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Zürich Obergericht Strafkammern 04.12.2019 SB180492

December 4, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,284 words·~1h 6min·8

Summary

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180492-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 4. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2018 (DG180103)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 67 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). 2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bezüglich der vor dem 26. September 2015 geschilderten Tatvorwürfe eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 792 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 7. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereignis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereignis vom 22. Juli

- 3 - 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs-begehren abgewiesen. 9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich, herausgegeben: - Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 58 cm (kürzeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'442 - Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 76 cm (längeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'509'404 - Storenkurbel mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'453 - Trinkbecher, transparent, Aufschrift: Havana Club, A009'507'464 - Kunststoffteil, schwarz, A009'507'500. 10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: - Kleider, Jeanshose, grau, "The Straight", Gr. 32/30, A009'507'179 - Kleider, Hose, kurz, schwarz, A009'507'157 - Kleider, Unterhose, dunkelblau, A009'507'168 - Kleider, 1 Paar Socken, grau, "FILA", Gr. 43 – 46, A009'507'180 - Kleider, 1 Paar Halbschuhe (Schlüpfer), schwarz/braun/weiss, "MEMPHIS one", Gr. 40, A009'507'191. 11. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: - Kleider, Netz-Trägershirt, weiss/rot/schwarz, "Nike", A009'508'081 - Kleider, Hose, ocker, "Angelo Litrico+", Gr. 36, A009'508'105 - Herrenunterwäsche, Unterhose, hellgrün, A009'508'412 - Herrensocken/-Strümpfe, 1 Paar Socken, blau, A009'508'401 - Kleider, 1 Paar Halbschuhe, ocker, evt. Wildleder, "Onitsuka Tiger", A009'508'127.

- 4 - 12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 und vom 19. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben: - Mobiltelefon des Beschuldigten, Apple, iPhone 6s, schwarz, IMEI-Nr. ..., inkl. Sunrise- SIM-Karte, A009'742'738 - Besteck, Gemüse-Messer, schwarzer Griff, weisse Keramik-Klinge, "IKEA", A009'514'005 - Besteck, 5 verschiedene Küchenmesser, A009'514'072 - Hemd, weiss, langärmlig, vorne nicht durchgehend offen; nur oberer Brustbereich geknöpft, "ZARA MAN", Grösse M, A009'514'107 - Schuhe, 1 Paar Flip-Flop, weiss, "havaianas 41/42", A009'514'050 - Shirt, T-Shirt, orange, "Pool", vorne mit Astronauten-Motiv, aus Abfall im Badezimmer, A009'514'129 - Herrenhose, Shorts, dunkelblau, "abercrombie KIDS", Grösse XL, aus Wäschekorb, A009'514'027 - Hemd, weiss, langärmlig, "CASA MODA", Grösse 38, 100 % Baumwolle, A009'514'038 - Hemden, 4 Hemden weiss, langärmlig, "CASA MODA", Gr. 40 und 2x Gr. 38, "ZARA MAN", Gr. M, A009'514'141 - Werkstoff, übrige, Minigrip leer, A009'514'221. 13. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben: - Schlüssel KESO, Nr. ..., A009'514'152 - Schlüssel KABA STAR, Nr. ..., A009'514'276 - Tablet, Marke Samsung, Seriennummer ..., A009'514'265 - Papierware (Röntgenbild Kopie, Lohnabrechnung Juni 2016, Konsultationskarte Stadtspital Tiemli), A009'514'287. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten zwei kleinen Splitter weiss, evt. Kunststoff, A009'508'398, aus der Wunde des Privatklägers C._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet. 15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K160722-030 lagernden DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 5 - 16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'836.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 700.00 Telefonkontrolle Fr. 34.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'380.00 Auslagen Polizei Fr. 22.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeentscheid (UV170001) Fr. 1'152.10 Kosten Personenkontrolle von F._____ Fr. 31'797.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'275.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Y._____ Fr. 5'103.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Z._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der beiden Privatkläger, ohne die Kosten betreffend die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10, werden dem Beschuldigten auferlegt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. c) Die Kosten betr. die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10 werden auf die Gerichtskasse genommen. 18. (Mitteilungen.) 19. (Rechtsmittel.)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2018 sei der Beschuldigte der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit vier Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ dem Grundsatz nach für Schaden aus dem Ereignis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig sei. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes seien die Privatkläger B._____ und C._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das zweitinstanzliche Verfahren zugunsten des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 94 S. 1) 1. Die gegen den Beschuldigten A._____ erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in

- 7 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sei zu bestätigen und 2. der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen. c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 74; schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Am frühen Morgen des 22. Juli 2016 verletzte der Beschuldigte A._____ die zwei Geschädigten und Privatkläger B._____ und C._____ mit einem Messer schwer. Am 18. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 64 S. 5; Urk. 31). Am 21. April 2017 wurde dem Beschuldigten durch Verfügung der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafantritt gewährt (Urk. 20/23). Mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 26. September 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten im Wesentlichen anklagegemäss schuldig, und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.–. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme an (Urk. 64). 1.2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 1. Oktober 2018 Berufung anmelden (Prot. I S. 20; Urk. 52 und 53). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme bewilligt (Urk. 58 und 61). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem amtlichen Verteidiger am 9. November 2018 zugestellt (Urk. 63/2).

- 8 - 2. Berufungsverfahren Mit Eingabe vom 22. November 2018 (Poststempel gleichen Datums) reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 65; Art. 399 Abs. 2 StPO). Er beantragt anstelle eines Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter Tötung einen solchen wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (Urk. 65 S. 1). Zudem wird anstelle der 9 ½-jährigen eine 4-jährige Freiheitsstrafe, und weiter eine Reduktion der Genugtuungsforderungen für die Privatkläger beantragt. Am 11. Dezember 2018 erhob die Staatsanwaltschaft innert der ihr mit Verfügung vom 29. November 2018 angesetzten Frist von 20 Tagen Anschlussberufung (Urk. 70, 71/3 und 72). Sie beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine höhere Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Urk. 72 S. 1). Die Privatkläger verzichteten auf ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 71/1-2 und 74). Am 23. Juli 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 10. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 78). Die Verhandlung musste auf Antrag der Verteidigung kurzfristig auf den 4. Dezember 2019 verschoben werden (Urk. 89). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte, zugeführt aus der Strafanstalt Pöschwies, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger einen Therapieverlaufsbericht über die vollzugsbegleitende Behandlung des Beschuldigten sowie Quittungen bezüglich Zahlungen an die Opferhilfe ins Recht (Urk. 93/1-2). Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Nicht angefochten wurde der Schuldspruch bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, zweiter Teil) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 150.– samt Festlegung der Ersatzfreiheitstrafe (Dispositivziffer 3, letzter Teil, sowie Dispositivziffer 5), die teilweise Einstellung in Bezug auf die verjährten Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 2), die Anordnung der strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme

- 9 - (Dispositivziffer 6), die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ (Dispositivziffern 7a und 8a), die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger im Umfang, in welchem sie über die vorinstanzliche Zusprechung hinausgehen (Dispositivziffern 7b und 8b, jeweils zweiter Satz), die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 9 bis 14), die Vernichtung der Asservate für die DNA-Analyse (Dispositivziffer 15) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 16) und Kostenauflage (Dispositivziffer 17; vgl. Urk. 92 und Prot. II S. 6). 1.2. Alle diese Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO). In den übrigen Punkten ist im Berufungsverfahren neu zu befinden. 2. Anklageschrift 2.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift halte fest, der Beschuldigte habe die beiden Privatkläger jeweils mit einer Messerführung und mit kräftigem Schwung von oben rechts nach unten links direkt sowie frontal in den Bauch und weiter in die linke Hand geschnitten bzw. gestochen. Dies ergebe keinen Sinn. Zudem werde nicht festgelegt, ob seitens des Beschuldigten gestochen oder geschnitten worden sei, womit fraglich erscheine, ob eine dem Anklageprinzip genügende Umschreibung vorliege. Der Beschuldigte wisse aufgrund der Anklageschrift und in Anbetracht der Amnesie nicht, wie sich der Vorwurf im Detail abgespielt haben soll. Er sei demzufolge nicht in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (Urk. 92 S. 12). Weiter habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, indem sie erwogen habe, dass die Handverletzungen beider Privatkläger auf Abwehrverletzungen hindeuten würden, und es nachvollziehbar erscheine, dass beide Privatkläger versucht hätten, mit den Händen ihren Oberkörper zu schützen (vgl. Urk. 92 S. 11 f. und Urk. 64 S. 23). Dies, da gemäss Anklagesachverhalt zuerst der Oberkörper und weiter die linke Hand getroffen worden sei, weshalb nicht von einer Abwehrhaltung gesprochen werden könne. 2.2. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz

- 10 aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend jedoch ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart erfolgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348, E. 2. ff.; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.). 2.3. Der zu prüfende Anklagesachverhalt wurde vorliegend als einmaliges Ereignis sowohl in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkret und präzis umschrieben. Es ist für den Beschuldigten mithin klar ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage bildet, zumal seitens der Verteidigung nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Verletzungen der Privatkläger verursachte (Urk. 92 S. 15). Dabei genügt es, wenn die Anklage eine Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und den Verletzungen der beiden Privatkläger darlegt. Es muss entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht der gesamte detaillierte Ablauf erschöpfend dargestellt werden, damit eine Anklage den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen kann. Inwiefern mit vorliegender Umschreibung die Verteidigungsrechte tatsächlich tangiert sein sollen, ist nicht ersichtlich, da es sich generell zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, wenn bloss von einer Stich- bzw. Schnittbewegung ausgegangen wird. Selbst wenn im hier zu beurteilenden Fall nicht alle Details restlos geklärt werden konnten respektive Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden haben, erweist sich der Tatvorwurf insgesamt als hinreichend bestimmt. Die Rüge der Verteidigung ist in diesem Punkt unbegründet. 2.4. Hingegen ist der Verteidigung beizupflichten, dass die von der Vorinstanz in Betracht gezogene Annahme einer Abwehrhaltung eine Erweiterung des verbindlichen Anklagesachverhaltes darstellen würde (Urk. 64 S. 23 f.; Urk. 31; Urk. 92 S. 12 f.). Letztlich hat die Vorinstanz jedoch offengelassen, ob die Handverletzungen der Privatkläger vor oder nach den Verletzungen am Rumpf ent-

