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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2024 SB230136

January 19, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,780 words·~1h 4min·4

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230136-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 19. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 17. November 2022 (GG220011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. August 2022 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 10 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 170.– zzgl. 5% Zins seit dem 25. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 25. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'125.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 10'194.10 unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (inkl. 7.7% MwSt.) Fr. 22'520.00 Total 8. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 7, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2; Urk. 94 S. 1) 1. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. November 2022 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei lediglich der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei lediglich mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

- 4 - 3. Die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils sei abzuändern. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Von einem Rückforderungsvorbehalt sei abzusehen. 4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen. 5. Sämtliches erkennungsdienstliches Material des Beschuldigten sei zu vernichten und allfällige DNA-Profile seien zu löschen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 83, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 96 S. 2) 1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. November 2022 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung von 10 Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 170.– und eine Genugtuung von Fr. 200.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Dezember 2021, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 77). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2022 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 15; Urk. 68) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 20. Februar 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 74; Urk. 78). 3. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 81). Mit Eingabe vom 20. März 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

- 6 - 4. Am 27. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 19. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 85). Mit Eingabe vom 1. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches Gesuch am 6. Dezember 2023 bewilligt wurde (Urk. 86; Urk. 88). 5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 20. Februar 2023 die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz somit lediglich bezogen auf die vorstehenden Schuldsprüche an (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Unangefochten blieb dagegen der Schuldspruch wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

- 7 - 1.3. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 gemäss den vorstehenden Erwägungen ficht der Beschuldigte auch die mit den Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 bis 4 (Strafe und Vollzug), 6 (Genugtuungsforderung), 8 und 9 (Kostenauflage). Hinsichtlich der Schadenersatzforderung (Dispositivziffer 5) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) ist das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht angefochten. 1.4. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB), 5 (Schadenersatzforderung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafanträge Für das vorliegend noch zu beurteilende Antragsdelikt der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt ein gültiger Strafantrag der Geschädigten vor, weshalb diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. 3/3). Die weiteren Delikte, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB; Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) werden dagegen von Amtes wegen verfolgt. 3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 3.1. Wie bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Zur Begründung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videodateien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver-

- 8 fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3. Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschuldigten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – Aspekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 133 I 33 https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4zte https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4zte

- 9 - E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.2; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 4 zu Art. 147 StPO). Der Grundsatz der getrennten Einvernahme nach Art. 146 Abs. 1 StPO steht dabei in keinem Widerspruch zum Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gemäss Art. 147 StPO. Er bestimmt lediglich, dass die Befragten "nicht gemeinsam (d. h. gleichzeitig oder wechselseitig) befragt werden, sondern nacheinander" (BGE 139 IV 25 E. 4.1). Die Parteien sind grundsätzlich als Teilnehmende zu den getrennten Einzeleinvernahmen zuzulassen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 14 zu Art. 147 StPO). 3.4. Vorliegend beantragte die Privatklägerin als Opfer der untersuchten Straftaten, es sei eine physische Begegnung bzw. Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden (Urk. 13/3; Art. 152 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dem Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an Beweisabnahmen betreffend die Privatklägerin war folglich auf andere Weise Rechnung zu tragen (Art. 152 Abs. 3 Satz 2 StPO). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Januar 2022 geschah dies mittels audiovisueller Übertragung (vgl. Urk. 7/2 S. 4). Der Beschuldigte hatte folglich die Möglichkeit, der Befragung der Privatklägerin aus einem anderen Raum zu folgen und ihre Aussagen unmittelbar wahrzunehmen. Bei der Bild- und Tonübertragung wird lediglich die physische Präsenz der betreffenden Partei im selben Raum ausgeschlossen, was die Möglichkeit der Einflussnahme des Teilnahmeberechtigten auf die Beweiserhebung grundsätzlich nicht schmälert. Folglich wurde das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Beschuldigten durch die audiovisuelle Simultanübertragung faktisch nicht beschränkt bzw. wurde sein Ausschluss von der physischen Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin durch die Simultanübertragung kompensiert (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 32 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). 3.5. Die Staatsanwaltschaft räumte dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Januar 2022 zudem ausdrücklich die Möglich-

- 10 keit ein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/2 S. 11). Damit erhielt er angemessene und hinreichende Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe bzw. infrage zu stellen. Dass er davon keinen Gebrauch machte, führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. 3.6. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend, dass er sich zu jenem Zeitpunkt der Einvernahme, mithin am 3. Januar 2022, seit sechs Tagen in einem Hungerstreik befunden habe und deshalb nicht in einer adäquaten körperlichen Verfassung gewesen sei, um der Befragung der Privatklägerin zu folgen und seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte wahrnehmen zu können (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 2). Ob dies zutrifft oder nicht, kann vorliegend offengelassen werden, respektive ist irrelevant. Weder aus der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Januar 2022 (Urk. 7/2, Videoaufnahme) noch aus dem Protokoll seiner Einvernahme desselben Tages lässt sich beim Beschuldigten ein Eindruck von Schwäche erkennen. Ebenso wenig besteht irgend ein Hinweis darauf, dass er nicht in der Lage war, den Ausführungen der Privatklägerin zu folgen, dazu Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Insbesondere ist in den Einvernahmeprotokollen nirgends vermerkt, dass er – allenfalls auch gegenüber der aufgebotenen Dolmetscherin – vorbrachte, dass er sich aufgrund des mehrtägigen Hungerstreiks in schlechtem Gesundheitszustand befinde und deshalb nicht alles von der Befragung der Privatklägerin mitbekommen habe. Die mangelhafte körperliche Verfassung ist damit als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten, die keine Grundlage in den Untersuchungsakten findet. 3.7. Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte zudem geltend gemacht, dass er einen Teil der Einvernahme der Privatklägerin verpasst habe, da er habe austreten müssen bzw. einmal auf der Toilette gewesen sei (Urk. 63 S. 2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nicht zutreffend ist und ohnehin nicht ausreichen würde, um eine Verletzung der Teilnahmeund Mitwirkungsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu begründen.

