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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2018 SB180523

December 14, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·413 words·~2 min·8

Summary

Drohung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180523-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 9. Oktober 2018 (GG180021)

- 2 - Erwägungen: Am 18. Oktober 2018 (Datum Poststempel) meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Oktober 2018 Berufung an (Urk. 53). Am 5. Dezember 2018 wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland zugestellt (Urk. 56/1). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018, eingegangen am 7. Dezember 2018, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Oktober 2018 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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