Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230064-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 11. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 (DG210019)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (Urk. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 137 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 11). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A013'926'277) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'344) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 - Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 8. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 6 und 7 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 9. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E
- 4 durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 144.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen Polizei Fr. 28'081.05 Kosten amtliche Verteidigung, wovon bereits Fr. 14'025.35 a conto ausbezahlt wurden (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. die Kosten des Obergerichts des Kantons Zürichs, III. StrK. (UB210135/O) in Höhe von Fr. 1'200.– für das Beschwerdeverfahren in Haftsachen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigen auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. [Mitteilung] 15. [Rechtsmittel] 16. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 116 S. 2 f.) 1. Die Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, Entführung, einfachen Körperverletzung und Nötigung (Dispositiv Ziffer 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils) seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen. 2. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche wegen Nötigung und Drohung (Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 5 - 3. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Dispositiv Ziffer 11 und 12 seien aufzuheben und die Kosten endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die gemäss Ziffer 13 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung in Höhe von CHF 21'196.35 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 6. Dem Berufungskläger sei für die unrechtmässige ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag, mindestens CHF 118'000.00 zzgl. 5% Zins seit wann rechtens, zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 7. Weiter sei dem Berufungskläger eine Entschädigung u.a. für den Verlust der Arbeitsstelle, infolge der unrechtmässigen Haft, in der Höhe von CHF 110'000.00 zzgl. 5% Zins seit wann rechtens, zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 8. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt wurde. 9. Die Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 100 S. 4 f. E. A.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 3. Februar 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 137 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden (Urk. 94). Das begründete Urteil (Urk. 97 = Urk. 100) wurde dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten sodann am 5. Januar 2023 zugestellt (Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Akten des Verfahrens zur Behandlung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich zugeschickt (Urk. 99 = Urk. 102), wobei sie am 27. Januar 2023 bei der hiesigen Kammer eingingen (vgl. Aktenverzeichnis). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt und ging die Berufungserklärung vom 25. Januar 2023 (Urk. 101) an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 108). Am 11. Dezember 2023 wurden die Beschuldigten A._____ (Urk. 109), C._____ (Urk. 91, SB230062), D._____ (Urk. 109, SB230063) und E._____ (Urk. 82, SB230065) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 11. März 2024 vorgeladen. Schliesslich wurden die Parteien am 27. Februar 2024 über eine Änderung der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 112). 1.3. Am 11. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten A._____, D._____ und E._____, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, erschienen (Prot. II S. 3). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2 sowie 5-10 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Örtliche Zuständigkeit, Anklagegrundsatz, Strafantrag 3.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ rügte – wie bereits vor Vorinstanz – die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden. Er begründete dies damit, dass im Kanton G._____ der Ort sei, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung, begangen worden sei (Urk. 98 S. 5 ff., SB230062).
- 8 - 3.2.2. Zunächst kann ohne Weiteres auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 6 f. E. B). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren vor den Zürcher Behörden letztlich nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt wurde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat nach wie vor die Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und deshalb auch die Zuständigkeit der Zürcher Behörden begründet ist. Schliesslich wurde die Rüge der Unzuständigkeit – wie auch die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft, sondern erst vor Vorinstanz das erste Mal vorgebracht und ist damit verspätet erfolgt. 3.2.3. Ferner rügte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie das Fehlen eines gültigen Strafantrags (Urk. 114), wobei sich die Verteidigung des Beschuldigten E._____ den Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes anschloss (Prot. II S. 8 f.; Urk. 87 S. 4, SB230065). 3.2.4. Zur Begründung führte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ vor, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben und damit die Anforderungen von Art. 9 und 325 StPO nicht erfüllt seien. So sei bei den Vorwürfen jeweils nicht klar, welche Rolle der Beschuldigte A._____ inne gehabt habe und fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjektiven Tatbestand (Urk. 114 S. 2-7). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten E._____ beschreibe und auch keine konkreten Hinweise für die Mittäterschaft geltend gemacht worden seien (Urk. 87 S. 4, SB230065; Prot. II S. 8 f.). 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigungen umschreibt die Anklage konkret, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die Tatvorwürfe sich ereignet haben sollen. Ferner unterscheidet die Anklage einerseits zwischen dem ineinandergeflochtenen Zusammenwirken der Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft und andererseits deren individuellen Tatbeiträgen. Die Beschuldigten wissen mithin, was ihnen jeweils vorgeworfen wird. Entgegen den Verteidigungen ist es im Übrigen bei Annahme einer Mittäterschaft nicht notwendig, den subjektiven Tatbestand bei jedem einzelnen Mittäter im Detail zu umschreiben. Wenn die Ver-