- 11 - 3.8. Dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin ist zwar nicht zu entnehmen, dass es eine kurze Pause gab, als der Beschuldigte die Toilette aufsuchen musste (vgl. Urk. 7/2). Allerdings ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass er die gesamte Einvernahme der Privatklägerin und vor allem deren Antworten auf die Fragen der zuständigen Staatsanwältin mitverfolgen konnte, sodass er in seiner eigenen Einvernahme, die gleichentags durchgeführt wurde, Entgegnungen dazu vorbringen konnte (Urk. 7/3 F/A 4 ff.). 3.9. Zudem wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Einvernahme der Privatklägerin unterbrochen worden sei, während er auf der Toilette gewesen sei, und er deshalb nichts verpasst habe (Urk. 7/3 S. 2). Daraufhin erwiderte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ein Papier vorgelegt habe und erst später eine Pause eingelegt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er nicht richtig zuhören können (Urk. 7/3 S. 2). Bei dem angesprochenen Papier handelt es sich um dasjenige, welches die Privatklägerin am Ende ihrer Einvernahme vorlegte und zu den Akten genommen haben wollte (Urk. 7/2 F/A 42). Aufgrund des Datums handelt es sich dabei offenbar um das Schreiben der Privatklägerin mit den angeblich vom Beschuldigten gegen sie ausgesprochenen Drohungen (Urk. 4/1- 3). Weder wurde der Beschuldigte in der Folge gestützt auf dieses Schreiben der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin angeklagt, noch wurde dieses Schreiben sonst wie zu seinen Ungunsten verwendet. Selbst wenn es zutreffen sollte – wofür es wie erwähnt keine Anhaltspunkte gibt –, dass der Beschuldigte das Vorlegen dieses Schreibens durch die Privatklägerin und deren Ausführungen dazu verpasst haben sollte, ergibt sich daraus nicht die Unverwertbarkeit der gesamten Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Januar 2022, zumal dieses Schreiben nicht entscheidrelevant war und von der Vorinstanz entsprechend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet wurde. Relevant für die Vorinstanz waren vielmehr die Aussagen der Privatklägerin. Und diesbezüglich wurden wie gezeigt sämtliche Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten gewahrt: So konnte er ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft mittels audiovisueller Übertragung in einen anderen Raum unmittelbar folgen und erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem wurde er in seiner eigenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2022 mit den Aussagen der

- 12 - Privatklägerin konfrontiert und es wurde ihm auf diese Weise Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. 3.10. Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die Aussagen der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar sind (vgl. auch Urk. 77 S. 6 f.). 4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag, die Privatklägerin sei in seinem und im Beisein seines amtlichen Verteidigers durch das Gericht zu befragen (Prot. II S. 21; Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42). Sodann beantragte er mit Bezug auf den Tatvorwurf vom 25. Dezember 2021, dass die am Tatort sichergestellte Nagelschere auf Fingerabdrücke des Beschuldigten und der Privatklägerin untersucht werde (Prot. II S. 21). 4.2. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verfahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO). 4.3. Der Beschuldigte begründete seinen Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin erneut damit, dass er bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, dieser Ergänzungsfragen zu stellen. Im Zeitpunkt ihrer parteiöffentlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft sei er nicht in einer adäquaten körperlichen Verfassung gewesen, um seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte wirksam wahrnehmen zu können (Prot. II S. 21; Urk. 94 S. 2).

- 13 - 4.4. Wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde (s. vorne Ziff. II./3.4.), erhielt der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 3. Januar 2022 hinreichend Gelegenheit, deren Aussagen unmittelbar wahrzunehmen, Ergänzungsfragen zu stellen und im Rahmen seiner eigenen Einvernahme, welche direkt im Anschluss durchgeführt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die ihm zustehenden Teilnahme- und Mitwirkungsrechte aufgrund schlechter gesundheitlicher Verfassung am 3. Januar 2022 nicht ausüben konnte. Entsprechend ist es nicht notwendig, die Privatklägerin zwecks Wahrung der Rechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO nochmals einzuvernehmen. Auch sonst bestehen keine Gründe dafür, dass das Berufungsgericht die Privatklägerin ein weiteres Mal parteiöffentlich befragt. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privatklägerin in seinem und im Beisein seines Verteidigers ist daher abzuweisen. 4.5. Zur Begründung des Beweisantrags auf Untersuchung der sichergestellten Nagelschere auf Spuren führte der Beschuldigte aus, er habe von Anfang an vorgebracht, dass er die Schere nicht angefasst habe. Diesem Vorbringen sei die Staatsanwaltschaft nicht weiter nachgegangen. Insbesondere habe sie nicht veranlasst, dass die Nagelschere auf Fingerabdrücke von ihm und der Privatklägerin untersucht werde (Prot. II S. 21). 4.6. Sollten Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Beschuldigten auf der sichergestellten Nagelschere nachgewiesen werden können, würde dies einzig belegen, dass er diese Schere zu einem letztlich unbekannten Zeitpunkt in der Hand hielt. Daraus liessen sich keine klaren Rückschlüsse auf seine Täterschaft für die vorliegend zu beurteilende Tat vom 25. Dezember 2021 ziehen. Sollte eine Untersuchung der Schere hingegen ergeben, dass sich darauf keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Beschuldigten befinden, liesse sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass dieser die Nagelschere nie in der Hand gehalten habe und daher als Täter für den Tatvorwurf vom 25. Dezember 2021 nicht in Betracht komme. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich, dass Letztere zuletzt die Nagelschere in der Hand gehalten hatte, be-

- 14 vor diese von der Polizei sichergestellt wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass Fingerabdrücke oder DNA-Spuren, die der Beschuldigte allenfalls aufgrund des in der Anklage beschriebenen Vorgehens auf der Nagelschere hinterlassen hatte, durch das spätere Behändigen der Privatklägerin verwischt oder sogar abgetragen wurden. Von einer Untersuchung der sichergestellten Schere auf Fingerabdrücke des Beschuldigten und der Privatklägerin ist somit für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen. Zur Beurteilung der Täterschaft bzw. der Frage, ob der Beschuldigte am 25. Dezember 2021 seiner damaligen Ehefrau tatsächlich mit der Nagelschere mehrere kleine Stichverletzungen am Unterarm zufügte, ist vielmehr eine umfassende Würdigung der erhobenen Beweise vorzunehmen. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 15 - 2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 25. Dezember 2021 im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin deren Hand bewusst so grob ergriffen und ihr den Daumen der Hand derart kräftig verdreht, dass die Privatklägerin laut vor Schmerzen geschrien habe. Dies mit dem Ziel, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon loslasse. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der Spitze einer ca. 10 cm langen Nagelschere der Privatklägerin gezielt mehrere Male in den linken Unterarm gestochen, woraufhin die Privatklägerin ihr Mobiltelefon losgelassen habe. Der Beschuldigte habe dieses an sich genommen und derart heftig zu Boden geworfen, dass der Bildschirm des Mobiltelefons gesplittert und beschädigt worden sei, wobei der entstandene Schaden ca. Fr. 150.– betragen habe. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 23. Dezember 2021 während einer gemeinsamen Autofahrt derart heftig in den linken Unterarm gekniffen, dass sie an dieser Stelle ein Hämatom erlitten habe. Schliesslich habe der Beschuldigte am 14. Oktober 2021 eine Bluse der Privatklägerin behändigt und verbrannt, wodurch das Kleidungsstück im Wert von ca. Fr. 20.– zerstört worden sei (Urk. 33 S. 2-4). 2.2. Wie bereits einleitend erwogen wurde, sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung nicht angefochten (s. hierzu Ziff. II./1.2. ff.). Folglich bildet der Anklagesachverhalt betreffend die Beschädigung des Mobiltelefons der Privatklägerin und das Verbrennen einer ihrer Blusen nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Darauf ist in der Folge nicht weiter einzugehen. 2.3. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (s. hierzu Ziff. III./5.1.1.und III./5.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

