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Zürich Obergericht Strafkammern 26.02.2019 SB180162

February 26, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,027 words·~35 min·8

Summary

Verleumdung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180162-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 26. Februar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

1. A._____, 2. B._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 (GG170016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'000.– Total 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 3 - 9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 8'193.30 (MWSt. eingeschlossen) zugesprochen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'290.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'235.50 (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 95 S. 1) 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 sei der Beschuldigte zusätzlich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 3. des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie mit einer Busse von CHF 3'000.00 zu bestrafen. 3. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, womit auch die Entschädigungs- und allfällige Genugtuungsforderungen anzupassen seien.

- 4 b) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 96 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, sowie der versuchten Nötigung, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die ehrverletzende Äusserung, die Privatklägerin 1 habe den früheren Statthalter D._____ "klar falsch angeschuldigt", auf allen von ihm beherrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der E._____ [Zeitung] vom tt. September 2016, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 StGB im Unterlassungsfall; 3. Der Beschuldigte sie zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ auf eigene Kosten zu veröffentlichen; 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu bezahlen; 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 deren Aufwendungen im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Strafverfahren in der Höhe von CHF 9'226.00 (Anwaltskosten) zu ersetzen; 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen; 7. unter Kostenfolgen (Verfahrenskosten) zulasten des Beschuldigten. c) Der Privatklägerin 2: (Urk. 98 S. 1; Urk. 84 S. 2 f.) 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB eventualiter der üblen Nachrede im

- 5 - Sinne von Art. 173 StGB (sowie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Beschuldigte zu einer Richtigstellung auf S. 2 der E._____ (nächste Ausgabe nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids in Print und Internet-Version) zu verpflichten (worin er erklärt, den Vorwurf der falschen Anschuldigung gegenüber der Privatklägerin 2 zu Unrecht erhoben zu haben und sich dafür ausdrücklich entschuldigt) und es sei der Beschuldigte zur Unterlassung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung gegenüber der Privatklägerin 2 zu verpflichten. 3. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ (online und in der Printversion) auf eigene Kosten zu veröffentlichen. 4. Es sei der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 12'000.- (Anteil Anwaltskosten) im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren zu ersetzen (recte: verpflichten). 5. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, die Privatklägerin 2 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 6. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen. d) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 99 S. 2) 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) zu bestätigen und der Berufungskläger C._____ wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede freizusprechen.

- 6 - 2. Es seien die Ziffern 2 bis 11 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) aufzuheben und der Berufungskläger C._____ wegen versuchter Nötigung freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägerinnen aufzuerlegen sind. 4. Es sei der Berufungskläger C._____ für das Verfahren vor Vorinstanz und das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit nicht die Privatklägerinnen zu verpflichten sind, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und es sei ihm eine Genugtuung auszurichten. 5. Es sei zu prüfen, in welchem Umfang die Privatklägerinnen zu verpflichten sind, dem Berufungskläger C._____ eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2018, der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2018 sowie die Rechtsvertretungen der beiden Privatklägerinnen je mit Eingabe vom 13. und 19. März 2018 Berufung anmelden (Urk. 64; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. April 2018 reichten die Staatsanwaltschaft sowie die erbetene Verteidigung je am 23. April 2018 und die Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen je am 24. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 78/1-4; Urk. 82-84; Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 wurde die jeweilige Berufungserklärung je der Gegenpartei sowie den Privatklägerinnen zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 87). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Poststempel) erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag und liess das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 89; Urk. 90/2). Die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Privatklägerin 2 mit, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 91). 2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess die Privatklägerin 2 die Beweisanträge stellen, es seien die bereits im Vorverfahren vor der Vorinstanz eingereichten und von dieser formell zugelassenen, aber materiell nicht berücksichtigten Beweise gemäss Eingabe vom 20. Juli 2017 im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Ehrverletzungstatbestände (erstmals und) umfassend zu würdi-

