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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2024 SB230131

May 15, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,899 words·~1h 9min·4

Summary

Widerhandlung gegen das UWG etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230131-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 14. Mai 2024 [recte: 15. Mai 2024]

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das UWG etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2022 (GG220028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2022 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 47 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe bestraft mit einer Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'900.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine Ersatzforderung von Fr. 29'200.– an den Staat zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 60'000.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten zurückerstattet.

- 3 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3, 12, 22, 25, 38, 42, 49, 51, 52, 55 und 56 Schadenersatz von je Fr. 420.– zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 2 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 4 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2019 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 5 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 6 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 7 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 8 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2018 zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 9 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 10 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 11 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 13 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2019 zu bezahlen.

- 4 - 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 14 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 15 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 16 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 18 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2019 zu bezahlen. 24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 21 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen. 25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 23 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen. 26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 24 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2019 zu bezahlen. 27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 27 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 28 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 29 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Dezember 2018 zu bezahlen.

- 5 - 30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 30 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen. 31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 31 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Januar 2019 zu bezahlen. 32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 32 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 33. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 33 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Januar 2019 zu bezahlen. 34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 34 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2018 zu bezahlen. 35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 35 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen. 36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 37 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2018 zu bezahlen. 37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 40 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 38. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 43 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 44 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 45 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2019 zu bezahlen. Im

- 6 - Mehrbetrag (Zins vom 21. Januar 2019 bis 22. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 46 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2018 zu bezahlen. 42. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 47 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 48 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vom 20. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 50 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Dezember 2018 zu bezahlen. 45. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 58 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen. 46. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 59 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2019 zu bezahlen. 47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 61 Schadenersatz von Fr. 420.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 63 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 64 Schadenersatz von Fr. 840.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

- 7 - 50. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 65 und 68 Schadenersatz von Fr. 620.– zu bezahlen. 51. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 66 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Dezember 2018 zu bezahlen. 52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 70 Schadenersatz von Fr. 420.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 53. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 72 Schadenersatz von Fr. 620.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2019 zu bezahlen. 54. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 20, 26, 36, 53 und 62 werden auf den Zivilweg verwiesen. 55. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 7, 8, 13, 22, 27, 28, 30, 31, 33, 35, 36, 37, 50, 56, 57, 61, 63, 64 und 70 werden auf den Zivilweg verwiesen. 56. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 57. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 58. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 60 für das Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

- 8 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 1) 1. Es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter im Sinne allfälliger obergerichtlicher Erwägungen; (neu ohne Eventualantrag mit Bezug auf Gehilfenschaft). 2. Es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 12. April 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug hinsichtlich der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– in jedem Fall abzusehen. 3. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und infolge Freispruchs von einer Strafe abzusehen. Folglich ist Dispositivziffer 4 ersatzlos aufzuheben. (neu ohne Eventualantrag) 4. Es sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und von einer Ersatzforderung abzusehen. 5. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die beschlagnahmten Fr. 60'000.– seien nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Berufungskläger herauszugeben. 6. Es seien Dispositivziffer 7-53 so oder anders ersatzlos aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 - 7. Dispositivziffer 57 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Stattdessen sei meinem Mandanten eine Entschädigung von per heute Morgen Fr. 56'260.20 (für beide Verfahren, inkl. MwSt. und exkl. der heutigen Tagfahrt) sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. 8. Dispositivziffer 58 sei ersatzlos aufzuheben. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft 60 sei abzusehen. 9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositivziffern 54, 55 und 56 nicht angefochten sind. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 107, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft 60: (Urk. 124 S. 9) 1. Die Berufung von Herrn A._____ sei abzuweisen. 2. Herr A._____ sei wegen Widerhandlung gegen Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu sprechen. 3. Herr A._____ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 4. Herr A._____ sei zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. Der widerrechtlich erzielte Gewinn sei zu beschlagnahmen und gerichtlich einzuziehen.

- 10 - 6. Herr A._____ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für ihre notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

____________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2022 liess der Beschuldigte am 10. November 2022 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. Januar 2023 zugestellt (Urk. 62), worauf er mit Eingabe vom 14. Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 104). 2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 105). Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ferner erklärte sie, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 107). Mit Schreiben vom 13. März 2023 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: das SECO) darauf hin, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten allenfalls verspätet eingereicht sein könnte (Urk. 108). Die weiteren Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

- 11 - 3. Am 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 110), wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde. Am 28. Dezember 2023 wurden die Parteien über die Änderung der Gerichtsbesetzung in Kenntnis gesetzt (Urk. 111). 4. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 stellte die Verteidigung des Beschuldigten Beweisanträge und reichte diverse Urkunden ein (Urk. 112; Urk. 113/1-19). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Urk. 114), sie indes darauf verzichtete (Urk. 116), wurden mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 die mit der Eingabe vom 5. Februar 2024 eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-19) zu den Akten genommen und die weitergehenden Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 117). Am 29. Februar 2024 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ein (Urk. 119). 5. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Mai 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie von Rechtsanwalt Y._____ für die Privatklägerschaft 60 statt (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 121 S. 1). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Strafantrag 1.1. Beim Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsberechtigung wird in Art. 23 Abs. 2 UWG besonders geregelt. Demnach kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Da es sich bei diesen Bestimmungen um leges speciales handelt, ist Art. 30 Abs. 1 StGB diesbezüglich nicht anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Was die Vorgaben betreffend die Antragstellung betrifft, beanspruchen die allgemeinen Grundsätze von Art. 30 ff. StGB jedoch Geltung. Insbesondere gilt die Unteilbarkeit des

- 12 - Strafantrags gemäss Art. 32 StGB (HEIMGARTNER, UWG-Kommentar, Zürich 2018, N 54 zu Art. 23 UWG). 1.2. Art. 9 UWG erteilt die Klageberechtigung zunächst demjenigen, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UWG kann auch der Bund nach Art. 9 (Abs. 1 und 2) UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). In solchen Verfahren wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 1.3. Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c UWG ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Unter solchen Kollektivinteressen werden gemäss der Botschaft Interessen verstanden, welche nicht die Rechtsstellung oder die wirtschaftlichen Interessen einer einzelnen durch unlauteres Geschäftsgebaren gefährdeten natürlichen oder juristischen Person betreffen, sondern vielmehr Interessen einer Mehrzahl von Personen, sei es einer bestimmten Altersgruppe (Jugendliche, Senioren), einer bestimmten Branche oder gar der Allgemeinheit (BBl 2009 6151, 6162 f.). Dies setzt ein unlauteres Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit sowie eine grössere Zahl von Opfern voraus. Damit wird insbesondere ausgeschlossen, dass der Bund in blossen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig werden kann. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, obliegt dabei dem Bund, wobei dem die Klage führenden Staatssekretariat für Wirtschaft ein erhebliches Ermessen im Einzelfall zugestanden werden muss, welches einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sein dürfte (RÜETSCHI in: HILTY/ARPAGAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 45 zu Art. 10 UWG).

- 13 - 1.4. Vorliegend stellte das SECO in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Eingabe vom 12. Februar 2019 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG Strafantrag gegen † B._____ (nachfolgend: † B._____), gegen weitere verantwortliche Personen der C._____ GmbH sowie gegen weitere verantwortliche und polizeilich/staatsanwaltschaftlich zu ermittelnde Personen (Urk. D4/1-2). Die erste Beschwerde gegen die C._____ GmbH erhielt es am 10. Dezember 2018 (Urk. D4/3/2). In der Folge ging eine Vielzahl weiterer Beschwerden von Adressaten ein, welche die Rechnung der C._____ GmbH erhalten hatten (vgl. Urk. D4/3/2-21). Der vom SECO eingereichte Strafantrag erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Angesichts der hohen Anzahl an Personen bzw. Unternehmen, welche sich beim SECO beschwerten, ging es dabei klarerweise nicht um blosse Einzelfälle. Vielmehr waren Kollektivinteressen betroffen. Damit ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 31 und S. 40 ff.) – die Strafantragsberechtigung des SECO in der vorliegenden Angelegenheit klar gegeben. Mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 17) ist sodann festzuhalten, dass ein Strafantrag nicht teilbar ist, weshalb der Strafantrag des SECO gegen alle zu diesem Zeitpunkt unbekannten Tatbeteiligten gilt. Zutreffend stellte die Vorinstanz (Urk. 100 S. 17) des Weiteren fest, dass der Strafantrag von der Konstituierung als Privatklägerschaft und den Schadenersatzoder Genugtuungsbegehren abzugrenzen ist. Letztere müssen nicht innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt werden. Der Bund bzw. das SECO gilt im vorliegenden Verfahren jedoch von Gesetzes wegen als Privatkläger (vgl. Art. 23 Abs. 3 UWG). 1.5. Schlussfolgernd liegt der erforderliche Strafantrag für die Strafverfolgung vor. 2. Umfang der Berufung 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 100 S. 16) hat das SECO mit Schreiben vom 16. November 2022 keine Berufung angemeldet, sondern lediglich um eine schriftliche Urteilsbegründung ersucht (Urk. 79).

