Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2020 SB200153

August 28, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,502 words·~23 min·5

Summary

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200153-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 28. August 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. November 2019 (GB190016)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 16 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–). 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 55 S. 2) "1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils freizusprechen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen."

- 3 b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. November 2019 wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 39). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 31). Am 6. April 2020 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). 1.4. Am 28. August 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 42 und Urk. 55 S. 2). Es sind somit sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten.

- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte wurde gemäss FinZ-Set am 25. Juli 2018, ca. 01:20 Uhr, anlässlich einer Verkehrskontrolle als Lenker seines Personenwagen in Kloten angehalten und kontrolliert, wobei Atemalkoholgeruch festgestellt wurde. Der Beschuldigte gab an, von ca. 21:00 bis ca. 23.00 Uhr zwei 5dl-Flaschen Bier und ca. eine halbe Falsche Wein getrunken zu haben. Zunächst sei dann gemäss den Angaben im FinZ-Set mittels Atemalkoholtestgerät um 01:20 Uhr ein Wert von 0.51 mg/l gemessen worden. Dann sei am Flughafen Zürich um 02:02 Uhr eine Messung mit einem Atemalkohol-Messgerät durchgeführt worden, die einen Wert von 0.53 mg/l ergeben habe. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Blutprobe (Urk. 2 = FinZ-Set S. 3 und 4). 1.2. Mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz vorbringen, dass der durchgeführte Atemalkoholtest nicht korrekt erfolgt sei und die damaligen Handlungen der Polizeibeamten unvollständig protokolliert seien. Es seien jeweils (bei beiden Geräten) mehrere Messungen durchgeführt worden, weil die Geräte nicht funktioniert hätten. Die Messung mit dem Testgerät sei zudem nicht nach den Vorschriften der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) erfolgt. Weiter sei er durch nicht von ihm zu vertretende Umstände daran gehindert worden, eine Blutabnahme durchführen zu lassen. Der Beschuldigte habe sich zudem (nachdem er nach dem Trinken von Alkohol zwei Stunden gewartet habe) fahrfähig gefühlt und aufgrund seines von ihm geschilderten Trinkverhaltens könne die Atemluftkonzentration gar nicht so hoch gewesen sein (Urk. 42, Urk. 27, Prot. I S. 12-15, Urk. 55 S. 3 ff. und Prot. II S. 15 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat zunächst die Grundlagen der Sachverhaltserstellung dargestellt. Sodann hat sich die Vorderrichterin mit den Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Messungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Es kann vollumfänglich auf diese sehr gründlichen und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 3-8;

- 6 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Sinne einer Wiederholung und Ergänzung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 24. April 2019 – nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. August 2018 erhoben hatte – ausgesagt, er habe bei der Kontrolle mehrmals reinblasen müssen und es sei nie ein richtigen Wert angezeigt worden, zuerst 4.8, dann beim zweiten Versuch 5.1. Aus diesem Grund sei er in den Flughafen mitgenommen worden, was ca. 45 Minuten gedauert habe. Man habe ihm nicht erlaubt den Mund zu spülen. Am Flughafen hätten sie auch etwa sieben oder acht Mal herausfinden müssen, was der richtige Wert sei, was aber nie richtig angezeigt worden sei. Zehn Minuten später habe man ihn ins Spital mitnehmen wollen. Er sei unter Zeitdruck gestanden, weshalb er einfach unterschrieben habe (Verzicht auf Blutprobe). Er sei deshalb recht überrascht gewesen, als der Messwert gekommen sei. Weiter fügte der Beschuldigte an, er sei selbständig und auf sein Auto angewiesen (Urk. 11 S. 2 und 3). Das Messgerät habe auch weniger angezeigt, als 0.53 mg pro Liter, was nirgends notiert sei (Urk. 11 S. 4). Am Kontrollort habe er drei Mal blasen müssen. Weiter wiederholte der Beschuldigte, daran gehindert worden zu sein, seinen Mund zu spülen, was – wie er gehört habe – sein gutes Recht gewesen wäre (Urk. 11 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er ebenfalls an, die Polizisten hätten mit mehreren Geräten versucht ein paar Mal zu messen, was nicht richtig funktioniert habe. Die Polizisten seien verzweifelt gewesen. Am Flughafen hätten die Polizisten vier oder fünf Mal versucht zu messen, aber es habe kein Resultat gegeben Prot. I. S. 12 f.). Auf Vorhalt des Messprotokolls vom 25. Juli 2018 (Urk. 12/4) führte der Beschuldigte dann allerdings aus, "Dort hatten sie auf der Stelle die Werte" (Prot. I S. 13/14). Auch vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte, es sei ihm nicht erlaubt worden den Mund zu spülen (Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, dass die Polizisten zwei bis drei Male erfolglos versucht hätten, mit dem Testgerät

