Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230223-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 (DG210032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juni 2021 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 S. 110 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten, wovon 575 Tage (gerechnet vom 22. Juni 2020 bis und mit 17. Januar 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. 7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, a) sich der Privatklägerin anzunähern und
- 3 b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Sporthose grau (A013'910'388) Traineroberteil grau (A013'910'399) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 9. Der Antrag auf umgehende Löschung bzw. Vernichtung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Datenmaterials wird abgewiesen. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 16'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 616.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 17.60 Zeugenentschädigung; Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210119-O); Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210177-O);
- 4 - Fr. 148.50 anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Fr. 53'110.40 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 9'042.85 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 62'301.75 Total 12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 13. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie Genugtuung wird abgewiesen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 137) Der Beschuldigte A._____ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei jedenfalls abzusehen. Eventualiter sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Eventualiter sei sie mit diesen auf den Zivilweg zu verweisen.
- 5 - Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. Die übrigen Sicherstellungen seien bei den Akten zu belassen oder zu vernichten. Es sei die umgehende Löschung bzw. Vernichtung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Datenmaterials anzuordnen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 139) 1. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen. 2. Im Übrigen sei das Urteil vom 7. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur zu bestätigen. c) Der Privatklägerin: (Urk. 140/3) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten
- 6 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren, gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 327 ff.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, gegen den Beschuldigten gerichtete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete dieser am 13. Juli 2022 Berufung an (Urk. 110). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 27. Februar [recte: März] 2023 zugestellt (Urk. 114). 1.3. Am 12. April 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 119). 1.4. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 124). Die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig die Besetzung des Berufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 123). 1.5. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden
- 7 fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden (Urk. 129), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und die Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 128). 1.6. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 wurde im Schweizerischen Strafregister je eine ergebnislose Personensuche durchgeführt (Urk. 123 und Urk. 134). 1.7. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). 1.8. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am 29. Januar 2025 mündlich eröffnet (Urk. 145; Prot. II S. 43 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht (Urk. 119 S. 2), während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft lediglich auf die (Dauer der) Landesverweisung (Dispositivziffer 4) bezieht (Urk. 124 S. 2). Mithin ist das erstinstanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Was den Aufbau der Anklageschrift angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass den eigentlichen Tatvorwürfen längere "Vorbemerkungen zum Gesamtkontext" vorausgehen, welche das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem in einem getrennt geführten, jugendstrafprozessualen Verfahren zu beurteilenden Mitbeschuldigten C._____ betreffen (Urk. 28 S. 3-5). Soweit dort pauschal auf Situationen und Gegebenheiten verwiesen wird, welche in der Anklageschrift gegen C._____ umschrieben seien, mithin den Beschuldigten nicht direkt betreffen
- 8 und auch nicht Teil der vorliegenden Akten sind, ist hierauf nachfolgend nicht näher einzugehen, da ein pauschales Verweisen auf eine in einem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen kann und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, auch wenn die Akten des Jugendstrafverfahrens im Hinblick auf das Gerichtsverfahren pauschal beigezogen wurden (vgl. das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft, S. 2 mit entsprechendem Hinweis). 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 117 S. 7 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel, deren inhaltlicher Wiedergabe und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in das Verfahren involvierten Aussagepersonen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 117 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit der Ergänzung, dass die von der Vorinstanz noch erwähnten Vorstrafen des Beschuldigten mittlerweile gelöscht und damit in jeder Hinsicht unbeachtlich sind, und dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unter-
- 9 lag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. Sodann ist zu ergänzen, dass auf Aussagen von Dritten, welche nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden (Urk. 7, 10/2-7, vgl. auch Urk. 29 S. 2), nur zu seinen Gunsten abgestellt werden kann. Darüber hinaus sind sie jedoch nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.3. Wie sich aus der Anklageschrift (Urk. 28) und den ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 29 S. 1 und Prot. I S. 237) klar ergibt, wird dem Beschuldigten an den Ereignissen, die sich zwischen der Privatklägerin und D._____ abgespielt haben, nachdem der Beschuldigte (zusammen mit C._____ und E._____) das Gartenhaus verlassen hat, keine Tatbeteiligung vorgeworfen. Dies wurde von der Vorinstanz ebenso gesehen (Urk. 117 S. 81). Entsprechend erübrigt es sich nachfolgend aber auch, die konkreten, in der Anklageschrift geschilderten Handlungen dieser beiden Personen (vgl. Urk. 28 S. 7 oben) sachverhaltsmässig zu erstellen, da daraus bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte. 3.4. Bevor zur detaillierten Sachverhaltserstellung geschritten wird, sind einige generelle Ausführungen zu Aussageverhalten und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptakteure, konkret des Beschuldigten, der Privatklägerin und von C._____ angebracht. 3.4.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahrenskomplex mehrfach (auch vor Vorinstanz und dem Berufungsgericht) aus (vgl. die Transkriptionen der Videobefragungen Urk. 6/1, 3, 7, 10, 13, 18, 20, 22, 24, 27 und 29, Urk. 84, Prot. I S. 65- 98 und S. 179-201, Urk. 135). Das erste Mal wurde sie am 26. Februar 2019 als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen C._____ gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 6/1). Ab dem 29. Oktober 2019 (Urk. 6/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einvernahmemarathons" – inhaltlich grundsätzlich konstant und wider-
- 10 spruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und nachvollziehbar erklären konnte. Über all diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei den Kantonspolizeien Thurgau und Zürich 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin sagte insgesamt nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (vgl. mit Blick auf die anklagebezogenen Aussagen auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 117 S. 44 f., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich verwiesen wird). Die Privatklägerin zeigte in ihren Ausführungen ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Zu den hier interessierenden Vorwürfen wurde sie im Vorverfahren zweimal detailliert befragt. Zudem machte sie auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nochmals gewisse Aussagen dazu. Mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – und sogar der amtlichen Verteidigung (Urk. 98 S. 1) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insgesamt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung des äusseren Ablaufs nach anfänglichem Leugnen von C._____, A._____ und D._____ sowie auch von E._____ fast durchwegs bestätigt wurde und damit extern validiert werden konnte. Soweit, worauf insbesondere die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 98 S. 12; Urk. 137 S. 1 ff.), innerhalb ihrer verschiedenen Aussagen gewisse Widersprüche verbleiben, die für die Sachverhaltserstellung und/oder rechtliche Würdigung von Belang sein können, wird darauf im Folgenden spezifisch einzugehen sein. 3.4.2. Der Beschuldigte leugnete zunächst konsequent, die Privatklägerin persönlich zu kennen oder je in einem Gartenhäuschen gewesen zu sein (Urk. 5/1-3). Erst nach fast neunmonatiger Untersuchungshaft konnte er sich im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021, wohl angesichts des bisherigen
- 11 - Untersuchungsergebnisses (insbesondere des Geständnisses von D._____ und des zu den Akten erhobenen Screenshots, welcher – wie er nach anfänglichem Leugnen eingestand – den Beschuldigten zeigt, wobei dessen Gesicht unkenntlich gemacht wurde, wie er gerade im Gartenhaus mit der Privatklägerin von hinten in der Doggy-Position den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, vgl. Urk. 5/1 Anhang) schliesslich zu einem Teilgeständnis durchringen (Urk. 5/5 S. 26 ff.). Den Namen des bisher unbekannten Täters (E._____) offenbarte er dann aber noch nicht. Vielmehr erklärte er klar wahrheitswidrig, der Dritte habe gar nichts gemacht. Es sei ein Uber-Fahrer gewesen, der ihn nur dorthin gefahren und draussen gewartet habe, in "200 bis 300 Metern Entfernung. Ich sage ihnen die Wahrheit. Ich habe keine Lust mehr auf die ganze Sache, deswegen sage ich hier die Wahrheit" (Urk. 5/5 S. 30). Erst in einer späteren Befragung nannte er dann den Namen des Mitbeschuldigten, "damit es schneller vorbei geht und es für uns besser aussieht und Sie weniger Arbeit haben" (Urk. 5/6 S. 2). Dazu, wieso er so lange gelogen habe, führte er aus, es habe halt keine Beweise gegeben und er habe gehofft, dass er als Unschuldiger rauskommen könne (Urk. 5/7 S. 9). Mithin ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 137 S. 3 f.) von einem strategischen, die Wahrheit bewusst unterschlagenden Aussageverhalten auszugehen, das – durchaus wandelbar – auf den jeweiligen situativen Vorteil des Beschuldigten ausgerichtet war. Kommt hinzu, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 117 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass er ab der ersten Einvernahme die Privatklägerin schlecht machte, sie diskreditierte und sich in eigentlichen, vulgärprimitiven Schimpftiraden gegen die Privatklägerin im Speziellen und Frauen im Allgemeinen erging, was nahtlos in die von ihm gewählte Strategie passte, seinen Aussagen jedoch keine zusätzliche Glaubhaftigkeit zu verleihen vermag. Im Gegenteil. Ebenfalls zutreffend hat bereits die Vorinstanz (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen zum Hauptvorwurf, den konkreten sexuellen Kontakten, pauschal verkürzt, detailarm und oberflächlich verblieb, und die wenigen Details, die er nannte, mehrfach abänderte. Mithin kann nicht von vom Grund auf überzeugenden, erlebnisbasierten, nachvollziehbaren und damit letztendlich glaubhaften Aussagen ausgegangen werden, sondern es muss vielmehr – mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 51) – von im Kern unglaubhaften Äusse-
- 12 rungen ausgegangen werden, was jedoch nicht bedeutet, dass sein jeweiliger Standpunkt nachfolgend völlig unbeachtlich wäre. Jedoch braucht es gewichtiger zusätzlicher Umstände, dass seine gegenteilige Darstellung die grundsätzlich sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen vermögen. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte grösstenteils nicht mehr erinnern und gab lediglich an, dass sowohl das Treffen als auch der Geschlechtsverkehr am 10. April 2019 spontan gewesen seien (Urk. 136 S. 9 f.). 3.4.3. Auch C._____ leugnete zunächst über mehrere Einvernahmen konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 9/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 9/5-7, Urk. 5/5). Erst vor Vorinstanz tätigte er dann – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – sachbezogene, den früheren Vorbringen teilweise diametral widersprechende Aussagen, wobei er nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insbesondere betreffend den äusseren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Prot. I passim, vgl. S. 134 ff.), woraus sich ergibt, dass auch er – wie die Privatklägerin und der Beschuldigte – die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft besitzt, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen. Heute können nebst seinen Aussagen vor Vorinstanz auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussagen mitberücksichtigt werden. Beiden ist jedoch immanent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten und selektiv detailliert erscheinen, indem er primär belastende Details nicht zu erinnern vermag. Dass C._____ die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, aber nun mehrheitlich bestätigte, kann als weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen gewürdigt werden. Demgegenüber kann aber auch ihm – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 117 S. 52), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grundsätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet.
