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Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2018 SB170365

January 22, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,903 words·~25 min·8

Summary

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170365-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 (DG170039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2017 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 35 S. 17 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft (SK-Nr. 32345) von Fr. 1'790.– und EUR 50.– wird im Umfang von Fr. 700.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet und im Übrigen zugunsten der Staatskasse eingezogen.

- 3 - 8. Die bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM-Lagernummern S02851-2016 und S02854-2016 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel-utensilien werden eingezogen und vernichtet. 9. Rechtsanwalt X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 6'829.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Auslagen Untersuchung Fr. 6'829.65 amtliche Verteidigung (gemäss Dispositivziffer 9) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1) "1. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 19. Juni 2017 Berufung anmelden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 6. September 2017 zugestellt (Urk. 34/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 25. September 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 38). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). 1.3. Am 22. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ erschienen ist (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 25. September 2017 beantragte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten die Aufhebung der Dispostiv Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 38 S. 2 ff.; Prot. II S. 4). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 7 (Einziehung), 8 (Einziehung und Vernichtung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 12 (Kostenauflage) nicht angefochten und

- 5 damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Damit steht im Berufungsverfahren einzig noch die Frage der Landesverweisung zur Disposition. II. Landesverweisung 3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz kam stark zusammengefasst zum Schluss, die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschuldigte habe sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht, womit sie gestützt auf Art. 66a lit. o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen sei. Nachdem bei der Beschuldigten kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, könne auch eine konkrete Abwägung der persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung unterbleiben. Diese würde aber ohnehin nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen, zumal es sich beim Handel mit Kokain offensichtlich nicht um ein Bagatelldelikt gehandelt habe, selbst wenn das konkrete Verschulden innerhalb des weiten Strafrahmens des qualifizierten Tatbestandes vorliegend durchaus noch als leicht einzustufen sei. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie mit Blick auf das leichte Verschulden sei die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen (Urk. 53 S. 9 ff.). 3.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des Berufungsverfahrens wie folgt: Die Kinderrechtskonvention habe in Art. 3 Abs. 1 als eines der obersten Prinzipien das Kindeswohl statuiert, welches bei allen Entscheiden, die Kinder betreffen würden, vorrangig sei. Der Entscheid betreffend die Landesverweisung betreffe auch die Kinder der Beschuldigten. Es sei in erster Linie Aufgabe der Eltern, den Kindern die Lebensbedingungen für einen angemessenen Lebensstandard zur Verfügung zu stellen. Dies könne dazu führen, dass das Kindeswohl besser gewährleistet sei, wenn die Eltern – wie die Beschuldigte – im Ausland ein Einkommen erarbeite. Die Beschuldigte könne in ih-

- 6 rem Heimatland keine Verdienste erzielen, welche es ermöglichen würden, die Kinder an eine Schule zu schicken und ausreichend zu versorgen. Die Kinder hätten aber gestützt auf die Kinderrechtskonvention ein Recht auf Bildung. Eine Landesverweisung führe dazu, dass insbesondere das Wohl der Kinder erheblich gefährdet sei, weshalb ein persönlicher Härtefall vorliege. Angesichts des leichten Verschuldens der Beschuldigten überwiege ihr persönliches Interesse an einem Verbleib dem öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung. Überdies sei sie nicht vorbestraft und besitze eine günstige Legalprognose. Ihre Chance auf Resozialisierung sei hierzulande viel höher und realistischer einzuschätzen als in ihrem Heimatland. Es widerspreche auch unserem Rechtsverständnis, ihr Heimatland mit der Resozialisierung zu beauftragen. Gesamthaft betrachtet liege somit ein Härtefall vor (Urk. 51 S. 2 ff.). 4. Landesverweisung 4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Artikel 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wurde die Beschuldigte unter anderem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der entsprechende Schuldspruch wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, denn gestützt auf Art. 402 StPO hat die Berufung bekanntlich lediglich im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Damit liegt eine rechtskräftige Verurteilung bezüglich einer der in Art. 66a StGB genannten Katalogtaten vor, welche grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zu ziehen hat.

