Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190184-O/U/ad-cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 13. September 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (GG180015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 38). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2) "1. Ich beantrage, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen, Bezirksgericht Dietikon, vom 28. November 2018, Geschäfts-Nr.: GG180015, in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen A._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. vollständig aufgehoben wird (Urteil Ziffer 1-6) 2. Ich beantrage, dass ich vollständig freigesprochen werde. 3. Ich beantrage, dass die Kosten (der Untersuchung, des Prozesses beim Einzelgericht und der Berufung) vom Staat oder von der Staatsanwaltschaft bezahlt werden. 4. Ich verlange eine angemessene Entschädigung für meinen Ärger und meine Umtriebe." b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 61, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete und den Privatklägern schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (Prot. I S. 22 ff.) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil wurde ihr am 29. März 2019 zugestellt
- 4 - (Urk. 51/2). Mit Eingabe vom 18. April 2019 (Poststempel) reichte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben sei. Die Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, dass die Kosten vom Staat zu bezahlen seien, und dass ihr eine angemessene Entschädigung für den Ärger und ihre Umtriebe auszurichten sei (Urk. 54 S. 2). 2. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. In derselben Verfügung wurde der Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) maximal eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen, mithin keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ausgefällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich ihr Dispensationsgesuch erübrigt. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 59). 3. Am 24. Mai 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. September 2019 vorgeladen (Urk. 60). Beweisanträge hat die Beschuldigte keine gestellt. Der Geschädigte B._____ liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Er hat bereits im Vorverfahren mit Formular vom 21. Februar 2018 unterschriftlich endgültig darauf verzichtet, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen und Parteirechte auszuüben (Urk. 26/1; Art. 120 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt (Prot. II S. 3 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru-
- 5 fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 5. Nachdem die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 5), in der Berufungserklärung aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringen liess (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt 1. Am 7. August 2017, ca. 12.00 Uhr, begaben sich zwei Beamte der Kantonspolizei Zürich zum Wohnort der Beschuldigten und deren ebenfalls beschuldigten Ehemannes, um eine Kontrolle durchzuführen, nachdem kurz zuvor ein Mitarbeiter der Stadt D._____ ihnen mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann anlässlich eines Telefongespräches am gleichen Morgen Suizidäusserungen gemacht habe. Anlässlich dieser Personenkontrolle am 7. August 2017 um ca. 12.15 Uhr, an ihrem Wohnort, C._____-Strasse …, ... D._____, soll der Ehemann der Beschuldigten der Aufforderung von zwei Funktionären der Kantonspolizei Zürich, die Ausweise aller sich in der Wohnung aufhaltenden Personen vorzulegen, nicht nachgekommen sein. Die beiden Beamten der Kantonspolizei Zürich hätten sich klar mit ihrem Polizeiausweis als Polizeibeamte ausgewiesen und sich auch mündlich als Angehörige der Kantonspolizei Zürich vorgestellt. Während des Gesprächs der Polizeibeamten mit dem Ehemann der Beschuldigten vor der Wohnungstüre habe sich der Verdacht ergeben, dass sich in der Wohnung eine rechtswidrig in der Schweiz weilende Person aufhalte, nachdem er auf Frage der Polizeibeamten erklärt habe, die Frau in der Küche sei eine Touristin, diese der Aufforderung der Polizei, sich auszuweisen, aber nicht nachgekommen sei.
