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Zürich Obergericht Strafkammern 03.12.2019 SB180537

December 3, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,723 words·~1h 9min·7

Summary

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180537-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann

Urteil vom 3. Dezember 2019

in Sachen

A._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Gnehm, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 29. August 2018 (DG180025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 (neu der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Urk. D/1/29) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 2, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Vom Vorwurf − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 45 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 45 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Geldstrafe und Busse sind zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 - 6. Es wird auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB verzichtet. 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für 5 Jahre untersagt, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft werden. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Bülach lagernde iPhone 6s plus (defekter Bildschirm, ohne SIM-Karte; …) wird der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 für zukünftigen Schaden aus den eingeklagten strafbaren Handlungen dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zinsen ab 31. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 22'125.20 Gutachten Fr. 680.– Aufwand Mobiltelefonauswertung und EDV-Datensicherung Fr. 396.– Auslagen Fr. 10'914.95 Kosten des Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt.) Fr. 35'014.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, welche definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 119 S. 1 f.): 1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 29. August 2018 (Geschäfts-Nr. DG180025-C) sei der Beschuldigte und I. Berufungskläger freizusprechen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. a) Der Beschuldigte und I. Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu Fr. 70.00, entsprechend Fr. 3'500.00, unter Anrechnung von 46 Tagen Haft. b) Eventualiter, im Falle einer Schuldigsprechung im Sinne des vorinstanzlichen Urteils, sei der Beschuldigte und I. Berufungskläger zu bestrafen mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 46 Tagen Haft sowie mit einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, entsprechend Fr. 2'100.00, und einer Busse von maximal Fr. 200.00.

- 5 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe und einer allfälligen Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Von einem Kontaktverbot mit der Privatklägerin 1 bzw. der II. Berufungsklägerin sei abzusehen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmte iPhone 6s plus (defekter Bildschirm, ohne SIM-Karte; …) sei dem Beschuldigten und I. Berufungskläger herauszugeben. 6. Es sei dem Beschuldigten und I. Berufungskläger im Falle einer allenfalls resultierenden Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 7. Eine angemessener Anteil (Maximal 1/10) der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sei dem Beschuldigten und I. Berufungskläger aufzuerlegen; im Mehrumfang seien die erstinstanzlichen Kosten sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Die Zivilklagen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerinnen. 9. Die Berufung der Privatklägerin und II. Berufungsklägerin sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin und II. Berufungsklägerin. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____ (Urk. 123 S. 1): 1. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte/Berufungskläger zusätzlich entsprechend der Anklage der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu erkennen sei.

- 6 - 2. Der Freispruch vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 1 gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. 3. Die Strafe gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend zu erhöhen. 4. In Abänderung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte/Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin 1 von 15'000.– Franken zu verpflichten, zzgl. 5% Zins seit dem 31. März 2015 (mittlerer Verfall). 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, seien dem Beschuldigten/Berufungskläger aufzuerlegen.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, 1. Abteilung, vom 29. August 2018 wurde der Beschuldigte A._____ weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 61 S. 62). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 45 Tage Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung und der Drohung gegen die Privatklägerin 1 B._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) wurde er freigesprochen. Nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor den Schranken die Berufung an (Prot. I. S. 71). Mit Eingabe vom 10. September 2018 liess die Privatklägerin 1

- 7 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 51). Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung vom 28. Dezember 2018 und diejenige der Privatklägerin 1 vom 3. Januar 2019 gingen innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64 und 66). Die Staatsanwaltschaft II teilte mit Eingabe vom 16. Januar 2019 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 70). Die Privatklägerin 2 C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung der Privatklägerin 1, von D._____ (oder D1._____) und von E._____ abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 87). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 stellte die Privatklägerin 1 ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung (Urk. 94). Dieses wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2019 bewilligt (Urk. 97). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten um Verschiebung des Verhandlungstermins wegen Erkrankung des Beschuldigten (Urk. 102 und 108). Dieses Gesuch wurde bewilligt und der Termin auf das heutige Datum angesetzt. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heute durchgeführte Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25 ff.). 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträge wiederholen (Prot. II S. 12) und verwies zur Begründung auf die Berufungserklärung vom 28. Dezember 2018 (Urk. 64) sowie die Eingabe vom 6. März 2018 (Urk. 78). Auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Verfahrensleitung vom 20. Juni 2019 kann vorab verwiesen werden (Urk. 87). 2.2. Was den Beweisantrag der Befragung der Privatklägerin 1 angeht, so hat sich an der damaligen Begründung, wonach die Berufung auf eine gehörige Wahrnehmung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht greife um eine erneute Befragung der Privatklägerin zu rechtfertigen, nichts geändert. Vorliegend wurde die damals noch minderjährige Privatklägerin 1 in Nachachtung von Art. 154 StPO zweimal videobefragt (Urk. D1/6/3 und Urk. D1/6/6). Die

- 8 - Videoaufzeichnungen stehen der Berufungsinstanz zur Verfügung und sind geeignet, einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 zu vermitteln, zumal zwischen ihren verschiedenen Aussagen keine derartigen inhaltlichen Diskrepanzen bestehen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung auszuräumen wären (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Insgesamt besteht damit kein Anlass, die Privatklägerin 1 erneut einzuvernehmen. Damit wird der diesbezüglich gestellte Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen. 2.3. Hinsichtlich des Antrags auf die Befragung von D._____ (oder D1._____) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Verfahrensleitung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Der betreffende Vorfall soll sich vor dem längeren Kontaktabbruch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ereignet haben, entsprechen auch bevor sich die vorgeworfenen Handlungen zugetragen haben sollen. Es ist daher kein Zusammenhang zu den eingeklagten Delikten herzustellen und die Befragung von D._____ (oder D1._____) würde zu keinem anderen Beweisergebnis führen. Damit wird der diesbezüglich erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen. 2.4. Betreffend den Antrag auf Befragung von E._____ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Begründung im Entscheid der Verfahrensleitung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Der diesbezüglich erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung wird abgewiesen. 3. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 2 (Anklageziffer 6, Dispositivziffer 1, dritter Aufzählungsstrich) und wegen mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4 und 6, Dispositivziffer 1, vierter Aufzählungsstrich) sowie der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 2, Dispositivziffer 2, erster Aufzählungsstrich), der Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestlegung (Dispositivziffer 12). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 9 - II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet die erfolgten Schuldsprüche gemäss Anklagevorwurf Ziffer 1 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern), Anklagevorwurf Ziffer 3 (Raub) und Anklagevorwurf Ziffer 5 (Drohung / Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Er stellt im Berufungsverfahren die diesbezüglich eingeklagten Sachverhalte nach wie vor in Abrede, weswegen der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen ist. 2. Vorhandene Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Urk. D1/5/1-12, Prot. I S. 7 ff. sowie Urk. 118). Weiter stehen die von der Privatklägerin 1 bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen mit den Videobefragungen zur Verfügung (vgl. Urk. D1/6/1-10). Zudem liegen die Zeugeneinvernahmen von F._____ (vgl. Urk. D/1/8/3) und die Befragungen von G._____ (vgl. Urk. D/1/7/3) vor. 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, wann eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 61 S. 7 ff.). Auch zu den weiteren Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert und in diesem Zusammenhang festgehalten, bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen seien, wobei auf das Vorhandensein von hinreichenden Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu achten sei (vgl. Urk. 61 S. 8 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - 3. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie der erwähnten Personen kann festgehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen am Ausgang des Verfahrens, noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 IV 33 E. 4.3.). 4. Zum Anklagevorwurf 1: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. März 2018 zunächst zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von Frühling 2013 bis Frühling 2016 sich durchschnittlich drei- bis viermal die Woche an der Privatklägerin 1 vergangen zu haben. Die Übergriffe sollen sich jeweils in seiner Wohnung an der H._____-Strasse 1 in I._____ [Ortschaft] zugetragen haben. Er habe sie jeweils innig und mehr als nur flüchtig über der Kleidung an die Vagina und an den inneren Oberschenkel angefasst und gestreichelt. Des Weiteren habe er ihr sowohl über als auch unter der Kleidung an die Brüste gefasst und diese geknetet. Zudem habe er sie auf den Mund geküsst und sei manchmal mit seiner Zunge in ihren Mund eingedrungen. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, dass er die Privatklägerin 1 wiederholt zum Oralverkehr gedrängt habe. Dieser Bitte sei sie in der Zeit von Frühling 2014 bis Frühling 2016 bei mindestens vier Gelegenheiten widerwillig nachgekommen. Der Beschuldigte habe sie dabei mehrere Minuten mit seinem Geschlechtsteil und mit seinen Hoden oral penetriert, bevor er sich von ihr jeweils manuell bis zum Samenerguss habe stimulieren lassen – dies alles im Wissen um den sexuellen Bezug der Handlung und in Kenntnis des Schutzalters der Privatklägerin 1 (Urk. 29 S. 6 f.). 4.2. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten sowie von F._____ und G._____ betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu verweisen,