- 7 - 4.3. Vorab ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keinerlei Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB einer Landesverweisung und Ausschaffung der Beschuldigten in die Dominikanische Republik entgegenstehen würden. Bezeichnenderweise wurden solche Hindernisse denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 51). 4.4. Von einer Landesverweisung könnte im vorliegenden Fall nur dann abgesehen werden, wenn diese für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, in: plädoyer 5/16, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 99). 4.4.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sehr gründlich mit den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten auseinandergesetzt und diese auch in allen Teilen zutreffend dargestellt. Auf die überzeugenden Erwägungen der

- 8 - Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Eine neuerliche, umfassende Darstellung, würde sich einzig in einer Wiederholung erschöpfen, worauf zu verzichten ist. 4.4.2. Vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liege aufgrund der folgenden Umstände vor (Urk. 25 S. 7 ff.; Urk. 51 S. 2 ff.): − Die Beschuldigte sei zwar erst rund einen Viertel ihres Lebens in der Schweiz, diese Zeit sei für sie aber prägende gewesen, namentlich weil sie in dieser Zeit geheiratet und Kinder bekommen habe. − Die Beschuldigte sei nie sozialhilfeabhängig gewesen und sei immer selber respektive mit Hilfe von Verwandten für ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder aufgekommen. − Die Beschuldigte sei gut integriert, was sich darin zeige, dass sie niemandem zur Last falle. Sie spreche recht gut Deutsch und habe ein grosses soziales Umfeld. − Ihre Kinder würden zwar nicht in der Schweiz leben, diese seien aber auf das hier zu erzielende Einkommen dringend angewiesen, könnte ihnen doch andernfalls keine einigermassen ausreichende Schulbildung sowie Kost und Logis zur Verfügung gestellt werden. Im Falle einer Landesverweisung seien die unmündigen und unschuldigen Kinder letztlich die Leidtragenden. − Eine Rückkehr ins Heimatland sei zwar auf den ersten Blick mit keinen nicht zu bewältigenden Problemen verbunden. Aber die erwähnten Kollateralschäden für die Kinder seien nicht zu unterschätzen und führten damit zu einer besonderen Wiederintegrationsempfindlichkeit im engeren Sinne. 4.4.3. Mit all diesen Argumenten hat sich die Vorinstanz erschöpfend auseinandergesetzt. Auf deren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden

- 9 - (Urk. 35 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorderrichter zutreffend erkannt haben, kann keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte ihre "prägenden Jahre" in der Schweiz verbracht haben soll. Insbesondere ist die Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Auch aus den Umständen, dass die Beschuldigte nicht vom Sozialamt unterstützt werden musste und über einen tadellosen Leumund verfügt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, stellt dies doch den Regelfall dar. Dass die Beschuldigte in der Schweiz eben gerade nicht gut integriert ist, wird deutlich, wenn man sich ihr soziales Umfeld, welches sich auf ihre Familie und ihren Ex-Partner beschränkt (vgl. Urk. 50 S. 5) und ihre sehr bescheidenen Erfolgsaussichten auf dem hiesigen Arbeitsmarkt vor Augen führt. Die Beschuldigte verweilte seit ihrem 19. Lebensjahr immer wieder sporadisch in der Schweiz und hat sich im Jahre 2007 – also vor nota bene rund 11 Jahren – dauerhaft hier niedergelassen. Obwohl sie vorbringen lässt "recht gut" Deutsch zu sprechen, benötigt sie auch heute noch einen Dolmetscher, was deutlich macht, dass auch die sprachliche Integration auf einem bescheidenen Niveau stagniert ist. Dass sich eine Landesverweisung auch auf die Lebensumstände ihrer Kinder auswirken könnte, mag sein. Dieser Umstand ist indes insofern unbeachtlich, als härtefallbegründende Aspekte – wie bereits dargetan – grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen müssen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, vermochte weder die Beschuldigte selbst noch die Verteidigung nachvollziehbar und überzeugend darzutun. Daran vermag die durchaus kreative Wortschöpfung der sogenannten "Wiederintegrationsempfindlichkeit aufgrund der bei den Kindern auftretenden Kollateralschäden" ebenso wenig zu ändern wie auch der Verweis auf die UN-Kinderrechtskonvention. Aus dieser lässt sich selbstverständlich kein Recht ableiten, in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen, um seine Kinder finanziell zu unterstützen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in der Schweiz ihr Einkommen ohnehin nicht mit einer legalen Tätigkeit erzielt, und zwar nicht erst, seit sie über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, sondern bereits im Zeitpunkt ihrer Verhaftung (vgl. Urk. 4/1/1 S. 5). Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten für ihre

