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Zürich Obergericht Strafkammern 29.08.2024 SB210572

August 29, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,837 words·~1h 9min·4

Summary

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Rückversetzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210572-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 29. August 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger bis 6. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ ab 6. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 (DG200093)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. April 2020 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 S. 76 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG,  der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffer 1.1.1 und 1.2.4 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des widerrufenen Strafrests bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'030 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde (FOR-Lager-Chemikalienraum und FOR-Asservatentriage) nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  Chemikalien (Asservat-Nr. A011'630'889)  3 kleine weisse Kunststoffkanister (Asservat-Nr. A011'630'890)  Mikrowellengerät (Asservat-Nr. A011'630'925)  2 Backbleche mit weisslichen Pulverrückständen (Asservat-Nr. A011'630'947). 8. Die nachfolgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S01486-2018) werden eingezogen der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  12.3 und 2.9 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'629'860 und A011'629'951)  37 Ecstasytabletten (Asservat-Nr. A011'629'893 und A011'629'939)  5.8 Gramm Ecstasy (Asservat-Nr. A011'629'928)  83 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A011'629'973)  Feinwaage (Asservat-Nr. A011'630'005)  Verpackungsbehälter Wiko (Asservat-Nr. A011'630'323)  Verpackungsbehälter Samsung (Asservat-Nr. A011'630'390)  Diverse Medikamente in weissem Knittersack (Asservat-Nr. A011'630'414)  Verpackungsbehälter, rundes transparentes Tupperware mit rotem Deckel (Asservat-Nr. A011'655'962).

- 4 - 9. Die nachfolgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S01475-2018) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  10.7 Gramm Kokain  Chemikalie (66 ml farblose Flüssigkeit in Glasflasche) (Asservat-Nr. A011'625'448). 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von CHF 658.10 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten wird abgesehen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV CHF 5'553.43 Auslagen (Gutachten) CHF 34'240.00 Telefonkontrolle CHF 28'084.40 Entschädigung Dolmetscher (TK etc.) CHF 493.50 amtliche Verteidigung (RA X3._____) CHF 63'776.05 amtliche Verteidigung (FS X1._____), 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.

- 5 - 15. Fürsprecher X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 63'776.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 175 S. 2 i.V.m. Urk. 118 S. 2) 1. Schuldspruch wegen (qualifizierter) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB. 2. Vollumfänglicher Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.2.4. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren als Gesamtstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entsprechend Fr. 9'000.–). 4. Aussprechen einer Landesverweisung von 15 Jahren. 5. Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von mindestens Fr. 20'000.– an den Staat. 6. Vollumfängliche Kostenauflage. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 176 S. 2 f.) 1. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz mit dem Auftrag zurückzuweisen, die Akten im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen bzw. zu

- 6 bereinigen und auf dieser Grundlage eine neue Hauptverhandlung durchzuführen; 2. Eventualiter sei die Berufungsverhandlung zu vertagen und nach Vervollständigung bzw. Bereinigung der Akten im Sinne der Erwägungen neu anzusetzen. 3. Subeventualiter sei A._____ 3.1. unter Bestätigung der Freisprüche gem. Ziff. 1.1.1. und 1.2.4. zusätzlich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. 1.1.2. und 1.2.2. sowie vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift freizusprechen; 3.2. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, mehrfachem Verstoss gegen das AUG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AUG (Einreise) und Art. 115 Abs. 1 lit. b AUG (Aufenthalt) schuldig zu sprechen und dafür unter Einbezug des widerrufenen Strafrestes und unter Anrechnung der Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen. 4. Es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen. 5. Es seien die Einziehungen wie beantragt vorzunehmen. 6. Es sei von der Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 28. April 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.2.4. sprach es den Beschuldigten frei. Sie widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren, und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug des widerrufenen Strafrests mit 11 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, welche zu vollziehen sei. Weiter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes für 8 Jahre. Sie entschied über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und sah von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten ab. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 117 S. 76 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41 und 46, Urk. 80/1-2) meldeten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 82 und Urk. 83). Mit Verfügung vom 23. August 2021 bewilligte die Vorinstanz den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 102). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 9. November 2021 und diejenige des Beschuldigten vom 23. November 2021 rechtzeitig (Urk. 118 und 123; Urk. 116/1-2). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Wechsel

- 8 der amtlichen Verteidigung und äusserte den Wunsch, fortan durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten zu werden (Urk. 113). Nach durchgeführter Vernehmlassung (vgl. Urk. 120/1; 121/1; 124) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 Fürsprecher X1._____ per diesem Datum aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 125). Unter dem Datum vom 2. August 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. und 14. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 131). In der Folge liessen sich die Parteien mehrfach zu den vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen betreffend fehlerhafte und fehlende Überwachungsdateien in den Akten sowie deren Aufbereitung vernehmen (vgl. Urk. 132; 135 f.; 146; 150; 161; 165). Am 20. April 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 160). 1.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beantragte der amtliche Verteidiger die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Ladungsabnahme und Verschiebung der Berufungsverhandlung mit der Begründung, dass bis dato kein vollständiges Aktenfundament vorliege (Urk. 164). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 unter dem Hinweis abgewiesen, dass sich die Parteien zur Frage der Rückweisung anlässlich der Berufungsverhandlung werden äussern können (Urk. 167). Am darauffolgenden Tag, nachdem ihm die ergänzende Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2023 zugestellt worden war (vgl. Urk. 165 f.), ergänzte der amtliche Verteidiger seinen Antrag auf Rückweisung (Urk. 169). Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 (gleichentags versandt) wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung vorladungsgemäss stattfinde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen klar formulierte und konkrete Anträge betreffend allfällige Beweisergänzungen zu stellen (Urk. 170). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 11). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Verfahren SB210573 statt. 1.5. Im Anschluss an die durchgeführte Berufungsverhandlung wurde unter dem Datum vom 20. Juni 2023 eine Beweisergänzung beschlossen (vgl. Urk. 178). Die

- 9 - Staatsanwaltschaft leistete dem Beschluss mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Folge (Urk. 180 und 181/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 wurden der Verteidigung diese Eingabe und die Beilagen zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 182). Die Stellungnahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom 25. März 2024 (Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 192). Diese erfolgte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Urk. 194), welche daraufhin mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde mit der Aufforderung, ihre Honorarnote einzureichen (Urk. 195). Mit Eingaben vom 11. Juli 2024 nahm die Verteidigung Stellung zur staatsanwaltschaftlichen Eingabe (Urk. 199) und reichte ihre Honorarnote ein (Urk. 200). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung der Freisprüche gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.2.4. und einen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 1.1.2., 1.2.2. und 1.3. sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Er ficht die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.2.1., 1.2.3., 1.2.5. und 1.4. nicht an. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen vollumfänglichen Schuldspruch, eine höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung sowie eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung. Unangefochten geblieben sind der Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (Dispositiv-Ziffer 1 teilweise), die Einziehung der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7-9), die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 10) sowie die Festsetzung der Kosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 12 und 15),

- 10 welche damit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Anklagegrundsatz 1.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Anklage hat also die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (statt vieler: BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je m.w.H.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3, mit Hinweisen). 1.2. Vor Vorinstanz machte die damalige amtliche Verteidigung geltend, die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip mehrfach (Urk. 73 S. 3 ff.): In Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. würden mit Angaben "(flüssiges) Kokaingemisch" bzw. "reines Kokain" keine Angaben zur Menge gemacht, auf welche das Gericht sich effektiv stützen könne. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1. würden weder die behauptete Einfuhr in die Schweiz noch die Verkaufshandlungen örtlich und zeitlich umschrieben. Hinsichtlich Anklageziffer 1.2.1. seien die Abgaben in der Anzahl sowie zeitlich und örtlich nicht hinreichend eingegrenzt und hinsichtlich Anklageziffer 1.2.3. sei die Abgabe selbst nicht umschrieben (Urk. 73 S. 9).

- 11 - 1.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (Urk. 117 S. 11), dass in den Anklageziffern 1.1.1. bis 1.1.4. jeweils klar festgehalten ist, wo von flüssigem Kokaingemisch und wo von – nach chemischer Behandlung bzw. "Reinigung" als Pulver resultierendem – "reinem" Kokain ausgegangen wird. Es ist auch nicht so, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 73 S. 4), dass das Gericht selbst die Menge ermitteln müsste. Das am 3. Juli 2018 sichergestellte flüssige Kokain wies einen Reinheitsgrad von 47% aus (Urk. 010523 f.). Damit lässt sich die Menge des Kokains nach der Reinigung feststellen. Zu berücksichtigen ist danach jeweils die Reinheit des "gereinigten" Kokains, was an den betreffenden Stellen im Urteil ebenfalls vorgenommen werden konnte. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Umschreibung der Tathandlungen in den Anklageziffern 1.1.1., 1.2.1. und 1.2.2. bzw. 1.2.3. ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchwegs möglich war, aus der Anklageschrift festzustellen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und er sich entsprechend verteidigen konnte. Hierfür muss nicht jede einzelne Übergabe konkret benannt sein, wobei im Hinblick auf Anklageziffer 1.2.2. auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese noch präziser hätte umschrieben werden können. Ebenso sind die Geldüberweisungen in der Anklageschrift – wo dies möglich war – sehr detailliert aufgeführt und entgegen der Verteidigung insgesamt genügend umfassend dargestellt, dass dem Beschuldigten der ihm gemachte Vorwurf klar war (vgl. Urk. 1 S. 19). Zudem wurden ihm die ihm vorgeworfenen Geldüberweisungen vorgehalten und sind von ihm anerkannt worden. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht die Geldüberweisungen an sich, sondern deren Zweck, wobei es sich um eine Frage der Sachverhaltserstellung handelt. Folglich ist den diesbezüglichen Einwänden, welche vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht wurden (vgl. Urk. 176 S. 24 f.), nicht zu folgen. Im Übrigen ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Anklageziffern 1.2.1. und 1.2.3. mit seiner Berufung gar nicht mehr anficht (vgl. Urk. 176 S. 2). 1.4. Der aktuelle amtliche Verteidiger bringt in diesem Kontext namentlich auch vor, dass in der Anklage für die Berechnung der Mengen an reinem Kokain nicht von den für den Beschuldigten günstigeren Werten ausgegangen worden und zudem der Vertrauensbereich von mind. 4 % offenbar unberücksichtigt geblieben sei,

