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Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2019 SB190103

December 17, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,471 words·~1h 2min·8

Summary

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190103-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic . iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen

A._____ AG, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

- 2 -

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (DG180004)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 138 S. 270 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung (Gebrauch) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB ist konsumiert. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon bis und mit heute 10 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 10 Tage [erstanden durch Haft]) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der bedingte Strafvollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.9.2010 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 160.– wird nicht widerrufen.

- 4 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 98'049.80 nebst Zins zu 5% ab dem 31.12.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass der Beschuldigte diesbezüglich dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt wird. 7. Der Privatklägerin wird keine Umtriebs-/Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB den Betrag von Fr. 98'049.80 zu bezahlen. 9. Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziff. 8 wird der Privatklägerin zugesprochen, und zwar in Anrechnung an ihren Schadenersatzanspruch gemäss vorstehender Ziff. 6, womit sich Letzterer in entsprechendem Umfange reduziert. 10. Die am 21.3.2012 von Staatsanwalt lic. iur. Andreas Baumgartner von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte und am 17.6.2013 von Staatsanwältin lic. iur. Iris Matzinger von der Staatsanwaltschaft See / Oberland abgeänderte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2, C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), Im C._____ …, ... E._____, wird über die Rechtskraft des Urteils hinaus aufrecht erhalten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziff. 8 einerseits und der weiteren finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren (auferlegte Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) andererseits oder bis zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung dieser Forderungen (SchKG-Verfahren) bzw. bis zur Ablösung der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre durch eine Sicherungsmassnahme im

- 5 - Zwangsvollstreckungsverfahren (SchKG-Verfahren), jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung dieser Forderungen. Im Umfang wie die Beschlagnahme wegfällt, wird das Grundstück freigegeben. 11. Es wird ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten verboten, während fünf Jahren als Treuhänder / Buchhalter oder in jeder vergleichbaren Art im Finanzbereich tätig zu sein. 12. Eine Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StGB wird nicht angeordnet. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Kosten Vorverfahren, Fr. 7'130.30 Auslagen MIG, Fr. 18.– Auslagen, Fr. 50.– Entschädigung Zeuge, Fr. 1'260.– Entschädigung Kapo Zürich. Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen etc.) wird die Gerichtskasse separat Rechnung stellen. 14. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe dieser Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. 16. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebs-/Prozessentschädigung zugesprochen.

- 6 - 17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel, − den Vertreter der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, im Doppel, − den Vertreter der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils", − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, − das Grundbuchamt E._____, F._____ ..., ... E._____ (im Auszug des Dispositivs Ziffer 10, mit Vermerk der Rechtskraft). 18. Gegen dieses Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer-

- 7 den nur Teile des Urteils angefochten, so ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit der heutigen Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf ein von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ noch zu bezeichnendes Konto. 2. Schriftliche Eröffnung mit vorstehendem Urteil an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse. 3. Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mündlich oder schriftlich sowie begründet beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

- 8 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (schriftlich; Urk. 140) "A. Vorfragen 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil nichtig ist. 2. Ev. sei auf die Anklage nicht einzutreten und das angefochtene Urteil sei, unter Regelung der Entschädigungsfolgen, aufzuheben. 3. Ev. sei festzustellen, dass die von der Polizei "sichergestellten" Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen nicht, jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. B. Materielle Anträge (Im Falle des Eintretens:) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung (Gebrauch), der Misswirtschaft und der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. 2. Ziff. 3 und 4 seien aufzuheben; im Falle eines Schuldspruchs bzw. teilweisen Schuldspruchs sei der Beschuldigte milde, mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. 3. Ziff. 6 sei aufzuheben, und die Zivilforderung der Geschädigten sei vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ev. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt wird. 4. Ziff. 8 sei aufzuheben, und auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten. 5. Ziff. 9 sei entsprechend Ziff. 8 aufzuheben.

- 9 - 6. Ziff. 10 sei aufzuheben, und auf eine Grundbuchsperre sei zu verzichten. 7. Ziff. 14 sei bezüglich Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, inklusive Auslagen MIG und Entschädigung der Kapo Zürich, aufzuheben, und diese Kosten seien neu ausgangsgemäss zu verteilen; im Falle eines Schuldspruchs seien die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens aufgrund der irreführenden Strafanzeige betreffend Vorwurf der Veruntreuung sowie des Missbrauchs einer DVA der verursachenden Privatklägerin aufzuerlegen, im Übrigen seien sie, unter Berücksichtigung der erfolgten Freisprüche, dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage zu erlassen, ev. auf den allfälligen Überschuss aus der allfälligen Verwertung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Im C._____ …, ... E._____ zu beschränken. 8. Ziff. 16 sei aufzuheben, und dem Beschuldigten sei die volle, ev. eine teilweise Entschädigung für die erbetene Verteidigung sowie eine Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft zuzusprechen. 9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vom Staat zu übernehmen bzw., im Falle der Auflage, aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten zu erlassen, ev. auf den allfälligen Überschuss aus der allfälligen Verwertung des Miteigentumsanteils des Beschuldigten an der Liegenschaft Im C._____ …, ... E._____ zu beschränken." b) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 163) "1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 6 zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 362'902.30 nebst Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2011 zu bezahlen;

- 10 - 2. Der Privatklägerin sei in Aufhebung von Dispositivziffer 7 eine Umtriebs- und Prozessentschädigung im Umfang von CHF 165'278.80 zuzusprechen; 3. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 8 zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB den Betrag von CHF 300'000.– zu bezahlen; 4. Es sei der Privatklägerin in Aufhebung von Dispositivziffer 9 die Ersatzforderung von CHF 300'000.– in Anrechnung an ihren Schadenersatz zuzusprechen; 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung im Umfang der zugesprochenen Ersatzforderung an den Staat abtritt; 6. Es sei die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2012 betreffend der hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2 , C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), beide in ... E._____, bis zum Abschluss der staatlichen Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." c) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 162) "1. Der Beschuldigte B._____ sei wegen gewebsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Urkundenfälschung (Gebrauch, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft. 2. Im Übrigen sei das (neuerliche) Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (DG180004) vom 12. Dezember 2018 zu bestätigen.

- 11 sowie sollte die Berufungsinstanz die relativ milde ausgefallene Bestrafung des beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz in Höhe einer Freiheitsstrafe von lediglich 3 Jahren (unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft) bestätigen folgenden Eventualantrag: 3. Die 3-jährige Freiheitsstrafe sei nicht (auch nicht teilweise) aufzuschieben, sondern gesamthaft zu vollziehen."

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Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte ...................................................................................... 15 II. Prozessuales .............................................................................................. 17 1. Beweisanträge ...................................................................................... 17 2. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ................................................. 20 3. Anklagegrundsatz ................................................................................. 23 4. Verwertbarkeit ....................................................................................... 27 5. Abweichende rechtliche Würdigung ...................................................... 29 6. Teilrechtskraft ....................................................................................... 30 7. Verjährung ............................................................................................ 31 III. Materielles ................................................................................................... 32 A. Vorwurf der Anklagebehörde ...................................................................... 32 B. Standpunkte der übrigen Parteien .............................................................. 33 C. Beweisgrundsätze ....................................................................................... 34 D. Beweiswürdigung ........................................................................................ 37 1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 37 2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten ............................................................ 37 2.1. Grundlagen ..................................................................................... 37 2.2. Beschuldigter .................................................................................. 37 2.3. H._____ .......................................................................................... 38 2.4. I._____ ........................................................................................... 38 2.5. J._____ ........................................................................................... 39 2.6. K._____ .......................................................................................... 39 2.7. L._____ .......................................................................................... 40 2.8. M._____ ......................................................................................... 40 2.9. N._____ .......................................................................................... 40 2.10. O._____ .......................................................................................... 41 2.11. P._____ .......................................................................................... 41 2.12. Q._____ .......................................................................................... 42 2.13. Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen ............................. 42 3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG . 42 3.1. Im Allgemeinen ............................................................................... 42 3.2. Schriftliche Vereinbarungen ........................................................... 43 3.3. Beginn der Zusammenarbeit .......................................................... 44 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars ........................................... 45 3.5. Aufgabenbereich der G._____ Treuhand AG ................................. 48 3.6. Mehraufwand durch Ausfall von I._____ ........................................ 50 3.7. Mehraufwand durch Ausfall von H._____ ....................................... 52 3.8. Ausscheiden von R._____ und O._____ ........................................ 52 3.9. Ferienvertretungen ......................................................................... 53 3.10. Mehraufwand durch Einführung der Software W'._____ ................ 54 3.11. Mehraufwand durch Zusatzaufgaben ............................................. 55 3.12. Präsenz des Beschuldigten bei der Privatklägerin ......................... 56 3.13. Personelle Vermischungen ............................................................. 58 3.14. Zusammenfassende Einschätzung ................................................ 59 4. Rechtmässigkeit der seitens der Privatklägerin geleisteten Zahlungen 62