- 9 teidigung des Beschuldigten A._____ sodann geltend macht, beim Tatvorwurf der Nötigung sei die tatsituative Zwangswirkung nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 5 f.), kann ihr mitnichten gefolgt werden. Wie noch später aufzuzeigen sein wird, lässt sich die notwendige Zwangswirkung ohne Weiteres aus der Gesamtsituation herleiten, in welcher sich der Geschädigte vorfand (gewaltsame Verbringung in das Auto und nach H._____, zahlreiche Schläge und erhebliche Verletzungen; vgl. nachfolgend Ziff. II.). Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 7 f. E. B). Ob sich die Vorwürfe erstellen lassen, ist schliesslich keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. 3.2.6. Mit der Vorinstanz liegt damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2.7. Schliesslich monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, es liege hinsichtlich den Anklageziffern 4 und 14 kein gültiger Strafantrag vor, da der Geschädigte den Beschuldigten A._____ im Strafantrag nicht namentlich genannt habe, obwohl ihm dieser von Anfang an bekannt gewesen sei. So habe der Geschädigte unter anderem in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 den Rufnamen des Beschuldigten A._____, "A'._____", genannt, weshalb dieser für den Geschädigten keinesfalls ein Unbekannter gewesen sei (Urk. 114 S. 7 ff.). 3.2.8. Die vom Verteidiger des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, in welchem ein Delikt von einem Einzeltäter begangen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall sind jedoch mehrere mutmassliche Täter involviert, weshalb diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Wie auch die Verteidigung zu Recht ausführt, identifizierte der Geschädigte den Beschuldigten A._____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 als angeblichen Täter, indem er dessen Rufnamen nannte und erwähnte, dass er auch dessen Telefonnummer kenne (Urk. 2/1/1 F/A 31). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte auch die Verfolgung des Beschuldigten A._____ beabsichtigte. Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
- 10 - (Urk. 100 S. 8 f. E. B). Nach dem Gesagten liegt entgegen der Verteidigung ein gültiger Strafantrag vor. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und Vorgehen Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 1/14 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Geschädigten zusammen mit weiteren Mittätern in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2019 in I._____/J._____ unter Anwendung von Gewalt mit einem Auto entführt und an einen abgelegenen Grillplatz bei H._____ (G._____) verbracht zu haben, wo dieser von den Tätern in der Folge eine Nacht lang immer wieder geschlagen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu erniedrigenden Handlungen gezwungen worden sei. Der Beschuldigte bestreitet – auch zuletzt im Berufungsverfahren – die Darstellung des Geschädigten und die eingeklagte Tatbeteiligung (vgl. Prot. I S. 80 ff. und Urk. 115 S. 3 ff.). Der Sachverhalt ist zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Beurteilung des Vorwurfs wie folgt gegliedert: (1.) I._____/J._____ und Autofahrt zum Grillplatz "K._____" bzw. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13), (2.) Grillplatz "K._____" (3.) Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) und (4.) Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10). Diese Gliederung ist beizubehalten. 2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 100 S. 8 ff. E. C I.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorwürfe stützten sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 100 S. 12 ff. E. C. I.2.), darauf kann verwiesen werden. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 15 ff. E. C. I.2.3.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung
- 11 in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist. Die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit gemachten Ausführungen sind soweit zutreffend, jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, finden mögliche Antipathien zwischen den Beteiligten gemeinhin in einem übertriebenen oder sonstige Lügensignale aufweisenden Aussageverhalten ihren Niederschlag, was bei der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen zu prüfen sein wird. Hinweise, die seitens des Geschädigten auf eine kalkulierte Falschaussagen deuten würden, liegen nicht vor. 4. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13) 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ hätten am Nachmittag bzw. am frühen Abend des 21. Oktober 2019 vereinbart, sich am Flughafen Zürich zu treffen. Daraufhin seien sie an den Hauptbahnhof Zürich gegangen, wo sie mit weiteren Kollegen zusammengetroffen seien und Bier konsumiert hätten. Die Kollegen hätten dann die Ortschaft wechseln wollen und der Beschuldigte sei einfach mitgegangen, ohne sich gross Gedanken zu machen. Er habe nur Party im Kopf gehabt und nur mitbekommen, wie jemand mit einem der Anwesenden am Telefon über die Örtlichkeit gesprochen habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten stehe indes fest, dass sich dieser nicht bei der Gruppe aufgehalten habe, als diese mit dem Geschädigten weggefahren sei, und nichts vom Gerangel mitbekommen habe. So habe der Geschädigte nämlich selbst zu Protokoll gegeben, dass der Fahrer das Auto zunächst auf die Strasse gefahren und es erst später angehalten habe, um mit einer Person zu sprechen, die auf das Auto zugekommen sei. Gemäss den Aussagen des Geschädigten habe es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt. Es liege zudem wohl ein Missverständnis vor: Der Beschuldigte habe gesagt, dass er bei einem "Carparking" auf die anderen gewartet habe. Dabei handle es sich nicht um die Sammelstelle, sondern um einen Parkplatz bzw. ein Busparking. Dort habe er Bier konsumiert. Dann sei das Auto angefahren gekommen und der Beschuldigte D._____ habe ihm mitgeteilt, der Beschuldigte E._____ habe seinen Ehering die Strasse weiter oben verloren und ihn gefragt, ob