- 6 - Als die Polizeibeamten den ebenfalls angeschuldigten Ehemann der Beschuldigten aufgefordert hätten, die Ausweise aller sich in der Wohnung aufhaltenden Personen vorzulegen, habe dieser versucht, die Wohnungstüre zu schliessen, um die Polizisten an der angekündigten Personenkontrolle zu hindern, was jedoch nicht gelungen sei, da diese das Schliessen der Wohnungstüre durch einen Schritt in die Wohnung verhindert hätten. In der Folge seien die Beschuldigte und der 8-jährige Sohn der Beschuldigten und ihres Ehemannes hinzugekommen. Auch gegenüber der Beschuldigten hätten sich die Polizeibeamten als Angehörige der Kantonspolizei Zürich zu erkennen gegeben, was der Beschuldigten durch ihren Sohn, welcher Schweizerdeutsch spreche, auf Vietnamesisch übersetzt worden sei. Zudem hätten die Polizeibeamten ihren Polizeiausweis gut sichtbar um den Hals getragen. Als der Ehemann der Beschuldigten in Richtung des geöffneten Küchenfensters geschritten sei und Anstalten gemacht habe, hinauszuspringen und dies auch mündlich angekündigt habe, sei er durch den Polizeibeamten B._____ daran gehindert und vom Fenster weggezogen worden, wogegen er sich körperlich zur Wehr gesetzt habe, weshalb der Polizeibeamte versucht habe, ihm Handfesseln anzulegen, was jedoch am renitenten Verhalten des Ehemannes, namentlich dessen körperlichen Gegenwehr, gescheitert sei und dieser durch den Polizeibeamten habe zu Boden geführt werden müssen. In der Folge sei die Beschuldigte herbeigeeilt und habe versucht, ihren Ehemann aus dem Griff des Polizeibeamten zu befreien, indem sie diesen am Arm und an der Jacke festgehalten und mehrfach mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen habe, wobei sie nach Leibeskräften geschrien habe. Wegen dieses Verhaltens sei die Beschuldigte durch die Polizeibeamtin E._____ weggezogen und arretiert worden, wogegen sie sich sowohl körperlich als auch verbal gewehrt habe, indem sie sich körperlich zur Wehr gesetzt und weiterhin laut geschrien habe.
- 7 - Erst als die Verstärkung der Stadtpolizei D._____ eingetroffen sei, hätten sich die Beschuldigte und ihr Ehemann beruhigt, worauf die anwesenden Personen hätten kontrolliert werden können. Durch ihr renitentes Verhalten, insbesondere durch die Tätlichkeiten gegenüber dem Polizeibeamten B._____ während dessen Versuch, ihren Ehemann zu arretieren, sowie durch ihre körperliche Gegenwehr gegen die eigene Arretierung gegenüber der Polizeibeamtin E._____ habe sie die Polizeibeamten wissentlich und willentlich bei der Durchführung ihrer amtlichen, im Rahmen ihrer Befugnisse liegenden Aufgaben, namentlich der Durchführung einer Personenkontrolle, sowie einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 der Strafprozessordnung, behindert (Urk. 38 S. 2 f.). 2. Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe im Kerngehalt stets bestritten, im äusseren Geschehen mit ihrer Darstellung jedoch bestätigt. Sie hat im Wesentlichen, wie ihr ebenfalls angeschuldigter Ehemann, geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, wer die beiden Leute an der Wohnungstüre gewesen seien. Diese seien für sie fremde Leute gewesen. Sie verstehe kein Deutsch. Sie habe nicht gewusst, was passiert sei. Plötzlich habe sie gesehen, dass ihr Ehemann am Boden gewesen und verhaftet worden sei. Sie habe nicht gewusst, ob diese Leute sie umbringen wollten. Sie habe schreien müssen. Sie habe nichts verstanden. Sie habe gedacht, dass man ihren Ehemann töten wolle. Sie habe nicht gewusst, ob es Kriminelle seien, da sie keine Uniform getragen hätten. Die hätten sich nicht vorgestellt. Sie habe gedacht, es seien Räuber. Ihr Sohn habe Angst gehabt und geweint. Der Polizist habe etwas auf Deutsch zu ihrem Sohn gesagt und mit dem Finger auf ihn gezeigt. Danach habe ihr Sohn nicht mehr geschrien. Nein, ihr Sohn habe nicht übersetzt. Die Vorwürfe würden nicht stimmen. Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe ihren Ausweis gezeigt. Die Polizeibeamten hätten keine Ausweise getragen, auch keine Uniform. Die hätten keine Ausweise gezeigt. Hätten diese ihre Ausweise vorgezeigt, hätte sie ihren Ausweis gezeigt. Es sei Unrecht, sie zu beschuldigen, die Arbeit der Polizei behindert zu haben. Sie sei unschuldig. Die Polizeibeamten hätten gelogen. Sie sei nicht zu ihrem Mann gerannt. Sie habe nur die Türe geöffnet und geschrien. Sie habe nicht körperlich
