pies, welcher aus der "E._____" in F._____ stamme, wo die Privatklägerin arbeite; 28. Februar 2020: «…» (Ausschnitt der Markenbezeichnung «G._____», welcher von einer in der Küche der Privatklägerin aufgehängten Fotokarte stamme); 29. Februar 2020: Foto einer H._____ [Objekt] aus der Strasse, an welcher die Kinder der Privatklägerin lebten; 3. März 2020: Fotos, welche das Auge der Privatklägerin zeigten; 12. März 2020: Foto einer Pistole; 17. März 2020: Foto, welches den Arbeitsplatz der Privatklägerin zeige; 1. April 2020: Foto, welches die Augen der Privatklägerin zeige; 2. April 2020: Foto des Kopfes eines dunkelhäutigen Mannes (Ausschnitt eines Fotos, welches von einer in der Küche der Privatklägerin aufgehängten Fotokarte stamme); 3. April 2020: Foto eines Schlosses im D._____, welches die Privatklägerin in der Vergangenheit besucht habe; 5. April 2020: Foto aus dem Innern eines Schlosses im D._____, welches die Privatklägerin in der Vergangenheit besucht habe; 6. April 2020: Foto eines Revolvers «I._____» …, Kal. …; 16. April 2020: Foto einer Flasche «J._____» der Marke «K._____» (das Getränk, das die Privatklägerin immer trinke); 18. April 2020: Foto aus dem Innern des Restaurants «E._____, wo die Privatklägerin arbeite; 21. April 2020: Foto des Seeufers in L._____, welches ca. zwei Gehminuten vom Wohnort der Privatklägerin entfernt sei; 26. April 2020: Foto eines Fusswegs zum See in L._____, welches ca. zwei bis drei Gehminuten vom Wohnort der Privatklägerin entfernt sei; 19. Mai 2020: Foto eines chirurgisch mit Nähten versorgten rechten Auges; 25. Mai 2020: Foto einer gemischten Waffe/Musikinstrument;
- 11 - 25. Mai 2020: Foto des Esszimmers des Ex-Ehemannes der Privatklägerin; 30. Mai 2020: Foto des lokalen Seebades in L._____, wo die Privatklägerin wohne; 30. Mai 2020: Foto aus L._____ am See, wo die Privatklägerin wohne. Diese Profilbilder des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin angesichts der belasteten Vorgeschichte die grosse Angst einer bevorstehenden Gewalttat verursacht. Der Beschuldigte habe den Bezug der Fotos zur Privatklägerin gekannt und die Fotos im Wissen hochgeladen, dass die Privatklägerin diese sehe und entsprechend grosse Angst vor einer bevorstehenden Tötung durch die Schusswaffe bekomme, was er auch gewollt habe (Urk. D1/14/1 S. 4 f.). 2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt nicht, die fraglichen Bilder als Profilbilder auf "B._____" bzw. "C._____" verwendet zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 29 ff.; Prot. I S. 20; Prot. II S. 15), was sich im Übrigen mit der Aktenlage deckt (Urk. D1/6/6/1-10; Urk. D1/1/3 5 ff.). Er bestritt indessen, dass die Fotos irgendetwas mit der Privatklägerin zu tun hätten bzw. diese wegen der Privatklägerin hochgeladen zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 6 f.; Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 16). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen (Urk. 15 S. 2; Urk. 28; Urk. 44 S. 2). 2.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 1 – mit Ausnahme der berufungshalber nicht mehr zu prüfenden Frage des Nötigungserfolgs (vgl. Urk. 26 S. 6) – als erstellt (Urk. 26 S. 16-19). 2.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 26 S. 11-19), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.
- 12 - 2.3. Würdigung 2.3.1. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend angemerkt wird (Urk. 26 S. 16), legte die Privatklägerin zu jedem der ihr vorgehaltenen Profilbilder den jeweiligen Konnex zu ihrer Person plausibel und überzeugend dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ihrer Aussagen entsteht keineswegs der Eindruck, als wollte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten. Dass sie die äusserst problematische Beziehung zum Beschuldigten erneut aufrollen wollte, ist nicht anzunehmen, zumal sie nach Verbüssung der damaligen Strafe durch den Beschuldigten alles Interesse hatte, dies hinter sich zu lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie sich gedanklich noch mit dem Beschuldigten befasste und sie sich über dessen Verhalten ihr gegenüber informieren wollte und deshalb überhaupt seine Profile auf Kommunikationsapps konsultierte. Bei ihren Schilderungen benannte die Privatklägerin nicht nur äussere Umstände, sondern sie brachte auch ihre persönliche Betroffenheit und ihre Ängste durchwegs authentisch zum Ausdruck. Der von ihr geltend gemachte Konnex der Profilbilder zu ihrer Person, ihrer Familie sowie ihrem Wohnund Arbeitsort ist damit glaubhaft. Hält man sich die Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor Augen, erscheint es lebensnah und in sich schlüssig, wenn die Privatklägerin vorbrachte, sie habe sich angesichts der vom Beschuldigten auf seinen Profilen in den besagten Kommunikationsapps hochgeladenen Profilbildern bedroht gefühlt, wofür im Übrigen auch spricht, dass sie den Gewaltschutz der Polizei kontaktierte. Der Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach seiner Haftentlassung, über einen längeren Zeitraum von rund drei Monaten, im Abstand jeweils weniger Tage bzw. z.T. zweimal am selben Tag Bilder auf sein Profil stellte bzw. mehr als zwanzigmal das Profilbild wechselte, von welchen Bildern die Privatklägerin glaubhaft schilderte, dass sie einen direkten Bezug zu ihr aufwiesen, musste auf sie durchaus bedrohlich wirken, manifestierte der Beschuldigte mit diesem Vorgehen aus Sicht der Privatklägerin doch, dass er sich offenbar weiterhin gedanklich sehr stark mit der Privatklägerin befasste. Dies gilt umso mehr, als dass – worauf nachfolgend einzugehen sein wird – weder aus Sicht der Privatklägerin noch aus heutiger Drittsicht ein irgendwie nachvollziehbarer anderer Grund ersichtlich ist, weswegen der Beschuldigte sonst solche Bilder als sein Profilbild für die Kommunikationsapps hätte auswählen sollen. Dass er zwischendurch die er-