- 11 standen sind. Zutreffend ist, dass in der Anklage nicht ausgeführt wird und es sich letztlich auch nicht mehr erstellen lässt, wie und wann es genau zu den Handverletzungen der Privatkläger gekommen ist. Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.5.6.). Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage sowie die Wahrung der Verteidigungsrechte. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der zu erfüllenden Ansprüche an eine Anklageschrift noch das Folgende festzuhalten: Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA) ist die Wendung "möglichst kurz" in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verstehen (WOSTA, Fassung 18. September 2019, S. 238 f.). Das heisst, weitschweifige oder für den Tatbestand irrelevante Umstände sind weg zu lassen (WOSTA, a.a.O., Fn 489). Die Anklageschrift muss in "grösstmöglicher" Kürze die Tatsachenbehauptungen unterlegen, die zur Erstellung des subjektiven und objektiven Tatbestands nötig sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1267). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung hat das Gericht genau zu überprüfen, ob jedes Detail der Anklageschrift erwiesen ist oder nicht. Es ist grundsätzlich unzulässig, bei gewissen Darstellungen in der Anklageschrift offen zu lassen, ob sie rechtsgenügend erstellt sind oder nicht, allein mit der Begründung, dass sie für die rechtliche Beurteilung irrelevant seien. Eine Überprüfung der Beweislage für unwesentliche Details in der Anklageschrift ist deshalb zwar grundsätzlich zwingend erforderlich, in der Sache aber unnötiger Aufwand, wenn sie nicht den Tatbestand betreffen. Deswegen verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO eine Beschränkung auf das Notwendige. 2.6. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt diese Anforderungen nicht in allen Teilen, denn sie beschreibt die Vorgänge vor der Tat sehr ausführlich mit zahlreichen, für den Tatbestand irrelevanten Details. Ob der Beschuldigte beispielsweise vorgängig vom Hauswart G._____ auf der Höhe H._____-Strasse ... weggewiesen worden ist, ob er im Vorfeld den Privatklägern bis zum Durchgang E._____- Strasse ... gefolgt ist oder ob die Privatkläger nach den Aufräumarbeiten in der Bar noch etwas hätten trinken wollen, sind Umstände, die für den Tatbestand oh-

- 12 ne Bedeutung bleiben. Es hätte allenfalls ausgereicht, aufzuführen, dass der Beschuldigte mehrfach weggewiesen worden sei. Selbstverständlich unterliegt der genaue Umfang der Anklageschrift immer einem gewissen Ermessen. Im vorliegenden Fall liesse sich aber mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die Anklageschrift zurückzuweisen bzw. zu verbessern wäre. Da die Anklage in Bezug auf nicht tatbestandsbezogene Details seitens der Verteidigung in keiner Weise gerügt wurde und eine Rückweisung im derzeitigen Verfahrensstadium als unverhältnismässig erscheint, können Weiterungen dazu jedoch unterbleiben. 3. Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung bereits zutreffend abgehandelt, wonach die polizeilichen Befragungen aus dem Zeitraum vom 29. Juli 2016 bis zum 14. März 2017 mit den Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ und Q._____ sowie diejenigen der Privatkläger B._____ und C._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Urk. 64 S. 6-13). Auch im Falle der Delegation von Einvernahmen an die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO wären gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu wahren gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat teilweise offenbar auf eine Wiederholung der Befragungen verzichtet, weil sie das Beweisfundament für ihren Standpunkt auch ohne diese Einvernahmen als genügend erachtete. 4. Verwertbarkeit der staatsanwaltlichen Einvernahmen 4.1. Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, dass in den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der zuvor genannten Personen auf die dem Beweisverwertungsverbot unterliegenden polizeilichen Befragungen zurückgegriffen worden sei. Deshalb seien auch die Folgebeweise nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 49 S. 2 ff.; vgl. Urk. 17/6). Die Vorinstanz kam unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2017 vom 16. November 2017 (mittlerweile publiziert in: BGE 143 IV 457) zum Schluss, die Einvernahmen der beiden Privatkläger sowie der Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____ und N._____ seien vollumfänglich verwertbar, da diese Zeugen

- 13 nicht bloss auf ihre (unverwertbaren) polizeilichen Aussagen verwiesen, sondern ihre Sachdarstellung in eigener Regie und freier Rede erneut sowie in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers geschildert hätten (Urk. 64 S. 11 ff.). 4.2. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen und bringt vor, die aus unverwertbaren Einvernahmen gewonnenen Erkenntnisse dürften weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden. Die Vorinstanz übersehe, dass die einvernehmende Staatsanwältin zu Beginn jeder Einvernahme die Privatkläger sowie die Zeugen gefragt habe, ob diese bei der Polizei die Wahrheit gesagt hätten und ob auf diese Aussagen verwiesen werden könne. Zudem habe die Staatsanwältin bei Unklarheiten oder Widersprüchen die einvernommene Person jeweils nicht nur auf ihre ursprünglichen, in der (unverwertbaren) polizeilichen Befragung gemachten Aussagen hingewiesen, sondern dieser teilweise auch nicht verwertbare, anderslautende Aussagen von Drittpersonen vorgehalten (Urk. 92 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält die Einvernahmen dagegen für verwertbar. Entscheidend sei, dass die befragten Personen jeweils aufgefordert worden seien, ihre Beobachtungen von sich aus zu schildern (Prot. II S. 9). 4.3. Art. 147 Abs. 4 StPO hält fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden dürfen, die nicht anwesend war. Wird eine solche Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt, ist diese verwertbar, sofern die Strafbehörde nicht auf die einem Verwertungsverbot unterliegenden Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreift, mithin die befragte Person sich unbeeinflusst und frei äussern kann. Die Strafbehörde darf sich daher nicht bloss darauf beschränken, in der neuen Einvernahme lediglich das zuvor in der unverwertbaren Befragung Gesagte vorzuhalten (vgl. BGE 143 IV 457, E. 1.6.2.). 4.4. Die Vorbringen der Verteidigung verfangen nur teilweise: Dass die Privatkläger B._____ und C._____ zu Beginn ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gefragt wurden, ob sie in der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt

- 14 hätten, war im Lichte des zuvor Ausgeführten zwar eine unzulässige Frage. Auch trifft der Einwand der Verteidigung zu, dass die einvernehmende Staatsanwältin im Laufe der Befragung wiederholt auf die Aussagen beider Privatkläger bei der Polizei Bezug genommen hat (vgl. Urk. 92 S. 2 ff.; Urk. 3/3 F/A 15 und F/A 36 ff.; Urk. 4/3 F/A 13 und F/A 33 ff.). Dies kann jedoch angesichts der eigenständigen Schilderungen ihrer Beobachtungen, welche nach der eingangs gestellten Routinefrage folgten, nicht telquel zur gänzlichen Unverwertbarkeit der gesamten Einvernahme führen. Eine solch radikale Lösung ist dort geboten, wo der ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 322). Auch das Bundesgericht spricht bei der Frage der Unverwertbarkeit von Folgebeweisen davon, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen, den prozessualen Rechten des Beschuldigten und der Wahrheitsfindung beachtet werden müsse (BGE 133 IV 329, E. 4.5). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn Beweismittel auch zu Gunsten des Beschuldigten Berücksichtigung finden können. So hatte selbst die Verteidigung noch vor Vorinstanz vorgebracht, die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen seien nur zu einem geringen Teil zulasten des Beschuldigten verwertbar, hingegen vollständig zu seinen Gunsten (Urk. 49 S. 4 f.). 4.5. Vorliegend ist bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatkläger demnach zu differenzieren. Beide Privatkläger haben zu Beginn ihrer jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigung ihre Beobachtungen bezüglich des Tatgeschehens in Eigenregie und freier Rede geschildert. Es kann zudem mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger ihre Darstellung in derselben Weise zu Protokoll gegeben hätten, wenn die unzulässige Frage, ob bei der Polizei die Wahrheit ausgesagt worden sei, nicht gestellt worden wäre. Die Privatkläger haben bei ihren nachfolgenden, freien Schilderungen weder auf die polizeiliche Befragung Bezug genommen, noch stereotype Wiederholungen deponiert. In der Einvernahme des Privatklägers B._____ nimmt die Staatsanwältin erstmals in Vorhalt 36 Bezug auf die polizeiliche Befragung (Urk. 3/3). Gleiches hat für die Schilderungen des Privatklägers C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 15 nahme vom 3. Februar 2017 bis zum Vorhalt 33 zu gelten (Urk. 4/3). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere Videoaufnahmen des Tatgeschehens vorliegen (vgl. nachfolgend E. II.6), und die Einvernahmen somit nicht das ausschlaggebende oder einzige Beweismittel darstellen, weshalb diesbezüglich auch keine besondere formale Strenge gefordert wäre. Die Sach- und Rechtslage unterscheidet sich sodann vorliegend nicht vom Fall, in dem eine staatsanwaltliche Einvernahme, die unter Verletzung des Teilnahmerechts stattfand, wiederholt werden muss. Eine solche Wiederholung erachtet das Bundesgericht als zulässig (BGE 143 IV 457, E. 1.6.2). Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläger sind zusammenfassend unter der genannten Einschränkung verwertbar. 4.6. Nichts anderes hat im Grundsatz hinsichtlich der Einvernahmen der Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____ und N._____ zu gelten (Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/20; Urk. 5/22; Urk. 5/24; Urk. 5/26; Urk. 5/28). Auch diese Personen wurden zwar eingangs unzulässigerweise gefragt, ob sie anlässlich der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt hätten, schilderten jedoch hernach allesamt ihre Sachdarstellung vorerst in freier Rede. Ob und inwieweit diese Zeugenaussagen im Einzelnen genau verwertbar sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen, kann jedoch an dieser Stelle offenbleiben. Die Aussagen erweisen sich für die Erstellung des massgebenden Anklagesachverhaltes als entbehrlich, betreffen die Äusserungen der Zeugen doch mehrheitlich nicht das interessierende Tatgeschehen selber, sondern dessen Vorgeschichte, welche grundsätzlich nicht umstritten ist. 4.7. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass P._____, O._____ und Q._____ nur in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurden und für den Beschuldigten keine Möglichkeit bestand, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/29; Urk. 5/30; Urk. 5/31). Ihre Aussagen – sofern diese Zeugen denn überhaupt sachdienliche Angaben machen konnten – sind nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 64 S. 13).