- 11 in welchem alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin 1: Urk. 61 S. 14 f., Beschuldigter: Urk. 61 S. 16 - 18, F._____: Urk. 61 S. 15 f., G._____: Urk. 61 S. 16). Auf eine erneute Darstellung der Aussagen kann verzichtet werden. 4.3. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den Aussagen der Beteiligten befasst und diese im Einzelnen zutreffend gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann vorliegend vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 18 - 22). 4.3.1. Einleitend zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz die Vorgeschichte und Beziehungsdynamik zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 eine äusserst ungewöhnliche, gar inadäquat intensive Beziehung zu einander pflegten. Direkte Rückschlüsse auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts seien daraus jedoch nicht möglich (Urk. 61 S. 11 - 14). Dieser Darstellung kann gefolgt werden. Offensichtlich ist, dass diese Beziehung von starken gegenseitigen Gefühlen getragen worden ist. Das sie dabei einen durchwegs ambivalenten Charakter trug, zeigt sich auf der einen Seite durch eine ausgeprägte Vater-Tochter-ähnliche-Beziehung und auf der anderen Seite durch klare Züge einer unausgewogenen Liebesbeziehung. 4.3.2. Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Handlungen vor ihrem 16. Geburtstag als durchwegs authentisch, detailliert und in sich stimmig und qualifizierte sie mithin als glaubhaft. Konkret erwog sie, die Privatklägerin 1 habe die sexuellen Handlungen konstant gleich wiedergegeben. Insbesondere die Tathandlung des Oralverkehrs habe sie detailreif und glaubhaft geschildert, indem sie vom Einbezug von Penis und Hoden, gefolgt von manueller Stimulation bis zum Samenerguss, berichtete (Urk. 61 S. 19 f.). Einzig den Tatzeitraum habe sie nicht in konstanter Weise geschildert. Dies könne der Privatklägerin 1 angesichts der langen Zeitdauer jedoch nicht allzu schwer angelastet werden. Die teilweise abweichende Wiedergabe des Zeitraums vermöge nichts daran zu ändern, dass ihre Aussagen im Kern widerspruchsfrei seien. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie den Oralverkehr erst im Verlauf der zweiten Einvernahme offenlegte. Diesbezüglich sei die entsprechende Erklärung der Scham auf die Frage, wieso sie den Oralverkehr nicht

- 12 von Beginn an angegeben habe, angesichts ihres Verhaltens, ihres Alters und der Unerfahrenheit durchaus glaubhaft (Urk. 60 S. 18). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Privatklägerin die Vorwürfe konkret und anschaulich schilderte, weswegen ihre Aussagen als glaubhaft und damit überzeugend zu bewerten sind. Die Videoaufnahmen zeigen zudem deutlich, dass die detaillierten Schilderungen der sexuellen Handlungen bei der Privatklägerin 1 starkes Unbehagen auslösen und sie beschämen. Insbesondere hat sie Mühe, Körper- und Geschlechtsteile beim Namen zu nennen. Dies ist angesichts ihres Alters und der konkreten Umstände auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung erneut geltend, dass gemäss Darstellung der Privatklägerin 1 die fraglichen Handlungen entgegen der Anklageschrift erst im Frühling 2014 begonnen hätten und bei der Eingrenzung des Anklagesachverhalts dem Grundsatz "in dubio pro reo" Rechnung zu tragen sei (Urk. 119 S. 12 f.). Die Aussagen der Privatklägerin sind hinsichtlich des Tatzeitraums nicht kongruent. In der polizeilichen Videobefragung vom 22. März 2017 (Urk. D1/6/3) gab die Privatklägerin 1 an, die ersten Übergriffe seinen passiert, als sie 12 Jahre alt gewesen sei, das sei im Jahr 2012 oder 2013 gewesen (Urk. D1/6/2 S. 2). Der erste Oralverkehr habe im Jahr 2014 stattgefunden (Urk. Urk. D1/6/2 S. 3). In der Einvernahme vom 24. März 2017 sagte die Privatklägerin 1 hingegen aus, der Beschuldigte habe sie das erste Mal berührt, als sie 14 Jahre alt gewesen sei (Urk. D1/6/5 S. 7). Weiter meint sie, dass es erst ein halbes oder ein ganzes Jahr später das erste Mal zum Oralverkehr gekommen sei. Das erste Mal mit 14 Jahren und mit ungefähr 15 Jahren das letzte Mal (Urk. D1/6/5 S. 10 f.). Die zeitliche Eingrenzung ist nicht einheitlich. Übereinstimmend ist hingegen, dass der Oralverkehr mit 14 Jahren das erste Mal vorgefallen sein soll. Ausgehend von ihrer Aussage, dass die ersten Berührungen mit 14 Jahren und ein halbes oder ganzen Jahr vor dem ersten Oralverkehr stattgefunden haben soll und dass auch der Beschuldigte den Zeitpunkt ab dem sich die Privatklägerin 1 regelmässig bei ihm aufgehalten habe auf 2014 datiert (Urk. 118 S. 10), ist die eingeklagte Zeitspanne auf das Frühjahr 2014 bis Frühjahr 2016 einzugrenzen.

