Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180030-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder
Urteil vom 18. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Regenass, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. ..., 5. ..., 6. ..., 7. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
- 2 und
C._____, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 10. November 2017 (DG160277)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2016 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie betreffend versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB (Anklagevorwurf lit. B und D) eingestellt. 2. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen betreffend qualifizierte Veruntreuung freigesprochen: − Überweisung vom Kontokorrentkonto EUR der D._____ SA vom 12. Januar 2009 über CHF 72'000.– entsprechend EUR 48'533.87 mit dem Betreff "Vergütung an einen Kunden" − Überweisung von CHF 289'971.25 an die E._____ Foundation vom 31.07.2007 − Überweisung von CHF 210'000.– zu Gunsten der Beschuldigten am 03.12.2007 − Überweisung von CHF 3'867.– an die F._____ am 24.01.2008. 4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- 4 - 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Der Beschuldigten wird ihre Tätigkeit als Vermögensverwalterin für die Dauer von fünf Jahren verboten. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Juli 2010 angeordneten Grundbuchsperren betreffend das Grundstück Grundbuch Blatt 1, Kat-Nr. 2 (Wohnhaus mit Anbau an der G._____strasse ... in H._____) sowie betreffend das Grundstück Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4 (Wohnhaus mit Büro an der I._____-strasse ... in Zürich) werden aufgehoben. 8. Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Juli 2010 verfügten Belehnungsverbote betreffend das Grundstück Grundbuch Blatt 1, Kat-Nr. 2 (Wohnhaus mit Anbau an der G._____strasse ... in H._____) sowie betreffend das Grundstück Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4 (Wohnhaus mit Büro an der I._____-strasse ... in Zürich) werden aufgehoben. 9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 - 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.– Gebühr Vorverfahren; CHF 540.– Kosten Kantonspolizei (EDV-Datensicherung) CHF 760.50 Auslagen Untersuchung CHF 300.– Zeugenentschädigung CHF 74'931.30 Entschädigung amtliche Verteidigung 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 19/20 auferlegt und zu 1/20 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 19/20. 12. Der Beschuldigten wird eine Teilentschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit den ihr auferlegten Gerichtskosten verrechnet. 13. Der Privatkläger B._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 2'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Der Betrag wird jedoch nicht ausbezahlt, sondern antragsgemäss an die der Beschuldigten auferlegten Gerichtskosten angerechnet. Berufungsanträge: a) der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 160 S. 1 f.) 1. Frau A._____ sei zusätzlich zu den bereits erfolgten Freisprüchen der Vorinstanz von folgenden Vorwürfen betreffend die qualifizierte Veruntreuung
- 6 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB freizusprechen: - Überweisung ab AD._____, Privatkonto 5 lautend auf J._____ vom 3. Dezember 2007 über CHF 250'000.-- auf das Konto der K._____ bei der L._____ (Nr. 6); - Überweisung von CHF 130'000.-- ab Kontokorrent CHF Konto M._____ Stiftung bei der L._____ (Nr. 7) vom 7. November 2008 au das Privatkonto N._____ CHF (Nr. 8); - Überweisung ab Kontokorrent EUR (Nr. 9) bei der L._____ lautend auf O._____ Foundation vom 29. Juni 2009 über EUR 190'000.-- (= CHF 289'264.--) an die K._____. 2. Frau A._____ sei milde mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Vorinstanz, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien Frau A._____ zu ½ aufzuerlegen und zu ½ auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zunehmen; vorbehalten der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO im Umfang von ½. 5. Es sei Frau A._____ eine Teilentschädigung für die anwaltliche Vertretung vor erster Instanz in der Höhe von CHF 14'000.-- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Entschädigung sei mit den Frau A._____ auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen.
- 7 b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 163 S. 1) Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wovon 12 Monate zu vollziehen seien und für die restlichen 24 Monate der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren sei. Demzufolge seien Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils abzuändern, so dass diese wie folgt lauten: 4. "Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 1 Tag Haft." 5. "Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die restliche Strafe (12 Monate, unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird vollzogen." c) des Privatklägers Nr. 7, B._____: (Urk. 162 sowie 128, Anträge sinngemäss:) 1. Aufhebung der Freisprüche in Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 128, mit Ausnahme von Spiegelstrich 1 (betr. D._____ SA); in dem Sinne Schuldigsprechung betreffend der Spiegelstriche 2-4 gemäss Ziff. 3. 2. Aufhebung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 128; von der Aufhebung der Belehnungsverbote der Grundstücke G'._____-stasse ... in H._____ sowie I._____-strasse ... in ... Zürich sei abzusehen, diese seien zu belassen. 3. Aufhebung von Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 128; die Zivilforderungen des Privatklägers 1 seien nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern im Rahmen des Strafverfahrens dem Privatkläger 7 in dem Umfang, wie erstinstanzlich geltend gemacht, zuzusprechen. Die Beschuldigte sei demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 7 CHF 850'000.-- zzgl. Schuld-
- 8 zinsen von 5% pro Jahr seit dem 1. April 2010 an den Privatkläger 7 zu zahlen, dies unter Anrechnung der bereits anerkannten Beträge gemäss Vorinstanz (vgl. Urk. 128 S. 4). 4. Aufhebung von Ziff. 13 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 128; von einer Verpflichtung des Privatklägers 7, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 2'000.-- zu zahlen, sei abzusehen. d) des weiteren Verfahrensbeteiligten, C._____: (Urk. 164/1-2) Antrag zur Einziehung (Urk. 164/1) Ich beantrage die Abweisung der Anträge des Privatklägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke, somit die vollumfängliche Bestätigung der Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten des Privatklägers und Zweitberufungsklägers, eventualiter des Staates. Antrag zu den Kosten (Urk. 164/2) Ich beantrage die Zusprechung von Anwaltskosten an Herrn C._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'190.–, Details gemäss eingereichter Kostennote (Urk. 157), zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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- 9 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 10. November 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig, bestrafte sie mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und belegte sie als Vermögensverwalterin mit einem fünfjährigen Tätigkeitsverbot. Das Verfahren betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter Nötigung stellte es ein. In vier Fällen sprach es die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Zivilforderung des Privatklägers 7 und über die von der Staatsanwaltschaft betreffend zweier Grundstücke verfügten Grundbuchsperren und Belehnungsverbote und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 127 S. 70 ff.). 1.2 Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 121/1-5) meldeten die Beschuldigte und der Privatkläger 7 rechtzeitig Berufung an (Urk. 121/1; Urk. 121/3; Urk. 122; Urk. 123; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 12. Januar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 126/1-5) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Bereits am 30. November 2017 (Datum des Poststempels) hatte der Privatkläger 7 der erkennenden Kammer seine Berufungserklärung zukommen lassen (Urk. 128; vgl. auch Urk. 133 S. 3). Am 1. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte die Beschuldigte der erkennenden Kammer ihre schriftliche Berufungserklärung rechtzeitig ein (Urk. 126/2; Urk. 131; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärte mit Eingabe vom 20. Februar 2018 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 136; vgl. Urk. 133; Urk. 134/1). Weitere Anschlussberufungen wurden innert der mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 angesetzten Frist (Urk. 133; Urk. 134/2-4) nicht erklärt.
- 10 - 2.2 Mit Eingabe vom 7. März 2018 beantragte die Beschuldigte, es sei auf die Berufung des Privatklägers 7 nicht einzutreten, eventualiter sei dieser zu verpflichten, eine angemessene Sicherheit für Kosten- und Entschädigungen zu leisten (Urk. 137). Am 20./24. April 2018 ersuchte der weitere Verfahrensbeteiligte, C._____, um Zustellung der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren (Urk. 141; vgl. auch Urk. 142). Unter dem 2. Mai 2018 beantragte er in der Folge ebenfalls ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 7, eventualiter deren Abweisung, jedenfalls soweit die ihn betreffenden Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides in Frage stünden (Urk. 144). Die Eingaben der Beschuldigten und des weiteren Verfahrensbeteiligten wurden den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 139; Urk. 140/1; Urk. 146; Urk. 147/1-4). In seiner am 22. Mai 2018 hier eingegangenen Eingabe nahm der Privatkläger 7 (B._____) zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten und des weiteren Verfahrensbeteiligten Stellung (Urk. 148; vgl. auch Urk. 149). Mit Verfügung vom 7. November 2018 kautionierte der Präsident der erkennenden Kammer den Privatkläger 7 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO (Urk. 152); die Zahlung ging fristgerecht ein (Urk. 154). 3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der Beschuldigten persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt. Des Weiteren erschienen Staatsanwalt lic. iur. Regenass als Vertreter der Anklagebehörde, der Privatkläger 7 (B._____) sowie Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Rechtsvertreter für den weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ Prot. II S. 9 ff.). II. 1.1 Die Beschuldigte und der weitere Verfahrensbeteiligte stellen die Geschädigteneigenschaft des Privatklägers 7 (vgl. zur Konstituierung Urk. 127 E. I.2.3) und damit seine Parteistellung im vorliegenden Verfahren in Frage. Dementsprechend beantragten sie anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise, es sei auf die Berufung des Privatklägers 7 nicht einzutreten (vgl. Prot. II S. 12 f., 14;