- 7 einen Alkoholtest zu machen, worauf sie ihn schliesslich zum Polizeiposten am Flughafen mitgenommen und es dort weitere drei oder vier Male versucht hätten. Das Messgerät habe aber jedes Mal einen anderen Wert angezeigt ("Einmal hat es 0,5 angezeigt, einmal den Wert 4,8 und am Schluss 5,2.", Prot. II S. 12). Dann hätten die Polizisten ihm gesagt, dass er ins Spital müsse. Da seine Mutter krank und alleine zuhause gewesen sei und er ihr pünktlich Medikamente habe verabreichen müsse, sei er nicht ins Spital gegangen und habe er das Protokoll unterschrieben, auch wenn das Gerät immer wieder andere Messwerte angezeigt habe. Wenn er nicht in Eile gewesen wäre, wäre er ins Spital gegangen (Prot. II S. 11 ff.). Vorab ist zu hervorzuheben, dass die Anklage dem Beschuldigten zur Last legt, am 25. Juli 2018 mit einem Mindestatemalkoholgehalt von 0.53 mg pro Liter Atemluft gefahren zu sein und somit auf den mit dem Atemalkohol-Messgerät gemessenen Wert abstellt. Der Protokollausdruck dieser Messung mit dem Messgerät Alcotest 9510 CH, Seriennummer …, wurde zu den Akten gelegt. Der Druckstreifen der Messung ist von dem die Messung durchführenden Polizeibeamten B._____ unterzeichnet. Im Messprotokoll ist festgehalten, dass es bei der fraglichen Messung Null Fehlversuche gab (Urk. 12/4). Die Vorbringen des Beschuldigten, es seien (auch mit diesem Gerät) mehrere Messungen vorgenommen worden, erweisen sich schon von daher als unbehelflich. Es kann jedenfalls aufgrund der Messungsangaben davon ausgegangen werden, dass diejenige Messung, auf welche sich die Anklage stützt, fehlerlos durchgeführt wurde und das Messgerät funktionierte. Dies zumal das Eichzertifikat vom 5. Juli 2018 für dieses Gerät vorliegt, worin festgehalten wird, dass die Eichung bis 31. Juli 2018 gültig ist (Urk. 12/3). Ein Fehler des Gerätes und des Messungsprotokolls kann daher ausgeschlossen werden. Gemäss dem Beschuldigten wurden am Flughafen denn auch nicht unterschiedliche Messgeräte verwendet (Prot. II S. 15). Nachdem der Beschuldigte um ca. 01.20 Uhr angehalten wurde und diese Messung um 02.02 Uhr stattfand, ist auch die vorgeschriebene Wartezeit von 10 Minuten gemäss Art. 11a Abs. 1 Strassenverkehrskontrollverordnung eingehalten worden. Nicht von Bedeutung für eine korrekte Messung mit einem Atemalkohol-Messgerät ist, ob der Beschuldigte