- 14 - 2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Widerruf), 3-4 (Strafe und Vollzug), 5 (Ersatzforderung), 6 (beschlagnahmte Barschaft), 7-53 (Schadenersatzansprüche der Privatklägerschaft), 57 (Kostenauflage) und 58 (Prozessentschädigung an Privatklägerschaft 60). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 121 S. 1). 2.3. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dispositivziffern 54 (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg), 55 (Abweisung von Genugtuungsbegehren) sowie 56 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 121 S. 1), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. 2.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. 2.5. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle in Bezug auf den (vormals) Mitbeschuldigten D._____ (nachfolgend: D._____) zu bemerken, dass die Vorinstanz diesen mit separatem Urteil vom 9. November 2022 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz freisprach. Dieser Freispruch erwuchs in der Zwischenzeit in Rechtskraft und steht daher nicht mehr zur Disposition. 3. Beweisanträge 3.1. Wie eingangs erwähnt, wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk. 112) gestellten Beweisanträge auf Edition der der Rechnung RE-318585 (Auftragsnummer AU-218832) der E._____ GmbH zugrunde liegenden Bestellung bzw. der entsprechenden konkreten Werbeartikel inklusive Logo durch die E._____ GmbH und des von † B._____ unterzeichneten Exemplars des zwischen der F._____ GmbH und dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 abgeschlossenen Anstellungsvertrags durch die G._____ ag sowie auf Befragung

- 15 von H._____, I._____ und J._____ als Zeugen mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 119). Die von der Verteidigung mit der entsprechenden Eingabe eingereichten Urkunden (Urk. 113/1-9) wurden zudem zu den Akten genommen (Urk. 117). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, es seien die Bankverbindungen der Unternehmungen von D._____ mit Bezug auf Barbezüge vom 7. April 2019 im Flughafen Zürich, 8058 Kloten, beizuziehen und zu durchleuchten. Sie begründete dies mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser von verschiedenen Seiten erfahren habe, dass † B._____ von D._____ Geld erhalten habe, damit er diesen aus der Sache raushalte und dafür mehrheitlich den Beschuldigten belaste. D._____ habe hierfür am 7. April 2019, als er † B._____ zum Flughafen Zürich gefahren habe, dort von zwei Konten Bargeld im Gesamtbetrag von deutlich über Fr. 3'000.– abgehoben und dieses in der Folge † B._____ ausgehändigt. Die entsprechenden Bankverbindungen würden die Sachdarstellung des Beschuldigten stützen und zeigen, dass D._____ ein gewichtiges Interesse an einem für ihn vorteilhaften Aussageverhalten von † B._____ gehabt habe (Prot. II S. 8, 30 und 38). 3.3. Aus den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ging sodann nicht ausdrücklich hervor, ob sie ihre mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 einstweilen abgewiesenen Beweisanträge erneut gestellt hat (vgl. Urk. 121 Rz 1). Zugunsten des Beschuldigten ist indes vorliegend davon auszugehen. 3.4. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann auf eine Beweisergänzung verzichtet werden. Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände vermögen keine Entlastung des Beschuldigten herbeizuführen, zumal sie keine Relevanz für den den Beschuldigten betreffenden Anklagesachverhalt haben. Letztlich geht es vorliegend nicht um die Überprüfung des von der Vorinstanz hinsichtlich D._____ ausgesprochenen Freispruchs. Das Beweisthema sowie der Beweisantrag bezüglich des Bargeldbezugs durch D._____ am Flughafen Zürich ist zudem komplett nebulös und spekulativ. Bei der Behauptung des Beschuldigten handelt es sich um blosses Hörensagen. Ein allfälliger tatsächlich am 7. April 2019 am Flughafen

- 16 - Zürich stattgefundener Bargeldbezug durch D._____ belegt überdies nicht, dass er dieses Geld in der Folge † B._____ – wenn überhaupt – ausgehändigt hat, um für ihn entlastende und den Beschuldigten belastende Aussagen zu erwirken. Die Beweisanträge der Verteidigung sind somit abzuweisen. Im Übrigen sind die mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk. 113/1-9) sowie die neu anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Urkunden (Urk. 122/20-27) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 4. Eventual-Rückweisungsantrag 4.1. Die Verteidigung beantragt eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 121 S. 1). Zur Begründung dieses Antrags bringt sie im Wesentlichen vor, dass – sofern die Berufungsinstanz keinen Freispruch ausfälle – zur Vervollständigung und Abklärung des Sachverhalts eine Rückweisung an die untere Instanz erfolgen müsse (Prot. II S. 38; vgl. auch Urk. 121 S. 11 ff.). 4.2. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens stellt die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3.2. m.w.H.). Eine Rückweisung kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Beweisaufnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz stellen demgegenüber keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

- 17 - 4.3. Wie nachfolgend noch eingehend zu erläutern sein wird, ergeht vorliegend kein Freispruch. Sodann ist auch eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz weder notwendig noch zulässig, da die Berufungsinstanz über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen verfügt. Ein allfälliger Verfahrensmangel – welcher indes vorliegend nicht ersichtlich ist – wäre daher im Berufungsverfahren ohnehin heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 mit Hinweisen). Es bestehen somit keine Gründe für eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. April 2022 zusammengefasst vor, er habe (zusammen mit D._____) zwischen Ende November/anfangs Dezember 2018 und dem 6. Februar 2019 unaufgefordert sogenannte Offertrechnungen, d.h. Offerten für einen Registereintrag in das sog. "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" inklusive vorgedrucktem Einzahlungsschein zugunsten der C._____ GmbH an mindestens 312 neu gegründete Firmen in der ganzen Schweiz, unmittelbar nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), verschickt. Diese Schreiben seien mit dem geschützten Schweizer Wappen versehen gewesen, hätten auf der zweiten Seite die im Handelsregister veröffentlichten Angaben der neu eingetragenen Firmen enthalten und sich in einem Couvert befunden, welches ebenfalls mit dem Schweizer Wappen (oben links) versehen gewesen sei. Aufgrund des Versandzeitpunkts, der Ausgestaltung der ohne vorbestehende geschäftliche Beziehung verschickten Offertrechnungen für die Erfassung im "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" sowie der Anfügung eines bereits ausgefüllten Einzahlungsscheins hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ (ehemaliger Geschäftsführer der C._____ GmbH) bei den Empfängern den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein amtliches Schreiben vom zuständigen Handelsregisteramt und um eine fällige Rechnung für einen abgeschlossenen und bestehenden Vertrag handle. Um den Eindruck zu verstärken, dass es sich um ein amtliches

- 18 - Schreiben handle, hätten der Beschuldigte, D._____ und † B._____ im Januar 2019 die auf den Formularen angegebene Internetseite "C'._____.ch" durch einen Programmierer erstellen lassen. Die Webseite sei ebenfalls mit dem Schweizer Wappen und dem Text "C'._____" " C'._____ [in den Landessprachen]" versehen und derart gestaltet worden, dass sie beim Betrachter den Anschein erweckt habe, es handle sich um eine Webseite des Bundes; dies umso mehr, als man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("zefix.ch") weitergeleitet worden sei (Urk. 33). 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme von † B._____ (Urk. D1/7) 2.1.1. † B._____ wurde lediglich am 5. April 2019 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigung befragt (Urk. D1/7). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger (welcher seinerzeit noch gar nicht mandatiert war) nahmen an dieser Einvernahme teil. Der Beschuldigte wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verlauf des weiteren Verfahrens mit † B._____, welcher am tt.mm.2019 verstarb, konfrontiert, weshalb er keine Gelegenheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Es stellt sich damit die Frage nach der Verwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen von † B._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. April 2019. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen von † B._____ seien unverwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten würden (Urk. 69 S. 4; Urk. 121 S. 13). 2.1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra-

- 19 gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann sogar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein (Aufgabe der sog. "sole or decisive"- Regel), wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung

- 20 der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07; sowie in Sachen Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nr. 26766/05 und 22228/06; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.1.3. Wie erwähnt, konnte der Beschuldigte aufgrund des Ablebens von † B._____ im mm. 2019 nicht mehr mit diesem konfrontiert werden. Diesen Umstand haben jedoch offenkundig nicht die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, zumal der Beschuldigte eine Konfrontation mit † B._____ selbst nicht beantragt hatte, obschon ihm seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 bekannt war, dass er von diesem belastet wird (Urk. D1/5/1 S. 8). Bereits die Vorinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Aussagen von † B._____ dem Beschuldigten vorgehalten wurden, sofern dies nötig war und ihn betraf (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 61 und 77 sowie Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 7 f.). Er hatte mithin Kenntnis von diesen, was er in der Einvernahme vom 21. August 2020 auch selber bestätigte (Urk. D1/5/5 F/A 8), wie auch reichlich Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 ff.). Zu beachten ist ferner, dass den Aussagen von † B._____ vorliegend keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, liegen weitere Beweismittel vor, die für die Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen und die Aussagen von † B._____ stützen. So hat der Beschuldigte – zumindest in seiner polizeilichen Befragung sowie seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) – einen massgeblichen Tatbeitrag selbst eingestanden. In den Akten liegen zudem die edierten Bankunterlagen, die eine Verbindung zwischen der C._____ GmbH und dem Beschuldigten nahelegen (vgl. auch dazu nachfolgend). Somit sind die Aussagen von † B._____ vollumfänglich, mithin auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.2. Verwertbarkeit der Hafteinvernahme des Beschuldigten (Urk. D1/5/4) 2.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 sei unverwertbar, weil sie in unzulässiger Form entstanden sei.

- 21 - Sie verstosse klarerweise "mindestens" gegen Art. 140 StPO. Hierfür verwies sie auf die vom Beschuldigten nach seiner Haftentlassung verfasste "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ (Urk. D1/29/13/3). Der Beschuldigte habe damals einen Bandscheibenvorfall gehabt und unter massivsten Schmerzen gelitten. Zudem habe er unter Schlafapnoe gelitten und hätte dringend seine Atemmaske für die Schlafenszeit benötigt. Durch die Verweigerung der Maske durch den Staatsanwalt, sekundiert durch den Gefängnisarzt, sei er einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er damals 120 Kilogramm gewogen habe. Auf die Frage, ob er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, habe er erklärt, dass er sich elend fühle, gewaltige Schmerzen habe und extrem schlecht geschlafen habe, da er die Maske wegen der Schlafapnoe nicht erhalten habe. Er wolle einen Anwalt beiziehen. Dieses Anliegen habe ihm Staatsanwalt lic. iur. K._____ jedoch durch die rechtswidrige Suggestion bzw. Androhung, "er (K._____) wisse halt nicht, wann er (wiederum K._____) und der Verteidiger einen gemeinsamen Termin für die Einvernahme finden würden und A._____ dann halt eben noch mehrere Tage oder Wochen in Haft bleiben müsse", zum Verleiden gebracht. Ohnehin habe der Staatsanwalt dem Beschuldigten empfohlen, alles anzuerkennen, "weil es ja sonst möglich sei, dass er (K._____) sonst noch seine Ehefrau holen lassen müsse und […] wo die drei gemeinsamen Kinder dann hinkämen wisse er also nicht". Ausserdem seien die Antworten im Einvernahmeprotokoll durch Staatsanwalt lic. iur. K._____ dem Protokollführer diktiert worden, ohne zu beachten, was der Beschuldigte tatsächlich geantwortet habe (Urk. 69 S. 5 ff.; Urk. 121 S. 5). 2.2.2. Nach Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Verboten sind auch konkludente Drohungen (GLESS in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 37 und N 39 zu Art. 140 StPO).

- 22 - Beispielsweise sind die Drohung mit einer vorsätzlichen Misshandlung, die Androhung von Untersuchungshaft für den Fall des ausbleibenden Geständnisses oder eine Belehrung über den Verfahrensablauf, die den Eindruck erweckt, eine bestimmte Konsequenz sei zwingend, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, unzulässig (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 916; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 786; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, N 1018; WOHLERS in DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 140 StPO). Abzugrenzen ist die unzulässige Drohung von der zulässigen Schilderung möglicher Nachteile eines bestimmten Verhaltens – was nicht immer einfach ist. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, die betroffene Person vor Konsequenzen ihres Verhaltens zu warnen beziehungsweise darüber zu belehren, an deren Vernunft zu appellieren, zutreffende Hinweise auf die Rechtslage, etwa die Folgen einer falschen Beschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege, zu machen, eine gefestigte Praxis darzulegen, auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinzuweisen, anzukündigen, dass im Fall des Festhaltens an einer bestimmten Aussage die Erledigung der Sache im abgekürzten Verfahren nicht weiterverfolgt werde, energische Vorhalte, der dezidierte Hinweis auf Widersprüche, das Verschweigen von Wissen oder kriminaltechnischer Erkenntnisse, das moderate Anheben der Stimme oder das in Zweifel ziehen des Beweiswerts einer Aussage (vgl. GLESS, a.a.O, N 37 zu Art. 140 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 918; RIKLIN, StPO Kommentar, Aufl. 2014, N 3 zu Art. 140 StPO; WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 140 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 140 StPO; SOLLBERGER in GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 122). Kein unzulässiger Druck liegt gemäss Bundesgericht etwa auch vor, wenn ein Polizist oder eine Polizistin die beschuldigte Person an der Einvernahme mit den vorläufigen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und sie darauf hinweist, ihre Aussage könne demnach nicht stimmen. Auch der Hin-

- 23 weis, die beschuldigte Person werde allenfalls eine Nacht in Polizeihaft verbringen müssen oder es sei möglich, dass die Computer ihres Arbeitgebers durchsucht und beschlagnahmt würden, kann gemäss Bundesgericht noch nicht als Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO eingestuft werden. Vielmehr zeige die befragende Person der beschuldigten Person damit vom Gesetz vorgesehene mögliche Zwangsmassnahmen auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.1). Erforderlich ist allerdings, dass solche Hinweise sachlich geboten sind und sich darauf beschränken, die vom Gesetz oder der Rechtsprechung an ein bestimmtes Verhalten geknüpften Folgen aufzuzeigen (OBERHOL- ZER, a.a.O., N 918). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist daher gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sachund Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3). Zulässig ist das Inaussichtstellen einer zulässigen Massnahme, vorausgesetzt, es wird deutlich gemacht, dass diese nicht willkürlich zur Willensbeugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechtskonformer Erwägung zum Einsatz kommen soll (GLESS, a.a.O, N 41 zu Art. 140 StPO). 2.2.3. Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel-

- 24 ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.2.4. Der Beschuldigte wurde erstmals am 28. Mai 2019 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/5/1). Gleichentags fand zuvor eine Hausdurchsuchung mitunter am Wohnort des Beschuldigten statt, anlässlich welcher er angab, Probleme mit der Bandscheibe zu haben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Infolgedessen nahm die Polizei nach der Verhaftung des Beschuldigten Schmerzmittel sowie ein Magenschutz-Medikament zusammen mit seinen Effekten mit (Urk. D1/16/5 S. 3; Urk. D1/18/2 S. 2; vgl. auch Urk. D1/18/3). Nachdem der Beschuldigte auch vor bzw. zu Beginn seiner polizeilichen Befragung angab, die von zu Hause mitgebrachten Schmerzmittel zu benötigen, um einer Befragung folgen zu können, wurde ein Arzt aufgeboten. Hierfür wurde die Befragung für ca. zwei Stunden unterbrochen. In der Zwischenzeit wurde dem Beschuldigten auch der gewünschte telefonische Kontakt mit seinem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ermöglicht. Nach seinem Eintreffen verabreichte der aufgebotene Arzt dem Beschuldigten die benötigten Schmerzmittel und bestätigte gleichzeitig seine Hafterstehungsfähigkeit (Urk. D1/5/1 S. 1; vgl. auch Urk. D1/18/5). Die polizeiliche Befragung wurde fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte auf Nachfrage bestätigte, nunmehr in der Lage zu sein, einer Einvernahme zu folgen (Urk. D1/5/1 S. 2). In dieser ersten protokollarischen Befragung durch den Polizeibeamten Adj mbA L._____ (und somit nicht durch Staatsanwalt lic. iur. K._____) machte der Beschuldigte bereits weitgehend Aussagen zur Sache, wobei er sich selbst erheblich belastete. Lediglich in Bezug auf gewisse Details verweigerte er die Aussage.

