Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190238-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 6. November 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Fischer, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B._____ [Technologieunternehmen], Privatklägerin und II. Berufungsklägerin 2. ... 3. ... 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____,
betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung,
- 2 vom 18. März 2019 (DG180173)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 321 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG; − des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon 78 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 30.– (entsprechend CHF 6'600.–). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.– (Beleg-Nr. 260733) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10443 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau, inkl. Ladestation (A009'575'319 [HD 1 / Pos. 1.1.1.]); − Mobiltelefon Apple iPhone 6S, grau (A009'575'320 [HD 1 / Pos. 1.1.2]);
- 4 - − Mobiltelefon Samsung Galaxy Note, grau (A009'575'693 [HD 1 / Pos. 1.1.8]); − Mobiltelefon HTC One M8 dual Sim, grau (A009'575'773 [HD 1 / Pos. 1.1.10]); − Mobiltelefon HTC One mini, grau (A009'575'795 [HD 1 / Pos. 1.1.11]); − Mobiltelefon Stockholm, schwarz (A009'577'542 [HD 1 / Pos. 1.1.25]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'575 [HD 1 / Pos. 1.1.27]); − Mobiltelefon Vodafone, schwarz, inkl. rosa Post-it mit Telefonnummer (A009'577'586 [Pos. 1.1.28]). 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 plus, grau (A009'575'739 [HD 1 / Pos. 1.1.9]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10500 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'644 [HD 1 / Pos. 1.1.31]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A009'577'655 [HD 1 / Pos. 1.1.32]); − schwarzes Etui mit diversen SIM-Karten-Halterungen (A'009'577'666 [HD 1 / Pos. 1.1.33]); − diverse lose SIM-Karten sowie ein Halter (A'009'578'590 [HD 1 / Pos. 1.1.40)]. 8. Die nachfolgenden, bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen, erhoben aus den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern), werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − act. 42/1-41 (Ordner 25); − act. 45/1-134 (Ordner 28).
- 5 - 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2016 beschlagnahmte, bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde C._____-Karte, lautend auf D._____ (A009'577'622 [HD 1 / Pos. 1.1.30b]), wird nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an D._____, im E._____ …, F._____ herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei den Verfahrensakten lagernden Unterlagen bleiben bis zur Rechtskraft bei den Akten und werden nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 4 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/1", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/2", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/3", "G._____ GmbH Buchhaltung 2014/4" (A009'638'793 [HD 4 / Pos. 1.1.1]); − 6 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ Buchhaltung C._____ 1-6/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung C._____ 7-12/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q3/2015", "G._____ GmbH Buchhaltung Q4/2015" (A'009'638'862 [HD 4 / Pos. 1.1.2]); − 2 Bundesordner, beschriftet mit "G._____ GmbH Buchhaltung Q1/2016", "G._____ GmbH Buchhaltung Q2/2016" (A'009'638'839 [HD 4 / Pos. 1.1.3]); − blaues Sichtmäppchen mit Buchhaltungsunterlagen (A009'638'873). 11. In Bezug auf nachfolgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2016, 29. September 2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts wird mit Eintritt der Rechtskraft gegenüber den zuständigen Providern die Löschung angeordnet: − Accounts auf H._____.ch mit Benutzernummern 1 und 2, I._____ AG, J._____-strasse …, K._____; − Accounts auf L._____.ch, betreffend sämtliche auf A._____, G._____ GmbH, "M._____", "N._____", "O._____" und "P._____" registrierten Rufnummern gemäss act. 90a, Q._____ GmbH, R._____-strasse Nr. …, S._____; − Accounts auf T._____.ch, Benutzernummern Nr. 4 und Nr. 5, U._____ AG, V._____strasse …, W._____;
- 6 - − Account auf BA._____.BB._____.ch, Benutzername BC._____, BB._____ S.A., Avenue de BD._____ …, BE._____; − Account auf BF._____.ch, Benutzernamen A._____ und BG._____, BF._____ (Schweiz) AG, BH._____-strasse …, BI._____; − Account auf BJ._____.com, Benutzername BK._____@gmail.com, BJ._____ Switzerland GmbH, BL._____-strasse …, … Zürich. 12. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 13. Die Privatklägerin BM1._____ GmbH wird mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'016.50 Auslagen Untersuchung CHF 29'260.00 Telefonkontrolle CHF 60.00 Entschädigung Zeuge CHF 9'400.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 51'749.85 Entschädigung amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 61'149.85 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 9'400.–) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 10'500.– zu bezahlen. 19. (Mitteilung) 20. (Rechtsmittel) "
- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 2 f.) 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 MSchG; − des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügung der Anklägerin vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse lagernde Barschaft von CHF 10'500.00 (Beleg- Nr. 260733) sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 30. August 2016 beschlagnahmten Sicherstellungspositionen HD 1 / Pos. 1.1.26 (Kartonschachtel mit diversen Dokumenten), HD 1 / Pos. 1.1.38 (Plastikschachtel mit Deckel, enthaltend diverse Akten), HD 1 / Pos. 1.1.63 (grosse Tasche mit Ordnern) und HD 3 / Pos. 3.1.2 (Papiertasche mit 3 Bundesordnern) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Anklägerin vom 19. August 2016, 29. September
- 8 - 2016, 10. Oktober 2016, 17. Oktober 2016, 24. Oktober 2016 und 26. Oktober 2016 beschlagnahmten Online-Accounts seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin BM1._____ GmbH sei abzuweisen. 7. Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin B._____ keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen. 9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 250'000.00 und eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 15'400.00 auszurichten. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B.______ (Urk. 143 S. 2) 1. Ziff. 12 des Urteils vom 18. März 2019 (DG180173) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin CHF 37'639.16 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2016 zu bezahlen; 2. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten in Zusammenhang mit ihren Zivilforderungen im Vor-
- 9 verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren zuzusprechen; 3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeschuldigten; Im Übrigen sei das Urteil vom 18. März 2019 (DG180173) zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Prozessgeschichte 1.1. Für den Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 110 S. 7 ff.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. März 2019 wurde den Parteien am 19. März 2019 schriftlich eröffnet (Urk. 101/1-6). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 25. März 2019 und die B._____ mit Schreiben vom 26. März 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 103 und 104). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. April 2019 respektive 18. April 2019 (Urk. 105 und 108) reichten der Beschuldigte am 30. April 2019 (Urk. 111) und die B._____ am 8. Mai 2019 (Urk. 114) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der B._____ und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungserklärung der B._____ dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der B._____ und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen,
- 10 die dieser im Rahmen der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 118). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung betreffend die Berufung der B._____ (Urk. 119). Die B._____ liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der BM1._____ GmbH zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der BM1._____ GmbH Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, die dieser im Rahmen der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 121). Die BM1._____ GmbH liess sich nicht vernehmen. Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten am 13. Mai 2020 ab (Urk. 123). 1.4. Am 13. August 2020 wurde auf den 5. November 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 125). 1.5. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichte die Verteidigung ihre schriftlichen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung vom 5. November 2020 vorab ein (Urk. 135). Diese wurden lediglich den Privatklägerinnen zugestellt, da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung angemeldet hatte (Urk. 127, Urk. 137 und Urk. 138). 1.6. Am 5. November 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin der B._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). In ihrer Berufungsbegründung erneuerte die amtliche Verteidigung ihren Beweisantrag auf Einvernahme von BN._____, erklärte sich jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung damit einverstanden, dass über den Beweisantrag im Rahmen der weiteren Beurteilung befunden werde (Urk. 135 S. 4; Prot. II. S. 11). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 17). Die geheime Beratung fand am 5. und 6. November 2020
- 11 statt und das Urteil wurde am Ende der Beratung gefällt (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 145) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 145). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 111 S. 3 f.). Die B._____ wendet sich gegen die Abweisung ihrer Zivilforderung und die Höhe der ihr zugesprochenen Prozessentschädigung. Unangefochten blieben die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10), die Herausgabe einer Karte der C._____ an D._____ (Dispositiv-Ziffer 9), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 14) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 17). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Da der Beschuldigte bereits anlässlich der Berufungsverhandlung die Herausgabe der für rechtskräftig befundenen Herausgabeanordnungen des vorinstanzlichen Urteils verlangt hat (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 10; Prot. II. S. 17), hat die Mitteilung der Rechtskraft zuhanden der Lagerbehörden mit dem Hinweis zu erfolgen, dass der Beschuldigte die Herausgabe bereits verlangt hat. 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales und Vorbemerkungen 1. Prozessuales 1.1. Beweisanträge 1.1.1. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Untersuchungsverfahren nebst der Befragung von BO._____ und BP._____ die Befragung von BN._____, Inhaber und Geschäftsführer der BG._____ GmbH (nachfolgend BG._____; Urk. 23/7, Ordner 3; Urk. 58; Prot. I S. 8; Urk. 111 und Urk. 135 S. 4). Zur Begründung ihres Antrags
- 12 auf Einvernahme von BN._____ verwies sie auf ihre Berufungserklärung und brachte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, dass nur BN._____ bestätigen könne, dass er bzw. die BG._____ vom Beschuldigten damit beauftragt worden sei, Anrufe von Kunden der vom Beschuldigten geleiteten G._____ GmbH (nachfolgend G._____) entgegenzunehmen, sollte die G._____ dazu aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht in der Lage sein, und dass er diesen Auftrag letztlich nicht im vereinbarten Umfang erfüllt habe. Zudem könne auch nur BN._____ bestätigen, dass er für sämtliche Telefon-Schaltungen und - Einrichtungen der BG._____ alleine verantwortlich gewesen sei (Urk. 135 S. 4). 1.1.2. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge auf (erneute) Befragung von BN._____, BO._____ und BP._____ ab (Urk. 110 S. 17 ff.). 1.1.3. Im vorliegenden Berufungsentscheid wird im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein (vgl. E. III.9.). 1.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 1.2.1. Im Berufungsverfahren wurde die Verwertbarkeit der Beweismittel nicht beanstandet. Insbesondere betreffend die Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und die angeordneten Überwachungsmassnahmen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 24 ff.) 1.2.2. Ergänzend zur Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Aussage des BN._____ anlässlich eines Telefongesprächs festgehalten wurde, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 34/7, Ordner 12). Dies, da die entsprechende Aussage des BN._____ offensichtlich ohne Möglichkeit des Beschuldigten erfolgte, sich zu dieser Aussage äussern respektive sein Fragerecht ausüben zu können.