- 16 - 3. Beweismittel und Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 10, S. 12 ff. und S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies betrifft insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (s. hierzu Ziff. II./2.). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz-

- 17 behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

- 18 - 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

- 19 - 4. Erwägungen der Vorinstanz 4.1. Hinsichtlich des bestrittenen Tatvorwurfs vom 25. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, dass sich der angeklagte Sachverhalt anhand der vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen weder erstellen noch widerlegen lasse. Insbesondere ergebe sich aus den einzelnen Videosequenzen nicht, wie bzw. durch wen der Privatklägerin die dokumentierten Stichverletzungen im Unterarm zugefügt worden seien. Die Vorinstanz ging daher auf die Aussagen der Privatklägerin ein und prüfte deren Glaubhaftigkeit. Dazu führte sie aus, dass die Privatklägerin hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Dezember 2021 in ihren beiden Einvernahmen eigenständig, konstant resp. kongruent, detailliert und lebensnah ausgesagt und sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft einen deckungsgleichen Ablauf der Geschehnisse zu Protokoll gegeben habe, ohne dass diese Schilderungen einstudiert oder erfunden wirken würden. Auch von übertriebenen Beschuldigungen oder einer Steigerung der Vorwürfe im Laufe des Verfahrens könne keine Rede sein. Die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin seien als minim und in Anbetracht des hektischen Geschehensablaufs üblich zu qualifizieren (Urk. 77 S. 20-22). Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz dagegen, dass diese inkonsistent und wenig detailliert seien. Sie würden von Erinnerungen bzw. Wahrnehmungen in unwesentlichen Punkten respektive von Abschweifen auf Nebensächliches zeugen (Urk. 77 S. 22-23). Darüber hinaus vermöge die Erklärung des Beschuldigten und seines Verteidigers, wonach sich die Privatklägerin die Stichverletzungen selbst zugefügt habe und der Vorfall vom 25. Dezember 2021 als geplanter Komplott zu qualifizieren sei, nicht zu überzeugen und sei zudem widersprüchlich, da der Beschuldigte selbst ausgeführt habe, dass die Privatklägerin ihn um eine Vollmacht ersucht habe, um sich in der Türkei von ihm scheiden lassen zu können. Das Inszenieren eines Komplotts wäre also, so die Vorinstanz, unnötig gewesen (Urk. 77 S. 23). 4.2. Auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 23. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert, anschaulich und nachvollziehbar seien. Zudem würde das in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich abgebildete Hämatom am linken Unterarm der Privatklägerin ihre

- 20 - Darstellung untermauern (Urk. 77 S. 26). Demgegenüber sei die Begründung, mit welcher der Beschuldigte diesen Tatvorwurf bestreite, nicht stichhaltig, weil auf den von ihm eingereichten Videoaufnahmen zwar tatsächlich keine Hämatome am Unterarm der Privatklägerin ersichtlich seien, dies indessen der Qualität der Aufnahmen geschuldet sei und nicht der Tatsache, dass zweifelsohne kein Hämatom vorhanden gewesen sei (Urk. 77 S. 26 f.). 4.3. Insgesamt gelangte die Vorinstanz zur Einschätzung, dass sich der angeklagte Sachverhalt mit Bezug auf die beiden Tatvorwürfe vom 23. und 25. Dezember 2021 gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen lasse (Urk. 77 S. 24 und S. 27). 5. Würdigung 5.1. Vorfall vom 25. Dezember 2021 5.1.1. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 25. Dezember 2021 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung. Zusammengefasst machte er geltend, dass die Privatklägerin diesen Vorfall nur inszeniert habe, um ihm zu schaden. Konkret führte er aus, dass nicht er die Stichverletzungen verursacht habe, sondern sich die Privatklägerin diese selbst zugefügt habe. In diesem Zusammenhang verwies der Beschuldigte wiederholt auf die von ihm erstellten und zu den Akten gereichten Videoaufnahmen (Urk. 9), welche seine Darstellung belegen sollten (Urk. 6/1 F/A 5, 9, 11, 22 ff.; Urk. 7/1 F/A 7, 11; Urk. 7/4 F/A 6, 9 ff.; Urk. 60a S. 7 f.; Prot. II S. 15 ff.). 5.1.2. Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen (Urk. 9) ergibt sich nicht, wie bzw. durch wen die Stichverletzungen im Unterarm der Privatklägerin zustande kamen. In der lediglich einige Sekunden dauernden Aufnahme (IMG_8215[1].MOV-Mal-Levels-1-Mal) ist zu sehen, wie die Privatklägerin beim Fenster steht, den Vorhang zur Seite schiebt und hinaus schaut. Weder ist erkennbar, ob diese Aufnahme vor oder nach dem Zufügen der dokumentierten Verletzungen an ihrem Unterarm entstand, geschweige denn ist erkennbar, wie