- 25 - Die Hafteinvernahme des Beschuldigten wurde sodann auf den nächsten Tag angesetzt. Aktenkundig ist, dass sich der damals zuständige Staatsanwalt lic. iur. K._____ noch am 28. Mai 2019 beim Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich erkundigte, ob der Beschuldigte wünsche, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme kontaktiert werde, was vom Beschuldigten allerdings verneint worden sei (Urk. D1/18/6). Gemäss Einvernahmeprotokoll bestätigte der Beschuldigte diesen Verzicht auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019. Ausserdem gab er an, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen (Urk. D1/5/4 S. 1). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht weiter hervor, dass der Beschuldigte auch in dieser Befragung weitgehend und tendenziell noch detailliertere Aussagen zur Sache machte, womit er sich (übereinstimmend mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme) in erheblichem Ausmass selbst belastete. Er wurde daraufhin noch gleichentags, am 29. Mai 2019 um 15.15 Uhr, aus der Haft entlassen (Urk. D1/18/7). In der Nacht auf den 30. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte um 04.14 Uhr das von der Verteidigung erwähnte – und, wie zu Recht von ihr eingewendet (Urk. 121 S. 2 E1, S. 4, S. 24), nirgends in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung thematisierte – E-Mail an den damals zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, wobei er ein eigentliches Sammelsurium von Vorwürfen gegen den Staatsanwalt erhob (Urk. D1/13/4 = Urk. D1/29/13/3). Der Anlass für dieses E-Mail scheint jedoch in erster Linie darin bestanden zu haben, einem vorgängigen E-Mail seiner Ehefrau vom 29. Mai 2019, 18.08 Uhr, Nachdruck zu verleihen, worin diese die Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontosperren verlangte (Urk. D1/13/3). Bei nächster Gelegenheit telefonierte Staatsanwalt lic. iur. K._____ am 31. Mai 2019 (am 30. Mai 2019 war Auffahrt) um ca. 09.00 Uhr mit dem Beschuldigten, wobei es diesem wiederum hauptsächlich um die Kontosperrungen gegangen zu sein scheint (Urk. D1/13/5). In der Folge veranlasste Staatsanwalt lic. iur. K._____ umgehend die teilweise Freigabe der gesperrten Konten (Urk. D1/13/7), worüber er auch die Ehefrau des Beschuldigten informierte (Urk. D1/13/8). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 nahm Staatsanwalt lic. iur. K._____ sodann detailliert Stellung zu den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen und widerlegte diese im Einzel-

- 26 nen (Urk. D1/13/18). Aus diesem in den Akten dokumentierten Ablauf der Geschehnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Vorgehen namentlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____. 2.2.5. Wie soeben aufgezeigt, ergibt sich allein aus dem dokumentierten Ablauf der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bis zu seiner Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 kein Hinweis auf eine gegen Art. 140 StPO verstossende Beweiserhebungsmethode. Für die medizinische Versorgung des Beschuldigten wurde noch vor Beginn der polizeilichen Befragung gesorgt und er wurde vom aufgebotenen Arzt auch als hafterstehungsfähig eingeschätzt. Aus den Einvernahmeprotokollen ist zudem keinerlei unzulässiger Druck ersichtlich. Die Verteidigung erhob erstmals vor Vorinstanz schwerwiegende Vorwürfe gegen den anfänglich zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____, welche auf Nötigung, Urkundenfälschung im Amt und Drohung lauten und sogar bis zur Verletzung des Folterverbots reichen (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.). Erstaunlich ist daher, dass bisher weder eine Aufsichtsbeschwerde noch eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt erhoben wurden. Auch der hierfür geltend gemachte Grund – das Mitleid mit der Protokollführerschaft habe den Beschuldigten daran gehindert, eine Strafanzeige zu erstatten (Prot. I S. 39) – überzeugt keineswegs, sondern ist vielmehr mit der Vorinstanz als völlig unglaubhaft zu werten (vgl. Urk. 100 S. 26), war die Protokollführerschaft dem Beschuldigten doch gänzlich unbekannt und wiegen die gegen den Staatsanwalt erhobenen Vorwürfe schwer. Es ist sodann auch nicht nachvollziehbar, wie der damals zuständige Staatsanwalt – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 69 S. 7 ff.) – dem Beschuldigten die Antworten hätte vordiktieren sollen. So wurden nicht nur pauschale Aussagen oder reine Bestätigungen von Vorwürfen im Protokoll festgehalten. Vielmehr wurden differenzierte Angaben zum Logo der C._____ GmbH, zu den Offertrechnungen und den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Firmen zu Protokoll gegeben (Urk. D1/5/4 S. 2-4). Auch machte der Beschuldigte gemäss Protokoll detaillierte Angaben zu den einzelnen Banküberweisungen der C._____ GmbH und wies sogar auf eine Fehlbuchung hin, welche zurückerstattet worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4-6). Es handelt sich somit um spezifische Antworten, welche der damals zuständige Staatsanwalt nicht einfach erfunden haben kann. Bemerkenswert ist zudem, dass sich

- 27 im Einvernahmeprotokoll durchaus auch den Beschuldigten entlastende Aussagen finden, so etwa wenn er ausführt, dass er keinen Onlinezugriff auf die Bankgeschäfte gehabt habe (Urk. D1/5/4 F/A 21). Wären die Antworten tatsächlich von Staatsanwalt lic. iur. K._____ mit der ihm von der Verteidigung unterstellten bösen Absicht vordiktiert worden, wäre eine solche Aussage wohl nicht zu erwarten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung ausführliche Antworten zu Protokoll gab. Für diese Befragung macht er indes nicht geltend, dass verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 69 S. 7) fallen die Antwortinhalte zwischen der polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom nächsten Morgen auch nicht wesentlich auseinander (vgl. dazu eingehend E. III.3.6). Die von ihr im Weiteren vorgebrachten Indizien dafür, dass es sich bei den in der Hafteinvernahme protokollierten Aussagen nicht um diejenigen des Beschuldigten, sondern um vordiktierte Angaben des Staatsanwalts handle, überzeugen auch nicht, zumal es sich dabei um unwesentliche Diskrepanzen zu den Aussagen in der polizeilichen Befragung handelt (vgl. dazu nachfolgend E. III.3.6). Der Beschuldigte hat das fragliche Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2019 zudem unterzeichnet und liefert keine nachvollziehbare Begründung, weshalb er dies getan hat, wenn die darin protokollierten Antworten nicht seinen vor Ort wiedergegebenen entsprechen sollten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um das erste Strafverfahren des Beschuldigten handelt. Angesichts seiner Vorstrafen (Urk. 120) hatte er zweifellos bereits Erfahrung mit Befragungen durch Strafverfolgungsbehörden. Zudem konnte er unmittelbar vor der Befragung ein rund zehnminütiges Telefongespräch mit seinem erbetenen Verteidiger führen und sich von diesem entsprechend beraten lassen. Zu seiner "Protest-E-Mail" an den damaligen Staatsanwalt (Urk. D1/13/4) ist zu bemerken, dass er darin zunächst in der Hauptsache über mehrere Zeilen hinweg deutlich seinen Unmut über die angeordneten Kontosperren sowie Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung äussert. Wie sehr der Beschuldigte insbesondere zu diesem Zeitpunkt über die Kontosperren aufgebracht war, geht auch aus der Aktennotiz über das Telefonat von Staatsanwalt