- 11 - Urk. 158). Bei allfälligen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gelte der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person. Der wirtschaftlich Berechtigte sei lediglich reflexgeschädigter Dritter und damit nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO. Inhaberin des Vermögens auf dem Kontokorrent CHF, Nr. 10, bei der L._____ (Unterkonto 1, in der Anklage als Unterkonto B._____ bezeichnet) sei aber nicht der Privatkläger 7, sondern die K._____ Treuhand als Kontoinhaberin. Der Privatkläger 7 sei im Übrigen auch nicht wirtschaftlich Berechtigter am Unterkonto gewesen (Urk. 137 S. 2 ff.; Urk. 158). Das Gericht wies den vorfrageweise gestellten Antrag ab (Prot. II S. 15). Dies aus folgendem Grund: 1.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 21). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und Reflexgeschädigte (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 26 ff.). Vorbehalten bleibt Art. 121 StPO, der in den Fällen der gesetzlichen Rechtsnachfolge einen zumindest partiellen Übergang von Verfahrensrechten der geschädigten Person statuiert. Insofern ist der Argumentation der Beschuldigten und des weiteren Verfahrensbeteiligten im Grundsatz zu folgen. Zu präzisieren ist allerdings, dass die verfahrensrechtliche Stellung als geschädigte Person bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens auf der Hypothese beruht, dass der Anklagesachverhalt sich verwirklicht hat (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 20). 1.3 Die Anklage wirft der Beschuldigten u.a. eine Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 7 vor. Sie geht kurz zusammengefasst davon aus, dass die Beschuldigte als (Mit-)Geschäftsführerin des Treuhandbüros P._____ (P._____; Liechtensteinische Anstalt) zulasten eines Unterkontos des Kontokorrents CHF, Nr. 10, lautend auf die P._____, bei der L._____, an welchem der Privatkläger 7
- 12 wirtschaftlich berechtigt war, im eigenen Interesse Zahlungen vornahm, die der mit dem Privatkläger 7 geschlossenen Vereinbarung, welche die Vermögensverwaltung und -vermehrung zum Gegenstand hatte, widersprachen. Sie macht ihr mit anderen Worten zum Vorwurf, dass sie der von ihr (mit-)geführten P._____ durch den Privatkläger 7 zum Zweck der Vermögensverwaltung und -vermehrung anvertraute Vermögenswerte zweckentfremdet hat. Dem Anklagesachverhalt liegt mithin die Annahme zugrunde, dass der Privatkläger 7 direkt an seinem Vermögen geschädigt wurde. Ihm kommt im Strafverfahren damit Geschädigtenstellung zu. Ob der Anklagesachverhalt sich wie angeklagt verwirklicht hat, ist eine andere Frage. 2.1 Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren in drei weiteren Fällen einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 131). Ihre Berufung richtet sich folglich teilweise gegen die Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung) sowie gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Strafe und Vollzug) und 11 und 12 (Kostenauflage und Entschädigung für die Verteidigungskosten) des vorinstanzlichen Entscheides. Die Berufung des Privatklägers 7 richtet sich gegen die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, soweit sie ihn selber betreffen, sowie gegen die Anordnungen gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 (Grundbuchsperre und Belehnungsverbot bezüglich zweier Liegenschaften), 9 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 7 auf den Weg des Zivilprozesses) und 13 (Verpflichtung des Privatklägers 7 zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte) des erstinstanzlichen Gerichts (Urk. 128; Prot. II. S. 12). Die Anschlussberufung der Anklägerin zielt auf eine höhere und zu vollziehende Strafe (Urk. 136), richtet sich also gegen die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides. 2.2 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss den Anklagepunkten A.1.a, A.1.b [ohne Überweisung vom 3. Dezember 2007], A.2., A.5 [ohne Überweisungen vom
- 13 - 31. Juli 2007, 3. Dezember 2007, 24. Januar 2008; vgl. Dispositivziffer 3, Spiegelstriche 2-4]; Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung), 3 Spiegelstrich 1 (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zulasten der D._____ SA), 6 (Tätigkeitsverbot) und 10 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist. III. 1.1 Die Beschuldigte war ab 1984 bis zu ihrer Freistellung am 24. Juli 2009 für die "P._____ (P._____), ein Treuhandbüro in der Rechtsform einer Liechtensteinischen Anstalt mit Sitz in Vaduz, tätig. Sie war bis am 22. Juli 2009 als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen (Urk. H6/14). Das Treuhandbüro führte sie zunächst alleine und ab ca. 2002/2003 zusammen mit ihrer Tochter Q._____ und R._____. Im von der Anklage erfassten Zeitraum war sie mehrheitlich in einer Repräsentanz (Niederlassung) der P._____ an der I._____-strasse ... in Zürich tätig, wo sie die Geschäfte allein führte und ihre Kunden selbständig betreute (Urk. 3/2 S. 3 [Ordner 2); Urk. 3/3 S. 6 f.; Urk. 3/42 S. 2 ff.; (Urk. 6/1 [Ordner 2]); Prot. I S. 3 f.). Es steht ausser Frage, dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit zwischen Mai 2005 und April 2010 Kundengelder in Millionenhöhe veruntreute und wiederholt Urkunden fälschte. Dass sie Kundengelder in grösserem Stil zweckwidrig verwendet hatte, hatte die Beschuldigte bereits bei ihrer Selbstanzeige am 19. Oktober 2009 erklärt und in der Folge im Lauf des Vorverfahrens mehrfach bekräftigt, wenn sie bezüglich ihrer strafrechtlichen Verantwortung auch zunehmend Vorbehalte anbrachte und geltend machte, sie habe unter Druck zu viel zugegeben. Soweit sie bzw. die Verteidigung vor Vorinstanz in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Einwände gegen die Anklage erhoben, sind diese mit der Einschränkung ihrer Berufung auf drei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 670'000.– weitgehend gegenstandslos (vgl. dazu auch Prot. II S. 20). 1.2.1 Zu den von der Beschuldigten betreuten Kunden gehörten u.a. der Privatkläger 1, die D._____ SA (WB S._____), die M._____ Stiftung (WB T._____), die
- 14 - O._____ Foundation (WB Dr. U._____) sowie B._____ und die V._____ Foundation. Während das Vermögen von B._____ gemäss Anklage auf dem auf die P._____ lautenden Konto Nr. 10 bei der L._____ lag (sog. Unterkonto B._____), verfügten die übrigen der erwähnten Kunden über auf sie selber lautende Bankkonti bei der AD._____ (Privatkläger 1) resp. der L._____ (D._____ SA, M._____ Stiftung, O._____ Foundation). Die Beschuldigte gab im Rahmen ihrer Tätigkeit unbestritten u.a. folgende Zahlungen in Auftrag, deren strafrechtliche Relevanz im Berufungsverfahren noch umstritten ist: a) Fr. 250'000.– zulasten des Privatkontos des Privatklägers 1 bei der AD._____ und zugunsten des Kontos Nr. 6 bei der L._____, lautend auf die P._____, am 3. Dezember 2007 (Anklage S. 8; nachfolgend Erw. III.2) b) Fr. 130'000.– zulasten des Kontos der M._____ Stiftung bei der L._____ und zugunsten ihres eigenen Privatkontos N._____ bei der AD._____ am 7. November 2008 (Anklage S. 15; nachfolgend Erw. III.3) c) EUR 190'000.– zulasten des Kontos der O._____ Foundation bei der L._____ und zugunsten des Kontos der P._____ bei der L._____ am 29. Juni 2009 (Anklage S. 16; nachfolgend Erw. III.3) d) Fr. 289'971.25 zulasten des Kontos Nr. 10 bei der L._____, lautende auf die P._____, zugunsten der E._____ Foundation am 31. Juli 2007 (Anklage S. 18; nachfolgend Erw. III.4) e) Fr. 210'000.– zulasten des Kontos Nr. 10 bei der L._____, lautende auf die P._____, zu ihren eigenen Gunsten am 3. Dezember 2007 (Anklage S. 18; nachfolgend Erw. III.4) f) Fr. Fr. 3'867.– zulasten des Kontos Nr. 10 bei der L._____, lautende auf die P._____, zugunsten der F._____ Vaduz am 24. Januar 2008 (Anklage S. 19; nachfolgend Erw. III.4)
- 15 - 1.2.2 Die Anklage geht kurz zusammengefasst davon aus, dass diese Zahlungen den Abmachungen mit den betroffenen Kunden und deren Interessen bzw. dem Stiftungszweck widersprachen und einzig im Interesse der Beschuldigten lagen, die mit den so verfügbar gemachten Geldern Ansprüche anderer Kunden befriedigt oder sie für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Die Beschuldigte sei dabei wie sie gewusst habe - nicht in der Lage gewesen, den betroffenen Kunden die von diesen bezogenen Geld jederzeit aus anderen Mitteln zur Verfügung zu halten. Sie habe ferner gewusst, dass sie zu dieser Überweisung nicht berechtigt gewesen sei und kein entsprechender Anspruch bestanden habe, habe diese aber gleichwohl vorgenommen, um damit ihre Passiven zu vermindern oder um ihren Kunden einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen. Sie habe dadurch den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (mehrfach) erfüllt. 1.2.3 Die Beschuldige macht hinsichtlich der Zahlung zulasten des Privatkontos des Privatklägers 1 (vom 3. Dezember 2007) geltend, die Überweisung sei im Auftrag und auch im Wissen sowie mit dem Einverständnis des Privatklägers 1 erfolgt; damit habe sie die Fr. 250'000.– nicht unrechtmässig verwendet. Sie beruft sich diesbezüglich auf die schriftliche Ermächtigung vom 30. November 2007 (Entlastungserklärung), wobei sie zu Recht davon ausgegangen sei, der Privatkläger 1 sei mit der Überweisung einverstanden gewesen (Urk. 91 S. 6 f.; Urk. 160 S. 3 f.; Prot. II S. 28). Zur Zahlung zulasten des Kontos der M._____ Stiftung bringt sie vor, der wirtschaftlich Berechtigte, T._____, habe von ihr am 16. Januar 2009 in Zürich die Fr. 130'000.– in bar erhalten. Sie habe den überwiesenen Betrag in der Zwischenzeit zwar anders verwendet, sei aber in der Zeit vom 7. November 2008 bis zum 16. Januar 2009 immer ersatzfähig gewesen und habe den entsprechende Tatbeweis mit der Übergabe des Geldes auch erbracht (Urk. 91 S. 11; Urk. 160 S. 5; Prot. II S. 20, 28). Bei dem vom Konto der O._____ Foundation abdisponierten Betrag habe es sich schliesslich um ein mündliches, bis heute nicht gekündigtes Darlehen gehandelt, mit welchem auch der wirtschaftlich Berechtigte (Dr. U._____) einverstanden gewesen sei bzw. die Beschuldigte habe sich damals als einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsrätin auch Darlehen namens der O._____ Foundation ohne Einverständnis des wirtschaftlich Berech-
- 16 tigten gewähren können (Urk. 91 S. 12; Urk. 160 S. 5 f.; Prot. I S. 35, Prot. II. S. 22). Was die als Veruntreuungen zulasten des Privatklägers 7 angeklagten Zahlungen betrifft, wendet die Beschuldigte grundsätzlich ein, dass es sich beim von der Anklage als Unterkonto B._____ bezeichneten Konto um ein Konto der P._____ gehandelt habe, an dem nicht der Privatkläger 7, sondern die V._____ Foundation wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und auf dem auch Guthaben Dritter gelegen hätten. Veruntreut sei das Geld daher zulasten der P._____ worden (Urk. 91 S. 14 f.; Urk. 137; Urk. 158). Die Zahlung zugunsten der E._____ Foundation müsste im Weiteren zusammen mit dem Betragseingang vom 6. August 2007 betrachtet werden; ein Schaden sei nicht entstanden (Urk. 91 S. 16; Prot. II S. 29). Die Fr. 210'000.–, welche die Beschuldigte auf ihr Konto habe überweisen lassen, habe sie bar an B._____ ausbezahlt und dieser habe das Geld an seinen russischen Kunden W._____ weitergegeben (Urk. 91 S. 15 f.; Prot. II S. 23, 29). Umstritten ist folglich wie bei der dritten noch im Streit stehenden Zahlung zugunsten der F._____ Vaduz (F._____) in der Höhe von Fr. 3'867.– auch die Zweckwidrigkeit der Verwendung der Gelder (vgl. Urk. 127 E. III.6.3.8; Prot. II S. 29). 1.3.1 Die Vorinstanz hat zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB Ausführungen gemacht. Es kann auf diese verwiesen werden (Urk. 127 E. III.1). Zusammengefasst erfüllt den Tatbestand, wer ihm als berufsmässigem Vermögensverwalter anvertraute Vermögenswerte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht vertrags-, instruktions- bzw. zweckwidrig verwendet und so den obligatorischen Anspruch des Treugebers zumindest gefährdet (vgl. BGE 121 IV 23; BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; BGE 6B_362/2013 E. 1.3; BGE 133 IV 27;BGE 6B_308/2012 E. 2.2), wobei strafrechtlich relevante Pflichten einer juristischen Person natürlichen Personen zugerechnet werden, die u.a. als Organ, Gesellschafter oder Mitarbeiter mit selbständiger Entscheidungsbefugnis im massgeblichen Aufgabenbereich tätig sind (Art. 29 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N. 112). Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist regelmässig mit der Aneignung selbst