- 13 - 4.1. Im Allgemeinen .............................................................................. 62 4.2. Belastung des Beschuldigten ......................................................... 72 4.3. Autorisierungsvorgänge hinsichtlich der Konten der Privatklägerin 73 4.4. Unterbliebene Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zahlungen seitens der A._____ AG ................................................................. 79 4.5. Würdigung der Honorarrechnungen und der übrigen Beweise ...... 79 4.5.1. Im Allgemeinen ...................................................................... 79 4.5.2. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Treuhand AG ............... 89 4.5.3. Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten bzw. M._____ persönlich ............................................................................... 98 4.5.4. Zahlungen zu Gunsten der G._____ Informatik AG ............. 103 4.5.5. Zahlungen zu Gunsten der S._____ AG .............................. 106 4.5.6. Zahlungen zu Gunsten weiterer Drittpersonen ..................... 109 4.5.6.1. T._____ AG .......................................................................... 109 4.5.6.2. U._____ AG ......................................................................... 110 4.5.6.3. Q._____ ............................................................................... 111 4.5.6.4. V._____ Solution AG / V._____ Mobile AG / V._____ (Schweiz) AG ........................................................................................ 112 4.5.6.5. W._____ AG ........................................................................ 113 4.5.6.6. AA._____ AG ....................................................................... 114 4.5.6.7. AB._____ AG ....................................................................... 114 4.5.6.8. AC._____ AG ....................................................................... 115 4.5.6.9. AD._____ AG ....................................................................... 116 4.5.6.10. AE._____ Communications SA ............................................ 117 4.5.6.11. AF._____ ............................................................................. 117 4.5.6.12. AG._____ Schweiz .............................................................. 118 4.5.6.13. Zwischenergebnis ................................................................ 119 4.5.7. Ergebnis ............................................................................... 119 IV. Rechtliche Würdigung ............................................................................... 120 A. Abgrenzung Art. 146 StGB und Art. 147 StGB ....................................... 120 B. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ..................................................... 121 1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................... 121 2. Täuschungshandlung ......................................................................... 123 3. Arglist .................................................................................................. 123 4. Irrtum .................................................................................................. 125 5. Vermögensdisposition ........................................................................ 126 6. Vermögensschaden ............................................................................ 126 7. Vorsatz bzw. Bereicherungsabsicht .................................................... 126 8. Gewerbsmässigkeit ............................................................................ 126 9. Keine separate Verurteilung betreffend Anklageziffer II ...................... 127 10. Zwischenergebnis ............................................................................... 127 C. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ..... 128 1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................... 128 2. Honorarrechnungen ............................................................................ 130 3. Betreibungsregisterauszug ................................................................. 130 D. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB ....................................................... 134 1. Rechtliche Grundlagen der Misswirtschaft gem. Art. 165 Ziff. 1 StGB 134

- 14 - 2. Rechtliche Grundlagen der Unterlassung des Buchführung gem. Art. 166 StGB ................................................................................................... 136 3. Beurteilung.......................................................................................... 137 E. Ergebnis der rechtlichen Würdigung ....................................................... 144 V. Sanktion .................................................................................................... 144 A. Strafrahmen ............................................................................................ 144 B. Strafzumessungsfaktoren ....................................................................... 145 C. Konkrete Strafzumessung ....................................................................... 145 1. Gewerbsmässiger Betrug ................................................................... 145 1.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 145 1.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 146 1.3. Einschätzung ............................................................................... 147 2. Urkundenfälschung ............................................................................. 147 2.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 147 2.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 147 2.3. Einschätzung ............................................................................... 148 3. Misswirtschaft ..................................................................................... 148 3.1. Objektive Tatschwere ................................................................... 148 3.2. Subjektive Tatschwere ................................................................. 148 3.3. Einschätzung ............................................................................... 149 4. Täterkomponente ................................................................................ 149 5. Strafart ................................................................................................ 152 6. Ergebnis ............................................................................................. 153 7. Vollzug ................................................................................................ 153 8. Anrechnung Haft ................................................................................. 155 VI. Berufsverbot .............................................................................................. 156 VII. Zivilansprüche ........................................................................................... 158 VIII. Ersatzforderung und Beschlagnahme ....................................................... 159 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................... 161 1. Kostenfestsetzung .............................................................................. 161 2. Kostenauflage ..................................................................................... 161 3. Prozessentschädigungen ................................................................... 163

- 15 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, entschied mit Urteil vom 8. September 2016 im Verfahren DG150012 erstmals über die vorliegende Anklage. Dagegen liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 88) sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 91) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Hernach ergingen seitens des Beschuldigten am 28. Oktober 2016 (Urk. 99). und seitens der Privatklägerin am 1. November 2016 (Urk. 100), ebenfalls fristgerecht, die schriftlichen Berufungserklärungen im Verfahren SB160451 an die hiesige Strafkammer. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Urk. 103) erhob zudem die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2018 wurde das vorinstanzliche Urteil infolge Mängeln hinsichtlich des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren mit Beschluss der II. Strafkammer aufgehoben und die Akten zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde das obergerichtliche Verfahren SB160451 am Register als erledigt abgeschrieben (Urk. 99 bzw. Urk. 142/117). 2. Mittels des eingangs wiedergegebenen Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Verfahren DG180004) befand die Vorinstanz – in neuer Gerichtsbesetzung – erneut über die Anklage der Staatsanwaltschaft. Auch gegen dieses Urteil liessen die Rechtsvertretung der Privatklägerin, mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Urk. 128), sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, mit Eingabe vom 8. Januar 2019 (Urk. 132), jeweils innert Frist (vgl. Urk. 131/1-3) Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 138) wurde von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin am 1. Februar 2019 und von der Verteidigung 6. Februar 2019 entgegengenommen (Urk. 137/1- 3). Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 ging die Berufungserklärung der Privatklägerin (Urk. 139) und mit Eingabe vom 20. Februar 2019 diejenige des Beschuldigten (Urk. 140), jeweils fristgerecht, hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom

- 16 - 6. März 2019 (Urk. 143) wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Urk. 145) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 zugestellt (Urk. 146; Empfangsbestätigungen: Urk. 147/2-3). 3. Mit Beschluss vom 5. August 2019 (Urk. 148) wurden u.a. die seitens des Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung erhobenen prozessualen Anträge und Beweisanträge (s. Urk. 140 S. 3 u. 6 ff.), insofern sie sich nicht erübrigten (bereits erfolgter Beizug der Vorakten des Verfahrens SB160451), einstweilen abgewiesen (s. dazu nachstehend unter E. II.). Des Weiteren wurde M._____ und AH._____ Frist angesetzt, um sich als davon allenfalls Betroffene zur Frage der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung des Miteigentumsanteils des Beschuldigten am Grundstück Grundregister Blatt 1 (Kataster Nr. 2, C._____) und Grundregister Blatt 3 (Kataster Nr. 4, D._____), Im C._____ …, ... E._____, zu äussern. Seitens der Rechtsvertreterin von M._____ und AH._____ gingen jeweils am 24. September 2019 fristgerecht ihre Stellungnahmen ein (Urk. 153; 154/1-2; Urk. 155; 156/1-2), welche daraufhin den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 157/1-3). 4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 15. August 2019 (Urk. 151). 5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Dr. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin sowie in Begleitung von Herrn H._____, Verwaltungsrat der Privatklägerin mit Einzelunterschrift (Prot. II S. 5). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 17. Dezember 2019 im Nachgang der Berufungsver-