- 13 wähnten Bilder von Waffen oder eines zugenähten Auges hochlud, verdeutlichte diese bedrohliche Wirkung. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte den Bezug der Bilder zur Privatklägerin zumindest teilweise nicht bestritt, sondern ausführte, beim Schloss im D._____ handle es sich um ein Foto, das er von der Privatklägerin erhalten habe. Wo ein nachvollziehbarer Bezug zu ihm selbst bestehen könnte, vermochte er dagegen nicht zu schildern. Hinsichtlich des Bilds mit den Verkaufsregalen räumte er sodann ein, es handle sich hierbei um ein Foto der E._____ und er wisse bzw. habe erfahren, dass die Privatklägerin dort arbeite. Wiederum vermochte er keinen relevanten Bezug zu sich selbst anzugeben. Indem der Beschuldigte insofern mit den Aussagen der Privatklägerin wenigstens teilweise übereinstimmte, untermauerte er die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. 2.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar finden sich darin wenig Widersprüche, jedoch gebricht es seinen Angaben weitgehend an der Plausibilität. Wie soeben erwähnt vermochte er weder bezüglich des Schlosses im D._____ noch des Verkaufsregals am Arbeitsplatz der Privatklägerin aufzuzeigen, wo darin ein Bezug zu seiner eigenen Person bestehen könnte. Wäre es bei einzelnen Bilder für sich alleine betrachtet noch zumindest theoretisch möglich, dass der Beschuldigte lediglich zufällig ein sich noch in seinem Besitz befindendes Bild ausgewählt hätte, das wenig Bezug zu ihm selbst, aber umso stärker einen Bezug zur Privatklägerin aufwies, so kann das angesichts der Vielzahl solcher Bilder mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Wenn er geltend macht, er habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin diese Bilder sehen würde, so präsentiert sich diese Angabe als Schutzbehauptung, zumal er wusste, dass die Privatklägerin seine Nummer gespeichert hatte und er zumindest damit rechnen musste, dass sie diese auf dem Speicher des Telefons wie auch in den Apps nicht löschte bzw. sie allenfalls durch Dritte auf die Bilder aufmerksam gemacht wird. Ebenso ist der Einwand des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin nicht in Angst versetzen wollen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal angesichts des klaren Musters seines Vorgehens: Er wechselte die Bilder regelmässig aus und schaltete Bilder, welche Schusswaffen oder in einem Fall ein zugenähtes Auge zeigten, zu solchen Fotos dazwischen, welche zwar für sich gesehen unverdächtig erscheinen, aber eben wie dargelegt einen klaren Bezug zur
- 14 - Privatklägerin aufweisen. Dabei zeigte er der Privatklägerin mittels der Auswahl der Bilder auf, dass er ihren aktuellen Wohn- und Arbeitsort sowie den Wohnort ihrer Kinder kannte. Dass der Beschuldigte mittels dieser Vorgehensweise die Aufmerksamkeit der Privatklägerin erlangen wollte – was ihm auch gelang –, ist damit offensichtlich. Eine andere Absicht des Beschuldigten ist, nachdem es ihm nicht gelang, irgendwelche nachvollziehbaren Gründe für die Auswahl der Profilbilder zu nennen, nicht ersichtlich. Er lieferte auch an der Berufungsverhandlung keine plausible oder nachvollziehbare Erklärung, weshalb er die Bilder auf sein Profilbild hochlud. 2.3.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren geltend, das Einrichten von Profilbildern auf Kommunikationsapps stelle keine Form der Kommunikation dar, geschweige denn eine Kontaktaufnahme (Urk. 15 Rz. 5; Urk. 44 Rz. 9, 17). Zudem habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin seine Profilbilder sehen würde (Urk. 15 Rz. 9; Urk. 44 Rz. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass man als Nutzer einer solchen App grundsätzlich deshalb ein Profilbild einrichtet und öffentlich – jedenfalls für Personen, die die Nummer abgespeichert haben, was bei der Privatklägerin der Fall war – ersichtlich macht, weil man davon ausgeht, dass es von anderen Nutzern gesehen und zur Kenntnis genommen wird. Dies stellt durchaus eine Form der Kommunikation dar mit dem Personenkreis, von dem man annimmt, dass er das eigene Profilbild zur Kenntnis nehmen werde. Vorliegend wurde der Beschuldigte kurz vor dem Tatzeitraum aus der Haft entlassen, nachdem er wegen Nötigung der Privatklägerin verurteilt worden war. Dass sich die Privatklägerin vor diesem Hintergrund das Profil und damit das Profilbild des Beschuldigten in den fraglichen Apps ansehen könnte, um sich hinsichtlich seines möglichen Verhaltens nach Haftentlassung ein Bild machen zu können, stellt eine sehr reale, naheliegende Möglichkeit dar, die sich dann auch bewahrheitete. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin eine solche indirekte Form der Kontaktaufnahme des Beschuldigten schlicht ignoriert und damit ins Leere laufenlassen hätte, war wohl nicht höher als bei anderen, direkteren Formen der Kontaktaufnahme. Das Einrichten von auf die Privatklägerin bezogenen Profilbildern stellte mithin – insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Beschuldigten eine direkte, unmittelbare Kontaktaufnahme, wie ihm be-