- 17 gegeben (BGE 114 IV 133 E. 2b), doch muss dies insbesondere bei Ersatzbereitschaft nicht zutreffen. Ersatzbereitschaft setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig ist, dies zu tun. Die blosse Aussicht, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, reicht nicht. Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann (BGE 118 IV 27 E. 3b). Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 Erw. III. 2.4 Absatz 1). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zur Abgrenzung der Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei Handlungen der Beschuldigten als Stiftungsrätin das Nötige ausgeführt (vgl. Urk. 127 E. 2.3 Absatz 1 [S. 15]. Die Erwägungen stehen in direktem Zusammenhang mit den pflichtwidrigen Vermögensdispositionen der Beschuldigten zulasten der AA._____ Foundation, können aber generell Gültigkeit beanspruchen. 1.3.2 Der Anklagesachverhalt und die Einwände der Beschuldigten sind hinsichtlich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Zahlungen im Folgenden zu prüfen, soweit sie in diesem Licht relevant sind. Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass auch die Verteidigung zu Recht nie in Abrede stellte, dass die P._____ bzw. die Beschuldigte (Art. 29 StGB) zur von Ziffer 2 des Veruntreuungstatbestandes erfassten Tätergruppen gehört. Das gilt auch soweit als die Beschuldigte das Vermögen von der Vermögensverwaltung dienenden Stiftungen als Stiftungsrätin handelte (vgl. BGE 6B_326/2012 E. 4.3). Ausser Frage steht sodann, dass die Beschuldigte nie in der Lage war, zweckwidrig verwendete Kundengelder jederzeit aus eigenen Mitteln zurückzuerstatten. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beschuldigte Kundengelder gemäss ihrer Darstellung deshalb zweckentfremdete, weil sie Verluste anderer Kunden ausgleichen musste (vgl. Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 89 S. 8). Hätte sie in entsprechender Höhe über eigene liquide Mittel verfügt, wäre sie dazu nicht gezwungen gewesen, und eine Selbstanzeige, weil ihr die Forderungen ihrer Kunden über den Kopf wuchsen (vgl. Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/22 S. 2 f.; Urk. 89 S. 9), hätte sich erübrigt. Dass die Beschuldigte selber im Zeitraum zwischen Juli 2005 und April 2010 (trotz ihres nicht geringen steuerbaren Einkommens und ihres steuerbaren Vermögens von mehreren Millionen Franken; vgl. Urk. 160 S. 4 mit Verweis auf Urk. 19/14 [Ordner 4])
- 18 auch tatsächlich nicht über nennenswerte liquide Mittel verfügte, hat die Vorinstanz richtig dargestellt (Urk. 127 E. III.2.4 Absatz 3). Beim versteuerten Vermögen handelte es sich nicht um liquide Mittel, sondern um gebundenes Kapital in Form von Liegenschaften, die der Beschuldigten damals noch als Miteigentümerin gehörten (vgl. zum Vermögen auch Urk. 3/22 S. 4 ff.). Ersatzbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung bestand im relevanten Zeitpunkt folglich nicht. Die Hoffnung auf Unterstützung durch den Ehemann oder einen Geldfluss aus der über AB._____ getätigten Investition reicht nicht (vgl. auch Urk. 127 Erw. 2.4 Absätze 4 f.). Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Prof. AC._____) durch Überweisung von Fr. 250'000.– ab dem AD._____-Privatkonto Nr. 5 auf das Konto der P._____ bei der L._____ am 3. Dezember 2007 (Anklageschrift S. 3, 8) 2.1.1 Am 10. April 2002 schlossen die P._____, vertreten durch die Beschuldigte, und der Privatkläger 1 einen Treuhandvertrag. Gemäss diesem Vertrag sollte die P._____ Vermögenswerte des Privatklägers 1 auf einem AD._____-Konto nach dessen Anweisungen verwalten, wobei ihr unter bestimmten Umständen eine Verfügung über die Vermögenswerte auch nach eigenem Ermessen und ohne Weisung des Privatkläger 1 erlaubt war. Dabei hatte sie die gesetzlichen Richtlinien einzuhalten und im Interesse des Privatklägers 1 zu handeln (Urk. A4/3 [Ordner 6]; Urk. A3/19 S. 2 [Ordner 6]). 2.1.2 In der Folge verwaltete die Beschuldigte als Verwaltungsrätin und (Mit-) Geschäftsführerin der P._____ unter diesem Vertrag u.a. das AD._____ Privatkonto 5 lautenden auf den Privatkläger 1, für welches sie einzelzeichnungsberechtigt war (Urk. A11/10). Ihr waren die entsprechenden Vermögenswerte damit im Sinne der Rechtsprechung anvertraut. 2.2.1 Am 3. Dezember 2007 wurden von diesem Konto Fr. 250'000.– abgebucht und auf das Konto Nr. 10 bei der L._____ überwiesen, das auf die P._____ lautete und von der Anklage als Unterkonto B._____ bezeichnet wird. Der Buchung lag ein schriftlicher Auftrag der Beschuldigten vom 28. November 2007 zugrunde, gemäss welchem es sich um eine Zahlung zuhanden von AE._____ handelte, die
- 19 mit dem Vermerk "Rückzahlung per 18. Oktober 2007" ausgeführt werden sollte (Urk. A4/17 [Ordner 6]). 2.2.2 Am 16. Dezember 2010 zu dieser Zahlung befragt, gab die Beschuldigte an, sich nicht mehr an den Grund der Überweisung erinnern zu können (Urk. A3/1 S. 2 f. [Ordner 6]). U.a. zur Gutschrift vom 3. Dezember 2007 auf dem von der Anklage als Unterkonto B._____ bezeichneten Konto befragt, deponierte sie am 18. Januar 2011, dass es sich dabei um Beträge handle, die sie beim Privatkläger 1 zweckentfremdet habe (Urk. 3/38 S. 6 [Ordner 2]). In der Einvernahme vom 20. April 2011 (Urk. A3/9 S. 2) legten die Beschuldigte und ihr damaliger Verteidiger drei mit der Unterschrift des Privatklägers 1 versehene Entlastungserklärungen vor, darunter diejenige vom 30. November 2007 (Urk. A3/17). Gemäss dieser erteilt der Unterzeichnete den Organen und Beauftragten der AA._____ Foundation, der P._____ und dem Stiftungsrat (vgl. Urk. A3/19 S. 2 f. [Ordner 6]) im Rahmen ihrer Tätigkeit seit der Gründung vollumfängliche Entlastung, wobei diese insbesondere auch eine Überweisung von Fr. 250'000.– an die P._____ zulasten des Kontos CHF 5 betreffe (Urk. A3/17 [Ordner 6]). Die Beschuldigte behauptete damals, der Privatkläger 1 sei in ihr Büro gekommen, sie hätten alle Zahlen durchgenommen und der Privatkläger 1 habe die Erklärungen unterzeichnet (Urk. A3/9 S. 2). Am 27. August 2014 gab sie dann allerdings davon abweichend an, bei den Entlastungserklärungen handle es sich um jährlich abzugebenden Erklärungen zuhanden der Revisionsstelle, die sie gemäss Standardvorlagen erstellt habe und die vom Privatkläger 1 einfach unterschrieben worden seien. Der Privatkläger 1 habe nichts angeschaut (Urk. 3/39 S. S. 4 [Ordner 2]). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2015 blieb sie dabei und erklärte ausdrücklich, der Privatkläger 1 habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gewusst, dass sie Gelder zweckentfremdet habe. Aufgeflogen sei das Ganze nur, weil der Privatkläger das Geld für eine Steueramnestie in Italien zurückverlangt habe (Urk. A3/19 S. 18 [Ordner 6]). Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, besteht nicht. Dies gilt um so mehr, als sie sich mit der Aussage des Privatklägers 1 in Einklang bringen lässt (Urk. A4/2 S. 8 f. [Ordner 6]). Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2015 auf Vorhalt der Zahlung denn auch ohne Wenn und
- 20 - Aber, dass sie das Geld veruntreut habe. Das Geld sei an ihren Kunden in Mailand gegangen. Die Zahlung sei nicht im Wissen und mit dem Einverständnis des Privatklägers 1 erfolgt und sie habe das Geld sicher nicht im Interesse des Privatklägers 1 oder der AA._____ Foundation (WB Privatkläger 1) verwendet (Urk. A3/19 S. 7 f. [Ordner 6]). Auch das deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. A4/2 S. 7 [Ordner 6]). Hinweise auf ein falsches Geständnis bestehen keine. Einschränkend ist einzig festzuhalten, dass dem Unterkonto B._____ zulasten des Privatklägers 1 am 3. Dezember 2007 die Fr. 250'000.– zwar gutgeschrieben wurden, diesem Eingang aber keine Belastung in gleicher Höhe gegenübersteht (Urk. J9/4 [Ordner 23]). Vielmehr wurden dem Konto gleichentags lediglich Fr. 210'000.– zugunsten der Beschuldigten selber belastet. Sie macht geltend, dass dieses Geld an einen Bekannten bzw. Kunden von B._____ namens W._____ ging (vgl. nachfolgend E. III.6.1.1). Dass die Zahlung letztlich an einen Kunden in Mailand ging, ist damit widerlegt, spielt im Ergebnis aber keine Rolle. 2.2.3 Gestützt auf die in dieser Hinsicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten ist folglich erstellt, dass diese die betroffenen Vermögenswerte wissentlich und willentlich zweckwidrig verwendete und der Privatkläger 1 dieser zweckwidrigen Verwendung weder vor der Überweisung zustimmte noch diese nachträglich genehmigte. Die Argumentation der Verteidigung, wonach in den Entlastungserklärungen eine solche Zustimmung bzw. Genehmigung zu erblicken sei, ist ein Konstrukt, das allein auf dem Wortlaut der Erklärung beruht. Die Beschuldigte selber verstand den Wortlaut effektiv nie in diesem Sinn und war sich auch bewusst, dass der Privatkläger 1 Entsprechendes nicht erklären wollte und erklärte, wie ihre Aussagen zeigen. 2.3 Der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist in diesem Punkt zu bestätigen. Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der M._____ Stiftung durch Überweisung von Fr. 130'000.– ab dem L._____-Kontokorrent CHF, Nr. 7, auf das auf die Beschuldigte lautende AD._____- Privatkonto N._____ CHF, Nr. 8, am 7. November 2008 (Anklageschrift S. 15)
