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Zürich Obergericht Strafkammern 21.08.2020 SB180277

August 21, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,517 words·~1h 3min·8

Summary

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180277/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 21. August 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. - 9. … 10. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

- 2 -

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 (SB160417); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018 (6B_1368/2017) __________________________

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend: - versuchte Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. Nebendossier 2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.4. bzw. Nebendossier 4) sowie - Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer C. bzw. Nebendossier 7). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.1. und A.I.5. sowie A.II.1.-2.); - der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2) sowie - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.3, B.5. und B.6. bzw. NDs 3, 5 und 6). 3. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: - Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.2.-4.) sowie

- 4 - - der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.1. bzw. Nebendossier 1). 4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt. 5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Freiheitsstrafe) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 834 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B01254- 2014 bzw. Asservatnummern A007'031'698, A007'031'701, A007'031'712, A007'047'974, A007'047'985) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden alkoholischen Getränke (Asservatnummern A007'031'723, A007'031'734, A007'031'836, A007'031'847, A007'031'858) sowie ein Fahrzeugschlüssel (Asservatnummer A007'048'320) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ [Bank] AG (Saldo per 30. Juni 2016: CHF 560.55) wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. Zu diesen Zweck wird die C._____ AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft die-

- 5 ses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, D._____ [Bank], … [Adresse]) zu überweisen. 9. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 10275) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: - 1 iPad, weiss - 1 iPad mini, schwarz - 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil - 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil - 1 Mac Book Air 11. Der E._____ Schweiz AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. 12. Der F._____ AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. 13. Die Privatkläger 2 und 3 sowie 5 bis 9 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 6 - CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 189'080.20 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 13'567.00 Auslagen Untersuchung CHF 42'708.55 amtliche Verteidigung Fürsprecher Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 48'783.50 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungs- und Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 16. Fürsprecher Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 371 S. 2 f.) 1. Es sei A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, sofern die betreffenden Verfahren nicht einzustellen sind; 2. Auf eine Rückversetzung in den Vollzug im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Oktober 2011 sei entsprechend zu verzichten. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ auf erstes Verlangen herauszugeben: 3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem

- 7 - Konto Nr. 1 bei der C._____ AG seien A._____ freizugeben bzw. das Saldo sei meinem Mandanten herauszugeben; 3.2. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 sei A._____ herauszugeben; 3.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 10275) seien A._____ herauszugeben. 4. A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 372 S. 1 f.) 1. In Aufhebung von Ziffer 1., teilweiser Änderung von Ziffer 2. und teilweiser Änderung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer A.I.1., A.I.2., A.I.3., A.I.4. und A.I.5. sowie A.II.1-2.); • der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2); • des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.3., B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5., B.4.7., B.5. und B.6. bzw. ND 3, 4, 5 und 6) sowie • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer B.6. bzw. ND 6). 2. In Änderung von Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. Eventualiter: In Aufhebung von Ziffer 4 und Änderung von Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016

- 8 - (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte mit 3¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. In teilweiser Änderung von Ziffer 15. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln zu auferlegen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) zu bestätigen __________________________

- 9 - Inhaltsverzeichnis Erwägungen: ....................................................................................................... 11 I. Prozessgeschichte ........................................................................................... 11 II. Prozessuales ................................................................................................... 20 1. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens ..................................... 20 2. Beweisanträge ...................................................................................... 21 3. Rechtliches Gehör/Vollständigkeit der Akten ........................................ 22 4. Zwangsmassnahmen ............................................................................ 34 5. Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte ......... 35 6. Übersetzungen ...................................................................................... 38 7. Anklagegrundsatz ................................................................................. 43 8. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht ..................................................... 55 9. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde ...... 60 10. Teilrechtskraft ........................................................................................ 63 III. Materielles ...................................................................................................... 63 A. Vorwurf der Anklagebehörde .................................................................... 63 B. Beweisgrundsätze .................................................................................... 64 C. Beweismittel .............................................................................................. 67 1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 67 2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten ............................................................. 67 D. Widerhandlungen gegen das BetmG ........................................................ 70 1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) .................. 70 2. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain) ......................................................................................................... 71 3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) .......... 73 4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) .................. 81 5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) ...... 84 6. Anklageziffer A.II. (Marihuanahandel) ................................................... 86 E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ........................................................... 94 1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) .................... 94 2. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) ....................................... 97 3. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) ............. 99 3.1. Anklageziffer 4.1.1. ........................................................................ 99 3.2. Anklageziffer B.4.1.2. ................................................................... 111 3.3. Anklageziffer B.4.1.3. ................................................................... 113 3.4. Anklageziffer B.4.4. ...................................................................... 115 3.5. Anklageziffer B.4.5. ...................................................................... 117 3.6. Anklageziffer B.4.7. ...................................................................... 121 4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) .............................. 124 5. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) ................. 127 IV. Rechtliche Würdigung .................................................................................. 130 A. Widerhandlungen gegen das BetmG ...................................................... 130 1. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain) ....................................................................................................... 130 2. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) ........ 131

- 10 - 3. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) ................ 133 4. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) .... 134 5. Anklageziffer A.II.1. (Marihuanahandel) .............................................. 134 B. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ......................................................... 135 1. Betrug .................................................................................................. 135 2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) .................. 138 3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) ..................................... 139 4. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) ........... 140 4.1. Anklageziffer B.4.1.1. ................................................................... 140 4.2. Anklageziffer B.4.1.2. ................................................................... 141 4.3. Anklageziffer B.4.1.3. ................................................................... 142 4.4. Anklageziffer B.4.4. ...................................................................... 144 4.5. Anklageziffer B.4.5. ...................................................................... 145 4.6. Anklageziffer B.4.7. ...................................................................... 146 5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) .............................. 148 6. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) ................. 149 7. Gewerbsmässigkeit ............................................................................. 151 C. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................... 152 D. Ergebnis .................................................................................................. 153 V. Rückversetzung ............................................................................................ 153 VI. Strafzumessung ........................................................................................... 155 A. Anwendbares Sanktionsrecht ................................................................. 155 B. Sanktion .................................................................................................. 155 1. Strafrahmen ........................................................................................ 155 2. Strafzumessungsfaktoren .................................................................... 156 3. Kokainhandel ...................................................................................... 156 4. Marihuanahandel ................................................................................ 157 5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ..................................................... 158 6. Täterkomponente ................................................................................ 160 7. Ergebnis .............................................................................................. 163 8. Vollzug ................................................................................................ 163 VII. Einziehung und Beschlagnahmung ............................................................. 164 VIII. Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen ................................... 165

- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (Verfahren DG160008) liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 79) sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers 10 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 83) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), vom Privatkläger 10 und der Verteidigung jeweils am 13. September 2016 entgegengenommen (Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 23. September 2016 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens SB160417 am 27. September 2016 fristgerecht hierorts ein (Urk. 90). Seitens des Privatklägers 10 wurde die Berufung demgegenüber mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 91) wieder zurückgezogen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 104) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 107; Empfangsbestätigungen: Urk. 105/1-12) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 zugestellt (Urk. 108; Empfangsbestätigungen: Urk. 109/1-12). 2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 94) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welcher seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 98) und seitens der Verteidigung mit solcher vom 17. Oktober 2016 (Urk. 99) nachgekommen wurde. Mit Präsidialverfügung

- 12 vom 17. Oktober 2016 (Urk. 100) wurde diesen beiden Parteien jeweils Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (Empfangsbestätigungen: Urk. 101/1-2), was in der Folge seitens beider Parteien unterblieb. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 102) wurde der Antrag der Verteidigung auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleiben in Sicherheitshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 113) stellte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlassungsbegehren, welches in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 114) der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 115/2-3). Nach Eingang der Stellungnahmen seitens der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2017 (Urk. 116) und seitens der Verteidigung am 17. Februar 2017 – wobei letztere bereits eine Vernehmlassung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft enthielt – wurde der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 118) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt, worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 121) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schliesslich abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 123) ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Die neue amtliche Verteidigung wurde – nach entsprechendem Ersuchen vom 30. März 2017 (Urk. 124) – mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 (Urk. 126) mit Wirkung ab 30. März 2017 eingesetzt. 4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 ergingen am 20. April 2017 (Urk. 129). Im Vorgang zur Verhandlung wurden diverse Akten beigezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 137 und Urk. 146 - 150). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 diverse Anträge (Urk. 138), denen mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 teilweise entsprochen, welche im Übrigen indes einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 141). Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch um Verschie-