- 12 er diesen suchen helfen könne. Anschliessend habe der Beschuldigte D._____ den Beschuldigten darüber informiert, dass es später in V._____ bzw. H._____ eine Party geben werde und er auch kommen könne. Sie würden mit dem Auto fahren, allerdings habe es keinen freien Platz mehr. Da der Beschuldigte aber ohnehin ein Gleis-7-Abonnement habe, könne er doch mit dem Zug nachkommen. Weil der Beschuldigte an diesem Abend sowieso nichts vorgehabt habe, habe er beschlossen, an die Party zu gehen. Nach dem Gesagten habe der Beschuldigte weder einen Tatbeitrag geleistet noch sei ein Vorsatz bezüglich Entführung oder Freiheitsberaubung ersichtlich. Nur weil der Beschuldigte am Bahnhof M._____ gewesen sei, der vom angeblichen Tatort bei der Sammelstelle entfernt liege, könne er nicht verurteilt werden (vgl. Prot. I S. 143 ff. und Urk. 83 S. 4 ff.). 4.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und stellte sich auf den Standpunkt, es könne dem Beschuldigten kein Vorwurf der Mittäterschaft bei der Freiheitsberaubung und Entführung gemacht werden. Weder habe der Beschuldigte etwas von einer Entführung gewusst, noch habe er diese in Kauf genommen und es gebe auch keine Anhaltspunkte auf einen Tatbeitrag des Beschuldigten (Urk. 116 S. 6 f.). 4.2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 100 S. 20 ff. E. 3.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 100 S. 51 ff. E. 3.4.b), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Geschädigte detailliert, logischkonsistent und nachvollziehbar aussagte. Seine Darstellung wirkt erlebnisbasiert. Für sie spricht nicht zuletzt, dass er auch Aussagen zu seinen Ungunsten machte und namentlich erwähnte, selbst ein Messer gezogen zu haben, obschon offen bleiben kann, um was für ein Messer es sich dabei genau handelte. Weiter sind die
- 13 - Aussagen insgesamt homogen, relativ konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Einvernahmen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren stattfanden und es sich um einen sehr dynamischen Handlungsablauf mit diversen Beteiligten handelte, der sich zudem teilweise im Dunkeln abspielte, was einzelne Ungereimtheiten erklärt. Die Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens in stimmiger Abfolge aus. Darauf kann abgestellt werden. 4.4. Aussagen der Mitbeschuldigten und Drittaussagen Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zu den vorliegenden Drittaussagen gemacht (Urk. 100 S. 54 ff. E. 3.4. c-f und S. 59 f. E. 3.4.h), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Drittaussagen anzuführen, dass diese zum eigentlichen Tatgeschehen nichts beizutragen vermögen, zumal die beiden Zeuginnen beim eingeklagten Vorgang nicht dabei waren. Bei ihren Aussagen geht es vor allem um die (möglichen) Hintergründe der Auseinandersetzung, was aber auch von der Staatsanwaltschaft weitgehend offengelassen wurde (vgl. dazu Anklagepunkt 1). 4.5. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten gemacht (Urk. 100 S. 58 E. 3.4.g), auch darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, soweit er denn überhaupt solche zum Kerngeschehen machte, durch Unklarheiten und Widersprüche auszeichnen. Nicht anders verhält es sich mit den anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen. So machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, in I._____/M._____ lediglich Bier auf dem Parkplatz getrunken, jedoch nichts von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten mitbekommen zu haben. Auch wisse er nichts darüber, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits fünf oder sechs Biere konsumiert und sei betrunken gewesen (Urk. 115 S. 5). Insgesamt wirken die Aussagen vor
- 14 dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses nicht überzeugend. Es wird beim Rechtlichen, namentlich wenn es um die Frage der Mittäterschaft geht, im Einzelnen darauf zurückzukommen sein. 4.6. Ergebnis Aussagenanalyse Im Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten bezüglich die Ereignisse an der L._____-strasse in I._____/J._____ und auf der Autofahrt zum Grillplatz "K._____" weisen die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten diverse Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf, sind teilweise nicht nachvollziehbar oder wirken stellenweise konstruiert. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich deutlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise dem Untersuchungsergebnis bzw. anderen Aussagen anpassten. Umgekehrt finden sich aber auch immer wieder Aussagen der Beschuldigten, die jene des Geschädigten zum Kerngeschehen bestätigen und diese damit umso glaubhafter erscheinen lassen. Das aussageunabhängige Beweismittel der DNA-Untersuchung des vom Beschuldigten D._____ eingereichten Messers bestätigt des Weiteren die Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Messer entgegen den Aussagen des Geschädigten in I._____/J._____ gegen sie eingesetzt worden sein soll (Urk. 5/1-6). Was für ein Messer der Geschädigte beim Vorfall in I._____/J._____ wirklich gezogen hat, erscheint angesichts der Vielzahl und der Qualität der Realkennzeichen in seinen Aussagen verglichen mit den sehr zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten für die Aussagenwürdigung ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Darstellung, wonach sich der Geschädigte zunächst mit einem Messer gewehrt haben, in der Folge jedoch freiwillig ins Auto nach H._____ eingestiegen sein soll. Dies ist eine reine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Es erstaunt sodann nicht, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten den Geschädigten am erwähnten Parkplatz in I._____/J._____ und damit an einem abgelegenen und nicht häufig frequentierten Ort erwarteten, denn dort mussten sie offenkundig mit weniger Zeugen rechnen als beispielsweise am Bahnhof M._____. Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte durchwegs versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. So machte er in den ersten Einvernahmen im Wesentlichen geltend, er sei zwar in der Nähe der anderen Mit-
- 15 beschuldigten gestanden, habe jedoch nichts von einem Gerangel oder einer tätlichen Auseinandersetzung mitbekommen. An der Einvernahme vor Vorinstanz gab er dann jedoch zu Protokoll, dass er nicht in der Nähe gestanden sei und auch nicht gewusst habe, wo das Auto gestanden habe (Prot. I S. 90). Aus den glaubhaften Aussagen des Geschädigten ergibt sich jedoch, dass auch der Beschuldigte am Übergriff auf ihn beteiligt gewesen war. So führte Ersterer aus, dass, als sie bereits im Auto gesessen seien, zwei bis drei Personen noch draussen gewesen seien und zu den Personen im Auto gesagt hätten, wenn es Probleme gebe sollten sie wieder zurückfahren. "A'._____" habe zu ihm gesagt, er solle anständig sein, dann würden sie ihn zurückfahren (Urk. 2/1/1 F/A 21). Auf diese Aussagen kann nach dem Gesagten abgestellt werden. Somit ist festzuhalten, dass die Qualität der Aussagen des Geschädigten deutlich höher ist als jene des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten und dass sie sehr glaubhaft sind. Schliesslich stimmen die Aussagen des Geschädigten mit dessen Verletzungsbild überein und stützen seine Ausführungen zusätzlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dem tatsächlich Erlebten des Geschädigten entsprechen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. 4.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 100 S. 61 ff. E. 3.5.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung hat sie insbesondere eine Mittäterschaft des Beschuldigten bejaht (a.a.O., S. 64 ff. E. 3.5.2. f). Im Einzelnen: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten den Geschädigten beim Parkplatz des Entsorgungsparks der W._____ AG an der L._____strasse … in I.____/J._____ abpassten. Gemäss den Aussagen des Geschädigten standen bei diesem Parkplatz Container (Urk. 2/1/1 F/A 12 f.) weshalb es sich (gestützt auf Google Maps) um den Parkplatz handeln muss, der von der AA._____-strasse her betrachtet nach den Gebäuden der Entsorgungsstelle liegt. Diesen Parkplatz, der mehrere Gehminuten von der nächsten Bushaltestelle an der
- 16 - AA._____-strasse I._____/M._____ entfernt liegt, erreicht man mit dem Auto, wenn man die L._____-strasse von der AA._____-strasse her befährt. An der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich gab der Geschädigte am 25. Oktober 2019 wörtlich zu Protokoll: "Ich wurde linksseitig ins Fahrzeug eingeladen. Ganz links auf der Rückbank sass eine Person, daneben ich und von der rechten Seite kamen nochmals zwei Personen und pressten mich zusammen. Sie fuhren dann auf die Strasse. Ich konnte eine Person draussen sehen, zu welcher der Beifahrer in Plural sprach und fragte, ob sie im Besitz eines Gleis-7-Abonnement seien. […] Die Person, welche draussen stand wird A'._____ [= Beschuldigter A._____] genannt. Der Fahrer verriegelte dann alle Türen und die anderen Personen auf der Rückbank deckten die Türöffner ab. Dann fuhren wir los." (Urk. 2/1/1 F/A 14). Die Verteidigung leitet daraus ab, der Beschuldigte habe sich nicht bei der Gruppe auf dem im vorigen Absatz beschriebenen Parkplatz aufgehalten, sondern bei einem entfernt davon liegenden Busparking bzw. beim Bahnhof M._____. Er habe deshalb weder vom Gerangel etwas mitbekommen noch gemerkt, dass die übrigen Beschuldigten mit dem Geschädigten weggefahren seien. Erst beim Busparking seien die Beteiligten auf den Beschuldigten getroffen. Der Beschuldigte D._____ habe ihm dort mitgeteilt, dass der Beschuldigte E._____ die Strasse weiter oben seinen Ehering verloren habe (vgl. dazu vorne unter E. II.4.1.; vgl. auch Urk. 116 S. 7). Dieser Interpretation durch die Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Einerseits widerspricht sie den konstanten und glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach auch der Beschuldigte unter den Leuten gewesen sei, die ihn beim Parkplatz auf der L._____-strasse umringt und mit Gewalt ins Auto verbracht hätten (vgl. u.a. Urk. 2/1/3, F/A 10 ff. und Prot. I F/A 34 und 42). Andererseits widerspricht sie den Angaben des Beschuldigten selbst: So will dieser vom Beschuldigten D._____ telefonisch über die Party beim Grillplatz informiert worden sein (Prot. I F/A 50). Vor allem aber bestätigte der Beschuldigte bereits an der ersten Einvernahme, dabei gewesen zu sein bzw. in der Nähe gestanden zu haben, als man den Geschädigten abpasste (Urk. 2/2/1 F/A 63). Zudem sagte er auch aus, dass der Beschuldigte D._____ dem Geschädigten das Messer weggenommen habe (Urk. 2/7/2 F/A 54). Wäre der Beschuldigte nicht am Tatort gewesen, hätte er
