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Zürich Obergericht Strafkammern 26.02.2018 SB170422

February 26, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,021 words·~10 min·8

Summary

Einfache Körperverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170422-O /U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Beschluss vom 26. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 (GG170030)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte am 23. Mai 2017 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 - 3). Weiter wies die Vorinstanz die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg, setzte die Kosten fest (vgl. Dispositiv-Ziffer 6) und auferlegte diese der Beschuldigten (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Die festgesetzten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 8) und für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 9) nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 meldete die amtliche Verteidigung gegen das Urteil fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 29). Mit Berufungserklärung vom 6. November 2017 teilte die amtliche Verteidigung mit, das Urteil werde – mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gebühren in Dispositiv-Ziffer 6 sowie der Festlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Dispositiv-Ziffern 8 und 9 – umfassend angefochten (vgl. Urk. 36 S. 3). Gleichzeitig stellte die amtliche Verteidigung die folgenden Anträge (vgl. Urk. 36): 1. Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht vom 23. Mai 2017 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern: 2. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten – inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin – seien auf die Staatskasse zu

- 3 nehmen, eventualiter seien sie ganz oder teilweise der Privatklägerin aufzuerlegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. Urk. 36 S. 3). Am 23. November 2017 gingen hierorts das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten mit weiteren Unterlagen ein (vgl. Urk. 42 und 44/1-5). 1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft IV als auch die Privatklägerin verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 40 und 45), wobei die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2018 vorgeladen. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge sind die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 9 nicht angefochten. Damit sind diese Dispositiv-Ziffern grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Zu präzisieren ist indessen, dass die Verteidigung einen Freispruch mit entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte (vgl. Urk. 36 S. 3), womit die Vorbehalte nach Art. 135 Abs. 4 StPO in beiden Dispositiv-Ziffern 8 und 9 als direkte Folge des Schuldspruches ebenso als angefochten zu gelten haben und damit in diesem Umfang nicht in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Im Übrigen stehen die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 im Berufungsverfahren zur Disposition.

II. Rückzug Strafantrag / Einstellung des Verfahrens 1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs den Strafantrag gegen die Beschuldigte zurückziehe, wobei sie die

- 4 entsprechende Erklärung sowie die diesem Rückzug zugrundeliegende Vereinbarung einreichte (vgl. Urk. 52 und Urk. 54-55). Gestützt auf diese Erklärung wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen (vgl. Urk. 60). 2. Am 21. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 61). 3. Nach Art. 403 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob u.a. bei fehlenden Prozessvoraussetzungen auf die Berufung einzutreten ist. 3.1. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren am 20. Mai 2015 gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung etc. gestützt auf die abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung vom 7./8. Februar 2018 zurückgezogen (vgl. Urk. 52 und Urk. 54-55). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (vgl. Urk. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung betreffend den hier aufgrund der Anklage zur Diskussion stehenden Tatbestand der einfachen Körperverletzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. 3.2. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 403 StPO; BSK StPO - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 403 StPO N 6 und BSK StPO - Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N 3). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 ist hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 betreffend den Nachforderungsvorbehalt (letzter Satz) als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben.

- 5 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Nachdem der Abschluss der Vereinbarung, die zum Rückzug des Strafantrages führte, durch die Berufungsinstanz in die Wege geleitet wurde, kommt auch eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin nicht in Betracht (vgl. Art. 427 Abs. 3 StPO, vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 427 StPO). 2. Dem amtlichen Verteidiger sind für das Berufungsverfahren die geltend gemachten und angemessenen Aufwendungen von Fr. 907.40 (inkl. MwSt von 8%) bis 31. Dezember 2017 und solche von Fr. 1'378.45 (inkl. MwSt. von 7,7%) ab 1. Januar 2018 zu entschädigen (vgl. Urk. 59/1-2). 3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bezifferte ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren auf gesamthaft Fr. 1'527.95 (inkl. MwSt. von 8% bis 31.12.2017 bzw. von 7,7% ab 1.1.2018; vgl. Urk. 56), welcher Betrag angemessen erscheint und ihr daher zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … (Schuldpunkt) 2. … (Sanktion) 3. … (Vollzug) 4. … (Ersatzfreiheitsstrafe) 5. … (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren)

- 6 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.– Auslagen (Gutachten) Fr. 14'109.65 amtliche Verteidigung Fr. 8'381.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. … (Kostenauflage) 8. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ wird mit Fr. 14'109.65 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. … 9. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin RA lic. iur. Y._____ wird mit Fr. 8'381.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. … 2. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend einfache Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 betr. den Nachforderungsvorbehalt (letzter Satz) aufgehoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 907.40 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren bis 31.12.17 Fr. 1'378.45 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren ab 1.1.18 Fr. 1'527.95 unentgeltliche Verbeiständung Berufungsverfahren 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. Februar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Beschluss vom 26. Februar 2018 I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte am 23. Mai 2017 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe ... 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 meldete die amtliche Verteidigung gegen das Urteil fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 29). Mit Berufungserklärung vom 6. November 2017 teilte die amtliche Verteidigung mit, das Urteil werde – mit Ausnahme der Festset... 1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft IV als auch die Privatklägerin verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 40 und 45), wobei die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2018 vorgeladen. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge sind die Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 9 nicht angefochten. Damit sind diese Dispositiv-Ziffern grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Zu präzisieren ist ... 2.2. Im Übrigen stehen die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 im Berufungsverfahren zur Disposition. II. Rückzug Strafantrag / Einstellung des Verfahrens 1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs den Strafantrag gegen die Beschuldigte zurückziehe, wobei sie die entsprech... 2. Am 21. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 61). 3. Nach Art. 403 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob u.a. bei fehlenden Prozessvoraussetzungen auf die Berufung einzutreten ist. 3.1. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren am 20. Mai 2015 gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung etc. gestützt auf die abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung vom 7./8. Februar 2018 zurückgez... 3.2. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N ... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Nachdem der A... 2. Dem amtlichen Verteidiger sind für das Berufungsverfahren die geltend gemachten und angemessenen Aufwendungen von Fr. 907.40 (inkl. MwSt von 8%) bis 31. Dezember 2017 und solche von Fr. 1'378.45 (inkl. MwSt. von 7,7%) ab 1. Januar 2018 zu entschädi... 3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bezifferte ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren auf gesamthaft Fr. 1'527.95 (inkl. MwSt. von 8% bis 31.12.2017 bzw. von 7,7% ab 1.1.2018; vgl. Urk. 56), welcher Betrag angemessen ersche... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend einfache Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 betr. den Nachforderungsvorbehalt (letzter Satz) aufgehoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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