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Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2018 SB180084

March 23, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·426 words·~2 min·8

Summary

Fahrlässige Tötung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180084-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 23. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. Dezember 2017 (GG160035)

- 2 - Erwägungen: Am 19. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, desselben Datums Berufung anmelden (Urk. 71; Urk. 77). Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 83). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 76/2: Zustellung des begründeten Urteils vom 19. Dezember 2017 am 12. Februar 2018; Urk. 79; Urk. 80; Urk. 81), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Urk. 79). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. Dezember 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 23. März 2018

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Beschluss vom 23. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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