- 15 wusst war, verboten war – eine durchaus raffinierte Möglichkeit der Aufnahme einer – wenn auch einseitigen – Kommunikation mit der Privatklägerin dar. 2.3.4. Die Verteidigung kritisiert, die einzelnen Fotos seien nicht geeignet, bei der Privatklägerin Angst vor einer Gewalttat des Beschuldigten auszulösen (Urk. 15 Rz. 6; Urk. 44 Rz. 13). Dazu ist zu bemerken, dass zwar die einzelnen Bilder für sich alleine und aus der Perspektive einer Drittperson betrachtet, effektiv wenig bedrohlich erscheinen. Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung zielt aber insofern ins Leere, als vorliegend nicht die Perspektive einer neutralen Drittperson relevant ist, sondern entscheidend ist, wie die Bilder auf die Privatklägerin zu wirken geeignet waren. Zudem können nicht einfach einzelne Bilder alleine gewürdigt werden, sondern es ist auf deren Gesamtheit abzustellen, zumal der Beschuldigte die Profilbilder in kurzer Abfolge wechselte und diese gemäss glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägern stets einen Bezug zu ihr aufwiesen, wobei er ihr wie erwähnt auch aufzeigte, dass er ihren aktuellen Wohn- und Arbeitsort sowie den Wohnort ihrer Kinder kannte. Unbeheflich ist daher etwa das Argument der Verteidigung, die abgebildete Waffe bzw. die Mischung aus Waffe und Musikinstrument wiesen keinen Bezug zur Privatklägerin dar (Urk. 15 Rz. 7; Urk. 44 Rz. 11). Angesichts des Umstands, dass zuvor und auch danach mehrere Bilder durchaus einen Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, erscheint die Annahme lebensfremd, dass ausgerechnet Bilder von Waffen oder jenes eines zugenähten Auges bar jeglichen Bezugs zur Privatklägerin als Profilbilder hochgeladen worden wären. 2.3.5. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte ab dem 25. Februar 2020 in regelmässigen Abständen Profilbilder mit direktem und ausschliesslichem Bezug zur Privatklägerin verwendete, wobei er in der Absicht handelte, dadurch die Aufmerksamkeit der Privatklägerin zu erlangen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte jeweils unmittelbar nach den Bildern mit direktem Bezug zur Privatklägerin zweimal Bilder mit Schusswaffen und einmal ein Bild mit einem verletzten Auge, gefolgt von einem Bild mit einem waffenähnlichen Gegenstand, verwendete. Aufgrund dieses Vorgehens und vor dem Hintergrund der belasteten Vorgeschichte zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin ist aufgrund der glaubhaften
- 16 und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass die Privatklägerin durch die Bilder in grosse Angst versetzt wurde und sie den sich wiederholenden Vorgang als direkte und bedrohliche Nachricht an sie empfand. Ebenso ist basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass sie konkret eine gegen sie gerichtete erhebliche Gewalttat des Beschuldigten befürchtete und sie das Verhalten des Beschuldigten als ernsthafte Bedrohung einstufte, nachdem der Beschuldigte ihr aufgezeigt hatte, dass er ihren aktuellen Wohn- und Arbeitsort sowie den Wohnort ihrer Kinder kannte. Der Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist damit, soweit er berufungshalber noch zu beurteilen ist, rechtsgenügend erstellt. 3. Dossier 2 betreffend Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Anklagevorwürfe Unter Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 5. Juni 2020, um 11.42 Uhr, an die M._____-strasse in F._____ begeben und sich dort wenigstens einige Minuten aufgehalten. Dadurch habe er gegen das mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2020 verhängte und mittels Electronic Monitoring überwachte Rayonverbot in Bezug auf den Arbeitsort der Privatklägerin verstossen (Urk. D1/14/1 S. 4 f.). 3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt den äusseren Sachverhalt nicht, indem er einräumte innerhalb eines Zuges für ca. 34 Sekunden durch das Rayon gefahren zu sein. Das habe er aber nicht extra gemacht, sondern er habe mit dem Schnellzug via N._____ fahren wollen (Urk. D1/4/1 F/A 77 ff.; Prot. I S. 21). Mithin bestreitet der Beschuldigte den inneren Sachverhalt. Seitens der Verteidigung wird dementsprechend beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots freizusprechen (Urk. 15 S. 2; Urk. 28; Urk. 44 S. 2).
- 17 - 3.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 2 als erstellt, wobei sie nicht von direktem Vorsatz des Beschuldigten ausging. Sie erwog, es lasse sich die Darstellung des Beschuldigten, mit dem falschen Zug gefahren zu sein, nicht widerlegen. Er habe aber jedenfalls eine Verletzung des Rayonverbots in Kauf genommen, da er im Laufe der Fahrt realisiert haben müsse, dass er sich auf der Zugstrecke befunden habe, die durch das Rayon führt (Urk. 26 S. 19 f.). 3.2. Würdigung Der Ansicht der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass der Zug am Rayon verbeifahren würde (Urk. 15 Rz. 21), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ausführte, er habe nicht gewusst, welche Route der Zug fahren würde (Urk. D1/4/1 F/A 77 ff.). Weiss man nicht, welche Route ein Zug fährt, kann man nicht davon ausgehen, er werde am betreffenden Rayon vorbeifahren. Der Beschuldigte war sich seiner aus dem Kontakt- und Rayonverbot hervorgehenden Pflichten durchaus bewusst. Wenn er also mit dem Zug durch die Stadt F._____ fuhr, musste er sich vor und auch während der Fahrt vergewissern, welche Quartiere der Zug durchqueren würde bzw. eben nicht. Der Beschuldigte bestieg offenbar fälschlicherweise nicht den Zug, der via Bahnhof N._____ nach F._____ fuhr. Aus der Mitteilung zum Spurenbericht geht hervor, dass sich der Beschuldigte um ca. 11:35 Uhr in Richtung O._____ begab und sich dort bis 12:15 Uhr im Raum Ausgang P._____ aufhielt (Urk. D2/4/2). Die etwas ungenaueren Mobilfunkantennenortungen seien so zu interpretieren, dass der Beschuldigte das Rayon nicht betreten habe, aber sich durch sein Verhalten an der Rayongrenze aufgehalten habe, womit er die Möglichkeit zur Meldungsauslösung in Kauf genommen habe (Urk. D/2/4/2; Urk. D2/4/3). Der Beschuldigte befand sich somit an der Grenze zum ihm verbotenen Rayon. Nicht erstellbar ist jedoch, dass er das Rayon überhaupt betrat. Demzufolge ist der Anklagevorwurf nicht erfüllt, so dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots freizusprechen ist.