- 8 seinen Mund spülen konnte oder nicht, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht von Bedeutung sind. Unerheblich ist sodann auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach bei der Messung mit dem Testgerät die Vorschriften von Art. 11 Abs. 1 SKV verletzt worden seien, indem man die Messung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten durchgeführt habe, ohne dass der Beschuldigte zuvor seinen Mund habe spülen können (Urk. 55 S. 3 f.). Die mit dem Messgerät beim Beschuldigten durchgeführte Atemalkoholprobe erfolgte zweifellos unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 11a SKV. Da korrekt durchgeführte Messungen mit einem Messgerät in jedem Fall beweissicher sind (Art. 10a Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 11a SKV), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine zuvor allenfalls vorschriftswidrig erfolgte Messung mit einem Testgerät das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Messung mit einem Messgerät in Zweifel ziehen sollte, zumal zur Feststellung des Alkoholisierungsgrads einer Person keine vorgängige Messung mit einem Testgerät nötig ist, sondern auch direkt eine Messung mittels Messgerät durchgeführt werden kann (vgl. Art. 10a Abs. 1 lit. b SKV). Auch bei der Messung mit dem Testgerät ist im Übrigen im FinZ-Formular, welches vom Beschuldigten unterzeichnet worden ist, ausdrücklich ausgeführt, dass nur eine Messung durchgeführt wurde und ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nichts von mehreren Messungen erwähnt (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Polizeirapport, dem FinZ-Set noch dem Amtsbericht irgendwelche Hinweise auf Unregelmässigkeiten anlässlich der Kontrolle und der Atemalkoholmessung ergeben (Urk. 1; Urk. 2, Urk. 12/2). Im Amtsbericht vom 2. Mai 2019 hält die damals die Kontrolle durchführende Polizeibeamtin C._____ fest, dass sie sich an keine Unregelmässigkeiten während der Kontrolle erinnern könne und das Messgerät gemäss ihrer Erinnerung wunschgemäss funktioniert habe. Sie hält darin auch fest, dass ihr Patroullienpartner B._____ sich auf Nachfrage hin ebenfalls nicht an Unregelmässigkeiten erinnern könne (Urk. 12/2 S. 2). Zusammengefasst bestehen nicht nur keinerlei Hinweise darauf, dass es bei den Messungen Fehlversuche gegeben habe und das Messgerät defekt gewesen sei, sondern ist vielmehr lückenlos belegt, dass die Messung mit dem

- 9 - Atemalkoholmessgerät korrekt erfolgt ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als offensichtliche Schutzbehauptungen. Nur am Rande ist zu bemerken, dass die vom Beschuldigten genannten weiteren Messwerte mit dem Testgerät von 4.8 bzw. 5.1 oder 5,2 mg/l Atemalkoholkonzentration ebenfalls den Tatbestand des qualifizierten Fahren in angetrunkenem Zustand erfüllen. 1.4. Auch zum Einwand des Beschuldigten, es sei aus nicht von ihm zu vertretenden Umstände daran gehindert worden, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, hat sich bereits die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 39 S. 7). Der Beschuldigte brachte im Laufe der Untersuchung vor, er habe das Messergebnis nur unterzeichnet, um schnell zu seiner Mutter fahren zu können, welche alleine zu Hause gewesen sei und Medikamente benötigt habe (Urk. 11 S. 3, Prot. I S. 13 und S. 14 unten, Prot. II S. 12). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in diesem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte zuerst zu seiner auf Medikamente angewiesenen Mutter fährt und erst später etwas trinkt. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst Alkohol trinkt und anschliessend noch ein bis zwei Stunden in seinem Geschäft mit Warten bzw. Aufräumen verbringt (Urk. 11 S. 2 f., Prot. I S. 10 ff., Prot. I Prot. II S. 13 f.), bis er sich schliesslich zu seiner auf pünktliche Medikamenteneinnahme angewiesenen Mutter aufmacht. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte bei der Befragung anlässlich der Kontrolle am 25. Juli 2018 – also als er auf eine Blutprobe verzichtete – auf die Frage "Weshalb lenkten Sie das Fahrzeug, obwohl Sie konsumiert hatten?" mit keinem Wort auf die auf Medikamente angewiesene und hungrige Mutter hinwies. Er gab vielmehr an, er sei hungrig gewesen und habe nach Hause wollen, um etwas zu essen und dass er sich fahrfähig gefühlt habe (Urk. 2 S. 6), was doch sehr erstaunt und seine späteren Vorbringen als Schutzbehauptungen entlarvt. Es ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er diesen seiner Ansicht nach dringenden Umstand für seine Fahrt, nicht gegenüber der ihn kontrollierenden Polizei vorbringt. Die Geschichte mit seiner Mutter brachte der Beschuldigte erstmals rund neun Monate später anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme am 24. April 2019 vor (Urk. 11 S. 3 und 4).

