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Zürich Obergericht Strafkammern 13.05.2025 SB190429

May 13, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,576 words·~1h 8min·4

Summary

Falsche Anschuldigung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190429-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 13. Mai 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin Y1._____, betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (DG140318) und 6. November 2023 (DG190102)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (DG140318) 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für den Amtsarzt im Umfang von Fr. 420.– werden dem Beschuldigten auferlegt; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'800.– (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Entschädigung von Fr. 275.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten gegenüber dem Staat wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz: (DG190102) 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; allfällige übrige Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Privatklägerin A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159 S. 1) 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Zürich als Vorinstanz vom 9. Juli 2019 sowie vom 6. November 2023 seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin und Berufungsklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen. b) der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 157 S. 1) 1. Ich beantrage die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteil und die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zu leisten.

- 4 - 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von (A.) CHF 69'896.85 und (B.) CHF 64'922.70 (d.h. gesamthaft CHF 134'819.55) zu leisten. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, für die Untersuchung, die beiden vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Berufungsverfahren die Verfahrenskosten zu tragen und die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 SIPO für ihre Rechtsvertretungskosten zu entschädigen, soweit diese Rechtsvertretungskosten nicht gestützt auf den Antrag betreffend Schadenersatz zugesprochen werden.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren 1. Am 14. Oktober 2014 erhob die Anklägerin Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 16). Darin wirft sie dem Beschuldigten einerseits unter Ziff. I eine falsche Anschuldigung sowie Freiheitsberaubung und andererseits unter Ziff. II eine versuchte Nötigung vor. 2. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, eröffnete das Verfahren unter der Nr. DG140318-L. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids in einem separaten Strafverfahren, das gegen die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung geführt wurde (dazu sogleich E. I.4), sistiert (Urk. 31). Mit Beschlüssen vom 15. November 2018 und vom 5. April 2019 wurde im Ergebnis entschieden, einerseits die Sistierung betreffend Anklagevorwurf Ziff. I aufrecht zu halten und diesen Anklagevorwurf in das neue Verfahren Nr. DG190102-L abzutrennen und andererseits die Sistierung betreffend Anklagevorwurf Ziff. II aufzuheben und diesen Anklagevorwurf weiterhin im Verfahren Nr. DG140318-L zu beurteilen (Urk. 47, 65). 3. Im Verfahren Nr. DG140318-L sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2019 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei (Urk. 111). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben und der Staatsanwaltschaft im Dispositiv zugestellt (Prot. DG140318-L S. 58). Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 meldete die Privatklägerin fristgemäss Berufung an (Urk. 107; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 30. August 2019 wurde ihrer Rechtsvertretung die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 110/3). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte sie fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 113/1; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren wird unter der Nr. SB190429-O geführt. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2019 wurde der Privatklägerin gestützt auf

- 6 - Art. 383 Abs. 1 StPO Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 6'000.– für allfällige Kosten und Entschädigungen angesetzt (Urk. 114). Diese Sicherheit leistete sie innert erstreckter Frist (Urk. 116 f.). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2019 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 118). Mit Eingabe vom 20. November 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 121). Mit Eingaben vom 4. Dezember 2019 und 5. Dezember 2019 wurde das Gericht über einen Wechsel der Verteidigung des Beschuldigten informiert (Urk. 122 f.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 124/1 S. 1). Mit nämlicher Eingabe beantragte er unter anderem die Zweiteilung der Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom 6. Januar 2020 wurde insbesondere dieser Antrag abgewiesen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 reichte der Beschuldigte unter anderem ein Datenerfassungsblatt mit Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein, wobei er um separate Ablage des Datenerfassungsblatts, der beiliegenden Lohnabrechnungen und allfälliger weiterer Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation sowie diesbezüglich um Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts an die Privatklägerin ersuchte (Urk. 127 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu einer Sistierung des Verfahrens bis zum einen zur rechtskräftigen Erledigung des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin und zum anderen zum erstinstanzlichen Entscheid betreffend das von der Vorinstanz weiterhin sistierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklagevorwurf Ziff. I (Verfahren Nr. DG190102-L) zu äussern (Urk. 131). Nach Eingang der Stellungnahmen der Privatklägerin vom 25. August 2020 (Urk. 134) und des Beschuldigten vom 14. September 2020 (Urk. 135) wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 die Sistierung des Verfahrens bis zum einen zur rechtskräftigen Erledigung des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin und zum anderen der erstinstanzlichen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Anklagevorwurf Ziff. I (Verfahren Nr. DG190102-L) angeordnet (Urk. 137). Mit Eingaben vom 16. November 2020 und 19. November 2020

- 7 - (Urk. 139 f.) und sodann mit Eingaben vom 13. Januar 2023 und 24. Januar 2023 (Urk. 144 f.) wurde das Gericht jeweils über einen Wechsel der Rechtsvertretung der Privatklägerin informiert. 4. Im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, die Privatklägerin (bzw. dortige Beschuldigte) mit Urteil vom 18. Mai 2017 vom Anklagevorwurf frei (Urk. 149/65A/63; Verfahren Nr. GG170009-L). Mit Urteil vom 27. März 2019 bestätigte das Obergericht diesen Freispruch (Urk. 149/65B/169; Verfahren Nr. SB170451-O). Mit Urteil vom 12. August 2020 hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 149/65A/87 = Urk. 149/65B/191 = Urk. 149/65C/193; Verfahren Nr. 6B_789/2019). Mit Urteil vom 11. Juli 2022 sprach das Obergericht die Privatklägerin wiederum vom Anklagevorwurf frei (Urk. 149/65C/293; Verfahren Nr. SB200352-O). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 149/65C/293 S. 29). 5. Das Verfahren Nr. DG190102-L wurde am 1. März 2023 wiederaufgenommen. Mit Urteil vom 6. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung frei (Urk. 149/110). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. DG190102-L S. 23). Die Privatklägerin meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. DG190102 S. 23; siehe auch Urk. 149/104). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 15. November 2023 fristgemäss Berufung an (Urk. 149/105; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Staatsanwaltschaft am 5. April 2024 und der Rechtsvertretung der Privatklägerin am 11. April 2024 zugestellt (Urk. 149/109/1; Urk. 149/109/3). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 30. April 2024 fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 149/113; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 10. April 2024 zurück (Urk. 149/111).

- 8 - Das Berufungsverfahren wurde als Verfahren Nr. SB240181-O geführt. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Privatklägerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 7'000.– für allfällige Kosten und Entschädigungen angesetzt (Urk. 149/114). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Datum der elektronischen Einreichung) stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bzw. Wiedererwägung der besagten Präsidialverfügung (Urk. 149/116 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 wurde dieses Gesuch abgewiesen und der Privatklägerin eine letzte Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt (Urk. 149/118). In der Folge leistete die Privatklägerin die Sicherheit fristgemäss (Urk. 149/119/4; Urk. 149/120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 149/121). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum Poststempel) erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung sowie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 149/123). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 149/124). 6. Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens SB190429-O aufgehoben (Urk. 148 Dispositivziffer 1). Mit nämlichem Beschluss wurde das Verfahren Nr. SB240181-O mit dem vorliegenden Verfahren SB190429-O vereinigt und das Verfahren Nr. SB240181-O als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (a.a.O. Dispositivziffer 2; Urk. 149/127 Dispositivziffer 1). Ebenso wurden die Akten des gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahrens wegen mehrfacher Nötigung (zuletzt: Verfahren Nr. SB200352) beigezogen (a.a.O. Dispositivziffer 3). Im Ergebnis sind heute sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 (Verfahren Nr. DG140318-L) als auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2023 (Verfahren Nr. DG190102-L) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

- 9 - Mit Eingabe vom 21. April 2025 reichte der Beschuldigte ein Datenerfassungsblatt mit Beilage betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein, wobei er um separate Ablage des Datenerfassungsblatts, der beiliegenden Lohnabrechnungen und allfälliger weiterer Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation sowie diesbezüglich um Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts an die Privatklägerin ersuchte (Urk. 154 ff.). Die Parteien wurden auf den 13. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 151). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin. Er liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 11 f.; Urk. 159 S. 1). Sodann erschien die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Sie liess die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 12; Urk. 157 S. 1). Zudem liess sie zu den Eingaben des Beschuldigten betreffend Beschränkung ihres Akteneinsichtsrechts hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse erklären, dass kein Interesse an diesen Unterlagen bestehe (Prot. II S. 13). II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.1. Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. DG140318- L mit Ausnahme von Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil (Auferlegung der Amtsarztkosten von FR. 420 zu Lasten Beschuldigter), sowie Dispositivziffern 6 und 7 (Verweisung/Abweisung der Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) an und beantragt namentlich eine Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 113/1 S. 2). Damit stehen mit Ausnahme der Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil sowie Dispositivziffern 6 und 7 sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. Hingegen ist dieses Urteil hinsichtlich der Dispositivziffer 3, Satz 2 erster Teil sowie Dispositivziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

- 10 - 1.2. Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. DG190102- L vollumfänglich an und beantragt namentlich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz, eventualiter die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 113 S. 1). Mithin sind keine Dispositivziffern dieses Urteils in Rechtskraft erwachsen. 2. Vorliegend hat (nur) die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Daher gilt das Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschuldigten (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht. Jedoch dürfen im Zivilpunkt die vorinstanzlichen Urteile nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 3 StPO). 3. Die Privatklägerin macht in ihrer Berufungserklärung, auf die sie im Rahmen ihres Parteivortrags verweist, hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils im Verfahren Nr. DG190102-L geltend, die Vorinstanz habe in mehrerlei Hinsicht ihr rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verletzt. Infolgedessen sei das Urteil derart unfair, dass es aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Insbesondere habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten nicht gewürdigt, die Aussagen von C._____ im Gegensatz zu denjenigen der Zeugen D._____ und Y2._____ nicht gewürdigt und die Kommunikation zwischen den Parteien teils ignoriert (Urk. 149/113 Rz. 1 ff.; Urk. 157 Rz. 122 mit Verweis auf die Berufungserklärung). 3.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung

- 11 der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Mithin soll mit einer Rückweisung erreicht werden, dass dem Betroffenen die Prüfung der anstehenden wesentlichen Tat- und Rechtsfragen durch zwei Instanzen gewährleistet ist. Art. 409 StPO verlangt jedoch nicht, dass sich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts das erst- und zweitinstanzliche Gericht mit den genau gleichen Sachverhalten, Beweisen und identischen rechtlichen Kriterien auseinandersetzen müssen (zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; Beschluss des Obergerichtes Zürich SB140568-O vom 27. Februar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zudem greift die Bestimmung nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Demgegenüber können gemäss Rechtsprechung nicht besonders schwerwiegende Verfahrensmängel geheilt werden, wenn das Versäumte vor oberer Instanz mit gleicher Kognition nachgeholt wird. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.5). Konkret kann gemäss Bundesgericht eine Rückweisung angezeigt sein bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklageoder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Das hiesige Gericht bejahte einen wesentlichen Mangel beispielsweise in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Erkenntnisse abgestellt wurde, die erst im Rahmen der Urteilsberatung eingeholt wurden und bezüglich welchen dem Beschuldigten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden war (Beschluss des Obergerichtes Zürich SB140568-O vom 27. Februar 2015 E. 5), im Berufungsverfahren zahlreiche neue Beweise erhoben wurden respektive zu erheben waren (Beschlüsse des Obergerichtes SB150349 vom 7. Mai 2018 E. II.6; SB190190 vom 1. Oktober 2019 E. III.2) oder im Rahmen der Hauptverhandlung ein Zeuge ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft einvernommen wor-

- 12 den war (Beschluss des Obergerichtes SB150338 vom 28. Juni 2016 E. 3.3). Dass das Berufungsgericht punktuelle Beweisergänzungen für nötig hält, hat hingegen keine Rückweisung zur Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). 3.2. Die von der Privatklägerin beanstandeten Umstände wären gegebenenfalls keine derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängel, die eine Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würden. Vor allem scheint es der Privatklägerin darum zu gehen, dass bereits bei den Akten liegende Urkunden explizit Niederschlag im Entscheid hätten finden sollen. Das Gericht hat die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise zu berücksichtigen (Art. 350 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet zwar, dass es das vorhandene Beweismaterial umfassend auswerten muss, allerdings nur soweit es dieses als entscheiderheblich erachtet (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1). Sodann darf sich ein Gericht bei der Entscheidbegründung auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf nicht entscheiderhebliches Beweismaterial nicht näher eingeht. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, inwieweit einzelne von der Privatklägerin hervorgehobene Beweismittel zu würdigen sein werden. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass Beweismaterial nur insoweit zulasten des Beschuldigten verwendet werden kann, als es überhaupt verwertbar ist, was namentlich einer Berücksichtigung der Aussagen von C._____ entgegensteht (dazu sogleich). Weiter moniert die Privatklägerin zwar eine unterlassene Befragung insbesondere ihrer selbst, stellte aber auch im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag (Prot. II S. 21). 4. Beweise dürfen nur zulasten einer Person berücksichtigt werden, soweit sie überhaupt verwertbar sind (vgl. Art. 141 StPO). 4.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra-

- 13 gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zählt insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen daher nur zulasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1). Erfolgte eine entsprechende Konfrontation, d.h. wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Einvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der geltenden Rechtsprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des separaten Strafverfahrens gegen die Privatklägerin beigezogen (Verfahren Nr. GG170009-L [Urk. 149/65A], SB170451-O [Urk. 149/65B] und SB200352-O [Urk. 149/65C]). Wie die Vorinstanz richtig festhält, könnten die Aussagen von den in jenem Verfahren befragten Personen nicht ohne Weiteres zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 149/110 E. I.D.2). Insbesondere gilt dies für die Aussagen der Auskunftsper-

- 14 son C._____, der früheren Nanny der Privatklägerin (Urk. 149/6/8). Ihre Einvernahme erfolgte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin, der Beschuldigte war bei der Einvernahme nicht anwesend (Urk. 146/6/8 S. 1). Entsprechend kann ihm diese Einvernahme, soweit sie ihn belasten sollte, nicht entgegengehalten werden. Anderes gilt für die Aussagen, die den Beschuldigten entlasten. Deshalb sind namentlich die ebenfalls im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin eingeholten, für den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Zeugen D._____ und Y2._____ (Urk. 149/65A/21/1-2) beachtlich. Was die Einvernahmen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren gegen sie betrifft, war der Beschuldigte bei den zeitlich späteren Einvernahmen (Urk. 149/65A/20/1-3; Urk. 149/65A/56) anwesend und er bzw. seine Rechtsvertretung konnten Ergänzungsfragen stellen. Hingegen war er bei der zeitlich früheren Einvernahme der Privatklägerin im besagten Verfahren (Urk. 6/6-7) nicht zugegen und hatte auch kein Teilnahmerecht, da er sich erst mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 als Privatkläger konstituierte (Urk. 149/65A/7/2). Jedoch wurde die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren am 14. Mai und 23. Juni 2014 (Urk. 4/1; Urk. 4/3) erneut zu den hier interessierenden Vorwürfen befragt, wobei sie sich inhaltlich zur Sache äusserte und die Verteidigung des Beschuldigten Ergänzungsfragen stellen konnte (Urk. 4/3 S. 4 ff.). Daher sind in Anwendung der Rechtsprechung sämtliche Einvernahmen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 5. Das Berufungsgericht kann zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn das strafrechtliche Berufungsverfahren ist keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens und das Berufungsgericht ist keine Erstinstanz. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (Urteile des Bundesgerichtes 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

- 15 - 6. Die Parteien haben im Berufungsverfahren darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen (Urk. 157, 159; Prot. II S. 21). Weitere Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1. Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung in beiden Urteilen zutreffend dargelegt (Urk. 111 E. II.3; Urk. 149/110 E. II.A.3). Demnach legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Haupt- und Berufungsverhandlung sowie den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Aussageperson ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings wird das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet, weshalb ihr nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagewürdigung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 4.5.3; siehe auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, 55 f.). Viel bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 4.5.3; 133 I 33 E. 4.3). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die Aussageperson unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage

- 16 eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; siehe auch BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; VOLBERT/DAHLE, Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010, 33 ff.). Erforderlich ist dafür insbesondere die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5). Nach Prüfung der Aussagegenese ist Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe dieser Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 3d). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasie- bzw. Lügensignalen (zum Ganzen BENDER, a.a.O., 56 ff.; ausführlich zu den Qualitätsmerkmalen erlebnisfundierter Aussagen GREUEL/OFFE/FABIAN/WETZELS/FABIAN/OFFE/STADLER, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage,1998, 89 ff.). Allerdings bedeutet das Vorhandensein von Realitätskriterien noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss sodann eine Kompetenzanalyse ergeben, dass die Aussageperson nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 3. Aufl. 2011, 9 f.; VOLBERT/DAHLE, a.a.O., 47 [Qualitäts-Kompetenz-Vergleich]; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2020, Rz. 332 ff.). Ausserdem fehlt der Würdigung von

- 17 - Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann. Die Motivlage in einer spezifischen Situation ist zu unterscheiden von einer generellen personalen Glaubwürdigkeit. Letztere ist es, die kaum je eine Rolle spielt (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 292, 298, 550 f.). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Zudem kann namentlich ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 292, 298, 550 f.). 1.3. Die Unschuldsvermutung, die in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist, und der daraus abgeleitete Grundsatz in dubio pro reo betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Regel der Beweislast besagt sie, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Regel der Beweiswürdigung besagt sie, dass das Gericht nicht von der Existenz einer für die angeklagte Person ungünstigen Tatsache überzeugt sein muss, wenn aus objektiver Sicht Zweifel an der Existenz dieser Tatsache bestehen. Hingegen ist unerheblich, wenn nur abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss es sich um ernsthafte und nicht reduzierbare Zweifel handeln, d.h. um Zweifel, die sich dem Verstand in Abhängigkeit von der objektiven Situation aufdrängen. Mithin muss für eine Verurteilung der Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (zum Ganzen BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.5; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

- 18 - 2. Anklagevorwurf Ziff. I: Falsche Anschuldigung/Freiheitsberaubung (vorinstanzliches Verfahren Nr. DG190102-L) 2.1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklage (Urk. 16) liess der Beschuldigte am 31. Oktober 2013 über seinen Anwalt Strafanzeige gegen die Privatklägerin unter anderem wegen Erpressung und übler Nachrede bzw. Verleumdung stellen und dabei unter anderem die Verhaftung der Privatklägerin beantragen. Infolgedessen habe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin eröffnet. Inhalt der Strafanzeige sei gewesen, dass die Privatklägerin, mit der der Beschuldigte eine kurze Affäre gehabt habe, behaupte, er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Sie habe von ihm regelmässige Geldzahlungen verlangt, ansonsten sie die Vaterschaft publik mache, was für ihn eine Blossstellung und einer Reputationsschädigung bedeuten würde. Derart unter Druck gesetzt, habe er der Privatklägerin zwischen April 2010 und Juni 2012 rund Fr. 200'300.– bezahlt. Trotzdem habe die Privatklägerin Mitglieder seines Familien- und Bekanntenkreises über seine angebliche Vaterschaft informiert und ihn so weiter unter Druck gesetzt. Diese Aussagen habe der Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wiederholt. Gestützt auf die Strafanzeige und die polizeiliche Befragung des Beschuldigten sei die Privatklägerin am 11. Dezember 2013 um 06.15 Uhr verhaftet worden. Zudem sei an jenem Tag eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Privatklägerin erfolgt, anlässlich welcher sämtliche elektronischen Datenträger der Privatklägerin sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt worden seien. Gleichentags um 17.30 Uhr sei die Privatklägerin wieder entlassen worden, wobei ihr ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei. Die besagten Anschuldigungen habe der Beschuldigte in seiner Strafanzeige und bei seinen Befragungen wider besseres Wissen deponiert. Er habe beabsichtigt, gegen die Privatklägerin eine Strafuntersuchung einzuleiten und ihre Verhaftung zu

- 19 bewirken. Aufgrund seiner (wahrheitswidrigen) Behauptungen habe er zumindest annehmen können, dass eine Verhaftung erfolgen würde. 2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 2.2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt eine Bestrafung voraus, dass eine Mitteilung, die eine Person fälschlicherweise der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, an eine Behörde gerichtet wurde (BGE 132 IV 20 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_677/2009 vom 23. November 2009 E. 1). Genauer gesagt muss die Mitteilung der beschuldigten Person fälschlicherweise Tatsachen unterstellen, die, wenn sie wahr wären, ein Verbrechen oder Vergehen darstellen würden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_677/2009 vom 23. November 2009 E. 1). Nicht tatbestandsmässig sind blosse Übertreibungen hinsichtlich der wirklich verübten Tat (BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 303 N 18; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, 463). Eine Beschuldigung ist nur dann i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch, wenn die beschuldigte Person unschuldig ist. Unschuldig ist eine Person, die die ihr vorgeworfene strafbare Handlung nicht begangen hat. Insbesondere gilt als unschuldig, wessen Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1). Diesfalls ist das mit einer Anzeige wegen falscher Anschuldigung befasste Gericht vorbehältlich neuer Tatsachen und Beweismittel an diesen Entscheid gebunden. Es liegt nämlich im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem spä-