- 16 - 5. Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens 5.1. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz sinngemäss die Verwertbarkeit des Gutachtens, weil dem Gutachter die gesamten Akten, somit auch die unverwertbaren polizeilichen Einvernahmen, zugestellt wurden (Urk. 49 S. 5). Die Vorinstanz unterliess es, zu diesem Einwand Stellung zu nehmen (Urk. 64 S. 13 und 50 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung erneut, der Gutachter sei mit nicht verwertbaren Einvernahmen bedient worden, weshalb insofern sachverhaltsmässig nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden könne (Urk. 92 S. 9). 5.2. Nur wenn eine Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134; Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.1; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; je mit Hinweisen). Es ist damit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots zu prüfen, ob die mit der fraglichen Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter nur mit der Unverwertbarkeit der regelwidrig erlangten Beweise gewahrt werden können (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 319). Sachverhalte, die unter Verletzung von Teilnahmerechten ermittelt wurden, können durch nachfolgende, gültige Beweiserhebungen dokumentiert bzw. bewiesen werden. In solchen Fällen können prozessuale Mängel mit anderen Worten insoweit "geheilt" werden, indem auf gleichlautende Aussagen in den gültigen Aussagen abgestellt werden darf (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Wie bereits dargelegt, geschah dies vorliegend zumindest teilweise durch die erneute Einvernahme der Privatkläger und Auskunftspersonen bzw. Zeugen durch die Staatsanwaltschaft. 5.3. Das Gutachten führt im Rahmen der Anamnese kurze Zusammenfassungen von diversen Einvernahmen auf. Allerdings beispielsweise nur eine einzige Einvernahme, die den unverwertbaren polizeilichen Befragungen zuzuordnen ist (Befragung P._____ vom 1. März 2017, Urk. 21/11 S. 17). Die Auskunftsperson P._____ war nicht Tatzeugin, sondern eine Arbeitskollegin des Beschuldigten und

- 17 konnte nur zu seiner Person Auskünfte geben. Sie schilderte den Beschuldigten als gut gelaunten, freundlichen und hilfsbereiten Arbeitskollegen, der ihr einmal von Problemen mit seinem Lebenspartner berichtet habe (Urk. 5/30 F/A 11 und 12). Aus dem Gutachten ist in der Diagnose nicht ersichtlich, dass die Aussage von P._____ irgendeine für den Beschuldigten nachteilige Relevanz hatte (Urk. 21/11 S. 44 ff.). Generell hat es die Verteidigung unterlassen, auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern (nicht verwertbare) Aussagen der Privatkläger, Auskunftspersonen oder Zeugen bei der Begutachtung zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt worden seien respektive was für konkrete nachteilige Folgen für den Beschuldigten aus diesem Umstand resultierten. Dies wäre insbesondere deshalb von Belang, da auch die Verteidigung die monierten Einvernahmen zugunsten des Beschuldigten verwertet haben will und sich die streitbetroffenen Aussagen beispielsweise mit Bezug auf die gutachterlich attestierte, reduzierte Schuldfähigkeit und dem Zustand des Beschuldigten im Vorfeld des Tatgeschehens durchaus zu dessen Gunsten ausgewirkt haben können (vgl. Urk. 21/11 S. 47 ff.). 5.4. Es ist somit festzuhalten, dass der Umstand, dass unverwertbare Beweise erhoben wurden und sich bei den Akten befinden, noch nicht die gesamte Untersuchung ungültig macht. Dem Gericht ist es nur verwehrt, auf diese Beweismittel abzustellen. Gleiches muss auch für ein medizinisches Gutachten gelten. Zwar darf auch ein Gutachter nicht auf prozessual unverwertbare Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten abstellen, aber ebenso gut kann sich eine Verteidigung auf den Standpunkt stellen, die nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbaren Aussagen enthielten im Gegenteil Details zu Gunsten des Beschuldigten und es sei ein prozessualer Mangel, wenn dem Gutachter diese Umstände nicht bekannt gegeben worden seien. Insofern ist das prozessuale Problem nicht einfach gelöst, wenn man einem Gutachter nur prozessual voll verwertbare Befragungen zustellt und die anderen vorenthält. Richtig wäre wohl, den Gutachter auf die prozessuale Unverwertbarkeit von Aussagen zulasten des Beschuldigten hinzuweisen. Massgebend ist aber vorliegend viel mehr, dass nicht ersichtlich ist, ob bzw. inwiefern der Gutachter von irgendwelchen für den Beschuldigten nachteiligen Tatsachen ausgegangen war, die sich alleine aus allfällig unverwertbaren

- 18 - Sequenzen von Einvernahmen der Privatkläger oder Zeugen ergaben. Ebenso geht aus dem Gutachten mit keinem Wort hervor noch bestehen irgendwelche Indizien dafür, dass die dem Gutachter vorgelegenen (unverwertbaren) Einvernahmen eine eigenständige Bedeutung für dessen fachmedizinische Schlussfolgerungen hatten, zumal die unverwertbaren polizeilichen Befragungen im Gutachten gar nicht erwähnt werden (Urk. 21/11). Das Gutachten wurde seitens der Verteidigung hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme denn auch in keiner Weise in Frage gestellt; vielmehr wurde in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Empfehlung ebenfalls eine solche Massnahme beantragt und berufungsweise nicht angefochten (vgl. Urk. 49; Urk. 92). Soweit das Gutachten Fragen betrifft, welche der gutachterlichen Beantwortung unterliegen, ist es deshalb prozessual vollumfänglich verwertbar. 6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 6.1. Die Verteidigung erachtet die Videoaufnahmen als prozessual nicht verwertbar (Urk. 92 S. 9 ff.). Sie macht im Wesentlichen geltend, es handle sich hierbei um private Aufzeichnungen, welche eine Vielzahl unbeteiligter Passanten und Fahrzeuge im öffentlichen Raum erfassen würden, was datenschutzrechtlich bedenklich sei. Zwar könne eine Videokamera als geeignetes Mittel zur Beweissicherung und Verhütung von Straftaten bezeichnet werden. Allerdings sei auch hier eine Interessenabwägung zwischen dem Datenersteller und der betroffenen Privatperson vorzunehmen. Bei anlasslosen Aufzeichnungen sei vorliegend daher davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse an einer persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung bestehe (Urk. 92 S. 10). Die strafprozessuale Verwertbarkeit der Aufnahmen richte sich sodann nach der Frage, ob der Staat diese selbst auf rechtmässigem Wege hätte erlangen können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (Urk. 92 S. 10 f.; dazu nachfolgend E. II.6.4. ff.). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine amtliche Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO handelt, welche behördlich zu bewilligen gewesen wäre. Da die in Frage stehenden Videos sodann vom öffentlichen Raum vor der D._____ Bar aufgenommen wurden, scheidet auch ein

- 19 - Beweisverwertungsverbot gestützt auf einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der aufgezeichneten Personen gemäss Art. 179quater StGB aus. Diese Strafbestimmung umfasst den allgemein öffentlich zugänglichen Raum nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.2). 6.3.1. Allerdings, und darauf weist die Verteidigung zu Recht hin, sind im öffentlichen Raum auch private Aufzeichnungen von Drittpersonen nur beschränkt zulässig, weshalb bei privaten Videoüberwachungsanlagen die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten sind (DSG, SR 235.1). Das Filmen von fremden Personen ist danach untersagt, wenn die Personen auf der Aufnahme identifizierbar sind. Dies, weil die Identifizierbarkeit Voraussetzung bildet, dass überhaupt (in unzulässiger Weise) in die Persönlichkeitsrechte einer Person eingegriffen werden kann. Die Qualität der Auflösung der vorliegend in Frage stehenden Videoaufzeichnungen ist eher mittelmässig. Sie reicht beispielsweise nicht aus, um Autokennzeichen von parkierten Autos zu erkennen. Allerdings ist die Auflösung genügend, um nahe an der Kamera vorbeigehende Passanten, d.h. in einer Entfernung von ca. 5 Metern, zu identifizieren. Diesbezüglich dürfte die Zulässigkeit der Videoüberwachung wohl nicht gegeben sein. Andererseits sind Personen im weiter entfernten Bereich, das heisst ca. 20 Meter bzw. vor dem Eingang der D._____ Bar, nicht mehr identifizierbar, da man keinerlei Gesichtszüge erkennen kann. Lediglich die Kleider und die Statur in groben Zügen und womöglich die Haarfarbe lassen sich bestimmen. Die Person des Beschuldigten konnte denn auch nicht anhand der Videoaufnahmen, sondern aufgrund von mündlichen Hinweisen von Auskunftspersonen ermittelt werden. Insofern ist fraglich, ob der Beschuldigte die Unverwertbarkeit der Aufnahme gestützt auf das DSG für sich geltend machen kann, da er auf diesen Aufnahmen nicht ohne weitere Angaben identifizierbar ist. 6.3.2. Selbst wenn Personen auf einer privaten Videoaufnahme erkennbar sind, müssen diese Aufnahmen auf einem gerechtfertigten privaten Interesse beruhen, zweckmässig und verhältnismässig sein. Die ersten beiden Voraussetzungen sind bei einer Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Bar an der E._____- Strasse in Zürich der Fall. Die Aufzeichnung dient nicht der Überwachung von

- 20 - Personen, sondern aus Sicherheitsüberlegungen der Überwachung einer Bar bzw. deren Eingangsbereich. Es handelt sich um einen Ort im sogenannten Milieu, wo sich das Leben vorwiegend nachts abspielt und Alkohol und Prostitution aber auch Drogenhandel verbreitet sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass es an diesem Ort im Langstrassenquartier von Zürich häufig zu tätlichen Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen und Einbrüchen kommt. Die Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten in notorisch sensiblen Bereichen ist mittels Videoaufzeichnung zweckmässig und somit zulässig (BGE 131 I 272). Dies räumt auch die Verteidigung sinngemäss ein. Nicht statthaft erscheint vorliegend demgegenüber, dass ein sehr weiter Raum um den Eingangsbereich der Bar erfasst wird, der sogar über die Strasse auf das gegenüberliegende Trottoir reicht. Das Miterfassen eines gewissen öffentlichen Bereichs wird zwar als zulässig erachtet, allerdings darf es sich nur um einen ganz beschränkten Raum handeln (beispielsweise ein kleiner Bereich des Trottoirs vor einem Bancomaten; vgl. Merkblatt des EDOEB, Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen, abrufbar unter: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durchprivatpersonen.html). Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte allerdings im unmittelbaren Eingangsbereich der Bar gefilmt, weshalb ihn der zu grosse Erfassungsbereich der Kamera gar nicht betrifft. Auch diesbezüglich erscheint fraglich, ob er sich deshalb auf die Unverwertbarkeit der Aufnahme berufen könnte. 6.4. Ob ein Verstoss gegen das DSG vorliegt, kann letztlich aber offenbleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschlaggebend dürfte im vorliegenden Fall primär sein, dass gemäss Bundesgerichtspraxis auch rechtswidrig durch Privatpersonen erlangte Beweismittel zulasten der beschuldigten Person verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, daher das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der in seiner Persönlichkeit oder Intimsphäre verletzten Person überwiegt (BGE 131 I 272; Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BSK StPO-GLESS,

