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Zürich Obergericht Strafkammern 12.07.2019 SB180023

July 12, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,738 words·~1h 9min·8

Summary

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf/Rückversetzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180023-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 12. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf/Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. Oktober 2017 (DG160075)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37).

Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B._____ (VG 40; Anklageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 verfügte bedingte Entlassung (Freiheitsstrafen von 16 Monaten [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007] und 8 Jahren und 6 Monaten [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010]) wird im Sinne einer Rückversetzung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 3 Jahren und 104 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Dispositivziffer 3 bestraft mit 11 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Hiervon sind 910 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden (gerechnet bis und mit 23. Oktober 2017). 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00513-2015 und B01906-2015 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 3 - − Kokain in Robidogsäcklein (Asservat Nr. A007'931'795), − 1 Knistersack mit Kokain (Asservat Nr. A008'166'992), − 1 Knistersack-Ecke mit Streckmittel (Asservat Nr. A008'180'118), − 1 Knistersack-Ecke mit MDMA (Asservat Nr. A008'167'020), − 2 Knistersack-Ecken mit MDMA (Asservat Nr. A008'180'334). 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'940.– und € 120.– werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'044.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 45'635.00 Auslagen Untersuchung Fr. 24'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fürsprecher X._____; bereits ausbezahlt) Fr. 42'559.50 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fürsprecher X._____) Fr. 135'238.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mitteilung 12. Rechtsmittel"

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 191 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil sei wegen Befangenheit der Vorinstanz aufzuheben, und die Sache sei zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, wobei die mit dem Prozess des Berufungsklägers befassten Richter und Richterinnen lic. iur. A. Oehler, lic. iur. C. Jost und lic. iur. Ch. Fischbacher sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Vontobel anzuweisen seien, in den Ausstand zu treten. 2. Eventualiter (falls die Sache nicht an die erste Instanz zurückgewiesen wird): Das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1, 3, 4, 5, 7, 8, und 10 aufzuheben und durch folgende Urteilssprüche zu ersetzen: 2.1 Der Berufungskläger wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2.2 Auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gem. Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 wird verzichtet. 2.3 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 2'490.00 und EUR 120.00 werden dem Berufungskläger nach Rechtskraft des Urteils zurückbezahlt. 2.4 Dem Berufungskläger wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 130'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2017 zugesprochen. 2.5 Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 2.6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.

- 5 - 3. Der Berufungskläger sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 192 S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug der Reststrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt (Urk. 112 S. 113 ff.). Gegen das am 25. Oktober 2017 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 70 ff.) liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 107). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 110) reichte die Verteidigung des Beschuldigten am 29. Januar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher im Wesentlichen ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 142). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2018 darauf (Urk. 146). Am 20. April 2018 wurde schliesslich die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst verlängert (Urk. 138). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (Urk. 149/2) wurde vom Bundesgericht am 5. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 157). 1.2. Der Beschuldigte beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter einen Freispruch. Grundsätzlich ist deshalb das ganze Urteil angefochten (Urk. 115, Prot. II S. 13). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel erhoben. Für den

- 6 - Eventualfall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweist, sind aufgrund der Berufungsanträge der Verteidigung die Ziffern 2, 6 und 9 nicht angefochten (Prot. II S. 13). Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind damit der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf gemäss VG 40 der Anklageschrift (Ziff. 2), die Einziehung und Vernichtung der beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien (Ziff. 6) sowie die Kostenaufstellung der Vorinstanz (Ziff. 9) in Rechtskraft erwachsen, was im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorzumerken ist. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte die Verteidigung den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Befangenheit der erstinstanzlichen Richter, welche in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 107). Dies im Wesentlichen, weil sie Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen hatten. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 119), teilten die erstinstanzliche(n) Richter, Richterin und Gerichtsschreiberin mit, es habe in keinem Zeitpunkt eine Befangenheit des Gerichts vorgelegen (Urk. 121). Darauf nahm die Verteidigung mit Eingabe vom 26. März 2018 Bezug und hielt an ihrem Standpunkt fest (Urk. 125). Mit Beschluss vom 26. April 2018 wies die Kammer den Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ein erstes Mal ab (Urk. 140). Dabei wurde festgehalten, dass die Rüge der Befangenheit seitens der Verteidigung zu spät vorgebracht worden sei und diese ohnehin als unbegründet erscheine. Gegen diesen Beschluss erhob die Verteidigung am 30. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 155/2). Am 4. Juli 2018 trat das Bundesgericht darauf nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht hätte nicht in einem Zwischenentscheid, sondern im Urteil über die Frage der Befangenheit entscheiden müssen, und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (Urk. 162). Hierauf stellte die Verteidigung am 20. Juli 2018 ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitwirkenden des Beschlusses vom 26. April 2018 (Urk. 163). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2018 vorgeladen, an welcher keine der am

- 7 - Beschluss vom 26. April 2018 mitwirkenden Personen teilnahm (Urk. 169, Prot. II S. 11), weshalb sich Weiterungen erübrigen. 1.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 stellte die Verteidigung das Gesuch, die Akten des Mitbeschuldigten C._____ (SB170263) sowie ein begründetes Urteil im (erstinstanzlichen) Verfahren gegen den Mitbeschuldigten D._____ seien beizuziehen. Diesem Gesuch wurde am 2. November 2018 stattgegeben und die fraglichen Akten beigezogen (Urk. 171-173, Urk. 175 und 176). Am 9. November 2018 stellte die Verteidigung sodann den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefonund Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer mündlich und parteiöffentlich neu zu übersetzen, unter Gewährung des Fragerechts der Parteien (Urk. 178). Am 20. November 2018 wurden die Fundstellen der von der Verteidigung bezeichneten Gespräche zusammen mit der Verfahrensleitung präzisiert, wobei festgestellt wurde, dass das Vorspielen sowie sofortige wörtliche Übersetzen der angegebenen Stellen durch eine Dolmetscherin anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund der Dauer der Gespräche sowie der Anforderungen an eine wörtliche Übersetzung nicht sinnvoll und prozessökonomisch umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Beweisanträge als gestellt entgegengenommen und die Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2018 – im Einverständnis der Verteidigung – unter Vorbehalt der noch zu beurteilenden Beweisanträge durchgeführt (Urk. 182). 1.5. Nachdem gewisse bei den Akten liegende CD's mit im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens erstellten Gesprächsaufzeichnungen nicht (mehr) lesbar und eine CD (Aktion "E._____", L-5) bei den Akten nicht auffindbar waren, wurden von der Kantonspolizei Zürich erstellte Duplikate der entsprechenden Datenträger zu den Akten genommen und der Verteidigung zur Verfügung gestellt (Urk. 144 f., Urk. 161, Urk. 183-186). 1.6. Zur Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2018 erschienen sind der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O.). Es wurde der Beschuldigte einvernommen (Urk. 190) und die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers,

- 8 woraufhin die Parteiverhandlung – unter Vorbehalt der Wiederaufnahme für den Fall, dass sich die Abnahme der von der Verteidigung beantragten Beweise als notwendig erweisen sollte – für geschlossen erklärt wurde (Prot. II S. 14 ff.). In der Folge wurde für den Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, im Einverständnis der Parteien die allfällige schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Schliesslich verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. II S. 18). Das Urteil erging am 12. Juli 2019 nach gleichentags durchgeführter Beratung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 19 ff., Urk. 195). Ebenfalls unter dem 12. Juli 2019 wurde über die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten entschieden (Urk. 196). 2. Prozessuales 2.1. Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Befangenheit 2.1.1. Wie bereits im Rahmen der Berufungserklärung stellte die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 wegen Befangenheit aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz in neuer Zusammensetzung zurückzuweisen (Urk. 115 S. 2, Urk. 191 S. 1 ff., Prot. II S. 11). Sie begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass aus der Abweisung der Beweisanträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2017 und der schriftlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 hervorgehe, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweisanträge zur Entlastung des Berufungsklägers deshalb abgewiesen habe, weil es seine Meinung über den Sachverhalt bereits vor Abschluss des Beweisverfahrens gemacht und allem Anschein nach das Urteil auch schon zu einem grossen Teil schriftlich begründet habe. Damit erweise es sich im Nachhinein als befangenes Gericht (Urk. 191 S. 7; vgl. schon Urk. 115 S. 3 f., Urk. 125 S. 1 f.). 2.1.2. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Person führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten)

- 9 - Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns, soweit jedenfalls nicht besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4.2, BGE 125 I 119 E. 3e). 2.1.3. Krasse Rechtsfehler, die einer (schweren) Amtspflichtverletzung gleichkommen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus der Abweisung der Beweisanträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich aufgrund objektiver Beurteilung keine Befangenheit des Gerichts ableiten. Das erstinstanzliche Gericht ist bei der Abweisung der Beweisanträge formell korrekt

- 10 vorgegangen (vgl. Prot. I S. 49 ff., S. 54). Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die aus objektiver Sicht den Anschein erwecken, dass sich das Gericht durch die Abweisung der Beweisanträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Mass festgelegt hätte, das das Verfahren nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Wie der vorinstanzlichen Urteilsbegründung entnommen werden kann, bestand aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts im Zeitpunkt der Beurteilung der Beweisanträge vor Durchführung der Parteivorträge keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Übersetzungen zu zweifeln (Urk. 112 S. 11). Ebenso geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Urteilsfindung materiell mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt hat (Urk. 112 S. 11, S. 54, S. 67 f., S. 75, S. 84; Urk. 121 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 140 S. 7). Bei gegebener Ausgangslage wird nicht der Anschein erweckt, dass die Vorinstanz aufgrund einer vorgefassten Meinung nicht gewillt gewesen wäre, noch Anträge zur Entlastung abzunehmen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 191 S. 5). Ebenso ist darin keine Beweislastumkehr zu sehen. Vielmehr geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass nach Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts keine Zweifel an der Ordnungsmässigkeit der Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Übersetzung der Telefonprotokolle angezeigt gewesen seien und auch die Verteidigung keine solchen Zweifel habe zu wecken vermögen, weshalb eine Überprüfung der Übersetzungen als nicht erforderlich erachtet wurde. Mit anderen Worten erachtete die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Übersetzungen der TK- Protokolle bzw. Audio-Gespräche als ordnungsgemäss erhoben und vollständig im Sinne von Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO. 2.1.4. Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien fristund formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird,