- 21 - 3.1.1 Die M._____ Stiftung war vom tt.mm.1986 bis am tt.mm.2009 im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein hinterlegt. Zweck der Stiftung war die Vermögensanlage und -verwaltung (Urk. F5/9 [Ordner 19]). Begünstigter der Stiftung war T._____ (Urk. F3/1 S. 1 [Ordner 19]; Urk. F3/2 S. 1 [Ordner 19]; F4/1 S. 3 f. [Ordner 19]; Urk. F5/7 [Ordner 19]; vgl. auch Urk. 91 S. 11). Gemäss dem u.a. von der Beschuldigten unterzeichneten Mandatsvertrag vom 11. März 1993 übernahm die P._____ die Verwaltung der Gesellschaft und bestimmte die Beschuldigte als Mitglied der Verwaltung der Gesellschaft. Die P._____ (und die als Repräsentanz der Gesellschaft handelnde AI._____) verpflichteten sich, ausschliesslich nach den Instruktionen von T._____ oder von diesem bezeichneten Drittpersonen zu handeln (Urk. F5/8 [Ordner 19]; vgl. auch Urk. F5/3-7 und Urk. F5/1 S. 2 [Ordner 19]; Urk. F4/1 S. 8 [Ordner 19]). Das zum "Mandat M._____ Stiftung, Vaduz" bestehende "Profil der Geschäftsbeziehung" vom 7. Februar 2002 sah vor, dass die Vermögenswerte bei einem langfristigen Anlagehorizont für bankübliche Anlagen verwendet werden (Urk. F5/7 [Ordner 19]). 3.1.2 Die Beschuldigte war dem Mandatsvertrag vom 11. März 1993 entsprechend zwischen dem 26. Juni 2004 und dem 5. Februar 2007 als Stiftungsrätin der M._____ Stiftung im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein eingetragen (Urk. F5/8 [Ordner 19]). Danach betreute sie die Stiftung als (Mit-)Gesellschafterin der P._____ weiter und war dabei an die entsprechenden Vereinbarungen zwischen T._____ und der P._____ gebunden. Die M._____ Stiftung hatte u.a. das Kontokorrent-Konto 7 bei der L._____, über welches u.a. die Beschuldigte unbestritten allein verfügen konnte (vgl. Urk. F6/12 [Ordner 19]; Urk. F5/1 S. 2 [Ordner 19]; Urk. F5/2 [Ordner 19]; Urk. F5/7 [Ordner 19]). Die Vermögenswerte der M._____ Stiftung auf dem Kontokorrent-Konto 7 bei der L._____ gelten der Beschuldigten damit als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestandes. 3.2.1 Am 7. November 2008 liess die Beschuldigte vom Kontokorrent-Konto 7 der M._____ Stiftung Fr. 130'000.– auf ihr eigenes Konto bei der AD._____ überweisen (Urk. F3/12 [Ordner 19]; Urk. F3/13 S. 5; Urk. F6/12 [Ordner 19]; Urk. F7/1[Ordner 19]; Urk. F7/4 [Ordner 19]; vgl. auch Urk. 91 S. 10). Sie glich damit bis am 9. Dezember 2008 einen Minussaldo aus, machte Zahlungen an
- 22 - Dr. AF._____, die AG._____, die Gemeindekasse H._____, an AH._____, bezog Bargeld und bezahlte die Hypothek für ihre Liegenschaft in H._____ (Urk. F3/12 [Ordner 19];Urk. 7/2 [Beilage]; Urk. F7/5-11 [Ordner 19]). Dass diese Verwendung von Geldern der M._____ Stiftung zweckwidrig war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 3.2.2 Am 16. April 2015 gab die Beschuldigte zum Vorgang befragt an, keine Ahnung mehr zu haben. Sie wisse auch nicht, ob T._____ etwas von dieser Überweisung gewusst habe, nehme aber an, dass nicht. Sie habe das Ganze gar nicht mehr gewusst. Sie stellte sich die Frage, ob sie T._____ etwas ausbezahlt habe. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme gab sie zu Protokoll, es müsse einen Darlehensvertrag mit der M._____ Stiftung und ihr geben, wenn diese Fr. 130'000.– auf ihr Privatkonto geflossen seien. Dieser sei sicher bei der Revisionsgesellschaft AI._____ Treuhand in Vaduz; jede Stiftung habe ja immer geprüft werden müssen. Vielleicht sei er auch bei der P._____. Unterschrieben habe diesen Vertrag die AI._____ als Repräsentanz und sie selber für die M._____ Stiftung. Sie selber hätte sich kein Darlehen geben dürfen; das wäre ja Selbstkontrahieren gewesen. Weshalb sie das Darlehen erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe vielleicht gefragt. Im Darlehensvertrag stehe sicher drin, dass man es gleich zurückzahlen müsse oder in einem Jahr und mit zwei Prozent Mehrzinsen. Danach gefragt, ob ein solches Darlehen dem Stiftungszweck entsprechen würde, gab sie an, sie müsste in die Statuten schauen. Machen könne man es, das wisse sie. Warum sie das Darlehen bis heute nicht erwähnt habe, wisse sie nicht mehr. Ehrlich gesagt habe sie niemand danach gefragt, und sie habe es auch nicht mehr gewusst. Heute sei es ihr wegen des Kontoauszugs wieder eingefallen (Urk. F3/13 S. 4 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie den Vorgang dann wie folgt: T._____ sei immer gekommen und habe das Geld in bar bezogen. Er habe sie angerufen und gesagt, dass er das Geld jetzt nicht brauche und später komme. Das Geld habe sich aber bereits auf dem Konto der AD._____ befunden. Sie habe noch offene Rechnungen begleichen müssen. Später habe sie T._____ sofort Fr. 130'000.– gegeben. In dieser Beziehung sei sie immer ersatzbereit gewesen. Sie habe ihm das Geld nicht genommen, son-
- 23 dern ausbezahlt. Weshalb sie für die Zahlungen nicht ihr eigenes Geld verwendet habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 89 S. 10 f.). Gemäss bei den Akten liegenden Quittung erhielt T._____ am 16. Januar 2009 Fr. 70'000.– und Fr. 130'000.– in bar von der M._____ Stiftung (Urk. F3/10-11 [Ordner 19]). Die Beschuldigte behauptet, die Quittungen seien echt. T._____ habe das Geld von der M._____ bekommen (Urk. F3/13 S. 7). Würde die Darstellung, ihr sei von der M._____ Stiftung ein Darlehen gewährt worden, stimmen, hätte das Geld allerdings von der Beschuldigten persönlich als Darlehensrückzahlung an die M._____ Stiftung oder an T._____ als Begünstigter der M._____ Stiftung erfolgen müssen. T._____ bestritt als Privatkläger befragt denn auch, dass der von der Beschuldigten zunächst behauptete Darlehensvertrag existiert habe (Urk. F4/1 S. 5 [Ordner 19]). Die von der Beschuldigten zunächst abgegebene Erklärung zum Vorgang ist damit widerlegt. Hingegen bestätigte T._____, am 16. Januar 2009 in Zürich Fr. 130'000.– in bar von der Beschuldigten erhalten zu haben (Urk. F4/1 S. 5 [Ordner 19]). In der Regel habe er ein paar Tage vorher angerufen, wenn er Geld habe beziehen wollen (Urk. F4/1 S. 7 [Ordner 19]). Davon ist auszugehen. Die Verteidigung thematisiert den Vorgang vor diesem Hintergrund zu Recht (nur) unter dem Titel der Ersatzbereitschaft der Beschuldigten. 3.3.1 Woher die Fr. 130'000.– stammten, die die Beschuldigte T._____ übergab, ist unklar. Die Beschuldigte selber machte dazu keine Angaben. Die Vermutung liegt nahe, dass die Mittel von anderen Kunden stammten. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschuldigte zwischen dem 13. und 16. Januar 2009 zulasten des Kontos des Privatklägers 1 bei der Bank AJ._____ über Fr. 235'000.– in bar bezog, die sie zur Schuldentilgung bei namentlich nicht bekannten Kunden bzw. bei einem Mailänder Kunden verwendete (Anklage S. 9). Die Erwägungen unter Ziffer III.2.2.2. vorstehend zeigen dabei, dass die Aussagen der Beschuldigten dazu, an welche Kunden die zweckentfremdeten Mittel gingen, nicht immer zum Nennwert genommen werden können. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Die Beschuldigte verfügte auf ihren Konten wie erwogen jedenfalls über keine nennenswerten Guthaben.
- 24 - 3.3.2 Zusammengefasst ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie betont, dass die Beschuldigte das Geld bis zur Auszahlung an T._____ nicht unberührt liess, sondern für eigene Zwecke verwendete, und zum Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung nicht über eigene Mittel verfügte, mit denen sie T._____ hätte schadloshalten können. Dass sie sich nicht darauf berufen kann, ihr Ehemann sei ersatzfähig gewesen, wurde bereits erwogen. Die Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und in Bereicherungsabsicht (vgl. Urk. 127 E. II.4.2 Absatz 4 und E. II.4.3). Der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der O._____ Foundation durch Überweisung von EUR 190'000.– ab dem L._____-Kontokorrent EUR, Nr. 9, an die P._____ am 29. Juni 2009 (Anklageschrift S. 16) 4.1.1 Am tt.mm.1997 wurde die O._____ Foundation, Vaduz, gegründet und im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister hinterlegt. Zweck der Stiftung war die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art. Begünstigter der Stiftung war Dr. U._____. Als Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht wurde die Beschuldigte, als Repräsentanz die AI._____ bestellt (Urk. G5/8 [Ordner 20]; Urk. G3/1 S. 1 [Ordner 20]; Urk. G4/1 S. 3 [Ordner 20]). 4.1.2 Die Stiftung verfügte u.a. über das EUR Kontokorrent-Konto Nr. 9 bei der L._____ (Urk. G5/11 [Ordner 20]). Gegenüber der L._____ waren ab dem 17. Oktober 2006 die Beschuldigte, R._____ und die P._____ gemäss Unterschriftenliste einzelzeichnungsberechtigt (Urk. G5/8 [Ordner 20]; Urk. G5/9 [Ordner 20]). Die Vermögenswerte der O._____ Foundation auf dem Kontokorrent-Konto 7 bei der L._____ gelten der Beschuldigten damit als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestandes. 4.2.1 Am 29. Juni 2009 liess die Beschuldigte vom erwähnten Konto der O._____ Foundation den Betrag von EUR 190'000.– auf das Konto Nr. 11 der P._____ bei der L._____ überweisen (Urk. G5/7 [Ordner 20]; Urk. G5/11 [Ordner 20]; vgl. auch Urk. 91 S. 12).
- 25 - 4.2.2 Die Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 7. Dezember 2010 an, sie habe Dr. U._____ im Jahr 2009 angefragt, ob er ihr ein Darlehen geben könne. Sie sei in einer Notsituation, müsse Kunden befriedigen. Er sei einverstanden gewesen. Es sei nichts Schriftliches festgehalten worden. Sie habe Fr. 220'000.– erhalten. Es müsse etwa Mitte 2009 gewesen sein. Sie habe das Darlehen bar erhalten und an einen Kunden AK._____, den AL._____ Trust und die AM._____ Foundation weitergegeben (Urk. G3/1 S. 2 [Ordner 20]). Es sei dann etwas dumm herausgekommen. Dr. AN._____, der mit der Einwilligung von Dr. U._____ Geld eines deutschen Kunden in die Stiftung eingebracht habe, habe das Geld plötzlich zurückhaben wollen, weil sein Kunde das Geld benötigt habe. Die im O._____ Depot befindlichen Wertpapiere hätten wegen des schlechten Kurses nicht verkauft werden können. Deshalb habe Dr. U._____ das Darlehen zurückerhalten wollen. Damit sie gegenüber dem deutschen Kunden etwas in Händen gehabt hätten, hätten sie sie halt betreiben müssen. Schliesslich habe sie beim Friedensrichter die Forderung anerkannt (Urk. G3/1 S. 2 [Ordner 20]). Auf Nachfrage ihres damaligen Verteidigers erklärte sie, dass es auch zwei Beträge von je Fr. 162'000.– gewesen sein könnten. Sie sei sich nicht sicher, ob ihr das Darlehen in einem Betrag oder in zweimal ausgehändigt worden sei. Sie habe keine Belege dazu und wisse wirklich nicht, ob es Fr. 220'000.– oder Fr. 324'000.– gewesen seien (Urk. G3/1 S. 2 [Ordner 20]). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2014 bekräftigte sie diese Darstellung im Wesentlichen, wobei sie auf entsprechende Frage auch Ausführungen zum geschuldeten Darlehenszins machte. Namentlich gab sie erneut an, das Geld in bar erhalten zu haben. Das Geld wollte sie neu allerdings den AO._____ bzw. der AP._____ gegeben haben (Urk. G3/3 S. 16 f. [Ordner 20] = Urk. 3/39 S. 16 f. [Ordner 2]). Vor Vorinstanz deponierte sie erneut, dass sie Dr. U._____ gefragt habe und er ihr gesagt habe, er gebe ihr ein Darlehen. Er habe nur gesagt, er wolle das Darlehen irgendwann zurück. Auf die Frage, ob die Aussage betreffend das Darlehen erfolgt sei, bevor oder nachdem sie das Geld weggenommen habe, führte sie lediglich aus, sie habe ihn angerufen. Es sei eine mündliche Vereinbarung gewesen. Sie habe ihn gefragt (Urk. 89 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte sie, es sei alles ordnungsgemäss verlaufen, weil sie mit dem wirtschaftlichen