- 17 handlung, wurde den Parteien jedoch schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 27). II. Prozessuales 1. Beweisanträge 1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor – wie auch anlässlich – der Berufungsverhandlung beantragen, dass der von der Polizei/Staatsanwaltschaft sichergestellte Datenträger mit sämtlichen beim Beschuldigten bzw. bei der G._____ Treuhand AG oder der AI._____ GmbH gespeicherten Daten der Jahre 2009 bis 2012 sowie sämtliche Ausdrucke dieser Daten und die Folgebeweise entweder als unverwertbar aus den Strafakten zu entfernen oder zur Einsicht zugänglich zu machen und derart der Verteidigung zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen sei bzw. dass bei der Privatklägerin ihre Originalbuchhaltung mit sämtlichen Originalkontoblättern sowie den Jahresabschlüssen (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie den Kontenplänen der Jahre 2009 bis 2012 (pro Jahr ca. 1 Ordner) sowie ihre ganze Original-Lohnbuchhaltung der Jahre 2009 bis 2012 (pro Jahr ca. 1 Ordner) als Beweismittel zu beschlagnahmen und der Verteidigung zur Einsicht zuzustellen seien bzw. dass die Vorakten, namentlich die Akten SB160451 des Obergerichts des Kantons Zürich, beizuziehen seien (Urk. 55; Urk. 57/1-14; Urk. 140 S. 3 u. 6 ff.; Urk. 160 S. 1 u. 10; Prot. II S. 18). 1.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. StPO Kommentar-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 1.3. Seitens der Verteidigung wird insbesondere geltend gemacht, dass die betreffenden Daten im Zeitpunkt der Spiegelung des Server-Laufwerks im Rahmen der Hausdurchsuchungen der Polizei nicht mehr bzw. lediglich bruchstückhaft vorhanden gewesen seien, weil möglicherweise M._____ dem Beschuldigten gar keine Daten mitgeliefert habe, als er ausgezogen sei (Urk. 140 S. 10). Die Polizei habe bei der Datenerhebung jedenfalls derart gepfuscht, dass überhaupt nicht

- 18 mehr nachvollziehbar sei, was im Zeitpunkt der Spiegelung auf dem Server des Beschuldigten vorhanden gewesen sei, was erst später durch M._____ übergeben worden sei, was jener – absichtlich oder fahrlässig – nicht übergeben habe und was er davon bei der Polizei zum Laufen bzw. nicht zum Laufen gebracht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Programm AJ._____ bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – mehrfach – ein Thema gewesen. Auffällig sei, dass M._____ behaupte, es sei nur das W'._____ verwendet worden, nachdem ein Dateipfad und ein Ausdruck über das Konto aus dem AJ._____-Programm vorhanden gewesen sei (Urk. 140 S. 10). Von der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen, dass der Beschuldigte – weil das Server-Laufwerk von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten lediglich gespiegelt, d.h. kopiert, worden sei – nach wie vor im Besitz der Programme und Datensätze sein müsste, weshalb er seine Behauptungen selber nachprüfen bzw. diese allenfalls belegen könne (Urk. 67 S. 6; vgl. auch Urk. 138 E. 2.3.1.-2.3.2. u. 2.4.). Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Der Einwand der Verteidigung, dass es seitens der Polizei Probleme bei der Spiegelung der Buchhaltung gegeben habe (Urk. 84 S. 50 unter Verweis auf Urk. 85/25) geht abgesehen davon auch aufgrund der materiellen Prüfung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bei der G._____ Treuhand AG fehl, weil der Beschuldigte es war, welcher hierfür verantwortlich zeichnete (s. nachstehend unter E. III.E.3.3.3.) und deshalb am ehesten in der Lage war und ist, diese Unterlagen beizubringen. So war es denn auch der Beschuldigte selbst, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm vom 31. Mai 2012 die – gemäss eigener Darstellung provisorische – Buchhaltung der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 (Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.) aus dem Programm W'._____ ausgedruckt hat, woraufhin diese sichergestellt wurde (Ordn. 16 Reg. 2.4.). Überdies entsprach die ausschliesslich elektronische Aufbewahrung der Buchhaltung vorliegend nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. hätte der Beschuldigte dort, wo sie möglich gewesen wäre, deren jederzeitige Lesbarkeit sicherstellen müssen (s. nachstehend unter E. III.E.3.3.3.). Die seitens des Beschuldigten in diesem Zusammenhang an die Adresse von M._____ gerichteten Schuldzuweisungen gehen vor diesem Hintergrund fehl. Abgesehen davon ergab die Beweis-

- 19 würdigung vorliegend, dass die im Zusammenhang mit dem Programm AJ._____ gemachten Aussagen des Beschuldigten offensichtlich nachgeschoben erscheinen (vgl. nachstehend unter E. III.D.4.5.1.). Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche darauf abzielen, das angebliche Unvermögen der Untersuchungsbehörde, das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen, ins Zentrum zu stellen (vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 124 S. 6 f.; Urk. 125 S. 40 ff.; Urk. 140 S. 10), nichts zu ändern. Insofern die Verteidigung geltend machen sollte, dass die Daten auf dem Server-Laufwerk des Beschuldigten durch die Polizei nicht lediglich gespiegelt sondern transferiert worden seien, ist darauf zu verweisen, dass sich die Festplatte mit der Datensicherung bei den Akten befindet und die Verteidigung bereits mit Präsidialverfügung im Verfahren SB160451 vom 14. November 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde (Urk. 142/106). Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist deshalb (erneut) abzuweisen. 1.4. Gemäss der Verteidigung liege bis heute nur die Originalbuchhaltung der A._____ AG für die Periode Januar bis März 2010 im Recht. Trotz entsprechender Aufforderung habe es die Privatklägerin unterlassen, die vom Beschuldigten bzw. dessen Mitarbeitern gebuchte Original-Buchhaltung zu edieren, was sie nachzuholen habe (Urk. 140 S. 10). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin angegeben hat, nebst der bereits eingereichten – und der Verteidigung umgehend weitergeleiteten (vgl. Urk. 57/5) – nachträglich abgeänderten bzw. "umfassend revidierten" Buchhaltungsunterlagen über keine weitere Originalbuchhaltung in Papierform zu verfügen (Urk. D1/29/6), ist infolge Aussichtslosigkeit davon abzusehen, die Privatklägerin nach der entsprechenden Aufforderung der Anklagebehörde vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. D1/29/3) erneut zur Edition ihrer gesamten, originalen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2009 bis 2012 aufzufordern. 1.5. Schliesslich würde die Original-Lohnbuchhaltung der Privatklägerin gemäss der Verteidigung Aufschluss darüber geben können, wer wann wie viel Lohn und wie viel Taggeld bezogen habe, was der Verifizierung bzw. Falsifizierung der Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des Aufwands der G._____ Treuhand AG diene. Gemäss dem Beschuldigten sei Frau R._____, welche nicht befragt worden

- 20 sei, lange krankgeschrieben gewesen bzw. gemäss Frau I._____ nicht zu gebrauchen gewesen. Weiter seien auch Herr H._____ teilweise und Herr J._____ infolge eines Unfalls abwesend gewesen (Urk. 140 S. 10 f.). Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass allein aus dem Umstand, wann und wie viel Taggeld beispielsweise durch den Zeugen H._____ in den Jahren 2009 bis 2012 bezogen wurde, noch nicht darauf geschlossen werden könne, in welchem Umfang und mit welcher Intensität dieser sich um die geschäftlichen Angelegenheiten der Privatklägerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen von August 2009 bis und mit November 2011 hat kümmern können bzw. sich tatsächlich gekümmert habe. Der zu entschädigende Aufwand des Beschuldigten für die Privatklägerin im streitgegenständlichen Zeitraum solle sich, soweit für die Entscheidfindung überhaupt notwendig, bereits anhand der Aussagen der Beteiligten in rechtsgenügender Weise erstellen lassen können (Urk. 67 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 138 E. 2.4.). Diese Erwägungen erweisen sich unter Verweis auf das vorliegende Beweisergebnis (vgl. nachstehend insb. unter E. III.D.3.1.-3.14.) als zutreffend. Abgesehen davon ist zu beachten, dass J._____ während seiner prozessgegenständlich relevanten Anstellungsdauer bei der Privatklägerin in den Jahren 2010 und 2011 gemäss seinen Aussagen ausschliesslich im Lager tätig war (Urk. D1/23/1 S. 3), wobei diese Tätigkeit seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG nicht abgedeckt wurde. Deshalb ist der behauptete unfallbedingte Ausfall vorliegend nicht massgebend. Ferner ist – abgesehen von den bereits gemachten Erwägungen – die Aktenlage ausreichend, um den krankheitsbedingten Ausfall von H._____ rechtsgenügend dokumentiert einschätzen zu können. Schliesslich ist auch ein präzises Festhalten der Krankheitstage von R._____ gestützt auf das Beweisergebnis nicht entscheidend, um den Aufwand seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG bei der A._____ AG abzuschätzen. Demgemäss ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung (erneut) abzuweisen. 2. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils 2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob das erstinstanzliche Urteil allenfalls nichtig oder teilweise ungültig sei. Gemäss

