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Zürich Obergericht Strafkammern 21.01.2019 SB180534

January 21, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·422 words·~2 min·8

Summary

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180534-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2018 (GB180051)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 25), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Staatssekretariat für Migration.

- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. Januar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 21. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Staatssekretariat für Migration. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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