- 13 - 1.3. Vorbemerkungen der Verteidigung zum vorinstanzlichen Verfahren 1.3.1. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, von einer Unvoreingenommenheit der Vorinstanz könne keine Rede sein. Unter anderem habe der dortige Vorsitzende bereits in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten den Vorsitz innegehabt und ihn bereits als schuldig betrachtet, bevor er ihn überhaupt angehört habe. Dies könne insbesondere der erstinstanzlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher der dortige Vorsitzende den Beschuldigten gefragt habe, ob ihm denn das damalige Strafverfahren bzw. Urteil keinen Eindruck gemacht habe, als auch den Erwägungen im begründeten Urteil entnommen werden (Urk. 135 S. 4 ff.). 1.3.2. Diese Vorbringen werden vorliegend aufgrund ihres Wortlauts nicht als nachträgliches eigentliches Ausstandsbegehren verstanden, weshalb auch kein entsprechender prozessualer Entscheid ergehen muss. Einem solchen wäre aber auch kein Erfolg beschieden gewesen: In der angesprochenen Stelle der Befragung legte der erstinstanzliche Vorsitzende zu Beginn der Frage gegenüber dem amtlich verteidigten Beschuldigten offen, dass er bereits in einem früheren Strafverfahren gegen diesen den Vorsitz innegehabt habe (Urk. 91 S. 13). Direkt im Anschluss an diesen Teil der Befragung – und nach einer kurzen Verhandlungspause zwecks Absprache zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten – hielt die amtliche Verteidigung ausdrücklich fest, mit Blick auf das frühere Gerichtsverfahren keinen Ausstandsgrund geltend zu machen (Urk. 91 S. 13 f.). Ein Ausstandsbegehren im heutigen Zeitpunkt würde somit das Erfordernis des unverzüglichen Vorbringens klar nicht erfüllen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Richter respektive eine sachverständige Person nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 128 V 82 E. 2b S. 85; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).
- 14 - 1.4. Vorbemerkungen der Verteidigung zur Verfahrenseinleitung 1.4.1. Schliesslich moniert die Verteidigung, dass das gesamte Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich aufgrund von Ausführungen eines BQ._____ angestrengt worden sei und dass dieser es auch gewesen sei, der eine Anzeige beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen den Beschuldigten eingereicht habe. Dies sei interessant, da BQ._____ ein direkter Konkurrent des Beschuldigten gewesen sei. So habe BQ._____ sich unterdessen auch die früher vom Beschuldigten betriebenen Mehrwertdienstnummern 6 und 7 "geschnappt" und bewerbe diese unter anderem bei BR._____.ch mit "24/7 BV1._____", "24/7 BV2._____" und "BV1._____ 24 Std. …" (Urk. 135 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung offerierte die amtliche Verteidigung hierzu eine Aufnahme eines Telefonats von Ende Januar 2019 zum Beweis, in welcher BQ._____ den Beschuldigten – angeblich unter Verweis auf seine guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft und zu BV._____ – aufgefordert habe, jegliche operative Tätigkeit mit der G._____ zukünftig zu unterlassen (Prot. II S. 12). 1.4.2. Es ist bei diesen Ausführungen der Verteidigung nicht ersichtlich, was sie daraus für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ihren Ursprung in der Anzeige eines früheren Konkurrenten gehabt haben sollte, so ging die Entscheidung, das untersuchte Verhalten des Beschuldigten zur Anklage zu bringen, einzig von der Staatsanwaltschaft aus. Gegenteiliges kann auch aus den Ausführungen der Verteidigung nicht entnommen werden. Für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens hat es überdies weder eine Rolle zu spielen, ob ein früherer Konkurrent dieses Verhalten zur Anzeige gebracht hat, noch ob derselbe Konkurrent sich in der Zwischenzeit unter Zuhilfenahme derselben Methoden gleich verhält. Sollte sich im Folgenden herausstellen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, wäre allenfalls einzig von den Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, ob auch dem angeblich gleichen Verhalten von besagtem Konkurrenten ebenfalls Nachachtung zu schenken ist. Dies beträfe jedoch ein separates Strafverfahren, welches auf die vorliegende Beurteilung
- 15 keinen Einfluss zeitigen würde. Die Ausführungen der Verteidigung erweisen sich daher für das vorliegende Strafverfahren als unbehilflich. III. Sachverhalt 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 110 S. 40 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie von BN._____, D._____, BS._____ und BT._____ (Urk. 110 S. 43 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. Mehrwertdienstnummer 1 ("24/7 BV1._____") 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 1 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf der Webseite www.N1._____.ch/BV._____ mit der Beschreibung "24/7 BV1._____, … Hotline" sowie in den Online-Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit den entsprechenden Bezeichnungen (etwa "24/7 BV1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BV1._____", "BV._____ Hilfe") sei die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen und seine Webseite respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ zuoberst oder in den oberen Suchresultaten erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc. oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc. verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 1 seien 6'420 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrecht-
- 16 erhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 164'500.– generiert habe. 2.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 3 - 13) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 45 - 104). 2.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 6 sei per 1. Oktober 2008 auf den Namen des Beschuldigten registriert und per 16. Oktober 2014 auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa 247-BV._____.care.de.com) betrieben, wobei sich einzig eine Verknüpfung von 247-BV1._____.de.com mit der Webseite 247- BV1._____.ch/… habe erstellen lassen. In der Folge bildet die Vorinstanz in ihrem Entscheid mehrere Bildschirmfotos vom November 2018 ab, um den Inhalt verschiedener Domains zu dokumentieren. Sie hält fest, dass die Webseite 247-BV1._____.ch/… der Umschreibung in der Anklage entspreche (Urk. 110 S. 45 - 50). Diese Feststellungen sind mehrheitlich zutreffend (vgl. nachfolgende Präzisierung). Insbesondere betrieb der Beschuldigte die von der Vorinstanz genannten Domains und stimmt die Umschreibung der Webseite 247- BV1._____.ch/… in der Anklage mit den Untersuchungsakten überein (Urk. 53 S. 3; Urk. 29/124, Ordner 7). Ebenso ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 4 und 46) anzunehmen, dass der Zusatz "… G._____ GmbH" im Titel der Homepage nicht bereits während des Tatzeitraums angebracht war. Relativierend räumt die Verteidigung neu ein, der Hinweis sei unter "Contact" respektive "Rubrum" (gemeint: Impressum) erfolgt (Urk. 135 S. 8). Präzisierend kann festgehalten werden, dass betreffend die Anpreisung der Mehrwertdienstnummer 6 einzig der Inhalt der Webseite 247-BV1._____.ch/… von Relevanz ist, nachdem der Anklagevorwurf nicht darüber hinausgeht (Urk. 53 S. 3). 2.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 6 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit verschiedenen Bezeichnungen wie etwa "24/7 BV1._____"), treffe laut Vorinstanz zu. Der Beschuldigte habe das Ranking in den Verzeichnissen positiv beeinflusst.
- 17 - Bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" sei die Nummer 6 an oberster Stelle angezeigt worden (Urk. 110 S. 50 - 54). Dem ist beizupflichten. Es ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 10) nicht zweifelhaft, dass das Suchergebnis (Urk. 29/147, Ordner 7) auch in Bezug auf den Tatzeitraum von Relevanz ist. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass bei einer Suche auf BU._____.ch mit den genannten Stichworten die Nummer auch im tatrelevanten Zeitraum an oberster Stelle aufgeführt wurde. Die Vorinstanz konsultierte die entsprechende Plattform und bildet die Suchergebnisse in ihrem Entscheid ab. Die entsprechenden Informationen sind zwar frei zugänglich. Gleichwohl können sie nicht als den Strafbehörden bekannt im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO gelten. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, gelten Informationen aus dem Internet grundsätzlich als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträge, Wechselkurse, SBB-Fahrpläne etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f.; Urteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4). Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Suchergebnisse dem Beschuldigten richtigerweise vorgehalten wurden (Urk. 85 S. 2 und Urk. 86 f.). Zutreffend ist weiter, dass die gute Rangfolge nicht dem Zufall, sondern dem gewählten, mit dem Suchbegriff übereinstimmenden Namen (z.B. "24/7 BV1._____") und der Anzahl verschiedener Einträge zu verdanken ist (vgl. Urk. 14 S. 3, Ordner 1). Mithin kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte auf die Rangfolge der Resultate keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 98 S. 6, 43 und 47; Urk. 135 S. 10). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen der Online-Telefonbücher zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste. 2.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen (etwa mit Keywords wie "+BV1._____+…"). Ebenso habe er die Suchresultate in der Rubrik "Webseiten" beeinflusst. Die von der Anklagebehörde
- 18 zusammengefassten Resultate bei einer Suche mit den Stichworten "BV1._____" und "BV._____ Hilfe" (vgl. Urk. 53 S. 5 f.) seien mit wenigen Korrekturen zutreffend. Gestützt auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. April 2017 sei auch von einer Beeinflussung der Suchresultate durch Einträge in Online-Telefonverzeichnissen und die Verlinkung von Webseiten auszugehen (Urk. 110 S. 54 - 56). Diese Erwägungen sind zu übernehmen (mit der einzigen Präzisierung, dass auch das Suchresultat vom 22. Juni 2016 in der Rubrik "Anzeigen" auf der zweiten Seite der BJ._____-Resultate angezeigt wird). Damit trifft entgegen der Verteidigung nicht zu, dass bei der Suche nach "BV1._____" stets die offizielle Hotline zuoberst gelistet wurde (etwa Urk. 135 S. 14, 28 und 36). Dass die Vorinstanz nicht zwischen den Resultaten in den beiden Rubriken unterschieden hätte (Urk. 135 S. 12 f.), ist zudem offensichtlich unzutreffend. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f.; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, eine Beeinflussung der Resultate in der Rubrik "Webseiten" sei praktisch ausgeschlossen (Urk. 98 S. 6 f., 43 und 47; Urk. 135 S. 15; vgl. dazu Urk. 14 S. 4, Ordner 1). Der Beschuldigte selbst gab an, die Algorithmen von BJ._____ zu kennen (Urk. 16/9 S. 8, Ordner 2). Selbst wenn eine detaillierte Kenntnis ausgeschlossen werden kann, ist der Beschuldigte insoweit beim Wort zu nehmen, als er seine Einträge zu optimieren wusste. Dass dies möglich ist, kann als notorisch gelten, was den Parteien mittels einer entsprechenden Information auf der Internetseite von BJ1._____ anlässlich der Berufungsverhandlung auch vorgehalten wurde (https://analytics.BJ1._____.com/.../; Prot. II. S. 10). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in die Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Dem Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden (so zuletzt in Urk. 135 S. 14), hält die Vorinstanz zu Recht die beim Beschuldigten sichergestellten Abrechnungen für den Dienst BJ._____ BW._____ an ihn respektive an die G._____ entgegen (Urk. 45/106, Ordner 28). Ebenso finden sich in den Akten