- 13 - 3.5. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift 3.5.1. Mit der Vorinstanz lässt sich die damals zwischen der Privatklägerin und C._____ bestehende Beziehung aus deren vorinstanzlichen Aussagen wie folgt rekonstruieren: Die beiden lernten sich im Herbst 2017 kennen und trafen sich erstmals zu zweit am 6. Dezember 2017, wo es sogleich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, dem "ersten Mal" für die Privatklägerin, gekommen ist. Die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin (geb. tt.mm.2005) verliebte sich hierauf unmittelbar und unsterblich in den 16-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2001). Sie und C._____ standen fortan bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin im Dezember 2019 dauerhaft und fortwährend in engem Kontakt und nahmen auch regelmässig und stets einvernehmlich sexuelle Handlungen miteinander vor. Dies obschon C._____ den Kontakt zur Privatklägerin, erstmals nachdem er von deren Mutter ihr richtiges Alter erfahren hatte, immer wieder abbrach und ihr ankündigte, sie auf Social Media zu blockieren und mit ihr nichts mehr zu tun haben zu wollen. Die Privatklägerin war aufgrund ihrer Verliebtheit bereit, alles für den Mitbeschuldigten C._____ zu tun, in der Erwartung und Hoffnung, im Gegenzug Liebe, Zuneigung und Beachtung von ihm zu bekommen, obschon sie um die Einseitigkeit ihrer Liebe wusste. Diesen Umstand machte sich C._____ zunutze, in dem er bereits zu Beginn ihres Verhältnisses begann, von der Privatklägerin Geld zu fordern und anzunehmen. Er tat dies im Verlaufe der Beziehung immer öfter und in immer grösseren Beträgen und indem er der Privatklägerin vormachte, in Geldnöten zu sein oder andere Sorgen zu haben. Die Privatklägerin wiederum versuchte, die Geldforderungen von C._____ zu erfüllen, nicht zuletzt in der Hoffnung und Absicht, von ihm im Gegenzug die ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. C._____ – zunächst noch nett und zärtlich – erwiderte die übersteigerte Liebe der Privatklägerin nicht, stattdessen wurde er zunehmend wütend und aggressiv, wenn sie seinen (Geld-) Forderungen nicht nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Seine Aggressionen mündeten in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die geschilderten und erstellten Umstände führten zu einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ und verschafften diesem eine
- 14 - Machtposition, welche er zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte (Urk. 117 S. 13 f. m.w.H; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine grundsätzlich andere Frage ist jedoch, inwiefern der Beschuldigte um diese toxische Beziehung der beiden wusste und inwiefern er dieses allfällige Wissen in strafrechtlich relevanter Form zu seinen Gunsten ausnützte (so auch die Verteidigung, Urk. 98 S. 1 und S. 7 f. und Urk. 137 S. 9 f.). Beim Beschuldigten und C._____ handelt es sich offenbar um entfernt verwandte Coucousins (C._____ sei der Sohn eines Cousins des Beschuldigten, Urk. 5/2 S. 5), die ursprünglich aus demselben Dorf in Kosovo stammen (Urk. 5/7 S. 2). Aus den vorliegenden Aussagen des Beschuldigten, C._____s und der Privatklägerin erhellt jedoch, dass der Beschuldigte zur Tatzeit weder zur Peergroup noch zum engsten Kollegenkreis C._____s gehörte. Für erstere war er, geboren am tt.Januar 1991, deutlich zu alt, zur zweiten gehörten unter anderem die in getrennt geführte Verfahren involvierten F._____ und G._____, welche gemäss den ihnen gemachten Vorwürfen an mehreren Vorfälle zwischen C._____ und der Privatklägerin beteiligt waren (Urk. 10/9/1-17 und Urk. 10/10/1-3). Auch die Privatklägerin führte diesbezüglich unmissverständlich aus, sie habe den Beschuldigten (sowie D._____ und E._____) weder vorher noch nachher je gesehen. Sie habe zwar das Gefühl gehabt, dass sie C._____ kennen würden, sie seien aber keine engen Freunde gewesen, denn sonst hätte sie sie auch gekannt (Urk. 6/3 S. 24). Nachdem die Privatklägerin in jenen Monaten versuchte, möglichst viel Zeit mit C._____ zu verbringen und auch seine Online-Präsenz kontrollierte (Urk. 6/3 S. 25), erscheint dies durchaus glaubhaft. Der Beschuldigte selbst erklärte dazu, er habe nicht häufig Kontakt mit C._____ gehabt. Sie hätten durch das Fussballspielen Kontakt gehabt und sich manchmal auch spontan draussen getroffen, circa einmal im Monat, da er (der Beschuldigte) nicht so viel Zeit gehabt habe (Prot. I S. 113 f.). Bereits früher hatte er erklärt, er sei alt, die (gemeint C._____) seien jung, er hänge nicht mit denen herum (Urk. 5/1 S. 8), er sei nicht unbedingt mit C._____ unterwegs, es habe jeder seine Gruppe, er sei kein Kollege, sondern ein Cousin von ihm (Urk. 5/2 S. 5 und S. 13; vgl. auch Urk. 5/7 S. 2 f.). Auch dies scheint vor dem Hintergrund des Altersunterschiedes von über zehn Jahren und da
- 15 der Beschuldigte, anders als C._____, berufstätig war, nachvollziehbar. Sodann liegt zwar ein WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ bei den Akten, der auf einen deutlich engeren Kontakt hinweist (Urk. 17/7), jedoch beginnt dieser (soweit Ausdrucke bei den Akten liegen) erst am 12. Oktober 2019 und vermag somit keine belastbaren Hinweise für die Enge ihrer Beziehung im Tatzeitraum zu liefern. Daran ändert auch nichts, dass der Chat gemäss dem Bericht über die Datensicherung und Auswertung bereits am 1. Dezember 2018 begonnen habe (Urk. 17/11 S. 4), nachdem entsprechende Nachrichten mangels Erhebung zu den Akten nicht überprüft werden können. Betreffend die Privatklägerin erklärte der Beschuldigte sodann relativ konstant, diese vor dem 10. April 2019 lediglich einmal kurz auf "Instagram live" gesehen zu haben, als er spontan C._____ getroffen habe (Urk. 5/1 S. 8 f., Urk. 5/2 S. 3 f., Prot. I S. 116 f.). Er sei davon ausgegangen, die beiden seien zusammen (Urk. 5/1 S. 3), bzw. er habe keine Ahnung, er kenne die "Kontaktfrauen" von C._____ nicht (Urk. 5/2 S. 4). Immerhin aber ist seiner iMessage-Chatkonversation vom Tattag und den Folgetagen klar zu entnehmen, dass er der Ansicht war, dass C._____ über die Privatklägerin verfügen kann bzw. soll, wie über eine Ware. Dies beginnt schon damit, dass er am 10. April 2019 danach fragt, ob es "etwas" zu ficken gebe (Urk. 17/12 S. 1, 21.03 Uhr UTC +0 = 23.03 Uhr MESZ) und geht in den folgenden Tagen und Wochen nahtlos in weitere Aufforderungen und Vorschläge über, wem die Privatklägerin noch gebracht werden könnte (Urk. 17/12 S. 2 ff.). Dies scheint allerdings seinem generellen Frauenbild zu entsprechen, wie nicht nur verschiedenen Aussagen im Rahmen seiner Einvernahmen zu entnehmen ist (Urk. 5/1 S. 8 und S. 12, Urk. 5/2 S. 8 f., Urk. 5/5 S. 34 f., Urk. 5/7 S. 6, 10 und S. 29), sondern auch dem vorliegenden Chat zwischen C._____ und dem Beschuldigten, in welchem gemäss dem zusammenfassenden Extraktionsbericht vulgär und primitiv über Frauen gesprochen wird (Urk. 17/6, vgl. auch Urk. 5/5 S. 18 und Urk. 5/7 S. 5). Nachdem der Beschuldigte auch gemäss Anklageschrift bei keinem der früheren (tätlichen) Übergriffe von C._____ an der Privatklägerin zugegen war, konnte er somit am 10. April 2019 kein detailliertes Vorwissen betreffend deren Beziehungsstruktur mitbringen und es können im Folgenden bloss aufgrund der Ereignisse vom
- 16 - 10. April 2019 diesbezügliche Schlüsse gezogen werden. Jedenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 137 S. 10) aber auszuschliessen, dass dem Beschuldigten das langandauernde, tiefgreifende, emotional bedingte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und C._____ und dessen regelmässige tätliche Übergriffe gegen die Privatklägerin bekannt waren, als er sich erstmals persönlich mit ihr auf dem Parkplatz in der Nähe des Schrebergartengeländes in H._____ traf. Dass C._____ seinen missbräuchlichen Umgang mit der Privatklägerin von sich aus dem Beschuldigten offenbart hätte, wie die Vorinstanz offenbar annimmt (Urk. 117 S. 64), ist reine Spekulation und wenig überzeugend. Dass C._____ allenfalls gegenüber dem Beschuldigten damit prahlte, eine Frau zu "haben" bzw. für Sex vermitteln zu können, lässt jedenfalls nicht von vornherein auf langwierigen, systematischen Zwang von der Qualität einer Nötigung schliessen, zumal vulgär-despektierliches Sprechen bzw. Schreiben über Frauen wie gesehen bei den beiden allgemein Usus war. Kommt hinzu, dass aufgrund seiner – wie noch zu zeigen sein wird – erstellbaren Intervention gegen die von C._____ im Gartenhaus ausgeübten Tätlichkeiten naheliegend erscheint, dass der Beschuldigte bei Wissen um die regelmässigen Schläge negativ reagiert und diese nicht kommentarlos hingenommen hätte (Prot. I S. 151 und S. 166 f.). 3.5.2. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 10. April 2019 das wahre Alter der Privatklägerin von im damaligen Zeitpunkt erst rund 13 ½ Jahren nicht kannte. Die Privatklägerin hat – worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (Urk. 98 S. 3; Urk. 137 S. 14) – erst vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie gehört habe, dass C._____ dem Beschuldigten ihr wahres Alter gesagt habe (Prot. I S. 194 f.). Sie hat sich damit in einen klaren Widerspruch zu ihren früheren Aussagen gestellt, wo sie diesen Umstand nie erwähnte, obwohl er klarerweise wesentlich gewesen wäre, bzw. klar verneinte, dass ihr Alter je Thema gewesen sei (Urk. 6/18 S. 16 f.). Sie vermochte das angeblich mitangehörte Gespräch zwischen C._____ und dem Beschuldigten auch nicht überzeugend in den Handlungsablauf einzubetten. Die Aussage blieb singulär im Raum stehen. Insgesamt verbleiben somit Zweifel daran, dass dies wirklich so passiert ist. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 117 S. 71) kann