- 21 und durch wen die Verletzungen zugefügt wurden. Aus der rund 54 Sekunden dauernden Videoaufnahme (IMG_8215[1]) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte durch die Wohnung läuft, zunächst auf seinen Stiefsohn trifft, der ein Telefongespräch führt, und daraufhin ins Schlafzimmer geht, wo die Privatklägerin beim Fenster neben der Kommode steht, ihren linken Arm hängen lässt, keucht und schwer atmet. Auch aus dieser Aufnahme ergibt sich nicht, wie und durch wen es zu den Verletzungen am linken Unterarm der Privatklägerin kam. Dasselbe gilt für die beiden 44 Sekunden dauernden Videoaufnahmen (IMG_8216[1].MOV-Levels und IMG_8216[1]), welche beide dieselben Szenen zeigen. Zunächst ist zu sehen, wie sich die Privatklägerin im Schlafzimmer auf das Bett setzt und ein Taschentuch o.Ä., worauf sich Blutflecken befinden, auf ihren linken Unterarm drückt. Gleichzeitig spricht der Beschuldigte zu ihr sowie dem Stiefsohn und macht dabei geltend, die Privatklägerin habe sich diese Verletzungen selbst zugefügt. Während des Gesprächs verlässt die Privatklägerin das Schlafzimmer und begibt sich ins Wohnzimmer. Obwohl sich diesen beiden Videoaufnahmen entnehmen lässt, dass die Privatklägerin blutende Stichverletzungen am linken Unterarm erlitten hat, ist einmal mehr nicht erkennbar, wie bzw. durch wen es dazu kam. 5.1.3. Entsprechend wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der bestrittene Sachverhalt einzig anhand der Videoaufnahmen weder erstellen noch widerlegen lasse. Vielmehr zeigen sämtliche Aufnahmen entweder eine Situation, in welcher unklar bzw. nicht erkennbar ist, ob die Privatklägerin bereits verletzt ist, oder aber einzig die Situation, als die Privatklägerin bereits mehrere Stichverletzungen am linken Unterarm aufweist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ergibt sich aus den eingereichten Videosequenzen folglich nicht, dass sich die Privatklägerin die dokumentierten Stichverletzungen am Unterarm selbst zufügte, während er filmte (vgl. insbesondere Urk. 7/4 F/A 8-11). 5.1.4. Auch die in den Untersuchungsakten befindlichen Fotos, aufgenommen am 25. Dezember 2021 um 05:00 Uhr (Urk. 5/1+2), lassen lediglich den Schluss zu, dass die Privatklägerin mittels einer Nagelschere am linken Unterarm verletzt wurde und es deshalb am Boden sowie an den Vorhängen der gemeinsamen

- 22 - Wohnung mit dem Beschuldigten Blutspuren gab. Hinsichtlich der Frage, wer diese Verletzungen verursacht hat, ergeben sich aus der Fotodokumentation indessen keine Hinweise. Anhand der aktenkundigen Fotos lässt sich somit der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt bzw. seine Täterschaft ebenfalls nicht erstellen. 5.1.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den angeklagten Vorfall vom 25. Dezember 2021 in sich stimmig, lebensnah und detailliert schilderte. Sie zeigte sich bemüht, das Geschehene möglichst tatsachengetreu wiederzugeben und benannte Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken. Ein besonderer Belastungseifer oder Aggravierungstendenzen sind nicht erkennbar. Vielmehr äusserte sich die Privatklägerin insgesamt zurückhaltend und nannte auch entlastende Momente, indem sie beispielsweise anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme erklärte, der Beschuldigte sei noch nie zuvor ihr oder ihrem Sohn gegenüber gewalttätig geworden oder habe sie mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Gegenstand bedroht. Ergänzend kann auf die zutreffende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1.6. Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 94 S. 4 f.) fielen die Schilderungen der Privatklägerin äusserst konstant und widerspruchsfrei aus. Dass sie gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall aussagte, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon aus dem Wohnzimmerfenster geworfen, nachdem ihm gelungen sei, dieses an sich zu nehmen (Urk. 6/2 F/A 14, 20), basierte auf entsprechenden Angaben des Beschuldigten ihr gegenüber. Dieser gab selbst wiederholt zu Protokoll, dass er die Privatklägerin angelogen und ihr gesagt bzw. vorgespielt habe, dass er ihr Mobiltelefon aus dem Wohnzimmerfenster geschmissen habe (Urk. 6/1 F/A 5, 12, 27; Urk. 7/4 F/A 8; Prot. II S. 18). Nachdem die Privatklägerin zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrer Befragung durch die Polizei erfahren hatte, dass der Beschuldigte sie angelogen und ihr Mobiltelefon lediglich in der gemeinsamen Wohnung auf den Boden geworfen hatte, legte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihren Irrtum offen und korrigierte ihre frühere Angabe (Urk. 7/2 F/A 17 S. 6). Daraus kann ihr kein wider-

- 23 sprüchliches Aussageverhalten angelastet werden, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die divergierenden Aussagen hatten ihre Ursache in einer falschen Vorstellung, die der Beschuldigte selbst bei ihr hervorgerufen hatte. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter vor, die Privatklägerin habe anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von "Ministichen" gesprochen, die der Beschuldigte ihr zugefügt habe, wohingegen sie gegenüber der Polizei noch ausgesagt habe, der Beschuldigte habe mit voller Kraft zugestochen (Urk. 94 S. 5). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich dem schriftlichen Protokoll der Einvernahme vom 3. Januar 2022 nicht entnehmen lässt, dass die Privatklägerin die ihr zugefügten Verletzungen als "Ministiche" bezeichnete. Selbst wenn sie einen solchen Ausdruck verwendet hätte, dieser jedoch nicht übersetzt worden sein sollte, ist festzuhalten, dass sich daraus höchstens etwas zur Grösse der Einstiche ableiten lässt. Die Verletzungen wurden unstreitig durch das spitze Ende einer Nagelschere zugefügt, weshalb eher kleine Einstiche bzw. Verletzungen resultierten. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass das Zustechen mit voller Kraft erfolgte, wie es die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme schilderte (Urk. 6/2 F/A 17). Auch in diesem Punkt erscheinen ihre Aussagen folglich nicht widersprüchlich. Die Verteidigung kritisierte schliesslich, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, die Tür des Schlafzimmers ihres Sohnes sei abgeschlossen gewesen, als dieser die Polizei alarmiert habe. Den eingereichten Videoaufnahmen lasse sich jedoch entnehmen, dass die Zimmertür nicht abgeschlossen gewesen sei (Urk. 94 S. 5). Letzteres ist zwar zutreffend. Es ist allerdings unklar, ob der Sohn der Privatklägerin seine Zimmertür zwischenzeitlich wieder aufgeschlossen hatte, sodass der Beschuldigte filmend in das Zimmer eintreten konnte. Ohnehin ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob die Zimmertür von B._____ abgeschlossen war, als er die Polizei kontaktierte, um ein Detail bzw. eine Nebensächlichkeit im Verhältnis zum Kerngeschehen handelt, worauf die Privatklägerin zudem keinen direkten Einfluss hatte. Folglich wäre einer allenfalls unzutreffenden Aussage kein massgebliches Gewicht beizumessen. 5.1.7. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin zumindest teilweise durch die Zugaben des Beschuldigten gestützt werden. Schliesslich