- 8 eingegriffen. Es sei gelogen, dass sie den Polizisten B._____ am Arm gepackt und am Hemd festgehalten und mehrfach mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen habe. Die Polizistin habe ihr die Hände festgebunden (Urk. 3 S. 3; Urk. 23 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 ff.). An dieser Darstellung hielt die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest, indem sie erneut vorbrachte, dass sie gedacht habe, dass es sich bei den beiden Personen, welche ihren Ehemann zu Boden gestossen hätten, um Räuber handle. Erst als die beiden Polizisten in der blauen Uniform gekommen seien, habe sie gewusst, dass es sich bei diesen um echte Polizisten handle. Bei den Polizisten, welche vorher gekommen seien, habe sie das nicht gewusst (Prot. II S. 20). Die Beschuldigte blieb ferner bei ihrer Bestreitung, den Polizeibeamten B._____ mit der flachen Hand mehrfach auf den Rücken geschlagen zu haben. Ihre Hände seien gefesselt gewesen, weshalb sie sowieso nichts habe tun können. Sie habe lediglich ihren Mann am Boden mit den Leuten gesehen und um Hilfe geschrien, worauf sie verhaftet worden sei (Prot. II S. 20 f.). 3. Da sich die Anklage auf die Aussagen der befragten Personen stützt und keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen der Beteiligten einzugehen und die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig die vorinstanzliche Erwägung, wonach Zeugen, welche auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, einzig aufgrund dieses Hinweises eine generell gesteigerte Glaubwürdigkeit aufweisen würden (Urk. 52 S. 6, Ziff. 5.2.). Eine solche Strafandrohung dürfte je nach Adressat ganz unterschiedlich aufgenommen werden, mithin nicht bei allen Zeugen den gleichen Eindruck und diesel-
- 9 be Wirkung hinterlassen. Eine generell gesteigerte Glaubwürdigkeit wird durch den blossen Hinweis auf die Strafandrohung jedenfalls nicht hervorgerufen. 3.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen - der Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 17 ff.), - des mitbeschuldigten Ehemannes der Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 18 S. 1 ff.; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.), - der beiden Beamten der Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich, E._____ und B._____ als Zeugen im Vorverfahren (Urk. 19; Urk. 20), vor. 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen E._____ und B._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 52 S. 6–9); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen daher bloss ergänzend zur punktuellen Verdeutlichung und Vertiefung. 3.4.1. Die Beschuldigte stellte in Abrede, dass ihr Sohn übersetzt habe, was die beiden Polizeibeamten gesagt hätten (vorstehend, Erw. II.2.). Dazu gab die Polizeibeamtin E._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 zu Protokoll (Urk. 19 S. 4), dass der Sohn akzentfrei Schweizerdeutsch gesprochen habe und sie diesem erklärt hätten, dass sie von der Polizei seien und von allen den Ausweis hätten sehen wollen. Sie hätten den Buben gebeten, dies seinen Eltern zu übersetzen, damit alle Anwesenden wüssten, warum sie dort gewesen seien, dass sie von der Polizei und nicht ohne Grund in der Wohnung seien. Der Sohn habe übersetzt, wobei sie natürlich nicht verstanden hätten, was dieser (auf Vietnamesisch) gesagt habe (act. 19 S. 4). Damit übereinstimmend hatte auch der Polizeibeamte B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 21. Februar 2018 erklärt (Urk. 20 S. 3 f.), dass sie den Sohn aufgefordert hätten, seinen Eltern zu erklären, dass sie von der Polizei seien und die Ausweise sehen müssten, um die Personalien überprüfen zu können, wobei der Sohn perfekt Schweizerdeutsch gesprochen habe.
