Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Auf Frage Geschäfts-Nr.: SB200376-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 7. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Juli 2020 (GG190239)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. November 2019 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 25 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen.) 8. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1) 1. Die Berufungsklägerin sei freizusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Unfallereignis 1.1. Am 18. Oktober 2018 ereignete sich an der B._____-strasse … in Zürich eine Auffahrkollision zwischen drei Fahrzeugen, wobei im vordersten Fahrzeug die Beschuldigte mit ihrem Ehemann C._____ sass. Die beiden waren unterwegs zu einem Kaiserschnitttermin in der Klinik Bethanien. Die Eheleute tauschten die Daten mit den Unfallgegnern aus und fuhren zum Termin weiter, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. 1.2. Die Lenker des mittleren Fahrzeugs, D._____ und E._____, gaben gegenüber der Polizei und später auch gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeugen zusammengefasst zu Protokoll, dass C._____ nach der Kollision auf der Fahrerseite des Fahrzeugs und die Beschuldigte auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs ausgestiegen seien (vgl. Urk. 5/1 F/A 14+15, Urk. 5/2 F/A 13 f. und F/A 23, Urk. 5/3 F/A 29 f., Urk. 6/1 F/A 16 und 20, Urk. 6/2 F/A 14 ff., Urk. 6/3 F/A 13 f. und 30) und dass C._____ nach der Kollision weitergefahren sei (Urk. 5/2 F/A 24, Urk. 6/1 F/A 17, Urk. 6/2 F/A 20).
- 4 - 2. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1. Weil C._____ mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 25. November 2016 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren gegen diesen wegen Fahrens ohne Berechtigung und gegen die Beschuldigte wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person. 2.2. C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2019 erstinstanzlich wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung ist nach wie vor auf der hiesigen Kammer hängig. 2.3. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Juli 2020 wurde die Beschuldigte des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 25). 3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen dieses am 2. Juli 2020 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 25). Die Berufungserklärung vom 11. September 2020 erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 31). 3.2. Mit Eingabe vom 24. September 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 3.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Am Ende der
- 5 - Verhandlung erklärten sich beide angesichts der knappen Zeitverhältnisse mit der schriftlichen Zustellung des Urteilsdispositivs einverstanden (Prot. II S. 8). II. Prozessuales 1. Die Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil – bis auf Dispositiv-Ziffer 5 betreffend Kostenfestsetzung – vollumfänglich anfechten (Urk. 31 S. 2, Urk. 51 S. 1). Dementsprechend bildet das Urteil der Vorinstanz in seiner Gesamtheit Gegenstand der Berufung (Prot. II S. 6). 2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst – wie erwähnt – vorgeworfen, sie habe ihrem Ehemann C._____ am 18. Oktober 2018 den Personenwagen Mercedes Benz, ZH …, überlassen, damit dieser sie zum Kaiserschnitttermin in die Klinik Bethanien habe fahren können. Dabei habe sie gewusst, dass C._____ keinen Führerausweis mehr gehabt habe (Urk. 12 S. 2). 1.2. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet die Beschuldigte zusammengefasst, dass C._____ im Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie fahre ihr Auto immer selber, dies seit einem traumatischen Erlebnis in einem Auto. Es sei für sie auch bei der Fahrt zum Kaiserschnitttermin kein Problem gewesen, selbst zu fahren (Urk. 50 S. 2 ff.). Auch habe sie sich nicht über den Auffahrunfall aufgeregt, sodass sie ohne weiteres fähig gewesen sei, selbständig weiterzufahren (Prot. II S. 7).