- 21 - Art. 141 N 41). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 2.2). 6.5. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die Videoaufnahme sei im vorliegenden Fall über längere Zeit ohne Anfangsverdacht erfolgt, weshalb polizeilicherseits kein Anlass bestanden hätte, entsprechende Überwachungsmassnahmen zu treffen. Eine polizeiliche Videoüberwachung wäre jedoch nur bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO möglich gewesen, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung fehle, wonach die Strafbehörden das Beweismittel rechtmässig hätten beschaffen können (Urk. 92 S. 10 f.). Die Argumentation der Verteidigung verfängt nur schon deshalb nicht, da ansonsten Beweiserhebungen, bei welchen im Zeitpunkt ihrer Vornahme faktisch noch gar kein Tatverdacht im Sinne der StPO bestand, nie verwertet werden könnten, mithin jegliche visuellen Aufnahmen von Straftaten, welche ursprünglich zu einem anderem Zweck erstellt wurden, von einer prozessualen Verwertbarkeit ausgenommen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der hypothetischen Erreichbarkeit zwar grundsätzlich wesentlich, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.3.1). Dabei sind jedoch nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Die Zulässigkeit des gedachten hypothetischen Eingriffs hängt somit davon ab, ob die materiellen Voraussetzungen der Anordnung technischer Überwachungsmassnahmen gegenüber der betroffenen Person und bezüglich desjenigen Delikts gegeben sind, zu dessen Verfolgung die private Überwachungsmassnahme diente (GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Eine Studie zu strafprozessualen Beweisverboten im schweizerischen und deutschen Recht, Zürich 2008, S. 311).

- 22 - Die abstrakten Voraussetzungen der Erreichbarkeit sind vorliegend erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweiserhebung gemäss Art. 140 StPO vor, und die Voraussetzungen zur Durchführung einer Observation gemäss Art. 282 StPO sind bei Verdacht auf ein Kapitalverbrechen klarerweise als gegeben zu betrachten, zumal an die Subsidiarität von Beweismitteln (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO) in diesem Falle keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Tatort sodann generell um einen deliktsträchtigen Bereich in der Stadt Zürich, bei welchem mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit Straftaten zu rechnen ist. Auch die Polizei selbst wäre befugt, den öffentlichen Raum präventiv motiviert, d.h. zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr, zu überwachen (vgl. § 32 ff. PolG ZH). Damit liegen insgesamt genügende gesetzliche Grundlagen vor, aufgrund welcher die Strafbehörden die strittigen Videoaufnahmen rechtmässig hätten erlangen können. Selbst wenn bei dieser Ausgangslage weiter moniert würde, auch polizeilich präventiv motivierte Überwachungsmassnahmen unterstünden verschiedenen (Gültigkeits-)Vorschriften, würde dies im Lichte der gemäss Bundesgericht vorzunehmenden Interessenabwägung nichts an der Sachlage ändern. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überwiegt das Interesse an der Klärung eines Verbrechens wie im hier zu prüfenden Fall dasjenige des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertbar bliebe, in klarer Weise (s.a. BGE 131 I 272, E. 4.1.2). 6.6. Beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um ein Kapitalverbrechen und damit auch um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, wobei ein gewichtiges und erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung besteht (BGE 137 I 218, E. 2.3.5.2; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten aufgrund der Videoaufnahmen von mässiger Qualität als relativ bescheiden (vgl. vorstehend E. II.6.3.1. f.). Die Aufnahmen stellen in der Gesamtheit aller Beweiselemente ein unerlässliches Beweismittel dar, zumal auch die Verteidigung wiederholt in ihren Ausführungen auf Erkenntnisse der besagten Aufnahmen zurückgreift (Urk. 92 S. 19 f., 22 f., S. 24 f.). Ins-

- 23 gesamt hat die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung auszufallen. 6.7. Die Verteidigung moniert, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass vorliegend noch andere Beweismittel zur Verfügung stünden, welche eine private, widerrechtlich erstellte Aufzeichnung nicht notwendig gemacht hätten. Art. 141 Abs. 2 StPO ergebe nur dann einen Sinn, wenn andere Beweismittel fehlen würden (Urk. 92 S. 10 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann im Zuge der Interessenabwägung nicht von Bedeutung sein, ob noch weitere (verwertbare) Beweismittel vorliegen oder nicht (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2.). Aus dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO kann jedenfalls nichts dergleichen abgeleitet werden. Dieser Artikel ist vom Gesetzgeber diesbezüglich vorbehaltslos formuliert worden. 6.8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Verwertung der Videoaufnahmen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts entgegensteht. III. Sachverhalt 1. Parteistandpunkte 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juli 2016 um ca. 06.13 Uhr vor der D._____ Bar mit einem 25-30 cm langen, spitzigen und scharfen Keramikmesser (Klinge von 16-25 cm) den Privatkläger B._____ mit einer kräftigen Schwungbewegung von oben nach unten aus einer Entfernung von weniger als 1 Meter in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen zu haben. In der Folge sei der Beschuldigte zur Eingangstür der D._____ Bar geeilt, wo der Privatkläger C._____ die Türe zu schliessen versucht habe, sie dann aber wieder aufgestossen habe und den Beschuldigten mit einem Rohr habe in die Flucht schlagen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte erneut ausgeholt und den Privatkläger C._____ mit einer kräftigen Schwungbewegung in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen. Als der Privatklä-

- 24 ger B._____ einen vom Boden aufgehobenen Stein nach dem Beschuldigten geworfen habe, sei der Beschuldigte diesem hinterhergerannt, habe weitere Stich- /Schnittbewegungen gegen ihn ausgeführt und den Privatkläger B._____ am Arm verletzt. Der Privatkläger C._____ habe daraufhin mit einer Rollladenkurbel den Beschuldigten vom Privatkläger B._____ abbringen wollen und ihn in die Flucht zu schlagen versucht. Daraufhin habe der Beschuldigte um 06.14 Uhr seinen Rückzug angetreten (Urk. 31 S. 4 f.). Bei beiden Privatklägern hätten die erlittenen Verletzungen zu einer konkreten Lebensgefahr durch drohendes Verbluten geführt. Die in der Anklage beschriebenen Verletzungen hätten bei beiden Privatklägern zu anhaltenden Beeinträchtigungen der Hand geführt sowie beim Privatkläger B._____ zu einer schmerzhaften Schwellung in der Brust und psychiatrischer Betreuung. Der Privatkläger B._____ sei bis zum 29. Juli 2016 hospitalisiert und bis zum 29. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Privatkläger C._____ sei bis zum 26. Juli 2016 hospitalisiert gewesen und bei der IV angemeldet worden (Urk. 31 S. 5). Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass es bei jedem Privatkläger durch sein Tun zu tödlichen Verletzungen an lebenswichtigen Organen und Blutgefässen hätte kommen können, wobei der Tod lediglich durch Zufall ausgeblieben sei (Urk. 31 S. 6). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte geltend, sich erinnern zu können, in der Tatnacht im R._____ gewesen zu sein. An die folgenden Vorkommnisse habe er jedoch keine Erinnerung mehr. Er denke, man habe ihm etwas in sein Getränk getan (Urk. 2/1 S. 13 ff.; Urk. 2/3 S. 2, S. 4; Urk. 2/4 S. 24 f.; Urk. 47 S. 6 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2017 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen der beiden Privatkläger durch ihn sowie den objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift, sagte aber hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er die beiden Privatkläger habe töten wollen (Urk. 2/4 S. 28 ff.; Urk. 2/8 S. 3 f.; Urk. 47 S. 6 und S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, die vorinstanzliche Folgerung, wonach sich das Tatgeschehen so abgespielt habe, wie es in der Anklageschrift umschrieben wer-

- 25 de, sei nicht nachvollziehbar, da auf die Aussagen der Privatkläger und weiteren Zeugen nicht abgestellt werden könne (Urk. 92 S. 14 f.). Grundsätzlich sei der Beschuldigte jedoch geständig, die beiden Privatkläger verletzt zu haben (Urk. 92 S. 15). 2. Verletzungen der Privatkläger 2.1. Die Verletzungen beider Privatkläger gehen aus den ärztlichen Berichten hervor (Urk. 10/10; Urk. 11/1, 12/4 und 12/9). 2.2. Beim Privatkläger B._____ wurde am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine ca. 10-15 cm lange Stich-/Schnittverletzung mit kleinflächiger Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur, ohne Verletzung innerer Organe, festgestellt (Urk. 10/10 S. 4). Im ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung an der Rumpfvorderseite in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Strukturen wie Interkostalarterie, Lunge, Herz und Milz liege. Der linke Lungenflügel und die Milz seien nur sehr knapp verfehlt worden (Urk. 10/10 S. 4). Weiter entstanden eine mehrere Zentimeter messende Stich-/Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Verletzung von Muskeln, Knochen und einer grösseren Arterie (Arteria ulnaris) sowie oberflächliche Schnittverletzungen am Oberarm. Der Privatkläger B._____ musste mehrfach operiert werden und befand sich eine Woche stationär im Spital. Seine Handverletzung bedingte zahlreiche Therapiesitzungen (Urk. 10/13). Ebenso war der Privatkläger B._____ rund ein halbes Jahr vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/16). Gefühl und Funktionalität der Hand werden eingeschränkt bleiben. 2.3. Beim Privatkläger C._____ wurde im Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mehrere Zentimeter lange, bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewebedurchtrennung ohne Verletzung innerer Organe diagnostiziert (Urk. 12/4 S. 4). Weiter wird eine komplexe Messerschnittverletzung an der linken Hand geschildert, unter anderem mit einer Durchtrennung einer Arterie (Arcus palmaris superficialis) und von nicht weniger als sechs Sehnen. Bei dieser Verletzung konstatierte das Universitätsspital, dass sie nahe an lebenswichtigen Strukturen war (Urk. 12/9 S. 1 f.; Urk. 12/10 S. 1). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