- 17 auch nicht davon ausgegangen werden, dass C._____ dem Beschuldigten das wahre Alter der Privatklägerin vorab (oder überhaupt je) genannt hätte. Vielmehr stand dieser ja genau wegen ihrem jugendlichen Alter in der Öffentlichkeit nicht zu ihr, sondern wollte sich nur auf eine "Freundschaft Plus" einlassen, welche die Privatklägerin im Vorverfahren wie folgt umschrieb: "es ist wie eine Beziehung aber wenn dich jemand fragt, hast mit dieser Person eine Affäre/eine Beziehung, dann sagst du nein" (Urk. 6/3 S. 7; vgl. auch Prot. I S. 47). Vor Vorinstanz führte er – dazu kongruent – sogar aus, er habe sich extrem geschämt, weshalb er ihr Alter nicht einmal seinem Kollegenkreis gegenüber erwähnt habe (Prot. I S. 56). Aufgrund seines Aussageverhaltens ist zudem davon auszugehen, dass C._____ die Brisanz bzw. strafrechtliche Relevanz des (Schutz-)Alters der Privatklägerin durchaus bewusst war, leugnete er doch anfangs sämtliche sexuellen Kontakte und wollte in einer späteren Phase lediglich vor seinem 18. Geburtstag Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben (Urk. 9/1-3, Urk. 9/4 S. 13). Kommt hinzu, dass es ihm bei seiner "Kuppler"-Tätigkeit offensichtlich darum ging, von seinen Kollegen und Cousins Anerkennung und ein zumindest symbolisches Schulterklopfen zu erhalten (Prot. I S. 58 und S. 135 f.). Dies wäre ihm angesichts des mit sexuellen Handlungen mit Kindern im Schutzalter – völlig zu Recht – einhergehenden sozialen Stigmas jedoch nicht möglich gewesen, was ja auch der Grund dafür war, dass sich die Privatklägerin gemäss eigenen Worten jeweils als 16 Jahre alt ausgab. Sie habe nicht als Kind durchgehen wollen, wenigstens aber 16 Jahre alt sein, damit es für C._____ nicht so peinlich sei (Prot. I S. 194). Untermauert wird der Schluss, dass der Beschuldigte nicht um das wahre Alter der Privatklägerin gewusst hat, auch durch das in diesem Punkt sehr authentisch wirkende Entsetzen des Beschuldigten und die ungefiltert zum Ausdruck gebrachte Empörung darüber, dass ihm weder die Privatklägerin noch C._____ dies (ihr junges Alter) gesagt und ihn so quasi in die Sache reingeritten hätten (vgl. die Zusammenstellung der diesbezüglichen Aussagen durch die Verteidigung in Urk. 98 S. 11). Mithin ist durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wissentlich und willentlich Geschlechtsverkehr mit einem 13 Jahre alten Mädchen haben würde, zumal vor dem Hintergrund der dadurch in seiner Verwandtschaft auch tatsächlich erfolgten sozialen Ausgrenzung. Allerdings ist gleichzeitig aber auch
- 18 auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – deutlich älter als der damals 17 Jahre alte C._____, nämlich 22 oder 24 Jahre alt gemacht hätte, ist dafür aus ihrer Perspektive doch gar keine Notwendigkeit ersichtlich. Dass der Beschuldigte gerade und nur diese Angabe vorab irgendwann einmal, quasi im Vorübergehen und zufällig beim kurzen Mitansehen eines Instagram-live-Chats erfahren und sich auch noch dauerhaft gemerkt haben will, muss als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden, zumal er anlässlich seiner Verhaftung wusste, dass C._____ schon einige Zeit in Haft war und dass daran die Privatklägerin "Schuld" war (Urk. 5/1 S. 12). Dass er ein ihm angeblich positiv bekanntes Alter von 22 oder 24 Jahren bereits in der ersten Einvernahme, obwohl er da noch abstritt, die Privatklägerin persönlich zu kennen oder mit ihr je Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, sofort geltend machte, passt ins Bild eines vorsorglichen Gegenangriffs, wie auch die nachfolgenden Verunglimpfungen und die späteren Verschwörungstheorien (vgl. hierzu Urk. 5/5 S. 31). Zudem konnten weder I._____, welche beim Chat mit dabei gewesen sein soll, noch C._____, in dessen Anwesenheit der Beschuldigte den Chat gesehen haben will, eine derartige Aussage bestätigen, während die Privatklägerin nicht ausschloss, dass der Beschuldigte tatsächlich einmal einen Livechat mitangesehen habe, sie dort aber ein Alter von 14 Jahren genannt habe (Urk. 6/18 S. 48), was indessen nicht zur Darstellung des Beschuldigten passt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 10. April 2019, als er die Privatklägerin beim Parkplatz in der Nähe des Schrebergartenareals zum ersten Mal persönlich traf, ihr Alter nicht kannte. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin damals zwar älter als 13 Jahre aussah und somit optisch durchaus auf plus/minus 16 bis gar 18 Jahre geschätzt werden konnte (vgl. Urk. 1/20 sowie Urk. 6/6+16; hierauf schätzten sie denn auch die Kollegen und Freundinnen aus ihrer Peergruppe, vgl. die Zusammenstellung der Verteidigung in Urk. 98 S. 14). Ein mutmassliches Alter von deutlich über 20 Jahren erscheint dann aber doch absurd. Weiter ist aufgrund der glaubhaften, vom Beschuldigten überdies bestätigten (Urk. 5/2 S. 8) Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass er sich vor Ort auch nicht danach erkundigt hat, wie alt die Privatklägerin war. Dies verwundert zwar vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigener Deklaration offenbar der Meinung war, das Schutzalter in der
- 19 - Schweiz liege bei 18 Jahren (Urk. 5/2 S. 9) und dass es viele junge Frauen gebe, die "ficken umher und sagen sie seien 28 Jahre alt, 30 Jahre" und dann würden sie mit 12, 13 Jahren schwanger (a.a.O.), passt letztendlich aber zu seiner aktenkundigen primitiv-abwertenden Attitüde und dem mehrfach zum Ausdruck gebrachten Frauenbild des Beschuldigten. Nach dem Alter zu fragen, kam ihm offenbar nicht einmal entfernt in den Sinn, weil es ihm letztlich egal war und ihn überhaupt nicht interessiert hat – wie ihn auch die Privatklägerin als eigenständigindividuelle Person nicht interessiert hat. 3.6. Konkrete Ereignisse vom 10. April 2019 Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 117 S. 17 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei lohnt es sich, zusätzlich auch die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Vorfall im Gartenhaus (Urk. 6/7+26) kurz anzuschauen. Dabei wird augenfällig, dass sie in ihren ersten Aussagen die drei Ereignisse im Gartenhaus (9./10. April 2019 und späterer Vorfall mit F._____ und G._____) teilweise vermischt, insbesondere was den jeweiligen Beginn der Abende angeht (wo sie sich getroffen haben, wie sie zum Gartenhaus gelangt sind, wer später dazu kam etc.) und überdies zunächst nichts davon erwähnte, dass es – nebst dem Geschlechtsverkehr mit den erwachsenen Cousins von C._____ und E._____ – auch zu einem Vorfall mit F._____ und G._____ gekommen war. Den Abend vom 9. April 2019 (vgl. dazu Prot. I S. 180 f.) erwähnte sie demgegenüber bis zum Schluss nicht von sich aus, da sie daran keine Erinnerungen hatte. Auf Nachfrage machte sie in diesem Zusammenhang – durchaus nachvollziehbar – geltend, das Erlebte im Alltag möglichst zu verdrängen und erst, als ihr geraten worden sei, sich alles aufzuschreiben, bzw. bei der Tatortsuche mit dem Polizisten weitere Ereignisse erinnert zu haben (Urk. 6/7 S. 8, vgl. auch S. 38). Auch habe sie bei der ersten Einvernahme alles zusammen erzählen müssen und deshalb Sachen vermischt (Urk. 6/18 S. 38 ff.). Trotzdem zeigt sich in der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel sofort, dass die Privatklägerin keine haltlosen, jegliche Grundlage entbehrenden Lügen erzählt hat (so im Übrigen auch die Verteidigung, Urk. 98 S. 1; Urk. 137 S. 3). Denn nachdem zunächst alle von der Privatklägerin als anwesend bezeichneten Perso-
- 20 nen jegliche Beteiligung weit von sich gewiesen hatten, gestanden im Verlaufe der Strafuntersuchung ebenfalls alle ein, dass es am 10. April 2019 im Gartenhäuschen von J._____ mehrfach zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr gekommen war. Einzig der konkrete Ablauf blieb teilweise bestritten und ist somit insoweit zu erstellen, als dies zur rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten notwendig ist. Mithin ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten sowie die weiteren Beweismittel die wiederum inhaltlich höchst glaubhafte und grösstenteils bereits bestätigte Darstellung der Privatklägerin zu entkräften vermögen. Dabei ist allerdings auf die schon vorab gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach die Aussagen des Beschuldigten zu widersprüchlich, vage und ausweichend geblieben sind, als dass sie für sich alleine genommen geeignet wären, die glaubhaften Äusserungen der Privatklägerin zu entkräften. Was sodann C._____ angeht, welcher – wie bereits unter Ziff. 3.4.3 erwähnt – erst vor Vorinstanz zu diesem Vorwurf mündliche Stellung nahm, gilt im Ergebnis dasselbe. Er deponierte eine von der Darstellung der Privatklägerin stark abweichende Schilderung, die nicht zu überzeugen vermag. Als Schutzbehauptung wirkt insbesondere seine Aussage, er habe der Privatklägerin auf dem Hinweg gesagt, sie könne sagen, wenn sie etwas nicht wolle, da dies nicht mit seiner Chat-Konversation mit dem Beschuldigten und seinem übrigen Verhalten an jenem Abend (vgl. nachfolgende Ausführungen) in Übereinstimmung zu bringen ist. Sodann ist erneut darauf hinzuweisen, dass seine Wiedergabe der damaligen Ereignisse sehr selektiv ausgefallen ist, indem er wenige Details sehr genau erinnern will, während andere – potentiell belastende – nicht mehr im Gedächtnis waren. Dass die Privatklägerin zusammen mit C._____ durch K._____ zu den Schrebergärten gefahren wurde und dort auf einem Parkplatz auf den Beschuldigten und E._____ traf, wurde mehrfach bestätigt und kann somit als erstellt angesehen werden. Ebenso, dass D._____ sich – entgegen seinen Angaben – bereits vor Ort befand, als die erwähnten Personen beim Gartenhaus von J._____ eintrafen. Aufgrund des vorgehenden Chatverkehrs zwischen der Privatklägerin und C._____ ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin wusste, dass Letzterer auch an diesem Abend – wie am Vortag – mit dabei sein würde und dass sie grundsätzlich damit einverstanden war, hatte sie C._____ doch initial angefragt, ob sie am Abend wie-