- 6 - 2. Beweiswürdigungsregeln Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, ihres Ehemannes und der Zeugen D._____ und E._____ ausführlich und detailliert wiedergegeben. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eingehend, schlüssig und zutreffend, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 6 ff., S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Folgerichtig ging sie davon aus, dass insbesondere die Aussagen von D._____ und E._____ glaubhaft seien. Die beiden Zeugen seien überzeugt, dass sich die Beschuldigte nach der Kollision auf der Beifahrerseite befunden habe und bei der Weiterfahrt der Ehemann im Fahrzeug links gesessen sei. Der Zeuge E._____ habe diesen Umstand schon für den Unfallzeitpunkt bestätigen können (Urk. 29 S. 17). Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich, denn die Zeugen hätten unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und würden die Beschuldigte und ihren Ehemann nicht kennen. Demgegenüber erschienen der Vorinstanz die anderslautenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft. 3.3. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Zwar vermischten die Zeugen D._____E._____ in den Aussagen selbst Erlebtes und vom Ehepartner Gehörtes. Die Zeugin D._____ sprach auch nicht von Fahrerseite und Beifahrerseite, sondern von "links und
- 7 rechts". Gleichwohl gaben beide Zeugen unmissverständlich zu Protokoll, dass der Ehemann der Beschuldigten auf der Fahrerseite sass. Die beiden Zeugen konnten im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht wissen, dass der Ehemann keinen Führerausweis besass. Sie hatten aus einer solchen Aussage auch keinen Vorteil zur Frage der Schuld an der Kollision. Im fraglichen Zeitpunkt hatten sie offenkundig vielmehr den Ablauf der Kollision im Fokus. Gleichzeitig schilderten beide Zeugen vorsichtig, wenn sie sich unsicher waren, beispielsweise als E._____ ausführte "Meine Frau und ich haben gemeint, dass dies ein Mann war [der das Fahrzeug von der Unfallstelle weglenkte] (Urk. 6/1 F/A 17). Er gab auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offen zu, dass er nicht gesehen habe, dass die Frau ausgestiegen und zu seiner Frau hingegangen sei. Dies habe er bei der Polizei gesagt, nachdem er (E._____) seine Frau gefragt und von ihr erfahren habe, dass die Frau (die Beschuldigte) ausgestiegen sei (vgl. Urk. 6/2 F/A 18, ebenso Urk. 6/3 F/A 26). Demgegenüber war E._____ überzeugt, dass der Ehemann der Beschuldigten nach der Kollision auf der Fahrerseite aus dem Auto gestiegen sei ("Sind Sie sicher, dass der Mann nach der Kollision auf der Fahrerseite aus dem Auto stieg?" – "Ja."; Urk. 6/1 F/A 20). Er habe auch selbst gesehen, dass der Ehemann der Beschuldigten das Fahrzeug nach der Kollision weggelenkt habe (Urk. 6/2 F/A 20, ebenso Urk. 6/3 F/A 18). Dies bestätigte auch die Zeugin D._____ mit ihren eigenen Worten: "Sie fuhren los, sind eingebogen, und dann wieder auf die Strasse gefahren. Hierbei sah ich ihn (den Ehemann der Beschuldigten), auf der linken Seite. Ich kann nicht sagen, ob dies die Fahrerseite war. Der rot eingezeichnete Punkt ist der Mann." (Urk. 5/2 F/A 21). Dabei zeichnete sie auf der Skizze im vorderen linken Bereich des Fahrzeugs einen roten Punkt. Dies entspricht in Ländern mit Rechtsverkehr der Fahrerseite. Der Argumentation der Verteidigung, die Qualität der Zeugen sei erstaunlich schwammig und auch widersprüchlich (Urk. 51 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Die Zeugin sagte auch in den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus, den Mann auf ihrer Seite ("auf meiner Seite") im Auto gesehen zu haben (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/3 S. 5 und 7), wobei sie in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – wie schon bei der Polizei – präzisierte, damit die linke Seite zu meinen. Mit der genannten Skizze in der
- 8 ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft machte sie dabei mehr als deutlich, wo im Auto sie den Mann der Beschuldigten sitzen sah, nämlich auf der Fahrerseite. Bei gleichlautender Aussage in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war eine Skizze nicht mehr nötig. Dass die Zeugin nicht gesehen haben will, ob der Mann der Beschuldigten den Wagen gelenkt hat, zeigt lediglich ihr vorsichtiges Aussageverhalten, das letztlich wieder für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dass die Zeugen, welche beim besagten Wendemanöver Sicht auf die linke Seite des Fahrzeugs der Beschuldigten hatten, den Mann auf dem Beifahrersitz – von ihnen aus gesehen hinter der angeblich lenkenden Beschuldigten – gesehen haben (vgl. Argumentation Verteidigung, Urk. 51 S. 4), während ihnen die Beschuldigte auf der ihnen näheren Fahrerseite offensichtlich nicht aufgefallen ist, ist im Übrigen zu konstruiert und