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Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2019 SB180390

November 22, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,080 words·~1h 10min·8

Summary

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180390-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 22. November 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____, 2. C._____ AG, Privatkläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2018 (DG180005)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Januar 2018 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Februar 2016 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vorstehend widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 7 Jahren bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Februar 2016. Davon sind insgesamt 34 Tage durch Haft erstanden. 4. a) aa) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Schadensereignis vom 13. Mai 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Zivilweg verwiesen. bb) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % ab 13. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.

- 4 b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____ AG) Fr. 15'399.25 nebst Zins von 5 % auf Fr. 11'988.45 ab 24. Juli 2017 sowie nebst Zins von 5 % auf Fr. 3'410.80 ab 21. November 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 6'522.50 Auslagen Gutachten (Vorverfahren); Fr. 595.00 Auslagen Polizei; Fr. 1'071.60 Auslagen Ergänzungsgutachten (gerichtliches Verfahren); Fr. 20'215.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen); Fr. 16'930.10 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen); Fr. 55'334.65 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gutachten und Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens (Entscheidgebühr sowie Auslagen Ergänzungsgutachten), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 97 S. 1) "1. Der Schuldspruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BetmG sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei im Sinne einer Zusatzstrafe zur (bedingten) Vorstrafe vom 11. Februar 2016 mit 5 Tagessätzen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei im Übrigen von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 3. Von einem Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Beschuldigten für das Strafverfahren und die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 10'000 zuzusprechen. 6. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft seien abzuweisen respektive sei darauf nicht einzutreten." b) Der Anklagebehörde: (Urk. 99 S. 2) "1. Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11.02.2016. 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten."

__________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2018 (Urk. 69) meldete die

- 6 amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 1. Juni 2018 Berufung an (Prot. I S. 45; Urk. 64; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten am 3. September 2018 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 21. September 2018, rechtzeitig eingegangen am 24. September 2018, ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO samt Beweisanträgen ein (Urk. 68/2; Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und den Privatklägern zugestellt (Urk. 77). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren gestellten Beweisanträge hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt erneut stellen (Urk. 73 S. 2 f.; Urk. D1/56; Urk. D1/43; Urk. D1/25/7; Urk. 69 S. 5 f.): "Es sei ein toxikologisches Gutachten respektive ein entsprechender Fachbericht einzuholen, welches/r sich über den (im Zweifel anzunehmenden) Blutalkoholgehalt meines Klienten zum Tatzeitpunkt des Samstags, 13. Mai 2017, ausspricht. Es sei ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten einzuholen, welches sich angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration über die Schuldfähigkeit, über ein vorsätzliches Handeln und die Konsequenzen der Handlung (Wissen und Wollen einer Tötung), sowie über die Bewegungs- und Denkfähigkeiten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat äussert." 2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den

- 7 - Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.). 2.2. Da der Beschuldigte am 17. Mai 2017 erst rund vier Tage nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen angehalten wurde (Urk. 22/1), konnten keine verlässlichen Werte über seine Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat erhoben werden. Wie sich zeigen wird (nachfolgend, Erw. IV.3.), erübrigt sich die Einholung des beantragten toxikologischen Gutachtens, weshalb dem Beweisantrag zum Blutalkoholgehalt keine Folge zu leisten ist. 2.3. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz eine schwer verminderte Schuldfähigkeit resp. gänzliche Schuldunfähigkeit geltend, während die Vorinstanz ihm (ohne Sachverständigengutachten) aufgrund der Tatumstände eine höchstens leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zubilligte (Urk. 69 S. 20 ff.). Es besteht somit ernsthafter Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb mit Beschluss vom 19. November 2018 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wurde (Art. 20 StGB; BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urk. 80 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, vom 30. April 2019 ging am 2. Mai 2019 bei der Berufungsinstanz ein und wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 90; Urk. 92/1+2). Am 21. Mai 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. November 2019 vorgeladen (Urk. 91). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge.

- 8 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung, mit Ausnahme des Schuldspruches wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten und beantragte im Hauptstandpunkt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Urk. 97 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat dagegen mit ihrer auf den Strafpunkt beschränkten Anschlussberufung eine Erhöhung auf die bereits vor Vorinstanz verlangten 9 Jahre Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 99 S. 2). Dementsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Samstagabend, 13. Mai 2017, nach der von ihm in Winterthur besuchten Fussballpartie FC Winterthur gegen FC Zürich sowie nach dem Konsum von einigem Alkohol vom 2. Parkdeck am Bahnhof in Winterthur einen Gitter-Schacht-Deckel (Durchmesser: 32 cm; Höhe: 2.5 cm; Gewicht: 2.275 kg) behändigt und diesen um 20.08 Uhr aus rund 11.13 m Höhe auf das, wie er zuvor gesehen hatte, insbesondere durch FCZ-Anhänger deutlich belebte Perron 9 geschleudert zu haben, wo der Deckel den dort stehenden Privatkläger 1 linksseitig am Kopf und an der linken Schulter getroffen und wodurch dieser diverse Verletzungen (Schädelkalottenfraktur links, Blutungen unter dem Schädelknochen und in den Hirnhäuten sowie Prellung der linken Schulter) erlitten habe. Beim Wurf dieses Schachtdeckels habe der Beschuldigte gewusst, dass – insbesondere im Falle eines Volltreffers am Kopf – der Tod des Getroffenen eine mögliche Folge sein könnte. Diese Folge habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 29 S. 2, Dossier 1: [eventual]vorsätzlich versuchte Tötung).

- 9 - Ferner habe der Beschuldigte im Zeitraum 2015 bis anfangs Februar 2016 mindestens 3 Mal je rund 1 g Amphetamin zu Fr. 15.– pro Gramm im Raum Winterthur an seinen Kollegen E._____ verkauft (Urk. 29 S. 2, Dossier 2: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz). 2. Den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Vorinstanz anerkannt und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten (vorstehend, Erw. II.), weshalb dieser Anklagevorwurf nur noch bei der Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. 3. Der Beschuldigte stellt den anklagegegenständlichen Schachtdeckelwurf nicht generell und konsequent in Abrede, macht indessen geltend, sich nicht daran zu erinnern. Aufgrund der Stärke seiner Alkoholisierung zur fraglichen Zeit nach der besuchten Fussballpartie am Samstagabend erinnere er sich nicht daran und habe erst durch den Zeitungsbericht im "20 Minuten" am Sonntagabend davon erfahren, dass er der Täter sein könnte (nachfolgend, Erw. III.4.6. ff.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). 4. Unbestritten und durch das übrige Untersuchungsergebnis erstellt ist somit der objektive Sachverhalt insoweit, dass der Beschuldigte sich zur fraglichen Zeit an der Tatörtlichkeit aufgehalten hatte (z.B. Foto- und Videoaufnahmen von Parkdeck 2: Urk. 10/2 Anh. 1+2; Urk. 15/2 S. 5; Urk. 15/1; Urk. 1/7; so bereits die Vorinstanz detailliert, mit korrekt zitierten Aktenstellen: Urk. 69 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO), wo um 20.08 Uhr ein Schachtdeckel mit einem Durchmesser von 32 cm, einer Höhe: 2,5 cm, und einem Gewicht von 2,275 kg, vom 2. Parkdeck am Bahnhof in Winterthur aus einer Höhe von rund 11,13 m auf das insbesondere durch FCZ-Anhänger belebte Perron 9 geschleudert wurde und den dort stehenden Privatkläger 1 linksseitig am Kopf und an der linken Schulter traf, wodurch dieser eine Schädelkalottenfraktur links, Blutungen unter dem Schädelknochen und in den Hirnhäuten sowie eine Prellung der linken Schulter erlitten hatte.

- 10 - 4.1. Beim objektiven äusseren Anklagesachverhalt bleibt somit noch zu erstellen:

- die zweifelsfreie Täterschaft des Beschuldigten; und beim subjektiven Anklagesachverhalt: - dass der Beschuldigte den Schachtdeckel willentlich und im Wissen darum geworfen habe, dass das Perron zum Gleis 9 zur Tatzeit durch FCZ- Anhänger deutlich belebt gewesen sei,

- dass – insbesondere im Falle eines Volltreffers am Kopf – der Tod des Getroffenen mögliche Folge des Schachtdeckelwurfes sein könnte, sowie - dass der Beschuldigte solche möglichen Folgen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. 4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Beurteilung, inwiefern auf der Basis eines erstellten Sachverhaltes ein Vorsatz für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt somit eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). 4.3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind demzufolge mit Hilfe der Untersuchungsakten, der Aussagen der Befragten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Rechtsfrage ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (nachfolgend, Erw. IV.2.3.). 4.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 10/1–5, Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 8 ff.), die Aussagen von E._____ als (damals) Beschuldigter, inklusive Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 9/1+2; Urk. 10/3+4), und jene des Privatklägers, B._____ (Urk. Urk. 11/1; Urk. 11/2), sowie jene der Zeugen F._____ (Urk. 11/3), G._____ (damalige Freundin des Beschuldigten: Urk. 11/4), H._____ (Urk. 11/5), I._____ (Freundin von E._____:

- 11 - Urk. 11/6), J._____ (Urk. 11/7), K._____ (Urk. 11/8), L._____ (Urk. 11/9) und M._____ (Urk. 11/10), welche alle im Beisein des Beschuldigten staatsanwaltschaftlich befragt wurden, als Personalbeweis vor. Als Sachbeweismittel stehen im Wesentlichen eine Fotodokumentation zum Tatort (Urk. 5), 2 CD's mit Videoaufnahmen vom Bahnhof Winterthur (Urk. 6), eine Fotodokumentation zu den Videoaufnahmen (Urk. 7), eine undatierte Fotodokumentation betreffend den Beschuldigten (Urk. 15/1), die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Juni 2017 mit Situationsplänen, Standbildern der Überwachungskameras (Videoaufzeichnungen, Tatortaufnahmen und Atelieraufnahmen des Schachtgitterdeckels (Urk. 15/2; Urk. 6), der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juni 2017 über die ausgelesenen iPhones des Beschuldigten und von E._____ (Urk. 20), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Privatklägers vom 13. Mai 2017, 23.30 Uhr, den Provisorischen Austrittsbericht aus dem Kantonsspital Winterthur (KSW) betreffend den Privatkläger vom 15. Mai 2017, den Ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Privatklägers vom 26. Mai 2017, den Ärztlichen Befund des KSW betreffend den Privatkläger vom 2. Juni 2017 und das Pharmakologisch-Toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Privatkläger vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/2+3; Urk. 12/7-9), zur Verfügung. Ferner ist ein Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 21. Juni 2017 zum Schachtdeckelwurf und dessen Gefahrenpotential, mit Ergänzung vom 16. August 2017 (Urk. 14/2+6), sowie je ein Gutachten vom 15. resp. 19. Juni 2017 zur Haaranalyse des Beschuldigten betr. Alkohol- resp. Betäubungsmittelkonsum (Urk. 16/5+6) und das Psychiatrische Gutachten vom 30. April 2019 über den Beschuldigten (Urk. 90), vorhanden. 4.5. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit

- 12 - Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 227 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 4 ff. zu Art. 10 StPO). 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterzie-

- 13 hen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“; „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.5.2. Es steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien bei Aussagen einer beschuldigten Person in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger

- 14 als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4.6. Da den Aussagen des Beschuldigten bei der nachfolgenden Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zukommt, sind diese nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben. Der Beschuldigte wurde erst am 17. Mai 2017, um 06.20 Uhr, rund vier Tage nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen, an seinem Wohnort verhaftet (Urk. 22/1) und machte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom selben Tag, um 13.30 Uhr, auf Anraten der amtlichen Verteidigung zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/1 S. 2 ff.). 4.6.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. Mai 2017, ab 15.14 Uhr, gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfes im Wesentlichen erstmals zu Protokoll (Urk. 10/2 S. 2 ff.), er habe mit seinem Anwalt unter vier Augen sprechen können. Er gebe zu, an diesem Fussballmatch gewesen zu sein. Er sei aber ziemlich betrunken gewesen. Er habe recht viel Bier getrunken. Sonst könne er sich nicht mehr so gross erinnern. Er wisse noch, dass sie gehetzt worden seien von vermummten Personen. Ob dies FCZ-Fans gewesen seien, wisse er nicht genau. Die hätten ihnen etwas nachgeworfen. Was, wisse er nicht. Er habe dann etwas zurückgeworfen. Er sei dann in dieses Parkhaus bzw. dann auf die andere Seite zu seiner Freundin G._____. Die habe ihn abgeholt. Genau könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei nicht so ein Mensch, der anderen so etwas antue. Auf entsprechende Frage: E._____ sei ein guter Kollege. I._____ sei dessen Freundin. Die kenne er auch. M._____ kenne er auch. Dies sei auch ein Kollege. E._____ und dessen Freundin habe er im Stadion zufällig getroffen. Kurz vor Feierabend habe er noch nicht gewusst, dass er an den Match gehen werde. J._____ habe ihn eingeladen und sein Ticket bezahlt. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte nochmals, dass E._____ ein guter Kollege sei. Er könne von sich sagen, dass er recht betrunken gewesen sei, und er glaube,

- 15 auch die Anderen seien ziemlich betrunken gewesen. Neben Alkohol habe er nichts konsumiert, kein Amphetamin, kein LSD, nur Bier. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, als sie von Vermummten gejagt worden seien, erklärte der Beschuldigte, dies sei auf dem Weg zwischen Schützenwiese und Bahnhof Winterthur gewesen. Ca. in der Mitte oder kurz nach der Mitte der Wegstrecke. Nicht im Bereich des Bahnhofs. Ja, ihm sei etwas nachgeworfen worden. Was genau, wisse er nicht. Irgendetwas Metallisches. Er habe es dann zurückgeworfen. Auf die Frage, ob er auf das Parkdeck des Bahnhofs gegangen sei, antwortete er u.a. (S. 4), durch das Parkhaus gegangen zu sein, um auf der anderen Seite seine Freundin G._____ zu treffen. Er sei über das oberste Deck des Parkhauses gegangen, wo man unter freiem Himmel sei. Er wisse nicht, wann er seine Freundin getroffen habe. Ja, er glaube, dass sie vor dem Treffen kurz telefoniert hätten. Dies könne man auf seinem Telefon sehen. Auf dem vorgehaltenen (der Einvernahme beigehefteten) Foto sei E._____. Daneben sei er. Ja, das zweite Foto sei oben auf dem Parkdeck des Bahnhofs. Er wisse nicht mehr so viel von diesem Abend. Er wisse es zeitlich nicht mehr genau. Auf die Frage, man sehe auf dem Fotobogen, dass ein Schachtdeckel herausgenommen worden sei, ob er diesen herausgenommen habe, antwortetet der Beschuldigte (S. 5), er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf den Vorhalt, man sehe, dass er zusammen mit E._____ um 20:07:35 Uhr dort bei der Abwurfstelle gestanden sei und dass um 20:08:46 Uhr der Schachtdeckel nach unten geworfen worden sei, ob er diesen geworfen habe, erklärte der Beschuldigte erneut, er sei betrunken gewesen, er möge sich nicht erinnern. Wie gesagt, er könne sich gar nicht mehr erinnern. Er sei noch nie so betrunken gewesen. Auf Vorhalt, E._____ sage, am Montag (gemeint nach den Geschehnissen) noch mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben, der Beschuldigte habe den Schachtdeckelwurf nochmals zugegeben, er habe den Beschuldigten aufgefordert, zur Polizei zu gehen, was dieser aber nicht habe tun wollen (S. 5 u.), gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er wisse es nicht. Er sei am Montag immer noch verwirrt gewesen. Am Samstagabend sei vieles passiert. Er habe jedenfalls gehört, dass es an diesem Abend viele Probleme gegeben habe. Auf den weiteren Vorhalt, E._____ habe gesagt, am Montag darauf, am Abend im Geschäft seines Vaters, hätten sie sich über den Vorfall unterhalten, und der Be-

- 16 schuldigte habe zu Herrn E._____ gesagt, er habe den zweiten Schachtdeckel bereitgemacht, aber offensichtlich nicht geworfen, meinte der Beschuldigte (S. 6), er könne sich an dieses Gespräch nicht mehr so genau erinnern. 4.6.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme zusammen mit E._____ vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beschuldigte von sich aus im Wesentlichen (Urk. 10/3 S. 2 ff.), er sei damals über einen Zaun gefallen. Das mit dem Bier habe er schon gesagt. Er habe sich die Beweise und die Aussagen von E._____ angeschaut. Er müsse das offenbar getan haben. Er meine, er sehe keinen Grund, dass E._____ ihn unrichtig belasten sollte. Er meine damit, dass er anscheinend einen Schachtdeckel geworfen haben soll. Er könne sich aber nicht aktiv daran erinnern. Auf Vorhalt, dass noch ein zweiter Schachtdeckel im Parkhaus nicht mehr an seinem Platz gewesen sei, erklärte der Beschuldigte (S. 3), er könne sich nicht erinnern. Er sehe keinen Grund, dass E._____ ihn unrichtig belasten sollte. Sie seien gute Freunde (S. 4). Auf Ergänzungsfrage von E._____, ob er sich wirklich an nichts mehr erinnern könne, antwortete der Beschuldigte: "Nein, nicht wirklich." Und auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigung, woran er sich denn noch erinnern könne, gab er zu Protokoll, er könne sich daran erinnern, dass er nach dem Match auf dem Weg zum Bahnhof gewesen und über einen Zaun gefallen sei, und dass er eine Treppe hinaufgegangen sei, welche zum Dach des Parkings geführt habe. Nachher könne er sich wieder erinnern, dass er seine Freundin vor der Post am Bahnhof Winterthur bei den Kurzzeitparkplätzen getroffen habe. Sie habe ihn dann nach Hause gefahren. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung von E._____ gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll (S. 5), er glaube, gestützt auf die ihm nun vorliegenden Unterlagen, habe E._____ zu ihm gesagt, er solle das unterlassen, das mit dem Werfen, und er glaube, dass er diesen unten noch gesehen habe. Auf weitere Ergänzungsfrage, ob er sicher sei, dass E._____ diesen Schachtdeckel nicht geworfen habe, meinte der Beschuldigte, dass er anhand der Unterlagen und aufgrund dessen, was E._____ bislang ausgesagt habe, keinen Grund sehe, dass dieser ihn unrichtig belasten sollte. Und auf weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung von E._____, wo E._____ gestanden sei, als dieser ihm zugerufen habe, er solle es unterlas-

- 17 sen, ergänzte der Beschuldigte: "Das weiss ich nicht genau. Ich hörte einfach, dass er das sagte." 4.6.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 12. Juni 2017 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 10/4 S. 3 ff.), er habe die Aussagen der (gleichentags befragten) Zeugen zur Kenntnis genommen. Er habe nichts Weiteres dazu zu sagen. Es hätten eigentlich alle richtig ausgesagt. Auf Vorhalt des WhatsApp-Chats gemäss der Zeugeneinvernahme von Frau G._____ und der Frage, ob er das geschrieben habe, erklärte der Beschuldigte: "Ja, ich habe das geschrieben. Die weiss eingefärbten Textzeilen sind von mir. Die grün eingefärbten von meiner Freundin G._____." Und auf die nachfolgende Frage, dann habe er um 20.11 Uhr geschrieben: "Ich han en tolledeckel uf zürifäns geschosse"?, gab er zu Protokoll: "Ja. So steht es." Auf die nächste Frage, ob es richtig sei, dass er dann in verschiedenen Gesprächen mit seiner Freundin bzw. mit H._____ den Schachtdeckelwurf besprochen und bestätigt habe und mögliche Konsequenzen besprochen habe, erklärte der Beschuldigte (S. 3 u.): "Am Sonntag fuhr ich mit dem Zug und habe den 20 Minuten Artikel gesehen. Ich bleibe dabei, dass ich heute nicht mehr aktiv weiss, dass ich den Schachtdeckel geworfen habe." Auf weitere Frage (S. 4): Kokain konsumiere er vielleicht so alle zwei Monate. Amphetamine eigentlich nicht. Alkohol trinke er auch nur sehr selten. Und auf Ergänzungsfragen seiner Verteidigung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll (S. 4 f.), ca. fünf bis sechs Halbliterbecher Bier im Verlauf des Matches getrunken zu haben und am Sonntag zur Arbeit gegangen zu sein. Beim Aufstehen habe er "einen Kater" gehabt und während der Arbeit zwei Mal erbrechen müssen. Bis 17 Uhr habe er gearbeitet und dann den Zug genommen und diesen "20 Minuten-Artikel" gelesen, wobei er erstmals den Verdacht gehabt habe, dass er das gewesen sei. Anschliessend habe er sich mit H._____ und L._____ im Stadtpark Winterthur getroffen. Als er den Bericht im "20 Minuten" gesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass er diese Tat selber begangen habe. An die WhatsApp-Nachricht an G._____ von 20.11 Uhr, wonach er einen "tolledeckel uf zürifäns gschosse" habe, könne er sich nicht mehr erinnern.