- 13 bung der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417, was die Verfahrensleitung am 25. August 2017 ablehnte (Urk. 169). 5. Zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 vom 29. August 2017 erschienen Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. H._____ (Prot. SB160417 S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschloss das Gericht das Beweisverfahren noch nicht zu schliessen, weitere Auskünfte seitens der Staatsanwaltschaft einzuholen und wies die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des gesamten Verfahrens, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Die Parteien erklärten sodann ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Prot. SB160417 S. 39). 6. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit ihre Berufung und Anschlussberufung zu ergänzen und reichten mehrere Stellungnahmen inklusive Beilagen bei Gericht ein (Urk. 179 - 181, Urk. 186 u. 187, Urk. 190 u. 191). 7. Am 5. Oktober 2017 erging das Urteil im Verfahren SB160417 (Urk. 196), wogegen seitens des Beschuldigten Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde (Urk. 219; 220/2). 8. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 267 bzw. 284) wurde die Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht gutgeheissen, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Oktober 2017 im Verfahren SB160417 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. 9. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 im Verfahren SB160417 wurde der Beschuldigte per 30. Juni 2018 von der Verfahrensleitung aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 277; 278; 283). 10.1. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 289) wurde den Parteien unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 284 E. 2.5.4.), wonach die hiesige Instanz das Beweisverfahren wieder auf-

- 14 zunehmen und die Akten zu ergänzen habe, weil die Akten unvollständig seien, u.a. mitgeteilt, welche Beweiserhebungen betreffend abgehörter Gespräche seitens der Anklagebehörde jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfordernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vorgesehen seien und dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Frist zur begründeten Bezeichnung weiterer Beweiserhebungen angesetzt. 10.2. Mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) wurden daraufhin die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überwiesen und dieselbe angewiesen, ihrer Dokumentations- und Aktenführungspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nachzukommen. In diesem Zusammenhang (vgl. insb. E.2.5.2. i.f. des erwähnten Bundesgerichtsentscheides) wurde die Staatsanwaltschaft insbesondere angewiesen, anzugeben, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Ebenso wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Akten zu ergeben habe, welche weiteren Akten beziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert wurden und welche weiteren Überwachungsmassnahmen erfolglos gewesen seien. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf E. 2.5.3. i.f. des Bundesgerichtsentscheides angewiesen, hinsichtlich mehrerer aufgelisteter Abhörprotokolle zu dokumentieren bzw. aufzuzeigen, wie bei der Erstellung vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenommen habe und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde auch angewiesen, diese abgehörten Gespräche erneut zu verschriftlichen und, sofern fremdsprachig, mit einem neuen Dolmetscher/einer neuen Dolmetscherin (direkt) zu übersetzen, dies jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfordernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten sowie seines Verteidigers in geeigneter rechtsgenügender Form. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 angesetzte Frist zur Bezeichnung weiterer erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche – entsprechend seinem Antrag vom 4. September 2018 (Urk. 301), mittels welcher er geltend machte, dass die Akten vorab zu vervollständigen seien – abgenommen.

- 15 - 10.3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Urk. 313) stellte die Verteidigung Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz, wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2019 (Urk. 316) Stellung nahm. Mit Beschluss vom 21. März 2019 (Urk. 317) wurde der Rückweisungsantrag des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde insbesondere erwogen, dass in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und angesichts der klaren und deutlichen Anweisung ausser Frage stehe, dass es Aufgabe der Berufungsinstanz sei, die erforderlichen Ergänzungen zu veranlassen bzw. das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leide, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. 10.4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Urk. 320) wurden dem Gericht seitens der Staatsanwaltschaft u.a. ein Bericht von Fw I._____ betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. 321/3) sowie die "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen gegen A._____" (Urk. 321/3/1) eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) wurde u.a. festgestellt, dass die von der Verteidigung angestrebte Dokumentierung der Überwachungsmassnahmen nunmehr vorliege. Seitens der Verteidigung wurde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) angesetzten Frist zur Bezeichnung der (nicht bereits seitens des Gerichts bezeichneten) abzuspielenden bzw. zu übersetzenden Gespräche mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Urk. 326) im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Akten immer noch unvollständig seien, dem Beschuldigten die Frist zur Nennung erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche abzunehmen und bei Vollständigkeit der Akten neu anzusetzen und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen sei. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 (Urk. 328) wurden der Antrag des Beschuldigten auf Abnahme der ihm mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 angesetzten Frist zur Bezeichnung erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche bzw. deren Neuansetzung abgewiesen, Verzicht des Beschuldigten auf erneutes Abspielen und gegebenenfalls Übersetzung aller nicht bereits durch das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses vom 20. September 2018 aufgeführten Gespräche angenommen sowie der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens (erneut) abgewiesen.

- 16 - 10.5. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 (Urk. 330) machte die Verteidigung geltend, dass die Akten vollständig vorzuliegen hätten und eingesehen werden können müssten und ihr seitens der Anklagebehörde eine Gesamtübersicht zu jeder stattgefundenen Überwachungshandlung auszuhändigen sei, ansonsten der Verteidigung alle vorhandenen Datenträger zu allen stattgefundenen Überwachungsmassnahmen zuzustellen seien und ihr eine 180-tägige Frist anzusetzen sei, um die erneut abzuspielenden und allenfalls zu übersetzenden Gespräche zu bezeichnen. Ferner verlangte die Verteidigung Einsicht in die von den Dolmetschern verfassten Zusammenfassungen der relevanten Gespräche. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2019 (Urk. 331) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt, wobei erwogen wurde, dass seitens der Anklagebehörde aufzuzeigen sei, welche einzelnen sich wo in den Akten befindlichen Aufzeichnungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen hinsichtlich welcher zeitlich näher einzugrenzenden Überwachungsmassnahme bzw. hinsichtlich welcher zwischen welchen Personen wann geführter Gespräche bestehen, bzw. ob nebst den sich bei den Akten befindlichen noch weitere Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen bzw. die im Bericht von Fw I._____ vom 31. März 2019 (Urk. 322/4) erwähnten, von den Dolmetschern verfassten Zusammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) Gespräche bestehen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft anzugeben habe, ob Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zusammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) überwachten Gespräche bestehen, welche sich nicht bei den Akten befinden würden. Falls letzteres zutreffe, habe die Staatsanwaltschaft ferner auszuführen, welche weiteren Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend welche Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zusammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) überwachten Gespräche bestehen, welche Personen und welchen Zeitraum sie betreffen, und falls dies nicht mittels vertretbarem Aufwand eruierbar sein sollte, die Person/en zu bezeichnen, welche die Triage über relevante und irrelevante Aufzeichnungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen vorgenommen habe bzw. hätten und gleichzeitig auszuführen, nach welchen Kriterien diese Triage vorgenommen wor-