- 26 - Inhaber einen mündlichen Vertrag gehabt habe. Dieser bekomme das Geld zurück und sie habe immer Kontakt mit ihm. Er habe ihr noch nie etwas vorgeworfen. Er habe einfach gedacht, sie könnte das Geld vorher zurückzahlen. Dr. U._____ habe ihr zur gleichen Zeit, als sie die Überweisung gemacht habe, ein Darlehen gewährt (Prot. II S. 22). U._____ erklärte als Zeuge befragt, der von der Beschuldigten geschuldete Betrag sei damals umgerechnet ca. Fr. 232'000.– gewesen; es habe sich um Euro gehandelt (Urk. G4/1 S. 4 [Ordner 20]). Was mit dem Geld passiert sei, wisse er nicht. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass es ein Darlehen gewesen sei. Man könne einem Freund oder guten Bekannten auch mal helfen. Wichtig sei ihm einfach, dass am Schluss das Geld wieder zurückkomme. Er habe der Beschuldigten gegenüber auch nie von Veruntreuung gesprochen, sondern einfach gesagt, dass das Geld wieder zurück müsse. Formell, d.h. schriftlich, habe es keinen Darlehensvertrag zwischen der Stiftung und der Beschuldigten gegeben. Er habe vor der Auszahlung keine Kenntnis von diesem Darlehen gehabt, erst im Nachhinein. Die Beschuldigte habe das vorher nicht mit ihm abgesprochen. Nachher habe er gesagt, ihm sei alles Wurst. Hauptsache das Geld komme zurück und die Sache sei dann für ihn erledigt. Dies um so mehr, weil noch ein Dritter involviert gewesen sei. Wie gesagt, habe er vor der Auszahlung nichts davon gewusst. Er wäre an sich schon damit einverstanden gewesen, wenn das Geld ihm gehört hätte. Aber es habe eben nicht ihm gehört, sondern einem französischen Kunden der AQ._____ Treuhand AG, mit deren Inhaber er gut befreundet sei (Urk. G4/1 S. 3, 5 [Ordner 20]). Auf Vorhalt des vorliegend interessierenden Zahlungsauftrages über EUR 190'000.– gab er an, dass er über diesen Vorgang nicht viel wisse. Er habe erst im Nachhinein von diesem Zahlungsauftrag erfahren. Wofür die Beschuldigte das Geld gebraucht habe, wisse er nicht (Urk. G4/1 S. 6 [Ordner 20]). Ferner bestätigte er, dass es sich bei der Einzahlung von EUR 214'000.– auf das Kontokorrent der Stiftung am 18. Mai 2009 (vgl. Urk. G4/2 [Ordner 20]) um die Einzahlung des französischen Kunden gehandelt habe (Urk. G4/1 S. 7). 4.2.3 Die inkriminierte Zahlung erfolgte erwiesenermassen nicht in bar. Wenn die Beschuldigte behauptet, den Darlehensbetrag in bar erhalten zu haben, wider-
- 27 spricht das folglich den Tatsachen und erschüttert ihre Darstellung, wonach ein mündlicher Darlehensvertrag existiert habe, grundsätzlich. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass sie vor Vorinstanz der entscheidenden Frage, ob das Darlehen erfolgt sei, bevor oder nachdem sie das Geld weggenommen habe, auswich. Ihre Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie mit Dr. U._____ einen mündlichen Vertrag gehabt habe, wobei ihr das Darlehen zur gleichen Zeit gewährt worden sei, wie sie die Überweisung gemacht habe, liesse sich zwar mit dem dokumentierten Zahlungsvorgang in Einklang bringen, widerspricht aber ihrer ursprünglichen Darstellung, wonach die Auszahlung in bar erfolgte. Zusammengefasst passte die Beschuldigte ihre Aussagen zur Darlehensgewährung dem Verfahrensstand an oder äusserte sich dazu vage. Ihre Darstellung ist unglaubhaft, soweit sie nicht mit derjenigen des Zeugen U._____ übereinstimmt, der die Situation lebensnah und ohne unnötige Polemik gegen die Beschuldigte schilderte. Erstellt ist folglich, dass die Beschuldigte dem Zeugen U._____ gegenüber nachträglich eingestand, Geld zweckentfremdet zu haben und darauf von diesem dazu aufgefordert wurde, das Geld (das von einem Dritten stammte, und das er daher nicht verleihen wollte/konnte) zurückzuführen, was sie nicht konnte. Die von der Verteidigung (zumindest sinngemäss) eingeführte Annahme, die Beschuldigte habe sich als Stiftungsrätin im Zeitpunkt der Überweisung selber ein Darlehen gewährt, widerspricht der eigenen Darstellung der Beschuldigten, die behauptet hatte, der Zeuge U._____ sei in den Vorgang der Darlehensgewährung involviert gewesen. Den zivilrechtlich nicht von vornherein irrelevanten Überlegungen der Verteidigung (Urk. 160 S. 5 f.; vgl. aber auch Urk. F3/13 S. 6 [Ordner 19] zu den Vorstellungen der Beschuldigten über die (Nicht-)Zulässigkeit des Selbstkontrahierens) fehlt damit die nötige tatsächliche Grundlage. Wie ein Darlehensvertrag ausser durch eine mündliche Abrede zwischen der Beschuldigten und dem Zeugen U._____ hätte zustande kommen können, braucht nicht weiter diskutiert zu werden. 4.3 Der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Der Verzicht des Zeugen U._____ auf eine (eigene) Strafanzeige und Vereinbarungen zwischen ihm und der Beschuldigten über die Rückzahlung der veruntreuten Gelder, die als Abmachungen im Rahmen
- 28 der Schadensregulierung zu verstehen sind, ändern daran nichts. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 7 durch Überweisung von - CHF 289'971.25 ab dem auf die P._____ lautenden L._____-Kontokorrent CHF, Nr. 10, zugunsten der E._____ Foundation, Vaduz, am 31. Juli 2007 (Anklageschrift S. 18) - CHF 210'000.– ab dem auf die P._____ lautenden L._____-Kontokorrent CHF, Nr. 10, zugunsten von A._____ am 3. Dezember 2007(Anklageschrift S. 18) - CHF 3'867.– ab dem auf die P._____ lautenden L._____-Kontokorrent CHF, Nr. 10, zugunsten von F._____ Vaduz (Anklageschrift S. 19) 5.1.1 Die P._____ verfügte im Tatzeitraum ebenfalls über Bankverbindungen zur L._____. Auf ihren Namen lauteten diverse Bankkonti, u.a auch das Unterkonto 1 mit der Nr. 10 (Urk. J9/4 "echt"[Ordner 22]; Urk. J5/6 [Ordner 22]). Die Beschuldigte bezeichnete B._____ sowohl in einer Erklärung vom 31. Dezember 2005 als auch in einer solchen vom 1. Februar 2006 als wirtschaftlich Berechtigten an diesem Unterkonto (Urk. J5/10 "61" [Ordner 22]; Urk. J13 [Ordner 23]). Die Angaben entsprechen dem Inhalt des Formulars Profil der Geschäftsbeziehung, welches sich auf das eingangs erwähnte Konto bzw. das entsprechende Mandat von B._____ bezieht (Urk. J5/10 "79-85" [Ordner 22]). Und in der Einvernahme vom 22. Januar 2015 gab sie angesprochen auf eine am 11. Februar 2009 erfolgte Überweisungen in der Höhe von Fr. 250'000.– von einem Konto der AA._____ Foundation (WB Privatkläger 1) an die K._____ an, das Geld sei an B._____ gegangen. Am Unterkonto sei er ja der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Es sei so gewesen, dass B._____ mit Aktiengeschäften Verluste eingefahren habe und sie so das Konto wieder aufgefüllt habe. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, man könnte so wieder Gewinn erwirtschaften auf dem Unterkonto von B._____ (Urk. A3/19 S. 10 [Ordner 6]). Dass das Unterkonto 1 eigens für B._____ eröffnet und geführt wurde, ist im Übrigen auch aus den Aussagen der Beschuldigten zu ihrer Geschäftsbeziehung zu B._____ in der Einvernahme vom 22. September 2010 (Urk. J3/4 S. 9 f. [Ordner 22]) zu schliessen, welche sich wiederum mit der Tatsache in Einklang bringen lassen, dass das Unterkonto 1 am 24. Februar 2005 mit einem Eingangsbetrag von Fr. 1'540'000.– eröffnet wurde (Urk. J9/4
- 29 - [Ordner 23]). Aus ihnen wird auch deutlich, dass zwar die Absicht bestand, das von B._____ gebrachte Geld in die V._____ Foundation einzubringen, dass aus diesen Plänen aber nichts wurde. Folgerichtig gab die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass die V._____ Foundation gar nie tätig gewesen sei (Urk. J3/12 S. 2 [Ordner 22]). Diese Aussage findet wiederum eine Stütze in den Bankunterlagen zu dem von der L._____ für die V._____ Foundation geführten Kontokorrentkonto Nr. 12 und Depot Nr. 13, aus welchen sich ergibt, dass die Stiftung nie über nennenswerte und/oder bewirtschaftete Vermögenswerte verfügte (Urk. J8/1-3). Der Sachverhalt wird im Ergebnis auch durch das Schreiben des inzwischen verstorbenen Stiftungsrates der V._____ Foundation, AR._____, vom 13. Dezember 2010 an die Staatsanwaltschaft bestätigt, in welchem dieser ausführt, die Gelder seien der Stiftung nie zugeflossen, sondern schon vor einer möglichen Kreditierung für eigene Zwecke der Angeschuldigten verwendet worden (Urk. J6/2 [Ordner 22]). Zusammengefasst bleibt die Erkenntnis, dass das auf die P._____ lautende Unterkonto 1 Nr. 10 ursprünglich für B._____ eingerichtet und von der Beschuldigten als (Mit)Geschäftsführerin der P._____ immer für diesen geführt wurde. Er hatte der P._____ gegenüber Anspruch auf die Gelder am Unterkonto 1, war an diesen wirtschaftlich berechtigt, und die P._____ bzw. die Beschuldigte war ihm gegenüber zur abmachungsgemässen Verwendung der Gelder verpflichtet. Eine allfällige (nicht erfüllte) Verpflichtung B._____s, die Gelder auf dem Unterkonto 1 in die V._____ Foundation einzubringen, ändert daran so wenig wie die Tatsache, dass B._____ seinerseits das auf das Unterkonto 1 transferierte Geld unbestritten (teilweise) für Dritte anlegte (Urk. J4/1 S. 5). Wieso die Tochter der Beschuldigten im Update vom 9. März 2007 bzw. die P._____ in der Verdachtsmitteilung vom 31. August 2009 angaben, die V._____ Foundation sei u.a. am erwähnten Unterkonto (nachfolgend: Unterkonto B._____) wirtschaftlich berechtigt (Urk. J5/10 [Ordner 22]), muss und kann offen bleiben. Die Erkenntnisse im vorliegenden Strafverfahren widersprechen dieser Darstellung jedenfalls. 5.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass auf dem Unterkonto B._____ auch Guthaben Dritter gelegen hätten (Urk. 91 S. 14 f.). Sie nimmt damit eine Behauptung auf, die der damalige Verteidiger der Beschuldigte in der polizeilichen Ein-
- 30 vernahme vom 18. Januar 2011 durch eine von ihm angebrachte handschriftliche Bemerkung am Ende des Protokolls in das Verfahren einführte (Urk. J3/5 S. 7). Wie erwogen, widerspricht diese jedoch den konkreten Behauptungen der Beschuldigten zur Sache. Dass sie später und insbesondere auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 89 S. 13) selber angab, über dieses Konto seien auch andere Zahlungen gelaufen, stellt offensichtlich eine der Verteidigungsstrategie geschuldete Schutzbehauptung dar. Die Beschuldigte betreute dieses Konto und hätte, wären darüber tatsächlich noch Zahlungen geflossen, die sie nicht mit B._____ in Verbindung brachte, nicht ausgesagt, er sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Guthaben auf diesem Unterkonto. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verteidigung ihre Argumentation u.a. mit Gutschriften zulasten des Privatklägers 1 und der AA._____ Foundation begründet. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die B._____ zivilrechtlich zwar nicht zustanden, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgten. Die Beschuldigte veranlasst diese aber nicht zugunsten irgendeines Dritten, dessen Vermögen sie ebenfalls über dieses Unterkonto verwaltete, sondern zugunsten von B._____. Etwas anderes hat sie nie behauptet und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die gleiche wenig überzeugende Anpassung an die Verteidigungsstrategie im Zusammenhang mit der Frage vornahm, ob B._____ oder die V._____ Foundation am Unterkonto wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. Urk. 89 S. 13); sie passte ihre eigene, mit zahlreichen Indizien übereinstimmende Darstellung der auf einem einzigen Aktenstück (Urk. J5/10 [Ordner 22]) beruhenden Argumentation der Verteidigung an. 5.2.1 Am 31. Juli 2007 liess die Beschuldigte ab dem Unterkonto B._____ Fr. 289'971.25 an die E._____ Foundation überweisen (Urk. J2/3 "1/12" ; vgl. Urk. 91 S. 14). Dazu befragt gab sie am 18. Januar 2011 an, das sei ein Storno. Man müsse den Betrag zusammen mit dem Betragseingang vom 6. August 2007 betrachten (Urk. J3/5 [Ordner 22]). Auf Vorhalt der Belastungsanzeige anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 gestand sie zu, dass die Zahlung an die E._____ Foundation gegangen sei. Sie habe dies B._____ gesagt. Sie habe ihm gesagt, dass das Geld mit Zinsen zurückkomme