- 18 - 4. Dossier 3 betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Anklagevorwürfe Unter Dossier 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. August 2020 wissentlich und willentlich ohne das Ladekabel seiner elektronischen Fussfessel nach Q._____ [Staat in Europa] gereist zu sein und sich dort ununterbrochen bis am 24. August 2020 aufgehalten zu haben. Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er um die Verpflichtung zum täglichen Aufladen des EM-Geräts gemäss Informationsschreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) gewusst habe und über die in den Verfügungen vom 8. April 2020 bzw. 20. April 2020 festgehaltenen Straffolgen von Art. 292 StGB in Kenntnis gewesen sei. Der Beschuldigte habe somit zumindest billigend in Kauf genommen, gegen die Anordnung der BVD, das EM- Gerät täglich aufzuladen, zu verstossen (Urk. D1/4/1 S. 6). 4.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben (Urk. D1/4/2 F/A 10; Prot. I S. 21; Prot. II S. 20 f.). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen (Urk. 15 S. 2; Urk. 28; Urk. 44 S. 2). 4.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 3 als erstellt (Urk. 26 S. 23 f.). 4.2. Würdigung Als Grund, weswegen er die Fussfessel in Q._____ nicht getragen habe, brachte der Beschuldigte vor, es sei ihm nicht verboten worden, die Schweiz zu verlassen und es sei auch nicht geschrieben worden, dass er die Fussfessel aufladen müsse, wenn er ins Ausland gehe (Prot. I S. 21; Prot. II S. 20 f.). Die Verteidigung wandte in diesem Zusammenhang ein, dass die diesbezügliche Verfügung dem Beschuldigten nie übersetzt worden und seine Deutschkenntnisse damals nur sehr rudi-
- 19 mentär gewesen seien (Urk. 15 Rz. 23 f.; Urk. 44 Rz. 30 f.). Wie die Verteidigung zu Recht moniert, setzt eine Bestrafung nach Art. 292 StGB voraus, dass der Täter auch weiss, dass das Nichtbefolgen der behördlichen Anordnung die Bestrafung nach Art. 292 StGB zur Folge hat. Die Verfügung vom 20. April 2020 betreffend Anordnung des Electronic Monitoring, welche der Beschuldigte am 8. Mai 2020 empfing (Urk. D3/4/4), enthält auf Seite 5 den Hinweis, dass bei einem Verstoss gegen die Auflagen die Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Anwendung kommt (Urk. D3/4/2). Ferner liegt ein Informationsblatt zum Electronic Monitoring im Recht (D3/4/3). Es ist jedoch aktenkundig, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten schlecht waren. Eine Übersetzung der Verfügung vom 20. April 2020 samt Informationsblatt fand überdies keine statt. Entsprechend kann dem Beschuldigten keine Kenntnis der genauen Auflagen des Electronic Monitorings samt Strafbestimmung angerechnet werden. Folglich ist der Anklagesachverhalt nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen ist. 5. Dossier 4 betreffend mehrfache Pornografie 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Anklagevorwürfe Unter Dossier 4 wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, zwischen dem 24. April 2020 und dem 6. Mai 2020 mit seinem Mobiltelefon "Apple iPhone 6" folgende Webseiten, welche beim Öffnen der Webseite tierpornografische Inhalte zeigten, besucht zu haben (Konsum): https://… [Link]; https://… [Link]; https://… [Link]; http://… [Link]; http://… [Link]; http://… [Link]; http://… [Link]. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 7. Juli 2020 auf seinem Mobiltelefon "Apple iPhone 6" 22 Bilder besessen haben, die das Stimulieren der Geschlechtsteile von
- 20 echten Tieren durch Frauen und Männern sowie den Vaginal-/Analverkehr zwischen Frauen/Männern mit echten Tieren zeigten. Zudem soll der Beschuldigte am 7. Juli 2020 auf seinem Mobiltelefon "iPhone 6" einen Film besessen haben, der männliche Personen zeige, die einen eindeutig unter 18-jährigen Jungen wie eine Gitarre hielten, wobei eine dieser männlichen Personen das Geschlechtsteil des minderjährigen Jungen manipuliere, als würde er Gitarre spielen (Besitz, Aufbewahren). Die genannten Dateien habe der Beschuldigte zwischen dem 24. April 2020 und dem 7. Juli 2020 durch Herunterladen im Internet auf sein Mobiltelefon beschafft. Er sei sich dabei stets bewusst gewesen, dass es sich bei den Dateien um Bilder und Filme mit verbotenen pornografischen Inhalten bzw. mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren gehandelt habe (Herunterladen; Urk. D1/14/1/ S. 7 f.). 5.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt den äusseren Sachverhalt nicht. Er führte indessen aus, er habe nach seinem Gefängnisaufenthalt lediglich aus Neugier nach entsprechenden Dateien gesucht, weil er mit einem Pädophilen in derselben Zelle gewesen sei und er habe wissen wollen, was Pädophile schauten oder machten. Dann seien diese Bilder hervorgekommen. Er sei aber nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es verboten sei, solche Bilder zu sehen. Es stimme deshalb nicht, dass er gewusst habe, dass es verboten sei (Urk. D1/4/2 F/A 13; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 18 f.). Der Beschuldigte macht mithin einen Verbotsirrtum geltend. Seitens der Verteidigung wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie freizusprechen, wobei die Verteidigung wie eingangs dargelegt von der Unverwertbarkeit der Videodateien ausgeht. Zum Sachverhalt selbst macht sie aber keine Ausführungen (Urk. 15 S. 2, Rz. 38; Urk. 28; Urk. 44 S. 2). 5.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 4 als erstellt (Urk. 26 S. 25-27, S. 35).