- 11 die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies aber nicht, dass die Beweisbehauptung unbesehen als richtig anzusehen ist (Urk. 191 S. 11, S. 25, S. 32, S. 34). Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunterstellung an, bei welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn anstelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3). Das ist aber nur eine mögliche Variante eines zulässigen Verzichts auf eine Beweisabnahme. Davon zu unterscheiden sind die in Art. 139 Abs. 2 StPO sowie Art. 318 Abs. 2 StPO ausdrücklich genannten Varianten (unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder rechtsgenügend nachgewiesen) sowie die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte antizipierte Beweiswürdigung. 2.1.5. Wie gesehen ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Übersetzung bzw. eine wiederholte Übersetzung ausgewählter Passagen nicht als notwendig angesehen wurde, weil das Gericht die bereits bei den Akten liegenden Übersetzungen als genügend verlässlich erachtete. Damit stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Tatsachen, über welche gemäss Antrag der Verteidigung Beweis erhoben werden sollte, bereits hinreichend bekannt waren. Ob dieser in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens erfolgte Entscheid einer Überprüfung in materieller Sicht standhält, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen zu prüfen sein. Eine krasse Rechtsverletzung, die einer Amtspflichtverletzung gleichkommt, wie es für die Annahme der Befangenheit notwendig wäre, ist darin aber jedenfalls nicht zu sehen. 2.1.6. Ebenso nicht als befangen erscheinen lässt es das vorinstanzliche Gericht, wenn – wie die Verteidigung mutmasst – bereits vor der Hauptverhandlung eine schriftliche Begründung vorgelegen haben sollte (Urk. 191 S. 7). Die Skizzierung eines Urteilsentwurfes im Sinne einer schriftlichen Vorbereitung zur vorläufigen Meinungsbildung im Hinblick auf die Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. dazu 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3, BGE 134 I 238 E. 2.3).

- 12 - 2.1.7. Mithin ist nicht von einem im Berufungsverfahren nicht zu heilenden wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auszugehen. Entsprechend ist dem seitens der Verteidigung gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten. 2.2. Anklageprinzip 2.2.1. Die Verteidigung sieht durch den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Anklageziffer 8 (Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____) das Anklageprinzip verletzt, da dieser über das hinaus gehe, was die Anklageschrift behaupte. Grundsätzlicher gehe es darum, dass die Anklageschrift in diesem Punkt dem Anklageprinzip nicht genüge. Da der Vorwurf nicht eindeutig sei, könne man sich dagegen nicht verteidigen, weshalb auf Anklageziffer 8 eigentlich nicht einzutreten sei. Da es keinen Nachteil für den Beschuldigten bedeute, verlange er aber einen Freispruch (Urk. 191 S. 8). 2.2.2. Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich das Erlangen und Deponieren von 40 Gramm Kokain- Gemisch und weiteren kleineren Portionen Phenacetin und MDMA vorwerfe, nicht aber, dass diese Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien. Damit fehle die Behauptung, dass die fraglichen Betäubungsmittel zur Weitergabe und nicht bloss zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a BetmG bestimmt gewesen seien. Das vorinstanzliche Urteil sei mit ihrem Schuldspruch über den Sachverhalt hinausgegangen, wenn es den Tatbestand von Art. 19 BetmG als erfüllt erachtet habe (a.a.O.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, dass sie in Anklageziffer 8 den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eingeklagt habe, was nach wie vor nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar sei (Prot. II S. 15). 2.2.4. Soweit der in Anklageziffer 8 umschriebene Anklagesachverhalt in sachverhaltlicher Hinsicht erstellbar ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen ist, dass die beim Beschuldigten sichergestellten

- 13 - Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien und ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BetmG oder aber unter Art. 19a BetmG zu subsumieren ist. 2.2.5. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht ersichtlich. Der Anklagevorwurf ist klar. 2.3. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.3.1. Zugang zu den Datenträgern betreffend die Überwachungsmassnahmen 2.3.1.1. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der beschuldigten Person gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zukommt, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Urk. 191 S. 9, vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner hat die beschuldigte Person das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (a.a.O.). 2.3.1.2. Gestützt auf die im Strafverfahren auf sämtlichen Verfahrensstufen geltende Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen ist der beschuldigten Person im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 f. StPO nicht nur Einsicht in die Protokolle von Gesprächsaufzeichnungen zu gewähren, sondern es sind ihr auch die Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zugänglich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt mit der Verteidigung notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die

- 14 - Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und aktenmässig belegt ist, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (a.a.O. E. 2.3.1). Ist die Erhebung der Beweismittel für die beschuldigte Person nicht nachvollziehbar, dürfen diese nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Entsprechend ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie ausführt, dass Protokolle von Gesprächsaufzeichnungen nicht verwertbar sind, solange die Aufzeichnungen in der Form von lesbaren Datenträgern fehlen (Urk. 191 S. 9). 2.3.1.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Anklagebegründung hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus zahlreichen überwachten Telefonanschlüssen sowie weiterer Überwachungsmassnahmen (Urk. 101/4, Urk. 192, vgl. zum Verfahrensgang Urk. 112 S. 4 f.). Auf Antrag der Verteidigung wurden im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Datenträger der Überwachungsmassnahmen gegen A._____ "A1._____", D._____ "D1._____" und H._____ "H1._____" der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt und hernach in die Akten der jeweiligen Zielpersonen integriert (Urk. 112 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 41; Beschuldigter: Aktion "I._____": TK-Linien 01-02, überführt in Aktion "E._____" [TK-Linien A1-A2, vgl. Urk. 47 und Urk. 1/8 S. 2 f.], TK-Linien A1-A12 [Urk. 47] in die Akten des vorliegenden Verfahrens; TK Linien L1-L8 betreffend D._____ "D1._____" in die Akten des Verfahrens DG160071, Urk. 33 und TK Linien N1-N2 betreffend H._____ "H1._____" in die Akten des Verfahrens DG160067, Urk. 36 [vgl. Urk. 48, und Urk. 112 S. 5 f., S. 16]). Ebenso der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt bzw. in die Akten des vorliegenden Verfahrens integriert wurden die im Rahmen der Aktion "E._____" geführten Überwachungsmassnahmen gegen eine unbekannte Person unter dem internen Pseudonym "J._____" (Urk. 112 S. 16 mit Verweis auf Urk. 50 und Urk. 85, TK Linien K1-K3 betreffend

- 15 - "J._____" [Urk. 88]). Wie gesehen hat sich im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens herausgestellt, dass einige Datenträger nicht (mehr) lesbar waren bzw. eine CD ganz fehlte, woraufhin die Kantonspolizei neue lesbare Duplikate der entsprechenden Original-Datenträger erstellte und diese zu den Akten genommen wurden (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Damit erweisen sich die Akten hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen betreffend die Aktion "E._____" im Sinne der vorstehend skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vollständig. 2.3.1.4. Weitere Datenträger wurden von der Vorinstanz nicht beigezogen. Insbesondere wurde im Vorfeld der Hauptverhandlung einstweilen darauf verzichtet, Datenträger im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen gegen B._____ sowie K._____ beizuziehen. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass nach vorläufiger Einschätzung die Aussagen dieser Personen angesichts des Anklagevorwurfes für die Urteilsfindung als nicht relevant erscheinen bzw. die Gespräche zwischen B._____ und dem Beschuldigten aufgrund der beigezogenen Datenträger betreffend den Beschuldigten bereits bei den Akten liegen würden (Urk. 94 S. 2 f.). Wie aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, hat sich im Zuge der Beratung dann aber herausgestellt, dass es hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 zur Anklage gebrachten Vorganges 40 im Wesentlichen ein Gespräch zwischen B._____ und seinem Mitbewohner "L._____" gegeben hat, welches für die Urteilsfindung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre. Bei diesem Gespräch war der Beschuldigte weder anwesend noch hatte er es im Untersuchungsverfahren im Originalton abgehört (Urk. 112 S. 17). Da ein Beizug der Originalaufzeichnung im Zeitpunkt der Beratung aufgrund der Alleinstellung des Beweismittels nach Auffassung der Vorinstanz zwar "zu begrüssen" gewesen wäre, ein solcher aber zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte, verzichtete die Vorinstanz darauf und sprach den Beschuldigten von dem unter Anklageziffer 1 umschriebenen Anklagevorwurf betreffend Vorgang 40 frei (Urk. 112 S. 17).