- 8 gen. Zudem seien der Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2018 in Sachen (Nicht-)Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin 2 und der Leserbrief von F._____, … [Ort], abgedruckt in der E._____ vom tt. Oktober 2016, als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 84 S. 3 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Abnahme dieser Beweismittel durch die Berufungsinstanz (Erw. IV.1.7.). 3. Am 15. Oktober 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2019 vorgeladen (Urk. 92). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 95 S. 1; Urk. 96 S. 1 f.; Urk. 98 S. 1; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2). II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und abgesehen vom Freispruch betreffend den Vorwurf der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt (Urk. 82; Urk. 95 S. 1). Die Privatklägerinnen liessen den Freispruch betreffend Ehrverletzung, die Sanktion, die Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten (Urk. 84; Urk. 86; Urk. 96 S. 1 f.; Urk. 98 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das gesamte Urteil angefochten ist, ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen. 2. Beim Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB liegen formgültige und fristgerechte Strafanträge der Privatklägerinnen je vom 19. September 2016 vor (Art. 30 f. StGB; Urk. D1/1; Urk. D2/1).

- 9 - III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. Juli 2017 vorgeworfen (Urk. 18 S. 2 ff.), er habe mutmasslich an seinem Arbeits- und Wohnort … [Adresse] für die am tt. September 2016 sowohl in gedruckter Form als auch im Internet publizierte E._____ zu dem unter dem Titel "…" erschienenen Editorial "…" u.a. die folgenden Passagen geschrieben: "Liebe Bewohnerinnen und Bewohner des Bezirks G._____ Statthalter D._____ (FDP) wurde von SP-Regierungsrätin H._____ fristlos entlassen, obwohl er im Jahr 2001 demokratisch vom Stimmvolk gewählt und danach dreimal völlig unbestritten mit Glanzresultat im Amt bestätigt worden war. Zwei Mitarbeiterinnen - A._____ und B._____ - waren beim stellvertretenden Ombudsmann (SP) vorstellig geworden und hatten D._____ der Begünstigung beschuldigt. Sie nannten dabei sieben konkrete Namen. Diese "Begünstigten" wurden bereits letzten Herbst als Zeugen zu diesen Vorwürfen befragt. Die Aussagen der beiden Frauen haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Seitdem wird das Verfahren von der Justizdirektion offensichtlich verzögert. Das damit bezweckte Ziel ist erreicht; seine Partei, die FDP, stellt D._____ für die anstehenden Erneuerungswahlen nicht mehr auf. Die beiden Mitarbeiterinnen arbeiten weiterhin bei der Justizdirektion, eine davon im Generalsekretariat der …-Direktion, quasi Büro an Büro mit Frau H._____. Auch diese beiden Damen durften bei der Administrativuntersuchung und der Strafuntersuchung gegen ihren vormaligen Vorgesetzten aussagen. [...]" 1.1. Dies habe der Beschuldigte in Kenntnis der Akten aus dem gegen den damaligen Statthalter wegen Begünstigung und anderer Delikte laufenden Strafverfahren und somit im Wissen darum, dass die namentlich genannten Privatklägerinnen A._____ und B._____ selber gar nie Strafanzeige erstattet, sondern le-

- 10 diglich ihre Wahrnehmung über die ihrer Ansicht nach problematische Arbeitsweise des Statthalters dem Stellvertreter des Ombudsmanns des Kantons Zürich, lic. iur. I._____, gemeldet hätten, welcher sich selber dazu veranlasst gesehen habe, die Schilderungen der beiden Mitarbeiterinnen zur Prüfung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. In seinen Publikationen habe der Beschuldigte den Privatklägerinnen ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interessen, und im Bewusstsein oder zumindest in der Inkaufnahme der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen sowie mit der vorwiegenden Absicht, die Privatklägerinnen gegenüber Drittpersonen schlecht darzustellen, vorgeworfen, sie hätten den Statthalter zu Unrecht verschiedener Straftaten bezichtigt, weshalb sie sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hätten, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe (Urk. 18 S. 2 f.: Verleumdung, eventualiter üble Nachrede). 1.2. Ferner habe der Beschuldigte am 20. September 2016 um 22.13 Uhr an seiner Wohnadresse die nachfolgend erwähnte E-Mail verfasst und via C._____@....com an die E-Mailadressen der Rechtsvertreter der beiden Privatklägerinnen versandt: "Sehr geehrter Herr J._____ Sehr geehrter Herr K._____ Bezugnehmend auf Ihre diversen Schreiben in vorgenannter Angelegenheit kann ich Ihnen namens Verlag und Redaktion der E._____ und des Verfassers der beiden beanstandeten Beiträge unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Angebot machen, die Namen Ihrer Mandantinnen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen. Sollten seitens Ihrer Mandantinnen rechtliche Schritte eingeleitet werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, die beiden Namen wieder aufzuschalten." 1.3. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerinnen bzw. die beiden Adressaten als deren Rechtsvertreter zum Rückzug der am 19. September 2016 an die Strafverfolgungsbehörden eingereichten Strafanzeigen bzw. Strafanträge wegen Ehrverletzung und den damit einhergehenden Forderungen bewegen wollen,