- 17 den sei. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) nahm die Staatsanwaltschaft unter Beilage eines Berichts von Fw I._____ vom 22. September 2019 (Urk. 337) und diversen Gesprächsaufzeichnungen (gespeichert auf gesondert aufbewahrten 21 DVD's bzw. in Kopie für die Verteidigung auf 2 USB-Sticks: Urk. 337/A) diesbezüglich Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) wurde der Verteidigung diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt. Ferner wurden ihr mit Präsidialverfügung vom 7. November 2019 (Urk. 345) die seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 eingereichten Gesprächsaufzeichnungen (Urk. 337/A) in Kopie zugestellt (Urk. 346/1), unter der Auflage, diese Aufzeichnungen dem Beschuldigten persönlich aufgrund der davon tangierten Drittinteressen nicht als Ganzes, sondern nur beschränkt zugänglich zu machen. 10.6. Mit Eingabe vom 12. November 2019 (Urk. 347) reichte die Anklagebehörde unter Nachachtung der ihr mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) auferlegten neuen Übersetzung und Verschriftlichung mehrerer TK- und Audioaufzeichnungen diverse entsprechende Akten ein (Urk. 348/1-2), welche daraufhin der Verteidigung zugestellt wurden (Empfangsbestätigung: Urk. 351). 10.7. Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 349) nahm die Verteidigung in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) Stellung: Sie legte darin im Wesentlichen dar, dass die Akten zu den Überwachungsmassnahmen anhaltend unvollständig seien, eine detaillierte Gesamtübersicht über die Überwachungsmassnahmen weiterhin fehlen sowie – auch unter Bezugnahme auf die ihr zur Einsicht zugestellten USB-Sticks betreffend Überwachungsmassnahmen – ein Datenchaos bestehen würde. Gleichzeitig stellte die Verteidigung mehrere Aktenbeizugsersuchen. 10.8. Hinsichtlich der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 (Urk. 347) und Beilagen (Urk. 348/1-2) nahm die Verteidigung – nach Gewährung mehrerer Fristerstreckungen (Urk. 350; 352; 353; 353/A) – mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Urk. 354) Stellung, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die neu übersetzten Protokolle eine Vielzahl von Anmerkungen enthielten, welche

- 18 nicht der Klärung dienten, sondern unzulässige Interpretationen darstellen würden, woraus eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, Deutung bzw. Parteinahme durch die übersetzende Person vorgenommen worden sei. Ferner brachte die Verteidigung vor, dass unklar sei, was mit dem Zeichen # [Hashtag] gemeint sei, und wies darauf hin, dass viele Passagen mit "akustisch unverständlich" bezeichnet worden seien, was infolge der Unvollständigkeit der Akten in deren Unverwertbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten resultiere. Schliesslich wurde seitens der Verteidigung eingewandt, dass die Telefonprotokolle zum Teil unzulässige Bemerkungen enthielten. Seitens des Gerichts wurde in der Folge bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht, dass das Hashtag-Symbol [#] automatisch im Gesprächsimport erscheine, wenn drei nacheinander folgende Punkte […], Anführungs- und Schlusszeichen [„], ein Gedankenstrich [–] oder ein Apostroph [`] vermerkt werde (Aktennotiz vom 12. Februar 2020: Urk. 356), was nachfolgend Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 357/1-2). Die Einwendungen der Verteidigung wie auch die Erläuterung seitens der Staatsanwaltschaft wurden bei der durch das Gericht durchgeführten Würdigung der neu verschriftlichten Gesprächsprotokolle berücksichtigt (vgl. nachstehend unter E. III.). 11.1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt lic. iur. G._____ vom 2. Juli 2018, welches dem Gericht in Kopie zugestellt (Urk. 282 bzw. Urk. 285) bzw. seitens der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2018 "zuständigkeitshalber" weitergeleitet (Urk. 286) wurde, machte die Verteidigung eine Befangenheitsproblematik des damals fallführenden Staatsanwaltes lic. iur. G._____ und von dessen Mitarbeitern, voran Sachbearbeiter Fw I._____, geltend und verlangte deren Ausstand in vorliegendem Verfahren. Innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 (Urk. 294) angesetzten Frist zur Stellungnahme teilte Staatsanwalt lic. iur. G._____ dem Gericht mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 297) mit, dass sich das Gesuch als gegenstandslos erweise, da der Fall seitens der Anklagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann geführt werde. Im Übrigen sei das Gesuch der Verteidigung verspätet, da es nicht umgehend eingereicht worden sei, und im Weiteren rechtsmissbräuchlich, da die ihm zugrundeliegende Strafanzeige durch die ehrverletzenden Äusse-

- 19 rungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung [im Verfahren SB160417] verursacht worden sei. Innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 (Urk. 298) dazu angesetzten Frist zur Stellungnahme äusserte sich die Verteidigung dahingehend, dass der Ausstandsgrund von Amtes wegen zu beachten sei und das Gesuch rechtzeitig und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Aufgrund der Rückweisung des Falles durch das Bundesgericht hätten nicht nur Staatsanwalt lic. iur. G._____, sondern alle Personen, welche an diesem Fall im Rahmen der Untersuchung mitgearbeitet hätten – u.a. Sachbearbeiter Fw I._____ – ein gewichtiges persönliches Interesse daran, die Sache im Rahmen der nachzuholenden, aufgetragenen Pflichterfüllungen – unabhängig vom Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren – zu ihren Gunsten zu ergänzen. Deshalb müsse unbedingt sichergestellt werden, dass Staatsanwalt lic. iur. G._____, aber auch seine damaligen Mitarbeiter (wie Fw I._____), im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt seien. 11.2. Mit Beschluss vom 19. September 2018 (Urk. 304) wies das Gericht die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen Staatsanwalt lic. iur. G._____ und dessen Mitarbeiter ab, insoweit darauf eingetreten wurde, da die Leitung der Anklagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann und nicht mehr von Staatsanwalt lic. iur. G._____ wahrgenommen wurde und der beantragte Ausstand weiterer Personen in persönlicher wie sachlicher Hinsicht rechtsungenügend substantiiert wurde bzw. kein Rechtschutzinteresse erkennbar war. 12. Am 4. März 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 358), zu welcher der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann sowie der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt, der Beschuldigte wurde persönlich befragt, und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft hielten ihre Parteivorträge. Die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens, eventualiter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids mit Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines erneuten Untersuchungsverfahrens, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der Akten und Beweise, subsubeventualiter um

- 20 - Bereinigung des Aktenfundamentes sowie Zurverfügungstellung eines sog. Logbuches wurden abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und kurz begründet wurde (vgl. nachstehend unter E. II.). Auf die mündliche Eröffnung und Erläuterung des Endentscheides haben die Parteien verzichtet (Prot. II S. 16 ff.). II. Prozessuales 1. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Verteidigung auf Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens (Urk. 367 S. 2 f.) abgewiesen (Prot. II S. 34). In seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Juni 2018 hat das Bundesgericht klar erwogen, dass die hiesige Kammer des Obergerichts das Beweisverfahren wieder aufnehmen und die Akten ergänzen müsse (Urk. 284 S. 14). In Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides steht damit ausser Frage, dass es Aufgabe der hiesigen Kammer des Obergerichts ist, die erforderlichen Ergänzungen einzuholen, mithin zu veranlassen oder gegebenenfalls selbst vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung fällt damit eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beweisergänzung ausser Betracht. Der Aufforderung des Bundesgerichts, wonach "die Vorinstanz (….) einholen müsse" (Urk. 284 S. 13), ist die Kammer mit ihrem Beschluss vom 20. September 2018 nachgekommen, indem sie die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überwiesen hat mit der Anweisung, die Akten im Sinne der damaligen Erwägungen zu vervollständigen sowie die aufgeführten abgehörten Gespräche zu verschriftlichen (Urk. 305). Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt auch deshalb nicht in Betracht, da das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, welcher nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. Damit kommt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 367 S. 35) – auch nicht zu einem Instanzenverlust. 1.2. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines erneuten Untersuchungsverfahrens respektive der Bereinigung des