- 18 - 4.6.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2017 anerkannte der Beschuldigte den ersten Absatz des Anklagesachverhaltes betr. versuchte Tötung, wonach er sich am Samstagabend, 13. Mai 2017, nach der von ihm in Winterthur besuchten Fussballpartie FC Winterthur gegen FC Zürich sowie nach dem Konsum von einigem Alkohol zum Bahnhof Winterthur und dort auf das Parkdeck 2 begeben hatte. Er sei aber kein Anhänger irgendeiner Fussballmannschaft (Urk. 10/5 S. 3). Zum restlichen Anklagesachverhalt wollte er sich nicht äussern (Urk. 10/5 S. 4). 4.6.5. Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte erneut, am fraglichen Fussballspiel in Winterthur gewesen zu sein und gab weiter im Wesentlichen zu Protokoll (Prot. I S. 15 ff.), er sei zusammen mit E._____, I._____, J._____ und M._____ am Match gewesen. Es seien gute Freunde von ihm gewesen. Seit dem Vorfall verkehre er nicht mehr mit diesen. Während des Spiels habe er 5 bis 6 Halbliterbecher Bier getrunken. Am nächsten Tag (Sonntag) habe er von 8 Uhr bis 17 Uhr arbeiten müssen. Er habe sich zwei Mal übergeben müssen und sich durch den Tag gekämpft. 4.6.5.1. Nach dem Fussballspiel habe er nach Hause gehen wollen. Seine damalige Freundin, G._____, habe ihn wahrscheinlich nach Hause fahren wollen. Anscheinend habe er ihr eine WhatsApp-Nachricht geschickt, möge sich aber nicht mehr daran erinnern. Wo er nach dem Spiel von der Schützenwiese herkommend durchgegangen sei, wisse er nicht mehr genau. Er wisse noch halbwegs, dass er über etwas gestolpert sei (S. 18). Wo dies gewesen sei, wer in jenem Moment und nach dem Spiel noch mit ihm zusammen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei anscheinend von seiner Freundin bei der Post abgeholt worden. Dort sei er auch in der Vergangenheit immer von ihr mit dem Auto abgeholt worden. Er denke nicht, dass man die Unterführung nehme, wenn man auf das Parkdeck hinaufgehe (S. 19). Er denke, E._____ sei in seiner Begleitung gewesen. Er sei sehr wahrscheinlich über eine Treppe, die dort hindurchführe auf das Parkdeck gekommen. Auf Vorhalt der Fotos im Anhang der Hafteivernahme (Urk. 10/2): Ja, er habe im Vorverfahren anerkannt, dass E._____ und er dies seien. Dies sei auf dem 1. Parkdeck gewesen. Er sehe auf diesem Foto sehr be-

- 19 trunken aus, wie er so in die Gegend schaue. Worauf er geschaut habe, wisse er nicht mehr genau. Sehr wahrscheinlich einfach durch die Gegend (S. 20). Ja, es sei richtig, dass er an das Geländer lehne und unter ihm sich das Perron zum Gleis 9 befinde, wo der Sonderzug für die FCZ-Fans einfahren sollte. Auf Frage, ob er auf diese Personen hinuntergeschaut habe, meinte der Beschuldigte, von der provisorischen Treppe aus sehe man gar nicht auf das Gleis 9. Warum er dort am Geländer gestanden sei, wisse er nicht. Nein, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Leute, welche auf jenen Zug gewollt hätten, vornehmlich FCZ-Fans gewesen seien, welche hätten nach Hause gehen wollen. Im Nachhinein wisse er das. Aber in jenem Moment habe er nichts überlegt. Er habe irgendwie ja auch gar nicht gekonnt. Weshalb er zusammen mit E._____ dort gestanden sei, wisse er nicht. Auf dem Foto habe er dort noch einen Mann mit gräulichem Haar gesehen. Wie lange er dort gestanden sei, wisse er nicht. Ja, es sei richtig, dass er dann auf das 2. Parkdeck hinaufgegangen sei (S. 21), weshalb, wisse er nicht. Es sei richtig, dass man das Parkdeck auch im 1. Obergeschoss hätte queren können, um auf die andere Seite zu gelangen. Auf Frage, er habe mit G._____ bei der Post abgemacht und habe zu diesem Zweck auf die andere Seite rübergehen wollen. Wieso er auf das 2. Parkdeck gegangen und das Parkdeck nicht im 1. Obergeschoss gequert habe, meinte der Beschuldigte, das wisse er nicht. Ja, das 2. Parkdeck sei sehr unbelebt gewesen. Ja, es sei richtig, dass auf dem Video in den Akten zu sehen sei, wie zwei Personen, er und E._____, dort auf der Leitplanke an der Parkdeckwand im 2. Parkdeck stünden. Er habe dort irgendwo hingeschaut (S. 22), sehr wahrscheinlich nach rechts, nach links, nach vorne oder auch nach unten. Ja, es treffe zu, dass sich ihr Standort genau über dem Perron zum Gleis 9 befunden habe. Weshalb er genau an diesem Ort auf die Leitplanke gestiegen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, wonach ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe, einen 2,275 Kilogramm schweren Schachtdeckel behändigt und über das Geländer auf das Perron 9 geworfen zu haben, erklärte der Beschuldigte, ja, er anerkenne dies (S. 23). Er glaube, die Schachtdeckel lägen im Boden des Parkdecks. Anscheinend brauche man nicht viel, um diesen Schachtdeckel aus dem Boden zu bekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie er diesen her-

- 20 ausgenommen habe. Wozu er diesen rausgenommen habe, wisse er bis heute noch nicht. Er wisse nicht, wer den zweiten Schachtdeckel herausgelöst habe. 4.6.5.2. Den Vorhalt (Prot. I S. 24), ob es richtig sei, dass er zunächst auf dem Parkdeck 1 am Geländer gestanden sei und auf das Perron zum Gleis 9 hinuntergeschaut habe, danach zusammen mit E._____ ins Parkdeck 2 gegangen, dort auf die Leitplanke der Parkhauswand geklettert sei und über die Parkhauswand hinunter auf das Perron zum Gleis 9 geschaut habe, wo immer noch Personen umhergegangen seien, welche auf den Zug gewollt hätten, bestätigte der Beschuldigte mit: "Ja.". Und auf die Frage, ob er mit diesen Personen kommuniziert habe, meinte er: "Vielleicht hat man sich einmal angeschaut." Die Folgefrage, ob man sich den Mittelfinger gezeigt habe, beantwortete er mit: "Kann gut sein, ja." Er habe keine Ahnung und könne nicht mehr sagen, weshalb man dies getan habe (S. 24). Und auf die Frage, weshalb er diesen Schachtdeckel geworfen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss bis heute nicht, warum das passiert ist." Auf Vorhalt, wonach G._____ um 20.11 Uhr eine WhatsApp-Nachricht von seinem Handy, mit den Worten, erhalten habe: "ich han en tolledeckel uf zürifäns gschosse", er habe im Vorverfahren eingeräumt, diese geschrieben zu haben, die weissen Textnachrichten stammten von ihm, die grünen von G._____, meinte er, ja, sehr wahrscheinlich sei dies schon zutreffend (S. 25 oben). Anscheinend habe er diesen Schachtdeckel "geschossen". Leider auf den Kopf von Herrn B._____. Er habe nicht gewusst, dass dieser sich dort befunden habe. Er habe den Deckel aus Dummheit irgendwohin geworfen, und leider habe der Deckel jemanden am Kopf getroffen. Und auf Frage, was er gemäss Wortlaut der WhatsApp-Nachricht gewusst habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Dass der Schachtdeckel auf das Gleis fiel, wo der Extrazug der Zürcher Fans war." (S. 26 oben). Nein, vorher habe er nicht gewusst, dass dort auf dem Perron FCZ-Fans gewesen seien. Auf nochmaligen Vorhalt: "ich han en tolledeckel uf zürifans gschosse.", meinte der Beschuldigte: "Sehr wahrscheinlich habe ich dann gesehen, dass einige ein FCZ- Leibchen anhatten. Im Voraus wusste ich dies aber nicht." Nein, es sei nicht richtig, dass das Perron sehr belebt gewesen sei.

- 21 - 4.6.5.3. Es könne jemand sterben, wenn man einen mehr als 2 Kilogramm schweren Schachtdeckel auf Menschen werfe. Wie er diesen geworfen habe, wisse er nicht. Zur Schilderung von E._____, wonach er den Schachtdeckel von der Hüfte mit Schwung an beiden Händen geworfen habe, meinte der Beschuldigte, dies könne gut möglich sein (S. 26 u.). Danach sei er auf der anderen Seite hinuntergegangen und danach zu G._____. Wahrscheinlich sei er auf dem Parkdeck oben gewesen, als er die WhatsApp-Nachricht um 20.11 Uhr geschrieben habe. Wo E._____ gewesen sei, als er den Schachtdeckel geworfen habe, wisse er nicht mehr. Ja, anscheinend habe E._____ dazu etwas gesagt, als er den Schachtdeckel geworfen habe (S. 27 u.). B._____ habe er nicht gekannt. Leider sei dieser ein Zufallsopfer gewesen. Was er beim Schachtdeckelwurf gedacht habe, wisse er nicht. 4.6.5.4. Ein Treffer mit einem über 2 Kilogramm schweren aus einer Höhe von 11.13 Metern geworfenen Schachtdeckel könne tödliche Folgen haben. Auf Vorhalt der Verletzungen von B._____ gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll (S. 28 u.): "Ich kann nur sagen, dass es mir leid tut, was passiert ist. Ich würde das keiner Person wünschen und würde es auch nicht mehr machen." Er sei im Nachhinein selber erschrocken, was hätte passieren können oder passiert sei. Auf Vorhalt der (weiteren) WhatsApp-Nachricht von 20.28 Uhr (S. 29), wonach er noch nicht erwischt worden sei, und von 20.44 Uhr, wonach er "neeeeega baoffffeeee" gewesen sei, und von 20.57 Uhr, als er gefragt habe: "wo sind ihr, mini recht hand tuet weh", gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll: Ja, die Nachrichten wurden von meinem Handy geschrieben." Was in der Zeit zwischen 20.11 Uhr und 20.57 Uhr passiert sei, wisse er nicht. Es könne sein, dass er nach unten gegangen sei zum Kiosk oder zum Migrolino. Ja, in diesem Zeitraum habe er noch ein Bier getrunken, das er nicht mehr fertiggeschafft habe. Woher er dieses gehabt habe, wisse er nicht mehr. Es könne gut sein, dass er I._____ getroffen habe, bevor er zu G._____ gegangen sei (S. 30 u.). Ja, im Rausch halt, habe er gegenüber G._____ und F._____ sehr wahrscheinlich bestätigt, dass er den Schachtdeckel geschmissen habe (S. 31). Ja, halbwegs habe er sich in jenem Zeitpunkt noch daran erinnert. Ja, es sei herumgegangen, dass jemand einen Schachtdeckel geworfen habe. Und er habe geahnt und gedacht, dass er es sehr

