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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2018 SB180265

July 10, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·635 words·~3 min·7

Summary

Mehrfache versuchte Nötigung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180265-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 10. Juli 2018

in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen 1. B._____, 2. C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. 2016/10003798, Anklägerin

betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GG170026)

- 2 - 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 liessen sowohl der Beschuldigte am 22. März 2018 als auch die Privatkläger 1 und 2 am 28. März 2018 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 46 und 49). 2. Der Beschuldigte liess innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018, eingegangen am Obergericht am 28. Juni 2018, liessen die Privatkläger 1 und 2 ihre Berufungen zurückziehen (Urk. 56). Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 als erledigt abzuschreiben. 4. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatkläger 1 und 2 ihre Berufungen zurückgezogen haben, unterliegen die Parteien gleichermassen. Nachdem der Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen ist, sind ihnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 rechtskräftig.

- 3 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 10. Juli 2018 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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