- 21 - 5.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Dossier 4 durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 26 S. 27 und S. 35), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 5.3. Würdigung Die fraglichen Dateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergeben sich aus den polizeilichen Extraktionsberichten (Urk. D4/4/2-3). Die Videodatei mit einem minderjährigen Jungen und die 22 Bilddateien mit Zoophilie sind im Ausdruck der Auswertung des Datenträgers ersichtlich (Urk. D4/4/4). Grundsätzlich ist der Beschuldigte sowohl im äusseren wie auch im inneren Sachverhalt mit Ausnahme des sinngemäss geltend gemachten Verbotsirrtums geständig. Hinsichtlich letzterem ist jedoch von einer Schutzbehauptung auszugehen. Wenn der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit einem Pädophilen in der Zelle gewesen sei und habe wissen wollen, was Pädophile schauten oder machten, worauf dann diese Bilder hervorgekommen seien, so zeigt das, dass er sich der Thematik bewusst war und er wusste, dass es um illegale Handlungen ging, wobei er sich nicht zur Frage äusserte, was ein sich in Haft befindlicher Pädophiler mit Bildern betreffend Zoophilie zu tun gehabt hätte. Der Beschuldigte befindet sich bereits seit 2010 in der Schweiz, im Tatzeitpunkt somit seit rund zehn Jahren. Dass pornografische Dateien wie die vorliegend interessierenden grundsätzlich verboten sind, konnte ihm damit trotz schlechten Deutschkenntnissen nicht entgangen sein, zumal insbesondere die mehrfachen Rechtsänderungen in diesem Bereich das Verbot harter Pornografie umso stärker in den alltäglichen Fokus rückten, so dass es auch unter Angehörigen der R._____sprachigen Bevölkerung wenigstens gelegentlich Thema alltäglicher Gespräche gewesen sein musste. Der Sachverhalt ist somit im äusseren wie auch im inneren erstellt, wobei im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung kein Verbotsirrtum zu prüfen sein wird.
- 22 - 6. Dossier 6 betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Anklagevorwürfe Unter Dossier 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 1. Mai 2021, um ca. 09.49 Uhr, auf nicht näher bestimmbare Weise physische Gewalt auf seine elektronische Fussfessel ausgeübt zu haben, so dass der Clip-Verschluss beschädigt worden bzw. aufgebrochen sei. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl er mit Verfügung vom 8. April 2020 bzw. 20. April 2020 des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) für den Fall einer unsachgemässen Manipulation der Fussfessel auf die Folgen von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht worden sei und den Erhalt der Verfügung am 8. April 2020 bzw. 5. Mai 2020 bestätigt habe (Urk. D1/14/1 S. 8). 6.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestritt, selbst Manipulationen an der Fussfessel vorgenommen zu haben. Zusammengefasst macht er geltend, er wisse nicht, wie es zur Beschädigung der Fussfessel gekommen sei. Entweder sei die Beschädigung auf die auf sein Ersuchen hin vorgenommene Anpassung der Fussfessel zurückzuführen oder die Fussfessel sei beim Spielen mit seinem Sohn aufgegangen. Am Morgen des 1. Mai 2021, bevor die Polizei gekommen sei, sei er ausserdem am Joggen gewesen. Als er am Joggen gewesen sei, habe er nicht gemerkt, dass die Fussfessel lose gewesen sei, sie vibriert hätte oder sonst etwas geschehen sei (Urk. D6/3 F/A 4 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 14; Prot. I S. 23; Prot. II S. 21). Seitens der Verteidigung wird dementsprechend beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen (Urk. 15 S. 2, Rz. 38; Urk. 28; Urk. 44 S. 2). 6.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Dossier 6 als erstellt (Urk. 26 S. 28-30).
- 23 - 6.2. Würdigung Grundlage für die sachgemässe Bedienung der Fussfessel ist auch hier die Verfügung vom 20. April 2020 samt Informationsblatt (Urk. D3/4/2; Urk. D3/4/3). Die darin enthaltene Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche bei unsachgemässer Manipulation der elektronischen Fussfessel Anwendung findet (Urk. D3/4/2 S. 6 Ziff. IV), wurde dem Beschuldigten nicht mit der notwendigen Übersetzung eröffnet. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen vorstehend unter Ziff. II. 4.2. zu verweisen. Es ist daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich die Anordnungen der EM-Vollzugsstelle missachtete. Entsprechend ist er auch hier vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Drohung gemäss Dossier 1 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumierte das Tatverhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 1 unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. D1/14/1 S. 9). 1.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 26 S. 30 f.). 1.2. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 26 S. 30). 1.3. Subsumtion 1.3.1. In objektiver Hinsicht stellte der Beschuldigte mit Profilbildern, die einen klaren Bezug zur Privatklägerin aufwiesen, deren Aufmerksamkeit her und setzte darauf insgesamt viermal – 12. März 2020, 6. April 2020, 19. Mai 2020 und 25. Mai 2020 – Bilder mit einer Schusswaffe oder einem verletzten Auge ein, wobei er zwi-
- 24 schendurch jeweils erneut Bilder mit eindeutigem Bezug zur Privatklägerin in seine Profile setzte. In dieser Kombination und in Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der Vorgeschichte zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin waren die Bilder geeignet, Angst bei der Privatklägerin hervorzurufen bzw. sie in ihrem Sicherheitsgefühl ernsthaft zu beeinträchtigen. Mit diesem Vorgehen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin jedenfalls aus deren Sicht zukünftige Gewalt gegen sie in Aussicht, deren Verwirklichung er als von seinem Willen abhängig darstellte. Als Folge der gesamten Tathandlungen des Beschuldigten wurde die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt, wodurch der Taterfolg eintrat. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Entgegen der Vorinstanz ist aber trotz der mehrfachen einzelnen Handlungen des Beschuldigten nicht auf mehrfache Tatbegehung sondern – wie von der Staatsanwaltschaft eingeklagt – nur auf einfache Tatbegehung zu erkennen, zumal nicht einzelne Tathandlungen des Beschuldigten für sich allein betrachtet den Taterfolg bewirkten, sondern der Taterfolg in Form der Angst der Privatklägerin aufgrund der Gesamtheit der Tathandlungen eintrat und über mehrere Monate anhielt. 1.3.2. In subjektiver Hinsicht war das Erlangen der Aufmerksamkeit der Privatklägerin sein Handlungsziel. Gleichzeitig musste er jedoch auch damit rechnen, dass er sie mit seinem Handeln in Angst und Schrecken versetzen könnte. Er handelte damit eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.3. Der Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Pornografie gemäss Dossier 4 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumierte das Tatverhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 4 unter den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB (Urk. D1/14/1 S. 9).