- 22 wahrscheinlich hätte sein können. Es könne sein, dass er auch zu H._____, als er diesen bei der Post getroffen habe, gesagt habe, dass er oben auf dem Bahnhofparkhaus gewesen sei und dort so einen "Gulli-Schachtel" geschmissen habe (S. 32). 4.6.5.5. Auf Vorhalt der Aussage von G._____, wonach sie sich am Montagoder Dienstagabend nach dem Wochenende bei einem Bänkchen am Waldrand bei Oberwinterthur getroffen hätten, wo sie die Sache besprochen und der Beschuldigte nochmals gesagt habe, dass er diesen Schachtdeckel geworfen habe und dazu die Wahrscheinlichkeit diskutiert worden sei, dass es herauskomme, bestätigte der Beschuldigte (S. 32 u.), ja, er sei dort gewesen. Er habe geahnt oder gedacht, dass er das gewesen sei. Er habe in jenem Moment Angst gehabt. 4.6.5.6. Auf Vorhalt der Aussagen von L._____, wonach diese zusammen mit H._____ den Beschuldigten am Sonntag nach dem Vorfall im Stadtpark in Winterthur getroffen habe, als er einen Artikel von "20 Minuten" auf dem Handy von H._____ gesehen habe und diesem gegenüber bestätigt habe, dass er diesen Deckel geworfen habe, erklärte der Beschuldigte (S. 33), es sei so gewesen, dass er fertig gewesen sei mit der Arbeit. Er habe diesen Verdacht gehabt, was passiert sei. Dann sei er "auf 20 Minuten gegangen" und habe den Artikel gefunden. Und dies sei der erste Moment gewesen, an dem er gedacht habe: "Oh scheisse, was ist passiert?" Ja, es stimme, dass er den Kollegen gegenüber bestätigt habe, dass er das gewesen sei. Aufgrund des Zeitungsartikels und der Bestätigung der Kollegen sei bei ihm der Verdacht aufgekommen, dass er es hätte sein können. Auf weiteren Vorhalt, wonach es laut Aussagen von M._____ am Montagabend bei der Firma des Vaters von E._____ zu einem Treffen gekommen sei, bei welchem er gesagt habe, er wolle seine Kleider verbrennen, quasi um Beweise zu vernichten, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll (S. 33 u.): "Das kann sein." Auf den Vorhalt, nach all diesen Aussagen habe er sich demnach auch am Montag und am Dienstag nach der Tat noch daran erinnert, dass er den Schachtdeckel geworfen habe, meinte der Beschuldigte: "Ich habe den Verdacht gehabt, aber ich wollte einfach eine Bestätigung." Zum ersten Mal als er erfahren habe, dass ein Mensch vom Schachtdeckel getroffen und dabei verletzt worden sei, sei

- 23 am Sonntag gewesen, als er von Q.____ nach Winterthur gefahren sei und den Zeitungsartikel gelesen habe. Dies sei sein erster wirklicher Verdacht gewesen. Nein, vorher habe er nicht wirklich gewusst, dass ein Mensch getroffen worden sei (S. 35 u.). Auf die Frage, ob er geltend mache, wegen des Alkoholkonsums einen Filmriss zu haben, meinte der Beschuldigte: "Auf eine Art schon." (S. 36). 4.6.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei dieser Darstellung, sofern er sich noch an die entsprechenden Vorgänge erinnern konnte. So sei er am fraglichen Tag nach Arbeitsschluss im Alters- und Pflegezentrum spontan von seinen Kollegen zum Fussballmatch eingeladen worden. Da er damals gerade kein Geld gehabt habe, habe man ihm das Ticket für den Match und die Getränke bezahlt. Während des Fussballspiels habe er ungefähr 5 bis 6 Becher Bier konsumiert, wobei es sich glaublich um Halbliterbecher gehandelt habe. Sicher sei er sich aber nicht mehr (Prot. II S. 15 f.). Nach dem Fussballmatch seien er und E._____ "irgendwie dann zum Bahnhof" und "anscheinend" auf das Parkdeck gegangen. Dann sei der Schachtdeckel geflogen, wobei er sich nicht mehr an den genauen Hergang erinnern könne (Prot. II S. 15 f.). Er habe nach dem Spiel eigentlich nicht mehr realisiert, was passiert sei. Er sei nicht bei Bewusstsein gewesen und habe nicht "getscheggt" was los gewesen sei. Er habe sich betrunken gefühlt und habe nach Hause gehen wollen (Prot. II S. 18). Er wisse nicht mehr genau, wie er vom Stadion zum Bahnhof gelangt sei. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, dass sich auf dem Weg zum Bahnhof etwas Spezielles ereignet habe. Er könne sich namentlich auch nicht daran erinnern, dass ihm auf dem Weg zum Bahnhof vermummte Personen etwas Metallisches nachgeworfen, ihn aber verfehlt hätten (Prot. II S. 19 f.). Weiter könne er sich auch nicht an die übrigen Tatumstände sowie die Tat selbst erinnern (Prot. II S. 20 ff.). Am Tag nach dem anklagegegenständlichen Vorfall sei er arbeiten gegangen. Er habe sich gedacht, dass irgendetwas passiert sei, habe aber nicht gewusst was. Er habe deshalb im "20 Minuten" nachgeschaut und einen Artikel gesehen, worauf er gedacht habe: "oh scheisse, was ist passiert". Ab diesem Zeitpunkt habe er gedacht, dass das leider passiert sei (Prot. II S. 26). Sodann sei es zwei Tage nach dem Vorfall in der Firma des Vaters von E._____ zu einem Treffen gekommen, anlässlich welchem man diskutiert habe, seine Klei-

- 24 der (die des Beschuldigten) zu verbrennen, quasi um Beweise zu vernichten. Das sei so gewesen, weil er "sehr wahrscheinlich Angst gehabt" habe (Prot. II S. 26). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auf Nachfrage, dass es ihm klar sei, dass ein Treffer mit dem über 2 Kilogramm schweren, aus einer Höhe von 11 Metern abgeworfenen Schachtdeckel tödliche Folgen haben könne (Prot. II S. 27). 4.7. Bei der Würdigung der Darstellung des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass es keine spontanen zeitnahen Aussagen zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen vom Abend des 13. Mai 2017 gibt. Seine ersten Aussagen erfolgten erst am 18. Mai 2017, nachmittags (Urk. 10/2 S. 2 ff.; vorstehend, Erw. 4.6.1.), nachdem er sich bereits zum zweiten Mal mit der Verteidigung hatte besprechen können und die vier Tage bis zur Verhaftung u. a. mehrfach dazu genutzt hatte, sich mit seinem Umfeld, insbesondere seinem ebenfalls an der Fussballpartie anwesend gewesenen Freundeskreis und jenen Personen, welche ihn am Abend des 13. Mai 2017 sonst noch gesehen hatten, über diesen Abend und die anklagegegenständlichen Geschehnisse ausgiebig zu unterhalten und zu beraten. Dies hatte seinen Höhepunkt am Montagabend, 15. Mai 2017, als er sich am Wohnort von E._____ mit diesem und dessen Vater zusammen sowie mit I._____ (Freundin von E._____) und M._____ gemäss deren übereinstimmenden Darstellungen (Urk. 11/6 S. 3; Urk. 11/10 S. 3; Urk. 9/1 S. 12 Urk. 9/2 S. 3; Urk. 10/4 S. 2) offenbar auch über das Verbrennen seiner Kleider zum Zwecke der Beweismittelvernichtung beraten hatte. 4.7.1. Soweit die Vorinstanz auf die Aussagen von E._____ und der befragten Zeugen abgestellt hat, ohne diese zusammengefasst wiederzugeben und deren Glaubhaftigkeit im Einzelnen zu würdigen, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 69 S. 7 ff.), da der Beschuldigte die Zeugen stets als seine (damaligen) Freunde oder gute Kollegen bezeichnete und die Richtigkeit der Aussagen aller in seiner Gegenwart Befragten nie angezweifelt hat (vorstehend, Erw. III.4.6.1. ff.; Urk. 10/3 S. 3 ff., insbes. S. 5; Urk. 10/4 S. 3; Prot. I S. 15). So erklärte er beispielsweise mehrfach, keinen Grund zu sehen, weshalb E._____ ihn falsch belasten sollte (Urk. 10/3 S. 3 und S. 6), oder dass die Beschreibung von E._____, wie er den Schachtdeckel geworfen habe, schon sein könne (Prot. I S. 26 unten). Zu