schlichtweg unrealistisch. Wenn sich die verschiedenen Aussagen der Zeugin in Bezug darauf, wann sie die Schwangerschaft der Beschuldigten bemerkt, respektive davon erfahren haben will, nicht decken, so hat dies entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 6 ff.) keinen Einfluss auf die konstanten Aussagen der Zeugin in Bezug auf die Position des Mannes der Beschuldigten im Auto. Bei den Zeugen handelt es sich um ein Ehepaar, wobei mit der Verteidigung davon ausgegangen werden muss, dass diese in gewissem Masse über den Vorfall gesprochen hatten. In deren Aussagen ergeben sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass sie nicht von tatsächlich Beobachtetem berichteten. Wenn seitens der Beschuldigten geltend gemacht wird, die Zeugen hätten bei ihren Aussagen unsicher gewirkt, so ist dies offensichtlich nicht einem böswilligen, gezielt auf ein bestimmtes Ergebnis gerichteten Frageverhalten der Staatsanwaltschaft zuzuschreiben (vgl. Argumentation der Beschuldigten, Urk. 50 S. 4). Vielmehr ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen, dass vielmehr der Verteidiger die Zeugen durch penetrante und verschiedentlich wiederholte Fragen zu verunsichern suchte (Urk. 5/3 S. 5 ff., Urk. 6/3 S. 5 ff.). Die Zeugen, welche – das ergibt sich auf den Protokollen – nicht genau wussten, worum es ging, reagierten darauf zwar nachvollziehbarerweise mit zögerlicheren und vorsichtigeren Antworten, blieben jedoch bei ihren Kernaussagen (a.a.o.).
- 9 - 3.4. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Zeugen glaubhaft und überzeugend. Demgegenüber verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes. Insbesondere erscheint es zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte als Fahrerin und ihr Ehemann als Beifahrer nach der Kollision jeweils auf die andere Seite des Fahrzeugs gelaufen sein wollen. Die Beschuldigte machte geltend, sie habe den Schaden am Fahrzeug inspizieren wollen (Urk. 3/1 F/A 8). Dieser war jedoch auf der Fahrerseite bzw. hinten links und nicht hinten rechts (vgl. Urk. 7 S. 6). Sodann fällt bei den Aussagen auf, dass die Beschuldigte spontan schilderte, nachdem sie die Kollision hinten rechts gespürt habe, sei sie ausgestiegen, und vorne um ihr Auto gelaufen. Ihr Ehemann sei auf der Beifahrerseite ausgestiegen, "ebenfalls" vor dem Auto durchgelaufen und zum Fahrer des Fahrzeuges hinter ihnen gelaufen (Urk. 3/1 F/A 8 f.). Demgegenüber schilderte die Beschuldigte am 8. November 2019, ihr Ehemann sei zuerst ausgestiegen, sei vorne um das Fahrzeug auf ihre Seite gelaufen, habe dann ihre Türe geöffnet und sei zu dem anderen Lenker gegangen (Urk. 3/3 S. 8). Sie habe nach dem Unfall gar nicht aus dem Fahrzeug steigen wollen (Urk. 3/3 S. 3). Und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte, ihr Ehemann sei rechts ausgestiegen und vorne herum gegangen und sie sei links ausgestiegen und ebenfalls vorne um das Auto herumgegangen. (Auf Frage:) "Wahrscheinlich" seien sie genau gleichzeitig vorne um das Auto herum gegangen (Prot. I S. 13). Mit anderen Worten schilderte die Beschuldigte unterschiedlich, wer zuerst ausgestiegen ist und aus welchen Gründen dies erfolgt sei. Ein Öffnen der Fahrzeugtüre durch ihren Ehemann erwähnte sie bei der Polizei nicht, ebenso wenig, dass sie damals nicht aus dem Fahrzeug steigen wollte. Demgegenüber wäre es nicht möglich, dass ihr Ehemann ihr die Türe öffnete, wenn sie gleichzeitig um das Auto gelaufen wären. Ihre Aussagen werden sodann nicht durch jene ihres Ehemannes gestützt. Dieser erwähnte bei der Polizei nicht, dass er der Beschuldigten die Autotür geöffnet habe (vgl. Urk. 4/1), zumal er spätere Aussagen verweigerte. 3.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Tausch der Seiten der Fahrzeuginsassen oder nur schon das Aussteigen der hochschwangeren Be-
- 10 schuldigten vom Fahrersitz den übrigen Anwesenden aufgefallen wäre und diese Solches geschildert hätten. Erst recht wäre zu erwarten, dass einer der Zeugen geschildert hätte, wenn sich die Beschuldigte oder ihr Ehemann hernach wieder zurück auf die von ihnen behaupteten Plätze begeben hätten. Die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemanns erscheinen vielmehr ein nachgeschobener Erklärungsversuch, weshalb auf dem Foto in Urk. 7 S. 7 kurz nach dem Unfall zu sehen ist, wie der Ehemann der Beschuldigten auf der linken Fahrerseite des Fahrzeugs steht, während die Beschuldigte auf dem Beifahrersitz sitzt. 3.6. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Zeugen D._____E._____ zur Frage, wer das Auto lenkte, glaubhaft und realitätsnah. Die anderslautenden Aussagen der Beschuldigten erscheinen demgegenüber widersprüchlich und unglaubhaft. In Würdigung der Beweislage ist davon auszugehen, dass nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug vor und nach der Kollision lenkte. Die Beschuldigte wusste, dass ihrem Ehemann der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 3/1 F/A 22). Der Sachverhalt ist daher erstellt. 4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ist zutreffend und wurde im Übrigen von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 51). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist daher entsprechend der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Beschuldigte stellte mit der Berufungserklärung keinen konkreten Antrag in Bezug auf die Strafhöhe (Urk. 51).