- 19 - Mailschreiben an den Beschuldigten respektive die G._____ betreffend Anpassung der Kosten der einzelnen Keywords ("Cost per click") und betreffend Ablehnung von Keywords oder Anzeigen (Urk. 45/102 und 45/105, Ordner 28). 2.2.4. In einer Mehrzahl der Fälle sei bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "BV1._____" als erstes Anzeige-Resultat die "24/7 BV1._____ Hotline" gelistet worden. Entsprechendes gelte für die Online-Telefonverzeichnisse BR._____.ch und BU.______.ch. Zwar seien die Domainnamen der BV._____ Inc. (BV._____.com und BV._____.ch) einem Durchschnittskonsumenten bekannt. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl an BV._____- Kunden bei Anfragen über BJ._____.ch, BU._____.ch und BR._____.ch zuerst auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten gestossen sei. Wenig versierten Internetzbenutzern falle es zudem schwer zu erkennen, dass URLs (im allgemeinen Sprachgebrauch Internet- oder Webadressen), die etwa auf BV1._____.de.com enden, nicht der First-Level-Domain BV._____.com zuzurechnen seien (Urk. 110 S. 57 - 58). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate und unter anderem mit Blick auf die in den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen (etwa Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1) zutreffend. Macht die Verteidigung geltend, die Nummer sei nicht mit "24/7 BV1._____" beworben oder der Eintrag sei seitens BR._____.ch und BU._____.ch eigenmächtig entsprechend umgewandelt worden (Urk. 98 S. 5, Urk. 135 S. 9 und 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urk. 29/122, Urk. 29/124, Urk. 29/151, Ordner 7; Urk. 85 S. 2). In der von der amtlichen Verteidigung eingereichten E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015 an die zuständige Person bei BR._____.ch spricht der Beschuldigte nämlich ausschliesslich davon, dass einerseits die Postleitzahl und der Ort aufgrund eines Updates bei BR._____.ch neu doppelt erscheinen würden, und dass andererseits ohne Voranmeldung die Webadressen bei den Einträgen gelöscht worden seien (Urk. 136/13/1). Betreffend eine eigenmächtige Abänderung des Namens "24/7 BV1._____" ergibt sich daraus hingegen nichts. Nebenbei sei noch erwähnt, dass der Beschuldigte sodann die Wiederaufnahme der Webadressen offensichtlich nicht infolge Abgrenzbarkeit seines Angebots von Dienstleistungen der BV._____ Inc. wünschte, sondern da ein Eintrag ohne Webadresse
- 20 von BR._____.ch zurückgestuft werde (Urk. 136/13/1). Zuletzt liesse sich auch bei zutreffender Auffassung des Beschuldigten nicht automatisch auch von einer entsprechenden eigenmächtigen Anpassung der weiteren vom Beschuldigten verwendeten Internettelefonbücher (BU._____.ch) ausgehen. 2.2.5. Mit den gewählten Bezeichnungen ("24/7 BV1._____", "24 Stunden 7 Tage Hotline", "24h-BV1._____.de.com", "247-BV1._____.de.com", "247- BV._____.care.de.com", "247-BV1._____.ch" etc.) hätten die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 6 eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten dürfen. Unter dem Begriff Support werde eine technische Hilfeleistung verstanden und nicht eine reine Weitervermittlung. Die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "24/7 BV1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Der Beschuldigte habe den Anrufern suggeriert, dass auf der Mehrwertdienstnummer im Auftrag der BV._____ Inc. … geleistet werde. Eine Vielzahl von Anrufern dürfte darüber hinaus davon ausgegangen sein, die fragliche Nummer sei die offizielle Hotline der BV._____ Inc. (Urk. 110 S. 58 - 60). Zwar ist teilweise nachvollziehbar, dass der Beschuldigte je einen Eintrag in jeder der drei schweizerischen Sprachregionen haben wollte, um so Kunden aus allen Sprachregionen der Schweiz auf sein Angebot aufmerksam zu machen; es leuchtet aber nicht ein, weshalb zehn Postfachadressen hätten nötig sein sollen, um schweizweit Präsenz zu markieren. Diese Argumentation der Verteidigung (Urk. 98 S. 5 und 45; Urk. 135 S. 19) verwirft die Vorinstanz zu Recht. Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie ausführt, lediglich die geografisch nahegelegenen Treffer seien angezeigt worden, die "übrigen Treffer [würden] gar nicht zur Ansicht gelangen" (Urk. 135 S. 19; vgl. beispielsweise Urk. 29/147, Ordner 7). Der Verteidigung ist betreffend die Verfolgung einer schweizweiten Präsenz jedoch insoweit beizupflichten, als die zahlreichen Einträge die Suchresultate positiv beeinflussten und damit mittelbar zu einer weiten Präsenz führten. Es trifft sodann zu, dass unter "Support" (laut Duden "Unterstützung, Hilfe"; Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 27. Aufl. 2017, S. 1079) in aller Regel mehr verstanden respektive erwartet
- 21 wird als eine blosse Weitervermittlung (so aber die Verteidigung, Urk. 98 S. 10 f. und 45; Urk. 135 S. 18). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Mit Blick auf die Anklage (Urk. 53 S. 3) ist auch hier präzisierend festzuhalten, dass auf den verknüpften Webseiten 247- BV1._____.ch/… und 247-BV1._____.de.com ein Hinweis auf die G._____ einzig in den letzten Menüpunkten "Contact" und "Impressum" angebracht war. Dass sodann jeder durchschnittliche Nutzer beim Anklicken des Suchresultats "zwangsläufig immer auf die vorgenannten Webseiten" gelangt sei und danach – unter anderem auch, da es sich um eine Second-Level-Domain gehandelt habe – realisiert haben müsse, dass es sich beim Angebot des Beschuldigten nicht um die offizielle BV1._____ Hotline handeln könne (Urk. 135 S. 9), trifft nicht zu: Den Abbildungen der Suchresultate kann entnommen werden, dass die Internetseite des Beschuldigten auf den Suchresultaten teilweise gar nicht ersichtlich war und die Kunden entsprechend nicht ohne erheblichen eigenen Aufwand auf die Internetpräsenz des Beschuldigten stossen konnten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Diese Suchresultate stammen überdies mehrheitlich von der Zeit zwischen dem 26. August 2013 und dem 12. Juni 2014 (Urk. 29/144-150, Ordner 7) und somit deutlich vor der E-Mail des Beschuldigten vom 30. Juni 2015, in welcher er gegenüber BR._____.ch eine Änderung der Einträge beanstandete (Urk. 136/13/1). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es die besagten Internettelefonbücher auch als Applikationen (umgangssprachlich "Apps") für Mobiltelefone gibt, welche sodann ein direktes Wählen der Nummer mittels eines "Anrufen"-Buttons ermöglichen, weshalb der allfällig daneben abgebildeten Internetseite eine noch geringere Wichtigkeit zukommen dürfte (vgl. zum Argument der Verteidigung, wonach es für alle ein Leichtes gewesen sei, die offiziellen Webseiten etwa der BV._____ Inc. von den Webseiten des Beschuldigten zu unterscheiden, auch E. IV.1.3). 2.2.6. Belegt ist, dass laut BF._____ hinter der Mehrwertdienstnummer 6 die VoIP-Nummer 8 geschaltet war (Urk. 38/1/1, Beilage, und Urk. 38/1/5, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Anrufer der Mehrwertdienstnummer 6 mehrheitlich direkt zu den offiziellen BV._____- Hotline-Nummern umgeleitet wurden. Bei persönlicher Entgegennahme der
- 22 - Anrufe sei die Weiterleitung nach kurzer, belangloser Unterhaltung und – in nahezu allen Fällen – ohne sachdienliche Beratung erfolgt. Dazu würdigt die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und von BT._____ (Leiter der I._____ AG, bei welcher die hinter der Mehrwertdienstnummer 6 stehende VoIP-Nummer 8 registriert war) sowie die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung. Der Beschuldigte vertrat den Standpunkt, er habe eine qualitativ hochstehende Support-Dienstleistung angeboten. Seine Hotline während 24 Stunden und an sieben Tagen pro Woche sei einzigartig und biete einen Mehrwert für die Kunden. Um die Qualität seiner Dienstleistung sicherzustellen, habe ausschliesslich er selbst die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer entgegengenommen. Gegebenenfalls seien die Kunden mit einer Bandansage informiert worden, dass sie in fünf bis zehn Minuten wieder anrufen sollten. Es sei sein Ziel, die Kunden direkt zu bedienen. Teilweise verweise er die Anrufer mündlich an die Hersteller oder ziehe falls gewünscht den Hersteller durch ein Konferenzgespräch bei. Die G._____ verbinde keine Kunden direkt mit den Herstellern. Technische Fehler könne man aber nie ausschliessen. Eine indirekte Weiterleitung über eine Nummer der BG._____ auf die BV._____-Hotline sei wegen des Aufbaus von IVRs ("Interactive Voice Response"-Systemen) erfolgt. Da das IVR im Aufbau gewesen sei, sei temporär auf die BV._____-Hotline umgeleitet worden. Es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____- Hotline weiterverwiesen habe. Er selbst habe nicht gewusst, was mit Anrufen passiert sei, welche die BG._____ bzw. BN._____ nicht entgegengenommen habe. Auch nach dem Aufbau des IVR hätten die Anrufe weiter auf die offizielle Hotline weitergeleitet werden müssen. Die Vorinstanz bezeichnet diese Schilderungen als widersprüchlich. So habe der Beschuldigte zu Beginn erklärt, aus Qualitätsgründen die Anrufe stets selbst entgegengenommen und für die nicht abgenommenen Anrufe eine Bandansage installiert zu haben. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses, wonach Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____-Hotline gesprochen hätten, habe er seine Erklärungen offensichtlich angepasst. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass der Beschuldigte über die Weiterleitungen der BG._____ auf die
- 23 - BV._____ Hotline Kenntnis haben musste. Sie würdigt dabei seine widersprüchlichen Aussagen. Die Verteidigung bezeichnet diese Würdigung als aktenwidrig (Urk. 135 S. 21). Dem muss widersprochen werde: In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2016 sagte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass hinter der Mehrwertdienstnummer – wenn auch temporär – die Telefonnummer 9 der BG._____ geschalten war, welche die Anrufer auf die Hotline der BV._____ Inc. verwies. Er war sich somit der Weiterleitungen durch die BG._____ bewusst (Urk. 16/8 S. 6 ff., Ordner 2) Die Aussagen des Beschuldigten stünden zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Schilderungen von BT._____, dem Leiter des Kundendienstes der I._____ AG. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass aufgrund der Gesprächsdaten von der auf die BG._____ registrierten VoIP-Nummer 10 direkte Weiterleitungen erfolgt seien. Der Zeuge habe zudem Konferenzschaltungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen. Die Ergebnisse der Echtzeitüberwachung würdigt die Vorinstanz wie folgt. Die Zusammenfassung der zweimonatigen Echtzeitüberwachung ergebe, dass von 1'043 Anrufen 760 Anrufe (über 72%) unmittelbar und 235 Anrufe (über 22%) nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die BV._____- Hotlines weitergeleitet worden seien. Letzteres bedeute nichts anderes, als dass der Beschuldigte in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sei, den Support eigenständig zu leisten. Vielmehr habe sich der Beschuldigte bei persönlichen Gesprächen zumeist darauf beschränkt zu erklären, wo die Seriennummer (IMEI-Nr.) des Geräts zu finden sei. In weniger als 5% der Fälle sei keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgt, wobei höchstens bei rund 2-3% aller Anrufe tatsächlich eine Support-Eigenleistung erfolgt sei. Selbst diese Support- Dienstleistungen hätten sich jedoch vielfach auf eigentliche Banalitäten beschränkt (etwa auf die Anleitung, wie ein Reset bei einem iPhone geht). Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten
- 24 - Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Support-Dienstleistungen erbracht habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 110 S. 60 - 66) sind nicht zu beanstanden. Führt die Verteidigung aus, eine direkte Weiterleitung von 760 der 1'043 Anrufen sei nicht belegt (Urk. 135 S. 22), offenbart die Überwachung das Gegenteil (Urk. 16/11, Beilage, Ordner 2; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Weiter hat der Zeuge BT._____ entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 21) direkte Weiterleitungen bestätigt, Konferenzschaltungen und die Einrichtung eines IVR-Systems ausgeschlossen und damit den (teilweise ersten) Depositionen des Beschuldigten widersprochen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur ab und an Hilfe geleistet (Urk. 98 S. 10 f.; Urk. 135 S. 23), dringt bereits mit Blick auf die Zusammenfassung der überwachten Gespräche nicht durch (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1). Dass der Beschuldigte in den 235 persönlich geführten Gesprächen in einer Vielzahl von Fällen lediglich den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte, ist belegt (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 30, 32, 52, 87, 89, 91, 92, 97, 143, 146, 164, 179, 180, 183, 184, 295, 310; Urk. 38/3/18 und 38/3/19, Ordner 20). Es bleibt zu wiederholen, dass 72% der Anrufe direkt an die BV._____- Hotline weitergeleitet wurden, ebenso 83% der Anrufe, die der Beschuldigte entgegennahm. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass es sich laut Verteidigung um die Entgegennahme "äusserst vieler Anrufe" gehandelt und der Beschuldigte "unzählige Kunden" beraten hätte (Urk. 98 S. 27, 29, 44 und 46). Seine heute nachgeschobene Erklärung, eine Verletzung des Handgelenks sei schuld daran gewesen, dass im Abhörzeitraum keine Leistungen erbracht werden konnten (Urk. 135 S. 22), ist als reine Schutzbehauptung zu sehen. So ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Bedienung eines Telefons durch eine entsprechende Verletzung massgeblich beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal die vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich zehn Tage gedauert hat (Urk. 136/8/1-2). Andererseits brachte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber vor, dass er bereits seit rund neun Jahren an der besagten Verletzung des Handgelenks leide (Urk. 142 S. 5). So beschreibt einer der eingereichten UVG-Unfallscheine in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit
- 25 dem 30. Juni 2008 (Urk. 136/8/2). Trotz dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der andauernden Beeinträchtigung seines Handgelenks hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, telefonische IT-Support-Dienstleistungen anzubieten und hat zeitlich nachfolgend entsprechende Mehrwertdienstnummern auf seinen Namen registrieren lassen und unbestrittenermassen bereits vor dem relevanten Tatzeitraum entsprechende Handlungen vorgenommen. Hätte ihn diese Verletzung in der Tat so stark an der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen gehindert, wie er glaubhaft machen will, dann wäre davon auszugehen, dass er sich von Anfang an nicht diesem Geschäftsmodell zugewandt hätte. Unterstreicht die Verteidigung wiederholt, die Kunden hätten teilweise die hohen Anrufkosten, nie aber den Service an sich kritisiert (Urk. 98 S. 5 f., 11, 14 und 47 f.) respektive es habe nur sehr wenige Kundenreklamationen gegeben (Urk. 135 S. 18), ist ihr zwar beizupflichten. Nachdem über 90% der Anrufer direkt oder nachträglich an die offiziellen Hotlines gelangten, trug der Beschuldigte dazu aber nichts bei. Bringt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung neu vor, selbst die Kosten seien nie beanstandet worden (Urk. 135 S. 28), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen sowie zu den Akten (vgl. beispielsweise Urk. 26/2/1, Ordner 4). Überdies ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass sich die Kunden des Beschuldigten nicht wegen Kosten von oftmals weit weniger als Fr. 20.– in einem mehrjährigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert oder Strafanzeige erstattet haben. Daher kann entgegen der etwas überspitzten Aussage der Verteidigung nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass sich keine Anrufer im vorliegenden Strafverfahren beteiligten, darauf geschlossen werden, dass alle Kunden mit den Dienstleistungen des Beschuldigten und den dafür verrechneten Kosten zufrieden bzw. vorbehaltlos einverstanden gewesen seien (Prot. II S. 17). 2.2.7. Die von der Kantonspolizei erstellte Übersicht der Echtzeitüberwachung der Nummer 8 (Urk 16/5, Beilage, Ordner 1) gliedert die über 1'100 Anrufe in verschiedene Kategorien ("direkte Weiterleitungen zu BV._____ Care", "nachträgliche Weiterleitungen zu BV._____ Care", "keine Weiterleitung", "doppelt
- 26 gespeicherte Gespräche", "keine Gespräche", "unbekannt" und "defekt"). Der mit der Überwachung betraute Polizeibeamte BS._____ erklärte als Zeuge die Art und Weise der Zusammenfassung und die Funktionsweise des für die Abhörung verwendeten Systems ISS (Interception System Schweiz). So hielt der Zeuge etwa fest, die doppelt gespeicherten Gespräche seien vermutlich durch eine Unterbrechung beim Abspeichern erfolgt. Damit nichts verloren gehe, werde noch einmal aufgezeichnet (Urk. 18/1 S. 5 f. und 10, Ordner 3). Hält die Vorinstanz fest, die geradezu penible Erfassung und Kategorisierung der Fehler zeige auf, dass die Zusammenfassung der Telefonkontrolle gewissenhaft und zuverlässig erfolgt sei, trifft dies ohne Weiteres zu. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte respektive die Verteidigung die oben erwähnte Zusammenfassung in mehreren Punkten kritisieren. So wurde angeführt, es ergebe keinen Sinn, dass manche Anrufer etliche Male hintereinander oder zu verschiedenen Zeiten nur für ein paar Sekunden angerufen hätten. Die in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle aufgeführten Rufnummern würden nicht wie in der Schweiz üblich mit "0", "00" oder "+" beginnen. Es sei bei Nichtannahme der Anrufe keine standardmässige Weiterleitung, sondern eine Bandansage erfolgt. Die Gespräche seien nicht vollständig abgehört worden. Letzteres hat der Zeuge BS._____ glaubhaft widerlegt, der festhielt, die Gespräche von Anfang an bis zur Beratung durch die BV._____ Inc. abgehört zu haben (Urk. 18/1 S. 6 f., Ordner 3). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Einwände überzeugend und im Detail entkräftet. Dies gilt auch, soweit sie die während einer staatsanwaltschaftlichen Befragung auf Aufforderung des Beschuldigten hin abgehörte Bandansage darauf zurückführt, dass die fragliche Konfiguration zwischenzeitlich respektive unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten manipuliert worden war (Urk. 110 S. 70 ff. mit Hinweis auf Urk. 46/3 S. 2, Ordner 29; Urk. 16/4 S. 17, Ordner 1; Urk. 35/1 S. 1, Ordner 14; Urk. 16/8 S. 14 f., Ordner 2; Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Zwar trifft mit der Verteidigung zu, dass eine entsprechende Konfigurationsänderung den "Activity-Log-Daten" nicht zu entnehmen ist (Urk. 98 S. 16 f.; Urk. 135 S. 24; vgl. Urk. 34/52, Beilage, Ordner 13). Jedoch springt ins Auge, dass die Anrufe auf die Nummer 6 respektive 8 ab dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten (17. August 2016)
- 27 mit wenigen Ausnahmen eine Anrufdauer von 00:00 aufweisen, was vor dem besagten Datum ebenfalls mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall war (Urk. 16/8, Beilage 3, Ordner 2). Dieses Moment wie auch die anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Umstände sind dahingehend zu würdigen, dass eine Bandansage nachträglich (unmittelbar vor der Verhaftung des Beschuldigten) installiert wurde. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass der Beschuldigte der Polizei am Morgen (06:25 Uhr) des 17. August 2016, an welchem die Polizei bei seiner Wohnung erschien, um ihn festzunehmen, die Wohnungstüre trotz mehrminütigem Klingeln nicht aufmachte, sodass ein Schlüsseldienst geholt werden musste. Vom Balkon der Nebenwohnung konnte bis zum Zeitpunkt der Türöffnung durch den Schlüsseldienst beobachtet werden, wie der Beschuldigte mit über den Kopf gezogener Bettdecke im Bett lag. Nachdem der Schlüsseldienst rund eine Stunde später (07:25 Uhr) eintraf und das Türschloss aufgebohrt werden konnte, wurde der Beschuldigte verhaftet. In der auf die Verhaftung folgenden Hausdurchsuchung konnte sodann ein iPhone 5 inkl. Ladekabel unter seinem Kopfkissen sichergestellt werden (Urk. 46/3 und Urk. 46/5, Ordner 29; Urk. 49/2 S. 2, Ordner 30). Dieses Verhalten des Beschuldigten sowie die grösstenteils veränderte Anrufzeit im Nachgang zur Verhaftung sind Indiz genug dafür, dass eine Änderung der Einstellungen stattgefunden haben muss. Solches geht aber auch mit dem Ergebnis der Echtzeitüberwachung und den Aussagen des Polizeibeamten BS._____ einher, der zu keinem Zeitpunkt eine Bandansage des Beschuldigten schilderte. Soweit die Vorinstanz weiter unterstreicht, die vom Beschuldigten behauptete Weiterleitung zu BN._____ sowie die Weiterleitungen in Form von Konferenzgesprächen könnten aufgrund der Telefonüberwachung ausgeschlossen werden, trifft dies zu. BN._____ und der Beschuldigte sind nach der Weiterleitung nicht (mehr) zu hören. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines vorgenommen wurden (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 354, 356, 433, 434, 436) und bei persönlicher Entgegennahme ausserhalb der Betriebszeiten die Anrufenden aufgefordert wurden, am nächsten Tag wiederum die vom Beschuldigten betriebene Mehrwertdienstnummer zu
- 28 wählen (vgl. beispielsweise Urk 16/5, Beilage, Ordner 1, TPN 58, 84, 85, 700). Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 66 - 74), so ist dem beizupflichten. 2.2.8. Die Anrufe habe der Beschuldigte jeweils mit "G1._____" entgegengenommen, ohne seinen eigenen Namen oder den Namen seines Unternehmens zu nennen. Auf konkrete Nachfrage habe der Beschuldigte angefügt, der Anrufer sei mit "G1._____ für BV._____-Produkte" verbunden. Erst auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschuldigte offengelegt, ein unabhängiger Drittanbieter zu sein. Der Beschuldigte habe bewusst den Eindruck erweckt, der Anrufer sei mit einem Mitarbeiter der BV._____ Inc. oder zumindest mit einem autorisierten BV._____-Dienstleistungserbringer verbunden. Diese Feststellungen (Urk. 110 S. 75 - 78) sind richtig und spiegeln sich beispielshaft in folgenden zwei Gesprächen wider. Gespräch vom 25. März 2016, 11:48:22 Uhr (Urk. 16/6, Beilage 11, Ordner 1): Beschuldigter: G1._____, guten Tag Anrufer: […] wo bin ich bei welchem Support? Beschuldigter: Sie sind bei G1._____ für BV._____ Produkte, wie kann ich Ihnen weiterhelfen? Anrufer: Ah, dann habe ich völlig eine falsche Nummer gewählt, Entschuldigung, ich wollte eigentlich BV._____. Beschuldigter: Ja, Sie sind eben bei G1._____ für BV._____ Produkte. Anrufer: Ach, da bin ich doch sogar am richtigen Ort. Ah, nicht schlecht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Gut, also, es geht um Folgendes […]
Gespräch vom 26. März 2016, 21:27:44 Uhr, DVD Media 8, 2016_03_26, H21, Urk. 38/3/19, Ordner 20: Beschuldigter: Wir sind schon 24 Stunden erreichbar. Aber die Abteilung, die das überprüfen kann, ob die Antworten stimmen, BV._____ Care, die ist erst wieder morgen ab 10 Uhr wieder erreichbar […]. Ich muss Sie bitten, morgen uns nochmals zu kontaktieren. Das zweitgenannte Gespräch zeigt entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 26) auch, dass der Beschuldigte BV._____ Care als Abteilung bezeichnete und damit als eine Organisationseinheit der vom Anrufer über die Mehrwertdienstnummer kontaktierten Stelle. Meint die Verteidigung, das Verhalten des Beschuldigten am Telefon sei in keiner Weise vergleichbar mit den Herstellern (Urk. 98 S. 48), ist das Gegenteil der Fall.