- 10 - 3.4.2. Angesichts der übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der beiden Zeugen erweisen sich die Bestreitungen der Beschuldigten (Urk. 23 S. 6), wonach ihr Sohn nicht gut Schweizerdeutsch spreche und nur wenig verstehe als wenig glaubhaft, zumal er in der Schweiz aufwächst und bis vor zwei Jahren hierzulande auch die Schule besucht hat (Prot. II S. 8 ff. und 19 ff.). Überdies widersprach sich die Beschuldigte gleich selbst, indem sie zunächst geltend machte, ihr Sohn verstehe nicht viele Worte und spreche schlecht Deutsch, in der Folge aber erklärte, dieser lerne in einer speziellen Schule, wie er für sie und auch für andere übersetzen könne. Demgegenüber besteht keinerlei Anlass, an den plausiblen Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Ebenso wenig bestehen Hinweise oder Anhaltspunkte für ein Motiv der beiden Polizeibeamten, die Unwahrheit zu sagen, wie die Beschuldigte und ihr ebenfalls angeschuldigter Ehemann (vgl. etwa Urk. 18 S. 7 ff.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 20 f.) wiederholt geltend machten. Es ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Sohn die Angaben der Beschuldigten übersetzte und die Beschuldigte über die Polizeikontrolle im Bilde war. Aber auch wenn der Sohn nicht alles oder nicht alles korrekt übersetzt haben sollte, gibt es weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte durchaus mitbekommen hatte, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte. 3.4.3. Zeugin E._____ erklärte glaubhaft, nicht nur der Ehemann, sondern auch die Beschuldigte selbst habe lautstark einen Gerichtsbeschluss (als Grundlage für das Betreten ihrer Wohnung) verlangt (Urk. 19 S. 4). Die Beschuldigte hat dies zwar bestritten, ca. 4 Stunden nach den Vorkommnissen in der Wohnung bei der Polizei allerdings zu Protokoll gegeben (Urk. 3 S. 2 oben), dass sie nicht gewollt hätten, dass die beiden Polizeibeamten in die Wohnung kämen, da diese keine gerichtliche Bewilligung dafür gehabt hätten. Dies stellt einen klaren Hinweis dafür dar, dass sie, entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie nichts verstanden habe, durchaus mitbekommen hatte, dass es sich bei den beiden handelnden Personen um Beamte gehandelt haben musste, unabhängig davon, was der Sohn genau übersetzt hatte. Die weiteren Beteuerungen der Beschuldigten, wonach sie nicht gewusst habe, ob diese Leute sie und ihren Ehemann umbringen wollten, sie habe gedacht, es seien Kriminelle, da diese keine Uniform getragen hätten, erweisen sich somit als offenkundige Schutzbehauptungen.
- 11 - 3.4.4. Ebenfalls übereinstimmend und frei von Widersprüchen hatten die beiden Polizeibeamten als Zeugen erklärt, dass die Beschuldigte gegen den Polizeibeamten B._____ tätlich geworden war, als dieser ihren Ehemann zu Boden geführt und dort zum Zwecke der Arretierung festgehalten hatte. Der Zeuge B._____ gab dazu zu Protokoll, zusätzlich sei die Beschuldigte hinzugekommen und habe in diesem Gerangel (gemeint mit dem Ehemann) auf ihn eingewirkt. Sie habe ihn an den Kleidern gezogen und habe ihn gefühlt auch im Bereich des Rückens geschlagen. Er habe dies nicht gesehen, aber gespürt, wie sie ihn mit der flachen Hand auf seinen Rücken geklopft habe. Die Beschuldigte sei dann von seiner Kollegin von ihm weggezogen und in Handfesseln gelegt, also verhaftet worden (Urk. 20 S. 4). Die Beschuldigte habe ihn an der Jacke und am Rücken festgehalten und ihm mit der flachen Hand mehrfach auf den Rücken geschlagen, was er zwar nicht gesehen, aber gespürt habe. Das Ganze habe aber "nur einen Bruchteil von Sekunden" gedauert, bis seine Kollegin E._____ die Beschuldigte von ihm weggenommen habe (Urk. 20 S. 7 unten). Die Polizeibeamtin E._____ sagte hierzu aus (Urk. 19 S. 5), die Beschuldigte sei sehr hysterisch gewesen und habe herumgeschrien wie am Spiess. Diese sei dann zum Ehemann gerannt und habe auf ihren Kollegen B._____ eingeschlagen und ihren Ehemann befreien wollen. Sie habe nicht fest geschlagen, einfach mit beiden Fäusten. Sie sei der Beschuldigten dann nachgegangen und habe diese von ihrem Ehemann weggezogen. Diese habe sich dann auch gegen sie gewehrt, aber nicht auf sie eingeschlagen. Sie habe die Beschuldigte an den Händen festgehalten, während diese versucht habe, sich aus ihrem Griff zu befreien. Sie habe der Beschuldigten dann Handschellen angelegt und sie auf den Boden gesetzt. 3.4.5. Aus der sprichwörtlichen Zurückhaltung in den Aussagen der beiden Zeugen mit Belastungen der Beschuldigten lässt sich unschwer erkennen, dass sie diese nicht unnötig belasten und schon gar nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigen wollten. Ob die Beschuldigte die Schläge resp. das Klopfen auf den Rücken des Polizeibeamten B._____ mit der flachen Hand, wie dieser gespürt zu haben glaubte, oder mit den Fäusten, erfolgte, wie dies seine Kollegin beobachtet hatte, ist nicht von Belang, da die tätliche Einwirkung der Beschuldigten auf den Polizeibeamten B._____ gemäss übereinstimmender Darstellung beider Zeugen