- 11 mit welchen Konsequenzen er nach den verschiedenen Kontaktaufnahmen durch die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ab dem 9. September 2016 habe rechnen müssen, und er habe allfällige weitere noch in Betracht zu ziehende zivilrechtliche Schritte unterbinden wollen. Nachdem die angeschriebenen Rechtsvertreter nicht auf diese jeglicher Grundlage entbehrenden Forderungen eingegangen seien, sei es nicht zu dem vom Beschuldigten beabsichtigten Ergebnis gekommen (Urk. 18 S. 4: versuchte Nötigung). 2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 79 S. 12), wurde der eingeklagte äussere Sachverhalt vom Beschuldigten im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten (Urk. D1/3 S. 7, S. 14 und Beilage 1; Prot. I S. 12 und S. 14) und ist seither – so auch im Berufungsverfahren (Urk. 99 S. 4) – anerkannt. Das Geständnis zum objektiven Sachverhalt deckt sich zudem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/3; Urk. D1/2/4; Urk. D1/13/2), weshalb sich der objektive Sachverhalt als erstellt erweist. 3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben, und vertritt die Auffassung, seine Sachdarstellung stütze sich auf verlässliche Grundlagen und sei richtig (Urk. D1/3 Beilage 1; Prot. I S. 12). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 99 S. 4 ff.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist daher grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Da in diesem Bereich aber Tatund Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich auf, diese Frage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die massgeblich inkriminierte Textpassage im Editorial der E._____ vom tt. September 2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft als Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede im Sinne von 173 StGB angeklagt (vorstehend, Erw. III.1. und III.1.1.). 1.1. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann eine Aussage bzw. Beschuldigung ehrenrührig ist, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte verfasste für die E._____ vom tt. September 2016 einen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "…" sowie dem Vorspann "Bald jährt sich die fristlose Entlassung des G._____ Bezirksstatthalters D._____ durch Regierungsrätin H._____ (SP), Vorsteherin der Direktion der Justiz des Innern. Das Verfahren geht nur äusserst schleppend voran. Welches sind die Hintergründe?". Bezugnehmend auf diesen Artikel verfasste er zudem das Editorial mit dem Titel "…", bestehend aus 9 Abschnitten, wobei es sich bei einem dieser Abschnitte um die inkriminierte Textpassage handelt (Urk. D1/2/1). Der inkriminierte Text ist nicht aus der Sicht der Betroffenen zu beurteilen, sondern muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen interpretieren würde. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 StGB N 3). Der anklagegegenständliche Text ist insbesondere nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, welcher sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; RIKLIN, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 28 ff.). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinandersetzung, ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, da das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rech-

