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Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2020 SB190330

February 28, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,234 words·~36 min·8

Summary

Sexuelle Nötigung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190330-O/U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 28. Februar 2020 in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Februar 2019 (GG180274)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 12. Dezember 2018 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Rechtsvertretung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'718.75 zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

- 3 - Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 280.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 44 S. 1) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. Einzelgericht vom 28. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien die Zivilansprüche und Genugtuungsansprüche der Geschädigten abzuweisen. 4. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei der Beschuldigte für das gesamte Verfahren zu entschädigen." b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 34; sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Februar 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe seiner erbetenen Verteidigung vom 7. März 2019 (Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 29; Prot. I S. ff., S. 38 ff.; Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 1. Juli 2019 reichte die Verteidigung am 10. Juli 2019 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils (Urk. 28/2; Urk. 30; Urk. 44 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerin aufgefordert, in der selben Frist mitzuteilen, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und sie gegebenenfalls von dieser befragt werde. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 32/1–3). 2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 34). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 29. Juli 2019 fristwahrend Anschlussberufung erheben und beantragen, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Anträge zur Besetzung des urteilenden Gerichts wurden keine gestellt (Urk. 35; Urk. 32/3). Auch Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin zugestellt (Urk. 36 f.). 3. Am 17. September 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 38). Da der Beschuldigte keine Unterlagen zu

- 5 seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichte, wurde am 10. Dezember 2019 ein Auszug aus dem Steuerregister eingeholt (Urk. 39). Mit Eingabe selben Datums liess die Privatklägerin ihre Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 40). Am 12. Dezember 2019 ging die Auskunft aus dem Steuerregister ein und wurde zusammen mit dem Rückzug der Anschlussberufung in Kopie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39; Urk. 41 f.). 4. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung und stellte die eingangs aufgeführten Einträge (Prot. II S. 5; Urk. 44 S. 1) Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Privatklägerin hat ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 zurückziehen lassen (Urk. 40), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten liess (Urk. 30 S. 2), hinsichtlich des Absehens von einer Landesverweisung (Urteilsdispositivziffer 5) und der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 8) aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringen liess (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen von einer Landesverweisung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Mittwoch, 29. März 2018, ca. zwischen 20.10 Uhr und 20.30 Uhr, an der C._____-Strasse, ... Zürich, auf der Fahrt vom Restaurant D._____ zur E._____ Bar, vom Beifahrersitz aus der Privatklägerin, welche den Personenwagen lenkte, mit seiner linken Hand über de-

- 6 ren Hose zuerst an die Vulva und hernach über dem Shirt an die Brust gegriffen zu haben, obschon sie jeweils seine Hand zur Seite geschoben und ihm gesagt habe, dass er dies nicht tun solle (mehrfache sexuelle Belästigung). Beim F._____-Platz habe er die Privatklägerin mit der rechten Hand von vorne am Hals gepackt, sie zu sich gezogen und anschliessend sein Gesicht auf das ihre gedrückt, wodurch er ihr die Nase bzw. die oberen Atemwege verschlossen habe. Hernach sei der Beschuldigte mit seiner Zunge so tief in den Hals der Privatklägerin eingedrungen, so dass sie nicht mehr durch den Mund habe atmen können und in Atemnot geraten sei. Dabei habe er sie so festgehalten, dass sie ihn mit ihrer linken Hand nicht habe wegstossen und die rechte Hand aufgrund der Sitzposition nicht habe einsetzen und sich nicht habe befreien können (sexuelle Nötigung). Schliesslich habe er beim Verlassen des Fahrzeuges in der Nähe des Pflegezentrums G._____ der Privatklägerin erneut gegen deren Willen mit der Hand über den Kleidern an die Vulva gefasst. Bei all diesen Handlungen habe er gewusst, dass diese einen Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin bedeuten würden, wobei er sie dennoch willentlich ausgeführt habe (Urk. 14 S. 2 f.). 2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, das Kennenlernen der Privatklägerin über eine Online-Datingplattform, das Treffen im Restaurant D._____ und die gemeinsame Fahrt vom 29. März 2018 im von dieser gelenkten Fahrzeug stets anerkannt. Das anklagegegenständliche Kerngeschehen mit den ihm vorgeworfenen Übergriffen auf die sexuelle Integrität der Privatklägerin hat er dagegen vehement bestritten und geltend gemacht, sie habe ihn beim Altersheim G._____ aussteigen lassen. Es sei für sie beide klar gewesen, dass sie sich für Sex getroffen hätten bzw. dass seitens der Privatklägerin Sex beim ersten Treffen nicht ausgeschlossen worden sei (Urk. 4/4 S. 2 ff., insbes. S. 7). An diesen Aussagen wollte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 28. November 2018 nichts ändern und wiederholte diese im Wesentlichen vor Vorinstanz. Die Privatklägerin wolle Männer für ihre Misserfolge bestrafen und habe deshalb dieses Strafverfahren eingeleitet (Urk. 4/6 S. 2; Prot. I S. 10 ff.,

- 7 - S. 17; Urk. 21 S. 1). Bei dieser Darstellung blieb es auch im Berufungsverfahren (Urk. 44 S. 7 ff.; Prot. II S. 12 f.) 2.1. Der äussere Sachverhalt, das Treffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin, die gemeinsame Fahrt im von dieser gelenkten Fahrzeug, die Örtlichkeiten und der Zeitraum der anklagegegenständlichen Geschehnisse, bis zum Ort, wo sich die Beiden wieder trennten, ist daher unbestritten, mithin erstellt. 2.2. Der vom Beschuldigten nach wie vor bestrittene Kern des Anklagesachverhaltes (sexuell motivierte Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin) ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 3. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 29 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen sind die rechtstheoretischen Grundlagen der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen. 3.1. Die Aussagen von Beteiligten sind frei zu würdigen, wenn sich die Beweisführung auf deren Aussagen stützt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.).

- 8 - 3.2. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach-

- 9 verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen - des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht (Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 4/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7 ff.), - der Privatklägerin am Tag der Anzeigeerstattung vom 31. März 2018 bei der Polizei und am 30. Oktober 2018 in Gegenwart des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/1; Urk. 4/3 S. 4 ff.), sowie - von H._____ am 30. Oktober 2018 in Gegenwart des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/5 S. 3 ff.), und als Sachbeweismittel - Auszüge aus den WhatsApp-Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 5/1+2), - die Mobiltelefonauswertung durch die Stadtpolizei Zürich (Urk. 5/3+4) - der Extraktionsbericht betr. WhatsApp-Chat zwischen "A._____" und "B._____" (Urk. 5/5) sowie - ein I._____.de Chatauszug (Urk. 5/6), vor. 4.1. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 29 S. 15–17), jene der Privatklägerin (Urk. 29 S. 11–15) sowie jene des Zeugen H._____ (Urk. 29 S. 17 f.) und die vom Beschuldigten und der Privatklägerin ausgetauschten Text- Nachrichten (Urk. 29 S. 19 f.) wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 29 S. 20 ff.; darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung. 4.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin wirken auch deshalb glaubhaft, weil sie, was den äusseren Ablauf der Geschehnisse anbelangt, mit der Darstellung des Beschuldigten übereinstimmen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sie ir-

- 10 gend etwas erfunden und Unwahres hinzugefügt haben könnte. In ihrer Beschreibung der Tathandlungen finden sich keine Übertreibungen oder Übersteigerungen. Vielmehr beschrieb sie nüchtern und sachlich, dass der Beschuldigte sie bloss über den Kleidern an der Vulva und an der Brust "nur" angefasst habe und sonst nichts gemacht habe (Urk. 4/3 S. 9 f.), derweil es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Vorfall zu dramatisieren und die übergriffigen Handlungen des Beschuldigten zu Unrecht gravierender darzustellen. 4.2.2. Überdies finden die Aussagen der Privatklägerin zum Thema Sex anlässlich eines ersten Treffens Bestätigung in den verschiedenen Textnachrichten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 14 f.) geht aus diesen hervor, dass sie dem Beschuldigten letztlich klar zu verstehen gegeben (geschrieben) hatte, dass für sie beim ersten Treffen Sex nicht in Frage komme, auch wenn sie dazu einmal erklärt hatte: "You never know…", gab sie ihm deutlich genug zu verstehen: "Let us drink something before … bring your violin", oder: "I didn't want just sex…sorry" …"Would be nice, but that is the wrong way…", oder: "Kiss on the first date is ok but not sex…" (Urk. 5/1 S. 2, S. 4 ff.; Urk. 5/5 S. 2 ff., Urk. 5/6 S. 2). Gleichzeitig widerlegen diese Textnachrichten die Darstellung des Beschuldigten, wonach es zwischen ihnen angeblich klar war, dass sie sich für Sex treffen werden (Urk. 4/4 S. 2). Aus der einzigen Textnachricht der Privatklägerin ("You never know…"), aus welcher sich keine klare Ablehnung des Ansinnens des Beschuldigten ergibt, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, es sei auch für die Privatklägerin klar, dass sie sich beim ersten Treffen für Sex treffen würden. 4.2.3. Wenn der Beschuldigte, wie er geltend machte, sich über die wirklichen Absichten der Privatklägerin nicht sicher war (Urk. 4/4 S. 3, Antwort auf Frage 13: "Entweder wollten wir oder nicht. Ich habe das so verstanden, dass sie möchte, aber irgendwie ist sie sich nicht sicher."), dann musste er auch damit rechnen, dass sie eben nicht wollte, zumal sie ihm, wie bereits dargelegt, mehrmals deutlich genug signalisiert hatte, dass Sex beim ersten Treffen für sie nicht in Frage kommt. Weshalb der Beschuldigte es in seinen Aussagen dennoch tatsachenwidrig so darstellte, als sei es zwischen ihnen angeblich klar gewesen, dass sie sich für Sex treffen würden, ist als klares Indiz dafür zu werten, dass er

- 11 - Verständnis für die ihm vorgeworfenen übergriffigen Avancen wecken oder solche zu rechtfertigen versuchte. Es mit seiner Darstellung der von der Privatklägerin geäusserten Intentionen nicht so genau zu nehmen, ist darüber hinaus ein Hinweis dafür, dass er es mit der Darstellung seiner Rolle und seiner Handlungen während der Fahrt im Auto der Privatklägerin auch nicht so genau nahm. 4.2.4. Die Bestreitungen des anklagegegenständlichen Kerngeschehens erweisen sich nach dem Dargelegten jedenfalls weit weniger glaubhaft als die durch diverse weitere Umstände (Textnachrichten und weitere Indizien) gestützten Aussagen der Privatklägerin. 4.2.5. Hinzu kommen die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 4/5). Dieser konnte zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen zwar keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung und damit als unmittelbarer Zeuge zu Protokoll geben, dennoch stützen auch seine Aussagen als weiteres Indiz die Darstellung der Privatklägerin. 4.2.5.1. H._____ ist kein unabhängiger Zeuge. Er hatte den Beschuldigten bis zu seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung noch nie gesehen, war indessen bis ca. 8 Jahre vor den anklagegegenständlichen Geschehnissen in einer mehrjährigen Beziehung mit der Privatklägerin und ist mit dieser noch befreundet (Urk. 4/5 S. 2 f.). Da die Privatklägerin ihn unmittelbar nach dem inkriminierten Treffen mit dem Beschuldigten telefonisch um Hilfe bat und er dieser Bitte entsprach, stammen alle seine Kenntnisse über das anklagegegenständliche Geschehen vom Hörensagen aus der Schilderung der Privatklägerin gleich im Anschluss an das Vorgefallene. Dabei fällt zunächst auf, dass seine Aussagen im Einklang mit deren Darstellung stehen. Dies vermag zwar nicht zu erstaunen, ist aber ein untrüglicher Hinweis dafür, dass sie ihm widerspruchsfrei das Selbe erzählt hatte, wie am übernächsten Vormittag gegenüber der Polizei. 4.2.5.2. Aus eigener Wahrnehmung konnte der Zeuge aber immerhin den Zustand beschreiben, in welchem er die Privatklägerin antraf, nachdem sie ihn telefonisch um Hilfe gebeten hatte (Urk. 4/5 S. 3 ff.). Sie sei bei seiner Ankunft auf dem Parkplatz völlig verheult und am Zittern gewesen. Er habe sie noch nie so er-

- 12 lebt. Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe geweint und gezittert. Sie habe ihm zuerst gar nicht wirklich sagen können, was passiert sei. Als er sie dann nach Hause gefahren habe und sie zusammen einen Kaffee getrunken hätten, habe sie ihm aber erzählen können, dass sie ein Treffen gehabt habe und von dieser Person im Auto "massiv bedrängt" worden sei, "also in den Schritt gefasst und alles", wobei sie mehrmals klar gesagt habe "nein sie möchte das nicht". Er habe ihr dann zu einer Anzeige geraten. Auf die Frage, was er unter einer "massiven Bedrängung" verstehe, erklärte der Zeuge, dass er es schon als massiv erachte, wenn jemand "Nein" sage und der andere dennoch die Grenze überschreite bzw. wenn man begrabscht werde (Urk. 4/5 S. 4). 4.2.5.3. Diese Beschreibung des Zustandes der Privatklägerin gleich im Anschluss an die Vorkommnisse mit dem Beschuldigten ergibt ein plausibles, in sich stimmiges Bild, weshalb sie sich als glaubhaft erweist. Stimmig erscheint überdies, dass die Privatklägerin den Zeugen um Hilfe gebeten hatte, da sie sich nicht mehr fahrfähig fühlte und er sie dann auch nach Hause fuhr. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Zeuge dabei die Unwahrheit hätte sagen sollen. Er kennt den Beschuldigten nicht. Anhaltspunkte für ein Motiv für eine Falschbezichtigung sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb auf die glaubhafte Darstellung des Zeugen abzustellen. 4.2.5.4. Angesichts des aufgelösten Zustandes der Privatklägerin im Anschluss ihrer Autofahrt mit dem Beschuldigten erweisen sich auch dessen Bestreitungen und seine nüchterne Darstellung der Beendigung des Treffens als wenig glaubhaft. Laut seinen Aussagen hätten sie nach kurzem Hin und Her über den weiteren Verlauf des Abends beschlossen, dass sie es in diesem Fall ganz seinlassen würden, wobei die Privatklägerin ihn dann noch bis zum Pflegezentrum G._____ mitgenommen habe. Er habe ihr dann gesagt, dass aus ihnen beiden nichts werde "und tschau", und dann habe er das Auto verlassen (Urk. 4/4 S. f.; Prot. II S. 8 f.). Er stellte jegliche ungewollten Berührungen in Abrede und beschrieb die Stimmung im Auto als "neutral" (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Dies vermag indessen in keiner Weise zu plausibilisieren, weshalb die Privatklägerin vom Zeugen in einem aufgelösten Zustand, weinend und zittern, angetroffen wor-

- 13 den war. Ihr Zustand ist vielmehr mit den von ihr beschriebenen übergriffigen Handlungen des Beschuldigten zu erklären und steht mit diesen in Einklang. 4.2.6. Wären die Privatklägerin und der Beschuldigte an diesem Abend seiner Darstellung entsprechend tatsächlich "neutral" und mehr oder weniger emotionslos auseinandergegangen, liesse sich auch die gleich im Anschluss daran von ihm an die Privatklägerin abgesetzte Textnachricht nicht so richtig nachvollziehen (Urk. 5/1 S. 6 f.; Urk. 5/5 S. 7: 29.03.2018, 20:29:35): "Ich glaube dass du auf dein Scheisse Aussehen böse bist. Ich auch. Meine Reaktion war einfachen ich mein gottt. … Jetzt kommt mir zum kotzen." Die darauffolgende Antwort der Privatklägerin (Urk. 5/5 S. 7: 29.03.2018, 20:32:40): "Fick dich! Wenn du nicht akzeptieren kannst dass man nicht nur bumsen willst, bist du sowieso ein respektloser scheiss Kerl. … Hoffe du kotzt" und: "Tut weh wenn man abgewiesen wird…" (20:33:54), spricht nicht gegen ihren aufgelösten Zustand und untermauert, dass die übergriffigen Avancen des Beschuldigten gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt waren. 4.2.7. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten hätte falsch anschuldigen sollen. Das von ihm ins Feld geführte Motiv, wonach die Privatklägerin von vielen Absagen frustriert sei und sich deshalb (quasi stellvertretend) am Beschuldigten habe rächen wollen, überzeugt angesichts der Unwägbarkeiten einer Anzeigeerstattung und den Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht. Überdies wären bei Rache als Motiv beispielsweise Hass, Übertreibungen und Widersprüche in der Darstellung der Privatklägerin zu erwarten gewesen. 4.3. Somit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin, weshalb sich der Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde die Tat des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung und unter Hinweis auf Praxis und

- 14 - Lehre im Sinne der Anklage als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und als mehrfache sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB gewürdigt (Urk. 29 S. 27 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegt ein schriftlicher Strafantrag der Privatklägerin vom 17. April 2018 gegen den Beschuldigten wegen den anklagegegenständlichen Vorkommnissen vom 29. März 2018 vor (Formular Strafantrag: Urk. 3). 2. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen mehrmals über den Kleidern an die Vulva und einmal an die Brust gegriffen hat, hat er den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Dabei handelte er fraglos wissentlich und willentlich, und es musste ihm klar sein, dass seine Griffe tätlichen und sexuellen Charakter haben. Aufgrund der dem Treffen vorausgegangenen Äusserungen der Privatklägerin, wonach beim ersten Treffen Sex für sie nicht in Frage komme und ihrer Reaktion, als sie seine Hand nach dem ersten Griff zur Seite schob und sagte, dass er dies nicht tun soll, musste ihm auch klar sein, dass seine Handlungen gegen ihren erklärten Willen erfolgten und für sie belästigend waren. 3. Ferner hat der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Anklagesachverhalt so festgehalten, dass sie ihn aufgrund seiner überlegenen Körperkraft nicht wegzustossen vermochte und ihren rechten Arm aufgrund ihrer Sitzposition nicht einsetzen konnte (Urk. 14 S. 3). Das Festhalten stellt eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 StGB dar und hatte zur Folge, dass sie in diesem Moment zum körperlichen Widerstand unfähig war, wodurch er ihr gegen ihren Willen einen Zungenkuss geben konnte. Dies tat er willentlich und im Wissen, dass die Privatklägerin sich aufgrund seines festen Griffs nicht befreien konnte. Aufgrund der von der Privatklägerin geäusserten ablehnenden Haltung gegenüber seinen vorherigen Annäherungsversuchen musste ihm zudem klar sein, dass sie keinen Zungenkuss von ihm mehr wollte. Aufgrund der gesamten Umstände und des von ihm angestrebten sexuellen Abenteuers konnte für den Beschuldigten auch der sexuell motivierte Charakter des Zungenkusses nicht zweifelhaft sein. Er handelte somit vorsätzlich.

- 15 - 4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat der Beschuldigte sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfache sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten den Anträgen der Anklagebehörde folgend mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt (Urk. 29 S. 41). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch (Urk. 44 S. 1). 2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerere Delikt, die sexuelle Nötigung, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 189 Abs. 1 StGB) wurde im Wesentlichen korrekt abgesteckt und zutreffend erwogen, dass keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrahmens verlangen (Urk. 29 S. 30 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Zu ergänzen ist indessen, dass der untere Strafrahmen bei 3 Tagen Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB) und die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind. Strafmilderungsgründe liegen beim Beschuldigten nicht vor. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass ein Zungenkuss eine nicht sehr weitgehende Tathandlung darstellt, verglichen mit anderen möglichen Vorgehensweisen, welche auch unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallen. Die Gewaltanwendung in der Form des Festhaltens ist eine vergleichsweise leichte Form eines Nötigungsmittels. Der Übergriff des Beschuldigten dauerte eine relativ kurze Zeit von ca. 15 bis 20 Sekunden. Überdies fand der Zungenkuss im Rahmen eines Treffens zwischen ihm und der Privatklägerin statt,

- 16 wobei in der dem Treffen vorangehenden Chatkonversation über das Küssen gesprochen wurde und die Privatklägerin solches nach Ansicht des Beschuldigten nicht ausschloss. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte diesen sexuell motivierten Übergriff beging, nachdem sie seine vorangehenden belästigenden Griffe zurückgewiesen und ihm erklärt hatte, dass sie dies nicht wolle, weshalb die vorausgehende Kommunikation mit den betreffenden Textnachrichten den erzwungenen Zungenkuss keinesfalls zu rechtfertigen vermag. Dem Beschuldigten hätte es mithin spätestens nach der ersten Zurückweisung durch die Privatklägerin klar werden müssen, dass sie keine weiteren Annäherungsversuche von ihm wünscht. Dass sie sich verabredet hatten und sich insofern bekannt waren, mindert die objektive Schwere der Tat im Vergleich zu einer überfallartigen Handlung auf eine beliebige Person leicht. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Vergleich mit anderen sexuellen Nötigungen als noch leicht einzustufen. 2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die sexuell motivierten Tathandlungen wissentlich und willentlich beging, mithin mit direktem Vorsatz, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, indem er sich egoistisch über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin und deren Zurückweisung hinwegsetzte, als es nicht so lief, wie er es sich vorgestellt und gewünscht hatte. Auch wenn er sich im Vorfeld des Treffens mit der Privatklägerin über Sex bei einem ersten Treffen unterhalten hatte, ist kein planmässiges Vorgehen erkennbar, sondern eher eine spontane, dem Moment entspringende untolerierbare Entgleisung. Doch auch dies vermag sein Vorgehen nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Die subjektive Schwere seiner Tat führt zu keiner Relativierung der objektiven Schwere derselben. 2.3. Insgesamt ist das Verschulden angesichts der gesamten Tatumstände aber immer noch als leicht einzustufen und rechtfertigt keine über 90 Tagessätze Geldstrafe hinausgehende hypothetische Einsatzstrafe. 2.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-

- 17 strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4.1. Der Beschuldigte ist am tt. März 1974 in J._____ [Stadt in Europa] geboren. Er ist Staatsangehöriger von K._____ [Land in Europa] und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung B. Da er im Vorverfahren und vor Vorinstanz hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse weitgehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist nur wenig bekannt über seinen Werdegang. Er wollte insbesondere keine Angaben zu seiner aktuellen Anstellung und seinem Erwerbseinkommen machen. Laut den spärlichen Angaben lebt der Beschuldigte seit dem 1. September 2015 in die Schweiz, ist geschieden, kinderlos, und wohnt alleine. Der monatliche Mietzins betrage Fr. 2'000.–. Die Höhe der Krankenkassenprämie wisse er nicht, habe aber den höchstmöglichen Selbstbehalt. Sehr unregelmässig unterstütze er seine Eltern. Schulden habe er keine. Er habe ein Haus in L._____ [Land in Europa]. Seine Ersparnisse betragen Fr. 505'000.–. Er wolle damit eine Wohnung kaufen. Auf Vorhalt bestätigte er seine Wohnadresse und seinen Beruf als Informatiker. Bei der Polizei hatte er erklärt, zu 100 % als EDV-Ingenieur zu arbeiten (Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/6 S. 3; Prot. I S. 7 f.). Den von Amtes wegen beigezogenen Auszügen aus dem Steuerregister ist zu entnehmen, dass er in der Steuerperiode 2015, mithin praktisch seit Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz, über ein Vermögen von ca. einer halben Million Schweizerfranken verfügte. Laut Steuerausweis vom 11. Dezember 2019 ist dieses Vermögen bis zur Steuerperiode 2017 um Fr. 90'000.– auf Fr. 595'000.– angewachsen, während das steuerbare Nettoeinkommen in der Steuerperiode Fr. 97'700.– und in der Steuerperiode 2017 Fr. 83'100.– betrug. In den Migrationsakten des Beschuldigten befindet sich ein Arbeitsvertrag mit einem Stellenantritt per 1. September 2015, bei einem Jahresgehalt von Fr. 120'000.– für ein 100 %-Pensum als "Senior Software Engineer C++". Über seine aktuelleren Vermögens- und Einkommenszahlen sind keine Angaben vorhanden (Urk. 12/4; Urk. 41; Urk. 12/8/6-7).

- 18 - 2.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er zwischenzeitlich die Stelle gewechselt habe, sich seine bisherigen finanziellen Verhältnisse dadurch aber nicht verändert hätten. Im Übrigen machte er bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 7). 2.4.3. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. Er weist keine Vorstrafen auf (Urk. 43). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens ein Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (vgl. vorstehend, Erw. III.6.5. ff.;

- 19 - WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 2.4.5. Da der Beschuldigte das Kerngeschehen des Anklagevorwurfes mit den eigentlichen Tatvorwürfen nach wie vor gänzlich in Abrede stellt, entfällt eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 29 S. 32, Ziff. 5.2), weshalb es für den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bleibt. 2.5. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.5.1. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6).

- 20 - 2.5.2. Angesichts der spärlichen Angaben des Beschuldigten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der aus dem Steuerregister bekannten komfortablen finanziellen Situation (vorstehend, Erw. V.2.4.1.) erweist sich der durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 200.– als angemessen. 2.6. Beim Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Übertretung gegen die sexuelle Integrität, welche als Bestrafung Busse vorsieht. Der massgebliche Strafrahmen umfasst somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.6.1. Im Vergleich zu anderen sexuellen Belästigungen erscheinen die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin als mittelschwer. Alle tatbestandsmässigen Berührungen erfolgten über ihren Kleidern. Die mehrfache Tatbegehung ist verschuldenserhöhend zu gewichten (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann auf das beim Tatbestand der zur sexuellen Nötigung Erwogene verwiesen werden (Erw. V.2.2.). Die subjektive Schwere der Tat erweist sich mithin als noch leicht. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht einzustufen. 2.6.2. Für den ersten Griff an die Vulva erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 500.– als angemessen. Aufgrund der Tatmehrheit, der weiteren Griffe an die Vulva und an die Brust der Privatklägerin ist die Busse auf Fr. 1'000.– zu erhöhen. 2.6.3. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dieser ist der Tagessatz der Geldstrafe von Fr. 200.– zu Grunde zu legen. Angesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen.

VI. Strafvollzug Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten der Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 34 f.). Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist

- 21 - (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich weitere Erörterungen, und die vorinstanzliche Anordnung ist zu übernehmen. VII. Zivilansprüche 1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Die Privatklägerin verlangt Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. März 2018 als Genugtuung. Zur Begründung liess sie geltendmachen, die Tat des Beschuldigten stelle einen klaren Übergriff in die körperliche und psychische Unversehrtheit dar, der eine immaterielle Unbill im Sinne des Gesetzes zur Folge habe (Urk. 20 S. 2). 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). 2.2. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen und der Privatklägerschaft keine Rolle. 3. Der Beschuldigte hat sich unter anderem der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Angesichts der gesamten Tatumstände und des noch leichten Tatverschuldens erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 500.– als Genugtuung als angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

- 22 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 433 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung im Wesentlichen unterliegt, bei der Strafhöhe aber eine erhebliche Reduktion erfährt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. 3. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'220.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten, was einem Viertel des von der erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwandes von Fr. 4'852.53 entspricht (Urk. 45, Aufwandpositionen vom 07.03.19 - 28.02.2020). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 28. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen von einer Landesverweisung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 7 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 24 - 9. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'220.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. März 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 28. Februar 2020 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Rechtsvertretung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'718.75 zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Strafvollzug VII. Zivilansprüche VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 28. Februar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen von einer Landesverweisung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. März 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 7 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'220.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  die Vorinstanz;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB190330 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2020 SB190330 — Swissrulings