- 12 nur einen kurzen Moment gedauert hatte und nicht stark ausgefallen war. Dafür, dass die übereinstimmenden Darstellungen der beiden Zeugen gelogen sein könnten, ergeben sich nach dem Dargelegten keinerlei Hinweise. Auf ihre Aussagen ist uneingeschränkt abzustellen. 3.4.6. Der Anklagesachverhalt, insbesondere auch dass die Beschuldigte gegen den Polizeibeamten B._____ tätlich geworden war und durch das ihr angelastete weitere Verhalten die Personenkontrolle und die vorläufige Festnahme wissentlich und willentlich behinderte, erweist sich somit als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 52 S. 20). Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 54 S. 2). 2. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwiesen werden (Urk. 52 S. 9 f., S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Behördenmitglied oder Beamter gilt, wer im Dienst der Öffentlichkeit eine Funktion wahrnimmt (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB).
- 13 - 3.1. Angriffsobjekt ist jedoch nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Eine Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Grundsätzlich stellt jede Betätigung eines Beamten in der öffentlich-rechtlichen Funktion eine Amtshandlung dar. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilaspekte derselben. Es muss sich beim Tatobjekt jedoch um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 3 ff., insbes. N 9 f. zu Vor Art. 285 StGB). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 286 StGB erfordert weiter die Hinderung einer Amtshandlung. Als Hinderung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 90 IV 137, 139; BGE 71 IV 101, 102). Unter den Tatbestand fällt sowohl das aktive als auch das passive Störverhalten, wobei Letzteres ein gewisses aktives Störverhalten voraussetzt, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden. Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen ist somit nicht als Hinderung zu werten (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Art. 286 StPO). 3.2. Die beiden handelnden Beamten der Kantonspolizei Zürich sind zweifelsohne als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Die Personenkontrolle und die Handlungen der Polizeibeamten B._____ und E._____ bei der ordnungsgemässen, notwendig gewordenen, und in ihren Amtsbefugnissen liegenden Arretierung (§ 16 PolG ZH) des Ehemannes der Beschuldigten und dieser selbst stellen Amtshandlungen im Sinne der Art. 286 f. StGB dar.
- 14 - 3.2.1. Nachdem der ebenfalls beschuldigte Ehemann der Beschuldigten Anstalten gemacht hatte, aus dem Fenster zu springen, wurde er vom Polizeibeamten B._____ arretiert. Die Arretierung ist eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Gemäss § 16 PolG ZH darf die Polizei Personen mit Fesseln sichern, wenn unter anderem der begründete Verdacht besteht, die Person werde sich selber töten oder verletzen. Der Ehemann der Beschuldigten hatte unmissverständlich, verbal als auch nonverbal, angekündigt, er werde aus dem Fenster springen. Der Polizeibeamte musste sodann annehmen, dieser könnte sich selbst gefährden, weshalb sein Eingreifen notwendig, pflichtgemäss und angemessen war. Die Beschuldigte selbst schlug dabei mehrfach auf den handelnden Beamten ein und versuchte, ihren Ehemann zu befreien, während der Beamte dabei war, diese Amtshandlung auszuführen. Diese Schläge gegen den Polizeibeamten, wenngleich diese nicht sehr stark waren und nur kurze Zeit andauerten, stellen zweifelsohne einen tätlichen Angriff dar. Diese Handlungen der Beschuldigten erfüllen somit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 3.2.2. Die Beschuldigte wurde in der Wohnung durch die Polizeibeamtin E._____ ebenfalls arretiert, nachdem sie deren Kollegen tätlich angegangen hatte. Die Arretierung stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. Gemäss Art. 217 StPO ist die Polizei verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, wenn sie namentlich bei einem Vergehen auf frischer Tat ertappt wurde. Da die Beschuldigte auf den Polizeibeamten einschlug, durfte dessen Kollegin davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. Die Amtshandlung war damit rechtmässig. Hinweise darauf, dass die Amtshandlung unrechtmässig oder gar nichtig wäre, liegen nicht vor. Die Beschuldigte wehrte sich körperlich gegen ihre Arretierung, indem sie versuchte, sich aus dem Griff der Polizeibeamtin zu befreien. Hiermit erschwerte sie die Amtshandlung, womit der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist. 3.3. Da der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung indessen hinter jenen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zurücktritt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 29 zu Art. 285 StGB und N 17 zu Art. 286 StGB) und das
