Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2019 SB180204

January 18, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·654 words·~3 min·8

Summary

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180204-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 18. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung vom 24. Januar 2018 (DG170265)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urk. 71). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 64) und in der Folge fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2018 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anschlussberufungen erklärt. In der Folge wurden die Parteien auf den 18. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78). 3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 liess der Beschuldigte seine Berufung zurückziehen (Urk. 82). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist entsprechend als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den erbeten verteidigten Beschuldigten ist abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Umtrieben sind der Privatklägerschaft keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 83).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4; − die übrige Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 18. Januar 2019

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Beschluss vom 18. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ist damit hinfällig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4;  die übrige Privatklägerschaft;  das Bundesamt für Polizei, MROS;  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180204 — Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2019 SB180204 — Swissrulings