- 16 - Wie gesehen umfasst das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Fernmeldeüberwachungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur das Recht auf Einsicht in die TK-Protokolle, sondern auch den Zugang zu den Datenträgern mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.2). Entsprechend wäre ein Beizug der Originalaufzeichnung nicht nur begrüssenswert gewesen, sondern Voraussetzung für die Verwertbarkeit. Soweit die Gesprächsaufzeichnungen nicht bei den Akten liegen, dürfen die als Beilage zum Polizeirapport vom 2. September 2015 bei den Akten liegenden Gesprächs-Protokolle sowie die entsprechenden Ausführungen im Polizeirapport mit der Verteidigung damit auch an anderer Stelle nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden (Urk. 191 S. 9 f.). 2.3.1.5. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist gleichwohl nicht gegeben. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig dargelegt hat, besteht kein umfassendes Akteneinsichtsrecht in frühere konnexe Verfahren (Urk. 112 S. 5, Urk. 191 S. 9 mit Verweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.1). In getrennt geführten Verfahren kommt der beschuldigten Person im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Urk. 112 S. 12 mit Verweis auf Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario und BGE 141 IV 220 E. 4.5). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO, Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Soweit es also um Überwachungsmassnahmen geht, die nicht den Beschuldigten als Zielperson hatten, ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass es am

- 17 - Beschuldigten gelegen hätte, die seiner Ansicht nach wesentlichen Gespräche zu bezeichnen (Urk. 112 S. 16 f.). Wenn aber zulasten des Beschuldigten auf die entsprechenden Protokolle abgestellt werden soll, umfasst das Akteneinsichtsrecht wie gesehen auch das Recht, die den Protokollen zugrundeliegenden Audioaufzeichnungen zu konsultieren. 2.3.2. Wahrung des Konfrontationsrechtes 2.3.2.1. Wie gesehen kommt beschuldigten Personen in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.5). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber unter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontationsrechtes, wonach der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung im Verlauf des gesamten Verfahrens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (Urk. 112 S. 12 f. mit Verweis auf BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen). 2.3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde dieses Recht dem Beschuldigten vorliegend grundsätzlich gewahrt und mit sämtlichen im vorliegenden Verfahren einvernommenen Personen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (vgl. Urk. 112 S. 12 f.). Hinsichtlich der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz noch vorgebrachten Rüge, wonach sein Klient das Fragerecht betreffend D._____ materiell nicht habe ausüben können, da dieser an den Konfrontationseinvernahmen vom 15. März 2016 wie auch an der Hauptverhandlung mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass unter gewissen Umständen auch bei Nichtbeantwortung von Ergänzungsfragen belastende Aussagen verwertet werden können (Urk. 112 S. 13 f. mit Verweis auf BGE 124 I 274 E. 5.b). Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von M._____, hinsichtlich welcher die Verteidigung ebenfalls die Unverwertbarkeit geltend macht (Urk. 191 S. 35).

- 18 - 2.3.2.3. Grundsätzlich verlangt der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, worauf auch die Verteidigung vor Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 101/7 S. 5). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 und 1.4.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urk. 112 S. 13). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). 2.3.2.4. Die Aussagen von D._____ in der Einvernahme vom 8. April 2015 machte dieser als beschuldigte Person in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (Urk. 10/6). Als ihm diese in Anwesenheit des Beschuldigten am

- 19 - 15. März 2016 – in der Rolle als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO und unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht – nochmals vorgehalten worden waren, verweigerte er die Aussagen und beantwortete auch keine Ergänzungsfragen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 9/17 S. 4 ff.). Zwar trifft es mit der Vorinstanz zu, dass bei den Konfrontationseinvernahmen nicht nur D._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sondern auch der Beschuldigte darauf verzichtete, zu den früheren Aussagen von D._____ Stellung zu nehmen bzw. diesem Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 112 S. 14 mit Verweis auf Urk. 9/17 und Prot. I S. 9 f.). Das war sein gutes Recht. Angesichts des von D._____ in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts muss – entgegen der Vorinstanz (a.a.O.) – indessen eher bezweifelt werden, dass dieser bereit gewesen wäre, Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu beantworten. Die von der Verteidigung des Beschuldigten gestellten Ergänzungsfragen beantwortete D._____ jedenfalls nicht (Urk. 9/17 S. 11 f.). Das macht die früheren Aussagen von D._____ aber nicht per se unverwertbar. Ob auf die Aussagen vom 8. April 2015 im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zulasten des Beschuldigten abgestellt werden kann, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein (betrifft Anklageziffer 4 [Vorgang 35]). 2.3.2.5. Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von C._____ und M._____, welche ihre ursprünglichen Geständnisse im Laufe des Verfahrens ebenfalls zurückgezogen hatten (Anklageziffer 6 [Vorgang 10] und 7 [Vorgang 11]). 2.3.2.6. Mit N._____, gegen welchen ebenso ein separates Strafverfahren geführt wurde [vgl. dazu Urk. 35/3], wurde der Beschuldigte nicht konfrontiert. Soweit im Folgenden auf die Vorinstanz verwiesen wird, ist klarzustellen, dass Aussagen von N._____ nicht zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden dürfen und demnach die Verwendung dieser Aussagen von allfälligen Verweisen nicht umfasst ist (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 19 und 26).

- 20 - 2.3.3. Zu den Protokollen der Einvernahmen mit C._____ (Anklageziffer 6, Vorgang 10, Urk. 18/3-5) 2.3.3.1. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ geltend (Urk. 191 S. 10 mit Verweis auf Urk. 18/3, 4, 5 und Urk. 32 im Verfahren gegen C._____ SB170263, vgl. auch Urk. 191 S. 34). Zur Begründung schliesst sie sich – unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens – den Ausführungen der Verteidigung von C._____ an (vgl. zum Beizug der Akten Urk. 173). Wie die Verteidigung von C._____ in jenem Verfahren stellt sich die Verteidigung auch im hiesigen Verfahren auf den Standpunkt, dass C._____ im Untersuchungsverfahren nicht genügend verteidigt gewesen sei, weshalb die von ihm gemachten Aussagen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar seien (a.a.O.). 2.3.3.2. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle von C._____ zulasten des Beschuldigten geschlossen werden müsste. C._____ war in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ab der ersten Einvernahme anwaltlich verteidigt (vgl. Urk. 18/1). Die Einvernahme vom 6. Juli 2016, in welcher C._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO einvernommen worden war, erfolgte sodann unter anderem in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung, wobei der Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 18/5 S. 1 ff., S. 8). Ob C._____ nicht gehörig verteidigt gewesen sein könnte, wie dies seine Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor Berufungsgericht geltend machte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Was das vorliegende Verfahren betrifft, ist von der Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ auszugehen. Aus den beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens und dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil in jener Sache ergibt sich im Übrigen nichts anderes (beigezogene Akten im Verfahren SB170263 und Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 24. April 2019 [Urk. 173]).

- 21 - 2.4. Beweisanträge der Verteidigung 2.4.1. Wie gesehen stellte die Verteidigung im Vorfeld zur Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 9. November 2018 den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefonund Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer neu zu übersetzen (vgl. vorstehende Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 178 und Urk. 182). 2.4.2. Bereits im Beschluss vom 26. April 2018 wurde dargelegt, dass im schweizerischen Strafprozess das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip gilt, bei welchem sich das Gericht in der Regel auf das Beweisergebnis der Voruntersuchung und damit auf die Akten abstützt, soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion stehen. Beweiserhebungen von Seiten des Gerichts stellen somit die Ausnahme dar, es sei denn, die Beweise sind neu oder unvollständig (Art. 343 Abs. 1 StPO), nicht ordnungsgemäss erhoben worden (Art. 343 Abs. 2 StPO), oder die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels ist für die Urteilsfällung notwendig (Art. 343 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO sind solche Beweisanträge sodann zu begründen (Urk. 140 S. 6 f.). 2.4.3. Entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 6) ist in der beantragten Neu- Übersetzung gewisser Passagen nicht das Anerbieten von neuem Beweismaterial zu sehen. Beweisgegenstand sind die aufgezeichneten Gespräche, welche – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – wie gesehen vollständig bei den Akten liegen. Ob sich eine neue Übersetzung der von der Verteidigung gerügten Passagen für die Sachverhaltserstellung als notwendig erweist, weil sich die Annahme einer falschen Übersetzung oder Interpretation aufdrängt, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein.

- 22 - 3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. vorstehende Erw. 1.1 und 1.2). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 112 S. 33 und 55, Urk. 9/1 - 19, Prot. I S. 26 ff., Urk. 190). 3.1.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.1.3. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO). Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin

- 23 beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.2). 3.1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (sog. Indizienbeweis) zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Zu einer hinreichenden Gewissheit über

- 24 das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird. Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4-2.2.3.7). 3.2. Anklageziffer 1 (Vorgang 01) 3.2.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2013 N._____ (separates Strafverfahren im Kanton Thurgau) beauftragt zu haben, nach Holland zu fahren, dort einen (den Strafbehörden unbekannten) Lieferanten zu treffen, von diesem Heroin zu übernehmen und dieses in die Schweiz zu bringen, welcher Aufforderung N._____ nachgekommen sei. Hierzu habe der Beschuldigte dem unbekannten Lieferanten am 14. November 2013 um

- 25 - 14:49 Uhr die Rufnummer und den Rufnamen des Kuriers mitgeteilt ("1 N1._____"). Am 15. November 2013 habe N._____ die von dem Lieferanten übergebenen 1,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) mit seinem Personenwagen Audi A6, Kontrollschilder ZH …, in die Schweiz gebracht, wo er sich in der Nacht auf den 16. November 2013 an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur mit dem Beschuldigten getroffen habe (vgl. Urk. 37 S. 2 f. und Urk. 112 S. 18). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte "Vorgang 01" als erstellt, mit der Einschränkung, dass es sich bei der Lieferung – anstatt wie eingeklagt um Heroingemisch – allenfalls auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (Urk. 112 S. 27). 3.2.3. Sicherstellungen oder Personalbeweise in der Form von belastenden Aussagen bestehen mit der Verteidigung nicht (Urk. 178 S. 2, Urk. 191 S. 17). Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes vorab auf diverse TK-Protokolle, welche dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 29. April 2015 vorgehalten worden waren (Urk. 112 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 1 - 16, entspricht den Beilagen zu Urk. 1/6). 3.2.4. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Auszügen aus den TK- Protokollen und verweigerte auch sonst seine Aussagen (vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.1, insbesondere Urk. 9/1). Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation der TK-Protokolle (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.) und erachtet den Polizeirapport vom 2. September 2015 (Urk. 1/13) mit seinen Beilagen als "willkürliches (und zielgerichtetes) Durcheinander", das die Vorinstanz trotz entsprechender Kritik der Verteidigung nicht durchschaut habe (Urk. 191 S. 19). 3.2.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Mit der Vorinstanz kann aus der bei den Akten liegenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Unbekannten mit den niederländischen Telefonnummern 2 und 3 (mit dem pol. Pseudonym "P._____" bzw. "P1._____") sowie den übrigen aus den Akten hervorgehenden Erkenntnissen nichts anderes geschlossen werden, als dass