- 12 wobei er dies als für die Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. relevant erachtet. Ebenso seien die in der Anklageschrift genannten Werte fürs Kokaingemisch nicht relevant und würden die angeblichen Mengen an Kokain unzulässig aufblasen (Urk. 178 S. 22 f.). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass offenkundig ist, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Mengen für das Kokaingemisch um das Bruttogewicht handelt, welches nicht mit dem Nettogewicht, also dem reinem Kokain, gleichzusetzen ist, und nur letzteres relevant ist. Zudem ist zwar zutreffend, dass der Vertrauensbereich gemäss Gutachten des FOR "Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln" betreffend die am 3. Juli 2018 sichergestellten Fingerlinge 4 % (Urk. 240005 ff.) bzw. betreffend das verkaufte Kokain 5.5 % (Urk. 240014 ff.) beträgt. Jedoch versteht sich von selbst, dass es sich bei den in der Anklageschrift angegebenen Mengen reinem Kokain um keine exakten Angaben handeln kann. Im tiefen Prozentbereich kann es naturgemäss zu Abweichungen kommen, wobei solche geringfügigen Abweichungen bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden hohen Mengen nicht von Relevanz sind, auch nicht bei der Strafzumessung. Es handelt sich hierbei denn auch eher um eine Frage der Sachverhaltserstellung, wobei – wie nachfolgend zu zeigen ist – von den jeweils für den Beschuldigten günstigeren Mengen ausgegangen wird. Im Übrigen werden die Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. vom Beschuldigten gar nicht mehr angefochten. 1.5. Im Hinblick auf die Geldwäscherei rügt der amtliche Verteidiger, dass in der Anklageschrift lediglich 48 Transaktionen aufgeführt seien, teilweise ohne jeglichen Kontext, und in nur gerade 4 der Transaktionen sei der Beschuldigte namentlich erwähnt. Es seien u.a. auch Überweisungen aufgelistet, die nichts mit Drogen zu tun hätten und teilweise auch im Widerspruch zu den polizeilichen Ermittlungen stünden. Betreffend zwei Transaktionen sei dem Polizeirapport beispielsweise zu entnehmen, dass keine deliktische Verbindung ersichtlich sei. Die Vorinstanz habe die Transaktionen nicht geprüft, weshalb die mangelnde Begründung zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 176 S. 25 f.). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Denn bei der Frage nach dem Hintergrund der Transaktionen handelt es sich nicht um eine Frage des Anklageprinzips, sondern diese beschlägt die Sachverhaltserstellung. So unterliegen auch die

- 13 - Angaben im Polizeirapport, mithin der Vermerk des Polizisten, dass bei einem Teil der Transaktionen keine deliktische Verbindung ersichtlich sei, der freien richterlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vgl. dazu unten Erw. III.11). Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 82 StPO liegt nicht vor. 1.6. Weiter moniert der amtliche Verteidiger die Verletzung des Anklageprinzips betreffend die Frage der Bandenmässigkeit. In der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Entschlussfassung und Planung, welches Vorgehens oder etwa welcher weiterer Tatmodalitäten der Beschuldigte mit anderen Personen – B._____ und C._____ – eine Bande gebildet haben soll und nicht von blosser Mittäterschaft auszugehen sei (Urk. 176 Rz. 45 und 87). Insbesondere mit Blick auf B._____ kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift ist das Zusammenwirken von letzterem und dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht genügend umschrieben. So ist festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem, arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Tatausführung mit B._____ handelte, jeder mit den Tathandlungen des andern ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden war, soweit sie zum Tatplan gehörten, und er aufgrund eines zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens ca. im Sommer 2017, mit B._____ ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam fortgesetzt grosse Mengen Kokain in der Schweiz zu verkaufen, handelte (vgl. Urk. 1 S. 14; vgl. ferner auch S. 3, 8 ff., 11 ff., 14 ff.). Ob dieses Zusammenwirken eine Bandenmässigkeit begründet oder von Mittäterschaft auszugehen ist, ist letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung und beschlägt nicht das Anklageprinzip. Im Hinblick auf C._____ kann die Frage – wie noch zu zeigen ist – offen bleiben. 1.7. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 62) nicht vor und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

- 14 - 2. Unvollständigkeit der Akten 2.1. Fehlen von Überwachungsdaten und Übersichten 2.1.1. Der amtliche Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Aktenfundament nicht vollständig sei bzw. diverse relevante Überwachungsdaten in den Akten fehlen würden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2023 stellte er in diesem Zusammenhang die konkreten Beweisanträge (Prot. II S. 16 ff., insb. S. 18 und S. 31 f.), dass ein Archivdatenträger für die Telefonüberwachungen der Linien G-1 bis G-6 sowie für die Standortidentifikationsdaten anzufertigen, zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung zur Einsicht zu überlassen sei (Prot. II S. 31). Angesprochen auf die Frage, weshalb diese Beweisergänzung beantragt werde, wenn doch die vorinstanzlichen Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., in deren Zeitraum die Überwachungsmassnahmen teilweise stattfanden, nicht mehr angefochten werden, erklärte die amtliche Verteidigung, dass es u.a. auch um die Frage einer bandenmässigen Begehung gehe, weshalb sämtliche und auch die Abwesenheit von Kommunikation wesentlich sei (Prot. II S. 64, vgl. auch S. 28). Weitere Daten und Informationen, welche in den Akten fehlten und noch zu den Akten zu nehmen wären, wurden anlässlich der Berufungsverhandlung – auch auf Nachfrage – von der amtlichen Verteidigung nicht konkret benannt (vgl. Prot. II S. 31 f.). Sodann macht der Beschuldigte weiter geltend, dass über das bei der Triage als irrelevant ausgeschiedene Material ein Verzeichnis einzureichen sei, woraus nebst der zeitlichen Einordnung auch ein Betreff hervorgehe (Prot. II S. 32). 2.1.2. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass diese Datenträger bislang weder vom ehemaligen noch vom aktuellen amtlichen Verteidiger verlangt worden seien und auch nie aufgezeigt worden sei, welches Gespräch oder welcher Standort zur Entlastung relevant sein könnte, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt ein solcher Beizug nicht mehr angezeigt sei. Der Beschuldigte selbst habe bislang nur behauptet, dass es entlastende Gespräche aus der Wohnungs- und Fahrzeugüberwachung gebe. Diese Gespräche seien ihm antragsgemäss zugestellt worden; er habe während rund zwei Jahren Einsicht in diese gehabt. Blosse

- 15 abstrakte, allgemeine Möglichkeiten bzw. blosse Hoffnungen, dass sich in irgendeinem Gespräch ein entlastendes Moment ergeben könnte, genüge nicht, um vollständige Gespräche einzuverlangen, insbesondere nicht am Tage der Berufungsverhandlung bzw. wenige Tage davor. Ebenso wenig bestehe nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf ein Logbuch (Urk. 173 S. 2 ff. und S. 6 ff., u.a. mit Verweis auf Urk. 135). 2.1.3. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 117 S. 12 f.). Nachstehende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und punktuelle Hervorhebungen. 2.1.4. Eine beschuldigte Person hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch darauf, auf Begehren sämtliches Überwachungsmaterial einzusehen, um sich anhand dieser Aufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage machen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 f.). Dabei handelt es sich um einen formellen Anspruch der beschuldigten Person, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung (Anfertigung eines Archivdatenträgers für die Telefonüberwachungen der Linien G- 1 bis G-6 sowie für die Standortidentifikationsdaten [GPS-Daten]) mit Beschluss vom 20. Juni 2023 nachgekommen und eine Beweisergänzung vorgenommen wurde (Urk. 178). Diese Rohdaten bzw. die entsprechenden Archivdatenträger wurden dem Beschuldigten in der Folge zur Einsicht überlassen, mithin bereit gestellt, sodass das Aktenfundament heute nicht mehr zu beanstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass dem amtlichen Verteidiger, wenn er geltend macht, dass er die Daten nicht habe, welche der Beschuldigte während der Haft mittels eines Notebooks habe sichten können, bzw. ihm dieser Datenträger vorenthalten werde (Prot. II S. 18, 26), zu widersprechen ist. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde ihm ein USB-Stick mit den entsprechenden Daten (Urk. 300035) zugestellt (vgl. Urk. 133 und Urk. 137). 2.1.5. Anders als im Hinblick auf die Rohdaten, bezüglich welchen dem Beschuldigten – wie dargelegt – ein formeller Anspruch auf Einsicht zukommt, besteht kein

- 16 - Anspruch des Beschuldigten auf Erstellung eines Logbuchs bzw. eines umfassenden Verzeichnisses, weshalb dieser Antrag bereits anlässlich der Berufungsverhandlung abgelehnt wurde (vgl. Prot. II S. 33; vgl. Urk. 178). Nachfolgende Ausführungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber: Wie das Bundesgericht erwägt, sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Rahmen von Überwachungen selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Die bereits vorhandenen Verzeichnisse genügen den höchstrichterlichen Anforderungen und die Audiogespräche auf den Archivdatenträgern sind – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 173 S. 5 i.V.m. Urk. 150 S. 2) und auch der amtliche Verteidiger anerkennt (Prot. II S. 26) – nach Datum und Uhrzeit benannt. Dies gilt auch für die nachgereichten Archivdatenträger, in Bezug auf welche die amtliche Verteidigung einwendet, nebst den Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Daten seien diese auch ohne (brauchbares) Verzeichnis überreicht worden und es sei ihr nicht möglich, sich ein Bild vom Umfang der Daten und den Erhebungzeiträumen zu machen und sich mit zumutbarem Aufwand in den Daten zurechtzufinden und zielgerichtet nach bestimmten Produkten zu suchen (Urk. 191 S. 5 f., 7). Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass sie die nachgereichten Archivdatenträger zusammen mit entsprechendem Benutzerhandbuch bzw. Erklärungen nachgereicht hat (Urk. 194 S. 3, Urk. 180 und 181/1-2). 2.2. Fehlendes Gesamtverzeichnis zu den Überwachungsmassnahmen sowie Fehlen von Anordnungen und Genehmigungen der Überwachungen gegen weitere Beschuldigte 2.2.1. Der amtliche Verteidiger moniert zusammengefasst weiter, dass ein Gesamtverzeichnis betreffend alle Überwachungsmassnahmen in der Sache "D._____" fehle, und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sämtliche an die beschuldigten Personen der Aktion "D._____" ergangenen Meldungen nach Art. 279 StPO einzuholen und ihm zur Einsicht zu überlassen seien (Prot. II S. 31 f.). Weiter führt er aus, dass die Anordnungen und Genehmigungen der im Rahmen der Aktion "D._____" durchgeführten Überwachungen gegen andere Be-

