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Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2020 SB190156

March 24, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·681 words·~3 min·8

Summary

Mehrfache üble Nachrede etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190156-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 24. März 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache üble Nachrede etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2018 (GG180002)

- 2 -

Erwägungen: 1. Am 19. Dezember 2018 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 79). Die Privatkläger meldeten mit Zuschrift vom 21. Dezember 2018 ebenfalls Berufung an (Urk. 80). Die schriftlich begründete Urteilsausfertigung wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern respektive deren Vertretern je am 8. März 2019 zugestellt (Urk. 86/2-3). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 26. März 2019 ging fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 90). Eine Berufungserklärung der Privatkläger ging innert Frist nicht ein. Nachdem mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist angesetzt worden war, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 18. April 2019, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2019 wurden zwei Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 109). Sodann wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die Berufung der Privatkläger nicht eingetreten (Urk. 111). Die Berufungsverhandlung wurde in der Folge auf den 20. Mai 2020 angesetzt (Urk. 115). Mit Eingabe vom 7. März 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung zurückziehen (Urk. 118). Demzufolge ist das vorliegende Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da vorliegend noch wenig Vorbereitungsaufwand angefallen ist, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– anzusetzen. 3. Die obsiegenden Privatkläger verlangen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 5.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– pro Stunde (Urk. 123). Dies erscheint gerade noch angemessen. Demzufolge ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, den Privat-

- 3 klägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'941.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'941.30 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger (achtfach für sich und die Privatkläger 1 und 3-8) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. März 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 24. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'941.30 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatkläger (achtfach für sich und die Privatkläger 1 und 3-8) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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