- 10 - Wenig überzeugend erscheint auch sein sinngemässes Vorbringen, seine Mutter habe etwas an der Hand und habe deshalb nicht selbständig Medikamente einnehmen können (Prot. I S. 14). Die Vorderrichterin hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte im Weiteren widersprüchlich zur Frage geäussert habe, weshalb er seine Mutter nicht angerufen habe, um ihr mitzuteilen, dass er sich verspäte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe die Polizisten gar nicht gefragt, ob er telefonieren dürfe (Urk. 11 S. 4). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er hingegen aus, er habe die Polizei gefragt, es sei ihm aber nicht erlaubt worden zu telefonieren (Prot. I S. 13 und S. 15, Prot. II S. 13). Zusammenfassend erscheint sein Einwand, er habe nur deshalb auf die Blutprobe verzichtet, weil er schnell zu seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter habe fahren müssen, als unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung. Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst wenn man seinem Vorbringen folgen würde, nicht davon gesprochen werden kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Umstände daran gehindert worden sei, eine Blutabnahme durchführen zu lassen. Er hat mit seiner Fahrt nach vorgängigem Alkoholkonsum die Ursache für eine allfällige Blutprobe verursacht und jedenfalls freiwillig auf eine Blutprobe verzichtet. 1.5. Das Vorbringen der Verteidigung, es hätten gemäss Alkoholrechner bei der ersten Messung 0.35 mg/l und bei der zweiten Messung 0.27 mg/l resultieren müssen (Urk. 27, Urk. 28/1-2, Prot. I S. 16 ff. und Urk. 55 S. 3), ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es natürlich darauf ankommt, von welchen Trinkmengen, Trinkende, Gewicht etc. man ausgeht, sind solche Berechnungen nicht beweissicher. Die Berechnung der Verteidigung vermag daher – wie von der Vorderrichterin festgehalten – das Resultat des Messgerätes nicht in Zweifel zu ziehen. Die obigen Erwägungen machen im Übrigen deutlich, dass nicht vorbehaltlos auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann. 1.6. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er sich anlässlich der fraglichen Fahrt bewusst gewesen sei bzw. zumindest in Kauf genommen habe, sich in einem

- 11 fahrunfähigen Zustand befunden zu haben (Urk. 5 S. 2). Der Beschuldigte macht geltend, sich fahrfähig gefühlt zu haben und er daher nur fahrlässig gehandelt habe. Darauf ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 12 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Des qualifizierten Fahrens in fahrunfähigen Zustands macht sich schuldig, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV). Als qualifiziert gilt eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 1 und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG sowohl ((eventual-)vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Abs. 1 SVG). 2.2. Durch das Führen des Personenwagens Renault Laguna V6, Kontrollschilder ZH ..., von der D._____-Str. in Kloten bis zur E._____-Str. in Kloten mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.53 mg/l hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. 2.3. Die Vorinstanz hat sodann die theoretischen Voraussetzungen des Eventualvorsatzes sowie einer fahrlässigen Tatbegehung und das Vorgehen für den Nachweis des Vorsatzes zutreffend dargetan (Urk. 39 S. 9 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben ca. 2 Stunden vor der Fahrt (zwischen ca. 21.00 Uhr und ca. 23.00 Uhr) zwei Bier à 5 dl und eine halbe Flasche Wein getrunken (Urk. 2 S. 3, Urk. 11 S. 4, Prot. I S. 10, Urk. 27 S. 2). Hinzu kommt, dass er an diesem Tag gemäss seinen eigenen Angaben zuletzt um 14.00 Uhr etwas gegessen und die letzten zwei bis drei Tage nur wenig geschlafen habe (Prot. I S. 9 und 11). Der Beschuldigte wusste zudem aus eigener Erfahrung um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, wurde er doch bereits 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig gesprochen (vgl. beigezogene Akten; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Oktober 2012). Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung nicht unerheblich, ist doch allgemein bekannt, dass solche Mengen an Alkohol zu einer längeren Fahrunfähigkeit führen. Unter diesen Umständen nimmt man zumindest in Kauf, dass die Zeitdauer von rund 2

- 13 - Stunden nicht genügt, um nach dem nicht unerheblichen Alkoholkonsum auf den leeren Magen schon wieder fahrtüchtig zu sein. 3. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV entsprechend zu bestätigen. III. Sanktion 1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorderrichterin hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens (Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (Urk. 39 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Atemalkoholkonzentration bei der fraglichen Fahrt nicht wesentlich über dem qualifizierten Wert von 0.40 mg/l lag und der Beschuldigte eine eher kurze Strecke zurücklegte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, für diese Strecke einen Taxi zu nehmen und es keinen ersichtlichen Grund gab, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen fahren musste. Auch bei geringerem Verkehrsaufkommen stellte die alkoholbedingte reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit des Beschuldigten gerade nachts eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist unter den genannten Umständen mit der Vorinstanz als leicht einzustufen. 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, nicht mehr fahrfähig zu sein und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er hat letztlich aus Bequemlichkeit, mithin aus egoistischen Gründen, seinen Personenwagen genommen und gelenkt. Wie erwogen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Fahrt in diesem