- 29 - Die Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute hielt der Beschuldigte auf seinen Webseiten, in den Einträgen der Online-Telefonverzeichnisse und teilweise während der Gespräche fest. Diese Gebühr wurde den Anrufern auch für die Zeit belastet, während der sie nach der Weiterleitung mit den offiziellen Hotlines verbunden waren. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Anrufer darüber im Dunkeln gelassen, ebenso über die tieferen Kosten der offiziellen BV._____-Rufnummern. Dies trifft mit der Vorinstanz zu (Urk. 110 S. 78 - 80). Die weitergehenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffen nicht den Anklagesachverhalt, sondern tangieren die rechtliche Würdigung (vgl. dazu E. IV.1.). 2.2.9. Der Beschuldigte habe seine Dienstleistungen in den Domainnamen, auf den Webseiten und in den Online-Telefonverzeichnissen als "24/7 BV1._____" und "24/7 BV._____ Care" bezeichnet und die Rangfolge seiner Einträge auf BJ._____.ch und in den Telefonverzeichnissen optimiert. Dadurch habe er den Anrufern auf die Mehrwertdienstnummer 6 suggeriert, sie würden eine offizielle Dienstleistung der BV._____ Inc. in Anspruch nehmen (Urk. 110 S. 80 - 81). Dies ist erstellt (E. III.2.2.5 vorstehend). Es ist mit der Vorinstanz zudem notorisch, dass BV._____ Care eine von der BV._____ Inc. angebotene Support-Dienstleistung meint und sich der Beschuldigte auch insoweit an die BV._____ Inc. anlehnte. Führt man sich vor Augen, dass in weniger als 5% der Fälle keine direkte oder nachträgliche Weiterleitung an die BV._____-Hotline erfolgte, bestehen auch keine rechtsrelevanten Zweifel an folgendem Anklagesachverhalt. Hätten die Anrufer gewusst, dass der Beschuldigte sie direkt oder nach einem kurzen Gespräch an die offiziellen Hotlines weiterleitet und dabei die Verbindung zur Mehrwertdienstnummer aufrechterhalten blieb, hätten die Kunden direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines gewählt. Gegenteiliges ist nicht plausibel. Der Beschuldigte vertrat dazu zusammengefasst den Standpunkt, viele Hersteller würden die Kunden an ihre Webseiten verweisen, ohne die eigene Telefonnummer zu bewerben. Was er anbiete, sei ein Mehrwert für die Kunden, eine Weiterleitung zum jeweiligen Hersteller mit einem Konferenzge-
- 30 spräch (Urk. 16/8 S. 3 f. und 11, Ordner 2). Die Kunden seien gewillt, eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu wählen, anstatt lange online zu suchen oder Handbücher zu durchsuchen (Urk. 16/9 S. 10, Ordner 2). Auch die Verteidigung argumentierte, es sei sehr schwierig gewesen, im Internet eine Telefonnummer von einer BV._____-Hotline zu finden. Bereits die Vermittlung der richtigen Anlaufstelle für ein Problem, welches der Beschuldigte selbst nicht habe lösen können, sei eine grosse Hilfe gewesen (Urk 98 S. 11; Urk. 135 S. 18 und 27). Diese Darstellungen überzeugen nicht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung leitete der Beschuldigte den grössten Teil der Anrufer direkt weiter, wobei er entgegen seinen Beteuerungen nicht etwa Konferenzgespräche führte. Es darf wie erwähnt angenommen werden, die Kunden hätten im Wissen darum die Hersteller direkt kontaktiert. Die Kontaktdaten des offiziellen BV1._____ waren im Übrigen nicht erst heute, sondern bereits im Tatzeitraum mittels einfacher Internetrecherche erhältlich (vgl. beispielsweise Urk. 29/25 S. 1, Ordner 7). Selbst die Verteidigung unterstreicht, jeder Käufer eines BV._____-Produktes bekomme ein Begleitschreiben mit den relevanten Telefonnummern des BV1._____ (Urk. 98 S. 9; Urk. 135 S. 17) und es sei für die Kunden ein Leichtes gewesen, die offizielle BV._____-Hotline im Internet zu finden (Urk. 135 S. 36). Träfe die Sichtweise des Beschuldigten zu, hätte er transparent auftreten oder die Kunden zu Beginn jedes Gesprächs darauf hinweisen können, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen nicht um eine Dienstleistung des offiziellen Herstellers handelte. Genau dies sicherte der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten in einem Schreiben an einen abmahnenden Rechtsvertreter der BV._____ Inc. sodann auch zu: "Entgegen Ihrer Ansicht lässt meine Mandantin [G._____] ihre Kunden aber keineswegs im Glauben, dass ihre Mehrwertdienste oder ihre Hotline von BV._____ Inc. oder einem lizenzierten Service-Partner von BV._____ Inc. erbracht werden bzw. betrieben wird. […]. Schliesslich werden die Kunden meiner Mandantin bei ihrem Anruf sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass es sich um von BV._____ Inc. unabhängige Dienstleistungen handelt" (Urk. 2/12 S. 2, Ordner 1). Dass dies jedoch nicht der Fall war, wird durch den Inhalt der überwachten Anrufe, und insbesondere durch die beiden weiter oben aufge-
- 31 zeigten Beispiele, klar bestätigt (vgl. E. III.2.2.8. vorstehend). An dieser Stelle sei auch erneut erwähnt, dass die anrufenden Kunden – entgegen der Darstellung der Verteidigung – entweder die Internetadresse des Beschuldigten in den Telefonverzeichnissen gar nicht sehen konnten, und zudem, falls dies etwa über die Suchresultate bei BJ._____ doch der Fall gewesen ist, auch nicht dazu verpflichtet waren, weitere Nachforschungen über das Angebot des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. E. III.2.2.4.), zumal der Beschuldigte durch Verwendung der (Second-Level-)Domain mit der Bezeichnung "BV._____" und der Bezeichnung "24/7 BV1._____" den Anschein erweckte, dass es sich eben um ein Angebot der BV._____ Inc. handelte. Dass bei seinen Kunden aufgrund seines Auftritts der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistung von der BV._____ Inc. oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wird, wurde dem Beschuldigten zudem bereits im Februar 2014 in einer Notiz zur rechtlichen Beurteilung des Geschäftsmodells der G._____, verfasst durch die Rechtsanwälte Dr. BX._____ und BY._____, ausdrücklich mitgeteilt. Sie schrieben: "Vorliegend könnte die Vorspiegelung von Tatsachen bzw. die Unterdrückung von Tatsachen durch aktives Tun darin bestehen, dass dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, der von ihm beanspruchte und zu bezahlende Support-Dienst stamme direkt von der Firma BV._____ oder von einem Anbieter, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zur Firma BV._____ stehe. G._____ wird weder im Eintrag von BR._____.ch noch anlässlich des Telefongesprächs als derjenige Dienstleistungserbringer aufgeführt, der die gesamte Gebühr einnimmt, obwohl er die eigentliche Support-Dienstleistung gerade eben nicht erbringt" (Urk. 45/7 S. 4, Ordner 28). Die daraufhin vorgeschlagenen Anpassungen am Geschäftsmodell und am Werbeauftritt der G._____ wurden vom Beschuldigten trotz dieses Hinweises allesamt nicht umgesetzt. 2.2.10. Das Weiterleitungssystem, welches der Beschuldigte installiert haben soll, veranschaulicht die Staatsanwaltschaft anhand einer Graphik (vgl. Urk. 53 S. 10). Zu diesem System wurde der Leiter des Kundendienstes der I._____ AG, BT._____, als Zeuge befragt. Seine Ausführungen betreffend die Konfiguration der Nummer 8 auf Nr. 11, die ihm vorgehaltenen Anrufbeispiele (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) sowie die Weiterleitungen der Anrufe vom Mo-
- 32 biltelefon des Beschuldigten (Telefon Nr. 12) bei Nichtannahme und manuell bei Entgegennahme an die offiziellen Hotlines hat die Vorinstanz sorgfältig zusammengefasst. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die genannten drei Beispiele beanstandet, es bestünden zeitliche Diskrepanzen und die Weiterleitungen entsprächen nicht dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Ablauf (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 135 S. 29), hat die Vorinstanz dies im Detail widerlegt. Verweist sie etwa in Bezug auf das Beispiel 2 (Urk. 18/3, Beilage 8, Ordner 3) auf das überwachte Gespräch des Beschuldigten mit dem Kunden während einer Minute und fünf Sekunden (Urk. 16/5, TPN 224, Ordner 1), treffen ihre Erklärungen zu. Richtig ist auch, dass eine sekundengenaue Übereinstimmung auch deshalb nicht zu erwarten ist, weil die unterschiedlichen VoIP-Anbieter in den Zeitangaben leicht variieren (Urk. 32/1 S. 3, Ordner 9). In allen drei Beispielen ist etwa eine direkte Weiterleitung von der Festnetznummer der G._____ (Nr. 11) auf das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr. 12) und unmittelbar respektive eine Minute später die Weiterleitung zur BV._____-Hotline als Endzielnummer klar abgebildet. Wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass bei Nichtannahme der auf die Nr. 6 (respektive Nr. 8) erfolgten Anrufe über das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr. 12) eine direkte Weiterleitung (über eine auf die BG._____ registrierte VoIP- Nummer) auf die BV._____-Hotline erfolgte und bei Entgegennahme die Weiterleitung an die BV._____-Hotline manuell ausgelöst wurde, ist dem aufgrund des Gesamtbildes der Telefonverbindungen nichts beizufügen. Irrelevant ist auch, ob dies über die Weiterleitung auf die VoIP-Nummern der BG._____ mit einer zusätzlichen Schlaufe erfolgte. Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 110 S. 82 - 87). Der Beschuldigte anerkannte, dass die Mehrwertdienstnummer Nr. 6 auf die VoIP-Nummer 8 geschaltet war und diese auf Nr. 11 und dann auf Nr. 12 weitergeleitet wurde (Urk. 16/4 S. 4, Ordner 1; Urk. 16/8 S. 4 f., Ordner 2). Hingegen erwähnte er dazu in den Befragungen, es sei über eine weitere Mobiltelefonnummer eine zusätzliche Schlaufe eingeleitet worden. Nach der zweiten Abfolge sei eine Bandansage erfolgt mit der Aufforderung, in fünf bis zehn Minuten wieder anzurufen. Die später eingeräumten Weiterleitungen an die BG._____ seien wegen eines Aufbaus eines IVR-Systems und die Beschaffung zusätzlicher Ressourcen erfolgt. Diese Aussagen sind mit der Vo-
