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Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2019 SB170499

November 27, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,937 words·~1h 10min·8

Summary

Vorsätzliche Tötung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170499-O/U1/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 27. November 2019 (Auszug für die Öffentlichkeit)

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG160012)

- 2 -

Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 250). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 360 S. 232 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1); − (nicht öffentlich) − (nicht öffentlich) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3); 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten, wovon 913 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 3 - 6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden C._____ und D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. 12. (nicht öffentlich) 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 4 - 14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (G._____) CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (H._____) CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 19. (nicht öffentlich) 20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total

21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von

- 5 - CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen. 22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (G._____), 2 (E._____) und 4 (H._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen. 25. (Mitteilungen) 26. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 486 S. 2 ff.; Prot. II S. 23 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Abteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist: − Dispositiv-Ziff. 1, 4.–6. Lemma (Verurteilung wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4), − Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Dossier 3), − Dispositiv-Ziff. 3 (soweit die Busse betreffend),

- 6 - − Dispositiv-Ziff. 5 (Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), − Dispositiv-Ziff. 7 (Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe an A._____), − Dispositiv-Ziff. 9 (Einziehungen), − Dispositiv-Ziff. 10 (Herausgabe an die Familie von †B._____), − Dispositiv-Ziff. 11 (Herausgabe an die Eltern von A._____), − Dispositiv-Ziffer 12 (…), − Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatz an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 14 (Schadenersatz an die Privatklägerin 3), − Dispositiv-Ziff. 15 (Genugtuung an den Privatkläger 1), − Dispositiv-Ziff. 16 (Genugtuung an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 17 (Genugtuung an den Privatkläger 3), − Dispositiv-Ziff. 18 (Genugtuung an die Privatklägerin 4), − Dispositiv-Ziff. 20 (Gerichtsgebühr), − Dispositiv-Ziff. 21 (Kosten amtliche Verteidigung), − Dispositiv-Ziff. 22 (Kostenverteilung), − Dispositiv-Ziff. 23 (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, 2 und 4), − Dispositiv-Ziff. 24 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 3), 2. A._____ sei − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1), − (…) sowie − (…) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.

- 7 - 3. A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. A._____ sei für die von ihm bis heute zu Unrecht ersessene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. A._____ ist damit einverstanden, dass die Genugtuung zur Begleichung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1 - 4 sowie im allenfalls verbleibenden Betrag als Spende an eine gemeinnützige Organisation verwendet werden soll. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 489 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bisher verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Einleitung 1. Ausgangslage 1.1. Am 30. Dezember 2014, kurz vor 7 Uhr morgens, rief der Beschuldigte A._____ die Kantonspolizei Zürich zum Einfamilienhaus seiner Eltern an der I._____-strasse … in J._____ (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/7; Urk. 1/11). Bei ihrem Eintreffen an besagter Örtlichkeit fanden die Polizeibeamten zunächst den Beschuldigten sowie um 7.17 Uhr im Wohnzimmer des Hauses die Leiche des offenkun-

- 8 dig gewaltsam getöteten B._____, einem – wie sich in der Folge herausstellte – guten Freund des Beschuldigten (Urk. 1/1 S. 1). Um 11 Uhr stellte die beigezogene Ärztin des IRM fest, dass der Tod von †B._____ 4 bis 13 Stunden zuvor eingetreten war (Urk. 1/1 S. 1 f.). Später wurde klar, dass †B._____ nicht vor 05.00 Uhr morgens getötet worden sein konnte. 1.2. Der Beschuldigte wurde verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Es folgte ein aufwendiges Untersuchungsverfahren durch die Anklagebehörde sowie die Kantonspolizei Zürich, während welchem zahlreiche Beweise erhoben und Einvernahmen durchgeführt wurden. Unbestritten war stets, dass es der Beschuldigte war, der den Tod von †B._____ gewaltsam verursacht hatte. Ferner ergaben sich im Verlauf des Vorverfahrens Hinweise darauf, dass der Beschuldigte weitere Straftaten, namentlich (…) sowie Strassenverkehrsdelikte begangen haben könnte. Die Untersuchung wurde entsprechend erweitert. 1.3. Mit Erhebung der Anklage vom 15. August 2016 am Bezirksgericht Meilen schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (Urk. 31). 2. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens 2.1. Was den Ablauf des Verfahrens von der Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung vom 27. bis 31. März 2017 bzw. bis zur Fällung des am 9. August 2017 eröffneten erstinstanzlichen Urteils vom 29. Juni 2017 anbelangt, kann auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 360 S. 6 ff.). 2.2. Sowohl der Beschuldigte als auch die Anklagebehörde meldeten mit Eingaben vom 11. August 2017 fristgerecht ihre Berufungen an (Urk. 334B+C). Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschuldigten seinem Antrag entsprechend der vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt gewährt (Urk. 335; Urk. 342). Am 19. September 2017 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies versetzt (Urk. 375). 2.3. Die Vorinstanz versandte die begründete Fassung ihres Urteils am 8. Dezember 2017 (Urk. 359). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 3, F._____,

- 9 des Vaters von †B._____, nahm diese am 10. Dezember 2017 in Empfang, die beiden Verteidiger des Beschuldigten sowie die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2, 1 und 4, E._____, G._____ und H._____, der Mutter und Geschwister von †B._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, (…), erhielten sie am 11. Dezember 2017 und die Anklagebehörde schliesslich am 12. Dezember 2017 (Urk. 359/1-6). 2.4. Die Anklagebehörde und die Verteidigung des Beschuldigten erstatteten ihre Berufungserklärungen fristgerecht am 13. und am 28. Dezember 2017 (Urk. 361; Urk. 367). Die Verteidigung erneuerte dabei den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag auf Einvernahme (…) (Urk. 367 S. 4). 2.5. Nach Beizug der Verfahrensakten verfügte das Amt für Justizvollzug am 17. Januar 2018, die ambulante Massnahme sofort in Vollzug zu setzen (Urk. 372). 2.6. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 369) erklärte die Anklagebehörde ihren Verzicht auf Anschlussberufung und nahm zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung (Urk. 377). Der Beschuldigte liess am 6. Februar 2018 mitteilen, auf Anschlussberufung und einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Anklagebehörde zu verzichten (Urk. 379). Die Privatkläger erklärten mit Eingaben vom 7. Februar 2018, von der Erhebung einer Anschlussberufung abzusehen, und (…) (Urk. 381; Urk. 383; Urk. …). 2.7. Mit Eingabe vom 12. März 2018 äusserte sich der Beschuldigte auf Fristansetzung hin zur Stellungnahme der Anklagebehörde betreffend seinen Beweisantrag (Urk. 391). Nachdem zu dieser Eingabe keine weiteren Stellungnahmen mehr eingingen (vgl. Urk. 393 ff.), wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von (…) mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 abgewiesen (Urk. 396). 2.8. Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. X3._____, am 3. Mai 2018 einen bevorstehenden Verteidigerwechsel angekündigt hatte (Urk. 401A) und am 14. Mai 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ unter Beilage

- 10 einer Vollmacht mitteilte, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (Urk. 402; Urk. 404), wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2018 vom neuen Vertretungsverhältnis Vormerk gekommen und der amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 406). Zur Abschätzung des Zeitbedarfs der Berufungsverhandlung wurde der neue Verteidiger am 11. Juli 2018 angefragt, ob der Beschuldigte gedenke, zur Sache auszusagen oder sich wie bereits vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Urk. 411; vgl. bereits Urk. 401A). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in Aussicht gestellt hatte, sich dazu nach einer Besprechung mit dem Beschuldigten zu äussern, beantragte er mit Eingabe vom 4. September 2018, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an diese zurückzuweisen (Urk. 413). Zur Begründung liess er ausführen, es liege ein absoluter Nichtigkeitsgrund vor, weil auf gewisse Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts wegen Unverwertbarkeit der gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden dürfe. Die Anklagebehörde äusserte sich auf Fristansetzung hin in zwei Schreiben vom 6. und vom 25. September 2018 zu diesem Rückweisungsantrag des Beschuldigten und verlangte dessen Abweisung (Urk. 416; Urk. 418). Die Privatkläger 1 bis 4 verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 420). Zu den Stellungnahmen der Anklagebehörde äusserte sich der Beschuldigte innert der ihm zweimal erstreckten Frist mit Eingabe vom 9. November 2018, mit welcher er an seinem Rückweisungsantrag festhielt (Urk. 428). Die Anklagebehörde wiederum liess sich am 14. November 2018 dazu vernehmen (Urk. 432). Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 439). 2.9. Auf erneute Anfrage teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. ihr. X2._____, am 11. Februar 2019 mit, dass der Beschuldigte voraussichtlich Aussagen (zur Person und zur Sache) machen werde und der Fall zum Vorladen gegeben werden könne (Urk. 441). Ein am 9. Mai 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Urk. 446) wurde nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 453).

- 11 - 2.10. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Befragung des Beschuldigten sowie den Parteivorträgen zu den Tatvorwürfen gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Dossier 3) an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wurden dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 455). Am 8. August 2019 wurde auf den 18. und 27. November 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 457). 2.11. Mit Schreiben vom 19. September 2019 erklärte D._____, sie wäre bereit, betreffend die im Tatzeitraum gespielte schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmusik als Zeugin auszusagen (Urk. 460). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, teilte mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 mit, der Beschuldigte habe keine zuverlässigen Erinnerungen an die Ereignisse im relevanten Zeitraum mehr, weshalb er – entgegen der gemachten Ankündigung – keine weiteren Aussagen zur Sache machen könne, jedoch Fragen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen beantworten werde (Urk. 462). 2.12. (…) 2.13. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2019 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, RA lic. iur. X2._____ und RA Dr. iur. X1._____. Im Verlaufe der Verhandlung stiess RA Dr. iur. X4._____ zum Verteidigerteam. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm StA lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschien RA lic. iur. Y1._____ für die Privatklägerin 5 und RAin Dr. iur. Y2._____ für die Privatkläger 1 bis 4, welche der Verhandlung via Videoübertragung im Gerichtssaal 2 folgten. Die Parteiverhandlung wurde gleichentags geschlossen und die mündliche Urteilseröffnung auf den 27. November 2019 terminiert. 2.14. Am 27. November 2019 hat das Gericht das Urteil beraten. Das Urteil wurde im Anschluss eröffnet, mündlich begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben.