- 25 - 2.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig (Urk. 26 S. 35). 2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Wer Gegenstände oder Vorführungen (pornografische Schriften, Tonoder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Satz 1). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Satz 2). 2.2.2. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 32 f.) ist der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte die Videodateien lediglich zum eigenen Konsum herunterlud und speicherte (vgl. WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 197 N 21 ff.). Damit war sein Vorsatz nur auf den Besitz und nicht auf die Weitergabe respektive das Weiterverbreiten der Videodateien bezogen. Entsprechend kommt vorliegend der privilegierte Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB zur Anwendung. 2.3. Subsumtion Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB 2.3.1. In objektiver Hinsicht lud der Beschuldigte eine Videodatei, die männliche Personen zeigt, die einen eindeutig unter 18-jährigen Jungen halten, wobei eine dieser Personen das Geschlechtsteil des minderjährigen Jungen manipuliert, als würde er damit Gitarre spielen, aus dem Internet herunter und speicherte die Videodatei auf seinem Mobiltelefon. 2.3.2. Die Verteidigung machte dazu geltend, das Video sei nicht unter den Begriff der Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu subsu-
- 26 mieren. Zwar würden im besagten Film die Geschlechtsteile der minderjährigen Person von anderen Personen berührt, es handle sich aber nicht um Berührungen, die auf die sexuelle Erregung des Betrachters abzielten, sondern vielmehr sei die Darstellung als geschmackloser Scherz gemeint, was sich daran zeige, dass die volljährigen Personen den Jungen wie eine Gitarre hielten und so täten, als würden sie mit ihm Gitarre spielen. Die Manipulation der Geschlechtsteile des Jungen sei nicht sexualbezogen, sondern diene der Inszenierung des Scherzes (Urk. 15 Rz. 39 ff.; Urk. 44 Rz. 36 f.). 2.3.3. Der Argumentation der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass im betreffenden Video die Manipulation der Geschlechtsteile des Minderjährigen klar und deutlich im Vordergrund steht. Der Junge wurde während der Tat von den beiden männlichen Personen in die Luft gehalten, womit er ihnen und damit auch der Manipulation seiner Geschlechtsteile offensichtlich wehrlos ausgeliefert war. Mit diesem Vorgehen wurde der minderjährige Junge zum Objekt einer klar sexualbezogenen, offensichtlich auf die Manipulation seiner Geschlechtsteile fokussierten Handlung gemacht. Im Kern der aufgezeichneten Szene stand damit eine tatsächliche sexuelle Handlung mit einem Minderjährigen, auch wenn diese gegebenenfalls als Scherz getarnt war. Es handelte sich mithin um Pornografie mit einer minderjährigen Person im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.3.4. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und damit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.3.5. Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 4 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Subsumtion Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB 2.4.1. In objektiver Hinsicht lud der Beschuldigte 22 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Tieren aus dem Internet herunter und speicherte diese auf seinem Mobiltelefon. Die Bilder zeigen den Geschlechts- oder Analverkehr zwischen echten Tieren und Frauen oder Männern sowie zum Teil auch das Stimulieren der Ge-
- 27 schlechtsteile von echten Tieren durch Menschen. Nachdem aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, ob der Beschuldigte die Bilder gleichzeitig oder an verschiedenen Daten herunterlud, ist von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen und unter diesem Titel eine einmalige Tatbegehung anzunehmen. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist damit erfüllt. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und damit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.4.3. Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 4 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.5.1. Ferner rief der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 6. Mai 2020 in objektiver Hinsicht mit seinem Mobiltelefon wiederholt diverse Webseiten auf, die tierpornografische Inhalte aufzeigten, womit er deren Inhalte jeweils konsumierte. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB wird damit mehrfach erfüllt. 2.5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und damit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.5.3. Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 4 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Zusammenfassung Dossier 4 Nachdem, wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines gegebenenfalls als Schuldausschlussgrund zu beachtenden Verbotsirrtums nicht gegeben sind, ist der Beschuldigte unter Dossier 4 zusammenfassend der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022 sowie mit Fr. 500.– Busse (Urk. D1/14/1 S. 10). 1.2. Die Verteidigung stellte keinen ausdrücklichen Eventualantrag im Strafpunkt, beantragt aber für den Fall eines Schuldspruchs die Bestrafung lediglich mit einer Geldstrafe und einer Busse (Urk. 15 Rz. 54 ff.; Urk. 44 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.–, je als Zusatzstrafen zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022 (Urk. 26 S. 48). 2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV
- 29 - 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 2.1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 217 E. 2f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
- 30 miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.2. Retrospektive Konkurrenz, Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 2.3. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die
- 31 mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2.4. Massgeblicher Strafrahmen 2.4.1. Vorliegend ist grundsätzlich vom Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszugehen. Als Tatvorwurf mit der abstrakt schwersten Strafandrohung weist er einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf. 2.4.2. Entgegen der Vorinstanz ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022 festzulegen. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz diesbezüglich geltend, mit jenem Urteil sei nicht eigentlich eine neue Strafe ausgesprochen worden, sondern das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2020 sei dadurch rückwirkend angepasst worden, weswegen keine Zusatzstrafe auszusprechen sei (Urk. 15 Rz. 55). Im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte galt das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2020 als rechtskräftig und war im Strafregister so eingetragen (vgl. Urk. D1/9/3 S. 2). Auf gutgeheissenes Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft hin wurde das Urteil vom 24. Februar 2020 Urteil mit Urteil vom 12. Juli 2022 in einigen Dispositivziffern aufgehoben, und es wurde aufgrund der erfolgten Verteilung des Beschuldigten in einem weiteren Punkt zusätzlich zur nicht geänderten Freiheitsstrafe von 7 Monaten noch eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen, wobei das Gericht das Urteilsdispositiv ausdrücklich rückwirkend per 24. Februar 2020 neu fasste (Urk. D5/1/1 S. 6). An der Rechtkraft der vom Beschuldigten bereits verbüssten Freiheitsstrafe von 7 Monaten gemäss Urteil vom 24. Februar 2020 änderte sich durch das Urteil nach erfolgter Revision somit nichts. Die betreffende Freiheitsstrafe erging somit vor den heute zu beurteilenden Deliktsvorwürfen, weshalb die Strafen des vorliegenden Verfahrens nicht als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022 auszusprechen sind.