- 15 - Handeln der beiden Polizeibeamten im anklagegegenständlichen Sachverhalt ein zusammenhängendes Geschehen betraf und es überdies lebensfremd wäre, im Handeln der Beschuldigten bezüglich jeder einzelnen polizeilichen Amtshandlung jeweils einen separaten, neuen Tatentschluss erblicken zu wollen, entfällt, im Unterschied zur vorinstanzlichen Beurteilung, eine zusätzliche Schuldigsprechung auch wegen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung. 3.4. In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Auch muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen, anderenfalls ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorläge. Ein Sachverhaltsirrtum liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss der Täter von einer offensichtlich und mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Amtshandlung ausgehen. Die Handlung des Täters muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Zudem muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB, N 15 zu Art. 286 StGB). Dem Vorbringen der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei den handelnden Personen um Polizeibeamte gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden (vorstehend, insbes. Erw. II.3.4.3.). Da sie somit wissen musste, dass sich ihr Handeln gegen zwei Polizeibeamte richtete, und sie beim Polizeibeamten B._____ einen ebensolchen Beamten tätlich anging, nahm sie zumindest in Kauf, dass sich ihr Handeln gegen Amtsträger richtete und sie damit deren rechtmässiges Handeln zumindest erschwerte und verzögerte. Somit hat sie auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist die Beschuldigte somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - IV. Strafzumessung 1. Der Vorderrichter bestrafte die Beschuldigte dem Antrag der Anklagebehörde folgend mit wohlwollenden 15 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 52 S. 20). Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegen. 2. Im angefochtenen Urteil wurde mit zutreffender Begründung das alte Sanktionenrecht angewendet, der Strafrahmen für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB) abgesteckt und die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 13 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Da eine Schuldigsprechung auch wegen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung entfällt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.), erübrigt sich im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil aber eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den handelnden Polizeibeamten tätlich anging und diesen am Arm und an der Jacke festgehalten und mehrfach mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen hat. Die Schläge waren indessen nicht stark und dauerten bloss kurz, wobei aber dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sie nicht freiwillig vom Polizeibeamten abliess, sondern von dessen Kollegin von ihm weggezogen werden musste. Folgen hatten die Tätlichkeiten der Beschuldigten für den Polizeibeamten keine, bewirkten aber eine weitere Erschwerung und Verzögerung der Arretierung ihres Ehemannes sowie der sich eigentlich im Gange befindenden Personenkontrolle. Zudem machte das tätliche Angehen des Polizeibeamten B._____ und ihr hysterisches Verhalten ihre eigene Arretierung durch die zweite Polizeibeamtin notwendig. Auch dagegen wehrte sich die Beschuldigte mit Kräften und lautstark verbal, womit sich auch ihre eigene Arretierung erheblich erschwerte, allerdings ohne Gewalt gegen die handelnde Beamtin anzuwenden. Angesichts des
- 17 vorhandenen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Schwere dieser Tathandlungen insgesamt noch als leicht einzustufen. 2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Nicht ganz klar sind ihre Beweggründe. Ihr Motiv dürfte jedoch vor allem die Unterstützung ihres ebenfalls angeschuldigten Ehemannes gewesen sein. Der Beschuldigten hätte allerdings auch ohne Weiteres die legale Möglichkeit offengestanden, sich kooperativ zu verhalten und die von ihrem Ehemann geschaffene Konfliktsituation mit einem pflichtgemässen Vorzeigen eines Ausweispapiers zu ihrer Identifikation zu beenden. 2.3. Das Verschulden ist daher insgesamt als leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt. 3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde es versäumt, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten aufzuführen (Urk. 52 S. 17). Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen darauf geschlossen wurde, dass sich aus ihrem Vorleben und ihren persönlichen Verhältnissen weder besondere belastende noch entlastende Momente ergeben. Dies ist nachzuholen. 3.2. Die Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben im Norden von Vietnam geboren worden und sei dort zusammen mit drei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Sie habe während 12 Jahren die Schule besucht und das Gymnasium. Hernach habe sie in Saigon eine Ausbildung zur Dentalassistentin absol-