- 17 kaum solche Aussagen machen können. Schliesslich ist auch aufgrund der Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und Q._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der L._____-strasse am Gerangel beteiligt war: So sagte der Beschuldigte E._____ in diesem Punkt glaubhaft aus, dass alle Personen inklusive der Beschuldigte anwesend gewesen seien, als es zum Gerangel gekommen sei (Urk. 2/7/1 F/A 42) und der Beschädigte Q._____ führte in gleichem Sinne aus, dass alle Anwesenden versucht hätten, dem Geschädigten das Messer wegzunehmen (Urk. 2/6/1 F/A 48 und 50). Plausibler als die Erklärung des Verteidigers für die oben zitierte Aussage des Geschädigten zur Abfahrt von der L._____-strasse erscheint mit der Vorinstanz Folgendes: Nachdem der Geschädigte von den Beschuldigten mit vereinten Kräften und unter Beteiligung des Beschuldigten auf der L._____-strasse in I._____/J._____ ins Auto verbracht worden war und sich mindestens die Mitbeschuldigten Q._____ und E._____ (und wohl noch ein unbekannter Dritter) neben ihn auf die Rückbank gesetzt hatten, fand der Beschuldigte offenbar keinen Platz mehr im Auto und blieb deshalb anscheinend auf dem Parkplatz zurück. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte C._____ hierauf zunächst vom Parkplatz auf die L._____-strasse fuhr, dort das Auto aber noch einmal kurz anhielt, damit der Beschuldigte D._____ mit dem Beschuldigten, der hierfür zum Auto ging, bezüglich dessen Reise zum Grillplatz "K._____" ob H._____ Rücksprache halten konnte. Erst hierauf verliess die Gruppe den Parkplatz mit dem Auto definitiv Richtung AA._____-strasse und der Beschuldigte machte sich zu Fuss in die gleiche Richtung auf den Weg zum Bahnhof M._____. Entscheidend ist letztlich aber vor allen Dingen, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte wie eingeklagt tatkräftig mithalf, den Geschädigten gegen seinen Willen ins Auto zu verfrachten. Zur Tatbeteiligung des Beschuldigten bleibt zu sagen, dass ihm, im Vergleich zu den Mitbeschuldigten D._____ und Q._____, die eine gewisse Anführerrolle übernahmen, eher eine untergeordnete Rolle zukam. Erstellt ist jedoch, dass es auf der L._____-strasse bzw. dem Parkplatz zu einem Gerangel kam, wobei der Geschädigte letztendlich infolge seiner heftigen Gegenwehr nur mit vereinten Kräften ins Auto verbracht werden konnte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war auch dem Be-
- 18 schuldigten bewusst, was geschieht und nahm er auch eine aktive Rolle ein und leistete einen wesentlichen Tatbeitrag, der über eine blosse Hilfestellung hinausging. Selbst wenn die Entführung nicht von Anfang an geplant gewesen sein sollte, was offen bleiben kann, hat sich der Beschuldigte im entscheidenden Moment an der Tat beteiligt. Dementsprechend handelte auch er objektiv tatbeständlich als Mittäter. Zudem muss ihm aufgrund der Gegenwehr des Geschädigten zweifellos klar gewesen sein, dass dieser nicht ins Auto einsteigen wollte. Insofern handelte er auch subjektiv tatbeständlich. Der Beschuldigte ist damit der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe für seine Tat liegen nicht vor. 5. Grillplatz "K._____" 5.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 100 S. 67 ff. E. 4.), darauf kann verwiesen werden. 5.2. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 100 S. 103 f. E. 4.7.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass – mutatis mutandis – das bereits weiter vorne zu seinen Aussagen Ausgeführte gilt. Die wiederum eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisenden Aussagen lassen sich zudem teilweise mit objektiven Beweismitteln zwanglos in Einklang bringen, namentlich den vorliegenden Bild- und Videodateien (Urk. 6/1-2 und Urk. 7/1-3) sowie dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild (Urk. 4/4). Auch diese Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens aus. Der Geschädigte schilderte die Geschehnisse sehr flüssig und erwähnte auch Nebensächlichkeiten (vgl. beispielhaft Urk. 2/1/1 S. 5). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 116 S. 16 f.) lässt sich
- 19 zudem kein (nachvollziehbares) Motiv ausmachen, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Dazu hatte sich bereits die Vorinstanz überzeugend geäussert (vgl. Urk. 100 S. 17). Nach dem Gesagten kann auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. 5.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten gemacht (Urk. 100 S. 103 ff. E. 4.7.2. ff.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen der Mitbeschuldigten zeichnen sich auch in diesem Punkt mehrheitlich durch Ungereimtheiten, Widersprüche und unglaubhafte Relativierungen aus und erscheinen weitgehend als Schutzbehauptungen, soweit sie sich nicht mit den glaubhaften Belastungen des Geschädigten decken. 5.4. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 102 S. 108 E. 4.7.6.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass seine Darstellung, welche er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 115 S. 7), wonach er nicht mitbekommen haben will, was am Grillplatz passierte, weil er dort erst eingetroffen sei, als alles schon vorbei gewesen sei, völlig unglaubhaft ist. Auch in diesem Punkt weisen, wie von der Vorinstanz dargelegt, die Aussagen des Beschuldigten diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Vor allem aber widerspricht seine Darstellung nicht nur der glaubhaften Darstellung des Geschädigten, sondern auch den diesbezüglich stimmigen Schilderungen der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 2/5/3 F/A 71 und Prot. I F/A 115) und E._____ (Urk. 2/4/1 F/A 84 und 102). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind damit im Sinne des Anklage bzw. des zu erstellenden Sachverhalts widerlegt. 5.5. Ergebnis Aussagenanalyse Die Aussagen der Beschuldigten zum eingeklagten Geschehen am Grillplatz weisen diverse erhebliche Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf und wirken teilweise konstruiert und beschönigend. Offensichtlich belasten sie