- 24 lassen sich ihre Schilderungen mit der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 5/1+2) und den aktenkundigen Videoaufnahmen (Urk. 9) in Einklang bringen. So sagte sie aus, der Beschuldigte und sie hätten neben ihrem gemeinsamen Bett bei der Kommode um ihr Mobiltelefon gerungen. Sie habe das Gerät auf der einen Seite festgehalten und er auf der anderen Seite. Es sei ein Hin- und Herziehen gewesen. Dann habe der Beschuldigte aus einer offenen Schublade der Kommode ihre Nagelschere genommen und ihr damit mehrmals in den linken Unterarm gestochen, bis sie ihr Mobiltelefon losgelassen habe (Urk. 6/2 F/A 13; Urk. 7/2 F/A 17 S. 5 f.). Am von der Privatklägerin bezeichneten Tatort, d.h. beim Fenster neben der Kommode, stellten die ausgerückten Polizeibeamten am Boden und an den Vorhängen diverse Blutstropfen fest. Auch die Videosequenzen zeigen, wie die Privatklägerin zunächst am Fenster steht und ihren linken Arm schlaff nach unten hängen lässt. Dies spricht für ihre Darstellung. Zudem filmte der Beschuldigte, wie sich die Privatklägerin ein weisses Taschentuch o.Ä. auf die erlittenen Stichverletzungen drückt, was sich ebenfalls mit ihren Aussagen deckt. Die Privatklägerin schilderte konstant, dass sie Feuchttücher aus ihrer Kommode genommen und auf den Unterarm gepresst habe, nachdem sie gemerkt habe, dass sie aus den Wunden blute (Urk. 6/2 F/A 13; Urk. 7/2 F/A 17 S. 5 f.). 5.1.8. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und überzeugend, wovon auch die Vorinstanz ausging. 5.1.9. Dagegen fielen die Aussagen des Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren inkonsistent aus, was bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte. Darüber hinaus weisen seine Aussagen verschiedentlich Widersprüche auf und lassen sich teilweise nicht mit den übrigen Untersuchungsakten vereinbaren. So erklärte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2021, dass es am Boden und am Vorhang einen Blutfleck gegeben habe (Urk. 6/1 F/A 5). Dies widerspricht indessen den am selben Tag und nur kurze Zeit nach dem angeklagten Vorfall aufgenommenen Fotos, aus welchen insbesondere am Boden, aber auch am Vorhang jeweils mehrere Blutflecken ersichtlich sind (Urk. 5/1 Fotos 1 und 2; Urk. 5/2 Foto 3). Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai

- 25 - 2022 aus, die Privatklägerin sei, nachdem sie sich die Stichverletzungen selbst zugefügt habe, in die Küche gegangen und habe sich ein Haushaltstuch auf die Verletzungen gelegt (Urk. 7/4 F/A 9 ff. und F/A 31). Gleichzeitig machte er geltend, dass aufgrund der Verletzungen, welche sich die Privatklägerin selbst zugefügt habe, Blut auf den Boden getropft sei (Urk. 7/4 F/A 8, 10 f. und F/A 38). Auch diese Aussagen decken sich nicht mit den in den Untersuchungsakten befindlichen Fotos, aus denen sich ergibt, dass lediglich lokal an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussagen die Stichverletzungen zugefügt haben soll, Blutspuren bestehen (Urk. 5/1 Foto 1). Dass weitere Blutstropfen von dieser Stelle wegführen, was der Fall sein sollte, wenn – wie es der Beschuldigte vorbrachte – die Privatklägerin vom Schlafzimmer in die Küche ging, um sich ein Haushaltstuch auf die Verletzungen zu legen, ist weder aus den erstellten Fotos ersichtlich (Urk. 5/1), noch ist in den Untersuchungsakten irgendein Hinweis dafür enthalten, dass es neben der dokumentierten Stelle noch weitere Blutspuren gab. Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch zu seiner früheren Darstellung aus, dass die Privatklägerin zunächst in die Küche gegangen sei und sich dort ein Küchenpapier geholt habe, anschliessend zurück ins Schlafzimmer gegangen sei und sich erst dann die Stichverletzungen selbst zugefügt habe (Prot. II S. 18). 5.1.10. Darüber hinaus widersprechen sich die Ausführungen des Beschuldigten auch insofern, als er gegenüber der Polizei aussagte, er habe das Mobiltelefon der Privatklägerin ausserhalb der Wohnung auf dem Garderobenschrank im Treppenhaus deponiert (Urk. 6/1 F/A 5), im weiteren Verlauf des Verfahrens hingegen angab, er habe das Gerät in seine (Hosen-)Tasche gesteckt, nachdem er es ihr entwendet und auf den Boden geworfen habe (Urk. 7/4 F/A 8; Prot. II S. 18). Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. Dezember 2021 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 ausführte, er habe gar nichts mitbekommen bzw. nicht gesehen, was passiert sei (Urk. 7/1 F/A 7; Urk. 7/4 F/A 31 f.), demgegenüber aber aussagte, er habe sofort den Verdacht gehabt, dass die Privatklägerin etwas gegen ihn im Schilde führe, als sie in die Küche gegangen sei und ihr Sohn die Polizei alarmiert habe, weshalb er (der Beschuldigte) damit begonnen habe, mit seiner Handyka-

- 26 mera zu filmen (Urk. 7/4 F/A 8, 31 ff.; Prot. II S. 18). Sodann gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2022 sowie vor Vorinstanz zu Protokoll, er habe der Privatklägerin gar keine Stichwunden zufügen können, da er in diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen von ihr gemacht habe (Urk. 7/4 F/A 10; Urk. 60a S. 7 f.). Wie vorstehend erwogen wurde, ergibt sich jedoch aus den Videosequenzen, dass die Privatklägerin bereits verletzt war, als diese entstanden. 5.1.11. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, dass in einer der Videoaufnahmen deutlich zu hören sei, wie die Privatklägerin die Nagelschere fallen lasse, und leitete daraus ab, dass sie sich die dokumentierten Stichverletzungen selbst zugefügt haben müsse (Urk. 7/4 F/A 38; Prot. II S. 18 f.). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Privatklägerin sagte wiederholt und glaubhaft aus, dass sie dem Beschuldigten die Nagelschere mit ihrer rechten Hand habe entwenden können und er daraufhin von ihr abgelassen habe (Urk. 6/2 F/A 13; Urk. 7/2 F/A 17 S. 6). Dass sie die spitze Schere kurz darauf auf den Boden fallen liess, um ein Feuchttuch zu behändigen und ihre blutenden Wunden zu versorgen, ist nachvollziehbar. Folglich lässt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die Nagelschere zugestandenermassen kurz in der Hand hielt und anschliessend zu Boden fallen liess, keineswegs ableiten, sie habe sich damit selber diverse Stichverletzungen zugefügt. 5.1.12. Nicht überzeugend erscheinen sodann die Aussagen des Beschuldigten zu den Motiven der Privatklägerin für eine Falschbelastung bzw. zum angeblichen Komplott, welches sie gegen ihn geplant habe. Konkret führte er aus, dass die Privatklägerin den Eindruck habe erwecken wollen, dass sie Opfer von Gewalt sei und gefoltert werde, damit man ihr helfe und sie in der Schweiz bleiben könne (Urk. 7/4 F/A 39; Urk. 60a S. 7; Prot. II S. 19). Auch die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz geltend, der Vorfall vom 25. Dezember 2021 sei von der Privatklägerin inszeniert worden, um sich die Option eines Verbleibs in der Schweiz trotz Scheidung vom Beschuldigten offen zu halten. Die Privatklägerin habe gewusst, dass die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz nach einer Scheidung voraussetze, dass die Ehe mit dem Beschuldigten mindestens drei Jahre gedauert habe, und eine Ausnahme nur für den Fall vorgesehen sei,