- 33 rinstanz widersprüchlich (Urk. 110 S. 87 - 88; vgl. bereits vorstehend E. III.2.2.6. und 2.2.7. vorstehend). Sie vermögen das beschriebene Weiterleitungssystem nicht in Frage zu stellen. 2.2.11. Das Weiterleitungssystem respektive die Weiterleitung auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer sowie die Weiterleitung davon zur BV._____-Hotline sei teilweise mehrmals pro Tag abgeändert worden. Auch habe es Abstände von bis zu rund zwei Wochen gegeben (Urk. 110 S. 88 - 89). Dies trifft zu und ist einzig dahingehend zu präzisieren, dass ganz vereinzelt die Mutationen nach über einem Monat erfolgten (Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). 2.2.12. Das Untersuchungsergebnis brachte zu Tage, dass Anrufer auf die Mehrwertdienstnummer direkt mit Mitarbeitern der offiziellen BV._____- Hotlines sprachen. Der Beschuldigte konnte deshalb an seiner ursprünglichen Erklärung nicht mehr festhalten, sämtliche Anrufe aus Qualitätsgründen persönlich entgegengenommen und im Übrigen eine Bandansage installiert zu haben (E. III.2.2.6.). Soweit er in der Folge versuchte, die Verantwortung für die Weiterleitungen zu den offiziellen Hotlines auf BN._____ abzuwälzen, fielen auch diese Aussagen unstetig aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, es sei die BG._____ gewesen, welche die Anrufer an die BV._____-Hotline verwiesen habe. Für die Schaltung der Nummern der BG._____ sei BN._____ verantwortlich gewesen. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was mit Anrufen geschehen sei, welche die BG._____ respektive BN._____ nicht entgegengenommen habe. Im Widerspruch dazu gab er an, sich ca. alle zwei Wochen mit BN._____ getroffen zu haben, um die Abläufe zu besprechen und die Schaltungen für das IVR-System zu vereinbaren. Die Änderungen in den Umleitungen seien anlässlich von gemeinsamen Treffen mit BN._____ vorgenommen worden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst. Würdigt sie die Erklärungen als widersprüchlich und ausweichend, ist dies korrekt und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 110 S. 89 - 90). Will der Beschuldigte neu seine ersten Aussagen deshalb gemacht haben, um BN._____ nicht zu belasten, überzeugt diese
- 34 weitere und nachgeschobene Erklärung nicht (Urk. 135 S. 31). Auch die dokumentierten Anpassungen der Nummer 8 (VoIP-Nummer der G._____) und der Nummer 10 (VoIP-Nummer der BG._____) widerlegen die Sichtweise des Beschuldigten zweifelsohne. Die auf der Nummer 8 hinterlegte Umleitung wurde beispielsweise am 10. Oktober 2015 um 00.15 Uhr geändert. Lediglich 6 und 18 Minuten später erfolgten Anpassungen auf der Nummer 10. Für die Anpassungen wurde die identische IP-Adresse benutzt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nummer 13 (VoIP-Nummer der BG._____), die in der gleichen Nacht um 00.01 Uhr mittels der identischen IP-Adresse geändert wurde (vgl. Urk. 18/3, Beilagen 1-4, Ordner 3). Will der Beschuldigte für die eigenen Nummern der G._____ und BN._____ für jene der BG._____ besorgt gewesen sein, ist dies entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 32) durch die Akten widerlegt. Aber auch wenn der Behauptung, dass man zusammengesessen sei, und BN._____ gleichzeitig unter Verwendung derselben IP-Adresse die Veränderungen bei den Nummern der G._____ und der BG._____ vorgenommen habe, gefolgt würde, so wirkt sich für den Beschuldigten immer noch belastend aus, dass dieser, wenn er die anrufenden Kunden nach einem persönlichen Gespräch an die Anbieter-Hotline hat weiterleiten wollen, diese zuerst an die Nummer der BG._____ und nicht direkt an die entsprechende Hotline weitergeleitet hat. Er musste sich somit im Klaren gewesen sein, dass bei der Telefonnummer der BG._____ eine direkte Weiterleitung an die Hersteller-Hotline installiert worden war. Hätte er dies nicht gewusst, so hätte er die Kunden, nachdem er diesen erklärt hatte, dass er sie an die Hersteller-Hotline weiterleiten werde, direkt auf deren Nummer weiterleiten müssen. Solche direkte Weiterleitungen von seinem Handyanschluss an die Hotline der BV._____ Inc. (und auch anderer Hersteller) können den Überwachungsunterlagen jedoch keine entnommen werden. Darüber hinaus stehen seine Behauptungen im Widerspruch zu den überzeugenden Depositionen von BN._____. Dieser hielt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. September 2016 als Auskunftsperson zusammengefasst fest, dass diese Telefonnummern zwar auf seinen Namen laufen würden, dass er jedoch mit diesen nichts zu tun habe (Urk. 17/1, Ordner 3). So antwortete er auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft,
- 35 wonach über die VoIP Nummern der BG._____ Nr. 14, Nr. 13 und Nr. 10 Anrufe an diverse offizielle Support-Hotlines herausgingen, "darüber weiss ich nichts, was darüber läuft", "ich selber mache mit diesen nichts" (Urk. 17/1 S. 9, Ordner 3). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Abänderungen der Umleitungen auf die verschiedenen Nummern der BG._____ und die Weiterleitung von diesen zu den offiziellen Hotlines eigenhändig und ohne Zutun von BN._____ verwaltete, ist dem beizupflichten, zumal auch nicht behauptet wird, dass noch weitere Personen damit zu tun gehabt hätten (Urk. 110 S. 91 - 94; Urk. 135 S. 32). Gleiches gilt, soweit sie eine anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Erklärung von BN._____ thematisiert. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die BG._____ wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 98 S. 23; Urk. 135 S. 21) in Eigenregie, ohne den Beschuldigten zu informieren und entgegen dessen Willen, die Anrufer an die offiziellen Hotlines weiterleitete, nachdem es wie erstellt der Beschuldigte war, der den Kunden die Weiterleitung (zu den offiziellen Hotlines und nicht etwa zur BG._____) mündlich ankündigte. 2.2.13. Das vom Beschuldigten betriebene System und die zahlreichen Änderungen der Weiterleitungen auf die zweite bei der BG._____ registrierte Zielnummer und auf die BV._____-Hotline erschwerten offensichtlich, die Weiterleitung der eingehenden Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer zu den offiziellen Hotlines nachvollziehen zu können. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte damit sein aufwendiges System respektive die standardmässige Weiterleitung der Anrufer von der Mehrwertdienstnummer auf die offiziellen Hotlines vertuschen wollte. Dies zeigt sich letztendlich auch aus seinen vagen und nicht überzeugenden Antworten auf die ebenso konkrete wie einfache Frage, warum der Anrufer einer Mehrwertdienstnummer nicht über eine Nummer der G._____ auf eine offizielle Hotline habe gelangen können (vgl. Urk. 16/8 S. 11 f., Ordner 2). 2.2.14. Auf die Zusammenfassung der Telefonkontrolle und den prozentualen Anteil der direkt weitergeleiteten sowie der persönlich entgegengenommenen
- 36 - Anrufe wurde bereits eingegangen. Auch bereits festgehalten ist, dass der Beschuldigte nur auf wiederholtes Nachfragen offenlegte, unabhängig von der BV._____ Inc. tätig zu sein (E. III.2.2.8.). Ebenso wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte etwa den Fundort der sogenannten IMEI-Nr. erklärte und seine Beratung grundsätzlich nicht darüber hinausging (E. III.2.2.6.). Entsprechende Abklärungen erfolgen ohnehin durch die offiziellen Hotlines. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Monate, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten fast einjährigen Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbrachte (E. III.2.2.6.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (Urk. 110 S. 94 - 96). Die Gespräche zur IMEI-Nr., zur Seriennummer des Geräts oder zur BV._____-ID waren mehrheitlich (wenn nicht belanglos, dann mindestens) nicht zielführend. Die entsprechende Motivation des Beschuldigten kann deshalb mit der Vorinstanz darin gesehen werden, die Gesprächszeit zu verlängern und damit Einkommen aus den Anrufgebühren zu generieren. 2.2.15. Soweit die Vorinstanz die Beeinflussung der Internet- und Telefonbuchrecherche und die Vorgabe einer personalstarken Unternehmung erwähnt (Urk. 110 S. 96 - 97), braucht auch dies keiner Wiederholung (E. III.2.2.2., 2.2.3. und 2.2.5. vorstehend). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte wusste, wo hauptsächlich nach Support im Computer- und Mobiltelefonbereich gesucht wird (nämlich auf jenen Plattformen, wo er seine Dienste vermarktete). Mit Blick auf die erzielten Suchergebnisse auf BJ._____ kann zwar entgegen der Anklage (Urk. 53 S. 12) nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte die Suche nach den offiziellen BV._____-Hotlines auf der genannten Suchmaschine tatsächlich erschwerte. Insbesondere zeigen auch die in den Akten liegenden Ausdrucke der Suchergebnisse, dass der offizielle BV._____-Support jeweils (soweit die Nummer des Beschuldigten auf der ersten Seite erschien) ebenfalls auf der gleichen Seite aufgeführt wurde (vgl. Urk. 29/24-58, Ordner 7). Die Vorinstanz hält jedoch fest, es sei insofern von einer Erschwerung auszugehen, als die Mehrwertdienstnummer in den Online- Telefonverzeichnissen und auf BJ._____.ch chronologisch vor den offiziellen
- 37 - Hotline-Nummern aufgeführt worden sei (Urk. 110 S. 97). Dem ist mit einigen Ausnahmen beizupflichten (vgl. Urk. 29/24, 29/35, 29/39, 29/41, 29/43, 29/48, 29/51, 29/54, 29/57, Ordner 7). 2.2.16. Laut Vorinstanz sei erstellt, dass die Kunden damit gerechnet hätten, es werde rund um die Uhr eine Support-Dienstleistung erbracht (Urk. 110 S. 97 - 98). Dass die Nutzer der Mehrwertdienstnummer insbesondere aufgrund der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support-Dienstleistung erwarten durften und auch erwarteten, ist richtig (E. III.2.2.5. vorstehend). Dies zeigt sich auch klar in der Zusammenfassung der Telefonkontrolle und in der Gesamtverbindungsliste. Die Mehrwertdienstnummer 6 wurde an sieben Tagen pro Woche und teilweise auch in der Nacht angewählt (Urk. 16/5, Beilage, Ordner 1; Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11). Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein entsprechendes Wissen vorwirft (Urk. 53 S. 12), ist dies nicht zweifelhaft. Seine Vorkehrungen dienten nachgerade dazu, solche Erwartungen zu schaffen. Seiner diesbezüglichen Erklärung, es müsse jedem Durchschnittskonsumenten bewusst sein, dass es selbst bei einem 24/7-Betrieb nicht jederzeit eine freie Leitung gebe, sondern dass es sich hierbei in erster Linie um eine simple und leicht durchschaubare Werbemassnahme handle, welche nicht wortwörtlich genommen werden könne (Urk. 135 S. 36 f.), kann nicht gefolgt werden. So verwendete der Beschuldigte bei der Anpreisung seiner Dienstleistung für BV._____-Kunden unbestrittenermassen die Bezeichnungen "24h" und "24/7", welche gemäss allgemeinem Sprachgebrauch klar eine Rund-um-die- Uhr-Dienstleistung nahelegten (Urk. 29/144-154, Ordner 7). Damit sprach er insbesondere Kunden an, welche ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten Hilfe bei technischen Problemen mit BV._____-Produkten suchten und diese bei der Telefonnummer, welche mit "24/7 BV1._____" beworben wurde, zu finden hofften. Zuletzt bestätigte auch der heutige amtliche Verteidiger des Beschuldigten schriftlich zuhanden eines abmahnenden Rechtsvertreters der BV._____ Inc., dass der Beschuldigte via G._____ "…eine 24-Stunden/7-Tage- Hotline unter der Rufnummer 6 anbiete […], welche ihren Kunden bei technischen Fragen zu oder Problemen mit BV._____-Produkten anrufen könn[t]en".