- 13 - 4.3.3. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete, was die Vorinstanz mit der Vorgeschichte des vorliegenden Strafverfahrens dokumentierte. So war Auslöser für die Meldung der Privatklägerin 1 bei der Polizei primär der Vorfall, der sich am 12. März 2017 am Flughafen zugetragen haben soll, wobei der Beschuldigte versucht habe, der Privatklägerin 1 das Mobiltelefon zu entwenden (nicht Gegenstand der Anklageschrift). Aus diesem Umstand werde deutlich, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht von Beginn an mit den schwersten mutmasslich verübten Delikten belasten wollte, sondern vielmehr nur im geringsten notwendigen Rahmen ihre eigenen berechtigten Interessen durchsetzen wollte, ohne damit den Beschuldigten in übermässiger Weise schaden zu wollen (Urk. 60 S. 19). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund die Aussagen der Privatklägerin 1 als spontan und unvorbereitet zu werten sind. Es würde eine enorme Fantasie voraussetzten, um in solch kurzer Zeit ein solch durchdachtes Lügennetz zu konstruieren. 4.3.4. Die Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 6 ff.) wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 119 S. 7 f.) geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft. Offenkundig bezwecke sie mit den Anschuldigungen, einen Schlussstrich zu ziehen. Sie wolle sich für ihr heutiges Umfeld (Freund, Schwester und Freundinnen) sichtbar, und wohl auch von diesen angestiftet, deutlich vom Beschuldigten ablösen und abgrenzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu bemerken ist, dass das vorliegende Verfahren aufgrund der Anzeige wegen Raub in Gang gesetzt worden ist. Es war nie die primäre Intention der Privatklägerin 1, den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern zu beschuldigen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht nur negativ über den Beschuldigten äussert. So führte sie in der Untersuchung aus, der Beschuldigte sei ein ehrlicher und grundsätzlich netter Mensch (Urk. D1/6/2 S. 2). Sie hätten eigentlich ein "mega" gutes Verhältnis zueinander gehabt (Urk. D1/6/5 S. 3). So wenig, wie sie den Beschuldigten schlecht macht, so wenig bagatellisierte sie ihr eigenes Verhalten. Auf Vorhalt der von ihr verfassten Briefe an den Beschuldigten räumt die Privatklägerin 1 ein, dass sie ihn auch gerne gehabt habe, er sei immer für sie da gewesen, er sei

- 14 schon ein Freund von ihr gewesen (Urk. D1/6/2 S. 4). Sie brachte zum Ausdruck, dass auch sie in gewisser Weise zur Entwicklung des Verhältnisses mit dem Beschuldigten beigetragen habe. Am Anfang sei sie wirklich verliebt gewesen, aber das Gefühl sei mit der Zeit verschwunden. Sie führte aus, dass sie den Beschuldigten freiwillig fast täglich besuchte, obwohl ihr dessen Zudringlichkeiten mit der Zeit unangenehm geworden seien (Urk. D1/6/5). Zudem räumte sie ein, dem Beschuldigten nie zu verstehen gegeben zu haben, dass sie dies (die Berührungen) nicht wolle (Urk. D1/6/5 S. 9). Sie habe ihn ihrerseits auch berührt. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er ihr jeweils gesagt habe, dass sie dies nicht dürfe, bevor sie 16 Jahre alt sei, räumt die Privatklägerin überdies ein, dass er ihr das schon einmal gesagt habe, es die ganze Zeit über aber auch bei ihr versucht habe (Urk. D1/6/5 S. 9 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass im vorliegenden Kontext ein möglicher Beitrag der Privatklägerin 1 gänzlich irrelevant ist. Wie bereits erwähnt, belastete die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht übermässig. Von einem Belastungseifer oder einer Dramatisierung kann nicht die Rede sein. Auch spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die orale Penetration erst anlässlich der zweiten Einvernahme zur Sprache brachte, nicht für eine Form von nachträglicher Übersteigerung bereits geschilderter Vorwürfe. Im Gegenteil, wie auch bereits im Urteil der Vorinstanz erwogen, beharrte die Privatklägerin 1 zum Beispiel stets darauf, dass es nie zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigen gekommen sei, was darauf schliessen lässt, dass sie den Beschuldigten nicht mit erfundenen, über das tatsächlich Geschehene hinausgehende Vorwürfen belasten will (vgl. Urk. 61 S. 18 f.). 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen und zum Oralverkehr durchwegs überzeugend, realistisch und konstant sind. Die Detailschilderungen lassen ihre Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen und es sind keine wesentlichen Widersprüche erkennbar. Auch nach einer Würdigung des nonverbalen Verhaltens, welches sich aus den Videoaufzeichnungen der Befragungen ergibt, sind ihre Aussagen überzeugend und damit als glaubhaft zu bezeichnen. Es bestehen

- 15 keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 und es kann demnach vollumfänglich auf ihre belastenden Aussagen abgestellt werden. 4.4. In einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz bestritt er die Anklagevorwürfe betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern vehement. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, habe er einerseits mehrfach mit Nachdruck betont, dass es sich um eine rein platonische Beziehung gehandelt habe und er der Privatklägerin 1 als Vaterersatz nur habe helfen wollen. Er habe sie niemals angefasst, geschweige denn habe er Oralverkehr mit ihr praktiziert. Im Widerspruch dazu habe er an anderer Stelle jedoch angegeben, dass es zu Berührungen oder sexuellen Handlungen gekommen sei, jeweils aber entweder mit dem Hinweis, dass die Privatklägerin 1 zum gegebenen Zeitpunkt schon 16 Jahre alt gewesen oder die Schuld bei ihr als "Verführerin" gelegen habe. Auch seine Erzählung betreffend den versuchten Analverkehr oder die Erzählung, dass ihm die Privatklägerin 1 mit 11 Jahren die Unterhosen runtergezogen habe, diene dazu, die Privatklägerin 1 als "Anstifterin" bzw. "Verführerin", darzustellen (Urk. 61 S. 20). Falls sich der Vorfall tatsächlich so abgespielt haben sollte, kann dies den Beschuldigten keineswegs entlasten. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt nicht beim Kind, sondern bei den Erwachsenen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter ausgeführt, dass die vom Beschuldigten wiederholt erwähnte Homosexualität in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen stehe, wonach er nach dem Erreichen des Endes des Schutzalters Oralverkehr mit der Privatklägerin 1 praktiziert habe, für ihren 17. Geburtstag Geschlechtsverkehr geplant habe, nur wegen des Altersunterschieds keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe und sie geliebt habe. Es trifft zu, dass es in mehrerlei Hinsicht durchwegs lebensfremd und widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte abermals ausführt, ab dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 sexuell mit ihr verkehrt bzw. zu verkehren geplant haben, dann aber mit dem Argument seiner Homosexualität den Vorwurf von sexuellen Handlungen vor Erreichen ihres Schutzalters zu entkräften versucht. Sodann ist es richtig, dass es der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen überaus abträglich ist, wenn er jeweils ab-

- 16 wechselnd sexuelle Handlungen nach Erreichen der Schutzalters zugibt, dann jedoch wiederum "bei Gott" schwört, dass nie etwas Derartiges vorgefallen sei (vgl. Urk. 61 S. 20 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung fällt das widersprüchliche und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten betreffend seine angebliche Homosexualität ins Auge (vgl. Urk. 118 S. 12), zumal er in diesem Rahmen auch über die normale sexuelle Beziehung zu seiner Ex-Partnerin berichtete (Urk. 118 S. 5). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte in sich und gegenüber älteren Aussagen divergierende Darstellungen. Hat er in der Untersuchung die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nach Vollendung des 16. Lebensjahres teilweise eingestanden, so bestreitet er heute jegliche sexuelle Kontakte zu der Privatklägerin 1 (Urk. 118 S. 11 ff.). Auch habe er nie wirklich geplant mit der Privatklägerin an deren 17. Geburtstag Sex zu haben, obwohl er in vorherigen Einvernahmen den geplanten Geschlechtsverkehr in sämtlichen Facetten zu schildern vermochte (Urk. D1/5/2 S. 8 f.). Insgesamt werfen diese Widersprüche ein schlechtes Bild auf sein Aussageverhalten. Sein heutiger Standpunkt, er sei während sämtlichen Einvernahmen unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden (Urk. 118 S. 11), rechtfertigt seine widersprüchlichen Aussagen nicht, zumal er auch durch nichts belegt ist. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten unstimmig und nicht überzeugend. Die stetigen Widersprüche lassen seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen und vermögen die erlebt wirkenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5. Auch die Aussagen von G._____ und F._____ sprechen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin 1. So führte F._____ als Zeugin aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrer Gegenwart an die Brüste gefasst oder auf das Gesäss geschlagen habe (Urk. D1/8/3 S. 6). Auch die Schwester der Privatklägerin 1 G._____ gab bei der Polizei an, der Beschuldigte habe auch sie am Gesäss und zwischen den Beinen angefasst (Urk. D1/7/2 S.2). Dies bestätigte sie auch als Zeugin (Urk. D1/7/3 S. 6).