- 12 - II. Formelles 1. Umfang der Berufungen 1.1. Mit den oben wiedergegebenen Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Anklagebehörde wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (1., 2. und 3. Spiegelstrich; d.h. Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung von †B._____, (…), 3 (Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten mit Ausnahme der Busse), 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme), 19 (…), 20 (Festsetzung der Gerichtskosten), 22 (Kostenauflage), 23 (Zusprechung einer Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 131'000.– an die Privatkläger 1, 2 und 4) und 24 (Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 64'000.– an den Privatkläger 3) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass die Dispositivziffern 20 bis 24 nicht mehr angefochten würden (Urk. 486 S. 1 f.; Prot. II S. 18 ff.). 1.2. Entsprechend sind die Dispositivziffern 1 (4., 5. und 6. Spiegelstrich, d.h. Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung von […]), 3 (soweit die Busse betreffend), 5 (Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), 7 bis 18 (Anordnungen betreffend Beschlagnahmungen sowie Schadenersatz an Familie des Opfers) und 20 bis 24 (Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mittels Beschluss festzuhalten. 2. Vorfragen 2.1. RA lic. iur. X2._____ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise die folgenden Anträge: 1. (…)

- 13 - 2. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. K._____ vom 12. Mai 2017 zu seinem Gutachten vom 11. April 2016 sei für unverwertbar zu erklären. (…) Zu Vorfrage Nr. 2 brachte RA lic. iur. X2._____ vor, dass dem Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2017, mit welchem Prof. Dr. med. K._____ zu einer ergänzenden Stellungnahme zur Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten aufgefordert worden sei, ein Hinweis auf Art. 307 StGB fehle. Es handle sich bei diesem Hinweis, welcher jedes Mal neu erfolgen müsse, um ein Gültigkeitserfordernis. Der Hinweis werde als objektive Strafbarkeitsbedingung qualifiziert und eine Bestrafung könne nur erfolgen, wenn dieser tatsächlich erfolgt sei (Urk. 483 S. 10 f.). 2.2. StA lic. iur. Knauss beantragte die Abweisung der Anträge. (…) Zu Vorfrage Nr. 2 sei er der Meinung, dass ein erneuter Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 StGB habe unterbleiben können, weil es sich lediglich um eine Ergänzung des bereits erteilten Gutachtensauftrages gehandelt habe, wobei im Übrigen zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter vom Gerichtsschreiber – wohl im Auftrag der Verfahrensleitung – der guten Ordnung halber noch darauf hingewiesen worden sei, weshalb hier kein Verfahrensmangel vorliege. 2.3. Vorfrage 1: (…) (…) 2.4. Vorfrage 2: Hinweis auf Art. 307 StGB 2.4.1. Nach Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher unter anderem den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB zu enthalten hat. Dieser Hinweis ist Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO und ebenso Voraussetzung für die Strafbarkeit nach

- 14 - Art. 307 StGB (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 184 N 12). Unterbleibt die Inpflichtnahme, stellt das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit kein verwertbares Gutachten dar (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm, Art. 184 N 34). Das erwähnte Schriftformerfordernis stellt hingegen eine reine Ordnungsvorschrift dar. Mit der schriftlichen Auftragserteilung kann insbesondere der Beweis für die Regelung der Gesichtspunkte gemäss lit. a - f erbracht werden. Sind diese Aspekte nicht oder nur teilweise schriftlich festgehalten, so kann die Strafbehörde den entsprechenden Nachweis auf andere Art erbringen (a.a.O., Art. 184 N 8 ff.). Entscheide ergehen gemäss Art. 80 StPO grundsätzlich schriftlich und in begründeter Form. Ausserdem sind sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen hingegen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 1 bis 2 StPO). 2.4.2. Mit Beschluss vom 4. April 2017 entschied das Bezirksgericht Meilen, dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ zwei Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 11. April 2016 zu stellen (Urk. 268). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschluss dem Gutachter mit Schreiben vom 18. April 2017 mitgeteilt (Urk. 279). Dem vom Gerichtschreiber MLaw L._____ unterzeichneten Schreiben lässt sich folgender Passus entnehmen: "Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass die Hinweise der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Begutachtung gemäss Schreiben vom 15. Januar 2015 (Dossier 1, act. 17/3) weiterhin Gültigkeit haben." Dass der Hinweis erfolgte, stellt auch die Verteidigung somit zu Recht nicht in Abrede (Urk. 483 S. 11). Ihrer Ansicht nach sei dieser Hinweis indes wirkungslos, da er vom Gerichtsschreiber und nicht der Verfahrensleitung angebracht worden sei. Dem ist zu widersprechen. Die Erteilung des Auftrags stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar, welcher zwar in Anwendung von Art. 184 Abs. 2 in Schriftform zu erfolgen hat, jedoch ansonsten weder besonders ausgefertigt noch

- 15 begründet zu werden braucht (Art. 80 Abs. 3). Die blosse Tatsache, dass das Schreiben "lediglich" vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist, sagt weder etwas darüber aus, wer die verbrieften Weisungen anordnete noch hat sie direkte Auswirkungen auf die Gültigkeit derselben. Im erwähnten Schreiben wird unzweideutig Bezug genommen auf den Beschluss vom 4. April 2017, welcher dem Schreiben beigelegt war. Der Auftrag und auch die Inpflichtnahme wurden sodann in der "wir" Form formuliert, womit zweifelsohne zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese auf das Gericht zurückgehen. Die Inpflichtnahme des Gutachters erfolgte damit im Namen des Gerichts rechtsgültig, weshalb die Ergänzung des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ verwertbar ist. 3. Beweisanträge (…) 4. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Verteidigung rügte auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____ gemachten Aussagen (Urk. 486 S. 7 ff.). Auf diese Rüge wird unter Ziffer III.1.2 ff. eingegangen. Weitere Fragen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln wurden nicht aufgeworfen bzw. stellten sich nicht. III. Anklagevorwurf 1.1: Tötung von †B._____ 1. Einleitung 1.1. Anklagevorwurf 1.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in ihrer ergänzten Version der Anklage und des Antrags auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 27. März 2017 im Hauptstandpunkt stark zusammengefasst vor, †B._____ in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 nach einer eher belanglosen Auseinandersetzung durch Anwendung massiver Gewalt, insbesondere durch Schläge mit der Faust gegen den Kopf bzw. Einschlagen des Schädels mit diversen Gegenständen, durch Würgen und Einführen bzw. (mutmasslich) Hinein-

- 16 rammen einer Kerze in den Mund/Hals vorsätzlich getötet zu haben (Urk. 250 S. 2 ff.). 1.1.2. Alternativ wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe in besagter Nacht und schon in den Tagen davor im Wissen, dass er durch den Konsum von Ketamin und Kokain in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könnte, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht sehe bzw. fühle und daher im Bewusstsein, dass er in solchen Zuständen auch Gewalt- bis hin zu Tötungshandlungen vornehmen könnte, mehrmals und trotz einsetzenden Realitätsverlusts vorsätzlich Kokain und Ketamin konsumiert. Als Folge dieses Ketamin- und allenfalls Kokainkonsums sei der Beschuldigte – für ihn voraussehbar bzw. von ihm in Kauf genommen – in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten, während welchem er †B._____ getötet habe (vorsätzliche oder fahrlässige actio libera in causa; Urk. 250 S. 6 ff.). 1.1.3. Die von der Anklagebehörde zunächst vorgelegte Anklage vom 15. August 2016 enthielt lediglich die Alternativanklage, d.h. den Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa (Urk. 31). Die ergänzte Version der Anklage wurde erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorinstanz präsentiert (Prot. I S. 160 ff; Urk. 250). 1.2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Gutachtern Dr. med K._____ und Dr. rer. nat. M._____ 1.2.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 geltend, die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter dürften nur im Kontext der forensischen Begutachtung verwendet werden. In einem anderen Kontext seien diese im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, da ihnen die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizförmiges Verhör abgehen würden. Bei Art. 147 Abs. 4 StPO handle es sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot. An der Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter ändere nichts, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Gutachter die

- 17 - Richtigkeit der im Gutachten aufgeführten Aussagen bestätigt hätten. Auch für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei nichts gewonnen, da diese ja nur soweit in das psychiatrische Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien. Hinzu komme, dass nicht beurteilt werden könne, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien, da darüber kein Protokoll geführt worden und damit auch die Fragestellungen nicht ersichtlich sei. All dies sei jedoch notwendige Voraussetzung, um eine Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten lege artis vornehmen zu können. Das Urteil der ersten Instanz stütze sich somit auf unverwertbare Beweismittel, weshalb ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliege. Eine Heilung dieses Mangels sei in der zweiten Instanz nicht möglich und die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges an die erste Instanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 413 S. 3 ff.; Urk. 486 S. 7 ff.; Prot. II S. 28). 1.2.2. StA lic. iur. Knauss führte hierzu aus, dass die Vorinstanz zu Recht ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben habe. Der Beschuldigte verlange, dass man das Urteil auf das Erstgutachten von Prof. Dr. med. K._____ stütze, und damit auf seine im Strafprozess unverwertbaren Aussagen. Der Beschuldigte wolle damit erreichen, dass der von ihm mit ausserhalb des Strafverfahrens gemachten, beweismässig nicht verwertbaren Aussagen gefütterte Gutachter als unfehlbar gelten solle, wenn er diesen unverwertbaren Aussagen folge. Mit anderen Worten soll das Gericht die Grundlagen des Gutachtens nicht mehr überprüfen dürfen bzw. das Gutachten solle von der Justiz als sakrosankt angesehen werden, und das entspreche nicht der geltenden Rechtsauffassung. Das gelte umso mehr, als der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung beharrlich geweigert habe, berechtigte Fragen des Gerichts zu seinen nur im Gutachten wiedergegebenen Aussagen zu beantworten und nachvollziehbar zu erläutern. Das sei zwar sein gutes Recht, indes verhindere er damit die kritische Überprüfung der sehr späten, erst gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen, die eine erhebliche Anreicherung seiner bisherigen Schilderungen darstellen würden. Damit habe der Beschuldigte dem ersten gutachterlichen Befund den Boden unter den Füssen weggezogen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den ersten gutachterlichen Befund abgestellt habe (Prot. II S. 25 f.).

- 18 - 1.2.3. Im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 ging es um einen verfahrensleitend zu beurteilenden Antrag eines Beschuldigten um Zulassung seines Verteidigers zu den bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen des Gutachters, welchem nur wenige Tage später durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erteilt wurde (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. A). Das Bundesgericht unterschied in seinem Entscheid strikt zwischen dem Verhör des Beschuldigten und dem mit dem Beschuldigten zu führenden Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten. Während das Verhör des Beschuldigten diesem die Gelegenheit biete, sich umfassend zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und den gesetzlichen Erfordernissen an ein justizkonformes Verhör zu genügen habe, erfülle das Explorationsgespräch einen anderen gesetzlichen Zweck, indem es Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung bilde. Diese bestehe darin, sich ein unbeeinflusstes Bild über die medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die Befragung durch den Sachverständigen sei eng gutachtensorientiert. Die Strafbehörden dürften dem Beschuldigten seine im Rahmen eines psychiatrischen Explorationsgesprächs gemachten Äusserungen nicht wie die in förmlichen Einvernahmen erstatteten Beweisaussagen (im Verhör) zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Als Grund für diese Unterscheidung zwischen den im Explorationsgespräch und im Verhör erfolgten Aussagen des Beschuldigten führt das Bundesgericht an, dass bei der gutachterlichen Exploration die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör regelmässig nicht erfüllt seien, zumal die Befragung nicht durch eine Justizperson erfolge, die Teilnahmerechte der Verteidigung eben nicht gewahrt seien, kein Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung erfolge und die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten würden (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 3.7). 1.2.4. Die Bemerkung des Bundesgerichts, die Äusserungen des Beschuldigten dürften diesem nicht im Verhör vorgehalten werden, könnten durchaus so verstanden werden, dass die im Explorationsgespräch mit dem Gutachter in Abwesenheit seines Verteidigers erfolgten und nicht förmlich protokollierten Aussagen des Beschuldigten prozessual unverwertbar sind.