- 20 wenn immer möglich nicht angeklagte Drittpersonen, namentlich N._____ und O._____, und passen ihre Aussagen dem Untersuchungsergebnis an, selbstverständlich im Bestreben den eigenen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen. Demgegenüber decken sich die überzeugenden Aussagen des Geschädigten mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln und weisen eine hohe Anzahl qualitativ hochwertiger Realkennzeichen auf. Entsprechend ist auch in diesem Punkt im Wesentlichen auf den vom Geschädigten geschilderten Geschehensablauf abzustellen. 6. Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) 6.1. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, es gebe keinerlei Beweise dafür, dass der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen oder sich in irgendeiner Art und Weise an dessen Schädigungen beteiligt habe. Der Beschuldigte sei erst gegen 2.30 Uhr bei der Feuerstelle in H._____ angekommen, da er mit dem Zug angereist sei. Was davor bei der Feuerstelle geschehen sei, könne ihm nicht angelastet werden. Da die Party um 4.00 Uhr wieder aufgelöst worden sei, habe der Beschuldigte höchstens während 1.5 Stunden daran teilgenommen. In dieser Zeit habe er zusammen mit dem Geschädigten gegessen und einen Joint geraucht. Weitere Interaktionen zwischen ihm und dem Geschädigten hätten nicht stattgefunden. Er habe auch nicht gesehen, dass der Geschädigte geschlagen worden sei. Wenn überhaupt, seien wohl die übrigen bei der Feuerstelle anwesenden Personen, die nicht in der Anklageschrift erwähnt seien, für die Verletzungen des Geschädigten verantwortlich. Die im rechtsmedizinischen Gutachten erfassten Verletzungen könnten zudem sowohl von Fausthieben und Fusstritten stammen als auch die Folge eines dynamischen Sturzgeschehens oder einer Schlägerei vom Vortag sein (Urk. 83 S. 5 und 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und zweifelte die Glaubwürdigkeit des Geschädigten an. Dieser habe sich in einige Widersprüche verstrickt, als er die Vorkommnisse von der Oktobernacht geschildert habe (Urk. 116 S. 9 ff.). 6.2. Zu den Ausführungen der Verteidigung kann mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 111 f. E. 5.3.) festgehalten werden, dass, wie bereits erwähnt, die Aussagen des
- 21 - Geschädigten, wonach er von allen Beschuldigten, d.h. auch vom Beschuldigten A._____, bei der Feuerstelle geschlagen bzw. getreten wurde, glaubhaft sind. So sagte der Geschädigte explizit aus, dass "A'._____" ihn ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 2/1/1 F/A 20) und auch der Beschuldigte E._____ belastete den Beschuldigten, indem er aussagte, dieser sei auf dem Grillplatz ebenfalls anwesend gewesen und habe den Geschädigten ebenfalls geschlagen (Urk. 2/4/1, F/A 84 und 102; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.5.4.). Zudem führte dieser in Übereinstimmung mit dem übrigen Beweisergebnis glaubhaft aus, dass sich die Situation erst nach dem Essen zugespitzt habe und alle Anwesenden – N._____, D._____ und O._____ gar mit Hölzern – wahllos auf den Geschädigten eingeschlagen hätten (Urk. 2/4/2, Antworten auf die Fragen 22, 23, 26, 27 und 34). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte zweifellos auf dem Grillplatz anwesend, gab er doch selber an, beim gemeinsamen Essen dabei gewesen zu sein (vgl. Urk. 2/2/3 F/A 10). Auch hat der Beschuldigte gemäss Aussagen des Geschädigten, und gemäss seinen eigenen Aussagen, dem Geschädigten Marihuana gegeben und ihm gesagt, er solle alles so machen, wie es verlangt werde (Urk. 2/1/1 F/A 18). Die räumlichen Verhältnisse am Grillplatz sind zudem überschaubar und es wurde unbestrittenermassen Feuer gemacht, weshalb es dort, wo auch die Schläge stattfanden, beleuchtet war. Damit ist völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte von den gewaltsamen Übergriffen auf den Geschädigten weder etwas mitbekommen noch dabei mitgewirkt hat. Vielmehr entwickelte sich eine Gruppendynamik, in welcher auch der Beschuldigte an den Handlungen mitwirkte und gegen den Geschädigten vorging. Dass die gutachterlich dokumentierten Verletzungen des Geschädigten, wie von der Verteidigung vorgebracht, auf ein anderes Ereignis zurückzuführen wären, kann ausgeschlossen werden. 6.3. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 102 S. 112 ff. E. 5.4.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung hat sie gestützt auf das medizinische Gutachten und vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte mit Cricketschlägern/Brennstöcken traktiert wurde, die Qualifikation im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB bejaht. Ebenso überzeugend ging sie von einer Handlungseinheit und Mittäterschaft des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist damit der einfachen
- 22 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 7. Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10) 7.1. Über Anklagepunkt 3.1 wurde bereits rechtskräftig befunden (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 7.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende allgemeine theoretische Ausführungen zum relevanten Rechtlichen gemacht (Urk. 100 S. 115 f. E. 6.1.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. 7.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit Blick auf die eingeklagten Nötigungshandlungen zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 116 E. 6.1.5.) festzuhalten, dass vorweg die Situation des Geschädigten in Erinnerung zu rufen ist: Nachdem er gegen seinen Willen von I._____/J._____ zum Grillplatz verbracht worden war, sah er sich einer Vielzahl von Personen gegenüber, die ihn phasenweise "umzingelten" und Gewalt gegen ihn ausübten. In Anbetracht dieser Überzahl ihm feindlich gesinnter Personen und der Abgeschiedenheit des Grillplatzes sind insbesondere seine Ausführungen, wonach er sehr ängstlich gewesen sei und keine Hoffnung gehabt habe, sich von seinen Widersachern befreien zu können (Urk. 2/1/4 F/A 37 f.), objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Geschädigte befand sich also in einer Situation, in der er bei eigener Willensbetätigung entgegen dem Willen der Beschuldigten jederzeit mit Gewalt ihrerseits rechnen musste und gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch damit rechnete. 7.4. In Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 (Kniebeugen, Zehenlutschen und Geständnis) machte die Verteidigung vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, der Beschuldigte sei später zum Grillplatz gekommen, als der Geschädigte zum Sammeln von Holz gezwungen worden sein soll, sei er noch nicht dort gewesen. Die übrigen Nötigungsvorhalte seien nicht erstellt. Insbesondere habe die Anklägerin nicht dargelegt, dass eine tatsituative Zwangssituation gegenüber dem Geschädigten geschaffen worden sei (Urk. 83 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung, die Anklage lege nicht dar, inwiefern