- 31 und deshalb sei er einverstanden gewesen. Er habe dann gewollt, dass der Empfänger abgeändert werde. B._____ habe den Betrag zugute. Sie habe B._____ vor der Überweisung informiert. Sie habe mit der Zahlung ein Loch bei der E._____ Foundation gestopft. Auf Vorhalt, dass eine Gutschriftenanzeige vom 6. August 2007 vorliege, wonach von der AS._____ genau der gleiche Betrag gutgeschrieben worden sei, mit der Mitteilung "Mentor AT._____, Storno 31.07.07" und die Frage, ob das eine Fälschung sei, erklärte sie, das nicht zu wissen. Mentor AT._____ könnte mit B._____ zu tun haben. Auf Vorhalt, dass es eine Fälschung sein müsse, weil das Geld gar nie an die AS._____ Foundation geflossen sei, erklärte sie, sie wisse nur, dass sie B._____ diesen Betrag schuldig sei. Mehr wisse sie nicht (Urk. J3/12 S. 9 f. [Ordner 22]). Vor Vorinstanz kehrte sie zu ihrer ursprünglichen Behauptung zurück indem sie zu Protokoll gab, dieser Betrag stehe im Kontoauszug und sei am anderen Tag als Storno wieder gutgeschrieben worden. Der Betrag falle also weg (Urk. 89 S. 15). 5.2.2 Gemäss dem aus dem Archiv der L._____ stammenden und daher inhaltlich unverdächtigen Kontoauszug vom 30. November 2007 wurde das Unterkonto B._____ am 31. Juli 2007 mit Fr. 289'971.25 belastet (Vermerk: "Zahl. -Auftrag ..."), wobei die Zahlung gemäss der aus dem L._____ stammenden echten Belastungsanzeige an die E._____ Foundation ging (Urk. J4/17 "Echt"). Am 6. August 2007 erfolgte eine Gutschrift (Vermerk: "14") in gleicher Höhe (Urk. J9/4 [Ordner 23]). In den Bankunterlagen betreffend die E._____ Foundation finden sich für das L._____ CHF Kontokorrentkonto Nr. 15 die entsprechende Gutschrifts- und Belastungsanzeige, die Belastungsanzeige mit der Mitteilung "Storno 31.7.07" (Urk. D12/1 [Ordner 16]. Es handelt sich also tatsächlich um eine stornierte d.h. rückgängig gemachte Buchung. Wieso es zu diesem Vorgang kam, lässt sich nicht eruieren. Das Aussageverhalten der Beschuldigten weist zwar Auffälligkeiten auf und die gefälschte Belastungsanzeige (Urk. J4/17 "Falsch") wirft zusätzlich Fragen auf. Letztlich lässt sich ein deliktischer Hintergrund des Vorganges jedoch nicht beweisen. Es ist zugunsten der Beschuldigten von einem Fehler auszugehen.
- 32 - 5.3 Eine Veruntreuung liegt nicht vor. Der Freispruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist zu bestätigen. 6.1.1 Am 3. Dezember 2007 wurden dem Unterkonto B._____ Fr. 210'000.– zugunsten der Beschuldigten persönlich belastet (Urk. J9/4 [Ordner 23]). Der unbestritten von der Beschuldigten selber erteilte Zahlungsauftrag datierte vom 29. November 2007 (Urk. J12 [Ordner 23], Belastungsanzeige vom 3. Dezember 2007 "***L._____ Archiv***" ; Urk. 89 S. 15). In der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2010 das erste Mal darauf angesprochen führte sie aus, dass sie Belege nachreichen werde, woraus ersichtlich sei, dass dieser Betrag tatsächlich an W._____ weitergegangen sei (Urk. 3/23 S. 10 [Ordner 2]). Am 18. Januar 2011 bekräftigte sie, dass sie das Geld zwar tatsächlich erhalten, es dann aber an W._____, einen Geschäftspartner von B._____, weitergeleitet habe. Sie habe den Beleg bei ihrer Bank in Vaduz angefordert, die sei aber noch nicht so weit (Urk. 3/38 S. 6 [Ordner 2]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 blieb sie dabei, dass das Geld an W._____ gegangen sei. Sie habe das Geld B._____ in bar ausbezahlt; es müsste dafür eine Quittung vorhanden sein. Dieser habe das Geld an W._____, seinen Partner aus Russland, weitergegeben. B._____ habe nicht gewollt, dass die Auszahlung in der Buchhaltung erscheine. Sie habe es ja auf ihr Konto überwiesen und es dort abgeholt. Sie glaube, dass der Betrag auf das Konto bei der AU._____ Bank in Vaduz geflossen sei. Sie habe den ganzen Betrag B._____ ausgehändigt und zwar in Vaduz oder Zürich. Details vermochte sie nicht anzugeben. Sie habe nicht gesehen, dass B._____ das Geld W._____ übergeben habe (Urk. J3/12 S. 11 [Ordner 22]). Vor Vorinstanz gab sie an, dass sie das Geld einem Kunden des Privatklägers 7 ausbezahlt habe. Auf die Frage, ob sie noch wisse, wem sie das Geld ausbezahlt habe, verwies sie darauf, dass "er" das bei der Einvernahme so gesagt habe (Urk. 89 S. 15 f.). In der Berufungsverhandlung verwies sie auf ihre Aussagen vor Vorinstanz und erklärte, sich nicht mehr genau an den Vorgang erinnern zu können, aber zu wissen, dass das Geld an W._____ gegangen sei (Prot. II S. 23). Der Privatkläger 7 gab anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt am 10. Februar 2016 an, er könne sich nicht erinnern, diesen Auftrag gegeben zu ha-
- 33 ben. Bei W._____ handle es sich um einen Bekannten, Geschäftsfreund und Freund. Er könne sich an einen Vorgang wie von der Beschuldigten geschildert nicht erinnern. Es könne sein, dass einmal Geld an ihn geflossen sei. Ob er je einen so grossen Betrag von der Beschuldigten entgegen genommen habe, wisse er nicht mehr. Es sei so lange her, er könne sich wirklich nicht daran erinnern. Daher könne er nichts ausschliessen, weil es sonst nicht der Wahrheit entsprechen würde (Urk. J4/1 S. 11 f. [Ordner 22]). 6.1.2 Die Belastungsanzeige vom 3. Dezember 2007 weist keine Empfängerbank aus. Auf den Konti der Beschuldigten bei der AU._____ Bank (Urk. J10/12), der AV._____ und der AD._____ [Ordner 27] ist ein entsprechender Eingang nicht verzeichnet. (Nicht geschwärzte) Bankunterlagen zu ihren weiteren Bankverbindungen (vgl. Urk. 3/22 S. 4 [Ordner 2] liegen nicht bei den Akten. Wohin das Geld floss, lässt sich daher anhand der Akten nicht nachvollziehen. Es besteht aber keine Veranlassung an der Aussage der Beschuldigten zu zweifeln, dass sie das Geld in Empfang nahm, zumal der aus dem Archiv der L._____ stammende Belastungsbeleg insofern eindeutig ist. Im Übrigen fällt aber auf, dass sie zwar sicher angibt, das Geld sei an W._____ gegangen, sie aber Details des Vorgangs nicht schildern kann und das obwohl eine bedeutende Geldsumme in Frage steht. Aus ihrer Darstellung geht insbesondere nicht einmal klar hervor, ob sie das Geld B._____ oder W._____ direkt gab. Echte Unterlagen, welche eine Übergabe des Geldes an B._____ oder W._____ dokumentieren würden, gibt es keine. Insbesondere fehlt eine Quittung. Der gefälschte Belastungsbeleg lautet zwar auf eine Zahlung zugunsten von W._____. Im Sinne einer Quittung vom Empfänger des Geldes unterzeichnet ist sie jedoch nicht. Die Darstellung der Beschuldigten als wahr vorausgesetzt, macht das keinen Sinn. Wenn sie den Belastungsbeleg z.B. zur eigenen Kontrolle (vgl. Urk. 3/49; Urk. 89 S. 18) fälschte, ist nicht einzusehen, weshalb sie diesen oder eine separat erstellte Quittung nicht unterzeichnen liess. Dass sie auch schon vor ihrer Selbstanzeige durchaus mit Quittungen arbeitete, zeigen namentlich die von ihr im Zusammenhang mit den Zivilansprüchen des Privatklägers 7 vorgelegten Belege (Urk. 104). Und auch in ihrer Buchhaltung führte die Beschuldigte den Betrag nicht auf (Urk. J3/14 [Ordner 22]; vgl. auch Urk. 3/23 S. 10). Sie begründete dies zwar damit, dass B._____ das nicht gewollt
- 34 habe. Sie habe es ja auf ihr Konto überweisen lassen und es dort abgeholt (Urk. J3/12 S. 11 [Ordner 22]). Als Grund für die unterlassene Eintragung in ihre Buchhaltung überzeugt aber auch das nicht, insbesondere nicht aus Sicht der Beschuldigten, wies ihre Buchhaltung doch ohne diesen Ausgang ein zu hohes Guthaben von B._____ aus. Aus ihren eigene Aussagen ist denn auch im Gegenteil zu schliessen, dass es gerade strafrechtlich relevante Ein- und Ausgänge waren, die sie in ihrer Schattenbuchhaltung nicht aufführte (Urk. 3/23 S. 2 [Frage 7; Ordner 2]; Urk. J3/12 S. 3 [Ordner 22]). Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe das von ihr in Empfang genommene Geld durch Weiterleitung an W._____ im Interesse des Privatklägers 7 verwendet, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. 6.1.3 Der Privatkläger 7 konnte zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass einmal Geld an W._____ gegangen war. Allerdings begründete er diese Aussage einzig mit dem langen Zeitablauf und seinem Bemühen, nichts Falsches zu behaupten. Daraus abzuleiten, dass die an sich unglaubhafte Aussage der Beschuldigten möglicherweise doch zutrifft, geht nicht an. Es bestehen keine relevanten Zweifel an der Zweckentfremdung der Gelder durch die Beschuldigte. 6.2 Die Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und in Bereicherungsabsicht. Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Die Beschuldigte ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides entsprechend zu verurteilen. 7.1.1 Am 24. Januar 2008 liess die Beschuldigte zulasten des Unterkontos B._____ auch Fr. 3'867.– an die F._____ Vaduz überweisen. Die Beschuldigte verschleierte den Empfänger, in dem sie die Belastungsanzeige fälschte; fiktiver Empfänger des Geldes war BA._____ in Luzern. Danach gefragt, was es damit auf sich habe, gab die Beschuldigte am 23. Juni 2015 an, bei BA._____ handle es sich um einen Bekannten von B._____ und die F._____ gehöre BA._____. B._____ habe gewollt, dass man BA._____ und nicht die F._____ als Empfänger nehme. Den Zweck der Zahlung kenne sie nicht (J3/12 S. 12 [Ordner 22]). Dabei
- 35 blieb sie auch später (Urk. 3/38 S. 6). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 89 S. 16). 7.1.2 B._____ bestätigte, dass es sich bei BA._____ um einen Freund handle. Die F._____ kenne er aber nicht. Ob die Zahlung in seinem Interesse erfolgt sei, könne er nicht beurteilen (Urk. J4/1 S. 13). 7.2 Die Anklage geht davon aus, dass es sich bei der F._____ um eine Gesellschaft der Beschuldigten oder zumindest um eine von ihr verwaltete Gesellschaft handelte, nimmt also an, dass das Geld indirekt an die Beschuldigte persönlich floss (Urk. 26 S. 19). Gemäss dem liechtensteinischen Firmenindex war die Gesellschaft bis im November 2009 bei der P._____ domiziliert (Urk. J4/22). Dass sie von der Beschuldigten beherrscht oder verwaltet wurde, ergibt sich dagegen weder aus dem Firmenindex noch aus den weiteren Akten. Zusammengefasst wirft die gefälschte Belastungsanzeige zwar Fragen auf, die die Beschuldigte nicht überzeugend zu beantworten vermag. Dass das Geld aber direkt oder indirekt an sie ging, lässt sich nicht nachweisen. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Die Beschuldigte ist hinsichtlich dieser Überweisung in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides freizusprechen. Zusammenfassung 8.1 Zusammengefasst ist die Beschuldigten ferner in folgenden Fällen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen: - Überweisung von Fr. 250'000.– vom Privatkonto des Privatklägers 1 bei der AD._____ auf Unterkonto "B._____" bei der L._____ am 3. Dezember 2007 - Überweisung von Fr. 130'000.– vom Konto der M._____ Stiftung bei der L._____ auf das Privatkonto N._____ der Beschuldigten bei der AD._____ am 7. November 2008 - Überweisung von EUR 190'000.– vom Konto der O._____ Foundation bei der L._____ auf das Konto der P._____ bei der L._____ am 29. Juni 2009