- 28 lic. iur. K._____ mit ihm hervor, welches noch am Morgen nach der E-Mail um ca. 09.00 Uhr stattfand. So sei der Beschuldigte sofort laut und aggressiv geworden und habe unter anderem mitgeteilt, dass der Staatsanwalt ihn blossgestellt habe, da er nicht an der Kasse habe bezahlen können. Er würde diese Blossstellung niemals akzeptieren und dies würde Konsequenzen haben (Urk. D1/13/5). Sodann geht aus der E-Mail des Beschuldigten vom 31. Mai 2019 nicht – wie von der Verteidigung geltend macht – hervor, dass er gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ erklärt habe, er wolle vor der Befragung einen Anwalt beiziehen. Diese Behauptung steht auch im Gegensatz zur Aktennotiz von Staatsanwalt lic. iur. K._____ über das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, gemäss welcher sich der Beschuldigte gerade gegen den Beizug eines Anwalts aussprach (vgl. Urk. D1/18/6). Ferner erwähnt der Beschuldigte in der E-Mail zur Befragungssituation zwar, dass er (in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2019) keinen tiefen Schlaf gehabt habe, da er die Nacht ohne Sauerstoffmaske verbracht habe. Indes geht aus der E-Mail nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – hervor, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, der Befragung zu folgen und gegenüber Staatsanwalt lic. iur. K._____ explizit erklärt habe, er sei nicht einvernahmefähig. Es trifft zudem nicht zu, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 112 S. 8), dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 (Urk. D1/13/18) selber eingestanden habe, dass es bei der Frage der Einvernahmefähigkeit Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe. Vielmehr hielt er darin fest, dass er – wie sich auch aus den weiteren Akten ergibt (Urk. D1/18/6) – nach der polizeilichen Befragung mit dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte an einem Bandscheibenvorfall leide. Der durch die Kantonspolizei Zürich aufgebotene Arzt habe jedoch seine Hafterstehungsfähigkeit bestätigt. Dass er auch an Schlafapnoe leide, sei Staatsanwalt lic. iur. K._____ indes nicht mitgeteilt worden und ihm auch nicht bekannt gewesen. Insofern ergibt sich aus dem Schreiben nicht, dass der Beschuldigte dem Staatsanwalt vor der Einvernahme mitgeteilt habe, dass er nicht einvernahmefähig sei. Jedenfalls ist darin kein Nachweis einer Falschproto-

- 29 kollierung zu sehen. Des Weiteren erweist sich der in der E-Mail des Beschuldigten erhobene Vorwurf, dass Staatsanwalt lic. iur. K._____ nicht gewollt habe, dass "das zweite Verhör" durch den Sachbearbeiter der Polizei durchgeführt werde und er ihn einfach habe einsperren wollen, angesichts des dokumentierten Prozessablaufs und unter Berücksichtigung der strafprozessualen Vorgaben als völlig unbegründet. Sodann führte der Beschuldigte zwar aus, dass er sich im Verhör "extrem unter Druck gesetzt" und "extrem persönlich bedroht" gefühlt habe. Staatsanwalt lic. iur. K._____ sei meistens im Stehen gewesen und habe ihn mehrmals angeschrien. Diese Angaben belegen jedoch noch keine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, sondern zeigen vielmehr – zusammen mit seinen weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit den Kontosperren, wonach er die Welt im Moment nicht verstehe, sich schikaniert fühle und Existenzängste habe – deutlich auf, dass das Strafverfahren dem Beschuldigten emotional schwer zu schaffen macht. Es mag daher zwar sein, dass er sich im Zeitpunkt der Hafteinvernahme unter einem gewissen Aussagedruck gesetzt sah, zumal er davor eine offenbar nicht angenehme Nacht in Haft verbracht hatte und Angst vor einem weiteren Haftverbleib gehabt haben mag. Dies ist aber kein Grund, seine gemachten Aussagen für unverwertbar zu erklären. Staatsanwalt lic. iur. K._____ wies den Vorwurf, er habe den Beschuldigten angeschrien und bedroht, in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2019 denn auch entschieden zurück. Zur Befragungssituation hielt er darin ausserdem fest, dass es zwar zutreffe, dass er während der Einvernahme wiederholt aufgestanden sei. Dies jedoch zum einen aus Ausbildungsgründen, weil er sich zum Protokollführer begeben habe, welcher neu bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen sei, und zum anderen weil er dem Beschuldigten Dokumente vorgehalten habe – was sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt (Urk. D1/5/4). Im Übrigen leide auch er an Rückenbeschwerden, weshalb er während seiner Tätigkeit öfters aufstehen müsse. Zudem habe er dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme wegen seinen Rückenschmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen, falls es für ihn im Stehen angenehmer sei. Dass er dem Protokollführer die (protokollreife Formulierung der) Antworten des Beschuldigten diktiert habe, sei ausserdem ein übliches Vorgehen und habe den Vorteil, dass alle Anwesenden hören und wissen würden, was protokolliert werde

- 30 - (Urk. D1/13/18 S. 1). Ferner ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung umschriebene Drohung nicht eindeutig aus dem E-Mail des Beschuldigten hervorgeht. Die Aussage, dass der Staatsanwalt seine Frau oder auch den Buchhalter "holen" werde, kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass er sie zur Befragung vorladen werde. Dies würde kein ungesetzliches Übel und damit keine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen, denn die Strafbehörde wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, die Ehefrau des Beschuldigten hinsichtlich ihrer Rolle in Zusammenhang mit der Überweisung der C._____ GmbH von Fr. 21'955.– vom 11. Januar 2019 an sie zu befragen. So erklärte der Beschuldigte, dass diese Überweisung tatsächlich an seine Ehefrau gegangen sei. Sie habe für die C._____ [GmbH] die Suchmaschine optimiert und das sei eine Jahrespauschale gewesen, welche im Voraus bezahlt worden sei (Urk. D1/5/4 S. 4 f. F/A 24). Auch eine Befragung des Buchhalters im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf wäre nicht zu beanstanden gewesen. Damit übereinstimmend fällt auch die Stellungnahme von Staatsanwalt lic. iur. K._____ in seinem Schreiben vom 3. Juni 2019 aus. In dieser gibt er nachvollziehbar an, weshalb er die Ehefrau sowie den Buchhalter des Beschuldigten in der Befragung erwähnt habe. Explizit hält er jedoch fest, nie bei Fragen, die der Beschuldigte nicht habe beantworten wollen oder können, gesagt zu haben, dass er seine Frau "holen" werde (Urk. D1/13/18 S. 2). 2.2.6. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass in der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt worden sind. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er durch den damals zuständigen Staatsanwalt bedroht worden sei, aus den dargelegten Gründen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 als Beweismittel verwertbar. Ob auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das – wie vorliegend – später zurückgezogen wurde, ist dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.4; 6B_651/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4).

- 31 - 3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren – wie bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/6 S. 3 ff.) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2022 (Prot. I S. 21 ff.) – beim Standpunkt, dass er bzw. sein Unternehmen, die M._____ GmbH, von der C._____ GmbH lediglich den Auftrag erhalten habe, deren Webseite und Logo zu gestalten. Darüber hinaus bestreitet er jeglichen Zusammenhang zwischen ihm und der C._____ GmbH (Prot. II S. 17 f.). 3.2. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel aufgeführt und die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 100 S. 21 ff.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sind. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 32 - 3.4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der äussere Sachverhalt im Ergebnis erstellt sei. Sie stellte hierzu im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. und 29. Mai 2019 (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/4) ab, welche sie als im Wesentlichen übereinstimmend und widerspruchsfrei sowie in Einklang mit denjenigen von † B._____ stehend erachtete. Dass der Beschuldigte seine anfänglichen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 21. August 2020 und 18. Januar 2022 (Urk. D1/5/5 und Urk. D1/5/6) widerrief und angab, er habe mit der C._____ GmbH nichts zu tun, wertete die Vorinstanz dagegen als reine Schutzbehauptung. Es gebe keine Hinweise, an seinen früheren Aussagen zu zweifeln oder deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Im Gegenteil würden diese aufgrund des Detailwissens und der anschaulichen Schilderungen als glaubhaft erscheinen (Urk. 100 S. 25 f.). 3.5. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 25 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen sowie Präzisierungen dar. 3.6. Bereits in seiner ersten Befragung bei der Polizei vom 28. Mai 2019 äusserte sich der Beschuldigte ausführlich zum anklagerelevanten Sachverhalt. So bestätigte er in Bezug auf die Formulare, bei deren Erstellung bzw. Mitgestaltung mitgewirkt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 51). Der Ansicht der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in dieser Einvernahme lediglich das Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen er mit seiner Firma M._____ GmbH für die C._____ GmbH tätig geworden sei, erläutert habe (Urk. 121 S. 2), kann dagegen nicht gefolgt werden, erwähnte der Beschuldigte die M._____ GmbH in dieser Einvernahme doch mit keinem Wort und äusserte sich auch keineswegs zu einem solchen Auftragsverhältnis. Vielmehr gab er auf die explizite Frage, wer die Idee mit dem Erstellen der C._____ Formulare gehabt habe, an, ein Teil sei von ihm gekommen. Zur Frage, wer den anderen Teil beigetragen habe, verweigerte er dagegen die Aussage (Urk. D1/5/1 F/A 68 f.). Erwähnenswert ist jedoch, dass er bereits in dieser Einvernahme in der Wir-Form sprach, wenn es um die Formulare ging (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 30) oder etwa darum, dass "sie" gehofft hätten, damit Geld zu