- 14 - Zustand unternommen hat, um seiner Mutter mit den Medikamenten zu helfen. Er fuhr vielmehr nach Hause, weil er hungrig war und etwas essen wollte. Anzufügen ist, dass er im Übrigen nicht geltend gemacht hat, dass die Medikamenteneinnahme seiner Mutter ein Notfall gewesen wäre. 2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das objektiv leichte Verschulden durch das subjektive Tatverschulden nicht weiter relativiert wird und von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist. 3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zu den persönlichen Verhältnissen lässt sich wie bereits von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst Folgendes festhalten (vgl. Urk. 39 S. 13 unter Hinweis auf Urk. 11 S. 9 ff.; Prot. I S. 5 ff.): Der Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Er ist bald 37 Jahre alt. Er betreibt selbständig einen ...-Hauslieferdienst, womit er ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 3'000.– erzielt. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von sieben bis neun Jahren. Die Wohnungsmiete beträgt monatlich Fr. 1'500.–. Weiter hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von etwa Fr. 200'000.–, welche er gemäss seinen Angaben in Raten zu Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat abbezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er mit dem Betrieb seines Restaurants bzw. Hauslieferdienstes ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.– erwirtschafte. Seine Frau und seine Kinder würden mit monatlich etwa Fr. 1'500.– durch das Sozialamt unterstützt. Seine Mietkosten würden Fr. 1'450.– und die Krankenkassenkosten für die gesamte Familie etwa Fr. 1'100.– betragen. Vermögen habe er keines. Jedoch habe er Schulden von etwa Fr. 200'000.–, welche aus der Liquidation seines früheren Geschäfts (einem Restaurant) stammen würden (Prot. II S. 7 ff.).

- 15 - Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigte keine Auffälligkeiten, welche straferhöhend oder strafmindern zu berücksichtigen sind. 3.2. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2011 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und am 15. Oktober 2012 unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand bestraft wurde (Urk. 54). Die rund 8 Jahre zurückliegende einschlägige Strafe ist leicht straferhöhend zu gewichtigen, ebenso der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 3/4). 3.3. Der Beschuldigte kann unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder zeigte er sich letztlich geständig noch legte er Reue oder Einsicht an den Tag. 3.4. Die Täterkomponente wirkt sich demnach leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe – mit der Vorinstanz – um 5 Tage auf insgesamt 40 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargetan (Urk. 39 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– nach wie vor als angemessen. 3.6. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Sanktion erweist sich denn auch vor dem Hintergrund als angemessen, dass der Beschuldigte mit dem endgültigen Entzug seines Führerausweises (Urk. 8) bereits sehr weitreichende und einschneidende Konsequenzen für sein Fehlverhalten erfahren hat. IV. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). In

- 16 objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist vorliegend zur Gewährung des bedingten Vollzuges lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Der Beschuldigte weist, neben einer Handvoll nicht einschlägiger Vorstrafen, zwei Vorstrafen aus dem Bereich Strassenverkehrsgesetz – davon eine einschlägige – auf und zeigt keinerlei Einsicht und Reue. Selbst unbedingt ausgesprochene Geldstrafen (vgl. Urk. 54) vermochten ihn offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken und von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit genügender Wahrscheinlichkeit durch das vorliegende Strafverfahren und einer bloss bedingt vollziehbaren Geldstrafe ausreichend beeindruckt sein würde, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Es muss ihm daher eine ungünstige Prognose gestellt werden und die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–).

- 17 - 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: ...); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. August 2020

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Urteil vom 28. August 2020 Anklage: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–). 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Des qualifizierten Fahrens in fahrunfähigen Zustands macht sich schuldig, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art... 2.2. Durch das Führen des Personenwagens Renault Laguna V6, Kontrollschilder ZH ..., von der D._____-Str. in Kloten bis zur E._____-Str. in Kloten mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.53 mg/l hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art.... III. Sanktion 1. Grundsätze der Strafzumessung IV. Vollzug Zur Frage des Vollzugs der der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). In objektiver Hinsicht sind die... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–). 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  die Vorinstanz;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: ...);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200153 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2020 SB200153 — Swissrulings