- 26 habe C._____ beim Spitaleintritt eine arterielle Blutung aufgewiesen, welche durch Sofortmassnahmen habe behandelt werden müssen. Ohne diese ärztliche Intervention habe eine Lebensgefahr infolge Verblutens bestanden (Urk. 12/4 S. 4). Die Handverletzung werde bleibende gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben. Eine IV-Anmeldung sei pendent. 3. Spurenbild am Tatort Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Blut sehr leicht grossflächig am Boden verteilen kann und laienhafte Schätzungen über die Menge meist zu hoch ausfallen. Die Fotos vom Tatort zeigen allerdings, dass die Privatkläger am Tatort eine erhebliche Menge an Blut, verspritzt über viele Quadratmeter vor und innerhalb der Bar, verloren haben (Urk. 7/7 S. 8-47). 4. Aufnahmen der Überwachungskamera 4.1. Der Vorfall konnte von einer Überwachungskamera gefilmt werden. Sie hatte die Strasse und den Eingangsbereich der D._____ Bar von der Seite her aus einer Distanz von ca. 25 Metern im Blickfeld. Mit der Verteidigung erweist sich die Auflösung der Bilder zwar nicht besonders hoch, jedoch lassen sich gewisse Dinge doch sehr gut erkennen (Urk. 6/3; Urk. 92 S. 15). Insbesondere das Keramikmesser in der Hand des Beschuldigten ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – wegen der weissen Klinge gut erkennbar (Urk. 64 S. 16). Der Sachverhalt lässt sich denn auch fast ausschliesslich anhand dieser Aufnahmen erstellen, und die verwertbaren Aussagen der Privatkläger vermögen die daraus zu ziehenden Erkenntnisse lediglich noch abzurunden. Die Auffassung der Verteidigung, der äussere Tatablauf lasse sich unter anderem wegen des unscharfen Videomaterials und der Amnesie des Beschuldigten nur schwer nachvollziehen, kann nicht geteilt werden (Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 15). 4.2. Das Geschehen unterteilt sich in zwei Phasen, einer ersten, als der Beschuldigte gemäss Darstellung der Privatkläger Einlass in die Bar verlangte und sich trotz mehrfacher Hinweise, dass geschlossen sei, hartnäckig weigerte, von dannen zu ziehen. In der zweiten Phase, eine gute halbe Stunde später, kehrte

- 27 der Beschuldigte zurück und es kam zum Messereinsatz. Die nachfolgenden Bandstellen beziehen sich auf die eingeblendete Uhrzeit auf der jeweiligen Videoaufzeichnung der Überwachungskamera. Es handelt sich um Farbbildaufzeichnungen ohne Ton. 4.3. In der ersten Phase bzw. der ersten Aufnahme ist erkennbar, dass der Beschuldigte mehrfach zur Eingangstüre der D._____ Bar trat und immer wieder zurückgewiesen wurde. Einmal wurde er plötzlich und sehr heftig zurückgestossen, und er kam unsanft zu Fall (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-05-21-08, ab 05:24:58). Hierauf traten die Privatkläger C._____ und B._____ aus der Bar hinaus und standen um den am Boden liegenden Beschuldigten herum. Dabei riss C._____ den am Boden liegenden Beschuldigten noch sehr rüde ca. einen Meter über den Asphalt und kehrte dann wieder zusammen mit B._____ zur Eingangstüre der Bar zurück. Der Beschuldigte liess sich trotzdem nicht abhalten, erhob sich und bewegte sich erneut zur Eingangstüre, wo ihn einer der Privatkläger wiederum zurückstiess (05:25:18). Während der Beschuldigte zurückwich, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus ersichtlich, wie der Privatkläger C._____ einen Schlag in Richtung Gesicht des Beschuldigten ausführt (Urk. 64 S. 31). Es ist dabei jedoch nicht erkennbar, ob bzw. wie er den Beschuldigten traf (05:25:21). Zu dritt, die beiden Privatkläger sowie der hinzugekommene Hauswart G._____ (vgl. Urk. 6/4), schafften sie es schliesslich, den Beschuldigten zum Fortgehen zu bewegen (05:25:48). Die ganze Szene lässt keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung der Privatkläger, wonach der Beschuldigte äusserst aufdringlich und hartnäckig Einlass in die Bar verlangte, trotz Hinweisen der Privatkläger, dass diese geschlossen sei (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14). 4.4. Die zweite Aufzeichnung betrifft die zweite Phase. Der Beschuldigte erscheint um 06:08:50 wieder vor der Eingangstüre der Bar, dieses Mal mit einem weissen Hemd bekleidet (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-06-01-53, ab 06:08:35). Er bleibt dort rund vier Minuten, macht gewisse Handbewegungen und schaut durch die Tür in die Bar hinein. Um ca. 06:12:40 tritt der Privatkläger C._____ aus der Bar hinaus und unterhält sich mit dem Beschuldigten, worauf er um 06:13:27 wieder in die Bar zurückkehrt. Der Beschuldigte verbleibt vor der

- 28 - Tür. Um 06:13:35 öffnet C._____ wieder kurz die Tür, wendet sich an den Beschuldigten und will die Tür wieder schliessen. Irgend etwas bewegt C._____ dann zu einer heftigen Reaktion, indem er die Tür aufstösst und den Beschuldigten mit einer deutlichen Handbewegung wegweist (06:13:39). Der Beschuldigte weicht im ersten Moment zurück, ergreift ein Messer aus seiner rechten hinteren Tasche der Hose und stürmt auf die Eingangstüre zu. In diesem Moment tritt der Privatkläger B._____ – scheinbar zufällig wie ein Unbeteiligter – aus der Türe, worauf der Beschuldigte seinen Arm mit dem Messer nach oben reisst und in einer schwungvollen Bewegung direkt vor dem Privatkläger B._____ niedersausen lässt (06:13:42). B._____ macht einige schnelle Schritte weg vom Beschuldigten, hält sich die Hände auf den Bauch und kniet nieder (06:13:45). Der Beschuldigte weicht zurück. Darauf öffnet der Privatkläger C._____ erneut die Eingangstüre der Bar, worauf der Beschuldigte mit vorgehaltenem, leicht nach unten zeigenden Messer auf den Privatkläger C._____ zu tritt (06:13:46). C._____ zieht sich ganz kurz zurück (mutmasslich um die Rollladenkurbel zu ergreifen), öffnet dann aber die Tür erneut und tritt hinaus (06:13:47). Der Beschuldigte weicht zurück. Im Moment, als C._____ direkt vor ihm steht, reisst der Beschuldigte seinen Arm kurz hoch und führt eine ruckartige Bewegung von oben nach unten mit dem Messer in Richtung des Privatklägers C._____ aus (06:13:50). Im Gegenzug führt C._____ mit der Rollladenkurbel eine Schlagbewegung gegen den Beschuldigten aus, trifft diesen aber nicht (06:13:51). Beide "tänzeln" dann etwas herum wie Boxkämpfer (06:13:53). Dann zieht sich C._____ wieder in den Türeingang zurück und verschwindet kurzzeitig in der Bar (06:14:06). Der Privatkläger B._____ wird nun wieder aktiv, geht in Richtung des Beschuldigten und wirft etwas gegen diesen. Der Beschuldigte geht darauf auf B._____ los, welcher seinerseits flüchtet und vom Beschuldigten bedrängt wird, wobei die Pflanzentröge vor der Bar die Sicht der Kamera behindern (06:14:06). Auch der Privatkläger C._____, der wieder hinaustritt, macht nun einige Schritte gegen den Beschuldigten und versucht ihn mit der Rollladenkurbel zu vertreiben (06:14:14). Schliesslich ergreift der Beschuldigte die Flucht (06:14:22). 4.5. Zusammengefasst fand ein Hin- und Her statt, wobei der Beschuldigte als erster eine Waffe – das wegen der weissen Klinge gut erkennbare Keramikmes-

- 29 ser – ergriff und gegen den Privatkläger B._____ einsetzte. Erst danach behändigte der Privatkläger C._____ die Rollladenkurbel. 5. Einwände der Verteidigung 5.1. Dass die Privatkläger das Tatgeschehen nicht völlig deckungsgleich schilderten, beispielsweise wer von ihnen zuerst verletzt worden sei, ist vor dem dargelegten Hintergrund entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne Bedeutung (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14; Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 13 f.). Das Tatgeschehen war äusserst dynamisch und mündete ohne Vorwarnung sekundenschnell in einer Gewalteskalation. So verging vom überraschenden Zücken des Messers und der Verletzung des Privatklägers B._____ über den Angriff auf den Privatkläger C._____ bis hin zur Flucht des Beschuldigten nicht einmal eine Minute. Aus den offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatkläger lässt sich bei diesem Geschehensablauf nicht schliessen, ihre gesamten Angaben seien unglaubhaft. Die Verteidigung führt selbst nicht aus, was die Privatkläger aus diesen "Falschaussagen" zu ihren Gunsten ableiten könnten. Solche Aussagen, die anhand objektiv feststellbarer Tatsachen sofort berichtigt werden können und den aussagenden Personen keinerlei Vorteile bringen, sind keine Zeichen von Lügen oder Falschaussagen, sondern von Irrtümern und Fehlinterpretationen, wie sie bei dynamischen dramatischen Geschehnissen häufig auftreten. Auch bei grundehrlichen Menschen sind solche Irrtümer in solchen emotional kulminierten Situationen nicht selten. Daraus kann aber nie geschlossen werden, dass alles, was die betreffende Person ausgesagt hat, eine Lüge sei und ihre Aussagen deshalb insgesamt nicht glaubhaft seien. Soweit sich die in freier Rede getätigten Aussagen der Privatkläger mit den Videoaufnahmen decken, kann vorliegend deshalb ohne Weiteres auf ihre Darstellung abgestellt werden. Daran vermag auch der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass die Privatkläger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten standen (Urk. 92 S. 13 f.). 5.2. Irrelevant ist sodann der Einwand der Verteidigung, dass es dem Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht gar nicht gereicht hätte, zwischen den beiden rund 30 Minuten auseinander liegenden Phasen nach Hause zu gehen, um die Kleider