- 17 - 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und andererseits keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 bestehen. Mithin ist der Anklagepunkt der sexuellen Handlungen mit Kindern im Zeitraum von Frühjahr 2014 bis Frühjahr 2016 als erstellt zu erachten. 4.7. In Bezug auf die subjektive Seite erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Antworten des Beschuldigten zeigen, dass er die Rechtslage bzw. das Schutzalter, insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen, sehr gut kenne. Der Beschuldigte wusste unbestrittenermassen um das Alter der Privatklägerin 1. Demnach ist auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 5 Zum Anklagevorwurf 3: Raub 5.1. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin 1 am 21. März 2017, um ca. 05.55 Uhr, beim Verlassen ihres Wohnortes an der J._____-Strasse 1 in I._____ vor der Haustür abgepasst zu haben, wobei er sie kräftig am linken Oberarm gepackt und gegen die Haustüre gedrückt habe. Nachfolgend habe er ihr mit der freien Hand das Mobiltelefon "iPhone 6s plus" im Wert von ca. Fr. 659.-- aus der linken Jackentasche entwendet. Mit seinem Vorgehen habe er bewusst eine Gegenwehr der Privatklägerin 1, die ihm körperlich massiv unterlegen gewesen sei, zumindest deutlich erschwert – dies mit dem Willen, das Mobiltelefon zu behalten, zu verkaufen oder zu verschenken. 5.2. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil die Aussagen der Privatklägerin 1 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2017 zum Tatablauf vollständig dar (Urk. 61 S. 24 f.). Weiter hält sie fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten dazu im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin 1 decken. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 21. März 2017 morgens vor ihrer Haustür abgepasst und ihr das Handy aus der Jackentasche genommen hat. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass das betreffende iPhone nicht der Privatklägerin 1 gehöre und dass er beim Vorfall keine Gewalt gegen sie angewendet habe (Urk. 61 S. 24 f.).

- 18 - 5.3. Betreffend das Eigentum am iPhone 6s plus gab die Privatklägerin 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte über ihr auslaufendes Abonnement gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe angeboten, sie könne ein neues iPhone bestellen, er würde es dann bezahlen (Urk. D1/6/5 S. 17). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2017 sagte die Privatklägerin zudem aus, sie habe das iPhone geschenkt bekommen, da sie mit dem Hund des Beschuldigten laufen gegangen sei. Da sie dafür kein Entgelt gewollt habe, habe ihr der Beschuldigte das iPhone, welches sie selber aussuchen konnte, geschenkt. Sie habe sich das iPhone im Internet bestellt und es sei dann zu ihr nach Hause geliefert worden. Der Beschuldigte habe das iPhone im Voraus online bezahlt. Die SIM-Karte sei überdies auf ihren Namen registriert (Urk. D1/6/1 S. 3). Der Beschuldigte stellte die Sachlage hingegen so dar, dass er ihr das Natel wohl bezahlt habe, es sei jedoch keine Rede davon gewesen, dass er ihr das Natel geschenkt habe (Urk. D1/5/1 S. 2. D1/5/4 S. 6). Bei der Polizei führte er aus, es sei vereinbart gewesen, dass die Privatklägerin 1 ihm Fr. 150.-an die Versicherung bezahle. Diesen Betrag habe sie jedoch nie bezahlt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe ihr das Natel gekauft, jedoch unter der Bedingung, dass sie ihm dafür ihr altes iPhone gebe. Da sie ihm das nicht gegeben habe, sei seiner Ansicht kein "Deal" zustande gekommen (Prot. I S. 30). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass das Natel ihm gehöre. Die Abmachung sei gewesen, dass die Privatklägerin 1 ihm ihr altes Handy gebe und er ihr im Gegenzug die Verlängerung ihres Abonnements bezahle. Dem sei er auch nachgekommen. Als er seinerseits das alte Natel von der Privatklägerin 1 verlangt habe, habe diese nur gemeint, dass sie dies ihrer Schwester geschenkt habe (Urk. 118 S. 18). Bereits diese widersprechenden Versionen sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Es macht durchaus Sinn, dass die Privatklägerin 1 das iPhone als Gegenleistung für das Hundesitting erhielt, zumal sie und ihre Schwester dafür zu Beginn mit Geld entlöhnt wurden. 5.4. Die Schwester der Privatklägerin 1, G._____, welche beim Vorfall zugegen war, sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am betreffenden Morgen die Privatklägerin 1 zu ihrem Arbeitsort begleiten wollte, da diese vom Be-

- 19 schuldigten immer wieder "gestalkt" worden sei. Als sie aus ihrem Haus gekommen seien, hätten sie den Beschuldigten gesehen. Sie seien sogleich umgekehrt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 jedoch bereits gepackt. Dabei habe der Beschuldigte sie mit mindestens einer Hand an die Wand gedrückt und habe in der Jackentasche der Privatklägerin 1 etwas gesucht (Urk. D1/7/1 S. 1 f.). Diese Aussagen wiederholte sie im Wesentlichen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2017 (Urk. D1/7/3 S. 10 f.). 5.5. Bereits die Vorinstanz erwog richtigerweise, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 im Kerngehalt sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft detailliert, konstant und widerspruchsfrei seien. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen mit der Darstellung der Zeugin G._____ übereinstimmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 bestehen und demnach vollumfänglich auf ihre belastenden Aussagen abzustellen ist. 5.6. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Angaben des Beschuldigten betreffend Eigentum des fraglichen iPhones als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Seine Angaben seien durchwegs unterschiedlich und folglich widersprüchlich (Urk. 61 S. 27). Dem ist zuzustimmen. So führte er bei der Polizei aus, es sei vereinbart gewesen, dass die Privatklägerin 1 ihm Fr. 150.-- an die Versicherung bezahle. Bei der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, er habe ihr das Natel gekauft, jedoch unter der Bedingung, dass sie ihm dafür ihr altes iPhone gebe. Da sie ihm das nicht gegeben habe, sei seiner Ansicht nach kein "Deal" zustande gekommen. Ebenfalls muss als Schutzbehauptung gewertet werden, er habe die Privatklägerin bei der Wegnahme des Natels nicht berührt. So führten die Privatklägerin 1 und G._____ übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 kräftig am Oberarm gepackt und sie gegen die Hauswand gedrückt. Ebenfalls muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der