- 26 sich N._____ im Auftrag des Beschuldigten nach Holland begeben, die dort übernommenen Drogen in die Schweiz gebracht und diese dann dem Beschuldigten übergeben hat: 3.2.5.1. Der Kommunikationsverlauf zwischen dem unbekannten Gesprächspartner und dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ [4]) liegt wie gesehen bei den Akten und kann dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.3 und Urk. 112 S. 18 ff.). 3.2.5.2. Von der Verteidigung wird anerkannt, dass es der Beschuldigte war, der am 13. und am 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr unter der Rufnummer 4 mit einer den Strafbehörden unbekannten Person telefoniert hat (Urk. 191 S. 18). Zumindest für diesen Zeitraum sind die entsprechenden Gesprächsprotokolle der "TK-Linie 01 A1._____", überwachter Anschluss 4, eingelöst auf den Namen Q._____, dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 9/1 Beilage 1-3). 3.2.5.3. Wenn die Verteidigung glauben machen will, dass es beim Gespräch am 13. und 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr nicht um N._____, sondern um einen Albaner gegangen sei, welcher nach Amsterdam habe fahren oder fliegen wollen (Urk. 191 S. 18), macht dies überhaupt keinen Sinn. Es gibt nichts, was auch nur annähernd auf ein solches Szenario hindeuten würde. 3.2.5.4. Aus dem Gespräch zwischen dem niederländischen Kommunikationspartner und dem Beschuldigten vom 13. November 2013 um 18:22 Uhr geht mit der Vorinstanz hervor, dass eine Drittperson offenbar einen Unfall hatte und deshalb nicht einsatzbereit war, woraufhin der niederländische Kommunikationspartner den Beschuldigten fragte, ob er jemanden schicken könne, was dieser zunächst in Frage stellte (Urk. 112 S. 19 f. mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 1). Der Unfall stellte gemäss dem unbekannten Gesprächspartner insbesondere ein Problem dar, weil der Verunfallte nun zuerst wieder ein Auto kaufen und dieses "machen" müsse (Urk. 9/1 Beilage 1: "Ja, dieser Schwuchtel muss jetzt, morgen ein Auto kaufen, das Auto machen, du weisst es doch"). Entscheidend war also das Transportmittel Auto, mit welchem noch etwas gemacht werden musste, bevor es für die Reise verwendet werden konnte. Offenbar

- 27 konnte der Beschuldigte dann aber jemanden organisieren (Urk. 9/1 Beilage 2: "Ich schicke den Kollegen"), woraufhin sich der Gesprächspartner erkundigte, ob dieser "Dingsda, um zu verstecken" habe, was der Beschuldigte bejahte und erklärte, dass dieser herumreise und immer wieder zurückgehe (Urk. 9/1 Beilage 3). Es ging also darum, etwas im Auto zu verstecken, um es so zu transportieren, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 112 S. 20). Ob der Beschuldigte daneben noch andere Telefongespräche – unter anderem am 14. November 2013 um 17:54 Uhr mit einem Benützer einer mazedonischen Rufnummer – geführt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 11, Urk. 178 S. 3 f., Urk. 191 S. 18), kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sich aus einem anderen Gespräch ergeben würde, dass der Beschuldigte auf einen Albaner wartete, der nach Amsterdam reisen wollte, lässt sich der Inhalt der vorstehend thematisierten Telefongespräche des Beschuldigten mit dem unbekannten Gesprächspartner vom 13. und 14. November 2013 nicht in diesem Kontext verstehen. Aus diesen Gesprächen und Kurznachrichten geht wie gesehen eindeutig hervor, dass es um den Transport einer zu versteckenden Ware ging. Gesucht wurde ein Transporteur sowie ein Auto mit einem Versteck als Transportmittel. 3.2.5.5. Unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann erstellt, dass es sich beim Transporteur um N._____ gehandelt haben muss (Urk. 112 S. 20 ff.): Dafür spricht zunächst die Kurznachricht vom 14. November 2013 um 14:49 Uhr mit dem Inhalt "1 N1._____". Die Kurznachricht wurde versandt von der Rufnummer, welche der Beschuldigte gleichentags und auch am Vortag unbestrittenermassen verwendet hatte, an die Rufnummer des unbekannten Gesprächspartners (Urk. 9/1 Beilage 8) und folgte auf die Frage, was los sei und ob der Kollege schon hier oder erst abgefahren sei, sowie in Ergänzung zu einer weiteren Nachricht, wo in Aussicht gestellt wurde, dass "er" in einer Stunde dort sei (Urk. 9/1 Beilage 6 und 7, um 14:45 Uhr und 14:47 Uhr). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass diese drei Nachrichten nicht vom Beschuldigten versandt bzw. empfangen worden seien, sondern von jemandem

- 28 in seinem Umfeld (Urk. 191 S. 18 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zusammenhang der zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Gesprächspartner geführten Gespräche sowie der versandten Kurznachrichten ist augenscheinlich. Ganz offensichtlich geht es bei sämtlichen bei den Akten liegenden Protokollen der Gespräche und Kurznachrichten vom 13. November bis zum 14. November 2013 um die Organisation sowie Abwicklung der Kurierfahrt sowie dem Treffen des Kuriers mit dem unbekannten Lieferanten. Wie dargelegt ergibt sich aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Gesprächspartner, welche den Kurznachrichten vorausgegangen waren, dass der Beschuldigte jemanden zum Lieferanten geschickt hatte, um etwas in einem Fahrzeug zu verstecken (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.4). Und aus dem diesen Kurznachrichten folgenden Gespräch vom 14. November 2013 um 16:26 Uhr zwischen wiederum denselben Anschlüssen geht hervor, dass nun offenbar jemand angekommen war, woraufhin der Lieferant erklärte, dass dieser in die Bar hineinkommen solle (Urk. 9/1 Beilage 9). Dass es sich dabei um N._____ gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Kurznachricht "1 N1._____". Dass N._____ diese Telefonnummer verwendete, wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie kritisiert einzig, dass die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt im November 2013 versehentlich auf eine von N._____ an A._____ versandte SMS vom 14. Dezember 2013 berufen habe (Urk. 191 S. 19), was wohl zutrifft (vgl. Urk. 112 S. 21 ff.). Jedenfalls findet sich mit der Verteidigung in den Akten keine Nachricht vom November 2013, wo N._____ dem Beschuldigten mitgeteilt hätte, dass er sich nun auf den Weg mache. Tatsächlich wurde die Nachricht von 1 an 4 (TK-Linie 01 A1._____) mit dem Inhalt "UY TAMAMDUR EVE GIDIYO- RUM BEN VARINCA ARARIM KENDINE IYUBAK", übersetzt: "Alles ist in Ordnung, ich gehe nach Hause. Wenn ich angekommen bin, gebe ich dir Bescheid. Pass auf dich gut auf." erst am 14. Dezember 2013 versandt (Urk. 9/1 Beilage 30, um 21:28:30 Uhr), worauf an sich auch die Vorinstanz verweist (Urk. 112 S. 21). Dies ändert aber nichts daran, dass die Nummer 1 N._____ zuzuordnen ist. Denn genau dieselbe vorstehend erwähnte Mitteilung hat N._____ auch von seinem anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefon mit der Ruf-

- 29 nummer 5 an den Beschuldigten versandt (vgl. dazu Urk. 1/13 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. 41d [= Urk. 9/6 Beilage 41d], Urk. 12/6 S. 5 f., Urk. 112 S. 21). Wie die Vorinstanz sodann richtig dargelegt hat, war die vom Beschuldigten und dem Lieferanten vereinbarte Adresse für den Treffpunkt mit der vom Beschuldigten zu organisierenden Drittperson ("… [Adresse in Holland]", vgl. dazu Urk. 9/1 Beilage 3, 4 und 5) bei der Verhaftung von N._____ im Navigationsgerät seines Fahrzeuges Audi A6 (ZH …) als Zieladresse gespeichert (Urk. 112 S. 21 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 50b ["… [Adresse in Holland]"], vgl. auch Urk. 1/13 S. 9). 3.2.5.6. Aufgrund des weiteren Nachrichtenverlaufs sowie der übrigen Aktenlage kann mit der Vorinstanz sodann nicht anders geschlossen werden, als dass N._____ die von dem unbekannten Lieferanten übernommene und in seinem Fahrzeug zu versteckende Lieferung anklagegemäss in die Schweiz verbrachte, und sie dort an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur (Wohnung c/o R._____) dem Beschuldigten übergeben hat. Auch die zur Erstellung dieses Sachverhaltsteils relevanten TK-Protokolle liegen bei den Akten. Die übersetzten Passagen, welche von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden, können dem vorinstanzlichen Urteil auszugsweise entnommen werden (Urk. 112 S. 22 mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 10-15, Kurznachrichten vom 15. November 2013): "22:12:13 Uhr (an A._____): Was ist los? Ist dein Kollege gekommen? 22:13:55 Uhr (von A._____): Nicht gekommen, ich warte. 22:15:17 Uhr (an A._____): Warum hat er sich so verspätet. Ist der Mann vertrauenswürdig/zuverlässig. 22:16:17 Uhr (von A._____): Heute sei er abgefahren