- 25 den Zeugenaussagen meinte er, nichts Weiteres dazu zu sagen zu haben. Es hätten eigentlich alle richtig ausgesagt (Urk. 10/4 S. 3). Hinzu kommt, dass deren einzelne Darstellungen in den Kernpunkten übereinstimmen und überdies mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den Sachbeweismitteln (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4., 2. Satz), im Einklang stehen. Auf die Zeugenaussagen ist daher abzustellen. Es fragt sich allerdings einerseits, wie der Beschuldigte wissen konnte, dass die Zeugen eigentlich alle richtig ausgesagt haben, wenn er andererseits geltend machte, sich teilweise angeblich gar nicht an die Begebenheiten zu erinnern. Dies stellt eine (erste) Ungereimtheit in seinen Aussagen dar (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.7.2. ff.). 4.7.2. Diverse Angaben des Beschuldigten sind wenig plausibel, weisen Ungereimtheiten auf und sind widersprüchlich. Dabei fällt insbesondere auf, dass er sich an entlastende Begebenheiten zu erinnern scheint, während belastende Momente angeblich nicht in seiner Erinnerung geblieben sind, was ein untrüglicher Hinweis auf selektives Erinnerungsvermögen und damit nicht wahrheitsgemässe Aussagen darstellt. 4.7.2.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme wusste der Beschuldigte beispielsweise noch, dass sie gehetzt worden seien von vermummten Personen. Ob dies FCZ-Fans gewesen seien, wisse er nicht genau. Die hätten ihnen etwas nachgeworfen. Was, wisse er nicht. Er habe dann etwas zurückgeworfen (Urk. 10/2 S. 2). Auf Frage, wo dies gewesen sei, als sie von Vermummten gejagt worden seien, erinnerte der Beschuldigte sich recht genau daran, dass dies auf dem Weg zwischen Schützenwiese und Bahnhof Winterthur gewesen sei. Ca. in der Mitte oder kurz nach der Mitte der Wegstrecke. Nicht im Bereich des Bahnhofs. Ja, ihm sei etwas nachgeworfen worden. Was genau, wisse er nicht. Irgendetwas Metallisches. Er habe es dann zurückgeworfen (Urk. 10/2 S. 4). Der Beschuldigte erinnert sich an dieser Stelle somit recht genau an eine ihn vermeintlich nicht belastende Begebenheit ca. in der Mitte der Wegstrecke zwischen der Schützenwiese und dem Bahnhof, wie er selber aussagte. Diese Begebenheit lag im Zeitraum zwischen der Beendigung der Fussballpartie um ca. 19.30 Uhr und dem Schachtdeckelwurf um 20:08:46 Uhr (vgl. Urk. 15/2 S. 6 f.).

- 26 - Der Umstand, von vermummten Fans gejagt worden zu sein, bei welchen es sich um FCZ-Fans gehandelt haben könnte, belastet den Beschuldigten insofern, als dies ein Grund für sein späteres Handeln gewesen sein könnte, wobei er wiederum das eigentlich belastende Element, ob es sich um FCZ-Anhänger gehandelt habe, nicht "genau" wusste. Vor Vorinstanz wollte der Beschuldigte sich im Unterschied zu seiner Aussage in der Hafteinvernahme dann allerdings nur noch halbwegs daran erinnern, über etwas gestolpert zu sein. Wo er nach dem Spiel von der Schützenwiese herkommend durchgegangen sei, wisse er nicht mehr genau (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte schliesslich gar nicht mehr daran zu erinnern, ob und was sich auf dem Weg vom Stadion Schützenwiese zum Bahnhof Winterthur ereignet habe (Prot. II S. 19 f.). Diese auffällige angebliche Abschwächung bzw. der komplette Verlust seiner Erinnerung ist als Lügensignal zu werten. Ferner schien er sich genau daran zu erinnern, dass E._____ ihm zugerufen habe, er solle es unterlassen: "Ich hörte einfach, dass er das sagte." Während er dessen Standort aber nicht mehr genau wusste (Urk. 10/3 S. 5). Nachdem der Beschuldigte laut seiner eigenen Aussage gehört hatte, dass E._____ ihm zugerufen hatte, er solle es unterlassen mit dem Werfen (Urk. 10/3 S. 5), entbehrt auch die von der Verteidigung vor Vorinstanz noch explizit vorgebrachte Mutmassung, wonach unklar sei, ob E._____ dem Beschuldigten geholfen, diesen angestiftet oder zur Tat ermuntert habe oder E._____ sogar alleine gehandelt habe (Urk. 60 S. 4 unten; vgl. auch Urk. 97 S. 3 f.), einer Grundlage (so auch die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung, Urk. 69 S. 11, Ziff. 1.2.7.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2.2. Als dem Beschuldigten ebenfalls noch in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme belastende Fotos vorgehalten wurden, welche ihn und E._____ auf dem 2. Parkdeck zeigen, mithin in einem Zeitpunkt ca. 20 bis 30 Minuten nach der vorerwähnten Situation mit den Vermummten, meinte er, nicht mehr so viel von diesem Abend zu wissen (Urk. 10/2 S. 4 f.). Auch daran, ob er den dortigen Schachtdeckel herausgenommen und geworfen habe, konnte er sich angeblich nicht mehr erinnern. Er sei betrunken gewesen (ebenda, S. 5). Auch in seinen weiteren Befragungen machte er immer wieder teilweise fehlendes Erinnerungsvermögen geltend (z.B. Urk. 10/3 S. 3). Diese Beteuerungen stehen im dia-

- 27 metralen Widerspruch zur innerhalb von weniger als drei Minuten nach dem Schachtdeckelwurf, um 20:11 Uhr, an G._____ gesandten, im Dialekt formulierten, fehlerfreien WhatsApp-Nachricht: "ich han en tolledeckel uf zürifans gschosse" (vgl. z.B. Urk. 11/4, Anhang), worin er seiner Freundin eindeutig seine Urheberschaft sowie die Tatsache offenbarte, den Schachtdeckel wissentlich auf FCZ- Fans geworfen zu haben. Bereits daraus ergibt sich offenkundig, dass es sich bei seiner Beteuerung, sich nicht daran erinnern zu können, um eine unglaubhafte, durch diese WhatsApp-Nachricht widerlegte Schutzbehauptung handelt. Seine auf Ergänzungsfrage der Verteidigung in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 12. Juni 2017 zu Protokoll gegebene Erklärung (Urk. 10/4 S. 5), wonach er erstmals den Verdacht seiner Täterschaft gehegt habe, als er am Sonntag nach der Arbeit im Zug den "20 Minuten Artikel" gelesen habe, entpuppt sich damit als blanke Lüge. Seine auf weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung gelieferte unglaubhafte und vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Bestätigung (Prot. I S. 18; Prot. II S. 24), er könne sich an diese WhatsApp-Nachricht nicht mehr erinnern, vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass das Schreiben der makellosen WhatsApp-Nachricht um 20:11 Uhr und die darauffolgenden ebenfalls nahezu makellosen WhatsApp-Nachrichten, um 20:28 Uhr: "Ja, nonig verwütschz worde", um 20:36 Uhr: "Aber fascht ein zürcher fan hett mr eis welle schlah aber han en chene fuschte den isch grad zivilpolizischt choo", um 20:44 Uhr: "bin neeeeeeega baoffffeeeee" sowie um 20.57 Uhr: "Wo sind ihr" …"mini recht hand tuet weh" (Urk. 11/4, Anhang), ein klares Indiz gegen den vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachten Vollrausch sind (vgl. nachfolgend, Erw. IV.3. ff.). 4.7.2.3. Ebenfalls gegen das geltend gemachte Fehlen der Erinnerung sprechen die von mehreren Zeugen und von E._____ in diesem Punkt übereinstimmend geschilderten, im Zeitraum zwischen der Tat und der Verhaftung des Beschuldigten diesen gegenüber gemachten Bestätigungen seiner Täterschaft (Urk. 11/5 S. 3 f.; Urk. 11/9 S. 3 f.; Urk. 11/4 S. 4 f.; Urk. 11/6 S. 3 f.; Urk. 11/10 S. 3; Urk. /9/1 S. 12; Urk. 9/2 S. 4). Der Beschuldigte macht zwar auch bezüglich dieser ihn belastenden Gespräche teilweise geltend, verwirrt gewesen zu sein und sich daran nicht zu erinnern (z.B. Urk. 10/2 S. 5 f.). Weshalb er sich an diese

- 28 - Gespräche, welche an den Tagen nach der Tat jeweils abends nach der Arbeit bei Treffen in seinem Freundeskreis stattfanden, nicht mehr erinnern sollte, leuchtet noch weniger ein. Blosse angebliche Verwirrung vermag dies jedenfalls nicht zu erklären. Andere Gründe für das Fehlen der Erinnerungen an diese Gespräche oder an deren Inhalt sind keine ersichtlich, zumal diese an verschiedenen Tagen stattfanden und der Beschuldigte für diesen Zeitraum keine Rauschzustände geltend macht. 4.7.2.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die WhatsApp-Nachrichten verfasst zu haben, machte aber wenig glaubhaft geltend, sich infolge des Bierkonsums nicht mehr daran zu erinnern (Prot. I S. 24 f., 27 und 29 f.; Prot. II S. 24). Die von der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz noch bemühte Mutmassung, wonach E._____ die vom iPhone des Beschuldigten an die Adresse seiner Freundin verschickten WhatsApp-Nachrichten verfasst haben könnte (Urk. 60 S. 7, Rz 2.10), entbehrt jeder Grundlage und wurde weder vom Beschuldigten selber noch von dessen Freundin (Urk. 11/4 S. 3 ff.) geltend gemacht noch finden sich in den Akten andere Anhaltspunkte, welche auf solches hindeuten könnten. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit E._____ vom 12. Juni 2017 hatte der Beschuldigte auf Vorhalt des WhatsApp- Chats (vgl. vorstehend, Erw. III.4.7.2.2.) vielmehr erklärt: "Ja, ich habe das geschrieben. Die weiss eingefärbten Textzeilen sind von mir. Die grün eingefärbten von meiner Freundin G._____." Und auf die nachfolgende Frage, dann habe er um 20.11 Uhr geschrieben: "Ich han en tolledeckel uf zürifäns gschosse"?, gab er zu Protokoll: "Ja. So steht es." (Urk. 10/4 S. 3). Nachdem diese eindeutigen Aussagen des Beschuldigten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmen, besteht keinerlei Veranlassung, an diesen zu zweifeln. Folglich verbleiben in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) auch keine Zweifel an seiner Täterschaft. 4.7.2.5. Auch die Beteuerungen des Beschuldigten, beim Schachtdeckelwurf nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Personen auf dem Perron zu Gleis 9 um FCZ-Fans gehandelt habe, er habe dies erst im Nachhinein erfahren, und das Perron sei nicht sehr belebt gewesen, erweisen sich als nachgeschobene