- 21 - Aktenfundamentes – wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 367 S. 2 f.) – erweist sich nach der im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ergänzten Akten- und Beweislage als nicht erforderlich, und es sind keine Mängel ersichtlich, welche eine Einstellung des Verfahrens erforderlich machen würden. Nach erfolgter Ergänzung und erneuter Verschriftlichung sowie Übersetzung der Gespräche gemäss Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 2018) erweisen sich die Akten als vollständig. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung lege artis geführt und ist ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht vollumfänglich nachgekommen. Darauf und auf die seitens der Verteidigung geltend gemachten Mängel des Verfahrens ist nachfolgend (E. II.2. ff.) im Einzelnen noch einzugehen. 2. Beweisanträge 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor Vorinstanz beantragen, es seien J._____, K._____ und L._____ einzuvernehmen (Urk. HD 39 S. 2 f.) und führte an, die unterbliebenen Einvernahmen würden den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren verletzen (Urk. 171 S. 72 f.). 2.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.2.) ist festzustellen, dass die beantragten Einvernahmen hinsichtlich der in Frage stehenden Anklagesachverhalte gestützt auf das Beweisergebnis nicht erforderlich erscheinen und auch nicht zureichend substantiiert wurde, inwiefern die beantragten Einvernahmen diesbezüglich von Relevanz sein sollten bzw. daran etwas ändern sollten. Diese Beweisanträge wurden deshalb zu Recht abgewiesen bzw. sind sie bereits deshalb erneut abzuweisen. 2.4. Mit Eingaben vom 18. September 2017 sowie 14. November 2019 wurden seitens der Verteidigung weitere Beweisanträge gestellt, welche insbesondere

- 22 das Zustandekommen der Übersetzungen der Telefon- und Audioüberwachungen des Beschuldigten bzw. deren Verwertbarkeit betreffen (Urk. 190 S. 9 f.; Urk. 349 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung die Beweisanträge (Urk. 370). Diese Beweisanträge sind abzuweisen, wobei zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen ist. 3. Rechtliches Gehör/Vollständigkeit der Akten 3.1. Die Verteidigung rügte mehrfach, dass kein detailliertes, lückenloses und chronologisches Gesamtverzeichnis (Logbuch) bei den Akten sei, welches über die konkreten Überwachungsmassnahmen und deren Durchführung Auskunft gebe. Ein derartiges Verzeichnis würde es der Verteidigung erlauben, Einsicht in entlastende, bisher nicht im Recht liegende oder zumindest nicht transkribierte Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen und alle Datenträger zu nehmen und deren Beizug zu den Akten begründet zu verlangen, da die vorliegende einseitige Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft dem Anspruch auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und eine gehörige Verteidigung entgegen stehe (Urk. 171 S. 5 ff. u. 63 ff.; Urk. 174 S. 7 f.; Urk. 349 S. 2 ff.; Urk. 367 S. 10 ff.). Ferner rügte die Verteidigung, dass die Akten zu den Überwachungsmassnahmen weiterhin unvollständig seien (Urk. 349 S. 2 ff.; Urk. 367 S. 10 ff.). Schliesslich wurde von der Verteidigung auch vorgebracht, dass ein "Datenchaos" bestehe, welche eine gehörige Akteneinsicht verunmögliche (Urk. 349 S. 4 ff.; Urk. 367 S. 21 ff.). 3.2. Seitens der Anklagebehörde wird dargelegt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Führung eines Logbuchs nicht erforderlich sei (Urk. 336 S. 2; Prot. II S. 27), weshalb der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten genüge getan sei, wenn die einzelnen Echtzeit-TK-Überwachungsmassnahmen den Archivdatenträgern entnommen werden könnten (Urk. 336 S. 2). Ferner führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aus technischen Gründen die mittels Audioüberwachung aufgezeichneten Gespräche, welche nicht auf externen Datenträgern gespeichert und dort abgehört werden könnten, sondern sich auf DLRS-Datenträgern befinden würden, die fix auf entsprechenden Stationen zur Audioüberwachung montiert und nur mit spezieller Software abspielbar seien,

- 23 davon ausgenommen seien (Urk. 336 S. 3). Dem rechtlichen Gehör des Beschuldigten sei aber Genüge getan, weil er sämtliche Audiodateien habe abhören können (Urk. 337 S. 4). 3.3. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2 S. 89; Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3., jeweils mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Unhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-I-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86

- 24 tersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.; 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5, jeweils mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3., jeweils mit Hinweisen). Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben. Die Aussonderungspflicht hat vor allem den Zweck, Drittpersonen und Berufsgeheimnisse zu schützen. Es verstösst nicht gegen die Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2; 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre sind für das Verfahren nicht dienliche Aufzeichnungen – erfahrungsgemäss sei dies ein grosser Teil der aufgezeichneten Gespräche –

- 25 gesondert aufzubewahren, auf Begehren aber den Parteien, vorab der beschuldigten Person, zur Einsichtnahme zu öffnen (SCHMID/JOSITSCH, SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG, PRAXISKOMMENTAR, 3. A. 2018, Art. 276 StPO N 3; BSK- STPO I-SCHMUTZ, Art. 100 StPO N 22). Demgegenüber wird in der Lehre auch die Auffassung vertreten, dass die ausgesonderten Akten vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht ausgenommen seien (HANSJAKOB IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (HRSG.): KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 2. A., Art. 276 StPO N 8 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der beschuldigten Person ein Recht auf Einsicht in möglicherweise sachdienliche Aktenteile ausserhalb der Ermittlungsakte zu gewähren, wobei von der beschuldigten Person verlangt werden kann, spezifische Gründe für ihr Gesuch vorzubringen (Urteil des EGMR Matanovi C v. Croatia vom 4. April 2017, Rz. 157, auch in: MEYER/STAFFLER, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2017, in: forumpoenale, 5/2018, S. 446 ff., 454). Nicht zulässig ist es, die Triage im Rahmen der verdeckten Ermittlung ohne verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen (Urteil des EGMR Matanovi C v. Croatia vom 4. April 2017, Rz. 182, auch in: MEYER/STAFFLER, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2017, in: forumpoenale, 5/2018, S. 446 ff., 454; vgl. auch BGer Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.3). Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (BGer Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.4). Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bundesgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewie-

- 26 sen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; Urteile 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2). Es präzisierte, Beweismittel, die den genannten Anforderungen nicht genügten, könnten vom Gericht neu erhoben werden, indem die massgebenden Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (BGE 129 I 85 E. 4.3 S. 90; BGer Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; 6B_125/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1). 3.4. Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition für den Aktenbegriff. In Art. 100 Abs. 1 StPO wird das Aktendossier erwähnt, welches für jede Strafsache angelegt wird. Dieses enthält gemäss dieser Bestimmung die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt eine systematische Ablage der Akten vor. Es bleibt dabei der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 26). Zu den Akten i.w.S. gehören auch die von den Strafbehörden erstellten Datenträger (BSK StPO-I Schmutz, Art. 100 N 3 m.w.H.). Die Verpflichtung der Strafbehörden, Informationen, die in nicht direkt lesbarer Form vorhanden sind, in Schriftform zu übertragen, ergibt sich sinngemäss aus Art. 76 Abs. 1 StPO. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Akten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich keinen Zusammenhang haben, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und weiteren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Ton- und Datenträger werden in der Regel zwar gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten und stehen den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO offen (BSK StPO I-Schmutz, Art. 100 N 22 m.w.H.). 3.5. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Ziel ist hierbei letztlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit, wobei die Sachverhaltsabklärung in neutraler,

- 27 objektiver Weise zu erfolgen hat (BSK StPO I-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 59 u 92). Die bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dadurch vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches während der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Dies erscheint aber wenig sinnvoll, da in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Jedenfalls muss offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufgenommen werden. Besteht auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, ist es allerdings in die Akten aufzunehmen (BSK StPO I-Schmutz, Art. 100 N 11 u. 14 m.w.H.). 3.6.1. Vorerst ist zu prüfen, ob die Akten vollständig sind und sich daraus alle notwendigen Informationen zu den in Frage stehenden Beweiserhebungen ergeben (vgl. BGer Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.1. mit weiteren Hinweisen). 3.6.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte während einer Dauer von rund 16 Monaten mittels diverser Observationsmittel überwacht wurde. Dabei kamen laut der Staatsanwaltschaft folgende Überwachungsmassnahmen mit dem in der letzten Spalte festgehaltenen Ergebnis zur Anwendung (vgl. Urk. 321/3/1; s. auch Urk. 321/1/3 u. 321/3/3):

Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen gegen A._____ Überwachungsart Datum von Datum bis Ort Zuständigkeit Ton und Datenträger Ergebnisse Echtzeitüberwachung Telefon Anschluss, Nr: 3 12.12.2012 10.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM CD Belastung von 200 Gramm Kokain Observation 12.12.2012 08.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine div. Erkenntnisse über mutm. Komplizen/ Abnehmer Technische Überwa- 12.01.2013 12.04.2013 Schweiz STAII/B- keine keine relevanten

- 28 chung, Standortidentifikation (GPS) PW VW Polo Nr. 4 [Autokennzeichen] 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM Erkenntnisse, erfolglos Technische Überwachung, IMSI-Catcher Einsatz 12.01.2013 12.04.2013 Zürich und Umgebung STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine keine, erfolglos Erhebung der aktivern Rufnummer für IMEI-Nr. 5 / Nr. 6/ Nr. 7 23.12.2012 16.01.2013 keine Oertlichkeit STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine keine, erfolglos Echtzeitüberwachung Telefonanschluss, Nr: 8 21.01.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM CD div. Erkenntnisse auf das Umfeld von A._____. Bezüglich BM ergebnislos. Bezüglich Betrug erfolgreich. Technische Überwachung: Audio-/Video- Aufzeichnung 29.01.2013 12.04.2014 M._____, N._____-strasse … STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine Video/Audio konnte nicht installiert werden. Erfolglos Technische Überwachung, IMSI-Catcher Einsatz 10.06.2013 12.07.2013 Zürich und Umgebung STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine Erfolglos Echtzeitüberwachung Telefonanschluss, Nr: 9 02.07.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM CD div. Erkenntnisse auf das Umfeld von A._____. Bezüglich BM erfolglos Technische Überwachung: Audio-/Video- Aufzeichnung Bewilligt: 22.07.2013 Installiert: 26.07.2013 12.04.2013 M._____, N._____-strasse …/Nur Audiomassnahme konnte installiert werden. Videomassnahme konnte nicht installiert werden. STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM Stick mit Audiofiles Relevante Drogengespräche Technische Überwachung: Standortidentifikation (GPS) PW BMW X6 Nr. 4 22.07.2013 12.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM keine keine relevanten Erkenntnisse, erfolglos Echtzeitüberwachung Telefonanschluss, Nr: 10 25.07.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- 1/STA lic. iur. G._____ Kapo-Zürich, ES- BM CD keine, erfolglos

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) wurde seitens der Staatsanwaltschaft substantiiert, dass im vorliegenden Verfahren kein Logbuch existiere, was ebenso mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf BGE 6B_403/2018 insb. E. 2.3.2. u. E. 2.4.) im Einklang stehe wie der Umstand, dass Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet worden seien und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen würden, nicht ins Dossier übernommen werden würden. Genaueres, also insbesondere wer, wann und mit wem Gespräche geführt habe, könne einzig den Ar-

- 29 chivdatenträgern entnommen werden. Ferner wurde seitens der Anklagebehörde darauf hingewiesen, dass in den Akten auch die Gesprächsdateien und nicht nur die Transkriptionen der beweisrelevanten Gespräche zur Verfügung stehen würden, wobei die mittels Audioüberwachung aufgezeichneten Gespräche davon ausgenommen seien, da diese Dateien nicht auf externe Datenträger gespeichert werden können würden, sondern sich auf DLRS-Datenträgern befinden würden, die fix auf entsprechenden Stationen zur Audioüberwachung montiert seien und nur mit spezieller Software abspielbar seien. Die Fundorte der bisher bestehenden Wortprotokolle seien dem gerichtlichen Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) zu entnehmen. Ergänzend lasse sich aus dem Bericht von Fw I._____ vom 22. September 2019 (Urk. 337) ersehen, aus welcher Überwachungsmassnahme das jeweilige Gespräch stamme. 3.6.3. Gemäss oben einlässlich zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Strafverfolgungsbehörden – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (vgl. auch Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Dem Beschwerdeführer ist indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Dieses Recht wurde ihm hinsichtlich der TK- Überwachungen durch die Zustellung einer Kopie der massgebenden Datenträger rechtsgenügend eingeräumt. Hinsichtlich der Audioüberwachungen wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör durch die Möglichkeit, diese abzuhören, rechtsgenügend gewahrt. Dem Einwand der Verteidigung, dass nicht transparent sei, wie die Abhörprotokolle zustande gekommen seien, wurde mit der erneuten Übersetzung bzw. Verschriftlichung der überwachten Gespräche gemäss den seitens des Bundesgerichts gemachten Vorgaben (vgl. Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.) rechtsgenügend Rechnung getragen. Insofern erübrigen sich auch die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 14. November 2019 be-

- 30 treffend Arbeitsgrundlagen bzw. Aufträge der Dolmetscher beantragten darüber hinausgehenden Informationen und Aktenzustellungen (Urk. 349 S. 4). Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit sämtliche Gesprächsaufzeichnungen abzuhören. Dafür wurde ihm das gesamte System mit den Aufzeichnungen in die Justizvollzugsanstalt geliefert (Prot. II S. 29), was der Beschuldigte nicht bestritten hat. Zudem wurden der Verteidigung die USB-Datensticks zur Verfügung gestellt. Die Verteidigung hatte genügend Zeit, die darauf enthaltenen Gespräche abzuhören und diese allenfalls selber übersetzen zu lassen. Dass die Staatsanwaltschaft aus dem Gespräch vom 4. Januar 2014 Gesprächsteile ab 19.15 Uhr ebenfalls noch übersetzen liess und diese Übersetzungen dann nachgereicht wurden (Urk. 362-364), weist entgegen der Verteidigung nicht auf ein willkürliches Vorgehen der Untersuchungsbehörde hin (Urk. 367 S. 40 f.). Da die ursprüngliche Übersetzung dieses Gesprächs ebenfalls nur bis 19.15 Uhr erfolgt war, ist die Dolmetscherin davon ausgegangen, dass die Übersetzung für das neue Protokoll den gleichen Zeitabschnitt umfassen müsse, was von der Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert worden ist (Urk. 362-364; Prot. II S. 28 f.). Dieses nachgereichte Abhörprotokoll mit der Übersetzung ab 19.15 Uhr wurde der Verteidigung ebenfalls zugestellt, womit der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, dazu Stellung nehmen zu können. Die nachträglich eingereichte Übersetzung ist jedoch ohnehin nicht weiter von Bedeutung, da in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu ergehen hat (vgl. nachstehend E. III.D.6.), womit sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Dem rechtlichen Gehör des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Gesprächsaufzeichnungen wurde somit genügend Rechnung getragen, sodass diese auch verwertbar sind. 3.6.4. Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei der Delegation der Triage an die Dolmetscher/innen um eine unzulässige Delegation von Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat oder nicht. So seien die Dolmetscher/innen laut der Staatsanwaltschaft vor ihrem Einsatz umfassend auf ihre Pflichten und dem Vorgehen der Triage orientiert worden. Bei Unsicherheiten seien die Dolmetscher angewiesen gewesen, Rücksprache mit den Sachbearbeitern zu nehmen. In erster Linie haben deshalb die Dolmetscher/innen beim Hören der Gespräche entschieden, ob sie geschrieben oder als belanglos markiert und nicht geschrieben