- 27 dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei. Da ihre Ehe die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht habe, habe sich die Privatklägerin als Opfer eines gewalttätigen Übergriffs inszeniert, um auch nach der Scheidung vom Beschuldigten in der Schweiz bleiben zu können (Urk. 94 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil zutreffend abgehandelt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 25. Dezember 2021 in die Türkei zurückkehrte, wo die Ehe mit dem Beschuldigten bereits einen Monat später mit Urteil vom 27. Januar 2022 geschieden wurde (Beilage 2 zu Urk. 10/3; vgl. auch Prot. II S. 12). Soweit ersichtlich, ist die Privatklägerin seither nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt. Die Argumentation, dass sie mit der Inszenierung eines gewalttätigen Übergriffs des Beschuldigten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz habe erwirken wollen, um selbst nach einer Scheidung hier bleiben zu können, verfängt somit nicht. Ebenso vermag die vom Beschuldigten nachgeschobene Erklärung nicht zu überzeugen, wonach die Privatklägerin deshalb nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil sie Angst habe, wegen falscher Anschuldigung zur Verantwortung gezogen zu werden (Prot. II S. 20; vgl. auch Urk. 94 S. 7). So ist nicht aktenkundig, dass ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Privatklägerin eröffnet und ihr dies zur Kenntnis gebracht wurde. Somit ist die vom Beschuldigten geäusserte Begründung für den Verbleib der Privatklägerin in der Türkei reine Spekulation. 5.1.13. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten unstrukturiert, inkonsistent, in der Sache immer wieder ausweichend und weitgehend dadurch motiviert, die Privatklägerin in einem negativen Licht darzustellen. Die an ihn gerichteten Fragen beantwortete der Beschuldigte nur, wenn er dadurch einen Konnex zum Verhalten der Privatklägerin herstellen konnte. In Ergänzung der vorstehenden Erwägungen kann schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 77 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - 5.1.14. Im Ergebnis vermögen weder die Schilderungen des Beschuldigten noch die von ihm erstellten Videoaufzeichnungen die stimmigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf ihre Darstellung lässt sich der bestrittene Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 25. Dezember 2021 rechtsgenügend erstellen. 5.2. Vorfall vom 23. Dezember 2021 5.2.1. Auch hinsichtlich dieses Vorfalls bestritt der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin in den linken Unterarm gekniffen und ihr dadurch ein Hämatom zugefügt zu haben. Dabei machte er konstant geltend, dass sich die Privatklägerin den dokumentierten Bluterguss selbst zugefügt habe. In den Videoaufnahmen, die er im Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom 25. Dezember 2021 erstellt habe, sei jedenfalls noch kein Hämatom zu sehen (Urk. 6/1 F/A 15 f., 25 f.; Urk. 7/4 F/A 12 ff.; Urk. 60a S. 8; Prot. II S. 15 ff.). 5.2.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese wenig detailliert ausfielen, was jedoch auf das Bestreiten des angeklagten Vorwurfs zurückzuführen ist und ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen darf. Dennoch fallen in seinen wenigen Aussagen verschiedentlich Widersprüche auf, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung wecken. So erklärte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme, dass er am 23. Dezember 2021 mit der Privatklägerin beim Detailhändler Lidl in C._____ habe einkaufen wollen, nachdem er festgestellt habe, dass die Läden in Deutschland ab Mittag geschlossen seien (Urk. 6/1 F/A 15). Demgegenüber führte er anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2022 sowie vor Vorinstanz aus, dass er mit der Privatklägerin und deren Sohn zu den Einrichtungsgeschäften Conforama, IKEA und LIPO in D._____ gefahren sei und sie anschliessend zu Dritt auswärts zu Abend gegessen hätten (Urk. 7/4 F/A 12; Urk. 60a S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, dass die Privatklägerin und er nach Deutschland hätten fahren wollen, um einzukaufen. Bei einer Tankstelle hätten sie jedoch gewendet und seien wie-

- 29 der nach Hause gefahren (Prot. II S. 14). Die Aussagen des Beschuldigten divergieren somit nicht bloss in Bezug auf die Frage, wer bei der Einkaufsfahrt am 23. Dezember 2021 dabei war (mit oder ohne den Sohn der Privatklägerin), sondern auch mit Bezug auf die Art der Einkäufe (Lebensmittel oder Einrichtungsgegenstände) und den Ort, an dem diese Einkäufe erledigt wurden bzw. hätten erledigt werden sollen (C._____, D._____ oder Deutschland). Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte das noch in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2021 wiedergegebene Gespräch mit der Privatklägerin über die Notwendigkeit von Lebensmitteleinkäufen vor den Weihnachtsfeiertagen (Urk. 6/1 F/A 15) vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr thematisierte. Vielmehr sagte er aus, dass die Privatklägerin und er an jenem Tag keine Auseinandersetzung bzw. keinen Streit gehabt hätten (vgl. Urk. 60a S. 8 f.; Prot. II S. 15, 17). 5.2.3. Demgegenüber wirken die Aussagen der Privatklägerin mit der Vorinstanz lebensnah, detailliert und authentisch (Urk. 6/2 F/A 21-23; Urk. 7/2 F/A 26-28). Das Kerngeschehen schilderte sie in ihren beiden Einvernahmen schlüssig, konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zudem wird ihre Darstellung durch das fotografisch dokumentierte Hämatom an ihrem linken Unterarm gestützt (Urk. 5/1 Foto 3; Urk. 5/2 Foto 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig beschuldigt und sich den Bluterguss tatsächlich selbst zugefügt haben könnte. 5.2.4. In Ergänzung der vorstehenden Erwägungen kann auch hinsichtlich dieses Vorwurfs auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 77 S. 26 f.). Der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 23. Dezember 2021 lässt sich gestützt auf die schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen.