- 20 teren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Das Gericht, das in einem neuen Verfahren über den Straftatbestand der falschen Anschuldigung zu entscheiden hat, ist jedoch nur dann an diese erste Entscheidung gebunden, wenn diese eine Feststellung über die Zurechenbarkeit einer Straftat an die angezeigte Person enthält, unter Ausschluss der Opportunitätseinstellung und der Fälle, die von Art. 54 StGB erfasst werden (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 72 IV 74 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Jedoch muss die Nichtschuld nicht stets in einem Strafverfahren festgestellt worden sein, damit eine beschuldigte Person unter Art. 303 StGB als nichtschuldig gelten kann. Wenn es z.B. keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, die Nichtschuld also offensichtlich ist, erübrigt sich mangels hinreichenden Anfangsverdachts die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. die Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens und ist die beschuldigte Person auch ohne ein solches als nichtschuldige Person zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichtes 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.3). 2.2.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt die Strafbarkeit nach Art. 303 Ziff. 1 StGB voraus, dass die Täterschaft weiss, dass die beschuldigte Person unschuldig ist ("wider besseres Wissen"). Mithin muss die beschuldigende Aussage nicht nur unwahr sein, sondern die Täterschaft muss auch wissen, dass dies so ist, dass sie also etwas Unwahres behauptet. Hingegen genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Mithin muss die Täterschaft mit direktem Vorsatz handeln und genügt Eventualvorsatz nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.3.1; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; 6B_324/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1; BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27). Darüber hinaus muss die Täterschaft wollen oder in Kauf nehmen, dass ihr Verhalten die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die

- 21 beschuldigte Person zur Folge hat. Eventualvorsatz ist hier ausreichend (Urteile des Bundesgerichtes 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.1.2; 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Wer eine Strafanzeige gegen eine Person erstattet, macht sich also nicht allein dadurch der falschen Anschuldigung schuldig, dass das daraufhin eröffnete Strafverfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung führt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2). Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund der Strafanzeige eingeleitete Verfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden. Deshalb kann, wer zu Unrecht beschuldigt wird, nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1105/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1). Ein Freispruch oder Einstellungsentscheid hindert daher denjenigen, der sich für eine falsche Anschuldigung verantworten muss, nicht daran zu erklären, warum die beschuldigte Person seiner Meinung nach ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, und darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; siehe auch BGE 72 IV 74 E. 1). Eine Verurteilung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB ist insbesondere denkbar, wenn nach dem sicheren Wissen des Täters keine konkreten Anhaltspunkte für die bezichtigte Tat bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.4.2). Umgekehrt kann es gegen eine Verurteilung sprechen, dass die Strafverfolgungsbehörden zunächst umfangreiche Abklärungen durchführen mussten, um den Verdacht zu entkräften. Denn daraus kann sich ergeben, dass der Anzeigeerstatter nicht positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Beschuldigung haben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.1).

- 22 - Die Feststellung, was eine Person gewusst, gewollt, für möglich gehalten oder angenommen hat, gehört zum Gedankeninhalt, d.h. zu den "inneren" Tatsachen. Mithin ist es eine Tatfrage, ob diejenige Person, die sich wegen einer falschen Anschuldigung verantworten muss, wusste, dass die angeschuldigte Person unschuldig ist – ob sie also wider besseres Wissen handelte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_859/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3; 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.1.3; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_324/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1). 2.2.2. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass eine Person daran gehindert wird, sich selbstständig mit Hilfsmitteln oder mithilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen (BGE 141 IV 10 E.4.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.2; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4). Rechtfertigend wirken insbesondere straf(prozess)rechtliche Eingriffsmöglichkeiten wie etwa die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine vorläufige Festnahme (Urteil des Bundesgerichtes 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 54; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, 478; PK StGB-TRECH- SEL/MONA, Art. 183 N 8). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Freiheitsberaubung Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.2; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 56; DONATSCH, a.a.O., 478). Insbesondere kann eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft dadurch begangen werden, indem eine Person wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkaufnahme, dass die beschuldigte Person daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY,

- 23 - Art. 183 N 29, 37; DONATSCH, a.a.O., 479; siehe auch PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 183 N 9). Diesfalls steht die Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB in Idealkonkurrenz zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB (BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 303 N 39). 2.3. Zu erstellender Sachverhalt 2.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 (Urk. 149/6/1) durch seinen damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Y3._____ bei der Staatsanwaltschaft einreichen liess. Insbesondere bestätigte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013, Kenntnis über den Inhalt der Anzeige zu haben. Dabei bekräftigte er, die Anzeige sei absolut korrekt (Urk. 149/6/4 F/A 3 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich in zwei Einvernahmen, nämlich am 31. Oktober 2013 bei der Polizei (Urk. 149/6/4) und am 7. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 149/6/5), zu den in der Strafanzeige enthaltenen Vorwürfen äusserte und diese bekräftigte sowie ausführte. Sodann ist unbestritten, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Zwangsmassnahmen erfolgten. So wurde die Privatklägerin am 11. Dezember 2013 um 06.15 Uhr verhaftet (Urk. 149/65A/9/2). Zugleich erfolgte eine Hausdurchsuchung. Hierbei wurden diverse elektronische Datenträger sichergestellt (Urk. 149/65A/8/2). Die Privatklägerin wurde gleichentags um 17.30 Uhr wieder freigelassen (Urk. 149/65A/9/6). Jedoch wurde ihr ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 149/65A/9/7; bestätigt am 13. Dezember 2013, vgl. Urk. 149/65A/9/9; aufgehoben am 26. Juni 2014, vgl. Urk. 149/65A/9/10). Ferner ist unbestritten, dass es die Absicht des Beschuldigten war, gegen die Privatklägerin eine Strafuntersuchung einzuleiten (Urk. 149/6/1 S. 2, 9). Schliesslich ist erstellt, dass die Privatklägerin mit Urteil des Obergerichts vom 11. Juli 2022 im Verfahren Nr. SB200352 rechtskräftig freigesprochen wurde (Urk. 149/65C/293; Urk. 149/101 Rz. 14; Urk. 149/102 Rz. 46; Urk. 159 Rz. 34). 2.3.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die Anzeige wider besseres Wissen erfolgte (Urk. 149/102 Rz. 6, 23; Urk. 159 Rz. 33 ff.). Er sei der Überzeugung (gewesen), dass das Gericht die Privatklägerin zumindest einer Nötigung hätte schuldig sprechen müssen (Urk. 149/102 Rz. 6; Urk. 159 Rz. 37, 44, 47). Mithin ist

- 24 zu erstellen, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wusste bzw. ob er wusste, dass die Privatklägerin der ihr vorgeworfenen Straftaten nicht schuldig war. 2.4. Verfügbare Beweismittel 2.4.1. Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten (sowohl im vorliegenden als auch im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin), der Privatklägerin (im vorliegenden Strafverfahren) und der Zeugen D._____ und Y2._____ (jeweils im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin) umfassend wiedergegeben und sich zur Glaubwürdigkeit der Aussagepersonen – soweit überhaupt relevant – grundsätzlich zutreffend geäussert, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.2, II.B.3). Auf die Aussagen der Privatklägerin im separaten Strafverfahren gegen sie, auf welche sie in ihrer Berufungserklärung hinweist (Urk. 149/113 Rz. 7, 13 ff.), wird nachfolgend – soweit relevant – ergänzend im Rahmen der Würdigung einzugehen sein. 2.4.2. Sodann hat die Vorinstanz den angesichts des Anklagevorwurfs wesentlichen Inhalt der Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.4.1). Weiter hat die Vorinstanz auf die wesentlichen Gerichtsurteile im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin hingewiesen (Verfahren Nr. GG170009-L, SB170451-O und SB200352-O). 2.4.3. Ferner liegen Auszüge aus der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten. Zum einen handelt es sich um Auszüge aus der E-Mail- und SMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus den Jahren 2007/2008 bis 2012 (Urk. 149/2/10-14). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich um von der Privatklägerin zusammengestellte Kompilationen ausgewählter Nachrichten und kein umfassendes Abbild sämtlicher Nachrichten handelt. Im Gegenteil zeigen die Nummerierungen und Datierungen der Nachrichten, dass zahlreiche weitere Nachrichten ausgetauscht worden sein müssen. Zum anderen liegt bei den Akten eine im Verfahren SB200352-O erstellte Zusammenstellung der SMS/MMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3).