- 36 - - Überweisung von Fr. 210'000.– zulasten des Unterkontos "B._____" bei der L._____ zugunsten der Beschuldigten am 3. Dezember 2007. 8.2 Freizusprechen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in folgenden Fällen: - Überweisung von Fr. 289'971.25 vom Unterkonto "B._____" bei der L._____ zugunsten der E._____ Foundation am 31. Juli 2007 - Überweisung von Fr. 3'867.– vom Unterkonto "B._____" auf das Konto der F._____ Vaduz am 24. Januar 2008. IV. 1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten teilweise vor dem Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007, welche auch Anpassungen bei den Strafandrohungen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches umfasste, und vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das jeweils neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DO- NATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Alle Taten haben ihren je eigenen Handlungszeitpunkt, sind aber für die Strafzumessung (nach allen Fassungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches) zusammenzufassen; es ist eine Gesamtstrafe auszufällen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N. 10). Das vor dem 1. Januar 2007 geltende Sanktionsrecht kannte die Geldstrafe nicht und sah die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe nur bis zu einer Strafhöhe von 18 Monaten vor. Die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe war nicht vorgesehen (vgl. Art. 41 StGB). Die Regelung gemäss Sanktionsrecht vom 1. Januar 2007, gemäss welcher ein Täter mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 aStGB) sowie Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bedingt aufgeschoben
- 37 - (vgl. Art. 42 StGB) und solche von höchstens drei Jahren teilbedingt ausgefällt werden konnten (Art. 43 StGB), erweist sich vor diesem Hintergrund - wie zu zeigen ist - im konkreten Fall als günstiger. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht vorliegend nicht zur Diskussion. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des ab 1. Januar 2007 geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste von der Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die qualifizierte Veruntreuung. Art. 138 Ziff. 2 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe (vgl. dazu Art. 34 StGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 40 StGB) vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 E. IV.1.3 f.). 3.2 Ist die Täterin wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Ausnahmsweise kann nach bisheriger - in BGE 6B_483/2016 E. 3.5.4 allerdings in Frage gestellter - bundesgerichtlicher Recht-
- 38 sprechung bei der Bildung der Gesamtstrafe davon abgesehen werden, für jedes Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (6B_499/2013 E. 1.8; BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen. 4.1.1 Die Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Zeitraum vom 24. Mai 2005 bis am 19. April 2010 insgesamt 86 Mal gegenüber sechs verschiedenen Geschädigten. Die Deliktsbeträge waren mit unter 10'000.– Franken in 22 Einzelfällen vergleichsweise gering. In 10 Einzelfällen belief sich der veruntreute Betrag auf über Fr. 100'000.–, wobei der höchste abgezweigte Betrag knapp Fr. 290'000.– betrug (O._____ Foundation). Die übrigen Dispositionen betrafen Beträge von meist mehreren zehntausend Franken. Insgesamt veruntreute die Beschuldigte ungeachtet der im Einzelfall teilweise vergleichsweise geringen Beträge zum Nachteil der einzelnen Geschädigten beträchtliche Vermögenswerte: zum Nachteil der AA._____ Foundation, deren wirtschaftlicher Berechtigter der Privatkläger 1 war, Fr. 824'866.–, zum Nachteil des Privatklägers 1 persönlich Fr. 1'990'846.–, zum Nachteil der D._____ Foundation Fr. 264'600.–, zum Nachteil der M._____ Foundation Fr. 130'000.–, zum Nachteil der O._____
- 39 - Foundation Fr. 289'264.–, zum Nachteil des Privatklägers 7 Fr. 598'256.90. Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag auf Fr. 4'097'832.90. Das Tatvorgehen gibt dabei zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte handelte, wie Täter, die wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt werden, dies üblicherweise tun. Dass ihre Kunden ihre Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage stellten, vermag sie nicht massgeblich zu entlasten. Die Kunden waren mit ihr teilweise persönlich verbunden (Urk. A3/1 S. 1 und Urk. A4/2 S. 2 [Ordner 6; Privatkläger 1, Freunde ]; Urk. G3/1 S. 2 und Urk. G4/1 S. 2 [Ordner 20; U._____, Freunde]; Urk. D3/1 S. 6 und Urk. D4/1 S. 2 f. [Ordner 14, S._____]). Die von ihr verwalteten Vermögenswerte waren nach ihrer Darstellung sodann zumindest im Fall der Privatkläger 1 und 7 sowie von T._____ (M._____ Stiftung) nicht versteuert (Urk. A3/19 S. 18 [Frage 133; Ordner 6]; Urk. J3/1 S. 11 [Ordner 22]; Urk. 89 S. 11), was eine gewisse (gegenseitige) Abhängigkeit verursachte. Die Kunden mögen bei der Kontrolle der Vorgänge mit anderen Worten passiv oder nachlässig gewesen sein. Die Beschuldigte muss sich aber umgekehrt auch vorwerfen lassen, dass sie das nicht allein in ihrer Stellung als berufsmässige Vermögensverwalterin fussende Vertrauen ihrer Kunden missbraucht hat. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren. 4.1.2 Die Beschuldigte handelte bei sämtlichen ihr zur Last gelegten Veruntreuungen mit direktem Vorsatz. Zu ihrem Tatmotiv ist zu bemerken, dass dieses letztlich finanzieller Natur war. Zwar verwendete sie die veruntreuten Geldbeträge in erster Linie, um entstandene finanzielle Löcher bei anderen Kunden zu "stopfen" bzw. auf diese Weise früher entstandene Schulden zu tilgen und nicht oder zumindest nicht primär für ihren eigenen Lebensunterhalt. Dieses Motiv des "Stopfens" entstandener Löcher ist vorliegend jedoch nur leicht verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. Eine eigentliche Notlage, die die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten nachvollziehbar eingeschränkt hätte, war nicht gegeben. Sie hätte jederzeit die durch Fehlinvestitionen entstandenen Verluste offen legen können, wenn sie bereit gewesen wäre einzugestehen, ihrer Aufgabe als Vermögensverwalterin teilweise nicht gewachsen gewesen zu sein resp. sich in AB._____ getäuscht zu haben und die damit verbundenen Verluste an beruflichem Ansehen und möglicherweise von Einkommen in Kauf zu nehmen. Materiel-
- 40 le Not hätte sie auch dann nicht leiden müssen. Unter diesen Umständen relativiert das subjektive Tatverschulden der Beschuldigten das objektive nicht. 4.1.3 Angesichts der vorgenannten Ausführungen ist das Tatverschulden der Beschuldigten als insgesamt erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 4.2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllte die Beschuldigte im Zeitraum vom 31. Dezember 2002 bis am 11. Mai 2010 insgesamt 50 Mal, wobei die falschen Angaben in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bedeutende Vermögenswerte betrafen und die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs erheblich zu beeinträchtigen geeignet waren, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt. Das Tatvorgehen der Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch besonders stümperhaft. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2.2 Auch die Urkundenfälschungen beging die Beschuldigte direkt vorsätzlich. Ihr subjektives Verschulden relativierende Umstände sind nicht ersichtlich. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden auch im vorliegenden Zusammenhang das objektive nicht zu relativieren. 4.2.3 Ausgehend von dem von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen für Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wäre die Einsatzstrafe für die von der Beschuldigten begangene mehrfache Urkundenfälschung bei einer isolierten Betrachtung auf um die 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen und den Urkundenfälschungen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung um acht Monate auf 56 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 4.3.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, lässt sich den Akten sowie ihren Angaben anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen entnehmen, dass sie am tt.mm.1944 geboren wurde und mit ihren
- 41 vier Geschwistern in Liechtenstein bei ihren Eltern aufwuchs. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie die Handelsschule und war sodann bei der BB._____ in Vaduz und anschliessend bei einem Rechtsanwalt tätig. Nach dem Abschluss der HWV wurde sie Geschäftsführerin bei der BC._____ Treuhand AG, aus welcher später die BD._____ Treuhand hervorging. Schliesslich gründete sie mit zwei weiteren Beteiligten die P._____ mit Sitz in Vaduz, bei welcher sie als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin tätig war. Seit 2008 ist sie in dritter Ehe mit C._____ verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe hat sie eine Tochter, die inzwischen die K._____ mit weiteren Personen führt. Die Beschuldigte selber hat sich aus dem Berufsleben zurückgezogen. Sie bezieht eine AHV-Rente. Ihr Ehemann finanziert den darüberhinausgehenden Lebensunterhalt (Urk. 3/42, S. 16 f.; Urk. 89 S. 3 f.; Prot. II S. 16 ff.). Strafzumessungsrelevante Faktoren lassen sich daraus nicht ableiten. 4.3.2 Vorstrafen der Beschuldigten sind inzwischen nicht mehr im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15. Juni 1999, mit welchem die Beschuldigte wegen sog. Untreue mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wurde (Urk. 92), wäre heute aus dem schweizerischen Strafregister entfernt. Die Beschuldigte gilt heute daher nicht mehr als vorbestraft (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87; BGE 1B_88/2015 E. 2.2.1). Eine Straferhöhung aus diesem Grund entfällt. Hingegen ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch nach ihrer Selbstanzeige am 19. Oktober 2009 weiter delinquierte (Veruntreuungen vom 21. Oktober, 3. und 5. November, 18. und 23. Dezember 2009, 8. Februar, 12. März, 1. und 19. April 2010 zum Nachteil des Privatklägers 1 [Deliktsbetrag Fr. 303'559.–; Urk. 26 S. 12 f.], Urkundenfälschungen vom 4. Dezember 2009, vom 7. und 11. Mai 2010 [Anklage S. 31]). 4.3.3 Leicht strafmindernd wirkt sich das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 6B_572/2010) als hoch geltende Alter der Beschuldigten aus. Eine weitergehende Strafminderung aufgrund des Alters der Beschuldigten wäre nur angezeigt, wenn erschwerende Umstände hinzukämen, etwa relevante gesundheitliche Probleme. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschuldigte ist abgesehen von