- 30 zu wechseln (Urk. 49 S. 8 f.). Zum einen wird in der Anklageschrift gar nicht behauptet, er habe die Kleider zu Hause gewechselt, zum anderen blieb unbestritten, dass er sich zwischen den beiden Phasen umgezogen hatte. Wo er dies genau vornahm, kann nicht abschliessend geklärt werden, ist aber ohne Belang. Wer sich umzieht und 30 Minuten nach dem ersten Vorfall mit einem Messer bewaffnet an den Ort des Geschehens zurückkehrt, handelt sehr wohl mit Bedacht. Dieser Umstand lässt entgegen der pauschalen Bestreitung der Verteidigung sehr wohl Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu, ganz unabhängig davon, ob der Kleiderwechsel zu Hause erfolgte oder anderswo (Urk. 49 S. 9; vgl. Urk. 92 S. 19). 5.3. Einseitig und im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht beizupflichten ist der Darstellung der Verteidigung, der Tatablauf impliziere einen Angriff der beiden Privatkläger, da der Beschuldigte aufgrund der zuvor erlittenen Peinigungen erneute Attacken zu befürchten gehabt und damit aus der Defensive zugestochen bzw. geschnitten habe (Urk. 49 S. 9; Urk. 92 S. 19 f.). Die Videoaufnahmen zeigen klar, dass von beiden Seiten ein wechselhaftes Hin- und Her zwischen Vorrücken und Zurückweichen stattfand. Ebenso lässt sich deutlich erkennen, dass der Beschuldigte völlig unvermittelt das Messer zückte und dieses gegen den Privatkläger B._____ einsetzte. Dabei lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass der Privatkläger B._____ sozusagen zufällig in die Reichweite des Beschuldigten und dessen Messer geriet, und der Beschuldigte den Angriff ursprünglich gegen den Privatkläger C._____ führen wollte. 5.4. Ähnlich verhält es sich mit dem Messerstich oder -schwung gegen C._____. Es war der Beschuldigte, welcher, nachdem er den Privatkläger B._____ niedergestochen hatte, mit vorgehaltenem Messer auf den Privatkläger C._____ zustürmte (06:13:45). Hierauf schloss Letzterer kurz die Eingangstüre und behändigte die Rollladenkurbel, welche offenbar im Eingangsbereich in der Bar lag, öffnete die Tür wieder und ging mit dem Kurbelstock auf den Beschuldigten los. Dieser wich zunächst einige Schritte zurück, ging dann aber wieder in den Angriff über und führte mit dem Messer eine sehr heftige und kräftige Bewegung von oben nach unten gegen den Beschuldigten aus, weshalb dieser ebenfalls

- 31 vom Messer getroffen wurde (06:13:50). Erst danach führte auch der Privatkläger C._____ einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten, wobei er ihn nicht traf. Vor diesem Hintergrund von einer Defensivhaltung des Beschuldigten zu sprechen, ist nicht haltbar. 5.5. Verharmlost wird die Heftigkeit des Geschehens, wenn der Verteidiger Wert auf die Feststellung legt, der Beschuldigte habe nicht gestochen, sondern es sei "nur" geschnitten worden (Urk. 49 S. 10 f.; Urk. 92 S. 15 f.). Richtig ist, dass keine Stichbewegung im Sinne einer Bewegung mit der Messerklingenspitze voraus ausgeführt wurde. Bei der gegenüber dem Privatkläger B._____ geführten Bewegung hob der Beschuldigte aber sein Messer über seinen eigenen Kopf hinaus und zog es mit einer sehr kraft- und schwungvollen Bewegung auf bzw. vor seinem Opfer hinunter. Beim Privatkläger C._____ war es eine kürzere, aber äussert heftige, abrupte Schnittbewegung von oben nach unten Richtung Opfer. Beide Privatkläger erlitten schwere Schnittwunden von beträchtlicher Tiefe und einer Länge von bis zu ca. 13 und 16 Zentimetern am Torso sowie schwere Schnittwunden an den Händen. Zutreffend ist, dass die genaue Tiefe der Bauchverletzungen der Privatkläger nicht aktenkundig ist (Urk. 92 S. 16). Immerhin ist aufgrund der medizinischen Unterlagen jedoch ersichtlich, dass beim Privatkläger B._____ eine kleinflächige Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur hat festgestellt werden können (Urk. 10/10 S. 4), und beim Privatkläger C._____ am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mindestens bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewebedurchtrennung (Urk. 12/4 S. 2 und S. 4), womit es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um bloss oberflächliche Verletzungen handelte (s.a. Urk. 12/5 S. 3). 5.6. Bezüglich der Verletzungsfolgen stellt sich die Verteidigung sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Verletzungen an der Hand des Privatklägers B._____ sowie jene an der Hand des Privatklägers C._____ könnten nicht, wie in der Anklage beschrieben, mittels derselben Messerbewegung entstanden sein wie die Verletzungen am Torso (Urk. 49 S. 13 f.; Urk. 92 S. 12 und S. 16 f.). Damit, dass der Beschuldigte "dann ausgerechnet noch die Arterie an der linken Hand der beiden Geschädigten durchschnitt", habe der Beschuldigte

- 32 auf keinen Fall rechnen können (Urk. 49 S. 13 f.). Zutreffend ist, dass beweismässig nicht genau erstellt werden kann, in welchem Moment und wie die Hände der Privatkläger genau getroffen wurden. Die Videoaufnahme ist hier zu wenig aufschlussreich. Allerdings ist es zu Gunsten des Beschuldigten, wenn von nur einer Stich- oder Schnittbewegung ausgegangen wird und nicht von mehreren. Die Formulierung in der Anklage ist deshalb nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Frage der Anzahl der Messerstiche bzw. -schnitte nicht in erkennbarer Weise etwas mit der Voraussehbarkeit Verletzungen der Privatkläger zu tun. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch einzugehen sein. 5.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, infolge der raschen medizinischen Intervention habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden (Urk. 49 S. 12). Weiter führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung ins Feld, die Schnittbewegungen an den Oberkörpern der Privatkläger hätten keine potentielle Todesgefahr hervorgerufen (Urk. 92 S. 16 f.). Dies ist im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht zu bestreiten. Allerdings ist für die Frage der Lebensgefahr im rechtlichen Sinne nicht allein retrospektiv auf rein natürliche, allein auf die konkrete Verletzung bezogene Kausalzusammenhänge abzustellen. Darauf wird ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter einzugehen sein. 6. Fazit Der Sachverhalt und die Handlungen des Beschuldigten, wie in der zweiten Phase des Geschehens in der Anklageschrift geschildert und soweit rechtlich relevant, sind mit folgender Ausnahme rechtsgenügend erstellt: Die genaue Länge der Schnittwunde beim Privatkläger C._____ ist nicht aktenkundig. Auf entsprechende Anfrage nach der Dimension der Verletzung erhielt die Staatsanwaltschaft die Auskunft vom Universitätsspital, im Traumaprotokoll des USZ sei eine Länge von 15 Zentimetern geschätzt worden, was mangels Referenzstruktur neben der Wunde aber nicht exakt nachprüfbar sei (Urk. 12/5). Immerhin korreliere dies mit der Länge der Faszienverletzung, der Struktur unter dem Fettgewebe, von 3 Zentimetern. Vorliegend ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten bezüglich der

- 33 - Oberkörperverletzung von einer geringeren oberflächlichen Länge als 15 Zentimeter auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Wissen um das Vorhandensein lebenswichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch- respektive Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte habe selber erklärt, zu wissen, was man mit einem Messerhieb gegen den menschlichen Körper anrichten könne, und habe die verletzenden Bewegungen mit einigem Kraftaufwand respektive erheblichem Schwung ausgeführt. Dabei habe er nicht abschätzen können, wie tief und wo genau die mindestens 16 cm lange Messerklinge in den Rumpf der Privatkläger eindringen würde. Wer in einer aggressiven Auseinandersetzung ein Messer mit einer solchen Klingenlänge bewusst in der Oberbauch- und Brustgegend derart einsetze, schaffe generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Da der Beschuldigte im Wissen um das Vorhandensein lebenswichtiger Organe im Brust- bzw. Oberbauchbereich dennoch entsprechend gehandelt habe, habe er den Tod der Privatkläger in Kauf genommen. Ein direktvorsätzliches Handeln lasse sich demgegenüber nicht erstellen, da der Beschuldigte den Privatklägern jeweils nur einen Messerhieb versetzt habe und keine weiteren Umstände ersichtlich seien, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt hätte, das Leben der Privatkläger auszulöschen (Urk. 64 S. 34 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Beschuldigte sich von der Örtlichkeit entfernt und das Messer zwecks Rache behändigt habe. Der Beschuldigte sei zurückgekehrt und habe von seinem Plan, an den Privatklägern Rache zu nehmen und sein Messer einzusetzen, nicht ablassen wollen. Er habe nicht nur ein Mal mit der Klinge auf einen menschlichen Oberkörper eingestochen bzw. geschnitten, sondern zwei Mal auf zwei verschiedene Personen in identischer Weise, selbst als sich der Privatkläger B._____ bereits gekrümmt habe. Dabei sei der Beschuldigte zielgerichtet und mit

- 34 viel Kraftaufwand vorgegangen und habe zudem nicht von den schwer verwundeten und lebensgefährlich verletzten Privatklägern abgelassen, sondern habe von diesen erst in die Flucht geschlagen werden müssen. Damit habe der Beschuldigte die Absicht gehabt, die Privatkläger zu töten, ansonsten er nach der ersten Attacke auf den Privatkläger B._____ aufgehört hätte (Urk. 94 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 48 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung verneint demgegenüber einen Tötungsvorsatz und beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die vorinstanzliche Begründung sei widersprüchlich. Soweit nicht abschätzbar sei, wie tief und wo genau das Messer auf den Oberkörper eines Opfers auftreffe, könne nicht behauptet werden, der Täter habe gezielt mit dem Messer in den Oberkörper geschnitten und damit eine Beeinträchtigung lebenswichtiger Organe in Kauf genommen. Der Messereinsatz des Beschuldigten könne (objektiv) nicht dazu führen, dass lebenswichtige Organe hätten beeinträchtigt werden können, da es sich um eine lediglich oberflächliche Wunde an eher zufälliger Örtlichkeit handle. Wer – wie der Beschuldigte – zufällig den ohnehin geschützten Oberkörper mit einer Schnittbewegung treffe, wolle weder die Beeinträchtigung von lebenswichtigen Organen, noch halte er eine solch schwere Verletzung für möglich. Auch durch das Mitführen des Messers könne kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden, da der Beschuldigte keine Vergeltung gesucht, sondern von den Privatklägern den Grund der zuvor erlittenen Peinigung habe erfahren und sich gleichzeitig mit dem Messer habe Respekt verschaffen wollen (Urk. 92 S. 19 f.). Der seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrachte direkte Vorsatz liege nicht vor, da der Beschuldigte ansonsten schlichtweg zugestochen und das Messer nicht derart geführt hätte, wie es in der Anklage beschrieben werde (Prot. II S. 11). 2. Eventualvorsatz gemäss Lehre und Rechtsprechung Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Vorinstanz hat den Eventualvorsatz nach Lehre und Rechtsprechung bereits wie folgt umschrieben (Urk. 64 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO): Eventualvorsatz liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er-