- 25 - Bezüglich der Auszüge aus den Jahren 2007/2008 bis 2012 moniert die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung, die Vorinstanz habe diejenigen aus den Jahren 2007/2008, 2009 und 2011 nicht registriert bzw. komplett ignoriert und auch diejenigen aus den Jahren 2010 und 2012 nur unvollständig beachtet (Urk. 149/113 Rz. 17 f., 25 ff.). Allerdings hat die Vorinstanz die Beilagen zur Strafanzeige vom 7. März 2014 (Urk. 149/2/1-22), zu denen die besagten Auszüge gehören, sehr wohl registriert (Urk. 149/110 E. II.B.1.6). Offenbar kam sie aber zum Schluss, dass sich darin keine Entscheid erheblichen Aussagen finden, weshalb sie keine darin aufgeführten Kommunikationen wiedergab. In Berücksichtigung der privatklägerischen Kritik wird nachfolgend im Rahmen der Würdigung auf weitere Aspekte der bei den Akten liegenden Kommunikation einzugehen sein. Selbiges gilt für die von der Privatklägerin hervorgehobenen Bilder des Beschuldigten mit den beiden gemeinsamen Töchtern (Urk. 149/113 Rz. 22; Urk. 149/2/16/1-7). 2.5. Beweiswürdigung 2.5.1. Kontext 2.5.1.1. Seit Mitte 2012 herrscht zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein erbittert geführter Rechtsstreit, der zu einer Vielzahl gegenseitiger straf- und zivilrechtlicher Verfahren führte. Ursache ist eine jahrelange aussereheliche Beziehung zwischen den beiden, jeweils verheirateten Beteiligten, aus der zwei gemeinsame Töchter hervorgegangen sind. Mit den Gerichten im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin ist festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten anfänglich als flüchtige Affäre dargestellte Beziehung über den Verlauf der Einvernahmen hin zu einer Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Geschlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern entwickelte (Urk. 149/65A/82 E. 2.3.3.2; Urk. 149/65B/174 E. 8.1.2; Urk. 149/65C/293 E. 3.2; siehe auch Urk. 149/102 Rz. 7). Angesichts dieser Aussageentwicklung ist mit jenen Gerichte festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhältnis zur Privatklägerin in zahlreicher Hinsicht unstimmig und widersprüchlich sind, sodass seine diesbezügliche Sachdarstellung, die

- 26 auch mit der objektiven Beweislage im Konflikt steht, als unverlässlich und bisweilen völlig unglaubhaft erscheint (Urk. 149/65A/82 E. 2.3.3; Urk. 149/65B/174 E. 8.1; Urk. 149/65C/293 E. 3; siehe auch Urk. 149/100 S. 5 ff.; Urk. 157 Rz. 110, 143 ff.). Namentlich ist evident, dass sich entgegen der anfänglichen Darstellung des Beschuldigten, der offensichtlich das Ausmass der Affäre herunterspielen wollte, beide Seiten – jedenfalls zeitweilig – auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung einliessen (so auch Urk. 149/65C/293 E. 3.2; siehe ferner Urk. 157 Rz. 127 ff.). So enthalten die Auszüge aus den Kommunikationen 2007 bis 2012 sowie die Zusammenstellung der SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 zahlreiche Ausdrücke von Liebe (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/10/3/3 S.3; Urk. 149/2/10/3/4; Urk. 149/2/11/1/3; Urk. 149/65C/217/3 S. 30), Zärtlichkeiten (Urk. 149/2/12/5; Urk. 149/2/12/6; Urk. 149/2/12/14; Urk. 149/2/12/19; Urk. 149/2/12/21; Urk. 149/2/13/1; Urk. 149/2/13/10; Urk. 149/2/13/17; Urk. 149/2/13/34; Urk. 149/65C/217/3 S. 3 f., 15), gegenseitigem Verlangen (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/10/3/3; Urk. 149/2/12/15; Urk. 149/2/12/30; Urk. 149/2/13/17), sexuellen Gelüsten (Urk. 149/2/10/1 S. 1; Urk. 149/2/13/3) und gemeinsamen Kinderwünschen (Urk. 149/2/11/1/2; Urk. 149/2/11/3; Urk. 149/2/13/21; Urk. 149/65C/217/3 S. 30), Erkundigungen des Beschuldigten nach dem Wohlbefinden der Privatklägerin und den Töchtern (Urk. 146/2/13/29; Urk. 146/2/14/1; Urk. 146/2/14/10; Urk. 146/2/14/18; Urk. 146/2/14/19; Urk. 146/2/14/20; Urk. 149/65C/217/3 S. 3 ff., 20, 37 f.) sowie unzählige Gutnachtwünsche (Urk. 149/65C/217/3 passim). Hiermit decken sich die bei den Akten liegenden Fotos des Beschuldigten mit den beiden Kindern (Urk. 149/16/1-7). Diese zeigen nämlich den Beschuldigten zuneigungsvoll, teils lachend, teils spielend mit den gemeinsamen Töchtern. Auch die Aussagen der Privatklägerin stützen eine derartige Beziehung. Demnach habe es sich um eine Liebesbeziehung gehandelt und sie hätten geplant, ihre jeweiligen Partner zu verlassen und zusammen eine Familie zu gründen und Kinder – namentlich die beiden gemeinsamen Töchter – zu haben (Urk. 149/4/1 S. 5 ff., 9, 13). Letztlich erklärte auch der Beschuldigte, dass er sich Hals über Kopf in die Privatklägerin verliebt habe, zunächst alles hinter sich habe lassen und einen Neuanfang habe wagen wollen und sich mit der Privatklägerin über Zukunftsträume, insbesondere eine

- 27 - Hochzeit und gemeinsame Kinder, ausgetauscht habe. Jedoch habe er irgendwann realisiert, dass er seine Ehefrau und Familie nicht verlieren und diese nicht verlassen wolle. Dies habe er der Privatklägerin anfangs 2009 auch gesagt (Urk. 149/65A/57 S. 4 ff.). 2.5.1.2. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Beziehung zur Privatklägerin und seine Vaterschaft bezüglich der beiden gemeinsamen Töchter vor seiner (übrigen) Familie, seinem geschäftlichen Umfeld sowie der breiteren Öffentlichkeit unbedingt geheim halten wollte (siehe auch Urk. 157 Rz. 114). So erklärte er bei seinen Befragungen, Angst gehabt zu haben, dass die Sache publik würde (Urk. 146/3/1 S. 9, 12; Urk. 146/3/2 S. 4 f.; Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 146/6/5 S. 6, 11), dass dies negative Auswirkungen auf sein Ansehen und seine berufliche Situation bzw. die von ihm geleitete Familienaktiengesellschaft haben würde (Urk. 146/3/2 S. 5 f.; Urk. 149/6/4 F/A 6; Urk. 149/6/5 S. 7), dass die Privatklägerin seine Ehefrau und sein Umfeld kontaktieren würde bzw. seine Ehefrau von der ausserehelichen Beziehung erfahren und ihn verlassen würde, womit seine Kinder den Folgen einer Scheidung ausgesetzt gewesen wären und er vor ihnen als Mann dagestanden hätte, der seine Frau betrogen hatte (Urk. 146/3/2 S. 5; Urk. 149/6/4 F/A 8 f.; Urk. 149/6/5 S. 6 ff., 12; Urk. 149/65A/57 S. 9). Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er seine Vaterschaft nicht publik machen könne (Urk. 149/6/5 S. 7; Urk. 149/65A/57 S. 8 f.). Dem entspricht, dass auch die Privatklägerin aussagte, der Beschuldigte habe sie wiederholt um Geduld gebeten, da er mehr Zeit brauche (Urk. 149/4/1 S. 8, 13 ff., 19; Urk. 149/4/3 S. 11 f.; Urk. 149/65A/20/1 S. 5; Urk. 149/65A/56 S. 6). Dass der Beschuldigte die Beziehung bzw. die Vaterschaft geheim halten wollte, ergibt sich auch aus der bei den Akten liegenden Kommunikation. Diese zeichnet letztlich das Bild, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder hinhielt und geltend machte, mehr Zeit zu benötigen (Urk. 149/2/12/3/2; Urk. 149/2/12/5; Urk. 149/2/13/28; Urk. 149/65C/217/3 S. 10, 12, 14, 19, 22 f., 30, 41). Demgegenüber wollte die Privatklägerin die Beziehung öffentlich machen. So sagte sie aus, es sei immer ein Thema gewesen, dass sie ihre Beziehung öffentlich machen würden. Sie habe darauf gewartet, dass der Beschuldigte es seiner Ehe-

- 28 frau erzähle und sein Versprechen einhalte (Urk. 149/4/1 S. 13 ff.). Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte seine Vaterschaft anerkenne, eine Beziehung zu seinen Kindern pflege und die finanzielle Verantwortung übernehme (Urk. 149/4/1 S. 16). Sie habe auch gewollt, dass die gemeinsamen Töchter ihre Verwandten kennenlernten (Urk. 149/4/1 S. 20). Als sie mit der ersten Tochter schwanger gewesen sei und der Beschuldigte ihr immer wieder versprochen habe, seiner Ehefrau von der Beziehung zu erzählen, habe sie ihm gesagt, sie würde seine Ehefrau anrufen, habe es dann aber nicht getan (Urk. 149/6/7 S. 6). 2.5.1.3. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte ungefähr Fr. 200'000.– an die Privatklägerin bezahlte (Urk. 149/4/1 S. 13; Urk. 149/6/7 S. 3; Urk. 149/65A/20/1 S. 17; Urk. 149/65A/56 S. 6; Urk. 149/102 Rz. 7; Prot. II S. 33 f.). In diesem Zusammenhang ist auf die bei den Akten liegende Kommunikation einzugehen, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diverse Male ankündigte, ihr Geld zu geben oder zu schicken, und dass die Privatklägerin wiederholt mit finanziellen Bedürfnissen und Forderungen an den Beschuldigten herantrat: Mit E-Mail vom 1. Oktober 2008 drückte sie ihre Hoffnung aus, dass der Beschuldigte die Miete für die Wohnung in G._____ bezahlt habe, und mit E-Mail vom 21. November 2008 fragte sie den Beschuldigten um rund Fr. 5'600.– für von ihr beglichene Mietzinsen. Dazu schrieb sie, der Beschuldigte sollte sie nicht in diese Lage, in der sie ihn um Geld bitten müsse, bringen, dies möge sie nicht und sie würde niemanden in eine solche Situation bringen (Urk. 149/2/10/3/5). Der Beschuldigte erklärte mit E-Mail vom 3. Oktober 2008, sich um die Wohnungsmiete zu kümmern (Urk. 149/2/10/3/3), bzw. mit E-Mail vom 21. November 2008, ihr das für die Miete bezahlte Geld in der Folgewoche zu geben (Urk. 149/2/10/3/5). Hierzu gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an, der Beschuldigte habe für eine Wohnung in G._____, die sie gemeinsam hätten beziehen wollen, während acht Monaten ca. Fr. 5'000.– p.M. bezahlt (Urk. 149/4/1 S. 9; Urk. 149/65A/56 S. 7). Mit E-Mail vom 28. April 2010 listete sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der kurz zuvor geborenen ersten gemeinsamen Tochter auf, unter anderem eine Nanny für Fr. 6'000.– pro Monat. Dazu schrieb sie, sie hoffe, dass der Beschuldigte zu-