- 32 - 3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist zweckmässigerweise das Verschulden für den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 4. Tatkomponente 4.1. Drohung gemäss Dossier 1 4.1.1. In objektiver Hinsicht versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin über einen Tatzeitraum von gut drei Monaten hinweg mittels Bildern von Schusswaffen und Verletzungen, die er abwechselnd mit Bildern mit direktem Bezug zur Privatklägerin als seine Profilbilder auf zwei gängige Kommunikationsapps stellte, in grosse Angst. Damit stellte er ihr körperliche Gewalt gegen Leben und Leben in Aussicht, wodurch ihr Sicherheitsgefühl über den ganzen Tatzeitraum hinweg be-
- 33 einträchtigt wurde. Sein Vorgehen zeugte dabei von einiger Raffinesse, indem er die Privatklägerin vor dem Hintergrund des bestehenden Kontaktverbots nicht unmittelbar kontaktierte, so dass ein Vorgehen der Privatklägerin dagegen unter Beizug der Polizei erst nach einiger Zeit möglich war. Auch manifestierte er dabei eine grosse Hartnäckigkeit. In objektiver Hinsicht ist von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Kurz nach seiner Haftentlassung – er wurde u.a. wegen Nötigung der Privatklägerin verurteilt – begann er mittels Hochladen von Profilbildern, die einen Zusammenhang mit ihr aufwiesen, ihre Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Dies führte schliesslich dazu, dass er sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte. Das eventualvorsätzliche Vorgehen vermag die objektive Tatschwere minim zu relativieren. 4.1.3. Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf, wobei er bereits mittels Bussen, bedingten Geldstrafen, unbedingten Geldstrafen und schliesslich einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft wurde (vgl. Urk. 28; Urk. D1/9/3 S. 2). Die heute zu beurteilenden Delikte beging er kurz nach Entlassung aus der Haft, mit der die unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst worden war, womit er manifestierte, dass die diversen Verurteilungen und Strafen ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochten. Dieses Verhalten zeugt von einer doch erheblichen Unbelehrbarkeit und einem hohen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Da vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich von der Aussprechung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten lassen, ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen. 4.1.4. Aufgrund des innerhalb des weiten Strafrahmens nicht mehr leichten Verschuldens in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 34 - 4.2. Pornografie mit Minderjährigem gemäss Dossier 4 4.2.1. In objektiver Hinsicht lud der Beschuldigte eine Videodatei mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit einem minderjährigen Jungen auf sein Mobiltelefon herunter, liess sie abgespeichert und bewahrte sie auf. Innerhalb der Bandbreite sexueller Handlungen mit Minderjährigen handelte es sich bei den vorliegend zu beurteilenden um solche im unteren Bereich der möglichen Tatschwere, wobei aus den in den Akten liegenden Ausdrucken nicht ersichtlich ist, ob einvernehmliche Handlungen vorlagen oder nicht, weswegen zugunsten des Beschuldigten von ersterem auszugehen ist. Dass für den betreffenden Minderjährigen speziell traumatisierende Handlungen erfolgt wären, kann daher nicht angenommen werden. Die betreffende Videodatei besass der Beschuldigte nur für vergleichsweise kurze Zeit. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist daher von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht aus sexuellem Motiv, sondern lediglich aus Neugier. Nichtsdestotrotz handelte er aber mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden damit nicht relativiert. 4.2.3. Wie soeben bei der Würdigung des Tatverschuldens hinsichtlich der Drohung dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Aussprechung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen zu verweisen ist (Erw. 4.1.3.). In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist statt einer Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.2.4. Angesichts des in objektiver wie in subjektiver Hinsicht innerhalb des weiten Strafrahmens leichten Verschuldens ist (isoliert betrachtet) eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3. Herunterladen und Speichern von Tierpornografie gemäss Dossier 4 4.3.1. In objektiver Hinsicht lud der Beschuldigte 22 Bilder tierpornografischen Inhalts, wovon die Mehrheit expliziten vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr
- 35 zwischen Tieren und Menschen zeigt, herunter, speicherte sie und bewahrte sie auf seinem Mobiltelefon auf. Auch wenn es sich mit 22 Bildern nicht um eine sehr geringe Zahl handelte, so ist diese im Vergleich mit anderen Fällen doch keineswegs als hoch zu bezeichnen. Auch die Aufbewahrungszeit dauerte nur relativ kurz, doch war dies primär der Sicherstellung des Mobiltelefons durch die Polizei geschuldet. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum nicht aus sexuellem Motiv, sondern lediglich aus Neugier. Nichtsdestotrotz handelte er aber mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden damit nicht relativiert. 4.3.3. Wie soeben bei der Würdigung des Tatverschuldens hinsichtlich Pornografie mit einem Minderjährigen dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Aussprechung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen zu verweisen ist (Erw. 4.1.3.). In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist statt einer Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.3.4. Aufgrund des innerhalb des weiten Strafrahmens in objektiver wie in subjektiver Hinsicht leichten Verschuldens ist (isoliert betrachtet) eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4. Konsumation von Tierpornografie gemäss Dossier 4 4.4.1. In objektiver Hinsicht besuchte der Beschuldigte Webseiten tierpornografischen Inhalts, wobei er diese Inhalte konsumierte. Auch wenn es sich dabei um ähnliche Inhalte wie bei den sichergestellten Bildern gehandelt haben dürfte, ist im Detail nichts bekannt dazu. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Zugriff des Beschuldigten auf solche Webseiten nicht nur einmal, sondern mehrfach an unterschiedlichen Daten erfolgt. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 4.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum nicht aus sexuellem Motiv, sondern lediglich aus Neugier. Nichtsdestotrotz handelte er aber mit
- 36 direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden damit nicht relativiert. 4.4.3. Wie soeben bei der Würdigung des Tatverschuldens hinsichtlich Pornografie mit einem Minderjährigen dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Aussprechung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen zu verweisen ist (Erw. 4.1.3.). In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist statt einer Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.4.4. Aufgrund des innerhalb des weiten Strafrahmens in objektiver wie in subjektiver Hinsicht leichten Verschuldens ist (isoliert betrachtet) eine Einzelstrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.5. Asperation Addiert belaufen sich die Strafen für die Delikte gemäss Erw. 4.2.-4.4. auf 3 Monate und 14 Tage Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Anwendung des Asperationsprinzips ist der enge Sachzusammenhang bei den Vorwürfen der Pornografie zu berücksichtigen. Demgegenüber weist der Vorwurf der Drohung keinen direkten Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen auf. Insgesamt erscheint es unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.7. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren als noch leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
- 37 - 5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. D1/4/1 F/A 6 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 17 ff.; Prot. I S. 6 ff.). Er wurde in S._____ [Staat in Europa] geboren und ist auch Staatsangehöriger von S._____. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. In S._____ absolvierte er die Grund- und Mittelschule. Im Jahre 2010, also mit 36 Jahren, reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein, wo er heiratete. Hier bildete er sich zum Maurer und Solaranlagenmonteur aus und war beruflich fast ausschliesslich in der Baubranche tätig. Im Jahre 2014 wurde die Ehe wieder geschieden. Mit seiner Ex-Ehefrau hat er drei gemeinsame Kinder. Die Ex-Ehefrau, die älteste Tochter (22 Jahre alt im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) und der Sohn (16 Jahre alt im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) leben in Q._____. Die jüngere Tochter (20 Jahre alt im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) lebt mit dem Beschuldigten in der Schweiz. Nach seiner Haftentlassung am 24. Februar 2020 bezog er während zwei Jahren Arbeitslosengelder (Fr. 2'500.– pro Monat) und/oder ging diversen Temporärarbeiten nach. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte nach wie vor in der Baubranche tätig und seit einem Jahr bei der T._____ AG angestellt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, vermögenslos zu sein. Stattdessen habe er Schulden, wobei bereits eine Lohnpfändung erfolgt sei. Mit dem restlichen Geld könne er lediglich seine Wohnung finanzieren. Zudem komme er für seine jüngere Tochter, die sich noch in der Lehrausbildung befinde, finanziell auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft und brachte keine Ergänzungen an (Prot. II S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert haben. Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral.