- 11 - 2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Der ordentliche Strafrahmen reicht bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, wobei vorliegend kein Anlass besteht, diesen zu verlassen. 2.3. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ihrem Ehemann überliess, welchem der Führerausweis wegen Verkehrsverletzungen entzogen worden war. Die gefahrene Strecke vom Wohnort in Zollikon bis zur Klinik Bethanien ist relativ kurz. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern fand nicht statt, wurde doch die Kollision nicht von ihrem Ehemann verschuldet. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu werten. 2.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Indes ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, wenn sie aufgrund ihres unmittelbar bevorstehenden Kaiserschnitttermins gestresst war und sie sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Kaiserschnitttermin geplant war und anders als bei einem Geburtstermin nicht überraschend oder dringend eintrat. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, sich bereits vorgängig zu organisieren. Gleichwohl verringert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere, weshalb von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen durch die Vorinstanz erscheint den Umständen angemessen. 2.5. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 29 S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, sie arbeite heute wieder mehr, ihr Geschäft sei etwas stabiler. Sie verdiene durchschnittlich Fr. 3'000.--, Fr. 2'800.-- netto (Urk. 50 S. 1 f.). Gemäss Steuererklärung 2019 (Urk. 41/2) soll das Ehepaar im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 0.– gehabt haben. Das steht im krassen Widerspruch zum
- 12 - Mietzins von Fr. 3'600.– und erscheint unglaubhaft. Letztlich ist festzuhalten, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Dunkeln bleiben. Auf die Angaben in ihrer Steuererklärung 2019 kann jedenfalls nicht abgestellt werden, handelt es sich doch dabei um Parteibehauptungen. 2.6. Aus den persönlichen Umständen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.7. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 2.8. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.9. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten lassen eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erscheinen. 3. Verbindungsbusse 3.1. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht
- 13 vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 3.3. Entsprechend ist eine Verbindungsbusse von Fr. 120.– auszufällen (= ein Fünftel von 20 Tagessätzen x Fr. 30.–). 3.4. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 20 Tagessätzen Geldstrafe auf 16 Tagessätze zu reduzieren. 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.– zu bestrafen ist. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
- 14 - 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 15 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (FABER-Pin: 6336954) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Dezember 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 7. Dezember 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 25 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen.) 8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: 1. Die Berufungsklägerin sei freizusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Unfallereignis 1.1. Am 18. Oktober 2018 ereignete sich an der B._____-strasse … in Zürich eine Auffahrkollision zwischen drei Fahrzeugen, wobei im vordersten Fahrzeug die Beschuldigte mit ihrem Ehemann C._____ sass. Die beiden waren unterwegs zu einem Kaiserschnittt... 1.2. Die Lenker des mittleren Fahrzeugs, D._____ und E._____, gaben gegenüber der Polizei und später auch gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeugen zusammengefasst zu Protokoll, dass C._____ nach der Kollision auf der Fahrerseite des Fahrzeugs und d... 2. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1. Weil C._____ mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 25. November 2016 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren gegen diesen wegen Fahrens ohn... 2.2. C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2019 erstinstanzlich wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung ist nach wie vor auf der hiesigen Kammer hängig. 