- 20 - Privatklägerin 1 körperlich überlegen war und es ihr nicht möglich gewesen war, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen des Beschuldigten unglaubhaft und sein Einwand, das iPhone sei sein Eigentum gewesen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und andererseits keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 bestehen, welche zudem durch die Aussagen von G._____ bestätigt werden. Zusammenfassend ist der Sachverhalt des Raubes rechtsgenügend erstellt. 6. Zum Anklagevorwurf 5: Drohung / Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. April 2017 um 06:09 Uhr in I._____ den Bus der Linie … in Richtung K._____ bestiegen und der darin sitzenden Privatklägerin 1 gesagt zu haben: "Du willst mich ins Gefängnis bringen. Ich bringe dich um!". Mit diesem Verhalten habe er bewusst das durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich am 8. April 2017 verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot missachtet und die Privatklägerin 1 in grösste Angst versetzt sowie ihr vorübergehend das Sicherheitsgefühl genommen, was er zumindest in Kauf genommen habe. 6.2. Gemäss Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 8. April 2017 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Ferner wurde ihm untersagt, sich der Privatklägerin 1 auf weniger als 200 Meter zu nähern. Für den Fall des Verstosses wurde er auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht (Urk. D1/17/14). 6.3. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend ausführte, gilt es gemäss übereinstimmenden Ausführungen als unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. April 2017 der Privatklägerin 1 im Bus begegnete und sie trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbot ansprach. Das ergibt sich sowohl aus den Aus-

- 21 sagen der Privatklägerin 1 als auch aus den Angaben des Beschuldigten selbst sowie auch ohne Zweifel aus den eingereichten Aufnahmen des Busses (Urk. D5/4/2). 6.4. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin 1 während der Aussage des Beschuldigten "Du willst mich ins Gefängnis bringen. Ich bringe dich um!" Kopfhörer getragen habe und sich in einem Bus befunden habe, der noch von weiteren Personen besetzt war. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass ihr Gehör zumindest beeinträchtigt gewesen sei. Weiter seien die Begriffe "dich" und "mich" derart ähnlich, dass bei objektiver Betrachtung nicht zu unterdrückende Zweifel daran beständen, dass der Beschuldigte tatsächlich mit der Tötung der Privatklägerin 1 drohte. Dem ist zuzustimmen. Fest steht jedoch, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin 1 trotz verfügtem Kontakt- und Annäherungsverbot genähert und sie angesprochen hat. Der Anklagesachverhalt bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist demnach rechtsgenügend erstellt. Eine Drohung lässt sich hingegen nicht erstellen. Obschon die Privatklägerin 1 grundsätzlich stimmig und widerspruchsfrei aussagte, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hinsichtlich der konkreten Wortwahl des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 zu Gunsten des Beschuldigten jedoch lediglich davon ausgegangen werden kann, dass er ihr die Selbsttötung in Aussicht stellte. Da der Sachverhalt der Drohung vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, ist der Beschuldigte „in dubio pro reo„ von der Drohung gegen die Privatklägerin 1 freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1: Sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf 1 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren wie auch vor Berufungsinstanz zur rechtlichen Würdigung des inkriminierten Anklagesachverhalts nicht geäussert (vgl. Urk. 41 und Urk. 119).

- 22 - 1.2. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte fasste die Privatklägerin 1 über der Kleidung an die Vagina und die inneren Oberschenkel und streichelte diese, fasste ihr teilweise über und auch unter der Kleidung an die Brüste und knetete diese und tauschte überdies mit der Geschädigten Zungenküsse aus. Weiter liess er sich von der Privatklägerin 1 oral befriedigen und bis zum Samenerguss manuell stimulieren. Im massgeblichen Zeitraum (Frühling 2014 bis Frühling 2016) hatte die Privatklägerin 1 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit hat er zweifelsfrei sexuelle Handlungen mit der zu Beginn der Deliktsdauer 13- Jährigen – und mithin im Schutzalter stehenden – Privatklägerin 1 vorgenommen. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Handlung mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte bei der Vornahme der in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten wusste, ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Zudem wusste er aufgrund seiner Vorstrafen sehr gut, dass sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar sind. Da dem Beschuldigten ferner die sexuelle Bedeutung der entsprechenden Handlungen, welche er mit der Geschädigten vornahm, bewusst war, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Anklagevorwurf 3: Raub

- 23 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 34 ff.). Lediglich zusammenfassend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin 1 am linken Oberarm packte, sie gegen die Wand drückte und ihr das iPhone aus der Tasche entwendete. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten war es der Privatklägerin 1 nicht möglich, sich zu wehren. Damit wiesen die Nötigungshandlungen die nötige Intensität auf, weshalb sie mit der Vorinstanz ohne weiteres zu bejahen sind. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Tatbestand des Raubes in subjektiver Hinsicht nebst Eventualvorsatz eine Bereicherungs- sowie eine Aneignungsabsicht erfordert (Urk. 61 S. 36). Der Beschuldigte nahm der Privatklägerin 1 unter Anwendung von Gewalt in Bereicherungs- und Aneignungsabsicht vorsätzlich ihr IPhone weg und floh damit. Ob sein Motiv lediglich dem Erhalt der SIM-Karte galt, wie das heute von der Vertreterin der Privatklägerin 1 eingebracht wurde (Prot. II S. 16), ist nicht entscheidend. Damit hat er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Grundtatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1StGB erfüllt. 3. Anklagevorwurf 5: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.1. Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigem Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.2. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2017 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder sich

- 24 ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. Für den Fall des Verstosses wurde er auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht (act. D1/17/14). 3.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während der Dauer des Kontaktverbotes im Bus ansprach und somit Kontakt aufnahm, missachtete er das verfügte Kontaktverbot, welches unmissverständlich jegliche Art der Kontaktaufnahme untersagte. Er tat dies im Wissen um die Verfügung bzw. dem Kontaktverbot und dem Willen, dieses zu missachten, zumal er zuvor von der Staatsanwaltschaft noch die Erlaubnis zum Betreten des betreffenden Busses einholte (Prot. I S. 37). Es sind weiter keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Kontaktaufnahme von der Privatklägerin 1 hätte ausgegangen sein sollen. Blosse Blicke können keine Kontaktaufnahme seitens der Privatklägerin 1 begründen, zumal der Blickkontakt erst mit dem Blick des Beschuldigten – mithin einer aktiven Handlung desselben – erstellt werden kann. Die Tatbestandsmässigkeit ist folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Die Vorbringen des Beschuldigten, er sei aufgrund des Medikamenteneinflusses schuldunfähig gewesen ist eine Behauptung, welche durch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten gestützt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte anklagegemäss des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Delikte in den Jahren 2014 bis 2017. Der dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Raub gemäss Anklageziffer 3 ereignete sich am 21. März 2017. Der Straftatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kannte zu diesem Zeitpunkt einen Straf-

- 25 rahmen von mindestens 180 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Mit Änderung des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721), kann das Gericht nur noch auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren entscheiden. Da nach aktuellem Recht keine Geldstrafe mehr verhängt werden kann und mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe auszusprechen sind, ist das am 27. April 2017 in Kraft gewesene Recht in objektiver Hinsicht milder. Bezüglich mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen blieben die Strafandrohungen gleich, weshalb das neue Recht nicht milder ist. Es ist demnach das alte Recht massgebend. 2.1. Ist der Täter wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach, begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrahmen zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen. 2.2. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind mit Ausnahme der Drohung in einem Zusammenhang zu sehen, nämlich in der konfliktbelasteten Auflösung