- 38 - Der Beschuldigte biete seinen Kunden "damit einen kompetenten, unmittelbaren und jederzeit erreichbaren Support für BV._____-Produkte – sowie unter anderen Rufnummern für Produkte anderer Unternehmen – an". Und genau in diesem Rund-um-die-Uhr-Angebot sei sodann der einmalige Mehrwertdienst zu sehen (Urk. 2/12 S. 1 f., Ordner 1). Es ist insoweit richtig, dass mit der Bezeichnung "24/7 BV1._____" nicht suggeriert wurde, dass der Beschuldigte die Anrufe sofort entgegennehmen werde und nicht allenfalls eine Wartezeit anfallen könnte; aufgrund der Zusammenfassung der Telefonüberwachungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Kunden bei Anrufen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mehrheitlich nicht in der Leitung auf eine Entgegennahme des Gesprächs warten mussten, sondern dass es in diesen Zeiten grösstenteils zu einer direkten Weiterleitung der Kunden an die Hotline der BV._____ Inc. kam, welche sodann zu diesen Zeiten geschlossen war (Urk. 16/11 Anhang 1, Ordner 2, so zum Beispiel TPN 9-15, 36-38, 79-83, 115- 116, 168, 170 und 208-209). Dass es sich bei dieser Anpreisung um eine lediglich leicht zu durchschauende Werbemassnahme gehandelt haben soll, ist schon aufgrund der Frequenz der Anrufe, welche zu diesen Zeiten auf die Mehrwertdienstnummer des Beschuldigten bzw. der G._____ eingingen, unhaltbar. Der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, das Telefonverzeichnis BR._____.ch hätte die Bezeichnung der Telefonnummer eigenständig und ohne sein Wissen abgeändert, als reine Schutzbehauptung zu sehen ist (vgl. E. III.2.2.4. vorstehend). 2.2.17. Der Beschuldigte habe seine Kunden laut Vorinstanz in der Regel zumindest darüber getäuscht, dass er keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Zudem habe ein Grossteil der Kunden darauf vertraut, dass die Mehrwertdienstnummer 6 von der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner betreut würde. Dass die Kunden keine weiteren Recherchen anstellen würden, habe der Beschuldigte vorausgesehen (Urk. 110 S. 98 - 99). Auf Letzteres wird im Rahmen der rechtlichen
- 39 - Qualifikation soweit nötig zurückzukommen sein (E. IV.1.2. ff. nachfolgend). Im Übrigen ist dieser Vorwurf erstellt (E. III.2.2.5. vorstehend). Dass die Kunden die Mehrwertdienstnummer 6 der BV._____ Inc. oder einem autorisierten Geschäftspartner zuordneten, zeigt sich neben den bereits erwähnten Umständen (wenn auch am Rande) aus verschiedenen Briefen und E-Mails von Kunden. Die Kunden gelangten auch auf diesen Kanälen (mangels Antwort teilweise wiederholt) an den Beschuldigten respektive an die vermeintlich offizielle Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers. Dabei bestritt der Beschuldigte nicht, die Anfragen erhalten zu haben (Urk. 16/10 S. 13 ff., beispielsweise Beilagen 8/6, 8/7, 8/12, 8/18, 8/20, 9/17 und 9/22, Ordner 2). 2.2.18. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 53 S. 13). Der Beschuldigte habe durch sein Geschäftsmodell bewirkt, dass im tatrelevanten Zeitraum die in einem 100-seitigen Anhang zur Anklage aufgeführten Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 6 erfolgt seien. Dadurch seien die Kunden im Umfang von Fr. 164'501.13 geschädigt und der Beschuldigte im gleichen Umfang bereichert worden. Zur Entstehung der Tabelle in Anhang 1 (einer Tabelle mit 6'420 Anrufen) als Auszug einer Gesamtverbindungsliste, die insgesamt drei Bundesordner umfasst, verweist die Vorinstanz auf einen Bericht der Kantonspolizei zur Datenherkunft (Urk. 15/2 S. 3 ff, Ordner 1). Aus dem Bericht geht hervor, mit welcher Software die Verbindungsdaten von den einzelnen Providern erhoben wurden. Zudem werden darin die Schritte aufgezeigt, die nötig waren, um die Datenformate (JSON-String bei H._____.ch und HTML bei L.______) zu konvertieren, um letztendlich über eine Excel-Tabelle zu verfügen. Diese Gesamtverbindungsliste (mit 136'894 Zeilen) wurde durch die Staatsanwaltschaft überarbeitet. Die fallführende Staatsanwältin hielt dazu fest, jeweils die Verbindungsdaten einer einzigen Anrufabfolge farblich markiert zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Zeitangaben der einzelnen Fernmeldeanbieter nicht exakt übereinstimmen und nicht im gleichen Format angezeigt würden (vgl. Urk. 32/1, Ordner 9). Die im Anhang 1 der Anklage aufgeführten Gespräche (Urk. 53), die Gesamtverbindungsliste (Urk. 32/3, Ordner 9, 10 und 11) und die Gesamtdatentabelle (Urk. 15/1, Ordner 1) hat die Vorinstanz stichprobenweise überprüft. Sie kommt zum Schluss, dass der
- 40 - Anhang 1 der Anklage zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sorgfältig verfasst und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 100 - 102). 2.2.19. Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung des durch den Beschuldigten pro Gespräch verursachten Schadens sei automatisiert erfolgt, indem die Kosten von Fr. 1.99 pro Minute auf die jeweilige Anrufdauer umgerechnet worden seien. Dies habe eine Gesamtschadenssumme von Fr. 164'501.13 ergeben. Da der Beschuldigte bei etwa 2-3% aller Anrufe einen (wenn auch nur trivialen) Support geleistet und damit eine adäquate geldwerte Leistung erbracht habe, sei der Schaden auf abgerundet Fr. 150'000.– zu bemessen. Der Beschuldigte habe seine Kunden zumindest darüber getäuscht, dass er grundsätzlich keine eigenständige Support-Leistung habe erbringen wollen und die Kunden für die Leistungen Dritter (der Mitarbeiter der offiziellen Hotlines) hätten zahlen müssen, die auf direktem Weg günstiger oder kostenlos erhältlich gewesen wären. Es rechtfertige sich deshalb, von der gesamten Anrufdauer auszugehen. Die blosse Umleitung stelle keinerlei geldwerte Support-Dienstleistung dar (Urk. 110 S. 102 - 104). Richtig ist, dass die Kosten der einzelnen Anrufe automatisch berechnet wurden. Erstellt ist auch, dass die über 6'000 Anrufe auf die kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer 6 Gebühren von insgesamt rund Fr. 164'500.– generierten. Auf diese Gebühren zielte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht ab. Hält die Verteidigung fest, die Anrufer hätten auch bei direktem Kontakt mit der BV._____ Inc. Kosten tragen müssen, was die Anklage nicht berücksichtige (Urk. 98 S. 28), ist ihr mit der Vorinstanz insoweit zu widersprechen, als die von der BV._____ Inc. an die Anrufer verrechneten Kosten (etwa eine Servicegebühr von Fr. 35.–, wenn ein Anrufer die Hotline 90 Tage nach Kaufdatum oder nach Ablauf eines erworbenen Servicevertrages wie den "BV3._____" kontaktierte) zusätzlich anfielen (vgl. E. IV.1.5.). Die Verteidigung wendet ein, der einzelne Anrufer hätte den Minutentarif gekannt und sei bereit gewesen, diesen für die Hilfe bei seinem technischen Problem zu bezahlen (Urk. 98 S. 28; Urk. 135 S. 60 f.). Auch die Auskunftsdienste würden den Kunden für die Weiterleitung pro Minute Fr. 1.99 verrechnen (Urk. 98 S. 11 und 29; Urk. 135 S. 25). Darauf wie
- 41 auch auf den Inhalt der Täuschung wird im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zurückzukommen sein (E. IV.1.2 ff. nachfolgend). 3. Mehrwertdienstnummer 15 ("G._____") 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die Mehrwertdienstnummer 15 mit einer Gesprächsgebühr von Fr. 1.99 pro Minute auf seinen eigenen Namen respektive auf seine Gesellschaft G._____ registrieren lassen. Diese Nummer habe er unter Angabe der Anrufgebühr auf verschiedenen Webseiten wie www.G1._____.ch/software und www.G1._____.ch/hardware mit der Beschreibung " G1._____ software - B._____ / BV._____ / CF._____" und " G1._____ hardware - B._____ / BV._____ / CF._____" sowie in den Online- Telefonverzeichnissen www.BR._____.ch und www.BU._____.ch mit der entsprechenden Bezeichnung ("G1._____") beworben. Bei einer Suche mit den einschlägigen Stichworten ("BJ._____ Support", "CF._____ Support", "BV1._____", "Software Support", "B1._____ Hotline", "G1._____") seien die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online-Telefonverzeichnissen und seine Webseiten respektive die Telefonbucheinträge mit der Suchmaschine BJ._____ an oberster Stelle erschienen. Der Beschuldigte habe vorgegeben, rund um die Uhr einen technischen Service zu bieten, dies direkt für die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC oder zumindest in deren Auftrag. In Tat und Wahrheit seien die Anrufenden mittels eines aufwendigen Systems grösstenteils direkt mit den offiziellen Hotlines der BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC verbunden worden. Auf die Mehrwertdienstnummer 15 seien 229 Anrufe eingegangen. Dabei sei die Verbindung nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines aufrechterhalten geblieben, wodurch der Beschuldigte im Tatzeitraum (1. September 2015 bis 16. August 2016) Einnahmen von rund Fr. 3'460.– generiert habe. 3.2. Betreffend diesen in der Anklage umrissenen Tatvorwurf (Urk. 53 S. 14 - 24) stellt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 110 S. 104 - 129). 3.2.1. Die Mehrwertdienstnummer 15 sei per 16. Oktober 2014 vom Beschuldigten auf die G._____ übertragen worden. Der Beschuldigte habe die in der Anklage aufgeführten Domains (etwa G1._____.ch) betrieben. Eine