- 17 schuldigte fehlten, weshalb die Aktenführungspflicht verletzt und es ihm nicht möglich sei, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen, welche zu den Zufallsfunden geführt hätten, zu überprüfen. Die nachträgliche Genehmigung der Zufallsfunde sei kein Garant dafür, dass die den Zufallsfunden zugrundeliegenden Überwachungsmassnahmen allesamt rechtens gewesen seien (Urk. 176 S. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft widerspricht der Verteidigung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und hält namentlich fest, dass Anordnungen und Genehmigungen anderer Beschuldigter nicht in die Akten gehörten, weil kein Akteneinsichtsrecht in konnexe Überwachungen von Drittpersonen bestehe, und der Beschuldigte in Bezug auf die Rüge, dass Überwachungsmassnahmen von anderen Beschuldigten rechtswidrig gewesen seien, nicht beschwerdelegitimiert sei. Im Übrigen hätte die Rüge, dass die Zufallsfundgenehmigung nicht rechtmässig gewesen sei, mit Beschwerde geltend gemacht werden müssen (vgl. Prot. II S. 59 f.). 2.2.2. Unter dem Datum vom 20. Juni 2023 wurde beschlossen, dem Beschuldigten Einsicht darüber zu geben, welche anderen beschuldigten Personen im Rahmen der Gesamtaktion "D._____" (in genehmigter Weise) überwacht worden sind, und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hierfür sämtliche an die beschuldigten Personen der Aktion "D._____" ergangenen Meldungen nach Art. 279 StPO einzuholen (vgl. Urk. 178), was ein faktisches Gesamtverzeichnis darstellt. Diese Meldungen nach Art. 279 StPO wurden dem Beschuldigten zur Einsicht überlassen (Urk. 181/3). Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, es würden Daten aus Überwachungsmassnahmen gegen andere Beschuldigte fehlen, aus welchen wiederum Zufallsfunde gegen den Beschuldigten verwendet würden, und führt einige Beispiele auf (Urk. 191 Rz. 6-11). Im Übrigen lasse sich anhand der zur Verfügung gestellten Meldungen nicht überprüfen, ob die konnexen Überwachungsmassnahmen korrekt angeordnet und richterlich bewilligt worden seien (Urk. 191 Rz. 12). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, alles zur Verfügung gestellt zu haben, was beantragt worden sei. Im Übrigen würde die Verteidigung nicht aufzeigen, was nun für den Beschuldigten aus den Überwachungsmassnahmen konkret entlastend sei (Urk. 194 S. 1 f.).

- 18 - 2.2.3. Dazu ist zu erwägen, dass in der Zufallsfundgenehmigung (betreffend den Beschuldigten) explizit festgehalten ist, dass die dieser zugrundeliegenden Überwachungen genehmigt wurden (vgl. Urk. 260063). Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde, und damit auch die Verwendung von Zufallsfunden als solchen, nicht von der Frage abhängig ist, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Jedoch muss u.a. überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden. Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Überwachungsmassnahme als solcher, die nicht gegen die vom Zufallsfund betroffene Person, sondern gegen andere Personen angeordnet wurde, fehlt es der betroffenen Person hingegen am Rechtsschutzinteresse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1150/2020 vom 17. April 2023 E. 1.2.3; BGE 140 IV 40 E. 4.1-4.3; vgl. Prot. II S. 59 f.). Schliesslich sind Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anzufechten. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden, weshalb das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.2 f.; BGE 140 IV 40 E. 1.1; vgl. Prot. II S. 59 f.). Der Beschuldigte bzw. sein damals amtlicher Verteidiger wurden am 3. Februar 2020 in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 StPO und unter entsprechender Rechtsmittelbelehrung über die Überwachungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 260482 f.). Eine Beschwerde wurde indes nicht erhoben. 2.2.4. Schlussfolgernd kann den entsprechenden Rügen der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden.

- 19 - 3. Fehlende Observationsjournale Soweit die amtliche Verteidigung moniert, es seien in den Akten keinerlei Aufzeichnungen vorhanden, welche als Grundlage für die vorhandenen Wahrnehmungsberichte gedient haben könnten (vgl. Urk. 191 S. 4), ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 194 S. 2 f.) Folgendes zu entgegnen: Das Observationsjournal wird von der Polizei geführt und enthält alle polizeilich relevanten Informationen, also auch taktische Details. Dieses Journal bleibt bei der Polizei und kommt nicht in die Strafakten. Ergibt die Observation beweisrelevante Ergebnisse, fordert die Staatsanwaltschaft bei der Polizei einen Amtsbericht (Wahrnehmungsbericht) für die Verfahrensakten an. Aus diesem Bericht haben alle beweisrelevanten Tatsachen eines spezifischen Observationszeitraums hervorzugehen (vgl. Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 36 f. zu Art. 282 StPO m.w.H. und mit Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UB160176 vom 19. Januar 2017). Eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht liegt damit nicht vor. Die Observation und die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind mit den Wahrnehmungsberichten in genügender Form aktenkundig. Hinsichtlich der Observationsberichte ist im Allgemeinen zu bemerken, dass im vorliegenden Urteil bei der Erstellung des Sachverhalts darauf nicht abgestützt wird. 4. Mangelhafte Audioprotokolle 4.1. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Audioprotokolle seien hinsichtlich der Übersetzung mangelhaft – es sei nicht klar, wer der Übersetzer sei bzw. wie und von wem er instruiert worden sei –, was dazu führe, dass diese wie auch sämtliche Einvernahmen, in welchen diese Protokolle verwendet worden seien, nicht bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Ebenfalls sei aus einem Teil der Protokolle der Ersteller bzw. der das Protokoll veranlassende Ermittler nicht nachzuvollziehen (Urk. 176 S. 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 55). Zudem enthielten einzelne Protokolle Übersetzungsfehler (Urk. 191 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft widerspricht diesem Einwand (vgl. Prot. II S. 60 ff.) und bemerkt, dass die Verteidi-

- 20 gung die Relevanz der angeblichen Übersetzungsfehler nicht aufzeige (Urk. 194 S. 3). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, dass sich einzelne Unterschriften bzw. Kürzel von Protokollerstellern verdächtig ähnlich sehen würden, weshalb der Eindruck entstehe, dass Unterschriften nachgeholt worden seien (vgl. Urk. 176 S. 19), eine reine Mutmassung darstellt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 5. Februar 2019, dass die Polizei der in die Pflicht genommenen übersetzenden Person den Auftrag erteilte, die überwachten Gespräche abzuhören und davon zusammenfassende Übersetzungen zu erstellen, sodass gestützt darauf die verfahrensführenden Ermittler entscheiden könnten, welche der Gespräche verfahrensrelevant und entsprechend noch wörtlich zu übersetzen seien (vgl. Urk. 260469). Entgegen der Kritik des amtlichen Verteidigers lässt sich damit die Instruktion und die Arbeitsteilung nachvollziehen (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.7). Jedoch ist ohnehin zu erwägen, dass im vorliegenden Urteil lediglich im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.1.2. ein Audiogespräch gewürdigt wird – ein Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) – und dies zugunsten des Beschuldigten, indem basierend darauf von einer kleineren Menge Kokain ausgegangen wird (vgl. dazu unten Ziffer III.2.3.4.). Mit anderen Worten sind diese Protokolle – wie erwähnt und auch nachstehend zu zeigen ist – zur Erstellung des Sachverhaltes nicht von Relevanz, und auch das Geständnis des Beschuldigten basiert im Wesentlichen nicht auf den Protokollen; u.a. ist zu bedenken, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Kokaintransports verhaftet wurde. Zudem stellen – wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführte (Prot. II S. 61) – nicht die Protokolle, sondern die entsprechenden Gespräche das zu würdigende Beweismittel dar. Schliesslich betreffen die angeordneten Überwachungsmassnahmen unbestrittenermassen lediglich den Zeitraum vom 18. Mai bis 3. Juli 2018 (vgl. Urk. 260466 ff.; Prot. II S. 23). Die Einfuhren gemäss Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., welche diesen bzw. ungefähr diesen Zeitraum betreffen, werden vom Beschuldigten indes gar nicht mehr angefochten.

- 21 - 5. Verwertungsverbot einzelner Konfrontationseinvernahmen 5.1. Schliesslich erklärte der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich der Beschuldigte den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Verfahren SB210573) anschliesse, wonach die Konfrontationseinvernahmen mit den – nach Anklageerhebung (mit Blick auf den Beschuldigten) festgenommenen – Kurieren F._____ und G._____ nicht verwertbar seien. Dies als Folge davon, dass die Staatsanwaltschaft die beiden einvernommen und damit Beweise erhoben habe, obwohl gemäss Art. 328 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft im Verfahren des Beschuldigten über keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr verfügt habe, da diese nach Anklageerhebung auf das Gericht übergegangen seien (Prot. II S. 65; vgl. auch Urk. 35 S. 2 im Verfahren SB210573). Zudem moniert er, dass der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme von F._____ nur oberflächlich und allgemein gefragt worden sei, ob er sich zu dessen Aussagen äussern möchte. Eine solche Konfrontation sei unzureichend (Prot. II S. 55). 5.2. Der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde bringt dagegen vor, dass diese Konfrontationseinvernahmen sehr wohl verwertbar seien, da F._____ und G._____ in deren jeweiligen Verfahren einvernommen worden seien, in denen er in jenem Zeitpunkt auch die Untersuchung führte. Lediglich um das Konfrontationsrecht zu wahren, seien der Beschuldigte und H._____ inklusive ihrer amtlichen Verteidiger zur Einvernahme eingeladen worden, worüber auch das Gericht in Kenntnis gewesen sei. Zudem führte er aus, dass das Recht auf Konfrontation das Recht des Beschuldigten sei, anwesend zu sein, wenn er von jemandem belastet werde, Ergänzungsfragen zu stellen und am Schluss Stellung nehmen zu können. In welcher Form eine Konfrontation stattfinde, mithin ob es eine Ping-Pong-Konfrontation oder eine Einvernahme mit Wahrung des Konfrontationsrechts sei, habe hingegen keinerlei Einfluss auf die Verwertbarkeit (Prot. II S. 62 f.). 5.3. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 StPO). Der amtlichen Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in bei am Gericht rechtshängigen Verfahren keine beliebigen

- 22 - Zwangsmassnahmen und Beweisabnahmen mehr vornehmen darf. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kuriere in eigenen, sich nach wie vor im Untersuchungsstadium befindenden Verfahren und nicht im Verfahren des Beschuldigten einvernommen wurden. Es fand "lediglich" eine Konfrontation statt. Nach der Argumentation der Verteidigung hätte das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen müssen, das Verfahren zu ergänzen bzw. eine Konfrontation durchzuführen, mithin hätte es die Sache zur Beweisergänzung zurückweisen müssen, was überspitzt formalistisch erscheint. Es entspricht vielmehr der langjährigen Praxis und muss auch aus verfahrensökonomischer Sicht zulässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nachträgliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren dem Gericht zur Verfügung stellt. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, war das Gericht über das Vorgehen in Kenntnis (vgl. auch Urk. 66/1 und Urk. 66/2), und die Würdigung der Beweise obliegt letztlich ohnehin letzterem. 5.4. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass die Form einer Konfrontationseinvernahme nicht vorgeschrieben ist. Eine solche hat lediglich stattzufinden. Vorausgesetzt ist, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Aussagen hatte und Fragen stellen konnte. Dies ist der Fall; F._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2021 bezüglich des Beschuldigten eingehend aus bzw. bestätigte nicht lediglich die ihm vorgehaltenen bisherigen Aussagen (vgl. Urk. 66/2 S. 3 ff.). Dasselbe trifft auf G._____ zu (vgl. Urk. 37 S. 2 ff.). Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung kann entsprechend nicht gefolgt werden. 5.5. Schlussfolgernd waren die Konfrontationseinvernahmen von F._____ und G._____, auch wenn die Verfahrenshoheit betreffend den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt beim Gericht lag, zulässig und sind entsprechend auch verwertbar. 6. Fazit Den prozessualen Einwänden der amtlichen Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Schlussfolgernd bestehen keine strafprozessualen Hindernisse. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit Beschluss vom 20. Juni 2023 der Bewei-