- 29 mindest dieses Minimum an Verantwortung übernehme. Dies sei das Mindeste, was er tun könne. Sie sei kein dahergelaufenes Mädchen, das so behandelt werden sollte (Urk. 149/2/12/1/4). Mit SMS unbekannten Datums kündigte der Beschuldigte an, ihr das Geld morgen geben zu können. Hierzu ist nicht ersichtlich, ob dem eine Forderung der Privatklägerin vorausgegangen war (Urk. 149/2/12/2). Mit nur teilweise entzifferbarer SMS vom 20. Juli 2010 schrieb der Beschuldigte: "Im interested in a good Solution for us […] I will Pay what a court would […] me to pay as long u are […]cting me. I start with that as […] Im back." Mit E-Mail vom 21. Juni 2010 mit angehängter Excel-Tabelle teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, ihm eine Aufstellung ihrer monatlichen Fixkosten bzw. Grundbedürfnisse zu schicken und ihm im Übrigen auch weitere Rechnungen geben zu wollen. Sie würde es schätzen, wenn er ihr immerhin diesen Teil ihrer Last abnehmen könnte. Vorausgegangen war eine E-Mail des Beschuldigten mit der Frage, wo er Einzahlungsscheine besorgen könne, um Zahlungen auf ihr Konto zu tätigen. Die Excel- Tabelle listet monatliche Ausgaben von knapp Fr. 23'000.– auf (Urk. 149/2/12/8). Anlässlich seiner Befragung gab der Beschuldigte an, nach der Geburt der ersten Tochter habe die Privatklägerin Geld am liebsten in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– pro Monat gewollt (Urk. 149/3/1 S. 14; siehe auch Urk. 149/6/5 F/A 17). Im Verlauf des Jahrs 2010 erkundigte sich der Beschuldigte überdies wiederholt nach Einzahlungsscheinen (Urk. 149/2/12/8; Urk. 149/2/12/10) bzw. nach der Kontonummer (Urk. 149/2/12/12) und teilte der Privatklägerin mit, sie bzw. die gemeinsame Tochter so gut als möglich zu unterstützen (Urk. 149/2/12/7; Urk. 149/2/12/13). Mit SMS vom 15. November 2011, dem offenbar ein Treffen mit dem Beschuldigten vorausgegangen war, sagte die Privatklägerin, sie sei beschämt, diesen Punkt erreicht zu haben, wo sie für ihr Überleben um Geld bitten müsse. Sie werde nie darauf stolz sein und sei nie in einer solch schlechten Situation gewesen. Sie habe keine andere Wahl, es tue ihr leid und sie sei selbst von sich enttäuscht (Urk. 149/2/13/42). Mit SMS vom 2. Dezember 2011 erläuterte sie, was sie mit dem Geld mache: "15,000" pro Monat seien für Lohn und Spesen der Nanny; sodann für die Tochter Nahrung, Babyartikel, Kurse, und Krankenversicherung; und etwas für sich selbst, ihre Krankenversicherung. Dies sei überlebenswichtig, sie verschwende es nicht und benutze es auch nicht für anderes. Sie danke

- 30 ihm nachdrücklich, dass er ihr diesen Teil ihrer Last abnehme (Urk. 149/2/13/46). Mit SMS vom 12. Januar 2012 teilte sie dem Beschuldigten mit, Einrichtung für das Zimmer der ersten Tochter für EUR 8'755.– sowie einen Vorhang für Fr. 1'612.– bestellt zu haben und noch einen Kinderwagen und einige Babykleider bestellen sowie ein Zügelunternehmen bezahlen zu müssen. Es tue ihr leid, ihm dies alles aufs Mal zu schicken, aber sie hätten sich schon lange nicht mehr gesehen (Urk. 149/65C/217/3 S. 6). Mit SMS vom 16. Januar 2012 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, die Nanny eigentlich am 15. zahlen zu müssen. Darauf antwortete er, zu schauen, dass er am Mittwoch eine nächste Zahlung machen könne (Urk. 149/65C/217/3 S. 7). Mit SMS vom 1. Februar 2012 teilte der Beschuldigte der Privatklägerin mit, am Folgetag eine Zahlung von "4'-5'000" machen zu können, ohne dass dem eine entsprechende Aufforderung der Privatklägerin vorausgegangen wäre (Urk. 149/65C/217/3 S. 12). Mit SMS vom 9. Februar 2012 erinnerte sie den Beschuldigten an die Ausgaben, wobei der Kinderwagen Fr. 2'400.– koste und sagte ihm, dass sie den Lohn der Nanny, einen Ersatz für die zwischenzeitlich abwesende Nanny für Fr. 300.– pro Tag zzgl. Spesen sowie die Putzfrau zahlen müsse. Es sei nicht angenehm, ihm dies zu schreiben. Aber er scheine nicht zu realisieren, sodass sie keine Wahl habe, als ihn zu fragen, weil es sich einfach um Grundbedürfnisse handle, die bezahlt werden müssten (Urk. 149/65C/217/3 S. 18). Der Beschuldigte antwortete, er werde so gut es gehe finanzielle Unterstützung leisten, dies werde aber immer schwieriger (Urk. 149/65C/217/3 S. 19). Die Privatklägerin erwiderte, seine Antwort beleidige sie, es gehe um Grundbedürfnisse, die sie bisher ohne ihn zu fragen bezahlt habe. Sie frage nur, wenn es absolut notwendig sei. Er hätte sie nicht in diese Situation bringen sollen. Es sei normales menschliches Verhalten, seine Verantwortung zu kennen (Urk. 149/65C/217/3 S. 19). Mit SMS vom 14. Februar 2012 wies die Privatklägerin darauf hin, dass sie nur noch "5000" auf dem Konto habe. Darauf antwortete der Beschuldigte, die nächste Zahlung erst am 27. tätigen zu können (Urk. 149/65C/217/3 S. 20). Mit SMS vom tt.mm.2012, kurz nach der Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, sie müsse eine zweite Betreuungsperson für ca. Fr. 300.– pro Nacht anstellen, was sie nicht zahlen könne bzw. der Beschuldigte zu zahlen brauche, da er nicht selbst helfe. Sodann müsse sie

- 31 - Ausstände gegenüber der Nanny begleichen, wobei es sich um Fixausgaben handle, was der Beschuldigte wissen sollte. Sie werde nicht nochmals fragen. Sie brauche "13,000" für die Nanny für den letzten Monat und "15,000" für diesen Monat und zwar bis am tt.mm. Ferner seien zwei Rechnungen für die Zimmereinrichtung etc. ausstehend. Dies könne nicht weiter warten (Urk. 149/65C/217/3 S. 23). Es folgte folgender Austausch (Urk. 149/65C/217/3 S. 24): Beschuldigter: "What are u doing if I'm not able to pay anymore?"; Privatklägerin: "There is no other option", "I would never ask if I had an option"; Beschuldigter: "What u mean by that?"; Privatklägerin: "And u know that - I did not ask u in the past, when I could have done it myself."; Beschuldigter: "can we meet Monday early afternoon?"; Privatklägerin: "It's a temporary thing for now u know.", "Will see depending on my feeling etc"; Beschuldigter: "ok"; Privatklägerin: "Ok. We will work it out together. Dont worry. I just need a bit of help now and your cooperation." Anlässlich ihrer Einvernahmen gab die Privatklägerin an, es habe Zeiten gegeben, in denen der Beschuldigte, wenn sie über Geld gesprochen hätten, gefragt und insistiert habe, was sei, wenn er nicht zahle, woraufhin sie nie eine negative Antwort gegeben habe und nie gesagt habe, es würde dies oder jenes passieren (Urk. 149/65A/20/1 S. 3). Am 16. März 2012, nachdem am Vortag offenbar ein Treffen stattgefunden hatte, aufgrund dessen sich die Privatklägerin verletzt fühlte, kündigte der Beschuldigte an, ihr "50'000" zu senden (Urk. 149/65C/217/3 S. 28). Mit SMS vom 15. Mai 2012 teilte die Privatklägerin ihm mit, die Nanny zahlen zu müssen. Sie hoffe, er werde das Geld hierfür überweisen (Urk. 149/65C/217/3 S. 39). Der Beschuldigte kündigte tags darauf an, eine nächste Zahlung zu machen (Urk. 149/65C/217/3 S. 39). Mit SMS vom 21. Mai 2012 fragte die Privatklägerin den Beschuldigten, ob er sie ärgern oder beleidigen wolle, sie müsse die Nannys bezahlen und dies sei überfällig, was ungefähr "15,000" monatlich bedeute. Sie sei gestresst (Urk. 149/65C/217/3 S. 39 f.). Er antwortete, er werde heute eine Zahlung machen. Er habe aber nicht "15000". Das Konto sei leer, was sie wissen sollte (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Mit SMS vom 30. Mai 2012 bat die Privatklägerin den Beschuldigten, als Bürge für eine Wohnung zu dienen bzw. die Wohnungsbewerbung für sie auszufüllen. Sie würde nicht fragen, wenn es nicht absolut notwendig wäre (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Er antwortete, sie so gut als möglich zu unterstüt-

- 32 zen (Urk. 149/65C/217/3 S. 40). Mit SMS vom 2. Juli 2012 forderte die Privatklägerin den Beschuldigten im Wesentlichen auf, ihr eine Wohnung und ihre monatlichen Ausgaben inklusive der Nanny sowie eine Reise mit den Töchtern zu deren Grossvater nach H._____ [Karibik] zu bezahlen. Die monatlichen Kosten würden hoch sein. Aber es sei, wie es sei. Zudem schulde sie einem Freund Geld für ihre Ausgaben in den letzten Wochen (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Der Beschuldigte antwortete, einen Freund um ein Darlehen zu bitten, da es unmöglich sei, mehr als Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– vom Konto zu nehmen, ohne aufzufallen. Aber er gehe davon aus, dass das nicht genug für sie sei, was ihn belaste (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Mit SMS später am 2. Juli 2012 listete die Privatklägerin Kosten von "10,500" für eine Wohnung, "15,000" für die Nanny und die Grundbedürfnisse der Kinder, "1800" sowie "some extra" für ein Auto, die Kosten eines Zügelunternehmens, Schulden gegenüber einem Dritten von "30,000" und ungefähr "20,000" für eine Reise nach H._____ auf. Wenn sie wieder arbeite, werde sie natürlich nicht erwarten, dass er alles bezahle, sondern würden die Kosten gleich geteilt (Urk. 149/65C/217/3 S. 42). Die Zusammenstellung der SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3) enthält überdies zahlreiche Nachrichten der Privatklägerin, worin sie über gesundheitliche Probleme ihrerseits sowie der Töchter (a.a.O. S. 3 ff., 7 f., 25, 34, 38), Müdigkeit, Erschöpfung sowie Schlaflosigkeit (a.a.O. S. 3 ff., 12, 18, 22, 25 f., 35 f., 38 f.), Einsamkeit (a.a.O. S. 10, 12, 30), Traurigkeit (a.a.O. S. 11, 14, 18, 30, 37), Überforderung (a.a.O. S. 12, 14, 30) sowie ihre Frustration mit der Situation, d.h. der Aufrechterhaltung der Lüge bzw. der weiteren Geheimhaltung der Vaterschaft, berichtet (a.a.O. S. 10, 19, 28, 30, 41). Insgesamt zeichnet die Kommunikation im Jahr 2012 das Bild, dass die Privatklägerin, die zunächst ein und nach der Geburt der zweiten Tochter anfangs mm. zwei kleine Kinder (mit-)betreute, sich anfänglich noch mit der Situation abfand und dem Beschuldigten sogar mehrfach schrieb, ihm nicht zur Last fallen zu wollen (a.a.O. S. 4, 10 ff.), sich aber je länger je mehr allein gelassen fühlte und irgendwann die Beziehung und Vaterschaft nicht länger geheim halten bzw. nicht mehr länger mit der Lüge leben wollte. Zu den Zahlungen gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen an, die letzte Zahlung sei am 18. Juni 2012 erfolgt (Urk. 146/6/4 F/A 11). Zuvor habe