- 21 der Verteidigung habe sich die neue Gerichtsbesetzung der Vorinstanz nicht genügend mit der Sache auseinandergesetzt, was sich aus dem Umstand, dass das angefochtene Urteil vom 12. Dezember 2018 bis auf wenige Änderungen dem (inzwischen aufgehobenen) Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2016 entspreche, ergebe. Deshalb handle es sich offensichtlich nicht um eine eigene Begründung und ein neues Urteil der Vorinstanz, weshalb Art. 30 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und 9 BV verletzt worden seien (Urk. 140 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, dass sich die neue Gerichtsbesetzung zudem nicht mit den Argumenten der Verteidigung gegen das erste Urteil auseinandergesetzt habe, wobei er verschiedene Bespiele hierfür anführte. Ausserdem sei die Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Urteil – ohne Änderung der Begründung – um vier Monate erhöht worden, nur um die Strafminderung aufgrund der überlangen Verfahrensdauer wieder auszugleichen (Prot. II S. 18; Urk. 160 S. 2 ff.). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Person hat ferner gestützt auf Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Wesentlicher Gehalt eines fairen Verfahrens ist die durch Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich geschützte Garantie des rechtlichen Gehörs. Kernstück des Gehörsanspruchs bildet die Garantie vorgängiger Äusserung und die damit einhergehende Pflicht tatsächlicher und ernsthafter Prüfung und Berücksichtigung dieser Vorbringen durch das Gericht. Aus dem Gehörsanspruch lässt sich denn auch das Erfordernis einer aufrichtigen Auseinandersetzung mit allen Argumenten aller Parteien ableiten (REGU- LA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit – Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 331 f.). Befangene Richterinnen und Richter stehen im Verdacht, aufgrund bewusster oder unbewusster Festlegungen nicht (mehr) richtig zuhören zu können oder zuhören zu wollen. Hier setzt der Gehörsanspruch an und verlangt die aufrichtige Auseinandersetzung mit allen Argumenten aller Parteien. Wer ein Urteil fällt, muss seine Gründe an jenen der Parteien messen; solange die Parteien zu richterlichen Äusserungen oder Handlungen Stellung nehmen, sie kommentieren und verwerfen können, und umgekehrt. Inwieweit richterliche Wertungen und Subjektivitäten das Urteil beeinflusst haben,

- 22 ob sich die Richterinnen und Richter bei ihrer Entscheidung gar von unsachlichen Gründen leiten liessen, zeigt sich oftmals erst im Entscheidergebnis und in der Urteilsbegründung. Die Funktionen, die der Gehörsanspruch für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit erbringt, werden deshalb durch die im Gehörsanspruch mitenthaltene Berücksichtigungs- und Begründungspflicht noch verstärkt. Die Offenlegung der Urteilsgründe hilft den Richterinnen und Richtern, sich der Art und Weise der eigenen Entscheidfindung bewusst zu werden. Diese Selbstkontrolle verschafft dem Urteil nicht nur die notwendige Rationalität; den Parteien vermittelt eine differenzierte Begründung auch die Gewissheit, dass ihre Vorbringen tatsächlich gehört und bei der Entscheidung entweder berücksichtigt oder geprüft und mit Grund verworfen wurden. Der Entscheidungsprozess wird damit transparent gemacht und argumentativ gerechtfertigt, das Urteil erscheint als folgerichtig und kann deshalb auch von der unterlegenen Partei verstanden und nachvollzogen werden. Dass die Begründungspflicht hier wesentliche Leistungen für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erbringt, ist offensichtlich. Die Begründung zwingt die urteilenden Behörden, ihren Entscheid auf Argumente zu stützen, die einer Nachprüfung zugänglich sind und ihr standhalten. Entscheidsituation und Entscheidalternativen sind darzustellen, und die ausschlaggebenden wie die verworfenen Gründe und Wertungen offen und einlässlich darzulegen (REGULA KIENER, a.a.O., S. 332 ff.). 2.3. Vorliegend ist an einer aufrichtigen Auseinandersetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers mit der in Frage stehenden Materie und den Argumenten der Parteien nicht zu zweifeln. Die Begründung des Urteils und damit auch Darstellung der Entscheidfindung erfolgte eingehend, transparent und in nachvollziehbarer Weise. Gerade die von der Verteidigung monierte Änderung der Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Urteil zeigt mitunter, dass sich die Vorinstanz ein eigenes Bild der Sachlage gemacht hat. Dass sodann auf die wesentlichen Argumente des Beschuldigten in ungehöriger Art und Weise nicht eingegangen worden sei, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz über weite Strecken auf die Begründung des inzwischen aufgehobenen vorinstanzlichen Urteils vom 8. September 2016 bezog bzw. diese wiederholte, vermag eine mangelnde Unabhängigkeit oder eine bestehende Vorbefasstheit der

- 23 erkennenden Richter denn auch nicht zu belegen. So ist insbesondere nicht erkennbar, inwieweit die Unabhängigkeit und die innere Überzeugung der beteiligten Personen durch das aufgehobene Urteil auf unzulässige Art hätte beeinflusst werden sollen. So liegt auch dem Spruchkörper der erkennenden Kammer des Obergerichts immer eine vorinstanzliche Urteilsbegründung vor, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit der mitwirkenden Personen in ihrer individuellen Entscheidfindung beeinträchtigt werden könnte. Schliesslich geht es auch nicht an, lediglich aufgrund desselben Ausgangs auf Nichtigkeit des ersten Urteils zu schliessen, da die zweite Besetzung andernfalls stets zwingend zu einem anderen Ergebnis gelangen müsste. Die Einwände der Verteidigung, welche aufgrund einer mangelnden Unabhängigkeit bzw. einer bestehenden Vorbefasstheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers auf die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des massgebenden vorinstanzlichen Urteils zielen, erweisen sich demnach als unbegründet. 3. Anklagegrundsatz 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1; 140 IV 188, E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul-

- 24 digungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören, neben den Tatbestandsmerkmalen, die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348, E. 3c mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichtes 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016, E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 3.2. Die Anklagebehörde geht vorliegend betreffend Anklageziffer IV.2. offensichtlich von einem falschen Datum hinsichtlich der Bestellung des Betreibungsregisterauszuges durch den Beschuldigten aus: So sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte erst am 6. Januar 2012 einen Betreibungsregisterauszug bestellt haben soll, welchen er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung bereits am 20. September 2011 bzw. "in der Folge" der Vermieterschaft zukommen lassen haben soll. Auch gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte das Mietverhältnis offenbar bereits im Oktober 2011 antrat (vgl. Urk. D2/1 S. 4), ergibt sich

- 25 hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nur ein Sinn, wenn der Beschuldigte den Betreibungsregisterauszug vor seiner Nutzung für die Wohnungsbewerbung bestellte. Anhand der im Recht liegenden Dokumente lässt sich denn auch einfach nachvollziehen, dass die Anklagebehörde offenbar das Ausstellungsdatum des angeblich gefälschten Betreibungsregisterauszuges (vom 31. August 2011, vgl. Urk. D2/5) mit demjenigen des originalen Betreibungsregisterauszuges des Beschuldigten (vom 6. Januar 2012; vgl. Urk. D2/7) verwechselt hat. Da die zeitliche Abfolge des Anklagesachverhalts klar erscheint, indem die Bestellung des Betreibungsregisterauszuges vor dessen Verfälschung bzw. Nutzung erfolgt sein muss, und der Beschuldigte vorliegend ungeachtet des falschen Datums, welches letztlich von untergeordneter Bedeutung ist, genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, wird der Anklagegrundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. 3.3. Seitens der Verteidigung wird – wie bereits vor Vorinstanz – vorgebracht, dass die Anklage hinsichtlich der Aufführung von alternativen "Tatversionen" nicht nachvollziehbar und unzulässig sei (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 124 S. 2 f.; Urk. 140 S. 5 f.). So werde in der Anklageschrift unter dem Titel "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Betrug" zunächst die "Tatversion" einer Veruntreuung (Ziff. 1-3, S. 2 ff.) und hernach die "Tatversion" eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 4, S. 8 f.) umschrieben. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Anklageschrift keine alternativen Tatversionen aufweise, sei nicht nachvollziehbar, da in der Anklageschrift nicht nur mehrfach von "anvertraut" die Rede sei, sondern auch klar behauptet werde, der Beschuldigte habe die Transaktionen ausgelöst (Urk. 140 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zudem an, der Wortlaut betreffend des eventualiter vorgebrachten Vorwurfs des Betrugs unter demselben Titel sei widersprüchlich und ungültig, da zwei sich ausschliessende Varianten im selben Sachverhalt erwähnt würden (Urk. 160, S. 8). Des Weiteren sei das Anklageprinzip hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäscherei dadurch verletzt worden, dass die Papierspur nicht – wie in der Anklage umschrieben (Urk. D1/48 S. 11) – durch die Überweisung auf an-