- 31 worden seien. In zweiter Linie habe es dann bei den Sachbearbeiter/innen gelegen, ob die Gespräche relevant für das Verfahren gewesen seien oder nicht. Gespräche galten als relevant, welche über belastenden oder entlastenden Inhalt verfügten. Dementsprechend sei die Triage erfolgt (Urk. 337 S. 4). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte die Staatsanwaltschaft noch einmal ausführlich auf, wie bei dieser Triage vorgegangen worden war und wer dabei welche Instruktionen erteilt hatte (Prot. II S. 32 f.). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da der untersuchenden Anklagebehörde bei der Aktenführung ein gewisses Ermessen zugestanden wird. Gerade bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahren wie dem vorliegenden erscheint die Vornahme einer Triage unumgänglich, weshalb es zulässig erscheint, offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufzunehmen, insbesondere da der Beschuldigte keinen Anspruch auf das Erstellen eines Wortprotokolls sämtlicher Gespräche hat. Vor diesem Hintergrund kann vom seitens der Verteidigung beantragten Beizug von (weiteren) Informationen und Akten bezüglich der Vornahme der Triage durch Sachbearbeiter der Anklagebehörde und Dolmetscher bzw. deren Arbeitsteilung (vgl. Urk. 349 S. 4) abgesehen werden. Entgegen der Kritik der Verteidigung lässt sich damit die Instruktion und die Arbeitsteilung nachvollziehen, weshalb die von der Verteidigung beantragte Befragung der Dolmetscher (Urk. 370 S. 3) nicht erforderlich ist. Inwiefern die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon wurde der Verteidigung zumindest ermöglicht, die gesamten Aufnahmen abzuhören, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nicht gegeben ist. Ebenso unterliess es die Verteidigung nur bereits im Ansatz darzulegen, inwiefern weitere Gespräche oder Handlungen des Beschuldigten geeignet wären, den Entscheid zu beeinflussen. So oder anders ist letztlich massgebend, dass generell wie auch vorliegend im Einzelfall die rechtsgenügende Erstellung eines Anklagesachverhaltes die Würdigung der bestehenden Beweismittel aus sich heraus umfasst, woraus zwingend folgt, dass auch alle weiteren einigermassen naheliegenden denkbaren Interpretationsmöglichkeiten eines Beweismittels bzw. vorliegend eines Gesprächs mitzuberücksichtigen sind, weil das Beweisergebnis über jeden ver-

- 32 nünftigen Zweifel erhaben zu sein hat (vgl. nachstehend unter E. III.B.1.), womit auch entlastende Umstände einfliessen. Aus der nachfolgenden materiellen Würdigung der Anklagesachverhalte (vgl. nachstehend unter E. III) folgt, dass die erstellten Anklagesachverhalte offensichtlich keinen Raum für andere Interpretationen bieten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die ihm offenstehende Möglichkeit nicht wahrnahm, beispielsweise anhand der Schilderung anderer Gespräche, an welchen er teilgenommen hatte, darzulegen, weshalb die seitens der Anklagebehörde behauptete Sachdarstellung falsch sein sollte. Wenn die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut geltend macht, der Beschuldigte habe am Telefon und in seiner Wohnung Gespräche geführt, welche auf den Datenträgern nicht auffindbar seien, in welchen dieser aber immer wieder zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich von strafrechtlichem Verhalten – namentlich von Drogengeschäften – distanziere (Urk. 367 S. 23), dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selber weiss, was er anlässlich dieser Gespräche gesagt hat und was nicht. Entsprechend hätte er die Möglichkeit gehabt, den genauen Gesprächsinhalt aufzuzeigen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu allerdings nicht, und auch die Verteidigung vermochte den angeblich entlastenden Gesprächsinhalt nicht substantiiert aufzuzeigen. 3.6.5. Die Anlegung eines Logbuches durch die Staatsanwaltschaft wäre insbesondere angesichts des Umfangs und Komplexität des Vorverfahrens durchaus dienlich gewesen. Allerdings bleibt es der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will, zumal auch das Bundesgericht im Urteil vom 14. Januar 2019 erwogen hat, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen respektive diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuches zu erfassen (BGer Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Das Fehlen eines Logbuches stellt jedenfalls keine unzulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, ist dem Beschuldigten doch letztlich bewusst, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweismittel sich die Anklagebehörde stützt.

- 33 - 3.6.6. In Bezug auf die Aktenselektion kommt der Anklagebehörde – wie bereits erwähnt – ein gewisser Ermessensspielraum zu. Letztlich ist entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Vorliegend ist nicht von einer unzulässig erfolgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwalt auszugehen, und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, welche auf das Vorhandensein irgendwelcher "Geheimakten" schliessen lassen würden, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 367 S. 27 f.). Gestützt auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Überwachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschuldigten liegt, versteht es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, was auch bedeutet, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-)Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos waren. So oder anders besteht angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (s. nachstehend zu den Beweisgrundsätzen unter E. III.B.). 3.6.7. Wie seitens des Verteidigers vorgebracht, findet sich kein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014 bei den Akten. Erwähnt wurde dieser Bericht seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 69 S. 3). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in welchem der Staatsanwalt den besagten Bericht damals erwähnte (Auflistung und Interpretation verschiedener Gespräche, deren Inhalt stark codiert sei, wobei daraus der Ablauf bezüglich Anklageziffer A.I.1. eindeutig hervorgehe), sowie dem Umstand, dass der Überwachungszeitraum am 31. Januar 2014 – welches Datum im besagten Polizeibericht zudem auf der ersten Seite aufgeführt wird – endete, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich im Datum irrte und damals den fünf Tage später datierten Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. HD 1/1) meinte. Dies wird auch durch die entsprechende Stellungnahme der Anklagebehörde bestätigt,

- 34 welche von einem Verschrieb ausgeht (Urk. 186), woran die von der Verteidigung geäusserten Zweifel nichts zu ändern vermögen (Urk. 191 S. 2). 3.6.8. Das in diesem Polizeirapport erwähnte Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2012 (20:08 Uhr, zwischen UM … und UM …; s. Urk. HD 1/1), findet sich nicht bei den Akten, und wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 eingereicht (Urk. 186 u. 187). Das besagte Protokoll kann somit lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Auf den Inhalt des Telefonprotokolls ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (s. nachstehend E. III.D.1.2.). 3.6.9. Bezüglich des Ordners 7 ist zu vermerken, dass sich dieser bei den Akten befindet. Unklar ist, ob die Verteidigung tatsächlich Ordner "7" und nicht einen – nicht bei den Akten befindlichen – Ordner "VII" meinte. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass ein Ordner VII nicht existiert (Urk. 186). Die Verteidigung beantragte in ihrer Eingabe vom 25. September 2017, dass ihr der "ominöse" Ordner zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 191 S. 2). Die Verteidigung konnte sämtliche, sich bei den Akten befindlichen Ordner einsehen, weshalb es unnötig erscheint, ihr den Ordner 7 nochmals zuzustellen. 3.6.10. Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständiges Aktenfundament" (z.B. Urk. 171 S. 10; Urk. 367 S. 9) ist aus den gemachten Erwägungen vorliegend nicht auszumachen. 4. Zwangsmassnahmen 4.1. Die teilweise vom Beschuldigten geführten und aufgezeichneten Telefongespräche stellen technische Überwachungsmassnahmen dar, welche in Übereinstimmung mit den strafprozessualen Voraussetzungen, insbesondere gemäss den Artikeln 269 StPO (insbes. Abs. 2 lit. f.) und 278 Abs. 2 und 3 StPO (Verwertung eines Zufallsfundes; vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1156 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274