- 30 - IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 70 S. 28-32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 500.– aus (Urk. 77 S. 32 ff. und S. 43). Der Beschuldigte beantragt die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–, ausgehend von einem Schuldspruch lediglich wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Urk. 94 S. 1). Für den Eventualfall seiner Verurteilung auch wegen der weiteren angeklagten Delikte liess er keine Anträge zur Strafe und deren Vollzug stellen. 1.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen hinsichtlich der beiden Vergehen korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 77 S. 33). Es sind keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersicht-

- 31 lich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die tat- und täterangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung und die Nötigung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die Übertretungen (Tätlichkeiten und mehrfache geringfügige Sachbeschädigung) sind anschliessend mit einer Busse zu sanktionieren. 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 1.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 33 f.). Auch das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den Grundsätzen der Strafzumessung auseinandergesetzt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das Vorgehen bei der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241

- 32 - E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 1.6. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufällenden Strafen für die einfache Körperverletzung und die Nötigung im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. Urk. 93). Folglich ist jedes der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.7. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Stehen diese Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – wie vorliegend – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte ange-

- 33 messen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 2. Strafe für Vergehen 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Einfache Körperverletzung 2.1.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin mehrere Stichverletzungen am linken Unterarm erlitt, welche bluteten. Trotz der Blutungen ist von eher leichten Verletzungen auszugehen, was sich nur schon daran zeigt, dass auf den am 25. Dezember 2021 gemachten Aufnahmen des Unterarms der Privatklägerin nur leichte Spuren der Stichverletzungen ersichtlich sind (Urk. 5/1 Foto 3). Etwas Gegenteiliges, namentlich eine längere Heilungszeit, ergibt sich denn auch insbesondere nicht aus den Untersuchungsakten. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten, der mit einer spitzen Nagelschere mehrere Male auf den linken Unterarm der Privatklägerin einstach, eine gewisse Brutalität aufweist und die Verletzung wichtiger Blutgefässe hätte zur Folge haben können, allerdings weder geplant war und einigermassen lokal auf den entblössten Unterarm der Privatklägerin begrenzt war. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht damit – in Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz – als noch leicht einzustufen.

- 34 - 2.1.1.2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere. Die Stichverletzungen entstanden im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung und damit einer emotional aufgeladenen Situation, welche sich im Kontext eines offensichtlich schon länger schwelenden Paarkonflikts ereignete. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Stichverletzungen direktvorsätzlich verursachte, um das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und auf verdächtige Kontakte zu kontrollieren. Es wäre ihm damit ohne Weiteres möglich gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen. 2.1.1.3. Die Vorinstanz setzte für das insgesamt noch leichte Verschulden eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 77 S. 35). Dieses Strafmass entspricht gerade einmal einem Zehntel der Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und ist deshalb mit Sicherheit nicht zu hoch ausgefallen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe kann trotzdem gerade noch übernommen werden. 2.1.2. Nötigung Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist (Urk. 77 S. 35). 2.1.3. Gesamtstrafe Zwischen der einfachen Körperverletzung und der Nötigung besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, weshalb eine grosszügige Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) vorzunehmen ist. Die von der Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips festgelegte Strafe von insgesamt 150 Tagessätzen trägt dem engen Verhältnis der beiden Taten untereinander angemessen Rechnung und kann deshalb übernommen werden. 2.2. Täterkomponente

- 35 - 2.2.1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 95/1). Der aktuell 50-jährige Beschuldige wurde in der Türkei geboren, wuchs dort auf und besuchte in der Türkei die Schule, wobei er das Gymnasium nach einiger Zeit aber abbrach. Im Jahr 1996 heiratete er zum ersten Mal und migrierte fünf Jahre später im Alter von 29 Jahren in die Schweiz. Aus der ersten Ehe gingen drei Töchter hervor. Zwei seiner Töchter leben bei der Mutter in E._____, die dritte Tochter wohnt in F._____. Gemäss Angaben des Beschuldigten pflegt er zu allen drei Töchtern regelmässigen Kontakt. Die Scheidung von seiner ersten Ehefrau erfolgte im Jahr 2015. Zwei Jahre später lernte er über Verwandte die Privatklägerin kennen, welche er am tt. Januar 2020 in Frankreich heiratete. Nach der Heirat lebte der Beschuldigte mit der Privatklägerin und deren volljährigen Sohn in der Schweiz zusammen. Nach den hier zu beurteilenden Vorfällen kehrte die Privatklägerin mit ihrem Sohn wieder in die Türkei zurück. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 wurde auch die zweite Ehe des Beschuldigten geschieden (vgl. Beilage 2 zu Urk. 10/3). Seit dem tt. Dezember 2023 ist er mit seiner dritten Ehefrau verheiratet, die ebenfalls ursprünglich aus der Türkei stammt und vor Kurzem zu ihm in die Schweiz gezogen ist. Der Beschuldigte ist im Betrag von knapp Fr. 14'000.– verschuldet. Über Vermögen verfügt er nicht. Ebenso ist er nicht vorbestraft (vgl. Urk. 93). 2.2.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, neutral zu werten. Mit Bezug auf die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zeigte er sich nicht geständig, weshalb diesbezüglich keine Strafreduktion in Frage kommt. 2.3. Strafe und Tagessatzhöhe

- 36 - 2.3.1. Nach den obigen Erwägungen und insbesondere aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den durch die Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3.2. An diese Strafe ist die erstandene Haft von 10 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 20/1+5; vgl. auch Urk. 77 S. 37). 2.3.3. Für die Festlegung der Tagessatzhöhe ist relevant, dass der Beschuldigte aktuell auf Stundenlohnbasis für eine Transportfirma tätig ist und durchschnittlich ca. Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient. Neben seinem Erwerbseinkommen bezieht er keine weiteren Einkünfte. Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, ist der Beschuldigte Vater von drei Töchtern, wovon zwei aktuell noch minderjährig bzw. in Ausbildung sind. Für diese leistet er regelmässig Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'270.– pro Monat und bezahlt zusätzlich deren Krankenkassenprämien. Weitere Unterhaltsbeiträge hat er nicht zu leisten, insbesondere nicht für seine beiden Ex-Frauen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte zum überwiegenden Teil auch für den Unterhalt seiner dritten Ehefrau aufkommt, welche lediglich in einem 50 %-Pensum arbeiten wird, sobald ihr die Bewilligung erteilt wurde, hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Prot. II S. 6 ff.). Die familiären Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten sind von seinem Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Ebenso zu berücksichtigen sind die laufenden Steuern, die Beiträge des Beschuldigten an die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 327.– pro Monat und weitere Ausgaben, die gesetzlich geschuldet sind. 2.3.4. Nachdem für die Bemessung der Tagessatzhöhe die Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB), erweisen sich die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 80.– inzwischen als zu hoch (Urk. 77 S. 36). Unter Berücksichtigung des tieferen Erwerbseinkommens und der höheren Unterhaltsbeiträge für zwei seiner Töchter stellen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als eher knapp dar, weshalb die Höhe der Tagessätze auf Fr. 30.– zu bemessen ist.

