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Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2020 SB190332

June 11, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,953 words·~1h 10min·6

Summary

Beschimpfung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190332-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 11. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____

gegen

B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2019 (GG180247)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2018 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 42 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'110.– Gebühr Anklagebehörde.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 102 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. März 2019 (Geschäfts-Nr. GG180247-L) sei vollumfänglich abzuheben. 2. Die Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 104 S. 1) 1. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Beschimpfung und mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Dispositiv Ziff. 1 sei aufzuheben mit der Weisung, die Anklage beförderlich zur Ergänzung wegen mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sowie zur Prüfung eines Deliktes zum Nachteil des Kindes wie Gefährdung der Gesundheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; Eventuell sei die Beschuldigte wegen der angeklagten reinen Tätlichkeiten sowie wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen: mit Bezug auf den nicht angeklagten Teil des Lebensvorgangs seien die Akten zurückzuweisen zwecks Prüfung einer Anklageerhebung wegen mehrfach versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privat-

- 4 klägers sowie Prüfung eines Delikts wie Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Kindes C._____. 2. Die dem Privatkläger gemäss Dispositiv Ziff. 7 für anwaltliche Bemühungen erstinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung in Höhe von CHF 15'000 sei zu bestätigen. Für anwaltliche Bemühungen im Berufungsverfahren sei ihm eine Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen, alles unter den gesetzlichen Kostenfolgen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich Ende Mai 2014 über die Datingplattform D._____ kennen. Ab August 2014 führten sie für rund ein Jahr eine Lebensgemeinschaft. Am tt.mm.2015 gebar die Beschuldigte den gemeinsamen Sohn C._____. Im August 2015 verliess der Privatkläger die gemeinsame Wohnung in Zürich und bezog im Herbst 2015 die nunmehr fertiggestellte, ursprünglich für die Familie gekaufte Eigentumswohnung in E._____. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine angeblich vorgefallene verbale und körperliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vom 10. Mai 2017, ca. 18.15 Uhr anlässlich der Übergabe des damals zweijährigen Sohnes vom Privatkläger an die Beschuldigte nach Ausübung des Besuchsrechts. Die Beschuldigte und der Privatkläger erhoben am 11. Mai 2017 und am 23. Mai 2017 je gegeneinander Strafanzeige (Urk. D1/1 und D2/1). Diese mündeten am 6. November 2018 je in Anklagen, einerseits wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (vgl. Urk. 35, vorinstanzliches Verfahren GG180245 sowie Parallelverfahren SB190331 gegen den Privatkläger B._____ und anderseits wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (vgl. Urk. 36, vorinstanzliches Verfahren GG180247 sowie vorliegendes Verfahren SB190332 gegen die Beschuldigte A._____).

- 5 - Die zwei Gerichtsverfahren werden mit umgekehrten Parteirollen geführt. Auch wenn die Parteien sowohl als Privatklägerschaft wie auch als beschuldigte Personen auftreten, werden sie im jeweiligen Verfahren aufgrund ihrer Rolle bezeichnet. Dasselbe gilt für ihre Rechtvertreter, die sich sowohl als Rechtsbeistände wie auch als Verteidigerinnen betätigen. 2. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 4-6). Wie schon in erster Instanz, werden die beiden Verfahren infolge Sachzusammenhangs (thematisch und personell) gleichzeitig verhandelt und beurteilt. 3.1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 28. März 2019 liessen die Beschuldigte durch ihren damaligen Verteidiger am 29. März 2019 und der Privatkläger durch seine Vertreterin am 1. April 2019 fristgerecht je die Berufung anmelden (Urk. 53 und 55). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 liess die Beschuldige durch ihre neue Verteidigerin in der Frist die Berufungserklärung übermitteln (Urk. 70 und 72; Urk. 67/2). Die Berufungserklärung des Privatklägers erfolgte ebenfalls rechtzeitig durch dessen Vertreterin mit Schreiben vom 27. Juni 2019 (Urk. 73; Urk. 67/3). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 auferlegte Prozesskaution ging rechtzeitig ein (Urk. 76-78). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde der Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung (bezüglich Berufung der Gegenseite) erhoben werde oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, Unterlagen betreffend ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 81), die Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Innert erstreckter Frist reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 86 und 90). 3.3 Die Beschuldigte beantragt auch in zweiter Gerichtsinstanz Freisprechung von Schuld und Strafe. Entsprechend ficht sie das Urteil vollumfänglich an

- 6 - (Urk. 70; Urk. 102 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 9). Der Privatkläger verlangt im Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Ergänzung der Anklage wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung zu seinem Nachteil sowie zur Prüfung einer Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Kindes C._____. Eventuell wird beantragt, die Beschuldigte wegen der angeklagten reinen Tätlichkeiten sowie wegen der Beschimpfung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; mit Bezug auf den nicht angeklagten Teil des Lebensvorgangs seien die Akten zurückzuweisen zwecks Prüfung einer Anklageerhebung wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sowie zur Prüfung einer Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Kindes C._____ (Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 104 S. 1). 4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales 1. Strafantrag und Konstituierung Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in den beiden Verfahren die erforderlichen Strafanträge der Parteien vorliegen und dass sich die Parteien rechtzeitig als Privatklägerin bzw. Privatkläger konstituierten (Urk. 69 S. 6 f.). 2. Beweisanträge 2.1. Vor Vorinstanz wurden von der Vertreterin des Privatklägers verschiedene Beweisanträge gestellt und gleichzeitig dem Gericht weitere Unterlagen unterbrei-

- 7 tet. Die Anträge auf Zeugeneinvernahmen wurden abgewiesen. Die eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 42/1-8 zu den Akten genommen. 2.2. An der Berufungsverhandlung reichte die Vertreterin des Privatklägers fünf Erklärungen von Personen ins Recht (Urk. 101; vgl. Urk. 126/1/1-5 im Parallelverfahren SB190332). Zudem wurde im Rahmen des Beweisverfahrens die Nichtanhandenahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 betreffend Gefährdung der Gesundheit von der Rechtsvertreterin des Privatklägers beanstandet (Urk. 101; siehe dazu hernach). 3. Hauptantrag des Privatklägers auf Aufhebung und Rückweisung 3.1 Der Privatkläger macht im Hauptstandpunkt geltend, das vorinstanzliche Urteil weise wesentliche Verfahrensmängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnten und beantragt daher gemäss Art. 409 StPO die Aufhebung und Rückweisung des Entscheids wegen Rechtswidrigkeit einer Teilverurteilung der Beschuldigten im Sinne der Dispositivziffern 1 bis 4. Der gestellte Hauptantrag (Urk. 73 S. 2; auch vorne Erw. I. 3.3) entspricht sinngemäss seinem schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingebrachten Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung/Erweiterung bzw. Prüfung einer Ergänzung/Erweiterung (Urk. 45 S. 1). 3.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anklageerweiterung im Gerichtsverfahren ausnahmsweise zulässig ist, korrekt dargelegt und ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen einer Anklageerweiterung i.S.v. Art. 333 StPO nicht gegeben sind. Sodann hat die Vorinstanz auch keinen Anlass gesehen für eine Rückweisung der Anklage infolge eines weiteren, nicht (in allen Teilen) bereits in der Anklageschrift genannten strafbaren Verhaltens aufgrund der erhobenen Beweise gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO (Urk. 69 S. 10). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Entgegen der Auffassung der Vertreterin des Privatklägers (Urk. 104 S. 2) sind auch die Tritte gegen den Privatkläger von der Anklage umfasst. Ob es sich dabei um eine mehrfache versuchte einfache Körperverletzung oder Tätlichkeiten handelt ist eine Frage der rechtlichen Wür-

- 8 digung. Bekanntermassen ist das Gericht dabei nicht an die Würdigung der Anklagebehörde gebunden. 3.3 Überdies ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 10 f.) darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft bereits zu einer allfälligen Rückweisung gemäss Antrag des Privatklägers (vgl. Urk. 39 im Parallelverfahren SB190331) geäussert und hierzu ausgeführt hat, dass für sie keine Veranlassung bestehe für eine Ausweitung der Anklage. Die Strafanzeige vom 28. November 2018 (Urk. 40 im Parallelverfahren SB190331) sei nach Anklageerhebung vom 6. November 2018 eingegangen. Der zuständige Staatsanwalt stellte am 7. Januar 2019 zudem in Aussicht, dass er betreffend die Strafanzeige des Privatklägers vom 28. November 2018 hinsichtlich einer mutmasslichen Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Sohnes C._____ eine Nichtanhandnahme plane (Urk. 43 im Parallelverfahren SB190331). Der Privatkläger könnte demnach die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft erwirken bzw. abwarten und gegen diese ein Rechtsmittel einlegen. Es müssten ferner weitere Untersuchungshandlungen, namentlich Beweisabnahmen, durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist am 20. Februar 2020 gestützt auf Art. 310 StPO die angekündigte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige des Privatklägers vom 28. November 2018 hinsichtlich einer mutmasslichen Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Sohnes C._____ ergangen (vgl. Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahin, es bestehe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein Anfangsverdacht, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben. Der Privatkläger habe erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Jahr nach dem Vorfall erstmals erwähnt, dass er aufgrund der Angriffe durch die Beschuldigte auch um das Wohl seines Kindes gefürchtet habe, namentlich, dass sie den Sohn treffen würde, dieser herunterfallen und sich schwer verletzen könnte. Die Befürchtung erweise sich als spekulativ. Selbst wenn der Privatkläger sein auf dem Arm getragenes Kind hätte fallen lassen, wäre beim damals knapp 26 Monate alten Sohn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen gewesen, dass dieser auf seinen Füssen gelandet wä-

- 9 re, weshalb eine schwere Verletzung als abwegig erscheine. Damit entfalle auch der Nachweis eines Vorsatzes seitens der Beschuldigten. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtkräftig (Urk. 95 und 96). Schon aus diesem Grund, aber ebenso im Lichte der bisher erhobenen Beweise drängt sich auch aus Sicht der Berufungsinstanz der Schluss nicht auf, dass ein weiteres strafbares Verhalten (der Beschuldigten) vorliegt. Es besteht somit auch im Berufungsstadium kein Anlass für eine Erweiterung der Anklage und damit auch nicht für eine Aufhebung und Rückweisung im Sinne von Art. 409 StPO. Der Hauptantrag des Privatklägers ist abzuweisen. Mit der gleichen Argumentation abzuweisen ist der Eventualantrag, soweit darin der Antrag auf Rückweisung wiederholt wird (Urk. 73 S. 2 f.). III. Schuldpunkt – Eingeklagte Sachverhalte Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren und dem Privatkläger im Parallelverfahren SB190331 verschiedene, gegeneinander verübte Delikte zur Last gelegt werden. Da diese im Rahmen desselben Lebenssachverhaltes begangen worden sein sollen, drängt es sich mit der Vorinstanz auf, bei der Sachverhaltserstellung sämtliche Erkenntnisse beider Verfahren zu berücksichtigen (vgl. Urk. 69 S. 24). 1. Anklagevorwürfe gegenüber dem Privatkläger im Parallelverfahren 1.1 Dem Privatkläger wird im Parallelverfahren SB190331 von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst die Begehung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklagesachverhalt 1) sowie einer Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklagesachverhalt 2) jeweils zum Nachteil der Beschuldigten vorgeworfen (Urk. 35 S. 2 f.). Konkret wird ihm vorgeworfen, am 10. Mai 2017 um ca. 18.15 Uhr anlässlich eines verbalen Streits mehrere Male mit der linken Hand der Beschuldigten gegen den linken Kopf- bzw. Schläfenbereich geschlagen zu haben. Anschliessend habe er ihr einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt, wodurch sie zu Boden gefallen sei. Durch das Verhalten des Privatklägers habe die Beschuldigte zwei Quetsch- Risswunden erlitten, eine an der linken Stirn und eine am Hinterkopf, sowie

- 10 - Schürfungen an der linken Augenbraue, am rechten Ellbogen und am linken Oberarm. Durch den Sturz sei die Beschuldigte zudem kurz bewusstlos gewesen. Diese Verletzungen habe der Privatkläger durch sein Tun zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 35 S. 2). Weiter wird dem Privatkläger vorgeworfen, dass die Sonnenbrille der Beschuldigten zu Boden gefallen und beschädigt worden sei, als er sie ins Gesicht geschlagen habe. Den Sachschaden von ca. Fr. 400.– habe der Privatkläger durch sein Tun zumindest in Kauf genommen (Urk. 35 S. 3). 1.2 Der Privatkläger machte von Beginn weg im Wesentlichen geltend, er sei das Opfer von verbalen und physischen Übergriffen der Beschuldigten gewesen und nicht der Täter. Er habe ausschliesslich versucht, in rechtfertigender Notwehr für sich und in Notwehrhilfe für den sich auf seinem Arm befindlichen 2-jährigen Sohn mit der linken Hand die Schläge und Fusstritte der Beschuldigten abzuwehren. Aus Furcht, dass er wegen eines Treffers stürzen und das Kind fallen lassen könnte, sei er vor der Beschuldigten rückwärts die Aussentreppe hinauf zurückgegangen. Die Beschuldigte habe aber erst von ihren Trittversuchen abgelassen, als sie selber hingefallen sei. Zur Sachbeschädigung an der Sonnenbrille stellt sich der Privatkläger auf den Standpunkt, es sei nicht feststellbar, wann im Zuge der Auseinandersetzung diese zu Boden gefallen sei. Die Beschuldigte habe sich diesen Sachschaden aufgrund ihrer Faust- und Fussattacken gegen ihn primär selber zuzurechnen (Prot. I S. 17 f.; Urk. 93 S. 4 f.; im Parallelverfahren SB190331 Urk. 124 und Urk. 131). Der Privatkläger bestreitet somit, sich der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben. 2. Anklagevorwürfe gegenüber der Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigten wird vorliegend von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst eine Beschimpfung (Art. 177 StGB; Anklagesachverhalt 1) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB; Anklagesachverhalt 2) jeweils zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen (Urk. 36 S. 2 f.).

- 11 - Die Vorwürfe lauten konkret dahin, dass sie dem Privatkläger anlässlich der Auseinandersetzung vom 10. Mai 2017 folgende Fragen gestellt habe: "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?" sowie "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?". Sie sei sich dabei bewusst gewesen, dass diese Worte geeignet gewesen seien, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen (Urk. 36 S. 2). Zudem habe die Beschuldigte den Privatkläger anlässlich der erwähnten Auseinandersetzung ca. 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten und ihm dadurch eine Schürfung am Unterarm zugefügt (Urk. 36 S. 2 f.). 2.2 Die Beschuldigte bestritt durchwegs, die in der Anklageschrift genannten Äusserungen gemacht zu haben. Zudem verneinte sie, den Privatkläger 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten zu haben. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Sie habe lediglich auf den durch den Privatkläger gegen ihren Kopf ausgeführten Schlag resp. die Schläge reagiert. In rechtlicher Hinsicht lässt sie bestreiten, die Tatbestände der Beschimpfung und der Tätlichkeiten erfüllt zu haben (Urk. 100). 3. Unstrittige Sachverhalte 3.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten kam es am 10. Mai 2017 um ca. 18.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung, nachdem die Beschuldigte 15 Minuten zu spät zur Übergabe von C._____ erschienen war. 3.2 Der Privatkläger räumte ein, dass es beim Aufeinandertreffen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, ferner, dass er die Beschuldigte gestossen habe, so dass sie zu Boden gestürzt sei und sich durch den Sturz den Hinterkopf aufgeschlagen habe. Die Verletzungen der Beschuldigten sind durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Mai 2017 (Urk. D1/6/3) sowie durch die Fotos der Verletzungen unmittelbar nach dem Vorfall (Urk. D1/3/1) aktenkundig. Gemäss dem genannten Gutachten lagen folgende Verletzungen vor: Je eine Quetsch- Risswunde am Hinterkopf und an der Stirn, Schürfungen an der linken Augen-

- 12 braue, dem rechten Ellbogen sowie am linken Oberarm und ein Bluterguss an der rechten Wange. Abschliessend erklärte der Privatkläger, dass die damals durch die Beschuldigte getragene Sonnenbrille während der Auseinandersetzung auf den Boden gefallen sei. 3.3 Die Beschuldigte bestreitet nicht, an einer zunächst verbalen und im Anschluss körperlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt gewesen zu sein, wobei sie sich gegenseitig verbal provoziert hätten. Sie räumte ferner ein, während dieser Auseinandersetzung den Privatkläger insgesamt vier bis sechs Mal mit den Füssen getreten bzw. geschlagen zu haben (Prot. I S. 28; Urk. 100 S. 3 f.). 4. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt sich hinsichtlich der angeklagten Delikte hauptsächlich auf die Aussagen der Parteien in ihrer Rolle als Privatkläger resp. Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 11. Mai 2017, eine Strafanzeige des Beschuldigten, das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten, verschiedene Fotodokumentationen resp. Fotos, diverse persönliche Unterlagen der Beschuldigten sowie medizinische Unterlagen der Beschuldigten in den Akten (Urk. D1/1, Urk. D1/3/1-5, Urk. D1/6/3, Urk. D1/8/1-6, Urk. D1/11/1-10, Urk. D1/17, Urk. 49/1-2 im Parallelverfahren SB190331, Urk. 53 und 55 im Parallelverfahren SB190331, Urk. 63/1-8 im Parallelverfahren SB190331 = Urk. 42/1-8, Urk. D2/1 und D2/3). Sodann bestehen Einwände der Beschuldigten, welche im Laufe der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht wurden. Anhand dieser Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob die bestrittenen Vorwürfe rechtsgenügend nachgewiesen werden können. 5. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 12 f.).

- 13 - Was die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen betrifft (vgl. Urk. 69 S. 13 und 15), ist relativierend festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 und 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 6. Aussagen des Privatklägers 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 (Urk. D1/5) führte der Privatkläger betreffend den eingeklagten Vorfall vom 10. Mai 2017 zusammengefasst aus, nach Eintreffen der Beschuldigten um ca. 18.15 Uhr seien sie zu dritt vom Parkplatz, wo er mit dem gemeinsamen Sohn gewartet habe, zum Hauseingang gegangen. Als er seinen Sohn habe verabschieden wollen, habe ihn die Beschuldigte wie schon oftmals früher aus dem Nichts heraus aufs Übelste zu beschimpfen begonnen, ihn als "Schwanzlutscher" und "Arschficker" betitelt. Diese seit zwei Jahren vorkommenden Behauptungen, dass er sich mit Männern treffen würde, entsprächen absolut nicht der Tatsache. C._____ habe Papa gerufen und offensichtlich noch bei ihm bleiben wollen. Dies habe die Beschuldigte bemerkt und versucht, ihm C._____ zu entreissen und ihn (Privatkläger) dabei am linken Unterarm gekratzt. Das sei der Auslöser einer tätlichen Auseinandersetzung gewesen. Er habe versucht, sie mit der linken Hand abzuwehren. Die Beschuldigte habe weiter mit den Füssen Tritte ausgeteilt und versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen, während er C._____ noch immer im Arm gehalten habe. C._____ habe in der Folge zu weinen begonnen. Er sei vom Hauseingang zurückgewichen und habe C._____ und sich verteidigen und vor ihren Schlägen schützen wollen, indem er die Beschuldigte weggeschubst habe, wodurch sie gestolpert und rückwärts zu Fall gekommen sei. Dabei habe sie den Hinterkopf an der Mauer an- bzw. auf dem Boden aufgeschlagen, so dass sie zu bluten begon-

- 14 nen habe. Er habe sich sofort nach ihrem Wohlbefinden erkundigt. C._____ auf seinem Arm habe laut geschrien. Nach ca. dreissig Sekunden sei die Beschuldigte aufgestanden und wortlos ins Haus gegangen. Er habe versucht, seinen Sohn zu beruhigen und sei mit ihm zum Auto zurück gegangen. Etwa drei bis fünf Minuten später sei sie wieder gekommen und habe ihn in der gleichen Art und Weise lautstark weiter beschimpft. Er habe ihr den Sohn übergeben. Sie habe gefasst gewirkt. Auch seien keine weiteren Blutungen sichtbar gewesen. Sie sei mit C._____ ins Haus gegangen und er nach Hause gefahren (vgl. Urk. D1/5 Frage 7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Privatkläger, dass seine Eifersucht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei. Er habe sie wegen ihrer Verspätung gefragt und sie ihm erklärt, am Flughafen Tickets für die Ferien abgeholt zu haben. Auch stellte er entschieden in Abrede, der Beschuldigten gedroht zu haben. Lediglich wegen der bevorstehenden Badeferien habe er gesagt, sie solle gut auf C._____ aufpassen. Dass er ihr plötzlich gegen den Kopf geschlagen habe, stimme so nicht. Sie habe begonnen, ihn tätlich anzugreifen, als C._____ signalisiert habe, noch bei ihm bleiben zu wollen. Er räumte jedoch ein, dass er sie möglicherweise bei der Abwehr ihrer Angriffe mit der linken Hand am Kopf getroffen habe und dass ihre Sonnenbrille während des Gerangels zu Boden gefallen sei. Sodann bestätigte er die umschriebenen Fusstritte der Beschuldigten gegen ihn und dass er während des Rückwärtsgehens mit der linken Hand ihre Fusstritte und Schläge abgewehrt und sie und letztlich weggestossen habe, worauf sie rücklings gestürzt sei (Urk. D1/5 Frage 12 ff.). Ferner hielt er die im F._____ bei der Beschuldigten diagnostizierten Verletzungen an der linken Schläfe und am Hinterkopf aufgrund seines Treffers mit der linken Hand und ihres Sturzes für möglich. Den geltend gemachten Schaden von Fr. 400.– wegen der beschädigten Sonnenbrille nahm er zur Kenntnis (Urk. D1/5 Frage 18 f., 23). Konfrontiert mit der Behauptung der Beschuldigten, fortwährende Diffamierungen und Kritik seinerseits wegen ihres äusseren Aussehens hätten zum Bruch der Beziehung geführt, reagierte der Privatkläger empört und nannte als wahren Trennungsgrund ihre im Oktober 2014 aus heiterem Himmel begonnenen Unter-

- 15 stellungen seiner angeblichen Homosexualität, was er als unhaltbar und unwahr bezeichnete. Deshalb sei für ihn das weitere Zusammenleben mit ihr dann unzumutbar geworden (Urk. D1/5 Frage 20; Urk. D1/7 S. 7 f.). Zudem erwähnte er psychische Labilität und sehr starke Stimmungsschwankungen bei der Beschuldigten, was ihn während des Zusammenlebens zweimal veranlasst habe, den Notfallpsychiater aufzubieten, die Beschuldigte aber keine Behandlung zugelassen habe. Nicht er habe die Beschuldigte während des Zusammenlebens geschubst, sondern sie immer wieder ihn angegriffen und auch einmal eine Tasse nach ihm geworfen. Er hoffe, sie begebe sich in psychotherapeutische Behandlung, er sorge sich um das Wohl des gemeinsamen Sohnes. Es sei ihm ein grosses Anliegen zu erläutern, dass nie Aggressionen seinerseits gegen die Beschuldigte erfolgt seien, sondern dass es sich stets um seine Abwehr auf ihre Attacken gehandelt habe (Urk. D1/5 Fragen 20 ff. und 8). 6.2 Wie eingangs erwähnt, erstattete der Privatkläger am 23. Mai 2017 wegen des Vorfalls vom 10. Mai 2017 seinerseits Strafanzeige gegen die Beschuldigte (Urk. D2/1) und äusserte sich darin im Wesentlichen wie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017. Abweichend schilderte er, die Beschuldigte habe ihn neben "Schwanzlutscher" mit den Worten "Hast du dich wieder von Männern in den Arsch ficken lassen" beschimpft und beleidigt. Diese Worte benütze sie schon seit 1 ½ Jahren regelmässig bei der Kindesübergabe. Beim Versuch, ihm C._____ aus den Händen zu entreissen, habe sie begonnen auf ihn einzuschlagen. Er betonte erneut, dass er sich sehr um C._____ gesorgt habe und deshalb reflexartig die linke Hand gehoben und sich und C._____ zu schützen versucht habe. Da die Beschuldigte die "Attacke" trotz seines Zurückweichens nicht eingestellt habe, habe er sich gezwungen gesehen, sie wegzustossen. In der Folge sei sie nach hinten gefallen und habe sich dabei am Kopf verletzt (Urk. D2/1 S. 3 f.). 6.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2018 (Urk. D1/7) gab der Privatkläger den Vorfall vom 10. Mai 2017 erneut detailliert zu Protokoll. Er schilderte wiederum, wie die Beschuldigte ihn die ca. 50 Meter vom Parkplatz zum Hauseingang mit den Worten "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?"

- 16 oder "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?" beschimpft habe, wie schätzungsweise 100 Mal zuvor. Er habe keine Erklärung für diese Beschimpfungen, da er früher wie auch aktuell in Beziehungen mit Frauen gewesen sei. Bei der Übergabe des Sohnes habe dieser gezögert und sich geweigert, zur Beschuldigten zu gehen, worauf diese versucht habe, ihm den Sohn zu entreissen. Er (Privatkläger) habe sich gewehrt und dabei die Beschuldigte mit der Hand am Kopf getroffen. Es habe sich um eine Abwehrhaltung gegen die Aggressionen gegen seinen Sohn und sich gehandelt. Zehn bis zwanzig Mal habe die Beschuldigte mit den Händen und Füssen auf ihn eingeschlagen und versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen. Auch seine ausweichende Rückwärtsbewegung habe sie nicht dazu veranlasst, ihre Angriffe einzustellen. Daher sei er gezwungen gewesen, die Attacken mit der linken Hand abzuwehren. Die Beschuldigte sei zu Boden gestürzt und anschliessend in die Wohnung gegangen, er zum Auto zurückgekehrt um zu warten, bis die Beschuldigte nach drei bis fünf Minuten erschienen sei, um den Sohn entgegenzunehmen (Urk. D1/7 S. 5 f.). 6.4 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 21. März 2019 schilderte der Privatkläger zusammengefasst erneut zunächst in freiem Bericht und ergänzend auf diverse Nachfragen (vgl. Prot. I S. 15 ff.), wie er am 10. Mai 2017 gegen 18.00 Uhr bei der Beschuldigten zu Hause gewesen und sie – wie vorgängig telefonisch angekündigt – erst um 18.15 Uhr erschienen sei. Im Zusammenhang mit ihren anstehenden Ferien habe er ihr gesagt, sie solle gut auf C._____ aufpassen, worauf sie mit Beschimpfungen begonnen habe. Als er mit C._____ auf dem Arm und ihr vom Parkplatz zum Hauseingang gelaufen sei, habe sie ihn – wie schon hundert Mal bei vorherigen Übergaben – mit "Schwanzlutscher" und "Arschficker" beschimpft. Er bestritt jedoch, dass er auch sie beschimpft oder bedroht habe. Aufgrund ihrer Beschimpfungen sei C._____ eingeschüchtert gewesen und habe sich an ihn geklammert. Daraufhin habe sie versucht, ihm C._____ aus den Armen zu entreissen, worauf er mit seiner linken Hand eine Abwehrhaltung eingenommen habe, um sie fernzuhalten. Er habe grosse Angst um C._____ gehabt und ihn stets auf dem rechten Arm getragen. Er bezeichnete es als möglich, die Beschuldigte bei dieser Abwehr am Kopf und an ihrer Sonnenbrille getroffen zu haben. Das habe sie in Rage versetzt und sie habe versucht, ihn mit Tritten

- 17 zwischen den Beinen zu treffen. Um seinen Sohn vor den Schlägen und Tritten der Beschuldigten zu schützen, sei er reflexartig zurückgewichen, denn er habe befürchtet, C._____ bei einem Treffer zwischen seine Beine fallen zu lassen. Er sei überzeugt, dass sie nicht C._____ habe treffen wollen, das würde er nie behaupten. Da die Beschuldigte weiterhin geschlagen habe, habe er sie mit der linken Hand von sich ferngehalten, worauf sie rückwärts zu Fall gekommen sei. Nach dem Sturz sei sie zwar benommen, aber sicher nicht bewusstlos gewesen, sondern nach ein paar Sekunden wieder aufgestanden und dann wortlos für mehrere Minuten in ihrer Wohnung verschwunden. Anschliessend sei sie zu ihm und C._____ zurückgekehrt und habe ihn weiter beschimpft (Prot. I S. 15 ff., 24). Auf entsprechende Nachfragen erklärte er, seine "Abwehrreaktion" resp. die Zufügung der Verletzungen der Beschuldigten seien verhältnismässig gewesen. Er begründete dies damit, dass er während des ganzen Vorfalls seinen Sohn auf dem Arm getragen und befürchtet habe, diesen bei einem Tritt zwischen seine Beine fallen zu lassen. Er habe sie von sich und C._____ fernhalten müssen und dabei auf ihren Oberkörper gewirkt, was zum Sturz geführt habe. Er habe ihren Sturz nicht gesucht, sie nicht zu Fall bringen, sondern sie lediglich fernhalten wollen. Sie sei in Rage gewesen, habe mit ihrer Attacke nicht aufgehört und er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Der Privatkläger bekräftigte abschliessend, Angst um sich und seinen Sohn gehabt zu haben (Prot. I S. 20 ff.). Zu den Umständen der Beschädigung der Sonnenbrille konnte er keine Angaben mehr machen (Prot. I S. 21 f.). Ein Motiv, weshalb die Beschuldigte ihn zu Unrecht belasten sollte, sah der Privatkläger in den laufenden Verfahren bei der KESB betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn C._____. Er könne sich gut vorstellen, dass sie ihn im Hinblick auf die genannten Verfahren in ein schlechtes Licht rücken wolle. Im Oktober 2018 habe sie das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn beantragt (Prot. I S. 22 f.). 6.5 An der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger – einvernommen als Beschuldigter im Parallelverfahren SB190331 (Urk. 124) – zusammengefasst aus, er habe während des ganzen Vorfalls den Sohn C._____ auf dem Arm gehabt. Die Beschuldigte habe ihn aufs Übelste – als "Schwanzlutscher" und "in den

- 18 - Arsch ficken" – beschimpft. Dies habe er während den Übergaben und der Beziehung immer wieder gehört. C._____ habe gezögert zu ihr zu gehen. Sie sei dann total ausgerastet, in Rage gewesen und habe auf ihn eingeschlagen. Er habe sich wehren müssen und eine Abwehrhaltung mit der Hand vorgenommen. Sie habe weiter auf ihn eingeschlagen. Er sei zurückgewichen. Sie habe ihn getroffen und gekratzt. Dann hätten die Fusstritte begonnen. Er habe Angst gehabt, zu Fall zu kommen und habe sich nochmals gewehrt. Sie sei dann zu Fall gekommen. Er habe grosse Sorge um sich und C._____ gehabt. Sie dann wieder aufgestanden, in die Wohnung gegangen, wieder rausgekommen und habe ihn nochmals beschimpft. Er habe ihr C._____ gegeben und sei dann ins Auto gegangen. 7. Aussagen der Beschuldigten 7.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 (Urk. D1/4) führte die Beschuldigte allgemein zur Beziehung zwischen den Parteien aus, diese habe gut angefangen, sie sei in den gemeinsamen Ferien schwanger geworden. Es sei jedoch bald zu Streitigkeiten über die jeweiligen Eigenschaften des andern gekommen. Der Privatkläger habe sie bereits in der Schwangerschaft über ihr Aussehen, ihre Herkunft und ihren Charakter beleidigt und sie zum Beispiel eine Missgeburt genannt. Nach 9 Monaten ständiger Beleidigungen und nachdem sie ihn unzählige Male angefleht habe, damit aufzuhören, habe sie im April 2015 ebenfalls begonnen, ihn zu beleidigen. Das Ganze habe sich in der Folge gesteigert. Es sei zunächst zu verbalen und dann auch mehrmals zu körperlichen Übergriffen des Privatklägers durch Schubsen gekommen. Verletzungen habe sie dabei keine erlitten. Die Belastung sei zu gross geworden und habe im Auszug des Privatklägers im August 2015 gegipfelt. Es habe sich eine gewisse Trennungsroutine eingestellt. Der Privatkläger habe gewünscht, dass C._____, der damals Trennungsängste gehabt habe, auch bei ihm übernachten könne und dies gegen ihren Willen mittels Beschwerde beim Bezirksrat per April 2017 durchgesetzt. Das habe sich natürlich nicht förderlich auf die Beziehung ausgewirkt (Urk. D1/4 S. 2 f. Fragen 8 ff.). In Bezug auf den angeklagten Vorfall führte die Beschuldigte aus, dass der Privatkläger den Sohn um 16.30 Uhr in der Kindertagesstätte abgeholt habe und ihn

- 19 ihr um 18.00 Uhr wieder habe zurückbringen müssen. Da sie etwas verspätet gewesen sei, habe sie den Privatkläger kurz vor dem vereinbarten Zeitpunkt telefonisch darüber informiert. Bei ihrer Ankunft zu Hause um ca. 18.15 Uhr habe der Privatkläger mit dem Sohn auf dem rechten Arm bei seinem parkierten Auto gewartet. Er sei wütend gewesen und habe wissen wollen, wo sie gewesen sei, was zu einem verbalen Streit geführt habe. Da sie am Tag darauf mit dem gemeinsamen Sohn in die Ferien habe reisen wollen, habe der Privatkläger ihr gesagt: "Pass gut auf C._____ auf, sonst schneide ich dir den Hals ab." Dann habe er begonnen sie zu beleidigen, worauf sie sich gegenseitig beleidigt hätten. Plötzlich habe er ihr, C._____ auf dem rechten Arm haltend, mit der linken Hand, vermutlich der Handkante, einmal gegen den Kopf, den linken Stirn- bzw. Schläfenbereich geschlagen. Von dem Schlag sei ihre Sonnenbrille verbogen worden und das linke Glas herausgefallen. Zudem habe sie oberhalb der linken Augenbraue eine Platzwunde sowie, möglicherweise von der Brille, einen kleinen Schnitt erlitten. Um sich zu wehren, habe sie ihm mit der Oberseite beider Füsse zwei oder drei Tritte gegen die Beine versetzt und auch versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen. Daraufhin habe er sie heftig gegen den Oberkörper geschubst, so dass sie zu Boden gefallen sei. Schmerzen habe sie in diesem Moment keine gespürt, weil sie voller Adrenalin gewesen sei. Sie sei aufgestanden, auf ihn zugegangen und habe das noch immer auf seinem Arm befindliche Kind nehmen wollen. Er habe C._____ auf den Boden gestellt, worauf sie das Kind genommen habe und in die Wohnung gegangen sei (Urk. D1/4 S. 3 f. Frage 22). Auf Nachfrage verneinte sie weitere Schlägen durch den Privatkläger (Urk. D1/4 S. 4 Frage 23). Sodann führte sie aus, mit seinem Hinweis, sie solle gut auf C._____ aufpassen, habe der Privatkläger zum Beispiel gemeint, dass C._____ gut esse, gut schlafe, einen ausgeglichenen und gesunden Rhythmus habe. Sie vermute, es sei für ihn eine Möglichkeit gewesen, sie auf einer persönlichen Ebene anzugreifen (Urk. D1/4 S. 4 f. Frage 28 f.). Ferner gab sie an zu vermuten, dass sie als Folge des Sturzes kurz ohnmächtig gewesen sei oder zumindest in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt (Urk. D1/4 S. 5 Frage 30).

- 20 - 7.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2018 (Urk. D1/7) schilderte die Beschuldigte, der Privatkläger habe sie aufgrund ihrer Verspätung gefragt, wo sie gewesen sei und mit wem sie was gemacht habe. Als sie ihm geantwortet habe, dass sie jemanden Neues kennengelernt habe, habe er gesagt, er wisse, dass bei ihr alte und junge Männer nach Hause kommen würden. Daraufhin habe sie ihm geantwortet, dies sei so wie bei ihm. Nach einer kurzen Pause habe der Privatkläger ihr den aus der Beziehung bereits bekannten Satz gesagt: "Pass gut auf mein Kind auf, sonst schneide ich dir den Hals ab!". Auf dem Weg zur Eingangstüre hätten sie sich gegenseitig beleidigt. Der Privatkläger habe ihr unter anderem unterstellt, eine Hure zu sein und sich für Geld zu verkaufen und sie ihn im Gegenzug gefragt, ob er seine Männer auch bezahlen müsse. Vor der Eingangstüre habe sie ihn gefragt, weshalb er sie so beleidige und ihm erklärt, sie habe nun jemanden gefunden, der sie auf allen Ebenen unterstütze, so dass sie sich finanziell alles, auch Ferien leisten könne. Dass sie keine gemeinsame Familie mehr seien sei seine Schuld. Er solle sein Leben anschauen, jeden Morgen um 6 Uhr aufstehen und eine Stunde nach Winterthur fahren und wieder zurück. Sie denke, diese Aussage habe den Privatkläger gekränkt. Die ganze Zeit über habe sie ihre Umhängetasche, eine Windjacke, eine Einkaufstasche, einen Schal und den Rucksack von C._____ in den Händen gehabt, bis zur Ankunft in der Wohnung (Urk. D1/7 S. 3 f., 15). Sie habe die Haustüre arretiert und – ihre Arme soweit wie möglich nach oben ausstreckend und eine entsprechende Geste machend – gewartet, dass der Privatkläger ihr das Kind gebe. Keine halbe Sekunde danach habe sie unvermittelt Schläge gegen den Kopf verspürt, wodurch auch ihre Sonnenbrille, welche sie zu diesem Zeitpunkt getragen habe, auf den Boden gefallen sei. Nach mehreren Schlägen des Privatklägers habe sie eine Abwehrhaltung eingenommen. Sie habe ihren noch in den Armen des Privatklägers befindlichen Sohn nicht in Gefahr sehen können und deshalb begonnen, mit dem Fuss Tritte gegen den Privatkläger auszuführen. Damit habe sie ihn zu Fall bringen wollen (Urk. D1/7 S. 4 und 9). Nach ein paar Tretversuchen habe sie einen Filmriss erlitten, da sie aufgrund der Schläge des Privatklägers zu Boden gefallen sei und durch den Aufprall kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Was danach passiert sei wisse sie nicht, habe

- 21 aber eine Szene im Kopf, wo sie sich ohne ihr Kind entweder im Treppenhaus oder in der Wohnung befunden habe. Danach sei es erneut zu einem Filmriss gekommen und sie könne sich erst wieder erinnern, wie sie mit C._____ die Treppe hochgestiegen sei. Im Spiegel in der Wohnung habe sie festgestellt, dass sie geblutet habe und daraufhin ihren Lebenspartner kontaktiert (Urk. D1/7 S. 4). Auf Vorhalt einiger ihrer Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2017 erklärte sie, jenen Aussagen mehrfach zu widersprechen. Als sie nach Rückkehr aus den Ferien die Eingabe des Privatklägers gegen das Kontaktverbot an das Bezirksgericht im Gewaltschutzverfahren gelesen habe, seien ihr die Filmrisse bewusst geworden und nachträglich zusätzliche Erinnerungen in den Sinn gekommen (Urk. D1/7 S. 8 ff.). Auf die Diskrepanz in ihren Aussagen hinsichtlich der Anzahl erlittener Schläge angesprochen – dass bei der Polizei nur von einem einzigen Schlag des Privatklägers die Rede gewesen sei – gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie mehrere Schläge vom Privatkläger erhalten habe, entnehme sie dem Bericht des Universitätsspitals Zürich. Aufgrund ihrer darin dokumentierten Verletzungen müsse es sich um mehrere Schläge durch ihn gehandelt haben. Es sei so gewesen, er habe geschlagen, sie habe getreten, er habe geschlagen, geschlagen, geschlagen und dann sei ihr Sturz erfolgt (Urk. D1/7 S. 9). Auch betonte sie erneut den Verlust des Bewusstseins und wendete abschliessend ein, sich nach dem Vorfall in einem schlechten Gemütszustand befunden zu haben. Zwar habe sie der Einvernahme bei der Polizei folgen können, aber richtige Aussagen machen und Erinnerungen hervorrufen habe sie nicht gekonnt. Sie habe damals nicht präsent gehabt, was sie nun beim Staatsanwalt beschrieben habe (Urk. D1/7 S. 8 ff.). 7.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. März 2019 (Prot. I S. 24 ff.) schilderte die Beschuldigte zusammengefasst und auf entsprechende Fragen den Vorfall vom 10. Mai 2017 weitestgehend wie schon in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2018. Sie hielt fest an einer Mehrzahl von Schlägen seitens des Privatklägers gegen und auf ihren Kopf, an Bewusstseinsschwund und erst später auftauchenden Erinnerungen (Prot. I S. 25,

- 22 - 27 ff. und 33 f.). An den (verbalen) Streit mit den Beleidigungen könne sie sich noch genau erinnern. Sie bestritt, den Privatkläger anklagegemäss gefragt zu haben, ob er sich wieder in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er gelutscht habe (vgl. Urk. 36 S. 2), denn an jenem Tag habe sie sich auf die bevorstehenden Ferien in Fuerteventura mit einer Freundin und deren gleichaltrigem Jungen gefreut. Mit diesen Worten habe sie es nicht gesagt, sondern den Privatkläger bei der Auseinandersetzung lediglich gefragt, ob er seine Männer auch bezahlen müsse. Dies sei eine Reaktion auf seine Unterstellung gewesen, dass sie sich für Geld verkaufe. Die Beschuldigte räumte aber ein, dass sie während der Beziehung sehr viel Streit in Bezug auf seine von ihr vermutete Homosexualität gehabt hätten. Sie habe ihn aufgrund von Indizien immer wieder darauf aufmerksam gemacht und diesbezüglich beschimpft (Prot. I S. 28). Zudem legte die Beschuldigte auf Frage nochmals dar, was sie kurz vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung vor der Haustüre geäussert hatte: nämlich, dass sie dem Privatkläger die Schuld am Bruch der Familie zugewiesen und ihm mitgeteilt habe, dass sie nun jemanden habe, der sie unterstütze und er nun wisse, woher das Geld für ein Auto, die Reisen, neue Kleider etc. stamme. Sie habe sich noch einmal hin und her bewegt und die Arme nach oben genommen. Sie habe endlich das Kind entgegennehmen, packen und in die Ferien gehen wollen. Deshalb habe sie die Gestik mit den Händen gemacht (Prot. I S. 31 ff.). Dass sie den Privatkläger 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten habe, wie dies in der Anklageschrift stehe (Urk. 36 S. 2 f.), dementierte sie. Sie habe ihn zwei bis drei Mal getreten, Schläge von ihm gegen/auf den Kopf bekommen, ihn wieder zwei bis drei Mal getreten und sei dann "weg" gewesen. Ihre Tritte mit der Schuhspitze habe sie dem Privatkläger zwischen seinem Knie und der Hälfte des Oberschenkels zugefügt, so hoch, wie es ihr möglich gewesen sei. Sie habe lange Beine und sei sehr schlank. Es seien jedoch nur kurze Schläge, ganz leichte "Stiche" gewesen. Sie habe so versucht, sich gegen die Schläge des Privatklägers zu wehren (Prot. I S. 28 ff., 34). Woher seine Schürfung am Unterarm stamme, wisse sie nicht (Prot. I S. 29).

- 23 - Die Frage, warum sie nicht davon gelaufen sei, habe sie sich auch gestellt. Vielleicht habe sie aus Angst oder im Affekt zugeschlagen oder gedacht, dadurch würde er sich beruhigen. Zudem habe sie gedacht, dass er sie wegen der Anwesenheit des Kindes nicht verprügeln könne. Nach den ersten zwei Tritten sei die Dynamik da gewesen (Prot. I S. 30). Er hätte jederzeit das Kind ablegen können (Prot. I S. 34). Die von ihm getätigte Aussage, wonach sie versucht habe, ihm C._____ zu entreissen, entspreche nicht der Wahrheit. Als mögliches Motiv seiner Schläge nannte die Beschuldigte Eifersucht. Der Privatkläger sei auf die Situation, dass sie sich Ferien mit dem Sohn leisten könne, eifersüchtig gewesen. Seine aus ihrer Sicht falschen Belastungen gegen sie erklärte sie sich damit, dass es für ihn als angesehene Person eine Niederlage wäre, wenn herauskäme, dass er sie geschlagen habe (Prot. I S. 36). Zuletzt bestätigte sie, dass derzeit drei Verfahren bei der KESB betreffend das Kind hängig seien und sie den Antrag auf das alleinige Sorgerecht gestellt habe (Prot. I S. 37). 7.4 An der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte zusammengefasst aus, der Privatkläger habe sie nach ihrer Ankunft gefragt, mit wem sie unterwegs gewesen sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie jemanden Neues kennengelernt habe. Daraufhin habe er gesagt, er wisse, dass alte und junge Männer bei ihr ins Haus kämen. Woraufhin sie gesagt habe, wie bei ihm auch. Er habe gesagt, sie sei eine Hure und verkaufe sich fürs Geld. Er habe das Kind im rechten Arm gehalten und gesagt, sie soll gut auf den Sohn aufpassen, ansonsten werde er ihr den Hals abschneiden. Sie habe ihn gefragt, ob er die Männer auch bezahle, wenn sie bei ihm zuhause seien. Sie sei weiter zum Eingang gegangen und habe gewartet, bis er ihr das Kind gebe. Sie habe die Arme vollgepackt gehabt, mit einem Rucksack, einer Windjacke, einer Einkaufstasche und einem Schal und die Arme seien angezogen gewesen. Sie habe die Hände nach vorne gestreckt. Etwa eine halbe Sekunde danach habe er ihr eins gegen den Kopf geschlagen. Sie habe Angst bekommen und habe sich aufgrund der vollgepackten Arme nur mit den Beinen schützen können. Sie habe sich mit den Füssen wehren müssen. Die Abwehr sei leicht gewesen. Sie sei wie benommen gewesen und wisse, dass sie umgefallen sei (Urk. 100).

- 24 - 8. Beweiswürdigung 8.1 Mit der Vorinstanz steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses zunächst fest, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger am 10. Mai 2017 zu einer erst verbalen und im Anschluss tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Involvierten ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger im weiteren Verlauf mehrmals mit den Füssen getreten und der Privatkläger sie schliesslich weggestossen hat, so dass sie rücklings auf den Boden stürzte und sich dabei am Kopf verletzte. Zudem steht fest, dass die Beschuldigte während des Vorfalls eine Sonnenbrille trug, welche im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden fiel. Bezüglich der verbalen Äusserungen sowie zur Frage, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausging, divergieren die Angaben. Das ist nachfolgend zu prüfen. 8.2 Anklagesachverhalt 1 betreffend Beschimpfung (Urk. 36 S. 2) Aufgrund der Schilderungen des Privatklägers, der teilweisen Zugeständnisse der Beschuldigten und ergänzend der aktenkundigen Chat-Korrespondenz zwischen den zwei Beteiligten ist in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht vorerst als erwiesen anzusehen, dass der Privatkläger von der Beschuldigten in der angeklagten Art und Weise beschimpft wurde (Urk. 36 S. 2). 8.2.1 Wie sich aus seinen vorne dargelegten Aussagen ergibt, hat der Privatkläger während des gesamten Verfahrens authentisch, konstant, im Ausdruck sehr ähnlich und im Ergebnis überaus glaubhaft ausgeführt, dass die Beschuldigte ihn nach ihrem Eintreffen am 10. Mai 2017 im Zusammenhang mit seiner von ihr vermuteten Homosexualität massiv beschimpfte, ihn konkret als "Schwanzlutscher" und "Arschficker" betitelt und ihn gefragt hat, "wie viele Schwänze" er gelutscht und ob er sich "wieder in den Arsch hat ficken lassen". Nachvollziehbar hat der Privatkläger umschrieben, dass die Unterstellung einer angeblichen Homosexualität aus heiterem Himmel begonnen hat und Beschimpfungen durch die Beschuldigte wie die hier zu beurteilende im Anschluss an die Trennung ab August 2015 in grosser Zahl und regelmässig bei der Kindesübergabe vorkamen.

- 25 - Die Mutmassung einer angeblichen Homosexualität des Privatklägers durch die Beschuldigte lässt sich zusätzlich den eigenen Aussagen der Beschuldigten und ihren Chat-Nachrichten an den Privatkläger entnehmen. Dieser Thematik kam offensichtlich sogar ein zentraler Stellenwert in der Beziehung der Beteiligten sowie betreffend deren Scheitern zu (vgl. nachstehende Erw. 8.2.2 und 8.2.3). 8.2.2 Auch die Beschuldigte räumte ein, dass es an besagtem Vorfall zu (gegenseitigen) Beschimpfungen gekommen sei. Im Verlaufe der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Beschimpfungen und bestätigte, dass diese im Zusammenhang mit der mutmasslichen Homosexualität des Privatklägers geäussert worden waren. Ihre Mutmassung der Homosexualität begründete sie mit ihrem Gespür, dass er fremdgehe. Weil sie keine Anzeichen dafür gehabt habe, dass es um Frauen ging, habe sie ihn mit der Homosexualität konfrontiert. Auf die Frage, ob sie dies konkretisieren könne, führte die Beschuldigte aus, einerseits wisse sie aus der Intimität ihr gegenüber, dass er eine grosse Erregung im Analbereich verspürt habe, dies die einzige Möglichkeit gewesen sei für ein funktionierendes Sexualleben. Überdies, wenn er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er jeweils Flecken gleicher Art auf den Unterleibchen gehabt, die trotz zweimaligem Waschen mit 90 Grad nicht ausgegangen seien. Zudem habe er sich komisch verhalten. Das habe sie misstrauisch gemacht (Urk. D1/7 S. 12 f.). Die Beschuldigte erklärte sodann, sie hätten während der Beziehung sehr viel Streit in Bezug auf seine von ihr vermutete Homosexualität gehabt. Immer wieder habe sie ihn aufgrund von Indizien darauf aufmerksam gemacht und ihn in diesem Zusammenhang schon beschimpft. Sie anerkannte sogar, den Privatkläger auch schon früher im Sinne der ihr vorgehaltenen Anklage, aber nicht mit diesen Worten, beschimpft zu haben (Prot. I S. 27 f.). Diese Zugeständnisse stützen die Sachdarstellung des Privatklägers, auch wenn die Beschuldigte bis zuletzt pauschal bestritt, am 10. Mai 2017 die in der Anklageschrift genannten Wörter resp. Formulierungen benutzt zu haben. 8.2.3 Aus den zahl- und umfangreichen Chat-Verläufen (vgl. Urk. D1/11/2) geht hervor, dass die Beschuldigte geradezu besessen war von der Vorstellung, dass der Privatkläger homosexuelle Beziehungen unterhalte. Während es dem Privat-

- 26 kläger in sachlichen und knappen Mitteilungen des Chats jeweils um die elterliche Koordination betreffend Besuchsrecht ging, warf die Beschuldigte ihm zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit immer wieder eine "Sucht" vor und machte ihn resp. diese Sucht für ihre Trennung verantwortlich. Sie verlangte wiederholt von ihm, mit dieser "Sache" (die es laut dem Privatkläger nicht gibt, vgl. u.a. Urk. D1/11/2/10), aufzuhören oder dann halt die Folgen tragen zu müssen. Zur Veranschaulichung einige Beispiele: Am 12. August 2015 schrieb die Beschuldigte dem Privatkläger, sie spüre und denke etwas über ihn mit dem sie nicht zurechtkomme, sie könne so nicht leben, das mache sie kaputt (Urk. D1/11/2/1). Am 9. Oktober 2015 schrieb sie dem Privatkläger, ihr Gefühl habe sie noch nie getäuscht, es sei ihre sehr grosse Hoffnung, dass er sich für die Familie entscheide und mit dieser Sache aufhöre. Sie werde die Sache von ihrer Seite aus begraben, sobald er damit aufhöre. Sie sehe dies als ganz wichtige Voraussetzung für ihr (gemeinsames) Vorhaben als vereinte Familie (Urk. D1/11/2/2). Weiter teilte die Beschuldigte am 14. November 2015 dem Privatkläger unter anderem mit, es gehe ihr so schlecht, er wisse, dass wenn er sie kaputt mache, er seinem Sohn sehr schade und das werde er sich später nicht verzeihen können. Die Sache, die er mache sei vergänglich, aber die Narben in der Seele würden bleiben. Diese Sucht zerstöre nicht nur C._____, sondern auch sie, die Familie und nicht zuletzt auch ihn selber. Viel Vergnügen und Ausdauer wünsche sie ihm. Sie werde ihren eigenen Weg gehen (Urk. D1/11/2/3). Aufgrund der Sache, die er mache – so ihre Worte vom 4. Dezember 2015 –, könne sie mit ihm nie leben. Wenn er nie aufhöre mit der Sache, dann werde diese Situation auf ewig so bleiben. Er habe es nur seiner Sucht (zuzuschreiben), dass er C._____ nicht immer bei sich habe (Urk. D1/11/2/4). In ihrer Nachricht vom 18. Dezember 2015 bezeichnete die Beschuldigte den Privatkläger als aussichtslosen Fall, der vor Unglück in seiner Sucht versinken werde. Er solle gehen und diese Sache machen, aber sie in Ruhe lassen. Sie sei sehr enttäuscht von ihm und das töte alle Gefühle ab. Schwarze Weihnachten alleine in den Bergen werde er haben, das sei, was er erreicht habe. Dazu wünschte sie ihm viel Spass (Urk. D1/11/2/5). Am 19. Dezember 2015 betonte die Beschuldigte mehrfach, obwohl sie wolle, könne sie nicht mit ihm leben, solange er diese Sache mache. Während fast einer hal-

- 27 ben Stunde bis kurz vor Mitternacht fügte sie kurze Botschaften an den Privatkläger aneinander, des Inhalts, es müsse echt hart für ihn sein, so viele Opfer zu erbringen, nur weil er diese Sache mache. Sie ertrage es wirklich nicht zu sehen, wie er immer ins Bad gehe und sich da abwische. Die ganzen Hinweise würden ihr keine Ruhe lassen. Wie arm er dran sein müsse so was zu tun. Wenn sie sich vorstelle was er alles in den Mund nehme wenn er diese Sache mache, wie eklig und erniedrigend das für ihn sein müsse, und trotzdem sei er verrückt danach. Sie warf ihm vor, C._____ deswegen keine vereinte Familie bieten zu können, was fast verantwortungslos sei. Er habe mit seiner Sucht zu leben und die ganzen Konsequenzen zu tragen. Sie habe es bereits öffentlich gemacht, weil sie die Wahrheit gerne mit den Leuten teile. Alle würden sich ihren Teil denken. So viel Schmutz auf einem Menschen habe sie noch nie gesehen. Zuletzt folgten die Worte: "lebe wohl mit deiner traurigkeit und muntere dich dann wieder auf mit der Sache" (Urk. D1/11/2/6). Noch in derselben Nacht in den frühen Morgenstunden des 20. Dezember 2015 machte die Beschuldigte den Privatkläger verantwortlich dafür, dass C._____ kein Geschwisterchen bekomme, dass er selber leide, seine Familie leide und sie leide. Dass C._____ leiden werde sei das Schlimmste. Ihr Familientraum gehe nicht in Erfüllung und sein (des Privatklägers) Alptraum beginne. Das alles, weil er nicht mit der Sache aufhöre. Und sie bezeichnete den Beschuldigten als armseligen süchtigen Menschen, nur noch zum Bedauern (Urk. D1/11/2/7). Analog äusserte sie sich in ihren Chat-Nachrichten vom 21. Dezember 2015: Sein Sohn werde erfahren was er mache und am meisten darunter leiden. Sie wünsche sich von tiefstem Herzen, dass diese Sache verschwinde, er sich für die Familie entscheide und sie glücklich als Familie zusammen leben würden. Sie möge auch seine kleinen Macken und würde versuchen gut zu machen, was ihn an ihr störe (Urk. D1/11/2/8). Auch die folgenden zahlreichen Chat-Nachrichten aus dem Jahr 2016 – hervorzuheben ist etwa Urk. D1/11/2/10 – sind einerseits von analogen, ständig wiederkehrenden Schuldzuweisungen der Beschuldigten an den Privatkläger geprägt, ergänzt durch die mehrfache Aufforderung an ihn, seine Sucht zu beenden, er sei krank, solle sich behandeln lassen. Anderseits enthalten sie wiederholte, teilweise mit Fotos unterlegte Zukunftsvisionen der Beschuldigten betreffend eine vereinte

- 28 und glückliche (sowie durch ein zweites Kind erweiterte) Familie, deren Verwirklichung aber zwingend eine Abkehr des Privatklägers von seiner Sucht bedinge (Urk. D1/11/2/9-20). Diese WhatsApp-Auszüge belegen, dass die Beschuldigte der fixen Idee verfallen war, dass sich der Privatkläger in promiskuitiver Weise homosexuell betätige, und ebenso, dass sie ihn deswegen laufend diffamierte. Sie bestärken die Aussagen des Privatklägers. Auch ergeben sich daraus wiederholt abrupte Stimmungswechsel der Beschuldigten zwischen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit einerseits, aus ihrer Sicht verursacht durch den Privatkläger, und geradezu leidenschaftlichen Beziehungs- und Familienwünschen anderseits. Die Beschuldigte sprach selber einmal von einer Achterbahn der Emotionen (Urk. D1/11/2/9). 8.2.4 Der vormalige Verteidiger der Beschuldigten wendete ein, dass der Privatkläger die mutmasslichen Beschimpfungen in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich wiedergegeben habe. An der Berufungsverhandlung wurde dies erneut vorgebracht und behauptet, der Privatkläger hätte sich die Beschimpfungen der Beschuldigten nur ausgedacht (Urk. 102 N 25 ff.). Dies trifft insoweit zu, als dass der Wortlaut nicht völlig kongruent ist. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass zwischen diesen Einvernahmen des Privatklägers ein Jahr liegt. Zudem erhellt aufgrund seiner ansonsten durchwegs plausiblen Sachdarstellung und der eben zitierten Chat- Verläufe, dass ihm entsprechende Vorwürfe bereits seit dem Jahr 2015 wiederholt und in hoher Frequenz gemacht wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger – wie er auch stimmig und von Beginn weg ausführte – sehr häufig, er sprach mehrfach von schätzungsweise 100 Mal, im Zusammenhang mit der angeblichen Homosexualität von der Beschuldigten beschimpft worden war. Aus dem Umstand, dass er die hier angeklagten Beschimpfungen anlässlich seiner Befragungen nicht im exakt gleichen Wortlaut wiedergegeben hat, ist daher nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten. Im Kerngehalt sind seine diesbezüglichen Aussagen jedenfalls übereinstimmend und glaubhaft. Die Erklärung der Vertreterin des Privatklägers, der Privatkläger habe sich auch geschämt, zu sagen, dass solche Äusserungen gefallen seien, ist zudem ebenfalls nachvollziehbar (Prot. II

- 29 - S. 13). Die pauschale Bestreitung der Beschuldigten und der von ihrer früheren Verteidigung vorgebrachte Einwand vermögen die überzeugenden Schilderungen des Privatklägers nicht zu erschüttern. 8.2.5 Es steht somit fest, dass sich die Beschuldigte auf dem Weg vom Parkplatz zum Hauseingang gegenüber dem Privatkläger in der von der Anklageschrift genannten Art und Weise geäussert hat. Der Anklagesachverhalt 1 betreffend Beschimpfung (vgl. Urk. 36 S. 2) ist erstellt. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Privatkläger der Beschuldigten keinerlei ersichtlichen Grund für diese Beschimpfungen gegeben hatte. Wie sich den Aussagen des Privatklägers entnehmen lässt – und was durch die zitierten Chat-Nachrichten untermauert wird –, waren Beschimpfungen solcher Art vielmehr eine regelmässige Begleiterscheinung bei den Kindesübergaben. Der damalige Hinweis des Privatklägers, sie solle gut auf C._____ aufpassen, bezog sich nach seinen plausiblen Angaben auf die bevorstehenden Ferien der Beschuldigten mit dem Kind am Meer, was bei einem fürsorglichen Vater verständlich ist. Auch die Beschuldigte führte auf diesbezügliche Nachfrage konkretisierend aus, der Privatkläger habe zum Beispiel damit gemeint, dass C._____ gut esse, gut schlafe sowie einen ausgeglichenen und gesunden Rhythmus habe (Erw. III. 6.1 a.E.). Dafür, dass der Privatkläger der Beschuldigten im gleichen Atemzug mit "Halsabschneiden" gedroht haben soll, wie die Beschuldigte geltend machte, fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Anlass. Solches ist im Übrigen nicht angeklagt und folglich auch nicht Verfahrensgegenstand. 8.3 Anklagesachverhalt 2 betreffend Tätlichkeiten (Urk. 36 S. 2 f) Diesbezüglich ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 25 f.) und teilweise in Ergänzung dazu das Nachstehende: Gemäss den widerspruchsfreien und konstanten Aussagen des Privatklägers haben die erwiesenen Beschimpfungen durch die Beschuldigte auf dem Weg zur Haustüre stattgefunden. Dort hätte es zur Übergabe des Sohnes kommen sollen. Es ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Sohn C._____, der sich damals

- 30 auf dem Arm des Privatklägers befunden hat, aufgrund der verbalen Auseinandersetzung eingeschüchtert war und sich deshalb an den Privatkläger klammerte. Die Ausführungen des Privatklägers sind lebensnah. Gleichermassen leuchtet ein, dass C._____ vor dem Hintergrund der verbalen Angriffe der Beschuldigten zögerte, zu ihr zu gehen. Dafür spricht überdies sein bald darauf einsetzendes Weinen. Namentlich die Tonalität des Gesprochenen dürfte dazu geführt haben, dass C._____ Geborgenheit beim Privatkläger suchte. Das ist beim damals erst 2-jährigen Knaben auch nicht verwunderlich, konnte er doch das Geschehen nicht begreifen. Schon kleine Kinder verfügen aber über ein feines Gespür betreffend angespannter Atmosphäre in ihrem unmittelbaren Umfeld, und sie reagieren entsprechend mit Angst. Das Vorbringen der Verteidigerin der Beschuldigten, der Privatkläger habe C._____ unnötig lange auf dem Arm gehalten, um Macht bzw. physische Überlegenheit zu demonstrieren, ist demnach nicht nachvollziehbar (im Parallelverfahren SB190331 Urk. 129 N 27). Die Beschuldigte hat laut der ebenfalls schlüssigen Sachdarstellung des Privatklägers dann versucht, C._____ aus dem Arm des Privatklägers zu entreissen. Das stellte die Beschuldigte zwar entschieden in Abrede und führte aus, lediglich die Arme ausgestreckt zu haben, um C._____ in Empfang nehmen zu können. Ihre Darstellung lässt sich jedoch nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos besteht kein Zweifel darüber, dass der Privatkläger am linken Unterarm gekratzt wurde (vgl. Urk. D1/3/5; Urk. 63/1 im Parallelverfahren SB190331 = Urk. 42/1). Dies deckt sich mit seinen diesbezüglichen Aussagen und widerspricht denjenigen der Beschuldigten, welche ihn lediglich leicht mit den Füssen im unteren Körperbereich traktiert haben will. Die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger habe sich den Kratzer an ihrer spitzen Haarspange selber zugefügt, indem er ihr mit seiner linken Hand gegen den Kopf geschlagen habe, ist sehr abenteuerlich, als abwegig und nicht überzeugend zu erachten (Urk. 102 N 68 ff.). Die Schilderung der Beschuldigten ist demnach angesichts des übrigen Beweisergebnisses als Schutzbehauptung zu werten. Somit steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte den Privatkläger am linken Arm kratzte und ihm eine Schürfung zufügte, als sie versuchte, ihm den auf dem Arm befindlichen Sohn C._____ zu entreissen. Ihr Vorgehen kommt einer physischen Atta-

- 31 cke auf den Privatkläger gleich. Der Einwand der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass die Anklage von einem Kratzer am Unterarm ausgehe, wogegen die Untersuchungsakten und die Vorinstanz von einer Schürfung sprechen, ist nicht weiter von Belang (Urk. 102 N 63 ff.). Handelt es sich dabei doch entgegen der Auffassung der Privatklägerin um Synonyme. Wie vorne dargelegt (vgl. Erw. III. 3.3 und III. 8.1), anerkennt die Beschuldigte zudem, dass sie den Privatkläger in der Folge mehrere Male, jedenfalls vier bis sechs Mal – wovon auszugehen ist –, mit den Füssen getreten hat, was wiederum physischen Angriffen entspricht. Aufgrund der Ausgangslage vor der Haustüre war sie fraglos negativ tangiert und geriet in Rage, wie es der Privatkläger treffend umschrieb. Auch die Beschuldigte selber sprach davon, voller Adrenalin gewesen zu sein und dass nach den ersten zwei Tritten die Dynamik dagewesen sei (vgl. Erw. III. 7.1 und 7.3). Betreffend diese Fusstritte ist gemäss ihrer eigenen Darstellung in der Erstaussage davon auszugehen, dass sie dabei versuchte, den Privatkläger zwischen den Beinen zu treffen (vorne Erw. III. 7.), was auch der Privatkläger so berichtete. Das steht ebenso im Einklang mit ihrer Aussage vor Vorinstanz, sie habe so hoch getreten, wie es ihr möglich sei. Sie habe lange Beine und sei sehr schlank. Ihre Behauptung, es seien nur ganz leichte Stiche vom Knie bis Mitte des Oberschenkels gewesen, um zu zeigen, dass er aufhören solle (Prot. I S. 30, 34) bzw. abwehrende leichte "Tritte" oder "Schläge" mit den Füssen gewesen (im Parallelverfahren Urk. 129 N 32), steht in frappantem Widerspruch dazu. Der Behauptung der Verteidigerin der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, dass in der rumänischen Sprache "mit den Füssen treten" bedeute, dass man ausschliesslich mit der Unterfläche des Fusses getreten werde, alles andere bedeute "mit den Füssen schlagen", weswegen vorliegend "mit den Füssen schlagen" gemeint sei, dass die Beschuldigte mit der Oberseite des Fusses leicht gegen die Beine des Privatklägers getreten habe (vgl. dazu Urk. 102 N 52 f.), ist die Aussage der Beschuldigten entgegenzuhalten, wonach sie den Privatkläger [mit den Tritten] habe zu Fall bringen wollen (vgl. hiervor Erw. III 6). Diese Verharmlosungen der Tritte der Privatklägerin überzeugen mithin nicht.

- 32 - Es ist somit auch erstellt, dass die physischen Angriffe von der Beschuldigten ausgingen. Neben der Schürfung erwiesen sind jedenfalls vier bis sechs Tritte. 8.4 Anklagesachverhalt 1 betreffend einfache Körperverletzung (Urk. 35 S. 2) 8.4.1 Schlag gegen den Kopf Der Privatkläger führte gleichbleibend aus, er habe die Angriffe der Beschuldigten mit seiner linken Hand abzuwehren versucht, wobei er sie bei seiner Abwehrhaltung am Kopf getroffen habe. Sowohl das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung als auch die in den Akten befindlichen Fotos sprechen hingegen eine andere Sprache. Es ist hinlänglich nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung an der linken Stirnseite eine Quetsch-Risswunde und an der linken Augenbraue, nahe dem Aussenrand, eine 1.5 cm lange, strichförmige, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit darin befindlicher, ca. 0.5 cm langer, strichförmiger Hautabtragung erlitt (Urk. D1/6/3 S. 3). Die Quetsch-Risswunde dürfte gemäss dem Gutachten infolge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sein, wobei als nicht entscheidend taxiert wird, ob die stumpfe Gewalteinwirkung erfolgte, indem sich, wie bei einem Schlag, ein Gegenstand auf den Kopf zu bewegte oder indem sich der Kopf, wie bei einem Sturz, auf einen Gegenstand/Untergrund zu bewegte. Die an der linken Augenbraue festgestellten Schürfungen dürften durch eine tangential-schürfende Gewalteinwirkung entstanden sein (Urk. D1/6/3 S. 4). Die Entstehung der dokumentierten Verletzungen an der Stirn und an der linken Augenbraue durch stumpfe Gewalteinwirkung – konkret Schlag mit der Hand ins Gesicht, wobei auch die Sonnenbrille verbogen wurde und dann das linke Glas herausfiel, wie die Privatklägerin in der Untersuchung wiederholt geltend machte – ist plausibel. Entscheidend ist überdies der Umstand, dass diese Verletzungen auch auf den unmittelbar nach dem Vorfall durch Funktionäre der Stadtpolizei Zürich erstellten Fotos sichtbar sind (vgl. Urk. D1/3/1). Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob die mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 eingereichten Fotos (vgl. Urk. D1/16-17) unmittelbar nach dem Vorfall und ohne Hilfe von Make-up oder Ähnlichem aufgenommen wurden. Vielmehr drängt sich aufgrund der Fotodokumentation der

- 33 - Stadtpolizei Zürich sowie des IRM-Gutachtens zur körperlichen Untersuchung der Schluss auf, dass der Privatkläger die Beschuldigte mit der flachen Hand und einer gewissen Intensität geschlagen hat. Der Standpunkt des Privatklägers, wonach der Kontakt zwischen der Hand und dem Kopf bei blossen Abwehrhaltungen seinerseits entstanden sein soll, ist vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Angeklagt ist, dass der Privatkläger der Beschuldigten mehrere Male gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 35 S. 2). Völlig zu Recht ist die Vorinstanz von einem einzigen Schlag ausgegangen (Urk. 69 S. 27). Die Beschuldigte verstrickte sich bei der Frage nach der Anzahl Schläge nämlich in erhebliche Widersprüche. Bei der Polizei sagte sie unmissverständlich aus, der Privatkläger habe einmal gegen ihren Kopf, den linken Stirn- bzw. Schläfenbereich geschlagen, und von dem Schlag sei ihre Sonnenbrille verbogen worden. Auch auf Nachfrage verneinte sie ausdrücklich weitere Schläge durch den Privatkläger (vgl. vorne Erw. III. 7.1). In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz sprach sie dann durchwegs von mehreren Schlägen gegen den Kopf (vgl. vorne Erw. III. 7.2 und 7.3). Diese Aggravierung erscheint bewusst und gezielt; die Behauptung einer Mehrzahl von Schlägen ist unglaubhaft. Auch wenn den Fotos zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit gewisser Intensität erlitten hat, liegen keine Anzeichen vor, dass dies mehrfach der Fall gewesen wäre. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschuldigte selber ausführte, lediglich aufgrund der ärztlichen Berichte auf eine Mehrzahl von Schlägen zu schliessen (Urk. D1/7 S. 8 f.). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Träfen die Ausführungen resp. Annahmen der Beschuldigten zu, müssten aufgrund der dynamischen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten mehrere Stellen ihres Körpers, namentlich ihres Gesichts, solche Verletzungen aufweisen. Dies kann aufgrund des Gutachtens und der Fotos jedoch ausgeschlossen werden (Urk. D1/3/1 und D1/6/3).

- 34 - Als der Beschuldigten hinsichtlich der Diskrepanz zur Anzahl erlittener Schläge die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, machte sie geltend, einen Filmriss erlitten und deshalb bei der Polizei nicht korrekt resp. vollständig ausgesagt zu haben (Urk. D1/7 S. 8 ff.). Dieser Einwand wird jedoch von den Akten nicht im Ansatz bestätigt. Zu Beginn der polizeilichen Befragung, welche nur wenige Stunden nach dem inkriminierten Vorfall bei noch frischer Erinnerung stattfand, erklärte die Beschuldigte auf entsprechende Fragen, zwar müde zu sein und aufgrund des Geschehens Schmerzen zu haben, sich aber dennoch einvernahmefähig zu fühlen und auch Aussagen machen zu wollen (Urk. D1/4 S. 1 Fragen 3, 5 f.). In der Folge äusserte sie sich während rund drei Stunden präzis und relativ detailliert, ohne Anzeichen irgendwelcher Schwierigkeiten, zu ihrer Sicht des Ereignisses. Ihre Schilderungen erfolgten über grössere Strecken auch in freier Rede. Am Ende der Einvernahme und auf entsprechende Frage sah sie sich nicht veranlasst, Ergänzungen und/oder Korrekturen zum Einvernahmeprotokoll anzubringen. Überdies bejahte sie, dass sie ihre Aussagen wenn nötig vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht wiederholen würde (Urk. D1/4 S. 5 Fragen 34 und 38). Das Verhalten der Beschuldigten während der polizeilichen Befragung ist unauffällig und in jeder Hinsicht als adäquat zu bezeichnen. Aufgrund der gesamten Umstände gibt es keinen Grund, die volle Einvernahmefähigkeit der Beschuldigten bei der Polizei anzuzweifeln. Dass sie sich damals nach dem Ereignis in einem schlechten Gemütszustand befunden haben soll (Urk. D1/7 S. 9), was durchaus nachvollziehbar ist, ändert nach all dem Gesagten aber nichts daran, dass von uneingeschränkter Einvernahmefähigkeit auszugehen ist. Auch die ärztlichen Unterlagen vermögen einen möglichen Filmriss oder eine geltend gemachte Bewusstlosigkeit (aufgrund des nachfolgenden Sturzes; siehe Erw. III. 8.4.2 hiernach) nicht zu stützen. Laut dem IRM-Gutachten präsentierte sich den Expertinnen 2 ½ bis 3 ½ Stunden nach dem Vorfall eine zwar sehr aufgeregte und psychisch erregte Frau, die aber vollumfänglich orientiert wirkte (Urk. D1 /6/3 S. 3). Von einer erlittenen Ohnmacht ist nirgends die Rede. Das deckt sich auch mit der Angabe der behandelnden Ärztin im F._____, med. pract. G._____, die eine Bewusstlosigkeit verneinte (Urk. D1/1 S. 2) und schliesslich ebenso mit der Beobachtung des am Vorfall beteiligten Privatklägers und seiner

- 35 dezidierten Aussage, dass die Beschuldigte sicher nicht bewusstlos gewesen sei, sondern (nur) benommen (Prot. I S. 17). Die Diskrepanz in den Aussagen des Privatklägers, nach wie vielen Sekunden sie wieder aufgestanden sei, ist nicht weiter relevant. Die Beschuldigte erwähnte in der polizeilichen Einvernahme von sich aus nichts von Ohnmacht; erst auf Nachfrage äusserte sie die Vermutung, kurz ohnmächtig oder zumindest in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen zu sein. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und ebenso vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht statuierte sie dann, kurzzeitig das Bewusstsein verloren zu haben mit erst später auftauchenden Erinnerungen (vgl. vorne Erw. III. 7.1 - 7.3). Die Berufung der Beschuldigten auf Bewusstlosigkeit und (vorübergehenden) Erinnerungsverlust erscheint daher ebenfalls konstruiert und nachgeschoben. Es liegt mit der Vorinstanz der Schluss nahe, dass sie versucht, den Privatkläger übermässig zu belasten und in einem schlechten Licht darzustellen. Dies wird auch durch die Akten gestützt. Die Beschuldigte zielt offensichtlich darauf ab, den Privatkläger in allgemeiner Hinsicht zu diffamieren (z.B. Urk. 54 f. und 60 f. im Parallelverfahren SB190331). Das ist als blosse Stimmungsmache gegen den Privatkläger zu qualifizieren. Demgegenüber beschränken sich die Eingaben des Privatklägers darauf, ein mögliches Motiv für Übertreibungen der Beschuldigten zu liefern. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen auch vor dem Hintergrund ihres übrigen Verhaltens im Verfahren als übertrieben und nicht glaubhaft. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erwiesen, dass der Privatkläger mit der linken flachen Hand gegen den Kopf der Beschuldigten geschlagen hat (Urk. 69 S. 27). Dabei bestehen aber keine Zweifel, dass es bei diesem einen Schlag blieb. Die dadurch erlittenen und angeklagten Verletzungen der Beschuldigten sind erstellt (Urk. 35 S. 2). 8.4.2 Stoss gegen den Oberkörper Wie eingangs erwähnt, ist der angeklagte Stoss gegen den Oberkörper der Beschuldigten mit deren anschliessendem Sturz samt den daraus resultierenden Verletzungen durch den Privatkläger anerkannt (vorne Erw. III. 3.2). Wie in der vorstehenden Erw. III. 8.4.1 aufgezeigt, ist aber weder eine Bewusstlosigkeit der

- 36 - Beschuldigten noch ein Filmriss erwiesen. Es gilt analog das dort Gesagte. Die gemäss Anklage durch den Sturz bewirkten Verletzungen sind ebenfalls erstellt. 8.5 Anklagesachverhalt 2 betreffend Sachbeschädigung (Urk. 35 S. 3) Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Akten ebenfalls erstellt. Gemäss Aussage der Beschuldigten wurde die Sonnenbrille durch den Schlag des Privatklägers in ihr Gesicht in Mitleidenschaft gezogen und fiel in der Folge auch zu Boden. Das leuchtet ein. Diese Darstellung wird vom Privatkläger nicht substanziert bestritten. Er lässt zwar vortragen, es sei aus den Akten nicht feststellbar, ob die Sonnenbrille beim Schlag an den Kopf der Beschuldigten, beim Stoss gegen ihren Oberkörper oder bei ihrem Sturz zu Boden heruntergefallen und ein Glas aus der Fassung gesprungen sei (Urk. 93 S. 5 im Parallelverfahren SB190331). Die Beschuldigte habe erst bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Schlag ihre Brille getroffen hätte und diese zu Boden gefallen sei. Es sei daher anzunehmen, dass der Schaden an der Brille beim Sturz der Beschuldigten entstanden sei und damit sei der Sachschaden Folge der gerechtfertigten Abwehr des Angriffs der Beschuldigten (Urk. 131 S. 5 im Parallelverfahren SB190331). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Anklagesachverhalt sowohl bezüglich des Schlages als auch des Stosses zu Lasten des Privatklägers erwiesen ist und dass die Sonnenbrille bereits durch den Schlag tangiert wurde. Die Beschuldigte sagte schon in der polizeilichen Einvernahme aus, dass die Sonnenbrille durch den Schlag verbogen und das linke Glas herausgefallen sei (vgl. Erw. III S. 6), so dass sie in der Folge – wann genau kann offen bleiben – zu Boden fiel. Den geltend gemachten Sachschaden bzw. den Wert der Sonnenbrille in der Höhe von Fr. 432.–, der im Übrigen belegt ist (Urk. 69/1), hat der Privatkläger ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen (Urk. D1/5 Frage 18 f.; Prot. I S. 21 f.). 8.6 Fazit Sachverhaltserstellung Somit steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass die Beschuldigte nach ihrem Eintreffen gemeinsam mit dem Privatkläger vom Parkplatz zum Hauseingang lief und ihn währenddessen fragte, ob er sich wieder in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er wieder gelutscht habe. Sodann ist erwiesen,

- 37 dass die Beschuldigte vor dem Hauseingang den Privatkläger auch physisch zu attackieren begann und versuchte, dem Privatkläger den gemeinsamen Sohn aus dem rechten Arm zu entreissen und ihn dabei kratzte. Der Privatkläger seinerseits hat in der Folge mit der linken flachen Hand gegen die linke Seite des Kopfes der Beschuldigten geschlagen, wodurch sie eine Quetsch-Risswunde und eine Schürfung erlitt. Im Anschluss daran trat die Beschuldigte mehrfach gegen den Privatkläger, dies zumindest vier bis sechs Mal. Schliesslich stiess der Privatkläger die Beschuldigte mit der flachen Hand von sich weg, wodurch diese rückwärts stürzte und mit dem Kopf auf der sich dort befindlichen Mauer resp. dem Boden aufschlug, was am Hinterkopf zu einer zweiten Quetsch-Risswunde sowie Schürfungen an Ellbogen und Oberarm führte. Die Sonnenbrille, welche die Beschuldigte während des Vorfalles getragen hatte, fiel infolge der Auseinandersetzung zu Boden, wobei ein Glas aus der Fassung sprang. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung 1. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 1, Urk. 36 S. 2) 1.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Gesetzesbestimmung von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt dargelegt (Art. 69 S. 29). Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. vorne Erw. III. 8.2) und mit zutreffender Begründung ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beschuldigten getätigten Äusserungen "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?" sowie "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?" in einem engen Zusammenhang mit der von der Beschuldigten vermuteten Homosexualität des Privatklägers stehen. Diese Fragen sind als Werturteil einzustufen und ohne Weiteres als ehrverletzend im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Beschuldigte griff mit ihren Äusserungen den Privatkläger in seiner Ehre an. Es ist vorliegend offensichtlich, dass sie dem Privatkläger diese Fragen nicht im Zusammenhang mit ihrem Interesse an seinen (angeblichen) Sexualpartnern stellte. Ihr ging es lediglich darum, ihrer Missachtung und Geringschätzung gegenüber dem Privatkläger (und seiner von ihr

- 38 vermuteten Homosexualität) Ausdruck zu verleihen. Somit ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. 1.2 Subjektiver Tatbestand Bei einer Beschimpfung durch ein Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB II-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 14 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wusste ganz genau, wie diese Worte beim Privatkläger ankommen und dass sie ihn dadurch in seiner Ehre angreift. Sie wollte ihn auch mit ihren Äusserungen in seiner Ehre verletzen, weshalb der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ebenfalls erfüllt ist (vgl. u.a. Urk. D1/7 S. 6 ff., und 12 f., Urk. D1/11/2/9 f. und 16 ff.). 1.3 Strafbefreiungsgründe Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, sofern der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Die Beschuldigte stellte dem Privatkläger die zitierten Fragen ohne vorgängige Provokationen von dessen Seite. Weiter steht fest, dass die physische Einwirkung des Privatklägers gegen die Beschuldigte erst später und als Reaktion auf ihre physischen Attacken gegen ihn erfolgte. Daher ist vorliegend weder der fakultative Strafbefreiungsgrund der Provokation (Art. 177 Abs. 2 StGB) noch jener der Retorsion (Art. 177 Abs. 3 StGB) gegeben. 2. Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 2, Urk. 36 S. 2 f.) 2.1 Objektiver Tatbestand Wiederum in zutreffender Würdigung des erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bejaht (Urk. 69 S. 30 ff.).

- 39 - Eine Tätlichkeit wird bei physischen Einwirkungen auf einen Menschen angenommen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten und keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Dazu zählen unter anderem Kratzer und Schürfungen sowie – wenn weder der Körper noch die Gesundheit geschädigt werden, mithin bei eher geringfügigen Einwirkungen – auch Schläge und Fusstritte (BSK StGB II-Roth/Keshelava, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 5 mit Hinweisen). Die Verursachung von Schmerzen stellt kein erforderliches Tatbestandsmerkmal dar (BGE 134 IV 191, 119 IV 27). Die Beschuldigte versuchte, dem Privatkläger das Kind zu entreissen und schlug ihn mehrmals mit den Händen respektive trat ihn mit den Füssen. Dadurch erlitt er eine leichte Schürfung am linken Unterarm. Die Schürfung ist als geringfügig zu betrachten, weshalb eine einfache Körperverletzung von vorherein ausgeschlossen werden kann. Auch die Schläge bzw. Tritte sind als noch von eher geringer Intensität einzustufen, zumal die Beschuldigte dabei auf nur einem Bein stand, weshalb auch der Einwand der Vertreterin des Privatklägers, es sei von einer versuchten einfachen Körperverletzung auszugehen, nicht stichhaltig ist. Dass dadurch irgendeine Schädigung hervorgerufen worden wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist es aktenkundig. Dennoch wirkte die Beschuldigte durch ihr Verhalten auf die physische Integrität des Privatklägers in einer Art und Weise ein, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass klarerweise überschreitet. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist daher erfüllt, wobei mehrfache Tatbegehung vorliegt. 2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg der Tätlichkeiten beziehen. Wird eine Verletzung angestrebt, hat die Tat aber nur den Erfolg einer Tätlichkeit, liegt versuchte Körperverletzung vor, womit die Tätlichkeit konsumiert ist (BSK StGB II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 13). Die Beschuldigte kratzte den Privatkläger beim Versuch, ihm den gemeinsamen Sohn C._____ aus den Armen zu entreissen. Auch wenn die physische Einwir-

- 40 kung auf den Privatkläger nicht ihre primäre Absicht war, nahm sie durch ihr Verhalten eine physische Einwirkung auf ihn, wie etwa das Zufügen der besagten Schramme, zumindest in Kauf. Eventualvorsatz ist jedenfalls gegeben. Bezüglich ihrer Schläge bzw. Tritte gegen die Beine resp. Oberschenkel des Privatklägers wollte sie die physische Einwirkung auf dessen Körper, handelte somit mit direktem Vorsatz. Sie strebte gemäss ihren Aussagen sogar danach, den Privatkläger zu Fall zu bringen. Eine Absicht, den Privatkläger dadurch ernsthaft zu verletzen bzw. zu schädigen, lässt sich jedoch nicht erkennen. Denn die Beschuldigte reagierte mit ihren Tritten auf den durch den Privatkläger erhaltenen Schlag gegen ihren Kopf resp. ihre Stirn und sie wusste nicht, ob weitere Schläge des Privatklägers folgen würden. Eine versuchte einfache Körperverletzung lässt sich aus ihrem Verhalten daher nicht ableiten. Der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist indes ohne Weiteres erfüllt. 2.3 Rechtfertigungsgründe 2.3.1 Die Beschuldigte beruft sich in Bezug auf die Tätlichkeiten auf rechtfertigende Notwehr und gibt an, sich lediglich gegen den angreifenden Privatkläger verteidigt zu haben (vgl. Urk. D1/4 S. 3 ff., Urk. D1/7 S. 4, Prot. I S. 25 ff.; Urk. 100). 2.3.2 Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB bezeichnet die rechtmässige Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff. Das Recht auf Notwehr setzt das Vorliegen einer Notwehrlage voraus. Eine solche liegt vor bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff, worunter ein auf die Verletzung eines Individualrechtsguts gerichtetes menschliches Verhalten zu verstehen ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein; der Angreifer darf sich bei seinem Handeln nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können. Ist die Notwehrlage durch absichtliche Provokation verschuldet, entfällt das Abwehrrecht (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 15 N 4 ff.). Die Abwehr muss sodann bestimmten Anforderungen genügen, um rechtmässig zu sein.

- 41 - 2.3.3 Hinsichtlich ihrer physischen Einwirkungen auf den Körper des Privatklägers beim Versuch, ihm den gemeinsamen Sohn aus den Armen zu entreissen, lag keinerlei Angriff des Privatklägers vor. Vielmehr ging die Initiative der – in der Folge dann – gegenseitigen, physischen Übergriffe von der Beschuldigten aus. Die Aggression lag klarerweise auf ihrer Seite. In Bezug auf die Tritte gegen die Beine und Oberschenkel des Privatklägers ist es zutreffend, dass diesen ein Schlag des Privatklägers gegen den Kopf der Beschuldigten vorausging. Allerdings befand sich der Privatkläger im Zeitpunkt des Schlages selbst in einer Notwehrsituation, verursacht durch die tätlichen Attacken der Beschuldigten. Er musste aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass die Beschuldigte ihren Angriff solange fortführt, bis sie ihr Ziel, nämlich den gemeinsamen Sohn C._____ zu sich zu holen, erreicht. Dieser Angriff seitens der Beschuldigten gegen die physische Integrität des Privatklägers erfolgte daher offensichtlich rechtswidrig. Aufgrund seiner erwiesenen Notwehrlage stand dem Privatkläger das Recht auf Notwehr zu. Der Schlag gegen den Kopf der Beschuldigten war somit nicht rechtswidrig, vielmehr konnte sich der Privatkläger diesbezüglich auf einen Rechtsfertigungsgrund berufen. Bei der Beschuldigten hingegen fällt die Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund mangels rechtswidrigem Angriff durch den Privatkläger von Vornherein ausser Betracht. 3. Fazit Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafzumessungskriterien Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das alte, vor dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht für anwendbar erklärt, die Methodik der Strafzumessung umschrieben und die weiteren massgebenden Strafzumessungskriterien

- 42 genannt. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 69 S. 33 ff.). Was die Strafrahmen betrifft, sieht das Gesetz für die Beschimpfung als Vergehen eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Für die mehrfachen Tätlichkeiten, bei denen es sich um Übertretungen handelt, ist eine Busse auszusprechen, wobei die Obergrenze bei Fr. 10'000.– liegt. Infolge der unterschiedlichen Strafarten ist keine Gesamtstrafe möglich, vielmehr sind die zwei Delikte mit eigenständigen Sanktionen zu ahnden. 2. Beschimpfung 2.1 Tatkomponente 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte den Privatkläger am 10. Mai 2017 mit den Sätzen "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?" sowie "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?" beschimpft hat. Sie tat dies einzig und allein, um den Privatkläger blosszustellen resp. diesen (verbal) in seiner Ehre anzugreifen. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass sie dies grundlos in der Öffentlichkeit und in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes tat. C._____ dürfte aufgrund seines Alters diese Beschimpfungen inhaltlich wohl nicht verstanden haben, doch verspürte er angesichts der dadurch von der Beschuldigten ausgehenden aggressiven Stimmung fraglos, dass es keine freundlichen Worte waren, ansonsten er nicht eingeschüchtert gewesen wäre, Papa gerufen und sich an den Privatkläger geklammert hätte. Beim Inhalt der Beschimpfungen handelt es sich im möglichen Spektrum des Vorstellbaren um noch nicht allzu gravierende, jedoch auch keineswegs um belanglose Äusserungen. Etwas relativierend fällt ins Gewicht, dass das Verhältnis der Beschuldigten und des Privatklägers seit längerer Zeit angespannt und geprägt von Streitereien war. Da der Privatkläger überdies solche Beschimpfungen schon "schätzungsweise 100 Mal zuvor" über sich ergehen lassen musste (Urk. D1/7 S. 6), dürfte er dadurch nicht allzu betroffen gewesen sein. Das Verschulden der Beschuldigten erweist sich in objektiver Hinsicht insgesamt als nicht mehr leicht. 2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist ebenfalls im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und genau

- 43 wusste, wie diese Worte beim Privatkläger ankommen. Da sie ein deliktisches Verhalten stets in Abrede stellte, können über ihre Beweggründe nur Mutmassungen angestellt werden. Sie tätigte diese Äusserungen jedoch – soweit ersichtlich – aus nichtigem Anlass und völlig grundlos. Dennoch lassen ihre Verhaltensweisen nicht den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zu. Vielmehr handelte die Beschuldigte aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, welche im Zusammenhang mit der schwierigen Situation der beiden Beteiligten nach der erfolgten Trennung stand. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive aber insgesamt nicht zu abzumildern. 2.1.3 Das Tatverschulden für die Beschimpfung wiegt innerhalb des engen Strafrahmens nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für die Tatkomponente ist in Würdigung aller Umstände im Grenzbereich zwischen dem unteren und mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, mithin bei 30 Tagessätzen Geldstrafe. 3. Tätlichkeiten 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Zutreffend hat die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden erwogen, dass die Beschuldigte den Privatkläger mehrere Male geschlagen bzw. getreten und ihm eine Schürfwunde am Unterarm zugefügt hat. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der Höhe der Tritte im Bereich des mittleren Oberschenkels sind diese – trotz rechtlicher Einordnung als Tätlichkeit (vgl. vorne Erw. IV. 2.) – als nicht sehr weit von einer versuchten einfachen Körperverletzung entfernt einzustufen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als nicht unerheblich. 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ergibt sich, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Allerdings ist ihr zugute zu halten, dass sie in Bezug auf die Fusstritte auch auf den vorgängig durch das Handeln des Privatklägers erlittenen Schlag reagierte. Da die Beschuldigte im Rahmen eines emotionalen Streits handelte, ist dies leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen. Anderseits muss als erschwerend gewichtet werden, dass die Beschuldigte die besagten

- 44 - Fusstritte ausführte, obwohl der Privatkläger den gemeinsamen Sohn C._____ auf dem Arm hielt, und dass sie gemäss ihren eigenen Aussagen sogar darauf bedacht war, den Privatkläger zu Fall zu bringen. Weitere Gründe, die für eine Erhöhung oder Verminderung des Tatverschuldens sprechen, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden erfährt durch die Beurteilung der subjektiven Tatkomponente – leicht abweichend zur Vorinstanz – im Ergebnis keine Relativierung. Das Tatverschulden ist nach wie vor als nicht unerheblich einzustufen. 3.1.3 Insgesamt wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten für die Tätlichkeiten nicht unerheblich. Wenn die Vorinstanz als Strafe für die Tatkomponente eine Busse von Fr. 600.– festsetzte, ist dies ohne Weiteres gerechtfertigt. 4. Täterkomponente 4.1 Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die Beschuldigte vor Vorinstanz zusammengefasst an, dass sie in einem 60%-Pensum als Architektin arbeite und dabei monatlich netto Fr. 3'240.– verdiene. Sie erhalte zudem einen 13. Monatslohn und vom Privatkläger monatlich Fr. 2'500.– Kindesunterhalt. Weiter erhalte sie die Individuelle Prämienverbilligung der Stadt Zürich für die Krankenversicherung, so dass sie für C._____ und sich noch Fr. 460.– im Monat bezahle. Für die Miete bezahle sie pro Monat Fr. 2'250.–. Zudem verfüge sie über ein Vermögen von ca. Fr. 20'000.– und über keine Schulden. Finanzielle oder anderweitige Unterstützungspflichten habe sie keine. Im In- und Ausland verfüge sie über keine Vorstrafen und Strafverfahren seien auch keine hängig (Prot. I S. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte aktualisierend an, sie sei Hausfrau und zurzeit nicht erwerbstätig. Sie erhalte Unterhalt für den Sohn, eine Kinderzulage, habe Erspartes und erhalte Unterstützung von ihrem Partner (Urk. 100 S. 1 f.). Aus dieser Biografie ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. 4.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das wirkt sich praxisgemäss neutral auf die Strafzumessung aus.

- 45 - 4.3 Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt und zeigt sich weder einsichtig noch reuig. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. 4.4 Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich, die zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen wäre. 5. Gesamtwürdigung 5.1 Da die Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände enthält, bleibt es bei 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 600.– Busse. 5.2 Mit der Vorinstanz erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– als den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (Urk. 69 S. 42). In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 6 Tage festzusetzen (Urk. 69 S. 39). 6. Vollzug 6.1 Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, hat die Vorinstanz der Beschuldigten bezüglich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt. Das ist zu bestätigen (Urk. 69 S. 39 f.). 6.2 Die Busse ist in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 StGB zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kostenregelung der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 40 und 42; Dispositivziffer 6) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die dem Privatkläger zugesprochene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung (vgl. Urk. 69 S. 40 ff.; Dispositivziffer 7).

- 46 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Privatkläger dringt mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Anklageergänzung nicht durch. Mit dem Eventualantrag obsiegt er im Wesentlichen. A

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