- 35 - StPO vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/5; HD 4/19; HD 4/33; HD 4/47). 4.2. Ferner genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich in Übereinstimmung mit insbesondere Art. 280 f. StPO die Anbringung eines technischen Überwachungsgeräts zwecks Ortung des vom Beschuldigten benutzen Personenwagens VW Polo (Urk. HD 4/6-7). 4.3. Des Weiteren wurde seitens der Anklagebehörde gestützt auf Art. 282 StPO eine Observation des Beschuldigten – deren Anordnung und Durchführung aktenkundig zu machen und im nachfolgenden Strafverfahren grundsätzlich verwendbar ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 282 StPO N 11) – sowie die akustische und optische Überwachung der Räumlichkeiten an der N._____-strasse … in M._____ und die Anbringung eines Senders am ebenfalls vom Beschuldigten benutzten Personenwagen BMW X6 angeordnet (Urk. HD 4/3; HD 4/21; HD 4/42; HD 4/51; HD 4/63), wobei die Überwachungsmassnahmen – mit Ausnahme der nicht genehmigungsbedürftigen (s. SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 282 StPO N 15) Observation – jeweils ordnungsgemäss durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/22; HD 4/43; HD 4/54; HD 4/64). 4.4. Schliesslich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Anklagebehörde um Verwendung eines Zufallsfundes in Übereinstimmung mit Art. 278 StPO (Urk. HD 4/57). 4.5. Die Verteidigung wurde in Übereinstimmung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 283 Abs. 1 StPO mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 über die erfolgten Überwachungsmassnahmen informiert (Urk. HD 4/70). 5. Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte 5.1. Von der Verteidigung wurde vorgebracht, die Vorgehensweise der Anklagebehörde laufe Art. 29 StPO und einer effektiven Ausübung des Konfrontationsrechts durch den Beschuldigten zuwider (Urk. HD 39 S. 1 f.) bzw. bezwecke die getrennte Führung der Fälle von Beginn weg eine Aushöhlung der Teilnahme-

- 36 rechte (Urk. 171 S. 69). Das Verfahren sei vielmehr mit denjenigen betreffend O._____, P._____ und Q._____ aber auch betreffend R._____, S._____ sowie L._____ zu vereinigen bzw. seien bei bereits bestehender Erledigung der Verfahren die in Frage stehenden Akten beizuziehen. Vor Obergericht beantragte die Verteidigung den Aktenbeizug der Prozesse gegen P._____, S._____, L._____, T._____, U._____, V._____ und W._____ (Urk. 138 S. 3). 5.2. Art. 29 StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313 und BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme

- 37 an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1.; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3.). 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) ist hinsichtlich der Verfahrenstrennungen zu bemerken, dass sich O._____ geständig zeigte und bereits im abgekürzten Verfahren beurteilt wurde (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urteil vom 8. März 2016: Urk. HD 25 bzw. HD 27), weshalb bereits deshalb von einem sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung auszugehen ist. Abgesehen davon wurden O._____ (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urk. HD 15) wie auch R._____ (vgl. Anklageschrift Geschäfts-Nr. DG160028 bzw. SB160448: Urk. HD 20) eine Vielzahl weiterer Delikte zur Last gelegt, welche nicht in Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwürfen stehen. Hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ ist augenfällig, dass der Prozess DG150135 bereits vor längerer Zeit, mit Urteil vom 28. September 2015, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. Urk. HD 84/Urk. 29 im Prozess DG150135). Die Verfahrenstrennung erscheint bereits deshalb sachlich gerechtfertigt. In Bezug auf die Strafverfahren gegen S._____ lässt sich Ähnliches ausführen: Der Prozess gegen S._____ wurde bereits am 29. September 2014 rechtskräftig (Verfahren DG130339 bzw. SB140263). Daneben ist – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) – festzustellen, dass die aus der vorliegenden Anklage hervorgehenden Überschneidungen mit S._____ wie aber auch mit L._____ jeweils lediglich einen Sachverhaltsabschnitt betreffen, weshalb entsprechende Verfahrensvereinigungen (auch deshalb) nicht zwingend erforderlich erscheinen. Hinsichtlich P._____ schliesslich wurde seitens der Vorinstanz erwogen, dass das entsprechende Verfahren gegen jene – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht abgeschlossen gewesen und sachlich eine Mittäterschaft oder Teilnahme hinsichtlich der Betrugsdelikte "höchst fraglich" sei (Urk. 89 E. I.5.8.1.). Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, weil auch diesbezüglich die Verfahrensbeschleunigung einen genügenden sachlichen Grund darstellte und darstellt, um das Verfahren des Beschuldigten von demjenigen gegen P._____ zu trennen. Abgesehen davon wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers an-

- 38 lässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2015 (Urk. HD 2/24) mit den Aussagen von P._____ konfrontiert, weshalb er seine entsprechenden Rechte wahrnehmen konnte. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der beteiligten Personen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können, welche in einem separaten Verfahren ohne die Beteiligung des Beschuldigten und seines Verteidigers zustande kamen (s. Urk. 89 E. II.B.3.), da er dadurch auch sein Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht wahrnehmen konnte, weshalb die entsprechenden Bedenken der Verteidigung (z.B. in Urk. 70 S. 7) fehl gehen. 5.4. Die Anträge des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit denjenigen der erwähnten Personen wurden deshalb zu Recht abgewiesen. Abgesehen davon wurden die Akten der Verfahren gegen P._____, S._____, T._____, U.______, V._____ sowie W._____ vorliegend – den Anträgen der Verteidigung entsprechend – beigezogen, weshalb die Wahrung der Verteidigungsrechte auch deshalb rechtsgenügend gewährleistet ist. Verzichtet wurde seitens des Gerichts bereits anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 demgegenüber, die Akten des Verfahrens gegen L._____ beizuziehen (s. Prot. SB160417 S. 39), nachdem sich die diesbezüglich fallführende Staatsanwaltschaft I geweigert hatte, diese Akten herauszugeben (vgl. Urk. 154/2 u. 166). Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte hinsichtlich des L._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft, so oder anders freizusprechen (s. nachstehend unter E. III.D.6.). 6. Übersetzungen 6.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 2 StPO) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können (Art. 107 StPO). Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, wobei kein Anspruch auf die vollständige Übersetzung aller

- 39 - Verfahrenshandlungen und der Akten besteht (Art. 184 Abs. 2 lit. e und lit. f StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO; Art. 68 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.396/2002 vom 13. November 2002 S. 2 f.; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes 98/195 S vom 28. August 1999, S. 10 f.). 6.2. Insoweit seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung vorgebracht wurde, dass mehrere Übersetzungen der Audio- und Telefonprotokolle fehlerhaft bzw. unvollständig bzw. rechtsungenügend seien und dass die übersetzenden Personen nicht bzw. nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf ihre Pflichten nach Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien bzw. dass die überwachten Gespräche teilweise nicht wortgetreu wiedergegeben worden seien (z.B. Urk. 171 S. 25 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.), wurden die Mängel durch die gemäss den bundesgerichtlichen Anordnungen neu übersetzten und verschriftlichten Protokolle geheilt. Diese neu erhobenen Beweismittel erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen: Die mit der Übersetzung bzw. Verschriftlichung der Gespräche beauftragten und ersichtlichen Dolmetscher wurden neben weiteren Formalien vorschriftsgemäss zur wahrheitsgemässen Übersetzung bzw. zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 StGB bzw. Art. 320 StGB im Falle des Verstosses hiergegen aufmerksam gemacht (Urk. 348/1/1/1 S. 1 f.; Urk. 348/1/2/1 S. 1 f. bzw. Urk. 348/1/2/3; Urk. 348/1/5/1 S. 1; Urk. 348/2/2/1 S. 1 f.; Urk. 348/2/2). Diese neu erhobenen Beweismittel sind deshalb verwertbar. 6.3.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Offenlegung der Dolmetscher werde aufgrund der ihnen zugesicherten Anonymität nach wie vor verweigert. Da allerdings nie eine prozessual korrekte Zusicherung der Anonymität erfolgt sei, seien die entsprechenden Übersetzungen ohnehin nicht verwertbar. Zudem reihe sich diese Begründung einmal mehr in das gesamte Verfahren bzw. Verhalten der Strafbehörden ein, bei welchem man immer erst im Nachhinein irgendwelche fadenscheinigen Rechtfertigungen für Ungereimtheiten nachschiebe. Mittels der angeblich zugesicherten Anonymität solle wohl verhindert werden, dass eine Befragung jener Personen verlangt werden könne und so weitere Ungereimtheiten bzw. allfällige Pflichtverletzungen aufgedeckt werden könnten. Die Erklärung,