- 23 die Beschuldigten eine tatsituative Zwangssituation geschaffen hätten (Urk. 116 S. 15 f.). 7.5. Wie bereits ausgeführt, ist die unglaubhafte Darstellung des Beschuldigten, wonach er bei den eingeklagten Geschehnissen nicht dabei gewesen sein und nicht mitgemacht haben will, widerlegt. Demgegenüber kommen die Aussagen des Geschädigten auch was die eingeklagten Nötigungshandlungen betrifft sehr plastisch, plausibel und glaubhaft daher und lassen sich zwanglos mit den übrigen Geschehnissen dieser Nacht in Einklang bringen lassen. Unter anderem geht sodann auch aus den Aussagen des Beschuldigten D._____ hervor, dass der Konflikt ausser Kontrolle geriet (Prot. I F/A 100) und seitens der Beschuldigten wie auch Dritter (insbesondere N._____) im Kollektiv Gewalt gegen den Geschädigten ausgeübt wurde. Auch wenn die Handlungen durch N._____ initiiert wurden, entwickelte sich offensichtlich eine Gruppendynamik, in welcher immer wieder die gesamte Gruppe gegen den Geschädigten vorging. Erniedrigende bzw. nötigende Handlungen wie sie vom Geschädigten berichtet und den Anklagepunkten 6, 7 und 10 zugrunde liegen, passen sehr gut in dieses Bild. Gemäss der Übersetzung von Video 1 und 2 (act. 7/3) wurde denn auch über Gewalt, Lügen und Heirat gesprochen. Die vom Geschädigten geschilderten Übergriffe sind zudem recht speziell und es ist auch deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er sie frei erfunden hat. Angesichts der Vielzahl sich überschlagender Ereignisse in der Tatnacht erscheint es sodann nicht weiter ungewöhnlich, dass nicht alle Vorfälle bereits bei der ersten Einvernahme kurz danach zur Sprache kamen. Wie bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass sich die eingeklagten Vorfälle erst nach der Rückkehr des Beschuldigten zum Grillplatz ereigneten, weshalb es höchst unglaubhaft ist, dass er davon nichts mitbekommen haben will. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten zweifelsfrei erstellt. 7.6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 100 S. 119 E. 6.4.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie ging richtigerweise von Handlungseinheit und Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - III. Strafpunkt 1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 100 S. 121 f. E. II.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E.III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der
- 25 - Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. 2. Sanktionsart Vorliegend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe für die neben der Freiheitsberaubung und Entführung zu bestrafende einfache Körperverletzung und Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). 3. Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte leistete bei der Entführung und Freiheitsberaubung des Geschädigten einen wesentlichen Tatbeitrag und offenbarte damit eine beträchtliche Gewaltbereitschaft und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Erschwerend wirkt zudem, dass die Beschuldigten dem Geschädigten zahlenmässig mit einer klaren Übermacht entgegentraten, gegen die er sich nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. Etwas entlastend wirkt, dass der Beschuldigte an den Geschehnissen auf der Autofahrt zum Grillplatz "K._____" oberhalb von H._____ nicht unmittelbar beteiligt war. Der Grillplatz liegt abgelegen ob H._____ und befindet sich rund eine Autofahrstunde von I._____/J._____ entfernt. Somit war es dem Geschädigten bereits aufgrund der geografischen Gegebenheiten in der Tatnacht nicht möglich, selbständig an seinen Ausgangspunkt zurückzukehren. Vielmehr war er auch diesbezüglich der Gunst der Beschuldigten ausgeliefert. Der Geschädigte gelangte erst in den frühen Morgenstunden des 22. Oktobers 2019 wieder in Freiheit. Die Freiheitsberaubung hatte damit in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht bloss eine geringfügige Verletzung der Bewegungsfreiheit zur Folge, obschon mit Blick auf Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre dauernde Entführungen auf weitere Distanzen weit schwerere Fälle denkbar sind. Im Vergleich zu den Mitbeschuldigten
- 26 - D._____ und Q._____, die eine gewisse Anführerrolle übernahmen, kam dem Beschuldigten jedoch eher eine untergeordnete Rolle zu. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt die objektive Tatschwere eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Für den Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Motiven, es ging um eine brutale Abrechnung mit dem Geschädigten (vgl. dazu sogleich auch nachfolgend). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. 4. Asperation aufgrund der einfachen Körperverletzung 4.1. Objektive Tatschwere Der Geschädigte musste infolge der dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zuzurechnenden Übergriffe vom 22. bis 24. Oktober 2019 mit Knochenbrüchen, diversen Blutergüssen etc. notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 4/2). Wie viele Male genau der Beschuldigte den Geschädigten beim Grillplatz geschlagen hat, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr exakt eruieren, ebenso wenig welche Verletzungen von welchen Schlägen stammen. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Vergleich zum Beschuldigten D._____ sowie N._____ und O._____ weniger geschlagen hat und ihm keine Schläge mit einem Cricketschläger/Brennstock nachgewiesen werden können. Infolgedessen ist die objektive Tatschwere wie beim Mitbeschuldigten C._____ im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.