- 21 der kommen solle, worauf dieser dies von D._____ abhängig machte und die Privatklägerin deswegen dann offenbar direkten Kontakt mit D._____ hatte (Urk. 17/15 S. 111 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist jedoch auszuschliessen, dass die Privatklägerin auch mit der Anwesenheit des Beschuldigten und von E._____ rechnete bzw. im Wissen um diese freiwillig nach H._____ gefahren war. Ein direkter Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist nicht belegt und wurde von diesem in der Voruntersuchung im Übrigen auch nicht konstant geltend gemacht. Zwar sind für den 9. April 2019 zwei Textnachrichten von C._____ an den Beschuldigten belegt, in welchen dieser den Beschuldigten knapp vor Mitternacht auffordert, abzunehmen, weil eine Frau mit ihm reden wolle (Urk. 17/11 S. 4, vgl. auch Urk. 17/14 [DVD] iMessage Report Nachricht von 21:44 Uhr [UTC + 0 = 23.44 MESZ]), jedoch beantwortete der Beschuldigte diese gerade nicht. Und auch dass danach ein Facetime-Gespräch zustande kam, ist – trotz vollständiger Auswertung des Mobiltelefons von C._____ (Urk. 17/11) – nicht erstellbar. Erst für den 10. April 2019 liegt dann wieder ein WhatsApp-Austausch zwischen C._____ und dem Beschuldigten vor, wobei letzterer C._____ um 21:03:05 Uhr (WTC+0 = 23:03:05 Uhr MESZ) auf Albanisch fragt, ob es etwas zu ficken gebe, was C._____ mit der Zusendung eines Standortes beantwortete. In der Folge begibt sich der Beschuldigte zum genannten Treffpunkt und wartet dort – instruktionsgemäss – auf C._____ und die Privatklägerin (Urk. 17/12 S. 1 ff.). Dass sie darum wusste, dass C._____ zum Treffen mit D._____ noch weitere, ihr völlig unbekannte Personen eingeladen hatte, kann diesem Diskurs nicht entnommen werden und nicht einmal C._____ hat je geltend gemacht, dies sei vorab mit der Privatklägerin vereinbart gewesen (so auch die Vorinstanz in Urk. 117 S. 62 f., auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen wird). Mithin ist davon auszugehen, dass sie von deren Anwesenheit beim Parkplatz in der Nähe der Schrebergärten überrumpelt wurde. Sodann machte die Privatklägerin konstant geltend, C._____ habe ihr schon auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Gartenhaus gesagt, sie solle "es" für ihn machen und es geniessen. Mit dem Türken (E._____) solle/müsse sie es nicht machen. Da habe sie gewusst, was sie erwarte. Dass sie richtig vermutete, zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte geltend machte, C._____ habe vorgängig am Telefon
- 22 mit ihm schon von "ficken" geredet, es sei klar gewesen, dass es Sex geben werde. Er habe von C._____ gewusst, dass die Privatklägerin mit jedem ficke, sie sei dafür bekannt gewesen in H._____. Es könne sein, dass er (der Beschuldigte) auch E._____ gesagt habe, dass es "etwas zum ficken" gebe (Urk. 5/6 S. 3 und S. 5). Damit korrespondierend ist auch die bereits mehrfach erwähnte, im Vorfeld vom Beschuldigten an C._____ geschickte Frage zu lesen, ob es "etwas zu ficken" gebe. Umgangston und Verhalten decken sich in ihrem abschätzigen Ton und fehlendem Respekt für das weibliche Gegenüber. Im weiteren Ablauf schilderte die Privatklägerin dann keinen ausdrücklichen Befehl oder gar eine Gewaltanwendung von C._____, dem Beschuldigten oder E._____, aber auch keine wahrnehmbare Ablehnung ihrerseits. Sie habe einfach gemacht, was die anderen wollten (Urk. 6/18 S. 44), sie habe es einfach so schnell wie möglich durchziehen und heimgehen wollen, mit der Hoffnung aber, dass sie doch noch mit C._____ nachher Geschlechtsverkehr haben könne oder irgend so was (Urk. 6/18 S. 17). Auch der Beschuldigte und die übrigen Anwesenden schilderten – die Darstellung der Privatklägerin stützend – keine objektiv erkennbaren Nötigungshandlungen von C._____ im Gartenhaus oder eine verbale oder gar tätlich-abwehrende Verneinung sexueller Handlungen durch die Privatklägerin. In der Folge kam es zugestandenermassen zunächst zu Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, wobei C._____ hiervon heimlich eine Videoaufnahme machte. Ein Screenshot dieser Aufnahme liegt bei den Akten (vgl. Urk. 5/1 Anhang). Hernach hatte auch E._____ (der Türke) mit der Privatklägerin oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Gemäss der Privatklägerin kam es kurzzeitig sogar zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen ihr, dem Beschuldigten und E._____, was die beiden Letztgenannten jedoch bestreiten. Diese hatten zunächst allerdings jegliche sexuelle Handlungen bestritten, wobei insbesondere der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – auch nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin wiederholt massiv zu verunglimpfen und zu beschimpfen. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht zur Widerlegung der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin, wenn er – nach anfänglichem Leugnen – zwar eingesteht, dass die Darstellung der Privatklägerin von sexuellen Handlungen halt eben doch stimmt, dass sie aber hinsichtlich des Umstands der
- 23 - Gleichzeitigkeit, also dass ein sogenannter "Dreier" praktiziert wurde, gelogen haben soll. Kommt hinzu, dass er hierzu zunächst auch nur vage erklärte, sich nicht erinnern zu können, dass es aber sein könne (Urk. 5/6 S. 3). Dies spricht vielmehr dafür, dass A._____ (und auch E._____, der zunächst die Aussagen verweigerte und hernach einzig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anerkannte) primär bestrebt waren, den Schaden zu minimieren und ihre eigenen Handlungen möglichst zu bagatellisieren. In die gleiche Richtung zielt die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin vorab (sogar mehrfach) gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben möchte. Dies wollen nur die Erwachsenen, die damals mit der ihnen vorab völlig unbekannten, erst 13 Jahre alten Privatklägerin nacheinander Geschlechtsverkehr hatten, gesagt bzw. gehört haben. Selbst C._____ erwähnte solches in seinen Aussagen nicht, was die Angabe als Schutzbehauptung entlarvt. Mithin ist diesbezüglich auf die überzeugende Darstellung der Privatklägerin abzustellen, dass damals keiner sie nach ihrem Willen gefragt hat. Vielmehr wurden die Handlungen einfach vorgenommen. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ja vorab zwischen C._____ und dem Beschuldigten vereinbart worden war, auch folgerichtig, zumal es ganz offensichtlich auch zu keinem Zeitpunkt darum ging, dass auch die Privatklägerin sexuell auf ihre Kosten kommen sollte. Entsprechende Fragen der Staatsanwältin konnte der Beschuldigte jedenfalls nur schwer nachvollziehen (Prot. I S. 168). Auch dass, nachdem E._____ fertig gewesen sei, der Beschuldigte nochmals ins Gartenhause gekommen ist für erneuten Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus, wobei ein Teil des Samens sich aus dem Kondom über die Privatklägerin ergoss, ist damit aufgrund ihrer überzeugenden Aussagen rechtsgenügend erstellt, auch wenn der Beschuldigte sowie E._____ dies abstreiten. Hernach passierte zunächst nichts weiter, als dass man gemeinsam im Gartenhaus zusammensass. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin äusserte sich der Beschuldigte dabei derart, dass er wisse, dass sie "es" nur für C._____ getan habe. Als sie darauf mit Tränen reagierte, wurde C._____ wütend und ging sie tätlich an, wogegen durch den Beschuldigten und D._____ interveniert wurde. Dass sich die Auseinandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der
- 24 - Privatklägerin entzündete, wie von C._____ vor Vorinstanz geltend gemacht, ist aufgrund der Aussagen von D._____ auszuschliessen, der diese auf den Vortag verortete, zumal weder der Beschuldigte noch E._____ derartiges erwähnten. Hingegen war dem Beschuldigten zumindest präsent, dass es tatsächlich zu einer Handgreiflichkeit von C._____ gegenüber der Privatklägerin kam, was ihm (dem Beschuldigten) "mega weh" getan und ihn zu einer Intervention veranlasst habe (Prot. I S. 166 f.). Später verliessen der Beschuldigte und C._____ (nach heimlicher Absprache per WhatsApp-Chat, vgl. Urk. 17/12 S. 2 Nachricht von 23.08 Uhr [UTC+0] = 01.08 Uhr [MESZ]) zusammen mit E._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte von D._____, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort. Offenbar gingen sie und D._____ zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Was hernach zwischen D._____ und der Privatklägerin noch passierte, interessiert an dieser Stelle – wie bereits oben unter Ziff. 3.3 ausgeführt – nicht weiter. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Ebenfalls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Tatbestände der Vergewaltigung/sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die Variante der gemeinsamen Tatbegehung (vgl. Art. 187, 189, 190 und 200 aStGB) beschrieben
- 25 und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 117 S. 73 ff., S. 82 ff.). Ebenso hat sie die Voraussetzungen der Mittäterschaft gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis zutreffend aufgezeigt und festgehalten, dass für die Annahme von Mittäterschaft genügt, wenn sich der Mittäter einem bereits früher gefassten Tatentschluss des anderen Mittäters konkludent anschliesst. Nicht vorausgesetzt wird sodann hinsichtlich der hier interessierenden Sexualdelikte, dass jeder Täter eigenhändig sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt (Urk. 117 S. 79 f.). Auch hierauf sei ausdrücklich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Weiter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO auf die mögliche rechtliche Würdigung der erstellten Handlungen als mittäterschaftliches Ausnützen einer in anderer Weise begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 aStGB hingewiesen (Prot. II S. 17). Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, ohne aber eine tatsituative Zwangswirkung – wie sie Merkmal einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist – auszuüben. Vielmehr ist der auf das Opfer wirkende Zwang bereits vorbestehend. Wer ausnützt, der will sich etwas zunutze machen bzw. sich einer Sache bedienen oder aus etwas einen Vorteil ziehen (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 193 N 4, vgl. auch BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 189 N 5 ff.). Notlage meint eine unabhängig vom Täter bestehende Zwangssituation, die auf das Opfer wirkt. Im Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine spezifische Verknüpfung zur Person des Täters und der Zwangssituation (BSK StGB-Maier, a.a.O., Art. 193 N 12). Ein Ausnützen der Notlage liegt dann vor, wenn zu der nicht vom Täter geschaffenen Zwangssituation und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht (BSK StGB-Maier, a.a.O., Art. 193 N 14). Das Delikt ist als Vergehen ausgestaltet und damit mit Blick auf den (Verbrechens-)Tatbestand der Vergewaltigung "milder", weshalb ein Schuldspruch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht tangieren würde.