- 23 santrag der amtlichen Verteidigung auf Beizug der Vorakten des Beschuldigten abgelehnt und der Beizug der Akten in Sachen B._____, nachdem der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung das Aktenverzeichnis zu den Untersuchungsakten in Sachen B._____ ausgehändigt worden war (Prot. II S. 33; Urk. 174), als gegenstandlos erachtet wurde (vgl. Urk. 178). Auch daran hat sich nichts geändert, namentlich wurden diese Beweisanträge nicht erneut gestellt. III. Sachverhalt 1. Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017 (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.) 1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von rund drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Herbst/Winter 2017 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Geldüberweisungen als solche nicht bestritten seien. Dass aber, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, tatsächlich irgendwann noch im Herbst/Winter 2017 eine Kokain-Lieferung erfolgt sei, lasse sich nicht erstellen, zumal keinerlei Hinweise dafür bestünden, wann, wo und wie genau dies geschehen wäre. Daran ändere auch nichts, dass gemäss Aussagen von I._____ und F._____ der Beschuldigte sich ihnen gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe bereits mit C._____ eine grössere Kokainlieferung getätigt. Diese Äusserungen hätten sich auch auf die unbestrittenermassen später erfolgte Lieferung bzw. die Vorbereitungen dazu beziehen können (vgl. Urk. 117 S. 21 f.). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, dass die Vorinstanz diverse Beweismittel ausser Acht gelassen habe. So habe der Kokainkurier F._____ eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Kokainlieferung berichtet, welche er auch begleitet habe. Seine Aussagen seien auch mittels objektivierbarer Beweismittel überprüft worden, welche ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Weiter liege

- 24 der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ vor, in welchem die Drogenlieferung vereinbart werde. Schliesslich sei mittels Aufenthaltsorten und Telefonnachrichten belegt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spanien gewesen sei und sich mit C._____ getroffen habe. Der vereinbarte Preis pro Kilogramm entspreche ausserdem dem im Herbst 2017 nach Kolumbien überwiesenen Betrag (Urk. 118 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 3 ff.). 1.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt vorlägen. Es bleibe unklar, wann eine Kokainlieferung nach Spanien erfolgt sein soll. Auch ein Konnex zwischen den Geldüberweisungen und der eingeklagten Drogenlieferung sei nicht erstellt. Vollumfänglich spekulativ sei dabei insbesondere auch eine Reise von Italien nach J._____/Spanien, eine anschliessende Übernahme von Kokain, eine Einfuhr in die Schweiz und die Weitergabe dieser Betäubungsmittel in der Schweiz (Urk. 73 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung in diesem Sinne die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, gebe es keine Hinweise dafür, wann, wo und wie genau im Herbst/Winter 2017 eine Kokainlieferung habe erfolgt sein sollen (Urk. 176 S. 2, 30 f.). 1.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von F._____ (Urk. 66/2 und 66/5- 8) sowie von I._____ (Urk. 080001-080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich vor: Ermittlungsbericht vom 5. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010034-010057, Urk. 010058 ff.), vom 28. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498) sowie der Ermittlungsbericht vom 18. Februar 2021 samt Beilagen (Urk. 66/4).

- 25 - Schliesslich liegen verschiedene Dokumente vor: Der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ (u.a.) vom 27. September 2017 (Urk. 010058- 010085), der Bericht zur Analyse von Mediendaten vom 16. Januar 2019 betreffend die Aufenthaltsorte des Beschuldigten von September bis und mit November 2017 (Urk 010153-010176), Flugabklärungen betreffend eine Einreise von C._____ nach Spanien (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5), Fotografien auf dem Facebook-Account von F._____ (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7), Fotokopien von Reisepässen mit Zollstempeln von F._____ (Urk. 66/4 Beilage 3), K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3). 1.3. Würdigung der Beweismittel 1.3.1. Aussagen Beschuldigter 1.3.1.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte diese Vorwürfe (Urk. 040858 ff. S. 11-13), ebenso im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9). Er habe damals für ein Kilogramm EUR 12'000.– investiert, aber es habe nicht geklappt. Im Vorfeld habe sie – gemeint C._____ – gesagt, dass sie nach Spanien komme, da sie noch andere Sachen zu erledigen habe. Sie hätten in dieser Zeit eine Affäre gehabt und sie habe ihn mit ihrer packenden Art um den Finger gewickelt. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich mit ein paar Leuten treffen müsse, um ein Sandwich-Imbissbuden-Business in Kolumbien aufzuziehen. Hierfür habe sie Finanzierungen bzw. Partner gesucht. Er sei enttäuscht gewesen und habe gehofft, dass die Drogen, die er bezahlt habe, geliefert werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. C._____ habe ihn vertröstet, dass diese doch noch kommen würden. Sie habe aber nicht gesagt, wann, sondern nur, dass sie dort unten Probleme hätten (Urk. 040858 ff. S. 12). Es sei richtig, dass er EUR 12'000.– für ein Kilogramm Kokain bezahlt habe. B._____ habe das Geld vorgeschossen, da er selbst damals ziemlich pleite gewesen sei (Urk. 040858 ff. S. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit C._____ in Spanien getroffen zu haben. Sie habe ihm dann gesagt, dass es nicht geklappt habe. Sie habe aber trotzdem kommen wollen, um mit ihm

- 26 zu reden und zusammen zu sein. Weiter machte er geltend, ein kleiner Teil der Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– sei von seinem eigenen Vater gewesen. B._____ habe dann ein Darlehen aufgenommen (Urk. 75 S. 13). Dass das Kokain, von welchem im WhatsApp-Chat am 27. September 2017 gesprochen wurde, für Spanien bestimmt gewesen sei, bestritt der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2019 (Urk. 040368 ff. F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keinerlei, mithin zu keiner Anklageziffer, Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 1.3.1.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 117 S. 20 f.), decken sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Affäre mit C._____ mit den Aussagen weiterer Personen. In diversen früheren Aussagen zu Beginn der Untersuchung bestritt der Beschuldigte indessen noch, eine C._____ zu kennen. Insofern passte er seine Aussagen denjenigen der anderen Aussagepersonen an. Bezüglich seiner Aussagen, die EUR 12'000.–, die er bezahlt habe, habe B._____ vorgeschossen, ist zu bemerken, dass er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 7. Mai 2019 noch geltend machte, das Geld stamme auch aus einem Darlehen einer Privatperson bzw. von den Kolumbianern (Urk. 040573 ff. F/A 49 ff.), um in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzufügen, das Geld sei auch von seinem Vater gekommen. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, wenn er bestreitet, dass es zu einer Kokainübergabe gekommen sei. 1.3.2. Treffen in Spanien: WhatsApp-Chatverlauf und andere Urkunden 1.3.2.1. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten brachte einen Whats- App-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und einer unter einer kolumbianischen Telefonnummer gespeicherten "C._____" zum Vorschein (Urk. 010058- 010085). Hinsichtlich des Inhalts des WhatsApp-Chats vom 27. September 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ sich darin über eine geplante Kokaineinfuhr unterhielten (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 76 S. 44 sowie die Vorinstanz in Urk. 117 S. 21). In diesem (verklausulierten) Chat erkundigte sich der Beschuldigte, ob "C._____" ihm Kokain besorgen könne, woraufhin sie ihm antwortete, dass sie ihm – sofern er jetzt sofort nach Spanien ginge –

- 27 aktuell drei Kilogramm hochwertiges Kokain in Spanien anbieten könne; dass sie in Kürze eine weitere Lieferung von acht Kilogramm für einen Freund in J._____/Spanien plane. Der Beschuldigte erwähnte, dass er zwei bis fünf Kilogramm Kokain pro Monat benötigen würde, sofern der Preis und die Qualität stimmten. "C._____" teilte ihm daraufhin mit, dass er von den acht Kilogramm Kokain zwei oder drei Kilogramm übernehmen könne; dass er pro Kilogramm Kokain lediglich EUR 6'000.– investieren müsse, womit sämtliche Kosten wie der Einkauf des Kokains, die Transportkosten, Kurierlohn etc. abgedeckt seien; dass sie pro Kilogramm weitere EUR 1'000.– als Entschädigung verlange; dass er sich mit den Überweisungen an sie nach Kolumbien beeilen müsse und sie Leute dafür habe, welche als Empfänger dienen würden; dass er das Geld mittels mehrerer Überweisungen via Western Union bzw. Bancolombia tätigen solle. Der Beschuldigte erwähnte daraufhin, dass er ein paar Freunde auftreiben werde, um das Geld zu schicken. Weiter bat "C._____" den Beschuldigten, ihr noch etwas Geld für die Begleichung anfallender Rechnungen zu schicken, was er von ihrer Entschädigung von EUR 1'000.– abziehen könne. Am Ende erklärte "C._____" auf Nachfrage, dass die Preise in EUR seien (vgl. Urk. 010058-010085, Urk. 76 S. 4 ff.). 1.3.2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Beschuldigte bezüglich der Identifikation von "C._____" als C._____ geständig sowie dass er mit dieser im fraglichen Zeitraum eine Kokaineinfuhr geplant habe, welche jedoch erst im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. Urk. 040368 ff. F/A 29 ff.). "C._____" wurde auch von anderen involvierten Personen als C._____ identifiziert (vgl. Urk. 010051, Urk. 66/7 F/A 41). 1.3.2.3. In der am 27. September 2017 per WhatsApp geführten Unterhaltung mit C._____ erwähnte der Beschuldigte, dass er in Kürze zuerst nach Italien und nach dem 15. Oktober 2017 nach Spanien reisen werde. Im Rahmen der Untersuchung wurden anhand der Informationen der – in der Zeit von September bis und mit November 2017 mit verschiedenen beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern – aufgenommenen Fotos (erweiterte Informationen zum Foto oder GPS-Koordinaten) die Aufenthaltsorte des Beschuldigten in der betreffenden Zeitspanne ermittelt. Die Analyse von Mediendaten ergab, dass sich der Beschuldigte um den 20. Okto-