- 33 die Privatklägerin wiederholt Geld von ihm verlangt, namentlich für die beiden gemeinsamen Töchter (Urk. 149/6/4 F/A 8, 16 f.; Urk. 149/6/5 S. 8, 11, 13). So habe sie gleich nach der Geburt der ersten Tochter Fr. 6'000.– von ihm verlangt (Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 149/3/1 S. 17; Urk. 149/6/5 S. 7). Ursprünglich hatte der Beschuldigte auch behauptet, die Privatklägerin habe ihm Einzahlungsscheine überreicht und ihm geraten, regelmässig für das Kind zu zahlen (Urk. 149/6/4 F/A 8), was er allerdings in einer späteren Einvernahme insofern berichtigte, als er selbst um die Einzahlungsscheine gebeten habe (Urk. 149/3/1 S. 17; Urk. 149/100 S. 8 f.; Urk. 157 Rz. 134). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer Befragung aus, man habe nie wirklich über die Finanzierung der Kinder gesprochen. Jedoch hätten sie immer, wenn sie sich getroffen hätten, über die Kosten namentlich der Nanny gesprochen (Urk. 149/4/1 S. 9). Namentlich nach der Geburt der ersten Tochter habe sie den Beschuldigten gebeten, mehr zu zahlen. Er sei einverstanden gewesen und habe versprochen, die Zahlungen zu machen. Sie habe ihn dann aber ständig daran erinnern müssen (Urk. 149/4/1 S. 15). Der Beschuldigte habe einen Teil der Ausgaben für die Kinder bezahlt bzw. regelmässig Geld auf ihr Konto überwiesen (Urk. 149/4/1 S. 11 f.). Es habe sich um mal mehr, mal weniger grosse Beträge gehandelt. Es seien aber nur kleine Beträge im Vergleich zu den Ausgaben gewesen (Urk. 149/4/1 S. 12). Sie habe ihr Erspartes aufgebraucht und ein Darlehen vom Paten der Kinder aufgenommen (Urk. 149/4/1 S. 11). Sie habe nicht gewollt, dass ihr damaliger Ehemann zahlen musste, weil er nicht der Vater war. Sie habe versucht, die Sachen selbst zu bezahlen (Urk. 149/4/1 S. 9 f.). Der Beschuldigte habe sie mehrmals nach Einzahlungsscheinen gefragt und diesbezüglich insistiert (Urk. 149/4/1 S. 10; Urk. 149/65A/56 S. 7). Sie habe ihn nicht um Geld gebeten, vielmehr habe er nach Einzahlungsscheinen gefragt (Urk. 149/4/1 S. 12). Nach der Geburt der zweiten Tochter habe sie ihm gesagt, dass er sie nicht einfach so lassen könne und es viele Ausgaben gebe, woraufhin er versprochen habe, gewisse Beträge zu bezahlen, was er dann erst mit Verzug mit einer Überweisung von FR. 45'000.– oder FR. 50'000.– gemacht habe (Urk. 149/4/1 S. 12; Urk. 149/65A/56 S. 7). Dieser Betrag sei für die Kosten der Nanny und weitere Kosten der Kinder verbraucht worden (Urk. 149/4/3 S. 9 f.). Sie habe ihn erst nach Geld

- 34 gefragt, nachdem er zugestimmt hatte, gewisse Beträge zu bezahlen, und er diese nicht pünktlich bezahlt habe (Urk. 149/4/1 S. 12; Urk. 149/65A/20/1 S. 4). 2.5.1.4. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet (Urk. 146/6/4 F/A 14 ff.), von ihr aber dezidiert bestritten (Urk. 149/4/1 S. 13, 24; Urk. 149/65A/20/1 S. 3 f., 18; Urk. 149/65A/56 S. 8, 11) – drohte, die Sache publik zu machen und in diesem Zusammenhang konkrete Geldforderungen stellte. Das Obergericht stellte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin fest, dass sich diese Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" weder gestützt auf die Angaben des Beschuldigten noch anhand der Depositionen der Beschuldigten sowie der übrigen Aussagepersonen erstellen lasse. Insbesondere vermöchten die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu überzeugen, wonach die Privatklägerin ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache die aussereheliche Beziehung und Vaterschaft publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle (Urk. 149/65C/293 E. 3.1; siehe auch Urk. 149/100 S. 9 f.; Urk. 157 Rz. 113 ff.). Zwar habe die Privatklägerin mehrfach verlangt, dass er zur Beziehung mit ihr und den gemeinsamen Töchtern stehe, er sich von seiner Ehefrau trenne und Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme. Jedoch habe er keine konkreten Aussagen und Handlungen wiedergegeben, mit denen die Privatklägerin ihn unter Druck gesetzt hätte und die auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden könnten. Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin noch am 12. Januar 2012 per SMS eindeutige Liebesbekundungen ausgetauscht hätten (Urk. 149/65C/217/3 S. 7) erscheine es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt lebensfremd, dass sich der Beschuldigte deshalb zur Leistung von Geldzahlungen an die Privatklägerin gedrängt gesehen haben soll, weil er von ihr bedroht worden sei (Urk. 149/65C/293 E. 3.3). Entscheidend sei, dass auch die Zusammenstellung der SMS/MMS-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 nicht den rechtsgenüglichen Nachweis erbringe, dass die Privatklägerin je dem Beschuldigten für den Fall, dass er ihre finanziellen Forderungen nicht erfülle, nachteilige Folgen angedroht habe (Urk. 149/65C/293 E. 4.1). Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Zahlungen an die Privatklägerin aus Pflichtgefühl ihr und den Kindern ge-

- 35 genüber geleistet oder sich einfach durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt gefühlt habe (Urk. 149/65C/293 E. 4.2). Schlussfolgernd könne eine Handlungsweise der Privatklägerin, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Beschuldigten eingewirkt und ihn dazu bestimmt hätte, ihr die rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden (Urk. 149/65C/293 E. 5). 2.5.2. Handeln wider besseres Wissen des Beschuldigten 2.5.2.1. Vor diesem Kontext ist nachfolgend zu würdigen, ob sich mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen lässt, dass der Beschuldigte, als er am 31. Oktober 2012 seine Strafanzeige einreichte und diese in der Folge bekräftigte und dabei gemäss Anklagesachverhalt im Wesentlichen die Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" zur Anzeige brachte, wider besseres Wissen handelte. 2.5.2.2. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Einstellungsbeschluss und keinen Freispruch vor sich liegen hatte, der die Privatklägerin entlastet hätte. Er konnte daher jedenfalls nicht aufgrund eines vorgängigen Entscheids sicher wissen, dass die Privatklägerin unschuldig war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.1, 3.1.1; ferner BGE 136 IV 170 E. 2.2). Der Umstand, dass dannzumal noch kein Urteil vorlag und das Strafverfahren gegen die Privatklägerin (erst) später mit einem Freispruch endete, bedeutet weder, dass der Beschuldigte sich nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen konnte (vgl. Urk. 157 Rz. 152), noch, dass er sich durch den späteren Freispruch ohne Weiteres der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hätte (vorne. E. 2.2.1.2). Entscheidend sind vielmehr das Wissen und Wollen des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt. 2.5.2.3. Der Umstand, dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. September 2015 (Urk. 149/65A/19/9) eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft teilweise aufhob, ist ein Indiz dafür, dass die Schuld der Privatklägerin in Betracht gezogen werden konnte. Vorgängig hatte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 149/65A/16) die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin angeordnet. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft ins-

- 36 besondere erwogen, bezüglich des Nachweises, dass die Privatklägerin ihre Geldforderungen in Zusammenhang mit dem Publikmachen gestellt habe, liege einzig eine SMS vor, die weder datiert noch im Originalformat vorhanden sei, weshalb sie nicht als Beweismittel tauge (Urk. 149/65A/16 S. 5; gemeint ist das Textdokument "B._____SMS.txt", dazu weiter hinten). Hingegen erwog das Obergericht, dass jedenfalls keine klare Straflosigkeit vorliege und sich zumindest die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung die Waage hielten (vgl. Urk. 149/65A/19/9 E. II.1). Bezüglich der besagten SMS bestehe zwar eine gewisse Unklarheit, allerdings könne eine Befragung von Rechtsanwalt Y2._____ Klärung bringen (Urk. 149/65A/19/9 E. II.2.4). 2.5.2.4. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen und im Übrigen auch unbestritten (Prot. II S. 32), dass er subjektiv unter grosser Angst stand und insbesondere Auswirkungen auf seine familiäre, gesellschaftliche und berufliche Stellung befürchtete, meinte, diese negativen Konsequenzen mit Geldzahlungen abwenden zu können, und subjektiv das Gefühl hatte, Opfer von Druck- bzw. Einschüchterungshandlungen zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.6): In seinen Befragungen machte er wiederholt geltend, in einer schwierigen Situation gewesen zu sein und sich unter Druck gefühlt bzw. Angst gehabt zu haben (Urk. 149/3/1 S. 5, 9, 11; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/4 F/A 8; Urk. 149/6/5 S. 6 f., 10, 14). Er habe die Situation bezüglich der möglichen Vaterschaft unter Kontrolle halten wollen (Urk. 146/6/4 F/A 8). Er habe Geld bezahlt, um die Situation unter Kontrolle zu halten (Urk. 146/6/4 F/A 8; Urk. 149/3/1 S. 20), die Sache zu beruhigen (Urk. 146/6/4 F/A 9), sich Zeit und Raum zu verschaffen (Urk. 146/6/4 F/A 9), in der Meinung, es würde Ruhe geben bzw. damit die Sache beenden zu können (Urk. 146/6/4 F/A 8; Urk. 149/6/4 S. 11, 13), damit die Sache nicht publik werde (Urk. 149/6/4 S. 11) bzw. allein auf Druck der Privatklägerin, weil er um seine Zukunft, Ehefrau und Familie Angst gehabt habe (Urk. 149/65A/57 S. 16). Mitte 2009 habe er den Umgang der Privatklägerin mit ihm als Druck, Erpressung und Nötigung empfunden bzw. ab Mitte 2010 habe er sich genötigt und erpresst gefühlt (Urk. 149/3/1 S. 5 f., 14; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/65A/57 S. 3; siehe auch Urk. 149/102 Rz. 35). Er habe der Privatklägerin wiederholt gesagt oder geschrieben, er fühle sich von ihr erpresst (Urk. 149/6/4