- 26 - 4.4. Der 28 Jahre alte Beschuldigte hatte am 10. April 2019 zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals rund 13.5 Jahre alten Privatklägerin, wobei er dazwischen kurz das Gartenhaus verliess (während E._____ den Vaginalverkehr mit der Privatklägerin vollzog) und die Privatklägerin den Beschuldigten teilweise zusätzlich auch oral befriedigt hatte. Dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Gartenhaus zu sexuellen Handlungen kommen würde, war zwischen C._____ und dem Beschuldigten vorabgesprochen. Mithin begab sich der Beschuldigte an jenem Abend bereits in dieser Absicht zum Treffpunkt in der Nähe des Gartenhauses. Nicht in die Absprache involviert und auch später nie explizit um ihre Einwilligung gefragt wurde demgegenüber die Privatklägerin, welche von der Anwesenheit des Beschuldigten an jenem Abend überrascht wurde. Vielmehr fügte sie sich ohne erkennbaren Widerstand und nahm an ihm Oralverkehr vor bzw. stellte sich für vaginalen Geschlechtsverkehr zur Verfügung (Urk. 6/18 S. 16 f. und S. 44). Durch diese Handlungen erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, wobei von zweifacher Tatbegehung auszugehen ist, da der Beschuldigte zwischendurch den Raum verlassen (und die Privatklägerin E._____ überlassen) hatte und somit für den Wiedereintritt einen neuen Tatentschluss hatte treffen müssen. Subjektiv wurde erstellt, dass er nicht positiv darum wusste, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war und damit noch im Schutzalter stand, womit eine direktvorsätzliche Tatbegehung ausscheidet. Gleichzeitig wurde aber auch erstellt, dass es sich bei seiner Behauptung, die Privatklägerin habe in einem Instagram-live-Chat ein Alter von 22 oder 24 Jahren genannt, um eine unzutreffende Schutzbehauptung handelte und er sich tatsächlich keinen Moment mit der Frage ihres Alters befasst hatte und ihm dieses ganz eigentlich gleichgültig war bzw. ihn nicht interessierte (vgl. Ziff. 3.5.2 hiervor). Dass die Privatklägerin damals tatsächlich etwas älter als 13 Jahre aussah (vgl. Urk. 1/20), vermag ihn sodann nicht zu entlasten, hätte ihn der Eindruck einer rund 16-18-jährigen Jugendlichen doch erst Recht zu Abklärungen veranlassen müssen, zumal ihm zumindest positiv bekannt war, dass sein Coucousin C._____ rund zehn Jahre jünger war als er selbst, womit von ihm mitgebrachte Kolleginnen wohl auch in dieser Altersklasse anzusiedeln waren. Dass der Be-
- 27 schuldigte sprachlos gewesen sei und sich habe umbringen wollen, als er das wahre Alter der Privatklägerin erfahren habe, zeigt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 137 S. 13) und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 25 f.), umso mehr, dass Abklärungen zum wahren Alter der Privatklägerin angezeigt gewesen wären. Nachdem der Beschuldigte weitere Abklärungen oder auch nur ein einfaches Nachfragen bei der Privatklägerin selbst aber gänzlich unterliess, konnte er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 137 S. 15) auch nicht in der irrigen Überzeugung handeln, dass sie dem Schutzalter bereits entwachsen sei, sondern nahm er vielmehr in Kauf, dass es auch anders sein könnte. Er erfüllte den genannten Tatbestand somit eventualvorsätzlich, zumal er auch darum wusste, dass sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen bis zu einem gewissen Alter verboten sind (wobei er die Grenze irrtümlich sogar auf 18 Jahre ansetzte, vgl. Urk. 5/2 S. 9). Da sich der Beschuldigte und E._____ bei der Ausübung der sexuellen Handlungen abwechselten bzw. sogar eine gewisse Zeit lang ein sogenannter "Dreier" stattfand und überdies auch C._____ in unmittelbarer Nähe vor dem Gartenhaus verblieb, ist eine gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB zu bejahen (vgl. ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 117 S. 83 f.). Angeklagt ist gleichzeitig aber auch der Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, begangen durch das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, bestand im damaligen Zeitpunkt zwischen der Privatklägerin und C._____ ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, in dessen Rahmen C._____ die Privatklägerin finanziell ausbeutete und sie auch regelmässig tätlich anging. Der Beschuldigte wusste allerdings vorab nicht um dieses Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende dominierende Machtposition, die C._____ damals über die Privatklägerin inne hatte und auch die beobachteten Tätlichkeiten erfolgten erst nach vollzogenem Geschlechtsverkehr. Wie den in den Akten liegenden Einvernahmen der Privatklägerin sowie den Beizugsakten betreffend C._____ entnommen werden kann, steht überdies eine Vielzahl weitere Vorwürfe betreffend sexuelle Ausbeutung der Privatklägerin durch C._____ und weitere Beschuldigte
- 28 im Raum. Diese sind allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und waren dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht bekannt. Während die gesamten Umstände (Vorgeschichte und konkrete Situation) somit aus der Optik der Privatklägerin durchaus ausweglos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den sexuellen Nötigungsdelikten sein konnten (vgl. hierzu BSK StGB-Maier, a.a.O., Art. 189 N 11 ff.), was ihre fehlende Gegenwehr bzw. Duldung der sexuellen Handlungen hinreichend erklärt und im Verhältnis zu C._____ – der seinerseits um die volle Tiefe der gemeinsamen Erlebnisse und das zwischen ihnen aufgrund der grossen Verliebtheit der Privatklägerin bestehenden Machtgefälles wusste – die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen lässt, so ist mit Blick auf den Beschuldigten eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Ihm war einzig aber immerhin bekannt, dass sein mehr als zehn Jahre jüngerer Coucousin C._____ in der Lage ist, eine – der Beschuldigte nahm sogar an "seine" – Freundin an ein mitternächtliches Treffen in einen abgelegenen Schrebergarten aufzubieten und ihr unbekannten Dritten sexuelle Handlungen mit dem Mädchen zu versprechen, sie somit dazu zu verpflichten. Dies geht bereits aus dem kurzen Chatverkehr hinreichend hervor. So reagierte C._____ auf die Frage des Beschuldigten, ob es "etwas" zu ficken gebe, mit der Übermittlung seines Standortes und traf dort dann mit der Privatklägerin im Schlepptau ein. Dass er diese in Aktualisierung seiner Machtposition sodann auf dem Weg vom Parkplatz zum Gartenhaus aufforderte, "es" für ihn zu tun und "es" zu geniessen, bekam der Beschuldigte nicht mit. C._____ dürfte damit der Privatklägerin aber bereits hinreichend den Tarif durchgegeben sprich seine Erwartungen an sie klargemacht und den latenten Zwang aktualisiert haben, zumal angesichts der situativen Gegebenheiten (Überraschungseffekt, zahlenmässige Überlegenheit durch deutlich ältere Männer, Mitternacht, abgelegene/einsame Schrebergartenanlage). Sie handelte dann auch folgsam, entsprechend seinen Erwartungen, wie bereits zur Genüge erörtert wurde. Der Beschuldigte seinerseits erklärte dazu, es sei ihm bereits vorab zum Treffen klar gewesen, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin kommen würde. Das sei so mit C._____ besprochen gewesen. Gleichzeitig ergibt sich aus der erstellten Situation aber auch zweifelsfrei, dass es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen wäre, dass auch die
- 29 - Privatklägerin im Rahmen eines lustvollen One-Night-Stands sexuell auf ihre Kosten kommen sollte. Vor diesem Hintergrund fand er es denn – durchaus folgerichtig – auch nicht nötig, sich bei der Privatklägerin ihres expliziten Einverständnisses zu versichern oder gar schon vorab den Kontakt zu ihr zu suchen, um sie näher kennenzulernen. Entsprechende Vorbringen (mehrfaches Einholen ihrer expliziten Einwilligung kurz vor dem Beginn des Geschlechtsverkehrs, gemeinsames FaceTime-Gespräch) wurden als Schutzbehauptungen widerlegt. Dass C._____ aber derart über die sexuelle Verfügbarkeit einer bzw. seiner Freundin, der Privatklägerin, bestimmen konnte, ist ein klares Indiz für eine ihr gegenüber bestehende Machtposition und impliziert damit eine irgendwie geartete Notlage der Privatklägerin, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen gerade nicht davon ausging, bei der Privatklägerin handle es sich um eine Prostituierte, die entsprechend (vom jüngeren Coucousin, der sie "organisiert" hatte) für ihre Dienste entlohnt werden würde (Prot. I S. 153). Dass der Beschuldigte die Situation auch genau so zur Kenntnis nahm und damit korrekt interpretierte, zeigt sein entsprechender Hinweis nach dem Geschlechtsverkehr, als er in gemeinsamer Runde sagte, er wisse, dass sie es nur für C._____ gemacht habe. Der Beschuldigte wusste nicht um die tatsituative Zwangssituation für eine Vergewaltigung und die Privatklägerin zeigte keine für ihn wahrnehmbaren Abwehrhandlungen, sondern kooperierte, weshalb mit Bezug auf ihn der Vorwurf der Vergewaltigung jedenfalls am subjektiven Element scheitert. Hingegen hatte er gemäss eigener Aussage bemerkt, dass sich die Privatklägerin nur wegen C._____, mithin aufgrund einer ihm in ihrer konkreten Beschaffenheit zwar unbekannten, in ihrem Vorhandensein aber registrierten persönlichen Notlage mit den ihr völlig unbekannten, deutlich älteren Männern A._____ und E._____ auf sexuelle Handlungen eingelassen hatte. Dem Beschuldigten war bekannt, dass es die Privatklägerin nur für C._____ tat und er hat die Notlage der Privatklägerin zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen ausgenutzt. Ein Motivationszusammenhang ist demnach ohne weiteres zu erkennen. Damit hat der Beschuldigte sich zumindest in diesem Punkt dem Vorsatz von C._____, die Privatklägerin ohne Rücksichtnahme auf deren Wünsche zu sexuellen Handlungen mit dem