- 29 - Schutz-behauptungen. Zunächst ergibt sich dies ganz offenkundig wiederum aus dem Text der weniger als drei Minuten nach dem Schachtdeckelwurf, um 20:11 Uhr, an G._____ gesandten WhatsApp-Nachricht: "ich han en tolledeckel uf zürifans gschosse" (Urk. 11/4, Anhang; vorstehend, Erw. III.4.7.2.2.). Zudem ist auf den Fotos zu sehen und wurde vom Beschuldigten auch eingeräumt, dass er und E._____ zuerst auf dem Parkdeck 1 und anschliessend auf dem Parkdeck 2 auf die dortige Leitplanke gestiegen waren und von dort aus über die Parkhauswand umherschauten. Zwar machte der Beschuldigte auch dazu vor Vorinstanz relativierend geltend, er sehe auf diesem Foto sehr betrunken aus, wie er so in die Gegend schaue. Worauf er geschaut habe, wisse er nicht mehr genau. Sehr wahrscheinlich einfach durch die Gegend. Ja, es sei richtig, dass er an das Geländer lehne und unter ihm sich das Perron zum Gleis 9 befinde, wo der Sonderzug für die FCZ-Fans einfahren sollte. Auf Frage, ob er auf diese Personen hinuntergeschaut habe, meinte er, von der provisorischen Treppe aus sehe man gar nicht auf das Gleis 9. Warum er dort am Geländer gestanden sei, wisse er nicht. Nein, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Leute, welche auf jenen Zug gewollt hätten, vornehmlich FCZ-Fans gewesen seien, welche hätten nach Hause gehen wollen. Im Nachhinein wisse er das. Dass seine Beteuerungen nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt einerseits seine Blickrichtung auf dem Foto von Parkdeck 1 und das auf die Leitplanke steigen auf Parkdeck 2, andererseits straft ihn wiederum die WhatsApp-Nachricht von 20.11 Uhr Lügen (Urk. 10/2 S. 4 f. und Anhang; vgl. auch Fotos in Urk. 15/2 S. 5, S. 9 und S. 18 ff.; Prot. I S. 20). Er wusste somit, dass das Perron durch FCZ-Anhänger deutlich belebt war, womit sich auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes als erstellt erweist (Urk. 29 S. 2, 2. Absatz). Auch dies haben bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen (Urk. 69 S. 14; Art. 82 Abs. 2 StPO). 4.7.2.6. Dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 97 S. 20) – den Schachtdeckel willentlich über die Parkhauswand in Richtung von Menschen schleuderte, ergibt sich schliesslich aus dem Inhalt der WhatsApp-Nachricht von 20.11 Uhr an G._____. Ferner hatte er beim Abwurf die rund 1.80 m hohe Parkhauswand zu überwinden (vgl. Foto: Urk. 15/2 S. 23), was nur durch ganz erheblichen Kraftaufwand überhaupt zu bewerkstelligen war. Wie

- 30 erwähnt (vorstehend, Erw. III.4.7.1.), hatte E._____ geschildert, wie der Beschuldigte den Schachtdeckel mit viel Schwung von der Hüfte aus mit beiden Händen über die ca. 1.80 m hohe Parkhauswand nach unten geworfen hatte (Urk. 10/3 S. 4). Auch die Tatsache, dass das Wurfgeschoss laut dem biomechanischen Gutachten in horizontaler Richtung die nicht unbeträchtliche Fluglinie von mindestens 8.00 m beschrieb, lässt erkennen, dass der Schachtdeckel mit einiger Wucht abgeworfen worden sein musste (Urk. 14/2 S. 4). Nichts anderes ergibt sich aus der Fluggeschwindigkeit des Schachtdeckels auf den Videoaufzeichnungen (Urk. 6). Aus ebendiesen Videoaufzeichnungen ist auch ersichtlich, dass sich im Tatzeitpunkt auf dem Perron zum Gleis 9, wo der Extrazug für die FCZ-Fans bereit stand, praktisch ununterbrochen einzelne Personen sowie kleinere und grössere Personengruppen aufhielten, herumliefen und in den Zug einstiegen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 11) war das Perron angesichts dieses konstanten Flusses von Einzelpersonen und Personengruppen deutlich belebt. Dies musste dem Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Beobachtungen vom Parkdeck aus aber ohnehin bewusst gewesen sein. Zwar konnte er beim Abwurf nicht über die ca. 1.80 m hohe Parkhauswand sehen und die Flugbahn nach dem Abwurf auch nicht mehr beeinflussen. Dennoch schleuderte er den Schachtdeckel nicht irgendwohin, sondern auf die sich auf dem Perron zum Gleis 9 befindlichen Menschen. Auch insoweit erweist sich der Anklagesachverhalt als vollumfänglich erstellt. Dass er dabei gezielt den Privatkläger 1 hätte treffen wollen, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, und dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil bezüglich Anklage, Dossier 1, der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 42). 1.1. Die amtliche Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren den Freispruch des Beschuldigten vom Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Urk. 97 S. 1). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass allerhöchs-

- 31 tens angenommen werden könne, dass der Beschuldigte im angetrunkenen Zustand den Schachtdeckel aus purem Leichtsinn durch die Luft geworfen und nicht daran gedacht habe bzw. es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dieser Wurf den Tod einer davon getroffenen Person zur Folge haben könnte. So sei es gemäss dem Gutachten des AGU zwar möglich, dass ein Treffer durch den anklagegegenständlichen Schachtdeckel zum Tod führe. Das Gutachten nenne aber auch zahlreiche andere mögliche Verletzungsfolgen, insbesondere Körperverletzungen, deren Eintritt viel wahrscheinlicher sei, als der Tod einer vom fraglichen Schachtdeckel getroffenen Person. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschuldigten allerhöchstens die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung vorgeworfen werden (Urk. 97 S. 13 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht beanstandet (vgl. Urk. 99 S. 2). 2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In objektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB die Verursachung des Todes eines lebenden Menschen voraus. Mit dem Eintritt des Todes ist das Delikt vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 4 f. zu Art. 111 StGB). 2.1. Die Tathandlung des Beschuldigten hatte nicht den Tod des Privatklägers 1 zur Folge, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist. Indem der von ihm auf das insbesondere durch FCZ-Anhänger belebte Perron 9 geschleuderte Gitterschachtdeckel den dort stehenden Privatkläger 1 linksseitig am Kopf und an der linken Schulter traf, fügte der Beschuldigte diesem laut dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur (KSW) vom 2. Juni 2017 einen Schädelbruch, kleine Blutungen unter dem Schädelknochen und in den Hirnhäuten sowie eine Prellung der linken Schulter zu (Urk. 12/8), was mit dem Befund gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des KSW vom 15. Mai 2017 übereinstimmt, wonach ein Schädelhirntrauma, eine Schädelkalottenfraktur links parietal bis frontal in den Sinus frontalis reichend, eine frontale Epiduralblutung links und eine Contre Coup Subarachnoi-

- 32 dalblutung sowie eine Kontusion der Schulter links diagnostiziert worden war und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. Mai 2017 bis 4. Juni 2017 festgehalten wurde (Urk. 12/3 S. 1 f.). Dem biomechanischen Gutachten vom 21. Juni 2017 lässt sich ferner entnehmen, dass die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen eine eindeutige Folge davon sind, dass der vom Beschuldigten geschleuderte Schachtdeckel seitlich am Kopf und an der Schulter des Privatklägers 1 aufprallte (Urk. 14/2 S. 5). Laut dem ärztlichen Befund des Kantonsspitals Winterthur (KSW) vom 2. Juni 2017 befand sich der Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt in einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Auch ohne medizinische Behandlung wäre er nicht in Lebensgefahr gewesen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit werde er keine bleibenden Schäden davontragen. Die Arbeitsunfähigkeit werde vier bis sechs Wochen dauern (Urk. 12/8 S. 2). 2.2. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen des Privatklägers 1 erfüllen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. In objektiver Hinsicht kommt deshalb zum vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.3. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist

- 33 und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene mögliche Todesgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 und 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen). 2.3.1. Der Beschuldigte hat den von ihm aus dem Parkhausboden behändigten, 2,275 kg schweren Schachtdeckel aus einer Höhe von rund 11 Metern auf das mit FCZ-Fans belebte Perron 9 geschleudert. Dabei wurde der Privatkläger 1 als Zufallsopfer seitlich am Kopf und an der Schulter getroffen. Wie bereits erwogen, bestand für den Privatkläger 1 trotz der erlittenen Verletzungen zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr (Erw. IV.2.1.). Laut dem biomechanischen Gutachten kann der Aufprall eines Schachtdeckels im Kopfbereich beim Opfer zu Verletzungen unterschiedlichster Intensität bis hin zum Tod führen (Urk. 14/2 S. 5). 2.3.2. Das Wissen um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen eines solchen mit einiger Wucht aus einer Höhe von ca. 11 Metern ausgeführten Schachtdeckelwurfes auf einen mit Menschen deutlich belebten Bereich, wie das Perron zum Gleis 9, gehört zum elementarsten Allgemeinwissen. Dieses darf bei Personen mit durchschnittlicher Intelligenz, mithin fraglos auch beim Beschuldigten (vgl. Urk. 90 S. 25, Ziff. 4.1 a.E.), vorausgesetzt werden. Seine Aussagen vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen, dass ihm ein solch ge-

- 34 nerelles Wissen nicht fremd ist (Prot. I S. 26 und 28, vorstehend, Erw. III.4.6.5.3. f.; Prot. II S. 27). Zwar war es nicht sein direktes Handlungsziel, mit dem Schachtdeckelwurf einen Menschen tödlich zu verletzen. Indem er aber im Wissen um die nahe Möglichkeit der tödlichen Verletzung eines Passanten den Schachtdeckel auf das deutlich belebte Perron warf, und es damit dem Zufall überliess, welche Folgen sein Wurf zeitigen würde, erklärte er sich folglich auch mit einem möglichen tödlichen Ausgang seines Tuns einverstanden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten drängt sich der Schluss auf, dass er den möglichen Tod des Privatklägers 1 in Kauf genommen hat. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (so bereits die Vorinstanz, welche einen blossen Gefährdungstatbestand mit zutreffender Begründung ebenfalls ausgeschlossen hat: Urk. 69 S. 18; Art. 82 Abs. 4). 3. Zur Frage der Schuldfähigkeit machte die Verteidigung vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Beschuldigte sei zur Tatzeit derart stark angetrunken gewesen, sodass er nicht mehr schuldfähig gewesen sei. Er habe nach der Tat ein Bier in der Hand gehalten, laut Zeugenaussagen geschwankt, getorkelt und gelallt. Zudem habe er gestützt und festgehalten werden müssen. Gemäss Internet-Promillerechner sei von einem Blutalkoholgehalt von 2,89 Promille auszugehen. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung zudem noch vor, dass es durchaus auch möglich sein könne, dass der Beschuldigte einen Sonnenstich gehabt habe (Urk. 60 S. 16 ff.; Urk. 97 S. 9 f. und 21 ff.). Wie bereits erwogen, ist zum Blutalkoholgehalt des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat kein Sachbeweismittel vorhanden, was eine entsprechende gutachterliche Beurteilung verunmöglicht. 3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