- 33 verdienen (vgl. Urk. D1/5/1 F/A 48). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 brachte er dann ausdrücklich D._____ ins Spiel, welcher seinen Aussagen zufolge beim Ganzen mitgewirkt habe. Ansonsten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen vom 28. und 29. Mai 2019 im Wesentlichen übereinstimmen. So führte er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Einzelnen zu den Formularen aus, dass die Idee dazu entstanden sei, weil "sie" verschiedene Vorlagen für solche Formulare gehabt hätten, welche "ihnen" als Firma (von anderen Firmen) zugesandt worden seien. "Sie" hätten diese Vorlagen dann umgestalten lassen (Urk. D1/5/1 F/A 30 und 70). Die Daten für das "Ausfüllen" (gemeint: Anpassen) der Formulare auf die angeschriebenen Firmen hätten von Moneyhouse gestammt. Dort könne man ein Abonnement lösen und erhalte so diese Adressen in Form einer Excel-Tabelle. Diese Firmenangaben seien dann via Wordpress im Internet im Hintergrund der Webseite abgemischt und die Firmendaten so automatisch in die Formulare eingefüllt worden. Anschliessend seien die Formulare ausgedruckt und dann verschickt worden (Urk. D1/5/1 F/A 53). Weiter bestätigte er, auch beim Verschicken der Formulare mitgeholfen zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 54). Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte – damit übereinstimmend – nochmals aus, er habe die Vorlage für die Offertrechnungen gemeinsam mit D._____ praktisch eins zu eins aus einem Exemplar kopiert, welches sie erhalten hätten. Dazu ergänzte er, dass sie noch hineingeschrieben hätten, dass es keine Rechnung sei. Die Adressen hätten sie direkt bei Moneyhouse bezogen. Sie hätten ein Programm gehabt, mit welchem die Adressen automatisch übernommen worden seien. Die Dokumente seien dann bei der C._____ an der N._____-strasse … ausgedruckt worden. Er und D._____ hätten sie dann in die Couverts eingepackt. Manchmal habe D._____ und manchmal er selber sie auf die Poststellen in O._____ und P._____ gebracht (Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Im Übrigen korrelieren diese Aussagen auch mit denjenigen von † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019, der namentlich ausführte, den Text für die Formulare vom Beschuldigten erhalten zu haben. Sie hätten diese Idee zusammen diskutiert, dann sei der Beschuldigte mit diesem Formular gekommen

- 34 - (Urk. D1/7 F/A 11). Des Weiteren ist es aktenwidrig, wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe in der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben (bzw. Staatsanwalt lic. iur. K._____ habe dies so protokolliert): "Ich habe das Logo gemacht" (Urk. 69 S. 10). Vielmehr führte der Beschuldigte in dieser Befragung – übereinstimmend mit seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme – aus, das Logo habe er über Q._____ erstellen lassen (Urk. D1/5/4 F/A 5, vgl. Urk. D1/5/1 F/A 11). Ferner sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er habe die Webseite und das Logo gemäss den Wünschen und Vorgaben † B._____s erstellen lassen (Urk. 121 S. 2), aktenwidrig. Dass † B._____ ihm in diesem Zusammenhang irgendwelche Anweisungen gegeben habe, hat er (zumindest in dieser Einvernahme) nie ausgeführt. Es stimmt zwar, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme neu angab, D._____ und er hätten die C._____ GmbH "gegründet" (Urk. D1/5/4 F/A 5 und 7), was nicht mit den Gründungsunterlagen der C._____ GmbH übereinstimmt, zumal er darin nicht erwähnt wird. Mit der Vorinstanz kann er aus dieser Tatsache aber nichts zu seiner Entlastung ableiten. Sie wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass als Gründer einer Gesellschaft auch eine Strohperson aufgeführt werden kann und der Begriff "Gründen" daher wohl nicht im wörtlichen Sinn zu verstehen ist, was wiederum mit der Aussage des Beschuldigten übereinstimmt, zumal er angab, dass er und D._____ † B._____ zum Gesellschafter und Inhaber der C._____ GmbH gemacht hätten (Urk. D1/5/4 F/A 5). Damit übereinstimmend führte † B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2019 aus, er habe die Firma übernommen und sei der Geschäftsführer (Urk. D1/7 F/A 6). Im Übrigen beschrieb auch die Verteidigung das Vorgehen so, dass † B._____ als Strohmann eingesetzt worden sei – einzig mit der Ausnahme, dass D._____ allein diese Idee gehabt habe und nicht der Beschuldigte (Urk. 112 S. 12). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Gründung der C._____ GmbH zumindest teilweise auf die Idee des Beschuldigten zurückging, wobei vereinbarungsgemäss † B._____ bei der Gründung als Strohperson eingesetzt wurde. Inwiefern H._____ in der Folge anstelle von † B._____ als neue Strohperson eingesetzt worden sei oder werden sollte und D._____ daran mitgewirkt habe, wie es von der Verteidigung unter Beilage diverser Beilagen

- 35 beschrieben wurde (Urk. 112 S. 12 ff.), spielt letztlich für die vorliegende Sachverhaltserstellung, welche sich mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten zu befassen hat, keine Rolle. Im Übrigen ist gerade das Verhältnis des Beschuldigten zur M._____ GmbH exemplarisch dafür, dass es sehr wohl Konstellationen gibt, wo die Gründungsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. So tauchte der Beschuldigte seit der Gründung dieser Gesellschaft im Handelsregisterauszug nie als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dergleichen auf, obwohl er mehrfach bekannt gab, dass dieses Unternehmen ihm gehört habe (Urk. D1/5/4 F/A 18; Prot. I S. 23; Prot. II S. 16). Der Einwand der Verteidigung ist somit einmal mehr nicht überzeugend. Damit kann festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen den Antworten aus der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 keineswegs derart wesentlich ausfallen, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 69 S. 9 f.). Vielmehr stimmen sie, wie dargelegt, in den meisten Punkten überein und lassen die detaillierten Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erscheinen. 3.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 21. August 2020 und vom 18. Januar 2022 widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Zugeständnisse (Urk. D1/5/5 F/A 6 und Urk. D1/5/6 S. 5). Er stellte sich plötzlich auf den Standpunkt, mit der C._____ GmbH nichts zu tun gehabt zu haben. Das Einzige sei gewesen, dass sein Unternehmen, die M._____ GmbH, einen Auftrag erhalten habe, um die Software zu programmieren. Dabei handle es sich um die "C'._____.ch". Gemäss Projekt und Auftrag sollte eine webbasierte Software programmiert werden. Dieser Auftrag sei dann auch ausgeführt worden und die C._____ habe die M._____ dafür entschädigt (Urk. D1/5/6 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz sind diese Angaben offensichtlich als reine, nachträgliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Stattdessen ist auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Diese werden auch durch die E-Mail des Beschuldigten vom 31. Oktober 2019 an den damals zuständigen Staatsanwalt lic. iur. K._____ gestützt. In dieser hielt der Beschuldigte unter anderem fest, D._____ habe über die Firma R._____ GmbH bei Moneyhouse die

- 36 - Daten für das Formular bestellt und ihn (den Beschuldigten) gebeten, die Webseite, das Logo, die Programmierung und die Suchmaschine zu gestalten, was die M._____ GmbH im Auftragsverhältnis dann auch gemacht habe (Urk. D1/8/10). Seine Begründung in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022, weshalb er dies damals so geschrieben habe, überzeugt keineswegs. So behauptete er wiederum, von Staatsanwalt lic. iur. K._____ bedroht und eingeschüchtert worden zu sein. Dieser habe ihm am Telefon gesagt, dass er bei den Aussagen, wonach D._____ involviert sei, bleiben solle, und dass er dies zu seinen Gunsten berücksichtigen würde (Urk. D1/5/6 S. 5 f.). Dass es sich bei diesen Angaben um reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, wurde bereits ausführlich dargelegt (vgl. E. III.2.2 vorstehend). Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wies sodann auch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese E-Mail – welche der Beschuldigte wohlbemerkt ca. 5 Monate nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme verfasste – deshalb einen falschen Inhalt gehabt haben soll, weil der Beschuldigte angeblich immer noch unter dem starken Druck des Staatsanwalts gestanden haben soll. Dies erscheint insbesondere umso fragwürdiger bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längst anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. D1/20/1: die Vollmacht des Verteidigers datiert vom 6. Juni 2019). Ausserdem ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem damaligen Staatsanwalt lic. iur. K._____ der Fall entzogen wurde, so wie es die Verteidigung darzustellen versuchte (Urk. 69 S. 4). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass das Verfahren im März 2021 auf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat umverteilt und am 8. April 2021 an die dort tätige Staatsanwältin lic. iur. S._____ zur weiteren Bearbeitung zugeteilt wurde (Urk. 32 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte seine anfänglichen Aussagen erst über ein Jahr später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. August 2020 widerrief; entgegen der Verteidigung (Urk. 102 S. 6 ff.; Urk. 102 S. 4 und S. 19) geschah dies nicht bereits mit E-Mail vom 30. Mai 2019. Wie bereits dargelegt, kritisiert der Beschuldigte in diesem