- 40 wieso Protokolle dasselbe Kürzel enthalten würden, obwohl jeweils unterschiedliche Dolmetschernummern aufgeführt waren, sei sodann auch nicht glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren, sachlichen Grund, weshalb den Dolmetschern mit der Zeit neue Nummern zugewiesen würden, wie dies von der Untersuchungsbehörde geltend gemacht werde (Urk. 367 S. 29 ff.). 6.3.2. Im Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Namen der übersetzenden Personen für sämtliche Protokolle bekanntzugeben sind, sofern nicht dargelegt wird, dass diesen Personen Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO zugesichert worden ist. Ansonsten genügen die Übersetzungen nicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind damit unverwertbar (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Staatsanwaltschaft detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es mit der Zeit zu einem Wechsel der Dolmetschernummern kommt und wie die Zusicherung der Anonymität gegenüber den Dolmetschern abgelaufen ist (Prot. II S. 28 und S. 30). Die Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2019 sowie Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 31. März 2019 zur zugesicherten Anonymität der Dolmetscher Stellung genommen (Urk. 320; Urk. 322/4). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich wird festgehalten, die Dolmetscher seien lediglich mit einer entsprechenden ZHK-Nummer aufgeführt worden, da ihnen seitens der Polizei zugesichert worden sei, dass ihre Anonymität gewahrt bleibe. Die betroffenen Dolmetscher würden sich auf diese Zusage berufen, da sie sich für den Fall der Offenlegung ihrer Personalien vor gewissen Repressalien fürchten würden (Urk. 322/4 S. 3). Gestützt auf Art. 149 StPO kann die Verfahrensleitung den Dolmetschern als Schutzmassnahme Anonymität zusichern, wenn diese durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihnen in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-2 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnten. Gemäss Art. 150 Abs. 4 und 6 StPO bindet eine zugesicherte Anonymität sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden und kann lediglich widerrufen werden, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Die gegenüber den Dolmetschern im vorliegenden Verfahren zugesicherte Anonymität

- 41 ist somit bindend und hat nicht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Übersetzungen zur Folge. 6.4. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Übersetzungen gespickt seien mit unzulässigen Interpretationen, was der Dolmetscherverordnung zuwiderlaufe (Urk. 367 S. 38), kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung zitiert zur Untermauerung ihres Einwandes eine Textstelle aus der Dolmetscherverordnung, aus welcher hervorgeht, dass die Übersetzer die Aussagen und Texte möglichst wortgetreu zu übertragen haben (vgl. § 17 Abs. 1 DolmV). Aus der Formulierung "möglichst wortgetreu" ergibt sich klar, dass den Dolmetschern bei der Übersetzung ein gewisser Spielraum zukommt. Zudem handelt es sich auch nicht um unzulässige Interpretationen, wenn die Dolmetscher kulturelle Redewendungen oder Begriffe erläutern, zumal die Verteidigung dazu Stellung nehmen konnte und die aus ihrer Sicht zutreffende Interpretation hätte darlegen können. Es ist dann Aufgabe des Gerichts die Interpretationen bei der Sachverhaltserstellung entsprechend zu würdigen (nachstehend unter E. III.). 6.5. Weiter rügt die Verteidigung, bei den neuen Übersetzungen seien weite Teile des Gesprächs mit "akustisch unverständlich" bezeichnet worden. Es sei klar, dass so der Inhalt und der Gesamtsinn eines Gesprächs nicht erfasst werden könne. Durch Weglassen von einzelnen Passagen werde ein Gespräch schnell seines tatsächlichen Sinnes entleert bzw. entfremdet. Solche Akten hätten deshalb als unvollständig und damit als unverwertbar zu gelten (Urk. 367 S. 39). Dass einzelne Gesprächsteile als "akustisch unverständlich" bezeichnet worden sind, hat nicht formelle, sondern materielle Auswirkungen und ist damit im Rahmen der Sachverhaltserstellung entsprechend zu würdigen (nachstehend unter E. III.). Zudem kann nicht pauschal gesagt werden, dass sämtliche Gespräche, welche akustisch unverständliche Stellen enthalten, per se sinnentleert sind; dies ist vielmehr für jedes Gespräch einzeln zu prüfen. 6.6.1. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die bisherigen Protokolle der TK-Überwachungen in ihrer Gesamtheit unverwertbar sind oder ob sie in Ergänzung zu den formell korrekt erhobenen neu übersetzten und verschriftlichten Protokollen als Beweismittel verwertbar sind, insofern sie inhaltlich mit diesen

- 42 übereinstimmen. Diese Frage ist insoweit relevant, um auch die Verwertbarkeit von Aussagen, welche im Laufe einer Konfrontation mit den bisherigen Abhörprotokollen erfolgten, zu beurteilen. Seitens der Verteidigung wird denn auch nicht lediglich das Zustandekommen der Protokolle gerügt, sondern auch deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel gezogen. 6.6.2. Der Verwertbarkeit der bisherigen Abhörprotokolle steht gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe nichts entgegen, soweit den Strafakten zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3. S. 5 u. 2.5.3 S. 14 unter teilweisem Verweis auf: BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2). Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Von einer Fernwirkung kann indes nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 u. 3.3.3 S. 173; BGer Urteil 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4). 6.6.3. Angesichts der bundesgerichtlichen Vorgabe, dass übersetzte Abhörprotokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3. S. 5 u. 2.5.3 S. 14 unter teilweisem Verweis auf: BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2), gilt das Beweisverwer-

- 43 tungsverbot folglich auch für Beweise, die sich erst gestützt auf die unverwertbaren Abhörprotokolle ergaben. Die diesbezüglich massgebende Kausalität zwischen unverwertbarem Erstbeweis und dem Folgebeweis ist hinsichtlich der einzelnen Anklagesachverhalte gesondert zu prüfen (s. nachstehend unter E. III.). 7. Anklagegrundsatz 7.1. Die Vorinstanz stellte mehrere Verletzungen des Anklagegrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft fest, wogegen letztere hinsichtlich Anklageziffern B.4. sowie C. (Anschluss-)Berufung einlegte (Urk. 107). Vor der Berufungsinstanz rügte auch der Beschuldigte, dass hinsichtlich mehrerer ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urk. 174 S. 10 ff.). 7.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteile BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören

- 44 neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 3.2.; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 7.3. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 89 E. I.E.1.3.-1.5.), dass die Anklage in Bezug auf die Vermögensdelikte im Zusammenhang mit B._____ teilweise widersprüchlich und unklar sei: Einerseits sollen der Beschuldigte und O._____ beschlossen haben, B._____ auszunehmen und insbesondere auf seine Kosten zu ihrer Bereicherung Waren zu beziehen. Andererseits sollen gemäss der Anklage die Firmen durch die Instrumentalisierung von B._____ getäuscht worden sein und hätten aus dem dadurch verursachten Irrtum die Waren geliefert. Schliesslich seien laut der Anklage durch die Handlungen des instrumentalisierten B._____ jeweils sowohl er selbst als auch die Firmen, welche die Waren lieferten, geschädigt worden. Der Schaden als Vermögensnachteil habe beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit) und müsse unmittelbar aus der täuschungsbe-

- 45 dingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 6B_173/2014, Urteil vom 2. Juli 2015 mit Hinweisen). Die Anklage lege sich gemäss der Vorinstanz bei den einzelnen Vorwürfen jedoch nicht fest, welches die schädigende Vermögensdisposition gewesen und wer dadurch als unmittelbar Geschädigter zu betrachten sei. Ebenso wenig sei in der Anklage überdies der Kausalzusa

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