- 37 - 2.3.5. Für die einfache Körperverletzung und die Nötigung ist der Beschuldigte im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 10 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Busse für Übertretungen 3.1. Für die vom Beschuldigten begangene Tätlichkeit und die mehrfache geringfügige Sachbeschädigung ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.– und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Dabei sind die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). 3.2. Was die objektive Tatschwere hinsichtlich der Tätlichkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmass auf die physische Integrität der Privatklägerin einwirkte, das zugefügte Hämatom an ihrem linken Unterarm (vgl. Urk. 5/1 Foto 3; Urk. 5/2 Foto 1) allerdings bloss vorübergehend sichtbar war, womit die Beeinträchtigung noch im unteren Bereich des breiten Spektrums von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt. Zudem blieb es bei einem einmaligen Vorfall. In subjektiver Hinsicht handelte es sich um ein völlig unnötiges aggressives Verhalten des Beschuldigten, das aus der konkreten Situation vor dem Hintergrund des bereits seit längerem bestehenden Ehekonfliktes entstand. Dass von Eventualvorsatz auszugehen ist, führt zu keiner wesentlichen Reduktion der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.3. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere betreffend die mehrfache geringfügige Sachbeschädigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 37). Es ist einzig hinzuzufügen, dass auch diese Taten im Zusammenhang mit der seit längerer Zeit belasteten Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin standen. 3.4. Betreffend die Täterkomponente und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen (s. vorne Ziff. V./2.2.1. und

- 38 - V./2.3.3.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen von Anfang an geständig zeigte, was jedoch zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersuchung führte, da die Beweislage erdrückend war. Den Vorwurf der Tätlichkeiten bestritt der Beschuldigte durchgehend. Folglich wirkt sich sein Nachtatverhalten nicht merklich strafmindernd aus. 3.5. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– den massgeblichen Verhältnissen angemessen. Eine Erhöhung steht aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zur Diskussion. 4. Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 77 S. 37). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. Urk. 93). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug von Bussen zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 38). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 500.– Busse zu bezahlen hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 5 Tage festzusetzen, nachdem der Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse der ständigen Praxis entspricht.

- 39 - VII. Genugtuung 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Privatrechts, namentlich gemäss Art. 41 OR, Art. 47 OR und Art. 49 OR, zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 38 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen ist deshalb zu verweisen. 1.2. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Substantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).

- 40 - 2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin aufgrund des bei der einfachen Körperverletzung erlittenen Eingriffs in ihre physische und psychische Integrität eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 77 S. 41 und S. 43). 2.2. Hinsichtlich des Parteistandpunkts der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 40 f.; Urk. 61 Rz 32 ff.). 2.3. Die Vorinstanz erwog zur geltend gemachten Genugtuung, dass angesichts des bei der einfachen Körperverletzung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung desselben durch den Beschuldigten die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung grundsätzlich gegeben seien. Der geringfügige Eingriff durch die weiteren verwirklichten Delikte könne hingegen keinen Genugtuungsanspruch begründen. Zur Bemessung der Genugtuungshöhe führte die Vorinstanz aus, dass sich die Genugtuung aufgrund des geringen Tatverschuldens und des nicht allzu gravierenden Eingriffs in die körperliche Integrität der Privatklägerin im untersten Bereich zu bewegen habe. Es erscheine ein Betrag von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Dezember 2021 als angemessen (Urk. 77 S. 41). 2.4. Der Vorinstanz ist zunächst insofern zuzustimmen, als höchstens die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermag (Urk. 77 S. 41). 2.5. Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen

- 41 - Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit immaterieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, N 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25.  September  2000 E. 3c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). 2.6. Vorstehend wurde erstellt, dass die Privatklägerin mehrere kleine Stichverletzungen am linken Unterarm erlitt, welche bluteten (s. hierzu Ziff. III./5.1.14.; Urk. 33 S. 3). Es steht ausser Frage, dass diese Verletzungen zu körperlichen und seelischen Schmerzen bei der Privatklägerin führten. Darüber hinaus belegen die in den Untersuchungsakten befindlichen Aufnahmen, dass die Stichverletzungen derart intensiv waren, dass einige Blutstropfen am Boden und den Vorhängen zurückblieben (Urk. 5/1 Fotos 1 und 2). Damit ist auch die erforderliche Schwere der seelischen Unbill für die Zusprechung einer Genugtuung erreicht. 2.7. Trotz der dokumentierten Blutungen ist von eher leichten Verletzungen auszugehen, was sich nur schon daran zeigt, dass auf den Fotoaufnahmen, welche unmittelbar nach der angeklagten Tat vom Unterarm der Privatklägerin erstellt wurden, nur leichte bzw. oberflächliche Spuren der einzelnen Einstiche ersichtlich

- 42 sind (Urk. 5/1 Foto 3). Entsprechend dürften die Verletzungen auch keine langfristigen Auswirkungen auf die Privatklägerin gehabt haben. Etwas Gegenteiliges, wie insbesondere eine längere Heilungszeit mit Komplikationen oder anhaltende Schmerzen, ergibt sich aus den Untersuchungsakten nicht. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen der vorstehenden Strafzumessung für die einfache Körperverletzung als noch leicht eingestuft (s. vorne Ziff. V./2.1.1.). 2.8. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 200.– als angemessen und ist deshalb zu bestätigen, einschliesslich der Verzinsung ab dem Ereignisdatum (25. Dezember 2021) zum gesetzlichen Zinssatz von 5 %. Die Zusprechung einer höheren Genugtuung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausser Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 77 S. 43, Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dass die Höhe der zu leistenden Tages-sätze im Verhältnis zum Urteil der Vorinstanz reduziert wurde, liegt an der gesetzlichen Regelung in Art. 34 Abs. 2 StGB, wonach die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen ist, und kann sich daher nicht auf die Verlegung der Kosten auswirken. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

- 43 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'000.20 geltend (Urk. 92). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung einer zusätzlichen Stunde für die längere Verhandlungsdauer und eine Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'200.– zuzusprechen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist entsprechend ihren Honorarnoten vom 29. Dezember 2023 und 19. Januar 2024 mit Fr. 2'833.25 (inkl. MWST) zu entschädigen (Urk. 89; Urk. 97). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 17. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB), 5 (Schadenersatzforderung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

- 44 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 10 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Dezember 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'833.25 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin G._____

- 45 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin G._____ (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese

SB230136 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2024 SB230136 — Swissrulings