- 19 - 1.2.5. Das Explorationsgespräch zwischen dem Gutachter und dem Beschuldigten stellt eine der unentbehrlichen Hauptaufgaben der Begutachtung dar und führt zu einem nicht unbeachtlichen Teil zum eigentlichen Befund des Experten. Es ist damit vor allem der Verzicht auf die Exploration, der ein Gutachten unverwertbar machen würde (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 29 zu Art. 185) und nicht die Tatsache, dass sie durchgeführt wird und notgedrungen Äusserungen des betreffenden Beschuldigten enthält, die in Abwesenheit seines Verteidigers fallen und nicht förmlich protokolliert werden. In der Botschaft zur StPO wurde die Exploration des Beschuldigten durch den mit dem psychiatrischen Gutachten beauftragen Psychiater als der typische Anwendungsfall des Rechts einer sachverständigen Person zu zulässigen eigenen und selbständigen Erhebungen gesehen (Botschaft 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1212). Angesichts dieser grundlegenden Bedeutung der Exploration für die Gutachtenserstellung sind die in diesem Rahmen gefallenen Äusserungen eines Beschuldigten in Beachtung der nachfolgenden Präzisierungen im Strafprozess grundsätzlich verwertbar, erst Recht, soweit es um die zulässige gerichtliche Würdigung des Gutachtens geht. Daran ändert die Feststellung des Bundesgerichts, die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör mit den Beschuldigten seien in diesem Kontext nicht erfüllt – oder könnten vielmehr vernünftigerweise nicht erfüllt werden – nichts. Dem Ansinnen der Verteidigung, die in einer Exploration abgegebenen Schilderungen aus diesem Grund umfassend als unverwertbar und daher einer Würdigung nicht zugänglich zu erklären (Urk. 413 S. ; Urk. 483 S. 10 f.), ist eine entschiedene Absage zu erteilen. 1.2.6. Erfährt der Gutachter in Zusammenhang mit der Ausführung seines Auftrages bisher (so) nicht bekannte prozessrelevante Tatsachen, zu deren Feststellung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, also sogenannte Zusatztatsachen (ZK StPO-Donatsch, N 13 zu Art. 182), stellt sich tatsächlich die Frage, wie mit solchen Informationen prozessual umzugehen ist. Zu solchen Zusatztatsachen können – neben beigezogenen Urkunden und Informationen Dritter etc. oder für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderungen des Beschuldigten – ein ohne Zutun des Gutachters abgegebenes Geständnis gehören (ZK StPO- Donatsch, N 13 zu Art. 182).

- 20 - 1.2.7. Der Beurteilung dieser Frage ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte von Prof. K._____ vor dessen Untersuchung darauf hingewiesen wurde, nicht verpflichtet zu sein, an der Untersuchung mitzuwirken. Weiter wurde er darüber informiert, dass alle seine Angaben im Gutachten Verwendung finden würden und der Gutachter gegenüber dem Auftraggeber offenbarungspflichtig sei. Er wurde ferner in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben Anlass geben könnten, dass neue Untersuchungshandlungen gegen ihn angehoben werden könnten (Urk. D1/17/22 S. 122). Mit diesen Hinweisen ist eine der Voraussetzungen (auch) für die Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen, soweit sie sich auf Zusatztatsachen stützen, erfüllt (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 32 zu Art. 185). 1.2.8. Sodann wurden die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst, aber doch ausführlich im Gutachten wiedergegeben (Urk. D1/17/22 S. 135 - S. 142). Ob dies angesichts der Forderungen nach einer umfassenden Dokumentation aller Beurteilungsgrundlagen des Gutachters genügt, ist zwar umstritten (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 35 zu Art. 185), aber klar zu bejahen. 1.2.9. Die gutachterliche Konklusion, mit welcher sich die Verteidigung für ihre Argumentation im Wesentlichen befasst (Urk. 413 S. 6; Urk. D1/17/22 S. 201), beruht auf Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Explorationsgesprächs zur Art und Weise wie dieser seine Umgebung, das spätere Opfer des Tötungsdelikts †B._____ und den Vorfall an und für sich erlebt hatte. Die entsprechende Darstellung des Beschuldigten deckte sich zum Teil nicht mit den Angaben, die er bisher im Vorverfahren gemacht hatte bzw. enthielt neue Angaben. Diese vom Gehabten abweichende Schilderung des Beschuldigten bezog die Vorinstanz in ihre Aussagenanalyse ein. Indem der Gutachter die Tat und die Stunden davor mit dem Beschuldigten noch einmal durchging und ihn zu dessen Erleben in diesem Zeitraum befragte sowie dessen Aussagen entgegennahm, traf er die üblichen Vorkehren zur sorgfältigen Erfüllung seines Aufgabe, wobei er sich eng an den ihm erteilten Auftrag hielt und damit überhaupt die Grundlage für ein verwertbares Gutachten schuf (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 28 zu Art. 185). Dass der Gutachter in dieser Art vorging, kann ebenso wenig zur Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten gemachten Äusserungen führen, wie der Umstand, dass dieser mit einer Sachver-

- 21 haltsvariante aufwartete, die sich in Teilen von dem unterschied oder über das hinausging, was er bisher gegenüber den Strafbehörden ausgeführt hatte. 1.2.10. Sollte dennoch ein Beweisverwertungsverbot zur Diskussion stehen, ist mit der herrschenden Lehre ganz grundsätzlich und erst Recht im Falle von Aussagen eines Beschuldigten im Rahmen des gutachterlichen Explorationsgesprächs die Auffassung zu vertreten, dass ein solches nur für belastende, nicht aber für entlastende Umstände zu gelten hätte. Die Verteidigung zitiert die vom Gutachter vertretene Hauptthese einer aufgehobenen Schuldfähigkeit (Urk. 413 S. 6; Urk. 486 S. 18), welche gerade auf den vom Beschuldigten erst in der Exploration erstmals explizit geschilderten psychotischen Wahrnehmungen beruhte. Für sich alleine betrachtet, sprächen diese Zusatztatsachen daher für die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und damit zu dessen Gunsten, weshalb sie grundsätzlich als entlastend zu gelten haben. Dass die Vorinstanz die neue Version des Beschuldigten schliesslich verwarf, war das Ergebnis ihrer Aussagenanalyse, in welche sie die gegenüber dem Gutachter abgegebene Darstellung wie auch alle anderen Aussagen des Beschuldigten mitberücksichtigen durfte. 1.2.11. Soweit die Verteidigung geltend macht, an der Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen ändere (auch) nichts, dass dieser sowie auch die beiden Gutachter die Richtigkeit der im Gutachten wiedergegebenen Aussagen bestätigt hätten, irrt er. Die Begründung der Verteidigung, damit sei für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nichts gewonnen, zumal diese nur insoweit ins Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien, wobei mangels Protokoll und Ersichtlichkeit der Fragestellung nicht beurteilbar sei, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien (Urk. 413 S. 5; Urk. 486 S. 11 f. ), überzeugt nicht. Zunächst ist zu bemerken, dass mit der Einvernahme der beiden Gutachter als Zeugen durch die erste Instanz dem Recht des Beschuldigten auf Konfrontation und Ergänzungsfragen umfassend Rechnung getragen wurde (BSK StPO I-Heer, N 36 zu Art. 185; Donatsch, Das Sachverständigengutachten im Strafprozess, forumpoenale 2/2019, S. 140). Dies ist ein weiterer Grund, die Aussagen des Be-

- 22 schuldigten als verwertbar zu taxieren. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschuldigten auch unbenommen gewesen, seine neue Version gegenüber der Anklagebehörde, der ersten Instanz oder nun der Berufungsinstanz noch einmal ausführlich vorzutragen, um sie ins rechte bzw. das von ihm oder seiner Verteidigung gewünschte Licht zu rücken. Dass er davon absah und es daher dabei blieb, dass seine neue Version einzig durch die Gutachter in den Strafprozess eingebracht werden konnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen. 1.2.12. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen daher grundsätzlich zu Recht in ihrer Würdigung einbezogen. 2. Äusserer Ablauf der Tötung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen einer aufwendigen und sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Beweismittel, namentlich der Aussagen des Beschuldigten, der Tatortfotos, der ab Kleidungsstücken und Gegenständen sichergestellten DNA-Proben, der Blutspritz-, Blutwisch- und Blutübertragungsspuren (alles zusammengestellt im Situationsplan Urk. D1/8/11 sowie im Gutachten Mikrospurenund Blutspurenuntersuchung Urk. D1/8/22 samt Beilagen zu diesem Gutachten Urk. D1/8/23) und dem Gutachten zum Todesfall (Urk. D1/7/6) zum Ergebnis, der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift lasse sich wie folgt erstellen: Zwischen 5.00 und 7.00 Uhr am Morgen des 30. Dezember 2014 sei es in der Liegenschaft I._____-strasse … in J._____ wegen des Herumtanzens bzw. hüpfens des Beschuldigten zu lauter schwedischer Musik bzw. wegen einer Anwandlung des Beschuldigten, er und auch †B._____ sollten mit dem Konsum von Ketamin bzw. Drogen aufhören, zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen, bei welcher †B._____ den Beschuldigten in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen habe, welcher zerbrochen sei (Urk. 360 S. 39 ff.). Im weiteren Verlauf dieser Auseinandersetzung, die sich in Wohnzimmer und Küche abgespielt habe (Urk. 360 S. 48 f.) und während welcher es – wie Textilfaserübertragungen zeigten – zu einem intensiven Kontakt der Körper der beiden Kontrahenten gekommen sei (Urk. 360 42, S. 59 f.), die sich auch gegenseitig Haare ausgerissen hätten (Urk. 360 S. 41), was auf einen Kampf schliessen lasse, habe der körperlich erheblich überlegene Beschuldigte in chronologisch nicht mehr be-

- 23 stimmbarer Reihenfolge mit massiver Gewalt in der in der Anklageschrift genannten Weise auf †B._____ eingewirkt. Konkret betrachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals mit der Faust gegen den Kopf von †B._____ geschlagen habe (Urk. 360 S. 79), ihm mehrere wuchtige Schläge mit einem schwarzen, 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer gegen den Oberkörper und mindestens zweimal gegen den Kopf versetzt habe, wobei er ihn mindestens einmal am Kopf getroffen und so dessen Schädel gebrochen habe (Urk. 360 S. 42 ff., S. 77. S. 89), sodann wenigstens einen Schlag mit einer goldenen, ca. 24 cm hohen und 1.88 kg schweren unförmigen massiven Skulptur (Urk. 360 S. 77 f., S. 79 f.) sowie mindestens einen Schlag mit einer keramikähnlichen, antiken, ca. 0.54 kg schweren Dekorationsfigur gegen den Kopf von †B._____ (Urk. 360 S. 78 f.) ausgeführt habe, diesem ferner eine Kerze in den Rachen eingeführt habe, so dass dessen Luftzufuhr verlegt worden sei (Urk. 360 S. 79) und †B._____ schliesslich massiv gewürgt habe (Urk. 360 S. 59 f.). Eine von der grösseren Blutlache weg verlaufende grosse Blutwischspur zeige ferner, dass der Beschuldigte den Körper von †B._____ noch von einem Ort im Wohnzimmer an einen anderen verlegt habe (Urk. 360 S. 60). Als nicht erstellt betrachtete die Vorinstanz dagegen Schläge mit Glasscherben sowie zusätzliche Schläge (d.h. mehr als den einen erstellten Schlag) mit der erwähnten goldenen Skulptur gegen den Kopf von †B._____. Durch die erstellten Handlungen des Beschuldigten bzw. die dadurch erlittenen Verletzungen sei schliesslich der Tod von †B._____ eingetreten. Genauer gesagt sei er durch Ersticken infolge Würgens sowie Verlegens der Atemwege mit der Kerze verstorben, wobei der Blutverlust als Folge der offenen Wunden sowie das offene Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben könnten (Urk. 360 S. 90). 2.2. Dieser soweit bekannte äussere Ablauf der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †B._____ wird von diesem nicht bestritten.