- 26 dere Konti, sondern – wie in der Anklage ungenügend wiedergegeben – durch die Verwendung des Geldes für seinen Lebensunterhalt etc. unterbrochen worden sei (Urk. 125 S. 36 f.). 3.4. Vorliegend ist dem verteidigten Beschuldigten indes klar, dass ihm keine Veruntreuung vorgeworfen wird, was sich bereits aus der Überschrift "I. Dossier 1: Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ev. Betrug", im Ingress zu diesem Titel sowie aus der Aufzählung der vorgehaltenen Delikte (rechtliche Würdigung) unmissverständlich ergibt. Dort wird festgehalten, um welche Straftatbestände es geht, nämlich um einen qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und eventualiter um einen gewerbsmässigen Betrug. Sodann ist am Verfassen einer Alternativ- bzw. Eventualanklage durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund von Art. 325 Abs. 2 StPO nichts auszusetzen. Massgebend ist vorliegend, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen – und hier gestützt auf das Beweisergebnis letztlich alleine massgebenden – Betrug genau wusste, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich, dass der Beschuldigte die Zahlungen erfasst und sie an H._____ übermittelt haben soll, welcher diese – für den Beschuldigten voraussehbar – ohne weitere Prüfung durch Eingabe der entsprechenden Zugangsdaten auslöste, ohne um die Unrechtmässigkeit der eingegebenen Zahlungen zu wissen. Daran vermögen allfällige unpräzise Angaben in der Anklageschrift, welche sich auf den vorliegend letztlich nicht massgebenden betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage beziehen, nichts zu ändern. Der Beschuldigte konnte sich dementsprechend gehörig verteidigen. Dasselbe ist für den vermeintlichen Widerspruch in der Anklage betreffend den dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfenen Betrug anzuführen. Die Passage, wonach H._____ die Zahlungen "ohne weitere Prüfungen" auslöste und diejenige, wonach er die Zahlungsaufträge "nicht überprüfen würde" unterscheiden sich inhaltlich nicht. Vielmehr soll in beiden Fällen zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschuldigte eine genügende Prüfung durch H._____ zur Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zahlungen verunmöglicht haben soll. Der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf geht damit unzweideutig aus der Anklageschrift hervor.

- 27 - Dies gilt auch für die falsche Umschreibung in der Anklageschrift, wonach die Papierspur bereits durch die Überweisung auf die Privatkonten unterbrochen worden sei. Aus der Anklage gehen die dem Beschuldigten vorgeworfenen relevanten Handlungen, welche die Verwendung des Geldes mitumfassen, – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 138 E. 4.3.6.) – jedenfalls rechtsgenügend hervor (vgl. auch nachstehend unter E. IV.C.4.). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren vorgebrachten Argumente zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. Urk. 160 S. 8 f.) beschlagen schliesslich ebenfalls allesamt materielle Fragen und werden entsprechend nachfolgend unter den jeweiligen Abschnitten behandelt. Festzuhalten bleibt vorab lediglich, dass der Beschuldigte in rechtsgenügender Weise wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und sich diesbezüglich gehörig verteidigen konnte. Das Anklageprinzip wurde demnach nicht verletzt. 4. Verwertbarkeit 4.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172, E. 1.2.2; 139 IV 25, E. 5.1- 5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1 mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aus-

- 28 sage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 2.2; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; 125 I 127, E. 6b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Die von M._____ am 27. Juni 2012 (Urk. D2/2) und von AK._____ am 10. Mai 2012 (Urk. D2/1 S. 4) gegenüber der Polizei gemachten Aussagen hinsichtlich Anklageziffer IV.2. (Urkundenfälschung Betreibungsregisterauszug) sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese nicht in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen wurden und dieser Sachverhaltskomplex auch bei der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit M._____ vom 12. Mai 2015 kein Thema war (s. Urk. D1/20/1), nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 4.3. Die Verteidigung macht geltend, die von der Polizei "sichergestellten" Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. So habe die Polizei das sichergestellte Programm W'._____ offenbar nicht bzw. erst mit Hilfe des stark voreingenommenen Zeugen M._____ und mit den von diesem nachgelieferten Daten zum Laufen gebracht und sie habe offenbar gar nicht erst versucht, auch das Programm AJ._____ zum Laufen zu bringen. Somit könne "alles, was also im Zusammenhang mit den W'._____-Daten und deren Erhebung samt der ganzen Buchhaltung der G._____ Treuhand AG stehe", nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 77 S. 3 ff.; Urk. 124 S. 3 ff.; Urk. 140 S. 6; Urk. 160 S. 9). Hinsichtlich der Chronologie der seitens der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Datensicherung kann – zwecks Vermei-

- 29 dung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 138 E. 2.3.). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte selbst im Nachgang zur Datensicherung auf dem Server-Laufwerk des Beschuldigten – welche sich (als Urk. D1/5) bei den Akten befindet – Ende Mai 2012 die – allerdings gemäss eigener Aussage nicht abgeschlossenen – Buchhaltungen der G._____ Treuhand AG der Jahre 2010 und 2011 aus dem Programm W'._____ ausgedruckt hat (Ordn. 16 Reg. 2.4.; Ordn. 20 Reg. 6.1.-6.2.). Weitere Dokumente aus dem Programm W'._____ wurden von M._____ erst hernach, am 7. Juni 2012 ausgedruckt und der Polizei übergeben (Ordn. 20 Reg. 6.3.-6.4.; Urk. D1/3 S. 11). Aufgrund dieser Reihenfolge und dem Umstand, dass die eingereichten ausgedruckten Dokumente der G._____ Treuhand AG transparent erhoben und separat abgelegt wurden, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 2.3.4.) – nicht nachvollziehbar, weshalb die Buchhaltungsdaten-/unterlagen der G._____ Treuhand AG sowie allenfalls weiterer beteiligter Unternehmen unverwertbar bzw. nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sein sollten. Der Beschuldigte konnte sich auch diesbezüglich gehörig verteidigen, weshalb die erhobenen Buchhaltungsunterlagen als Beweismittel frei gewürdigt werden können. Im Übrigen wurde bereits dargelegt (vorstehend unter E. 1.3. mit weiterem Verweis), weshalb dem Programm AJ._____ vorliegend keine massgebende Bedeutung zukommt. 5. Abweichende rechtliche Würdigung 5.1. Die Anklageschrift wurde hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäscherei widersprüchlich formuliert. Einerseits wird ihm mehrfache und gewerbsmässige (Urk. D1/48 S. 11) andererseits lediglich einfache (Urk. D1/48 S. 18) Geldwäscherei vorgeworfen. 5.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, aber nicht an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Anklagebehörde in der Anklageschrift, hat es gemäss Art. 344 StPO den Parteien vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele-

- 30 mente des ins Auge gefassten (anderen) Delikts genügend umschreibt (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 4 m.w.H.). Vorliegend wurde den Parteien und insbesondere dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bereits durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör mit Hinblick auf eine rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfache – nicht aber gewerbsmässige – Geldwäscherei, wie sie in der Anklageschrift auch enthalten ist, rechtsgenügend gewährt (vgl. Prot. I S. 8 f.). Davon ist vorliegend auszugehen. 5.3. Im Übrigen ist zu ergänzen, dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren rechtlichen Beurteilung für den Beschuldigten – im Sinne eines Schuldspruchs betreffend gewerbsmässiger Geldwäscherei – ohnehin entgegen steht, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen Punkt des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 1) kein Rechtsmittel ergriffen hat (Urk. 145; Urk. 162). 6. Teilrechtskraft 6.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH StPO Komm.-HUG, Art. 401 StPO N 2). 6.2.1. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Freisprüche des Urteils der Vorinstanz vom 8. September 2016 seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb bereits die obergerichtliche Rückweisung im beschränkten Umfang erfolgt sei (Urk. 140 S. 5). 6.2.2. Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass die hiesige Kammer das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2016 mit Beschluss vom 27. März 2018