- 18 viert und auf diesem Beruf gearbeitet. Da sie kein Deutsch spreche, könne sie in der Schweiz nicht als Dentalassistentin arbeiten. Sie könne nicht sagen, wann sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie sei aber wegen diesem im Jahre 2007 oder 2008 in die Schweiz gekommen, wo sie sich auch kennengelernt hätten. Dessen Schwester habe ihre Beziehung mit ihrem Ehemann arrangiert. Im Jahre 2008 sei dann ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. Sie sei Hausfrau und habe kein Einkommen. Zuerst müsse sie Deutsch lernen, dann könne sie eine Stelle suchen. Sie plane, Deutsch online zu lernen. Die Beschuldigte lebt zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn. Ihr Ehemann sei wegen seiner Krankheit nicht erwerbstätig. Sie wisse nicht, wieviel dieser von der Invalidenversicherung erhalte. Über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wisse sie nichts. Ihr Ehemann wisse dies. Sie hätten Schwierigkeiten, da ihre Sozialhilfe (gemeint Ergänzungsleistungen) um mehr als Fr. 1'000.– gekürzt worden sei. Diese würde nur um Fr. 500.– gekürzt, falls sie eine Stelle bekäme. Ihre Wohnung koste Fr. 1'300.– pro Monat. Sie habe weder Vermögen noch Schulden (Urk. 3 S. 5; Urk. 23 S. 14 f.; Prot. I S. 17). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sie nach wie vor nicht erwerbstätig sei. Man habe ihr gesagt, dass sie studiert haben müsse, um in der Schweiz als Dentalassistentin arbeiten zu können. Da sie keine Deutschkenntnisse habe, könne sie auch nicht studieren. Sie habe inzwischen etwas Deutsch gelernt, könne die Sprache aber nur sehr wenig (Prot. II. S. 19). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 16. Mai 2019 geht in Bezug auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten hervor, dass diese keinerlei fixen monatlichen Ausgaben hat und keine Schulden aufweist (Urk. 59). 3.4. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. Sie weist gemäss Strafregisterauszug vom 13. September 2019 keine Vorstrafe auf (Urk. 61). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu bewerten (BGE 136 IV 1). 3.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das
- 19 - Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die Beschuldigte stellt den eigentlichen Anklagevorwurf im Kern nach wie vor in Abrede und macht geltend, sich keines Deliktes schuldig gemacht zu haben, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten entfällt. 4. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Nachtatverhalten weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der für die Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorstehend, Erw. IV.1.), hat es indessen bei einer Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sein Bewenden. 4.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 4.2. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, welche weder Einkommen und Ersparnisse oder Schulden aufweist und von der Invalidenrente und Ergänzungsleistungen ihres Ehemannes lebt, rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 10.– festzusetzen. Somit ist sie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 20 - V. Vollzug Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigten der Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 52 S. 18 f.). Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen, und die vorinstanzliche Anordnung ist zu übernehmen. VI. Verbindungsbusse 1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 52 S. 18). 2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem aArt. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). 3. Die Beschuldigte beging kein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist infolgedessen zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 21 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, mithin mit ihrer Berufung im Wesentlichen unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte keinerlei Einkünfte hat sowie ihrer Belastung durch die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber erlassen.
- 22 - 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 13. September 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Verbindungsbusse VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; die Beschuldigte; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; den Nachrichtendienst des Bundes; die Vorinstanz; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.