- 13 nen darf. Entsprechend ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). 1.3. Der vom Beschuldigten verfasste Artikel thematisiert ausschliesslich die Hintergründe, welche zur fristlosen Entlassung des Statthalters des Bezirks G._____ geführt haben, wobei den Privatklägerinnen im Artikel keine weitergehende Bedeutung beigemessen wird, und sie werden darin – im Gegensatz zum Editorial – auch nicht namentlich erwähnt. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass auf Initiative von zwei Mitarbeiterinnen des Bezirksstatthalteramtes G._____ zwei Besprechungen mit dem stellvertretenden Ombudsmann des Kantons Zürich stattgefunden und die Mitarbeiterinnen zu Protokoll gegeben hätten, sie hätten begründet Anlass zur Annahme, der amtierende Statthalter begehe Begünstigungen, indem er schon seit Jahren durch das Statthalteramt sanktionierte Delikte verjähren lasse. Im weiteren Text des Artikels bleiben die Privatklägerinnen gänzlich unerwähnt. Sie bilden offenkundig nicht Angriffsziel und Objekt des Artikels. Darin werden vielmehr weitere Vorwürfe gegen den Statthalter thematisiert, der schleppende Fortgang des gegen ihn laufenden Verfahrens moniert, und insbesondere das Vorgehen der Justizdirektion angeprangert, was bereits deutlich aus dem Titel des Artikels, "…", hervorgeht und als das eigentliche Angriffsziel und Objekt der Berichterstattung auffällt. Entsprechend ist auch das Editorial schwerpunktmässig auf die Kritik am Verhalten und Vorgehen der Regierungsrätin H._____ im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Statthalters sowie am Verhalten von dessen Partei, der FDP, ausgelegt (Urk. D1/2/1). Die beiden Privatklägerinnen werden im Editorial zwar namentlich aufgeführt, aber auch hier steht einzig die Kritik an der Regierungsrätin H._____ im Fokus, und den Privatklägerinnen respektive ihrem Verhalten wird höchstens geringe Bedeutung beigemessen. 1.4. Da der Beschuldigte den Artikel samt Editorial für die E._____ und der Gewerbevereine L._____, G._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ verfasst hat, handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 79 S. 15 f.) bei den Adressaten dieser Zeitung im Wesentlichen um Vertreter der verschiedenen Gewerbebetriebe dieser Regionen. Folglich

- 14 kann es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder Dienstleister handeln, entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich darunter auch Leser befinden, welche ein juristisches Studium abgeschlossen haben, zumal auch Vertreter eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes als Leser dieser Zeitung in Frage kommen. Zudem ist der vom Beschuldigten verfasste Artikel samt Editorial auch im Internet abrufbar (Urk. D1/2/2), sodass via Internet jede Person Zugang zu dieser Publikation hat, wie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 82 S. 2; Urk. 95 S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) wird der Durchschnittsleser dieser Gewerbezeitung die Formulierung, die Aussagen der beiden Frauen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt, allerdings nicht per se als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Privatklägerinnen auffassen, sondern hauptsächlich für sich mitnehmen, dass sich die Vorwürfe gegenüber dem Statthalter des Bezirks G._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewahrheitet hätten, mithin falsch seien, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder einen Dienstleister, vereinzelt mit juristischem Hintergrund, handelt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerinnen gerade nicht, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB begangen zu haben (Urk. 95 S. 2 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.), sondern er schrieb einzig, die Aussagen der Privatklägerinnen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Die zu beurteilende Textstelle des Editorials enthält keine Formulierung, mit welcher den Privatklägerinnen ein strafbares Verhalten oder eine kriminelle Energie angelastet wird, und der Beschuldigte unterstellt ihnen auch nicht, sie hätten bewusst Lügen in die Welt gesetzt. Der Beschuldigte hätte die inkriminierte Textstelle prägnanter formulieren respektive die Privatklägerinnen direkt der Lüge bezichtigen oder ihnen vorwerfen müssen, sie hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig oder strafbar gemacht, damit der Durchschnittsleser dies ohne Weiteres als Vorwurf einer strafbaren Handlung verstanden hätte. 1.5. Die Anklageschrift umfasst einzig eine Textstelle aus dem Editorial vom tt. September 2016, sodass auch nur diese Textstelle zu beurteilen ist. Da sich