- 24 - 3. Grad der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des von ihm begangenen Tötungsdelikts schuldfähig war. 3.1.2. Diese Frage ist insofern von grosser Relevanz, als das hiesige Strafrecht vom Schuldprinzip beherrscht ist (BGE 134 IV 132 E. 6.1), stellt doch "die Schuld" des Täters eine der unabdingbaren Voraussetzungen für seine Strafbarkeit dar. Unter dem Begriff "Schuld" ist die Vorwerfbarkeit des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens zu verstehen. Diese Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der betreffende Täter psychisch fähig war und aufgrund der äusseren Umstände über die Möglichkeit verfügte, sich rechtmässig zu verhalten, was als Regelfall gilt. Bei komplettem Fehlen einer dieser Voraussetzungen liegt ein Schuldausschlussgrund vor (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage, S. 269 ff.). 3.1.3. Mit einer möglichen Schuldunfähigkeit setzt sich Art. 19 StGB auseinander. Gemäss dieser Bestimmung ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Auf diese Bestimmung kann sich demnach ein Täter berufen, der zur Zeit seiner Tat entweder nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, dem mithin die Einsichtsfähigkeit fehlte oder aber ein Täter, der unfähig war, entsprechend seiner zwar noch vorhandenen Einsicht zu handeln, dem es mit anderen Worten an der Bestimmungs-, Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit fehlte (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 275). Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wusste, was er tat. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausserstande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen, war seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit aufgehoben (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 277). 3.1.4. Schuldunfähigkeit kann namentlich durch eine schwere Störung der Psyche bedingt sein. Grund dafür können sowohl anhaltende geistige Behinderungen oder Beeinträchtigungen als auch vorübergehende Ausnahmezustände sein. Er-

- 25 forderlich ist jedenfalls ein vollständiger oder weitgehender Ausfall der Selbstoder Umweltbewusstheit. Dazu kann es namentlich bei schwersten Rauschzuständen kommen (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 277). 3.1.5. Die Schuldfähigkeit des Täters ist bei entsprechenden Zweifeln bzw. Hinweisen durch eine sachverständige Begutachtung abzuklären (Art. 20 StGB). Im Falle einer regelmässig nicht mehr rekonstruierbaren vorübergehenden Bewusstseinsstörung stösst eine Begutachtung aber mitunter an Grenzen – der Erkenntnisgewinn durch ein Gutachten kann in solchen Konstellation gänzlich entfallen oder nur gering sein (vgl. Donatsch/Tag, a.a.O. S. 278). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, unterliegt ein Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit wie jedes andere Beweismittel der freien Würdigung des Gerichts. Um in psychiatrischen Fachfragen von der Auffassung des Experten abweichen zu können, müssen allerdings triftige Gründe bestehen und offen gelegt werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279). Gilt die Schuldunfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat als erwiesen, darf der Täter dafür nicht bestraft werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279), auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen (BGE 134 IV 132 E. 6.1). 3.1.6. In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Wie der Begriff der Schuldunfähigkeit auszulegen und anzuwenden ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (6B_202/2017 Urteil vom 23 August 2017 E. 2.2.1; BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4). Höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, ob sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht. Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Lassen sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, nicht beseitigen, so wäre bei Anwendung der in-dubio-Regel kein Schuldspruch zulässig. Diejenigen Autoren, die sich aktuell überhaupt zu dieser Frage äussern, befürworten mehrheitlich die Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dieser Frage (BSK StGB I-Bommer/Dittmann, 4. Auflage, 2018, N 51 zu Art. 19 mit weiteren Hinweisen; Wohlers in

- 26 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, N 7 zu Art. 10; Trechsel/Jean- Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2017, N 11 zu Art. 19). Nachdem die Strafbehörden die Beweislast für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Tatfrage zu beurteilen sind, ist diese Frage ohne weiteres als vom Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst zu betrachten. 3.2. Drogenkonsum des Beschuldigten und dessen Auswirkungen in der Vergangenheit 3.2.1. Die Vorinstanz hielt psychotische Rauschphänomene beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt für nicht erwiesen und erkannte letztlich auf Schuldfähigkeit des Beschuldigten, attestierte ihm jedoch eine schwere Beeinträchtigung derselben. Als Grund für diese Einschränkung sah sie den im relevanten Zeitraum erfolgten Kokain- und (offensichtlich) Ketaminkonsum des Beschuldigten (Urk. 360 S. 86 - S. 88). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst näher auf die generell beim Beschuldigten bestehende Drogenproblematik und deren Auswirkungen einzugehen. 3.2.2. Aus den verschiedensten Quellen ist bekannt, dass der Beschuldigte schon als Zwölfjähriger mit dem Kiffen begann und mindestens seit 2011 einen schwankend ausgeprägten, mitunter aber massiven Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum betrieb. Namentlich existieren Aufzeichnungen in Form von Verlaufs- und Austrittsberichten sowie Krankheitsgeschichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche von der Anklagebehörde mit Schreiben vom 18. und 25. März 2015 beigezogen und unakturiert in einem separaten Couvert zu den Akten gelegt wurden. Im Gutachten von Prof. K._____ wurde auf diese Unterlagen Bezug genommen (Urk. D1/17/22 S. 147 ff.). Diese Schriftstücke sind deswegen von Interesse, weil darin über den Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten und dessen Folgen in einem Zeitraum berichtet wurde, der – zum Teil wesentlich – vor den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten lag. Der grösste Teil der damaligen Äusserungen des

- 27 - Beschuldigten und des Klinikpersonals konnten demnach nicht auf die heute zur Beurteilung stehenden Ereignisse ausgerichtet gewesen sein. 3.2.3. Gemäss diesen Unterlagen wurde am 22. Februar 2011 die Polizei vom Vater des Beschuldigten gerufen. Laut entsprechendem Polizeirapport schien der Beschuldigte aufgrund seines in Anwesenheit der Polizisten gezeigten Verhaltens offensichtlich sehr merkwürdige Fantasien gehabt zu haben (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011, Eintrag vom 23. Februar 2011, S. 2). Als der Beschuldigte deswegen gleichentags per FFE stationär in der Klinik untergebracht wurde, war von eskalierendem Konsum unklarer Mengen an Drogen während des unmittelbar vorangegangenen Studienaufenthalts des Beschuldigten in London die Rede, in dessen Folge er eine schwere Paranoia entwickelt, unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen sowie "Nahtoderlebnissen" gelitten, sich zeitweise für Jesus gehalten und schliesslich den Vater bedroht habe. Der Beschuldige habe fast alles probiert, was es gäbe: MDMA, LSD, Kokain, Ketamin, Benzodiazepine, wobei in der damaligen Krankengeschichte vor allem ein massiver Ketaminkonsum in der letzten Zeit vermerkt wurde (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011 Eintrag vom 23. Februar 2011). Das damals plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität sah die Klinik als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben des Beschuldigten (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 f.). Man stellte in der Klinik einige Tage lang jeweils abends beim Beschuldigten auftretende deutliche Psychosen mit Ichstörungen und Wahngedanken fest (gleicher Bericht S. 3 sowie Krankengeschichte Einträge vom 23.02.2011, 25.02.2011). Nach einigen psychosefreien Tagen wurde er auf seinen drängenden Austrittswunsch am 4. März 2011 wieder entlassen (gleicher Bericht, S. 3). Vorschläge seines Vaters betreffend einen anschliessenden Aufenthalt in einer Privatklinik lehnte er grundsätzlich ab (Eintrag vom 2. März 2011 im Verlaufsbericht betreffend den Aufenthalt vom 22.02.2011 bis 04.03.2011). Im Vorverfahren bestätigte der Vater des Beschuldigten im Übrigen gegenüber der Polizei die damalige Psychose und das massive Drogenproblem seines Sohnes. Dieser habe tagelang erzählt, dass er mit Toten in der Hölle gewesen sei und Kontakt mit seinem Grossvater im Himmel gehabt habe (Urk. D1/4/18 S. 5 ff.). Von der Mutter des Beschuldigten wurde eine aus diesem Zeitraum stammende,

- 28 am 8. März 2011 verfasste Email des Beschuldigten zu den Akten gereicht, aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sie und seine Schwester während seiner Halluzinationen als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm (Urk. D1/3/9 D. 2 und Beilage). Gegenüber dem Gutachter erklärte der Beschuldigte, der damalige Aufenthalt in der PUK sei einfach nur "beschissen" gewesen; er habe sich dort nicht wohl gefühlt. Man habe ihm gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das der massive Drogenkonsum gewesen sei. Jedenfalls habe er so etwas wie 2011 – er bezeichnete das als "Gehirngulasch" – nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 125). Im Verlaufsbericht der einige Monate später einsetzenden ambulanten Behandlung des Beschuldigten in der PUK finden sich entgegen dieser Aussagen des Beschuldigten erneut verschiedene Vermerke betreffend psychotische Erlebnisse des Beschuldigten und Rückfälle in den Konsum von MDMA, Kokain, Ketamin, Marihuana (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Einträge vom 30.09.2011, 19.10.2011, 20.12.2011). Der Beschuldigte gebe an, trotz oberflächlich guter Laune schwarze Gedanken zu haben und er beklage imperative beleidigende Stimmen (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 20.12.2011, vom 30.12.2011). Zum damaligen Therapieende im Januar 2012 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine schwerwiegende Substanzmissbrauchsproblematik festzustellen sei. Vor allem Ketamin, das ihn wiederholt in psychotische Erlebnisse treibe, übe eine grosse Anziehung auf ihn aus. Die psychotischen Erlebnisse würden auch seine Lebenseinstellung verändern, spreche er doch von guten und bösen Kräften, welche die Welt beherrschen würden, klar ohne in einer Wahnwelt zu leben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012). Was den letzten Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015 anbelangt, fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar wegen eines Rückfalls in den Drogenkonsum im Ambulatorium der PUK meldete, jedoch die Gelegenheit für Gespräche nur in recht grossen Abständen wahrnahm und dabei offensichtlich falsche, verharmlosende Angaben über seinen Betäubungsmittelkonsum machte. So erklärte er am 23. September 2014, Drogen seien länger kein Thema mehr, obwohl er am 6. September 2014 oder während seines Ibizaaufenthaltes im Juli 2014 nachweislich und auch gemäss eigenen Angaben Drogen konsumiert hatte,

- 29 dies z.T. massiv (Urk. D3/2/1 S. 3 f.; Urk. D1/4/9 S. 6; Urk. D3/5/22 S. 443 ff.; Urk. D1/5/116 S. 2). Auch am 18. Dezember 2014 führte der Beschuldigte gemäss diesem Verlaufsbericht gegenüber seinem Therapeuten aus, es gehe ihm recht gut, er arbeite, treibe Sport und habe Valium und Xanax abgebaut, ohne seinen Drogenkonsum zu erwähnen, der an Weihnachten 2014 anlässlich seines Besuchs bei seiner Familie deutlich aufgefallen war (Urk. D1/4/21 S. 8; Urk. D1/4/18 S. 10; vgl. auch Urk. D1/4/9 S. 7; Urk. D1/4/16 S. 10). 3.2.4. Ferner äusserten sich verschiedene als Zeugen bzw. polizeiliche Auskunftspersonen befragte Familienmitglieder, Freunde und Bekannte des Beschuldigten in ihren Befragungen zu dessen Konsumverhalten bezüglich Drogen und Medikamenten sowie den Auswirkungen auf ihn. Die Schwester des Beschuldigten, N._____, äusserte sich im Februar 2015 gegenüber der Polizei zur Drogenproblematik des Beschuldigten: Sie meine, dass er seit London, d.h. seit ca. 4 Jahren Ketamin konsumiere und sie ihn jeweils am Abend im Ausgang unter Ketamineinfluss gesehen habe. Das habe sie an seinem Blick und daran gemerkt, dass er so anhänglich gewesen sei. Etwas "Wildes" habe er aber nicht gemacht (Urk. D1/4/60 S. 4). Gegenüber der Anklagebehörde erwähnte sie ebenfalls, dass die Drogensucht ihres Bruders das allgegenwärtige Hauptproblem gewesen sei (Urk. D1/4/61 S. 6). Mit eigenen SMS an ihren Bruder wegen zum Teil gewalttätiger Fehltritte des Beschuldigten konfrontiert, musste N._____ einräumen, dass sie diese verfasst hatte (Urk. D/1/62 S. 21). Auf Fragen, ob der Beschuldigte unter Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen gelitten habe, erklärte sie, sie wisse doch, dass er in der Psychiatrie gewesen sei, weil er unter einer Psychose gelitten habe (Urk. D1/4/62 S. 23). Von der Privatklägerin 5 wurde überdies eine Email von N._____ an den Beschuldigten vom 24. April 2014 vorgelegt, in welchem sie schreibt, sie ertrage es nicht mehr zu sehen, wie sich ihr Bruder selbst vernichte. Wenn er nicht freiwillig einen Entzug mache, werde sie ihm die Polizei vorbeischicken und dem Papa Bescheid geben (Urk. D3/3/7 S. 3). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschuldigten, O._____, wusste auch sie von der Drogenabhängigkeit ihres Sohnes, was ihre Beziehung