- 28 ber 2017 im spanischen M._____ und am 4./5. November 2017 bei J._____ (Ortschaften N._____ bzw. O._____), wo sich gemäss "C._____" auch deren Kontaktperson bzw. Kokainempfänger befindet, aufgehalten hat (vgl. Urk. 010153- 010176). Die obgenannte Geldüberweisung vom 7. November 2017 von EUR 64.– von A._____ an P._____ in Q._____ [Kolumbien] wurde gemäss Auskunft von R._____ aus J._____ veranlasst (Urk. 010048, 010050). Weiter ergaben die Flugabklärungen via Interpol Colombia, dass C._____ am 21. Oktober 2017 von Q._____ Richtung S._____ [Spanien] und per 9. November 2017 ab T._____ [Spanien] zurück nach Kolumbien flog (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5). Zum massgebenden Zeitpunkt waren also sowohl der Beschuldigte als auch C._____ in Spanien. Im WhatsApp-Chat vom 27. September 2017 schrieb der Beschuldigte auch: "Deswegen würde ich gerne persönlich reden" (vgl. Urk. 040397). In späteren Einvernahmen gab der Beschuldigte auch zu, sich mit C._____ getroffen zu haben; die von dieser versprochene Drogenlieferung nach Spanien sei jedoch ausgeblieben. 1.3.2.4. Damit – und aufgrund der Aussagen von F._____ (vgl. nachfolgend) – ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spanien (u.a. bei J._____) war und dort C._____ getroffen hat. 1.3.3. Einfuhr in die Schweiz 1.3.3.1. Zur eingeklagten Einfuhr in die Schweiz lautet die Anklageschrift vom 30. April 2020 wie folgt: "Alsdann reiste der Beschuldigte A._____ – vermutlich über Italien – nach J._____/Spanien, wo er die mindestens rund drei Kilogramm Kokain im Herbst/Winter 2017, vermutlich Oktober/November 2017, entgegennahm, welche zur Weitergabe an nicht näher bekannte Drittpersonen bestimmt waren und führte dieses Kokain in die Schweiz ein und übergab bzw. verkaufte es an nicht näher bekannte Drittpersonen." (Urk. 1 S. 5). In der Anklageschrift wird nicht aufgeführt, wann, wo und wie das Kokain in die Schweiz eingeführt worden sein soll. Nach Eingang der Anklageschrift reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 26. Februar 2021 bzw. 26. März 2021 die Einvernahmen des am 22. Oktober 2020

- 29 von den spanischen Behörden festgenommenen und per 10. Dezember 2020 an die Schweiz ausgelieferten F._____ sowie einen entsprechenden polizeilichen Ermittlungsbericht ein (Urk. 66/1-8). F._____ machte Aussagen zur Einfuhr des Kokains nach Spanien und in die Schweiz. Die amtliche Verteidigung äusserte sich im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers nicht zu seinen Aussagen (Urk. 73 und 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie in diesem Kontext vor, dass die Aussagen von F._____ wirr, unglaubwürdig und offensichtlich darauf ausgerichtet seien, einen möglichst hohen Geständnisbonus zu erreichen. Aufgrund seiner Aussagen sei keineswegs erstellt, dass effektiv im Herbst/Winter 2017 eine Kokainlieferung stattgefunden habe (Urk. 176 S. 31). 1.3.3.2. F._____ wurde nach seiner Auslieferung in die Schweiz verschiedentlich einvernommen (polizeiliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/7], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/8], zwei polizeiliche Einvernahmen vom 20. Januar 2021 [Urk. 66/5 und 66/6], staatsanwaltschaftliche Einvernahme im Beisein des Beschuldigten vom 16. März 2021 [Urk. 66/2]). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 (Urk. 66/7) sowie der delegierten Befragung vom 20. Januar 2021 (Urk. 66/5) gab er zu Protokoll, dass er erstmals im Oktober 2017, im Auftrag von "C._____" (C._____), nach Europa gereist sei. Die betreffende Flugreise vom 19. Oktober 2017 habe er zusammen mit K._____, L._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ angetreten. Seine sechs Begleiter hätten dabei flüssiges Kokain, welches zuvor in der Wohnung von "AB._____" (AB._____) in Q._____ geschluckt worden sei, nach Europa geschmuggelt. Die genaue Menge könne er nicht beziffern, in der Regel würden pro Kurier jedoch 38-40 grössere Kondome im Magendarmtrakt mit sich geführt. Er selbst sei damals nicht als Drogen-, sondern lediglich auf der Rückreise als Geldkurier eingesetzt worden. Das flüssige Kokain sei dann im Haus von "AC._____", einem in AD._____, Spanien, wohnhaften Kolumbianer, von diesem und "C._____", welche zwei Tage nach ihren Kurieren ebenfalls nach Spanien gereist sei, verarbeitet bzw. umgewandelt worden. Nach dem Verarbeitungsprozess habe er dann drei oder vier Kokainklötze gesehen. Das seien, so glaube er, diejenigen, welche dann in die Schweiz transportiert worden seien. Der betreffende Dro-

- 30 gentransport von Spanien in die Schweiz sei durch "A._____" (den Beschuldigten), welchen er im Herbst 2017 kennengelernt habe, organisiert worden. So sei das Kokain mit zwei Personenwagen – die Drogen seien unter dem Beifahrersitz sowie in der Seitenverkleidung des Kofferraums versteckt gewesen – in die Schweiz transportiert worden. In einem der beiden Fahrzeuge sei eine spanische Familie mit einem Baby gefahren, und im anderen Fahrzeug ein anderer Spanier. Diesen habe er aber nie gesehen, sondern nur die spanische Familie. Insgesamt habe es vier Fahrzeuge gegeben. Ein Fahrzeug ohne Drogen sei vorausgefahren, um nach der Polizei Ausschau zu halten. Dann seien die zwei Fahrzeuge mit den Drogen und am Schluss "A._____" in einem separaten Auto gefahren. Alle vier Fahrzeuge seien in die Schweiz gefahren. Er sei bei der Beladung der beiden Drogenfahrzeuge dabei gewesen, welche in einer zum Haus in AD._____ gehörenden Garage vorgenommen worden sei (Urk. 66/4 S. 5 f.; Urk. 66/5 F/A 31 ff. und 53-61, Urk. 66/7 F/A 57 ff., 110 ff., 120). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2021 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, als ihr Coiffeur sei er eine Vertrauensperson von "C._____" und sie habe ihm absolut alles erzählt (Urk. 66/2 F/A 19 ff., 39). Im Mai 2018 habe er zum ersten Mal mit drei weiteren Kurieren Drogen nach Europa bzw. die Schweiz geschmuggelt, wobei sie nach AE._____ [Deutschland] geflogen und dort vom Beschuldigten abgeholt worden seien. Auch im Frühjahr 2017 habe eine Kokainlieferung für den Beschuldigten stattgefunden, wobei die Kuriere von Kolumbien nach Europa mit einem Kreuzfahrtschiff gereist seien. Es sei geplant gewesen, dass er an dieser teilnehme, was kurzfristig aber geändert worden sei. Die Reise sei mit Facebook-Fotos dokumentiert worden (Urk. 66/2 F/A 69 ff., 66/5 F/A 91 ff.; Urk. 66/4 Beilage 14). Diese Aussagen sind – entgegen der Verteidigung – glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, wieso F._____ den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. Dies ist nicht nötig, um eine möglichst hohe Strafminderung infolge Geständnisses zu erreichen. Mit seinen Aussagen belastete er sich vor allem selbst. 1.3.3.3. Die Reise von F._____ nach Spanien wird zudem durch den Zollstempel auf seinem Reisepass bestätigt, gemäss welchem er am 20. Oktober 2017 nach T._____ einreiste und am 31. Oktober 2017 ausreiste (Urk. 66/4 Beilage 3). Das-

- 31 selbe gilt für K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3), welche nach seinen Angaben als Drogenkuriere nach Spanien gekommen seien. Weiter werden seine Aussagen durch Fotografien auf seinem Facebook-Account untermauert: F._____, genannt F'._____ (Urk. 66/7 F/A 5), veröffentlichte am 23. Oktober 2017 auf seinem Facebook-Account "F'._____" verschiedene Fotos von seinem Aufenthalt in N._____, Spanien, und am 24. Oktober 2017 in J._____, Spanien (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7). Die Personen auf einem der Fotos vom 23. Oktober 2017 identifizierte F._____ als die von ihm genannten Kuriere vom Oktober 2017 (Urk. 66/7 F/A 120, Urk. 66/5 F/A 79, Urk. 66/7 Beilage 14). 1.3.3.4. I._____ wurde verschiedentlich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 080001-080555). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 16. Januar 2019 gab er an, den Beschuldigten das erste Mal ca. im Februar 2018 in AF._____, Frankreich, getroffen zu haben. Dieser habe ihm erzählt, dass er mit C._____ schon vorher Kokain, ca. 5-10 Kilogramm, von Spanien aus mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe. Er wisse nicht, ob es eine oder mehrere Lieferungen gewesen seien (Urk. 080001 ff. F/A 265-271). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der im Beisein des Beschuldigten stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 080419 ff. F/A 172 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. 1.3.3.5. Zur vorgeworfenen Einfuhr kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach C._____ im Herbst 2017 ohne Drogen nach Spanien gekommen sei, nur um mit ihm zu reden und mit ihm zusammen zu sein, im Widerspruch zur durch weitere objektive Beweismittel unterstützten Aussage von F._____ stehen, wonach im Oktober 2017 ein Drogentransport von Kolumbien nach Spanien stattgefunden habe. Der Beschuldigte traf sich mit C._____ im Haus von "AC._____", in dessen Garage – nach Aussage von F._____ – die Drogen in die Fahrzeuge geladen wurden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von Spanien aus eine letzte Überweisung von EUR 64.– am 7. November 2017 nach Kolumbien tätigte, steht im Widerspruch zur Behauptung, er habe keine Drogen geliefert bekommen. Hat er die Drogen nicht wie im WhatsApp-Chat abgemacht

- 32 erhalten, ist ein Grund für diese Überweisung nicht ersichtlich. Auch die Behauptung, die vom 27. September 2017 bis 7. November 2017 erfolgten Zahlungen seien für die Lieferung vom Mai 2018, überzeugt nicht. Einerseits erfolgten weitere Zahlungen für die Mai-Lieferung (vgl. zu Anklageziffer 1.1.3.). Andererseits ist erstellt, dass vor der Mai-Lieferung eine Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (Anklageziffer 1.1.2.) stattgefunden hat, ein Vorschuss sich also eher auf diese – frühere Lieferung – hätte beziehen müssen. Der Beschuldigte wird durch glaubhafte Aussagen von F._____ belastet, die Drogen mit dem Auto in die Schweiz transportiert zu haben. Ausserdem sagte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe vor dem Februar 2018 schon mal Drogen mit dem Auto in die Schweiz transportiert. Eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz ist somit erstellt. 1.3.4. Geldüberweisungen Im Anschluss an den Chat wurden zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 14 Geldüberweisungen im Umfang von total Fr. 26'885.– von der Schweiz aus nach Kolumbien bzw. (bei zweien) AG._____ (U.S. Virgin Islands) getätigt. Am 7. November 2017 erfolgte eine Überweisung von EUR 64.– aus Spanien nach Kolumbien (vgl. Urk. 010048, 010087). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass sämtliche dieser – durch verschiedene Personen getätigten – Überweisungen in seinem Auftrag erfolgt sind (Urk. 040368 ff. F/A 67, 69, 76 ff. und 89 ff.). 1.3.5. Menge 1.3.5.1. Hinsichtlich der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge von mindestens rund drei Kilogramm verweist die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 5. März 2019 (Urk. 76 S. 7 f., Urk. 010050). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von EUR 0.88 errechnet dieser einen im Herbst 2017 überwiesenen Betrag von EUR 23'722.– (Fr. 26'885.– + EUR 64.–) und dividiert diesen durch den Kilogrammpreis von EUR 7'000.– (inkl. Entschädigung für "C._____"). Daraus resultiere die Menge von 3.38 Kilogramm (vgl. Urk. 76 S. 8; Urk. 010050).