- 10 zukünftige Erwerbstätigkeit im Falle ihrer Landesverweisung mit Ausnahme der Schweiz und des Schengenraums sozusagen noch der ganze übrige Erdball zur Verfügung stehen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag daher die Argumentation der Verteidigung nicht zu überzeugen, denn der Beschuldigten wird lediglich der Aufenthalt in der Schweiz respektive in den Mitgliedstaaten des Schengen-Übereinkommens verwehrt, was indes keinesfalls bedeutet, dass sie gezwungen wäre, in die Dominikanische Republik zurück zu kehren. Schliesslich ist für die Beurteilung des Härtefalls auch irrelevant, dass die Beschuldigte über eine günstige Legalprognose verfügt. 4.4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne weiteres zuzumuten ist, die Schweiz zu verlassen, zumal ihre Kinder und die Hälfte ihrer Schwestern in der Dominikanischen Republik leben, sie täglich mit diesen telefoniert und sie auch jährlich besucht hat (Urk. 50 S. 5 f.). Die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz treffen, sind keineswegs derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in ihre Existenz führen würden. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. 4.5. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht auch keine Veranlassung eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. 4.6. Nach dem Gesagten ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die vom Gesetzgeber minimal festgesetzte Dauer von 5 Jahren zu bestätigen. 5. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) 5.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage einer allfälligen Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssystem (SIS) zusammengefasst was folgt: Die Beschuldigte gehöre einem sogenannten Drittstaat an, denn die

- 11 - Dominikanische Republik sei kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens. Des weiteren verfüge die Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat. Weiter werde die Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweise. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) erfüllt, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen sei (Urk. 35 S. 15 f.). 5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ausschreibung im Schengener- Informationssystem wurden von der Verteidigung vor Vorinstanz nicht beanstandet. Auch im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung hiermit nicht auseinander (Urk. 51). 5.3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen korrekt dargestellt und in der Folge eine in allen Teilen überzeugende Subsumtion vorgenommen, welche unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich übernommen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. III. Kosten und Entschädigung 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ihr daher aufzuerlegen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

- 12 - 6.3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von insgesamt 5.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 16.– geltend (Urk. 51 S. 4). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwalt X._____ ist demnach unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden und der Nachbesprechung des Urteils mit Fr. 1'800.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. (…) 6. (…)