- 37 - E-Mail das Vorgehen des damals zuständigen Staatsanwalts lic. iur. K._____ insbesondere mit Blick auf die Kontosperrungen. Es ist indes keine Rede davon, dass seine in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen falsch seien und er diese zurücknehme. Naheliegend erscheint, dass der Widerruf deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte seine anfängliche Kooperation bereute, nachdem er zwischenzeitlich erfahren hatte, dass der Belastungszeuge † B._____ verstorben war und der Mitbeschuldigte D._____ keine belastenden Aussagen gemacht hatte, er mithin lediglich durch seine eigenen (allerdings wie gezeigt glaubhaften) Aussagen belastet wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befragung (vgl. Urk. D1/5/6 S. 3 f. und S. 6; Prot. I S. 21 und 23) wiederum selber zu Protokoll gab, die konkreten Leistungen der M._____ GmbH im Rahmen ihres Auftrags für die C._____ GmbH seien gewesen: das Logo erstellen, die Software, die Webseite, die Map und die Texte auf der Webseite (Prot. II S. 11). Namentlich sagte er in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zu seiner Verteidigung, welche vorbringt, er habe nur das Gerüst für eine Webseite erstellt, auf welcher dann † B._____ oder D._____ die konkreten Inhalte hätten hochladen können (Prot. II S. 40) – explizit aus, dass "sie" (gemeint: von der M._____ GmbH) die Texte selber eingefügt hätten (Prot. II S. 23). Damit erweisen sich seine in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2022 und der vorinstanzlichen Befragung deponierten Aussagen ein weiteres Mal als nicht glaubhaft. 3.8. Schlussfolgernd ist auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019 abzustellen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen lässt sich, wie dargelegt, durch verschiedene Indizien stützen und ausserdem lassen sich auch den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Zugeständnisse des Beschuldigten falsch sein sollten. Aus diesen beiden Einvernahmen geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte nicht bloss ein Auftragnehmer der C._____ GmbH war. Namentlich hat er darin nicht nur zugegeben, dass die Idee für diese Offertrechnungen unter anderem von ihm gestammt habe, sondern auch detailliert ausgeführt, wie die Idee zustande gekommen sei, nämlich weil er

- 38 verschiedene Vorlagen gehabt habe, die ihm als Unternehmen auch schon zugesandt worden seien (Urk. D1/5/1 F/A 30, 68 und 70; Urk. D1/5/4 F/A 9 f.). Er schilderte zudem anschaulich, dass er (mit D._____) die Offertrechnungen verpackt und zu den Poststellen in O._____ oder P._____ gebracht habe (Urk. D1/5/4 F/A 10). Weiter war er für die Erstellung des Logos und der Webseite der C._____ GmbH verantwortlich (Urk. D1/5/1 F/A 10 ff., 23 ff., 45 und 63; Urk. D1/5/4 F/A 5 und 17). Zudem räumte er ein, dass sie das Schweizer Wappen als Firmenlogo verwendet und die Offertrechnungen, die Couverts und die Webseite damit versehen hätten. Dies, weil sie davon ausgegangen seien, dass es bei den Leuten seriös ankomme (Urk. D1/5/1 F/A 12, 23 und 71; Urk. D1/5/4 F/A 8 und 11). Ferner konnte der Beschuldigte jeweils – mit lediglich einzelnen Ausnahmen – genau angeben, welche Zahlungen der C._____ GmbH aus welchem Grund getätigt worden seien (Urk. D1/5/4 F/A 22 ff.). Dabei ging es nicht nur um Transaktionen, welche im Zusammenhang mit der M._____ GmbH bzw. dem angeblichen Auftragsverhältnis standen. Zudem erwähnte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte, sogar noch eine Fehlbuchung (Urk. D1/5/4 F/A 32). Dieses detaillierte Wissen rund um die C._____ GmbH und insbesondere um den Ablauf bezüglich der Entstehung bis zum Versand der Offertrechnungen an die Adressaten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte massgeblich an der ganzen Idee rund um die Offertrechnungen beteiligt war und daran mitwirkte. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bzw. eine Verbindung der C._____ GmbH zum Beschuldigten durch entsprechende Banküberweisungen untermauert werden. So gehen aus den Kontoauszügen zwei Überweisungen, jeweils im Betrag von Fr. 11'200.– und Fr. 18'000.–, der C._____ GmbH zugunsten der M._____ GmbH, welche seinen Aussagen zufolge dem Beschuldigten gehörte, hervor (Urk. D1/10/5 S. 8 und S. 11; vgl. auch Urk. D1/5/4 F/A 28 und 34 sowie F/A 17 f.). Diese überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 29'200.– stehen jedoch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur vom Beschuldigten bzw. von seiner M._____ GmbH angeblich zu Gunsten der C._____ GmbH erbrachten Informatikdienstleistungen, gab der Beschuldigte doch an, das Logodesign für $ 5 im Internet veranlasst und anschliessend hochgeladen zu ha-

- 39 ben. Ebenso sei die Erstellung der Webseite "relativ günstig" durch einen Programmierer gemacht worden. Der Beschuldigte habe diese lediglich registriert (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.). Angesichts dessen handelt es sich bei seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärung, wonach die "outgesourcten" Arbeiten je nachdem bis zu Fr. 10'000.– gekostet hätten (Prot. II S. 23), klar um eine nachgeschobene Behauptung. Eine weitere Überweisung im Betrag von Fr. 21'955.– findet sich zudem zugunsten der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D1/10/5 S. 5; vgl. dazu Urk. D1/5/4 F/A 24). Der Beschuldigte gab hierzu an, seine Ehefrau sei damit für eine noch zu erbringende "Suchmaschinen-Optimierung" über eine Firma in der T._____ [Staat im Mittleren Osten] für ein Jahr im Voraus bezahlt worden (Urk. D1/5/4 S. 5 oben), was ebenfalls lebensfremd anmutet. Es ist viel eher davon auszugehen, dass diese Beträge der C._____ GmbH vom Beschuldigten nur pro forma in Rechnung gestellt wurden, um den tatsächlichen Zahlungszweck (Anteil des Beschuldigten am Deliktserlös) zu verschleiern, was letztlich dahingestellt bleiben kann, da nicht Gegenstand der Anklage. Zumindest ist darin aber ein weiteres Indiz dafür zu sehen, dass der Beschuldigte an den Machenschaften der C._____ GmbH selbst unmittelbar beteiligt und nicht bloss als deren Informatikdienstleister tätig war. 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG sowie als mehrfaches Vergehen gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG (Urk. 33). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des (einfachen) Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1

- 40 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG schuldig (Urk. 100 S. 47). 1.3. Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 69 S. 1; Urk. 121 S. 1; Prot. II S. 5). 2. Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG insbesondere, wer − über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); − mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation (lit. p);