- 30 - 22:18:42 Uhr (an A._____): Wenn er heute abgefahren wäre, wäre er längst angekommen. Ich vertraue dem Mann überhaupt nicht. 22:20:40 Uhr (von A._____): Mach dir keine Sorgen, Wenn er da ist, sende ich dir eine·SMS." 3.2.5.7. Die Verteidigung kritisiert die Übersetzung der TK-Protokolle, insbesondere hinsichtlich zweier Kurznachrichten (Urk. 191 S. 20, Urk. 178 S. 4 mit Verweis auf Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, identisch mit Beilagen 13 und 14 zu Urk. 9/1; vgl. vorstehende Nachrichten von 22:15 Uhr und 22:16 Uhr). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 11) macht sie auch berufungsweise geltend, dass die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem holländischen Gesprächsteilnehmer, anders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, vor dem Hintergrund eines Streites zwischen einer albanisch/mazedonischen Gruppierung und einer türkisch/kurdischen Gruppe zu sehen und zu interpretieren sei. Der Streit habe sich um Geldschulden gedreht, wobei die türkisch/kurdische Gruppierung die albanische um einen Betrag in der Grössenordnung von EUR 30'000.– hintergangen haben soll. Der Beschuldigte habe bei diesem Streit als Vermittler fungiert, da er Leute aus beiden Gruppierungen gekannt habe (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.). Zentral für die Regelung des Konflikts sei ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit gewesen, der zur zweiten Gruppierung gehört habe und in Istanbul aus der Haft hätte entlassen werden sollen. Dieser sei in der Lage gewesen, eine substantielle Geldzahlung an die albanisch/mazedonische Gruppierung zu veranlassen, was die Beilegung des Konflikts erlaubt hätte. Solange er aber inhaftiert gewesen sei, seien die Verhandlungen stecken geblieben. Nach Darstellung der Verteidigung beziehen sich die Kurznachrichten vom 15. November 2013 ab 22:12 Uhr auf diesen Sachverhalt. Die beiden Textnachrichten gemäss Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, also die vorstehend abgedruckten Nachrichten von 22:15 und 22:16 Uhr, sollen sich demnach auf die Entlassung des Kurden beziehen. Entgegen der bei den Akten liegenden Übersetzung bedeute "çikmis" nicht "abgefahren", sondern "aus der Haft entlassen" (Urk. 101/7 S. 12, Urk. 178 S. 4, Urk. 191 S. 20).

- 31 - 3.2.5.8. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante keinen Sinn macht. Mit der Vorinstanz ist nämlich nicht einzusehen, weshalb sich der unbekannte Gesprächspartner mit der Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines aus der Haft entlassenen Kurden hätte befassen sollen (Urk. 112 S. 23). Die Sachverhaltsvariante der Verteidigung scheint konstruiert und findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Verteidigung lässt der Gesprächsinhalt im Kontext der feststehenden Tatsachen nicht die Deutung zu, dass es sich um die Organisation eines Vermittlungsgesprächs gehandelt haben könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, nicht auch die vorstehend abgedruckten Kurznachrichten vom 15. November 2013 im Kontext der Kurierfahrt von N._____ zu sehen, wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 112 S. 23 f.). Das ergibt sich mit der Vorinstanz auch aus dem in den Akten dokumentierten weiteren Geschehensverlauf (Urk. 112 S. 24). Um 23:30 Uhr erhielt der unbekannte Gesprächspartner von der vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummer die Kurznachricht "Angekommen" (Urk. 9/1 Beilage 16). Gemäss unbestritten gebliebenem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 machte sich der Beschuldigte in der gleichen Nacht um 00:40 Uhr zusammen mit S._____ von dessen Liegenschaft an der T._____-Strasse … in Winterthur mit dem auf N._____ eingelösten Mitsubishi Carisma, ZH …, auf den Weg zum Wohnort von N._____ an der O._____-Strasse … in … Winterthur, wo ihm auf sein Klingeln Einlass gewährt wurde (Urk. 1/13 Beilage 51a-c). Im Kontext dieser feststehenden Tatsache kann die an den unbekannten Gesprächspartner versandte Kurznachricht mit der Vorinstanz nur so verstanden werden, als dass N._____ zurückgekehrt war, und zwar mit der von ihm transportierten Lieferung (vgl. auch Urk. 112 S. 24). Und der Umstand, dass sich der Beschuldigte mitten in der Nacht auf den Weg zu N._____ gemacht hat, dessen Auftraggeber er war, lässt den Schluss zu, dass er dort die von N._____ transportierte Lieferung in Empfang genommen hatte. 3.2.5.9. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Lieferung um einen Drogentransport gehandelt haben muss. Dafür spricht

- 32 schon die verklausulierte, konspirative Art und Weise, wie der Beschuldigte und der unbekannte Gesprächspartner kommunizierten (vgl. auch nachstehende Erw. 3.4.13). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsselungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Es fällt zudem auf, wie die Gesprächsteilnehmer bemüht waren, ihre Identität zu verschleiern, indem sie immer wieder andere Telefonnummern von anderen Inhabern verwendeten. Zudem gilt zu beachten, dass es nicht die einzige Drogen-Kurierfahrt von Holland in die Schweiz war, die N._____ für den Beschuldigten unternommen hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). 3.2.5.10. Obwohl die Indizien hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels mit der Vorinstanz eher auf Heroingemisch schliessen lassen, erachtete es die Vorinstanz nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass es sich bei der transportierten Ware auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (vgl. schon vorstehende Erw. 3.2.2 und Urk. 112 S. 27). Dieser Schluss ist nachvollziehbar, nachdem zweifelsfrei feststeht, dass es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben muss und N._____ bei seinem zweiten Transport nicht nur Heroin, sondern – wenn auch in geringerer Menge – auch Kokain mit sich geführt hatte (vgl. dazu Urk. 112 S. 27 und nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). Die Vorinstanz liess es letztlich offen, ob es sich bei der Lieferung vom November 2013 um Heroinoder allenfalls um Kokain gehandelt hat (Urk. 112 S. 27). Zugunsten des Beschuldigten ist indessen von der Annahme auszugehen, dass N._____ beim Transport vom 15. November 2013 Kokaingemisch mit sich geführt und dann an den Beschuldigten übergeben hatte. Dieser Schluss wird von der Verteidigung eventualiter auch nicht kritisiert und wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung im Übrigen zugunsten des Beschuldigten aus. 3.2.5.11. Hinsichtlich der Menge des von N._____ mitgeführten und an den Beschuldigten übergebenen Kokaingemischs hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten 1,5 kg zu übernehmen sind (Urk. 112 S. 25 f.). Darauf kann vorab verwiesen

- 33 werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig klarzustellen ist, dass der Beschuldigte mangels verwertbaren Beweisen vom Vorwurf betreffend Vorgang 40 (Verkauf von 200 g Heroingemisch an B._____) erstinstanzlich – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 1.2 und 2.3.1.4) – freigesprochen wurde, was unangefochten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund kann dieser Sachverhaltsteil selbstverständlich nicht zur Bestimmung der fraglichen Drogenmenge herangezogen werden, was angesichts der Zusatz- bzw. Alternativbegründung auch der Vorinstanz klar zu sein schien (vgl. Urk. 112 S. 25). Anhaltspunkt, weshalb von 1,5 kg auszugehen ist, bildet der in den Akten dokumentierte Nachrichtenverkehr zwischen dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ 4) und dem Benutzer der niederländischen Telefonnummer 3, welche von der Ermittlungsbehörde dem angeblichen Lieferanten aus Holland zugewiesen worden war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2015 angebrachte Hinweis, dass nicht eruiert habe werden können, ob es sich beim Benutzer dieser Telefonnummer um den angeblichen Lieferanten selbst oder um einen Komplizen gehandelt habe (Urk. 1/13 S. 3, S. 12). Zwar steht vor diesem Hintergrund nicht mit letzter Sicherheit fest, wer die Kurznachrichten vom 5. Dezember 2013 versandt hat, worauf auch die Verteidigung vor Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 101/7 S. 13). Fest steht aber, dass – wenn es nicht der Lieferant selbst war – es zumindest jemand aus seinem Umfeld gewesen sein muss. Die Anfrage des niederländischen Kontaktes nimmt ganz offensichtlich Bezug auf die zuvor erfolgte Lieferung ("Wie viel hast du erledigt, wie viel ist übrig?" [Urk. 1/13 Beilage 69]). Indem der Beschuldigte – wenn auch eine zu interpretierende – logische Antwort auf diese Anfrage gab ("Ich habe für 10 Lira erledigt" [a.a.O. Beilage 70a] bzw. "Ich habe 5 erledigt" [a.a.O. Beilage 71]), wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich Bescheid, auf was sich die Anfrage bezogen hatte. Da der niederländische Geschäftspartner seine Antwort nicht verstanden hatte ("Ich verstehe es nicht, weshalb du 5 sagst. Es waren doch keine 5" [a.a.O. Beilage 72]), hielt er dann klarstellend fest: "Das heisst, 5 von 15 sind weg" (a.a.O. Beilage 73). Ausgehend davon, dass 1,5 kg mit der Vorinstanz am unteren Ende der vom Beschuldigten üblicherweise importierten Betäubungsmittelmengen liegen (vgl. dazu die weiteren

- 34 - Anklagesachverhalte) und angesichts des für den Transport betriebenen Aufwandes (kurzfristig organisierter Ersatz eines Kuriers durch den Beschuldigten wegen Ausfalls des ursprünglich vorgesehenen, Fahrt nach Amsterdam und zurück mit präpariertem Fahrzeug, zu entrichtender Kurierlohn [auch wenn hinsichtlich der Höhe des Kurierlohnes aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht auf die Aussagen von N._____ abgestellt werden kann]) kann nicht zuletzt auch angesichts der vom Beschuldigten und seinem Gesprächspartner beigemessenen Wichtigkeit der Lieferung (mehrmaliges Nachfragen, ob der Kurier nun eingetroffen sei und anschliessender Besuch des Beschuldigten noch in der gleichen Nacht) kein Zweifel daran bestehen, dass die Lieferung einen nicht unerheblichen Wert gehabt haben bzw. bei entsprechendem Verkauf ein nicht unerheblicher Gewinn zu erwarten gewesen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist überzeugend, wenn die Vorinstanz die vom Beschuldigten angegebenen "15" als 1,5 kg interpretiert (Urk. 112 S. 25 f.). Damit ist auch die eingeklagte Menge von 1,5 kg erstellt. 3.2.6. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 01 erstellt, mit der einzigen Abweichung, dass zugunsten des Beschuldigten anstatt von Heroinvon Kokaingemisch auszugehen ist. 3.3. Anklageziffer 2 (Vorgang 12) 3.3.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten die Organisation eines weiteren Drogentransportes von Holland in die Schweiz zur Last gelegt, wiederum mit N._____ als Kurier. Hierfür seien der Beschuldigte mit seinem Chauffeur und N._____ in seinem eigenen Fahrzeug am 12. Dezember 2013 in die Niederlande gefahren, wo 2'000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 62 % und 650 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 28 % in der hinteren Stossstange des Personenwagens Audi A6, ZH …, von N._____ versteckt worden seien. Der Beschuldigte sei danach am 14. Dezember 2013 mit seinem Chauffeur zurück in die Schweiz gefahren, wo er auf N._____ gewartet habe. Dieser sei jedoch auf seinem Rückweg in Kreuzlingen am 16. Dezember 2013, 00:05 Uhr, polizeilich angehalten und die Drogen sichergestellt worden (Urk. 37 S. 3 f., Urk. 112 S. 28).

