Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 23.06.2020 SB200271

June 23, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·411 words·~2 min·7

Summary

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200271-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Juni 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Januar 2020 (GG190059)

- 2 -

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 27), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Juni 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 23. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200271 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.06.2020 SB200271 — Swissrulings