- 31 vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. Urk. 99 Dispositiv-Ziffer 1), wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 138 E. 2.2.2.). Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich bei der damals für die Rückweisung massgebenden Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren aufgrund der Umstände um einen absoluten Nichtigkeitsgrund handelte (vgl. dazu MARKUS HUG und ALEXANDRA SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 409 StPO N 6 m.w.H.). Deshalb war das vorinstanzliche Verfahren ab Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen und für eine allfällige Teilrechtskraft des aufgehobenen Urteils blieb so oder anders kein Raum. 6.3. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 140; Urk. 165) und der Anklagebehörde (Urk. 145; Urk. 162) bzw. der Privatklägerin (Urk. 139; Urk. 163) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018 (Urk. 138) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen vom Widerruf), 12 (Absehen von Urteilsveröffentlichung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. 7. Verjährung 7.1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mitunter wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, ohne dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Verjährung äusserte (Urk. 138 S. 179 ff.). 7.2. Hierzu ist zu bemerken, dass das im Tatzeitpunkt geltende Recht betreffend Geldwäscherei eine Verjährung nach 7 Jahren vorsah (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), bevor die Verjährungsregeln per 1. Januar 2014 geändert wurden (AS 2013 4417). Nach aktueller Regelung verjährt der Vorwurf der Geldwäscherei erst nach Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in Bezug auf die Verjährung ist demnach im Hinblick auf die Geldwäscherei milder, da nach

- 32 diesem die Verjährung früher eintritt, weshalb dieses zur Anwendung kommt. Dieser Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1187/2013 vom 28. August 2014, E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2). 7.3. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen, von denen er die letzte gemäss Anklageschrift am 27. Juni 2011 vorgenommen haben soll, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2018 bereits verjährt waren. Das Verfahren ist somit bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB einzustellen. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Rahmen eines namens der G._____ Treuhand AG für die Privatklägerin wahrgenommenen Treuhandmandates wissentlich und willentlich Zahlungen zu Ungunsten der A._____ AG und zu Gunsten von sich selbst bzw. seines damaligen Partners M._____ bzw. einer der von ihm kontrollierten Unternehmen selbst ausgelöst bzw. eventualiter durch H._____, Inhaber der Privatklägerin, auslösen lassen, wobei der Beschuldigte infolge des beeinträchtigten gesundheitlichen Zustands von H._____ bzw. des bestehenden Vertrauensverhältnis vorausgesehen habe, dass jener die vom Beschuldigten übermittelten Zahlungsaufträge nicht überprüfen würde. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten sei die Privatklägerin im Gesamtbetrag von Fr. 513'118.11 geschädigt worden (Qualifizierter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter Betrug). Weiter soll der Beschuldigte H._____ von der Privatklägerin unter jeweiliger Verwendung von Belegen wissentlich und willentlich mehrfach vorgetäuscht haben, Zahlungen für die A._____ AG beglichen zu haben, woraufhin ihm die geltend gemachten Beträge seitens der Privatklägerin zu Unrecht erstattet worden seien.

- 33 - Auf diese Weise soll die Privatklägerin durch den Beschuldigten um Fr. 10'500.– resp. EUR 5'000.– geschädigt worden sein (Mehrfacher Betrug). Ferner soll der Beschuldigte die zu Lasten der Privatklägerin vorgenommenen Transaktionen letztlich auf seine Privatkonten überwiesen und anschliessend für eigene Bedürfnisse bzw. diejenigen seines Partners verwendet haben, womit er die "Papierspur" unterbrochen und damit wissentlich und willentlich eine Handlung vorgenommen habe, welche geeignet sei, die Ermittlung, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser aus einem Verbrechen stammenden Vermögenswerte zu vereiteln (Geldwäscherei). Ausserdem habe der Beschuldigte in zwei Bereichen wissentlich und willentlich Urkundenfälschungen begangen: Einerseits soll er der Polizei 27 inhaltlich unwahre, an H._____ bzw. die Privatklägerin gerichtete nicht unterzeichnete Honorarrechnungen und Akontorechnungen eingereicht haben, um gegenüber der Polizei seine zuvor behaupteten Honorarforderungen zu belegen. Andererseits soll er im Rahmen einer Wohnungsbewerbung seinen Betreibungsregisterauszug insbesondere dadurch verfälscht haben, dass er die darin enthaltenen Angaben zu seinen 31 offenen Verlustscheinen löschte, um die Erfolgschancen seiner Bewerbung zu erhöhen (Mehrfache Urkundenfälschung). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungsrat und verantwortlicher Geschäftsführer der G._____ Treuhand AG, über welche letztlich Konkurs eröffnet wurde, wissentlich und willentlich die Führung der Buchhaltung und die gesetzlich vorgeschriebenen und gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen wie auch jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle sowie die notwendigen Sanierungsmassnahmen unterlassen zu haben (Misswirtschaft u. Unterlassen der Buchführung). Im Übrigen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/48). B. Standpunkte der übrigen Parteien 1. Die seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft gemachten Vorbringen wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgeführt, weshalb

- 34 vorab vollumfänglich darauf wie auch auf die Eingaben dieser Parteien verwiesen werden kann (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 122; Urk. 125; Urk. 138 insb. E. 3.4.3.; Urk. 163; Urk. 165). 2. Im Kern geht es vorliegend vorerst insbesondere darum, ob seitens der A._____ AG mit der G._____ Treuhand AG bzw. mit dem Beschuldigten als Privatperson oder weiteren der Sphäre des Beschuldigten zuzurechnenden Mandatsträgern (G._____ Informatik AG, S._____ AG) – wie es seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird – während des streitgegenständlichen Zeitraums ein Honorar im Umfang von Fr. 1'500.–/Mt. zzgl. Mehrwertsteuer als Pauschalhonorar (vgl. Anklage Urk. D1/48 S. 3) oder – wie es die Verteidigung behauptet (z.B. in Urk. 125 S. 21) – eine Entschädigung nach Aufwand, faktisch von ca. Fr. 20'000.–/Mt. für ein Gesamtpaket an Leistungen, vereinbart war. Je nachdem erweisen sich die angeklagten Transaktionen (gegebenenfalls) als unrechtmässig erfolgt und deshalb – falls weitere Voraussetzungen vorliegen – als allenfalls strafrechtlich relevant. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015, E. 1.1; je mit Hinweis). C. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 35 mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004, E. 2.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 36 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

- 37 - 4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21). D. Beweiswürdigung 1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die im Wesentlichen zur Verfügung stehenden Beweismittel zutreffend erwähnt (Urk. 138 E. 3.3.). Ebenso wurden die seitens der massgebenden Personen gemachten Aussagen seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 138 E. 3.4.1.-3.4.2. resp. E. 3.4.5.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 2.1. Grundlagen Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte einzugehen sein wird.