- 15 das Editorial aber auf den Hauptartikel bezieht, kann die inkriminierte Textstelle nicht völlig losgelöst vom Hauptartikel gewürdigt werden. Werden der Hauptartikel und das Editorial in ihrer Gesamtheit gewürdigt und auf den Kerngehalt reduziert, erkennt der Leser, dass das Lob für die Arbeit des betreffenden Statthalters sowie die Kritik nicht nur am Verhalten und Vorgehen von Regierungsrätin H._____, sondern auch an den Hintergründen, welche zur fristlosen Entlassung des Statthalters geführt haben, für den Beschuldigten als Verfasser dieser Texte klar im Vordergrund stehen. Für den Leser ist somit ersichtlich, dass es – entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 8) – im Kerngehalt nicht darum geht, die Privatklägerinnen persönlich in den Fokus zu rücken, zumal sie, wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht (Urk. 59 S. 8), lediglich in einem von 9 Abschnitten thematisiert wurden. Der Beschuldigte stellt sich mit seinem Artikel hinter den Statthalter und dessen Arbeit und will damit aufzeigen, dass sich die gegen diesen geäusserten Anschuldigungen als falsch erwiesen hätten. So führte der Beschuldigte selber aus, dass er es nicht in Ordnung finde, wenn die Justizdirektion einen Mitarbeiter des Kantons Zürich, welcher sich fast 30 Jahre lang unbescholten als Staatsanwalt und Bezirksstatthalter für den Kanton und die Bevölkerung des Bezirks G._____ engagiert habe, einfach von einem Tag auf den anderen fristlos entlasse. Irgendjemand müsse sich doch für einen Menschen wehren, der wehrlos am Boden liege, und der auch von der offiziellen Zeitung des Bezirks G._____ keine angemessene, objektive Berichterstattung erhalte (Prot. I S. 18 f.). Dem Beschuldigten ist es beim Verfassen des Artikels sowie des dazugehörenden Editorials schwerpunktmässig darum gegangen, der Arbeit des damaligen Statthalters Wertschätzung entgegenzubringen und das Vorgehen der Justizdirektion anzuprangern und nicht die Privatklägerinnen schlecht darzustellen oder sie eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Dies ist entsprechend auch die Botschaft, welche der Leser nach der Lektüre des Artikels oder des Editorials mitnimmt, und welche dann auch bei ihm hängen bleiben dürfte. Das Editorial enthält auch keine weiteren Informationen dazu, was oder wieso die Privatklägerinnen allenfalls falsch ausgesagt haben sollten, sondern der Beschuldigte belässt es bei einer einzigen, pauschalen Formulierung. Dieser beiläufig und nicht näher kommentierten Aussage, "Die Aussagen der beiden Frauen

- 16 haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt", fehlt es somit auch an Erheblichkeit, weshalb diese Textpassage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16 f.) – ohne weitere Ausführungen oder strafrechtliche Hinweise nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens verstanden werden kann und die Ehre der Privatklägerinnen auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinn verletzt. 1.6. Ein weiterer Faktor, welcher eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche die fristlose Entlassung des damaligen Statthalters und damit seine im Editorial thematisierte Nichtwiederaufstellung für die Erneuerungswahlen durch seine Partei aufgewiesen hat. Es handelt sich damit auch um eine politische Auseinandersetzung, sodass der Durchschnittsleser bei der Lektüre des Artikels und Editorials durchaus mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rechnen muss. Da bei politischen Auseinandersetzungen der Ton in der Regel etwas härter und die Formulierungen etwas spitzer sind, ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c), sodass in einem solchen Kontext geäusserte Kritik oder eine negative Darstellung nicht ohne Weiteres eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung darstellt. 1.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Textpassage im Editorial vom tt. September 2016 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil der Privatklägerinnen enthält, sodass der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 bzw. Art. 173 StGB nicht erfüllt ist. Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, zumal die Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert dargelegt hat, was sie aus den beantragten Beweisergänzungen ableiten will (Urk. 98), sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verleumdung bzw. dem Eventualvorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 1.8. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass weder Art. 174 noch Art. 173 StGB die Möglichkeit einer Richtigstellung, wie dies von der Privatklägerin

- 17 - 2 beantragt wird (Urk. 84 S. 2), vorsieht, sondern dies gegebenenfalls im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre. 2. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Versenden der von ihm verfassten E-Mail vom 20. September 2016 an die Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt (vorstehend, Erw. III.1.2. und III.1.3.). 2.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Art. 181 StGB nennt als Nötigungsmittel Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen, durch welche das Opfer in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Als Androhung ernstlicher Nachteile gilt das Inaussichtstellen eines ernstlich erscheinenden Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichtes 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 106 IV 125 E. 2.a). 2.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass der Vorbehalt des Beschuldigten in beiden Fällen keine Wirkung gezeigt habe, weshalb fraglich sei, ob dieser Vorbehalt überhaupt geeignet gewesen sei, eine verständige Person in der Lage der Privatklägerinnen gefügig zu machen, namentlich zur Unterlassung von rechtlichen Schritten zu bewegen. Es sei bisher auch nie geltend gemacht worden, die Privatklägerinnen hätten sich genötigt gefühlt. Auch liege keine mögliche Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die Veröffentlichung der Namen der Privatklägerinnen vor, da die Privatklägerin 1 eine noch breitere Öffentlichkeit gesucht habe, indem sie sich für den Prix Courage habe nominieren lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege keine Verletzung der Privatsphäre oder anderer Rechtsgüter der Privatklägerinnen vor. Da keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181