- 30 - Beschuldigten zu bestimmen, angeschlossen und aus dem zwischen den beiden bestehenden, ihm dies ermöglichenden Abhängigkeitsverhältnis bzw. der Notlage der Privatklägerin einen persönlichen Vorteil gezogen. Damit hat er objektiv wie auch subjektiv (vorsätzlich) den Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB erfüllt. Auch hier ist sodann von zweifacher Tatbegehung auszugehen, da die sexuellen Handlungen zwischenzeitlich beendet waren und der Beschuldigte mit Wiedereintritt ins Gartenhaus einen neuen Tatentschluss fassen musste. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass im Falle einer Notlage gemäss Art. 193 aStGB immer von einer Idealkonkurrenz zu Art. 187 aStGB auszugehen ist (BSK StGB-Maier, a.a.O., Art. 193 N 25). 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 117 S. 84 ff. und S. 92 f.). Hierauf kann verwiesen werden. 5.2. Während sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, sanktionierte das damals geltende Gesetz das Ausnützen einer Notlage bzw. einer in anderer Weise begründeten Abhängigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 193 aStGB). Da vorliegend keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich sind, die ein – aufgrund von Art. 200 aStGB grundsätzlich mögliches – Verlassen der ordentlichen Strafrahmen als notwendig erscheinen lassen, wird dem Umstand der gemeinsamen Tatbegehung innerhalb der ordentlichen Strafrahmen straferhöhend Rechnung zu tragen sein.
- 31 - Sodann ist bereits angesichts der Art der konkreten sexuellen Handlungen (Geschlechts- und Oralverkehr, die schwerstmöglichen sexuellen Handlungen überhaupt) augenscheinlich, dass für die beiden Übergriffe bei isolierter Betrachtung der einzelnen Straftatbestände je nur Freiheitsstrafen verhaltensadäquat sein können (vgl. auch nachfolgende Ausführungen zu den isoliert zuzumessenden Einzelstrafen), weshalb Geldstrafen ausser Betracht fallen und nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen sein wird. Dabei wird von den sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerster Straftat im Sinne der genannten Norm auszugehen und die dafür angemessene Strafe aufgrund der weiteren Taten angemessen zu erhöhen sein. 5.3. Der damals rund 28 Jahre alte Beschuldigte vollzog am 10. April 2019 zweimal kurz nacheinander den (jeweils durch Kondom geschützten) Beischlaf bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der in jenem Zeitpunkt erst rund 13 ½ Jahre alten, und damit noch deutlich im Schutzalter stehenden Privatklägerin, die ihm im Übrigen völlig unbekannt war. Beide Vorfälle dauerten insgesamt nur kurze Zeit. Beim ersten Mal kam es begleitend zu ungeschütztem Oralverkehr, indem die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund befriedigte. Beim zweiten Mal zog er während des Ejakulierens seinen Penis aus der Vagina der Privatklägerin und führte ihn zu ihrem Mund, wobei Ejakulat auf Bauch, Brüste und in ihren Mund floss, womit ein gewisses Risiko der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten einherging. Damit vollzog der Beschuldigte – wie oben bereits erwähnt – die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen, die im Spektrum möglicher sexueller Handlungen überhaupt in Frage kommen, zumal das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat, dass sexuelle Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter grundsätzlich zu den schwerwiegendsten Straftaten zählen, deren Unrechtsgehalt nicht bagatellisiert werden dürfe (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8, vgl. auch E. 1.4.7). Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tatschwere im mittleren Rahmen anzusetzen, wobei mit Bezug auf den ersten Vorfall erschwerend ins Gewicht fällt, dass aufgrund teilweise zeitgleicher Handlungen zusammen mit E._____ von gemeinsamer Tatbegehung auszugehen ist. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um ein (Klein-)Kind, sondern um eine pubertierende und sexuell erfahrene Jugendliche
- 32 handelte. Als Motiv ist von egoistisch motiviertem Lustgewinn auszugehen, was indessen tatbestandsimmanent ist und das Verschulden nicht zusätzlich erhöht. Der Beschuldigte ging bei den Übergriffen weder besonders raffiniert vor, noch übte er irgendwie gearteten Zwang aus. Allerdings wäre es ihm ein leichtes gewesen, von seinem Tun abzusehen oder sich zumindest explizit der Zustimmung der Privatklägerin zu versichern, was er indessen unterlassen und damit in Kauf genommen hat, dass die Handlungen entgegen ihrem Willen stattfanden. Stattdessen nützte er die ihm von seinem jüngeren Verwandten C._____ gebotene Gelegenheit für schnellen Sex skrupellos und ohne jegliche Rücksicht auf die sexuelle Integrität der Privatklägerin aus, wobei ihm jedoch hinsichtlich des (zu) jungen Alters der Privatklägerin lediglich Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Dies vermag das objektive Verschulden deutlich zu relativieren, womit im ersten Teil noch von einem mittleren, im zweiten Fall sodann von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Dementsprechend sind die isolierten Einsatzstrafen für die beiden Übergriffe auf 22 bzw. 18 Monate festzusetzen. 5.4. Der Beschuldigte nützte die einzig aufgrund ihres in heftigster Verliebtheit gründenden Abhängigkeitsverhältnisses bestehende Duldungsbereitschaft der Privatklägerin und damit ihre diesbezügliche Notlage zur Vornahme von Geschlechts- und Oralverkehr aus, wobei C._____ konstant im Hintergrund präsent war. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich hierbei um die denkbar gravierendsten sexuellen Handlungen überhaupt, womit auch hier eine erhebliche Tatschwere zu monieren ist. Die Übergriffe waren von kurzer Dauer und erfolgten mehrheitlich geschützt, wenn auch mit dem ungeschützten Oralverkehr wie auch dem Verteilen seines Ejakulats (insbesondere soweit es in den Mund der Privatklägerin gelangte) ein gewisses Gesundheitsrisiko einherging. Immerhin ist von einem spontanen Entschluss auszugehen, wobei der Beschuldigte die Notlage nicht selbst herbeigeführt, jedoch skrupellos ausgenützt hat, da das Abhängigkeitsverhältnis nicht zu ihm, sondern zu seinem jüngeren Coucousin bestand. Wie die Sachverhaltsermittlung ergeben hat, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Privatklägerin einzig wegen C._____ bei den sexuellen Handlungen mitmachte, was ihn nicht von der Vornahme sexueller Handlungen abhielt. Er handelte even-
- 33 tualvorsätzlich, was das objektive Verschulden relativiert. Mithin wäre bei isolierter Betrachtung aufgrund der Tatkomponenten pro Übergriff eine vorläufige Strafe von je 12 Monaten auszusprechen. 5.5. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind die Einzelstrafen nicht zu kumulieren, sondern lediglich angemessen zu asperieren, sprich zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Vorliegend richteten sich die Delikte gegen dasselbe Opfer und fanden in einem äusserst engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang statt. Soweit es um die Tatmehrheit identischer Delikte geht, kommt deshalb den späteren Delikten nurmehr ein untergeordneter Gesamtschuldbeitrag zu, wobei aber die Tatsache, dass der Missbrauch der Privatklägerin, nachdem zwischenzeitlich E._____ zum Zuge kam, mit neuem Tatentschluss nahtlos verlängert wurde, nicht bagatellisiert werden darf. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe für die ersten sexuellen Handlungen mit Kindern von 22 Monaten aufgrund des zweiten, identischen Delikts um vier Monate auf 26 Monate zu erhöhen. Sodann betrafen auch die konkurrierenden Tatbeständen jeweils die sexuelle Integrität der Privatklägerin, jedoch mit andersgelagertem Schwerpunkt. So liegt der Fokus der sexuellen Handlungen mit Kindern auf der damit einhergehenden Störung der sexuellen Entwicklung, während das Ausnützen einer Notlage das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt. Diesbezüglich ist denn auch von einem verbleibenden, wenn auch kleinen eigenständigen Schuldbeitrag auszugehen, welchem im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend sind für die beiden in Idealkonkurrenz begangenen Delikte weitere sechs Monate hinzuzurechnen, womit aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 32 Monaten resultiert.