- 35 folgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 1; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 99; BGE 96 IV 99). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgut- und Sorgfaltsverletzung wiegt, desto zwingender ist die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut hat und dies angesichts der Umstände auch durfte, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat. Je grösser das vom Täter geschaffene Risiko ist und je mutwilliger er dabei gehandelt hat, desto weniger konnte er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen und hatte desto mehr damit gerechnet und deshalb in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2). Diesem seitens der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist weiter zu entnehmen vgl. E. 2.3.: "Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge

- 36 - (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid lag der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stach in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zu und konnte nicht genau steuern, wo und wie (tief) er A. [das Opfer] verletzte. Es war damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich traf. Eine Todesfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2)." 3. Stich oder Schnitt Die Frage, ob ein Täter mit seinem Messereinsatz eine Tötung in Kauf nimmt oder nicht, kann nicht einfach auf die Frage reduziert werden, ob er gestochen oder geschnitten hat. Natürlich benötigt ein Stich in der Regel einen relativ geringen Kraftaufwand, um tief ins Gewebe einzudringen und lebenswichtige Gefässe oder Organe zu erreichen. Allerdings kann der Tod eines Menschen beispielsweise auch mit einem Schnitt eines Rasiermessers verursacht werden. Ein langer tiefer Schnitt ist unter Umständen sogar gefährlicher als eine blosse Stichwunde, da der Blutverlust nicht mehr – wie bei einem Einstich – durch eine relativ kleinflächige Kompression gestoppt bzw. reduziert werden kann. Massgebend müssen nebst der Bewegungsrichtung des Messers auch andere Umstände bleiben, beispielsweise mit welcher Kraft und Intensität die Bewegung mit dem Messer geführt wurde, ob mit dem Messer bloss etwas herumgefuchtelt und der Gegner dabei versehentlich gestreift wurde oder ob ein gezielter Einsatz gegen den Körper des Gegners erfolgte, ob das Messer scharf oder völlig stumpf war und ob es sich um ein relativ statisches oder dynamisches Geschehen handelte. 4. Eventualvorsatz des Beschuldigten 4.1. Beim Angriff auf den Privatkläger B._____ ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte einen schnellen Schritt auf die Gegner zu machte, seinen Arm mit dem Messer über seinen Kopf hob um auszuholen und die Hand dann mit einer kräftigen, schnellen Bewegung nach unten führte. Die Beschreibung

- 37 - "von oben nach unten aufschlitzen" erscheint vom optischen Eindruck her treffender als bloss von "schneiden" zu sprechen. Dass die Klinge überhaupt bis nach unten geführt werden konnte und beispielsweise nicht im Kopf, Hals oder Schulterbereich des Opfers stecken blieb, ist einzig dem Umstand zuzuschreiben, dass B._____ rein zufällig noch nicht näher beim Beschuldigten stand. Die Aufnahme zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte mit seinem Messer nicht bloss eine abschreckende Geste machen, sondern einen der Kontrahenten treffen wollte. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch B._____ und der Beschuldigte selbst bewegten sich während des Angriffs. Aufgrund dieses dynamischen Geschehens und der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zu den Kontrahenten kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Distanz des Messers zu den Opfern auch nur im Geringsten noch unter Kontrolle hatte. Mit anderen Worten war das dynamische Geschehen für den Beschuldigten nicht steuerbar, und jeder Zentimeter, welcher der Privatkläger B._____ näher zum Beschuldigten gestanden wäre, hätte eine um denselben Zentimeter tiefere Wunde bedeutet. Der Messerschwung des Beschuldigten muss auch nur in geringem Abstand den Halsbereich des Privatklägers B._____ verfehlt haben. Keramikmesser sind bekanntlich scharf, manchmal sogar extrem scharf. Deswegen sind sie insbesondere in der Küche im Gebrauch, und nicht, weil sie billiger in der Herstellung wären als normale Küchenmesser aus Stahl. Da das Tatmesser nicht sichergestellt werden konnte, ist zugunsten des Beschuldigten aber nicht von extremer Schärfe auszugehen. Dass unter solchen Umständen schwere Gewebeverletzungen mit Eröffnung arterieller Gefässe erfolgen können, die einen Blutverlust mit tödlichem Ausgang nach sich ziehen, liegt nicht nur auf der Hand, sondern diese Schlussfolgerung drängt sich geradezu auf. Insbesondere liegen in der Nähe des geführten Schnittes auch lebenswichtige Organe, welche nicht durch den Brustkorb geschützt werden, wie beispielsweise Leber und Milz. Deshalb ist es unbehelflich, wenn die Verteidigung vorbringt, durch die Messerführung des Beschuldigten sei aufgrund des geschützten Oberkörpers eine Verletzung von lebenswichtigen Organen nicht möglich bzw. werde dabei nur eine Verletzung in Kauf genommen. Einen solch wuchtigen Messerschwung gegen einen Menschen in einem derart unkontrollierbaren Geschehensablauf kann man nicht ausführen,

- 38 ohne dabei den Tod des Getroffenen durch Verbluten in Kauf zu nehmen. Irrelevant ist dabei, ob aufgrund der Verletzungen tatsächlich Lebensgefahr bestand, und ob auf dem Gebiet der Stadt Zürich mit schneller ärztlicher Hilfe zu rechnen ist. Zum einen ist nie garantiert, dass ein Notfallwagen innert weniger Minuten vor Ort ist, zum anderen besteht auch immer die Möglichkeit, dass selbst Sanitäter eine Blutung nicht rechtzeitig stoppen können. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers B._____ als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen hat. 4.2. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, ist vorliegend hingegen nicht zu folgen. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, um erneut an den Ort des Geschehens zurückzukehren, kann für sich genommen nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte sei mit direktem Tötungsvorsatz zurückgekehrt. Zudem ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte, hätte er direktvorsätzlich gehandelt, eher gezielt und geradlinig zugestochen hätte, anstatt eine derartige Bewegung auszuführen, wie sie ihm zur Last gelegt wird. Es bleibt demnach bei einem eventualvorsätzlichen Handeln. 4.3. Gleich verhält es sich grundsätzlich auch hinsichtlich des Übergriffs auf den Privatkläger C._____: Nachdem B._____ verletzt niederkniete, zog sich der Privatkläger C._____ wie erwähnt in die Bar zurück (06:13:47). Der Beschuldigte setzte ihm sofort hinterher und versuchte sogar noch die zufallende Eingangstüre zu öffnen, um C._____ zu stellen. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er C._____ ebenfalls, wie man umgangssprachlich sagt, "abstechen" wollte. Es gab keinen anderen Grund, seinem zurückweichenden Opfer derart schnell und entschlossen nachzusetzen. Nur weil C._____ mit einem Stock, der Rollladenkurbel, in der Hand die Türe wieder aufstiess, wich dann der Beschuldigte überrascht wieder zurück. Beim Messerangriff auf C._____ ist auf dem Video erkennbar, dass der Beschuldigte seine Hand mit dem Messer ungefähr auf Kopfhöhe anhob, und dann mit einer heftigen, ruckartigen Bewegung nach unten riss. Hätte der Privatkläger C._____ in diesem Moment einen weiteren Schritt nach vorne gemacht,

- 39 hätte ihm der Beschuldigte wohl den ganzen Bauch samt Eingeweiden aufgeschnitten. Die Armbewegung des Beschuldigten fiel zwar nicht mehr so schwungvoll und lang aus wie bei seinem Angriff auf den Privatkläger B._____, sie erfolgte jedoch nicht mit weniger Heftigkeit. Im Rahmen des gesamten dynamischen Geschehens drängt sich jedem vernünftigen Menschen der Gedanke auf, dass auch C._____ derart schwere Verletzungen hätte erleiden können, dass er daran verblutet wäre. 4.4. Dass sich der Beschuldigte nach der Verletzung des Privatklägers B._____ auch noch den Privatkläger C._____ vornahm und sich nicht sogleich vom Tatort entfernte, vermag in vorliegender Konstellation keinen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte wollte im Zuge der Auseinandersetzung dem Privatkläger C._____ ebenfalls eine "Abreibung" verpassen, diesen jedoch nicht direkt töten. Dafür spricht ebenfalls, dass seitens des Beschuldigten wiederum kein gezieltes Zustechen stattfand, wie dies die Verteidigung richtig erkannte. Ein anderes Ergebnis wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn der Privatkläger B._____ sofort getötet worden wäre. Ein direkter Vorsatz ist auch hier zu verneinen. 4.5. Insgesamt bleibt zu erwähnen, dass die Bewegungen des Beschuldigten sehr schnell und gewandt waren. Er suchte die direkte Konfrontation, den Kampf. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass seine Reaktionsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt war. Er tänzelte um seine Opfer herum wie ein topfitter Kampfsportler, wechselte blitzschnell zwischen Vorstoss und Rückzug und führte das Messer mit Kraft und grösster Heftigkeit. Angesichts der Mutwilligkeit und der Gefährlichkeit seines Verhaltens, des Tatmittels und dessen Ziel – den Rumpf zweier Menschen – sowie der höchstmöglichen Dynamik des Geschehens und der Emotionen ist auszuschliessen, dass ein Täter in derselben Situation nicht den Tod der Opfer in Kauf nimmt. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. 5. Notwehrsituation Wie bereits im Rahmen des Sachverhaltes ausgeführt, liegt keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor, wie dies die Verteidigung geltend macht