- 35 - 3.3.2. Von der Verteidigung unbestritten und aufgrund der am 16. Dezember 2013 anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten 2 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad 62 %) sowie 650 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 28 %) ist erstellt, dass der Drogentransport anklagegemäss stattgefunden hat (Urk. 24/1-3, Urk. 101/7 S. 16, Urk. 191 S. 24, Urk. 112 S. 28 mit Verweis auf Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/5 S. 5 und Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Oktober 2016 [Urk. 35/3]). N._____ bestätigte in den Einvernahmen vom 17. bzw. 19. Dezember 2013 denn auch, am letzten Donnerstagabend, namentlich am 12. Dezember 2013, in Richtung Holland abgereist zu sein und den Drogentransport durchgeführt zu haben (Urk. 12/1 S. 3 ff., Urk. 12/2 S. 3, 6 ff.). Hingegen stellt er eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogentransport in Abrede (Urk. 12/2 S. 3, 6; Urk. 12/3 S. 10, 12; Urk. 12/6 S. 3). N._____ und der Beschuldigte wurden denn auch nicht konfrontiert, weshalb diese Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind. 3.3.3. Dass der Beschuldigte in den Drogentransport vom Dezember 2013 involviert war bzw. diesen organisiert hatte, wird auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung in Abrede gestellt (Urk. 101/7 S. 16 ff., Urk. 191 S. 21 ff., vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.1). 3.3.4. Die Vorinstanz wertet den Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, als Indiz dafür, dass der Beschuldigte beim Einbau der Drogen im Fahrzeug von N._____ mitgewirkt habe (Urk. 112 S. 28 f.). Diesbezüglich ist aber mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Handschuh auch bei einer anderen Gelegenheit als Beifahrer von N._____ hätte angefasst haben können (Urk. 191 S. 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte beim Einbau der Drogen mitgewirkt hatte, ist denn auch nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). 3.3.5. Fest steht, dass das vom Beschuldigten zum anklagerelevanten Zeitraum benutzte Mobiltelefon zwischen dem 12. Dezember 2013, 20:58 Uhr, bis zum

- 36 - 14. Dezember 2013, 06:50 Uhr, nicht geortet werden konnte (Urk. 112 S. 29 mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 16). Mit der Verteidigung zwar keine zwingende Schlussfolgerung, gleichwohl aber eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum ausser Landes weilte (Urk. 191 S. 22), wovon die Vorinstanz unter Verweis auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2015 ausgegangen ist (Urk. 112 S. 30). 3.3.6. Für die Annahme, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – am 12. Dezember 2013, nach Holland reiste, spricht neben dem Umstand, dass sein Mobiltelefon mit der Schweizer Nummer nicht geortet werden konnte, auch die Tatsache, dass N._____ während seinem Aufenthalt in den Niederlanden mit einer Person namens "A1._____" in Kontakt gestanden hatte und beide niederländische Telefonnummern verwendet hatten (Urk. 112 S. 30 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 44a-d, vgl. auch S. 3; N._____ [6, Telefonnummer anlässlich der Verhaftung sichergestellt, A1._____ [7,]). Aus den Beilagen 44 c und d erhellt, dass N._____ am 13. Dezember 2013 um 17:19 Uhr einen Anruf von der unter dem Namen A1._____ gespeicherten niederländischen Telefonnummer entgegengenommen und am 14. Dezember 2013 um 13:24 Uhr diese Nummer angerufen hatte. Gemäss den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden war der Beschuldigte bei letzterem Anruf – wenn er denn weg gewesen war, bereits wieder – in der Schweiz (Urk. 1/13 S. 16; [Antennenstandort der TK-Linie A1 am 14.12.2013 um 06:50 Uhr: Winterthur]). 3.3.7. Die Verteidigung weist darauf hin, dass N._____ in seinen Kontakten in den verschiedenen anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen – entgegen der Vorinstanz nicht nur einen (Urk. 112 S. 30), sondern – mindestens fünf A1._____'s aufgelistet habe. Aufgrund der den jeweiligen Namen hinzugefügten Spezifikationen mit "U._____" oder "V._____" schliesst sie, dass es sich dabei um verschiedene A1._____'s handeln müsse (Urk. 191 S. 23 mit Verweis auf Urk. 9/4 [recte: 9/6] Beilage 41b, 42b, 43b und 44b). Auch N._____ gab zu bedenken, dass es ja nicht nur einen A1._____ auf der Welt gebe (Urk. 112 S. 30 und Urk. 12/4 S. 8). Es trifft zu, dass in den verschiedenen anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen von N._____ mehrere

- 37 - A1._____'s gespeichert waren ("A1._____" auf der SIM-Karte 5 [Urk. 9/6 Beilage 41b] sowie auf der SIM-Karte "6"; "A2._____" und "A1._____ V._____" auf der SIM-Karte 8 [Urk. 9/6 Beilage 43b] und "A1._____ U._____" auf der SIM- Karte 9). 3.3.8. Der auf der SIM-Karte 5 unter A1._____ gespeicherte sowie der auf der SIM-Karte 8 unter A2._____ gespeicherte Kontakt, jeweils mit der Telefonnummer 4 (Beilagen 41b und 43b), kann gestützt auf die Telefonüberwachung des Beschuldigten (TK-Linie A1 bzw. 01) ohne Weiteres dem Beschuldigten zugeordnet werden. Dass dieser Telefonanschluss dem Beschuldigten zuzuordnen ist, wird von der Verteidigung wie gesehen auch nicht bestritten (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.2). Auf der SIM-Karte 8 ist unter der Telefonnummer 10 auch noch ein A1._____ V._____ gespeichert (Urk. 191 S. 23 und Urk. 9/6 Beilage 43b). Dass es sich bei A1._____ V._____ um eine vom Beschuldigten verschiedene Person handeln könnte, ist möglich. Zusätzlich kann der weiteren beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karte 9 auch noch der Name A1._____ U._____ mit der Telefonnummer 11 (Beilage 42b) sowie schliesslich auf der niederländischen Rufnummer von N._____ 6 eine auf den Namen A1._____ lautende niederländische Rufnummer 7 entnommen werden (Urk. 9/6 S. 2 Beilage 44a-d). 3.3.9. Dass zwischen N._____ und "A1._____ V._____" bzw. "A1._____ U._____" eine Kontaktaufnahme stattgefunden hätte, ist in den Akten jedoch nicht dokumentiert. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Kontakten um den Beschuldigten oder um andere A1._____s gehandelt hat. Auf dem bei N._____ sichergestellten Telefon mit der niederländischen Telefonnummer 6 war jedenfalls nur ein A1._____ gespeichert und zwar ohne irgendwelche Zusätze zum Namen (Urk. 9/6 Beilage 44a-d). Und von dieser unter A1._____ gespeicherten Nummer wurde N._____ wie gesehen am 13. Dezember 2013 kontaktiert, und am 14. Dezember 2013 wurde diese Nummer von dem Telefonanschluss von N._____ gewählt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). N._____ gab an, dass es wahrscheinlich ein Freund von Holland gewesen sei (Urk. 12/4 S. 8). Angesichts der aufgrund der weiteren Ermitt-

- 38 lungsergebnissen zahlreichen weiteren nachgewiesenen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und N._____ einerseits sowie dem Beschuldigten und einer weiteren, mutmasslich dem Lieferanten zuzuordnenden niederländischen Telefonnummer, drängt sich aber der Schluss auf, dass es sich auch bei dem unter der niederländischen Telefonnummer 7 gespeicherten A1._____ – wie von der Vorinstanz angenommen – um den Beschuldigten gehandelt hat und die Beiden zum Zwecke der Abwicklung des Drogentransportes von den Niederlanden in die Schweiz miteinander in Kontakt gestanden haben: 3.3.10. Bereits am 10. Dezember 2013 nahm N._____ unter der Telefonnummer 5 mit A1._____ Kontakt auf, und fragte, ob er kommen werde, was dieser bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 17 und 18, vgl. zu den anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen bzw. Nummern von N._____ Urk. 1/13 S. 3). Am 12. Dezember 2013 fragte die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als "P._____" bezeichnete Person unter der auf S._____ zugelassenen Telefonnummer 12 den Beschuldigten, ob sie gehen bzw. abfahren würden, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 19 und 20). Am 14. Dezember 2013 um 15:01 Uhr fragte N._____ den Beschuldigten unter seiner niederländischen Telefonnummer 1, ob sie wieder gegangen seien, was dieser bestätigte (Urk. 1/6 Beilage 23, vgl. Richtigstellung in Urk. 1/13 S. 16). Und um 18:32 Uhr gleichentags schrieb der Beschuldigte N._____, dass "der Kollege" auf ihn warte, woraufhin N._____ in Aussicht gestellt hatte, gegen 20:30 Uhr dort zu sein (Urk. 1/6 Beilage 24 und 25). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass "er" in der Bar auf ihn warte (a.a.O. Beilage 26). Um 20:39 Uhr schrieb N._____ dem Beschuldigten, dass er in der Bar sei (a.a.O. Beilage 27). Um 21:23 Uhr fragte der Beschuldigte N._____, wie es ihm gehe und ob alles in Ordnung sei, was dieser bestätigte und erklärte, dass er nun nach Hause gehe und ihm Bescheid geben werde (a.a.O. Beilage 29, vgl. dazu schon die vorstehende Erw. 3.2.5.5). Am 15. Dezember 2013 erkundigte sich jemand mit einer niederländischen Rufnummer (13) beim Beschuldigten, was los sei, ob sein Kollege gekommen sei und weshalb er – der Beschuldigte – nicht antworte (a.a.O. Beilage 32). Der nach der Verhaftung von N._____ in den Akten dokumentierte Nachrichtenverkehr zwischen dem niederländischen Kontakt und dem Beschuldigten und ins-