- 30 verändert habe. Der Aufenthalt ihres Sohnes in der Psychiatrie vor vier Jahren, als er aus London gekommen sei, habe ebenfalls damit zusammengehangen. Um welche Substanzen es gegangen sei, wisse sie nur vom Hörensagen und den Analysen der PUK (Urk. D1/5/20 S. 4, S. 6, S. 7). Zu Gewalttätigkeiten oder Jähzorn habe er überhaupt nicht geneigt (Urk. D1/5/20 S. 6). P._____, der Freund von N._____, führte am 4. Februar 2015 gegenüber der Polizei aus, die Drogensucht von A._____ sei ein grosses und allgegenwärtiges Problem und Thema gewesen. Es habe viele Ereignisse gegeben, wo er aufgrund der Drogen massiv abgestürzt sei. Richtig schlimm sei es geworden, als er in London angefangen habe, Ketamin und Tabletten einzunehmen. Dort sei es eskaliert, und er sei mit einer Psychose in die Schweiz zurückgekommen und sei ab dann mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. Er sei nie aggressiv gewesen und Auseinandersetzungen aus dem Weg gegangen (Urk. D1/5/19 S. 4 f.). Q._____ sagte im Januar 2015 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe sicher Kokain, LSD, Ketamin, Ecstasy und Marihuana konsumiert. Ketamin sei erst in den letzten fünf bis sechs Jahren aufgekommen; der Beschuldigte habe diese Droge in London kennengelernt. Ab 2010 habe der Beschuldigte ihm gegenüber immer wieder von diesem Ketamin gesprochen. Weiter wisse er vom Beschuldigten, dass er seit 1 ½ Jahren grosse Mengen Medikamente wie Valium, Antidepressiva etc. erhalten habe. Er glaube, der Drogenkonsum habe den Charakter des Beschuldigten verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt (Urk. D1/4/46 S. 2 f.). Gegenüber der Anklagebehörde erklärte Q._____, es sei ihm, als er 2014 aus Amerika zurückgekommen sei, aufgefallen, dass der Beschuldigte eine Vorliebe für Ketamin entwickelt habe, was sich aber auf das Wochenende beschränkt habe. Durch die Woche hätten ihn die Drogen gebracht, die ihm vom Arzt gegeben worden seien. Er selbst habe den Beschuldigten Ketamin konsumieren sehen. Was den Zustand anbelangt, in welchen der Beschuldigte dadurch jeweils geriet, erklärte Q._____, am Anfang sei er jeweils aufgestellt gewesen, ab einem gewissen Punkt habe er Schwierigkeiten gehabt, sich deutlich auszudrücken und wenn er zu viel gehabt habe, was er ca. zweimal erlebt habe,

- 31 sei er in einen Zustand gefallen, in dem er Ruhe gebraucht und plötzlich selbst seine besten Freund weggeschickt habe. Es habe manchmal den Anschein gemacht, als ob er dann die Situation nicht mehr ganz verstehen würde. Der Beschuldigte habe sich verkrampft, einen stieren, leeren Blick gehabt und die Luft durch den Mund ausgestossen. Man habe gespürt, dass er in diesem Zustand eine sehr kurze Sicherung habe (Urk. D1/4/47 S. 3, S. 4 ff., S. 8). R._____ hatte den Beschuldigten ebenfalls schon unter Alkohol-/Drogen- /Ketamineinfluss erlebt. Früher sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte paranoid gewesen sei bzw. gewirkt habe. Es sei ein paar Mal passiert, dass er plötzlich aufgestanden sei und gesagt habe, alle müssten nun gehen oder dass er Hemmungen oder Angst gehabt habe, die Wohnung zu verlassen oder den Ort zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihm sodann einmal erzählt, Ketamin bringe ihn dazu, gewisse Ideen oder Visionen von anderen Dimensionen zu haben. Gegen Ende 2014 habe der Beschuldigte ihm geschildert, er sei nach Ketaminkonsum in London plötzlich mit einem unbekannten Mann mit bösem Aussehen, Gefühl und Auftreten im Zimmer gewesen, der ihm gesagt habe, er sei aus der Zukunft und er sei gekommen, um die Energie des Beschuldigten zu nehmen. Der Beschuldigte habe – gemäss dessen Schilderung – gefühlt, wie ihn seine Energie verlasse, habe den Mann aber mit seiner inneren Kraft und Konzentration erfolgreich zurückgedrängt (Urk. D1/4/45 S. 6, S. 11, S. 13, S. 16). S._____, der gemäss seinen Angaben früher sehr gut mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sein soll, schilderte der Polizei, dass Drogenkonsum immer ein Thema des Beschuldigten gewesen sei. Er habe das ziemlich zelebriert. Während alle anderen es jeweils am nächsten Tag bereut hätten, sei er eine Art "Physiker" gewesen, der sich für die Herkunft und Wirkung etc. interessiert und vieles ausprobiert habe. Sie hätten vor Jahren zusammen Kokain konsumiert. Er habe dann aber gehört, das der Beschuldigte noch Stärkeres konsumiert, in London ganz verrückte Sachen bekommen habe. Der Beschuldigte habe das Wort Ketamin verwendet und beschrieben, wie das sei, man stehe damit ausserhalb seines Körpers und schaue sich von aussen an, so halbtot. Als er das erste Mal von der Tat gehört habe, sei sein erster Gedanke

- 32 gewesen, dass der Beschuldigte irgend einen Cocktail eingenommen habe (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). T._____, der sich früher im selben Bekanntenkreis wie der Beschuldigte bewegte, gab bei der Polizei an, es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Man habe gemerkt, dass er sich komisch verhalten habe, im Gespräch sei er plötzlich wie geistig abwesend gewesen und habe manchmal auch gesagt, er stehe unter Drogeneinfluss. Er nehme an, der Beschuldigte habe Kokain konsumiert, und gerüchteweise habe er auch Ketamin und LSD genommen. Im Verlauf der Zeit habe er den Drogenkonsum gesteigert und sich verändert, habe ständig dasselbe gesagt, sei abwesend gewesen, habe nur noch Drogenstories erzählt, z.B. was er schon alles konsumiert habe und wie dieses und jenes wirke. Er sei immer mühsamer geworden. Er würde sagen, die Drogen hätten seine Persönlichkeit verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt. Er könne sich die ganze Geschichte nur so erklären, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Drogen die Realität verloren habe (Urk. D1/5/94 S. 3 f.). U._____ erklärte gegenüber der Polizei, es sei beim Beschuldigten vom Konsumieren her eher an der oberen Grenze gewesen. Er habe gesehen, dass er Diverses eingenommen habe, aber was genau könne er nicht sagen. Er habe das zwei-, dreimal im Ausgang und einmal bei ihm zu Hause gesehen. Nach dem Konsum habe es jeweils gekippt; der Beschuldigte sei in seinem Rausch eine andere Person gewesen; er sei wie auf einen Höhenflug gekommen (Urk. D1/4/6 S. 2). Als Zeuge befragt, gab er an, er habe gesehen, wie der Beschuldigten Drogen konsumiert habe, ohne zu wissen, was es genau für eine Substanz gewesen sei. Wie ihn das verändert habe, könne er schlecht erklären. Der Beschuldigte sei deswegen nicht schlecht drauf gewesen, eher besser. Das Umgekehrte habe er eigentlich nicht erlebt. Allerdings habe er ihn auch schon aggressiv gesehen. Unter Drogen sei er anders gewesen, nicht spezifisch aggressiv, einfach leicht ausser sich, aufgebracht, dies jedoch nicht permanent (Urk. D1/4/7 S. 4, S. 8). V._____, ein DJ, der den Beschuldigten ca. 2 Jahre vor der Befragung kennen gelernt hatte, erzählte der Polizei, der Beschuldigte habe ihn im Frühling

- 33 - 2014 mal gefragt, ob er ihm für Ibiza eine Nummer für Ketamin auftreiben könne. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei in London in das hineingerutscht, habe es wegen gesundheitlicher Probleme jedoch aufgehört zu konsumieren. Den letzten Kontakt habe er im Dezember 2014 zu ihm gehabt. Währendem er ihn ansonsten als happy oder aufgestellt gekannt habe, habe er bei diesem Treffen bedrückt gewirkt, Mühe mit sprechen gehabt und zwischendurch abgehackte Sätze gebildet. Er habe gesagt, er habe Xanax verschrieben bekommen und es würde ihm in letzter Zeit nicht so gut gehen (Urk. D1/5/54 S. 2 und S. 3). W._____ erzählte der Polizei, dass sie den Beschuldigten und †B._____, den sie eigentlich besser kenne, im November 2014 und kurz vor Weihnachten 2014 zuletzt getroffen habe. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte Kokain und Ketamin konsumiert habe. Dass jemand einmal eine Linie nehme, habe sie schon gesehen, aber der Beschuldigte habe einen grossen Sack Betäubungsmittel einfach auf dem Tisch ausgeleert. Sie sei schockiert über die Menge gewesen, aber der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er das schon seit acht Jahren so mache. Gemäss ihren Angaben habe der Beschuldigte sehr extrem und auch im Alltag konsumiert (Urk. D1/4/8 S. 1). Gegenüber der Anklagebehörde schilderte W._____, der Beschuldigte habe anlässlich eines Besuchs von ihr und Freunden bei ihm in der Wohnung kurz vor Weihnachten 2014 damit geprahlt und vorgeführt, dass er in seinem Badezimmer einen Riesen Haufen Kokain gehabt habe. Sie habe gesehen, wie er geschnupft habe (Urk. D1/4/9 S. 7, S. 8 f.). In beiden Befragungen schilderte sie wie beim Beschuldigten, als ein Glas hinunterfiel, in einem kurzen Moment eine völlige Veränderung festzustellen gewesen, eine fast schizophrene Seite zum Vorschein gekommen sei bzw. eine paranoide Stimmung von ihm ausgegangen sei (Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8). AA._____, der sich als einigermassen guten Bekannten seit 4 oder 5 Jahren bezeichnete, erklärte in einer rechtshilfeweisen Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz auf die Bitte, das Konsumverhalten des Beschuldigten bezüglich Alkohol, Drogen und Medikamente zu beschreiben, er würde sagen, es sei exzessiv; exzessiveres habe er noch nie gesehen, auch nach Aussagen von