- 33 - 1.3.5.2. Der Umrechnungskurs zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 betrug rund EUR 0.87 (vgl. fxtop.com), womit ein Betrag von EUR 23'453.95 (inkl. EUR 64.–) resultierte, welcher von der Schweiz bzw. Spanien aus überwiesen wurde. Dividiert durch den vereinbarten Preis von EUR 7'000.–, ergibt dies eine Menge von 3.36 Kilogramm. Die Überweisungen erfolgten vorwiegend über WesternUnion. Diese verwendet einen für die Kunden ungünstigeren Kurs, denn eine Einnahmequelle ist neben der (nicht ins Gewicht fallenden) Übermittlungsgebühr der Währungsumtausch (vgl. https://www.westernunion.com/ch/de/web/send-money/start?ReceiveCountry=CO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das überwiesene Geld zu einem schlechteren Kurs beim Empfänger eintraf, der Beschuldigte somit mehr als EUR 7'000.– pro Kilogramm Kokain zu bezahlten hatte, kann – wie auch der Gegenstand der Gespräche war – von einer Menge von drei Kilogramm ausgegangen werden. Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass im WhatsApp-Chat C._____ dem Beschuldigten drei Kilogramm Kokain angeboten hatte. Damit ist von einer Menge von drei Kilogramm auszugehen, wobei es sich – wie bereits im prozessualen Teil darauf hingewiesen wurde – um keine exakte Menge handelt und Abweichungen von wenigen Prozenten möglich sind. Dies gilt für alle nachstehend genannten Mengen. 1.4. Fazit Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.1. erstellt, wobei von 3 Kilogramm Kokain auszugehen ist. 2. Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der "Reinigung" von mindestens drei Kilogramm Kokain im Januar/Februar 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.).

- 34 - 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 22 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt,

- 35 dass er mit dieser Kokainlieferung nichts zu tun gehabt bzw. lediglich im Auftrag von "C._____" I._____ in Frankreich abgeholt und nach AH._____ gefahren habe (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 040870 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Die amtliche Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe durchwegs glaubhaft bestritten habe. Es gebe auch keine objektiven Hinweise dafür, dass er etwas mit dieser angeblichen Kokaineinfuhr zu tun gehabt habe. Es sei zu vermuten, dass diverse Personen ein Interesse hätten, den Vorwurf auf den Beschuldigten abzuschieben und damit einen Personenkreis zu schützen, der in der Westschweiz tätig sei. Zudem bemängelt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. Urk. 176 S. 33 ff.). 2.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), AI._____ (Urk. 160001-160123) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034-010057, 010058 ff., insb. Urk. 010053), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341), vom 25. April 2019 (Urk. 011343-011388), der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462- 010498, insb. Urk. 010487 f.) sowie der Ermittlungsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4 insb. S. 10 ff.). 2.3. Würdigung der Beweismittel 2.3.1. Aussagen Beschuldigter 2.3.1.1. Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 6. März 2019, 9. Mai 2019, 4. September 2019, 6. Juni 2019 und 3. Februar 2020 zum Anklagevorwurf befragt (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff., Urk. 040659 ff. F/A 5 ff., Urk. 040800 ff., Urk. 040858 ff.). Zunächst machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von I._____ und AI._____ und den abgespielten Telefon-

- 36 gesprächen (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff.). Zu den Aussagen von I._____ sagte er am 6. Juni 2019 aus, er, der Beschuldigte, habe mit AH._____ nichts zu tun. Er habe C._____s Schwager, AI._____, erst später kennengelernt, als er mit ihr nach AJ._____ [Italien] gegangen sei. I._____ versuche, seine Rolle zu seinen Gunsten darzustellen (Urk. 040659 ff. F/A 5). In der Einvernahme vom 4. September 2019, zu den Aussagen von AI._____ befragt, bestritt er, jemandem einen Sack oder Koffer gebracht oder Drogen zurückerhalten zu haben. Er habe einzig I._____ von AF._____ nach AH._____ gefahren (Urk. 040800 f. F/A 3). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und führte aus, zu jenem Zeitpunkt habe ihn C._____ kontaktiert. Er glaube, sie sei auch in Europa gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihr notfallmässig unter die Arme greifen könne, da sie gerade nicht könne. Sie habe ihn gefragt, ob er I._____ in AF._____, Frankreich, abholen und nach AH._____ bringen könne. Er wisse nicht mehr, ob er sich bei jenem oder jener sich bei ihm gemeldet habe. Sie hätten einander in AF._____, soweit er sich erinnere, am Bahnhof getroffen. Sie seien dann nach AH._____ zu AI._____ gefahren, wo sie Smalltalk gemacht hätten. Er habe sich dann verabschiedet und sei nach Zürich gegangen. Er habe weder jemandem einen Sack gegeben, noch 800 Gramm gegeben, übernommen oder verkauft. Ein paar Tage später sei er wieder in Kontakt mit C._____ gestanden und sie habe ihn nach AH._____ eingeladen. Dort hätten sie ein paar Tage zusammen verbracht. Danach seien sie für ein paar Tage nach AJ._____ gegangen. Sie habe ihm, nachdem sie sich getroffen hätten, erklärt, was los gewesen sei, dass das Material, also das Kokain, von "Herrn AK._____" gewesen sei. Er habe anscheinend das Kokain "verbrannt" und aus diesem Grund sei I._____ angefragt worden, ob er helfen könne. Er – der Beschuldigte – habe mit dieser Geschichte nichts zu tun. Er habe I._____ nur von AF._____ nach AH._____ gefahren. Jener habe einen Koffer dabei gehabt, die Farbe wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, was drin gewesen sei, es sei ihm vorgekommen, als ob er etwas versteckt gehabt hätte. Das Geld habe er C._____ geschickt. Er habe es von Drittpersonen erhalten und es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen gegangen, wie C._____ ihm erzählt habe. Zudem sei es um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen. Er habe dies bislang nie so gesagt, weil er nie danach gefragt worden sei (Urk.

- 37 - 040858 ff. F/A 36 f.). Mit dem Vorgang in AH._____ habe er nichts zu tun, da er einfach I._____ abgeholt habe. Worum es gegangen sei, habe er erst im Nachhinein von C._____ erfahren. Wer das Material – gemeint das Kokain – I._____ gegeben habe, wisse er nicht (Urk. 040858 ff. F/A 38). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9) bestritt er die Vorwürfe weiterhin. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er, wie bereits erwähnt, keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 2.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass es bei diesen Vorgängen um eine Kokainlieferung gegangen sein soll. Dies überzeugt nicht. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte, dass C._____ Kokaineinfuhren von Kolumbien nach Europa organisiert. Dass C._____ ihn um Hilfe bittet, jemanden von AF._____ in Frankreich nach AH._____ in die Schweiz zu fahren, und er dabei nicht mindestens geahnt haben soll, dass es sich dabei um Kokaingeschäfte handelt, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Schweiz mit einer Landesverweisung belegt ist und für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz bestraft werden kann. Wäre er davon ausgegangen, dass es sich nicht um Kokaingeschäfte handelt, wäre er wohl nicht in die Schweiz eingereist, nur um einen Bekannten von C._____ von AF._____ nach AH._____ zu fahren. Dem Bekannten wären auch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden. Insofern sind seine Aussagen daher unglaubhaft. 2.3.2. "Reparatur" des Kokains 2.3.2.1. Aussagen I._____ I._____ wurde acht Mal einvernommen, erstmals am 16. Januar 2019 (Urk. 080001-080555). Er belastete den Beschuldigten, indem er in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Bestätigung seiner Aussagen bei der Polizei ausführte, dass C._____ ihn beauftragt habe, "verbranntes" Kokain in der Schweiz zu retten und sich entsprechend mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, dass der Beschuldigte ihm in AH._____ eine Probe des "beschädigten" Kokains gezeigt und gefragt habe, ob er dieses reparieren könne (u.a. Urk. 080426 f.), dass AI._____ ihm später zwei Säcke mit "beschädigtem"

- 38 - Kokain übergeben habe, er dieses chemisch aufbereitet und schliesslich die resultierten 800 Gramm Kokain nach erfolgtem Abwägen dem Beschuldigten übergeben – welcher über die resultierende Menge erstaunt gewesen sei – und dafür von diesem EUR 800.– erhalten habe (u.a. Urk. 080430 ff.). Schon anlässlich der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2019 gab I._____ auf Vorhalt eines auf seinen Namen lautenden Hotelmeldescheins eines … Hotels [in AL._____, Schweiz] für eine Übernachtung am 17. Februar 2018 an, in dieser Zeit in AL._____ gewesen zu sein. Den Beschuldigten habe er in dieser Zeit das erste Mal getroffen und zwar in AF._____. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er C._____ helfen könne mit der Extrahierung des Kokains (Urk. 080001 ff. F/A 93 f., 265 ff.). In der Einvernahme vom 20. März 2019 korrigierte er die Aussage insofern, als das Treffen mit dem Beschuldigten nicht in AF._____, sondern in AH._____ stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie hätten sich in eine Wohnung begeben, in welcher er vom Beschuldigten einen transparenten Plastiksack mit dem "dreckigen Kokain" gezeigt bekommen habe. I._____ beschreibt, wie er das Kokain in der Wohnung – in dieser seien sie die ganze Zeit alleine gewesen – gereinigt habe, und dass am Schluss – nach ca. drei Stunden – 800 Gramm resultiert hätten. Dafür habe er vom Beschuldigten umgerechnet EUR 800.– bekommen. Er habe in dieser Wohnung übernachtet und sei am nächsten Tag – nach dem Tätigen eines Geldtransfers – mit dem Zug nach AL._____ gefahren, wo er in dem besagten Hotel übernachtet habe. In AH._____ habe er sich mit dem Beschuldigten zweimal getroffen. Beim ersten Mal hätten sie im Bahnhof von AH._____ über das Säubern des Kokains gesprochen. Dann sei er nach S._____ zurückgefahren. Dort habe er das Aceton gekauft und sei danach wieder nach AH._____ zurückgefahren. Dann habe er das Kokain gesäubert und das Geld erhalten (Urk. 080292 ff. F/A 144-159). Erst nachdem ihm ein Fotobogen mit einer Fotografie von AI._____ vorgehalten wurde und er realisierte, dass die Polizei über die Informationen zu AI._____ schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert", gab I._____ an, das sei der Schwager von C._____ und er habe von ihm nicht reden wollen. Denn wenn dieser davon erfahre, dass er geredet habe, werde C._____ informiert, wodurch seine Familie Gefahr laufe. Er habe in der Wohnung von AI._____ das Kokain gesäubert. Als er mit dem Beschuldigten in die Wohnung