- 39 besondere die zahlreichen Versuche des Beschuldigten, mit N._____ Kontakt aufzunehmen, zeigen deutlich, dass die beiden nervös wurden. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 30 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist auf die weiteren erfolglosen Kontaktversuche des Beschuldigten hinzuweisen, welche bei der Durchsicht der anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten Mobiltelefone ersichtlich wurden. Wie aus der Anrufliste des bei N._____ sichergestellten Mobiltelefons mit der Nummer 5 hervorgeht, hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erfolglosen Anrufversuchen vom 16. Dezember 2013 um 13:34 Uhr und der Mitteilung vom 17. Dezember 2012 um 00:15 Uhr ([übersetzt: "Bruder, ich bin in der Klemme. Antworte mir."], vgl. dazu schon Urk. 112 S. 31) am 16. Dezember 2013 auch noch um 23:48 Uhr sowie dann wieder am 17. Dezember 2013 um 00:14 Uhr vergeblich versucht, N._____ auf dieser Nummer zu erreichen (Urk. 9/6 S. 2 und Beilage 41c). Um 00:15 Uhr schrieb er N._____ schliesslich, "…, ich bin auf der Strasse gelandet, melde dich" (übersetzt, Urk. 1/6 Beilage 39). 3.3.11. Aufgrund dieser dokumentierten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem niederländischen Kontakt, und angesichts der zahlreichen und geradezu verzweifelten Versuche des Beschuldigten, N._____ auf den ihm bekannten Rufnummern zu erreichen, ist völlig unglaubhaft, wenn die Verteidigung als Erklärung vorbringt, dass der Beschuldigte wohl lediglich seinen Logisgeber vermisst habe, da er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe (Urk. 191 S. 23). Wie die Verteidigung vor Vorinstanz noch richtig bemerkt hatte, ist es nicht so, dass der Beschuldigte keinen Schlüssel zu der Wohnung von R._____ hatte, wo N._____ und dann zeitweise auch der Beschuldigte gewohnt hatten (vgl. Urk. 101/7 S. 17, Urk. 191 S. 23). Das lässt sich im Übrigen auch nicht mit der vom Beschuldigten an N._____ versandten Nachricht, wonach er in der Klemme stecke, vereinbaren. 3.3.12. Vor dem Hintergrund, dass N._____ in der Nacht auf Montag, 16. Dezember 2013 um 00:05 Uhr mit 2 kg Heroingemisch und 650 g Kokaingemisch an der Grenze Kreuzlingen-Emmishofen angehalten und verhaftet

- 40 wurde, ist klar, weshalb der Beschuldigte und der niederländische Kontakt derart besorgt um den Verbleib von N._____ waren. Anders als beim ersten Drogentransport im November 2015 (vgl. vorstehende Erw. 3.2, Anklageziffer 1, Vorgang 01 und Urk. 112 S. 30) konnte dieser dieses Mal die von ihm transportierten Drogen aufgrund seiner Verhaftung dem Beschuldigten nicht wie vereinbart übergeben. 3.3.13. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 12 (Anklageziffer 2) erstellt. 3.4. Anklageziffer 3 (Vorgang 30) 3.4.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit seinem Mittelsmann "J._____" (mutmasslicher Name J1._____) eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz organisiert zu haben, wobei die Einzelheiten der Lieferung im Zeitraum vom 2. bis 17. Juli 2014 in mehreren Gesprächen zwischen den Beiden besprochen worden seien. Schliesslich sei vereinbart worden, dass vier Kilogramm Heroin zu liefern seien und der Beschuldigte dafür maximal Euro 70'000.– bezahlen werde. Bezogen werden sollen hätte das Heroin gemäss Anklageschrift von einem Lieferanten namens "W._____". Ebenso in die Organisation involviert gewesen sei D._____. Unter anderem sei D._____ in die Türkei gereist, habe "J._____" und "W._____" getroffen, den Kurier "AA._____" (mutmasslicher Name AA1._____) organisiert und mit diesem die Modalitäten der Lieferung sowie dessen Bezahlung besprochen und diesen teilweise auch bezahlt (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 5 und Urk. 112 S. 32 f.). Am 24. Juli 2014 sowie am 31. Juli 2014 seien in Absprache zwischen dem Beschuldigten, D._____ und "J._____" insgesamt 4 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an den Kurier "AA._____" geliefert worden, was dieser am 31. Juli 2014 D._____ telefonisch bestätigt habe. Dieser habe ihn daraufhin angewiesen, das Heroin umgehend in die Schweiz zu bringen, worüber er den Beschuldigten und auch "J._____" informiert habe. In der Folge sei der Kurier "AA._____" mit dem Heroin aber verschwunden und der Beschuldigte sowie D._____ und H._____ seien den Lieferanten die neben der Anzahlung noch ausstehende Restbezahlung für das auf Kommission gelieferte

- 41 - Heroin schuldig geblieben, wofür u.a. H._____ habe garantieren müssen (Urk. 37 S. 5 f., Urk. 112 S. 32 f.). 3.4.2. Die Verteidigung geht davon aus, dass D._____ und H._____ – die wegen des gleichen Sachverhaltes angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sind, was unangefochten geblieben ist (vgl. in Bezug auf D._____ beigezogenes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 [Urk. 176 S. 16 ff., 72 ff.]) – tatsächlich einen Herointransport von der Türkei über Bulgarien in die Schweiz geplant hatten, welcher offenbar daran gescheitert sei, dass der vorgesehene Kurier, mutmasslich ein Bulgare, mit dem Heroin verschwunden war. Sie vermutet eine entsprechende Beteiligung der Beiden aufgrund des Umstandes, dass sie je den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptierten. Überdies stehe auch fest, dass D._____ im Juli 2014 – und später auch H._____ – in die Türkei gereist sei, wo er sich offenbar mit dem Lieferanten getroffen habe. Tatsache sei auch, dass D._____ den Kurier "AA._____" schon länger gekannt und für diesen Zweck rekrutiert habe. Bestritten wird hingegen die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Aufgrund der direkten Verbindungen von D._____ und H._____ zu den massgeblichen Personen in der Türkei und in Bulgarien frage sich insbesondere auch, welche Rolle darüber hinaus dem Beschuldigten noch hätte zukommen sollen (Urk. 191 S. 24). 3.4.3. Die im Sommer 2014 unbestrittenermassen bestehende Nähe des Beschuldigten zu D._____ und H._____ hat sich nach Darstellung der Verteidigung daraus ergeben, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum – angeblich – wie auch seine damalige Freundin AB._____ im Imbiss von H._____ gearbeitet habe (Urk. 191 S. 25). 3.4.4. Schliesslich wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte damals mit teilweise den gleichen Personen wie D._____ und H._____ kommuniziert hat, insbesondere mit "J._____" (Urk. 101/7 S. 20, Urk. 191 S. 25). Die Verteidigung macht aber – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 21 ff.) – auch berufungsweise geltend, dass der Beschuldigte deshalb mit "J._____" in Verbindung gestanden sei, weil er mit ihm zusammen Flüchtlinge unterstützt habe, die damals die Türkei Richtung Griechenland, Bulgarien und/oder Westeuropa

- 42 hätten verlassen wollen (Urk. 191 S. 25, 27). Es liege in der Natur der Sache, dass Flüchtlinge die Türkei in dieser Zeit meist illegal verlassen oder auf jeden Fall die angrenzenden Länder illegal betreten hätten. Somit hätten die Beteiligten aufpassen müssen, unabhängig davon, ob sie darüber hinaus auch noch vom türkischen Regime verfolgt worden seien. Die türkische Polizei setze Telefonkontrollen seit langem sehr breit ein, so dass Vorsicht am Telefon in diesem Land gewissermassen zur Gewohnheit geworden sei. Daraus erkläre sich auch die oft klandestin wirkende Ausdrucksweise der Gesprächsteilnehmer in den Telefongesprächen (Urk. 191 S. 26). Nach Auffassung der Verteidigung lassen sich die Kommunikationen des Beschuldigten mit J._____ bei richtiger Übersetzung nicht in Übereinstimmung bringen mit dem "Narrativ der Polizeirapporte" und der Anklageschrift. Zusammenfassend fehle es an einem Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an dieser offenbar von D._____ und H._____ geplanten Drogeneinfuhr beteiligt gewesen sei (Urk. 191 S. 29). 3.4.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Eine Beteiligung seitens des Beschuldigten an dem – unbestrittenermassen – in die Wege geleiteten Drogentransport durch D._____ und H._____ (vgl. vorstehende Erw. 3.4.2) lässt sich aufgrund der Ergebnisse der Überwachungsmassahmen nicht in Abrede stellen. Die Verteidigung lässt bei ihrer Argumentation insbesondere unberücksichtigt, dass sich aufgrund der sowohl zeitlich als auch inhaltlich festzustellenden Zusammenhänge in der Kommunikation zwischen "J._____" und D._____ einerseits sowie "J._____" und dem Beschuldigten andererseits indirekt nachweisen lässt, dass es auch bei den Gesprächen des Beschuldigten mit "J._____" um den (misslungenen) Drogentransport gegangen sein muss, welcher schliesslich zur Verurteilung von D._____ und H._____ geführt hat: Wie die Vorinstanz unter exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilagen 4-5 zutreffend dargelegt hat, leitete "J._____" das mit D._____ Besprochene jeweils sogleich an den Beschuldigten weiter und umgekehrt (Urk. 112 S. 34). Dass "J._____" immer wieder das Bindeglied in der Kommunikation zwischen D._____ und dem Beschuldigten war, ergibt sich auch aus zahlreichen weiteren Stellen (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 40 f. mit Verweis auf Anhang Urk. 11/7