- 40 - (vgl. Urk. 92 S. 19 f.). Zum einen war es der Beschuldigte, der ganz bewusst mit einem Messer an den Ort des Geschehens zurück kehrte. Dabei war die Gegenseite gar nicht bewaffnet. Zum anderen suchte er bewusst und willentlich die direkte Auseinandersetzung. Auf dem Video ist gut erkennbar, dass der Privatkläger B._____ in keiner Weise einen Angriff gegen den Beschuldigten lancierte, sondern ohne jegliche Hektik und ohne aggressive Haltung lediglich aus der Türe vor die Bar trat. Vielmehr war es der Beschuldigte, der ohne begründete Veranlassung und ohne dass er körperlich angegriffen wurde, als erster eine Waffe zückte und auf B._____ niederstach bzw. -schnitt. Mit dieser Eskalationshandlung scheidet eine Notwehrsituation auch für das darauf unmittelbar folgende Geschehen aus. Wer zuerst einen Angriff ausführt, kann sich danach bei Gegenwehr von vornherein nicht mehr auf Notwehr berufen. Ganz abgesehen davon wurde bereits erwähnt, dass der Privatkläger C._____, nachdem B._____ verletzt niedersank, zunächst in die Bar zurück flüchtete und ihm der Beschuldigte mit vorgehaltenem Messer sofort nachsetzte. Dabei versuchte er sogar die sich schliessende Eingangstüre zu öffnen, um sich C._____ vorzuknöpfen. Erst in diesem Moment ging der Privatkläger C._____ mit einem Stock bzw. der Kurbelstange für die Storen in den Gegenangriff über, öffnete die Eingangstüre und versuchte den Beschuldigten vor dem Eingangsbereich der Bar zu vertreiben. Ebenso ist erkennbar, dass es der Beschuldigte war, der zunächst das Messer gegen den Privatkläger C._____ einsetzte, bevor C._____ dann einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten ausführte, diesen aber nicht traf, da er zu weit weg von ihm stand. 6. Schuldunfähigkeit Als reine Schutzbehauptung ist die vom Beschuldigten geltend gemachte vollständige Amnesie, weil ihm wohl jemand "etwas" ins Getränk getan habe, zu taxieren (Urk. 2/1 F/A 84 und 99). Wer sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhält, kann nicht mehr so planmässig vorgehen und derart agil und reaktionsschnell handeln. K.O-Tropfen sind kein Aufputschmittel, sondern führen zu Trägheit, verlangsamten Reaktionen bis hin zu vollständiger Passivität und Wahrnehmungsausfall. Dies war beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Schuldausschluss-

- 41 gründe sind nach dem Gesagten keine ersichtlich. Die gutachterlich attestierte, verminderte Schuldfähigkeit (siehe hernach E. V.4.5. f.) hat bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden. 7. Fazit Insgesamt bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und eventualvorsätzlicher Tötung mag einem juristischen Laien sehr technisch erscheinen. Allerdings ist die Lehre und Rechtsprechung hierzu sehr reichhaltig, weshalb eine feststehende Praxis besteht. Wenngleich der Strafrahmen ohne Bedeutung für diese Abgrenzung bleibt, so ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände nicht von kapitaler Bedeutung für das Strafmass ist. Auch schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hat einen hohen oberen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei mehrfacher Begehung aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB sogar von 15 Jahren. 2. Strafrahmen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizierten und privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). 3. Methodik Da ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumessungsfaktor gilt, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom vollendete Delikt, d.h. von der Hypothese

- 42 auszugehen, dass die Opfer verstorben wären (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zwar sehr nachvollziehbar, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei der Strafzumessung aber wohl nicht ganz korrekt. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die genaue Schwere der Verletzungen bei einem Tötungsdelikt bereits beim objektiven Tatverschulden zu berücksichtigen ist (Urk. 64 S. 41). Dogmatisch richtig dürfte es wohl sein, dass dies bei der Frage der Nähe des Erfolges im Rahmen des Versuchs zu veranschlagen ist. 4. Tatverschulden 4.1. Das objektive Tatverschulden ist bei Tötungsdelikten meist ähnlich zu bewerten. Das Ausmass des Erfolgs ist immer gleich; ob ein Tod durch Verbluten schwerer zu taxieren ist als bei einer Schussverletzung mit sofortigem Herzstillstand, fällt ebenso wenig nicht ins Gewicht wie das Alter des Opfers oder die Qualität des Lebens, das beendet wurde. Straferhöhend wäre immerhin der Fall zu werten, wenn das Opfer grausam behandelt wurde oder es lange leiden musste, ohne dass der qualifizierte Tatbestand des Mordes von Art. 112 StGB vorliegt. Dem objektiven Tatverschulden bei der Tötung eines Menschen wird in der Gerichtspraxis mit hypothetischen Einsatzstrafen im Bereich von 10 bis 15 Jahren Rechnung getragen, besondere Einzelfälle natürlich vorbehalten. Speziell dürfte am vorliegenden Fall eher das Tatvorgehen des Beschuldigten sein. Er verfolgte ziemlich hartnäckig eine Rache- oder Strafaktion gegen die Privatkläger und liess sich nicht in die Flucht schlagen. Auch nachdem er bereits den Privatkläger B._____ verletzt hatte, liess er nicht vom Privatkläger C._____ ab. Zwar erscheint sein Messereinsatz auf den ersten Blick als Zeichen besonderer Blutrünstigkeit, allerdings erschiene es unbillig, jenen Täter milder zu beurteilen, der das Opfer sozusagen feige aus der Distanz mit einer Schusswaffe erschiesst. Deshalb spielt vorliegend auch die Art der Waffe mit Blick auf das Verschulden keine Rolle. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte völlig unverhältnismässig handelte. Zwar wurde er eine halbe Stunde zuvor ziemlich rüde zu Boden geworfen und geschleift, allerdings ist dies auch zu einem gewissen Teil seinem unsinnigen Begehren, Einlass in die bereits geschlossene Bar zu erhal-

- 43 ten, zuzuschreiben. Jeder normale Mensch hätte nach dem ersten oder zweiten Hinweis verstanden, dass die Bar geschlossen hatte und wäre von dannen gezogen. Mit seiner Starrsinnigkeit war es letztlich der Beschuldigte, der den ganzen Streit auslöste, auch wenn das zu Boden werfen und Schleifen über den Asphalt ebenfalls unverhältnismässig war. Ein neutraler Dritter stellt sich jedenfalls die Frage, was es denn gebraucht hätte, damit er endlich "kapiert" hätte, dass die Bar geschlossen war. Dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinandersetzung umziehen ging und mit einem Keramikmesser zurückkehrte, belegt ein planmässiges Vorgehen. Niemand nimmt ein Messer in eine Auseinandersetzung mit, ohne damit zu rechnen, dieses "im Notfall" auch einzusetzen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seiner Ehre oder Persönlichkeit sehr verletzt fühlte, nachdem er so grob behandelt wurde. Indem er aber mit einem Messer zurückkehrte, steigerte er die Eskalation in noch unverhältnismässigerer Weise, als es die tätliche Zurechtweisung gegen ihn zuvor tat. Das subjektive Tatverschulden wiegt insofern mittelschwer. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das Messer nach der ersten Phase holte oder ob er es zuvor bereits bei sich hatte (Urk. 47 S. 13). Das spielt insofern keine Rolle, als der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung sehr gezielt in die hintere Hosentasche zum Messer griff. Sein schneller Griff in die hintere Hosentasche belegt, dass er sich seiner Bewaffnung genauestens bewusst war und das Messer nicht etwa zufällig ins Spiel kam. 4.3. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass er, nachdem er den Privatkläger B._____ schwer verletzt hatte, dazu überging, mit unverminderter Heftigkeit gegen den Privatkläger C._____ mit dem Messer vorzugehen. Hätte er mit dem Messer nur drohen und keine Verletzungen verursachen wollen, hätte er mit Sicherheit inne gehalten oder wäre geflüchtet, als er sah, dass B._____ verletzt zu Boden sank. Das Verschulden ist jedoch wiederum erheblich zu relativieren, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Wie jeder vernünftige Mensch musste er aber damit rechnen, dass die Opfer wegen seinem massiven Messereinsatz verblutet wären. Dass dies nicht geschah, war zu einem erheblichen Teil Glück oder Zufall zuzuschreiben. Dennoch ist diese Inkaufnahme der Todesfolge verschuldens-

- 44 mässig anders zu beurteilen als ein direkter Vorsatz, d.h. wenn der Täter das Opfer töten und nicht bloss verletzen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2008 vom 26. November 2008, E. 5.3). 4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich für die erste Tat gegen den Privatkläger B._____ für den hypothetischen Fall der Todesfolge eine Strafe im Bereich von 12 Jahren. 4.5. Der Beschuldigte wurde zufälligerweise in derselben Nacht von der Polizei um 02:30 Uhr einem Atemluftalkoholtest unterzogen, wobei sich 1,17 Promille ergaben (Urk. 6/9). Anschliessend habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch mehr Bier getrunken (Urk. 2/1 S. 13). Da der Beschuldigte erst einige Tage nach der Tat gefasst werden konnte, ist der genaue Blutalkoholpegel während der Tat unbekannt. Mit dem Gutachter ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen äusserst agil und reaktionsschnell handelte. Deshalb kann die Wirkung des vorgängigen Alkoholgenusses – verlangsamte Bewegungen, Reaktionsverzögerungen, reduzierte Wahrnehmung etc. – nicht stark gewesen sein. Dennoch ist vorliegend und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Dies, obschon die Wirkung von Alkohol, insbesondere die Herabsetzung der Hemmschwelle zu gewalttätigem Verhalten, jedermann hinlänglich bekannt ist und insofern nicht einleuchtet, weshalb das Verschulden geringer sein soll als bei nüchternen Täter bzw. weshalb diese Folge des Alkoholkonsums Pech für das Opfer ist. Jedenfalls wusste der Beschuldigte selbst, dass er seit geraumer Zeit übermässig Alkohol konsumierte und trotzdem trank er auch in der Tatnacht völlig freiwillig und gewollt. 4.6. Weiter bescheinigte der Gutachter dem Beschuldigten eine affektive Instabilität und die Tendenz, bei Kränkungen gewaltbereit zu reagieren (Urk. 21/11 S. 58). Allerdings handelt es sich dabei um eine Charakter- oder Persönlichkeitseigenschaft des Beschuldigten, welche nicht das Ausmass eines psychiatrisch kategorisierbaren Leidens hat, welches er nicht mehr beeinflussen konnte. Letztlich ist jede Straftat Ausdruck einer gewissen persönlichen Eigenschaft des Täters, welche vom gesellschaftlich tolerierbaren Grad abweicht, und das Strafrecht folgt

- 45 beim Schuldbegriff keiner rein deterministischen Auffassung. Abgesehen davon gab der Beschuldigte zu Protokoll, er glaube nicht, eine Tendenz zu erhöhter Kränkbarkeit oder Aggression aufzuweisen. Er sei noch nie gegenüber anderen Personen aggressiv geworden (Urk. 46 S. 16). Ob der Beschuldigte vor dem eigentlichen Tatgeschehen zu sich nach Hause ging und zurückkehrte oder in der Umgebung umhergeirrt sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, erweist sich als irrelevant. Aufgrund der Videoaufnahme sowie des Umstandes, dass sich der Beschuldigte umzog und ei

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