- 26 dieser Beziehung. Die bisher ausgefällten bedingten Freiheitsstrafen haben offenkundig keine Wirkung gezeigt und den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Auch die zuletzt unbedingt ausgefällten Geldstrafen vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeinflussen. Das Ausfällen einer weiteren (unbedingten) Geldstrafe erscheint daher weder als zweckmässig noch als hinreichend präventiv, weshalb heute einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung stellt als schwerste vom Beschuldigten begangene Tat der Raub dar, für welchen die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 180 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen ist (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Vorliegend bestehen keine aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen ist. 3.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.3. In Bezug auf die objektive Tatschwere des Raubes ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Gewaltanwendung des Beschuldigten darin bestand, die Privatklägerin 1 zu packen und an die Wand zu drücken. Dabei sind bei der Privatklägerin 1 lediglich Schmerzen, nicht jedoch Verletzungen hervorgerufen worden. Die erforderliche Intensität der Gewaltanwendung ist insbesondere aufgrund der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten erreicht worden, wobei die Intensität der Gewalt vergleichsweise gering ausgefallen sei (Urk. 61 S. 43). Obschon das entwendete IPhone vergleichsweise einen eher tiefen Verkehrswert aufweist ist der Affektivwert für die Privatklägerin 1 aufgrund der verlorengegangenen Daten relativ hoch. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens, mithin als sehr leicht einzustufen.

- 27 - 3.4. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und mit seiner Delinquenz egoistisch Motive verfolgte. Den vorinstanzliche Ausführungen, wonach die Gewaltanwendung des Beschuldigten zumindest teilweise aus dem Affekt heraus erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Aktion wurde vom Beschuldigten offensichtlich geplant und entspricht keiner Affekthandlung. Dem Beschuldigten zugute zuhalten ist, dass er keine direkte Bereicherungsabsicht hatte. So ging es dem Beschuldigten, auch nach Darstellung der Privatklägerin 1, primär um die im IPhone enthaltene SIM-Karte. Dem Beschuldigten ging es vor allem darum, um an die Daten der Privatklägerin zu gelangen. Zudem ist die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten vorliegend als leicht bis mittelgradig verschuldensmindernd anzusehen (vgl. Urk. D1/12/9 S. 108). Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe am untersten Rand des ordentlichen Strafrahmens bei 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzten. 4. Straferhöhung aufgrund der sexuelle Handlungen mit Kindern: 4.1. Betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern kann grundsätzlich auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 42). Zusammenfassend bleibt zu erwähnen, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten begannen, als die Privatklägerin 14 Jahre alt war und der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals noch nicht in der Lage war, in sexuellen Belangen vollumfänglich eigenverantwortlich zu handeln. Auf der anderen Seite ist festzuhalten – ohne die Taten des Beschuldigten zu bagatellisieren –, dass es weder zu beischlafsähnlichen Handlungen noch zu einem eigentlichen Beischlaf gekommen ist. Deutlich erschwerend wirkt aber, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit delinquierte und die Privatklägerin in mehrere sexuelle Handlungen miteinbezog. In diesem Zusammenhang ist jedoch zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass nur ein eingeschränkter Zeitraum von Frühjahr 2014 bis Frühjahr 2016 erstellt werden konnte. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auch auf seinen

- 28 persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Es ist auf der anderen Seite indessen auch zu berücksichtigen, dass im Vordergrund eine emotionale Beziehung zu Privatklägerin 1 stand. Soweit er jedoch vorbringt, die Privatklägerin 1 habe ihn von sich aus berührt, kann dies den Beschuldigten keineswegs entlasten. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt nicht beim Kind, sondern bei den Erwachsenen. Zudem hatte der Beschuldigte als "Ersatzvater" der Privatklägerin 1 eine besondere Vertrauensstellung, welche er schamlos missbraucht hat. Der Beschuldigte hat das grosse Vertrauensverhältnis und den massiven Altersunterschied gezielt ausgenützt. Zu erwähnen bleibt, dass das Gutachten dem Beschuldigten in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern keine verminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. Urk. D1/12/9 S. 106 f.). 4.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 12 Monate auf nunmehr 18 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5. Straferhöhung aufgrund der Drohung: 5.1. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 44f.), wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Drohung gegen die Privatklägerin 2 als noch leicht. 5.2. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate angemessen, womit auf 20 Monate zu erhöhen ist. 6.1. Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten, insbesondere auf das psychiatrische Gutachten sowie andererseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 45 f., Urk. D1/12/12, Prot. I S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er nach wie vor an den Auswirkungen des CRP-Syndroms leide. Die IV-Abklärungen seien immer noch pendent. Momentan

- 29 finanziere er sich durch die Versicherungsleistung der SUVA (Urk. 118 S. 2 ff.). Diese Umstände wirken sich jedoch insgesamt strafzumessungsneutral aus. Der Zentralstrafregisterauszug des Beschuldigten vom 10. Oktober 2019 weist vier Vorstrafen auf (vgl. Urk. 99). Demnach wurde der Beschuldigte am 28. Juni 2004 von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind etc. zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, abzüglich 802 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Was die Vorinstanz nicht erwog, ist dass der Beschuldigte weiter am 17. Januar 2008 vom Bezirksgericht Baden wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Auch diese Strafe wurde zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. Schliesslich wurde er vom Bezirksgericht Winterthur vom 16. Dezember 2009 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 26. September 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt. Diese Vorstrafen und insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind aus dem Jahre 2004 sind deutlich straferhöhend zu gewichten. 6.2. Die Verteidigung macht den Strafmilderungsgrund des Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gemäss Art. 48 lit. c StGB geltend. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung liegen vor, wenn eine ungerechte Reizung oder eine ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufwühlen oder zu einer spontanen Reaktion treiben (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 24). Die Entstehung des Affekts oder der grossen seelischen Belastung muss menschlich begreiflich und verständlich sein und darf nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld des Täters beruhen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 28). Angesichts der vorliegenden Umstände kann von einem entschuldbaren Affekt im Sinne dieser

- 30 - Bestimmung nicht die Rede sein. Es ist entsprechend kein Strafmilderungsgrund gegeben. 6.3. Angesichts seines konstanten und hartnäckigen Leugnens der über sein Geständnis hinausgehenden Anklagevorwürfe kann der Beschuldigte auch keine Reue oder Einsicht als Strafminderungsgrund für sich reklamieren. Schliesslich zeugen die diversen verbalen Entgleisungen, insbesondere in der Untersuchung gegenüber dem Staatsanwalt, von unangemessenem Verhalten. 6.4. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe. Es erscheint damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Der Anrechnung der 46 Tage erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz fällte für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- aus. Angesichts des Ausmasses der Beschimpfungen wäre grundsätzlich eine höhere Anzahl Tagessätze angebracht gewesen. Unter der Berücksichtigung des diesbezüglichen Teilgeständnisses des Beschuldigten erweist sich eine Bestrafung mit 30 Tagessäten zu Fr. 100.-- jedoch als angemessen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 46 - 48) – auf Fr. 100.-- anzusetzen. 8. Ebenfalls kann die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– wegen Missachtung des Kontakt- und Annäherungsverbots bestätigt werden (Urk. 61 S. 48). Unter Verweis auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ersatzfreiheitsstrafe erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen. V. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei der bedingte Teil auf 12 Monaten bei Anset-

- 31 zung einer Probezeit von 5 Jahren und der unbedingte Teil auf 12 Monate unter Anrechnung der erstandenen Haft festgelegt wurde. Die zusätzlich ausgefällte Busse wurde sodann von Gesetzes wegen unbedingt ausgesprochen (Urk. 61 S. 62 f.). 2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. 3. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 10 mit zahlreichen Verweisen). Das Gutachten bescheinigt dem Beschuldigten in einer Gesamtschau belastender und günstiger legalprognostischer Faktoren eine hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher schimpferischer, dann auch beleidigender und als Drohung wahrgenommener verbaler und schriftlicher Äusserungen. Die Wahrscheinlichkeit von Tathandlungen, mit denen der Beschuldigte die körperliche Integrität Dritter verletze hingegen, wird als gering eingestuft. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit neuerlicher sexueller Handlungen mit Kindern spricht der Gutachter hingegen von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit (Urk. D1/12/12 S. 108 ff.).