- 43 - [= Urk. 9/14 Beilage 13] Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 10.07.2014 um 20:13 Uhr [D._____: "Sage doch AC._____, er soll ihn anrufen", "J._____": "In Ordnung"]; Telefonat zwischen Beschuldigtem und "J._____" um 20:21 Uhr, Beilage 14 ["J._____": "Dein Junge ist schon dort […], aber er sagt, niemand sei dort […]. Beschuldigter: "In Ordnung. Ich rufe ihn jetzt an, er soll aussteigen, um sich zu erkennen geben."]; Telefonat zwischen "J._____" und D._____, Beilage 15 ["J._____": "Bruder, ich habe ihn angerufen. Warte 5 bis 10 Minuten ab. Wenn er nicht kommt, ruf mich wieder an, dann werde ich AC._____ anrufen, in Ordnung? […] AC._____ hat mir gesagt, dass er ihn anrufen werde."]; Urk. 112 S. 34 mit Verweis auf Urk. 9/14, Beilage 31a und 32 Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 11.07.2014 um 22:47 Uhr [D._____: J._____ könne dem Onkel [mütterlicherseits] sagen, dass er die Hälfte geholt habe und die andere Hälfte am Montag holen werde], um 22:53 Uhr Telefonat zwischen "J._____" und dem Beschuldigten ["J._____": "Dein Junge hat angerufen. Er hat nur die Hälfte bezahlt […] den Rest wird er am Montag bezahlen."] Beschuldigter: "[…] Wenn er die Hälfte bekommen hat, dann ist es Okay. […] Er kann den Rest am Montag erledigen"]; Urk. 9/14 Beilage 150 und 151 Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 3.08.2014 um 18:09 Uhr ["J._____": "Ok, ich rede mal mit dem Onkel (mütterlicherseits)"]; Telefonat zwischen Beschuldigtem und "J._____" am 3.08.2014 um 18:14 ["J._____": "Ich habe mit deinem Jungen gesprochen"]). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus den Gesprächen zwischen D._____ und "J._____", wo jeweils vom Onkel (mütterlicherseits) die Rede ist und den anschliessenden Telefonaten zwischen "J._____" und dem Beschuldigten im Kontext, dass – zumindest in diesen Gesprächen – mit "Onkel (mütterlicherseits)" nur der Beschuldigte gemeint sein konnte (vgl. dazu Urk. 112 S. 34 insbesondere auch mit dem Verweis auf das TK-Protokoll betreffend das Gespräch zwischen D._____ und "J._____", Urk. 9/14 Beilage 189 [recte: 187] ["J._____": "Wo ist A1._____, der Onkel [mütterlicherseits]"] und Urk. 112 S. 39). Daran ändert nichts, wenn die Verteidigung vorbringt, dass auch noch andere Personen als AC._____ bezeichnet worden seien (Urk. 101/7 S. 18 f.).

- 44 - 3.4.6. Wenn der Beschuldigte nicht in die Organisation des Drogentransportes involviert gewesen wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb er am Verbleib des offenbar untergetauchten Kuriers "AA._____" hätte interessiert sein sollen (vgl. dazu Urk. 112 S. 35, vgl. auch Urk. 9/14 Beilage 173) und sich offenbar für den ausstehenden Betrag betreffend die Lieferung verantwortlich fühlte. Am 2. August 2014 gab der Beschuldigte gegenüber "J._____" zu bedenken: "Es gibt nur Dreck. Nur Dreck. Ein Zigeuner spielt mit uns um den Finger. […] Ich sage dir, er wickelt uns alle um seinen kleinen Finger?" (Urk. 9/14 Beilage 147). Am Abend des 3. August 2014 um 18:14 Uhr erklärte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass "W._____" ihn angerufen und gesagt habe, dass sie es morgen erledigen müssten, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass wenn das "Arschloch" komme, sie keine Probleme hätten. Sodann forderte "J._____" den Beschuldigten auf, dass er W._____ anrufen solle, da dieser immer wütender werde, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Was sollen wir ihm sagen, der Zigeuner hat alle blamiert. Du sollst mit dem Onkel reden, das sind unsere Fehler, aber wir bezahlen, was möglich ist" (Urk. 9/14 Beilage 151). Weiter dokumentiert sind die unmittelbar anschliessenden Gespräche bzw. Nachrichten sowie jene des Folgetages zwischen D._____ und "J._____" bzw. H._____, wo "J._____" und H._____ sich erkundigten, ob schon eine Nachricht gekommen sei bzw. ob jemand angerufen bzw. ob er ihn erreicht habe bzw. was los sei (Urk. 9/14 Beilage 152, 153, 155, 161, 162, 165, 168, 169, 171, 172) und die Versuche D._____s, "AA._____" zu erreichen bzw. etwas über dessen Verbleib zu erfahren, indem er mit seiner Ehefrau Kontakt aufnahm (a.a.O. Beilage 154, 156, 158, 159, 170). Am Morgen des 4. August 2014 mutmasste der Beschuldigte gegenüber "J._____": "[…] Ich sage dir, er ist verschwunden" (a.a.O. Beilage 167) und um 18:22 Uhr meldete er erneut, nichts vom Zigeuner gehört zu haben, woraufhin "J._____" ihm sagte, er müsse es bis Mittwoch erledigen. Der Beschuldigte gab zu bedenken, kein Geld zu haben und dass sie die Wohnung nehmen sollten (a.a.O. Beilage 173). Um 22:05 Uhr erklärte D._____ gegenüber "J._____", dass er mit dem Onkel (mütterlicherseits) am warten sei (Urk. 9/14 Beilage 175), und am 5. August 2014 um 11:14 Uhr forderte "J._____" den Beschuldigten auf, ihm die Adresse zu schicken, da er sie an

- 45 - "W._____" weitergeben müsse, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob er jemanden kenne, den er dorthin schicken könne. "J._____" erwiderte, dass er schauen werde, und fügte an: "[…] aber dein Junge antwortet mir nicht". Daraufhin erklärte der Beschuldigte, dass er ihm sagen werde, dass er ihn – "J._____" – anrufen solle (a.a.O. Beilage 182). Keine zehn Minuten später sandte D._____ "J._____" eine Adresse und den Namen AA1._____ sowie der Name von dessen Frau, AD._____ (a.a.O. Beilage 184). Gleichentags um 13:34 Uhr beauftragte "J._____" D._____, mit dem Onkel (mütterlicherseits) das weitere Vorgehen zu besprechen und ihm den Grundbuchauszug von der Wohnung zuzusenden. Wenn sie (D._____ und der Onkel [mütterlicherseits]) damit einverstanden seien, dann mache er es so und wenn sie nicht einverstanden seien, dann könne er auch nichts machen, dann könne er "ihn" nicht hindern (a.a.O. Beilage 185b). Um 14:28 Uhr sprachen der Beschuldigte und "J._____" erneut miteinander und "J._____" erklärte, dass er mit AE._____ gesprochen habe und sein Typ bei ihm sei und mit ihm – dem Beschuldigten – sprechen wolle. Der "Typ" fragte den Beschuldigten, wie diese Sache erledigt werden könne, woraufhin der Beschuldigte erklärte: "Bruder, ehrlich gesagt, seine Frau hat gesagt, dass er weggegangen sei. […] Es ist ein Unglück passiert, jedenfalls sagen sie es so. Was soll ich machen, ich kann es langsam, langsam abbezahlen. […]." Nach einem Abbruch des Gesprächs telefonierten "J._____" und der Beschuldigte abermals und der Beschuldigte fragte: "Was können wir machen? Will er mich umbringen? Wenn er will, weiss er wo ich lebe." "J._____" fragte daraufhin, ob er nicht mit D._____ zusammenarbeite und dass der Onkel von D._____ reich sei und Geld ausleihen könne, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Er habe Grundbuchauszug. Sonst können wir nichts machen. Wir müssen jemanden nach Bulgarien schicken um ihn zu finden. Was können wir noch machen?" "J._____" antwortete: "Sein Onkel mag ihn sehr, er solle von seinem Onkel Geld ausleihen. Dein Junge hat alles kaputt gemacht, ich habe ihn gewarnt aber er habe diesen Typ organisiert, ist es nicht so?" (a.a.O. Beilage 190). 3.4.7. Vor dem Hintergrund dieser dokumentierten Gespräche ist der Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach D._____ und H._____ je selber Kontakt zu

- 46 den vermuteten Lieferanten in der Türkei gehabt hätten, und zwar offensichtlich unabhängig vom Beschuldigten, weshalb nicht einzusehen sei, welche Rolle dem Beschuldigten darüber hinaus noch hätte zukommen sollen (vgl. vorstehende Erw. 3.4.2). Es mag zwar sein, dass D._____ und H._____ (auch) direkten Kontakt zu den Personen in der Türkei hatten (vgl. dazu etwa Urk. 9/14 Beilage 2b, wo "J._____" gegenüber dem Beschuldigten erklärte, "er

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