- 35 - 3.2. Zum Bierkonsum vor der Tat hat der Beschuldigte stets geltend gemacht, im Verlauf des Matches "ca. fünf bis sechs Halbliterbecher Bier", mithin höchstens drei Liter Bier, getrunken zu haben (Urk. 10/4 S. 4 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 16 f.). Daran schien er sich uneingeschränkt zu erinnern. Soweit die amtliche Verteidigung darüber hinaus davon ausgeht, der Beschuldigte habe "mehr als sechs 0,5 Liter Becher Bier (also mehr als 3 Liter) innert kürzester Zeit (ca. 1,5 Stunden, Matchdauer)" getrunken (Urk. 60 S. 13, Rz 4.6), gibt es dafür in den Aussagen des Beschuldigten keine Grundlage. Ebenso wenig gibt es darin eine Grundlage für die Annahme eines Sonnenstiches. 3.3. Da der Beschuldigte erst rund vier Tage nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen angehalten wurde (Urk. 22/1), konnten keine verlässlichen Werte über seine Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat erhoben werden. Zudem hatte er die vier Tage bis zur Verhaftung mehrfach dazu genutzt, sich mit seinem Umfeld über den Tatabend und die anklagegegenständlichen Geschehnisse zu unterhalten und zu beraten und dabei insbesondere auch über das Verbrennen seiner Kleider zum Zwecke der Beweismittelvernichtung nachgedacht hatte (vorstehend, Erw. III.4.7.). Es stellt sich daher die Frage nach der Verlässlichkeit seiner Trinkangaben. Weder seine diesbezüglichen Angaben noch jene der Zeugen erfolgten kollusionsfrei, weshalb auch die Angaben der verschiedenen Zeugen zum Zustand des Beschuldigten im Zeitraum vor und nach dem Schachtdeckelwurf mit Vorsicht zu würdigen sind. Bei der vom Beschuldigten angegebenen Trinkmenge ist überdies zu berücksichtigen, dass er diese Angabe erst anlässlich seiner am 12. Juni 2017 durchgeführten zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung gemacht hatte (Urk. 10/4 S. 4 u.), mithin erst rund einen Monat nach der Tat. Basierend auf seiner Darstellung hat der Beschuldigte während der Dauer der Fussballpartie (inkl. Halbzeitpause ca. 105 Minuten) ca. alle 17,5 Minuten einen halben Liter Bier getrunken. Bereits dies ist auch bei heissem Sommerwetter nicht leichthin glaubhaft, kann aber auch nicht widerlegt werden. 3.4. Über den Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit ist bekannt, dass er, laut seiner eigenen Einschätzung, noch nie so betrunken gewesen sei (Urk. 10/2

- 36 - S. 5). Am nächsten Tag sei er verkatert gewesen und habe sich auf der Arbeit zweimal übergeben müssen (Urk. 10/4 S. 5). Von seinem damaligen Freundeskreis, welche ihn damals nach der Tat noch miterlebt hatten, wurde der Beschuldigte wie folgt beschrieben: 3.4.1. E._____ meinte, der Beschuldigte sei "nach dem Fussballspiel recht betrunken" gewesen und habe auch getorkelt und habe ihm auch gesagt, dass er "mega besoffen sei". Er habe dem Beschuldigten beim Parkhaus nicht die Treppe hoch helfen müssen. Das habe dieser alleine geschafft. Wieviel der Beschuldigte getrunken hatte, konnte E._____ aber nicht sagen (Urk. 9/1 S. 14 f.). Der Beschuldigte sei dann auch ziemlich betrunken gewesen. Er selber (E._____) sei nicht so betrunken gewesen, hätte aber nicht mehr Autofahren dürfen (Urk. 9/2 S. 3). Er glaube, dass der Beschuldigte damals stark betrunken gewesen sei. Er glaube aber nicht, dass dieser gar nichts mehr wisse (Urk. 10/3 S. 3). 3.4.2. G._____ und H._____ trafen den Beschuldigten kurz nach dem Schachtdeckelwurf, nachdem dieser noch von einem weiteren Bier getrunken hatte. Sie gaben zu Protokoll, sie hätten den Beschuldigten noch nie so betrunken gesehen. Man habe ihn stützen müssen, weil er Mühe mit dem Gleichgewicht und beim Gehen gehabt und beim Sprechen gelallt habe (Urk. 11/4 S. 4). Der Beschuldigte habe seine Bierdose aus der Hand fallenlassen (Urk. 11/5 S. F. 11). 3.4.3. I._____ und F._____, welche den Beschuldigten ebenfalls nach dem Schachtdeckelwurf kurz gesehen hatten, beschrieben ihn beide grundsätzlich als "recht betrunken". Wieviel der Beschuldigte getrunken hatte, konnten sie ebenfalls nicht angeben. Man habe schon etwas gespürt, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken gehabt habe. Vom Gang und der Sprache her sei er aber normal gewesen (Urk. 11/6 S. 4). Sie hätten miteinander sprechen können (Urk. 11/3 S. 3 ff.). 3.5. Obwohl alle Befragten den Beschuldigten im selben Zeitraum nach der Tat erlebt hatten, fielen ihre Angaben nicht übereinstimmend aus. So beschrieben die Zeuginnen I._____ und F._____ den Zustand des Beschuldigten weit weniger dramatisch, als dies Freundin G._____ und H._____ taten und die Verteidigung

- 37 geltend macht (vorstehend, Erw. IV.3.). Jedenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand und gemäss Anklage die Tat nach dem Konsum von einigem Alkohol begangen hat. Wie bereits erwogen (Erw. III.4.7.2.2.), kommt hinzu, dass das Schreiben der makellosen WhatsApp-Nachricht um 20:11 Uhr und die darauffolgenden ebenfalls nahezu makellosen WhatsApp-Nachrichten ein klares Indiz gegen den vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachten Vollrausch sind. 3.6. Auch für den von der Verteidigung geltend gemachten sehr hohen Blutalkoholgehalt von 2,89 Promille ergibt sich aus den Angaben der Befragten somit keine genügende Grundlage. Der nicht Alkohol gewohnte Beschuldigte (vgl. Urk. 16/5 S. 2, Ziff. 2.3) hätte bei einem derart hohen Promillewert ganz andere Symptome gezeigt, als die von den Befragten beschriebenen. Und vor allem hätte er nicht über einen Zeitraum von rund 45 Minuten (vgl. Urk. 11/4, Anhang) praktisch makellose WhatsApp-Nachrichten an seine Freundin verfassen können. Auch bei einem Vergleich unter Zugrundelegung der gerichtsnotorischen Faustregel, wonach eine Stange Bier (3 dl) zu einem Blutalkoholgehalt von 0,2 Gewichtspromille führt, während pro Stunde ein natürlicher Abbau von 0,15 Gewichtspromille zu berücksichtigen ist, führt im Wissen um die Ungenauigkeit dieser Faustregel zu einem weit tieferen Wert, als den von der Verteidigung ins Feld geführten, in der Grössenordnung von ca. 1,7 Gewichtspromille (3 Liter = 2 Gewichtspromille, abzügl. ca. 0,3 Gewichtspromille, entsprechend einem Abbau während ca. 2 Stunden). Dass der Beschuldigte nach dem Schachtdeckelwurf noch von einem weiteren Bier konsumierte, dieses aber angeblich nicht austrank, ist für die Beurteilung seines Zustandes im Tatzeitpunkt angesichts dieser Erkenntnisse nicht von wesentlicher Bedeutung. 3.7. Viel ausschlaggebender als der von der Verteidigung ins Feld geführte und der gemäss Faustregel geschätzte Promillewert sind die Angaben der Befragten und die Erkenntnisse aus der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. D._____ (Urk. 90). Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfä-

- 38 higkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben vielmehr konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 141 IV 34 E. 2.2 mit Hinweisen; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 62 f. zu Art. 19 StGB). So hat das Bundesgericht die Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund vorliegender Gegenindizien auch schon einmal bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 bis 2,32 Promille gestützt (BGE 122 IV 49 E. 1c). 3.8. Laut dem von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, erstatteten Gutachten vom 30. April 2019 über den Beschuldigten (Urk. 90) liegt dessen Intelligenzleistung klinisch beurteilt im mittleren Durchschnittsbereich (Urk. 90 S. 25, Ziff. 4.1). Im Tatzeitraum war der Beschuldigte nicht psychisch schwer gestört, weist gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen minderschwer eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung auf. Zudem bestehe bei ihm als Hauptproblematik ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Kokain, welche indessen nicht ursächlich mit dem Tatvorwurf verbunden sei (ebenda, S. 32, Zu 1 und Zu 3). Die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung mit typischer Ausgestaltung der Adoleszenz und die akute Alkoholintoxikation stehe mit dem Tatvorwurf in ursächlichem