- 34 - Freunden. Er sei jemand gewesen, der sich damit gebrüstet habe, wieviel er vertrage, weil er gedacht habe es sei cool. Dies habe er zwar nicht unbedingt ihm (AA._____) gegenüber gemacht, weil er auch sein Kunde (in der Galerie) gewesen sei. Es sei um Drogen gegangen, von denen er noch nie gehört habe, wie Ketamin, aber natürlich auch Kokain. Man habe bei ihm in den letzten zwei Jahren auch eine Veränderung seiner Persönlichkeit festgestellt. Der Beschuldigte habe sich auch alles Mögliche an Medikamenten eingeworfen, wie Antidepressiva, Valium und solche Sachen (Urk. D1/5/28). Er habe ihn zwiegespalten erlebt, auf der einen Seite enorm gross- und warmherzig sowie angenehm, auf der anderen Seite aggressiv und frustriert. Auch habe er ab und zu völlig wirre, erlogene Geschichten erzählt, die gezeigt hätten, dass er gar nicht mehr richtig habe denken können. Das meine er mit Veränderung der Persönlichkeit. In letzter Zeit hätten die Drogen sein Leben bestimmt. In der Galerie sei er aber ganz normal gewesen (Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). AB._____ sagte im Februar 2015 aus, der Beschuldigte sei bis vor zwei Jahren einer seiner besten Freunde gewesen. Er habe sich unter anderem wegen dessen Drogenkonsum von ihm distanziert. Er wisse, dass er früher Ketamin genommen, gekifft und getrunken habe. Er denke, dass der Beschuldigte seit er in London gewesen sei, Ketamin genommen habe. Als er vor einem bis einem halben Jahr einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, habe er etwas in Form von weissem Pulver auf dem Tisch liegen sehen. Er würde sagen, er habe ein Drogenproblem gehabt (Urk. D1/5/18 S. 2 f.). AC._____ erzählte auf Fragen der Polizei betreffend das Konsumverhalten des Beschuldigten hinsichtlich Alkohol, Drogen und Medikamenten, man habe, wenn man ihn im Ausgang gesehen habe, erkannt, dass er etwas konsumiert haben müsse, vermutlich Kokain. Vor Jahren habe er selber gesehen, wie er Kokain konsumiert habe. Er habe gehört, dass er auch Ketamin konsumiere, und sicher habe er Gras geraucht. Von verschreibungspflichtigen Medikamenten habe er auch gesprochen (Urk. D1/5/25 S. 4). Man habe eher Angst um ihn gehabt; man habe von Abstürzen gehört, obwohl er gesagt habe, er nehme keine Drogen.

- 35 - AD._____, der erklärte, den Beschuldigten seit ca. 7 Jahren zu kennen und seit ca. 3 Jahren gut mit ihm befreundet zu sein, führte aus, der ganze Freundeskreis des Beschuldigten habe gewusst, dass er Drogen konsumiert habe, und zwar Kokain und Ketamin. Ob er Medikamente genommen habe, wisse er nicht. Er habe den Beschuldigten schon erlebt, als dieser auf Drogen gewesen sei, auch schon als er richtig weggetreten gewesen sei. Es sei ihm jeweils anzusehen gewesen. Unter Drogeneinfluss habe er eher mehr geredet und sei sentimentaler gewesen (Urk. D1/5/29 S. 2 f.). Auch AE._____ der den Beschuldigten 2004 kennenlernte und ihn als guten Freund bezeichnete, sagte bei der Polizei aus, er habe ihn zwar nie selber konsumieren sehen, aber der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein Problem mit Drogen und Medikamenten habe, ohne genau anzugeben, was es genau gewesen sei. Auffälliges Verhalten habe er nie festgestellt. Der Kontakt sei vier bis fünf Monate vor dem Delikt abgebrochen, als er dem Beschuldigten, nach seiner Meinung zur Verlobung mit (…) gefragt, gesagt habe, dass sie nicht die Richtigen füreinander seien (Urk. D1/5/30 S. 2 f.). AF._____, der den Beschuldigten vor etwa 4 ½ Jahren kennen lernte, erklärte gegenüber der Polizei, das Konsumverhalten des Beschuldigten in Bezug auf Alkohol, Drogen sowie Medikamenten sei immer an der obersten Grenze gewesen. Der Beschuldigte habe öfters Alkohol und Drogen, d.h. Kokain, Ketamin und Cannabis konsumiert sowie auch Xanax und Ritalin (Urk. D1/5/32 S. 3). AG._____ äusserte gegenüber der Polizei, sie habe viele Informationen über das Ausmass des Drogenkonsums des Beschuldigten von (…). Man habe aber auch so gewusst, dass er Drogen konsumiere. Er selbst habe nie ein Geheimnis darum gemacht, es nie bestritten, sondern Witze darüber gemacht. Selber habe sie ihn aber nie beim Drogenkonsum gesehen. In der Vergangenheit habe sie ihn eigentlich als fröhlichen Menschen erlebt. Im letzten Jahr habe sie den Eindruck gehabt, dass es ihm nicht gut gehe, er sei bleich gewesen und habe ein aufgedunsenes Gesicht gehabt (Urk. D1/5/39 S. 2 f.).

- 36 - AH._____, ein Sicherheitsmitarbeiter, führte bei der Polizei aus, er habe den Beschuldigten als Stammgast im Club AI._____ gekannt und sei ihm auch an der AJ._____ begegnet. Der Beschuldigte sei ihm im Club schon mehrmals negativ aufgefallen. Er sei immer besoffen gewesen, wenn er ihn gesehen habe bzw. im Schwebezustand zwischen besoffen und einschläfernd. Wenn man ihm etwas gesagt habe, dann habe er es gar nicht begriffen bzw. es nicht bewusst mitbekommen. Er sei sehr oft in vorgeglühtem Zustand anbekommen; jedes Mal als er ihn gesehen habe, sei er jeweils stockbesoffen aus dem Club gegangen. Er sei so ein Typ gewesen, dem alles scheissegal gewesen sei. Er sei jedoch dem Sicherheitspersonal gegenüber nie aggressiv gewesen (Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5). Gemäss AK._____, der Ex-Freundin von †B._____, sei das Drogenkonsum- Verhalten des Beschuldigten wahnsinnig, unmenschlich sowie irre und Ketamin dessen Lieblingsdroge gewesen (Urk. D1/4/26 S. 2, S. 15 f.). AL._____ sagte aus, dass der Beschuldigte drogensüchtig gewesen sei – er habe etwas von Ketamin mitbekommen – und Anzeichen von Psychosen gehabt habe. Sie hätten ihn aus Witz Jesus genannt, wie man halt Drogenabhängige, die "auf dem Ewigen" seien, nenne, was schon relativ viel sage. Im Ausgang habe der Beschuldigte abwehrende Handbewegungen gemacht und die Leute beschuldigt, seine Energien zu klauen (Urk. D1/4/42 S. 9, S. 10). Bei der Anklagebehörde ergänzte AL._____, der Beschuldigte habe immer so viele Drogen genommen und sei "freaky unterwegs" gewesen. Darum und wegen seines Aussehens habe man ihn Jesus genannt (Urk. D1/4/43 S. 10). AM._____ sagte gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte konsumiere Marihuana, Kokain, Ketamin, MDMA, er sei völlig drogenabhängig gewesen. Gewalttätig oder aggressiv habe er ihn aber nie erlebt (Urk. D1/5/8 S. 4). AN._____, eine weitere Ex-Freundin von †B._____, erklärte, man habe aus dem Freundeskreis gehört, dass der Beschuldigte mit gewissen Drogen ein Problem gehabt habe; es sei – soviel sie wisse – Ketamin gewesen (Urk. D1/5/14 S. 3).

- 37 - Auch zahlreiche weitere Personen, wie AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____, AS._____, AT._____, AU._____, AV._____, AW._____, AX._____, AY._____, AZ._____, BA._____, BB._____, BC._____, BD._____, BE._____, BF._____, BG._____, BH._____, BI._____, BJ._____, BK._____, BL._____, BM._____, BN._____, BO._____, BP._____, BQ._____, BR._____, BS._____, BT._____ und BU._____ erklärten gegenüber der Polizei, das Drogenproblem des Beschuldigten sei bekannt gewesen; sie hätten aus eigener Wahrnehmung, aus Gesprächen mit dem Beschuldigten oder aber vom Hörensagen gewusst, dass er Drogen wie v.a. Kokain und Ketamin, aber auch Medikamente konsumiere (Urk. D/1/5/43 S. 3; Urk. D1/5/47 S. 2; Urk. D1/5/48 S. 2; Urk. D1/5/60 S. 4; Urk. D1/5/66 S. 2; Urk. D1/5/68 S. 1 f. und S. 3; Urk. D1/5/69 S. 2; Urk. D1/5/71 S. 2 f.; Urk. D1/5/72 S. 2 f.; Urk. D1/5/79 S. 2; Urk. D1/5/80 S. 3; Urk. D1/5/87 S. 4; Urk. D1/5/89 S. 3; Urk. D1/5/93 S. 6; Urk. D1/5/95 S. 4; Urk. D1/5/97 S. 5 f.; Urk. D1/5/98 S. 2 ff.; Urk. D1/5/103 S. 4; Urk. D1/5/104 S. 3; Urk. D1/5/105 S. 3 f.; Urk. D1/5/114 S. 5 und S. 7; Urk. D1/5/119 S. 2 f.; Urk. D1/5/123 S. 2; Urk. D1/57126 S. 4; Urk. D1/5/128 S. 3; Urk. D1/57129 S. 2; Urk. D1/5/130 S. 2; Urk. D1/5/135 S. 3 f.; Urk. D1/5/139 S. 3 f.; Urk. D1/5/142 S. 3 f.; Urk. D1/5/149 S. 6 und S. 8; Urk. D1/5/150 S. 11 ff. ; Urk. D1/5/156 S. 4 f.). 3.2.5. (…), die Privatklägerin 5, schliesslich führte aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, er nehme unter Ketamin bzw. Kokain alles anders wahr, er könne Lichter, Farben Musik greifen und fühlen (Prot. I S. 181). Er habe ihr erzählt, dass er sich wegen einer Paranoia – genauer weil seine nervige Schwester ihm mit der Polizei gedroht habe – die ganze Nacht in der Toilette eingesperrt habe oder irgend einen Typen draussen im Gang als bedrohlich wahrgenommen habe (Prot. I S. 186; Urk. D3/3/1 S. 7). In Ibiza habe er, als sie ihn gefragt habe, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauchen wolle, gemeint, sie wolle ihn nur deswegen auf den Balkon locken, um ihn über die Brüstung hinunter zu stossen (Urk. D3/3/1 S. 12 f.). An einer Party auf Ibiza habe er Halluzinationen gehabt, d.h. er habe gemeint, dass alle Gäste Geister in der Zwischenwelt seien und sie (die Privatklägerin 5) darüber entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen Geister in den Himmel kommen könnten (Urk. D3/3/1 S. 12). Kurze Zeit später habe er, als sie in der Nacht vor dem Haus auf ein Taxi gewartet

