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Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2018 SB180380

September 25, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·761 words·~4 min·8

Summary

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf / Rückversetzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180380-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 25. September 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf / Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 18. April 2018 (GB170036)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 18. April 2018 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Zudem wurde eine bedingte Entlassung widerrufen und der Beschuldigte zum Vollzug der Reststrafe in den Strafvollzug zurückversetzt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt (Urk. 37 S. 15). Nachdem der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 nicht erschienen war (Prot. I S. 4), erschien er auch zur (zweiten) Hauptverhandlung vom 18. April 2018 unentschuldigt nicht (Prot. I S. 6). Das Urteilsdispositiv (Urk. 25) wurde dem Beschuldigten zunächst an die B._____-strasse … in C._____ (mit und ohne c/o-Adresse) zugestellt, wo eine Zustellung jedoch misslang (Urk. 27/1- 2). Am 7. Mai 2018 konnte dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv schliesslich an der D._____-strasse … (recte: E._____-strasse; vgl. Urk. 30 und 32) in F._____ zugestellt werden (Urk. 27/3 und Urk. 28/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nachdem dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv am 7. Mai 2018 zugestellt werden konnte (siehe oben), lief die Frist zur Berufungsanmeldung bis 17. Mai 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten datiert vom 11. Juni 2018 (Urk. 32) und ist am 12. Juni 2018 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 32). Das Couvert trägt keinen Datumsstempel (vgl. angehängtes Couvert zu Urk. 32), gemäss Easy Track der Schweizerischen Post wurde die Berufungsanmeldung des Beschuldigten jedoch am 11. Juni 2018 in C._____ aufgegeben (Urk. 40), welcher Zeitpunkt denn auch mit der Datierung der Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten korrespondiert (Urk. 32). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 11. Juni 2018 der Schweizerischen Post übergeben hat. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten erfolgte somit verspätet. Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Bis zum heutigen Datum ging keine Berufungserklärung des Beschuldigten hierorts ein, obwohl dem Beschuldigten das begründete Urteil der Vorinstanz am 23. August 2018 zugestellt wurde bzw. per jenem Datum als zugestellt galt (vgl. Urk. 36; die Zustellung war an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse nicht möglich). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist damit am 12. September 2018 abgelaufen. Somit wäre auch aus diesem Grund (keine Berufungserklärung innert Frist) nicht auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da – wie oben dargelegt – bereits keine rechtzeitige Berufungsanmeldung erfolgte. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. September 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 25. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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