- 39 gekommen sei, sei AI._____ im Wohnzimmer anwesend gewesen, sei aber danach raus gegangen und während des Säuberns des Kokains nicht anwesend gewesen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen (Urk. 080292 F/A 179-182). In der Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte er die von ihm zuvor mündlich gemachte Aussage, wonach er mit seinem Verteidiger gesprochen habe und die Wahrheit erzählen wolle. I._____ gab die Geschehnisse um seine beiden Besuche in AH._____, die Reinigung des Kokains und seinen Aufenthalt in den beiden Wohnungen so, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, zu Protokoll: Er habe im Raum S._____ C._____ getroffen, dies nach Vermittlung des Kontakts durch einen Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem Treffen angegeben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz habe, und ihn gefragt, ob er dieses wieder reparieren könne. Sie hätten einen Preis von 1000 pro repariertes Kilogramm abgemacht. In der Folge habe er von C._____ die Telefonnummer vom Italiener bzw. A._____ – dem Beschuldigten – erhalten. Am nächsten Tag sei er von S._____ nach AL._____ geflogen und anschliessend mit dem Zug nach AH._____ gefahren, wo er in einem Restaurant beim Bahnhof den Italiener getroffen habe, welcher ihn folglich in die Wohnung des Spaniers bzw. AI._____ gefahren habe. Das sei das erste Mal gewesen, dass er den Spanier gesehen habe. Dort habe er vom Italiener noch rund EUR 200-300 zwecks anfallenden Reisekosten und den anfallenden Erwerbskosten für die chemischen Güter erhalten. Danach sei dieser entweder nach Italien oder Zürich gegangen. Er sei alleine mit dem Spanier in dessen Wohnung gewesen, welcher ihm erzählt habe, dass C._____ seine Schwägerin sei. Nach der Übernachtung dort sei er am nächsten Morgen mit dem Zug nach AL._____ und anschliessend weiter mit dem Flugzeug zurück nach S._____ gefahren. Nach einigen Tagen sei er mit den chemischen Gütern in einem rosafarbigen Koffer mit dem Bus von S._____ nach AF._____ gefahren. Beim Busbahnhof sei er vom Italiener abgeholt worden, welcher ihn mit dem Auto in die Wohnung des Spaniers gebracht und sich danach verabschiedet habe. Er, I._____, sei mit dem Spanier in der Wohnung gewesen. Dieser habe ihn in eine andere Wohnung begleitet, in welcher er das Kokain habe aufbereiten müssen. In dieser Wohnung habe ihm der Spanier zwei Säcke überreicht, welche das verbrannte Kokain beinhaltet hätten. Diese seien geschätzt rund 3 Kilogramm schwer gewesen. Der

- 40 - Spanier habe dann gesagt, das sei das verbrannte Kokain, und ihm die für die Arbeit benötigten Pfannen gezeigt. Nach einer Nachtschicht sei er mit der chemischen Verarbeitung fertig gewesen, welche zwei bis drei Stunden gedauert habe und woraus die rund 800 Gramm Kokain resultiert hätten. Er habe in der Wohnung des Spaniers übernachtet und sei am nächsten Morgen, als der Italiener gekommen sei, mit diesem das Kokain holen gegangen. Sie hätten das Kokain gemeinsam abgewogen, wobei sich der Italiener erstaunt gezeigt habe, dass nur 800 Gramm resultiert hätten. Vom Italiener habe er dann 800 (Euro oder Franken) erhalten. An diesem Tag habe er eine Geldüberweisung getätigt und sei anschliessend mit dem Zug nach AL._____ und danach nach S._____ gefahren (Urk. 080326 ff. F/A 16). Belegt ist anhand der Reisepass-Daten, dass I._____ am 1. Februar 2018 von Q._____ in T._____ einreiste und am 4. März 2018 von T._____ nach Q._____ zurückflog (Urk. 080292 F/A 128). Die Aussagen von I._____ hinsichtlich des Auftrags, das Kokain chemisch zu verarbeiten bzw. zu reinigen, sowie zur Rolle des Beschuldigten in diesem Zusammenhang sind glaubhaft und überzeugend. Dass er vom Beschuldigten beauftragt wurde, die Mai-Lieferung chemisch aufzubereiten, ist unbestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso er den Beschuldigten bezüglich der vorliegenden Lieferung falsch belasten sollte. 2.3.2.2. Aussagen AI._____ Der in AH._____ wohnhafte AI._____ wurde fünf Mal einvernommen, erstmals am 30. Mai 2019 (Urk. 160001-160123). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2019 mit dem Beschuldigten führte er aus, er habe diesen durch C._____ – der Tante seiner Tochter – kennengelernt. Der Beschuldigte sei Anfang 2018 gemeinsam mit I._____ bei ihm erschienen und er habe darauf den Beschuldigten bei sich einquartiert. Der Beschuldigte habe ihm einen Sack und einen Koffer übergeben, um diese I._____ zu übergeben, was er getan habe. Er habe nicht nachgeschaut, was drin gewesen sei (Urk. 160001-160123, Urk. 160113 ff.).

- 41 - Die Verteidigung bemängelt hinsichtlich der Aussagen von AI._____, die Organisation der Befragungen habe es möglich gemacht, dass dieser auf die Aussagen von I._____ habe aufspringen können. Eine ergebnisoffene Konfrontation zwischen den beiden und dem Beschuldigten habe nicht stattgefunden (vgl. Urk. 73 S. 13). Diesen Vorwurf brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor (Urk. 176 S. 33 f.). Zwar ist der Verteidigung recht zu geben, dass AI._____ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2019 weder den Beschuldigten noch I._____ auf den Fotobogen erkannt haben wollte. Die Namen A._____ bzw. I._____ haben ihm nichts gesagt. Auch bestritt er die ihm vorgehaltene Aussage von I._____, diesem Säcke mit Kokain sowie Utensilien für die Umwandlung des Kokains bereit gestellt bzw. gezeigt zu haben (vgl. Urk. 160009 f. F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom darauffolgenden Tag präzisierte er, A._____ zu kennen; die Polizei hätte ihm nur dessen Nachnamen genannt, den er nicht kenne, und auch die gezeigte Fotografie habe ihm nichts gesagt. Jedoch, nachdem er überlegt habe, habe er sich erinnert, einen italienischen Freund von C._____ kennengelernt zu haben, welcher Spanisch spreche. Sie habe ihn mit "A._____" vorgestellt, das müsse dieser A._____ sein (Urk. 160019 S. 2). Dass er den Beschuldigten durch C._____ kennengelernt habe, erzählte AI._____ von sich aus und nicht auf einen Vorhalt hin. Die ihm am Vortag vorgehaltenen Aussagen von I._____ betrafen lediglich die oben erwähnte, durch ihn erfolgte Übergabe von Säcken mit Kokain und Utensilien (Urk. 160001 ff. F/A 14 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 13. Juni 2019 zwischen ihm und I._____ bestätigte AI._____ nicht einfach die Aussagen von I._____, sondern machte anschliessend zusätzliche eigene Ausführungen dazu. So bejahte er die Frage, ob er I._____ in eine Wohnung an der Avenue AM._____ 1 in AH._____ gebracht habe, und machte anschliessend von sich aus detaillierte Ausführungen zu den Umständen, wie und warum es dazu gekommen war (Urk. 160024 ff. F/A 42). Ausserdem belastete I._____ zuerst den Beschuldigten, indem er erklärte, wie es zum Auftrag für die Reinigung des Kokains kam. AI._____ erwähnte er erst, nachdem ihm nach der Erzählung über die Vorfälle im Zusammenhang mit der Wohnung an der Avenue AN._____ 2 (die Wohnung von AI._____) in AH._____ ein Foto von AI._____ vorgehalten wurde und er reali-

- 42 sierte, dass die Polizei über die Informationen zu diesem schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert" (Urk. 080292 ff. F/A 147, 179 ff.). Zwar hatte AI._____ ein eigenes Interesse hinsichtlich seines Aussageverhaltens, doch ist kein Grund ersichtlich, weswegen er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem decken sich seine Aussagen in den relevanten Punkten mit denjenigen von I._____. Sie sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.2.3. Aussagen F._____ F._____ gab an, dass er im Januar 2018 in Begleitung von vier Kokainkurieren von Kolumbien nach Spanien geflogen sei, die je rund 38 bis 40 Fingerlinge mit flüssigem Kokain geschluckt hätten (Urk. 66/2 S. 8 f.; Urk. 66/5 F/A 68 ff.). Weiter sagte er aus, dass nach der Ankunft in Spanien K._____ und AB._____ einen Teil dieses Kokains in die Schweiz transportiert hätten. Das hätten die beiden und C._____ ihm gesagt. Der Beschuldigte habe auch mit dem Transport von Kolumbien nach Spanien und später in die Schweiz zu tun gehabt. Sie hätten sich alle in S._____ getroffen, dort hätten sie begonnen (Urk. 66/2 F/A 64 ff.; Urk. 66/5 F/A 83 ff.; Urk. 66/7 F/A 110). F._____ gab an, sie seien in die Schweiz geflogen. Sie hätten das Kokain an C._____s Schwager übergeben müssen (Urk. 66/5 F/A 84 ff.). Auch hier ist wiederum kein Grund ersichtlich, weswegen F._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte. Seine Aussagen hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Spanien und der Einfuhr in die Schweiz, an welcher K._____ und AB._____ beteiligt gewesen seien, wird auch durch weitere, objektive Beweismittel bestätigt. So veröffentlichte er am 27. Januar 2018 in S._____ auf seinem Facebook-Account "F'._____" Fotos von seinem Aufenthalt in S._____ und gab am 8. Februar 2018 an, zurück nach Kolumbien zu fliegen (Urk. 66/7 F/A 5, Urk. 66/4 Beilage 10). 2.3.2.4. Weitere Beweismittel Neben den Aussagen der drei vorgenannten Personen liegen weitere Beweismittel vor, welche zwar nicht den Sachverhalt betreffend die "Reparatur" des Kokains betreffen, aber aufzeigen, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit von Kolumbien nach Spanien flogen und sich auch in der Schweiz aufhielten: Flugabklärungen