- 38 hätten, gemeint, sie wolle ihn dort in die Dunkelheit locken und töten (Urk. D3/3/1 S. 12). Auf der folgenden Taxifahrt habe er sich mit ihr aus dem fahrenden Taxi stürzen wollen, weil er habe testen wollen, ob sie ihn umbringen wolle (Urk. D3/3/1 S. 10). Im Club … in Ibiza habe er herumgeschrien, weil er gemeint habe, man wolle ihn verdursten lassen, als sie zwei von drei gekauften Wasserflaschen in ihre Tasche gepackt habe (Urk. D3/3/1 S. 13 f.). Anschliessend habe er ihr im Hotelzimmer gesagt, er sei in Wirklichkeit nicht A._____, sondern Gott (Urk. D3/3/1 S. 14 f.). 3.2.6. Der Beschuldigte erklärte noch in der Schlusseinvernahme vom 24. Mai 2016 mit dem Vorwurf der actio libera in causa konfrontiert, in früheren Psychosen niemanden angegriffen zu haben, niemals aggressiv aufgefallen zu sein und wenn, habe er sich bloss selber bedroht gefühlt (Urk. 3/10 S. 12). Dies war das einzige Mal, dass der Beschuldigte überhaupt mehrere Psychosen erwähnte. In einer Einvernahme vom 14. Dezember 2015 erklärte er, im Juli 2014 in Ibiza nach Konsum von Ketamin, Kokain, Ecstasy und Alkohol alles so durchsichtig gesehen zu haben, als ob er durch die Menschen hindurch schauen könne. Das sei so die Standardwirkung, ohne dass er genau wisse, wie man das beschreiben könnte (Urk. D3/2/1 S. 3). Im Juli 2015 hatte er noch erklärt, nur einmal, im Jahr 2011 in eine Ausnahmesituation mit Psychosen bzw. Halluzinationen geraten zu sein (Urk. 3/9 S. 2). Noch weiter vorher, nämlich am 17. März 2015 führte er aus, er habe extrem viel Ketamin genommen. Ketamin sei eine halluzinogene Droge, welche die Wahrnehmung verzerre und bei ihm auch halluzinogen gewirkt habe. Auf damalige Fragen nach Psychosen infolge Ketaminkonsums wich der Beschuldigte jedoch aus, erklärte, dass man Psychosen auch von THC bekommen könne, sich nicht an Wahnvorstellungen nach dem Konsum von Ketamin erinnere und antwortete auf Nachfrage, er sei 2011 (nur darum) in die PUK eingewiesen worden, weil er bekifft Auto gefahren sei. Einen anderen Grund wüsste er nicht mehr (Urk. 3/6 S. 7 f.). Erst auf weiteres intensives Nachfragen des Staatsanwaltes sprach er damals von einer wahrscheinlichen drogeninduzierten Psychose, wobei er ergänzte, gerade gehört zu haben, dass der Staatsanwalt meine, es handle sich um eine drogeninduzierte Psychose. Ziemlich sicher habe er aber nie eine gehabt (Urk. 3/6 S. 11).

- 39 - Einlässliche Schilderungen des Beschuldigten selbst gegenüber den Strafbehörden über frühere Psychosen und konkrete Beschreibungen solcher Episoden fehlen damit weitgehend. 3.2.7. Bemerkenswert ist immerhin, dass der Beschuldigte von sich aus im Strafverfahren keine Ausführungen machen wollte, die auf psychotisches Erleben vor und während der Tötungshandlungen hätten schliessen lassen können. Handkehrum erteilte er in der betreffenden Befragung, obwohl seine beschönigende Version der Gründe für die Klinikeinweisung 2011 (bekifftes Autofahren) klar nicht den Tatsachen entsprach, was er zweifellos gewusst haben musste, spontan und vorbehaltlos die Entbindung der PUK vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Das Aussageverhalten und Verhalten des Beschuldigten ist insofern zwar eigenartig, doch bietet es zumindest keinen Anlass für die Unterstellung, er hätte die Strafverfolgungsbehörden durch wahrheitswidriges Vorspiegeln einer Psychose absichtlich auf eine entsprechende falsche Fährte führen wollen. Vielmehr verschwieg bzw. verleugnete er gegenüber den Strafbehörden – vor allem ketaminbedingte – Halluzinationen, Wahnvorstellungen und Psychosen weitgehend. 3.2.8. Die gravierenden Suchtprobleme des Beschuldigten und deren Folgen sind wie dargelegt seit Jahren ärztlich dokumentiert und ergeben sich im Übrigen aus den zum Teil eindrücklichen Schilderungen dutzender Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld des Beschuldigten. Die im angefochtenen Entscheid nicht thematisierte Analyse der Haarproben des Beschuldigten, welche einen Zeitraum von Anfang Januar 2014 bis Ende Januar 2015 abdeckten, ergab zwar lediglich für den Ereigniszeitraum (im 2. Segment der Haarprobe) ein eindeutiges Ergebnis, nämlich eine Konzentration an Ketamin und Kokain, welche auf eine mittelstarke bis starke Einnahme beider Betäubungsmittel hinweist. Was die ebenfalls positiven Befunde vor diesem Zeitraum anbelange, seien diese jedoch mehrheitlich auf externe Kontamination, etwa infolge Hantierens mit den Substanzen oder infolge eines Transportes durch Schweiss, zurückzuführen. Ein sporadischer zusätzlicher Kokain- oder Ketaminkonsum in den vorangegangenen Monaten könne weder bewiesen noch sicher ausgeschlossen werden (Urk. 6/12

- 40 - S. 5 und S. 6). Betreffend Auffälligkeiten im Segment 3 der Haarprobe des Beschuldigten (vor dem Ereigniszeitpunkt, aber bereits Dezember 2014) wird im Gutachten zur Haaranalyse im Übrigen erörtert, dass solche jeweils dann beobachtet werden, wenn nach einem Unterbruch des Kokainkonsums erneut – und allenfalls stark – konsumiert werde (Urk. 6/12 S. 5). Schliesslich konnte eine dem Beschuldigten im Rahmen eines Administrativverfahrens abgenommene Haarprobe nachuntersucht werden, welche zum Resultat führte, dass ein nennenswerter Konsum für den Zeitraum Ende November 2013 bis Ende April 2014 ausgeschlossen werden könne (Urk. D1/6/26), was den Gutachter Prof. M._____ zwar überraschte (Prot. I S. 83), sich aber allenfalls mit einer weitgehend abstinenten Phase nach einem Aufenthalt in einer Entzugsklinik 2013 in Übereinstimmung bringen liesse. Zu bedenken zu geben ist, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte diese Haaruntersuchung durch Verwendung von Chemikalien manipuliert haben könnte (Prot. I S. 256; Prot. I 183, Urk. D3/3/7 S. 3), wobei genaue Rückschlüsse nicht möglich sind. Eigenartig ist ferner, dass der bereits erwähnte, von Dritten berichtete, vom Beschuldigten bestätigte und insofern erstellte Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten im Juli 2014 in Ibiza und im September 2014 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten am …-platz keinen Niederschlag in der im vorliegenden Strafverfahren entnommenen Haarprobe bzw. in der -analyse fand. Auch wenn sich ein solcher – wenigstens für das Jahr 2014 – nicht aus der Haaranalyse ergibt, ist doch festzuhalten, dass der langjährige und zeitweise exzessive Ketamin- und Kokainkonsum des Beschuldigten in weiten Kreisen bekannt war und demzufolge aktenkundig ist. Aufgrund der Haaranalyse kann jedoch – jedenfalls betreffend das Jahr 2014 – nicht einfach davon ausgegangen werden, der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten sei immer gleich bzw. immer gleichbleibend hoch gewesen. Vielmehr scheint es starke Schwankungen gegeben zu haben, wobei die Ergebnisse der Haaranalyse so interpretiert werden können, dass es in den Tagen vor der Tat einen Rückfall in einen schweren Kokain- und wohl auch Ketaminkonsum gegeben haben dürfte. Anlässlich der Begutachtung und in der Hauptverhandlung nahm der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ zum Ergebnis dieser zweiten Haaranalyse Stellung, wobei er unter

- 41 anderem darauf hinwies, dass der Beschuldigte Angaben darüber gemacht habe, wie es zu externer Kontamination habe kommen können, dass es jedoch auch kaum Daten gebe, wie sich die Metaboliten-Verhältnisse bei kombiniertem Kokain- und Ketaminkonsum verschieben könnten. Er gehe auch aufgrund dieser zweiten Haaranalyse davon aus, dass es sicher Ketamin- und Kokainkonsum beim Beschuldigten gegeben habe und zwar auch in erheblicher Menge (Urk. D1/17/21 S. 5; Prot. I S. 81 f.). Prof. Dr. med. K._____ führte aus, dass selbst dann, wenn die Haarprobe durch eine externe Kontamination beeinflusst worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass keine Ketaminabhängigkeit bestehe, weil im Zeitraum 2014 wiederholt in problematischer Weise Ketamin konsumiert worden sei. Ferner könne auch eine Person, die eine sehr problematische Abhängigkeit habe, immer wieder Phasen zeigen, in denen sie nicht konsumiere. Dies ändere nichts an der Diagnose. Zwischen 2011 und 2014 habe es zudem wiederholte Entgiftungsbehandlungen des Beschuldigten gegeben. Entscheidender als die Haaranalysen sei, dass bei der Abhängigkeit des Beschuldigten immer wieder eine klinische Relevanz vorhanden gewesen sei (Prot. I S. 124; vgl. auch Prot. I S. 149). Insgesamt ist eine schwere Abhängigkeit des Beschuldigten vor allem von Ketamin und Kokain erwiesen. 3.2.9. Überdies ist den Akten der PUK und den von den befragten Personen gemachten Angaben klar zu entnehmen, dass unter dem Einfluss von Ketamin 2011 psychotisches Erleben des Beschuldigten festgestellt werden konnte, war doch im Austrittsbericht der PUK vom 21. April 2011 (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 im separaten Couvert) von einer schweren Paranoia, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Nahtoderlebnissen und der Vorstellung des Beschuldigten, Jesus zu sein, die Rede. Wenig später wurden schwarze Gedanken trotz oberflächlich guter Laune und quälende akustische Halluzinationen beschrieben und eine sich verändernde Lebenseinstellung des Beschuldigten mit einer Einteilung in die Welt beherrschende gute und böse Kräfte festgestellt. Die PUK schrieb die weiterhin auftretenden psychotischen Erlebnisse des Beschuldigten damals ebenfalls dem Ketaminkonsum zu (Verlaufsbericht der PUK vom 28.06.2011 bis 25.01.2012 im separaten Couvert). Diese Aufzeichnungen der PUK über weitere Halluzinationen und paranoide

- 42 - Ideen, die auf Schilderungen des Beschuldigten beruht haben mussten, zeigen bereits, dass die Aussage des Beschuldigten, nie bzw. nur einmal eine Psychose erlitten zu haben (Urk. D1/3/6 S. 9 und S. 10 f.; Urk. D1/3/9 S. 2; Urk. D1/17/22 S. 124 f.), nicht den Tatsachen entsprach. Anstatt jedoch die früher erlittenen Psychosen ins Feld zu führen, um damit eine Erklärung für seinen Gewaltexzess zu konstruieren, zog er es vor, solche zu verschweigen. 3.2.10. Wenn auch der Beschuldigte mit gewissen Aussagen der Befragten nicht einverstanden war (Urk. 3/9 S. 13 ff.), ist festzuhalten, dass verschiedene seiner Freunde, Kollegen und Bekannten von Momenten berichteten, in welchen der Beschuldigte plötzlich alle Anwesenden weggeschickt, nichts mehr verstanden und einen leeren Blick gehabt habe (Urk. D1/4/47 S. 4 f., S. 6; Urk. D1/4/45 S. S. 13; vgl. auch Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8; Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5; vgl. auch Urk. D1/5/155 S. 2). Auch berichteten sie von Schilderungen des Beschuldigten, das Ketamin verschaffe ihm Visionen von anderen Dimensionen, er sei Menschen aus der Zukunft begegnet, er habe gegen Menschen aus der Zukunft gekämpft, die ihm seine Energie nehmen wollten (Urk. D1/4/45 S. 11, S. 16; Urk. D1/4/42 S. 9 f.) und er stehe unter Ketamin ausserhalb seines Körpers und schaue von aussen zu (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). Verschiedentlich war auch von einer Änderung der Persönlichkeit und von einem Realitätsverlust des Beschuldigten die Rede (Urk. D1/5/94 S. 3 f.; Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 5 schilderte konkrete Halluzinationen, von welchen ihr der Beschuldigte erzählt habe, vor allem von Vorstellungen, dass ihr die Aufgabe zufalle, über ihn zu richten oder ihn irgendwohin zu locken und ihn umzubringen, und auch von der Vorstellung, er sei Gott (vgl. vorne Ziffer II.3.2.5). Diese Feststellungen und Äusserungen deuten durchaus auf weitere psychotische Episoden und paranoide Vorstellungen des Beschuldigten hin, die – zum Teil deutlich – nach seiner ersten Einweisung in die PUK anzusiedeln waren. 3.2.11. Dass diese Problematik des Beschuldigten von seinem engeren Umfeld, etwa seiner Familie, nicht noch deutlicher wahrgenommen wurde, könnte darauf zurückzuführen sein, dass er der Psychiatrie bzw. der Etablierung einer tragfähigen Therapie allem Anschein nach nicht das Geringste abgewinnen