- 38 - 2.3. H._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass er auf Seiten der Privatklägerin als einziger Verwaltungsrat und alleiniger Geschäftsführer die Federführung hatte und gegen den Beschuldigten namens der A._____ AG mit Eingabe deren Rechtsvertreters am 31. Dezember 2011 Strafanzeige erheben liess (Urk. D1/1; Urk. D1/13/1 S. 3). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. D1/13/1), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings war er gestützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Allerdings werden seitens der Privatklägerin nicht unbeträchtliche finanzielle Forderungen gestellt (vgl. Urk. 122; Urk. 163), weshalb seine Glaubwürdigkeit durch entsprechende Interessen herabgesetzt wird. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.4. I._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von I._____ ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit dem Beschuldigten hatte sie sowohl im geschäftlichen Rahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG wie auch im privaten Rahmen zu tun, da der Beschuldigte mit (ihrem Ex-Ehemann) H._____ und ihr die Scheidung und Steuerangelegenheiten besprochen habe (Urk. D1/16/1 S. 2). Seitens der Zeugin I._____ wurden sowohl Animositäten gegenüber dem Beschuldigten wie auch gegenüber ihrem Ex-Ehemann H._____ ausgesprochen (vgl. Urk. D1/16/1 S. 10: Die Frage, ob Sie wütend sei auf den Beschuldigten, bejahte I._____, wobei sie ergänzte, auf ihren Ex-Ehemann noch wütender zu sein). Ihre Glaubwürdigkeit erscheint unter diesen Gegebenheiten als etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht aber so oder anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 39 - 2.5. J._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von J._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch Angestellter der A._____ AG und damit Untergebener von H._____ (Urk. D1/23/1 S. 2 f.), was bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.6. K._____ Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Der Beschuldigte war der Vorgesetzte von K._____, welcher ab Mitte 2010 für einen halben Tag pro Woche auf dem Mandat der A._____ AG eingesetzt worden sei (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2 ff.). K._____ gab an, dass er – weil er nun für ein anderes Unternehmen das Treuhandmandat der A._____ AG weiterbetreuen würde – mit H._____ über den "Fall" sprechen würde und dass jener mehrmals seinem Ärger über den Beschuldigten Ausdruck verliehen habe (Urk. D1/15/1 S. 3), was zu berücksichtigen ist. Seine hinsichtlich der Person des Beschuldigten gebildete Meinung scheint sich indessen in erster Linie auf eigene Erfahrungen mit jenem aus seiner Zeit als Angestellter der G._____ Treuhand AG zu stützen (s. Urk. D1/15/1 S. 3 ff.), weshalb eine Beeinflussung seitens der Privatklägerin nahestehender Personen eher auszuschliessen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er seine Anstellung bei der G._____ Treuhand AG auch aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten bei der Führung des Treuhandmandats bei der Privatklägerin sowie unregelmässigen Lohnzahlungen gekündigt haben will (Ordn. 18 Reg. 4.2. S. 2). So oder anders sind seine Aussagen vor dem geschilderten Hintergrund aber einer besonders sogfältigen Prüfung zu unterziehen, zumal auch bei ihm in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend ist.

- 40 - 2.7. L._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von L._____ ist festzuhalten, dass auch er als Zeuge einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Auch L._____ war beim Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG angestellt. Im Zeitpunkt der Einvernahme war er bei der AI._____ GmbH bzw. M._____ angestellt. Mit M._____ habe er eine Woche vor der Zeugeneinvernahme über den Fall gesprochen bzw. was er (L._____) damals gemacht habe. Mit der Privatklägerschaft bzw. H._____ habe er keinen Kontakt mehr (Urk. D1/17/1 S. 2). Eine Beeinflussung von Seiten von M._____ ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen, was seine Glaubwürdigkeit einschränkt. In erster Linie ist aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.8. M._____ M._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Bei M._____ handelt es um den Ex-Partner des Beschuldigten, wobei die eingetragene Partnerschaft im März 2012 aufgelöst worden sei. Er sagte aus, gegenüber dem Beschuldigten Hassgefühle und auch Wut zu hegen (Urk. D1/20/1 S. 2). Ausserdem habe ihm der Beschuldigte das ganze Geld geklaut (Urk. D1/20/1 S. 10). Bereits aufgrund dieser vorgebrachten Umstände und Behauptungen erscheint die Glaubwürdigkeit von M._____ beträchtlich herabgesetzt. Auch bei ihm steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.9. N._____ Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von N._____, welche etwa ab April 2011 für die G._____ Treuhand AG tätig war und zwischen einem halben und zwei Tagen pro Woche auf dem Mandat A._____ AG arbeitete (Ordn. 18 Reg. 4.1. S. 2 bzw. Urk. D1/14/1 S. 3 ff. bzw. der Beschuldigte in Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 14 u. Reg. 3.5 S. 13 und 24) ist festzuhalten, dass sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Allerdings war der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer

- 41 - Einvernahme ihr Arbeitskollege und davor ihr Vorgesetzter (Urk. D1/14/1 S. 2), was bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. Ebenso fällt auf, dass ihr der Beschuldigte etwa zwei Wochen vor ihrer Zeugenbefragung die Strafanzeige und allenfalls weitere dieses Strafverfahren betreffende Unterlagen ausgehändigt hatte (Urk. D1/14/1 S. 3). Angesichts dieser Umstände sind die Aussagen von N._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. 2.10. O._____ O._____ wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und wurde unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemalige Angestellte der A._____ AG scheint sie grundsätzlich eher den Interessen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Beschuldigten. Allerdings gab sie zu Protokoll, bei der A._____ AG kein schönes Ende gehabt zu haben bzw. dass dies ein Kapitel sei, an das sie sich nicht gerne erinnere (Urk. D1/18/1 S. 2 f.), weshalb ihre Loyalität zur ehemaligen Arbeitgeberin eher fragil erscheint. Ihre Aussagen sind angesichts dieser Umstände mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. 2.11. P._____ P._____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und war in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Als ehemaliger Angestellter der A._____ AG scheint er grundsätzlich eher den Interessen der Privatklägerin verpflichtet zu sein als denjenigen des Beschuldigten. Zu H._____ unterhalte er eine rein geschäftliche Beziehung (Urk. D1/22/1 S. 2). Allerdings gestand er ein, dass er im Vorfeld seiner Zeugeneinvernahme von jenem ein Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten erhalten habe (Urk. D1/22/1 S. 4 f.). Den Beschuldigten habe er als sehr angenehmen Typen kennengelernt, wobei er habe feststellen müssen, dass dieser vor allem in der Schlussphase sehr unzuverlässig gewesen sei (Urk. D1/22/1 S. 2). Im Rah-

- 42 men seiner Einvernahme zeigte sich P._____ verärgert, wie sich der Beschuldigte über ihn geäussert habe (Urk. D1/22/1 S. 5). Gestützt auf diese von P._____ zu den Beziehungen zu den im Zentrum stehenden beteiligten Personen gemachten Aussagen und gezeigten Emotionen sind seine Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten erscheint getrübt. In erster Linie ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgebend. 2.12. Q._____ Q._____ wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoss dagegen gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Seine Glaubwürdigkeit erscheint aber dadurch etwas eingeschränkt, dass er angab, mit der S._____ AG bzw. G._____ Treuhand AG in einer geschäftlichen Beziehung gestanden und "etliche Sträusse" miteinander ausgefochten zu haben, auch wenn er die Beziehung zum Beschuldigten persönlich als "trotz dieser Probleme freundschaftlich" umschreibt (Urk. D1/21/1 S. 2 f.). So oder anders steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 2.13. Unterbliebene und unerhebliche Einvernahmen Nicht einvernommen wurde R._____, welche bis Ende Oktober 2010 für die A._____ AG arbeitete (s. Urk. D1/16/1 S. 5). Die Aussagen von AL._____ (Urk. D1/19/1) sind vorliegend nicht von Relevanz. 3. Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG 3.1. Im Allgemeinen Zur Beurteilung der seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG und allfälligen weiteren in seiner Sphäre zu verortenden Leistungserbringern zu Gunsten der A._____ AG bzw. der in deren Sphäre anzusiedelnden Personen in der relevanten Zeitperiode erbrachten Dienstleistungen erscheinen insbesondere die nachfolgend zu erörternden Beweismittel als aufschlussreich.

- 43 - 3.2. Schriftliche Vereinbarungen Vorab ist zu prüfen, ob schriftliche Vereinbarungen bestehen, welche einen Beweis oder Hinweise liefern, welche Entschädigung seitens der A._____ AG gegenüber der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten oder weiterer ihm zuzuordnenden Personen im massgebenden Zeitraum in etwa geschuldet war. In casu liegt (lediglich) eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG vom 25. Mai 2009 im Recht. Die vom Beschuldigten und H._____ unterzeichnete "Vereinbarung über einen Auftrag zur Führung der Buchhaltung und der Personaladministration sowie Begleitung der Sanierungsmassnahmen" (Ordn. 33 Reg. 7) sah als Vertragsbeginn den 11. Juni 2009 vor und wurde nicht befristet (Ziffer II des Vertrages). Darin wurde die beauftragte G._____ Treuhand AG mit der Führung der Buchhaltung inklusive Lohnbuchhaltung/Personaladministration sowie temporär der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung betraut (Ziffer I des Vertrages). Als Entschädigung war "eine Abrechnung nach Aufwand mit Kostendach" vorgesehen, wobei für den Beschuldigten ein Stundenansatz von Fr. 125.– und für AM._____ ein solcher von Fr. 75.– und eine monatliche Rechnungsstellung durch die G._____ Treuhand AG vorgesehen war (Ziffer III des Vertrages). Das Kostendach wurde im Vertrag allerdings nicht definiert, weshalb sich aus der Vereinbarung allein nicht ergibt, was das Verständnis der Vertragsparteien hinsichtlich der monatlich zu erwartenden bzw. zu entrichtenden Entschädigung war. Gestützt auf die Vereinbarung ist – mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. insb. S. 71 f.) – jedenfalls nicht von einem Pauschalhonorar, sondern von einem Aufwandhonorar mit vorgegebenen Stundenansätzen auszugehen, zumal daraus nicht hervorgeht, dass das Kostendach beim Betrag von Fr. 1'500.– vorgesehen wurde. Weitere unterzeichnete Verträge liegen nicht im Recht. Die seitens der Verteidigung eingereichten Vertragsentwürfe zwischen der A._____ AG und der G._____ Business AG (gemäss Verteidigung der Vorgängerin der G._____ Treuhand AG: Urk. 125 S. 13 bzw. Urk. 84 S. 20) bzw. zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG mangelt es jeweils an einer Unterzeichnung sowie teilweise auch an einer Datierung und damit bereits deshalb an einer relevanten Be-