- 38 - 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist insgesamt vier Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2014 wegen Drohung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2017 wurde er sodann wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Oktober 2018 wurde er weiter wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wovon 14 Tagessätze durch Haft erstanden waren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Juli 2022 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen mehrfacher Nötigung – wiederum zum Nachteil der Privatklägerin – sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die vollständig durch Haft erstanden waren, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 36 Tagessätze durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jenes Urteil rückwirkend per 24. Februar 2020 das frühere Urteil ersetzte, weswegen die Strafen mit Ausnahme der nachträglich am 12. Juli 2022 verhängten Geldstrafe in Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte Vorstrafen darstellen (vgl. Urk. 28; Urk. D1/9/3 S. 2; Urk. D5/1/1 S. 4). Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte kurz nach Entlassung aus der Haft, mit der die unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst worden war, womit er manifestierte, dass die diversen Verurteilungen und Strafen ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochten, wobei die Vorstrafen in weiten Teilen auch einschlägig sind. Dieses Verhalten zeugt von einer doch erheblichen Unbelehrbarkeit und einem hohen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte bei der Drohung als konkret schwerstem Vorwurf in der Person der Privatklägerin erneut gegen dieselbe Geschädigte delinquierte. Die Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
- 39 - 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist im äusseren Sachverhalt teilweise geständig. Betreffend Dossier 2 räumte er ein, am 5. Juni 2020 durch das ihm verbotene Rayon gefahren zu sein, wobei dieser Vorwurf aber wie gezeigt im Rahmen der Gesamtbetrachtung ohnehin kaum ins Gewicht fällt. Dieses Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Seine weiteren Teilgeständnisse hinsichtlich der Vorwürfe in den Dossiers 1 und 4 ergingen jedoch ausschliesslich in Bezug auf Sachverhaltskomplexe, bei denen die Beweislage ohnehin schon erdrückend war. Diese Teilgeständnisse sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er auch keinerlei Reue und Einsicht zeigt. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Das straferhöhende Zumessungskriterium überwiegt das strafmindernde im Rahmen der Täterkomponente deutlich. Die nach der Tatkomponente festgelegte Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen 6 Monate Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 5. Juni 2020, 17.50 Uhr, bis am 6. Juni 2020. 10.45 Uhr, und vom 1. Mai 2021, 15.00 Uhr, bis am 2. Mai 2021, 15.45 Uhr, in Haft. Mithin sind ihm 3 Tage Haft an die Freiheitstrafe als erstanden anzurechnen. V. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 40 notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). 2. In objektiver Hinsicht ist zwar eine Freiheitstrafe von weniger als zwei Jahren auszusprechen, womit die Gewährung deren bedingten Vollzugs möglich wäre. Nachdem der Beschuldigte aber unmittelbar vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüsste, könnte ihm der bedingte Vollzug nur bei Vorliegens besonders günstiger Umstände gewährt werden. Angesichts der vier Vorstrafen (vgl. Erw. IV.5.2.) und der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Haftentlassung sein deliktisches Vorgehen gegen dieselbe Person erneut aufnahm, wodurch er ein erhebliches Mass an Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung manifestierte, ist ihm aber im Gegenteil eine ausgesprochen schlechte Prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
- 41 - VI. Landesverweisung Nachdem die Verurteilung des Beschuldigten lediglich wegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfolgt, ist keine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gegeben. Von der Anordnung einer Landeverweisung ist daher abzusehen. VII. Beschlagnahmungen/Einziehungen 1. Gegenstände, die pornographische Darstellungen gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB enthalten, sind einzuziehen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 2. Offensichtlich im Zuge einer Verwechslung mit dem am 18. Juni 2021 sichergestellten schwarzen iPhone des Beschuldigten (Urk. D4 5/5; D4 6/3) wurde dem Beschuldigten das hier relevante iPhone bereits herausgegeben (Prot. II S. 19). 3. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 beschlagnahmte (gold/weisse) Mobiltelefon Apple iPhone 6 (A'013'974'817) dem Beschuldigten bereits herausgegeben wurde. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Wesentlichen, weshalb ihm die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen sind. Zu einem Drittel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- 42 - 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'500.– (Urk. 43, zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 6. Februar 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 9 - 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Dossier 2), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 3 und 6), und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- 43 - 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6 (A'013'974'817) dem Beschuldigten bereits herausgegeben wurde. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 44 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier