Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190240-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 28. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2019 (DG180234)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 79 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 4) − der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Anklageziffer 4) − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2 und 3) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2 und 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–. 5. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich auf Einladung durch das Amt für Justizvollzug einer Eignungsabklärung für ein Lernprogramm Partnerschaft
- 3 ohne Gewalt («PoG») zu unterziehen und im Eignungsfall das Lernprogramm während der Dauer der Probezeit zu besuchen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 11'203.20 amtliche Verteidigung Fr. 4'312.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. A._____ sei sodann eine angemessene Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'600.–, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 600.– seit 8. Dezember 2016, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
- 4 - Vertretung der Privatklägerin, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Und schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2019, meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 15. Februar 2019 Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 29. April 2019 zugestellt (Urk. 51/2), worauf er am 20. Mai 2019 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 56). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 reichte die amtliche Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk 61 und 63/1-6). Bereits am 10. Mai 2019 war überdies ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 54). Sodann wurde am 27. September 2019 erneut ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 66). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen. Der Staatsanwaltschaft
- 5 sowie der Privatklägerin war die Teilnahme freigestellt worden (Urk. 64; Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 68) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie damit zusammenhängend die Strafzumessung und Weisungsanordnung (Dispositivziffern 4 - 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 8) an. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung sowie die Übernahme sämtlicher Kosten auf die Gerichtskasse (Urk. 56; Urk. 69 S. 2). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 2), der Nichteintretensentscheid betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 3), sowie die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Privatklägerin erstattete am 6. Dezember 2016 telefonisch Anzeige und wurde hernach gleichentags polizeilich einvernommen. Basierend auf ihren Aussagen zählte Kpl B._____ im Strafantragsformular, welches die Privatklägerin anschliessend unterzeichnete, die Delikte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und sexuelle Belästigung auf (act. D1/2 und D1/7/1). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung war dies obsolet (vgl. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Demgegenüber fehlt ein Strafantrag betreffend Sachentziehung (vgl. Art. 141 StGB). Jedoch ist davon auszugehen, dass Kpl B._____ die geltend gemachte Wegnahme des Mobiltelefons als Nötigung qualifizierte. Nachdem die Privatklägerin überdies die Wegnahme klar geschildert hatte und gemäss Praxis des Bundesgerichts davon auszugehen ist, dass die Strafanzeige den Bestrafungswillen indiziert (BGE 115 IV 1), ist davon auszugehen, dass der vorliegende Strafantrag betreffend Nötigung auch eine allfällige Sachentziehung abdeckt (vgl. auch die
- 6 - Ausführungen der Vorinstanz, die zum gleichen Schluss kam, Urk. 53 S. 8 f.). Gleichwohl zeigt die vorliegende Situation klar auf, dass im Strafantrag primär ein Sachverhalt zu schildern wäre, für welchen die Bestrafung des Täters verlangt wird, während die rechtliche Würdigung höchstens ergänzend beizufügen ist, aber auch den zuständigen Behörden überlassen werden kann (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV 1). Die weiteren, heute zu prüfenden Tatbestände sind Offizialdelikte. 3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. D1/6/2 und 3, Urk. 40 S. 10 f.) und auch heute (Urk. 68 S. 3 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten liegenden Einvernahmen, die zwei Auswertungsberichte des Mobiltelefons des
- 7 - Beschuldigten sowie dessen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt (Urk. 53 S. 14). Sodann liegen bei den Akten das Protokoll der Anhörung der Privatklägerin durch das Zwangsmassnahmengericht im Gewaltschutzverfahren (Urk. D2/2) sowie der Durchsuchungsbericht vom 23. März 2017 (Urk. D2/7/2). Zusätzliche Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Mithin ist festzuhalten, dass sich die unmittelbaren Beweismittel auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind sämtliche protokollierten Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Strafverfahren, wie auch die Auswertungsberichte des Mobiltelefons, vorliegend verwertbar. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 15; Art. 82 S. 4 StPO). Dies gilt auch für das Ergebnis der Durchsuchungen vom 23. März 2017. Ebenfalls – zumindest zugunsten des Beschuldigten – verwertbar sind die Aussagen der Privatklägerin im Gewaltschutzverfahren (Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario). 3.4. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumerken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt waren. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass beide ein persönliches Interesse an der Einleitung bzw. am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens haben könnten. Beim Beschuldigten ist selbstredend davon auszugehen, dass er mit einer weissen Weste aus der Untersuchung herauskommen will, bestreitet er doch jegliches strafbares Verhalten kategorisch. Demgegenüber standen für die Privatklägerin insbesondere bei Einleitung des Verfahrens gewichtige Interessen auf dem Spiel. So schilderten beide Beteiligten, dass ihre Beziehung auf Wunsch der Privatklägerin Ende September 2016 gelöst worden war, wobei es der Wunsch der Privatklägerin war, dass der Beschuldigte die gemeinsame – vormals von ihm alleine bewohnte – Wohnung verlässt, damit ihr Sohn in der angestammten Schule bleiben kann (Urk. D1/7/1 S. 4). Damit war der Beschuldigte offenbar grundsätzlich auch einverstanden – er schildert allerdings, abgemacht gewesen sei, dass der Erste, der einen neuen Mietvertrag hat,
- 8 auszieht (Urk. 40 S. 13) –, wobei er jedoch erst ausziehen wollte, nachdem er eine neue Wohnung gefunden hat. Weiter kam es offenbar am Vorabend der Strafanzeige zu einem via SMS geführten Disput, worin die Privatklägerin den Beschuldigten eindeutig unter Druck setzte, ihr die Garage zu überschreiben, andernfalls sie ihm den Schlüssel für sein (in Portugal in einer Garage, die ihr gehört, deponiertes) BMW-Oldtimer-Auto nicht zurückgeben werde (Urk. 9/24). Vor diesem Hintergrund können eigennützige Motive für die unmittelbar am nächsten Tag erhobene Strafanzeige, welche zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen und damit zum sofortigen – erzwungenen – Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten führte, nicht a priori ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit besonders kritischer Vorsicht zu würdigen. 3.5. Der Beschuldigte gestand – nachdem er in der ersten polizeilichen Befragung die Aussage noch verweigert hatte (Urk. D1/6/1) – bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Dezember 2016 ein, dass es am 6. Dezember 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei sei es auch um die Umschreibung von Wohnung und Garage auf den Namen der Privatklägerin gegangen, wobei sie versucht habe, ihn mit seinem Auto in Portugal unter Druck zu setzen. Im Laufe dieser ziemlich heftigen Diskussion habe sie ihm auch vorgeworfen, ihre Autoschlüssel weggenommen zu haben. Da habe er sie an der Schulter genommen und gesagt, sie solle aufhören und dass er die Schlüssel nicht habe. Aufs Sofa geworfen habe er sie indes nicht. Ebenfalls schilderte er konstant, dass er mit ihrem Trennungswunsch zu Beginn nicht einverstanden gewesen sei und sie mehrfach umzustimmen versucht habe. In diesem Zusammenhang sei es auch einmal zu einer Diskussion im Arbeitsraum im Keller gekommen. Er habe die Privatklägerin dabei aber nicht gepackt, sondern einzig an der Schulter berührt. Daraufhin habe sie ihn weggestossen. Es sei zutreffend, dass er sie nach Sex gefragt habe. Sie habe abgelehnt, da sei er ziemlich aufgeregt gewesen und gegangen. Ihr Mobiltelefon habe er nicht weggenommen, es sei aber zutreffend, dass er das Schlafzimmer abgeschlossen habe (Urk. D1/6/2).
- 9 - Rund ein Jahr später, am 23. Januar 2018, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen, eher knapp gehaltenen Schlusseinvernahme verwies er im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen. Ergänzend führte er aus, er und die Privatklägerin seien seit September 2016 in Trennung gewesen, allerdings sei es auch mehrmals wieder zu Versöhnungen – inklusive einvernehmlichem Sex – gekommen. In dieser Zeit sei auch ein gemeinsames Foto entstanden, welches die Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe. Beim Vorfall im Keller hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit über ihre Situation geredet. Dabei habe er sie an der Schulter berührt. Sie hätten auch darüber geredet, Liebe zu machen. Die Privatklägerin habe jedoch nein gesagt oder abgelehnt, da sei er gegangen. Die Privatklägerin habe weder geschrien, noch habe er das Bügeleisen in der Hand gehabt (Urk. D1/6/3). Gut ein weiteres Jahr später folgte die Befragung durch die Vorinstanz (Urk. 40). Dabei bestätigte er wiederum, dass es am 6. Dezember 2016 zu einem verbalen Streit mit der Privatklägerin gekommen sei. Man könne es nicht als Streit bezeichnen, sie hätten laut miteinander geredet. Die Privatklägerin habe ihm vorgeworfen, ihre Autoschlüssel weggenommen zu haben. Dass sie ihm auch vorwerfe, ihr Mobiltelefon genommen zu haben, habe er erst später erfahren. Er habe ihr Telefon aber nie gesehen und auch nicht genommen. Die Schlüssel habe er auf dem Tisch liegen gesehen, als er von der Garage nochmals in die Wohnung gekommen sei, da er seine Mappe nicht dabei gehabt habe (ebenda S. 10 f.). Er habe dies der Privatklägerin dann gesagt, dann hätten sie weiterdiskutiert. Sie habe wissen wollen, wann er von zuhause weggehe, und gesagt, er habe genug Zeit gehabt, eine Wohnung zu suchen und zu finden. Er habe gesagt, er sei am Suchen, er gehe, sobald er etwas habe. Sie habe immer gesagt, wenn er keine Wohnung finde, gehe sie. Sie seien so verblieben, dass die erste Person, die eine Wohnung findet, ausziehe. Soweit er wisse, habe sie nie eine Wohnung gesucht (S. 13). Er habe sie nicht an den Haaren gezogen und aufs Sofa gestossen. Er habe ihr auch nicht gedroht, sie mit Feuer zu bewerfen. Umgekehrt habe sie ihm gesagt, wenn sie nicht bekomme, was sie verlange, werde sie sein Auto in Portugal anzünden (S. 14). Angesprochen auf die Nacktbilder gemäss Urk. D1/9/13 erklärte er, diese Fotos seien von ihm. Er habe
- 10 diese jedoch nicht der Privatklägerin geschickt, er habe sie für sich gemacht. Es sei aber gut möglich, dass sie von den Fotos gewusst habe, da sie Zugriff auf sein Telefon gehabt habe. Sie habe den Code gewusst (S. 11). Auf den Vorfall im Keller angesprochen, bestätigte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin da tatsächlich nach Sex gefragt habe. Sie habe nein gesagt, da sei er gegangen. Bzw. hätten sie nach ihrem nein noch geredet, wobei er sie an der Schulter gehalten und ihr gesagt habe, sie solle aufhören und nochmals über ihrer beider Situation nachdenken. Da habe sie nein gesagt, das komme nicht in Frage. Dann habe er den Rücken gekehrt und sei gegangen. Die Privatklägerin sei während der Diskussion sehr laut geworden, er nicht. Sie sei immer sehr laut geworden bei Diskussionen. Einen Kampf habe es nicht gegeben, das Bügeleisen sei auf dem Bügeltisch geblieben (S. 15 ff.). Auf die Situation in der Wohnung angesprochen, schilderte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin seit September 2016 die Beziehung habe beenden wollen. Warum sei ihm bis heute nicht ganz klar. Er habe aber später erfahren, dass sie schon jemand neuen habe. Dies habe sie aber abgestritten, als er sie damit konfrontiert habe. Im September 2016 seien sie dann so verblieben, dass der Erste, der eine Wohnung findet, ausziehe. Sie hätten sich zwischen September und 6. Dezember 2016 gestritten, sich dann aber auch wieder versöhnt. Es sei eine komische und sehr schwierige Situation gewesen. Zwischendurch sei es auch zu Sex gekommen. Es habe Tage gegeben, an denen sie es gut miteinander hatten, aber auch schlechte Tage. In dieser Zeit habe die Privatklägerin teilweise auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen. Sie habe dort schlafen wollen. Er habe ihr gesagt, sie könne das Bett übernehmen, sie habe aber lieber auf dem Sofa schlafen wollen. Manchmal habe er sie aufgefordert, ins Bett zu kommen, wenn er gemerkt habe, dass sie nach Hause kam und aufs Sofa ging. Manchmal hätten sie sich versöhnt und er sei dann bei ihr geblieben oder sie sei mit ins Bett gekommen. Es sei aber jedes Mal freiwillig gewesen. Wenn sie nein gesagt und ihn weggestossen habe, sei er schlafen gegangen. Jedes Mal, wenn sie ihn abgelehnt oder nicht mit ihm habe reden wollen. Es sei nicht immer um Sex gegangen (S. 19 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (Urk. 68). Insbesondere schilderte er erneut
- 11 die schwierige Beziehungssituation zwischen ihm und der Privatklägerin im Herbst 2016. Des Weiteren bestritt er nach wie vor konstant sämtliches strafrechtlich relevantes Verhalten und bestätigte seine bisherigen Aussagen. 3.6. Die Privatklägerin wurde am 6. Dezember 2016 erstmals (delegiert) polizeilich einvernommen. Dabei schilderte sie, sie wohne seit sieben Jahren mit einem Mann zusammen. Seit Ende September wolle sie sich von ihm trennen. Er wolle nicht von zu Hause weg gehen. Jeden Tag gebe es zuhause Probleme. Sie würden diskutieren. Er schicke Nachrichten und Fotos. Er sei sehr aggressiv ihr gegenüber, da er nicht akzeptieren wolle, dass sie sich von ihm trennen möchte. Heute morgen habe sie im Wohnzimmer geschlafen. Dann sei er ins Wohnzimmer gekommen und habe den Auto-Schlüssel und ihr Telefon einfach mitgenommen. Und dann habe er ihre Kleider vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gebracht und aufs Sofa geworfen. Danach habe er das Schlafzimmer verschlossen. Sie hätten diskutiert. Sie habe gesagt, sie brauche den Autoschlüssel und ihr Telefon. Da habe er sie aufs Sofa gestossen, ihre Haare gepackt und mit Kraft daran gezogen und sei anschliessend gegangen (Urk. D1/7/1 S. 1). Er habe sie mit sehr viel Kraft aufs Sofa gestossen, aber am meisten weh getan habe, als er sie an den Haaren gezogen habe. Er habe mit der Faust alle Haare gefasst und gezogen. Er habe sie an den Haaren vom Sofa weggezogen. Dann habe er sie losgelassen und sei gegangen. Er habe eine Kündigung für diese Wohnung bekommen, sie könne bleiben. Bevor er gegangen sei, habe er gesagt, dass er sie in Brand setzen wolle (ebenda S. 2). Gestern habe er ihr mehrere Nacktfotos von sich als Nachricht geschickt. Als er heute das Mobiltelefon genommen habe, habe er gesagt, er werde die Beweise vernichten. Sie fürchte sich vor der Drohung, da sie sehe, dass er verzweifelt sei. Sie wisse nicht, ob er dazu fähig sei, aber sie habe Angst vor ihm. Vor einer Woche habe er sie auch gestossen. Immer wenn sie diskutierten, neige er dazu, so etwas zu tun. Entweder schüttle er sie, packe sie an den Schultern oder ähnliches. Am Samstagabend habe er Sex machen wollen. Er habe sie übel beschimpft, als sie nicht gewollt habe. Geschlagen oder gestossen habe er sie da aber nicht. Er habe versucht, sie zu packen und habe sie am Arm festgehalten und an sich gedrückt. Sie habe mit ihm gekämpft, dann habe er immer wieder versucht, sie an sich zu
- 12 drücken. Dann sei sie geflohen und er habe sie beschimpft. Er habe sie mehrere Male gepackt und sie habe sich mehrere Male befreien können. Dies sei im Keller passiert, wo sie gebügelt habe. Er sei von hinten gekommen und habe sie umarmt und festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe ihm gesagt, sie seien getrennt und dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Sie seien seit Ende September getrennt. Sie habe ihn immer wieder gebeten, dass er umziehe, da sie die Schule ihres Sohnes nicht wechseln möchte. Sie sei nach oben geflüchtet. Er habe sie beschimpft, aber Hemmungen gehabt, ihr zu folgen, da er ein Geräusch gehört habe, dass jemand ins Haus gekommen sei (S. 2 ff.). Auf die Frage, ob sie schon einmal zu etwas gezwungen worden sei, was sie nicht gewollt habe, bejahte sie und sagte zu Sex seit er wisse, dass sie sich von ihm trennen möchte. Und sie habe Fotos auf ihrem Telefon gehabt. Vor zwei Wochen etwa habe es angefangen. Er habe angefangen, ihr sein Geschlechtsteil zu zeigen, per Nachrichten und auf Fotos. Zu Hause schlafe sie auf dem Sofa. Er sei in der Nacht gekommen und habe versucht, sie ins Zimmer zu bringen. Er habe versucht, sie zu Sex zu zwingen. Sie habe sich aber entziehen können (S. 4 f.). Auf konkrete Nachfragen, wann sie das letzte Mal an den Haaren gezogen oder tätlich angegangen worden sei, erklärte sie jeweils, einige Male. Sie konnte aber – ausser einem Vorfall vor zwei Jahren in Portugal – keinen konkreten Vorfall beschreiben (S. 6). Auf die Frage, ob sie seit der Trennung vom Beschuldigten gestossen, bedroht, eingeschlossen oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sei, erklärte sie, nein. Er habe einfach versucht, sie festzuhalten (S. 6). Die Nacktfotos habe der Beschuldigte per SMS geschickt. Es seien viele gewesen, so um die 15 bis 20. Sie habe ihn gestern gefragt, wieso er ihr so etwas schicke, das finde sie nicht normal. Gestern habe er ihr den ganzen Morgen diese Fotos geschickt. Seit sie es ihm gesagt habe, habe sie keine weiteren Fotos erhalten (S. 7). Gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht erklärte die Privatklägerin am 22. Dezember 2016, zusätzlich zu den bereits aktenkundigen Aussagen etwas sagen zu wollen. Sie wolle jedoch nicht, dass der Beschuldigte davon erfahre, da sie Angst vor ihm habe. Der Beschuldigte besitze seit längerem eine Waffe. Er
- 13 habe ihr gesagt, dass er die Waffe für Reisen nach Portugal zu seinem Schutz habe. Er habe die Tendenz, sich zu rächen. Sie habe deshalb Angst, dass, wenn er erfahre, dass sie etwas gesagt habe, er ihr etwas antue. Es sei eine kleine Schusswaffe, wofür der Beschuldigte keine Tragebewilligung habe. Am 23. Februar 2016 wurde sie zu diesem Themenkreis polizeilich befragt (Urk. D2/3). Sie erklärte auf Befragen, die Waffe oft gesehen zu haben. Als sie zusammengelebt hätten, habe er die Waffe dabei gehabt. Sie wisse nicht, wo er sie deponiert gehabt habe. Auf den Fahrten nach Portugal habe er sie im Auto immer dabei gehabt, unter dem Fahrersitz. Wo die Waffe bei Fahrten in der Schweiz gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe die Waffe einige Male gesehen. In Portugal im Ausgang habe er sie im Hosensack dabei gehabt. Er habe gesagt, sie sei für den Schutz. Er habe sie nie benützt, um sie zu bedrohen. Er habe ihr die Waffe nur einmal gezeigt. Sie habe sie, als sie damals Schwierigkeiten hatten, überall gesucht, aber nicht gefunden. Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung nur einmal im Beisein der Polizei seine von ihr bereits gestellten Effekten abgeholt habe und seither nie mehr in der Wohnung gewesen sei. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte am 6. Juli 2017 (Urk. D1/7/7). Diese wurde zusätzlich medial aufgezeichnet (Urk. D1/7/3-6). Bei der Durchsicht des Protokolls bzw. Sichtung der Aufzeichnung fällt auf, wie wortkarg sich die Privatklägerin – nicht nur bedingt durch die Notwendigkeit der Übersetzung und der Pausen zwecks Diktat der Antworten – gibt. Ihre Schilderung bleibt knapp, meist nur ein Satz. Weitere Details werden erst auf explizites, oft mehrmaliges Nachfragen, teils auch erst auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen preis gegeben. Mehrfach verlaufen Nachfragen auch ins Leere, indem die Antwort am Thema vorbeigeht bzw. das Thema wechselt. Dies im Gegensatz zur polizeilich protokollierten ersten Aussagen, was aber auch daran liegen kann, dass dazumal jeweils mehrere Fragen zu einer Antwort zusammengefasst worden sein könnten. Auf die Frage, was sich am 6. Dezember 2016 ereignet habe, erklärte sie, er sei zu ihr gekommen und habe ihren Auto- und Garagenschlüssel und ihr Natel weggenommen. Nach einer Diskussion habe er das alles zusammengepackt
- 14 und habe weggehen wollen. Während dieser Diskussion habe sie versucht, ihre Sachen wieder zu nehmen und er habe sie gestossen. Dann habe sie die Polizei gerufen. Grund der Diskussion sei gewesen, dass sie seit einigen Monaten zuhause getrennt gewesen seien. Sie habe auf dem Sofa geschlafen. Der Grund sei gewesen, dass er sie immer habe packen und ins Bett bringen wollen. Er habe die Trennung nicht akzeptieren können. Sie habe am 6. Dezember 2016 ihr Natel hinten in der Tasche gehabt und er habe versucht, es wegzunehmen. Sie habe versucht, ihn daran zu hindern. Dann habe er sie gestossen. Sie sei aufs Sofa geflogen. Anders sei er an diesem Tag nicht tätlich geworden. Er habe während der Diskussion auf Portugiesisch gesagt, er werde Feuer auf sie legen. Sie habe Angst bekommen. Das Telefon habe er weggenommen, weil dort viele Beweise drauf gewesen seien, Nacktfotos von ihm und verschiedene SMS. Die Nacktfotos habe er ihr immer geschickt, sehr viele, jeden Tag. Er habe geschrieben, dass sie andere Männer habe, ganz viele verschiedene Dinge habe er geschrieben. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was in diesen SMS geschrieben stehe. Sie wisse nicht, wo sich das Mobiltelefon heute befinde. Während sie bei der Polizei gewesen sei, sei er wieder nach Hause gegangen und habe einige der Schlüssel auf dem Tisch gelassen, die anderen habe er bei der Polizei abgegeben. Bereits vor dem Stoss vom 6. Dezember 2016 habe der Beschuldigte sie einige Male angegriffen. Einmal in den Ferien in Portugal, vor zwei Jahren. Auch in der Schweiz sei er einige Male tätlich geworden. Sobald sie angefangen hätten, zu diskutieren sei es ihre Art, bei der Diskussion etwas lauter zu werden. Dann greife er sie an. Er ziehe an ihren Haaren, komme zu ihr und versuche, sie zu ersticken. Wann genau er sie an den Haaren gezogen habe, wisse sie nicht, einige Male. In den sieben Jahren der Beziehung vielleicht acht oder zehn Mal. Am Schluss, als sie sich zur Trennung entschieden habe, habe er sie unter Druck gesetzt. Er habe sie jeden Abend beim Sofa gesucht, er habe eine Versöhnung gesucht, aber auf eine ganz schlimme Art und Weise. Er habe Sex gewollt. Er sei zu ihr aufs Sofa gekommen, wenn ihr Sohn schon geschlafen habe und habe versucht, Liebe zu machen. Er habe sich auf sie gelegt und sie berührt. Sie habe schlecht reagiert, die Nase voll von ihm gehabt. Als es ihnen gut gegangen sei, sei er nicht gekommen. Als er gesehen habe, dass sie sich von ihm trennen möchte, sei es
- 15 jeden Tag gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle weggehen und sich hinlegen. Sie habe nicht schreien und Lärm machen können, weil ihr Sohn nebenan in seinem Zimmer geschlafen habe. Der Beschuldigte sei aber nicht gegangen. Manchmal habe das bis 2.00 Uhr in der Nacht gedauert. Der Beschuldigte habe sich auf sie gelegt und versucht, ihre Kleider auszuziehen. Er habe sie überall berührt, im Intimbereich und auf den Brüsten. Sie sei nie ohne Kleider gewesen. Auf mehrmaliges Nachfragen präzisiert die Privatklägerin, er habe sie einige Male an der Scheide berührt, aber keinen Finger eingeführt. Auch mit seinem Glied sei er nie in ihre Scheide eingedrungen, das habe sie nie zugelassen. Sie habe versucht ihn zu stossen und seine Hände wegzunehmen. Zwischen Oktober 2016 und dem Tag der Anzeige sei es einige Male vorgekommen, fast jeden Tag. Er habe sie jeden Tag im Bett aufgesucht. Sie könne nicht konkret sagen, wie oft er sie gegen ihren Willen an der Scheide berührt habe, aber mehr als einmal. Auf die Frage, wie oft er sie gegen ihren Willen an den Brüsten berührt habe, erklärte sie (in dieser Reihenfolge; Urk. D1/7/2 S. 13): "Immer", (Nachfrage: siebenjährige Beziehung, in welcher Zeitspanne geschahen die Berührungen) "Sehr wenige Male. Er hat mich immer sehr wenig aufgesucht. Vielleicht ein- bis zweimal im Monat", (Wann gegen den Willen?) "Im Oktober 2016, als ich auf dem Sofa schlafen gegangen bin. Das war, als er bemerkt hat, dass ich nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte" (Wie oft) "Am Abend, als er mich ins Bett bringen wollte." (Wie oft im Oktober 2016) "Ich weiss nicht wie viele Male. Er hat immer davon profitiert am Abend, weil dann der Kleine geschlafen hat." Ähnlich fragmentiert waren ihre Aussagen betreffend ungewollte Küsse (S. 15). Auf die Frage, wieso sie nicht aufgestanden und gegangen sei, fragte sie "Auf die Strasse?". Die Wohnung sei klein. Sie habe versucht aufzustehen und ihn zu stossen. Sie glaube, er habe nichts mehr gemacht, weil ihr Sohn dort gewesen sei. Wenn er etwas Stärkeres gemacht hätte, hätte sie geschrien. Sie habe nicht geschrien, um ihren Sohn nicht zu wecken. Sie sei einfach nicht Zuhause weggegangen, weil sie sonst ihr Kind in eine andere Schule hätte bringen müssen und das habe sie nicht gewollt (S. 15). Zum Vorfall im Keller erklärte sie, sie habe dort gebügelt. Er sei gekommen, habe die Türe zugemacht und versucht, Liebe mit ihr zu machen. Er habe sie von hinten gepackt und festgehalten. Es habe einen grossen Kampf
- 16 gegeben. Er habe sie festgehalten, und sie habe immer wieder versucht davonzukommen. Er habe sie ganz fest gedrückt, mit sehr viel Kraft. Als sie zu Schreien angefangen habe, habe er sie noch fester gedrückt. Sie habe Angst gehabt, an diesem Tag habe man deutlich gesehen, dass er ausser Kontrolle sei. Sie habe daher keine andere Wahl gehabt und geschrien. Als sie angefangen habe, viel zu schreien, habe er die Kontrolle verloren. Er habe dann mit beiden Händen das heisse Bügeleisen genommen und auf sie geworfen. Sie habe ausweichen können. Das Bügeleisen sei zu Boden gefallen. Sie habe geschrien, er habe dann die Tür aufgemacht und sei geflohen (S. 17 f.). Dieser Vorfall sei einige Tage vor der Strafanzeige gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas Schlimmeres antue, dass er versuche, sie zu vergewaltigen. Auf Nachfrage, wie oft sie der Beschuldigte an den Haaren gerissen habe, erklärte sie, dies sei während der Beziehung einige Male passiert, aber nicht zwischen Oktober 2016 und Dezember 2016. Auf Vorhalt ihrer anderslautenden Aussagen bei der Polizei sagte sie, sie könne sich nicht daran erinnern. Er habe mehrmals an ihren Haaren gerissen, aber an diesem Tag nicht. Zum Widerspruch zu ihrer früheren Aussage, wer den Keller zuerst verlassen habe, erklärte sie, es komme ihr jetzt in den Sinn, dass er die Türe aufgemacht habe und aus dem Raum gegangen sei. Sie sei aber diejenige gewesen, die die Treppe hochgerannt sei. Sie wisse nicht, weshalb sie das Bügeleisen bei der Polizei nicht erwähnt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte bestreite, dass er tätlich geworden sei, sie seien am 6. Dezember 2016 einfach beide laut gewesen, sagte sie: "Er lügt. Er war schon immer ein Lügner." (S. 23 f.). Auf Vorhalt des gemeinsamen Fotos (Urk. D1/7/2 Anhang 1 und 2) bestritt die Privatklägerin, dass es ab Oktober 2016 zu einer Wiederannäherung bzw. Versöhnung gekommen sei. Das Foto sei nicht echt, es sei bearbeitet. Es könne unmöglich im November 2016 entstanden sein. Auf Nachfragen ihres Geschädigtenvertreters betreffend ungewollt zugesandt erhaltene Nacktbilder erklärte sie, ab Oktober 2016 habe sie durchschnittlich 20 Nachrichten pro Tag vom Beschuldigten erhalten, davon manchmal mehr als 12 Fotos seines Penises. Die Fotos habe er alle weggenommen, sie habe aber noch eines, das sie ihrer Freundin geschickt habe. Sie werde es einreichen (S. 26). Sodann bestätigte sie auf Verteidigerfrage, dass der Beschuldigte in
- 17 - Portugal einen älteren BMW in einer Garage eingestellt habe, dessen Fahrzeugschlüssel sie habe. Sie bestätigte, dass der Beschuldigte den Schlüssel wenige Tage vor seiner Verhaftung von ihr herausverlangt habe. Der Schlüssel sei aber in Portugal. Weiter bestritt sie, ihm mitgeteilt zu haben, er könne den Schlüssel erst haben, wenn er die ganze Wohnung inkl. Garage auf ihren Namen umgeschrieben habe (S. 27 f.). Die Privatklägerin wurde abschliessend am 23. Januar 2018 mit dem Ergebnis des Auswertungsberichts betreffend die gemeinsamen Fotos konfrontiert und bestritt weiterhin, dass diese im November 2016 entstanden seien (Urk. D1/7/7 S. 4 f.). 3.7. Gemäss den Auswertungsberichten betreffend das Smartphone des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das vom Beklagten anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Juli 2017 eingereichte Bild von ihm und der Privatklägerin am 19. November 2016 entstanden ist (Urk. D1/9/9). Sodann konnte – wie dies auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 69 S. 6 f.) – kein Beleg dafür gefunden werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen ihres (auf dem Gerät gespeicherten) SMS-Verkehrs ab dem 14. November 2016 (=Inbetriebnahme des besagten Geräts) auch Bilder seines Penis geschickt hätte, obwohl derartige Bilder auf seinen Smartphone gespeichert waren (Urk. D1/9/13). Ergebnislos verliefen schliesslich auch die Durchsuchungen der Wohnung des Beschuldigten, seines Autos und seiner Garderobenkästen am Arbeitsort nach Waffen (Urk. D2/1 S. 3 f. in Verbindung mit Urk. D2/7/2). 3.8. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich das Bild einer gescheiterten Beziehung, wobei der Trennungswunsch zuerst von der Privatklägerin ausging, womit der Beschuldigte offensichtlich haderte, weshalb er wiederholt versuchte, mit ihr darüber zu sprechen bzw. sie wohl auch zu körperlicher Versöhnung zu verleiten suchte (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz, welche nachvollziehbar zum Schluss kam, dass davon auszugehen ist, dass die Trennung ab Ende September 2016 zunächst keine absolute war, sondern dass es – der Schilderung des Beschuldigten
- 18 entsprechend – in den folgenden Wochen auch wieder zu Annäherungen kam, Urk. 53 S. 28 f.). Offensichtlich war es für beide eine schwierige Zeit, wobei der Beschuldigte die Ambivalenz von Trennungswille und Versöhnungswunsch oder zumindest Klärungsbedarf authentisch und detailliert schildert. Offen gesteht er ein, wie er wiederholt das Gespräch und auch die körperliche Nähe der Privatklägerin suchte, und wie es dabei zu – auch lauten (was übrigens auch die Privatklägerin als für sich charakteristisch schildert) – Diskussionen und Streit führte. Im Rahmen dieses Trennungsprozesses kam es offenbar – wie bereits unter Ziff. 3.4 hiervor erwähnt – zeitnah zur Strafanzeige auch zu einer Diskussion um die von der Privatklägerin gewünschte Überschreibung des Wohnungs- und Garagenmietvertrages auf sie allein. Auch wenn sie dies in der Befragung abgestritten hat, ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten erstellt, dass sie diesen am Vorabend des 6. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf seinen BMW-Oldtimer in Portugal, dessen Schlüssel sich in ihrem Besitz befanden, unter Druck setzte, die gewünschte Überschreibung des Garagenvertrages vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres als glaubhaft, dass die Diskussion am nächsten Morgen, dem 6. Dezember 2016 nahtlos mit der Frage, wann der Beschuldigte endlich ausziehe, weitergegangen sein könnte, so wie er es schildert. Dass er dabei der Privatklägerin erklärte, dies erst zu tun, wenn er eine neue Wohnung gefunden habe, erscheint – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 24) – als Motiv für eine Strafanzeige durchaus denkbar. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine inneren Widersprüche auf, was allerdings auch kaum zu erwarten ist, nachdem er zunächst die Aussage verweigerte und in der abschliessenden, dritten (Schluss-)Einvernahme nicht mehr detailliert befragt wurde. Mithin ergibt sich, dass er sich in der Untersuchung nur einmal ausführlich einlässlich äussern konnte, wobei er den Kern der Vorwürfe bestritt, was ebenfalls wenig Raum für eigenständige, charakteristische Sachverhaltsschilderungen lässt. Gewisse (unwesentliche) Abweichungen in seiner Befragung vor Vorinstanz zu seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren können durch den langen Zeitablauf zwischen den Befragungen erklärt werden. Ohnehin aber ist es nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen.
- 19 - Vielmehr muss ihm tatbestandsmässiges Verhalten positiv nachgewiesen werden können, mithin müsste vorliegend aufgrund der Aussagen der Privatklägerin zweifelsfrei davon auszugehen sein, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Hierzu sind die Aussagen der Privatklägerin aber nicht geeignet: Wie bereits oben angemerkt, bleiben die Aussagen der Privatklägerin im Kerngeschehen wenig fassbar. Ausser dem Vorfall im Keller und der Konfrontation vom 6. Dezember 2016 vermag sie isolierte Einzelhandlungen weder im Detail zu schildern, noch in ein chronologisch folgerichtiges Umfeld zu stellen. Insgesamt hinterlässt bspw. ihre Schilderung, dass ihr der Beschuldigte jede Nacht, teils stundenlang Avancen gemacht habe und sie auch unter körperlichem Zwang (auf sie Liegen) zu Sex habe zwingen wollen, einen fragwürdigen Eindruck. So erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie trotz dieser wiederholten Übergriffe Nacht für Nacht, sogar auch noch nach dem als Vergewaltigungsversuch empfundenen Vorfall im Keller, auf dem Sofa blieb und nicht bspw. zu ihrem Sohn ins Zimmer auswich oder allenfalls auch ins offensichtlich abschliessbare Kellerzimmer. Auffallend sind aber auch nicht erklärbare Widersprüche im Kerngeschehen der Vorwürfe. So erscheint es – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 18 f.) – verwunderlich und kaum nachvollziehbar, dass sie zeitnah vergass, der Polizei ein solch prägnantes und angsteinflössendes Detail wie den gegen sie gerichteten Wurf eines heissen Bügeleisens zu schildern (Vorfall im Keller), ja gar explizit verneinte, geschlagen oder gestossen worden zu sein. Er habe sie nur übel beschimpft (wovon dann bei der späteren Einvernahme allerdings keine Rede mehr ist). Hinzu kommt – worauf auch die Verteidigung zu recht hinweist (Urk. 69 S. 19) – , dass einmal sie aus dem Keller geflohen sein will, während sie ein anderes Mal geltend machte, der Beschuldigte sei geflohen. Ebenso wenig leuchtet – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 23) – ein, dass ihr das zunächst als äusserst schmerzhaft geschilderte Haarereissen vom Morgen des 6. Dezembers 2016 bei der späteren Einvernahme nicht mehr erinnerlich war. Nicht in sich konsistent erscheint auch, wenn sie zunächst schilderte, der Beschuldigte habe ihr am Morgen des 6. Dezember 2016 ihr Mobiltelefon weggenommen, sei dann zurück ins Schlafzimmer gegangen,
- 20 habe ihr anschliessend ihre Kleider gebracht, worauf sie diskutiert (gestritten) hätten und es zum Stoss auf das Sofa gekommen sei. Später soll es sich dergestalt zugetragen haben, dass sie ihr Mobiltelefon hinten in der Tasche getragen habe (ihres Pijamas?) und es zum Stoss gekommen sei, weil ihr der Beschuldigte das Telefon aus der Gesässtasche habe wegnehmen wollen. Wie obige Auflistung zeigt, fehlt es der Darstellung der Privatklägerin wiederholt an interner Validität. Aber auch die externe Validität, also die Übereinstimmung der Darstellung mit anderweitig erhobenen Fakten, ist vorliegend nicht überzeugend. So stritt die Privatklägerin rundwegs ab, dass sie und der Beschuldigte nach September 2016 gemeinsam Zeit verbracht und insbesondere gemeinsame Fotos gemacht hätten. Diese Darstellung wird – wie die Verteidigung zurecht vorbringt (Urk. 69 S. 5 f.) – durch die vorliegenden Fotos, die zweifellos im November 2016 entstanden sind, jedoch klar wiederlegt. Nicht mit den vorhandenen Fakten beweisen lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 6 f.) – auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr wiederholt Nacktfotos geschickt, da sich keine derartige Konversation auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sicherstellen liess. Immerhin aber ist hierzu einschränkend anzumerken, dass entsprechende "Dick-Pics" bzw. – da diese in der Zwischenzeit offenbar gelöscht wurden, lediglich noch sogenannte "Thumbnails" davon – auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefunden werden konnten, was wiederum ihre Behauptung, der Beschuldigte habe ihr Telefon mitgenommen, um Beweise zu vernichten, als möglich erscheinen lässt. Dass sie um die Existenz solcher Bilder wusste, lässt sich indessen auch zwanglos dadurch erklären, dass sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich Zugriff auf sein Mobiltelefon hatte. Mithin ist zu statuieren, dass es sich zwar durchaus so zugetragen haben könnte, wie von der Privatklägerin geschildert (Zusendung von Nacktbildern, Mitnahme des Telefons, damit sie dies nicht belegen kann), dieser Schluss aber weder zwingend noch der einzig Überzeugende ist. Es kann sich genauso gut auch anders zugetragen haben.
- 21 - Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der von der Privatklägerin gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht im Gewaltschutzverfahren am 22. Januar 2017 erhobene Vorwurf des Waffenbesitzes trotz Durchsuchung von Wohnung, Auto und Arbeitsplatz des Beschuldigten nicht erhärten liess, und sie, welche – anders als der Beschuldigte, welcher die gemeinsame Wohnung später nie mehr unbeaufsichtigt betreten hat – nach seiner Verhaftung alleinigen und unbeschränkten Zugriff auf die gemeinsame Wohnung hatte, ebenfalls keine Waffe vorlegen konnte. Mithin konnten auch hier ihre Aussagen nicht validiert werden, wobei in diesem Punkt der Beschuldigte – anders als betreffend die Penisbilder und SMS-Konversationen auf seinem Mobiltelefon – keine Möglichkeit hatte, in Kenntnis der Vorwürfe die Waffe verschwinden zu lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass letztlich weder anhand der Aussagen des Beschuldigten, noch anhand der Aussagen der Privatklägerin zweifelsfrei rekonstruiert werden kann, was passiert ist. Dabei scheinen die Ausführungen des Beschuldigten jedoch authentischer, selbstkritischer und in sich konsistenter, während diejenigen der Privatklägerin insgesamt eher karg, detailarm, ausweichend und in entscheidenden Details widersprüchlich sind bzw. dort, wo ihre Vorwürfe einer externen Überprüfung offen stehen, von den erhobenen Fakten gerade nicht bestätigt werden. Hinzu kommt ein offenkundiger Hang zur Dramatisierung, der sich durch ihre Anwürfe zieht. Vor diesem Hintergrund kann der anklagegegenständliche Sachverhalt jedenfalls nicht mit der hinreichenden, sprich vernünftige Zweifel ausschliessenden Sicherheit erstellt werden, weshalb zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Tatversion des Beschuldigten auszugehen ist. Mithin kann vorliegend weder erstellt werden, dass er die Privatklägerin zwischen Oktober 2016 und 6. Dezember 2016 gewaltsam in sexueller Absicht berührt hätte (Anklagesachverhalte Ziff. 2 und 3), noch dass er sie am 6. Dezember 2016 gewaltsam auf das Sofa stiess, ihr Mobiltelefon wegnahm und überdies drohte, sie anzuzünden (Anklageziffern 4.1- 3). 3.9. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dem von der Verteidigung eventualiter gestellten Beweisantrag, die
- 22 - Privatklägerin sei vor Berufungsinstanz persönlich zu befragen (Urk. 69 S. 26), wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser ohnehin verspätet erfolgt ist (vgl. Prot. II S. 5 f.). 4. Rechtliche Würdigung Nachdem der Anklagevorwurf nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 5.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten für den erlittenen Freiheitsentzug von Amtes wegen eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2016 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Soweit er darüber hinaus eine Genugtuung für die aufgrund des monatelangen Rayonverbots erlittenen Einschränkungen
- 23 fordert (Urk. 42 S. 23 sowie Urk. 69 S. 27), ist festzuhalten, dass er besagte, angeblich nicht unerhebliche Einschränkungen nicht weiter zu substantiieren vermochte. Das Rayonverbot beschränkte sich denn auch auf die unmittelbare Umgebung der Wohnung an der C._____-strasse bzw. des Einkaufszentrums D._____ (Urk. D1/15/ 13, 15, 16, 19 und 24), was aufgrund des eng umgrenzten Rahmens nicht als genugtuungsrelevant erscheint. Entsprechend sind die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beklagten abzuweisen. 5.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 28. Oktober 2019 ihre Honorarnote betreffend Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 67). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich angesichts der konkreten Umstände als angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'650.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2 und 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten. 4.-6. (…) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 24 - Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 11'203.20 amtliche Verteidigung Fr. 4'312.40 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'650.00 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2016, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
- 25 - − den Vertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 54 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 26 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Urteil vom 28. Oktober 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 79 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 4) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Anklageziffer 4) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Anklageziffern 2 und 3) der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2 und 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–. 5. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich auf Einladung durch das Amt für Justizvollzug einer Eignungsabklärung für ein Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt («PoG») zu unterziehen und im Eignungsfall das Lernprogramm während der Dauer der ... 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ... 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. A._____ sei sodann eine angemessene Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'600.–, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 600.– seit 8. Dezember 2016, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Und schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2019, meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 15. Februar 2019 Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil der Vorinsta... 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60). Die... 1.3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 reichte die amtliche Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk 61 und 63/1-6). Bereits am 10. Mai 2019 war überdies ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten e... 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen. Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin war die Teilnahme freigestellt worden (Urk. 64; Prot. II S. 4). Vorfragen... 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie damit zusammenhängend die Strafzumessung und Weisungsanordnung (Dispositivziffern 4 - 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 8) an. E... 2.2. Die Privatklägerin erstattete am 6. Dezember 2016 telefonisch Anzeige und wurde hernach gleichentags polizeilich einvernommen. Basierend auf ihren Aussagen zählte Kpl B._____ im Strafantragsformular, welches die Privatklägerin anschliessend unter... 3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. D1/6/2 und 3, Urk. 40 S. 10 f.) und auch heute (Urk. 68 S. 3 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlic... 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld na... 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten liegenden Einvernahmen, die zwei Auswertungsberichte des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie dessen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt (Urk. 53 S. 14). So... 3.4. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumerken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt waren. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass beide ein persönliches Interesse an der Einle... 3.5. Der Beschuldigte gestand – nachdem er in der ersten polizeilichen Befragung die Aussage noch verweigert hatte (Urk. D1/6/1) – bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Dezember 2016 ein, dass es am 6. Dezember 2016 zwischen ihm und der Privat... 3.6. Die Privatklägerin wurde am 6. Dezember 2016 erstmals (delegiert) polizeilich einvernommen. Dabei schilderte sie, sie wohne seit sieben Jahren mit einem Mann zusammen. Seit Ende September wolle sie sich von ihm trennen. Er wolle nicht von zu Haus... 3.7. Gemäss den Auswertungsberichten betreffend das Smartphone des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das vom Beklagten anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Juli 2017 eingereichte Bild von ihm und der Privatklägerin am 19. Novemb... 3.8. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich das Bild einer gescheiterten Beziehung, wobei der Trennungswunsch zuerst von der Privatklägerin ausging, womit der Beschuldigte offensichtlich haderte, weshalb er wiederho... 3.9. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dem von der Verteidigung eventualiter gestellten Beweisantrag, die Privatklägerin sei vor Berufungsinstanz persönlich zu befragen (Urk. 69 S. 26), wobei darauf hinzuwe... 4. Rechtliche Würdigung 5. Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Besch... 5.2. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der ... 5.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten für den erlittenen Freiheitsentzug von Amtes wegen eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2016 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 St... 5.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 28. Oktober 2019 ihre Honorarnote betreffend Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 67). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiese... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2 und 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Auf die Anklage betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten. 4.-6. (…) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2016, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) den Vertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 54 die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.