- 39 - Zusammenhang (Zu 3). Von den klassischen Gründen, welche zu einer Einschränkung der Einsichts- oder höhergradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen könnten, wie eine massive Substanzmittelintoxikation, eine klassische Affekttat, eine floride Psychose oder eine ausgeprägte Minderintelligenz, sei allenfalls die Variante der ausgeprägten Alkoholisierung vorliegend (Urk. 90 S. 29 f.). 3.8.1. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei als uneingeschränkt gegeben zu bewerten. Gehe man von einer ausgeprägten Alkoholintoxikation aus und erachte man die Varianten von den Zeugen G._____ und H._____ (vorstehend Erw. 3.4.2.) als massgebend, welche ihn als merklich beeinträchtigt beschrieben hätten, auch ohne Einbezug eines allfälligen Nachtrunkes, sowie den Angaben des Beschuldigten, er habe bis zu drei Liter Bier getrunken und sich merklich beeinträchtigt gefühlt (Erw. IV.3.4.1.), könne eine maximal leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen werden. Gehe man hingegen von einer eher mittelgradigen Alkoholwirkung aus und sehe die Alkoholisierung im Sinne der beiden Zeuginnen I._____ und F._____ als weniger ausgeprägt an (Erw. IV. 3.4.3.), sei die Steuerungsfähigkeit noch als gegeben zu erachten, woraus sich eine erhaltene Steuerungsfähigkeit ergäbe (Urk. 90 S. 30 und S. 32, Zu 4). Auch in diesem Fall sei die Alkoholisierung des Beschuldigten aber tatförderlich gewesen, da diese dessen Hemmschwelle gesenkt und die Risikobereitschaft erhöht habe. Dies wäre aber keine ausreichende Grundlage für eine Minderung der Steuerungsfähigkeit. Ebenso tatförderlich gewesen seien die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung und "allfällig das Bedürfnis bei peers Eindruck zu schinden". Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, sich zunehmend weniger klar als Täter zu deklarieren und die Motivation, seine Kleider zu verbrennen, weisen laut dem sachverständigen Gutachter auf den Einfluss dissozialer Merkmale hin (S. 30 u.). 3.8.2. Die Schlussfolgerungen des im von der Berufungsinstanz eingeholten psychiatrischen Gutachtens und deren Begründung sind überzeugend, weshalb vollumfänglich diese abzustellen ist. Hinsichtlich der Frage des Alkoholisierungsgrades ist zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) von der für ihn

- 40 günstigeren Variante auszugehen. Zwar ist die Beschreibung einer weniger ausgeprägten Alkoholisierung im Sinne der beiden Zeuginnen I._____ und F._____ nicht weniger glaubhaft, als die Beschreibung der beiden Zeugen G._____ und H._____ und jene des Beschuldigten selbst, doch handelt es sich bei diesen Beschreibungen um nicht objektivierbare, sondern subjektive momentane Wahrnehmungen, weshalb die beschriebenen Symptome des unsicheren Gleichgewichts, der Mühe beim Gehen sowie des Lallens beim Sprechen, nicht ausgeschlossen und widerlegt werden können. Das tatnahe Verfassen der WhatsApp- Nachrichten zeigt aber, dass mit dem psychiatrischen Gutachter für diese Variante eine allerhöchstens leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. 3.9. Folglich besteht für die geltend gemachte vollständige Schuldunfähigkeit keine Grundlage. Dem Beschuldigten ist für den Tatzeitpunkt, auch unter Berücksichtigung der durch den Alkohol gesenkten Hemmschwelle und erhöhten Risikobereitschaft, eine maximal leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen. 4. Andere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben, weshalb der Beschuldigte ferner der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der von ihr widerrufenen Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Gesamtstrafe von 7 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Februar 2016 (Urk. 69 S. 42). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufungserklärung im Eventualstandpunkt einen Verzicht auf den Widerruf und eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragen (Urk. 97 S. 33). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer auf den Strafpunkt beschränkten Anschlussberufung eine Erhöhung auf die bereits vor Vorinstanz verlangten 9 Jahre Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 99 S. 1).

- 41 - 2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder. Wie sich ebenfalls zeigen wird, hat das Gericht beim in die Strafzumessung miteinzubeziehenden Widerruf der Vorstrafe vom 11. Februar 2016 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. nach dem revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Die widerrufene und die neu auszufällende Freiheitsstrafe sind folglich nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren, was im Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Regelung zu einer milderen Beurteilung führt. Somit ist einheitlich das neue Sanktionenrecht vom 1. Januar 2018 anzuwenden. 3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (Urk. 69 S. 27 ff.). Zu berücksichtigen ist das Vorliegen teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB), da der Beschuldigte das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 3 Mal je rund 1 g Amphetamin zu Fr. 15.– an E._____ im Zeitraum 2015 bis anfangs Februar 2016: Urk. 29 S. 2, Dossier 2) vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Urk. 93) und die eventualvorsätzlich versuchte Tötung danach begangen hat.

- 42 - 3.1. Den Vorderrichtern ist darin zu folgen, dass es nicht angezeigt ist, für das neu zu beurteilende Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 29 S. 2, Dossier 2) lediglich eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen, nachdem der Beschuldigte sich vom damals laufenden Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches zur Verurteilung vom 11. Februar 2016 führte, nicht davon abhalten liess, während jenes laufenden Verfahrens erneut im selben Bereich straffällig zu werden (Urk. 69 S. 27 Ziff. 2.2.). Vielmehr ist, wie erwogen, zusammen mit der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung und mit der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gemäss Verurteilung vom 11. Februar 2016 eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von rev.Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 3.2. Infolge teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) ist somit in einem ersten Schritt die Strafe für das Delikt nach der Verurteilung vom 11. Februar 2016, d.h. die versuchte vorsätzliche Tötung als schwerstes Delikt, als hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Hernach ist für das neu zu sanktionierende, aber noch vor dem Ersturteil vom 11. Februar 2016 begangene Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 29 S. 2, Dossier 2) zusammen mit jenen Delikten, welche mit Urteil vom 11. Februar 2016 bereits bestraft wurden (zu widerrufende Vorstrafe), eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Schliesslich wird die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung in Anwendung des Asperationsprinzips um diese hypothetische Gesamtstrafe zum Zwecke der Ausfällung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe nach rev.Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen sein. 3.3. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerere der beiden Delikte umfasst Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Als Strafschärfungsgrund ist die Deliktsmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) und als Strafmilderungsgründe die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB sowie der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Trotz dieser Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

- 43 konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehalts einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Ein Unterschreiten des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. 3.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 3.4.1. Bei der objektiven Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der eigentlichen Tat war eine verbale Kommu-

- 44 nikation begleitet von provokativen Gesten zwischen dem Beschuldigten gemeinsam mit E._____ und FCZ-Fans auf dem Perron 9 vorausgegangen, wo man sich gemäss übereinstimmender Darstellung von E._____ und dem Beschuldigten u.a. auch den Mittelfinger gezeigt hatte (Prot. I S. 24; Urk. 9/1 S. 17; Urk. 9/2 S. 3). 3.4.1.1. Bei der Tat handelt es sich nicht um eine planerische, merklich komplexe Handlung, sondern um ein situatives, aus einer Gefühlslage heraus entspringendes spontanes aber auch recht perfides und hinterhältiges Handeln. Sie erfolgte aus einer spannungsgeladenen, aversiven Stimmung heraus als Ausdruck von Provokationen und Gegenprovokationen, wobei die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten tatförderlich war, seine Hemmschwelle gesenkt und die Risikobereitschaft erhöht hatte (Urk. 90 S. 29 f.). Immerhin hatte der Beschuldigte den Schachtdeckel vor dem Wurf aber noch aus dem Parkdeckboden zu behändigen, bevor er diesen aus der Hüfte heraus mit erheblichem Kraftaufwand und einiger Wucht aus einer Höhe von ca. 11 Metern auf den mit Menschen deutlich belebten Bereich auf dem unter ihm liegenden Perron zum Gleis 9 schleuderte und dabei eine Parkwandhöhe von ca. immerhin 1.80 m zu überwinden hatte. 3.4.1.2. Den völlig ahnungs- und arglosen Privatkläger 1, welcher ebenfalls an der Fussballpartie gewesen war und sich deshalb zum Zwecke der Heimreise auf dem insbesondere durch FCZ-Anhänger deutlich belebten Perron zu Gleis 9 aufhielt, traf er zufälligerweise mit dem Schachtdeckel seitlich am Kopf und an der Schulter, ohne dass dieser ihm dafür irgend einen konkreten Anlass geboten hätte. Mit dem Schachtdeckelwurf fügte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 ein Schädelhirntrauma, eine Schädelkalottenfraktur links parietal bis frontal in den Sinus frontalis reichend, eine frontale Epiduralblutung links und eine Contre Coup Subarachnoidalblutung sowie eine Kontusion der Schulter links zu. Die schweren Verletzungen hatten einen dreitägigen Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. Mai 2017 bis 4. Juni 2017 zur Folge (Urk. 12/3 S. 1 f.). Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Auch ohne medizinische Behandlung wäre er nicht in Lebensgefahr gewesen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit werde er keine bleibenden Schäden davontragen (vorstehend, Erw. IV.2.1.).

- 45 - 3.4.1.3. Dabei ist allerdings nicht ausser Acht zu lassen, dass ein leicht anderer Aufprall oder eine leicht andere Flugbahn des Schachtdeckels überaus gravierendere Folgen hätte zeitigen können und ganz generell irgend einen Passanten auf dem Perron hätte töten können. Dass solches nicht eintrat, ist dem glücklichen Zufall zu verdanken, was aber nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten lag, nachdem er den Schachtdeckel weggeschleudert hatte. 3.4.1.4. Das Tatvorgehen zeigt beim Beschuldigten eine gewisse Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Die körperliche Unversehrtheit der sich auf dem Perron befindlichen Menschen kümmerte ihn nicht im Geringsten. Angesichts des Umstandes, dass der Wurf des Schachtdeckels vom Parkdeck auf das darunterliegende Perron einem Angriff aus dem Hinterhalt gleichkommt, erweist sich das Tatvorgehen des Beschuldigten überdies als äusserst perfid und feige. 3.4.1.5. Angesichts vorstehender Erwägungen wäre bei einer vollendeten Tötung die objektive Schwere der Tat somit insgesamt als beträchtlich einzustufen. 3.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist deutlich verschuldensmindernd zu gewichten, dass der Tod des Privatklägers 1 oder dessen schwere Verletzung nicht das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war. Bei seinem Tatvorgehen nahm er solche möglichen Folgen aber zumindest in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich (vorstehend, Erw. IV.2.3. ff.). 3.4.2.1. Was den Beschuldigten letztlich dazu bewog, den Schachtdeckel abzuwerfen, ist nicht restlos geklärt. Laut dem psychiatrischen Gutachter sind die Beweggründe in einem situativen, aus einer Gefühlslage heraus entspringenden spontanen Ha

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