- 32 - Gemäss dem angefochtenen Entscheid erscheint beim Beschuldigten ein teilbedingter Strafvollzug als angezeigt, weil vermutet werden könne, dass der teilweise Vollzug die Warnwirkung der Strafe erhöht und den Anreiz verstärkt, nicht rückfällig zu werden (Urk. 61 S. 50). Angesichts der gesamten Umstände (Gutachten, einschlägige Vorstrafe, fehlende Reue und Einsichtigkeit) erscheint diese Beurteilung wohlwollend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf jedoch ohnehin keine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten des Beschuldigten vorgenommen werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Seinem Tatverschulden ist es angemessen, 12 Monate der heute auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen und 12 Monate bedingt aufzuschieben. 4. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt, um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen. Dies ist angesichts der vom Gutachter attestierten mittleren Rückfallgefahr ohne Weiteres zu bestätigen. 5. In Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend zwei Geldstrafen zu vergegenwärtigen hat (Urk. 99), welche beide vollzogen werden mussten und keine Wirkung zeigten. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher schimpferischer, dann auch beleidigender und als Drohung wahrgenommener verbaler und schriftlicher Äusserungen (Urk. D1/12/9 S. 125). Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht bejaht werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kontakt- und Rayonverbot 1. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht jemandem, der ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, für die Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

- 33 - 2. Sowohl die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragen die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB. Die Verteidigung spricht sich dagegen aus (Urk. 41 S. 25). 3. Die Vorinstanz sah von einem Rayonverbot ab, erteilte dem Beschuldigten jedoch gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB ein fünfjähriges Kontaktverbot. Es wurde ihm untersagt, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Weiter wurde ihm angedroht, dass er bei Missachtung des Verbotes nach Art. 292 StGB bestraft werden kann. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 53 f.) und das fünfjährige Kontaktverbot in Bezug auf die Privatklägerin 1 ist zu bestätigen. VII. Beschlagnahmung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmt Mobiltelefon iPhone 6s plus ist definitiv einzuziehen und zu vernichten. VIII. Schadenersatz und Genugtuung 1. Schadenersatz In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61 S. 56) ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.

2. Genugtuung

- 34 - 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung im Betrage von Fr. 15'000.--. Mit zutreffender Begründung verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-nebst 5 % Zins seit dem 31. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Privatklägerin nun erneut, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Urk. 66 S. 2 und Urk. 123 S. 1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massgebend für die Höhe der Genugtuung ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte griff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 ein und verletzt sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten. Im übrigen gründet die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 auf dem sexuellen Missbrauch im Kindesalter und auf der Ausnützung seiner Vertrauensstellung. Bezüglich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis und angesichts des Altersunterschieds erscheint eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst 5% Zins seit dem 31. März 2015 (mittlerer Verfall) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. 2.2. Die Privatklägerin 2 beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung im Betrage von Fr. 5'000.--. Die Vorinstanz setzte die Genugtuung auf Fr. 500.-- fest. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehen ab (Urk. 61 S. 58 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin 2 ihre psychische Beeinträchtigung nicht weitergehend mit Belegen oder einer Begründung nachgewiesen bzw. untermauert habe (Urk. 61 S. 58 und Urk. D4/8/3). Es handelt sich vorliegend um

- 35 einen Zivilanspruch, es gilt die Dispositionsmaxime. Die Privatklägerin 2 ist verpflichtet darzulegen, inwiefern sie genugtuungsberechtigt ist. Entsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 unterliegen je mit ihren Anträgen. In Gewichtung der Themen der Berufungen (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folgepunkte angefochten; Privatklägerin 1: Freispruch wegen Drohung und Höhe der Genugtuung angefochten) rechtfertigt sich folgende Kostenverlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 10'858.30 ins Recht (Urk. 121). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die längere Dauer der Berufungsverhandlung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 11'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 36 - 3.2. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 5'654.60 ins Recht (Urk. 125). Unter Berücksichtigung der noch nicht aufgeführten Zeit für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 1 und der längeren Verhandlungszeit erscheint eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 6'000.-- als angemessen. 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - … - … - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 2, - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB - … 2. Vom Vorwurf - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB - … wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 37 - 3. … 4. … 5. … 6. Es wird auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB verzichtet. 7. … 8. … 9. … 10. … 11. … 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 22'125.20 Gutachten Fr. 680.– Aufwand Mobiltelefonauswertung und EDV-Datensicherung Fr. 396.– Auslagen Fr. 10'914.95 Kosten des Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 1 (inkl. MwSt.) Fr. 35'014.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. … 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 38 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 1. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 46 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 46 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft werden. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Bülach lagernde Mobiltelefon iPhone 6s plus (defekter Bildschirm, ohne SIM-Karte; …) wird definitiv eingezogen und vernichtet.

- 39 - 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genaueren Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der

- 40 unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben) − die Privatklägerin 2 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 7 16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 41 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Dezember 2019