- 34 - 5.6. Betreffend Vorleben und persönlicher Verhältnisse kann den Akten (Urk. 5/1 S. 5 f., Urk. 5/7 S. 36 ff., Urk. 24/14, Prot. I S. 216 ff.) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 117 S. 89) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte wurde in der Republik Kosovo geboren, deren Staatsangehöriger er ist. In der Schweiz verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung C. Er kam im Alter von elf Jahren in die Schweiz, wo er in der Region H._____ bei seinen Eltern und mit seinen drei Brüdern sowie einer Schwester aufwuchs und auch die üblichen Schulen besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschulabschluss Typ C. Eine Berufslehre absolvierte er nicht, arbeitete aber fortwährend – so auch bereits kurz nach der Haftentlassung wieder – in verschiedenen Funktionen, zumeist in Temporäranstellung, im Baugewerbe. Seinen monatlichen Durchschnittsnettoverdienst bezifferte er vor Vorinstanz auf Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend aus, dass er temporär bei L._____ AG als Schaler angestellt sei und monatlich Fr. 7'000.– brutto verdiene. Er habe etwa Fr. 50'000.– Schulden, wobei es sich um Steuerschulden, Krankenkassenbeiträge und andere Sachen handle. Im Moment sei er nicht am Abzahlen, weil er eine Familie habe, die seine Hilfe brauche und auch noch einen andere Familie bzw. seine Eltern. Er wohne bei den Eltern. Seine Partnerin, mit welcher er einen 1 ½ jährigen Sohn habe, wohne im Kanton M._____ (Urk. 136 S. 2 ff.). Dies alles bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Moderat strafmindernd ist sein schliesslich erfolgtes Geständnis zu würdigen, da dieses die Beweisführung – bei allerdings guter Beweislage – etwas vereinfachte. Überdies ermöglichten die Aussagen des Beschuldigten, den dritten Mann (E._____) zu identifizieren, was mit einer zusätzlichen Strafreduktion zu würdigen ist. Die heute bestehende Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. Weitere, die Strafzumessung beeinflussende Täterkomponenten fehlen. Jedoch ist im Sinne eines weiteren Strafzumessungsgrundes eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne einer insgesamt überlangen Verfahrensdauer zu monieren. So stellte das Bundesgericht im parallelen Verfahren von D._____ bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen fest (vgl. Entscheid 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021) was auch für den Beschuldigten gelten muss (Urk. 117 S. 6 und S. 90). Anderseits benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und
- 35 - Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (sechs Bundesordner sowie zwei Aktentheke, exkl. Beizugsakten) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, umfassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 114 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine weitere Strafreduktion von insgesamt vier Monaten Rechnung zu tragen. 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit 22 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 575 Tage erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB). 5.8. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren (vgl. Art. 42 StGB), da er keine Vorstrafen hat (Urk. 134) und somit als Ersttäter zu behandeln ist. Es ist davon auszugehen, dass die erstandene Haft ihn genügend beeindruckt hat, um ihn von einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Landesverweisung 6.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und hat mit den sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sogenannte Katalogtaten begangen, welche bei ausländischen Tätern gemäss Art. 66a StGB, vorbehältlich der Bejahung eines Härtefalls, zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. Art. 67a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB; vgl. zu den konkreten Voraussetzungen und der massgebenden Bundesgerichtspraxis die erstinstanzlichen Ausführungen in Urk. 117 S. 94 ff.). 6.2. Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall und verwies den Beschuldigten sodann für acht Jahre des Landes, wobei sie gleichzeitig die Ausschreibung der Ausweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete (Urk. 117 S. 96 ff.).
- 36 - Während der Beschuldigte den Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt (Urk. 119 und Urk. 137), plädiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung dafür, deren Dauer auf zehn Jahre zu erhöhen (Urk. 124 und Urk. 139). 6.3. Wie obenstehender Darstellung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse zu entnehmen ist, kam der Beschuldigte mit etwa elf Jahren in die Schweiz, wo er heute über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Mithin handelt es sich bei ihm weder um einen sogenannten "Secondo", der bereits hier geboren und (vollständig) aufgewachsen ist, noch kam er erst nach Abschluss der prägenden Kinder- und Jugendjahre hierher. Erfahrungsgemäss ist eine Übersiedlung zu Beginn der oder in der Pubertät oft mit grossen Problemen verbunden, da die Kinder in einem kritischen Alter gleichsam entwurzelt werden, jedoch nicht mehr derart anpassungsfähig sind, dass sie den Übergang in einen neuen, fremden Kulturkreis (inkl. Sprache etc.) mit Leichtigkeit schaffen. Dies zeigt sich auch an der Biographie des Beschuldigten. Wie er selbst ausführte, wurde seine schulische Laufbahn durch die fehlenden Sprachkenntnisse deutlich gehemmt. So wurde er nach seiner Ankunft in der Schweiz um Jahre zurückgestuft, da er zunächst Deutsch lernen musste und auch die schulischen Vorkenntnisse ungenügend waren. Nach dem Abschluss der Sekundarschule Typus C machte er sodann keine Lehre, sondern arbeitete sogleich und bis heute in verschiedenen Funktionen auf dem Bau. Nachdem er zunächst einige Jahre eine Festanstellung innehatte, arbeitete er seither, nun schon jahrelang in Temporäranstellungen im Stundenlohn, womit er ein monatliches Einkommen von zwischen Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.- erwirtschaftet. Offenbar auch, weil er bereit ist, regelmässig Überstunden zu leisten. Obwohl er somit grundsätzlich gut verdiente, weist er namhafte Schulden von heute noch Fr. 50'000.– aus, die primär aus einer früheren Spielsucht stammen sollen (Urk. 5/7 S. 36 f., Prot. I S. 217 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe aus der Spielsucht keine Schulden mehr. Die Fr. 50'000.– würden Steuern, Krankenkassenbeiträge und andere Sachen betreffen (Urk. 136 S. 2 f.). Seine sozialen Kontakte scheinen primär im erweiterten Familienkreis zu liegen. Er lebt noch bei seinen Eltern, auch um die Schuldentilgung zu erleichtern. Allerdings scheint dies in seiner Familie auch üblich zu sein, leben gemäss seinen Angaben doch auch seine Brüder (teils samt eigener Familie) bei
- 37 den Eltern in der der Familie gehörenden Eigentumswohnung. Einzig die verheiratete Schwester hat die elterliche Wohnung mittlerweile verlassen (Urk. 5/1 S. 6, Urk. 24/14 S. 2 ff.). Er führt seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anfangs 2022 eine Beziehung mit einer einige Jahre älteren Schweizerin, welche dabei sei, aus Interesse an seiner Kultur Albanisch zu lernen (Prot. I S. 221 und S. 224 f.). Zwischenzeitlich ist er mit ihr verlobt und hat seit mm.2023 einen Sohn, wobei er ihn bis heute nicht anerkannt hat (Urk. 136 S. 5). Der albanischen Sprache scheint er in Wort und Schrift grundsätzlich mächtig, auch wenn er seine Kenntnisse im Verfahren heruntergespielt hat. Immerhin ist den vorliegenden Chats (Urk. 17/4-9) zu entnehmen, dass er sich problemlos auf Albanisch verständigen kann. Den Kosovo kennt er überdies aus regelmässigen Ferienaufenthalten (Urk. 5/4 S. 2 f., Prot. I S. 222 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seine Verwandten aus dem Kosovo seien mittlerweile alle weggezogen. Es sei niemand mehr dort (Urk. 136 S. 4 und S. 8). Das letzte Mal sei er im Sommer 2024 im Kosovo in den Ferien gewesen (Urk. 136 S. 5). Der Beschuldigte ist demnach nach wie vor mit seinem Heimatland und den dortigen Verhältnissen vertraut. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer Ausweisung auch ein gewisser sozialer Empfangsraum besteht, obschon der Beschuldigte vorbrachte, die Verwandte seien alle weggezogen. 6.4. Mit Blick auf das vorstehend Geschilderte kann dem Beschuldigten zwar durchaus eine einigermassen gelungene sprachliche und berufliche Integration zugebilligt werden, an besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Integration durch eine massive Verschuldung – namentlich auch gegenüber der öffentlichen Hand – belastet ist, deren Abzahlung voraussichtlich noch Jahre dauern wird. Den andauernden Temporäranstellungen haftet zudem etwas prekäres an. Der Beschuldigte ist mittlerweile verlobt und hat einen 1 ½ jährigen Sohn, welchen er jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht anerkannt hat. Der Sohn lebt bei der Mutter im Kanton M._____, währenddessen der Beschuldigte bei seinen Eltern in N._____ lebt. Der Beschuldigte ist mithin weder sorge- noch obhutsberechtigt, weshalb sein Sohn im Falle einer Landesverweisung faktisch nicht gezwungen ist, die Schweiz
- 38 mit dem Beschuldigten zu verlassen (vgl. dazu Urteil 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8). Vielmehr kann er bei seiner Mutter in der Schweiz verbleiben. Zudem wurde das Kind in Kenntnis der erstinstanzlichen Verurteilung und damit der drohenden Landesverweisung gezeugt. Es ist dem Beschuldigten daher zuzumuten, der Familie auch vom Kosovo aus finanzielle Unterstützung zu leisten und mit seiner Partnerin bzw. dem Sohn telefonisch, brieflich oder über die sozialen Medien den Kontakt aufrecht zu erhalten. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Kosovo gelingen würde, ist zu vermuten, nachdem er mit Sprache und Kultur vertraut ist und seine umfangreiche Arbeitserfahrung im Baugewerbe dort uneingeschränkt verwertbar ist. Die zugestandenermassen schlechteren Verdienstmöglichkeiten vermögen sodann keinen Härtefall zu begründen (Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H). Insgesamt ist damit das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls – mit der Vorinstanz – zu verneinen, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt. 6.5. Nachdem heute der gewichtige Vorwurf der Vergewaltigung fallen zu lassen und die Strafe spürbar zu reduzieren ist, ist die vorinstanzlich verhängte Dauer der Landesverweisung von acht Jahren zu reduzieren. Das Verschulden wiegt tiefer. In Anbetracht der konkreten Umstände und der auszusprechenden Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist die Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. 6.6. Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeht, sind vorliegend die Grundvoraussetzungen erfüllt, wie dies bereits die Vorinstanz in ihren detaillierten Erwägungen zutreffend festgehalten hat (Urk. 117 S. 98 f.). Kosovo ist nicht Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und die für die Katalogtaten auszusprechende Strafe von 22 Monaten (vgl. Ziff. 5.5 vorstehend) übertrifft die Jahresgrenze gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist gemäss Bundesgericht kumulativ jedoch stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Vorliegend wiegt die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- 39 und Ordnung nicht so stark, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angezeigt ist. Folglich ist dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 137 S. 18 f.) stattzugeben und von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. 7. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Was das beantragte Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeht, so findet dieses in Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB seine Grundlage, wobei dem Gericht von Gesetzes wegen kein Ermessensspielraum verbleibt. Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 7.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 67b StGB fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 117 S. 101 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin hierzu, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinen Kontaktversuchen mehr gekommen sei (Urk. 135 S. 7 f.).
