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Zürich Obergericht Strafkammern 06.03.2018 SB180082

March 6, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·896 words·~4 min·8

Summary

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180082-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 6. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2017 (GB170015)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 19. September 2017 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 21). In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 21 [Urteilsdispositiv]; Urk. 23 = Urk. 27 [begründete Fassung]). Am 29. September 2017 meldete der Beschuldigte mündlich bzw. telefonisch Berufung an (Prot. I S. 9). Das begründete Urteil (Urk. 23 = Urk. 27) wurde am 31. Januar 2018 per Gerichtsurkunde versandt und dem Beschuldigten am 1. Februar 2018 zur Abholung gemeldet (Urk. 25). Nachdem der Beschuldigte die Gerichtsurkunde nicht innert der siebentägigen Abholfrist abholte, wurde die Gerichtsurkunde als "nicht abgeholt" durch die Post an die Vorinstanz retourniert (Urk. 25 und 26). Nach Art. 85 Abs. 3 StPO ist die Zustellung mit Entgegennahme der Sendung erfolgt. Bei einer – wie vorliegend – eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung gerechnet werden muss insbesondere in einem laufenden Verfahren, sofern dies dem Adressaten bekannt ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 85 N 9).

- 3 - Nachdem der Beschuldigte Berufung angemeldet hatte, musste er – so wie in Dispositivziffer 9 des Urteils erläutert – mit der Zustellung des begründeten Entscheids rechnen. Da er das Urteil weder entgegengenommen noch innert der Abholfrist abgeholt hat, gilt das begründete Urteil gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 8. Februar 2018, als zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) begann damit am 9. Februar 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 28. Februar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. März 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 6. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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