- 18 - StGB vorliege, wenn der Beschuldigte freiwillig bereit sei, auf die zu Recht erfolgte Namensnennung in seiner Publikation zu verzichten, den Privatklägerinnen aber ein Rückgängigmachen der Namenslöschung in Aussicht stelle für den Fall, dass diese dennoch eine richterliche Entscheidung herbeiführen wollten, liege kein Nötigungsversuch vor, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen sei (Urk. 99 S. 11 ff.). 2.3. Der Beschuldigte hat den beiden Privatklägerinnen mit seiner Erklärung, er könne ihnen anbieten, ihre Namen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen, mit dem Vorbehalt, dass ihre Namen wieder aufgeschaltet würden, sofern sie rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, sondern ihnen einen Vorteil angeboten, nämlich die Löschung ihrer im Internet bereits publizierten Namen. Die Privatklägerinnen hatten die Wahl, sich auf dieses Angebot des Beschuldigten einzulassen, was die Löschung ihrer Namen in der Internetversion des Editorials zur Folge gehabt hätte. Damit fehlt es am Nötigungsmittel der Androhung eines ernstlichen Nachteils. Hätten die Privatklägerinnen das Angebot des Beschuldigten angenommen, wäre es zu einer wechselseitigen Abmachung zwischen ihnen und dem Beschuldigten gekommen. Mit seinem Vorbehalt des Rückgängigmachens des gewährten Vorteils und damit der Wiederaufschaltung der Namen der Privatklägerinnen für den Fall des Nichteinhaltens der Abmachung hätte der Beschuldigte ihnen zwar einen Nachteil in Aussicht gestellt, ihre rechtlich geschützte Handlungsfreiheit wäre deswegen aber nicht widerrechtlich durch den Beschuldigten beschränkt worden, da die Privatklägerinnen ihre Handlungsfreiheit mit der eingegangenen Abmachung bereits selber beschränkt hätten. 2.4. Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 20. September 2016 den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 19 - V. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 79 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Privatklägerinnen machen Genugtuungsforderungen von je Fr. 3'000.– geltend. Diese begründen sie mit den Ehrverletzungen, da sie durch die Publikation ihrer Namen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass sich ihre Aussagen betreffend den damaligen Statthalter klar als falsche Anschuldigung herausgestellt hätten, in schwerer Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien (Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 56 Rz 18 ff.). Die Privatklägerin 1 machte zudem geltend, dass sie als Folge davon viele Anfeindungen habe erleben müssen. Sie habe Schmähbriefe erhalten und sei auf der Strasse geschnitten worden. Zudem habe sie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Affäre des damaligen Statthalters ihre Arbeitsstelle verloren und bis heute keine adäquate neue Arbeitsstelle gefunden, da grosse Vorbehalte bestehen würden, eine als "Verräterin" und "falsche Anschuldigerin" gebrandmarkte Frau neu anzustellen. Die anhaltenden Vorwürfe des Beschuldigten hätten ihr wirtschaftliches Fortkommen somit empfindlich beeinträchtigt (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 96 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklägerin 2 führte ergänzend aus, dass sie nebst ihrer psychischen Integrität auch in ihrer beruflichen Ehre verletzt worden sei (Urk. 56 Rz 19). 3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 macht zudem geltend, die Privatklägerin 1 habe gestützt auf Art. 28a Abs. 2 ZGB Anspruch auf Beseitigung der anhaltenden Verletzung. Dementsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, die inkriminierte Äusserung "klare falsche Anschuldigung" auf allen von ihm beherrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der Gewerbezeitung, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (Urk. 96 S. 1 und S. 11 f.). Zudem beantragten beide Privatklägerinnen, der Beschuldigte sei zur Publikation eines schuldig sprechenden Urteils in der E._____ zu verpflichten (Urk. 96 S. 1 und S. 12; Urk. 84 S. 3).