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Herrmann

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 3. Dezember 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 2,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie  des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Vom Vorwurf  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 45 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 45 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Geldstrafe und Bu... 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB verzichtet. 7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für 5 Jahre untersagt, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er gemäss Art. 292 St... 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Bülach lagernde iPhone 6s plus (defekter Bildschirm, ohne SIM-Karte; …) wird der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft d... 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 für zukünftigen Schaden aus den eingeklagten strafbaren Handlungen dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zinsen ab 31. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, 1. Abteilung, vom 29. August 2018 wurde der Beschuldigte A._____ weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, ein... Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heute durchgeführte Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25 ff.). 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträge wiederholen (Prot. II S. 12) und verwies zur Begründung auf die Berufungserklärung vom 28. Dezember 2018 (Urk. 64) sowie die Eingabe vom ... 2.2. Was den Beweisantrag der Befragung der Privatklägerin 1 angeht, so hat sich an der damaligen Begründung, wonach die Berufung auf eine gehörige Wahrnehmung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht greife um eine erneute Befragung der Privatkläg... Vorliegend wurde die damals noch minderjährige Privatklägerin 1 in Nachachtung von Art. 154 StPO zweimal videobefragt (Urk. D1/6/3 und Urk. D1/6/6). Die Videoaufzeichnungen stehen der Berufungsinstanz zur Verfügung und sind geeignet, einen unmittelbar... 2.3. Hinsichtlich des Antrags auf die Befragung von D._____ (oder D1._____) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Verfahrensleitung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Der betreffende Vorfall soll sich vor dem längeren Kon... 2.4. Betreffend den Antrag auf Befragung von E._____ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Begründung im Entscheid der Verfahrensleitung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Der diesbezüglich erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung wird abgew... 1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet die erfolgten Schuldsprüche gemäss Anklagevorwurf Ziffer 1 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern), Anklagevorwurf Ziffer 3 (Raub) und Anklagevorwurf Ziffer 5 (Drohung / Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Er stell... 2. Vorhandene Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Urk. D1/5/1-12, Prot. I S. 7 ff. sowie Urk. 118). Weiter stehen die von der Priv... 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, wann eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 61 ... 3. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie der erwähnten Personen kann festgehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen am Ausgang des Verfa... 4. Zum Anklagevorwurf 1: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. März 2018 zunächst zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von Frühling 2013 bis Frühling 2016 sich durchschnittlich drei- bis viermal die Woche an der Privatklägerin 1 vergangen zu haben. Di... 4.2. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten sowie von F._____ und G._____ betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu verweisen, in welchem all... 4.3. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den Aussagen der Beteiligten befasst und diese im Einzelnen zutreffend gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann vorliegend vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 18 - 22). 4.3.1. Einleitend zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz die Vorgeschichte und Beziehungsdynamik zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 eine äusser... 4.3.2. Die Vorinstanz bewertete die Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Handlungen vor ihrem 16. Geburtstag als durchwegs authentisch, detailliert und in sich stimmig und qualifizierte sie mithin als glaubhaft. Konkr... Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung erneut geltend, dass gemäss Darstellung der Privatklägerin 1 die fraglichen Handlungen entgegen der Anklageschrift erst im Frühling 2014 begonnen hätten und bei der Eingrenzung des Anklagesac... Die Aussagen der Privatklägerin sind hinsichtlich des Tatzeitraums nicht kongruent. In der polizeilichen Videobefragung vom 22. März 2017 (Urk. D1/6/3) gab die Privatklägerin 1 an, die ersten Übergriffe seinen passiert, als sie 12 Jahre alt gewesen s... Die zeitliche Eingrenzung ist nicht einheitlich. Übereinstimmend ist hingegen, dass der Oralverkehr mit 14 Jahren das erste Mal vorgefallen sein soll. Ausgehend von ihrer Aussage, dass die ersten Berührungen mit 14 Jahren und ein halbes oder ganzen J... 4.3.3. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete, was die Vorinstanz mit der Vorgeschichte des vorliegenden Strafverfahrens dokument... 4.3.4. Die Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 6 ff.) wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 119 S. 7 f.) geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft. Offenkundig bezwecke sie ... Wie bereits erwähnt, belastete die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht übermässig. Von einem Belastungseifer oder einer Dramatisierung kann nicht die Rede sein. Auch spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die orale Penetration erst anläss... 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen und zum Oralverkehr durchwegs überzeugend, realistisch und konstant sind. Die Detailschilderungen lassen ihre Aussagen sehr plausibel und aut... 4.4. In einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz bestritt er die Anklagevorwürfe betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern vehement. Wie die Vorinstanz ber... Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter ausgeführt, dass die vom Beschuldigten wiederholt erwähnte Homosexualität in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen stehe, wonach er nach dem Erreichen des Endes des Schutzalters Oralverkehr mit der Priv... Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte in sich und gegenüber älteren Aussagen divergierende Darstellungen. Hat er in der Untersuchung die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nach Vollendung des 16. L... Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten unstimmig und nicht überzeugend. Die stetigen Widersprüche lassen seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen und vermögen die erlebt wirkenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger... 4.5. Auch die Aussagen von G._____ und F._____ sprechen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin 1. So führte F._____ als Zeugin aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrer Gegenwart an die Brüste gefasst oder auf das Gesäs... 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und andererseits keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 bestehen. Mithin ist der Anklagepun... 4.7. In Bezug auf die subjektive Seite erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Antworten des Beschuldigten zeigen, dass er die Rechtslage bzw. das Schutzalter, insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen, sehr gut kenne. Der Beschuldigte wusste unbestr... 5 Zum Anklagevorwurf 3: Raub 5.1. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin 1 am 21. März 2017, um ca. 05.55 Uhr, beim Verlassen ihres Wohnortes an der J._____-Strasse 1 in I._____ vor der Haustür abgepasst zu haben, wobei er sie kräftig am link... 5.2. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil die Aussagen der Privatklägerin 1 im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2017 zum Tatablauf vollständig dar (Urk. 61 S. 24 f.). Weiter hält sie fest, dass sich die Aussagen des Beschuldigten dazu... 5.3. Betreffend das Eigentum am iPhone 6s plus gab die Privatklägerin 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte über ihr auslaufendes Abonnement gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe angeboten, sie kö... 5.4. Die Schwester der Privatklägerin 1, G._____, welche beim Vorfall zugegen war, sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am betreffenden Morgen die Privatklägerin 1 zu ihrem Arbeitsort begleiten wollte, da diese vom Beschuldigten immer ... 6. Zum Anklagevorwurf 5: Drohung / Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. April 2017 um 06:09 Uhr in I._____ den Bus der Linie … in Richtung K._____ bestiegen und der darin sitzenden Privatklägerin 1 gesagt zu haben: "Du willst mich ins Gefängnis bringen. Ich brin... 6.2. Gemäss Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 8. April 2017 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittper... 6.3. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend ausführte, gilt es gemäss übereinstimmenden Ausführungen als unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. April 2017 der Privatklägerin 1 im Bus begegnete und sie trotz des bestehenden Kontakt- und Annä... 6.4. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Privatklägerin 1 während der Aussage des Beschuldigten "Du willst mich ins Gefängnis bringen. Ich bringe dich um!" Kopfhörer getragen habe und sich in einem Bus befunden h... III. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teile... 3. Anklagevorwurf 5: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.1. Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigem Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nich... 3.2. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2017 wurde dem Beschuldigten untersagt, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder sich ihr auf wen... 3.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während der Dauer des Kontaktverbotes im Bus ansprach und somit Kontakt aufnahm, missachtete er das verfügte Kontaktverbot, welches unmissverständlich jegliche Art der Kontaktaufnahme untersagte. Er tat... 4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auch auf seinen persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Es ist auf der anderen Seite indessen auch zu ... 4.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 12 Monate auf nunmehr 18 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.2. Die Verteidigung macht den Strafmilderungsgrund des Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gemäss Art. 48 lit. c StGB geltend. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung... VI. Kontakt- und Rayonverbot 1. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht jemandem, der ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, für d... 2. Sowohl die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragen die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB. Die Verteidigung spricht sich dagegen aus (Urk. 41 S. 25). 3. Die Vorinstanz sah von einem Rayonverbot ab, erteilte dem Beschuldigten jedoch gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB ein fünfjähriges Kontaktverbot. Es wurde ihm untersagt, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt auf... VII. Beschlagnahmung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2018 beschlagnahmt Mobiltelefon iPhone 6s plus ist definitiv einzuziehen und zu vernichten. VIII. Schadenersatz und Genugtuung IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten zu... 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 unterliegen je mit ihren Anträgen. In Gewichtung der Themen der Berufungen (Beschuldigte... Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 10'858.30 ins Recht (Urk. 121). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungs... 3.2. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 5'654.60 ins Recht (Urk. 125). Unter Berücksichtigung der noch nicht aufgeführten Zeit für eine Nachbesprechung mit... 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlic

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