2.3. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Juli 2020 wurde die Beschuldigte des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Ar... 3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen dieses am 2. Juli 2020 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 25). Die Berufungserklärung vom 11. September 2020 erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 31). 3.2. Mit Eingabe vom 24. September 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 3.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Am Ende der Verhandlung erklärten sich beide angesichts der knappen Zeitverhältnisse mit der schriftlichen Zus... II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst – wie erwähnt – vorgeworfen, sie habe ihrem Ehemann C._____ am 18. Oktober 2018 den Personenwagen Mercedes Benz, ZH …, überlassen, damit dieser sie zum Kaiserschnitttermin in die Klinik Bethanien habe fahren... 1.2. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet die Beschuldigte zusammengefasst, dass C._____ im Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie fahre ihr Auto immer selber, dies seit einem traumatischen Erlebnis in einem Auto. Es sei für sie auch bei der Fahrt zum Kaisersc... 2. Beweiswürdigungsregeln 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, ihres Ehemannes und der Zeugen D._____ und E._____ ausführlich und detailliert wiedergegeben. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen... 3.2. Folgerichtig ging sie davon aus, dass insbesondere die Aussagen von D._____ und E._____ glaubhaft seien. Die beiden Zeugen seien überzeugt, dass sich die Beschuldigte nach der Kollision auf der Beifahrerseite befunden habe und bei der Weiterfahrt... 3.3. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Zwar vermischten die Zeugen D._____E._____ in den Aussagen selbst Erlebtes und vom Ehepartner Gehörtes. Die Zeugin D._____ sprach auch nicht von Fahrerseite un... 3.4. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Zeugen glaubhaft und überzeugend. Demgegenüber verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes. Insbesondere erscheint es zunächst nicht nachvo... 3.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein Tausch der Seiten der Fahrzeuginsassen oder nur schon das Aussteigen der hochschwangeren Beschuldigten vom Fahrersitz den übrigen Anwesenden aufgefallen wäre und diese Solches geschildert hätten.... 3.6. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Zeugen D._____E._____ zur Frage, wer das Auto lenkte, glaubhaft und realitätsnah. Die anderslautenden Aussagen der Beschuldigten erscheinen demgegenüber widersprüchlich und unglaubhaft. In Würdigung der... 4. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung 1. Urteil der Vorinstanz 2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 St... 2.2. Der ordentliche Strafrahmen reicht bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, wobei vorliegend kein Anlass besteht, diesen zu verlassen. 2.3. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ihrem Ehemann überliess, welchem der Führerausweis wegen Verkehrsverletzungen entzogen worden war. Die gefahrene Strecke vom Wohnort in Zollikon bis zur Klinik Bethani... 2.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Indes ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar, wenn sie aufgrund ihres unmittelbar bevorstehenden Kaiserschnitttermins gestresst war und sie sich in einem emotionalen Ausnahmezustand b... 2.5. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 29 S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, sie arbeite heute wieder mehr, ihr Gesch... 2.6. Aus den persönlichen Umständen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.7. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 2.8. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.9. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten lassen eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erscheinen. 3. Verbindungsbusse 3.1. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (fü... 3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die ... 3.3. Entsprechend ist eine Verbindungsbusse von Fr. 120.– auszufällen (= ein Fünftel von 20 Tagessätzen x Fr. 30.–). 3.4. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Infolgedessen ist die Gesamtzahl von 20 Tagessätzen Geldstrafe au... 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.– zu bestrafen ist. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ... 4. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzli... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens a... Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (FABER-Pin: 6336954) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.