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Zürich Obergericht Strafkammern 15.07.2020 SB200303

July 15, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·560 words·~3 min·8

Summary

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200303-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 15. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 20. Februar 2020 (GG190034)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Februar 2020 wurde der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen (Urk. 72). Dagegen meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. März 2020 Berufung an (Urk. 66). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Juni 2020 zugestellt (Urk. 70). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2). 3. Nachdem der Beschuldigte bis zum 29. Juni 2020 keine Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, ist die zwanzigtägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ungenutzt verstrichen. Damit ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin B._____ (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Juli 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Beschluss vom 15. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin B._____ (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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