- 37 - S. 11, 13). Er habe auch seinem Psychologen D._____ gesagt, dass er sich unter Druck gesetzt bzw. erpresst und genötigt fühle. Dieser habe ihn dann an Rechtsanwalt Y2._____ verwiesen (Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/4 S. 6, 17; Urk. 149/6/5 S. 6; Urk. 149/65A/57 S. 4). Hiermit decken sich die Aussagen des Zeugen D._____, des zeitweiligen Psychologen des Beschuldigten, der diesen insbesondere von September 2009 bis Oktober 2010 betreute. Die Vorinstanz hat seine Aussagen zutreffend gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.5.3). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, belegen die Aussagen des Zeugen D._____ zwar nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich genötigt wurde. Hingegen lassen sie im Sinn eines Indizes auf einen Gedankeninhalt des Beschuldigten schliessen, wonach dieser sich unter grossem Druck fühlte, die finanziellen Forderungen der Privatklägerin mit der von ihm als Drohung empfundenen Ankündigung, die Familie des Beschuldigten informieren zu wollen, verknüpfte, Geld zahlte, um ebendieses zu verhindern und sich letztlich erpresst fühlte (vgl. insb. Urk. 149/65A/21/2 F/A 27 ff., 37 ff., 51). Dass der Beschuldigte die Vorgänge in einer Art empfand, die rechtlich relevant sein könnte und dies dem Zeugen D._____ so beschrieb, erklärt auch, warum dieser ihm nahelegte, juristischen Rat zu suchen (Urk. 149/65A/21/2 F/A 27). Hiermit decken sich auch die Aussagen des Zeugen Y2._____, des zeitweiligen Rechtsvertreters des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat auch seine Aussagen zutreffend gewürdigt, worauf verwiesen wird (Urk. 149/110 E. II.B.5.4). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, belegen auch seine Aussagen nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich genötigt wurde. Hingegen lassen auch sie im Sinn eines Indizes auf einen Gedankeninhalt des Beschuldigten schliessen, wonach dieser zeitweise erschüttert war und unter grossem Stress stand, sich aufgrund der Geldforderungen der Privatklägerin unter Druck fühlte, fürchtete, die Privatklägerin würde an andere Personen in seinem familiären und geschäftlichen Umfeld herantreten, und dachte, einzig durch Leistung der geforderten Geldbeträge sicherstellen zu können, dass die Privatklägerin Stillschweigen bezüglich der Beziehung und Vaterschaft bewahren würde (vgl. insb. Urk. 149/65A/21/1 F/A 48, 52). Dies deckt sich wiederum mit den SMS-Nachrichten vom 27. Januar 2012 und 20. Juli 2010, worin

- 38 das Verständnis des Beschuldigten zum Ausdruck kommt, von der Privatklägerin geschützt zu werden. Nichts Gegenteiliges lässt sich bezüglich dieses Gedankeninhalts aus den Aussagen der Privatklägerin entnehmen. Diese wären für den Nachweis dieser "inneren" Tatsache nur geeignet, wenn die Privatklägerin Aussagen darüber machen könnte, was ihr der Beschuldigte über seine Gedanken erzählt hat. Diesbezüglich sagte sie immerhin aus, vielleicht habe der Beschuldigte plötzlich Panik bekommen, was sie aber erst später realisiert habe (Urk. 149/4/1 S. 13; Urk. 149/65A/20/1 S. 18 f.). 2.5.2.5. Was die Kommunikation zwischen den Parteien namentlich ab der Geburt der ersten Tochter im Frühling 2010 betrifft, erscheint es aufgrund der Zwangslage, in der sich der Beschuldigte befand, nicht unplausibel, dass er diese teilweise als Druckausübung gegen ihn interpretierte. Wie dargelegt, wollte er die Beziehung unbedingt geheim halten, war ihm aber auch bewusst, dass die Privatklägerin die Beziehung öffentlich machen und namentlich die Familie des Beschuldigten einweihen wollte. Gemäss ihrer eigenen Aussage sagte sie ihm schon während der ersten Schwangerschaft, sie würde selbst die Ehefrau des Beschuldigten anrufen (vorne E. 2.5.1.2). Vor diesem Hintergrund mag der Beschuldigte aufgrund der Art der Kommunikation berechtigterweise geglaubt haben, Opfer unzulässiger Druckausübungen zu sein: Insbesondere in der E-Mail vom 28. April 2010 trat die Privatklägerin durchaus bestimmt und fordernd mit eher hohen Ansprüchen, die nicht mit dem Bedarf eines Kleinkindes in Übereinstimmung gebracht werden können – zumal die Privatklägerin noch mit ihrem Ehemann zusammenlebte, der an die laufenden Kosten beitragen konnte –, an den Beschuldigten heran. Ähnliches gilt für die E-Mail vom 21. Juni 2010, worin die Privatklägerin mit einer Liste von sehr hohen monatlichen Aufwendungen an den Beschuldigten gelangte. Drängend war auch die SMS vom 10. Februar 2012, worin die Privatklägerin dem Beschuldigten insbesondere vorhielt, sie zu beleidigen. Auch die SMS vom tt.mm.2012, kurz nach der Geburt der zweiten Tochter, weist bestimmte und fordernde Formulierungen auf, zumal die Privatklägerin bezüglich der Kosten der Nanny sagte, sie werde nicht nochmals fra-

- 39 gen. Der Umstand, dass die Privatklägerin auf die Frage des Beschuldigten, was sie tue, wenn er nicht mehr bezahle, antwortete, es gebe keine andere Option, ansonsten sie nicht fragen würde, und sodann seine Nachfrage kryptisch beantwortete, legt es durchaus nahe, dass dies aus Sicht des Beschuldigten den Druck auf ihn weiter erhöhte. Selbiges gilt für die SMS vom 21. Mai 2012, worin die Privatklägerin dem Beschuldigten vorhielt, sie ärgern oder beleidigen zu wollen. Schliesslich gilt dies auch für den Austausch vom 2. Juli 2012, wenige Tage nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert hatte, mit seiner Ehefrau zu sprechen, andernfalls sie dies tun würde. Darin trat die Privatklägerin wiederum mit hohen Ansprüchen an den Beschuldigten heran. Es ist nicht unplausibel, dass der Beschuldigte dies subjektiv als Druckausübung auf ihn wahrnahm, zumal die Privatklägerin seine Antwort, er könne nicht mehr als "3'000" bis "4'000" von seinem Konto nehmen, überging und ihm vielmehr eine Liste von monatlichen Ausgaben von ca. Fr. 27'000.– sowie Fr. 50'000.– einmalige Ausgaben schickte. Nicht zuletzt die erwähnten Aussagen, dass sie nicht mehr fragen würde und es keine andere Option gebe, mögen im Kontext vom Beschuldigten – subjektiv, aus seiner Sicht betrachtet – als unterschwellige Anspielung auf seine exponierte Situation interpretiert worden sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.3, 3.1.2). Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin, soweit sich erstellen lässt, nie direkt im Kontext mit ihren monetären Ansprüchen auf die Möglichkeit eines Publikmachens der Beziehung bzw. der Vaterschaft hinwies. Eine solche Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" ist nicht erstellt. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte die Kommunikation in diesem Sinn interpretierte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1248/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2.3, 3.1.2). Dieser beschrieb sein Verständnis bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013, d.h. am Tag der Stellung des Strafantrags gegen die Privatklägerin, dergestalt, dass diese nie gesagt habe, sie werde die Sache publik machen, wenn er nicht zahle, sondern gesagt habe, dass er für das Kind zahlen sollte, dann würde die Sache unter ihnen bleiben (Urk. 149/6/4 F/A 16). Dass es sein Verständnis war, dass ihn die Privatklägerin schütze, solange er bezahle, lässt sich auch aus der SMS des Beschuldigen vom 27. Januar 2012 ableiten, wonach er dankbar sei, dass

- 40 die Privatklägerin versprochen habe, ihn zu beschützen (Urk. 149/65C/217/3), sowie aus der nur teilweise entzifferbaren SMS vom 20. Juli 2010, worin der Beschuldigte wohl sagte, er bezahle, solange die Privatklägerin ihn beschütze ("As Long u are [prot]ecting me."; Urk. 146/2/12/13). Von diesem Verständnis ist vorliegend, wo es darauf ankommt, was der Beschuldigte gewusst, gewollt, für möglich gehalten oder angenommen hat (d.h. die "inneren" Tatsachen), auszugehen. Wohlgemerkt geht es nicht darum, der Privatklägerin nachträglich eine Nötigung vorzuwerfen, sondern um die Feststellung der "inneren" Tatsachen beim Beschuldigten, die im Strafverfahren gegen die Privatklägerin nicht wesentlich waren und überdies nicht mit der objektiven Erstellbarkeit einer Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" korrelieren müssen (vgl. Urk. 157 Rz. 153 ff.). Überdies bedeutet der Umstand, dass sich eine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin nicht erstellen liess, entgegen der Privatklägerin (Urk. 157 Rz. 157 f.) nicht, dass im vorliegenden Verfahren zwingend von der Nichtexistenz einer solchen Verknüpfung auszugehen ist. Das hiesige Gericht ist an die Beurteilung jener Gerichte nur insoweit gebunden, als die Privatklägerin als Nichtschuldige i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist (vorne E. 2.2.1.1). Der Beschuldigte hatte seine SMS-Kommunikation mit der Privatklägerin gelöscht, aus Angst, dass seine Ehefrau sie sehen könnte (Urk. 146/3/1 S. 12, 16; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Die ganze SMS/MMS-Kommunikation – soweit sie auf den Datenträgern der Privatklägerin gespeichert war – liegt nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 vor. Für die Jahre 2007 bis 2011 liegen nur die von der Privatklägerin eingereichten Kompilationen vor (Urk. 149/2/10-13). Der Beschuldigte verlangte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin unter Ausschöpfung des Instanzenzugs die Auswertung der bei der Privatklägerin sichergestellten Datenträger, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Textkommunikation (Urk. 149/65C/193 Sachverhaltsabschnitt C). Dies führte nach Rückweisung durch das Bundesgericht zur Erstellung der Zusammenstellung der ganzen SMS/MMS Kommunikation vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 149/65C/217/3). Hingegen konnten trotz entsprechender Beweisverfügung keine Nachrichten im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 gesichert werden, weil diese Daten nicht mehr verfügbar waren

- 41 - (Urk. 149/65C/216). Der Beschuldigte scheint also davon ausgegangen zu sein, dass die Auswertung seiner Kommunikation mit der Privatklägerin seinen Standpunkt stützen würde, was er so auch im Rahmen seiner Einvernahme vermittelte (Urk. 149/3/1 S. 18). Dies liegt umso mehr nahe, als er auch damit rechnen musste, dass die Auswertung auch gegen ihn sprechen würde, da sie seine Aussagen zur Intensität der Beziehung und den gemeinsamen Plänen widerlegen würde (Urk. 159 Rz. 44). Insbesondere reichte der Beschuldigte im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin ein Schriftstück ein (Urk. 149/65A/2/3/5). Auf diesem Textdokument "B._____SMS.txt" wird unter anderem ausgeführt, die Sache sei etwas für die Zeitungen, diese seien sicherlich begierig darauf, eine solche Geschichte "about the good old B._____s" zu veröffentlichen. Hierzu machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe ihm eine SMS geschickt mit der Drohung, sie werde einen Journalisten finden, der einen Artikel über seine Familie schreibe (Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Diese habe er im Juni oder Juli bzw. den Sommerferien 2010 erhalten (Urk. 149/3/1 S. 18; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Eine SMS, auf der die Absendernummer ersichtlich sei, habe er infolge Löschung nicht mehr (Urk. 149/6/5 S. 13). Allerdings habe er die SMS an Rechtsanwalt Y2._____ weitergeleitet, der sie am 22. Juli 2010 ausgedruckt habe (Urk. 149/3/1 S. 18; Urk. 149/3/2 S. 4; Urk. 149/6/5 S. 13). Im Übrigen müsse die SMS auch bei den von der Privatklägerin eingereichten Kompilationen sein, sofern diese vollständig seien, oder sonst auf deren Datenträger (Urk. 149/3/1 S. 18). Die Privatklägerin machte zum Textdokument "B._____SMS.txt" geltend, es habe sich um eine Kombination aus verschiedenen Teilen von SMS gehandelt; bezüglich der Medien habe sie gesagt, die Situation sei so schlimm, dass es etwas für die Zeitungen wäre; die Aussage betreffend "the good old B._____s" habe nichts mit Geld zu tun gehabt; sie habe die Kontaktierung einer Zeitung nie im Zusammenhang mit Geld erwähnt (Urk. 149/4/1 S. 24; Urk. 149/65A/20/1 S. 18). Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin wertete das Obergericht diese Nachricht als die Privatklägerin belastend. Es leitete daraus ab, die Privatklägerin habe sinngemäss damit gedroht, zur Zeitung zu gehen, weil der Geschädigte seine Verantwortung – gemeint auch in finanzieller Hin-

- 42 sicht – nicht wahrnehme. Es bestehe allerdings noch Klärungsbedarf, den eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y2._____ befriedigen könne (Urk. 149/65A/19/9 E. II.2.4). Dieser gab anlässlich seiner Zeugenbefragung zwar an, vom Beschuldigten SMS zugeschickt erhalten, diese kopiert und in einem Dokument abgespeichert zu haben (Urk. 149/65A/21/1 F/A 57). Er konnte allerdings nicht bestätigen, aber auch nicht ausschliessen, 2010 eine SMS der Beschuldigten gezeigt erhalten zu haben (Urk. 149/65A/21/1 F/A 24 f.). Zudem konnte er nicht bestätigen, dass ein ihm vorgelegtes Textdokument, das unter anderem die im besagten Textdokument "B._____SMS.txt" enthaltenen Ausschnitte beinhaltete (Urk. 149/65A/21/1 Beilage 19), von ihm zusammengestellt worden war. Immerhin liegt bei den Akten auch eine E-Mail des Beschuldigten an den Zeugen Y2._____ vom 19. Juli 2010, wonach er die erwähnten SMS habe ausdrucken können, weitere Drohungen erhalten habe und diese auf die Mobiltelefonnummer von Rechtsanwalt Y2._____ weiterleiten werde und fragte, ob dieser sie ausdrucken könne, andernfalls er sie auf dem eigenen Mobiltelefon aufbewahren und nach seinen Ferien ausdrucken müsse (Urk. 149/65A/21/1 Beilage 1). Dies belegt zwar nicht, dass der Beschuldigte das Textdokument "B._____SMS.txt" bzw. die darin enthaltenen Passagen weiterleitete. Es zeigt aber, dass er tatsächlich Nachrichten an den Zeugen Y2._____ weiterleitete, die er als Drohungen interpretierte. Des Weiteren gab der Zeuge Y2._____ an, mindestens eine SMS wohl aus den Wochen und Monaten vor dem Sommer 2012 gesehen zu haben, die nach seiner Einschätzung die Kriterien einer Erpressung erfüllt habe. Denn sie habe eine Forderung im fünfstelligen Bereich und die Drohung, bei Nichtbezahlung weitere Personen über die Vaterschaft zu informieren, beinhaltet. Er habe dem Beschuldigten empfohlen, zurückzuschreiben und darauf hinzuweisen, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, woraufhin sich die Privatklägerin entschuldigt habe (Urk. 149/65A/21/1 F/A 57, 77). Zu betonen ist, dass der Zeuge Y2._____ von einer eigenen Wahrnehmung – der von ihm gesehenen SMS – berichtete und gestützt auf diese – nicht gestützt auf die blosse Sachverhaltsbeschreibung des Beschuldigten – von sich aus auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinn einer Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" geschlossen haben will. Ferner liegt bei den Akten auch eine E- Mail des Zeugen Y2._____ an den Beschuldigten vom 12. September 2012, wo-

- 43 nach er den Tatbestand der Erpressung als höchstwahrscheinlich gegeben erachte, da die Privatklägerin dem Beschuldigten mit der Offenbarung der Beziehung gegenüber der Ehefrau gedroht habe und ihn damit faktisch zur Leistung von Zahlungen gebracht habe (Urk. 149/99/5). Daraus lässt sich zumindest ableiten, dass der Beschuldigte in seinem Empfinden, Opfer einer Straftat zu sein, von seinem Rechtsanwalt bestärkt wurde. Im separaten Strafverfahren gegen die Privatklägerin schloss das Obergericht letztlich, dass die Herkunft des Textdokuments "B._____SMS.txt" auch nach Einvernahme des Zeugen Y2._____ ungeklärt bleibe und dass auch dessen übrige Aussagen keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Privatklägerin begangene Nötigungshandlung, namentlich in Form einer anderweitigen SMS, zuliessen (Urk. 149/65C/293 E. III.3.4). Hingegen ist im vorliegenden Verfahren – in dem die Schuld des Beschuldigten nachgewiesen werden müsste – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Y2._____, eine Textnachricht gesehen zu haben, die ein tatbestandsmässiges Nötigungsverhalten hätte erfüllen können, woraufhin er dem Beschuldigten eine Antwort mit Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz empfohlen habe, als glaubhaft bzw. überzeugend erachtet (Urk. 149/110 E. II.B.5.4), obgleich auch hier die Existenz einer solchen Textnachricht letztlich offenbleiben muss. Im vorliegenden Verfahren sind das Textdokument "B._____SMS.txt" und die Aussagen des Zeugen Y2._____ als Indizien zu werten, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte, sondern meinte, sich einer strafrechtlich relevanten Drucksituation ausgesetzt zu sehen. Die Kommunikation zeichnet gesamthaft betrachtet sicherlich nicht ein Bild der Privatklägerin als gemeine Erpresserin. Vielmehr veranschaulicht sie vielerorts die schwere und zeitweise verzweifelte persönliche Lage der Privatklägerin. Teils schrieb diese sogar, dem Beschuldigten nicht zur Last fallen zu wollen. All dies schliesst aber nicht aus, dass die Wahrnehmung beim Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner persönlichen Zwangslage – d.h. sein Gedankeninhalt, die "inneren" Tatsachen – eine andere war und er die Kommunikation teils als Druckausübung gegen ihn interpretierte. Es ist denkbar, dass die Überzeugung des Beschuldigten durch einen autosuggestiven Prozess verstärkt wurde, wonach er vor dem Hintergrund seiner Schwächesituation – einer psychologische Behandlung erfordernden

- 44 - Midlife-Crisis (Urk. 149/65A/57 S. 4) sowie der Drucksituation infolge der ausserehelichen Beziehung – eine Erklärung für sein eigenes Verhalten suchte und diese im Narrativ einer angeblichen Drucksituation fand, welches sich dann durch die Überinterpretation der Kommunikation der Privatklägerin fortwährend verstärkte (vgl. VOLBERT/DAHLE, a.a.O., S. 56 f.). Was die Hinweise auf die zeitweilige Verzweiflung der Privatklägerin betrifft, mag der Beschuldigte, der gemäss seinen wiederholten Aussagen die Situation unter Kontrolle behalten und eine Eskalation vermeiden wollte, aus seiner subjektiven Perspektive die Lage aufgrund dieser Nachrichten als umso unberechenbarer und damit bedrohlicher empfunden haben. 2.5.2.6. Einige Geschehnisse dürften die Befürchtungen des Beschuldigten noch verstärkt haben: Nach der Geburt der ersten Tochter kontaktierte die Privatklägerin im Juni 2010 den Vater des Beschuldigten und erzählte ihm vom Baby (Urk. 149/4/1 S. 23; Urk. 149/6/5 S. 9; Urk. 149/65A/20/1 S. 23; Urk

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