- 40 - 7.3. Die Verteidigung zeigte sich vor Vorinstanz mit dem beantragten Kontaktverbot ausdrücklich einverstanden (Prot. I S. 243). Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte wäre im Falle eines Schuldspruchs mit einem Rayon- und Kontaktverbot einverstanden (Prot. II S. 18). 7.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 hatte ein O._____ sie über Instagram kontaktiert und gefragt, ob sie nicht irgendetwas machen könne, damit die – gemeint gewesen seien D._____ und der Beschuldigte – eine mildere Strafe hätten. Er habe dabei anständig gesprochen und sie gebeten, dies für sich zu behalten (Urk. 6/18 S. 18). Dieser Vorfall ereignete sich, als der Beschuldigte bereits inhaftiert war, und erfolgte offensichtlich ohne seine Kenntnis und Instruktion. Weiter erklärte die Privatklägerin vor Vorinstanz, sie habe gegen den Schluss (wohl gemeint: des Untersuchungsverfahrens) von der Familie von C._____ Nachrichten bekommen und auch von Kollegen von ihm, die sinngemäss an ihr Mitleid appelliert und sie stark in Mitleidenschaft gezogen hätten, sodass sie schlaflose Nächte gehabt habe. Zudem sei sie kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung von der Cousine von C._____ kontaktiert worden, welche ihr Vorschläge gemacht habe, was sie machen könnte, damit es "nicht so schlimm kommt", sie solle sagen, der Sex sei freiwillig gewesen, dafür würden sie ihr mit den Kosten helfen. Auch ein Kollege von C._____ habe ihr Geld geboten, Fr. 10'000.– bzw. Fr. 20'000.– dafür, dass sie sage, dass sie das mit dem Sex alles gewollt habe (Prot. I S. 90 f., S. 97 f. und S. 195 ff.). Aus der nachfolgenden Äusserung des Beschuldigten ergibt sich, dass er zumindest über den Kontakt mit der Cousine Bescheid wusste (Prot. I S. 99 und S. 120 f.). 7.5. Aus vorgenannten Äusserungen der Privatklägerin erhellt, dass es bei den versuchten Einflussnahmen aus dem Umfeld (primär von C._____, aber auch) des Beschuldigten darum ging, die Aussagen der Privatklägerin und damit den Prozessausgang zu Gunsten der Beschuldigten zu beeinflussen. Inwiefern nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die Gefahr besteht, dass bei einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin der Beschuldigte erneut ein Verbrechen oder Vergehen begehen wird, wie dies Voraussetzung eines Kontaktverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB ist (vgl. hierzu BSK StGB-
- 41 - Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f.), ist demgegenüber nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass weder durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen zulasten der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren je Thema gewesen sind, was aber Voraussetzung für ein zivilrechtliches Kontaktverbot wäre (vgl. Art. 28b ZGB). Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen. 8. Weitere Massnahmen 8.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurden einzig eine graue Sporthose sowie ein graues Traineroberteil, beides dem Beschuldigten gehörend, offiziell beschlagnahmt (Urk. 117 S. 101 f.). Entsprechend ist auch nur über das Schicksal dieser Gegenstände mit Urteil zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO) und sind diese, da sie lediglich zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden (Urk. 14/5), dem Beschuldigten herauszugeben. 8.2. Da eine Landesverweisung auszusprechen ist, richtet sich die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten nach Art. 16 Abs. 2 lit. h des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363; Löschung nach 30 Jahren; Art. 259 StPO). Sein (schon vor Vorinstanz gestellter) Antrag um sofortige Löschung ist damit abzuweisen. 9. Zivilansprüche 9.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts. Weiter sei der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit D._____ und E._____ zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.–, mit einem internen Anteil des Beschuldigten von Fr. 16'000.–, zu verurteilen, zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 (Urk. 96 S. 1 f. in Verbindung mit Urk. 85). Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begründung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 85 S. 8 sowie Urk. 96 S. 22).
- 42 - Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so bezog sich die Rechtsbeiständin der Privatklägerin in ihren Ausführungen primär auf gewaltsam ausgeübten sexuellen Missbrauch bei Mehrfachtäterschaft, wobei ihren Ausführungen für alle drei erwachsenen Täter Geltung zukam. Gleichzeitig stellte sie unter Verweis auf die dazu eingereichten medizinischen Berichte aber auch die subjektiven Auswirkungen auf die Privatklägerin dar. Die sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kollegen von C._____ hätten an ihrem Wohnort und in ganz H._____ die Runde gemacht. Fotos davon kursierten immer noch. Die Privatklägerin sei aufgrund der fast unermesslich schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schule ordentlich abzuschliessen. Wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der grösste Anteil der Verursachung des Leidens bei C._____ liege, hätten doch die Taten der erheblich älteren Täter für die Privatklägerin etwas ganz besonders Abscheuliches und sie sei dadurch massiv belastet, wie die Befragung gezeigt habe. Sollte die Taten "lediglich" als sexuelle Handlungen mit einem Kind gewürdigt werden, dürften die Genugtuungen nicht wesentlich tiefer liegen als bei Vergewaltigung/sexueller Nötigung, da aus genugtuungsrechtlicher Sicht die immaterielle Unbill beim Opfer nicht tiefer liege und sich die Tatschwere und die dadurch entstehende Belastung nicht in erster Linie an der rechtlichen Qualifikation der Taten bemesse. Gemäss Hütte/Landolt belaufe sich diesfalls die Durchschnitts-Basisgenugtuung selbst ohne orale oder vaginale Penetration auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 96 S. 15 ff., S. 19 in Verbindung mit Urk. 85 S. 4 ff.). 9.2. Vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht äusserte sich die Verteidigung nicht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen. 9.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchgeführte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisystemische Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumatherapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 90/3).
- 43 - Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen posttraumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich traumabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperempfindungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabilisierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 86/1). 9.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden Delikten zum Nachteil der Privatklägerin resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 117 S. 104 f.), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadenshöhe wird dabei den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Einer Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts bedarf es dafür, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nicht. 9.5. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, das dem Beschuldigten mit Bezug auf die Handlungen von E._____ und D._____ keine Mittäterschaft angelastet werde, was eine solidarische Haftung ausschliesse. Folgerichtig beschränkte sie ihren Entscheid auf die vom Beschuldigten persönlich geschuldete Genugtuung, wobei sie darauf hinwies, dass eine allfällige solidarische Haftung von C._____ – über welche aufgrund prozessualer Hindernisse nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden könne – auf dem Zivil-
- 44 weg durchzusetzen sei (Urk. 117 S. 105 f.). Dies wurde von der Privatklägerin nicht angefochten und hat damit auch für das Berufungsgericht Geltung, da ansonsten das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt würde. Sodann kann dem Beschuldigten zwar nicht angelastet werden, eine psychisch ausweglose Zwangssituation der Privatklägerin zu seinem Vorteil bestärkt und verwendet zu haben, jedoch hat er doch zumindest skrupellos von einer wahrgenommenen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ bzw. deren Notlage profitiert und dabei zweimal Geschlechtsverkehr mit der doch recht deutlich noch im Schutzalter stehenden Privatklägerin vollzogen, was als schuldhafter Eingriff in deren sexuelle Integrität und Entwicklung zu beurteilen ist. Auch wenn die von ihr belegten psychischen Probleme (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kPTBS) im Wesentlichen durch die nötigenden Übergriffe von C._____ und weiteren Mittätern verursacht worden sein dürften (gemäss den vorliegenden Einvernahmen von C._____ gab es noch zahlreiche sexuelle Nötigungsdelikte zum Nachteil der Privatklägerin), ist doch davon auszugehen, dass auch der zweimalige Geschlechtsverkehr mit dem erwachsenen Beschuldigten die Psyche der Privatklägerin tangiert und ihr seelisches Leiden vergrössert hat, zumal sie hier mit einem deutlich älteren, gar mehr als doppelt so alten Mann, der nicht ansatzweise ihrem Kollegenkreis angehörte, Geschlechts- und auch Oralverkehr hatte, obwohl sie dies innerlich ablehnte. Wie prägend und schwer zu verarbeiten die Ereignisse vom 10. April 2019 für die Privatklägerin waren, zeigt sich einerseits darin, dass sie diese gar dazu bewegen konnten, (endlich) eine Anzeige gegen C._____ zu erstatten und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen (Urk. 6/3 S. 22). Anderseits zeugt auch ihre tiefgreifende emotionale Reaktion anlässlich der entsprechenden Befragungen (Urk. 6/3 S. 21 in Verbindung mit Urk. 6/4 S. 1; Prot. I S. 177), wie sehr die Ereignisse sie noch Jahre danach belasten. Damit sind die Voraussetzungen einer durch die Taten des Beschuldigten verursachten schweren Persönlichkeitsverletzung sowie immaterieller Unbill erfüllt (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 203). Unter Verweis auf die obzitierten Ausführungen der Rechtsbeiständin der Privatklägerin scheint hier eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– den Tatumständen jedenfalls angemessen