- 20 - 4. Obwohl der Beschuldigte von den Vorwürfen der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung freizusprechen ist, ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif, zumal in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 79 S. 28) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverhalt, welcher in Bezug auf die Ehrverletzung strafrechtlich zu einem Freispruch führte, zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Entsprechend sind die Privatklägerinnen mit ihren geltend gemachten Zivilansprüchen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss nicht ihm aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen an. Er

- 21 obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede; sie unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen, weshalb auch sie mit ihren Anträgen unterliegen. Da der Hauptaufwand in der Beurteilung der Anträge zum Schuld- respektive Freispruch lag und den Zivilansprüchen der Privatklägerinnen darüber hinaus nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den unterliegenden Privatklägerinnen 1 und 2 sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 433 StPO). 3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das gesamte Verfahren erweist sich als angemessen. 3.1. Da sich die beiden Privatklägerinnen durchaus veranlasst sehen durften, die Textstelle des Beschuldigten strafrechtlich untersuchen zu lassen und ihre Strafanträge weder als mutwillig noch grobfahrlässig bezeichnet werden können, können sie auch nicht gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen.

- 22 - 3.2. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. VII. Genugtuung 1. Der Beschuldigte beantragt, nachdem das Verfahren ein erhebliches Medieninteresse mit sich gebracht habe, sei ihm zumindest eine symbolische Genugtuung zuzusprechen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 99 S. 2 und S. 19). 2. Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine "unangenehme" Situation reicht bei Weitem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte allerdings nicht geltend. Zudem hat sich der Beschuldigte selber exponiert und die öffentliche Auseinandersetzung in der Presse aktiv gesucht. Er wurde in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders tangiert, weshalb kein Raum für einen Genugtuungsanspruch besteht.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 23 - 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) - die Privatklägerin 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 - die Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Februar 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Urteil vom 26. Februar 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 8'193.30 (MWSt. eingeschlossen) zugesprochen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'290.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'235.50 (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 sei der Beschuldigte zusätzlich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinn... 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 3. des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie mit einer Busse von CHF 3'000.00 zu bestrafen. 3. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, womit auch die Entschädigungs- und allfällige Genugtuungsforderungen anzupassen seien. 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, sowie der versuchten Nötigung, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die ehrverletzende Äusserung, die Privatklägerin 1 habe den früheren Statthalter D._____ "klar falsch angeschuldigt", auf allen von ihm beherrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der E.____... 3. Der Beschuldigte sie zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ auf eigene Kosten zu veröffentlichen; 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu bezahlen; 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 deren Aufwendungen im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Strafverfahren in der Höhe von CHF 9'226.00 (Anwaltskosten) zu ersetzen; 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen; 7. unter Kostenfolgen (Verfahrenskosten) zulasten des Beschuldigten. 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (sowie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung im Sinne von Art. ... 2. Es sei der Beschuldigte zu einer Richtigstellung auf S. 2 der E._____ (nächste Ausgabe nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids in Print und Internet-Version) zu verpflichten (worin er erklärt, den Vorwurf der falschen Anschuldigung gegenüber... 3. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ (online und in der Printversion) auf eigene Kosten zu veröffentlichen. 4. Es sei der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 12'000.- (Anteil Anwaltskosten) im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren zu ersetzen (recte: verpflichten). 5. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, die Privatklägerin 2 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 6. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen. 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) zu bestätigen und der Berufungskläger C._____ wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede freizusprechen. 2. Es seien die Ziffern 2 bis 11 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) aufzuheben und der Berufungskläger C._____ wegen versuchter Nötigung freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägerinnen aufzuerlegen sind. 4. Es sei der Berufungskläger C._____ für das Verfahren vor Vorinstanz und das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit nicht die Privatklägerinnen zu verpflichten sind, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszur... 5. Es sei zu prüfen, in welchem Umfang die Privatklägerinnen zu verpflichten sind, dem Berufungskläger C._____ eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Zivilansprüche VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen VII. Genugtuung Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) - die Privatklägerin 2 (übergeben) - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 - die Privatklägerin 2 - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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