- 44 weiskraft (vgl. Urk. 125 S. 13; Urk. 85/6 und Urk. 85/7 bzw. D1/27/3). Gemäss den erwähnten Dokumenten sollte sich die Entschädigung der beauftragten Partei nach dem Stundenaufwand richten und einerseits bei einem 100%- Arbeitspensum den Betrag von Fr. 6'500.– exkl. Mehrwertsteuer (Urk. 85/6 Ziffer 5) und andererseits Stundenansätze von Fr. 180.– für Treuhänder/Buchhalter, Fr. 150.– für eine sachbearbeitende Person mit höherer Fachausbildung sowie Fr. 120.– für die kaufmännische Sachbearbeitung/Sekretariat (Urk. 86/7 Ziffer 4) betragen. Mit der Vorinstanz (Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 58 f.) ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass diese Vereinbarung zustande gekommen ist, weil der Rückzug von I._____ unstrittig erst im Jahr 2009 stattgefunden hat und die Beteiligten diese angebliche Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt haben. 3.3. Beginn der Zusammenarbeit Ferner ist auffällig, dass gestützt auf die unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten unklar ist, wann die Zusammenarbeit zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG bzw. dem Beschuldigten tatsächlich begann. Während der Beschuldigte geltend machte, dass die G._____ Treuhand AG bereits ab ca. 2005 mit einem Teil der Treuhandaufgaben betraut worden sei (Ordn. 17 Reg. 3.1. S. 5), brachte H._____ demgegenüber vor, dass der Beschuldigte erst ab ca. 2008 einen Teil der Aufgaben von I._____ bei der A._____ AG und die G._____ Treuhand AG ab ca. Mitte 2009 die Treuhandaufgaben der A._____ übernommen habe (Ordn. 17 Reg. 4.3. EV vom 11. Juli 2012 S. 2 f.; Urk. D1/13/1 S. 3), was sich mit der Vereinbarung vom 25. Mai 2009 deckt. I._____ sagte wiederum aus, dass der Beschuldigte zunächst als Revisor bei der A._____ AG tätig gewesen sei. Im April 2004 hätten sie ihn angefragt, ob er einen Teil der Treuhandaufgaben erledigen könne, was er dann auch getan habe, bevor er im Oktober 2004 aus gesundheitlichen Gründen bereits wieder habe absagen müssen. Ab November 2008 habe Herr AN._____ von der AN._____ Treuhand und Beratung einen Teil der Treuhandaufgaben übernommen, welcher das Mandat aber bereits Ende April 2009 wieder gekündigt habe, weshalb es dann im Mai 2009 zur Vereinbarung zwischen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG gekommen sei (Urk. D1/16/1 S. 3 ff.). Letztlich ist der Beginn der vertraglichen Beziehungen zwi-

- 45 schen der A._____ AG und der G._____ Treuhand AG allerdings von untergeordneter Bedeutung, beziehen sich die streitgegenständlichen Transaktionen doch auf die Jahre 2010 und 2011. 3.4. Vereinbarung eines Aufwandhonorars Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 138 E. 3.4.5.1. S. 68 ff.) ist ferner nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den nachstehend aufgeführten Zahlungen, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden, zu Lasten der A._____ AG (Konto 5 bei der AO._____ [Bank]) und zu Gunsten der G._____ Treuhand AG (Konto 6 bei der AP._____ [Bank]) jeweils um das Pauschalhonorar im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% (bis Ende 2010) bzw. 8% (ab 2011) also Fr. 1'614.– bzw. Fr. 1'620.–, gehandelt hat. Nr. Valuta von Bank Kto. Beleg an Bank Kto. Beleg Betrag 1) 06.12.10 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 7 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 5'802.20 2) 23.12.10 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 9 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'614.00 3) 27.01.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 10 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 4) 25.02.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 11 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 5) 28.03.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 12 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 6) 28.04.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 13 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 7) 26.05.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 14 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 8) 29.06.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 15 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 9) 19.08.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 16 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 10) 01.09.11 A.___ AO.__ 5 17 G._____ AP.__ 6 8 1'620.00

- 46 - __ AG ___ . AG ___ 11) 28.09.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 18 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 12) 25.10.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 19 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 1'620.00 13) 05.12.11 A.___ __ AG AO.__ ___ . 5 20 G._____ AG AP.__ ___ 6 8 828.85 Total 24'445.05

Zwar scheinen die Aussagen der Zeugen K._____ (Urk. D1/15/1 S. 4 u. 6 f.), P._____ (D1/22/1 S. 4) und H._____ (Urk. D1/13/1 S. 3 f.) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in diesem Zeitraum erfolgenden Transaktionen um Pauschalentschädigungen gehandelt haben könnte. Diesem Standpunkt steht allerdings die Auffassung von H._____ – dessen Aussage aufgrund seiner Position bei der A._____ AG und der damit verbundenen Übersicht über deren Geschäfte eine besondere Autorität zukommt – entgegen, welcher einräumte, dass seitens des Beschuldigten Zusatzarbeiten zu erledigen gewesen seien, welche separat in Rechnung zu stellen und zu entschädigen gewesen seien, wobei er den jeweils in Frage stehenden Betrag mit Fr. 900.– bis Fr. 2'500.– bezifferte. Die Zusatzaufgaben hätten administrative Belange für seinen Vater, ein Nachsteuerverfahren, seine Scheidung sowie das Erstellen seiner privaten Steuererklärung betroffen. Er habe der G._____ Treuhand AG wöchentlich die Rechnungen seines Vaters geschickt oder gegeben. Es habe sich vielleicht um fünf bis acht Belege gehandelt. Als Treuhänder mache man das – salopp – gesagt mit links nebenbei. Das Nachsteuerverfahren habe einen Aufwand von ein bis zwei Tagen ergeben. Betreffend Scheidung habe es vielleicht fünf Besprechungen gegeben, wobei der Beschuldigte nichts Schriftliches hätte erledigen müssen. Auch das Erstellen seiner privaten Steuererklärung sei nicht derart aufwändig gewesen, dass der Beschuldigte dafür Tage gebraucht hätte (Urk. 1/13/1 S. 5 f.).

- 47 - Dass seitens des Beschuldigten bzw. der G._____ Treuhand AG Zusatzaufgaben erledigt wurden, wurde letztlich auch von K._____ bestätigt, welcher aussagte, dass die Steuererklärung für H._____ im Betrag von Fr. 600.– oder Fr. 700.– separat in Rechnung gestellt worden sei (Urk. D1/15/1 S. 6 f.). Auch I._____ bestätigte die Existenz von Zusatzarbeiten. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Scheidungsverfahren in Bezug auf die Steuerangelegenheiten involviert gewesen sei (Urk. D1/16/1 S. 10). L._____ gab zu Protokoll, zwei bis drei Stunden pro Woche für den Vater von H._____ gearbeitet zu haben (Steuererklärung, Krankenkassenabrechnungen, Wohnungskündigung, Anforderung der Hilflosenentschädigung: Urk. 1/17/1 S. 3). Für H._____ habe er privat Arbeiten erledigt, wobei diese weniger Zeit in Anspruch genommen hätten als diejenigen für dessen Vater. So habe er die Steuererklärung aufbereitet und mal eine Aufstellung über die privat zu bezahlenden Rechnungen gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3). Für die A._____ AG selbst habe er nichts gemacht (Urk. D1/17/1 S. 3 f.). Am Rande ist zu erwähn

SB190103 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2019 SB190103 — Swissrulings