- 43 via Interpol Colombia ergaben, dass C._____ am 21. Januar 2018 von Q._____ Richtung T._____ und per 8. März 2018 ab T._____ zurück nach Q._____ flog (vgl. dazu Urk. 66/4 Beilage 5). Abklärungen bei den Fluggesellschaften SWISS und VUELING in Bezug auf allfällige Flugreisen von K._____ und AB._____ von S._____ nach Zürich verliefen zwar negativ (Urk. 66/4 S. 12). Gemäss Ermittlungsbericht vom 5. März 2019 wurden aber C._____ und AB._____ am 4. Februar 2018 in der Bar „AO._____" in AH._____ durch die Polizei kontrolliert (Urk. 010053 ff.). Gemäss einer von der Stadtpolizei Zürich bei Flixbus eingeholten Auskunft sind am 18. Februar 2018 C._____, K._____ und AB._____ mit Flixbus von S._____ nach AL._____ gereist (Urk. 66/4 Beilage 11). Gemäss Mitteilung von IP-Rom wurde der Beschuldigte am 6. März 2018 zusammen mit C._____, K._____, AB._____ und einer weiteren Person in AP._____ (Region Venetien) durch die Polizei kontrolliert (Urk. 040350 ff. F/A 112). 2.3.3. Geldüberweisungen Die Finanzierung der Kokainlieferung durch Geldüberweisungen an C._____ bzw. Drittpersonen aus ihrem Umfeld im fraglichen Zeitraum ist mindestens mit den zwischen dem 8. Januar und dem 20. Februar 2018 vorgenommenen Überweisungen belegt (vgl. hierzu Urk. 010493 f.; 010034 ff; 010216 ff und 010234 ff.). Der Beschuldigte anerkannte die Überweisungen, gab aber an, es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen bzw. um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.), eine Begründung, welche nicht plausibel erscheint und auch erst später im Untersuchungsverfahren nachgeschoben wurde. 2.3.4. Menge Hinsichtlich der Menge des Kokains ist hingegen nicht von drei, sondern von 2.5 Kilogramm auszugehen, welche in die Schweiz eingeführt wurden. Dies gestützt auf das Audioprotokoll eines Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) vom 23. Mai 2018, in welchem sich die genannten darüber unterhalten, dass "er" das Zeugs gewaschen habe, nachdem es ein anderer "versaut" gehabt habe. "A'._____" (der Beschuldigte) führte dabei aus, man habe es nicht mehr gut retten können […] "weil es von zweieinhalb nur noch

- 44 - 8 Läppen gewesen sind" (vgl. Urk. 080460). Die Untersuchungsbehörde geht davon aus, dass hier vom Waschen der Lieferung vom Januar/Februar 2018 gesprochen wird (Urk. 080436 F/A 103 ff., Urk. 040607 ff. F/A 35; Urk. 040659 ff. F/A 6; Urk. 080419 ff. F/A 103 ff.). Damit sind die 800 Gramm aus einer ursprünglichen Menge von 2.5 Kilogramm Kokain resultiert. Auch I._____ schätzte anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2019 die Menge des Kokains auf "ca. 2 Kilogramm oder etwas mehr". Es könne sein, dass es rund 3 Kilogramm Kokain gewesen seien, wie er zuvor gegenüber der Polizei angegeben hatte (Urk. 080431 F/A 73 f.). Relevant ist die Reinmenge von 2.5 Kilogramm, da diese mittels der Kuriere eingeführt wurde. Denn aufgrund des Umstands, dass I._____ für die Rettung des Kokains von Spanien in die Schweiz (nach AH._____) fuhr, muss davon ausgegangen werden, dass das Kokain in der Schweiz beschädigt wurde (nachdem es hier eingeführt worden war). So sagte I._____ aus, der Kontakt zwischen ihm und C._____ sei vermittelt worden von einem Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem erstmaligen Treffen angegeben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz hätte und ob er die Fähigkeiten besitzen würde, dies wieder reparieren zu können (Urk. 080326 ff. F/A 16). 2.4. Fazit Aus den glaubhaften Aussagen von I._____, AI._____ und F._____ lässt sich im Sinne der Anklageschrift schliessen, dass I._____ für den Beschuldigten 2.5 Kilogramm "verbranntes" Kokain "reparieren" musste, woraus 800 Gramm resultierten. Dies und weitere, objektive Beweismittel belegen, dass zuvor eine Einfuhr in die Schweiz stattgefunden hat, wobei die Betäubungsmittel für den Beschuldigten bestimmt waren. Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.2. basierend auf dem teilweisen Geständnis des Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln erstellt, wobei von 2.5 Kilogramm Kokain auszugehen ist.

- 45 - 3. Kokaineinfuhr um den 18./19. Mai 2018 (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuldspruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Sinne nachfolgender Ausführungen ist der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Im Lichte von Art. 392 Abs. 1 StPO ist – eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Mai-Einfuhr liegt im Verfahren der Beschuldigten H._____ vor – trotz fehlender Anfechtung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. durch den Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer erstellten Menge von 2.8 Kilogramm und nicht von den von der Vorinstanz erstellten 3 Kilogramm auszugehen (vgl. nachfolgend Erw. 3.3.5). 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von mindestens drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Mai 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 25 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, vier Kuriere, welche eine unbekannte Menge Kokain, maximal 2.8 Kilogramm, unbekannten Reinheitsgrades in und mit sich geführt hätten, in AE._____ abgeholt und nach AQ._____ gebracht zu haben, das Kokain nach der Rückgewinnung aus der Lösung durch I._____ in Empfang genommen und 750 Gramm davon an sich genommen und den Rest an einen der Kuriere übergeben zu haben (Urk. 73 S. 11 f.). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), G._____ (Urk. 35-37) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 4. Oktober 2018 zum Vorgang 53 (Urk. 010509-

- 46 - 010744), vom 5. November 2018 (Urk. 020001-020032), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341) sowie vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4). 3.3. Würdigung der Beweismittel 3.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Beschuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein, ebenso im Rahmen der Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 10). Er führte dazu aus, er sei am 19. Mai 2018 auf Anweisung I._____ holen gegangen. Dann seien sie in die Schweiz gefahren. Dann sei das mit den Flüssigkeiten gewesen. Die EUR 1'800.– seien für die Flüssigkeiten insgesamt gewesen, also auch für die Flüssigkeiten, die nach der Sicherstellung neu gekauft worden seien. Dann seien sie angekommen und er habe zwei Stunden geschlafen. Danach sei er nach AE._____ in ein Hotel gefahren und habe dort die vier Kuriere abgeholt und sei mit diesen an die AR._____-strasse gefahren. I._____ habe er EUR oder Fr. 9'000.– für die 3 Kilogramm, die gewaschen worden seien, gegeben. Von diesen 9'000.– seien 3'000.– von ihm selbst und der Rest von anderen gewesen. Das restliche Geld sei von einem der Kuriere gewesen, da ja jeder sein Material bezahlt habe. Es sei ein durcheinander gewesen. Vielleicht habe er jenen bezahlt und dann das Geld vom Kurier erhalten, er wisse das nicht mehr. Was er selbst gemacht habe: Er sei der Chauffeur gewesen, habe die Wohnung bereitgestellt für den chemischen Prozess und habe den Kurieren eine Wohnung als Unterkunft gesucht. Über die Menge und anderes Zeug habe er nichts bestimmen können; einzig über seinen Anteil, das eine Kilogramm, welches schlussendlich 750 Gramm gewesen sei. Es sei Geld überwiesen worden, 12'000.– (Fr. oder EUR) für ein Kilogramm für die Juli-Lieferung. Es seien Gelder geschickt worden, auch von H._____, die zu grossem Teil nichts mit ihm zu tun gehabt hätten. Er wisse nicht genau, was diese gewesen seien, das sei von Drittpersonen gewesen. Er wisse nicht, ob es für Smaragde oder Imbissbuden gewesen sei. C._____ habe ihn um den Finger gewickelt. Damit sie ihn in Ruhe lasse, habe er ihr den Gefallen gemacht und die Überweisungen veranlasst. H._____ habe ausgesagt, dass sie auch mal Geld überwiesen habe, das nichts mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 040858 ff. F/A 40). Auf Vorhalt des an der AR._____-strasse in AQ._____ sichergestellten Notizzettels, auf welchem je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…"

- 47 vermerkt sei (Urk. 010668-010670), gab der Beschuldigte an, es stimme, wenn die Polizei deshalb von 4 x 750 Gramm und damit von 3 Kilogramm nach der Extraktion ausgeht (Urk. 040858 ff. F/A 5 f.). Dass er in Zusammenhang mit der Lieferung im Mai 2018 insgesamt EUR 12'000.– bis 14'000.– nach Kolumbien überwiesen habe, bestätigte der Beschuldigte in einer Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 7. Mai 2019 (Urk. 040573 ff. F/A 54). 3.3.2. In der Einvernahme vom 28. August 2018 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb die Drogenkuriere bis zu 14 Tage in der Schweiz geblieben seien, von der gesamten Menge hätte er einen Viertel gehabt. Zwei Viertel hätte er dann den Kurieren wieder gegeben, welche es auf Anweisung von Kolumbien an Drittperson weitergegeben hätten. Er wisse nicht, ob es nach Italien gegangen oder in der Schweiz geblieben wäre. Und ein Viertel wäre noch nach Spanien gegangen. Er selber sei etwa 10 Tage nach der Ankunft der Kuriere im Mai 2018 nach Spanien gereist und habe einen Viertel des Kokains dahin gebracht. Darüber habe er in der Wohnung an der AR._____-strasse oder im Auto gesprochen, als er mit I._____ gesprochen habe. Dieser habe den Flug nach Spanien genommen und er, der Beschuldigte, sei mit dem Skoda nach Spanien gefahren. Anschliessend sei er wieder mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen (Urk. 040048 ff. F/A 66 f., 73). Dass er ein Viertel des Kokains nach Spanien gebracht habe, sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus (Urk. 040069 ff. F/A 8). Ein Grund, weswegen der Beschuldigte die Reise nach Spanien hätte erfinden sollen, ist nicht ersichtlich. Das später, in der Einvernahme vom 9. November 2018, erfolgte Bestreiten der Reise nach Spanien (vgl. Urk. 040133 ff. F/A 94) ist daher nicht glaubhaft. Auch I._____ sagte in der Einvernahme vom 17. Januar 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er von dem in der Schweiz zubereiteten Kokain der Mai- Lieferung ein Kilogramm Kokain nach Spanien habe liefern müssen. Er sei mit dem Fahrzeug nach Spanien gefahren. Nachdem er das Kilogramm nach Spanien geli

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