- 42 - Verknüpfung von G1._____.de und G1._____.ch mit G1._____.ch (nicht aber wie angeklagt von weiteren Domains mit G1._____.ch/software und G1._____.ch/hardware) lasse sich gestützt auf eine durch den Beschuldigten verfasste und bei ihm sichergestellte Domain-Liste vermuten (Urk. 110 S. 104 - 105). Diese Erwägungen sind korrekt und können übernommen werden. Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass die Domain G1._____.ch seit 2005 auf eine unbekannte Person lautet (Urk. 98 S. 30; Urk. 94/10), selbst wenn der Beschuldigte die Domain ebenfalls auf der besagten Liste aufführte (Urk. 45/71, Ordner 28). Sie ist ihm deshalb nicht zuzurechnen. Auch die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt der Webseite von G1._____.ch/software (nicht aber zu G1._____.ch/hardware, die aus den Untersuchungsakten nicht hervorgeht) sind zutreffend (Urk. 110 S. 106; vgl. Urk. 29/127 f., Ordner 7). 3.2.2. Der Anklagesachverhalt, die Mehrwertdienstnummer 15 in den Online- Telefonverzeichnissen BR._____.ch und BU._____.ch inseriert zu haben (an insgesamt zehn Standorten, unter verschiedenen Rubriken und mit der Bezeichnung "G1._____"), treffe laut Vorinstanz zu, nicht aber eine positive Beeinflussung der Rangfolge in den Verzeichnissen. Dem ist beizupflichten (Urk. 110 S. 107 - 108; vgl. auch Urk. 29/186 und 29/187, Ordner 7, zu "CF._____" und "BJ._____"). 3.2.3. Der Beschuldigte habe die BJ._____ Werbedienstleistung BW._____ genutzt, um die Suchresultate bei BJ._____ in der Rubrik "Anzeigen" zu beeinflussen. Dies betreffe die BJ._____-Suchen mit dem Stichwort "B1._____ hotline". Die guten Suchresultate an erster Stelle seien auf BJ._____ BW._____ (und nicht auf die Einträge in den Online-Telefonverzeichnissen, die Registrierung verschiedener Domains und die ohnehin nicht erstellten Verknüpfungen) zurückzuführen (Urk. 110 S. 108 - 110). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Es bestehen keine Zweifel, dass die fraglichen Suchresultate unter anderem durch kostenpflichtige Keywords (in Bezug auf die Werbung BW._____) und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 7 f. und S. 30; Urk. 135 S. 16), durch das Suchverhalten der fallführenden Staatsanwältin beeinflusst wurden. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung zweifelhaft,
- 43 dass sich während des ganzen Tatzeitraums Suchresultate in ähnlicher Art einstellten (Urk. 98 S. 30 f.; Urk. 135 S. 42). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte in der Verwaltung der BJ._____-Anzeigen involviert war. Auf den Einwand der Verteidigung, die Keywords seien allein durch BN._____ definiert worden, wurde bereits zur Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.3. vorstehend). Die entsprechenden Erwägungen gelten auch hier. 3.2.4. Bei BJ._____-Anfragen mit dem Suchbegriff "B1._____ Hotline" sei als erstes Anzeige-Resultat die Mehrwertdienstnummer 15 gelistet worden (Urk. 110 S. 110 - 111). Diese Erwägungen sind aufgrund der bereits thematisierten Suchresultate zutreffend. Zu präzisieren bleibt einzig, dass in den Suchresultaten die Webseite G1._____.ch/B1._____... (und nicht die Mehrwertdienstnummer) erschien (vgl. Urk. 29/113 f. und 29/116, Ordner 7). Damit stiessen die Kunden über die häufig als erstes gezeigte Webseite auf die Mehrwertdienstnummer. 3.2.5. Die Nutzer der Mehrwertdienstnummer 15 hätten eine während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gewährleistete technische Support- Dienstleistung erwarten dürfen. Die Einträge in den Online- Telefonverzeichnissen mit Postfachadressen an zehn verschiedenen Standorten hätten die Erwartung geweckt, hinter "G1._____" stehe eine grössere, personalstarke Unternehmung. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Anrufern suggeriert habe, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein. Hingegen habe er den Eindruck erweckt, durch die entsprechenden Unternehmen zur Erbringung von Support-Dienstleistungen autorisiert gewesen zu sein (Urk. 110 S. 111 - 112). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die BV._____ Inc., B._____ und BJ._____ LLC keine gemeinsamen Hotlines betreiben und der Beschuldigte deshalb nicht vorgeben konnte, direkt für die BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC tätig zu sein (vgl. auch E. III.2.2.5. vorstehend). 3.2.6. Belegt ist, dass laut BB._____ SA hinter der Mehrwertdienstnummer 15 die VoIP-Nummer 16 geschaltet war (Urk. 38/2/1, Beilage, Ordner 20). Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass auch hinsichtlich der Mehrwertdienstnum-
- 44 mer 15 höchstens bei vereinzelten Anrufen tatsächlich eine Support- Eigenleistung erbracht wurde (Urk. 110 S. 113 - 114). Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung wider, selbst wenn die Überwachung auf 17 Tage respektive 12 Anrufe beschränkt war und damit im Vergleich zur Nummer 8 im wesentlich geringeren Umfang erfolgte. Von zwölf Anrufen wurde ein Anruf unmittelbar und neun Anrufe nach einem Gespräch des Beschuldigten mit dem Anrufer an die Hotlines weitergeleitet (Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Das Total direkt und nachträglich weitergeleiteter Anrufe entspricht dem Bild, dass sich in Bezug auf die überwachte Nummer 8 abgezeichnet hatte. Auch hier bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur während der konkret überwachten Zeitspanne, sondern während des ganzen zur Anklage gebrachten Zeitraums keine oder nur völlig ungenügende Supportdienstleistungen erbracht hatte. Die Erklärungen des Beschuldigten dazu sind im Tenor mit jenen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 gleichlautend (Urk. 110 S. 113; vgl. auch Urk. 16/7 S. 3 ff., Ordner 1; Urk. 16/8 S. 3 ff., Ordner 2; E. III.2.2.6. f. vorstehend). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer wie behauptet erfolgreichen Eigenleistung in den meisten Fällen gleichwohl die offiziellen Hotlines hätten bemüht werden müssen. Auf die Einwände des Beschuldigten betreffend die Zusammenfassung der Echtzeitüberwachung, die behauptete Bandansage und die Konferenzgespräche wurde bereits im Rahmen der Anklageziffer 1.1. ("BV1._____") eingegangen (E. III.2.2.6. f. vorstehend). 3.2.7. Es steht fest, dass die direkten Weiterleitungen zu jeder Uhrzeit und auch ausserhalb der Betriebszeiten der offiziellen Hotlines erfolgten (vgl. Urk. 32/3, S. 181, Ordner 9, Anruf vom 2. Dezember 2015 um 21:26 Uhr; Urk. 32/3, S. 222, Ordner 9, Anruf vom 14. Dezember 2015 um 22:27 Uhr). Dabei brachte die Echtzeitüberwachung zu Tage, dass der Beschuldigte nur in den wenigsten Fällen einen echten Support leistete. Die Gespräche wurden korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk. 38/3/20, Ordner 20). Ebenso stimmt die Zusammenfassung der Telefonkontrolle mit der Gesamtverbindungsliste in den wesentlichen Punkten überein (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20, mit Urk 32/3, S. 551 - 608, Ordner 9),
- 45 selbst wenn zeitliche Diskrepanzen vorliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass sich dieses Muster auch bei den übrigen Anrufen zeigte. Schlussfolgert die Vorinstanz, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt (Urk. 110 S. 115 -116), so ist dem beizupflichten. 3.2.8. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Anrufe auf die Mehrwertdienstnummer 15 entgegennahm, entspricht dem bereits Ausgeführten zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend). Richtig ist auch, dass der Beschuldigte auf Aufforderung eines Kunden ("Ihren Namen hätte ich gerne") sich mehrmals mit "BZ._____" vorstellte (Urk. 16/6, Beilage 14, Ordner 1). Da der Beschuldigte unter "G1._____" einen Support für BV._____, B1._____ und BJ._____ bewarb, gab er sich als autorisierte Kontaktstelle der genannten Gesellschaften aus (E. III.3.2.5 vorstehend). Ob und in welchen Gesprächen sich der Beschuldigte darüber hinaus als offizieller Mitarbeiter der BV._____ Inc., B._____ respektive BJ._____ LLC ausgegeben hat, kann entgegen der Vorinstanz dahingestellt bleiben. Im Übrigen kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 S. 116 - 118). 3.2.9. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe für den Fall einer fehlenden Gesprächsannahme eine Bandansage eingerichtet und dort einen Hinweis auf seine eigene Gesellschaft unterlassen, findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 38/3/6, Beilage, Ordner 20). Betreffend den fehlenden Hinweis auf die auch nach der Weiterleitung zu den offiziellen Hotlines anfallenden Gebühren und die tieferen Kosten der offiziellen Hotlines kann auf die Erwägungen zur Mehrwertdienstnummer 6 (E. III.2.2.8. vorstehend) sowie auf den angefochtenen Entscheid (Urk. 110 S. 119 - 120) verwiesen werden. Auch hier trifft zu, dass der Beschuldigte eine Dienstleistung im Auftrag der BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC suggerierte und die Kunden im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse direkt die kostenlosen oder kostengünstigeren Hotlines kontaktiert hätten (E. III.2.2.9. vorstehend). 3.2.10. Das vom Beschuldigten laut Anklage installierte Weiterleitungssystem entspricht den Vorkehrungen betreffend die Mehrwertdienstnummer 6 respektive die dahinter stehende Nr. 8(E. III.2.2.10. vorstehend). Die Weiterleitungen
- 46 erfolgten auch hier von der VoIP-Nummer 16 über die VoIP-Nummern der BG._____ an die Endzielnummern respektive ab Dezember 2015 mit Umleitungen über die Nummern der G._____ (Nr. 11 und Nr. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, ebenso zu den Mutationen der Nummern, das Zuschieben der Verantwortung auf BN._____ und das mit dem Weiterleitungssystem verfolgte Ziel des Beschuldigten (Urk. 110 S. 121 - 122; E. III.2.2.10. - 2.2.13. vorstehend). 3.2.11. Der Beschuldigte habe belanglose Gespräche geführt, in der Regel keine eigenständige Support-Dienstleistung erbracht und die fehlende geschäftliche Verbindung zu BV._____ Inc., B._____ oder BJ._____ LLC nur auf wiederholtes Nachfragen offengelegt (Urk. 110 S. 122 - 124). Die vorinstanzlichen Erwägungen (respektive der Anklagesachverhalt) sind in diesem Sinne blosse Wiederholungen (E. III.3.2.6. ff. vorstehend). Zu betonen gilt