- 41 - − für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (lit. q). 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG zutreffend dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Ausserdem hat sie sich bei der Subsumierung des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG fokussiert (Urk. 100 S. 28 f.). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 2012 gehen lit. p und lit. q des Art. 3 Abs. 1 UWG als leges speciales der Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG grundsätzlich vor, sodass letzterer nur noch subsidiäre Bedeutung zukommt (beispielsweise wenn es um andere Dienstleistungen geht, die von lit. q nicht erfasst werden). Die Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG regelt den Versand von als Rechnungen verschleierten Offerten für – durch lit. p allgemeiner erfasste – Verzeichniseinträge bzw. Anzeigenaufträge, sozusagen eine spezielle Form der Adressbuchschwindelei bzw. der Insertionsschwindelei. Dabei knüpft lit. q die Unlauterkeit an den blossen Umstand des Versands einer als Rechnung getarnten Offerte, ohne wie lit. p das Fehlen transparenter Information vorauszusetzen. Wird der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt, so gilt die entsprechende Handlung also per se als unlauter. Folglich ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG für solche Fälle täuschender Werbung als lex specialis zu betrachten (HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, N 1 und N 10 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; ARPAGAUS in: HILTY/ARPA- GAUS, BSK UWG, Basel 2013, N 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; PROBST in: JUNG/SPITZ, SHK UWG, 2. Aufl. 2016, N 5 und N 7 zu Art. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Dementsprechend ist Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vorliegend einschlägig. 2.3. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Offertrechnung handle, da im Angebot explizit "Dies ist keine Rechnung. Die Eintragung ist nicht zwingend." stehe. † B._____ habe gerade deswegen be-

- 42 wusst, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provozieren, dies in drei Amtssprachen formuliert. Es liege daher keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG vor (Urk. 69 S. 2 f.). 2.3.1. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfasst nicht nur Rechnungen im eigentlichen Sinn, sondern auch als vermeintliche "Rechnungen" getarnte bzw. präsentierte Offerten für eine (kostenpflichtige) Eintragung in ein Verzeichnis oder für die Publikation einer Anzeige auf einem Werbeträger. Der Gesetzgeber will in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Personen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatliches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwarten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen entgeltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation einer Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Eine Offertrechnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG liegt mithin vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss ausstellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durchschnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Massgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (FUR- RER/AEPLI in: HEIZMANN/LOACKER, UWG Kommentar, Zürich 2018, N 5 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). 2.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt designte und verschickte der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH Offertrechnungen für die Eintragung von Unternehmen in das "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" inklusive vorgedrucktem, auf die jeweilige Firma angepassten Einzahlungsschein. Hierfür wurde im Voraus die C._____ GmbH gegründet, die Webseite "www.C'._____.ch" erstellt, die entsprechenden Rechnungsofferten entworfen und in der Folge samt Einzahlungsscheinen ausgedruckt sowie in eigens dafür gestaltete Couverts mit dem Absender "Schweizer Firmenregister" samt Schweizerkreuz verpackt (vgl. dazu beispielhaft die Beilagen zur Schlusseinvernahme hinter

- 43 - Urk. D1/5/6 sowie die Beilagen zum Strafantrag des SECO [Urk. D4/3/2-21] und die Meldungen/Strafanzeigen der weiteren Privatkläger). Beim "Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft" handelt es sich um ein Verzeichnis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG. Die verschickten Offerten waren zudem als Rechnungen verschleiert. Offerten müssen eindeutig als solche erkennbar sein; sie dürfen nicht irrtümlich für Rechnungen gehalten werden (FERRARI HOFER/VA- SELLA in: AMSTUTZ/ATAMAR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 122 zu Art. 3 UWG). Beim vom Beschuldigten verschickten Schreiben ist das jedoch eindeutig nicht der Fall. Das Schreiben ist vielmehr so gestaltet, dass alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, so präsentiert werden, dass sie der Durchschnittsadressat leicht übersieht. Aus diesem Grund ändert der kleingedruckte Hinweis "Dies ist keine Rechnung" nichts daran, dass es sich sehr wohl um eine als Rechnung verschleierte Offerte handelt. Diese Information tritt in Anbetracht der Aufmachung und Gestaltung des Schreibens derart in den Hintergrund, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Adressaten leicht übersehen oder übergangen wird. Sodann ist es bei Offertrechnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG typisch, dass – wie vorliegend – der angeblich geschuldete Betrag aufgeführt und ein Einzahlungsschein beigefügt wird (vgl. dazu FURRER/AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Weiter fällt beim vom Beschuldigten verwendeten Formular das Fehlen von Anrede und Grussformel am Ende des Schreibens auf, wie dies bei Rechnungen häufig der Fall ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben so gestaltet ist, dass es beim Empfänger den Eindruck hinterlässt, es handle sich dabei um eine Rechnung einer offiziellen Amtsstelle. So wurde einerseits das Schweizer Wappen aufgedruckt und andererseits wurde der entsprechende Text in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch untereinanderstehend festgehalten. Entgegen der Verteidigung gab † B._____ in seiner Einvernahme nie an, dass das Formular bewusst in drei Amtssprachen formuliert worden sei, um keine Missverständnisse und Täuschungen zu riskieren und zu provozieren. Im Gegenteil gab er sogar in Bezug auf den Umstand, dass das geschützte Wappen der Schweizer Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet und das Schreiben als

- 44 - "C'._____" betitelt worden sei, zu Protokoll: "Ehrlich gesagt würde ich auch denken, es sei vom Bund." Das mit dem Wappen sei die Idee des Beschuldigten gewesen. Er selber habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass man dies nicht tun sollte (Urk. D1/7 F/A 13 f.). Des Weiteren wurde auf dem Formular die vom Beschuldigten erstellte Webseite "www.C'._____.ch" angegeben, welche ihrerseits mit dem Schweizer Wappen versehen sowie so gestaltet wurde, dass man beim Klicken auf die Schaltfläche "Firmensuche" auf die optisch beinahe gleich ausschauende Webseite des Zentralen Firmenindexes ("www.zefix.ch") weitergeleitet wurde. Der Verteidigung kann zwar zugestimmt werden, dass Verlinkungen zu offiziellen Seiten sowohl üblich als auch zulässig sind (Prot. II S. 40 f.), nicht jedoch, wenn sie – wie vorliegend – auf eine derart täuschende Art und Weise erfolgen, dass sie beim Betrachter den Anschein erwecken, es handle sich um eine Webseite des Bundes. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben gezielt an kürzlich gegründete Unternehmen, die erst gerade im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurden, verschickt wurden. Es liegt daher auf der Hand, dass diese spezifische Empfängergruppe den Hinweis, es handle sich um keine Rechnung und die Eintragung sei nicht zwingend, auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersah und davon ausging, es handle sich um die Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister. Die Offertrechnungen wurden von der C._____ GmbH per Post an mindestens 312 Adressaten verschickt, ohne dass die C._____ GmbH vorgängig von diesen einen entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Unerheblich ist dabei, ob die C._____ GmbH tatsächlich ein Register führte bzw. die neu gegründeten Unternehmen darin eintrug. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt bereits, wer Offerten für die Registereintragung verschickt, ohne dafür einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben, da die Adressaten dadurch über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses sowie einer daraus resultierenden Zahlungspflicht getäuscht werden und irrtümlicherweise davon ausgehen, für eine kürzlich erfolgte Eintragung in einem öffentlichen Register eine Rechnung von der entsprechenden Amtsstelle zu erhalten, was sie zur Bezahlung der Rechnung veranlasst. Genau dieses Vorgehen wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung verhindern bzw. unter Strafe stellen.

- 45 - 2.4. Indem der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH als Rechnung verschleierte Offerten für die Eintragung von Unternehmen in das "C'._____" erstellte und an verschiedene Adressaten verschickte, ohne vorher von diesen dazu einen Auftrag erhalten zu haben, hat er somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG verstossen. 2.5. In subjekiver Hinsicht setzt Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz voraus. Auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 100 S. 30). 2.5.1. Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, ein Vorsatz sei vorliegend nicht erkennbar und auch nicht nachweisbar. Der Beschuldigte habe seine Tätigkeit im Auftrag von † B._____ und/oder dessen GmbH gemacht und habe nicht wirklich gewusst, was † B._____ damit vorgehabt habe, vor allem habe er nicht gewusst, dass es nicht legal sei. † B._____ selber habe ihm mitgeteilt, dass er von einem Anwalt habe abklären lassen, es sei alles legal (Urk. 69 S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/29/13/10; Urk. 104 S. 3; Urk. 121 S. 3 und S. 25). 2.5.2. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Gemäss Bundesgericht erliegt einem Verbotsirrtum der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Es gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2).

- 46 - 2.5.3. Die E-Mail, in welcher † B._____ dem Beschuldigten mitteilt, dass sie davon ausgegangen seien, dass das "Projekt" keine Probleme mache, da es vom Anwalt geprüft worden sei, datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/29/13/10). Sie trägt bereits aus diesem Grund keineswegs zur Entlastung des Beschuldigten bei, wurde sie dem Beschuldigten doch erst nach dem Versand aller Offertrechnungen und damit erst nach der Tatbegehung zugestellt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der erst neu im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Behauptung des Beschuld

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