- 13 - 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft (SK-Nr. 32345) von Fr. 1'790.– und EUR 50.– wird im Umfang von Fr. 700.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet und im Übrigen zugunsten der Staatskasse eingezogen. 8. Die bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM-Lagernummern S02851-2016 und S02854-2016 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel-utensilien werden eingezogen und vernichtet. 9. Rechtsanwalt X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 6'829.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Auslagen Untersuchung Fr. 6'829.65 amtliche Verteidigung (gemäss Dispositivziffer 9) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 14 - 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Mitteilungen in Bezug auf die beschlagnahmte Barschaft [DG170039 Dispositiv- Ziffer 7] sowie die Betäubungsmittel [DG170039 Dispositiv-Ziffer 8]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. Januar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 22. Januar 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz (Urk. 35 S. 17 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 66 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft (SK-Nr. 32345) von Fr. 1'790.– und EUR 50.– wird im Umfang von Fr. 700.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet und im ... 8. Die bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM-Lagernummern S02851-2016 und S02854-2016 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel-utensilien werden eingezogen und vernichtet. 9. Rechtsanwalt X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 6'829.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: "1. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreib... 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe v... 1.3. Am 22. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ erschienen ist (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 25. September 2017 beantragte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten die Aufhebung der Dispostiv Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 38 S. 2 ff.; Prot. II S. 4). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 7 (Einziehung), 8 (Einziehung und Vernichtung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 10 (Kostenfes... 2.3. Damit steht im Berufungsverfahren einzig noch die Frage der Landesverweisung zur Disposition. II. Landesverweisung 3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz kam stark zusammengefasst zum Schluss, die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschuldigte habe sich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht, womit sie gestützt auf Art. 66a lit. o StGB grundsätzlich... 3.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des Berufungsverfahrens wie folgt: Die Kinderrechtskonvention habe in Art. 3 Abs. 1 als eines der obersten Prinzipien das Kindeswohl statuiert, welches bei allen Entscheiden,... 4. Landesverweisung 4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Artikel 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Ausnahmsweise kann das ... 4.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wurde die Beschuldigte unter anderem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit... 4.3. Vorab ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keinerlei Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB einer Landesverweisung und Ausschaffung der Beschuldigten in die Dominikanische Republik entgegenstehen würden. Bezeichnenderweise wurden solc... 4.4. Von einer Landesverweisung könnte im vorliegenden Fall nur dann abgesehen werden, wenn diese für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtef... 4.4.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sehr gründlich mit den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten auseinandergesetzt und diese auch in allen Teilen zutreffend dargestellt. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ka... 4.4.2. Vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liege aufgrund der folgenden Umstände vor (Urk. 25 S. 7 ff.; Urk. 51 S. 2 ff.):  Die Beschuldigte sei zwar erst rund einen Viertel ihres Lebens in der Schweiz, diese Zeit sei für sie aber prägende gewesen, namentlich weil sie in dieser Zeit geheiratet und Kinder bekommen habe.  Die Beschuldigte sei nie sozialhilfeabhängig gewesen und sei immer selber respektive mit Hilfe von Verwandten für ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder aufgekommen.  Die Beschuldigte sei gut integriert, was sich darin zeige, dass sie niemandem zur Last falle. Sie spreche recht gut Deutsch und habe ein grosses soziales Umfeld.  Ihre Kinder würden zwar nicht in der Schweiz leben, diese seien aber auf das hier zu erzielende Einkommen dringend angewiesen, könnte ihnen doch andernfalls keine einigermassen ausreichende Schulbildung sowie Kost und Logis zur Verfügung gestellt we...  Eine Rückkehr ins Heimatland sei zwar auf den ersten Blick mit keinen nicht zu bewältigenden Problemen verbunden. Aber die erwähnten Kollateralschäden für die Kinder seien nicht zu unterschätzen und führten damit zu einer besonderen Wiederintegratio... 4.4.3. Mit all diesen Argumenten hat sich die Vorinstanz erschöpfend auseinandergesetzt. Auf deren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorderrichter zutreffend erkannt haben, kann keine Red... 4.4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne weiteres zuzumuten ist, die Schweiz zu verlassen, zumal ihre Kinder und die Hälfte ihrer Schwestern in der Dominikanischen Republik leben, sie... 4.5. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht auch keine Veranlassung eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung de... 4.6. Nach dem Gesagten ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die vom Gesetzgeber minimal festgesetzte Dauer von 5 Jahren zu bestätigen. 5. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) 5.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage einer allfälligen Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssystem (SIS) zusammengefasst was folgt: Die Beschuldigte gehöre einem sogenannten Drittstaat an, denn die Dominikanische Republik sei ke... 5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ausschreibung im Schengener-Informationssystem wurden von der Verteidigung vor Vorinstanz nicht beanstandet. Auch im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung hiermit nicht auseinander (Urk. 51). 5.3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen korrekt dargestellt und in der Folge eine in allen Teilen überzeugende Subsumtion vorgenommen, welche unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich übernomme... III. Kosten und Entschädigung Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschul... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz (mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Mitteilungen in Bezug auf die beschlagnahmte Barschaft [DG170039 Dispositiv-Ziffer 7] sowie die Betäubungsmittel [DG170039 Dispositiv-Ziffer 8])  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170365 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2018 SB170365 — Swissrulings