- 42 - Asthma und einem eingeschränkten Hörvermögen, die ihre Lebensqualität nicht massgeblich einschränken (Prot. II S. 19), gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Deutlich strafmindernd fällt hingegen das Geständnis der Beschuldigten und die damit verbundene Kooperation im Strafverfahren ins Gewicht. Zwar ist nicht zu übersehen, dass sie die Selbstanzeige nur unter dem Druck der Ereignisse im Fürstentum Liechtenstein erstattete. Allerdings erleichterten die Selbstanzeige und das kooperative Verhalten der Beschuldigten das Verfahren in der Folge erheblich. Der Schuldnachweise wäre aufgrund der fehlenden Dokumentationen ohne die Zugeständnisse der Beschuldigten, wenn überhaupt, nur mit erheblich grösserem Aufwand möglich gewesen. Letztlich war sie im Sachverhalt bis auf wenige Ausnahmen geständig und hat gewisse Zahlungen zur Wiedergutmachung des von ihr verursachten Schadens geleistet (vgl. auch nachfolgend E. V.). 4.3.4 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe auf 38 bis 40 Monate Freiheitsstrafe. 4.4.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt jedenfalls vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die letzte heute zu beurteilende Tat beging die Beschuldigte ungefähr am 11. Mai 2010 (Urkundenfälschung, Anklage S. 31). Seit dieser Tat, also seit gut 8 ½ Jahren, hat sich die Beschuldigte soweit bekannt wohlverhalten. Die vor dem Inkrafttreten des heute geltenden (für die Beschuldigte nicht günstigeren) Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangenen Delikte der qualifizierten Veruntreuung und der Urkundenfälschung unterliegen gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Regelung einer Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Eine lange Zeitspanne im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, in der die Beschuldigte sich wohlverhalten hat, liegt somit noch nicht vor. Art und Schwere der von ihr begangenen Taten rechtfertigen kein Abweichen von dem durch die Rechtsprechung definierten Grundsatz. Eine bedeutende Strafminderung unter diesem Titel fällt daher ausser Betracht. Einer leichten Strafminderung, um dem inzwischen
- 43 doch bereits Jahre dauernden Wohlverhalten der Beschuldigten Rechnung zu tragen, steht jedoch nichts entgegen. 4.4.2 Ferner ist die Strafe als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes deutlich zu mindern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erwies sich die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte über einen längeren Zeitraum hinweg sowie aufgrund der Notwendigkeit der rechtshilfeweisen Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein als vergleichsweise aufwändig und komplex. Erschwert wurde die Situation dadurch, dass es bei einem Grossteil der veruntreuten Gelder um Schwarzgeld handelte, weshalb es an einer umfassenden schriftlichen Dokumentation der getätigten Transaktionen fehlte. Allerdings fanden zwischen April 2011 und August 2014 – also während mehr als drei Jahren – weder Befragungen der Beschuldigten noch andere massgebliche Untersuchungshandlungen statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Minderung der Strafe um ungefähr einen Drittel, wie sie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz auch noch als angemessen beurteilte. 5.1 Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Daran anzurechnen ist ein Tag erstandener Haft (Haft vom 6. Juli 2010). 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten in der Regel auf, wenn eine unbedingte oder teilbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 f. StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 6.2.1 Die von der Vorinstanz noch berücksichtigten Vorstrafen dürfen der Beschuldigten heute auch bei der Prognosebeurteilung nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87); sie gilt als Ersttäterin. Seit der letzten heute zu beurteilenden Tat sind inzwischen über acht Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte wohlverhalten hat. Sie ist heute 74 Jahre alt und hat das von der Vorinstanz gegen sie ausgesprochene Berufsverbot von fünf Jahren akzeptiert. Umstände, die eine ungünstige Prognose nahelegen würden, liegen keine vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren die
- 44 - Beschuldigte genügend beeindruckt hat, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint ein auch nur teilweiser Strafvollzug folglich nicht nötig. Es ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 6.2.3 Die Probezeit ist dem Antrag der Verteidigung (Urk. 160 S. 2) entsprechend auf drei Jahre anzusetzen V. 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 2 StPO dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. 2.1 Der Privatkläger 7 machte mit Erklärung vom 2. Mai 2016 und ohne Begründung eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 850'000.– geltend (Urk. J6/11). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 erweiterte er dieses Begehren dahingehend, dass ihm auch Schuldzins von 5% pro Jahr seit dem 1. April 2010 zuzusprechen sei, bis "heute" Fr. 377'378.50. Insgesamt seien ihm total Fr. 1'227'378.52 zuzusprechen (Urk. 107 S. 1). Davon seien Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 von total Fr. 58'600.– in Abzug zu bringen (Urk. 107 S. 1, 3). Dieses Begehren wiederholte er mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 114 S. 1) und präzisierte dieses anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass er den Schuldzins auch über den 16. April 2017 hinaus fortlaufend bis zur tatsächlichen Zahlung fordere (Prot. II S. 25 f.). Die Beschuldigte bestreitet die geltend gemachte Forderung und beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Sie stellt die Aktivlegitimation des Privatklägers 7 in Frage und bestreitet die Schadenersatzforderung in ihrer Höhe;
- 45 der geltend gemachte Betrag sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige bereits geleistete Zahlungen nicht. Ferner verweist sie auf ihre Bestreitungen im Schuldpunkt (Urk. 103 S. 3; Urk. 112 S. 3). 2.2 Die vom Privatkläger 7 geltend gemachte Forderung übersteigt den Deliktsbetrag von Fr. 598'256.90 der Straftaten zu seinem Nachteil, die das Gericht als bewiesen erachtet. Eine genügende Begründung der Forderung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO setzt damit voraus, dass der Privatkläger 7 den strafrechtlich nicht ermittelten Sachverhalt genügend substantiiert und damit den Streitgegenstand der Zivilklage definiert. Das tut der Privatkläger 7 nicht. Es bleibt offen, ob seine Forderung einzig strafrechtlich relevante Vermögensdispositionen betrifft oder ob er eine Abrechnung der ihm insgesamt nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zustehenden Vermögenswerte anstrebt, die nebst strafrechtlich relevanten auch lediglich zivilrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen zum Gegenstand haben können. Der Verweis auf das "Buchhaltungsblatt meines Treuhandkontos B._____" (Urk. 107 S. 2, Ziff. 9; vgl. Urk. 108/1) und das gefälschte Bankstatement (Urk. 114 S. 2, Ziff. 8), deuten auf letzteres hin. Abgesehen davon, können mit der Adhäsionsklage von vornherein lediglich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die sich aus der Straftat (unerlaubte Handlung) herleiten. Ersatzansprüche aus Vermögensdispositionen, für die die Beschuldigte nicht verurteilt wurde, hat der Privatkläger 7 auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses geltend zu machen. 2.3.1 Schuldiggesprochen wurde die Beschuldigte in Bezug auf die Vermögensdispositionen zulasten des Privatklägers 7 gemäss Anklagepunkt A.5. mit Ausnahme der Überweisungen am 31. Juli 2007 und am 24. Januar 2008. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 598'256.90. Dieser ist Ausgangspunkt eines dem Privatkläger 7 allenfalls adhäsionsweise zuzusprechenden Schadenersatzes aus unerlaubter Handlung zulasten der Beschuldigten (Art. 41 ff. OR; Art. 133 Abs. 1 IPRG). Schadenszins in der Höhe von 5% ist auf diesem Betrag grundsätzlich ab dem Deliktszeitpunkt geschuldet. Der Privatkläger 7 macht diesen aber erst ab 1. April 2010 gelten. Das ist zu respektieren. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie vor der Selbstanzeige Fr. 920'100.– und nach der Selbstanzeige Zahlun-
- 46 gen in der Höhe von Fr. 227'950.– an den Privatkläger 7 geleistet habe, die an die Zivilforderung anzurechnen seien (Urk. 103 S. 3; Urk. 112 S. 3; vgl. Urk. 91 S. 34 f.; Urk. 104). Die vor der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen erfolgten - wie ihre Schattenbuchhaltung zeigt (Urk. J3/14 [Ordner 22] - allerdings im Rahmen der Vermögensverwaltung und stellen keine Zahlungen auf Anrechnung an einen Schaden aus ihrem deliktischem Verhalten bzw. auf gegen sie persönlich gerichtete Schadenersatzansprüche dar. Bei den Ansprüchen aus der Vermögensverwaltung handelt es sich um solche vertraglicher Natur gegen die P._____, ein rechtlich verselbständigtes Treuhandbüro in der Form der Liechtensteinischen Anstalt (Urk. H6/14 [Ordner 21]; vgl. §§ 534 und 548 PGR Liechtenstein), die neben denjenigen gegen die Beschuldigte persönlich stehen und diese nicht ausschliessen. Diese beliefen sich im Zeitpunkt der Selbstanzeige (19. Oktober 2009) gemäss Schattenbuchhaltung der Beschuldigten (unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlungen) auf Fr. 989'130.75 (Urk. J3/14 [Ordner 22]; vgl. auch Urk. 108/1) und überstiegen den Deliktsbetrag, für welchen die Beschuldigte vom Privatkläger 7 im Rahmen des Adhäsionsprozesses persönlich haftbar gemacht werden kann, damit um beinahe Fr. 400'000.–. Von den von der Beschuldigten geltend gemachten Zahlungen nach der Selbstanzeige anerkennt der Privatkläger 7 diejenigen vom 6. und 13. Juli, 20. September und 1. November 2016 sowie diejenige vom 17. Juli 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 58'600.– (Urk. 107 S. 3). Die weiteren Zahlungen, wenn sie denn erfolgt seien, seien im erstellten Saldo am 1. April 2010 berücksichtigt. Damit nimmt der Privatkläger 7 Bezug auf Urk. 108/1 respektive auf das "Buchhaltungsblatt meines Treuhandkontos B._____", welches wie erwogen die Ansprüche des Privatklägers aus dem Treuhandverhältnis aus der Sicht der Beschuldigten dokumentieren. 2.3.2 Die Erfüllung einer Forderung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (Art. 8 ZGB), vorliegend also die Beschuldigte. Sie legt für die von ihr geltend gemachten Zahlungen nach der Selbstanzeige Quittungen vor (Urk. 88/9-20; Urk. J4/23d [Ordner 22]; Urk. J4/24 [Ordner 22]). Weitere Beweismittel nennt sie nicht. Die Quittungen weisen Zahlungen in der von der Beschuldigten geltend gemachten Höhe aus, allerdings nur teilweise solche in ihrem Namen. Unzweideutig in ihrem Namen erfolgten einzig die Zahlungen gemäss den Urk. 88/10
- 47 - (Fr. 12'500.–, 8. Dezember 2009) und 88/15 (Fr. 4'850.–, 23. Mai 2016). Die weiteren Zahlungen erfolgten namens der V._____ Foundation (Urk. 88/9; Urk. 88/11) bzw. namens der Beschuldigten/V._____ Foundation (Urk. 88/12; Urk. 88/13; Urk. 88/14; J4/23d [Ordner 22]) oder namens des Ehemanns der Beschuldigten als Vorschuss auf den Anteil an einem geplanten gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag resp. als Darlehen (Urk. J4/24 [Ordner 22]). Der Nachweis der Tilgung ihrer auf Delikt beruhenden Schuld gegenüber dem Privatkläger 7 hat die Beschuldigte folglich nur aber immerhin zusätzlich im Betrag von Fr. 17'350.– erbracht. 2.3.3 Zusammengefasst sind an den Schad