- 43 konnte. So drängte er bereits kurz nach seiner Einweisung in die PUK auf einen schnellstmöglichen Austritt und ging auf Vorschläge seines Vaters betreffend einen Aufenthalt in einer Privatklinik nicht wirklich ein. Später liess sich der Beschuldigte zwar wiederholt in Entzugskliniken (zuletzt 2013) behandeln, stellte im Vorverfahren jedoch klar, sich jeweils aus dem einzigen Grund darauf eingelassen zu haben, um seine Familie ruhig zu stellen. Länger als sechs Wochen habe er sich nie behandeln lassen. Ein wirkliches Interesse, mit den Drogen aufzuhören, habe er ohnehin nicht verspürt und darum dort nur die Zeit absitzen und nicht mitarbeiten wollen (Urk. D1/3/10 S. 7; Urk. D1/3/6 S. 11; Urk. D1/17/22 S. 125). Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte während seiner Arbeitszeiten in der Kunstgalerie weitgehend normal zu funktionieren schien, so dass für die Mitarbeiter und die Kundschaft das Suchtverhalten des Beschuldigten kaum oder gar nicht merkbar war (Urk. D1/5/36 S. 2; Urk. D1/5/34 S. 2 f.; Urk. D1/5/58 S. 2; Urk. D1/5/62 S. 1 ff.; Urk. D1/4/49 S. 4; Urk. D1/4/59 S. 4). Aufgrund dieser Umstände liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte Strategien entwickelt hatte, die ihn weitgehend dazu befähigten, sich im beruflichen und teils auch im familiären Kontext den Erwartungen entsprechend zu verhalten. So beschrieb der Beschuldigte gegenüber den Gutachtern, dass er Ketamin vor allem abends oder nachts und am Wochenende, tagsüber und unter der Woche, wenn er in der Galerie gearbeitet habe, jedoch weniger konsumiert habe, und wie er sich vom Ambulatorium der PUK Valium bzw. Benzodiazepine habe verschreiben lassen, jedoch nicht gemäss der ärztlichen Anordnung eingenommen, sondern diese gesammelt dazu eingesetzt habe, um nach dem Kokainkonsum an den Wochenenden wieder herunterzukommen (Urk. D1/7/21 S. 5; Urk. D1/17/22 S. 125). Dieses offensichtliche Bestreben des Beschuldigten, ungestört seinem phasenweise anscheinend exzessiver werdenden Drogenkonsum nachgehen zu können, ohne eine weitere Klinikeinweisung riskieren zu müssen, könnte dazu geführt haben, dass er psychotisches Erleben tunlichst nicht oder nur verhalten offenlegte bzw. schilderte. Dies wiederum könnte verhindert haben, dass die entsprechenden Auswirkungen des Drogenkonsums des Beschuldigten im Umfeld und von seinen Therapeuten in vollem Ausmass wahrgenommen werden konnten. Dafür sprechen nicht zuletzt

- 44 die spärlichen Einträge im letzten Verlaufsbericht der PUK vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015, welche die Tendenz des Beschuldigten zur Zurückhaltung und zu falschen Angaben über seinen Zustand, namentlich seinen Drogenkonsum, offenbaren. Augenscheinlich ging es ihm zu einem wesentlichen Teil darum, sich ärztlich mit Xanax und Valium versorgen zu lassen, die ihn – wie es Q._____ ausdrückte – durch die Woche brachten (Urk. D1/4/47 S. 4) 3.2.12. Die Tat des Beschuldigten trug sich somit vor dem Hintergrund eines langjährigen, ausgeprägten, aber auch stark schwankenden Kokain- und Ketaminmissbrauchs, teilweise gepaart mit Alkoholkonsum zu, wobei viel dafür spricht, dass es nicht nur einmal, sondern mehrfach zu psychotischen Episoden gekommen war. 3.3. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum 3.3.1. BV._____ führte aus, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 einige Stunden mit dem Beschuldigten, †B._____ und BW._____ verbracht zu haben. In dieser Zeit sei vom Beschuldigten und von †B._____ massenweise Ketamin konsumiert worden, ohne dass sich deren Verhalten geändert hätte (Urk. D1/4/14 S. 4). Das Ketamin sei einfach offen auf einem Teller auf dem Tisch gelegen (Urk. D1/4/15 S. 5). 3.3.2. BW._____ erzählte der Polizei, der Beschuldigte und †B._____ seien alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gewesen, als sie seine Wohnung verlassen hätten; sie seien getorkelt. Sie hätten Kokain und Ketamin konsumiert; diese Substanzen seien jedenfalls erwähnt worden. Darauf, wie oft die beiden konsumiert hätten, habe er nicht geachtet. Die Stimmung bei ihm sei euphorisch gewesen; es sei kein schlechtes Karma im Raum gewesen (Urk. D1/4/16 S. 4 f.). In der nächsten Befragung durch die Anklagebehörde führte er als Zeuge aus, der Beschuldigte habe bei ihm ein paar Linien Ketamin konsumiert. Er sei ziemlich high und müde gewesen, als er die Wohnung verlassen habe. Der Beschuldigte habe vielleicht 5 bis 10 Linien innerhalb von sechs Stunden, zuerst in seiner eigenen Wohnung und dann bei ihm (BW._____) konsumiert (Urk. D1/4/17 S. 5, S. 11).

- 45 - 3.3.3. R._____ erzählte, er habe am Abend des 29. Dezember 2019 Symptome beim Beschuldigten wahrgenommen, die auf den Konsum von Alkohol und Ketamin hingewiesen hätten. Zudem habe er selber gesehen, wie er Ketamin konsumiert habe, aber es sei unmöglich für ihn zu beurteilen, welche Menge es gewesen sei. Er sei dadurch einerseits entspannter, andererseits aber geistig weniger klar gewesen (Urk. D1/4/45 S. 4 ff.). 3.3.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hätten er und †B._____ nach ihrer Ankunft in J._____ noch mehr Ketamin konsumiert, mit †B._____ zusammen habe er maximal 2 Gramm konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11), er alleine bestimmt 1 Gramm (Urk. D1/3/3 S. 7, S. 9, S. 19, S. 22; vgl. auch Urk. D1/3/2 S. 1, wo er von ein wenig Kokain und ein wenig Ketamin schrieb). Nachdem die beiden am Vortag und die ganze Nacht mehrfach Ketamin und wohl auch Kokain konsumiert hatten und nach wie vor über Ketamin verfügten, besteht kein Anlass, an diesen Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Unklar bleibt allerdings die effektiv konsumierte Menge des von †B._____ und vom Beschuldigten in dessen Elternhaus konsumierten Ketamins. In Anbetracht der ab dem 29. Dezember 2014 weitgehend gemeinsam verbrachten Stunden, in denen der Beschuldigte und †B._____ offensichtlich ein ähnliches Konsumverhalten hinsichtlich Kokain und Ketamin zeigten, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- bzw. Ketamineinfluss standen. 3.3.5. Sowohl betreffend †B._____ als auch den Beschuldigten wurden pharmakologisch-toxikologische Gutachten erstellt. Bei †B._____ konnte der Konsum von Kokain, Cannabis und Ketamin nachgewiesen werden, wobei insbesondere die im Blut von †B._____ ermittelte Konzentration an Ketamin für den Zeitpunkt des Todes als wirksam beurteilt wurde (Urk. D1/7/11 S. 3 f.) Sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Todes belief sich lediglich auf zwischen 0.16 und 0.26 Gewichtspromille (Urk. D1/7/11 S. 3). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten kam zusammenfassend zum Schluss, dass †B._____ im Zeitpunkt seines Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC stand (Urk. D1/7/11 S. 1).

- 46 - 3.3.6. Was den Beschuldigten anbelangt, bestätigt das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass er zur Zeit der Tat jedenfalls unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand, wobei er in der Zeit nach der Ankunft in seinem Elternhaus zu keinem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von über 1.0 Gewichtspromille aufgewiesen haben dürfte (Urk. 360 S. 84; Urk. D1/6/5 S. 1 ff.). Weiter stellte das Gutachten auch bei ihm die Einnahme von Ketamin fest, wobei aufgrund der (erst) um 11.10 Uhr, d.h. über vier Stunden nach der Tat, abgenommenen Blutprobe und der (sehr) kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin aber weder sicher nachgewiesen noch ausgeschlossen werden konnte, dass Ketamin im Ereigniszeitpunkt eine (zusätzliche) Wirkung entfaltet habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Prof. Dr. rer. nat. M._____ wies überdies auf die individuell verschiedene Verarbeitung von Kokain und auch Ketamin, vor allem auf die jeweilige Ausstattung mit bestimmten Leberenzymen hin und erklärte, es sei sicher Ketamin vom Beschuldigten konsumiert worden (Prot. I S. 92 f.). Schliesslich wurde aufgrund der Blutanalyse die Einnahme von Benzodiazepinen festgestellt, wobei die Konzentrationen für den Ereigniszeitpunkt eher subtherapeutisch einzustufen seien und eine zusätzliche Wirkung dieser Substanzen im Ereigniszeitpunkt eher nicht vorgelegen habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Dieser tiefe Wert dürfte die Darstellung des Beschuldigten, die Benzodiazepine nicht gemäss Verschreibung eingenommen zu haben, sondern um nach seinen "Drogenexzessen" wieder herunterzukommen (Urk. D1/17/22 S. 125), bestätigen. 3.3.7. Gemäss der in zeitlicher Hinsicht zwar viel unschärferen Analyse der Haarprobe des Beschuldigten sind die Werte mit einer mittelstarken bis starken Kokain- und Ketamineinnahme im Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/12 S. 5 und S. 6; vgl. dazu auch vorne Ziffer II.3.2.8). 3.3.8. Aus den dargelegten Gründen, d.h. insbesondere angesichts des in den Stunden vor der Tat erfolgten Ketamin- und Kokainkonsums sowie im Vergleich mit den bei †B._____ festgestellten Blutwerten, den Ergebnissen der Haaranalyse des Beschuldigten und aufgrund der nicht widerlegbaren Angaben des Beschuldigten betreffend den Konsum von Ketamin in seinem Elternhaus ist zu

- 47 schliessen, dass auch bei ihm die Konzentration an Ketamin als im Tatzeitra

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