- 27 - 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus niederen Motiven. Auch wenn sich am Grillplatz eine gewisse Eigendynamik entwickelte und die Beteiligten als Gruppe gegenüber dem Geschädigten im Furor Gewalt ausübten, die der Beschuldigte im Voraus wohl nicht im Detail geplant hatte, sind in subjektiver Hinsicht keine wesentlichen entlastenden Umstände auszumachen, da es auch ihm wie den übrigen Beteiligten infolge des vorbestehenden Konflikts mit dem Geschädigten letztlich darum ging, mit ihm abzurechnen und zwar unter Zufügung erheblichen Leids. Selbstredend handelt es sich hierbei um eine völlig inakzeptable Art der Konfliktlösung. 4.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. Die von der Vorinstanz unterlassene Asperation ist nicht nachvollziehbar. 5. Asperation aufgrund der Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Gemäss Darstellung des Geschädigten schienen die Befehle überwiegend von N._____ ausgegangen zu sein (Urk. 2/1/3 F/A 64 und 68), wobei die übrigen Beteiligten, darunter der Beschuldigte, vor allem als Teil der Drohkulisse partizipierten. Gleichwohl leisteten sie damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Die abgenötigten Handlungen sind zweifellos erniedrigend, im Rahmen des Denkbaren erscheinen aber weit Schlimmere möglich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist im unteren Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. 5.2. Subjektive Tatschwere Hier kann vorab auf die bereits zu den anderen Taten gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es ging den Betei-
- 28 ligten um die Demütigung des Geschädigten, was nieder und verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 5.3. Zwischenfazit Für die Nötigung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 6. Einsatzstrafe Tatkomponente Für die Tatkomponente resultiert insgesamt eine Einsatzfreiheitsstrafe von 26 Monaten. 7. Täterkomponente Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 100 S. 127 E. II.6. und [im Zusammenhang mit der nicht mehr zur Diskussion stehenden Landesverweisung] S. 133 ff. E. IV.2.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte in der AB._____ arbeitet und Fr. 4800.– brutto verdient. Aufgrund von politischen Problemen in Sri Lanka flüchtete er in die Schweiz und ist hierzulande anerkannter Flüchtling. Ferner ist er ledig und hat keine Kinder. Der Lebenslauf des vorstrafenlosen (Urk. 103) Beschuldigten ist insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder besonders kooperativ noch reuig oder geständig. 8. Beschleunigungsgebot 8.1. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. So sei insbesondere Art. 5 Abs. 2 StPO verletzt worden, wonach bei einer inhaftierten beschuldigten Person das Verfahren vordringlich zu führen sei. Auch die Dauer für
- 29 die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei ausserordentlich lang (Urk. 116 S. 17). 8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz bis zur Urteilseröffnung im Berufungsverfahren in ihrer Kombination zu lange dauerte. Entsprechend ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten. 9. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 10. Vollzug 10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven Voraussetzungen eines vollständigen Aufschubs sind bei einer auszusprechenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten vorliegend gegeben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig wäre, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. 10.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Umfang von 590 Tagen steht nichts entgegen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
- 30 - IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz hätte die Kosten aufgrund der Teilfreisprüche nicht vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegen dürfen (Urk. 116 S. 18). Ihre Argumentation geht fehl: Vorliegend stehen sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). Damit ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 100 S. 136 f. E. V.) ausgangsgemäss zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – bis auf eine in Bezug auf die Kostenauflage zu vernachlässigende Strafreduktion – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'940.25 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 113). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen. Insbesondere erweist sich auch der angewandte Stundenansatz von Fr. 240.– als angemessen, zumal der Verteidiger aufgrund der Beherrschung der tamilischen Sprache die Kosten für einen Übersetzer sparen konnte. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'940.25 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 11). 3. f. […] 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A013'926'277) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'344) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: - 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) - 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) - 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) - 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) - 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912).
- 32 - Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 8. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 6 und 7 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017- E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 9. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210020-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 11. ff. […] 14. [Mitteilungen] 15.-16. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13),
- 33 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
- 34 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'940.25 amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". R._____ AG (Referenz DG210017) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 35 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.